3430/2018
Anpassung der Zuständigkeitsordnung hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht
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Anlage 13 Vorabauszug Finanzausschuss 01.04.2019
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Anlage 13 Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller Telefon: (0221) 221-24649 Fax : (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt-koeln.de Datum: 02.04.2019 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Finanzausschusses vom 01.04.2019 öffentlich 10.23 Anpassung der Zuständigkeitsordnung hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht 3430/2018 RM Krupp fragt die Verwaltung, nach welchen Kriterien die Wertgrenzen festgelegt wurden und welche quantitativen Folgen durch wegfallende Beschlüsse dies für die Ausschüsse voraussichtlich haben werde. Er regt an, die Vorlage ohne Votum in den Rat zu verweisen, um eine Beantwortung zur Ratssitzung zu ermöglichen. RM Detjen vermisst eine fachliche Diskussion über die Vorlage, die schon mehrfach in der laufenden Vorberatung ohne Votum in die nachfolgenden Gremien verwiesen wurde. Die Verwaltung erläutert, der Vorschlag sehe vor, die Wertgrenzen an die im letzten Jahr vom Rat für Baumaßnahmen festgelegten Beträge anzupassen. RM Frank betont, dass die vorliegende Neuregelung bereits ausführlich in den Frak- tionen diskutiert wurde und der dringend erforderlichen Beschleunigung von Verga- beprozessen diene. Der Ausschussvorsitzende bittet die Verwaltung, eine begrenzte Auswertung vorzu- nehmen, zum Beispiel exemplarisch für ein Jahr. Frau Stadtkämmerin Professor Dr. Diemert sagt dies zu. Anmerkung zur Niederschrift: Dem Rechnungsprüfungsamt lagen im Jahr 2018 insgesamt 167 Bedarfsprüfungen für Lieferungen und Leistungen vor, bei denen der Bedarf aufgrund der Wertgrenze von 100.000 € durch ein Ratsgremium festgestellt w erden musste. Von diesen 167 Bedarfsprüfungen liegen 87 über der nun vorgeschlagenen Wert- grenze von 300.000 €, so dass auch künftig die Bedarfsfeststellung durch ein Rats- gremium erfolgen w ürde. Beschluss: Der Finanzausschuss verweist die Beschlussvorlage ohne Votum in den Rat. Die Verwaltung wird gebeten, die aufgekommenen Fragen bis zur Ratssitzung zu beant- worten.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1 Vorlagen-Nummer 3430/2018 Freigabedatum 01.03.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anpassung der Zuständigkeitsordnung hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. 2. Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Gebäudewirt- schaft der Stadt Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fassung. 3. Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht zu den Auswirkungen der am 11.07.2017 be- schlossenen Neufassung der Zuständigkeitsordnung zur Kenntnis. Hauptausschuss 11.03.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 11.03.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.03.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 18.03.2019 Liegenschaftsausschuss 19.03.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 21.03.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 21.03.2019 Ausschuss für Umwelt und Grün 21.03.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 25.03.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 25.03.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 25.03.2019 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 25.03.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.03.2019 Verkehrsausschuss 26.03.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 28.03.2019 Stadtentwicklungsausschuss 28.03.2019 Rechnungsprüfungsausschuss 02.04.2019 Rat 04.04.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung I. Anpassung der Zuständigkeitsordnung Die aktuellen Regelungen zur Beteiligung der Gremien bei der Bedarfsfeststellung in der Zuständig- keitsordnung (ZustO) sind uneinheitlich. Anders als für den Bereich der Baumaßnahmen sind zudem die Wertgrenzen seit mehr als zehn Jahren nicht angepasst worden. Die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen der Zuständigkeitsordnung sollen einerseits Vergabeprozesse vereinfachen und andererseits die vom Rechnungsprüfungsausschuss angeregte Beteiligung der Gremien bei Vereinbarungen mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen gewährleis- ten. 1. Allgemeine Regelungen zur Bedarfsfeststellung In § 5 werden neben der Beteiligung der Ausschüsse bei der Bedarfsfeststellung auch grundsätzliche Regelungen und Wertgrenzen festgelegt. Danach entscheidet jeder Fachausschuss in seinem Zu- ständigkeitsbereich innerhalb bestimmter Wertgrenzen über Baumaßnahmen und Bedarfsfeststel- lung. Künftig werden die Grundsätze wie folgt festgelegt: § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über Baumaß- nahmen ab € 300.000 sowie über den Bedarf von beabsichtigten Maßnahmen oberhalb folgen- der Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 22 nicht abweichend festgelegt: a) bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab € 300.000 b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkei- ten: ab € 75.000 c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab € 100.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: ab € 300.000. Ab einer Wertgrenze von € 1.5 Mio. entscheidet der Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1 Mio. innerhalb der Laufzeit. 2. Harmonisierung von Wertgrenzen Die für Baumaßnahmen erprobten Wertgrenzen für die Beteiligung von Ausschüssen (ab 300.000 €) und Rat (ab 1.500.000 €) sollen auf den Bereich der Lieferungen und Leistungen übertragen werden. Für die Bedarfsfeststellung bei der Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten wird eine Anhebung der Wertgrenze für die Gremienbeteiligung von bisher 25.000 € auf 75.000 € vorgeschlagen. 3. Gremienbeteiligung bei Anmietungen Bisher gelten Anmietungen nach der Zuständigkeitsordnung als Geschäft der laufenden Verwaltung. Eine Beteiligung der Gremien ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Künftig werden die Fachausschüsse bei Anmietungen in Anlehnung an das bestehende Verfahren zur Bedarfsfeststellung beteiligt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) der Zuständigkeitsordnung ent- scheidet über den von der Verwaltung eingebrachten Anmietungsbedarf der jeweilige Fachausschuss bzw. ab einem bestimmten Betrag der Rat. Bei Anmietungen für bezirkliche Zwecke entscheidet die Bezirksvertretung (§ 2 Abs. 1 Ziffer 2.2. ZustO). Dies gewährleistet eine frühzeitige Einbindung der Gremien. Die konkrete Anmietung selbst (Abschluss des Mietvertrags) erfolgt in aller Regel als Ge- schäft der laufenden Verwaltung. Nur wenn ein zwischen Verwaltung und Vermieter ausgehandelter Vertrag nicht im Rahmen des vom Gremium festgestellten Bedarfs bleiben sollte, wäre das Gremium erneut zu beteiligen. 3 Ergänzend wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d) der Zuständigkeitsordnung eine ergänzende Rege- lung aufgenommen, nach der bei Vereinbarungen, die mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen verbunden sind, die Ausschüsse bzw. der Rat zu beteiligen sind. 4. Entbehrlichkeit von Bedarfsfeststellungsbeschlüssen in bestimmten Fällen Zur Beschleunigung der Verfahren soll insbesondere der neu eingeführte § 5 Absatz 2 dienen, der übersichtlich regelt, in welchen Fällen ein Bedarfsfeststellungbeschluss entbehrlich ist: (2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht erforderlich a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt b) bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- oder Gebührenordnung c) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben d) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. Hat der Rat bereits in einem Bedarfsplan über einen konkreten Bedarf entschieden (wie z. B. im Ret- tungsdienstbedarfsplan für die Rettungsdienstfahrzeuge), muss dieser nicht (erneut) festgestellt wer- den. Eine Befassung der Gremien soll auch entfallen, wenn kein Gestaltungs- oder Entscheidungs- spielraum besteht, weil sich sowohl der konkrete Bedarf als auch die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergibt (Schulbuchbeschaffung/Buchpreisbindung). Auch bei wiederkehrenden Bedarfen wird die Einholung eines Bedarfsfeststellungsbeschlusses ent- behrlich, wenn - der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, - von den zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und - die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. Die diesen Kriterien entsprechenden Beschlussvorlagen (z. B. für die Beauftragung von Reinigungs- leistungen) wurden in den vergangenen Jahren in den verschiedenen Gremien zu nahezu 100% ohne Änderungen beschlossen. Bereits jetzt regelt die Zuständigkeitsordnung z. B. in § 20 Abs. 1 Ziffer 14 ZustO oder § 21 Abs. 1 Ziffer 11, dass eine Gremienbeteiligung nicht erforderlich ist, wenn Planungsleistungen nach dem Mindestsatz der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vergeben werden. Dieser Gedanke wird in die Grundsatzregelung in § 5 Abs. 2 Buchstabe b) übernommen. Eine Information des Gremiums über diese Vorgänge bleibt über § 5 Absatz 5 ZustO gewährleistet (Vorlage einer Übersicht über die erteilten Aufträge). 5. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes Die Regelungen zur Einbindung des Rechnungsprüfungsamtes im Rahmen der Bedarfsprüfung blei- ben von den Änderungen unberührt. II. Anpassung der Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft Wie unter I.3. dargestellt, soll künftig der jeweils fachlich zuständige Ratsausschuss bzw. bei Anmie- tungen für bezirkliche Zwecke die Bezirksvertretung über den Bedarf für Anmietungen entscheiden, um eine frühzeitige Einbindung der Gremien zu gewährleisten. Im Zuge der Beteiligung der Gremien im Vorfeld der Anmietungen sollte die Beschlussfassung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft zum anschließenden Vertragsabschluss entfallen. Der Abschluss des Mietvertrags erfolgt in aller Regel als Geschäft der laufenden Verwaltung. Andern- falls müsste zunächst der Fachausschuss den Anmietungsbedarf feststellen und später der Betriebs- ausschuss Gebäudewirtschaft über den ausgehandelten Mietvertrag entscheiden. 4 Wenn ein ausgehandelter Vertrag nicht im Rahmen des festgestellten Bedarfs bleibt, ist das Gremium jedoch erneut zu beteiligen. Daher wird vorgeschlagen, die Betriebssatzung in § 5 Abs. 3 Buchstabe c Satz 1 dahingehend zu ergänzen, dass eine Beschlussfassung zu Miet- und Pachtverträgen im Betriebsausschuss nicht er- forderlich ist, wenn der Bedarf für die Anmietung bereits vom Fachausschuss oder Rat festgestellt wurde. Entsprechend soll in § 6 Abs. 3 S. 5 und die Regelung aufgenommen werden, dass dies Be- triebsleitung über den Abschluss von Verträgen zur Anmietung von Liegenschaften im Rahmen der vom Fachausschuss oder Rat festgestellten Bedarfe selbständig entscheidet. Die Änderungsvor- schläge sind in der als Anlage 3 beigefügten Übersicht erläutert. III. Weitere Änderungsvorschläge Die weiteren Vorschläge zur Änderung der Zuständigkeitsordnung sind in der als Anlage 1 beigefüg- ten Synopse einzeln erläutert. Sie betreffen überwiegend die Vereinfachung bzw. Konkretisierung von Formulierungen, die Anpassung von Wertgrenzen (s. unter I. 2.) sowie redaktionelle Änderungen. Außerdem werden Verweise auf ausgelaufene Programme gestrichen und Gesetzesverweise aktuali- siert. IV. Erfahrungsbericht In seiner Sitzung am 11.07.2017 hat der Rat auf der Grundlage der in der Kommission zur Stärkung der Bezirke abgestimmten Vorschläge eine Neufassung der Zuständigkeitsordnung beschlossen (Vorlage 0976/2017). Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, nach einem Anwendungszeit- raum von einem Jahr einen Erfahrungsbericht vorzulegen. Die Änderungen der Zuständigkeitsordnung wurden sowohl in den Bezirksvertretungen als auch in den Dezernaten positiv angenommen. Sie haben ganz überwiegend weder zu einer Zunahme der Beschlussvorlagen noch zu einer Verlängerung der Sitzungsdauer geführt. Auf sehr positive Resonanz ist die neu eingeführte Information der Bezirksvertretungen zu Baumaß- nahmen bis 50.000 € gestoßen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wird als gering einge- schätzt. Das für diese Baumaßnahmen vorgesehene Rückholrecht (§ 2 Abs. 4 ZustO) wurde bisher in einem Fall ausgeübt. Ein detaillierter Bericht ist als Anlage 5 beigefügt. Anlagen - Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) - Anlage 2: 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln - Anlage 3: Übersicht über die Änderungen der Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft (Synopse) - Anlage 4: 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft - Anlage 5: Erfahrungsbericht zur Neufassung der Zuständigkeitsordnung (Beschluss des Rates vom 11.07.2017)
Anlage 3 - Übersicht über die Änderungen der Betriebssatzung Gebäudewirtschaft
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Anlage 3 - Übersicht über die Änderungen der Betriebssatzung Gebäudewirtschaft (Synopse) lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag § 5 Betriebsausschuss 1 § 5 Abs. 3 lit. c. c. Zustimmung zu Grundstücksmiet- und – Pachtverträgen bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als € 250.000 innerhalb der Laufzeit; Anpassung an die Neufassung der Regelung in § 5 Abs. 1 lit c., S. 2 der Zuständigkeitsordnung. c. Zustimmung zu Grundstücksmiet- und - pachtverträgen bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als € 250.000 innerhalb der Laufzeit; sofern der Bedarf für die Anmietung nicht vom Fachausschuss oder Rat festgestellt wurde. § 6 Betriebsleitung 2 § 6 Abs. 3 S. 5 und 6 (…) Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören ferner die Entscheidung über Vergaben nach VOB/VOL/VOF nach vorheriger Ausschreibung gemäß den städtischen Vergaberichtlinien sowie der Abschluss der entsprechenden Verträge mit den den Zuschlag erhaltenden Bietern. Die Betriebsleitung entscheidet selbständig über den Abschluss von Grundstücksgeschäften in den durch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln für die Geschäfte der laufenden Verwaltung festgelegten Wertgrenzen. Zu S. 5: Redaktionelle Änderung, da VOL/VOF durch VGV ersetzt wurden. Zu S. 6: Anpassung an die Neufassung der Regelung in § 5 Abs. 1 lit c., S. 2 der Zuständigkeitsordnung. (…) Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören ferner die Entscheidung über Vergaben nach VOB/VGV nach vorheriger Ausschreibung gemäß den städtischen Vergaberichtlinien sowie der Abschluss der entsprechenden Verträge mit den den Zuschlag erhaltenden Bietern. Die Betriebsleitung entscheidet selbständig über den Abschluss von Grundstücksgeschäften in den durch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln für die Geschäfte der laufenden Verwaltung festgelegten Wertgrenzen sowie über den Abschluss von Verträgen zur Anmietung von Liegenschaften im Rahmen der vom Fachausschuss oder Rat festgestellten Bedarfe.
Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse)
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Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 1 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag § 1 Grundsätze 1 § 1 Grundsätze Abs.6 (6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen, wenn wegen Überschreitung dieser Wertgrenze die Entscheidungsbefugnis dem Rat zusteht. Ein Ausschuss ist ferner bei Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben, in den Angelegenheiten vorberatend zu beteiligen, für die der Ausschuss aufgrund dieser Zuständigkeitsordnung entscheidungsbefugt ist. Redaktionelle Änderung zur Verbesserung der Übersicht Ergänzung der Unterrichtung nach § 24 Abs. 2 GemHVO (6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen, a) wenn die Entscheidungsbefugnis wegen Überschreitung dieser Wertgrenze dem Rat zusteht b) bei Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben in diesen Angelegenheiten c) im Rahmen der Unterrichtung des Rates nach § 24 Abs. 2 GemHVO in diesen Angelegenheiten. 2 § 1 Grundsätze Abs.10 (10) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW Redaktionelle Änderung: Die Regelung ist bereits in § 1 Abs. 7 enthalten. [entfällt] 3 § 1 Grundsätze Abs.11 (11) Bei den in dieser Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen handelt es sich jeweils um Nettobeträge. (ohne Umsatzsteuer u. ä.). Redaktionelle Änderung: Die Regelung ist bereits in § 1 Abs.8 enthalten. [entfällt] § 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 4 § 2 Zuständigkei- ten der Bezirksver- tretungen Abs. 1 S. 2: Dem Entscheidungsrecht der Bezirksvertretungen unterliegen insbesondere: Redaktionelle Änderung, da bereits in Abs. 1 S. 1 enthalten [entfällt] Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 2 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Abs. 1 S. 2 5 § 2 Zuständigkei- ten … Abs.1 Ziffer 2.2 [neu] Ergänzung einer Regelung zur Bedarfsfeststellung für Anmietungen 2.2 Feststellung des Bedarfs für Anmietungen und andere Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften für bezirkliche Zwecke mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Mietsumme von mehr als € 50.000 innerhalb der Laufzeit; 6 § 2 Zuständigkeitt en … Abs. 1 Ziff. 3.1 3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sperrungen, Straßenquerungen (Zebrastreifen, Mittelinseln) sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht über die Bezirksgrenzen hinausführen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vorübergehende Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als Geschäfte der laufenden Verwaltung; Querungshilfen wird als Oberbegriff aufgenommen (umfasst Zebrastreifen und Mittelinseln) 3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sperrungen, Straßenquerungen, Querungshilfen sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht über die Bezirksgrenzen hinausführen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vorübergehende Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als Geschäfte der laufenden Verwaltung; 7 § 2 Zuständigkei- ten … Abs. 1 Ziff. 3.2 3.2 Festlegung von Prioritätenlisten für Lichtsignalanlagen und Kreisverkehren sowie Anlagen zur Schulwegsicherung; Klarstellung (Konkretisierung der Formulierungen) 3.2 Festlegung von Prioritäten für den Neu- oder Abbau von Lichtsignalanlagen sowie für den Bau von Kreisverkehrsanlagen und Anlagen zur Schulwegsicherung 8 § 2 Zuständigkeit- en … Abs. 1 Ziff. 3.3 3.3 Ausweisung von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten Zusammenfassung der Ziffern 3.3. und 3.6 unter 3.3 3.3 Ausweisung von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten und von Tempo-30- Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr hiervon nicht beeinträchtigt wird; 9 § 2 Zuständigkeit- en … 3.4 Neu- und Umbau sowie Erweiterung von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich wirtschaftlicher Erfordernisse unter Der Umbau von Lichtsignalanlagen aufgrund gesetzlicher Vorgaben (z. B. 3.4. Neubau von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich wirtschaftlicher Erfordernisse unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange; Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 3 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Abs. 1 Ziff. 3.4 Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange; Gleichstellungsgesetz) erfolgt als Geschäft der laufenden Verwaltung bzw. im Rahmen von Erneuerungs- programmen. 10 § 2 Zuständigkei- ten … Abs. 1 Ziff. 3.5 3.5 Abschaltung von Lichtsignalanlagen, insbesondere Nachtabschaltung von Lichtsignalanlagen bei nichtklassifizierten Straßen; Die Nachabschaltung ist um- fassend durch Erlasslage des Verkehrsministeriums geregelt. Daher wird vorgeschlagen, diese gebundene Entscheidung als Geschäft der laufenden Verwaltung einzuordnen. [entfällt] 11 § 2 Zuständigkei- ten Abs. 1 Ziff. 3.6 3.6 Errichtung von Tempo-30-Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr hiervon nicht beeinträchtigt wird; Zusammenfassung der Ziffern 3.3. und 3.6 unter 3.3 [entfällt] 12 § 2 Zuständigkei- ten der …. Abs. 1 Ziff. 3.7 3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um Verkehrssicherung handelt; Straßenbeleuchtung wird in Ziffer 3.8 (neu) geregelt. 3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen 13 § 2 Zuständigkei- ten der …. Abs. 1 Ziff. 3.8 (neu) Aufgrund der Übertragung der Beleuchtungsanlagen an die RheinEnergie obliegen Unterhaltung und Instandsetzung dieser als Eigentümerin. 3.8 Neu- und Rückbau von Beleuchtungsanlagen an gewidmeten Straßen und Wegen entsprechend der Verkehrsbedürfnisse Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 4 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 14 § 2 Zuständigkei- ten der …. Abs. 1 Ziffer 6.1 6.1 Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u. a.) in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv; Redaktionelle Korrektur: Zuordnung neu zu Ziffer 7 (Öffentliche Einrichtungen) Bisherige Ziffer 6.1 wird zu Ziffer 7.2, Text bleibt unverändert (Nummerierung der folgenden Ziffern wird entsprechend angepasst) 7.2 Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u. a.) in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv; 15 § 2 Zuständigkei- ten der …. Abs. 1 Ziffer 6.2 6.2 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist die jeweils zuständige Bezirksvertretung anzuhören; Redaktionelle Korrektur: Zuordnung neu zu Ziffer 3 (Ordnungs- und Verkehrswesen Bisherige Ziffer 6.2 wird zu Ziffer 3.5, Text bleibt unverändert (Nummerierung der folgenden Ziffern wird entsprechend angepasst) 3.5 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist die jeweils zuständige Bezirksvertretung anzuhören; 16 § 2 Zuständigkei- ten der …. Abs. 1 Ziffer 6.3 6.3 Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Bezirks gem. §§ 6, 7 und 8 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; Redaktionelle Korrektur: Zuordnung neu zu Ziffer 3 (Ordnungs- und Verkehrswesen Bisherige Ziffer 6.3 wird Ziffer 3.6, Text bleibt unverändert (Nummerierung der folgenden Ziffern wird entsprechend angepasst) 3.6 Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Bezirks gem. §§ 6, 7 und 8 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; 17 § 2 Zuständigkei- ten Abs. 1 Ziff. 6.6 6.6 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Friedhöfen und anderen öffentlichen Redaktionelle Änderung (Anpassung an Gesetzeswortlaut: Kindertageseinrichtungen statt Kindergärten) 6.3 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen, Friedhöfen und anderen öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab € Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 5 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Einrichtungen, bei Maßnahmen ab 50.000€; 50.000; 18 § 2 Zuständigkei- ten der …. Abs. 1 Ziff. 6.8 6.8 Gestaltung, Ausbau, Unterhaltung, Aus- stattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür er- forderlichen Planungen von Straßen, Wegen und Plätzen, es sei denn, dies ist durch Sat- zung oder Planfeststellungsbeschluss festge- legt oder es handelt sich um die Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht, bei Maßnahmen ab € 50.000; Vereinfachung der Formulierung 6.5 Baumaßnahmen ab € 50.000 an Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der dafür erforderlichen Planungen, sofern nicht durch Satzung oder Planfeststellungsbeschluss festgelegt oder es sich um die Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht handelt 19 § 2 Zuständigkei- ten der …. Abs. 1 Ziffer 6.10 6.10 Härtefallentscheidungen über das Fällen von Bäumen nach § 6 Abs. 3 der Baumschutzsatzung sowie Entscheidungen über das Einlegen von Beschwerden gegen beabsichtigte Baumfällungen Klarstellung der Formulierung Bei Härtefallentscheidungen nach § 6 Abs. 3 der Baumschutzsatzung ist die Zustimmung der Bezirks- vertretung erforderlich. Die Information der Bezirksvertretungen über beabsichtigte Fällerlaubnisse nach § 6 Abs. 2 Baumschutz- satzung mit der Möglichkeit zur Geltendmachung von Einwänden wird als eigene Regelung in § 2 Abs. 2 Ziffer 6.11 übernommen. 6.7 Zustimmung zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 6 Abs. 3 Baumschutzsatzung (Härtefallentscheidungen) 20 § 2 Zuständigkei- ten der …. Abs. 2 Ziff. 1.1 1.1 Schaffung neuen Ortsrechts (Erlass von Satzungen, Benutzungsverordnungen und sonstigem Ortsrecht), soweit dieses Recht im Wesentlichen nur für den Bezirk gilt oder sofern gerade dieser Bezirk in besonderer Weise davon betroffen ist; Redaktionelle Änderung (Benutzungsordnung statt Benutzungsverordnung) 1.1 Schaffung neuen Ortsrechts (Erlass von Satzungen, Benutzungsordnungen und sonstigem Ortsrecht), soweit dieses Recht im Wesentlichen nur für den Bezirk gilt oder sofern gerade dieser Bezirk in besonderer Weise davon betroffen ist 21 § 2 Zuständigkei- 6.1 Aufstellung von Bebauungsplänen, Festlegung von Sanierungsgebieten im Angleichung der Formulierung an § 19 Abs. 1 Ziffer 5 6.1 Aufstellung von Bebauungsplänen, Festlegung von Sanierungsgebieten im Bezirk, Einreichung Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 6 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag ten der …. Abs. 2 Ziff. 6.1. Bezirk; Planfeststellungsverfahren: 6.1.1 bei städtischen Maßnahmen vor Einreichung des Planfeststellungsantrages; 6.1.2 bei Maßnahmen Dritter, soweit die Stadt Köln anhörungsbeteiligt ist, vor Abgabe ihrer Stellungnahme; von Planfeststellungsanträgen, Stellungnahmen der Stadt Köln zu Planungsvorhaben Dritter inner- und außerhalb Kölns von wesentlicher Bedeutung sowie im Rahmen von Planfeststellungsverfahren außer in Fällen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln; 22 § 2 Zuständigkei- ten der … Abs. 2 Ziff. 6.4 6.4 Festlegung des Standortes, Errichtung, Aufhebung und Generalinstandsetzung ein- schließlich der hierfür erforderlichen Planun- gen von öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schulen, Sportplätzen, Bädern, Turnhallen, Einrichtungen des Sozial- und Gesundheits- wesens, kulturelle Einrichtungen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Kindergärten); Redaktionelle Änderung (Anpassung an Gesetzeswortlaut: Kindertageseinrichtungen statt Kindergärten) 6.4 Festlegung des Standortes, Errichtung, Aufhebung und Generalinstandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schulen, Sportplätzen, Bädern, Turnhallen, Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens, kulturelle Einrichtungen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Kindertageseinrichtungen); 23 § 2 Zuständigkeit en Abs. 1 Ziff. 6.6 6.6 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Friedhöfen und anderen öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab 50.000€; Redaktionelle Änderung (Anpassung an Gesetzeswortlaut: Kindertageseinrichtungen statt Kindergärten) und klarstellende Ergänzung 6.3 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen (unter Berücksichtigung des Kinder- und Jugendförderplans), Friedhöfen und anderen öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab € 50.000; 24 § 2 Zuständigkei- ten der …. Abs. 2 Ziff 6.11 Anhörungsrecht der Bezirksvertretung wird klargestellt (entspricht der Praxis), bisher als „Entscheidungen über das Einlegen von Beschwerden gegen beabsichtigte Baumfällungen“ in § 2 Abs. 1 Ziffer 6.10 formuliert. 