V/0403/2009
Baublock Schulstraße
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Beschlussvorlage
5559 Zeichen
V/0403/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Baublock Schulstraße Zuwendungsvertrag zwischen Stadt Münster und Wohn + Stadtbau GmbH zur Mittelfinanzierung zusätzlicher Kfz-Stellplätze Beratungsfolge 16.06.2009 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 18.06.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 23.06.2009 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Wohn + Stadtbau, Wohnungsunternehmen der Stadt Münster GmbH, einen Zuwendungsvertrag abzuschließen, der für den Fall der Bebauung des von der Stadt erworbenen Grundstücks die Mitfinanzierung von insgesamt 30 zusätzlichen Stellplätzen in den Tiefgaragen zur Vermietung an Bewohner des umliegenden Wohnquartiers vorsieht. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass - mit der Gewährung der Zuwendung an die Wohn + Stadtbau GmbH für die Herstellung zusätz- licher Stellplätze in den Jahren 2010 und 2011 Auszahlungen in Höhe von max. 600.000 Euro anfallen, - mit Beginn des Nutzungsrechtes an den Stellplätzen für die Dauer von 30 Jahren Aufwendungen in Höhe von max. 20.000 Euro jährlich entstehen und - den Aufwendungen über den gleichen Zeitraum und in gleicher Höhe Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens aus Stellplatzablösebeträgen gegenüberstehen. Die Finanzierung steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat die erforderlichen Ermächtigungen im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanes 2010 bei der Produktgruppe 1201 „Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen“ zusätzlich zur Verfügung stellt. Begründung: Das Wohnquartier im Bereich Grevener Straße, Altumstraße, Uppenbergstraße und Schulstraße mit oberirdischer Wohnbebauung und unterirdischen Tiefgaragen wird von der Wohn + Stadtbau Vorlagen-Nr.: V/0403/2009 Auskunft erteilt: Herr Dapper Ruf: 492-6127 E-Mail: Dapper@stadt-muenster.de Datum: 03.06.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0403/2009 GmbH (im folg. „W + S“) auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuch entwickelt. Das Grundstück dafür hat die W + S von der Stadt erworben. Eine Bauverpflichtung wurde weder im Grundstücks- kaufvertrag noch in einem Städtebaulichen Vertrag vereinbart. Die bauordnungsrechtlich notwendigen Kfz-Stellplätze werden im Rahmen der Bauantragstellung ausnahmslos auf dem Grundstück nachgewiesen. Durch die Baumaßnahme entfallen jedoch bis- her vorhandene öffentliche Stellplätze entlang der Grevener Straße. Um die dadurch bedingte Er- höhung des bereits jetzt vorhandenen starken Park drucks im umliegenden Wohnquartier aufzu- fangen, ist als Ersatz für den Wegfall der öffentlichen Stellplätze die Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen über die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze hinaus erforderlich. Zur Herstellung zusätzlicher Stellplätze ist die W + S gesetzlich nicht verpflichtet. Sie hat sich aber bereit erklärt, in den Tiefgaragen 30 zusätzliche Stellplätze zur Nutzung für die Bewohner des um- liegenden Wohnquartiers herzustellen, wenn die Mehr kosten von der Stadt in Höhe von 75 % der Herstellungskosten bis max. 20.000,00 € je Stellplatz (brutto, d.h. Umsatzsteuer geht zu Lasten von W + S) mitgetragen werden. Die Stadt hat die Möglichkeit, den Zuschuss aus eingezahlten Ablösebeträgen gem. § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) zu finanzieren. Diese Gel- der können gem. § 51 Abs. 6 BauO NW nur verwendet werden a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet, b) für investive Maßnahmen zur Verbesse rung des öffentlichen Personennahverkehrs oder c) für investive Maßnahmen zur Ve rbesserung des Fahrradverkehrs. Ein Zuschuss an die W +S wäre demnach von der gesetzlich vorgegebenen Zweckbestimmung (hier: lit. a)) abgedeckt. Die Rahmenbedingungen für die Zahlung des Zuschusses wären im Regelfall in einem Städtebau- lichen Vertrag festzulegen. Da ein solcher mit der W + S in diesem Falle nicht abgeschlossen wur- de, sind die Regelungen in einem gesonderten „Zuwendungsvertrag“ zu treffen. Ein Entwurf dazu ist mit der W + S inhaltlich mit folgenden Eckpunkten abgestimmt worden: a) Herstellungsverpflichtung von 30 zusätzlichen Kfz-Stellplätzen in den Tiefgaragen für den Fall der Bebauung des Grundstücksareals sowie dauerhafte Erhaltung und Unterhaltung. b) Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren nur zugunsten von Personen, die von der Stadt benannt werden. Voraussetzung ist, dass diese Personen ihren Wohnsitz innerhalb des in der Anlage gekennzeichneten Wohnquartiers (wird auch Anlage zum Vertrag) nachgewie- sen haben (Hinweis: das von der W + S herzustellende Wohnquartier ist davon ausge- nommen). c) Verpflichtung der Stadt zur Zahlung des Zuschusses in Höhe von 75 % der Herstellungs- kosten bis max. 20.000,00 € je Stellplatz, fällig jeweils nach Herstellung und finanziert aus eingezahlten Ablösebeträgen nach § 51 Abs. 5 BauO NW. d) Liegenschaftliche Sicherung der vertragsgemäßen Verwendung. e) Nachweispflicht der W + S gegenüber der Stadt bzgl. abgeschlossener Mietverträge. - 3 - V/0403/2009 f) Rückforderungsrecht der Stadt im Falle von Vertragsverletzungen. Der Vertrag kann erst auf der Grundlage eines AFBL-Beschlusses abgeschlossen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlage
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Altumstraße
- Grevener Straße
- Uppenbergstraße
- Schulstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0403/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.05.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37