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2025/2023

Offenlage Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans 71380/03, Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen,1. Änderung

Mitteilung Ausschuss 10.08.2023

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 31.08.2023, TOP 17.1

Anlage 2_Begründung

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++Urkunde zu Anlage 2++

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Anlage 1_Geltungsbereich

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 4_Bebauungsplan-Entwurf

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Anlage 3_Textliche Festsetzungen

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Anlage 2_Begründung

35573 Zeichen

1 
 
ANLAGE 2  
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nummer 71380/03 
im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB 
Arbeitstitel: Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen, 1. Änderung 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 Anlass der Planung 
Die 1. Änderung bezieht sich auf den Bebauungsplan mit der Nummer 71380/03, Arbeitstitel 
„Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen“, der seit dem 29.04.2009 rechtskräftig ist. 
Nutzungserweiterung der Gemeinbedarfsfläche (Feuerwehr) 
Für einen Teilbereich der im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfsfläche 
soll die Zweckbestimmung – derzeit Schule und Jugendeinrichtung – in Feuerwehr geändert 
werden, damit ein Feuerwehrstandort realisiert werden kann. 
Grund dafür ist, dass die vorhandenen Feuerwehrstandorte am Schillingsrotter Weg 8-12 
(Feuer- und Rettungswache 2) und in der Schillingsrotter Str. 36 (Löschgruppe Rodenkirchen) 
nicht mehr ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Löschgruppe und damit auch die Ein-
satzbereitschaft der Feuerwehr im Stadtbezirk Köln Rodenkirchen zu gewährleisten. Die Ret-
tungswache soll angesichts der steigenden Einwohnerzahl im Kölner Süden befähigt werden, 
den aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan umzusetzen und die rettungsdienstliche Versorgung 
im Kölner Süden sicherzustellen. 
Zudem soll durch die bedarfsgerechte Unterbringung der Löschgruppe die angestrebte Grün-
dung der Kinderfeuerwehr Rodenkirchen ermöglicht werden. 
In der Sitzung vom 13.05.2019 hat die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) dem Standort im 
Sürther Feld zur Errichtung eines Gerätehauses mit integrierter Rettungswache Rodenkirchen 
beschlossen. 
Da im Plangebiet bereits zwei Schulbauvorhaben inklusive einer Jugendeinrichtung realisiert 
wurden und die Gesamtschule Rodenkirchen in unmittelbarer Nähe liegt, gilt der Bedarf an 
Schulstandorten und Jugendeinrichtungen im Bereich Sürther Feld als gedeckt. 
Straßenfläche Sürther Straße und Am Feldrain 
Des Weiteren ist die Verbreiterung des Geh- und Radfahrweges entlang der Sürther Straße 
(östliche Straßenseite) und der Straße Am Feldrain (nördliche Straßenseite) im Bereich der 
festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf, welche unmittelbar nordöstlich an der Kreuzung mit 
den Straßen Wattigniestraße und Kölnstraße liegt, erforderlich. 
Der Grund dafür ist, dass die bisher festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche entlang der priva-
ten OSK (Offene Schule Köln) und der städtischen EMAnuel-Grundschule (EMA), welche im 
Jahr 2022 in Betrieb genommen wurden, nicht den heutigen Anforderungen an einen für die 
Erschließung von Schulen angemessenen und ausreichend breiten Geh- und Radfahrweg ent-
spricht. 
Inneres Geh- und Radwegenetz

2 
 
Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen wird die Bebauungsplanänderung zum Anlass ge-
nommen, die Fuß- und Radfahrverbindungen innerhalb des Plangebiets zu optimieren und 
durch den Ausbau einer neuen Wegeverbindung in nördliche Richtung zu stärken. Der Weg 
dient zudem als Rettungsweg für das westlich angrenzende Schulgrundstück der OSK (Offene 
Schule Köln). 
Schulgarten und Streuobstwiese 
In der Sitzung vom 14.06.2021 hat die Bezi rksvertretung 2 (Rodenkirchen) die Etablierung 
eines Schulgartens sowie einer Streuobstwiese beschlossen. Diese sollen von den Schulen 
EMAnuel Grundschule (EMA) und Offene-Schule-Köln (OSK) genutzt und perspektivisch von 
diesen in Eigenregie unterhalten werden. Die Nutzung der Streuobstwiese soll auch der Öf-
fentlichkeit offenstehen. Soweit erforderlich, soll die Verwaltung einmal im Jahr den Rück-
schnitt der die Streuobstwiese umgebenden Hecke und den der dort befindlichen Obstbäume 
- unter anderem zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit der Fläche - übernehmen. 
 Ziel der Planung 
Nutzungserweiterung der Gemeinbedarfsfläche (Feuerwehr) 
Es ist beabsichtigt, die Zweckbestimmung „Schule/Jugendeinrichtung“ für einen Teilbereich 
der Gemeinbedarfsfläche in „Feuerwehr“ zu ändern. 
Der ermittelte Raum- und Flächenbedarf wurde durch die Feuerwehr Köln zusammen mit dem 
Rettungsdienst und den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ausgearbeitet und mittels 
Machbarkeitsstudie optimiert. 
Demnach sind für den neuen Standort im Wesentlichen folgende Funktionen vorgesehen: 
 Gerätehaus mit integrierter Rettungswache: 
 Büro- und Schulungsräume 
(u.a. nutzbar für die Ausbildung zur Vorbereitung auf den Einsatz- und Rettungsdienst 
und zur Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen von 6 bis 18 Jahren) 
 Aufenthaltsraum 
 Ruheräume 
 Küche und Speiseraum 
 Lagerräume 
 Umkleiden und Duschräume 
 7 Stellplätze für den Fahrzeugpark der Löschgruppe (bis Gespannlänge 12,50 m) 
 3 Stellplätze für 2 Einsatzfahrzeuge des Kölner Rettungsdienstes 
(ein 24 Stunden/7 Tage-Rettungswagen (RTW), ein Teilzeit-RTW, ein Notfall-Kranken-
transportwagen (N-KTW)) 
 33 PKW-Stellplätze 
Straßenfläche Sürther Straße und Am Feldrain 
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, zeitgemäße Standards umzusetzen und dadurch eine 
sichere und auskömmliche Erschließung für den Fuß- und Radverkehr für die Schulen zu ge-
währleisten. So soll die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich der nicht überbaubaren Fläche 
innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche um circa 1 m verbreitert werden. 
Inneres Geh- und Radwegenetz 
Zur Optimierung und Stärkung der Fuß- und Radverkehrsinfrastruktur im Bereich der Gemein-
bedarf- und Grünflächen sieht die Bebauungsplanänderung einen circa 3 m breiten Weg vor, 
der auch als Rettungsweg für die Offene-Schule-Köln (OSK) dienen soll. Die neue Wegefüh-

3 
 
rung verläuft senkrecht abzweigend von der Straße Am Feldrain und wird östlich von der fest-
gesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ flankiert. Nach circa 150 m ver-
bindet sich der Weg mit dem bereits festgesetzten und in Teilen schon realisierten Fuß- und 
Radwegenetz und ermöglicht damit eine direkte Verbindung von der der Straße am Feldrain 
bis zum Allgemeinen Wohngebiet. Das Fuß- und Radwegenetz mündet nördlich der festge-
setzten KITA im Distelfalterweg (ehemals Planstraße 6). 
Den oben genannten Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen liegt eine Verkehrsplanung 
zu Grunde. Die im Rahmen der 1. Änderung vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen sollen 
entsprechend des Straßenentwurfs ausgebaut werden (siehe Punkt 5.2). 
Schulgarten und Streuobstwiese 
Es ist geplant, die Zweckbestimmung „Parkanlage“ innerhalb der öffentlichen Grünfläche für 
Teilbereiche in die Zweckbestimmung „Schulgarten“ bzw. „Streuobstwiese“ zu ändern und den 
Schulgarten den Schulen als „private Grünfläche“ zur Verfügung zu stellen. 
Der Schulgarten für EMA und OSK soll eine Fläche von circa 600 m² erhalten und eingezäunt 
werden. Er soll ausschließlich von den Schul en genutzt werden und nur diesen zugänglich 
sein. 
Die Streuobstwiese soll eine Fläche von circa 1000 m² erhalten und von einer Hecke (z.B. 
essbare Früchte / Nüsse wie Haselnuss, Himbeeren etc.) teilweise umschlossen sein. Die 
Streuobstwiese soll sowohl den Schulen, als auch der Öffentlichkeit als Erlebnisraum und 
Lernfläche offenstehen und entsprechend begehbar und erlebbar sein. 
2. Verfahren 
 Verfahrensart 
Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im vereinfachten 
Verfahren gemäß § 13 BauGB liegen vor: 
 Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht be-
rührt. 
 Die Planung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Lan-
desrecht unterliegen. 
 Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr.7b BauGB 
genannten Schutzgüter. 
 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung 
oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BIm-
SchG zu beachten sind. 
Da für die Bebauungsplanänderung die Voraussetzungen zur Umsetzung eines vereinfachten 
Verfahrens nach § 13 BauGB vorliegen, wird in einem vereinfachten Verfahren von der Um-
weltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB 
und einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB sowie von einer Durchführung 
von Monitoringmaßnahmen abgesehen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in 
die Abwägung eingestellt. 
 Verfahrensschritte 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat den Beschluss zur Einleitung des vereinfachten Verfah-
rens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 71380/03 mit dem Arbeitstitel „Sürther Feld in 
Köln-Rodenkirchen“ in seiner Sitzung am 27.01.2022 gefasst.

4 
 
Die frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs.1 BauGB wurde im Vorfeld in der Zeit vom 21.04.2021 
bis 04.06.2021 durchgeführt. Es sind 15 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern 
öffentlicher Belange eingegangen. 
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.1 BauGB 
wurde, so wie es das vereinfachte Verfahren vorsieht, abgesehen. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB wurde vom 08.08.2022 bis zum 08.09.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung 
sind 17 Stellungnahmen eingegangen. 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
 Abgrenzung des Plangebietes der 1. Änderung 
Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Kölner Süden, im Stadtbezirk 2 Köln-Rodenkirchen, 
innerhalb des Stadtteils Rodenkirchen. 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans bezieht sich auf den seit 2009 rechtskräftigen Bebau-
ungsplan mit der Nummer 71380/03, Arbeitstitel „Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen“. Auf-
grund der Größe des Plangebietes (circa 70 ha) ist der Bebauungsplan in einen südlichen 
Teilbereich (Blatt 1) und einen nördlichen Teilbereich (Blatt 2) gegliedert. 
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung liegt im äußersten Südwesten des südlichen 
Teilbereichs des Bebauungsplans 71380/03 (Blatt 1) und wird im Norden durch die südlich der 
Bezirkssportanlage Sürther Feld gelegenen Landwirtschaftsflächen, im Westen durch die 
Sürther Straße, im Süden durch die Straße Am Feldrain, und im Osten durch landwirtschaftli-
che Flächen begrenzt (siehe Anlage 1). Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Rondorf-
Land, Flur 17 die Flurstücke 2110, 2111, 2112, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121, 
2140 und teilweise die Flurstücke 282, 452, 1849, 1573, 1860, 1862 und 2073. Das Plangebiet 
erstreckt sich auf eine Fläche von rund 36.300 m². 
 Vorhandene Struktur 
Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 71380/03 wurde aufgestellt mit dem Ziel die Baulandre-
servefläche "Sürther Feld" für eine neue Wohnbebauung zu erschließen. Insgesamt können 
hier hier circa 750 bis 860 Wohneinheiten entstehen, davon circa 400 bis 460 Wohnungen in 
Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern und circa 350 bis 400 Wohnungen in Mehrfamilien-
häusern. 
Ziel der Gesamtplanung ist die Erweiterung der Wohnbereiche der Stadtteile Köln-Rodenkir-
chen und Köln-Sürth und die Schaffung der erforderlichen Infrastruktur in Form von Flächen 
für den Gemeinbedarf (Schul- und Kita-Flächen), sowie die Schaffung notwendiger Frei- und 
Erholungsflächen durch zwei Sportplätze sowie einer großzügigen Erholungsanlage. 
Die Bebauung des Sürther Feldes ist im nördlichen Geltungsbereich (Blatt 2) bereits vollstän-
dig errichtet. Im südlichen Geltungsbereich (Blatt 1) befinden sich die meisten Bauvorhaben 
und die Erschließung noch im Bau. 
Im Bereich, der von der 1. Änderung betroffen ist, konnte ein Teil der geplanten Bebauung 
mittlerweile fertiggestellt werden. Unmittelbar an der Straße Am Feldrain befinden sich die 
EMAnuel-Grundschule (EMA) und nördlich angrenzend die Offene Schule Köln (OSK). Die 
unmittelbar an der nördlichen Geltungsbereichsgrenze liegenden Flächen, welche für den Feu-
erwehrstandort vorgesehen sind, werden bis dato noch landwirtschaftlich genutzt.