6.8 Erteilung von Fällerlaubnissen nach § 6 Abs. 2 Baumschutzsatzung. Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 7 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 25 § 2 Abs. 2 [Überschrift] 8. Wirtschaft und Verkehr Anpassung an den Regelungsinhalt Wirtschaft § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen 26 § 5 [Überschrift] Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen und Vergaben Anpassung an den Regelungsinhalt Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen 27 § 5 Zuständigkei- ten bei Bedarfsfestste llungen Abs. 1 (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf von Lieferungen und Dienstleistungen bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 bis zu € 1 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelungen hierzu vorsieht. Ergänzung der Grundsatzregelung um Baumaßnahmen sowie, zu a) Harmonisierung / Anhebung der Wertgrenze im Hinblick auf Baumaßnahmen) zu b) Übernahme der bisherigen Regelung aus Abs. 4, Anhebung der Wertgrenze zu c) generelle Zuständigkeit der Fachausschüsse für die Feststellung des Bedarfs von Anmietungen (bisher Geschäft der laufenden Verwaltung) zu d) Auffangregelung (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über Baumaßnahmen ab € 300.000 sowie über den Bedarf von beabsichtigten Maßnahmen oberhalb folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 22 nicht abweichend festgelegt: a) bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab € 300.000 b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten: ab € 75.000 c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab € 100.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: ab € 300.000. Ab einer Wertgrenze von € 1.5 Mio. entscheidet der Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1 Mio. innerhalb der Laufzeit. 28 § 5 Zuständigkei- ten bei [neuer Absatz 2 wird eingefügt, die bisherigen Absätze 2 und 3 verschieben sich entsprechend, Verweise auf § 5 Abs. 2 Wegfall von Beschlüssen zur Bedarfsfeststellung in (2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht erforderlich Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 8 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Bedarfsfestste llungen Abs. 2 werden aktualisiert] folgenden Fällen a) Konkreter Bedarf wurde bereits vom Rat festgestellt – z. B. im Rettungsdienst- bedarfsplan b) Vertrag wird zum Mindestsatz einer Honorarordnung beschlossen (Übernahme der bisherigen Regelungen zur HOAI in § 9 Abs. 1 Ziffer 5, § 20 Abs. 1 Ziffer 14, § 21 Abs. 1 Ziffer 11 ZustO) c) Kein Spielraum bei der Beschaffung und Ausgestaltung: z. B. Schulbuchbeschaffung d) wiederkehrende Ausschreibung z. B. von Reinigungsleistungen a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt b) bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- oder Gebührenordnung c) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben d) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. 29 § 5 Zuständigkei- ten bei Bedarfsfestste llungen Abs. 4 (4) Soweit den Gremien in dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden, sind sie auch entscheidungsbefugt hinsichtlich der Feststellung des Bedarfs damit zusammenhängender Gutachtertätigkeiten bei Kosten des Gutachtens im Einzelfall von mehr als € 25.000; § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 20 Abs. 1 Nr. 15, § 21 Abs. 1 Nr. 12 und § 21 Abs. 1 Nr. 12 a dieser Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt. Regelung in § 5 Abs. 1 neu Buchstabe b) aufgenommen. [fällt weg]. § 7 Hauptausschuss Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 9 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 30 § 7 Abs. 1 Ziffer 6 6. Vergabe der Landesmittel für kommunale Entwicklungszusammenarbeit nach Maßgabe der hierzu ergangenen Ratsbeschlüsse; Das Land NRW stellt den Gemeinden seit mehreren Jahren keine Landesmittel mehr für kommunale Entwicklungszusammen-arbeit bereit. Der Punkt sollte daher entfallen. [entfällt, die übrigen Ziffern rücken entsprechend auf] 31 § 7 Abs. 2 (2) Der Hauptausschuss ist insbesondere bei Entscheidungen gemäß § 41 Abs. 1 lit. a, e, r und s vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a, e, h, j, r und s GO; 2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO. Redaktionelle Korrektur der doppelt aufgeführten Beteiligungsregelungen. Die vorberatende Beteiligung bei § 41 Abs. 1 Satz 2 - lit. h (Haushaltssatzung), - lit. j (Jahresabschluss) und - lit. r (Rechnungsprüfung) ist wegen des abweichenden Sitzungsturnus des Hauptausschusses nicht praktikabel und entfällt. (2) Der Hauptausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a, e und s GO; 2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO. § 8 Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 32 § 8 AVR Abs. 1 (1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: Redaktionelle Änderung (1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 33 § 8 AVR Abs. 1 Ziff. 1 1. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels und ähnlich wichtige Prozesshandlungen (mit Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung) sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei einem Streitwert Vereinfachung der Regelung 1. Wesentliche Prozesshandlungen (mit Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung) sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei einem Streitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 10 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 34 § 8 AVR Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 3. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche bei Vergleichswerten von mehr als € 50.000 bis einschl. € 250.000 (Vergleichswert ist nur der Wert des echten Nachgebens durch die Stadt Köln); 4. Anerkenntniserklärungen bei Anerkenntniswerten von mehr als € 50.000 bis einschl. € 250.000; Erhöhung der Wertgrenze, um Handlungsspielraum zu gewährleisten. Vereinfachung und Zusammenfassung der Regelungen in Ziff. 3 und 4 3. Abschluss von Vergleichen und Abgabe von Anerkenntniserklärungen, wenn dadurch eine Belastung oder ein Rechtsverzicht der Stadt im Gegenwert von mehr als € 100.000 bis einschl. € 500.000 bewirkt wird; [Ziffer 4 entfällt; die bisherigen Ziffern 5 bis 10 rücken entsprechend auf.] 35 § 8 AVR Abs. 1 Ziff. 6 ….6. Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als € 100.000 bis zu € 1 Mio….. Harmonisierung / Anhebung der Wertgrenze im Hinblick auf Baumaßnahmen) 5. Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als € 300.000 bis zu € 1.5 Mio., 36 § 8 AVR Abs. 1 Ziff. 9 9. Vergabekonzept für Städtepartnerschaftsmittel; Aktualisierung der Bezeichnung 8. Förderrichtlinie Städtepartnerschaften 37 § 8 AVR Abs. 1 Ziff. 10 10. Vergabekonzept für Mittel der Kommunalen Entwicklungszusammenarbeit Aktualisierung der Bezeichnung 9. Förderrichtlinie Projekte zur kommunalpolitischen Entwicklungszusammenarbeit 38 § 8 AVR Abs. 2 Ziff. 4 4. Kölner Marktsatzung, Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Wochenmärkten, Kölner Marktverordnung, Kölner Straßenordnung; Die Kölner Stadtordnung ersetzt seit 2014 die Kölner Straßenordnung. 4. Kölner Marktsatzung, Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Wochenmärkten, Kölner Marktverordnung, Kölner Stadtordnung; § 9 Bauausschuss 39 § 9 Bauaus- schuss Abs. 1 Ziff. 5 5. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Hochbau (mit Ausnahme der Beauftragung von Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurinnen/ Vermessungsingenieuren, Gutachterinnen/Gutachtern und Die Regelung einschließlich der Ausnahme für Vergaben nach Mindestsatz ist künftig bereits in § 5 Abs. 1 und 2 enthalten (vgl. lfd. Nr. 26, 27) und kann daher hier entfallen. [entfällt] Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 11 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Beraterinnen/Beratern) bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel). § 10 Finanzausschuss 40 § 10 Finanzaus- schuss Abs. 2 Ziff. 5 5. Genehmigung von Kostenerhöhungen i. S. d. § 24 Abs. 2 GemHVO NRW Sprachliche Klarstellung i.S.d. Gesetzeswortlautes 5. Unterrichtung des Rates über Kostenerhöhungen i. S. d. § 24 Abs. 2 GemHVO NRW § 11 Gesundheitsausschuss 41 § 11 Gesundheits- ausschuss Gesundheitssausschuss Redaktionelle Änderung Gesundheitsausschuss § 12 Jugendhilfeausschuss 42 § 12 Jugendhilfe- ausschuss Abs. 1 Ziff. 2 2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und Unterhaltung/Instandsetzung von Spielplätzen, Kindergärten und Jugendeinrichtungen; Redaktionelle Änderung (Anpassung an Gesetzeswortlaut: Kindertageseinrichtungen statt Kindergärten) 2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und Unterhaltung/Instandsetzung von Spielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen; 43 § 12 Jugendhilfeau sschuss Abs. 1 Nr.3 3. Planung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretung; Klarstellende Ergänzung 3. Planung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretung unter Berücksichtigung des Kinder- und Jugendförderplans; 44 § 12 Jugendhilfe- ausschuss Abs. 2 Ziff. 3 Satzung über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung/Instandsetzung von Spielflächen; Die Satzung wurde durch die Satzung der Stadt Köln – Private Spielflächen für Kleinkinder – ersetzt 3. Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 45 § 12 Jugendhilfe- 4. Spielplatzsatzung; Die Kölner Stadtordnung ersetzt seit 2014 die 4. Kölner Stadtordnung, sofern die Bestimmungen zu Spiel- und Bolzplätzen geändert werden; Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 12 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag ausschuss Abs. 2 Ziff. 4 Spielplatzsatzung. § 13 Ausschuss Kunst und Kultur 46 § 13 Ausschuss Kunst und Kultur Abs. 1 Ziff. 3 3. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Festlegung eines Limits bei der Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr als € 150.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Anpassung der Untergrenze an die allgemeinen Wertsteigerungen für den Erwerb von Sammlungsgegenständen sowie für Ansteigerungen. Der Betrag beinhaltet das Aufgeld der Auktionatoren (ca. 24-29% des Auktionsgegenstands). 3. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Festlegung eines Limits bei der Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 47 § 13 Ausschuss Kunst und Kultur Abs. 1 Ziff. 9 9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung der Museen; Der Erwähnung der „mittelfristigen Finanzplanung“ bedarf es nicht. Die Mittelverwendung wird je vorgelegter Einzelkalkulation beschlossen. 9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen; § 17 Ausschuss für Soziales und Senioren 48 § 17 Ausschuss für Soziales und Senioren Abs. 2 Ziff. 9 9. Hingabe von Darlehen zur Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis einschl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H – Städtische Bedienstete“ gilt § 25 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung) Die Regelung wurde im Jahr 2005 durch Ratsbeschluss (0170/005) aufgehoben. [entfällt, die übrigen Ziffern rücken entsprechend auf] 49 § 17 Ausschuss für 10. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungsbeihilfen pro qm Die 1997 vom Rat beschlossene Regelung ist [entfällt, die übrigen Ziffern rücken entsprechend auf] Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 13 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Soziales und Senioren Abs. 2 Ziff. 10 Wohnfläche monatlich zwischenzeitlich ausgelaufen und wurde nicht verlängert. 50 § 17 Ausschuss für Soziales und Senioren Abs. 2 Ziff. 13 13. Wohnungsgesamtplan Der Wohnungsgesamtplan wurde ersetzt durch das „Stadtentwicklungskonzept Wohnen“. 11. Stadtentwicklungskonzept Wohnen 51 § 17 Ausschuss für Soziales und Senioren Abs. 2 Ziff. 14 14. Programm Wohnungsbau 2000 Das Programm ist ausgelaufen. [entfällt] § 18 Sportausschuss 52 § 18 Sportaus- schuss Abs. 2 Ziff. 3 3. Sportstättengebührensatzung Anpassung der Formulierung im Hinblick auf die neue Entgeltordnung 3. allgemeine Regelungen des Entgelts für die Inanspruchnahme von Sportstätten § 19 Stadtentwicklungsausschuss 53 § 19 Stadtentwick- lungsaus- schuss Abs. 2 Ziff. 12 12. Wohnungsgesamtplan Der Wohnungsgesamtplan wurde ersetzt durch das „Stadtentwicklungskonzept Wohnen“. 