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2007/0020

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Klinikum Darmstadt

Magistratsvorlage 05.01.2007

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Betriebssatzung

für das Klinikum Darmstadt

vom 25. November 19811


Auf Grund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in der Fassung des Gesetzes vom 01.04.1993 (GVBL. I 1992 S. 533), der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i.d.F. vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 151), geändert durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVBl. I S. 170), in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18.12.1989 (GVBl. I S. 425) und der Krankenhausbetriebs-Verordnung vom 20.11.1991 (GVBl. I S. 354) hat die Stadtverordnetenversammlung am 19.11.1981 folgende Satzung erlassen:


§ 1
Rechtsform

Das Klinikum wird als ein organisatorisch und wirtschaftlich eigenständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes i.V.m. der Krankenhausbetriebs-Verordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. Es bildet in medizinischer, versorgungsmäßiger und verwaltungsmäßiger Hinsicht eine Einheit.


§ 2
Name

Der Betrieb führt die Bezeichnung "KIinikum Darmstadt".


§ 3
Zweck

Das Klinikum dient der stationären Krankenversorgung im Rahmen des hessischen Krankenhausplanes. Es nimmt außerdem an der ambulanten Krankenversorgung teil. Es kann alle Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, soweit diese der wirtschaftlichen Leistungserstellung dienen. Darüber hinaus kann das Klinikum auch weitere Einrichtungen im sozialen Bereich betreiben, soweit ihm diese von den städtischen Gremien zugewiesen werden.

Das Klinikum Darmstadt ist Akademisches Lehrkrankenhaus der Universitäten in Frankfurt am Main und Heidelberg-Mannheim.


			
1 In Kraft getreten am 01.12.1981, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.08.2002, veröffentlicht im   Darmstädter Echo am 30.09.2002, in Kraft getreten am 01.10.2002.








Klinikum Darmstadt - Betriebssatzung - 540

§ 4
Fachabteilungen, Institute, Ausbildungs- und Schuleinrichtungen und sonstige Einrichtungen

Im Klinikum Darmstadt bestehen folgende Einrichtungen:

a)  Fachabteilungen:

Augenklinik
Chirurgische Klinik I     - Klinik für Allgemein-, Thorax- und Gefäßchirurgie
Chirurgische Klinik II    - Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie
Frauenklinik
Hautklinik
Klinik für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf-, Hals- und plastische Gesichtschirurgie
Klinik für Neurologie und Klinische Neurophysiologie
Medizinische Klinik I     - Kardiologie und internistische Intensivmedizin
Medizinische Klinik II    - Gastroenterologie, Stoffwechselerkrankungen und Pneumologie
Medizinische Klinik III   - Nieren-, Hochdruck- und Rheumaerkrankungen
Medizinische Klinik IV   - Angiologie
Medizinische Klinik V    - Onkologie und Hämatologie
Urologische Klinik

Beteiligung an den Darmstädter Kinderkliniken Prinzessin Margaret


b)  Institute:

Institut für Anaesthesiologie, operative Intensivmedizin und Schmerztherapie
Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie
Institut für Labormedizin
Institut für Pathologie
Institut für Radioonkologie und Strahlentherapie


c)  Schul- und Ausbildungseinrichtungen:

Krankenpflegeschule
Kinderkrankenpflegeschule
Schule für Krankenpflegehilfe
Weiterbildungsstätte für Fachkrankenpflege


d)  Sonstige Einrichtungen:

Alten- und Pflegeheim Emilstraße
Institut für Notfallmedizin











Klinikum Darmstadt - Betriebssatzung - 540

§ 5
Gemeinnützigkeit

(1) Das Klinikum ist ein Zweckbetrieb nach § 67 der Abgabenordnung.

(2) Das Klinikum ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Klinikums dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufgabe des Klinikums ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 6
Leistungen des Klinikums

(1) Jeder Patient hat das Recht auf eine der Art und Schwere der Erkrankung angemessene Krankenhausleistung (Regelleistung). Darüber hinausgehende Sonderleistungen werden nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbedingungen angeboten und gesondert abgerechnet.

(2) Im Rahmen der medizinischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Krankenhauses wird aufgenommen, wer der stationären, teilstationären, vor- oder nachstationären Behandlung bedarf. Über die Aufnahme entscheidet die zuständige Krankenhausärztin oder der zuständige Krankenhausarzt. Sie richtet sich nach der Schwere und Dringlichkeit der Krankheit.