5 
 
 Erschließung 
Das Sürther Feld ist über die Hauptverkehrsstraße Sürther Straße an die Innenstadt sowie die 
südlichen Stadtteile angebunden. Die Straße Am Feldrain verbindet Weiß mit der Bundesau-
tobahn (BAB) 555 Bonn-Köln und im weiteren Verlauf mit den Autobahnen A3 und A4. In fuß-
läufiger Entfernung verläuft westlich des Plangebiets die Stadtbahntrasse der Linien 16 (Köln-
Bonn) und 17 (Köln-Innenstadt). Über die Sürther Feldallee und die Straße Am Feldrain ist das 
Gebiet über die Buslinie 130, sowie im Norden entlang der Weißer Str. über die Buslinien 131 
und 134 an den ÖPNV angeschlossen. 
4. Planungsvorgaben 
 Regionalplan 
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB). 
 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet der 1. Änderung als Gemeinbedarfsfläche mit dem 
Signet „Schule“ dargestellt. Der westlich angrenzende Bereich ist als Mischgebiet dargestellt. 
Die östlich, südlich und nördlich angrenzenden Bereiche sind als Grünfläche dargestellt. 
Eine Änderung des FNP ist entbehrlich, da die übergeordnete Nutzung als Gemeinbedarfsflä-
che unverändert bleibt und die Feuerwehrfläche im quantitativen Verhältnis zur Schulfläche 
untergeordnet ist. Qualitativ ergibt sich kaum ein Unterschied, zumal weiterhin die Oberkate-
gorie beibehalten bleibt. Damit ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwi-
ckelt. Eine Änderung oder Berichtigung des FNP ist nicht erforderlich. 
 Landschaftsplan 
Der räumliche Geltungsbereich der ersten Änderung ist nicht mehr Bestandteil des Land-
schaftsplans der Stadt Köln. Im Zuge der ursprünglichen Bauleitplanung waren noch für das 
gesamte Plangebiet die Ziele „8: zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleit-
planung" und „4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter 
Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben" formuliert und dementsprechend in der Pla-
nung berücksichtigt worden. 
 Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung, Vogelschutzgebiete 
Ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet liegt 
nicht vor. 
 Bebauungsplan 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des seit 29.04.2009 rechtsverbindlichen 
Bebauungsplans Nr. 71380/03 „Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen“. Es gilt die BauNVO von 
1990 in der Fassung vom 23.01.1990 (Bundesgesetzblatt 1990 / Seite 132). 
Die Realisierung der Bauleitplanung im Änderungsbereich ist baulich zu großen Teilen bereits 
umgesetzt (siehe auch Punkt 3.2 Vorhandene Struktur).

6 
 
5. Planinhalte 
 Gemeinbedarfsfläche 
Nutzungserweiterung der Gemeinbedarfsfläche (Feuerwehr) 
Die Zweckbestimmung „Schule/Jugendeinrichtung“ der Gemeinbedarfsfläche wird in einem 
Teilbereich in die Zweckbestimmung „Feuerwehr“ gemäß § 9 (1) Nr. 5 BauGB geändert. 
Für die neue Nutzung wurde, als Standort für das geplante Gerätehaus mit integrierter Ret-
tungswache, bereits ein rund 3.950 m² großer Bereich an der nördlichen Grenze der Gemein-
bedarfsfläche mit unmittelbarem Anschluss an die Sürther Straße ausparzelliert. 
Das Maß der baulichen Nutzung bleibt gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan unverändert. 
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0.6 und Geschossflächenzahl (GFZ) von 1.2 
sowie die Zahl der Vollgeschosse mit "III" werden unverändert im Änderungsverfahren über-
nommen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird ausschließlich durch Baugrenzen festge-
setzt. 
Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen (BauNVO, BauO NRW etc.) gilt die bei Erlass der 
Satzung geltende Fassung. 
 Öffentliche Verkehrsflächen 
Straßenfläche Sürther Straße und Am Feldrain 
Die Sürther Straße, im Bereich der Schulen OSK und EMA, besteht derzeit aus einer zweispu-
rigen Straße mit beidseitigen Grünstreifen und Fuß- und Radweg. 
Die Planung sieht vor, die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich der festgesetzten Gemeinbe-
darfsfläche entlang der Straßen Am Feldrain und Sürther Straße um circa 1 m zu verbreitern. 
Die Gemeinbedarfsfläche verringert sich damit um circa 388 m² zugunsten der öffentlichen 
Verkehrsfläche. 
Die geplante Verbreiterung der Straßenverkehrsfläche führt dazu, dass der bereits vorhandene 
Fuß- und Radweg um ca. 1 m verbreitert werden kann. 
Inneres Fuß- und Radverkehrsnetz 
Die Wegeführung des im Ursprungsbebauungsplan bereits festgesetzten Fuß- und Radwegs 
innerhalb der öffentlichen Grünfläche wird optimiert. Dieser in Ost-West Richtung (nördlich der 
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „KITA“) verlaufende Weg, soll in süd-
licher Richtung zwischen der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ und den Schul-
grundstücken bis zur Straße Am Feldrain fortgesetzt werden. Die neue Wegstrecke beträgt 
rund 150 m und wird mit einer Breite von 3 m auch als Rettungsweg für das westlich davon 
gelegene Schulgrundstück der OSK (Offene-Schule-Köln) dienen. 
Zugunsten des neuen Wegabschnitts werden circa 455 m² der nicht überbaubaren Fläche der 
festgesetzten Gemeinbedarfsfläche nunmehr als Fuß- und Radweg festgesetzt. 
 Öffentliche Grünfläche 
Zweckbestimmungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche 
Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche als „Parkanlage“ wird auf einer Teilfläche von 
circa 1.000 m² durch die Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ und auf einer weiteren Teilfläche 
von circa 600 m² durch die Zweckbestimmung „Schulgarten“ ersetzt. Der geplante Schulgarten 
wird als „private Grünfläche“ festgesetzt.

7 
 
6. Auswirkungen der Planänderung 
 Verkehr 
Für den Bereich der Planänderung, der auch die Sürther Straße umfasst, ist im rechtkräftigen 
Bebauungsplan eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 15.300 für den Prog-
nosehorizont 2015 prognostiziert worden (Verkehrsgutachten Sürther Feld Dr. Brenner + Mün-
nich Ingenieurgesellschaft mbH). 
Eine Verkehrszählung von 68 aus dem Jahr 2017 ermittelt einen errechneten Tagesverkehr 
(durchschnittlicher täglicher werktäglicher Verkehr DTVw) von 10.500 auf der Sürther Straße. 
Diese Zählung liegt bereits unter der Prognose von 2015. 
Für die Planänderung ist ein Verkehrsgutachten durch das Büro Bernard Gruppe (Sürther Feld 
- Bau der Rettungswache und des Gerätehauses Rodenkirchen) mit Datum vom 28.04.2023 
erstellt worden, welches über eine Verkehrszählung (72 Stunden Zählung vom 16.03.2023) 
die heutige Verkehrsbelastung der Sürther Straße (Bestand) sowie, durch eine verkehrstech-
nische Berechnung und erfolgte Annahmen, den Nullfall 2025 und den Planfall 2025 ermittelt. 
Stand heute ist der Bereich der Gemeinbedarfsfläche – Schule/Jugendeinrichtung – gemäß 
den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans umgesetzt. Das Schulgrundstück ist 
in Betrieb und generiert eine Verkehrserzeugung für die als Gemeinbedarfsfläche, festgesetzte 
Fläche mit Ausnahme des Feuerwehrgrundstückes. 
Nördlich der Rettungswache werden auf der Sürther Straße im Bestand 7.800 DTV erhoben. 
Dieser Wert liegt deutlich unter den 2005 für die Sürther Straße für 2015 prognostizierten Wert 
von 15.300 DTV des rechtskräftigen Bebauungsplans. Würde man den noch nicht besiedelten 
Anteil der Gemeinbedarfsfläche – Schule/Jugendeinrichtung – in die Verkehrserzeugung dazu 
nehmen, kann auch dann nicht von einer Verdoppelung der Verkehrsbelastung auf der Sürther 
Straße ausgegangen werden, so dass die Prognose aus dem Jahr 2005 für den rechtskräftigen 
Bebauungsplan für das Jahr 2015 deutlich unterschritten wird. Die Planänderung löst also ge-
genüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan keine zusätzlichen Konflikte im Bereich der Ver-
kehrserzeugung aus. 
Für die Planänderung wird aufbauend auf der Bestandsverkehrsbelastung auf der Sürther 
Straße, die Verkehrsbelastung für den Planfall 2025 durch das Verkehrsgutachten ermittelt.  
Da der Bestandsverkehr die Verkehrserzeugung der bereits umgesetzten Gemeinbedarfsflä-
che – Schule/Jugendeinrichtung – beinhaltet, wird für den Planfall 2025 die Verkehrserzeu-
gung durch die Feuerwehr sowie allgemeine verkehrserzeugende Aufsiedlungen und bis 2025 
erwartbare Verkehrsprojekte hinzugerechnet (siehe hierzu Abbildung 10 des Verkehrsgutach-
tens). 
Für das Lärmgutachten, das u.a. die Auswirkungen des, durch die Planänderung ausgelösten 
Verkehrs zu ermitteln hat, wird zusätzlich der Nullfall berechnet, der für das Prognosejahr 2025 
die Verkehrsbelastung der Sürther Straße ohne die Gemeinbedarfsfläche – Feuerwehr – be-
rechnet. Hierbei sind die o.g. Entwicklungen mit enthalten, so dass deutlich wird, welche Ver-
kehrsbelastung die eigentliche Planänderung auslöst. 
Verkehrsbelastung Sürther Straße – südlich „An der Hellfuhr“ 
Planfälle  DTV durchschnittlicher tägli-
cher Verkehr/a 
nördlich der Rettungswache 
DTV durchschnittlicher tägli-
cher Verkehr/a 
südlich der Rettungswache 
Bestand 7.800 7.800 
Nullfall 2025 8.600 8.600

