Mandari Insight

3430/2018

Anpassung der Zuständigkeitsordnung hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 01.04.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 04.04.2019, TOP 6.4.1

Anlage 13 Vorabauszug Finanzausschuss 01.04.2019

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 - Übersicht über die Änderungen der Betriebssatzung Gebäudewirtschaft

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Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse)

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Anlage 4 - 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung

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Anlage 8, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV2 25.03.2019 3430-2018

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Anlage 9 Vorabauszug BA Gebäudewirtschaft 25.03.2019

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Anlage 6, Auszug BV 3 vom 11.03.2019

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Anlage 12 - Übersicht über die Vorberatungsergebnisse

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Anlage 7, Auszug BV 4 vom 18.03.2019

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Anlage 10 - Weitere Änderungen ZustO

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Anlage 2 - 3. Änderungssatzung zur Zuständigkeitsordnung

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Anlage 11 Auszug BV 7 vom 26.03.2019

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Anlage 5 - Erfahrungsbericht

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Anlage 2 - Neufassung 3. Änderungssatzung ZustO

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Anlage 13 Vorabauszug Finanzausschuss 01.04.2019

2056 Zeichen

Anlage 13 
 
 
Geschäftsführung  
Finanzausschuss  
Herr Müller 
Telefon:  (0221) 221-24649  
Fax       :  (0221) 221-23902 
E-Mail:  Michael.Mueller6@stadt-koeln.de 
Datum: 02.04.2019 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des 
Finanzausschusses  vom 01.04.2019  
öffentlich 
10.23 Anpassung der Zuständigkeitsordnung  
hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht 
3430/2018 
RM Krupp fragt die Verwaltung, nach welchen Kriterien die Wertgrenzen festgelegt 
wurden und welche quantitativen Folgen durch wegfallende Beschlüsse dies für die 
Ausschüsse voraussichtlich haben werde. Er regt an, die Vorlage ohne Votum in den 
Rat zu verweisen, um eine Beantwortung zur Ratssitzung zu ermöglichen. 
 
RM Detjen vermisst eine fachliche Diskussion über die Vorlage, die schon mehrfach 
in der laufenden Vorberatung ohne Votum in die nachfolgenden Gremien verwiesen 
wurde. 
 
Die Verwaltung erläutert, der Vorschlag sehe vor, die Wertgrenzen an die im letzten 
Jahr vom Rat für Baumaßnahmen festgelegten Beträge anzupassen. 
 
RM Frank betont, dass die vorliegende Neuregelung bereits ausführlich in den Frak-
tionen diskutiert wurde und der dringend erforderlichen Beschleunigung von Verga-
beprozessen diene. 
 
Der Ausschussvorsitzende bittet die Verwaltung, eine begrenzte Auswertung vorzu-
nehmen, zum Beispiel exemplarisch für ein Jahr. 
 
Frau Stadtkämmerin Professor Dr. Diemert sagt dies zu. 
 
Anmerkung zur Niederschrift: Dem Rechnungsprüfungsamt lagen im Jahr 2018 
insgesamt 167 Bedarfsprüfungen für Lieferungen und Leistungen vor, bei denen der 
Bedarf aufgrund der Wertgrenze von 100.000 € durch ein Ratsgremium festgestellt 
w erden musste.  
Von diesen 167 Bedarfsprüfungen liegen 87 über der nun vorgeschlagenen Wert-
grenze von 300.000 €, so dass auch künftig die Bedarfsfeststellung durch ein Rats-
gremium erfolgen w ürde.

Beschluss:  
 
Der Finanzausschuss verweist die Beschlussvorlage ohne Votum in den Rat. Die 
Verwaltung wird gebeten, die aufgekommenen Fragen bis zur Ratssitzung zu beant-
worten.

Beschlussvorlage Rat

11348 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3430/2018 
Freigabedatum 
01.03.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anpassung der Zuständigkeitsordnung  
hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt 
Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung.  
2. Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Gebäudewirt-
schaft der Stadt Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fassung.  
3. Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht zu den Auswirkungen der am 11.07.2017 be-
schlossenen Neufassung der Zuständigkeitsordnung zur Kenntnis.  
Hauptausschuss 11.03.2019 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 11.03.2019 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.03.2019 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 18.03.2019 
Liegenschaftsausschuss 19.03.2019 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 21.03.2019 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 21.03.2019 
Ausschuss für Umwelt und Grün 21.03.2019 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 25.03.2019 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 25.03.2019 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 25.03.2019 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 25.03.2019 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.03.2019 
Verkehrsausschuss 26.03.2019 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 28.03.2019 
Stadtentwicklungsausschuss 28.03.2019 
Rechnungsprüfungsausschuss 02.04.2019 
Rat 04.04.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Begründung 
I. Anpassung der Zuständigkeitsordnung 
Die aktuellen Regelungen zur Beteiligung der Gremien bei der Bedarfsfeststellung in der Zuständig-
keitsordnung (ZustO) sind uneinheitlich. Anders als für den Bereich der Baumaßnahmen sind zudem 
die Wertgrenzen seit mehr als zehn Jahren nicht angepasst worden.  
 
Die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen der Zuständigkeitsordnung sollen einerseits 
Vergabeprozesse vereinfachen und andererseits die vom Rechnungsprüfungsausschuss angeregte 
Beteiligung der Gremien bei Vereinbarungen mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen gewährleis-
ten.  
 
1. Allgemeine Regelungen zur Bedarfsfeststellung  
In § 5 werden neben der Beteiligung der Ausschüsse bei der Bedarfsfeststellung auch grundsätzliche 
Regelungen und Wertgrenzen festgelegt. Danach entscheidet jeder Fachausschuss in seinem Zu-
ständigkeitsbereich innerhalb bestimmter Wertgrenzen über Baumaßnahmen und Bedarfsfeststel-
lung. Künftig werden die Grundsätze wie folgt festgelegt: 
 
§ 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen  
(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über Baumaß-
nahmen ab € 300.000 sowie über den Bedarf von beabsichtigten Maßnahmen oberhalb folgen-
der Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 22 nicht abweichend festgelegt:  
a) bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab € 300.000  
b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkei-
ten: ab € 75.000 
c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab 
€ 100.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als 
5 Jahren 
d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: ab 
€ 300.000. 
Ab einer Wertgrenze von € 1.5 Mio. entscheidet der Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer 
voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1 Mio. innerhalb der Laufzeit. 
 
2. Harmonisierung von Wertgrenzen  
Die für Baumaßnahmen erprobten Wertgrenzen für die Beteiligung von Ausschüssen (ab 300.000 €) 
und Rat (ab 1.500.000 €) sollen auf den Bereich der Lieferungen und Leistungen übertragen werden. 
Für die Bedarfsfeststellung bei der Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen 
freiberuflichen Tätigkeiten wird eine Anhebung der Wertgrenze für die Gremienbeteiligung von bisher 
25.000 € auf 75.000 € vorgeschlagen.  
  
3. Gremienbeteiligung bei Anmietungen  
Bisher gelten Anmietungen nach der Zuständigkeitsordnung als Geschäft der laufenden Verwaltung. 
Eine Beteiligung der Gremien ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.  
 
Künftig werden die Fachausschüsse bei Anmietungen in Anlehnung an das bestehende Verfahren zur 
Bedarfsfeststellung beteiligt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) der Zuständigkeitsordnung ent-
scheidet über den von der Verwaltung eingebrachten Anmietungsbedarf der jeweilige Fachausschuss 
bzw. ab einem bestimmten Betrag der Rat. Bei Anmietungen für bezirkliche Zwecke entscheidet die 
Bezirksvertretung (§ 2 Abs. 1 Ziffer 2.2. ZustO). Dies gewährleistet eine frühzeitige Einbindung der 
Gremien. Die konkrete Anmietung selbst (Abschluss des Mietvertrags) erfolgt in aller Regel als Ge-
schäft der laufenden Verwaltung. Nur wenn ein zwischen Verwaltung und Vermieter ausgehandelter 
Vertrag nicht im Rahmen des vom Gremium festgestellten Bedarfs bleiben sollte, wäre das Gremium 
erneut zu beteiligen.

3 
 
Ergänzend wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d) der Zuständigkeitsordnung eine ergänzende Rege-
lung aufgenommen, nach der bei Vereinbarungen, die mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen 
verbunden sind, die Ausschüsse bzw. der Rat zu beteiligen sind.  
 
4. Entbehrlichkeit von Bedarfsfeststellungsbeschlüssen in bestimmten Fällen 
Zur Beschleunigung der Verfahren soll insbesondere der neu eingeführte § 5 Absatz 2 dienen, der 
übersichtlich regelt, in welchen Fällen ein Bedarfsfeststellungbeschluss entbehrlich ist: 
(2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht erforderlich 
a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt  
b) bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- 
oder Gebührenordnung  
c) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben 
d) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch 
Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird 
und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden 
soll. 
Hat der Rat bereits in einem Bedarfsplan über einen konkreten Bedarf entschieden (wie z. B. im Ret-
tungsdienstbedarfsplan für die Rettungsdienstfahrzeuge), muss dieser nicht (erneut) festgestellt wer-
den. Eine Befassung der Gremien soll auch entfallen, wenn kein Gestaltungs- oder Entscheidungs-
spielraum besteht, weil sich sowohl der konkrete Bedarf als auch die Ausgestaltung aus rechtlichen 
Vorgaben ergibt (Schulbuchbeschaffung/Buchpreisbindung).  
 
Auch bei wiederkehrenden Bedarfen wird die Einholung eines Bedarfsfeststellungsbeschlusses ent-
behrlich, wenn  
- der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist,  
- von den zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und  
- die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll.  
 
Die diesen Kriterien entsprechenden Beschlussvorlagen (z. B. für die Beauftragung von Reinigungs-
leistungen) wurden in den vergangenen Jahren in den verschiedenen Gremien zu nahezu 100% ohne 
Änderungen beschlossen.  
 
Bereits jetzt regelt die Zuständigkeitsordnung z. B. in § 20 Abs. 1 Ziffer 14 ZustO oder § 21 Abs. 1 
Ziffer 11, dass eine Gremienbeteiligung nicht erforderlich ist, wenn Planungsleistungen nach dem 
Mindestsatz der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vergeben werden. Dieser 
Gedanke wird in die Grundsatzregelung in § 5 Abs. 2  Buchstabe b) übernommen.  
 
Eine Information des Gremiums über diese Vorgänge bleibt über § 5 Absatz 5 ZustO gewährleistet 
(Vorlage einer Übersicht über die erteilten Aufträge).  
 
5. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes 
Die Regelungen zur Einbindung des Rechnungsprüfungsamtes im Rahmen der Bedarfsprüfung blei-
ben von den Änderungen unberührt.  
 
 
II. Anpassung der Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft 
Wie unter I.3. dargestellt, soll künftig der jeweils fachlich zuständige Ratsausschuss bzw. bei Anmie-
tungen für bezirkliche Zwecke die Bezirksvertretung über den Bedarf für Anmietungen entscheiden, 
um eine frühzeitige Einbindung der Gremien zu gewährleisten.  
 
Im Zuge der Beteiligung der Gremien im Vorfeld der Anmietungen sollte die Beschlussfassung des 
Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft zum anschließenden Vertragsabschluss entfallen.  
Der Abschluss des Mietvertrags erfolgt in aller Regel als Geschäft der laufenden Verwaltung. Andern-
falls müsste zunächst der Fachausschuss den Anmietungsbedarf feststellen und später der Betriebs-
ausschuss Gebäudewirtschaft über den ausgehandelten Mietvertrag entscheiden.

4 
 
Wenn ein ausgehandelter Vertrag nicht im Rahmen des festgestellten Bedarfs bleibt, ist das Gremium 
jedoch erneut zu beteiligen. 
 
Daher wird vorgeschlagen, die Betriebssatzung in § 5 Abs. 3 Buchstabe c Satz 1 dahingehend zu 
ergänzen, dass eine Beschlussfassung zu Miet- und Pachtverträgen im Betriebsausschuss nicht er-
forderlich ist, wenn der Bedarf für die Anmietung bereits vom Fachausschuss oder Rat festgestellt 
wurde. Entsprechend soll in § 6 Abs. 3 S. 5 und die Regelung aufgenommen werden, dass dies Be-
triebsleitung über den Abschluss von Verträgen zur Anmietung von Liegenschaften im Rahmen der 
vom Fachausschuss oder Rat festgestellten Bedarfe selbständig entscheidet. Die Änderungsvor-
schläge sind in der als Anlage 3 beigefügten Übersicht erläutert. 
 
 
III. Weitere Änderungsvorschläge 
Die weiteren Vorschläge zur Änderung der Zuständigkeitsordnung sind in der als Anlage 1 beigefüg-
ten Synopse einzeln erläutert. Sie betreffen überwiegend die Vereinfachung bzw. Konkretisierung von 
Formulierungen, die Anpassung von Wertgrenzen (s. unter I. 2.) sowie redaktionelle Änderungen. 
Außerdem werden Verweise auf ausgelaufene Programme gestrichen und Gesetzesverweise aktuali-
siert. 
 
 
IV. Erfahrungsbericht  
In seiner Sitzung am 11.07.2017 hat der Rat auf der Grundlage der in der Kommission zur Stärkung 
der Bezirke abgestimmten Vorschläge eine Neufassung der Zuständigkeitsordnung beschlossen 
(Vorlage 0976/2017). Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, nach einem Anwendungszeit-
raum von einem Jahr einen Erfahrungsbericht vorzulegen.  
 
Die Änderungen der Zuständigkeitsordnung wurden sowohl in den Bezirksvertretungen als auch in 
den Dezernaten positiv angenommen. Sie haben ganz überwiegend weder zu einer Zunahme der 
Beschlussvorlagen noch zu einer Verlängerung der Sitzungsdauer geführt.  
 
Auf sehr positive Resonanz ist die neu eingeführte Information der Bezirksvertretungen zu Baumaß-
nahmen bis 50.000 € gestoßen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wird als gering einge-
schätzt. Das für diese Baumaßnahmen vorgesehene Rückholrecht (§ 2 Abs. 4 ZustO) wurde bisher in 
einem Fall ausgeübt. Ein detaillierter Bericht ist als Anlage 5 beigefügt. 
 
 
Anlagen 
- Anlage 1:  Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) 
- Anlage 2:  3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln  
- Anlage 3:  Übersicht über die Änderungen der Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft  
  (Synopse) 
- Anlage 4: 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft  
- Anlage 5:  Erfahrungsbericht zur Neufassung der Zuständigkeitsordnung  
   (Beschluss des Rates vom 11.07.2017)

Anlage 3 - Übersicht über die Änderungen der Betriebssatzung Gebäudewirtschaft

2207 Zeichen

Anlage 3 - Übersicht über die Änderungen der Betriebssatzung Gebäudewirtschaft (Synopse) 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
§ 5 Betriebsausschuss 
1  § 5 Abs. 3  
lit. c. 
c. Zustimmung zu Grundstücksmiet- und –
Pachtverträgen bei Verträgen mit einer 
Laufzeit von mehr als fünf Jahren oder einer 
Miet- oder Pachtsumme von mehr als € 
250.000 innerhalb der Laufzeit; 
Anpassung an die 
Neufassung der Regelung in 
§ 5 Abs. 1 lit c., S. 2 der 
Zuständigkeitsordnung. 
c. Zustimmung zu Grundstücksmiet- und -
pachtverträgen bei Verträgen mit einer Laufzeit von 
mehr als fünf Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme 
von mehr als € 250.000 innerhalb der Laufzeit; sofern 
der Bedarf für die Anmietung nicht vom Fachausschuss 
oder Rat festgestellt wurde. 
§ 6 Betriebsleitung 
2  § 6 Abs. 3 S. 
5 und 6 
(…) Zu den Geschäften der laufenden 
Betriebsführung gehören ferner die 
Entscheidung über Vergaben nach 
VOB/VOL/VOF nach vorheriger 
Ausschreibung gemäß den städtischen 
Vergaberichtlinien sowie der Abschluss der 
entsprechenden Verträge mit den den 
Zuschlag erhaltenden Bietern. Die 
Betriebsleitung entscheidet selbständig über 
den Abschluss von Grundstücksgeschäften in 
den durch die Zuständigkeitsordnung der 
Stadt Köln für die Geschäfte der laufenden 
Verwaltung festgelegten Wertgrenzen. 
Zu S. 5:  
Redaktionelle Änderung, da 
VOL/VOF durch VGV ersetzt 
wurden. 
 