12. Stadtentwicklungskonzept Wohnen 54 § 19 Stadtentwick- lungsaus- schuss Abs. 2 Ziff. 13 13. Programm Wohnungsbau 2000 Das Programm ist ausgelaufen [entfällt, die übrigen Ziffern rücken entsprechend auf] Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 14 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag § 20 Ausschuss Umwelt und Grün 55 § 20 Ausschuss Umwelt und Grün Abs. 1 Ziff. 14 14. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Architektinnen /Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure und Sonderfachleute wie Sachverständige, Gutachterinnen/Gutachter, Beraterinnen/Berater im Bereich Umwelt und Grün bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) Die Regelung einschließlich der Ausnahme für Vergaben nach Mindestsatz ist künftig bereits in § 5 Abs. 1 und 2 enthalten (vgl. lfd. Nr. 27, 28) und kann daher hier entfallen. [entfällt]. 56 § 20 Ausschuss Umwelt und Grün Abs. 2 Ziff. 15 15. Grünflächenverordnung, Dauerkleingarten- und Friedhofszielplanung, Reitwegenetzplan; Die Kölner Stadtordnung ersetzt seit 2014 die Grünflächenverordnung. Ab Ziffer 13 rücken die Regelungen an die Stelle der bereits weggefallenen Ziffern 9.-12. auf. 11. Dauerkleingarten- und Friedhofszielplanung, Reitwegenetzplan, Kölner Stadtordnung (sofern die Bestimmungen zu Grünflächen geändert werden); § 21 Verkehrsausschuss 57 § 21 Verkehrsaus- schuss Abs. 1 Ziff. 1 1. Planung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten; Zusammenfassung der Regelungen in Ziffer 1 (Planungen – jetzt am Ende der Regelung aufgeführt) und 2 (Baumaßnahmen) Aufnahme eines Verweises auf Ziffer 5 (Auflistung der Maßnahmenprogramme) 1. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht in einem vom Verkehrsausschuss beschlossenen Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 2) enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio. einschließlich der dafür erforderlichen Planungen; Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 15 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 58 § 21 Verkehrsaus- schuss Abs. 1 Ziff. 2 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht im Erschließungsprogramm Straßenbau enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Durch die Zusammenfassung der Regelungen in Ziffer 1 (Planungen) und 2 (Baumaßnahmen) in Ziffer 1 entfällt die bisherige Ziffer 2. Als neue Ziffer 2 wird die bisherige Ziffer 5 aufgeführt (Vervollständigung der Auflistung der im Verkehrsausschuss beschlossenen Maßnahmenprogramme, ermöglicht Verweis) 2. Maßnahmenprogramme (Erschließungsprogramm Straßenbau, Straßen- und Radwegeunterhaltungsprogramm, Radverkehrskonzepte und Erneuerungsprogramm Lichtsignalanlagen) einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten für diese Programme; 59 § 21 Verkehrsaus- schuss Abs. 1 Ziff. 3 3. Verkehrsberuhigungs- und Wohnumfeldmaßnahmen bei Kosten von mehr als € 100.000 bis einschließlich € 1 Mio.; Maßnahmen sind durch Ziffer 1 abgedeckt. [entfällt] Die weiteren Ziffern rücken entsprechend auf. 60 § 21 Verkehrsaus- schuss Abs. 1 Ziff. 4 4. Verkehrsführungen, Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von Bus- und Taxispuren, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: Ergänzung: verkehrsregelnde und -einschränkende Maßnahmen werden ausdrücklich aufgeführt 3. Verkehrsführungen, verkehrsregelnde und - einschränkende Maßnahmen, Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von Bus- und Taxispuren, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 61 § 21 Verkehrsaus- schuss Abs. 1 Ziff. 5 5. Erschließungsprogramm Straßenbau und Maßnahmenprogramm Radverkehr, einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten für die genannten Programme; Maßnahmenprogramme werden künftig gesammelt unter § 21 Abs. 1 Ziffer 2 aufgeführt (s.o.). [entfällt] Die weiteren Ziffern rücken entsprechend auf. 62 § 21 Verkehrsaus- schuss 8. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Lichtsignalanlagen, Anlagen zur Schulwegsicherung, Errichtung Lichtsignalanlagen werden bereits unter Ziffer 2 aufgeführt 6. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Anlagen zur Schulwegsicherung, Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 16 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Abs. 1 Ziff. 8 von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten; und entfallen daher hier Anwohnerparkvorrechten; 63 § 21 Verkehrsaus- schuss Abs. 1 Ziff. 11 11. Feststellung des Bedarfs für die Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure im Bereich Tiefbau und Verkehr bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) mit Ausnahme der Beauftragungen gem. § 21 Abs. 1 Nr. 12; Die Regelung einschließlich der Ausnahme für Vergaben nach Mindestsatz ist künftig bereits in § 5 Abs. 1 und 2 enthalten (vgl. lfd. Nr. 27) und kann daher hier entfallen. (Die folgenden Ziffern rücken entsprechend auf). [entfällt] 64 § 21 Verkehrsaus- schuss Abs. 1 Ziff. 12 12. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Prüfingenieurinnen/ Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurinnen/ Vermessungsingenieuren, Bauwerksprüferinnen/Bauwerksprüfern, Gutachterinnen/ Gutachtern und Beraterinnen/Beratern sowie Beratungsaufträge an Architektinnen/Architekten im Stadtbahnbau bei Honorarkosten von mehr als € 250.000; Bisherige höhere Wertgrenze für den Stadtbahnbau bleibt erhalten. Vereinfachung der Formulierung, Nummerierung wird angepasst. Hinweis: Die grundsätzliche Mindestsatzregelung zur Honorarordnung gilt gemäß § 5 Abs. 2 auch hier – und wird daher nicht doppelt aufgeführt. 9. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten im Stadtbahnbau bei Honorarkosten von mehr als € 250.000 65 § 21 Verkehrsaus- schuss Abs. 1 Ziff. 13 13. Nachtabschaltung von Lichtsignalanlagen Die Nachabschaltung ist um- fassend durch Erlass des Verkehrsministeriums geregelt. Daher wird vorgeschlagen, diese gebundene Entscheidung als Geschäft der laufenden Verwaltung einzuordnen. [entfällt] Die weiteren Ziffern rücken entsprechend auf. 66 § 21 Abs. 2 Ziff. 5 Neuaufnahme 5. Grundsatzfragen der Elektromobilität Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 17 von 17 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 67 § 21 Verkehrsaus- schuss Abs. 2 Ziff. 6 Neuaufnahme (s. § 22 Abs. 2 Ziffer 5) 6. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr (Lkw- Führungskonzept, Güterverkehrskonzept, alternative Logistikkonzepte); § 24 Geschäfte der laufenden Verwaltung 68 § 24 Geschäfte der laufenden Verwaltung Abs. 1 Ziff. 1 1. b) der Hingabe von Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinie für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H – Städtische Bedienstete“ Die Regelung wurde im Jahr 2005 durch Ratsbeschluss (0170/005) aufgehoben. [entfällt, Buchstabe c) rückt entsprechend auf] 69 § 24 Geschäfte der laufenden Verwaltung Abs. 1 Ziff. 2 a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 Nr. 7 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung Aktualisierung des Verweises auf die Zuständigkeit des AVR a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze, mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 1 Ziffer 7 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung 70 § 24 Geschäfte der laufenden Verwaltung Abs. 1 Ziff. 8 8. bezüglich der Bedarfsfeststellung und Vergabe von Aufträgen nach VOB oder VOF unter Beachtung der Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung Anpassung an die Abläufe in Vergabeverfahren: Über die Bedarfsfeststellung entscheidet das zuständige Gremium, die Vergabe erfolgt i. d. R. durch die Verwaltung 8. bei der Vergabe von Baumaßnahmen, Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen, sofern nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 3 dieser Zuständigkeitsordnung das für die Bedarfsfeststellung zuständige Gremium auch über die Vergabe entscheidet 71 § 24 Geschäfte der laufenden Verwaltung Abs. 1 Ziff. 9 9. bei der Annahme von Schenkungen aller Art (z. B. Geld, Forderungen, Sachen, Dienstleistungen) im Wert bis einschl. € 15.000, soweit die Schenkungen nicht mit Auflagen verbunden sind, deren Erfüllung bei der Stadt Kosten verursacht; Erhöhung der Vorlagegrenze gem. den Wertsteigerungen der letzten Jahre 9. bei der Annahme von Schenkungen aller Art (z. B. Geld, Forderungen, Sachen, Dienstleistungen) im Wert bis einschl. € 30.000, soweit die Schenkungen nicht mit Auflagen verbunden sind, deren Erfüllung bei der Stadt Kosten verursacht;
Anlage 4 - 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung
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Anlage 4 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln vom 04.12.1996 Aufgrund von §§ 7, 107 Abs. 2 S. 2 und 114 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV NW S. 671; ber. 2005 S.15) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Betriebssatzung beschlossen: § 1 Die Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln vom 04.12.1996 (Abl. Stadt Köln Nr. 64 vom 23.12.1996) – zuletzt geändert durch die 14. Änderungssatzung mit Beschuss des Rates vom 22.11.2018 – wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 3 lit. c S. 1 der Betriebssatzung lautet: Zustimmung zu Grundstücksmiet- und -pachtverträgen bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als € 250.000 innerhalb der Laufzeit; sofern der Bedarf für die Anmietung nicht vom Fachausschuss oder Rat festgestellt wurde. 2. § 6 Abs. 3 S. 5 und 6 der Betriebssatzung lauten: Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören ferner die Entscheidung über Vergaben nach VOB/VGV nach vorheriger Ausschreibung gemäß den städtischen Vergaberichtlinien sowie der Abschluss der entsprechenden Verträge mit den den Zuschlag erhaltenden Bietern. Die Betriebsleitung entscheidet selbständig über den Abschluss von Grundstücksgeschäften in den durch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln für die Geschäfte der laufenden Verwaltung festgelegten Wertgrenzen sowie über den Abschluss von Verträgen zur Anmietung von Liegenschaften im Rahmen der vom Fachausschuss oder Rat festgestellten Bedarfe. § 2 Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 8, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV2 25.03.2019 3430-2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 25.03.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 25.03.2019 öffentlich 9.2.4 Anpassung der Zuständigkeitsordnung hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht 3430/2018 Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fas- sen: 1. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsord- nung der Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. 2. Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fas- sung. 3. Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht zu den Auswirkungen der am 11.07.2017 beschlossenen Neufassung der Zuständigkeitsordnung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Pavegos, Frau Bussmann, Herr Küpper)
Anlage 9 Vorabauszug BA Gebäudewirtschaft 25.03.2019
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Geschäftsführung Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft Frau Weber Telefon: (0221) 221 - 22443 Fax : (0221) 221 - 24447 E-Mail: simone.weber@stadt-koeln.de Datum: 26.03.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 39. Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft vom 25.03.2019 öffentlich 5.3 Anpassung der Zuständigkeitsordnung hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht 3430/2018 Da der Ausschuss nur von Ziffer 2 des Beschlussvorschlages betroffen ist, werden die Punkte getrennt abgestimmt. Beschluss: Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: zu 2. 2. Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Ge- bäudewirtschaft der Stadt Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fassung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. zu 1. und 3. 1. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. 3. Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht zu den Auswirkungen der am 11.07.2017 beschlossenen Neufassung der Zuständigkeitsordnung zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis: Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft verweist diese Punkte ohne Votum in die nachfolgenden Gremien, d a der Betriebsausschuss hiervon nicht betroffen ist.