8 
 
Planfall 2025 8.600 8.700 
Da der Großteil der Einsatzfahrzeuge als auch des KFZ Verkehrs nach Süden abfahren wird, 
liegt hier auch die hauptsächliche zusätzliche Verkehrsbelastung durch die Feuerwehr. DTV 
Zahlen werden gerundet um kleinere verkehrliche Veränderungen mit abzudecken. Die sehr 
geringe Verkehrszunahme des nach Norden gerichteten Verkehrs wird hier von der Rundung 
geschluckt, so dass Nullfall und Planfall nicht zu unterschiedlichen DTV Zahlen führen. 
 Umweltbelange 
Im vereinfachten Verfahren ist eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und die Erstellung 
eines Umweltberichtes nach § 2a und Anlage 1 BauGB entbehrlich. Mit Ausnahme der im 
folgenden thematisierten Umweltbelange ergeben sich durch die Planänderung keine Verän-
derungen bezüglich der Umweltbelange im Hinblick auf den rechtskräftigen Bebauungsplan. 
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht UVP-pflichtig wären, sind nicht Gegenstand der 
Änderung. 
Natur 2000 Gebiete nach § 31 ff BNatschG bzw. die hierzu als FFH – und Vogelschutzrichtlinie 
gemeldeten Gebiet sind durch die Planänderung nicht betroffen. Das nächste FFH Gebiet liegt 
ca. 1000m entfernt und umfasst die Fischschutzzone des Rheins. 
Ein Konflikt mit Störfallbetrieben ergibt sich ebenfalls nicht (siehe hierzu Abschnitt „Störfall“). 
Schallemissionen 
Zur Einschätzung der zu erwartenden Lärmimmissionen der geplanten Feuerwache insbeson-
dere auf die nordwestlich gelegene Wohnbebauung, sowie die südlich gelegenen Schulneu-
bauten ist eine schallgutachterliche Untersuchung erfolgt (Schwinn Ingenieure: Schallimmissi-
onsschutz – Feuerwehrgerätehaus und integrierte Rettungswache 26.06.2023). 
Gemäß den zu Grunde gelegten Immissionsrichtwerten nach TA-Lärm sind im reinen Wohn-
gebiet an den nächstgelegenen Immissionsorten „An der Hellfuhr 2“ und „Sürther Straße 
282“ die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 50 dB(A) tagsüber (06.00 bis 22.00 Uhr) und 
35 dB(A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr), beziehungsweise im Sondergebiet „Schule“ 55 dB(A) 
tagsüber eingehalten und werden zudem deutlich unterschritten. An der Wohnbebauung wer-
den die Immissionsrichtwerte in der Nacht um 3,1 - 4,1 dB(A) unterschritten, am Tag um 17 - 
19,1 dB(A). Für das Schulgrundstück werden am Tag die Immissionsrichtwerte für allge-
meine Wohngebiete um 5,5 - 9,3 dB(A) unterschritten. Die Maximalpegel der TA Lärm wer-
den ebenfalls durch die Feuerwehrnutzung unterschritten. An der Wohnnutzung in der Nacht 
um 7,5 - 9,1 dB(A), am Tag um 25,5 - 29,1 dB(A). Für die Schule gilt eine Unterschreitung 
von 25,2 - 29,1 dB(A). 
Für die Feuerwehr wird mit 10 Einsatzfahrten pro durchschnittlichem Werktag gerechnet. 
Diese werden überwiegend ohne Sireneneinsatz nach Süden abfahren. Die Immissionen 
durch die Sirenen der Einsatzfahrzeuge sind nach TA Lärm 
im Abschnitt 7.1 „Ausnahmere-
gelung für Notsituationen“ abgedeckt: 
„Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Ab-
wehr eines betrieblichen Notstandes erforderli ch ist, dürfen die Immissionsrichtwerte nach 
Nummer 6 überschritten werden. Ein betrieblicher Notstand ist ein ungewöhnliches, nicht vo-
raussehbares, vom Willen des Betreibers unabhängiges und plötzlich eintretendes Ereignis, 
das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt.“ 
Ergebnis der Untersuchung von Schwinn-Ingenieure vom 26.06.2023 ist, dass die maßgebli-
chen Richtwerte eingehalten werden. 
Um die Auswirkungen der zu erwartenden Lärmimmissionen der Feuerwache möglichst gering 
zu halten, erfolgt das Einschalten der Fahrzeugsirenen erst im öffentlichen Straßenraum und 
nicht auf dem eigenen Grundstück. Bei der geringen Anzahl der zu erwartenden Fahrten, die

9 
 
in der Hauptsache nach Süden ausfahren werden, ist von einer Vermischung mit dem übrigen 
Verkehr auszugehen. Maßnahmen zur Entzerrung sind nicht erforderlich. 
Die Sicherstellung des sachgerechten Einschaltens der Sirenen, erfolgt auf Ebene des Bauge-
nehmigungsverfahrens. 
Es liegt bereits ein Baugesuch zur Errichtung des Feuerwehrhauses mit integrierter Rettungs-
wache vor, so dass die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück bereits bekannt ist und die 
Gutachten sich darauf beziehen. Um zusätzliche Störgeräusche durch Wartungsarbeiten und 
Übungen auszuschließen, wird das Gebäude der Feuerwache auf dem Grundstück so ange-
ordnet, dass der Baukörper als Schallschutz dient, indem er den Übungshof gegenüber der 
Wohnbebauung baulich abschirmt. 
Planbedingter Mehrverkehr 
Im Rahmen des oben genannten Gutachtens wurden die Lärmauswirkungen durch den Ver-
kehr infolge der Planänderung untersucht. Das Ergebnis wird in der folgenden Tabelle darge-
stellt. 
Tabelle: 1. Änderung des Bebauungsplans Sürther Feld – Lärmauswirkungen des planbeding-
ten Mehrverkehres 
Immissionsort 
Wohnbebauung 
 Beurteilungspegel 
Verkehr Tag 
Diff.  
Tag 
Beurteilungspegel 
Verkehr Nacht 
Diff* 
Nacht 
  Bestand  Planfall/ 
Nullfall 
 Bestand  Planfall  
An der Hellfuhr 2 EG 60,6 61,0 0,4 48,7 49,1 0,4 
 1.O
G 
62,1 62,6 0,5 50,2 50,6 0,4 
Sürther Straße 282 EG 58,7 59,2 0,5 46,8 47,2 0,4 
 1.O
G 
45,7 60,4 0,5 33,8 48,4 0,4 
 2.O
G 
46,0 60,4 0,4 34,1 48,4 0,4 
*Differenz der Beurteilungspegel: Bestand im Vergleich zum Planfall / Nullfall 
Durch die Planänderung kann mit einer geringen Zunahme der Immissionen an der nächst-
gelegenen Wohnnutzung gerechnet werden. Diese liegt jedoch deutlich unter der Wahrneh-
mungsschwelle von 3 dB(A). Die kritischen Lärmbelastungen von 70 dB(A) tags und 60 
dB(A) nachts werden ebenfalls deutlich um mindestens 7,4 dB(A) am Tag und 9,4 dB(A) in 
der Nacht unterschritten. 
Die Planänderung mit dem Inhalt – Feuerwehr – innerhalb der Gemeinbedarfsfläche führt 
nicht zu einer erheblichen zusätzlichen Lärmbelastung und bleibt deutlich unterhalb kritischer 
Lärmpegel. 
Für die Schule führt der planbedingte Verkehr am nördlichen Gebäude mit Klassenräumen/Bü-
ros zu maximalen Erhöhungen am Tag von 0,5 dB(A). Die Beurteilungspegel liegen hier zwi-
schen 39,4 dB(A) und 45,7 dB(A) und sind aufgrund der Entfernung zur Quelle als sehr gering 
einzustufen. 
Naturschutzrechtliche Eingriffe 
Die Zuordnung von Eingriff und Ausgleich erfolgte im Ursprungsbebauungsplan Nr.71380/03 
nach § 9 (1a) BauGB über differenzierte Ausgleichsquotienten für unterschiedliche Nutzungs-
arten (z.B. Wohngebiete, Gemeinbedarfsflächen, Verkehrsflächen). 
Im Änderungsverfahren wurde die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung geprüft mit dem Ergebnis, 
dass eine Anpassung nicht erforderlich ist, zumal die geplante Festsetzung einer Streuobst-
wiese sich positiv auf die ökologische Bilanz auswirkt, da sie gegenüber der festgesetzten 
Zweckbestimmung „Parkanlage“ eine ökologische Aufwertung hinsichtlich der Biodiversität

10 
 
darstellt. 
Der Ursprungsbebauungsplan setzt auf einer Fläche von insgesamt 18,2 ha Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest, wovon 16 ha dem 
Ausgleich der mit der Realisierung der Planung des Ursprungsbebauungsplans „Sürther Feld“ 
verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft dienen. 
Diese Maßnahmenflächen erlauben einen vollständigen Ausgleich der Eingriffe und sind glie-
dernder und gestaltender Bestandteil der festgesetzten öffentlichen Grünflächen. Circa 2,2 ha 
der Grünfläche sind somit nicht als Ausgleichsfläche dem Plangebiet "Sürther Feld" zugeord-
net, so dass der rechtskräftige Bebauungsplan deutlich überkompensiert ist. 
Die bauliche Umsetzung des Feuerwehrstandortes bedingt, dass durch notwendige Zu- und 
Abfahrtsbereiche insbesondere für die Feuerwehrgroßfahrzeuge, die zum Erhalt festgesetzte 
und heute vor Ort vorhandene Baumreihe in Teilen nicht erhalten werden kann. Nach dem 
derzeitigen Planungsstand ist davon auszugehen, dass bis zu 6 Bäume entfernt werden müs-
sen. Die ursprüngliche Festsetzung des Erhalts der Straßenbäume ist somit nicht mit der ge-
planten Nutzung zu vereinbaren und wird daher aufgegeben. Ob im Sinne der Baumschutz-
satzung Ersatzpflanzungen zu berücksichtigen sind, ist auf Ebene der Genehmigungsplanung 
zu klären. 
Darüber hinaus kann kein Verlust von Biotopbestand festgestellt werden. Dies gilt umso mehr, 
als dass der Bebauungsplan die Pflanzung von Bäumen im Bereich von Stellplatzanlagen und 
eine Dachbegrünung für Flachdächer festsetzt. Aufgrund der erforderlichen Stellplätze für die 
zukünftige Feuerwache, ist die Neupflanzung von Bäumen im Nahbereich folglich zu erwarten. 
Der Fuß- und Radweg am östlichen Rand der Gemeinbedarfsfläche stellt ebenfalls keinen 
Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil dieser im Wesentlichen auf den Flächen der Gemein-
bedarfsflächen neu ausgewiesen wird. 
Hochwasser / Hochwasserrisiko 
Das Plangebiet liegt bis auf einen kleinen Teilbereich im Nordwesten vollständig innerhalb des 
Hochwasserrisikogebiet des Rheines (HQ Extrem, 1.000-jährliches Hochwasser). Der be-
troffene Bereich ist nachrichtlich im Bebauungs plan dargestellt. Außer in einem Extremhoch-
wasserfall ist das Plangebiet nicht durch Hochwassergefahren betroffen. 
Die Auswertung der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt 
Köln (StEB / Stand April 2021) zeigt, dass im westlichen Teilbereich des Plangebiets bei ei-
nem extremen Ereignis mit einem Wasserstand von 2 m zu rechnen ist. An der Kreuzung der 
Sürther Straße mit der Straße Am Feldrain befindet sich zudem eine Senke, in der stellen-
weise 4 m Wasserstand auftreten können. 
Auch besteht für den Großteil des Plangebiets im Westen nach Grundhochwasserkarte (Stadt-
entwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB / Stand April 2021) und Ministerium für Umwelt, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW) bei einem mittleren Ereignis (11,30 
KP) eine geringe bis mäßige Grundhochwassergefahr. In der zuvor beschriebenen Senke am 
südlich gelegenen Kreuzungsbereich besteht eine hohe Gefährdung. 
Mit einer plötzlichen Überflutung ist aufgrund der Entfernung von ca.1.000 m zum Rhein nicht 
zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserrisikomanagement der StEB mit einem aktuellen 
Hochwasserwarnsystem kann die Hochwasserschutzzentrale rechtzeitige Warnungen vor 
steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hochwasser-
überflutungen und Grundhochwasser zu minimieren wird eine hochwasserangepasste Bau-
weise im südöstlichen Geltungsbereich empfohlen. Hierzu wurde ein Hinweis aufgenommen. 
Starkregen 
Die Starkregengefahrenkarten (StEB / Stand April 2021) zeigen im Westen des Plangebiets in 
zwei Teilbereichen entlang der Sürther Straße eine mäßige Starkregengefährdung - sowohl 
bei einem 30-jährlichen als auch einem 100-jährlichen Ereignis. „Mäßig“ bedeutet, dass für