Zu S. 6:  
Anpassung an die 
Neufassung der Regelung in 
§ 5 Abs. 1 lit c., S. 2 der 
Zuständigkeitsordnung. 
(…) Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung 
gehören ferner die Entscheidung über Vergaben nach 
VOB/VGV nach vorheriger Ausschreibung gemäß den 
städtischen Vergaberichtlinien sowie der Abschluss der 
entsprechenden Verträge mit den den Zuschlag 
erhaltenden Bietern. Die Betriebsleitung entscheidet 
selbständig über den Abschluss von 
Grundstücksgeschäften in den durch die 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln für die Geschäfte 
der laufenden Verwaltung festgelegten Wertgrenzen 
sowie über den Abschluss von Verträgen zur 
Anmietung von Liegenschaften im Rahmen der vom 
Fachausschuss oder Rat festgestellten Bedarfe.

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse)

40792 Zeichen

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 1 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
§ 1 Grundsätze 
1  § 1 
Grundsätze 
Abs.6 
(6) Ist einem Ausschuss durch diese 
Zuständigkeitsordnung die 
Entscheidungsbefugnis in einer 
Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze 
übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen, 
wenn wegen Überschreitung dieser 
Wertgrenze die Entscheidungsbefugnis dem 
Rat zusteht. Ein Ausschuss ist ferner bei 
Entscheidungen des Rates zu 
außerplanmäßigen und überplanmäßigen 
Ausgaben, in den Angelegenheiten 
vorberatend zu beteiligen, für die der 
Ausschuss aufgrund dieser 
Zuständigkeitsordnung entscheidungsbefugt 
ist.  
Redaktionelle Änderung zur 
Verbesserung der Übersicht 
Ergänzung der Unterrichtung 
nach § 24 Abs. 2 GemHVO 
 
(6) Ist einem Ausschuss durch diese 
Zuständigkeitsordnung die Entscheidungsbefugnis 
in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze 
übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen,  
a) wenn die Entscheidungsbefugnis wegen 
Überschreitung dieser Wertgrenze dem Rat zusteht 
b) bei Entscheidungen des Rates zu 
außerplanmäßigen und überplanmäßigen 
Ausgaben in diesen Angelegenheiten  
c) im Rahmen der Unterrichtung des Rates nach § 
24 Abs. 2 GemHVO in diesen Angelegenheiten.  
2  § 1 
Grundsätze 
Abs.10 
(10) Soweit diese Zuständigkeitsordnung 
Festlegungen zum Geschäft der laufenden 
Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um 
Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO 
NRW 
Redaktionelle Änderung: Die 
Regelung ist bereits in § 1 Abs. 
7 enthalten.  
[entfällt]  
3  § 1 
Grundsätze 
Abs.11 
(11) Bei den in dieser Zuständigkeitsordnung 
festgelegten Wertgrenzen handelt es sich 
jeweils um Nettobeträge. (ohne 
Umsatzsteuer u. ä.). 
Redaktionelle Änderung: Die 
Regelung ist bereits in § 1 
Abs.8 enthalten. 
[entfällt]  
§ 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
4  § 2 
Zuständigkei-
ten der 
Bezirksver-
tretungen 
Abs. 1 S. 2: 
Dem Entscheidungsrecht der 
Bezirksvertretungen unterliegen 
insbesondere: 
Redaktionelle Änderung, da 
bereits in Abs. 1 S. 1 enthalten 
[entfällt]

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 2 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
Abs. 1 S. 2 
5  § 2 
Zuständigkei-
ten … 
Abs.1 Ziffer 
2.2 [neu] 
 Ergänzung einer Regelung zur 
Bedarfsfeststellung für 
Anmietungen 
2.2 Feststellung des Bedarfs für Anmietungen und 
andere Vereinbarungen zur Bereitstellung von 
Liegenschaften für bezirkliche Zwecke mit einer 
Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer 
Mietsumme von mehr als € 50.000 innerhalb der 
Laufzeit; 
6  § 2  
Zuständigkeitt
en … 
Abs. 1 
Ziff. 3.1  
3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, 
Sperrungen, Straßenquerungen 
(Zebrastreifen, Mittelinseln) sowie 
Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht 
über die Bezirksgrenzen hinausführen, 
ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind 
Sofortmaßnahmen aus Gründen der 
Verkehrssicherheit oder vorübergehende 
Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum 
von sechs Monaten hinausgehen, als 
Geschäfte der laufenden Verwaltung; 
Querungshilfen wird als 
Oberbegriff aufgenommen 
(umfasst Zebrastreifen und 
Mittelinseln) 
3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, 
Sperrungen, Straßenquerungen, Querungshilfen 
sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht 
über die Bezirksgrenzen hinausführen, 
ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind 
Sofortmaßnahmen aus Gründen der 
Verkehrssicherheit oder vorübergehende 
Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von 
sechs Monaten hinausgehen, als Geschäfte der 
laufenden Verwaltung; 
7  § 2  
Zuständigkei-
ten … 
Abs. 1 
Ziff. 3.2  
3.2 Festlegung von Prioritätenlisten für 
Lichtsignalanlagen und Kreisverkehren sowie 
Anlagen zur Schulwegsicherung; 
Klarstellung (Konkretisierung 
der Formulierungen) 
3.2 Festlegung von Prioritäten für den Neu- oder 
Abbau von Lichtsignalanlagen sowie für den Bau 
von Kreisverkehrsanlagen und Anlagen zur 
Schulwegsicherung 
8  § 2  
Zuständigkeit-
en … 
Abs. 1 
Ziff. 3.3  
3.3 Ausweisung von Gebieten mit 
Anwohnerparkvorrechten 
Zusammenfassung der Ziffern 
3.3. und 3.6 unter 3.3 
3.3 Ausweisung von Gebieten mit 
Anwohnerparkvorrechten und von Tempo-30-
Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr 
hiervon nicht beeinträchtigt wird; 
9  § 2  
Zuständigkeit-
en …  
3.4 Neu- und Umbau sowie Erweiterung von 
Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich 
wirtschaftlicher Erfordernisse unter 
Der Umbau von 
Lichtsignalanlagen aufgrund 
gesetzlicher Vorgaben (z. B. 
3.4. Neubau von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 
einschließlich wirtschaftlicher Erfordernisse unter 
Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange;

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 3 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
Abs. 1 
Ziff. 3.4  
Berücksichtigung sicherheitsrelevanter 
Belange; 
Gleichstellungsgesetz) erfolgt 
als Geschäft der laufenden 
Verwaltung bzw. im Rahmen 
von Erneuerungs-
programmen.   
10  § 2  
Zuständigkei-
ten … 
Abs. 1 
Ziff. 3.5 
3.5 Abschaltung von Lichtsignalanlagen, 
insbesondere Nachtabschaltung von 
Lichtsignalanlagen bei nichtklassifizierten 
Straßen;  
Die Nachabschaltung ist um-
fassend durch Erlasslage des 
Verkehrsministeriums geregelt. 
Daher wird vorgeschlagen, 
diese gebundene 
Entscheidung als Geschäft der 
laufenden Verwaltung 
einzuordnen.  
[entfällt] 
11  § 2  
Zuständigkei-
ten 
Abs. 1 
Ziff. 3.6 
3.6 Errichtung von Tempo-30-Zonen, sofern 
der öffentliche Personennahverkehr hiervon 
nicht beeinträchtigt wird; 
Zusammenfassung der Ziffern 
3.3. und 3.6 unter 3.3 
[entfällt] 
12  § 2 
Zuständigkei-
ten der …. 
Abs. 1 
Ziff. 3.7 
3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten 
(Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau 
sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung 
von Straßen, Wegen und Plätzen 
einschließlich der Straßenbeleuchtung, 
soweit es sich nicht um Verkehrssicherung 
handelt; 
Straßenbeleuchtung wird in 
Ziffer 3.8 (neu) geregelt. 
3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten 
(Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau sowie zur 
Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, 
Wegen und Plätzen 
 
13  § 2 
Zuständigkei-
ten der …. 
Abs. 1 
Ziff. 3.8 (neu) 
 Aufgrund der Übertragung der 
Beleuchtungsanlagen an die 
RheinEnergie obliegen 
Unterhaltung und 
Instandsetzung dieser als 
Eigentümerin. 
3.8 Neu- und Rückbau von Beleuchtungsanlagen 
an gewidmeten Straßen und Wegen entsprechend 
der Verkehrsbedürfnisse

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 4 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
14  § 2 
Zuständigkei-
ten der …. 
Abs. 1  
Ziffer 6.1 
6.1 Benennung und Umbenennung 
öffentlicher Einrichtungen des Bezirks 
(Straßen, Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, 
Bäder u. a.) in Abstimmung mit dem 
zentralen Namensarchiv; 
Redaktionelle Korrektur:  
Zuordnung neu zu Ziffer 7 
(Öffentliche Einrichtungen) 
Bisherige Ziffer 6.1 wird zu 
Ziffer 7.2, Text bleibt 
unverändert (Nummerierung 
der folgenden Ziffern wird 
entsprechend angepasst) 
7.2 Benennung und Umbenennung öffentlicher 
Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, 
Schulen, Friedhöfe, Bäder u. a.) in Abstimmung mit 
dem zentralen Namensarchiv; 
15  § 2 
Zuständigkei-
ten der …. 
Abs. 1  
Ziffer 6.2 
6.2 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von 
Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 
Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der 
Erteilung von 
Sondernutzungsgenehmigungen nach dem 
Vergabekonzept für Veranstaltungen auf 
zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und 
für den Fühlinger See ist die jeweils 
zuständige Bezirksvertretung anzuhören; 
Redaktionelle Korrektur:  
Zuordnung neu zu Ziffer 3 
(Ordnungs- und 
Verkehrswesen 
Bisherige Ziffer 6.2 wird zu 
Ziffer 3.5, Text bleibt 
unverändert (Nummerierung 
der folgenden Ziffern wird 
entsprechend angepasst) 
3.5 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von 
Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Straßen- 
und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von 
Sondernutzungsgenehmigungen nach dem 
Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen 
Plätzen der Kölner Innenstadt und für den 
Fühlinger See ist die jeweils zuständige 
Bezirksvertretung anzuhören; 
16  § 2 
Zuständigkei-
ten der …. 
Abs. 1  
Ziffer 6.3 
6.3 Widmung, Einziehung und Umstufung 
von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb 
des Bezirks gem. §§ 6, 7 und  8 Straßen- und 
Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um 
ein Geschäft der laufenden Verwaltung 
(Realisierung von 
Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; 
Redaktionelle Korrektur:  
Zuordnung neu zu Ziffer 3 
(Ordnungs- und 
Verkehrswesen 
Bisherige Ziffer 6.3  wird Ziffer 
3.6, Text bleibt unverändert 
(Nummerierung der folgenden 
Ziffern wird entsprechend 
angepasst) 
3.6 Widmung, Einziehung und Umstufung von 
Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Bezirks 
gem. §§ 6, 7 und  8 Straßen- und Wegegesetz 
NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der 
laufenden Verwaltung (Realisierung von 
Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; 
17  § 2 
Zuständigkei-
ten 
Abs. 1 Ziff. 
6.6 
6.6 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung 
(Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür 
erforderlichen Planungen von Grün- und 
Parkanlagen, Kinderspielplätzen, 
Kindergärten, Jugendeinrichtungen, 
Friedhöfen und anderen öffentlichen 
Redaktionelle Änderung 
(Anpassung an 
Gesetzeswortlaut: 
Kindertageseinrichtungen statt 
Kindergärten) 
6.3 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- 
und Ersatzausstattung), Ausbau und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür 
erforderlichen Planungen von Grün- und 
Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertages- und 
Jugendeinrichtungen, Friedhöfen und anderen 
öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab €

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 5 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
Einrichtungen, bei Maßnahmen ab 50.000€; 50.000; 
18  § 2 
Zuständigkei-
ten der …. 
Abs. 1  
Ziff. 6.8  
 
6.8 Gestaltung, Ausbau, Unterhaltung, Aus-
stattung (Erst- und Ersatzausstattung) und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür er-
forderlichen Planungen von Straßen, Wegen 
und Plätzen, es sei denn, dies ist durch Sat-
zung oder Planfeststellungsbeschluss festge-
legt oder es handelt sich um die Erfüllung 
einer Verkehrssicherungspflicht, bei 
Maßnahmen ab € 50.000; 
Vereinfachung der 
Formulierung 
6.5 Baumaßnahmen ab € 50.000 an Straßen, 
Wegen und Plätzen einschließlich der dafür 
erforderlichen Planungen, sofern nicht durch 
Satzung oder Planfeststellungsbeschluss festgelegt 
oder es sich um die Erfüllung einer 
Verkehrssicherungspflicht handelt 
19  § 2 
Zuständigkei-
ten der …. 
Abs. 1  
Ziffer 6.10 
6.10 Härtefallentscheidungen über das Fällen 
von Bäumen nach § 6 Abs. 3 der 
Baumschutzsatzung sowie Entscheidungen 
über das Einlegen von Beschwerden gegen 
beabsichtigte Baumfällungen 
Klarstellung der Formulierung 
Bei Härtefallentscheidungen 
nach § 6 Abs. 3 der 
Baumschutzsatzung ist die 
Zustimmung der Bezirks-
vertretung erforderlich. Die 
Information der 
Bezirksvertretungen über 
beabsichtigte Fällerlaubnisse 
nach § 6 Abs. 2 Baumschutz-
satzung mit der Möglichkeit zur 
Geltendmachung von 
Einwänden wird als eigene 
Regelung in § 2 Abs. 2 Ziffer 
6.11 übernommen. 
6.7 Zustimmung zur Erteilung von Erlaubnissen 
nach § 6 Abs. 3 Baumschutzsatzung 
(Härtefallentscheidungen) 
20  § 2 
Zuständigkei-
ten der ….  
Abs. 2 Ziff. 
1.1 
1.1 Schaffung neuen Ortsrechts (Erlass von 
Satzungen, Benutzungsverordnungen und 
sonstigem Ortsrecht), soweit dieses Recht im 
Wesentlichen nur für den Bezirk gilt oder 
sofern gerade dieser Bezirk in besonderer 
Weise davon betroffen ist; 
Redaktionelle Änderung 
(Benutzungsordnung statt 
Benutzungsverordnung) 
1.1 Schaffung neuen Ortsrechts (Erlass von 
Satzungen, Benutzungsordnungen und sonstigem 
Ortsrecht), soweit dieses Recht im Wesentlichen 
nur für den Bezirk gilt oder sofern gerade dieser 
Bezirk in besonderer Weise davon betroffen ist 
21  § 2 
Zuständigkei-
6.1 Aufstellung von Bebauungsplänen, 
Festlegung von Sanierungsgebieten im 
Angleichung der Formulierung 
an § 19 Abs. 1 Ziffer 5  
6.1 Aufstellung von Bebauungsplänen, Festlegung 
von Sanierungsgebieten im Bezirk, Einreichung