(3) Die Aufnahme zur Begutachtung und die Aufnahme von Begleitpersonen richtet sich nach den verfügbaren Möglichkeiten.

(4) Für die Benutzer gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen, die Hausordnung und die für das Klinikum festgelegten Tarife.

(5) Personen werden im zugelassenen Umfang und im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten ambulant untersucht und behandelt.

(6) Für sonstige vom Klinikum betriebenen sozialen Einrichtungen gelten Abs. 1 - 5 analog. Nähere Einzelheiten hierzu regelt das Direktorium.
















Klinikum Darmstadt - Betriebssatzung - 540

§ 7
Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in den ihr obliegenden Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Ziff. 4 der Krankenhausbetriebs-Verordnung.
Hierzu gehören insbesondere:

a)	Zweckbestimmung und Zielsetzung des Klinikums,
b)	Erlass und Änderung der Betriebssatzung,
c)	Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
d)	Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss,
e)	Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines 
	Verlustes,
f)	Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.


§ 8
Krankenhausbetriebskommission

(1) Der Krankenhausbetriebskommission gehören an:

a) 4 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,
b) 3 Mitglieder des Magistrats,
    - als Vorsitzende/Vorsitzender die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder in
      ihrer/seiner Vertretung ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats,
    - die Stadtkämmerin oder der Stadtkämmerer,
    - die/der für das Klinikum zuständige Dezernentin/Dezernent,
c) 2 sachkundige Personen nach Vorschlag des Magistrats,
d) 2 Mitglieder des Personalrats des Klinikums.

Nehmen Magistratsmitglieder eine oder mehrere unter b) genannte Funktionen in Personalunion wahr, sind weitere Magistratsmitglieder zu entsenden, bis die o. g. Anzahl von Magistratsmitgliedern erreicht ist.

Scheidet ein in die Betriebskommission entsandtes Magistratsmitglied aus, so scheidet es auch mit sofortiger Wirkung als Mitglied aus der Krankenhausbetriebskommission aus und der Magistrat entsendet anstelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied.

(2) Die Mitglieder der Krankenhausbetriebskommission sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen und dürfen nicht in wirtschaftlichen Beziehungen zum Klinikum stehen. Die Ausschlussgründe bestimmen sich nach dem Eigenbetriebsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Krankenhausbetriebskommission überwacht das Direktorium, entscheidet bei Nichteinigung des Direktoriums, bereitet die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor und ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Ziff. 6 der Krankenhausbetriebs-Verordnung insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt
a) Genehmigung von Geschäften im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 15 v.H. des      festgesetzten Kapitals nach § 11 Abs. 4 dieser Satzung übersteigt,
b) Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die     Stadtverordnetenversammlung,
c) Stellungnahme zum Jahresabschluss und zum Vorschlag über die Gewinnverwendung bzw. zur     Behandlung des Verlustes,
d)  Vorschlag des Prüfers für den Jahresabschluss und
e)  die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen von mehr als 15.000.- ¬  im
     Einzelfall.


Klinikum Darmstadt - Betriebssatzung - 540

(4) Die Krankenhausbetriebskommission tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden zusammen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es die Mehrheit ihrer Mitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Betriebskommission gehören. An den Sitzungen der Krankenhausbetriebskommission nimmt das Direktorium teil. Die Mitglieder des Direktoriums sind berechtigt und verpflichtet, ihre Ansicht zu den Gegenständen der Tagesordnung darzulegen.

(5) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Krankenhausbetriebskommission durch eine Geschäftsordnung.


§ 9
Oberste Dienstbehörde und Krankenhausdezernent

(1) Oberste Dienstbehörde für alle Beschäftigten des Klinikums ist der Magistrat.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten ist die oder der für das Klinikum zuständige Dezernentin/Dezernent; einzelne Befugnisse können von ihr oder ihm auf Mitglieder des Direktoriums übertragen werden.

(3) Sie oder er kann an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen.


§ 10
Direktorium (Krankenhausbetriebsleitung)

(1) Dem Direktorium gehören als Kollegialorgan an:

- die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor,
- die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor,
- die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor.

Es entscheidet einstimmig.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Magistrat bestellt.