Anlage 6, Auszug BV 3 vom 11.03.2019
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221) 221 93313 Fax : (0221) E-Mail: steffen.wagener1@stadt-koeln.de Datum: 14.03.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 11.03.2019 öffentlich 9.2.6 Anpassung der Zuständigkeitsordnung hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht 3430/2018 geänderter Beschluss: 1. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. 2. Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Ge- bäudewirtschaft der Stadt Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fassung. 3. Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht zu den Auswirkungen der am 11.07.2017 beschlossenen Neufassung der Zuständigkeitsordnung zur Kenntnis. Der Bezirksvertretung Lindenthal sind zukünftig alle Baumaßnahmen, die mit der Fäl- lung von Bäumen verbunden sind, im Vorfeld dazulegen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Nicht anwesend: Hr. Lhotka (CDU), Hr. Schüler (Grüne)
Anlage 12 - Übersicht über die Vorberatungsergebnisse
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Anlage 12 – Übersicht über die Beschlüsse der vorberatenden Ausschüsse und Bezirksvertretungen Seite 1 von 2 zur Anpassung der Zuständigkeitsordnung, Vorlage 3430/2018 I. Vorlage ohne Änderungen beschlossen: BV 1 – Innenstadt: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. BV 2 – Rodenkirchen: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. BV 5 – Nippes: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. BV 6 – Chorweiler: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. BV 8 – Kalk: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt (bei Enthaltung der Fraktion Die Linke). BV 9 – Mülheim: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. Verkehrsausschuss: Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt. BA GebäudeW: Zu Beschlusspunkt 2 (Änderung Betriebssatzung): Einstimmig ohne Änderungen zugestimmt, sonst ohne Votum II. Vorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien Hauptausschuss: ohne Votum in die nachfolgenden Gremien Liegenschaftsausschuss ohne Votum in die nachfolgenden Gremien Ausschuss für Umwelt und Grün: ohne Votum in die nachfolgenden Gremien (bei Enthaltung der FDP-Fraktion) AVR: ohne Votum in die nachfolgenden Gremien Stadtentwicklungsausschuss: ohne Votum in die nachfolgenden Gremien III. Noch ausstehende Beratungen: Finanzausschuss Sitzung am 01.04.2019 Rechnungsprüfungsausschuss: Sitzung am 02.04.2019 IV. Geänderte Beschlussempfehlungen: Nr. Änderungs-/Ergänzungsvorschlag des Gremiums Stellungnahme der Verwaltung BV 1 Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal (siehe Anlage 6), Ergänzung zum Beschlussvorschlag: Der Bezirksvertretung Lindenthal sind zukünftig alle Baumaßnahmen, die mit der Fällung von Bäumen verbunden sind, im Vorfeld dazulegen. Das Verfahren, in dem die Verwaltung die Bezirksvertretungen auf der Grundlage der Baumschutzsatzung und des Beschlus- ses des Ausschusses für Landschaftspflege und Grünflächen vom 24.08.1998 zur „rechtzeitigen Information über vorgesehe- ne Baumfällungen“ über die ihr bekannten Baumfällungen infor- miert, ist in der Mitteilung 0112/2016 erläutert. 3 Anlage 12 – Übersicht über die Beschlüsse der vorberatenden Ausschüsse und Bezirksvertretungen Seite 2 von 2 zur Anpassung der Zuständigkeitsordnung, Vorlage 3430/2018 Nr. Änderungs-/Ergänzungsvorschlag des Gremiums Stellungnahme der Verwaltung BV 2 Einstimmiger Beschluss der BV Ehrenfeld und BV Porz, (siehe Anlage 7 und Anlage 11), Ergänzung zum Beschlussvorschlag: § 2 Abs. 2 Ziff. 6.7 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ersetzt: ALT NEU 6.7 Information über Bau- vorhaben nach § 34 BauGB, wenn die Größe des zu bebauenden Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von be- sonderem öffentlichen Interesse ist; 6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB sowie innerhalb eines rechtsgülti- gen Bebauungsplans, wenn die Größe des zu bebauenden Grundstücks 3.000 qm über- steigt oder von besonderem öffentlichen Interesse ist; Dies gilt auch für Bauvorhaben, bei denen ein Vorhabenträger für Flächen, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusam- menhang stehen, einzelne Bauanträge stellt. Die Ergänzung zur Ausweitung auf den Bereich von rechtsver- bindlichen Bebauungsplänen sollte nicht übernommen werden: Mit der Durchführung eines Bauleitplanverfahrens werden die wesentlichen planungsleitenden Verfahrensschritte vom Aufstel- lungsbeschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Vorgabenbeschluss bis zum Sat- zungsbeschluss nach der Offenlage in den Ausschüssen des Rates und den Bezirksvertretungen beraten und abschließend durch den Rat beschlossen. Mit diesem Verfahren wird dem Abwägungsgebot aller öffentlichen und privaten Belange unter- einander und gegeneinander durch den Rat Rechnung getragen und mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Baurecht begründet. Sofern ein Bauvorhaben den Planungszielen und Festsetzungen des gültigen Planes nicht widerspricht, besteht ein Rechtsan- spruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Vor diesem Hinter- grund ist eine zusätzliche Gremienbeteiligung nicht sinnvoll. 4 7 3 Einstimmiger Beschluss der BV Porz (Änderung § 8 Abs. 1 Ziffer 6 b), siehe Anlage 11) b) Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt sowie am Fühlinger See; die zuständigen Bezirksvertretungen sind zuvor anzuhören; das Votum der zuvor an- zuhörenden zuständigen Bezirksvertretungen hat Vorrang. Der Ausschuss hat der zuständigen Bezirksvertretung zeitnah und hin- reichend zu begründen, falls er diesem Votum nicht folgt. Die Ergänzung sollte nicht übernommen werden: Das Vergabekonzept bezieht sich auf sechs zentrale Plätze der Innenstadt (Roncalliplatz, Alter Markt, Heumarkt, Rheingarten, Neumarkt, Rudolfplatz). Es steuert die Platzvergabe in Abwä- gung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Durch- führung interessanter Veranstaltungen, dem Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft bzw. der Anliegerinnen und Anlieger sowie der Wahrung des Platz- und Freiraumcharakters. Die zuständige Bezirksvertretung Innenstadt wird vor der Ent- scheidung angehört und erhält zudem einen Erfahrungsbericht. 7 4 Einstimmiger Beschluss der BV Porz (Ergänzung § 8 Abs. 1 Ziffer 8), siehe Anlage 11) 8. Förderrichtlinie Städtepartnerschaften. Der Ausschuss räumt den Bezirksvertretungen ein Vorschlagsrecht bzgl. zukünftiger neuer Städtepartnerschaften ein. Die Vorschläge sind zeitnah zu prüfen. Es steht jedermann frei, Städtepartnerschaften vorzuschlagen – selbstverständlich auch den Bezirksvertretungen. Die Entscheidung über die Gründung einer neuen Städtepart- nerschaft liegt beim Rat. Die Ergänzung eines Vorschlagsrechts ist nicht erforderlich. 7
Anlage 7, Auszug BV 4 vom 18.03.2019
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de Datum: 19.03.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 38. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 18.03.2019 öffentlich 10.4 Anpassung der Zuständigkeitsordnung hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht 3430/2018 Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: 1. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. 2. Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Ge- bäudewirtschaft der Stadt Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fassung. 3. Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht zu den Auswirkungen der am 11.07.2017 beschlossenen Neufassung der Zuständigkeitsordnung zur Kenntnis. 4. § 2Abs. 2 Ziff. 6.7 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ersetzt: ALT NEU 6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB, wenn die Grö- ße des zu bebauenden Grund- stücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öffentlichen Inte- resse ist; 6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB sowie innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungs- plans, wenn die Größe des zu be- bauenden Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öf- fentlichen Interesse ist; Dies gilt auch für Bauvorhaben, bei denen ein Vorhabenträger für Flä- chen, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ste- hen, einzelne Bauanträge stellt. A bstimmungsergebnis: Einstimmig mit Änderungen zugestimmt. Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de Datum: 19.03.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 38. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 18.03.2019 öffentlich 10.4.1 Gemeinsamer Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der Fraktion Bünd- nis 90/Die Grünen, der CDU-Fraktion, der Fraktion Die Linke, Frau Pött- gen (FDP), Herrn Schuster (Deine Freunde), betr.: TOP 10.4 Anpassung der Zuständigkeitsordnung AN/0380/2019 Beschluss: § 2Abs. 2 Ziff. 6.7 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ersetzt: ALT NEU 6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB, wenn die Größe des zu bebauenden Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von beso n- derem öffentlichen Interesse ist; 6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB sowie innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungsplans, wenn die Größe des zu bebauenden Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öffentlichen Interesse ist; Dies gilt auch für Bauvorhaben, bei denen ein Vorhabenträger für Fl ä- chen, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen, einzelne Bauanträge stellt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 10 - Weitere Änderungen ZustO
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Anlage 10 - weitere Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Aktualisierung/Ergänzung der Synopse in Anlage 1) Seite 1 von 2 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Korrektur/Aktualisierung der Anlage 1 aufgrund der Ersetzung der GemHVO durch die KomHVO Zu lfd. Nr. 1, § 1 Grundsätze 1 § 1 Grundsätze Abs. 6 (6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen, wenn wegen Überschreitung dieser Wertgrenze die Entscheidungsbefugnis dem Rat zusteht. Ein Ausschuss ist ferner bei Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben, in den Angelegenheiten vorberatend zu beteiligen, für die der Ausschuss aufgrund dieser Zuständigkeitsordnung entscheidungsbefugt ist. Redaktionelle Änderung zur Verbesserung der Übersicht Ergänzung der Unterrichtung nach § 25 Abs. 1 KomHVO (bis Ende 2018: § 24 Abs. 2 GemHVO NRW) Hinweis zu Anlage 2: § 1 Abs. 1 der Änderungssatzung in der Neufassung entsprechend angepasst. (6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen, a) wenn die Entscheidungsbefugnis wegen Überschreitung dieser Wertgrenze dem Rat zusteht b) bei Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben in diesen Angelegenheiten c) im Rahmen der Unterrichtung des Rates nach § 25 Abs. 1 KomHVO NRW in diesen Angelegenheiten. Zu lfd. Nr. 40 Ziffer§ 10 Finanzausschuss 40 § 10 Finanzaus- schuss Abs. 2 Ziff. 5 5. Genehmigung von Kostenerhöhungen i. S. d. § 24 Abs. 2 GemHVO NRW Sprachliche Klarstellung i.S.d. Gesetzeswortlautes, § 24 Abs. 2 GemHVO NRW wird durch § 25 Abs. 1 KomHVO ersetzt Hinweis zu Anlage 2: § 1 Abs. 22 (vorher 21) der Änderungssatzung in der Neufassung entsprechend angepasst. 5. Unterrichtung des Rates über Kostenerhöhungen i. S. d. § 25 Abs. 1 KomHVO NRW Anlage 10 - weitere Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Aktualisierung/Ergänzung der Synopse in Anlage 1) Seite 2 von 2 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Weitere (redaktionelle) Änderungen der Zuständigkeitsordnung aufgrund der Ersetzung der GemHVO durch die KomHVO (in der Neufassung der Änderungssatzung, Anlage 2, ergänzt) 72 § 8 AVR Abs. 1 Ziff. 8 8. Bestimmung der Wertgrenzen für Vergaben im Rahmen des Erlasses des Landes nach § 25 GemHVO; Redaktionelle Änderung; GemHVO seit dem 01.01.2019 durch KomHVO ersetzt. Hinweis zu Anlage 2: § 1 Abs. 18 der Änderungssatzung in der Neufassung entsprechend angepasst. 7. Bestimmung der Wertgrenzen für Vergaben im Rahmen des Erlasses des Landes nach § 26 KomHVO; 73 § 10 Finanzaussch uss Abs. 1 Ziff. 2 2. Erlass von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 3 GemHVO NW bei Beiträgen von mehr als € 10.000 bis einschl. € 50.000 mit Ausnahme des Erlasses öffentlicher Abgaben im Sinne des KAG und der AO; Redaktionelle Änderung; GemHVO seit dem 01.01.2019 durch KomHVO ersetzt. Hinweis zu Anlage 2: § 1 Abs. 21 der Änderungssatzung in der Neufassung ergänzt. 2. Erlass von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 3 KomHVO NW bei Beiträgen von mehr als € 10.000 bis einschl. € 50.000 mit Ausnahme des Erlasses öffentlicher Abgaben im Sinne des KAG und der AO; 74 § 23 Zuständigkeit en der/des OB Abs. 1 Ziff. 2 lit. a und b 2. bezüglich Finanzen: a) Stundung von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 1 GemHVO NRW; b) Niederschlagung von Ansprüchen gem. § 26 Abs. 2 GemHVO NRW; Redaktionelle Änderung; GemHVO seit dem 01.01.2019 durch KomHVO ersetzt. Hinweis zu Anlage 2: § 1 Abs. 35 der Änderungssatzung in der Neufassung ergänzt. 2. bezüglich Finanzen: a) Stundung von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 1 KomHVO NRW; b) Niederschlagung von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 2 KomHVO NRW; Hinweis: Eine diese Anpassungen berücksichtigende Neufassung die Änderungssatzung (Anlage 2) wird zur Sitzung des Finanzausschusses vorgelegt, der zusätzlich in die Beratungsfolge aufgenommen wird (Sitzung 01.04.2019).