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 6 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
ten der ….  
Abs. 2 Ziff. 
6.1. 
Bezirk; Planfeststellungsverfahren:  
6.1.1 bei städtischen Maßnahmen vor 
Einreichung des Planfeststellungsantrages;  
6.1.2 bei Maßnahmen Dritter, soweit die 
Stadt Köln anhörungsbeteiligt ist, vor Abgabe 
ihrer Stellungnahme; 
von Planfeststellungsanträgen, Stellungnahmen 
der Stadt Köln zu Planungsvorhaben Dritter inner- 
und außerhalb Kölns von wesentlicher Bedeutung 
sowie im Rahmen von Planfeststellungsverfahren 
außer in Fällen der Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln; 
22  § 2 
Zuständigkei-
ten der … 
Abs. 2 Ziff. 
6.4 
6.4 Festlegung des Standortes, Errichtung, 
Aufhebung und Generalinstandsetzung ein-
schließlich der hierfür erforderlichen Planun-
gen von öffentlichen Einrichtungen (z.B. 
Schulen, Sportplätzen, Bädern, Turnhallen, 
Einrichtungen des Sozial- und Gesundheits-
wesens, kulturelle Einrichtungen, 
Parkanlagen, Kinderspielplätze, 
Kindergärten); 
Redaktionelle Änderung 
(Anpassung an 
Gesetzeswortlaut: 
Kindertageseinrichtungen statt 
Kindergärten) 
6.4 Festlegung des Standortes, Errichtung, 
Aufhebung und Generalinstandsetzung 
einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen 
von öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schulen, 
Sportplätzen, Bädern, Turnhallen, Einrichtungen 
des Sozial- und Gesundheitswesens, kulturelle 
Einrichtungen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, 
Kindertageseinrichtungen); 
23  § 2 
Zuständigkeit
en 
Abs. 1 Ziff. 
6.6 
6.6 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung 
(Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür 
erforderlichen Planungen von Grün- und 
Parkanlagen, Kinderspielplätzen, 
Kindergärten, Jugendeinrichtungen, 
Friedhöfen und anderen öffentlichen 
Einrichtungen, bei Maßnahmen ab 50.000€; 
Redaktionelle Änderung 
(Anpassung an 
Gesetzeswortlaut: 
Kindertageseinrichtungen statt 
Kindergärten) und 
klarstellende Ergänzung 
6.3 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- 
und Ersatzausstattung), Ausbau und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür 
erforderlichen Planungen von Grün- und 
Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertages- und 
Jugendeinrichtungen (unter Berücksichtigung des 
Kinder- und Jugendförderplans), Friedhöfen und 
anderen öffentlichen Einrichtungen, bei 
Maßnahmen ab € 50.000; 
24  § 2 
Zuständigkei-
ten der …. 
Abs. 2  
Ziff 6.11 
 Anhörungsrecht der 
Bezirksvertretung wird 
klargestellt (entspricht der 
Praxis), bisher als 
„Entscheidungen über das 
Einlegen von Beschwerden 
gegen beabsichtigte 
Baumfällungen“ in § 2 Abs. 1 
Ziffer 6.10 formuliert. 
6.8 Erteilung von Fällerlaubnissen nach § 6 Abs. 2 
Baumschutzsatzung.

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 7 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
25  § 2 Abs. 2 
[Überschrift] 
8. Wirtschaft und Verkehr Anpassung an den 
Regelungsinhalt 
Wirtschaft 
§ 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen 
26  § 5 
[Überschrift] 
Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen 
und Vergaben 
Anpassung an den 
Regelungsinhalt 
Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, 
Vergaben und Baumaßnahmen 
27  § 5 
Zuständigkei-
ten bei 
Bedarfsfestste
llungen 
Abs. 1  
(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse 
entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über 
den Bedarf von Lieferungen und 
Dienstleistungen bei Auftragswerten von 
mehr als € 100.000 bis zu € 1 Mio., soweit 
diese Zuständigkeitsordnung keine 
besondere Regelungen hierzu vorsieht. 
Ergänzung der 
Grundsatzregelung um 
Baumaßnahmen sowie,  
 
 
zu a) Harmonisierung / 
Anhebung der Wertgrenze im 
Hinblick auf Baumaßnahmen) 
zu b) Übernahme der 
bisherigen Regelung aus Abs. 
4, Anhebung der Wertgrenze  
zu c) generelle Zuständigkeit 
der Fachausschüsse für die 
Feststellung des Bedarfs von 
Anmietungen (bisher Geschäft 
der laufenden Verwaltung)  
zu d) Auffangregelung 
(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse 
entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über 
Baumaßnahmen ab € 300.000 sowie über den 
Bedarf von beabsichtigten Maßnahmen oberhalb 
folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 22 nicht 
abweichend festgelegt:  
a) bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab 
€ 300.000  
b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, 
Gutachten und sonstigen freiberuflichen 
Tätigkeiten: ab € 75.000 
c) bei Anmietungen und anderen 
Vereinbarungen zur Bereitstellung von 
Liegenschaften: ab € 100.000 
voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. 
bei einer Vertragsdauer von mehr als  
5 Jahren 
d) bei anderen Vereinbarungen, die mit 
finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: 
ab € 300.000. 
Ab einer Wertgrenze von € 1.5 Mio. entscheidet der 
Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer 
voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1 
Mio. innerhalb der Laufzeit. 
28  § 5 
Zuständigkei-
ten bei 
[neuer Absatz 2 wird eingefügt, die 
bisherigen Absätze 2 und 3 verschieben sich 
entsprechend, Verweise auf § 5 Abs. 2 
Wegfall von Beschlüssen zur 
Bedarfsfeststellung in 
(2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht 
erforderlich

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 8 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
Bedarfsfestste
llungen 
Abs. 2  
werden aktualisiert] folgenden Fällen  
a) Konkreter Bedarf wurde 
bereits vom Rat festgestellt – 
z. B. im Rettungsdienst-
bedarfsplan 
b) Vertrag wird zum 
Mindestsatz einer 
Honorarordnung beschlossen 
(Übernahme der bisherigen 
Regelungen zur HOAI in § 9 
Abs. 1 Ziffer 5, § 20 Abs. 1 
Ziffer 14, § 21 Abs. 1 Ziffer 11 
ZustO) 
c) Kein Spielraum bei der 
Beschaffung und 
Ausgestaltung: z. B. 
Schulbuchbeschaffung 
d) wiederkehrende 
Ausschreibung z. B. von 
Reinigungsleistungen 
a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat 
beschlossenen Bedarfsplan ergibt  
b) bei Verträgen über Planungsleistungen oder 
Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- 
oder Gebührenordnung  
c) wenn sich der konkrete Bedarf und die 
Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben 
ergeben 
d) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, 
wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch 
Beschluss anerkannt worden ist, von 
zugrunde gelegten Standards nicht 
abgewichen wird und die Leistung lediglich 
erneut bzw. für einen neuen Zeitraum 
ausgeschrieben werden soll. 
29  § 5 
Zuständigkei-
ten bei 
Bedarfsfestste
llungen 
Abs. 4  
(4) Soweit den Gremien in dieser 
Zuständigkeitsordnung 
Entscheidungsbefugnisse eingeräumt 
werden, sind sie auch entscheidungsbefugt 
hinsichtlich der Feststellung des Bedarfs 
damit zusammenhängender 
Gutachtertätigkeiten bei Kosten des 
Gutachtens im Einzelfall von mehr als € 
25.000; § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 20 Abs. 1 Nr. 15, 
§ 21 Abs. 1 Nr. 12 und § 21 Abs. 1 Nr. 12 a 
dieser Zuständigkeitsordnung bleiben 
unberührt. 
Regelung in § 5 Abs. 1 neu 
Buchstabe b) aufgenommen.  
[fällt weg].   
§ 7 Hauptausschuss

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 9 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
30  § 7  
Abs. 1  
Ziffer 6 
6.  Vergabe der Landesmittel für kommunale 
Entwicklungszusammenarbeit nach 
Maßgabe der hierzu ergangenen 
Ratsbeschlüsse;  
 
Das Land NRW stellt den 
Gemeinden seit mehreren 
Jahren keine Landesmittel 
mehr für kommunale 
Entwicklungszusammen-arbeit 
bereit.  
Der Punkt sollte daher 
entfallen. 
[entfällt, die übrigen Ziffern rücken entsprechend 
auf]  
31  § 7  
Abs. 2 
(2) Der Hauptausschuss ist insbesondere bei 
Entscheidungen gemäß § 41 Abs. 1 lit. a, e, r 
und s vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 
dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 
lit. a, e, h, j, r und s GO;  
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 
GO.  
Redaktionelle Korrektur der 
doppelt aufgeführten 
Beteiligungsregelungen. 
Die vorberatende Beteiligung 
bei § 41 Abs. 1 Satz 2  
- lit. h (Haushaltssatzung),  
- lit. j (Jahresabschluss) und  
- lit. r (Rechnungsprüfung) ist 
wegen des abweichenden 
Sitzungsturnus des 
Hauptausschusses nicht 
praktikabel und entfällt. 
(2) Der Hauptausschuss ist insbesondere in 
folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne 
des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu 
beteiligen:  
1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a, 
e und s GO;  
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO.  
§ 8 Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
32  § 8 AVR 
Abs. 1 
(1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung 
und Rechtsfragen wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
Redaktionelle Änderung (1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
33  § 8 AVR 
Abs. 1 Ziff. 1  
1. Klageerhebung, Widerklage, 
Klagerücknahme, Einlegung oder 
Rücknahme eines Rechtsmittels und ähnlich 
wichtige Prozesshandlungen (mit Ausnahme 
der Klageerwiderung und der 
Klageänderung) sowie damit verbundene 
Anwaltsbeauftragungen bei einem Streitwert 
Vereinfachung der Regelung 1. Wesentliche Prozesshandlungen (mit Ausnahme 
der Klageerwiderung und der Klageänderung) 
sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen 
bei einem Streitwert von mehr als € 500.000 bis 
einschl. € 1,5 Mio.;

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 10 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 
Mio.;   
34  § 8 AVR  
Abs. 1 Ziff. 3 
und Ziff. 4 
3. gerichtliche und außergerichtliche 
Vergleiche bei Vergleichswerten von mehr 
als € 50.000 bis einschl. € 250.000 
(Vergleichswert ist nur der Wert des echten 
Nachgebens durch die Stadt Köln);  
4. Anerkenntniserklärungen bei 
Anerkenntniswerten von mehr als € 50.000 
bis einschl. € 250.000; 
Erhöhung der Wertgrenze, um 
Handlungsspielraum zu 
gewährleisten. 
Vereinfachung und 
Zusammenfassung der 
Regelungen in Ziff. 3 und 4 
3. Abschluss von Vergleichen und Abgabe von 
Anerkenntniserklärungen, wenn dadurch eine 
Belastung oder ein Rechtsverzicht der Stadt im 
Gegenwert von mehr als € 100.000 bis einschl. € 
500.000 bewirkt wird;  
[Ziffer 4 entfällt; die bisherigen Ziffern 5 bis 10 
rücken entsprechend auf.] 
35  § 8 AVR 
Abs. 1 Ziff. 6 
….6. Bedarfsfeststellung von Lieferungen 
und Leistungen bei Auftragswerten von mehr 
als € 100.000 bis zu € 1 Mio….. 
Harmonisierung / Anhebung 
der Wertgrenze im Hinblick auf 
Baumaßnahmen) 
5. Bedarfsfeststellung von Lieferungen und 
Leistungen bei Auftragswerten von mehr als € 
300.000 bis zu € 1.5 Mio., 
36  § 8 AVR 
Abs. 1 Ziff. 9  
9. Vergabekonzept für 
Städtepartnerschaftsmittel; 
Aktualisierung der 
Bezeichnung 
8. Förderrichtlinie Städtepartnerschaften  
37  § 8 AVR 
Abs. 1 Ziff. 10 
10. Vergabekonzept für Mittel der 
Kommunalen Entwicklungszusammenarbeit 
Aktualisierung der 
Bezeichnung 
9. Förderrichtlinie Projekte zur 
kommunalpolitischen Entwicklungszusammenarbeit 
38  § 8 AVR 
Abs. 2 Ziff. 4 
4. Kölner Marktsatzung, Satzung über die 
Erhebung von Gebühren auf den 
Wochenmärkten, Kölner Marktverordnung, 
Kölner Straßenordnung; 
Die Kölner Stadtordnung 
ersetzt seit 2014 die Kölner 
Straßenordnung. 
4. Kölner Marktsatzung, Satzung über die 
Erhebung von Gebühren auf den Wochenmärkten, 
Kölner Marktverordnung, Kölner Stadtordnung; 
§ 9 Bauausschuss 
39  § 9 Bauaus-
schuss 
Abs. 1 Ziff. 5 
5. Feststellung des Bedarfs für die 
Beauftragung von Architektinnen/Architekten 
und Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich 
Hochbau (mit Ausnahme der Beauftragung 
von Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, 
Bausachverständigen, 
Vermessungsingenieurinnen/ 
Vermessungsingenieuren, 
Gutachterinnen/Gutachtern und 
Die Regelung einschließlich 
der Ausnahme für Vergaben 
nach Mindestsatz ist künftig 
bereits in § 5 Abs. 1 und 2 
enthalten (vgl. lfd. Nr. 26, 27) 
und kann daher hier entfallen.  
[entfällt]

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 11 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
Beraterinnen/Beratern) bei Honorarkosten im 
Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei 
Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem 
Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel). 
§ 10 Finanzausschuss 
40  § 10 
Finanzaus-
schuss 
Abs. 2 Ziff. 5 
5. Genehmigung von Kostenerhöhungen i. S. 
d. § 24 Abs. 2 GemHVO NRW  
Sprachliche Klarstellung i.S.d. 
Gesetzeswortlautes  
5. Unterrichtung des Rates über 
Kostenerhöhungen i. S. d. § 24 Abs. 2 GemHVO 
NRW  
§ 11 Gesundheitsausschuss 
41  § 11 
Gesundheits-
ausschuss 
Gesundheitssausschuss Redaktionelle Änderung  Gesundheitsausschuss 
§ 12 Jugendhilfeausschuss 
42  § 12 
Jugendhilfe-
ausschuss 
Abs. 1 Ziff. 2 
2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien 
zur Gestaltung, Ausstattung und 
Unterhaltung/Instandsetzung von 
Spielplätzen, Kindergärten und 
Jugendeinrichtungen; 
Redaktionelle Änderung 
(Anpassung an 
Gesetzeswortlaut: 
Kindertageseinrichtungen statt 
Kindergärten) 
2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur 
Gestaltung, Ausstattung und 
Unterhaltung/Instandsetzung von Spielplätzen, 
Kindertages- und Jugendeinrichtungen; 
43  § 12  
Jugendhilfeau
sschuss 
Abs. 1 Nr.3 
3. Planung von städtischen Kinder- und 
Jugendeinrichtungen auf der Grundlage 
diesbezüglicher Entscheidungen der 
Bezirksvertretung; 
Klarstellende Ergänzung  3. Planung von städtischen Kinder- und 
Jugendeinrichtungen auf der Grundlage 
diesbezüglicher Entscheidungen der 
Bezirksvertretung unter Berücksichtigung des 
Kinder- und Jugendförderplans; 
44  § 12 
Jugendhilfe-
ausschuss 
Abs. 2 Ziff. 3 
Satzung über die Lage, Größe, 
Beschaffenheit, Ausstattung und 
Unterhaltung/Instandsetzung von 
Spielflächen; 
Die Satzung wurde durch die 
Satzung der Stadt Köln – 
Private Spielflächen für 
Kleinkinder – ersetzt 
3. Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 
45  § 12 
Jugendhilfe-
4. Spielplatzsatzung; Die Kölner Stadtordnung 
ersetzt seit 2014 die 
4. Kölner Stadtordnung, sofern die Bestimmungen 
zu Spiel- und Bolzplätzen geändert werden;