Die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor wird auf die Dauer von drei Jahren nach Anhörung der Klinik- und Institutsdirektorinnen oder -direktoren vom Magistrat aus deren Kreis bestimmt; weitere Amtsperioden sind möglich.

(3) Das Direktorium erledigt alle Aufgaben der laufenden Betriebsführung, soweit diese nicht durch andere Rechtsvorschriften und diese Betriebssatzung ausdrücklich anderen Organen der Stadt vorbehalten sind.

(4) Die Geschäftsverteilung und das Verfahren innerhalb des Direktoriums werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Jedes Mitglied des Direktoriums nimmt die Aufgaben seines Ressorts eigenverantwortlich wahr.
Unabhängig davon ist das Direktorium in seiner Gesamtheit zuständig für alle ressortübergreifenden Angelegenheiten sowie für Geschäfte von besonderer Bedeutung.






Klinikum Darmstadt - Betriebssatzung - 540

(5) In Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung des Klinikums vertritt die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor die Stadt; in ausschließlich medizinischen Belangen die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor.
Die Mitglieder des Direktoriums unterzeichnen unter dem Namen des Klinikums ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Das Direktorium kann Beschäftigten bestimmte Aufgaben übertragen. Die Beauftragten unterzeichnen mit dem Zusatz "Im Auftrag".

(6) Das Direktorium ist für alle personellen Angelegenheiten des Klinikums
- mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Befugnisse - zuständig.
Nicht zuständig ist die Betriebsleitung für:

1. Personalangelegenheiten der Beamtinnen oder Beamten, der Klinik- und Institutsdirektorinnen oder
    direktoren sowie der Mitglieder des Direktoriums,
2. Vergabe von Arbeitgeberdarlehen, einmalige und laufende Unterstützungen,
3. Bearbeitung der Beihilfen,
4. Ausbildung von Beamtenanwärterinnen oder -anwärtern,
5. Genehmigung von Nebentätigkeiten für Mitglieder des Direktoriums, Beamtinnen oder Beamte, Klinik-
    und Institutsdirektorinnen oder -direktoren,
6. Versorgungszusagen nach Beamtenrecht, Ruhegeldverordnung oder ähnliche Regelungen,
    Berechnung von Versorgungsbezügen bzw. Leistungen ähnlicher Art für Angestellte und Arbeiterinnen
    oder Arbeiter.

(7) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann Befugnisse auf Dritte übertragen.

(8) Dienststellenleiterin/Dienststellenleiter des Klinikums nach § 8 HPVG ist die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor.


§ 11
Wirtschaftsführung, Kassen- und Rechnungswesen, festgesetztes Kapital

(1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn

a) bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mehraufwendungen oder Mindererträge zu
    erwarten sind oder
b) bei der Ausführung des Vermögensplans zusätzliche Kredite oder Deckungsmittel aus dem Haushalt
    der Stadt zum Ausgleich des Planes notwendig werden.

(2) Die Kassengeschäfte werden von der Kasse des Klinikums abgewickelt.

(3) Der Jahresabschluss ist bis zum 30.04 des Folgejahres aufzustellen.

(4) Das dem Klinikum von der Stadt Darmstadt auf Dauer zur Verfügung gestellte festgesetzte Kapital beträgt 15.700.000,-- ¬ . Eine Veränderung erfolgt zukünftig entsprechend der Werte der in das Sondervermögen der Stadt Darmstadt eingebrachten Grundstücke.










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§ 12
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.12.1981 in Kraft.

(2) Die bisher gültigen Regelungen für das Klinikum Darmstadt, soweit sie in dieser Satzung nicht ausdrücklich geändert werden, bleiben vorläufig bis zur Neuregelung durch das Direktorium in Kraft.





Darmstadt, den 25. November 1981




Der Magistrat der Stadt Darmstadt





Seffrin
Bürgermeister

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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung

für das Klinikum Darmstadt

vom . . . . .