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diese Bereiche in etwa knöcheltiefe Wasserstände berechnet werden. Zur Berücksichtigung 
von Starkregen sind geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge vorzusehen. 
Im südwestlichen Teilbereich an der Kreuzung Sürther Straße mit der Straße Am Feldrain, wird 
sogar eine hohe bis sehr hohe Gefährdungsklasse (in etwa hüfthohe Wasserstände) ange-
zeigt. Hier wurde die festgesetzte Bebauung durch Errichtung einer Schule in Kenntnis dieser 
Informationen bereits umgesetzt. 
Versickerung 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsge-
setz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der was-
serrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
Störfall 
Das Plangebiet liegt in 800m Entfernung zum Betriebsbereich des Shell Energy and Chemical 
Park Rheinland in Köln-Godorf. Der den Betriebsbereich umhüllende angemessene Sicher-
heitsabstand beträgt 200m, sodass sich das Plangebiet in 600m Entfernung zum Rand des 
angemessenen Sicherheitsabstandes gemäß Störfall-Verordnung (Seveso III-RL) zum Shell 
Energy and Chemical Park Rheinland in Köln-Godorf befindet. 
Folgende Gutachten und umweltbezogene Informationen sind verfügbar: 
 Schwinn Ingenieure: Schallimmissionsschutz – Feuerwehrgerätehaus und integrierte 
Rettungswache 26.06.2023 
 Bernard Gruppe: Sürther Feld (Bau der Rettungswache und des Gerätehauses Ro-
denkirchen) Verkehrsuntersuchung, 28.04.2023 
 Starkregengefahrenkarten: 30-jährliches Starkregenereignis, 100-jährliches Starkregen-
ereignis 
 Hochwasserrisikogebiet, Extremhochwasser 
7. Planverwirklichung und Kosten 
 Planverwirklichung 
Das zur Realisierung des Bebauungsplans erforderliche Umlegungsverfahren ist bereits 
größtenteils erfolgt. Grunderwerb ist nicht erforderlich. Somit entstehen der Stadt Köln 
dadurch keine Kosten. 
Zur Umsetzung der Verbreiterung der Sürther Straße sowie der Straße Am Feldrain wurden 
die Flurstücke 2110, 2111, 2112 und 2121 ausparzelliert und dem Amt für Straßen und Rad-
wegebau übertragen. Es handelt sich hierbei um einen 1 m breiten Streifen von insgesamt 
circa 388 m², der sich entlang der Grenze zwischen öffentlichem Straßenland und der Schul-
grundstücke erstreckt. 
Aus der Fläche für Gemeinbedarf wurde am nordwestlichen Randbereich eine rund 3.950 m² 
große Fläche (Flurstücke 2113 und 2114) ausparzelliert, die als erweiterter Standort für die 
Berufsfeuerwehr (Rettungswache 2) und die freiwillige Feuerwehr (Löschgruppe) dienstbar 
gemacht werden soll. 
Um die innere Wegeverbindung vollenden zu können, wurden die Flurstücke 2119 und 2120 
aus der Fläche für Gemeinbedarf ausparzelliert und dem Amt für Straßen und Radwegebau 
übertragen. Die Anlage des neuen Geh- und Radweges wird zukünftig auch als Rettungsweg 
für die OSK dienen. Es handelt sich hierbei um eine Fläche von insgesamt circa 500 m². Im 
Zuge des Änderungsverfahrens wurde die Wegeführung durch die öffentliche Grünfläche, so-
wie der Anschluss an die Schulgrundstücke (Rettungsweg, Schulgarten) optimiert, so dass 
darüber hinaus auch eine Anpassung zuvor genannter Parzellen erforderlich wird.

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Die Herstellung der Erschließungsanlagen erfolgt durch die Stadt Köln nach Maßgabe der je-
weils verfügbaren Haushaltsmittel. Die entstehenden Kosten der inneren Erschließung werden 
nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln durch die Erhebung von Er-
schließungsbeiträgen refinanziert. 
Die Herstellung der Grünflächen erfolgt überwiegend durch die Realisierung der Grünaus-
gleichsmaßnahmen und wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen finanziert. 
 Kosten 
Die Umsetzung des Bebauungsplans wird voraussichtlich folgende Kosten verursachen: 
Öffentliche Straßen und Wege 
(Herstellung einschließlich erforderlich werdender Anpassungsarbeiten an bestehende Anla-
gen und Beleuchtung) 
1 m-Verbreiterung Sürther Straße über eine Länge von circa 500 m      circa   85.000 € 
1 m-Verbreiterung an Am Feldrain über eine Länge von circa 125 m      circa   22.000 € 
3 m breiter Geh- und Radweg über eine Länge von circa 153 m       circa   80.000 € 
               circa  187.000 €

++Urkunde zu Anlage 2++

35277 Zeichen

Begründung nach 8 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nummer 71380/03
im vereinfachten Verfahren nach 8 13 BauGB

Arbeitstitel: Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen, 1. Änderung
m 0

1. Anlass und Ziel der Planung

1.1 Anlass der Planung

Die 1. Änderung bezieht sich auf den Bebauungsplan mit der Nummer 71380/03, Arbeitstitel
„Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen“, der seit dem 29.04.2009 rechtskräftig ist.

Nutzungserweiterung der Gemeinbedarfsfläche (Feuerwehr)

Für einen Teilbereich der im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfsfläche
soll die Zweckbestimmung - derzeit Schule und Jugendeinrichtung - in Feuerwehr geändert
werden, damit ein Feuerwehrstandort realisiert werden kann.

Grund dafür ist, dass die vorhandenen Feuerwehrstandorte am Schillingsrotter Weg 8-12
(Feuer- und Rettungswache 2) und in der Schillingsrotter Str. 36 (Löschgruppe Rodenkirchen)
nicht mehr ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Löschgruppe und damit auch die Ein-
satzbereitschaft der Feuerwehr im Stadtbezirk Köln Rodenkirchen zu gewährleisten. Die Ret-
tungswache soll angesichts der steigenden Einwohnerzahl im Kölner Süden befähigt werden,
den aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan umzusetzen und die rettungsdienstliche Versorgung
im Kölner Süden sicherzustellen.

Zudem soll durch die bedarfsgerechte Unterbringung der Löschgruppe die angestrebte Grün-
dung der Kinderfeuerwehr Rodenkirchen ermöglicht werden.

In der Sitzung vom 13.05.2019 hat die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) dem Standort im
Sürther Feld zur Errichtung eines Gerätehauses mit integrierter Rettungswache Rodenkirchen
beschlossen.

Da im Plangebiet bereits zwei Schulbauvorhaben inklusive einer Jugendeinrichtung realisiert
wurden und die Gesamtschule Rodenkirchen in unmittelbarer Nähe liegt, gilt der Bedarf an
Schulstandorten und Jugendeinrichtungen im Bereich Sürther Feld als gedeckt.

Straßenfläche Sürther Straße und Am Feldrain

Des Weiteren ist die Verbreiterung des Geh- und Radfahrweges entlang der Sürther Straße
(östliche Straßenseite) und der Straße Am Feldrain (nördliche Straßenseite) im Bereich der
festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf, welche unmittelbar nordöstlich an der Kreuzung mit
den Straßen Wattigniestraße und Kölnstraße liegt, erforderlich.

Der Grund dafür ist, dass die bisher festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche entlang der priva-
ten OSK (Offene Schule Köln) und der städtischen EMAnuel-Grundschule (EMA), welche im
Jahr 2022 in Betrieb genommen wurden, nicht den heutigen Anforderungen an einen für die
Erschließung von Schulen angemessenen und ausreichend breiten Geh- und Radfahrweg ent-
spricht.

Inneres Geh- und Radwegenetz

Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen wird die Bebauungsplanänderung zum Anlass ge-
nommen, die Fuß- und Radfahrverbindungen innerhalb des Plangebiets zu optimieren und

durch den Ausbau einer neuen Wegeverbindung in nördliche Richtung zu stärken. Der Weg
dient zudem als Rettungsweg für das westlich angrenzende Schulgrundstück der OSK (Offene
Schule Köln).

Schulgarten und Streuobstwiese

In der Sitzung vom 14.06.2021 hat die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) die Etablierung
eines Schulgartens sowie einer Streuobstwiese beschlossen. Diese sollen von den Schulen
EMAnuel Grundschule (EMA) und Offene-Schule-Köln (OSK) genutzt und perspektivisch von
diesen in Eigenregie unterhalten werden. Die Nutzung der Streuobstwiese soll auch der Öf-
fentlichkeit offenstehen. Soweit erforderlich, soll die Verwaltung einmal im Jahr den Rück-
schnitt der die Streuobstwiese umgebenden Hecke und den der dort befindlichen Obstbäume
- unter anderem zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit der Fläche - übernehmen.

1.2 Ziel der Planung
Nutzungserweiterung der Gemeinbedarfsfläche (Feuerwehr)

Es ist beabsichtigt, die Zweckbestimmung „Schule/Jugendeinrichtung“ für einen Teilbereich
der Gemeinbedarfsfläche in „Feuerwehr“ zu ändern.

Der ermittelte Raum- und Flächenbedarf wurde durch die Feuerwehr Köln zusammen mit dem
Rettungsdienst und den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ausgearbeitet und mittels
Machbarkeitsstudie optimiert.

Demnach sind für den neuen Standort im Wesentlichen folgende Funktionen vorgesehen:
> Gerätehaus mit integrierter Rettungswache:
= Büro- und Schulungsräume
(u.a. nutzbar für die Ausbildung zur Vorbereitung auf den Einsatz- und Rettungsdienst
und zur Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen von 6 bis 18 Jahren)
" Aufenthaltsraum
" Ruheräume
= Küche und Speiseraum
= Lagerräume
= Umkleiden und Duschräume

— 7Stellplätze für den Fahrzeugpark der Löschgruppe (bis Gespannlänge 12,50 m)

> 3 Stellplätze für 2 Einsatzfahrzeuge des Kölner Rettungsdienstes
(ein 24 Stunden/7 Tage-Rettungswagen (RTW), ein Teilzeit-RTW, ein Notfall-Kranken-
transportwagen (N-KTW))

> 33 PKW-Stellplätze

Straßenfläche Sürther Straße und Am Feldrain

Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, zeitgemäße Standards umzusetzen und dadurch eine
sichere und auskömmliche Erschließung für den Fuß- und Radverkehr für die Schulen zu ge-
währleisten. So soll die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich der nicht überbaubaren Fläche
innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche um circa 1 m verbreitert werden.