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 12 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
ausschuss  
Abs. 2 Ziff. 4 
Spielplatzsatzung. 
§ 13 Ausschuss Kunst und Kultur 
46  § 13 
Ausschuss 
Kunst und 
Kultur 
Abs. 1 Ziff. 3 
3. Erwerb von Sammlungsgegenständen für 
die Museen und Archive bei Kaufpreisen von 
mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 
Festlegung eines Limits bei der Ansteigerung 
von Sammlungsgegenständen für die 
Museen und Archive von mehr als € 150.000 
bis einschl. € 1,5 Mio.; 
Anpassung der Untergrenze 
an die allgemeinen 
Wertsteigerungen für den 
Erwerb von 
Sammlungsgegenständen 
sowie für Ansteigerungen.  
Der Betrag beinhaltet das 
Aufgeld der Auktionatoren (ca. 
24-29% des 
Auktionsgegenstands). 
3. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die 
Museen und Archive bei Kaufpreisen von mehr als 
€ 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Festlegung eines 
Limits bei der Ansteigerung von 
Sammlungsgegenständen für die Museen und 
Archive von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 
Mio.; 
47  § 13 
Ausschuss 
Kunst und 
Kultur  
Abs. 1 Ziff. 9 
9. Verwendung der Mittel für 
Sonderausstellungen im Rahmen der 
mittelfristigen Finanzplanung der Museen; 
Der Erwähnung der 
„mittelfristigen Finanzplanung“ 
bedarf es nicht. Die 
Mittelverwendung wird je 
vorgelegter Einzelkalkulation 
beschlossen. 
9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen; 
§ 17 Ausschuss für Soziales und Senioren 
48  § 17 
Ausschuss für 
Soziales und 
Senioren 
Abs. 2 Ziff. 9 
9. Hingabe von Darlehen zur 
Wohnungsbauförderung bei 
Darlehensbeträgen bis einschl. € 10.000 je 
Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach 
Maßgabe der „Richtlinien für die Vergabe von 
städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H 
– Städtische Bedienstete“ gilt § 25 Nr. 1 lit. b 
dieser Zuständigkeitsordnung) 
Die Regelung wurde im Jahr 
2005 durch Ratsbeschluss 
(0170/005) aufgehoben.  
[entfällt, die übrigen Ziffern rücken entsprechend 
auf] 
49  § 17 
Ausschuss für 
10. Festsetzung des Höchstbetrages für 
städtische Aufwendungsbeihilfen pro qm 
Die 1997 vom Rat 
beschlossene Regelung ist 
[entfällt, die übrigen Ziffern rücken entsprechend 
auf]

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 13 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
Soziales und 
Senioren 
Abs. 2 Ziff. 10 
Wohnfläche monatlich zwischenzeitlich ausgelaufen 
und wurde nicht verlängert. 
50  § 17 
Ausschuss für 
Soziales und 
Senioren 
Abs. 2 Ziff. 13 
13. Wohnungsgesamtplan Der Wohnungsgesamtplan 
wurde ersetzt durch das 
„Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen“. 
11. Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
51  § 17 
Ausschuss für 
Soziales und 
Senioren 
Abs. 2 Ziff. 14 
14. Programm Wohnungsbau 2000 Das Programm ist 
ausgelaufen. 
[entfällt] 
§ 18 Sportausschuss 
52  § 18 
Sportaus-
schuss 
Abs. 2 Ziff. 3 
3. Sportstättengebührensatzung Anpassung der Formulierung 
im Hinblick auf die neue 
Entgeltordnung 
3. allgemeine Regelungen des Entgelts für die 
Inanspruchnahme von Sportstätten 
§ 19 Stadtentwicklungsausschuss 
53  § 19 
Stadtentwick-
lungsaus-
schuss 
Abs. 2 Ziff. 12 
12. Wohnungsgesamtplan Der Wohnungsgesamtplan 
wurde ersetzt durch das 
„Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen“. 
12. Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
54  § 19 
Stadtentwick-
lungsaus-
schuss 
Abs. 2 Ziff. 13 
13. Programm Wohnungsbau 2000 Das Programm ist ausgelaufen [entfällt, die übrigen Ziffern rücken entsprechend 
auf]

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 14 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
§ 20 Ausschuss Umwelt und Grün 
55  § 20  
Ausschuss 
Umwelt und 
Grün 
Abs. 1 Ziff. 14 
14. Feststellung des Bedarfs für die 
Beauftragung von Architektinnen /Architekten 
und Ingenieurinnen/Ingenieure und 
Sonderfachleute wie Sachverständige, 
Gutachterinnen/Gutachter, 
Beraterinnen/Berater im Bereich Umwelt und 
Grün bei Honorarkosten im Einzelfall von 
mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: 
bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen 
Honorartafel) 
Die Regelung einschließlich 
der Ausnahme für Vergaben 
nach Mindestsatz ist künftig 
bereits in § 5 Abs. 1 und 2 
enthalten (vgl. lfd. Nr. 27, 28) 
und kann daher hier entfallen.  
[entfällt].  
56  § 20 
Ausschuss 
Umwelt und 
Grün 
Abs. 2 Ziff. 15 
15. Grünflächenverordnung, 
Dauerkleingarten- und Friedhofszielplanung, 
Reitwegenetzplan; 
Die Kölner Stadtordnung 
ersetzt seit 2014 die 
Grünflächenverordnung. 
Ab Ziffer 13 rücken die 
Regelungen an die Stelle der 
bereits weggefallenen Ziffern 
9.-12. auf.  
11. Dauerkleingarten- und Friedhofszielplanung, 
Reitwegenetzplan, Kölner Stadtordnung (sofern die 
Bestimmungen zu Grünflächen geändert werden); 
§ 21 Verkehrsausschuss 
57  § 21 
Verkehrsaus-
schuss 
Abs. 1 Ziff. 1 
1. Planung von Straßen, Wegen und Plätzen 
soweit nicht im Erschließungsprogramm 
Straßenbau enthalten oder soweit von 
diesem Programm abgewichen wird, von 
verkehrstechnischen Anlagen und 
Verkehrsleiteinrichtungen sowie von 
Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, 
Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, 
Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten; 
Zusammenfassung der 
Regelungen in Ziffer 1 
(Planungen – jetzt am Ende 
der Regelung aufgeführt) und 
2 (Baumaßnahmen)  
Aufnahme eines Verweises auf 
Ziffer 5 (Auflistung der 
Maßnahmenprogramme) 
 
1. Baumaßnahmen an und Gestaltung von 
Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht in einem 
vom Verkehrsausschuss beschlossenen 
Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 2) enthalten oder 
soweit von diesem Programm abgewichen wird, 
von verkehrstechnischen Anlagen und 
Verkehrsleiteinrichtungen sowie von 
Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, 
Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, 
Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten 
von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio. 
einschließlich der dafür erforderlichen Planungen;

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 15 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
58  § 21 
Verkehrsaus-
schuss 
Abs. 1 Ziff. 2 
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von 
Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im 
Erschließungsprogramm Straßenbau 
enthalten oder soweit von diesem Programm 
abgewichen wird, von verkehrstechnischen 
Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie 
von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, 
Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, 
Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei 
Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. 
€ 1,5 Mio.;  
Durch die Zusammenfassung 
der Regelungen in Ziffer 1 
(Planungen) und 2 
(Baumaßnahmen) in Ziffer 1 
entfällt die bisherige Ziffer 2.  
Als neue Ziffer 2 wird die 
bisherige Ziffer 5 aufgeführt 
(Vervollständigung der 
Auflistung der im 
Verkehrsausschuss 
beschlossenen 
Maßnahmenprogramme, 
ermöglicht Verweis)  
2. Maßnahmenprogramme 
(Erschließungsprogramm Straßenbau, Straßen- 
und Radwegeunterhaltungsprogramm, 
Radverkehrskonzepte und Erneuerungsprogramm 
Lichtsignalanlagen) einschließlich Aufstellung der 
gesamtstädtischen Prioritätenlisten für diese 
Programme;  
59  § 21 
Verkehrsaus-
schuss 
Abs. 1 Ziff. 3 
3. Verkehrsberuhigungs- und 
Wohnumfeldmaßnahmen bei Kosten von 
mehr als € 100.000 bis einschließlich 
€ 1 Mio.; 
Maßnahmen sind durch Ziffer 
1 abgedeckt.  
[entfällt] Die weiteren Ziffern rücken entsprechend 
auf.  
60  § 21 
Verkehrsaus-
schuss  
Abs. 1 Ziff. 4 
4. Verkehrsführungen, 
Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und 
Änderung von Bus- und Taxispuren, soweit 
es sich nicht um Geschäfte der laufenden 
Verwaltung handelt:  
Ergänzung: verkehrsregelnde 
und -einschränkende 
Maßnahmen werden 
ausdrücklich aufgeführt 
3. Verkehrsführungen, verkehrsregelnde und -
einschränkende Maßnahmen, 
Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und 
Änderung von Bus- und Taxispuren, soweit es sich 
nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung 
handelt:  
61  § 21 
Verkehrsaus-
schuss 
Abs. 1 Ziff. 5 
5. Erschließungsprogramm Straßenbau und 
Maßnahmenprogramm Radverkehr, 
einschließlich Aufstellung der 
gesamtstädtischen Prioritätenlisten für die 
genannten Programme;   
Maßnahmenprogramme 
werden künftig gesammelt 
unter § 21 Abs. 1 Ziffer 2 
aufgeführt (s.o.).  
[entfällt] Die weiteren Ziffern rücken entsprechend 
auf. 
62  § 21 
Verkehrsaus-
schuss 
8. Erstellung gesamtstädtischer 
Prioritätenlisten für Lichtsignalanlagen, 
Anlagen zur Schulwegsicherung, Errichtung 
Lichtsignalanlagen werden 
bereits unter Ziffer 2 aufgeführt 
6. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für 
Anlagen zur Schulwegsicherung, Errichtung von 
Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 16 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
Abs. 1 Ziff. 8 von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit 
Anwohnerparkvorrechten; 
und entfallen daher hier  Anwohnerparkvorrechten; 
63  § 21 
Verkehrsaus-
schuss 
Abs. 1 Ziff. 11 
11. Feststellung des Bedarfs für die Vergabe 
von Aufträgen an Architektinnen/Architekten 
und Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich 
Tiefbau und Verkehr bei Honorarkosten im 
Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei 
Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem 
Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) mit 
Ausnahme der Beauftragungen gem. § 21 
Abs. 1 Nr. 12; 
Die Regelung einschließlich 
der Ausnahme für Vergaben 
nach Mindestsatz ist künftig 
bereits in § 5 Abs. 1 und 2 
enthalten (vgl. lfd. Nr. 27) und 
kann daher hier entfallen. (Die 
folgenden Ziffern rücken 
entsprechend auf). 
[entfällt] 
64  § 21 
Verkehrsaus-
schuss 
Abs. 1 Ziff. 12 
12. Feststellung des Bedarfs für die 
Beauftragung von Prüfingenieurinnen/ 
Prüfingenieuren, Bausachverständigen, 
Vermessungsingenieurinnen/ 
Vermessungsingenieuren, 
Bauwerksprüferinnen/Bauwerksprüfern, 
Gutachterinnen/ Gutachtern und 
Beraterinnen/Beratern sowie 
Beratungsaufträge an 
Architektinnen/Architekten im Stadtbahnbau 
bei Honorarkosten von mehr als € 250.000; 
Bisherige höhere Wertgrenze 
für den Stadtbahnbau bleibt 
erhalten.  
Vereinfachung der 
Formulierung, Nummerierung 
wird angepasst. 
Hinweis: Die grundsätzliche 
Mindestsatzregelung zur 
Honorarordnung gilt gemäß 
§ 5 Abs. 2 auch hier – und wird 
daher nicht doppelt aufgeführt.  
9. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung 
von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen 
freiberuflichen Tätigkeiten im Stadtbahnbau bei 
Honorarkosten von mehr als € 250.000 
65  § 21 
Verkehrsaus-
schuss 
Abs. 1 Ziff. 13 
13. Nachtabschaltung von Lichtsignalanlagen Die Nachabschaltung ist um-
fassend durch Erlass des 
Verkehrsministeriums geregelt. 
Daher wird vorgeschlagen, 
diese gebundene 
Entscheidung als Geschäft der 
laufenden Verwaltung 
einzuordnen.  
[entfällt] Die weiteren Ziffern rücken entsprechend 
auf. 
66  § 21  
Abs. 2 Ziff. 5 
 Neuaufnahme 5. Grundsatzfragen der Elektromobilität

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 17 von 17 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
67  § 21 
Verkehrsaus-
schuss 
Abs. 2 Ziff. 6 
 Neuaufnahme (s. § 22 Abs. 2 
Ziffer 5) 
6. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr (Lkw-
Führungskonzept, Güterverkehrskonzept, 
alternative Logistikkonzepte); 
§ 24 Geschäfte der laufenden Verwaltung 
68  § 24 
Geschäfte der 
laufenden 
Verwaltung  
Abs. 1 Ziff. 1 
1. b) der Hingabe von Arbeitgeberdarlehen 
nach Maßgabe der „Richtlinie für die 
Vergabe von städtischen Mitteln im 
Wohnungsbau, Teil H – Städtische 
Bedienstete“ 
Die Regelung wurde im Jahr 
2005 durch Ratsbeschluss 
(0170/005) aufgehoben.  
[entfällt, Buchstabe c) rückt entsprechend auf] 
69  § 24 
Geschäfte der 
laufenden 
Verwaltung 
Abs. 1 Ziff. 2 
a) der Erteilung von 
Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, 
Wege und Plätze, mit Ausnahme der Fälle 
des § 10 Abs. 1 Nr. 7 lit. b dieser 
Zuständigkeitsordnung 
Aktualisierung des Verweises 
auf die Zuständigkeit des AVR 
 
a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen 
für Straßen, Wege und Plätze, mit Ausnahme der 
Fälle des § 8 Abs. 1 Ziffer 7 lit. b dieser 
Zuständigkeitsordnung 
 
70  § 24 
Geschäfte der 
laufenden 
Verwaltung 
Abs. 1 Ziff. 8  
8. bezüglich der Bedarfsfeststellung und 
Vergabe von Aufträgen nach VOB oder VOF 
unter Beachtung der Regelungen dieser 
Zuständigkeitsordnung 
Anpassung an die Abläufe in 
Vergabeverfahren: Über die 
Bedarfsfeststellung 
entscheidet das zuständige 
Gremium, die Vergabe erfolgt 
i. d. R. durch die Verwaltung  
8. bei der Vergabe von Baumaßnahmen, Liefer- 
und Dienstleistungen sowie freiberuflichen 
Leistungen, sofern nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 3 
dieser Zuständigkeitsordnung das für die 
Bedarfsfeststellung zuständige Gremium auch über 
die Vergabe entscheidet  
71  § 24 
Geschäfte der 
laufenden 
Verwaltung 
Abs. 1 Ziff. 9 
9. bei der Annahme von Schenkungen aller 
Art (z. B. Geld, Forderungen, Sachen, 
Dienstleistungen) im Wert bis einschl. € 
15.000, soweit die Schenkungen nicht mit 
Auflagen verbunden sind, deren Erfüllung bei 
der Stadt Kosten verursacht; 
Erhöhung der Vorlagegrenze 
gem. den Wertsteigerungen 
der letzten Jahre 
9. bei der Annahme von Schenkungen aller Art (z. 
B. Geld, Forderungen, Sachen, Dienstleistungen) 
im Wert bis einschl. € 30.000, soweit die 
Schenkungen nicht mit Auflagen verbunden sind, 
deren Erfüllung bei der Stadt Kosten verursacht;

Anlage 4 - 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung

1817 Zeichen

Anlage 4 
 
15. Satzung zur Änderung der  
Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln vom 04.12.1996 
 
Aufgrund von §§ 7, 107 Abs. 2 S. 2 und 114 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW i.d.F. der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in Verbindung mit der 
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV 
NW S. 671; ber. 2005 S.15) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – 
folgende Betriebssatzung beschlossen: 
 
§ 1 
Die Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln vom 04.12.1996 (Abl. Stadt Köln 
Nr. 64 vom 23.12.1996) – zuletzt geändert durch die 14. Änderungssatzung mit Beschuss 
des Rates vom 22.11.2018 – wird wie folgt geändert: 
1. § 5 Abs. 3 lit. c S. 1 der Betriebssatzung lautet: 
Zustimmung zu Grundstücksmiet- und -pachtverträgen bei Verträgen mit einer Laufzeit 
von mehr als fünf Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als € 250.000 
innerhalb der Laufzeit; sofern der Bedarf für die Anmietung nicht vom Fachausschuss 
oder Rat festgestellt wurde. 
2.  § 6 Abs. 3 S. 5 und 6 der Betriebssatzung lauten: 
Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören ferner die Entscheidung 
über Vergaben nach VOB/VGV nach vorheriger Ausschreibung gemäß den städtischen 
Vergaberichtlinien sowie der Abschluss der entsprechenden Verträge mit den den 
Zuschlag erhaltenden Bietern. Die Betriebsleitung entscheidet selbständig über den 
Abschluss von Grundstücksgeschäften in den durch die Zuständigkeitsordnung der 
Stadt Köln für die Geschäfte der laufenden Verwaltung festgelegten Wertgrenzen sowie 
über den Abschluss von Verträgen zur Anmietung von Liegenschaften im Rahmen der 
vom Fachausschuss oder Rat festgestellten Bedarfe. 
 