Auf Grund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I Seite 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218) in Verbin-dung mit § 14 Abs. 3 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 vom 06. November 2002 (GVBl. I S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I 2005 S. 462), und der Krankenhausbetriebsverordnung vom 20. November 1991 (GVBl. I S. 354) hat die Stadtverordnetenversammlung am . . . . . . . . .  folgende Satzung erlassen:


Artikel 1

In § 3 der Betriebssatzung lautet der letzte Satz wie folgt:
Das Klinikum Darmstadt ist Akademisches Lehrkrankenhaus der Universitäten in Frankfurt am Main und Heidelberg-Mannheim.
§ 4 der Betriebssatzung erhält folgende Fassung:
§ 4 - Fachabteilungen, Institute, Ausbildungs- und Schuleinrichtungen und sonstige Einrichtungen -

	a)	Fachabteilungen

Augenklinik
Chirurgische Klinik I - Klinik für Allgemein-, Thorax- und Gefäßchirurgie
Chirurgische Klinik II - Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie
Frauenklinik
Hautklinik
Klinik für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf-, Hals- und plastische Gesichtschirurgie
Klinik für Neurologie und Klinische Neurophysiologie
Medizinische Klinik I - Kardiologie und internistische Intensivmedizin
Medizinische Klinik II - Gastroenterologie, Stoffwechselerkrankungen und Pneumologie
Medizinische Klinik III - Nieren-, Hochdruck- und Rheumaerkrankungen
Medizinische Klinik IV - Angiologie
Medizinische Klinik V - Onkologie und Hämatologie
Urologische KlinikBeteiligung an den Darmstädter Kinderkliniken Prinzessin Margaret



...
- 2 -

	b)	Institute

Institut für Anästhesiologie, operative Intensivmedizin und Schmerztherapie
Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie
Institut für Labormedizin
Institut für Pathologie
Institut für Radioonkologie und Strahlentherapie
	c)	Schul- und AusbildungseinrichtungenKrankenpflegeschule
	Kinderkrankenpflegeschule
	Schule für Krankenpflegehilfe
	Weiterbildungsstätte für Fachkrankenpflege

	d)	Sonstige Einrichtungen

Alten- und Pflegeheim EmilstraßeInstitut für Notfallmedizin

3.	§ 8 Abs. (1) erhält folgende Fassung:

(1)	Der Krankenhausbetriebskommission gehören an:

	a)	4 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,
	b)	3 Mitglieder des Magistrats
		- als Vorsitzende/Vorsitzender die Oberbürgermeisterin/der
  Oberbürgermeister oder in ihrer/seiner Vertretung ein von ihr/ihm
  bestimmtes Mitglied des Magistrats,
		- die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer,
		- die/der für das Klinikum zuständige Dezernentin/Dezernent.,
	c)	2 sachkundige Personen nach Vorschlag des Magistrats,
	d)	2 Mitglieder des Personalrates des Klinikums.

	Nehmen Magistratsmitglieder eine oder mehrere unter b) genannte
Funktionen in Personalunion wahr, sind weitere Magistratsmitglieder zu
entsenden, bis die o. g. Anzahl von Magistratsmitgliedern erreicht ist.

	Scheidet ein in die Betriebskommission entsandtes Magistratsmitglied aus,
	so scheidet es auch mit sofortiger Wirkung als Mitglied aus der
Krankenhausbetriebskommission aus und der Magistrat entsendet anstelle
des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied

4.	In § 10 Abs. 1 der Betriebssatzung wird die Folge

	"die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes" durch die Folge
"die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor"

ersetzt.											...
- 3 -


Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Darmstadt, . . . . . . . . . .

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt





Dr. Dierk Molter
Krankenhausdezernent




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2007/0020

8636 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
16.01.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Rechtsamt 
 
Amt: Klinikum Darmstadt  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
Dezernat VI 
Feuerwehr  
 
Vorlage-Nr. 2007/0020 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Klinikum Darmstadt 
 
Vorlage vom: 05.01.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
Dem anliegenden Satzungsentwurf zur Änderung der Betriebssatzung für das Klinikum Darmstadt wird 
zugestimmt. 
 
 
 
Anlagen: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Klinikum Darmstadt - neu 
Betriebssatzung für das Klinikum Darmstadt vom 25.11.1981 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 5. Januar 2007 
 
 
Die vorliegende Betriebssatzung wurde in Abstimmung mit dem Rechtsamt der Wissenschafts-stadt 
Darmstadt überarbeitet. Die Krankenhausbetriebskommission hat in ihrer Sitzung am 21.09.2006 der 
Satzungsänderung einstimmig zugestimmt. 
 