Inneres Geh- und Radwegenetz

Zur Optimierung und Stärkung der Fuß- und Radverkehrsinfrastruktur im Bereich der Gemein-
bedarf- und Grünflächen sieht die Bebauungsplanänderung einen circa 3 m breiten Weg vor,
der auch als Rettungsweg für die Offene-Schule-Köln (OSK) dienen soll. Die neue Wegefüh-
rung verläuft senkrecht abzweigend von der Straße Am Feldrain und wird östlich von der fest-
gesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ flankiert. Nach circa 150 m ver-
bindet sich der Weg mit dem bereits festgesetzten und in Teilen schon realisierten Fuß- und

Radwegenetz und ermöglicht damit eine direkte Verbindung von der der Straße am Feldrain
bis zum Allgemeinen Wohngebiet. Das Fuß- und Radwegenetz mündet nördlich der festge-
setzten KITA im Distelfalterweg (ehemals Planstraße 6).

Den oben genannten Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen liegt eine Verkehrsplanung
zu Grunde. Die im Rahmen der 1. Änderung vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen sollen
entsprechend des Straßenentwurfs ausgebaut werden (siehe Punkt 5.2).

Schulgarten und Streuobstwiese

Es ist geplant, die Zweckbestimmung „Parkanlage“ innerhalb der öffentlichen Grünfläche für
Teilbereiche in die Zweckbestimmung „Schulgarten“ bzw. „Streuobstwiese“ zu ändern und den
Schulgarten den Schulen als „private Grünfläche“ zur Verfügung zu stellen.

Der Schulgarten für EMA und OSK soll eine Fläche von circa 600 m? erhalten und eingezäunt
werden. Er soll ausschließlich von den Schulen genutzt werden und nur diesen zugänglich
sein.

Die Streuobstwiese soll eine Fläche von circa 1000 m? erhalten und’von einer Hecke (z.B.
essbare Früchte / Nüsse wie Haselnuss, Himbeeren etc.) teilweise umschlossen sein. Die
Streuobstwiese soll sowohl den Schulen, als auch der Öffentlichkeit als Erlebnisraum und
Lernfläche offenstehen und entsprechend begehbar und erlebbar sein.

2. Verfahren

2.1 Verfahrensart

Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im vereinfachten
Verfahren gemäß $ 13 BauGB liegen vor:

e Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht be-
rührt.

e Die Planung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Lan-
desrecht unterliegen.

e Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in $ 1 (6) Nr.7b BauGB
genannten Schutzgüter.

e Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung
oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach $ 50 Satz 1 des Blm-
SchG zu beachten sind.

Da für die Bebauungsplanänderung die Voraussetzungen zur Umsetzung eines vereinfachten
Verfahrens nach $ 13 BauGB vorliegen, wird in einem vereinfachten Verfahren von der Um-
weltprüfung nach $ 2 (4) BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichtes nach $ 2a BauGB
und einer zusammenfassenden Erklärung nach $ 10a BauGB sowie von einer Durchführung
von Monitoringmaßnahmen abgesehen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in
die Abwägung eingestellt.

2.2 Verfahrensschritte

Der Stadtentwicklungsausschuss hat den Beschluss zur Einleitung des vereinfachten Verfah-
rens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 71380/03 mit dem Arbeitstitel „Sürther Feld in
Köln-Rodenkirchen‘ in seiner Sitzung am 27.01.2022 gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung nach $ 4 Abs.1 BauGB wurde im Vorfeld in der Zeit vom 21.04.2021
bis 04.06.2021 durchgeführt. Es sind 15 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange eingegangen.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach $ 3 Abs.1 BauGB
wurde, so wie es das vereinfachte Verfahren vorsieht, abgesehen.

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß $ 4 Absatz 2
BauGB wurde vom 08.08.2022 bis zum 08.09.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung
sind 17 Stellungnahmen eingegangen.

3. Erläuterungen zum Plangebiet

3.1 Abgrenzung des Plangebietes der 1. Änderung

Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Kölner Süden, im Stadtbezirk 2 Köln-Rodenkirchen,
innerhalb des Stadtteils Rodenkirchen.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans bezieht sich auf den seit 2009 rechtskräftigen Bebau-
ungsplan mit der Nummer 71380/03, Arbeitstitel „Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen“, Auf-
grund der Größe des Plangebietes (circa 70 ha) ist der Bebauungsplan in einen südlichen
Teilbereich (Blatt 1) und einen nördlichen Teilbereich (Blatt 2) gegliedert.

Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung liegt im äußersten Südwesten des südlichen
Teilbereichs des Bebauungsplans 71380/03 (Blatt 1) und wird im Norden durch die südlich der
Bezirkssportanlage Sürther Feld gelegenen Landwirtschaftsflächen, im Westen durch die
Sürther Straße, im Süden durch die Straße Am Feldrain, und im Osten durch landwirtschaftli-
che Flächen begrenzt'(siehe Anlage 1). Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Rondorf-
Land, Flur 17 die Flurstücke 2110, 2111, 2112, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121,
2140 und teilweise die Flurstücke 282, 452, 1849, 1573, 1860, 1862 und 2073. Das Plangebiet
erstreckt sich auf eine Fläche von rund 36.300 m?.

3.2 Vorhandene Struktur

Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 71380/03 wurde aufgestellt mit dem Ziel die Baulandre-
servefläche "Sürther Feld" für eine neue Wohnbebauung zu erschließen. Insgesamt können
hier circa 750 bis 860 Wohneinheiten entstehen, davon circa 400 bis 460 Wohnungen in Ein-
familien-, Doppel- und Reihenhäusern und circa 350 bis 400 Wohnungen in Mehrfamilienhäu-
sern.

Ziel der Gesamtplanung ist die Erweiterung der Wohnbereiche der Stadtteile Köln-Rodenkir-
chen und Köln-Sürth und die Schaffung der erforderlichen Infrastruktur in Form von Flächen
für den Gemeinbedarf (Schul- und Kita-Flächen), sowie die Schaffung notwendiger Frei- und
Erholungsflächen durch zwei Sportplätze sowie einer großzügigen Erholungsanlage.

Die Bebauung des Sürther Feldes ist im nördlichen Geltungsbereich (Blatt 2) bereits vollstän-
dig errichtet. Im südlichen Geltungsbereich (Blatt 1) befinden sich die meisten Bauvorhaben
und die Erschließung noch im Bau.

Im Bereich, der von der 1. Änderung betroffen ist, konnte ein Teil der geplanten Bebauung
mittlerweile fertiggestellt werden. Unmittelbar an der Straße Am Feldrain befinden sich die
EMAnuel-Grundschule (EMA) und nördlich angrenzend die Offene Schule Köln (OSK). Die
unmittelbar an der nördlichen Geltungsbereichsgrenze liegenden Flächen, welche für den Feu-
erwehrstandort vorgesehen sind, werden bis dato noch landwirtschaftlich genutzt.

3.3 Erschließung

Das Sürther Feld ist über die Hauptverkehrsstraße Sürther Straße an die Innenstadt sowie die
südlichen Stadtteile angebunden. Die Straße Am Feldrain verbindet Weiß mit der Bundesau-
tobahn (BAB) 555 Bonn-Köln und im weiteren Verlauf mit den Autobahnen A3 und A4. In fuß-
läufiger Entfernung verläuft westlich des Plangebiets die Stadtbahntrasse der Linien 16 (Köln-
Bonn) und 17 (Köln-Innenstadt). Über die Sürther Feldallee und die Straße Am Feldrain ist das
Gebiet über die Buslinie 130, sowie im Norden entlang der Weißer Str. über die Buslinien 131
und 134 an den ÖPNV angeschlossen.

4. Planungsvorgaben

4.1 Regionalplan
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB).

4.2 Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet der 1. Änderung als Gemeinbedarfsfläche mit dem
Signet „Schule“ dargestellt. Der westlich angrenzende Bereich ist als Mischgebiet dargestellt.
Die östlich, südlich und nördlich angrenzenden Bereiche sind als Grünfläche dargestellt.

Eine Änderung des FNP ist entbehrlich, da die übergeordnete Nutzung als Gemeinbedarfsflä-
che unverändert bleibt und die Feuerwehrfläche im quantitativen Verhältnis zur Schulfläche
untergeordnet ist. Qualitativ ergibt sich kaum ein Unterschied, zumal weiterhin die Oberkate-
gorie beibehalten bleibt. Damit ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwi-
ckelt. Eine Änderung oder Berichtigung des FNP ist nicht erforderlich.

4.3 Landschaftsplan

Der räumliche Geltungsbereich der ersten Änderung ist nicht mehr Bestandteil des Land-
schaftsplans der Stadt Köln. Im Zuge der ursprünglichen Bauleitplanung waren noch für das
gesamte Plangebiet die Ziele „8: zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleit-
planung" und „4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter
Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben" formuliert und dementsprechend in der Pla-
nung berücksichtigt worden.

4.4 Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung, Vogelschutzgebiete

Ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet liegt
nicht vor.

4.5 Bebauungsplan

Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des seit 29.04.2009 rechtsverbindlichen
Bebauungsplans Nr. 71380/03 „Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen“. Es gilt die BauNVO von
1990 in der Fassung vom 23.01.1990 (Bundesgesetzblatt 1990 / Seite 132).

Die Realisierung der Bauleitplanung im Änderungsbereich ist baulich zu großen Teilen bereits
umgesetzt (siehe auch Punkt 3.2 Vorhandene Struktur).

5. Planinhalte

5.1 Gemeinbedarfsfläche
Nutzungserweiterung der Gemeinbedarfsfläche (Feuerwehr)

Die Zweckbestimmung „Schule/Jugendeinrichtung“ der Gemeinbedarfsfläche wird in einem
Teilbereich in die Zweckbestimmung „Feuerwehr“ gemäß $ 9 (1) Nr. 5 BauGB geändert.

Für die neue Nutzung wurde, als Standort für das geplante Gerätehaus mit integrierter Ret-
tungswache, bereits ein rund 3.950 m? großer Bereich an der nördlichen Grenze der Gemein-
bedarfsfläche mit unmittelbarem Anschluss an die Sürther Straße ausparzelliert.

Das Maß der baulichen Nutzung bleibt gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan unverändert.
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0.6 und Geschossflächenzahl (GFZ) von 1.2
sowie die Zahl der Vollgeschosse mit "Ill" werden unverändert im Änderungsverfahren über-
nommen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird ausschließlich durch Baugrenzen festge-
setzt.

Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen (BauNVO, BauO NRW etc.) gilt die bei Erlass der
Satzung geltende Fassung.

5.2 Öffentliche Verkehrsflächen
Straßenfläche Sürther Straße und Am Feldrain

Die Sürther Straße, im Bereich der Schulen OSK und EMA, besteht derzeit aus einer zweispu- -“
rigen Straße mit beidseitigen Grünstreifen und Fuß- und Radweg.