§ 2 
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 8, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV2 25.03.2019 3430-2018

1067 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon:  (0221) 221-92313  
Fax       :  (0221) 221-92318 
E-Mail:  miriam.passmann@stadt-koeln.de 
Datum: 25.03.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 25.03.2019  
öffentlich 
9.2.4 Anpassung der Zuständigkeitsordnung  
hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht 
3430/2018 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fas-
sen: 
 
1. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsord-
nung der Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung.  
2. Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der 
Gebäudewirtschaft der Stadt Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fas-
sung.  
3. Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht zu den Auswirkungen der am 
11.07.2017 beschlossenen Neufassung der Zuständigkeitsordnung zur 
Kenntnis.  
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Pavegos, Frau Bussmann, Herr Küpper)

Anlage 9 Vorabauszug BA Gebäudewirtschaft 25.03.2019

1330 Zeichen

Geschäftsführung  
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 
Frau Weber 
Telefon:  (0221) 221 - 22443  
Fax       :  (0221) 221 - 24447 
E-Mail:  simone.weber@stadt-koeln.de 
Datum: 26.03.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 39. Sitzung des 
Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft  vom 25.03.2019  
öffentlich 
5.3 Anpassung der Zuständigkeitsordnung  
hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht 
3430/2018 
Da der Ausschuss nur von Ziffer 2 des Beschlussvorschlages betroffen ist, 
werden die Punkte getrennt abgestimmt.  
Beschluss: 
Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: 
zu 2.  
2. Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Ge-
bäudewirtschaft der Stadt Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fassung.  
Abstimmungsergebnis:  
Einstimmig zugestimmt.  
zu 1. und 3.  
1. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der 
Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung.  
3. Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht zu den Auswirkungen der am 11.07.2017 
beschlossenen Neufassung der Zuständigkeitsordnung zur Kenntnis.  
Abstimmungsergebnis:  
Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft verweist diese Punkte ohne Votum in die 
nachfolgenden Gremien, d a der Betriebsausschuss hiervon nicht betroffen ist.

Anlage 6, Auszug BV 3 vom 11.03.2019

1125 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon:  (0221) 221 93313  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  steffen.wagener1@stadt-koeln.de  
Datum: 14.03.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 11.03.2019  
öffentlich 
9.2.6 Anpassung der Zuständigkeitsordnung  
hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht 
3430/2018 
 
 
geänderter Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der 
Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung.  
2. Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Ge-
bäudewirtschaft der Stadt Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fassung.  
3. Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht zu den Auswirkungen der am 11.07.2017 
beschlossenen Neufassung der Zuständigkeitsordnung zur Kenntnis.  
 
Der Bezirksvertretung Lindenthal sind zukünftig alle Baumaßnahmen, die mit der Fäl-
lung von Bäumen verbunden sind, im Vorfeld dazulegen.  
  
 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
 
Einstimmig zugestimmt 
 
Nicht anwesend: Hr. Lhotka (CDU), Hr. Schüler (Grüne)

Anlage 12 - Übersicht über die Vorberatungsergebnisse

5736 Zeichen

Anlage 12 – Übersicht über die Beschlüsse der vorberatenden Ausschüsse und Bezirksvertretungen Seite 1 von 2 
   zur Anpassung der Zuständigkeitsordnung, Vorlage 3430/2018   
 
I. Vorlage ohne Änderungen beschlossen:  
BV 1 – Innenstadt: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. 
BV 2 – Rodenkirchen: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. 
BV 5 – Nippes:  Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. 
BV 6 – Chorweiler: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. 
BV 8 – Kalk:  Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt (bei Enthaltung der Fraktion Die Linke). 
BV 9 – Mülheim:  Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. 
Verkehrsausschuss: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. 
BA GebäudeW:  Zu Beschlusspunkt 2 (Änderung Betriebssatzung): Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt, sonst ohne Votum  
 
II. Vorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien 
Hauptausschuss: ohne Votum in die nachfolgenden Gremien 
Liegenschaftsausschuss ohne Votum in die nachfolgenden Gremien 
Ausschuss für Umwelt und Grün: ohne Votum in die nachfolgenden Gremien (bei Enthaltung der FDP-Fraktion) 
AVR:    ohne Votum in die nachfolgenden Gremien 
Stadtentwicklungsausschuss: ohne Votum in die nachfolgenden Gremien 
 
III. Noch ausstehende Beratungen:  
Finanzausschuss Sitzung am 01.04.2019 
Rechnungsprüfungsausschuss: Sitzung am 02.04.2019 
 
IV. Geänderte Beschlussempfehlungen:  
Nr. Änderungs-/Ergänzungsvorschlag des Gremiums Stellungnahme der Verwaltung  BV 
1 Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal (siehe Anlage 6),  
Ergänzung zum Beschlussvorschlag: 
Der Bezirksvertretung Lindenthal sind zukünftig alle Baumaßnahmen, die 
mit der Fällung von Bäumen verbunden sind, im Vorfeld dazulegen. 
Das Verfahren, in dem die Verwaltung die Bezirksvertretungen 
auf der Grundlage der Baumschutzsatzung und des Beschlus-
ses des Ausschusses für Landschaftspflege und Grünflächen 
vom 24.08.1998 zur „rechtzeitigen Information über vorgesehe-
ne Baumfällungen“ über die ihr bekannten Baumfällungen infor-
miert, ist in der Mitteilung 0112/2016 erläutert.  
3

Anlage 12 – Übersicht über die Beschlüsse der vorberatenden Ausschüsse und Bezirksvertretungen Seite 2 von 2 
   zur Anpassung der Zuständigkeitsordnung, Vorlage 3430/2018   
 
Nr. Änderungs-/Ergänzungsvorschlag des Gremiums Stellungnahme der Verwaltung  BV 
2 Einstimmiger Beschluss der BV Ehrenfeld und BV Porz,  
(siehe Anlage 7 und Anlage 11), Ergänzung zum Beschlussvorschlag: 
§ 2 Abs. 2 Ziff. 6.7 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ersetzt: 
ALT  NEU 
6.7 Information über Bau-
vorhaben nach § 34 
BauGB, wenn die Größe 
des zu bebauenden 
Grundstücks 3.000 qm 
übersteigt oder von be-
sonderem öffentlichen 
Interesse ist; 
6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 
BauGB sowie innerhalb eines rechtsgülti-
gen Bebauungsplans, wenn die Größe des 
zu bebauenden Grundstücks 3.000 qm über-
steigt oder von besonderem öffentlichen 
Interesse ist; 
Dies gilt auch für Bauvorhaben, bei denen 
ein Vorhabenträger für Flächen, die in 
einem unmittelbaren räumlichen Zusam-
menhang stehen, einzelne Bauanträge 
stellt. 
 
Die Ergänzung zur Ausweitung auf den Bereich von rechtsver-
bindlichen Bebauungsplänen sollte nicht übernommen werden:  
Mit der Durchführung eines Bauleitplanverfahrens werden die 
wesentlichen planungsleitenden Verfahrensschritte vom Aufstel-
lungsbeschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Träger- und 
Öffentlichkeitsbeteiligung mit Vorgabenbeschluss bis zum Sat-
zungsbeschluss nach der Offenlage in den Ausschüssen des 
Rates und den Bezirksvertretungen beraten und abschließend 
durch den Rat beschlossen. Mit diesem Verfahren wird dem 
Abwägungsgebot aller öffentlichen und privaten Belange unter-
einander und gegeneinander durch den Rat Rechnung getragen 
und mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Baurecht begründet.  
Sofern ein Bauvorhaben den Planungszielen und Festsetzungen 
des gültigen Planes nicht widerspricht, besteht ein Rechtsan-
spruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Vor diesem Hinter-
grund ist eine zusätzliche Gremienbeteiligung nicht sinnvoll.  
4 
7 
3 Einstimmiger Beschluss der BV Porz (Änderung § 8 Abs. 1 Ziffer 6 b), 
siehe Anlage 11) 
b) Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach 
der StVO nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen 
Plätzen der Kölner Innenstadt sowie am Fühlinger See; die zuständigen 
Bezirksvertretungen sind zuvor anzuhören; das Votum der zuvor an-
zuhörenden zuständigen Bezirksvertretungen hat Vorrang. Der 
Ausschuss hat der zuständigen Bezirksvertretung zeitnah und hin-
reichend zu begründen, falls er diesem Votum nicht folgt. 
Die Ergänzung sollte nicht übernommen werden:  
Das Vergabekonzept bezieht sich auf sechs zentrale Plätze der 
Innenstadt (Roncalliplatz, Alter Markt, Heumarkt, Rheingarten, 
Neumarkt, Rudolfplatz). Es steuert die Platzvergabe in Abwä-
gung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Durch-
führung interessanter Veranstaltungen, dem Ruhebedürfnis der 
Anwohnerschaft bzw. der Anliegerinnen und Anlieger sowie der 
Wahrung des Platz- und Freiraumcharakters. 
Die zuständige Bezirksvertretung Innenstadt wird vor der Ent-
scheidung angehört und erhält zudem einen Erfahrungsbericht.  
7 
4 Einstimmiger Beschluss der BV Porz (Ergänzung § 8 Abs. 1 Ziffer 8), 
siehe Anlage 11) 
8. Förderrichtlinie Städtepartnerschaften. Der Ausschuss räumt den 
Bezirksvertretungen ein Vorschlagsrecht bzgl. zukünftiger neuer 
Städtepartnerschaften ein. Die Vorschläge sind zeitnah zu prüfen. 
Es steht jedermann frei, Städtepartnerschaften vorzuschlagen –
selbstverständlich auch den Bezirksvertretungen.  
Die Entscheidung über die Gründung einer neuen Städtepart-
nerschaft liegt beim Rat. Die Ergänzung eines Vorschlagsrechts 
ist nicht erforderlich.  
7

Anlage 7, Auszug BV 4 vom 18.03.2019

2965 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz (02-4) 
Telefon:  (0221) 221-94313  
Fax       :  (0221) 221-94342 
E-Mail:  Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de 
Datum: 19.03.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 38. Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 18.03.2019  
öffentlich 
10.4 Anpassung der Zuständigkeitsordnung  
hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht 
3430/2018 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten 
Beschluss zu fassen: 
 
1. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der 
Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung.  
2. Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Ge-
bäudewirtschaft der Stadt Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fassung.  
3. Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht zu den Auswirkungen der am 11.07.2017 
beschlossenen Neufassung der Zuständigkeitsordnung zur Kenntnis.  
4. § 2Abs. 2 Ziff. 6.7 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ersetzt: 
ALT NEU 
6.7 Information über Bauvorhaben 
nach § 34 BauGB, wenn die Grö-
ße des zu bebauenden Grund-
stücks 3.000 qm übersteigt oder 
von besonderem öffentlichen Inte-
resse ist; 
6.7 Information über Bauvorhaben 
nach § 34 BauGB sowie innerhalb 
eines rechtsgültigen Bebauungs-
plans, wenn die Größe des zu be-
bauenden Grundstücks 3.000 qm 
übersteigt oder von besonderem öf-
fentlichen Interesse ist; 
Dies gilt auch für Bauvorhaben, bei 
denen ein Vorhabenträger für Flä-
chen, die in einem unmittelbaren 
räumlichen Zusammenhang ste-
hen, einzelne Bauanträge stellt. 
 
A bstimmungsergebnis: 
Einstimmig mit Änderungen zugestimmt.

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz (02-4) 
Telefon:  (0221) 221-94313  
Fax       :  (0221) 221-94342 
E-Mail:  Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de 
Datum: 19.03.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 38. Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 18.03.2019  
öffentlich 
10.4.1 Gemeinsamer Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der Fraktion Bünd-
nis 90/Die Grünen, der CDU-Fraktion, der Fraktion Die Linke, Frau Pött-
gen (FDP), Herrn Schuster (Deine Freunde), betr.: TOP 10.4 Anpassung 
der Zuständigkeitsordnung 
AN/0380/2019 
Beschluss: 
 
§ 2Abs. 2 Ziff. 6.7 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ersetzt: 
ALT NEU 
6.7 Information über Bauvorhaben 
nach § 34 BauGB, wenn die Größe 
des zu bebauenden Grundstücks 
3.000 qm übersteigt oder von beso n-
derem öffentlichen Interesse ist;  
6.7 Information über Bauvorhaben nach 
§ 34 BauGB sowie innerhalb eines 
rechtsgültigen Bebauungsplans, 
wenn die Größe des zu bebauenden 
Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder 
von besonderem öffentlichen Interesse 
ist; 
Dies gilt auch für Bauvorhaben, bei 
denen ein Vorhabenträger für Fl ä-
chen, die in einem unmittelbaren 
räumlichen Zusammenhang stehen, 
einzelne Bauanträge stellt.  
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 10 - Weitere Änderungen ZustO

4292 Zeichen

Anlage 10 - weitere Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Aktualisierung/Ergänzung der Synopse in Anlage 1) Seite 1 von 2 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
Korrektur/Aktualisierung der Anlage 1 aufgrund der Ersetzung der GemHVO durch die KomHVO  
 
Zu lfd. Nr. 1, § 1 Grundsätze 
1 § 1 
Grundsätze 
Abs. 6 
(6) Ist einem Ausschuss durch diese 
Zuständigkeitsordnung die 
Entscheidungsbefugnis in einer 
Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze 
übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen, 
wenn wegen Überschreitung dieser 
Wertgrenze die Entscheidungsbefugnis dem 
Rat zusteht. Ein Ausschuss ist ferner bei 
Entscheidungen des Rates zu 
außerplanmäßigen und überplanmäßigen 
Ausgaben, in den Angelegenheiten 
vorberatend zu beteiligen, für die der 
Ausschuss aufgrund dieser 
Zuständigkeitsordnung entscheidungsbefugt 
ist.  
Redaktionelle Änderung zur 
Verbesserung der Übersicht  
Ergänzung der Unterrichtung 
nach § 25 Abs. 1 KomHVO 
(bis Ende 2018: § 24 Abs. 2 
GemHVO NRW) 
 
Hinweis zu Anlage 2:  
§ 1 Abs. 1 der 
Änderungssatzung in der 
Neufassung entsprechend 
angepasst. 
(6) Ist einem Ausschuss durch diese 
Zuständigkeitsordnung die Entscheidungsbefugnis 
in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze 
übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen,  
a) wenn die Entscheidungsbefugnis wegen 
Überschreitung dieser Wertgrenze dem Rat zusteht 
b) bei Entscheidungen des Rates zu 
außerplanmäßigen und überplanmäßigen 
Ausgaben in diesen Angelegenheiten  
c) im Rahmen der Unterrichtung des Rates nach  
§ 25 Abs. 1 KomHVO NRW in diesen 
Angelegenheiten.  
 