In § 3, 2. Absatz, erfolgt durch die Aufnahme der Universität Heidelberg-Mannheim eine Anpassung 
an bereits bestehende vertragliche Regelungen. 
In § 4 - Fachabteilungen, Institute, Ausbildungs- und Schuleinrichtungen und Sonstige Einrichtungen - 
wurden die Punkte a) und b) alphabetisch geordnet. 
Zum Teil wurden die Bezeichnungen der Kliniken, Institute mit Hinweis auf die aktuellen 
medizinischen Schwerpunkte angepasst. 
Dies betrifft folgende Fachabteilungen, Institute und Sonstige Einrichtungen: 
 
a)   Fachabteilungen
 
 
/head2right Augenklinik 
keine Änderung 
 
/head2right Chirurgische Klinik I - Klinik für Allgemein-, Thorax- und Gefäßchirurgie 
keine Änderung 
 
/head2right Chirurgische Klinik II - Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie 
keine Änderung 
 
/head2right Frauenklinik 
keine Änderung 
 
/head2right Hautklinik 
keine Änderung 
 
/head2right Klinik für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf-, Hals- und plastische Gesichtschirurgie 
Die Bezeichnung der Klinik spiegelt die zeitgemäße Bezeichnung einer Hals-Nasen-Ohren-
Klinik mit dem Angebot und Leistungsspektrum einer Kopf-, Hals- und plastischen 
Gesichtschirurgie ab. 
Die Bezeichnung ist zwischenzeitlich für Hals-Nasen-Ohren-Kliniken durchaus üblich. 
 
/head2right Klinik für Neurologie und Klinische Neurophysiologie 
Hier handelt es sich nicht um eine Namensänderung, da die Klinik seit mehreren Jahren intern 
diesen Namen trägt. Der Grund liegt darin, dass ein Schwerpunkt dieser Klinik in der 
klinischen Neurophysiologie liegt. 
 
/head2right Medizinische Klinik I - Kardiologie und internistische Intensivmedizin 
Die Änderung des Namens dient der besseren Identifizierung der Klinik nach außen, 
gegenüber Zuweisern und vor allem Patienten. Eine Spezifizierung der Leistung einer Klinik 
im Titel ist deshalb durchaus sinnvoll.

3 
... 
 
Das Spektrum der Medizinischen Klinik I umfasst die Kardiologie und die internistische 
Intensivmedizin. Die moderne interventionelle Therapie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, z. 
B. Herzinfarkt, besteht aus einer Verzahnung von Kardiologie und internistischen 
Intensivmedizin. Und nur Kliniken, die beides gewährleisten, sind eigentlich für diese Therapie 
geeignet und qualifiziert. 
 
Zudem verfügt die Medizinische Klinik I als einzige über die Weiterbildungsberechtigung einer 
internistischen Intensivmedizin - wobei sowohl der Direktor als auch die Oberärzte die 
Zusatzbezeichnung "Intensivmedizin" führen. 
Damit ist die Kompetenz auf diesem Bereich dokumentiert und sollte im Titel auch annonciert 
sein. 
 
/head2right Medizinische Klinik II - Gastroenterologie, Stoffwechselerkrankungen und Pneumologie 
Die Namensänderung ergibt sich daraus, dass die Krankenhausbetriebsleitung die Einrichtung 
einer Pneumologie als neuen medizinischen Schwerpunkt an der Medizinischen Klinik II 
beschlossen hat. 
Die Bezeichnung Stoffwechselerkrankungen besteht schon seit längerer Zeit und wurde nur 
noch nicht dokumentiert. 
 
/head2right Medizinische Klinik III - Nieren-, Hochdruck- und Rheumaerkrankungen 
Die Erweiterung um die Bezeichnung Rheumaerkrankungen ist notwendig, da die Prävalenz 
von Rheumaerkrankungen in der Bevölkerung sehr hoch ist. Für Deutschland liegt sie bei ca. 
5 Millionen. Die stationäre Versorgung dieser Patienten ist in Südhessen nicht ausreichend. 
Nach Schließung einer Rheumaklinik in Bensheim ist die Versorgung sogar schlechter 
geworden. Im ambulanten Bereich ist der niedergelassene Rheumatologe mittlerweile auf 
Monate ausgebucht. 
Die Enge des Fachgebietes Rheumatologie zur Nephrologie ist durch die Vielzahl von 
Vaskulitiden, Kollagenosen und Systemerkrankungen gegeben. 
 