Anlage 2 - 3. Änderungssatzung zur Zuständigkeitsordnung
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Seite 1 von 9 Anlage 2 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27.07.2017 Aufgrund von §§ 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i.V.m. § 41 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der bei Beschlussfassung geltenden Fassung hat der Rat in seiner Sitzung vom __________ folgende Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 29.03.2018, beschlossen: § 1 (1) § 1 Abs. 6 der Zuständigkeitsordnung lautet. (6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen, a) wenn die Entscheidungsbefugnis wegen Überschreitung dieser Wertgrenze dem Rat zusteht b) bei Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben in diesen Angelegenheiten c) im Rahmen der Unterrichtung des Rates nach § 24 Abs. 2 GemHVO in diesen Angelegenheiten. (2) § 1 Abs. 10 der Zuständigkeitsordnung entfällt. (3) § 1 Abs. 11 der Zuständigkeitsordnung entfällt. (4) § 2 Abs. 1 S. 2 der Zuständigkeitsordnung entfällt. (5) § 2 Abs. 1 Ziff. 2.2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 2.2 Feststellung des Bedarfs für Anmietungen und andere Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften für bezirkliche Zwecke mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Mietsumme von mehr als € 50.000 innerhalb der Laufzeit; (6) § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Ordnungs- und Verkehrswesen der Zuständigkeitsordnung lautet: 3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sperrungen, Straßenquerungen, Querungshilfen sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht über die Bezirksgrenzen hinausführen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vorübergehende Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als Geschäfte der laufenden Verwaltung; 3.2 Festlegung von Prioritäten für den Neu- oder Abbau von Lichtsignalanlagen sowie für den Bau von Kreisverkehrsanlagen und Anlagen zur Schulwegsicherung 3.3 Ausweisung von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten und von Tempo-30- Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr hiervon nicht beeinträchtigt wird; Seite 2 von 9 3.4 Neubau von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich wirtschaftlicher Erfordernisse unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange; 3.5 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist die jeweils zuständige Bezirksvertretung anzuhören; 3.6 Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Bezirks gem. §§ 6, 7 und 8 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; 3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen 3.8 Neu- und Rückbau von Beleuchtungsanlagen an gewidmeten Straßen und Wegen entsprechend der Verkehrsbedürfnisse (7) § 2 Abs. 1 Ziff. 6 Bauwesen der Zuständigkeitsordnung lautet: 6.1 Pflege des Ortsbildes, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt; 6.2 Gestaltungsfragen gem. §§ 12, 13 BauO NRW, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt; 6.3 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen (unter Berücksichtigung des Kinder- und Jugendförderplans), Friedhöfen und anderen öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab € 50.000; 6.4 Erschließungseinrichtungen in Waldungen und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, Picknickplätze etc.), bei Maßnahmen ab € 50.000; 6.5 Baumaßnahmen ab € 50.000 an Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der dafür erforderlichen Planungen, sofern nicht durch Satzung oder Planfeststellungsbeschluss festgelegt oder es sich um die Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht handelt; 6.6 Bau von Wegen, bei Maßnahmen ab € 50.000; Aufstellen von Wartehallen und öffentlichen Toilettenanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; Festlegung von Standorten für Werbeanlagen für die Plakatgrößen 18/1, 8/1 und 4/1; 6.7 Zustimmung zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 6 Abs. 3 Baumschutzsatzung (Härtefallentscheidungen); (8) § 2 Abs. 1 Ziff. 7.2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 7.2 Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.) in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv. (9) § 2 Abs. 2 Ziff. 1.1 der Zuständigkeitsordnung lautet: Seite 3 von 9 1.1 Schaffung neuen Ortsrecht (Erlass von Satzungen, Benutzungsordnungen und sonstigem Ortsrecht), soweit dieses Recht im Wesentlichen nur für den Bezirk gilt oder sofern gerade dieser Bezirk in besonderer Weise davon betroffen ist; (10) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.1 der Zuständigkeitsordnung lautet: 6.1 Aufstellung von Bebauungsplänen, Festlegung von Sanierungsgebieten im Bezirk, Einreichung von Planfeststellungsanträgen, Stellungnahmen der Stadt Köln zu Planungsvorhaben Dritter inner- und außerhalb Kölns von wesentlicher Bedeutung sowie im Rahmen von Planfeststellungsverfahren außer in Fällen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln; (11) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.1.1 und 6.1.2 der Zuständigkeitsordnung entfallen. (12) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.4 der Zuständigkeitsordnung lautet: 6.4 Festlegung des Standortes, Errichtung, Aufhebung und Generalinstandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schulen, Sportplätzen, Bädern, Turnhallen, Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens, kulturelle Einrichtungen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Kindertageseinrichtungen); (13) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.11 der Zuständigkeitsordnung lautet: 6.11 Erteilung von Fällerlaubnissen nach § 6 Abs. 2 Baumschutzsatzung. (14) § 2 Abs. 2 Ziff. 8 [Überschrift] der Zuständigkeitsordnung lautet: 8. Wirtschaft (15) § 5 der Zuständigkeitsordnung lautet: § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über Baumaßnahmen ab € 300.000 sowie über den Bedarf von beabsichtigten Maßnahmen oberhalb folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 22 nicht abweichend festgelegt: a) bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab € 300.000 b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten: ab € 75.000 c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab € 100.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: ab € 300.000. Ab einer Wertgrenze von € 1.5 Mio. entscheidet der Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1 Mio. innerhalb der Laufzeit. (2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht erforderlich a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt Seite 4 von 9 b) bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- oder Gebührenordnung c) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben d) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. (3) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für Baumaßnahmen sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann dabei im Einzelfall auch die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung festlegen. Die Verwaltung (Fachverwaltung mit Einbindung des Zentralen Vergabeamtes) entscheidet mit Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes über die Vergabe. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. (4) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststellung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium mitzuteilen. (5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium einmal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge vor, die nach einzelnen Firmen aufzuschlüsseln ist. Für jede Firma sind die Zahl der Aufträge und die Gesamtsumme der Aufträge anzugeben. Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 10.000 bleiben außer Betracht. Eine vollständige Auflistung der erteilten Aufträge erhält der Rechnungsprüfungsausschuss. (6) Das nach Absatz 3 zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren. (7) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmekataloges sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales übertragen. (16) § 7 Abs. 1 Ziff. 6 ff. der Zuständigkeitsordnung lautet 6. Grundsatzfragen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements. (17) § 7 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: (2) Der Hauptausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 lit. a, e und s GO; 2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO. (18) § 8 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet: (1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: Seite 5 von 9 1. Wesentliche Prozesshandlungen (mit Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung) sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei einem Streitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 2. Klageänderung sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei Klagen mit einem Ausgangsstreitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; soweit sich durch die Klageänderung der Streitwert um mehr als € 50.000 ändert und der neue Streitwert € 1,5 Mio. nicht übersteigt; 3. Abschluss von Vergleichen und Abgabe von Anerkenntniserklärungen, wenn dadurch eine Belastung oder ein Rechtsverzicht der Stadt im Gegenwert von mehr als € 100.000 bis einschl. € 500.000 bewirkt wird; 4. Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten von mehr als € 50.000 pro Fahrzeug, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 5. Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als € 300.000 bis zu € 1,5 Mio., a) soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; b) bei denen mehrere Ausschüsse entscheidungsbefugt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht hergestellt werden kann; c) in Zweifelsfällen, welcher Ausschuss entscheidungsbefugt ist; 6. a) Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze; b) Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt sowie am Fühlinger See; die zuständigen Bezirksvertretungen sind zuvor anzuhören; 7. Bestimmung der Wertgrenzen für Vergaben im Rahmen des Erlasses des Landes nach § 25 GemHVO; 8. Förderrichtlinie Städtepartnerschaften; 9. Förderrichtlinie Projekte zur kommunalpolitischen Entwicklungszusammenarbeit. (19) § 8 Abs. 2 Ziff. 4 der Zuständigkeitsordnung lautet: 4. Kölner Marktsatzung, Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Wochenmärkten, Kölner Marktverordnung, Kölner Stadtordnung; (20) § 9 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet (1) Dem Bauausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von städtischen Hochbauten, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 3. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/ Instandsetzung städtischer Brunnen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 4. Wiederaufnahme des Betriebes stillgelegter Brunnen. Seite 6 von 9 (21) § 10 Abs. 2 Ziff. 5 der Zuständigkeitsordnung lautet: 5. Unterrichtung des Rates über Kostenerhöhungen i.S.d. § 24 Abs. 2 GemHVO NRW; (22) § 11 [Überschrift] der Zuständigkeitsordnung lautet: § 11 Gesundheitsausschuss (23) § 12 Abs. 1 Ziff. 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und Unterhaltung/Instandsetzung von Spielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen; (24) § 12 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 der Zuständigkeitsordnung lautet: 3. Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder; 4. Kölner Stadtordnung, sofern die Bestimmungen zu Spiel- und Bolzplätzen geändert werden; (25) § 13 Abs. 1 Ziff. 3 der Zuständigkeitsordnung lautet: 3. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Festlegung eines Limits bei der Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; (26) § 13 Abs. 1 Ziff. 9 der Zuständigkeitsordnung lautet: 9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen; (27) § 17 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: (2) Der Ausschuss für Soziales und Senioren ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Grundsatzfragen in allen Angelegenheiten der Leistungen nach SGB XII und SGB II; 2. Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten und Interkulturelles Maßnahmenprogramm einschließlich Flüchtlingspolitik; 3. Plan für ein seniorenfreundliches Köln/Hilfen für ältere Menschen; 4. Hilfen für Menschen mit Behinderungen; 5. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen; 6. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO; 7. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser (soweit der Ausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist), der sozialkulturellen Zentren, der Sozialraumkonzepte, der Gemeinwesenarbeit und des Programms ‚Pro Veedel‘ sowie sonstiger Beschäftigungsmaßnahmen; 8. Einzelmaßnahmen zur Hilfe für Drogenabhängige; Seite 7 von 9 9. Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln; 10. Förderung des sozialen Wohnungsbaus; 11. Stadtentwicklungskonzept Wohnen; (28) § 18 Abs. 2 Ziff. 3 der Zuständigkeitsordnung lautet: 3. allgemeine Regelungen des Entgelts für die Inanspruchnahme von Sportstätten (29) § 19 Abs. 2 Ziff. 12 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 12. Stadtentwicklungskonzept Wohnen 13. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 BauGB; 14. Gestaltung des Öffentlichen Raumes. (30) § 20 Abs. 1 Ziff. 14 der Zuständigkeitsordnung entfällt. (31) § 20 Abs. 2 Ziff. 9 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 9. Beschlüsse zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung, soweit Grünplanungen und Eingriffe in Natur und Landschaft betroffen sind. Der Ausschuss erhält die Beschlussvorlage als Mitteilung, wenn Belange des Landschaftsschutzes nicht betroffen sind; 10. Bestattungs- und Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung; 11. Dauerkleingarten- und Friedhofszielplanung, Reitwegenetzplan, Kölner Stadtordnung (sofern die Bestimmungen zu Grünflächen geändert werden); 12. Standortbestimmung, Abbruch, Aufstellung, Gestaltung und Restaurierung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. in öffentlichen Grün- und Parkanlagen; 13. Betrieb von städtischen Zierbrunnen in Grün- und Parkanlagen; 14. Eingriffe in Grün- und Freiflächen, Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzgrünflächen, Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Grünbereich; 15. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes. 16. Grundsatzfragen der Lebensmittelüberwachung. (32) § 21 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet: (1) Dem Verkehrsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht in einem vom Verkehrsausschuss beschlossenen Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 2) enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio. einschließlich der dafür erforderlichen Planungen; 2. Maßnahmenprogramme (Erschließungsprogramm Straßenbau, Straßen- und Radwegeunterhaltungsprogramm, Radverkehrskonzepte und Erneuerungsprogramm Lichtsignalanlagen) einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten für diese Programme; Seite 8 von 9 3. Verkehrsführungen, verkehrsregelnde und -einschränkende Maßnahmen, Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von Bus- und Taxispuren, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt; 4. Anordnung der Kostenspaltung gem. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln; 5. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der Richtlinien der Stadt Köln über die Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen der Stadt Köln bei Darlehensbeträgen von mehr als € 150.000; 6. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Anlagen zur Schulwegsicherung, Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten; 7. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät; 8. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der Inanspruchnahme von Straßenland nach § 23 Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr als € 250.000 im Einzelfall; 9. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten im Stadtbahnbau bei Honorarkosten von mehr als € 250.000; 10. Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von überbezirklicher Bedeutung; 11. Verwendung der für die Ablösung von Kfz-Stellplätzen eingenommenen Beträge unter Beachtung der in Ziffer 5 des Ratsbeschlusses vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, Beschlussbuch-Nr. 3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen; 12. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung; 13. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der Entscheidungsbefugnisse des Finanzausschusses und abschließender Beschlüsse zur Fortschreibung/Neufassung des Nahverkehrsplanes. (33) § 21 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 der Zuständigkeitsordnung lauten: 5. Grundsatzfragen der Elektromobilität; 6. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr (Lkw-Führungskonzept, Güterverkehrskonzept, alternative Logistikkonzepte). (34) § 24 Abs. 1 Ziff. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet: 1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen: a) der Erteilung von Aussagegenehmigungen für städtische Bedienstete; b) der Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen nach Maßgabe der dazu ergangenen Ratsbeschlüsse und der Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (MBl.NW 1976, S. 1235); Hauptausschuss gem. § 28 der Hauptsatzung bleiben unberührt; (35) § 24 Abs. 1 Ziff. 2 lit a der Zuständigkeitsordnung lautet: a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze, mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 1 Ziff. 7 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung (36) § 24 Abs. 1 Ziff. 8 der Zuständigkeitsordnung lautet: Seite 9 von 9 8. bei der Vergabe von Baumaßnahmen, Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen, sofern nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 3 dieser Zuständigkeitsordnung das für die Bedarfsfeststellung zuständige Gremium auch über die Vergabe entscheidet; (37) § 24 Abs. 1 Ziff. 9 der Zuständigkeitsordnung lautet: 9. bei der Annahme von Schenkungen aller Art (z.B. Geld, Forderungen, Sachen, Dienstleistungen) im Wert bis einschl. € 30.000, soweit die Schenkungen nicht mit Auflagen verbunden sind, deren Erfüllung bei der Stadt Kosten verursacht; § 2 Diese Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 11 Auszug BV 7 vom 26.03.2019
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Anlage 11 Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 27.03.2019 Auszug aus dem Beschlussprotoko ll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 26.03.2019 öffentlich 7.8 Anpassung der Zuständigkeitsordnung hier: Beschleunigung von Vergabeprozessen und Erfahrungsbericht 3430/2018 Beschluss: 1. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. 2. Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Ge- bäudewirtschaft der Stadt Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fassung. 3. Der Rat nimmt den Erfahrungsbericht zu den Auswirkungen der am 11.07.2017 beschlossenen Neufassung der Zuständigkeitsordnung zur Kenntnis. Ergänzung durch Änderungsantrag: Der Text zur Beschlussvorlage (Vorlagen-Nummer 3430/2018) wird wie folgt geä n- dert: 1. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 2 wie folgt zu ändernden beigefügten Fassung. Anlage 2 § 8 Abs. 1 Punkt 6 b: der letzte Teilsatz „die zuständigen Bezirksvertretun- gen sind zuvor anzuhören“ wird geändert in „das Votum der zuvor anzuhörenden zuständigen Bezirksvertretungen hat Vorrang. Der Ausschuss hat der zuständigen Bezirksvertretung zeitnah und hinreichend zu begründen, falls er diesem Votum nicht folgt.“ Anlage 2 § 8 Abs. 1 Punkt 8: Der Text „Förderrichtlinie Städepartnerschaften“ wird wie folgt ergänzt: „Der Ausschuss räumt den Bezirksvertretungen ein Vorschlagsrecht bzgl. zukünftiger neuer Städtepartnerschaften ein. Die Vorschläge sind zeitnah zu prüfen.“ § 2Abs. 2 Ziff. 6.7 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ersetzt: ALT NEU 6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB, wenn die Grö- ße des zu bebauenden Grund- 6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB sowie innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungs- stücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öffentlichen Inte- resse ist; plans, wenn die Größe des zu be- bauenden Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öf- fentlichen Interesse ist; Dies gilt auch für Bauvorhaben, bei denen ein Vorhabenträger für Flä- chen, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang st e- hen, einzelne Bauanträge stellt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig in geänderter Form empfohlen. Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 27.03.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 26.03.2019 öffentlich 7.8.1 Änderungsantrag der Fraktion die Grünen zu TOP 7.8 - Zuständigkeits- ordnung AN/0433/2019 Der Text zur Beschlussvorlage (Vorlagen-Nummer 3430/2018) wird wie folgt geä n- dert: 2. Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 2 wie folgt zu ändernden beigefügten Fassung. Anlage 2 § 8 Abs. 1 Punkt 6 b: der letzte Teilsatz „die zuständigen Bezirksvertretun- gen sind zuvor anzuhören“ wird geändert in „das Votum der zuvor anzuhörenden zuständigen Bezirksvertretungen hat Vorrang. Der Ausschuss hat der zuständigen Bezirksvertretung zeitnah und hinreichend zu begründen, falls er diesem Votum nicht folgt.“ Anlage 2 § 8 Abs. 1 Punkt 8: Der Text „Förderrichtlinie Städepartnerschaften“ wird wie folgt ergänzt: „Der Ausschuss räumt den Bezirksvertretungen ein Vorschlagsrecht bzgl. zukünftiger neuer Städtepartnerschaften ein. Die Vorschläge sind zeitnah zu prüfen.“ Zusatz durch Änderung des Änderungsantrages: 1. § 2Abs. 2 Ziff. 6.7 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ersetzt: ALT NEU 6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB, wenn die Grö- ße des zu bebauenden Grund- stücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öffentlichen Inte- 6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB sowie innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungs- plans, wenn die Größe des zu be- bauenden Grundstücks 3.000 qm resse ist; übersteigt oder von besonderem öf- fentlichen Interesse ist; Dies gilt auch für Bauvorhaben, bei denen ein Vorhabenträger für Flä- chen, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ste- hen, einzelne Bauanträge stellt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig in geänderter Form beschlossen.
Anlage 5 - Erfahrungsbericht
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Anlage 5 Erfahrungsbericht zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Ratsbeschluss vom 11. Juli 2017) Nachdem die von Frau Oberbürgermeisterin Reker eingesetzte Kommission zur Stärkung der Bezirke im Frühjahr 2017 einvernehmlich verschiedene Vorschläge zur Änderung der Zuständigkeitsordnung empfohlen hat, hat der Rat der Stadt Köln auf dieser Grundlage am 11. Juli 2017 einstimmig die entsprechende Neufassung der Zuständigkeitsordnung beschlossen (Vorlage 0976/2017). Mit dieser Änderung wurden die Wertgrenzen für Entscheidungen der Bezirksvertretungen über Baumaßnahmen von 20.000 € auf 50.000 € angehoben. Damit können Baumaßnahmen bis zu dieser Wertgrenze als Geschäft der laufenden Verwaltung umgesetzt werden. Gleichzeitig wurde den Bezirksvertretungen ein Rückholrecht für Maßnahmen bis zu diesem Wert eingeräumt. Der Ratsbeschluss beinhaltet zudem den Auftrag an die Verwaltung, einen Erfahrungsbericht über die Auswirkungen der Änderung der Zuständigkeitsordnung vorzulegen. Dabei sollen u.a. folgende Faktoren Berücksichtigung finden: zusätzlicher Verwaltungsaufwand zeitliche Verzögerung von Entscheidungen Entwicklung der Sitzungen der Bezirksvertretungen im Hinblick auf Dauer und Anzahl der behandelten Vorlagen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Änderungen der Zuständigkeitsordnung sowohl in den Bezirksvertretungen als auch in der Verwaltung positiv angenommen wurden. Rückmeldungen aus den Bezirksvertretungen: Sitzungsdauer: Ganz überwiegend wurde von den Bezirksvertretungen keine Verlängerung der Sitzungsdauer festgestellt. Nur eine Bezirksvertretung hat von einer um etwa 20 – 30 Minuten verlängerten Sitzungsdauer berichtet, dies aber als vertretbar eingestuft. Anzahl der Vorlagen: Auch im Hinblick auf die Anzahl der Verwaltungsvorlagen wurden ganz überwiegend keine spürbaren Veränderungen wahrgenommen. Lediglich eine Bezirksvertretung hat über eine Zunahme der Anzahl der Vorlagen berichtet, was aus ihrer Sicht auf die zunehmende Beteiligung der Bezirksvertretungen durch die Fachämter zurückzuführen ist. Verwaltungsaufwand: Zusätzlicher Verwaltungsaufwand wurde ganz überwiegend nicht festgestellt. Nur eine Bezirksvertretung hat einen geringen Verwaltungsmehraufwand angezeigt, den sie aber als absolut vertretbar eingestuft hat. Zeitliche Verzögerung: Eine zeitliche Verzögerung der Prozesse wurde von keiner Bezirksvertretung wahrgenommen. Rückholrecht: Die Information der Bezirksvertretungen über geplante Maßnahmen bis zu einem Wert von 50.000 €, die als Geschäft der laufenden Verwaltung ausgeführt werden sollen, werden ebenso wie das daran anknüpfende Rückholrecht von den Bezirksvertretungen durchweg positiv beurteilt. Zur Information der Bezirksvertretungen haben die jeweiligen Fachbereiche in Abstimmung mit den Bezirksvertretungen ein geeignetes Verfahren festgelegt. Bisher wurde von dem Rückholrecht in einem Fall Gebrauch gemacht. In drei Einzelfällen wurde eine ursprünglich nicht vorgesehen Beteiligung der Bezirksvertretung im Verfahren korrigiert. Rückmeldungen aus der Verwaltung: Die Verwaltung hat keine negativen Erfahrungen mit der geänderten Zuständigkeitsordnung berichtet – insbesondere wurde kein nennenswerter Mehraufwand mitgeteilt. In einem Fall wurde festgestellt, dass die den Bezirksvertretungen eingeräumte Rückmeldefrist zur Ausübung des Rückholrechts den Bearbeitungsprozess verlängert.