Zu lfd. Nr. 40 Ziffer§ 10 Finanzausschuss 
40 § 10 
Finanzaus-
schuss 
Abs. 2 Ziff. 5 
5. Genehmigung von Kostenerhöhungen i. S. 
d. § 24 Abs. 2 GemHVO NRW  
Sprachliche Klarstellung i.S.d. 
Gesetzeswortlautes,  
§ 24 Abs. 2 GemHVO NRW 
wird durch § 25 Abs. 1 
KomHVO ersetzt  
 
Hinweis zu  Anlage 2:  
§ 1 Abs. 22 (vorher 21) der 
Änderungssatzung in der 
Neufassung entsprechend 
angepasst. 
5. Unterrichtung des Rates über 
Kostenerhöhungen i. S. d. § 25 Abs. 1 KomHVO 
NRW

Anlage 10 - weitere Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Aktualisierung/Ergänzung der Synopse in Anlage 1) Seite 2 von 2 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
Weitere (redaktionelle) Änderungen der Zuständigkeitsordnung  
aufgrund der Ersetzung der GemHVO durch die KomHVO (in der Neufassung der Änderungssatzung, Anlage 2, ergänzt) 
72 § 8 AVR 
Abs. 1 Ziff. 8 
8. Bestimmung der Wertgrenzen für 
Vergaben im Rahmen des Erlasses des 
Landes nach § 25 GemHVO; 
Redaktionelle Änderung; 
GemHVO seit dem 01.01.2019 
durch KomHVO ersetzt.  
Hinweis zu Anlage 2:  
§ 1 Abs. 18 der 
Änderungssatzung in der 
Neufassung entsprechend 
angepasst. 
7. Bestimmung der Wertgrenzen für Vergaben im 
Rahmen des Erlasses des Landes nach § 26 
KomHVO; 
73 § 10 
Finanzaussch
uss 
Abs. 1 Ziff. 2 
2. Erlass von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 3 
GemHVO NW bei Beiträgen von mehr als 
€ 10.000 bis einschl. € 50.000 mit Ausnahme 
des Erlasses öffentlicher Abgaben im Sinne 
des KAG und der AO; 
Redaktionelle Änderung; 
GemHVO seit dem 01.01.2019 
durch KomHVO ersetzt. 
Hinweis zu Anlage 2:  
§ 1 Abs. 21 der 
Änderungssatzung in der 
Neufassung ergänzt. 
2. Erlass von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 3 
KomHVO NW bei Beiträgen von mehr als € 10.000 
bis einschl. € 50.000 mit Ausnahme des Erlasses 
öffentlicher Abgaben im Sinne des KAG und der 
AO; 
74 § 23 
Zuständigkeit
en der/des 
OB 
Abs. 1 Ziff. 2 
lit. a und b 
2. bezüglich Finanzen:  
a) Stundung von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 
1 GemHVO NRW;  
b) Niederschlagung von Ansprüchen gem. 
§ 26 Abs. 2 GemHVO NRW;  
Redaktionelle Änderung; 
GemHVO seit dem 01.01.2019 
durch KomHVO ersetzt. 
Hinweis zu Anlage 2:  
§ 1 Abs. 35 der 
Änderungssatzung in der 
Neufassung ergänzt. 
2. bezüglich Finanzen:  
a) Stundung von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 1 
KomHVO NRW;  
b) Niederschlagung von Ansprüchen gem. § 27 
Abs. 2 KomHVO NRW; 
 
Hinweis: Eine diese Anpassungen berücksichtigende Neufassung die Änderungssatzung (Anlage 2) wird zur Sitzung des Finanzausschusses 
vorgelegt, der zusätzlich in die Beratungsfolge aufgenommen wird (Sitzung 01.04.2019).

Anlage 2 - 3. Änderungssatzung zur Zuständigkeitsordnung

21634 Zeichen

Seite 1 von 9 
Anlage 2 
 
3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27.07.2017 
Aufgrund von §§ 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i.V.m. § 41 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW i. d. F. 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der bei Beschlussfassung 
geltenden Fassung hat der Rat in seiner Sitzung vom __________ folgende Satzung zur 
Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017, zuletzt geändert durch die 2. Satzung 
zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 29.03.2018, beschlossen: 
 
§ 1 
(1)   § 1 Abs. 6 der Zuständigkeitsordnung lautet.  
(6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die 
Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, 
ist er vorberatend zu beteiligen,  
a) wenn die Entscheidungsbefugnis wegen Überschreitung dieser Wertgrenze dem 
Rat zusteht 
b) bei Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen 
Ausgaben in diesen Angelegenheiten  
c) im Rahmen der Unterrichtung des Rates nach § 24 Abs. 2 GemHVO in diesen 
Angelegenheiten. 
(2)   § 1 Abs. 10 der Zuständigkeitsordnung entfällt. 
(3)   § 1 Abs. 11 der Zuständigkeitsordnung entfällt. 
(4)   § 2 Abs. 1 S. 2 der Zuständigkeitsordnung entfällt. 
(5)    § 2 Abs. 1 Ziff. 2.2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
2.2 Feststellung des Bedarfs für Anmietungen und andere Vereinbarungen zur 
Bereitstellung von Liegenschaften für bezirkliche Zwecke mit einer Laufzeit von mehr 
als drei Jahren oder einer Mietsumme von mehr als € 50.000 innerhalb der Laufzeit; 
(6)   § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Ordnungs- und Verkehrswesen der Zuständigkeitsordnung lautet: 
3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sperrungen, Straßenquerungen, 
Querungshilfen sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht über die 
Bezirksgrenzen hinausführen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind 
Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vorübergehende 
Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als 
Geschäfte der laufenden Verwaltung; 
3.2 Festlegung von Prioritäten für den Neu- oder Abbau von Lichtsignalanlagen sowie 
für den Bau von Kreisverkehrsanlagen und Anlagen zur Schulwegsicherung 
3.3 Ausweisung von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten und von Tempo-30-
Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr hiervon nicht beeinträchtigt wird;

Seite 2 von 9 
3.4 Neubau von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich wirtschaftlicher 
Erfordernisse unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange; 
3.5 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 
Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von 
Sondernutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf 
zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist die jeweils 
zuständige Bezirksvertretung anzuhören; 
3.6 Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb 
des Bezirks gem. §§ 6, 7 und  8 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht 
um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von 
Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; 
3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau 
sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen 
3.8 Neu- und Rückbau von Beleuchtungsanlagen an gewidmeten Straßen und 
Wegen entsprechend der Verkehrsbedürfnisse 
(7)   § 2 Abs. 1 Ziff. 6 Bauwesen der Zuständigkeitsordnung lautet: 
6.1 Pflege des Ortsbildes, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in 
Bebauungsplänen festgelegt; 
6.2 Gestaltungsfragen gem. §§ 12, 13 BauO NRW, soweit nicht durch Satzung, 
insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt; 
6.3 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und 
Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen (unter 
Berücksichtigung des Kinder- und Jugendförderplans), Friedhöfen und anderen 
öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab € 50.000; 
6.4 Erschließungseinrichtungen in Waldungen und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, 
Picknickplätze etc.), bei Maßnahmen ab € 50.000; 
6.5 Baumaßnahmen ab € 50.000 an Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der 
dafür erforderlichen Planungen, sofern nicht durch Satzung oder 
Planfeststellungsbeschluss festgelegt oder es sich um die Erfüllung einer 
Verkehrssicherungspflicht handelt; 
6.6 Bau von Wegen, bei Maßnahmen ab € 50.000; Aufstellen von Wartehallen und 
öffentlichen Toilettenanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; 
Festlegung von Standorten für Werbeanlagen für die Plakatgrößen 18/1, 8/1 und 4/1; 
6.7 Zustimmung zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 6 Abs. 3 Baumschutzsatzung 
(Härtefallentscheidungen); 
(8)   § 2 Abs. 1 Ziff. 7.2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
7.2 Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, 
Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.) in Abstimmung mit dem zentralen 
Namensarchiv. 
(9)   § 2 Abs. 2 Ziff. 1.1 der Zuständigkeitsordnung lautet:

Seite 3 von 9 
1.1 Schaffung neuen Ortsrecht (Erlass von Satzungen, Benutzungsordnungen und 
sonstigem Ortsrecht), soweit dieses Recht im Wesentlichen nur für den Bezirk gilt 
oder sofern gerade dieser Bezirk in besonderer Weise davon betroffen ist; 
(10) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.1 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
6.1 Aufstellung von Bebauungsplänen, Festlegung von Sanierungsgebieten im 
Bezirk, Einreichung von Planfeststellungsanträgen, Stellungnahmen der Stadt Köln 
zu Planungsvorhaben Dritter inner- und außerhalb Kölns von wesentlicher Bedeutung 
sowie im Rahmen von Planfeststellungsverfahren außer in Fällen der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln; 
(11) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.1.1 und 6.1.2 der Zuständigkeitsordnung entfallen. 
(12) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.4 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
6.4 Festlegung des Standortes, Errichtung, Aufhebung und Generalinstandsetzung 
einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von öffentlichen Einrichtungen 
(z.B. Schulen, Sportplätzen, Bädern, Turnhallen, Einrichtungen des Sozial- und 
Gesundheitswesens, kulturelle Einrichtungen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, 
Kindertageseinrichtungen); 
(13) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.11 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
6.11 Erteilung von Fällerlaubnissen nach § 6 Abs. 2 Baumschutzsatzung. 
(14) § 2 Abs. 2 Ziff. 8 [Überschrift] der Zuständigkeitsordnung lautet: 
8. Wirtschaft 
(15) § 5 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
§ 5 
Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen 
(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über 
Baumaßnahmen ab € 300.000 sowie über den Bedarf von beabsichtigten 
Maßnahmen oberhalb folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 22 nicht 
abweichend festgelegt:  
a) bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab € 300.000  
b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen 
freiberuflichen Tätigkeiten: ab € 75.000 
c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von 
Liegenschaften: ab € 100.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei einer 
Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren 
d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: 
ab € 300.000. 
Ab einer Wertgrenze von € 1.5 Mio. entscheidet der Rat; im Fall des Buchst. c) auch 
bei einer voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1 Mio. innerhalb der Laufzeit. 
(2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht erforderlich 
a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt

Seite 4 von 9 
b) bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der 
Honorar- oder Gebührenordnung  
c) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben 
ergeben 
d) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit 
durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht 
abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum 
ausgeschrieben werden soll. 
(3) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für 
Baumaßnahmen sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige 
Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die 
zuständige Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann dabei im Einzelfall auch 
die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung festlegen. Die Verwaltung 
(Fachverwaltung mit Einbindung des Zentralen Vergabeamtes) entscheidet mit 
Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes über die Vergabe. Lehnt das 
Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem 
zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. 
(4) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der 
Bedarfsfeststellung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich 
dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium mitzuteilen. 
(5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium einmal im Jahr 
eine Übersicht über die erteilten Aufträge vor, die nach einzelnen Firmen 
aufzuschlüsseln ist. Für jede Firma sind die Zahl der Aufträge und die Gesamtsumme 
der Aufträge anzugeben. Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie 
Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 10.000 bleiben außer Betracht. Eine 
vollständige Auflistung der erteilten Aufträge erhält der 
Rechnungsprüfungsausschuss. 
(6) Das nach Absatz 3 zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den 
Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren. 
(7) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmekataloges 
sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler 
Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden 
soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales übertragen. 
(16) § 7 Abs. 1 Ziff. 6 ff.  der Zuständigkeitsordnung lautet 
6. Grundsatzfragen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements.   
(17) § 7 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
(2) Der Hauptausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend 
im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 
1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 lit. a, e und s GO; 
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO. 
(18) § 8 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
(1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten 
übertragen:

Seite 5 von 9 
1. Wesentliche Prozesshandlungen (mit Ausnahme der Klageerwiderung und der 
Klageänderung) sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei einem 
Streitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 
2. Klageänderung sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei Klagen mit 
einem Ausgangsstreitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; soweit sich 
durch die Klageänderung der Streitwert um mehr als € 50.000 ändert und der neue 
Streitwert € 1,5 Mio. nicht übersteigt; 
3. Abschluss von Vergleichen und Abgabe von Anerkenntniserklärungen, wenn 
dadurch eine Belastung oder ein Rechtsverzicht der Stadt im Gegenwert von mehr 
als € 100.000 bis einschl. € 500.000 bewirkt wird; 
4. Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten von mehr als € 50.000 pro Fahrzeug, soweit 
diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 
5. Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr 
als € 300.000 bis zu € 1,5 Mio.,  
a) soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis 
vorsieht;  
b) bei denen mehrere Ausschüsse entscheidungsbefugt sind und das für die 
Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht 
hergestellt werden kann; 
c) in Zweifelsfällen, welcher Ausschuss entscheidungsbefugt ist; 
6.  
a) Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze;  
b) Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO 
nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner 
Innenstadt sowie am Fühlinger See; die zuständigen Bezirksvertretungen sind 
zuvor anzuhören; 
7. Bestimmung der Wertgrenzen für Vergaben im Rahmen des Erlasses des Landes 
nach § 25 GemHVO; 
8. Förderrichtlinie Städtepartnerschaften; 
9. Förderrichtlinie Projekte zur kommunalpolitischen Entwicklungszusammenarbeit. 
(19) § 8 Abs. 2 Ziff. 4 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
4. Kölner Marktsatzung, Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den 
Wochenmärkten, Kölner Marktverordnung, Kölner Stadtordnung; 
(20) § 9 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet  
(1) Dem Bauausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:   
1. Planung von städtischen Hochbauten, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine 
besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;   
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von 
mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine 
besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;   
3. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/ Instandsetzung städtischer Brunnen bei 
Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
4. Wiederaufnahme des Betriebes stillgelegter Brunnen.