Die Planung sieht vor, die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich der festgesetzten Gemeinbe- .
darfsfläche entlang der Straßen Am Feldrain und Sürther Straße um circa 1 m zu verbreitern.
Die Gemeinbedarfsfläche verringert sich damit um circa 388 m? zugunsten der öffentlichen
Verkehrsfläche.

Die geplante Verbreiterung der Straßenverkehrsfläche führt dazu, dass der bereits vorhandene
Fuß- und Radweg um ca. 1 m verbreitert werden kann.

Inneres Fuß- und Radverkehrsnetz

Die Wegeführung des im Ursprungsbebauungsplan bereits festgesetzten Fuß- und Radwegs
innerhalb der öffentlichen Grünfläche wird optimiert. Dieser in Ost-West Richtung (nördlich der
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „KITA“) verlaufende Weg, soll in süd-
licher Richtung zwischen der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ und den Schul-
grundstücken bis zur Straße Am Feldrain fortgesetzt werden. Die neue Wegstrecke beträgt
rund 150 m und wird mit einer Breite von 3 m auch als Rettungsweg für das westlich davon
gelegene Schulgrundstück der OSK (Offene-Schule-Köln) dienen.

Zugunsten des neuen Wegabschnitts werden circa 455 m? der nicht überbaubaren Fläche der
festgesetzten Gemeinbedarfsfläche nunmehr als Fuß- und Radweg festgesetzt.

5.3 Öffentliche Grünfläche
Zweckbestimmungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche

Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche als „Parkanlage“ wird auf einer Teilfläche von
circa 1.000 m? durch die Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ und auf einer weiteren Teilfläche
von circa 600 m? durch die Zweckbestimmung „Schulgarten“ ersetzt. Der geplante Schulgarten
wird als „private Grünfläche“ festgesetzt.

6. Auswirkungen der Planänderung

6.1 Verkehr

Für den Bereich der Planänderung, der auch die Sürther Straße umfasst, ist im rechtkräftigen
Bebauungsplan eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 15.300 für den Prog-
nosehorizont 2015 prognostiziert worden (Verkehrsgutachten Sürther Feld Dr. Brenner + Mün-
nich Ingenieurgesellschaft mbH).

Eine Verkehrszählung von 68 aus dem Jahr 2017 ermittelt einen errechneten Tagesverkehr
(durchschnittlicher täglicher werktäglicher Verkehr DTVw) von 10.500 auf der Sürther Straße.
Diese Zählung liegt bereits unter der Prognose von 2015.

Für die Planänderung ist ein Verkehrsgutachten durch das Büro Bernard Gruppe (Sürther Feld
- Bau der Rettungswache und des Gerätehauses Rodenkirchen) mit Datum vom 28.04.2023
erstellt worden, welches über eine Verkehrszählung (72 Stunden Zählung vom 16.03.2023)
die heutige Verkehrsbelastung der Sürther Straße (Bestand) sowie, durch eine verkehrstech-
nische Berechnung und erfolgte Annahmen, den Nullfall 2025 und den Planfall 2025 ermittelt.

Stand heute ist der Bereich der Gemeinbedarfsfläche - Schule/Jugendeinrichtung — gemäß
den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans umgesetzt. Das Schulgrundstück ist
in Betrieb und generiert eine Verkehrserzeugung für die als Gemeinbedarfsfläche, festgesetzte
Fläche mit Ausnahme des Feuerwehrgrundstückes.

Nördlich der Rettungswache werden auf der Sürther Straße im Bestand 7.800 DTV erhoben.
Dieser Wert liegt deutlich unter den 2005 für die Sürther Straße für 2015 prognostizierten Wert
von 15.300 DTV des rechtskräftigen Bebauungsplans. Würde man den noch nicht besiedelten
Anteil der Gemeinbedarfsfläche - Schule/Jugendeinrichtung - in die Verkehrserzeugung dazu
nehmen, kann auch dann nicht von einer Verdoppelung der Verkehrsbelastung auf der Sürther
Straße ausgegangen.werden, so dass die Prognose aus dem Jahr 2005 für den rechtskräftigen
Bebauungsplan für das Jahr 2015 deutlich unterschritten wird. Die Planänderung löst also ge-
genüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan keine zusätzlichen Konflikte im Bereich der Ver-
kehrserzeugung aus.

Für die Planänderung wird aufbauend auf der Bestandsverkehrsbelastung auf der Sürther
Straße, die Verkehrsbelastung für den Planfall 2025 durch das Verkehrsgutachten ermittelt.
Da der Bestandsverkehr die Verkehrserzeugung der bereits umgesetzten Gemeinbedarfsflä-
che - Schule/Jugendeinrichtung — beinhaltet, wird für den Planfall 2025 die Verkehrserzeu-
gung durch die Feuerwehr sowie allgemeine verkehrserzeugende Aufsiedlungen und bis 2025
erwartbare Verkehrsprojekte hinzugerechnet (siehe hierzu Abbildung 10 des Verkehrsgutach-
tens).

Für das Lärmgutachten, das u.a. die Auswirkungen des, durch die Planänderung ausgelösten
Verkehrs zu ermitteln hat, wird zusätzlich der Nullfall berechnet, der für das Prognosejahr 2025
die Verkehrsbelastung der Sürther Straße ohne die Gemeinbedarfsfläche — Feuerwehr - be-
rechnet. Hierbei sind die o.g. Entwicklungen mit enthalten, so dass deutlich wird, welche Ver-
kehrsbelastung die eigentliche Planänderung auslöst.

Verkehrsbelastung Sürther Straße — südlich „An der Hellfuhr“

DTV durchschnittlicher tägli-
cher Verkehr/a
südlich der Rettungswache

Planfälle DTV durchschnittlicher tägli-
cher Verkehr/a
nördlich der Rettungswache

Bestand i 7.800 7.800

Nullfall 2025 8.600 8.600

Planfall 2025 8.600 | 8.700

Da der Großteil der Einsatzfahrzeuge als auch des KFZ Verkehrs nach Süden abfahren wird,
liegt hier auch die hauptsächliche zusätzliche Verkehrsbelastung durch die Feuerwehr. DTV
Zahlen werden gerundet um kleinere verkehrliche Veränderungen mit abzudecken. Die sehr
geringe Verkehrszunahme des nach Norden gerichteten Verkehrs wird hier von der Rundung
geschluckt, so dass Nullfall und Planfall nicht zu unterschiedlichen DTV Zahlen führen.

6.2 Umweltbelange

Im vereinfachten Verfahren ist eine Umweltprüfung nach $ 2 (4) BauGB und die Erstellung
eines Umweltberichtes nach $ 2a und Anlage 1 BauGB entbehrlich. Mit Ausnahme der im
folgenden thematisierten Umweltbelange ergeben sich durch die Planänderung keine Verän-
derungen bezüglich der Umweltbelange im Hinblick auf den rechtskräftigen Bebauungsplan.
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht UVP-pflichtig wären, sind nicht Gegenstand der
Änderung.

Natur 2000 Gebiete nach 8 31 ff BNatschG bzw. die hierzu als FFH - und Vogelschutzrichtlinie
gemeldeten Gebiet sind durch die Planänderung nicht betroffen. Das nächste FFH Gebiet liegt
ca. 1000m entfernt und umfasst die Fischschutzzone des Rheins.

Ein Konflikt mit Störfallbetrieben ergibt sich ebenfalls nicht (siehe hierzu Abschnitt „Störfall“).

Schallemissionen

Zur Einschätzung der zu erwartenden Lärmimmissionen der geplanten Feuerwache insbeson-
dere auf die nordwestlich gelegene Wohnbebauung, sowie die südlich gelegenen Schulneu-
bauten ist eine schallgutachterliche Untersuchung erfolgt (Schwinn Ingenieure: Schallimmissi-
onsschutz — Feuerwehrgerätehaus und integrierte Rettungswache 26.06.2023).

Gemäß den zu Grunde gelegten Immissionsrichtwerten nach TA-Lärm sind im reinen Wohn-
gebiet an den nächstgelegenen Immissionsorten „An der Hellfuhr 2“ und „Sürther Straße
282“ die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 50 dB(A) tagsüber (06.00 bis 22.00 Uhr) und
35 dB(A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr), beziehungsweise im Sondergebiet „Schule“ 55 dB(A)
tagsüber eingehalten und werden zudem deutlich unterschritten. An der Wohnbebauung wer-
den die Immissionsrichtwerte in der Nacht um 3,1 - 4,1 dB(A) unterschritten, am Tag um 17 -
19,1 dB(A). Für das Schulgrundstück werden am Tag die Immissionsrichtwerte für allge-
meine Wohngebiete um 5,5 - 9,3 dB(A) unterschritten. Die Maximalpegel der TA Lärm wer-
den ebenfalls durch die Feuerwehrnutzung unterschritten. An der Wohnnutzung in der Nacht
um 7,5 - 9,1 dB(A), am Tag um 25,5 - 29,1 dB(A). Für die Schule gilt eine Unterschreitung
von 25,2 - 29,1 dB(A).

Für die Feuerwehr wird mit 10 Einsatzfahrten pro durchschnittlichem Werktag gerechnet.
Diese werden überwiegend ohne Sireneneinsatz nach Süden abfahren. Die Immissionen
durch die Sirenen der Einsatzfahrzeuge sind nach TA Lärm im Abschnitt 7.1 „Ausnahmere-
gelung für Notsituationen“ abgedeckt:

„Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Ab-
wehr eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist, dürfen die Immissionsrichtwerte nach
Nummer 6 überschritten werden. Ein betrieblicher Notstand ist ein ungewöhnliches, nicht vo-
raussehbares, vom Willen des Betreibers unabhängiges und plötzlich eintretendes Ereignis,
das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt.“

Ergebnis der Untersuchung von Schwinn-Ingenieure vom 26.06.2023 ist, dass die maßgebli-
chen Richtwerte eingehalten werden.

Um die Auswirkungen der zu erwartenden Lärmimmissionen der Feuerwache möglichst gering
zu halten, erfolgt das Einschalten der Fahrzeugsirenen erst im öffentlichen Straßenraum und
nicht auf dem eigenen Grundstück. Bei der geringen Anzahl der zu erwartenden Fahrten, die

in der Hauptsache nach Süden ausfahren werden, ist von einer Vermischung mit dem übrigen
Verkehr auszugehen. Maßnahmen zur Entzerrung sind nicht erforderlich.

Die Sicherstellung des sachgerechten Einschaltens der Sirenen, erfolgt auf Ebene des Bauge-
nehmigungsverfahrens.

Es liegt bereits ein Baugesuch zur Errichtung des Feuerwehrhauses mit integrierter Rettungs-
wache vor, so dass die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück bereits bekannt ist und die
Gutachten sich darauf beziehen. Um zusätzliche Störgeräusche durch Wartungsarbeiten und
Übungen auszuschließen, wird das Gebäude der Feuerwache auf dem Grundstück so ange-
ordnet, dass der Baukörper als Schallschutz dient, indem er den Übungshof gegenüber der
Wohnbebauung baulich abschirmt.

Planbedingter Mehrverkehr

Im Rahmen des oben genannten Gutachtens wurden die Lärmauswirkungen durch den Ver-
kehr infolge der Planänderung untersucht. Das Ergebnis wird in der folgenden Tabelle darge-
stellt.