Anlage 2 - Neufassung 3. Änderungssatzung ZustO
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Seite 1 von 9 Anlage 2 3. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27.07.2017 Aufgrund von §§ 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i.V.m. § 41 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der bei Beschlussfassung geltenden Fassung hat der Rat in seiner Sitzung vom __________ folgende Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom _______ beschlossen: § 1 (1) § 1 Abs. 6 der Zuständigkeitsordnung lautet. (6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen, a) wenn die Entscheidungsbefugnis wegen Überschreitung dieser Wertgrenze dem Rat zusteht b) bei Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben in diesen Angelegenheiten c) im Rahmen der Unterrichtung des Rates nach § 25 Abs. 1 KomHVO NRW in diesen Angelegenheiten. (2) § 1 Abs. 10 der Zuständigkeitsordnung entfällt. (3) § 1 Abs. 11 der Zuständigkeitsordnung entfällt. (4) § 2 Abs. 1 S. 2 der Zuständigkeitsordnung entfällt. (5) § 2 Abs. 1 Ziff. 2.2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 2.2 Feststellung des Bedarfs für Anmietungen und andere Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften für bezirkliche Zwecke mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Mietsumme von mehr als € 50.000 innerhalb der Laufzeit; (6) § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Ordnungs- und Verkehrswesen der Zuständigkeitsordnung lautet: 3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sperrungen, Straßenquerungen, Querungshilfen sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht über die Bezirksgrenzen hinausführen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vorübergehende Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als Geschäfte der laufenden Verwaltung; 3.2 Festlegung von Prioritäten für den Neu- oder Abbau von Lichtsignalanlagen sowie für den Bau von Kreisverkehrsanlagen und Anlagen zur Schulwegsicherung 3.3 Ausweisung von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten und von Tempo-30- Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr hiervon nicht beeinträchtigt wird; Seite 2 von 9 3.4 Neubau von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich wirtschaftlicher Erfordernisse unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange; 3.5 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist die jeweils zuständige Bezirksvertretung anzuhören; 3.6 Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Bezirks gem. §§ 6, 7 und 8 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; 3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen 3.8 Neu- und Rückbau von Beleuchtungsanlagen an gewidmeten Straßen und Wegen entsprechend der Verkehrsbedürfnisse (7) § 2 Abs. 1 Ziff. 6 Bauwesen der Zuständigkeitsordnung lautet: 6.1 Pflege des Ortsbildes, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt; 6.2 Gestaltungsfragen gem. §§ 12, 13 BauO NRW, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt; 6.3 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen (unter Berücksichtigung des Kinder- und Jugendförderplans), Friedhöfen und anderen öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab € 50.000; 6.4 Erschließungseinrichtungen in Waldungen und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, Picknickplätze etc.), bei Maßnahmen ab € 50.000; 6.5 Baumaßnahmen ab € 50.000 an Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der dafür erforderlichen Planungen, sofern nicht durch Satzung oder Planfeststellungsbeschluss festgelegt oder es sich um die Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht handelt; 6.6 Bau von Wegen, bei Maßnahmen ab € 50.000; Aufstellen von Wartehallen und öffentlichen Toilettenanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; Festlegung von Standorten für Werbeanlagen für die Plakatgrößen 18/1, 8/1 und 4/1; 6.7 Zustimmung zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 6 Abs. 3 Baumschutzsatzung (Härtefallentscheidungen); (8) § 2 Abs. 1 Ziff. 7.2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 7.2 Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.) in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv. (9) § 2 Abs. 2 Ziff. 1.1 der Zuständigkeitsordnung lautet: Seite 3 von 9 1.1 Schaffung neuen Ortsrecht (Erlass von Satzungen, Benutzungsordnungen und sonstigem Ortsrecht), soweit dieses Recht im Wesentlichen nur für den Bezirk gilt oder sofern gerade dieser Bezirk in besonderer Weise davon betroffen ist; (10) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.1 der Zuständigkeitsordnung lautet: 6.1 Aufstellung von Bebauungsplänen, Festlegung von Sanierungsgebieten im Bezirk, Einreichung von Planfeststellungsanträgen, Stellungnahmen der Stadt Köln zu Planungsvorhaben Dritter inner- und außerhalb Kölns von wesentlicher Bedeutung sowie im Rahmen von Planfeststellungsverfahren außer in Fällen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln; (11) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.1.1 und 6.1.2 der Zuständigkeitsordnung entfallen. (12) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.4 der Zuständigkeitsordnung lautet: 6.4 Festlegung des Standortes, Errichtung, Aufhebung und Generalinstandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schulen, Sportplätzen, Bädern, Turnhallen, Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens, kulturelle Einrichtungen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Kindertageseinrichtungen); (13) § 2 Abs. 2 Ziff. 6.11 der Zuständigkeitsordnung lautet: 6.11 Erteilung von Fällerlaubnissen nach § 6 Abs. 2 Baumschutzsatzung. (14) § 2 Abs. 2 Ziff. 8 [Überschrift] der Zuständigkeitsordnung lautet: 8. Wirtschaft (15) § 5 der Zuständigkeitsordnung lautet: § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über Baumaßnahmen ab € 300.000 sowie über den Bedarf von beabsichtigten Maßnahmen oberhalb folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 22 nicht abweichend festgelegt: a) bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab € 300.000 b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten: ab € 75.000 c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab € 100.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: ab € 300.000. Ab einer Wertgrenze von € 1.5 Mio. entscheidet der Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1 Mio. innerhalb der Laufzeit. (2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht erforderlich a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt Seite 4 von 9 b) bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- oder Gebührenordnung c) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben d) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. (3) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für Baumaßnahmen sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann dabei im Einzelfall auch die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung festlegen. Die Verwaltung (Fachverwaltung mit Einbindung des Zentralen Vergabeamtes) entscheidet mit Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes über die Vergabe. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. (4) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststellung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium mitzuteilen. (5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium einmal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge vor, die nach einzelnen Firmen aufzuschlüsseln ist. Für jede Firma sind die Zahl der Aufträge und die Gesamtsumme der Aufträge anzugeben. Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 10.000 bleiben außer Betracht. Eine vollständige Auflistung der erteilten Aufträge erhält der Rechnungsprüfungsausschuss. (6) Das nach Absatz 3 zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren. (7) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmekataloges sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales übertragen. (16) § 7 Abs. 1 Ziff. 6 ff. der Zuständigkeitsordnung lautet 6. Grundsatzfragen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements. (17) § 7 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: (2) Der Hauptausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 lit. a, e und s GO; 2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO. (18) § 8 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet: (1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: Seite 5 von 9 1. Wesentliche Prozesshandlungen (mit Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung) sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei einem Streitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 2. Klageänderung sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei Klagen mit einem Ausgangsstreitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; soweit sich durch die Klageänderung der Streitwert um mehr als € 50.000 ändert und der neue Streitwert € 1,5 Mio. nicht übersteigt; 3. Abschluss von Vergleichen und Abgabe von Anerkenntniserklärungen, wenn dadurch eine Belastung oder ein Rechtsverzicht der Stadt im Gegenwert von mehr als € 100.000 bis einschl. € 500.000 bewirkt wird; 4. Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten von mehr als € 50.000 pro Fahrzeug, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 5. Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als € 300.000 bis zu € 1,5 Mio., a) soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; b) bei denen mehrere Ausschüsse entscheidungsbefugt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht hergestellt werden kann; c) in Zweifelsfällen, welcher Ausschuss entscheidungsbefugt ist; 6. a) Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze; b) Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt sowie am Fühlinger See; die zuständigen Bezirksvertretungen sind zuvor anzuhören; 7. Bestimmung der Wertgrenzen für Vergaben im Rahmen des Erlasses des Landes nach § 26 KomHVO; 8. Förderrichtlinie Städtepartnerschaften; 9. Förderrichtlinie Projekte zur kommunalpolitischen Entwicklungszusammenarbeit. (19) § 8 Abs. 2 Ziff. 4 der Zuständigkeitsordnung lautet: 4. Kölner Marktsatzung, Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Wochenmärkten, Kölner Marktverordnung, Kölner Stadtordnung; (20) § 9 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet (1) Dem Bauausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von städtischen Hochbauten, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 3. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/ Instandsetzung städtischer Brunnen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 4. Wiederaufnahme des Betriebes stillgelegter Brunnen. Seite 6 von 9 (21) § 10 Abs. 1 Ziff. 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 2. Erlass von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 3 KomHVO NW bei Beiträgen von mehr als € 10.000 bis einschl. € 50.000 mit Ausnahme des Erlasses öffentlicher Abgaben im Sinne des KAG und der AO; (22) § 10 Abs. 2 Ziff. 5 der Zuständigkeitsordnung lautet: 5. Unterrichtung des Rates über Kostenerhöhungen i.S.d. § 25 Abs. 1 KomHVO NRW; (23) § 11 [Überschrift] der Zuständigkeitsordnung lautet: § 11 Gesundheitsausschuss (24) § 12 Abs. 1 Ziff. 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und Unterhaltung/Instandsetzung von Spielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen; (25) § 12 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 der Zuständigkeitsordnung lautet: 3. Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder; 4. Kölner Stadtordnung, sofern die Bestimmungen zu Spiel- und Bolzplätzen geändert werden; (26) § 13 Abs. 1 Ziff. 3 der Zuständigkeitsordnung lautet: 3. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; Festlegung eines Limits bei der Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; (27) § 13 Abs. 1 Ziff. 9 der Zuständigkeitsordnung lautet: 9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen; (28) § 17 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: (2) Der Ausschuss für Soziales und Senioren ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Grundsatzfragen in allen Angelegenheiten der Leistungen nach SGB XII und SGB II; 2. Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten und Interkulturelles Maßnahmenprogramm einschließlich Flüchtlingspolitik; 3. Plan für ein seniorenfreundliches Köln/Hilfen für ältere Menschen; 4. Hilfen für Menschen mit Behinderungen; 5. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen; 6. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO; Seite 7 von 9 7. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser (soweit der Ausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist), der sozialkulturellen Zentren, der Sozialraumkonzepte, der Gemeinwesenarbeit und des Programms ‚Pro Veedel‘ sowie sonstiger Beschäftigungsmaßnahmen; 8. Einzelmaßnahmen zur Hilfe für Drogenabhängige; 9. Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln; 10. Förderung des sozialen Wohnungsbaus; 11. Stadtentwicklungskonzept Wohnen; (29) § 18 Abs. 2 Ziff. 3 der Zuständigkeitsordnung lautet: 3. allgemeine Regelungen des Entgelts für die Inanspruchnahme von Sportstätten (30) § 19 Abs. 2 Ziff. 12 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 12. Stadtentwicklungskonzept Wohnen 13. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 BauGB; 14. Gestaltung des Öffentlichen Raumes. (31) § 20 Abs. 1 Ziff. 14 der Zuständigkeitsordnung entfällt. (32) § 20 Abs. 2 Ziff. 9 ff. der Zuständigkeitsordnung lauten: 9. Beschlüsse zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung, soweit Grünplanungen und Eingriffe in Natur und Landschaft betroffen sind. Der Ausschuss erhält die Beschlussvorlage als Mitteilung, wenn Belange des Landschaftsschutzes nicht betroffen sind; 10. Bestattungs- und Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung; 11. Dauerkleingarten- und Friedhofszielplanung, Reitwegenetzplan, Kölner Stadtordnung (sofern die Bestimmungen zu Grünflächen geändert werden); 12. Standortbestimmung, Abbruch, Aufstellung, Gestaltung und Restaurierung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. in öffentlichen Grün- und Parkanlagen; 13. Betrieb von städtischen Zierbrunnen in Grün- und Parkanlagen; 14. Eingriffe in Grün- und Freiflächen, Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzgrünflächen, Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Grünbereich; 15. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes. 16. Grundsatzfragen der Lebensmittelüberwachung. (33) § 21 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet: (1) Dem Verkehrsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht in einem vom Verkehrsausschuss beschlossenen Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 2) enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio. einschließlich der dafür erforderlichen Planungen; Seite 8 von 9 2. Maßnahmenprogramme (Erschließungsprogramm Straßenbau, Straßen- und Radwegeunterhaltungsprogramm, Radverkehrskonzepte und Erneuerungsprogramm Lichtsignalanlagen) einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten für diese Programme; 3. Verkehrsführungen, verkehrsregelnde und -einschränkende Maßnahmen, Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von Bus- und Taxispuren, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt; 4. Anordnung der Kostenspaltung gem. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln; 5. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der Richtlinien der Stadt Köln über die Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen der Stadt Köln bei Darlehensbeträgen von mehr als € 150.000; 6. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Anlagen zur Schulwegsicherung, Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten; 7. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät; 8. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der Inanspruchnahme von Straßenland nach § 23 Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr als € 250.000 im Einzelfall; 9. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten im Stadtbahnbau bei Honorarkosten von mehr als € 250.000; 10. Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von überbezirklicher Bedeutung; 11. Verwendung der für die Ablösung von Kfz-Stellplätzen eingenommenen Beträge unter Beachtung der in Ziffer 5 des Ratsbeschlusses vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, Beschlussbuch-Nr. 3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen; 12. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung; 13. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der Entscheidungsbefugnisse des Finanzausschusses und abschließender Beschlüsse zur Fortschreibung/Neufassung des Nahverkehrsplanes. (34) § 21 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 der Zuständigkeitsordnung lauten: 5. Grundsatzfragen der Elektromobilität; 6. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr (Lkw-Führungskonzept, Güterverkehrskonzept, alternative Logistikkonzepte). (35) § 23 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a und b der Zuständigkeitsordnung lauten: 2. bezüglich Finanzen a) Stundung von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 1 KomHVO NRW; b) Niederschlagung von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 2 KomHVO NRW; (36) § 24 Abs. 1 Ziff. 1 der Zuständigkeitsordnung lautet: 1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen: a) der Erteilung von Aussagegenehmigungen für städtische Bedienstete; Seite 9 von 9 b) der Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen nach Maßgabe der dazu ergangenen Ratsbeschlüsse und der Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (MBl.NW 1976, S. 1235); Hauptausschuss gem. § 28 der Hauptsatzung bleiben unberührt; (37) § 24 Abs. 1 Ziff. 2 lit a der Zuständigkeitsordnung lautet: a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze, mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 1 Ziff. 7 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung (38) § 24 Abs. 1 Ziff. 8 der Zuständigkeitsordnung lautet: 8. bei der Vergabe von Baumaßnahmen, Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen, sofern nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 3 dieser Zuständigkeitsordnung das für die Bedarfsfeststellung zuständige Gremium auch über die Vergabe entscheidet; (39) § 24 Abs. 1 Ziff. 9 der Zuständigkeitsordnung lautet: 9. bei der Annahme von Schenkungen aller Art (z.B. Geld, Forderungen, Sachen, Dienstleistungen) im Wert bis einschl. € 30.000, soweit die Schenkungen nicht mit Auflagen verbunden sind, deren Erfüllung bei der Stadt Kosten verursacht; § 2 Diese Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (19)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3430/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 01.04.2019
- Erstellt
- 18.10.2018 19:58