Seite 6 von 9 
(21) § 10 Abs. 2 Ziff. 5 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
5. Unterrichtung des Rates über Kostenerhöhungen i.S.d. § 24 Abs. 2 GemHVO 
NRW; 
(22) § 11 [Überschrift] der Zuständigkeitsordnung lautet: 
§ 11 Gesundheitsausschuss 
(23) § 12 Abs. 1 Ziff. 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und 
Unterhaltung/Instandsetzung von Spielplätzen, Kindertages- und 
Jugendeinrichtungen; 
(24) § 12 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
3. Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder; 
4. Kölner Stadtordnung, sofern die Bestimmungen zu Spiel- und Bolzplätzen geändert 
werden; 
(25) § 13 Abs. 1 Ziff. 3 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
3. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen 
von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Festlegung eines Limits bei der 
Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr 
als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 
(26) § 13 Abs. 1 Ziff. 9 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen; 
(27) § 17 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
(2) Der Ausschuss für Soziales und Senioren ist insbesondere in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung 
zu beteiligen:  
1. Grundsatzfragen in allen Angelegenheiten der Leistungen nach SGB XII und SGB 
II;  
2. Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten und Interkulturelles 
Maßnahmenprogramm einschließlich Flüchtlingspolitik;  
3. Plan für ein seniorenfreundliches Köln/Hilfen für ältere Menschen;  
4. Hilfen für Menschen mit Behinderungen;  
5. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen;  
6. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser im Sinne 
des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO;  
7. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser (soweit der Ausschuss nicht selbst 
entscheidungsbefugt ist), der sozialkulturellen Zentren, der Sozialraumkonzepte, der 
Gemeinwesenarbeit und des Programms ‚Pro Veedel‘ sowie sonstiger 
Beschäftigungsmaßnahmen;  
8. Einzelmaßnahmen zur Hilfe für Drogenabhängige;

Seite 7 von 9 
9. Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln;  
10. Förderung des sozialen Wohnungsbaus; 
11. Stadtentwicklungskonzept Wohnen; 
(28) § 18 Abs. 2 Ziff. 3 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
3. allgemeine Regelungen des Entgelts für die Inanspruchnahme von Sportstätten 
(29) § 19 Abs. 2 Ziff. 12 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 
12. Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
13. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 BauGB;   
14. Gestaltung des Öffentlichen Raumes.  
(30) § 20 Abs. 1 Ziff. 14 der Zuständigkeitsordnung entfällt. 
(31) § 20 Abs. 2 Ziff. 9 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 
9. Beschlüsse zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 
Baugesetzbuch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung, 
soweit Grünplanungen und Eingriffe in Natur und Landschaft betroffen sind. Der  
Ausschuss erhält die Beschlussvorlage als Mitteilung, wenn Belange des 
Landschaftsschutzes nicht betroffen sind;   
10. Bestattungs- und Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung;   
11. Dauerkleingarten- und Friedhofszielplanung, Reitwegenetzplan, Kölner 
Stadtordnung (sofern die Bestimmungen zu Grünflächen geändert werden);  
12. Standortbestimmung, Abbruch, Aufstellung, Gestaltung und Restaurierung von 
Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. in 
öffentlichen Grün- und Parkanlagen;   
13. Betrieb von städtischen Zierbrunnen in Grün- und Parkanlagen;   
14. Eingriffe in Grün- und Freiflächen, Ausweisung von Ausgleichs- und  
Ersatzgrünflächen, Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im 
Grünbereich;   
15. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes.  
16. Grundsatzfragen der Lebensmittelüberwachung.  
(32) § 21 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
(1) Dem Verkehrsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
1. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht 
in einem vom Verkehrsausschuss beschlossenen Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 2) 
enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von 
verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von 
Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, 
Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. 
€ 1,5 Mio. einschließlich der dafür erforderlichen Planungen; 
2. Maßnahmenprogramme (Erschließungsprogramm Straßenbau, Straßen- und 
Radwegeunterhaltungsprogramm, Radverkehrskonzepte und Erneuerungsprogramm 
Lichtsignalanlagen) einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten 
für diese Programme;

Seite 8 von 9 
3. Verkehrsführungen, verkehrsregelnde und -einschränkende Maßnahmen, 
Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von Bus- und Taxispuren, 
soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt; 
4. Anordnung der Kostenspaltung gem. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln; 
5. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der Richtlinien der Stadt Köln über die 
Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen 
der Stadt Köln bei Darlehensbeträgen von mehr als € 150.000; 
6. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Anlagen zur Schulwegsicherung, 
Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten; 
7. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als € 
100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät; 
8. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der Inanspruchnahme von Straßenland 
nach § 23 Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 10 
Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr als € 250.000 im Einzelfall; 
9. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten 
und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten im Stadtbahnbau bei Honorarkosten von 
mehr als € 250.000; 
10. Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit 
von überbezirklicher Bedeutung; 
11. Verwendung der für die Ablösung von Kfz-Stellplätzen eingenommenen Beträge 
unter Beachtung der in Ziffer 5 des Ratsbeschlusses vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, 
Beschlussbuch-Nr. 3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen; 
12. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs 
(ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung; 
13. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der Entscheidungsbefugnisse des 
Finanzausschusses und abschließender Beschlüsse zur Fortschreibung/Neufassung 
des Nahverkehrsplanes. 
(33) § 21 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 der Zuständigkeitsordnung lauten: 
5. Grundsatzfragen der Elektromobilität; 
6. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr (Lkw-Führungskonzept, 
Güterverkehrskonzept, alternative Logistikkonzepte). 
(34) § 24 Abs. 1 Ziff. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet:  
1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen:   
a) der Erteilung von Aussagegenehmigungen für städtische Bedienstete;   
b) der Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen nach Maßgabe der dazu 
ergangenen Ratsbeschlüsse und der Richtlinien über die Gewährung von 
Vorschüssen in besonderen Fällen (MBl.NW 1976, S. 1235);  Hauptausschuss 
gem. § 28 der Hauptsatzung bleiben unberührt;   
(35) § 24 Abs. 1 Ziff. 2 lit a der Zuständigkeitsordnung lautet: 
a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze, 
mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 1 Ziff. 7 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung 
(36) § 24 Abs. 1 Ziff. 8 der Zuständigkeitsordnung lautet:

Seite 9 von 9 
8. bei der Vergabe von Baumaßnahmen, Liefer- und Dienstleistungen sowie 
freiberuflichen Leistungen, sofern nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 3 dieser 
Zuständigkeitsordnung das für die Bedarfsfeststellung zuständige Gremium auch 
über die Vergabe entscheidet; 
(37) § 24 Abs. 1 Ziff. 9 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
9. bei der Annahme von Schenkungen aller Art (z.B. Geld, Forderungen, Sachen, 
Dienstleistungen) im Wert bis einschl. € 30.000, soweit die Schenkungen nicht mit 
Auflagen verbunden sind, deren Erfüllung bei der Stadt Kosten verursacht; 
 
§ 2 
Diese Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 11 Auszug BV 7 vom 26.03.2019

4453 Zeichen

Anlage 11 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 27.03.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotoko ll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 26.03.2019  
öffentlich 
7.8 Anpassung der Zuständigkeitsordnung  
hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht 
3430/2018 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der 
Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung.  
2. Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Ge-
bäudewirtschaft der Stadt Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fassung.  
3. Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht zu den Auswirkungen der am 11.07.2017 
beschlossenen Neufassung der Zuständigkeitsordnung zur Kenntnis.  
Ergänzung durch Änderungsantrag: 
Der Text zur Beschlussvorlage (Vorlagen-Nummer 3430/2018) wird wie folgt geä n-
dert: 
1.  Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt 
Köln in der als Anlage 2 wie folgt zu ändernden beigefügten Fassung. 
Anlage 2 § 8 Abs. 1 Punkt 6 b: der letzte Teilsatz „die zuständigen Bezirksvertretun-
gen sind zuvor anzuhören“ wird geändert in „das Votum der zuvor anzuhörenden 
zuständigen Bezirksvertretungen hat Vorrang. Der Ausschuss hat der zuständigen 
Bezirksvertretung zeitnah und hinreichend zu begründen, falls er diesem Votum nicht 
folgt.“ 
Anlage 2 § 8 Abs. 1 Punkt 8: 
Der Text „Förderrichtlinie Städepartnerschaften“ wird wie folgt ergänzt:  
„Der Ausschuss räumt den Bezirksvertretungen ein Vorschlagsrecht bzgl. zukünftiger 
neuer Städtepartnerschaften ein. Die Vorschläge sind zeitnah zu prüfen.“   
§ 2Abs. 2 Ziff. 6.7 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ersetzt: 
ALT NEU 
6.7 Information über Bauvorhaben 
nach § 34 BauGB, wenn die Grö-
ße des zu bebauenden Grund-
6.7 Information über Bauvorhaben 
nach § 34 BauGB sowie innerhalb 
eines rechtsgültigen Bebauungs-

stücks 3.000 qm übersteigt oder 
von besonderem öffentlichen Inte-
resse ist; 
plans, wenn die Größe des zu be-
bauenden Grundstücks 3.000 qm 
übersteigt oder von besonderem öf-
fentlichen Interesse ist; 
Dies gilt auch für Bauvorhaben, bei 
denen ein Vorhabenträger für Flä-
chen, die in einem unmittelbaren 
räumlichen Zusammenhang st e-
hen, einzelne Bauanträge stellt. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig in geänderter Form empfohlen.

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 27.03.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 26.03.2019  
öffentlich 
7.8.1 Änderungsantrag der Fraktion die Grünen zu TOP 7.8 - Zuständigkeits-
ordnung 
AN/0433/2019 
 
 
Der Text zur Beschlussvorlage (Vorlagen-Nummer 3430/2018) wird wie folgt geä n-
dert: 
2.  Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt 
Köln in der als Anlage 2 wie folgt zu ändernden beigefügten Fassung. 
 
Anlage 2 § 8 Abs. 1 Punkt 6 b: der letzte Teilsatz „die zuständigen Bezirksvertretun-
gen sind zuvor anzuhören“ wird geändert in „das Votum der zuvor anzuhörenden 
zuständigen Bezirksvertretungen hat Vorrang. Der Ausschuss hat der zuständigen 
Bezirksvertretung zeitnah und hinreichend zu begründen, falls er diesem Votum nicht 
folgt.“ 
 
 
Anlage 2 § 8 Abs. 1 Punkt 8: 
Der Text „Förderrichtlinie Städepartnerschaften“ wird wie folgt ergänzt:  
„Der Ausschuss räumt den Bezirksvertretungen ein Vorschlagsrecht bzgl. zukünftiger 
neuer Städtepartnerschaften ein. Die Vorschläge sind zeitnah zu prüfen.“   
 
Zusatz durch Änderung des Änderungsantrages: 
 
1. § 2Abs. 2 Ziff. 6.7 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ersetzt: 
ALT NEU 
6.7 Information über Bauvorhaben 
nach § 34 BauGB, wenn die Grö-
ße des zu bebauenden Grund-
stücks 3.000 qm übersteigt oder 
von besonderem öffentlichen Inte-
6.7 Information über Bauvorhaben 
nach § 34 BauGB sowie innerhalb 
eines rechtsgültigen Bebauungs-
plans, wenn die Größe des zu be-
bauenden Grundstücks 3.000 qm

resse ist; übersteigt oder von besonderem öf-
fentlichen Interesse ist; 
Dies gilt auch für Bauvorhaben, bei 
denen ein Vorhabenträger für Flä-
chen, die in einem unmittelbaren 
räumlichen Zusammenhang ste-
hen, einzelne Bauanträge stellt. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig in geänderter Form beschlossen.

Anlage 5 - Erfahrungsbericht

3458 Zeichen

Anlage 5 
Erfahrungsbericht zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln  
(Ratsbeschluss vom 11. Juli 2017) 
Nachdem die von Frau Oberbürgermeisterin Reker eingesetzte Kommission zur Stärkung 
der Bezirke im Frühjahr 2017 einvernehmlich verschiedene Vorschläge zur Änderung der 
Zuständigkeitsordnung empfohlen hat, hat der Rat der Stadt Köln auf dieser Grundlage am 
11. Juli 2017 einstimmig die entsprechende Neufassung der Zuständigkeitsordnung 
beschlossen (Vorlage 0976/2017). Mit dieser Änderung wurden die Wertgrenzen für 
Entscheidungen der Bezirksvertretungen über Baumaßnahmen von 20.000 € auf 50.000 € 
angehoben. Damit können Baumaßnahmen bis zu dieser Wertgrenze als Geschäft der 
laufenden Verwaltung umgesetzt werden. Gleichzeitig wurde den Bezirksvertretungen ein 
Rückholrecht für Maßnahmen bis zu diesem Wert eingeräumt.  
Der Ratsbeschluss beinhaltet zudem den Auftrag an die Verwaltung, einen Erfahrungsbericht 
über die Auswirkungen der Änderung der Zuständigkeitsordnung vorzulegen. Dabei sollen 
u.a. folgende Faktoren Berücksichtigung finden:  
 zusätzlicher Verwaltungsaufwand 
 zeitliche Verzögerung von Entscheidungen 
 Entwicklung der Sitzungen der Bezirksvertretungen im Hinblick auf Dauer und 
Anzahl der behandelten Vorlagen.  
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Änderungen der Zuständigkeitsordnung 
sowohl in den Bezirksvertretungen als auch in der Verwaltung positiv angenommen wurden.  
 
Rückmeldungen aus den Bezirksvertretungen:  
Sitzungsdauer: Ganz überwiegend wurde von den Bezirksvertretungen keine Verlängerung 
der Sitzungsdauer festgestellt. Nur eine Bezirksvertretung hat von einer um etwa 20 – 30 
Minuten verlängerten Sitzungsdauer berichtet, dies aber als vertretbar eingestuft.  
Anzahl der Vorlagen: Auch im Hinblick auf die Anzahl der Verwaltungsvorlagen wurden 
ganz überwiegend keine spürbaren Veränderungen wahrgenommen. Lediglich eine 
Bezirksvertretung hat über eine Zunahme der Anzahl der Vorlagen berichtet, was aus ihrer 
Sicht auf die zunehmende Beteiligung der Bezirksvertretungen durch die Fachämter 
zurückzuführen ist.  
Verwaltungsaufwand: Zusätzlicher Verwaltungsaufwand wurde ganz überwiegend nicht 
festgestellt. Nur eine Bezirksvertretung hat einen geringen Verwaltungsmehraufwand 
angezeigt, den sie aber als absolut vertretbar eingestuft hat.  
Zeitliche Verzögerung: Eine zeitliche Verzögerung der Prozesse wurde von keiner 
Bezirksvertretung wahrgenommen.  
Rückholrecht: Die Information der Bezirksvertretungen über geplante Maßnahmen bis zu 
einem Wert von 50.000 €, die als Geschäft der laufenden Verwaltung ausgeführt werden 
sollen, werden ebenso wie das daran anknüpfende Rückholrecht von den 
Bezirksvertretungen durchweg positiv beurteilt. Zur Information der Bezirksvertretungen 
haben die jeweiligen Fachbereiche in Abstimmung mit den Bezirksvertretungen ein 
geeignetes Verfahren festgelegt. Bisher wurde von dem Rückholrecht in einem Fall 
Gebrauch gemacht.  
In drei Einzelfällen wurde eine ursprünglich nicht vorgesehen Beteiligung der 
Bezirksvertretung im Verfahren korrigiert.  
Rückmeldungen aus der Verwaltung:  
Die Verwaltung hat keine negativen Erfahrungen mit der geänderten Zuständigkeitsordnung 
berichtet – insbesondere wurde kein nennenswerter Mehraufwand mitgeteilt. In einem Fall 
wurde festgestellt, dass die den Bezirksvertretungen eingeräumte Rückmeldefrist zur 
Ausübung des Rückholrechts den Bearbeitungsprozess verlängert.