Tabelle: 1. Änderung des Bebauungsplans Sürther Feld - Lärmauswirkungen des planbeding-
ten Mehrverkehres

Beurteilungspegel Diff® ]
Verkehr Nacht Nacht
Bestand Planfall

Beurteilungspegel
Verkehr Tag

Immissionsort
Wohnbebauung

An der Hellfuhr 2

Sürther Straße 282

"Differenz der Beurteilungspegel: Bestand im Vergleich zum Planfall / Nullfall

Durch die Planänderung kann mit einer geringen Zunahme der Immissionen an der nächst-
gelegenen Wohnnutzung gerechnet werden. Diese liegt jedoch deutlich unter der Wahrneh-
mungsschwelle von 3 dB(A). Die kritischen Lärmbelastungen von 70 dB(A) tags und 60
dB(A) nachts werden ebenfalls deutlich um mindestens 7,4 dB(A) am Tag und 9,4 dB(A) in
der Nacht unterschritten.

Die Planänderung mit dem Inhalt — Feuerwehr - innerhalb der Gemeinbedarfsfläche führt
nicht zu einer erheblichen zusätzlichen Lärmbelastung und bleibt deutlich unterhalb kritischer
Lärmpegel.

Für die Schule führt der planbedingte Verkehr am nördlichen Gebäude mit Klassenräumen/Bü-
ros zu maximalen Erhöhungen am Tag von 0,5 dB(A). Die Beurteilungspegel liegen hier zwi-
schen 39,4 dB(A) und 45,7 dB(A) und sind aufgrund der Entfernung zur Quelle als sehr gering
einzustufen.

Naturschutzrechtliche Eingriffe

Die Zuordnung von Eingriff und Ausgleich erfolgte im Ursprungsbebauungsplan Nr.71380/03
nach & 9 (1a) BauGB über differenzierte Ausgleichsquotienten für unterschiedliche Nutzungs-
arten (z.B. Wohngebiete, Gemeinbedarfsflächen, Verkehrsflächen).

Im Änderungsverfahren wurde die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung geprüft mit dem Ergebnis,
dass eine Anpassung nicht erforderlich ist, zumal die geplante Festsetzung einer Streuobst-
wiese sich positiv auf die ökologische Bilanz auswirkt, da sie gegenüber der festgesetzten
Zweckbestimmung „Parkanlage“ eine ökologische Aufwertung hinsichtlich der Biodiversität

9

darstellt.

Der Ursprungsbebauungsplan setzt auf einer Fläche von insgesamt 18,2 ha Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest, wovon 16 ha dem
Ausgleich der mit der Realisierung der Planung des Ursprungsbebauungsplans „Sürther Feld“
verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft dienen.

Diese Maßnahmenflächen erlauben einen vollständigen Ausgleich der Eingriffe und sind glie-
dernder und gestaltender Bestandteil der festgesetzten öffentlichen Grünflächen. Circa 2,2 ha
der Grünfläche sind somit nicht als Ausgleichsfläche dem Plangebiet "Sürther Feld" zugeord-
net, so dass der rechtskräftige Bebauungsplan deutlich überkompensiert ist.

Die bauliche Umsetzung des Feuerwehrstandortes bedingt, dass durch notwendige Zu- und
Abfahrtsbereiche insbesondere für die Feuerwehrgroßfahrzeuge, die zum Erhalt festgesetzte
und heute vor Ort vorhandene Baumreihe in Teilen nicht erhalten werden kann. Nach dem
derzeitigen Planungsstand ist davon auszugehen, dass bis zu 6 Bäume entfernt werden müs-
sen. Die ursprüngliche Festsetzung des Erhalts der Straßenbäume ist somit nicht mit der ge-
planten Nutzung zu vereinbaren und wird daher aufgegeben. Ob im Sinne der Baumschutz-
satzung Ersatzpflanzungen zu berücksichtigen sind, ist auf Ebene der Genehmigungspianung
zu klären.

Darüber hinaus kann kein Verlust von Biotopbestand festgestellt werden. Dies gilt umso mehr,
als dass der Bebauungsplan die Pflanzung von Bäumen im Bereich von Stellplatzanlagen und
eine Dachbegrünung für Flachdächer festsetzt. Aufgrund der erforderlichen Stellplätze für die
zukünftige Feuerwache, ist die Neupflanzung von Bäumen im Nahbereich folglich zu erwarten.

Der Fuß- und Radweg am östlichen Rand der Gemeinbedarfsfläche stellt ebenfalls keinen
Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil dieser im Wesentlichen auf den Flächen der Gemein-
bedarfsflächen neu ausgewiesen wird.

Hochwasser / Hochwasserrisiko

Das Plangebiet liegt bis auf einen kleinen Teilbereich im Nordwesten vollständig innerhalb des
Hochwasserrisikogebiet des Rheines (HQ Extrem, 1.000-jährliches Hochwasser). Der be-
troffene Bereich ist nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt. Außer in einem Extremhoch-
wasserfall ist das Plangebiet nicht durch Hochwassergefahren betroffen.

Die Auswertung der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt
Köln (StEB / Stand April 2021) zeigt, dass im westlichen Teilbereich des Plangebiets bei ei-
nem extremen Ereignis mit einem Wasserstand von 2 m zu rechnen ist. An der Kreuzung der
Sürther Straße mit der Straße Am Feldrain befindet sich zudem eine Senke, in der stellen-
weise 4 m Wasserstand auftreten können.

Auch besteht für den Großteil des Plangebiets im Westen nach Grundhochwasserkarte (Stadt-
entwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB / Stand April 2021) und Ministerium für Umwelt,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW) bei einem mittleren Ereignis (11,30
KP) eine geringe bis mäßige Grundhochwassergefahr. In der zuvor beschriebenen Senke am
südlich gelegenen Kreuzungsbereich besteht eine hohe Gefährdung.

Mit einer plötzlichen Überflutung ist aufgrund der Entfernung von ca.1.000 m zum Rhein nicht
zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserrisikomanagement der StEB mit einem aktuellen
Hochwasserwarnsystem kann die Hochwasserschutzzentrale rechtzeitige Warnungen vor
steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hochwasser-
überflutungen und Grundhochwasser zu minimieren wird eine hochwasserangepasste Bau-
weise im südöstlichen Geltungsbereich empfohlen. Hierzu wurde ein Hinweis aufgenommen.

Starkregen i .
Die Starkregengefahrenkarten (StEB / Stand April 2021) zeigen im Westen des Plangebiets in
zwei Teilbereichen entlang der Sürther Straße eine mäßige Starkregengefährdung - sowohl
bei einem 30-jährlichen als auch einem 100-jährlichen Ereignis. „Mäßig“ bedeutet, dass für

diese Bereiche in etwa knöcheltiefe Wasserstände berechnet werden. Zur Berücksichtigung
von Starkregen sind geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge vorzusehen.

Im südwestlichen Teilbereich an der Kreuzung Sürther Straße mit der Straße Am Feldrain, wird
sogar eine hohe bis sehr hohe Gefährdungsklasse (in etwa hüfthohe Wasserstände) ange-
zeigt. Hier wurde die festgesetzte Bebauung durch Errichtung einer Schule in Kenntnis dieser
Informationen bereits umgesetzt.

Versickerung

Gemäß 8 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit $ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsge-
setz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der was-
serrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.

Störfall

Das Plangebiet liegt in 800m Entfernung zum Betriebsbereich des Shell Energy and Chemical
Park Rheinland in Köln-Godorf. Der den Betriebsbereich umhüllende angemessene Sicher-
heitsabstand beträgt 200m, sodass sich das Plangebiet in 600m Entfernung zum Rand des
angemessenen Sicherheitsabstandes gemäß Störfall-Verordnung (Seveso III-RL) zum Shell
Energy and Chemical Park Rheinland in Köln-Godorf befindet.

Folgende Gutachten und umweltbezogene Informationen sind verfügbar:

e Schwinn Ingenieure: Schallimmissionsschutz — Feuerwehrgerätehaus und integrierte
Rettungswache 26.06.2023

e Bernard Gruppe: Sürther Feld (Bau der Rettungswache und des Gerätehauses Ro-
denkirchen) Verkehrsuntersuchung, 28.04.2023

e Starkregengefahrenkarten: 30-jährliches Starkregenereignis, 100-jährliches Starkregen-
ereignis h

e Hochwasserrisikogebiet, Extremhochwasser

7. Planverwirklichung und Kosten

7.1 Planverwirklichung

Das zur Realisierung des Bebauungsplans erforderliche Umlegungsverfahren ist bereits
größtenteils erfolgt. Grunderwerb ist nicht erforderlich. Somit entstehen der Stadt Köln
dadurch keine Kosten.

Zur Umsetzung der Verbreiterung der Sürther Straße sowie der Straße Am Feldrain wurden
die Flurstücke 2110, 2111, 2112 und 2121 ausparzelliert und dem Amt für Straßen und Rad-
wegebau übertragen. Es handelt sich hierbei um einen 1 m breiten Streifen von insgesamt
circa 388 m?, der sich entlang der Grenze zwischen öffentlichem Straßenland und der Schul-
grundstücke erstreckt.

Aus der Fläche für Gemeinbedarf wurde am nordwestlichen Randbereich eine rund 3.950 m?
große Fläche (Flurstücke 2113 und 2114) ausparzelliert, die als erweiterter Standort für die
Berufsfeuerwehr (Rettungswache 2) und die freiwillige Feuerwehr (Löschgruppe) dienstbar
gemacht werden soll.

Um die innere Wegeverbindung vollenden zu können, wurden die Flurstücke 2119 und 2120
aus der Fläche für, Gemeinbedarf ausparzelliert und dem Amt für Straßen und Radwegebau
übertragen. Die Anlage des neuen Geh- und Radweges wird zukünftig auch als Rettungsweg
für die OSK dienen. Es handelt sich hierbei um eine Fläche von insgesamt circa 500 m?. Im
Zuge des Änderungsverfahrens wurde die Wegeführung durch die öffentliche Grünfläche, so-
wie der Anschluss an die Schulgrundstücke (Rettungsweg, Schulgarten) optimiert, so dass
darüber hinaus auch eine Anpassung zuvor genannter Parzellen erforderlich wird.

11

Die Herstellung der Erschließungsanlagen erfolgt durch die Stadt Köln nach Maßgabe der je-
weils verfügbaren Haushaltsmittel. Die entstehenden Kosten der inneren Erschließung werden
nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln durch die Erhebung von Er-
schließungsbeiträgen refinanziert.

Die Herstellung der Grünflächen erfolgt überwiegend durch die Realisierung der Grünaus-
gleichsmaßnahmen und wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen finanziert.

7.2 Kosten
Die Umsetzung des Bebauungsplans wird voraussichtlich folgende Kosten verursachen:

Öffentliche Straßen und Wege
(Herstellung einschließlich erforderlich werdender Anpassungsarbeiten an bestehende Anla-

gen und Beleuchtung)

1 m-Verbreiterung Sürther Straße über eine Länge von circa 509 m circa 85.000 €
1 m-Verbreiterung an Am Feldrain über eine Länge von circa 125 m circa 22.000 €
3 m breiter Geh- und Radweg über eine Länge von circa 153 m circa 80.000 €

circa 187.000 €

Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nummer 71380/03 wird gemäß $& 3
Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.