/head2right Medizinische Klinik IV - Angiologie 
Redaktionelle Änderung 
 
/head2right Medizinische Klinik V - Onkologie und Hämatologie 
Redaktionelle Änderung 
 
/head2right Urologische Klinik 
keine Änderung 
 
/head2right Beteiligung an den Darmstädter Kinderkliniken Prinzessin Margaret 
Die Darmstädter Kinderkliniken Prinzessin Margaret stellen den Versorgungsauftrag für 20, 
dem Klinikum Darmstadt zugewiesene pädiatrische Betten sicher. 
 
/head2right Die Belegabteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie wurde in der Satzung gestrichen, da 
die Belegabteilung nicht mehr besteht.

4 
... 
 
b)   Institute 
 
/head2right Institut für Anästhesiologie, operative Intensivmedizin und Schmerztherapie 
Hier wurde die Bezeichnung "Schmerztherapie" als weiteres bereits bestehendes 
Leistungssegment des Institutes eingefügt. 
 
/head2right Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie 
Aufgrund der in den vergangenen Jahren eingetretenen Änderung des Leistungs-spektrums 
des Institutes ist es erforderlich, dass dem auch in der Namensgebung des Institutes 
Rechnung getragen wird. 
Das Institut sollte deshalb zukünftig die o. g. Bezeichnung führen. 
 
/head2right Institut für Labormedizin 
keine Änderung 
 
/head2right Institut für Pathologie 
Redaktionelle Änderung 
 
/head2right Institut für Radioonkologie und Strahlentherapie 
Redaktionelle Änderung 
 
Zwischenzeitlich hat das Klinikum Darmstadt vom Land Hessen einen Versorgungsauftrag für den 
Bereich Psychosomatische Medizin erhalten. 
Die Psychosomatische Medizin wird als Tagesklinik der Radiologie II in Kombination mit der 
Psychoonkologie geführt und deshalb nicht explizit in der Satzung aufgeführt. 
 
 
c)   Schul- und Ausbildungseinrichtungen
 
 
/head2right Krankenpflegeschule 
/head2right Kinderkrankenpflegeschule 
/head2right Schule für Krankenpflegehilfe 
/head2right Weiterbildungsstätte für Fachkrankenpflege 
            keine Änderung 
 
 
d)   Sonstige Einrichtungen
 
 
/head2right Alten- und Pflegeheim Emilstraße 
keine Änderung 
 
/head2right Institut für Notfallmedizin 
Bei den Sonstigen Einrichtungen unter § 4 Punkt d) ändert sich die Bezeichnung des Institutes 
für Notfallrettung in Institut für Notfallmedizin. 
Am 01.04.2002 hat das Institut für Notfallrettung seine Arbeit am Klinikum Darmstadt 
aufgenommen. Es hat sich gezeigt, dass die Bezeichnung Institut für Notfallrettung nicht das 
tatsächliche Aufgaben- und Leistungsspektrum des Institutes abbildet.

5 
... 
So verweist der Begriff "Notfallrettung" auf das Aufgabenspektrum der Feuerwehr und 
Rettungsdienste. 
 
Bereits in der Geschäftsordnung für das Institut/Präambel wurde festgelegt, dass das Institut 
als Dachorganisation die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst und die Aufgaben von 
rettungsdienstlich erstversorgten Patientinnen und Patienten in den Krankenhäusern 
sicherstellen soll. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Bezeichnung des Institutes der 
tatsächlichen Aufgabenstellung gemäß Geschäftsordnung anzupassen. 
Aus den o. g. Gründen sollte das Institut zukünftig die Bezeichnung "Institut für Notfallmedizin" 
tragen. 
Die Umbenennung wurde im Vorfeld mit der Feuerwehr abgestimmt und wird von dieser auch 
befürwortet. 
 
In § 8 - Krankenhausbetriebskommission - Abs. 1 wurde die Zusammensetzung der Kranken-
hausbetriebskommission auf Vorschlag des Rechtsamtes deutlicher formuliert. 
 
In § 10 - Direktorium (Krankenhausbetriebsleitung) wurde unter (1), dritter Spiegelstrich, der Begriff 
"die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor" als redaktionelle Änderung aufgenommen. 
 
 
Darmstadt, 5. Januar 2007 
 
 
Der Dezernent II 
 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister

Beratungsverlauf (4)

TOP 8
TOP 19
TOP 51
TOP 20

Orte (1)

  • Emilstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2007/0020
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.01.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00