Anlage 2 - Neufassung 3. Änderungssatzung ZustO

22004 Zeichen

Seite 1 von 9 
Anlage 2 
 
3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27.07.2017 
Aufgrund von §§ 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i.V.m. § 41 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW i. d. F. 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der bei Beschlussfassung 
geltenden Fassung hat der Rat in seiner Sitzung vom __________ folgende Satzung zur 
Änderung der Zuständigkeitsordnung vom _______ beschlossen: 
 
§ 1 
(1)   § 1 Abs. 6 der Zuständigkeitsordnung lautet.  
(6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die 
Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, 
ist er vorberatend zu beteiligen,  
a) wenn die Entscheidungsbefugnis wegen Überschreitung dieser Wertgrenze dem 
Rat zusteht 
b) bei Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen 
Ausgaben in diesen Angelegenheiten  
c) im Rahmen der Unterrichtung des Rates nach § 25 Abs. 1 KomHVO NRW in 
diesen Angelegenheiten. 
(2)   § 1 Abs. 10 der Zuständigkeitsordnung entfällt. 
(3)   § 1 Abs. 11 der Zuständigkeitsordnung entfällt. 
(4)   § 2 Abs. 1 S. 2 der Zuständigkeitsordnung entfällt. 
(5)    § 2 Abs. 1 Ziff. 2.2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
2.2 Feststellung des Bedarfs für Anmietungen und andere Vereinbarungen zur 
Bereitstellung von Liegenschaften für bezirkliche Zwecke mit einer Laufzeit von mehr 
als drei Jahren oder einer Mietsumme von mehr als € 50.000 innerhalb der Laufzeit; 
(6)   § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Ordnungs- und Verkehrswesen der Zuständigkeitsordnung lautet: 
3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sperrungen, Straßenquerungen, 
Querungshilfen sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht über die 
Bezirksgrenzen hinausführen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind 
Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vorübergehende 
Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als 
Geschäfte der laufenden Verwaltung; 
3.2 Festlegung von Prioritäten für den Neu- oder Abbau von Lichtsignalanlagen sowie 
für den Bau von Kreisverkehrsanlagen und Anlagen zur Schulwegsicherung 
3.3 Ausweisung von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten und von Tempo-30-
Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr hiervon nicht beeinträchtigt wird;

Seite 2 von 9 
3.4 Neubau von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich wirtschaftlicher 
Erfordernisse unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange; 
3.5 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 
Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von 
Sondernutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf 
zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist die jeweils 
zuständige Bezirksvertretung anzuhören; 
3.6 Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb 
des Bezirks gem. §§ 6, 7 und  8 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht 
um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von 
Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; 
3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau 
sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen 
3.8 Neu- und Rückbau von Beleuchtungsanlagen an gewidmeten Straßen und 
Wegen entsprechend der Verkehrsbedürfnisse 
(7)   § 2 Abs. 1 Ziff. 6 Bauwesen der Zuständigkeitsordnung lautet: 
6.1 Pflege des Ortsbildes, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in 
Bebauungsplänen festgelegt; 
6.2 Gestaltungsfragen gem. §§ 12, 13 BauO NRW, soweit nicht durch Satzung, 
insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt; 
6.3 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und 
Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen (unter 
Berücksichtigung des Kinder- und Jugendförderplans), Friedhöfen und anderen 
öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab € 50.000; 
6.4 Erschließungseinrichtungen in Waldungen und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, 
Picknickplätze etc.), bei Maßnahmen ab € 50.000; 
6.5 Baumaßnahmen ab € 50.000 an Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der 
dafür erforderlichen Planungen, sofern nicht durch Satzung oder 
Planfeststellungsbeschluss festgelegt oder es sich um die Erfüllung einer 
Verkehrssicherungspflicht handelt; 
6.6 Bau von Wegen, bei Maßnahmen ab € 50.000; Aufstellen von Wartehallen und 
öffentlichen Toilettenanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; 
Festlegung von Standorten für Werbeanlagen für die Plakatgrößen 18/1, 8/1 und 4/1; 
6.7 Zustimmung zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 6 Abs. 3 Baumschutzsatzung 
(Härtefallentscheidungen); 
(8)   § 2 Abs. 1 Ziff. 7.2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
7.2 Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, 
Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.) in Abstimmung mit dem zentralen 
Namensarchiv. 
(9)   § 2 Abs. 2 Ziff. 1.1 der Zuständigkeitsordnung lautet:

Seite 3 von 9 
1.1 Schaffung neuen Ortsrecht (Erlass von Satzungen, Benutzungsordnungen und 
sonstigem Ortsrecht), soweit dieses Recht im Wesentlichen nur für den Bezirk gilt 
oder sofern gerade dieser Bezirk in besonderer Weise davon betroffen ist; 
(10) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.1 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
6.1 Aufstellung von Bebauungsplänen, Festlegung von Sanierungsgebieten im 
Bezirk, Einreichung von Planfeststellungsanträgen, Stellungnahmen der Stadt Köln 
zu Planungsvorhaben Dritter inner- und außerhalb Kölns von wesentlicher Bedeutung 
sowie im Rahmen von Planfeststellungsverfahren außer in Fällen der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln; 
(11) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.1.1 und 6.1.2 der Zuständigkeitsordnung entfallen. 
(12) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.4 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
6.4 Festlegung des Standortes, Errichtung, Aufhebung und Generalinstandsetzung 
einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von öffentlichen Einrichtungen 
(z.B. Schulen, Sportplätzen, Bädern, Turnhallen, Einrichtungen des Sozial- und 
Gesundheitswesens, kulturelle Einrichtungen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, 
Kindertageseinrichtungen); 
(13) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.11 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
6.11 Erteilung von Fällerlaubnissen nach § 6 Abs. 2 Baumschutzsatzung. 
(14) § 2 Abs. 2 Ziff. 8 [Überschrift] der Zuständigkeitsordnung lautet: 
8. Wirtschaft 
(15) § 5 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
§ 5 
Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen 
(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über 
Baumaßnahmen ab € 300.000 sowie über den Bedarf von beabsichtigten 
Maßnahmen oberhalb folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 22 nicht 
abweichend festgelegt:  
a) bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab € 300.000  
b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen 
freiberuflichen Tätigkeiten: ab € 75.000 
c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von 
Liegenschaften: ab € 100.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei einer 
Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren 
d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: 
ab € 300.000. 
Ab einer Wertgrenze von € 1.5 Mio. entscheidet der Rat; im Fall des Buchst. c) auch 
bei einer voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1 Mio. innerhalb der Laufzeit. 
(2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht erforderlich 
a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt

Seite 4 von 9 
b) bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der 
Honorar- oder Gebührenordnung  
c) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben 
ergeben 
d) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit 
durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht 
abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum 
ausgeschrieben werden soll. 
(3) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für 
Baumaßnahmen sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige 
Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die 
zuständige Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann dabei im Einzelfall auch 
die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung festlegen. Die Verwaltung 
(Fachverwaltung mit Einbindung des Zentralen Vergabeamtes) entscheidet mit 
Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes über die Vergabe. Lehnt das 
Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem 
zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. 
(4) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der 
Bedarfsfeststellung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich 
dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium mitzuteilen. 
(5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium einmal im Jahr 
eine Übersicht über die erteilten Aufträge vor, die nach einzelnen Firmen 
aufzuschlüsseln ist. Für jede Firma sind die Zahl der Aufträge und die Gesamtsumme 
der Aufträge anzugeben. Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie 
Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 10.000 bleiben außer Betracht. Eine 
vollständige Auflistung der erteilten Aufträge erhält der 
Rechnungsprüfungsausschuss. 
(6) Das nach Absatz 3 zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den 
Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren. 
(7) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmekataloges 
sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler 
Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden 
soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales übertragen. 
(16) § 7 Abs. 1 Ziff. 6 ff.  der Zuständigkeitsordnung lautet 
6. Grundsatzfragen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements.   
(17) § 7 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
(2) Der Hauptausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend 
im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 
1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 lit. a, e und s GO; 
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO. 
(18) § 8 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
(1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten 
übertragen:

Seite 5 von 9 
1. Wesentliche Prozesshandlungen (mit Ausnahme der Klageerwiderung und der 
Klageänderung) sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei einem 
Streitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 
2. Klageänderung sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei Klagen mit 
einem Ausgangsstreitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; soweit sich 
durch die Klageänderung der Streitwert um mehr als € 50.000 ändert und der neue 
Streitwert € 1,5 Mio. nicht übersteigt; 
3. Abschluss von Vergleichen und Abgabe von Anerkenntniserklärungen, wenn 
dadurch eine Belastung oder ein Rechtsverzicht der Stadt im Gegenwert von mehr 
als € 100.000 bis einschl. € 500.000 bewirkt wird; 
4. Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten von mehr als € 50.000 pro Fahrzeug, soweit 
diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 
5. Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr 
als € 300.000 bis zu € 1,5 Mio.,  
a) soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis 
vorsieht;  
b) bei denen mehrere Ausschüsse entscheidungsbefugt sind und das für die 
Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht 
hergestellt werden kann; 
c) in Zweifelsfällen, welcher Ausschuss entscheidungsbefugt ist; 
6.  
a) Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze;  
b) Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO 
nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner 
Innenstadt sowie am Fühlinger See; die zuständigen Bezirksvertretungen sind 
zuvor anzuhören; 
7. Bestimmung der Wertgrenzen für Vergaben im Rahmen des Erlasses des Landes 
nach § 26 KomHVO; 
8. Förderrichtlinie Städtepartnerschaften; 
9. Förderrichtlinie Projekte zur kommunalpolitischen Entwicklungszusammenarbeit. 
(19) § 8 Abs. 2 Ziff. 4 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
4. Kölner Marktsatzung, Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den 
Wochenmärkten, Kölner Marktverordnung, Kölner Stadtordnung; 
(20) § 9 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet  
(1) Dem Bauausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:   
1. Planung von städtischen Hochbauten, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine 
besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;   
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von 
mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine 
besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;   
3. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/ Instandsetzung städtischer Brunnen bei 
Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
4. Wiederaufnahme des Betriebes stillgelegter Brunnen.

Seite 6 von 9 
(21) § 10 Abs. 1 Ziff. 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
2. Erlass von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 3 KomHVO NW bei Beiträgen von mehr als 
€ 10.000 bis einschl. € 50.000 mit Ausnahme des Erlasses öffentlicher Abgaben im 
Sinne des KAG und der AO; 
(22) § 10 Abs. 2 Ziff. 5 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
5. Unterrichtung des Rates über Kostenerhöhungen i.S.d. § 25 Abs. 1 KomHVO 
NRW; 
(23) § 11 [Überschrift] der Zuständigkeitsordnung lautet: 
§ 11 Gesundheitsausschuss 
(24) § 12 Abs. 1 Ziff. 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und 
Unterhaltung/Instandsetzung von Spielplätzen, Kindertages- und 
Jugendeinrichtungen; 
(25) § 12 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
3. Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder; 
4. Kölner Stadtordnung, sofern die Bestimmungen zu Spiel- und Bolzplätzen geändert 
werden; 
(26) § 13 Abs. 1 Ziff. 3 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
3. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen 
von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Festlegung eines Limits bei der 
Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr 
als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 
(27) § 13 Abs. 1 Ziff. 9 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen; 
(28) § 17 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
(2) Der Ausschuss für Soziales und Senioren ist insbesondere in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung 
zu beteiligen:  
1. Grundsatzfragen in allen Angelegenheiten der Leistungen nach SGB XII und SGB 
II;  
2. Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten und Interkulturelles 
Maßnahmenprogramm einschließlich Flüchtlingspolitik;  
3. Plan für ein seniorenfreundliches Köln/Hilfen für ältere Menschen;  
4. Hilfen für Menschen mit Behinderungen;  
5. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen;  
6. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser im Sinne 
des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO;

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7. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser (soweit der Ausschuss nicht selbst 
entscheidungsbefugt ist), der sozialkulturellen Zentren, der Sozialraumkonzepte, der 
Gemeinwesenarbeit und des Programms ‚Pro Veedel‘ sowie sonstiger 
Beschäftigungsmaßnahmen;  
8. Einzelmaßnahmen zur Hilfe für Drogenabhängige;  
9. Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln;  
10. Förderung des sozialen Wohnungsbaus; 
11. Stadtentwicklungskonzept Wohnen; 
(29) § 18 Abs. 2 Ziff. 3 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
3. allgemeine Regelungen des Entgelts für die Inanspruchnahme von Sportstätten 
(30) § 19 Abs. 2 Ziff. 12 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 
12. Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
13. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 BauGB;   
14. Gestaltung des Öffentlichen Raumes.  
(31) § 20 Abs. 1 Ziff. 14 der Zuständigkeitsordnung entfällt. 
(32) § 20 Abs. 2 Ziff. 9 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 
9. Beschlüsse zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 
Baugesetzbuch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung, 
soweit Grünplanungen und Eingriffe in Natur und Landschaft betroffen sind. Der  
Ausschuss erhält die Beschlussvorlage als Mitteilung, wenn Belange des 
Landschaftsschutzes nicht betroffen sind;   
10. Bestattungs- und Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung;   
11. Dauerkleingarten- und Friedhofszielplanung, Reitwegenetzplan, Kölner 
Stadtordnung (sofern die Bestimmungen zu Grünflächen geändert werden);  
12. Standortbestimmung, Abbruch, Aufstellung, Gestaltung und Restaurierung von 
Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. in 
öffentlichen Grün- und Parkanlagen;   
13. Betrieb von städtischen Zierbrunnen in Grün- und Parkanlagen;   
14. Eingriffe in Grün- und Freiflächen, Ausweisung von Ausgleichs- und  
Ersatzgrünflächen, Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im 
Grünbereich;   
15. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes.  
16. Grundsatzfragen der Lebensmittelüberwachung.  
(33) § 21 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
(1) Dem Verkehrsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
1. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht 
in einem vom Verkehrsausschuss beschlossenen Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 2) 
enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von 
verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von 
Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, 
Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. 
€ 1,5 Mio. einschließlich der dafür erforderlichen Planungen;

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2. Maßnahmenprogramme (Erschließungsprogramm Straßenbau, Straßen- und 
Radwegeunterhaltungsprogramm, Radverkehrskonzepte und Erneuerungsprogramm 
Lichtsignalanlagen) einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten 
für diese Programme; 
3. Verkehrsführungen, verkehrsregelnde und -einschränkende Maßnahmen, 
Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von Bus- und Taxispuren, 
soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt; 
4. Anordnung der Kostenspaltung gem. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln; 
5. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der Richtlinien der Stadt Köln über die 
Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen 
der Stadt Köln bei Darlehensbeträgen von mehr als € 150.000; 
6. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Anlagen zur Schulwegsicherung, 
Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten; 
7. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als € 
100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät; 
8. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der Inanspruchnahme von Straßenland 
nach § 23 Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 10 
Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr als € 250.000 im Einzelfall; 
9. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten 
und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten im Stadtbahnbau bei Honorarkosten von 
mehr als € 250.000; 
10. Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit 
von überbezirklicher Bedeutung; 
11. Verwendung der für die Ablösung von Kfz-Stellplätzen eingenommenen Beträge 
unter Beachtung der in Ziffer 5 des Ratsbeschlusses vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, 
Beschlussbuch-Nr. 3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen; 
12. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs 
(ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung; 
13. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der Entscheidungsbefugnisse des 
Finanzausschusses und abschließender Beschlüsse zur Fortschreibung/Neufassung 
des Nahverkehrsplanes. 
(34) § 21 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 der Zuständigkeitsordnung lauten: 
5. Grundsatzfragen der Elektromobilität; 
6. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr (Lkw-Führungskonzept, 
Güterverkehrskonzept, alternative Logistikkonzepte). 
(35) § 23 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a und b der Zuständigkeitsordnung lauten: 
2. bezüglich Finanzen 
a) Stundung von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 1 KomHVO NRW; 
b) Niederschlagung von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 2 KomHVO NRW; 
(36) § 24 Abs. 1 Ziff. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet:  
1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen:   
a) der Erteilung von Aussagegenehmigungen für städtische Bedienstete;

Seite 9 von 9 
b) der Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen nach Maßgabe der dazu 
ergangenen Ratsbeschlüsse und der Richtlinien über die Gewährung von 
Vorschüssen in besonderen Fällen (MBl.NW 1976, S. 1235);  Hauptausschuss 
gem. § 28 der Hauptsatzung bleiben unberührt;   
(37) § 24 Abs. 1 Ziff. 2 lit a der Zuständigkeitsordnung lautet: 
a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze, 
mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 1 Ziff. 7 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung 
(38) § 24 Abs. 1 Ziff. 8 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
8. bei der Vergabe von Baumaßnahmen, Liefer- und Dienstleistungen sowie 
freiberuflichen Leistungen, sofern nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 3 dieser 
Zuständigkeitsordnung das für die Bedarfsfeststellung zuständige Gremium auch 
über die Vergabe entscheidet; 
(39) § 24 Abs. 1 Ziff. 9 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
9. bei der Annahme von Schenkungen aller Art (z.B. Geld, Forderungen, Sachen, 
Dienstleistungen) im Wert bis einschl. € 30.000, soweit die Schenkungen nicht mit 
Auflagen verbunden sind, deren Erfüllung bei der Stadt Kosten verursacht; 
 
§ 2 
Diese Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (19)

11.03.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
11.03.2019 Hauptausschuss
TOP 6.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
14.03.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
18.03.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
19.03.2019 Liegenschaftsausschuss
TOP 1.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
21.03.2019 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
21.03.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.10 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
21.03.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2019 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft
TOP 5.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
25.03.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
26.03.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
26.03.2019 Verkehrsausschuss
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
28.03.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
28.03.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
01.04.2019 Finanzausschuss
TOP 10.23 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
02.04.2019 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 5.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
04.04.2019 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3430/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
01.04.2019
Erstellt
18.10.2018 19:58