Köln, den c Rj fe Weol 5

12

Anlage 1_Geltungsbereich

462 Zeichen

Geltungsbereichder 1. Änderung
Geltungsbereich desBebauungsplanes 71380/03"Sürther Feld"
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 7 500N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 71380/03Sürther Feld, 1. Änderungin Köln - Rodenkirchen
015075300450 Meter

Mitteilung Ausschuss

4394 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 10.08.2023 
 2025/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 21.08.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 31.08.2023 
 
Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB des Entwurfs zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 
71380/03, Arbeitstitel: Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen, 1. Änderung 
Anlass und Ziel der Planung 
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen" bezieht sich auf 
den Bebauungsplan mit der Nummer 71380/03 der seit dem 29.04.2009 rechtskräftig ist. 
 
Für einen Teilbereich der im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfsfläche 
soll die Zweckbestimmung – derzeit Schule und Jugendeinrichtung – in „Feuerwehr“ geändert 
werden, damit ein Feuerwehrstandort realisiert werden kann, der bereits am 13.05.2019 von 
der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beschlossen wurde. 
 
Grund dafür ist, dass die vorhandenen Feuerwehrstandorte am Schillingsrotter Weg 8-12 
(Feuer- und Rettungswache 2) und in der Schillingsrotter Str. 36 (Löschgruppe Rodenkirchen) 
nicht mehr ausreichen um die Funktionsfähigkeit der Löschgruppe und damit auch die Ein-
satzbereitschaft der Feuerwehr im Stadtbezirk Köln Rodenkirchen zu gewährleisten. Die Ret-
tungswache soll angesichts der steigenden Einwohnerzahl im Kölner Süden befähigt werden, 
den aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan umzusetzen und die rettungsdienstliche Versorgung 
im Kölner Süden sicherzustellen. 
Zudem soll durch die bedarfsgerechte Unterbringung der Löschgruppe die angestrebte Grün-
dung der Kinderfeuerwehr Rodenkirchen ermöglicht werden. 
 
Da im Plangebiet bereits zwei Schulbauvorhaben inklusive einer Jugendeinrichtung realisiert 
wurden und die Gesamtschule Rodenkirchen in unmittelbarer Nähe liegt, gilt der Bedarf an 
Schulstandorten und Jugendeinrichtungen im Bereich Sürther Feld als gedeckt. 
 
Des Weiteren ist die Verbreiterung des Geh- und Radfahrweges entlang der Sürther Straße 
(östliche Straßenseite) und der Straße Am Feldrain (nördliche Straßenseite) im Bereich der 
festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf erforderlich. 
 
Der Grund dafür ist, dass die bisher festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche entlang der priva-
ten OSK (Offene Schule Köln) und der städtischen EMAnuel-Grundschule (EMA) nicht den 
heutigen Anforderungen an einen für die Erschließung von Schulen angemessenen und aus-
reichend breiten Geh- und Radfahrweg entspricht.

2 
 
Zudem wird die Bebauungsplanänderung zum Anlass genommen, die Fuß- und Radfahrver-
bindungen innerhalb des Plangebiets zu optimieren und durch den Ausbau einer neuen 
Wegeverbindung in nördliche Richtung zu stärken. Der Weg dient zudem als Rettungsweg für 
das westlich angrenzende Schulgrundstück der OSK (Offene Schule Köln). 
 
Mit Beschluss vom 14.06.2021 hat die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) der Etablierung ei-
nes Schulgartens sowie einer Streuobstwiese zugestimmt. Der Schulgarten soll eine Fläche 
von circa 600 m² erhalten und ausschließlich von den Schulen genutzt werden und nur diesen 
zugänglich sein. Die Streuobstwiese soll auf einer Fläche von circa 1000 m² sowohl den Schu-
len, als auch der Öffentlichkeit als Erlebnisraum und Lernfläche offenstehen und entspre-
chend begehbar und erlebbar sein. 
Verfahrensablauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.01.2022 die Einleitung des ver-
einfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 71380/03 
mit dem Arbeitstitel „Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen“ beschlossen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Abs.1 BauGB erfolgte im Vorfeld in der Zeit vom 21.04.2021 bis 04.06.2021. 
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.1 BauGB 
wurde, wie das vereinfachte Verfahren es vorsieht, abgesehen. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB wurde vom 08.08.2022 bis zum 08.09.2022 durchgeführt. 
Der nun ausgearbeitete Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans kann in den nächsten 
Verfahrensschritt – die Offenlage – gehen. Diese wird am 07.09.2023 starten. 
 
 
Gez. Greitemann 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 2 Begründung 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf 
Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Nummer 71380/03, Maßstab 1:1000

Anlage 4_Bebauungsplan-Entwurf

11067 Zeichen

N
I. Textliche Festsetzungen
1. Gebäudehöhe:
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden für die Bebauung innerhalb der Fläche für den
Gemeinbedarf folgende textliche Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung
getroffen:
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird eine Gebäudehöhe von 13,50 m als Höchstgrenze
festgesetzt.
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage des natürlichen Geländes des
Baugrundstücks, gemessen an der Grenze der zugehörigen Erschließungsstraße. Grenzt ein
Baugrundstück an mehr als eine Erschließungsstraße, ist aus den einzelnen Bezugspunkten
der entsprechende Mittelwert zu bilden.
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten,
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der
Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht
übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.
2. Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
a) Im Bereich von Stellplatzanlagen ist pro 6 Stellplätze 1 Baum - BF 31 (GH 741) - zu
pflanzen.
b) Flachdächer in der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
-Feuerwehr- sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 vom
02.07.2021 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Einfriedungen
a) Die Streuobstwiese ist entlang ihrer Grenzen durch Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus
einheimischen, standortgerechten Heckenpflanzen einzufrieden. Durchgänge zur Parkanlage
sind zu ermöglichen.
III. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen
Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie
Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
1. Wasserschutz
a) Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung
festgesetzte Wasserschutzzone III der Wasserwerke Weißer Bogen und Hochkirchen (im
Wesentlichen im Bereich der Sürther Straße).
2. Überschwemmungsgebiet
Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Sinne
des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von
Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Noch nicht
festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete werden im Bebauungsplan vermerkt:
a) Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins, im Sinne des §
78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
IV. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom November
2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO
NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. Artenschutz
a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem
1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und
andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur
Gesunderhaltung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter
nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die
Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
b)
Bauarbeiten sollen vor Beginn der Brutperiode der Feldlerchen, also vor dem
1. April eines jeden Jahres beginnen.
4.
Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August
2011).
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011
(Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 
2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen
für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit
diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung
nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit §
1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
5. Bodenschutz
Die Belange des §12 BBodSchV auf den nicht versiegelten und nicht bedeckten Flächen sind
zu berücksichtigen.
Sollte im Rahmen künftiger Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes
Bodenmaterial angetroffen werden, so ist der Bauherr nach § 2 LBodSchG verpflichtet, dem
Umwelt- und Verbraucherschutzamt unverzüglich diesen Sachverhalt mitzuteilen. Es ist ein
Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen durchführt und die Risiken
beurteilt.
6. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der
Stadt Köln einzuschalten.
7. Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen
im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln
abzustimmen.
8. Hochwasserschutz
Im südöstlichen Geltungsbereich ist innerhalb des im Plangebiet dargestellten
Hochwasserrisikogebiets eine hochwasserangepasste Bauweise zur Schadensminimierung
zu wählen.
9. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Das Bebauungsplangebiet liegt in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet wo
vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Insbesondere existiert ein konkreter
Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger
Nr. 3834, Laufgraben und Stellungen). Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern /
Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für
öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten)
unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-2470/22 sowie der
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
10. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information
dargestellt.
Geltungsbereich
der 1. Änderung
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 71380/03
"Sürther Feld"
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bebauungsplan Entwurf
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand
)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 27.01.2022 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 02.03.2022
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 17.02.2022
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom                  bis
( am                  )
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen,
 Bauen und WirtschaftBestand
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
050100 Meter
71380/03
Maßstab 1: 1000
Sürther Feld
in Köln-Rodenkirchen, 1. Änderung
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Flächen für den Gemeinbedarf
sowie für Sport- und Spielanlagen
nicht überbaubar I überbaubar
GRZ Grundflächenzahl
GFZ Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
z. B. III
Baugrenze
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Baum zu erhalten
Öffentliche Grünflächen
Private Grünflächen
Grenze zwischen Nutzungsarten
-Offenlage-
Flächen für Wasserwirtschaft, den
Hochwasserschutz und die
Regelung des Wasserabflusses
200 jährliches Hochwasser200 jähliches
Hochwasser
Fläche für den Gemeinbedarf
-Schule/ Jugendeinrichtung-
III
GRZ 0,6
GFZ 1,2
-Feuerwehr-Private
Grünfläche III
GRZ 0,6
GFZ 1,2
Öffentliche
Grünfläche
-Schulgarten-
-Streuobstwiese-200 jährlichesHochwasser
200 jährlichesHochwasser
200 jährlichesHochwasser
Fuß- und Radweg
Anlage 4

Anlage 3_Textliche Festsetzungen

8458 Zeichen

ANLAGE 3 
Textliche Festsetzungen zum 
Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 71380/03 
Arbeitstitel: Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen, 1. Änderung 
 
 
I. Textliche Festsetzungen 
1. Gebäudehöhe: 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden für die Bebauung innerhalb der Fläche 
für den Gemeinbedarf folgende textliche Festsetzungen über das Maß der 
baulichen Nutzung getroffen: 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauN VO wird eine Gebäudehöhe von 13,50 m als 
Höchstgrenze festgesetzt. 
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage des natürlichen Geländes 
des Baugrundstücks, gemessen an der Grenze der zugehörigen 
Erschließungsstraße. Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine 
Erschließungsstraße, ist aus den einzelnen Bezugspunkten der 
entsprechende Mittelwert zu bilden. 
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kö nnen die festgesetzten Gebäudehöhen durch 
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, 
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den 
baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige 
Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der 
Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die 
Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der 
Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. 
2. Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
a) Im Bereich von Stellplatzanlagen ist pro 6 Stellplätze 1 Baum - BF 31 (GH 
741) - zu pflanzen. 
b) Flachdächer in der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung -Feuerwehr- sind mit einer extensiven Dachbegrünung 
DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist 
mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht 
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische 
Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. 
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.

II. Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 
2018 vom 02.07.2021 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Einfriedungen 
a) Die Streuobstwiese ist entlang ih rer Grenzen durch Strauchhecken BB 1 (GH 
411) aus einheimischen, standortgerechten Heckenpflanzen einzufrieden. 
Durchgänge zur Parkanlage sind zu ermöglichen.

III. Nachrichtliche Übernahmen 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften 
getroffenen Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- und 
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den 
Bebauungsplan übernommen: 
1. Wasserschutz 
a) Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch 
Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III der Wasserwerke Weißer 
Bogen und Hochkirchen (im Wesentlichen im Bereich der Sürther Straße). 
2. Überschwemmungsgebiet  
Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungsgebiete 
im Sinne des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete 
außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 des 
Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 
78d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des 
§ 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des 
§ 73 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete werden im 
Bebauungsplan vermerkt: 
a) Das Risikogebiet außerhalb von Ü berschwemmungsgebieten des Rheins, im 
Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

IV. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des 
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des 
Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der 
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
2. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (Bau GB) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 
S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. 
I S. 3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (P lanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 
S. 58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - 
Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 
S. 421). 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.  
3. Artenschutz 
a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 
30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und 
andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; 
zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des 
Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und 
Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die 
Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
b) Bauarbeiten sollen vor Beginn der Brut periode der Feldlerchen, also vor dem 
1. April eines jeden Jahres beginnen. 
4. Baumschutzsatzung 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) 
vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 
 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des  Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) 
vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind

Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung 
des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume 
nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und 
Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 
BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
5. Bodenschutz 
Die Belange des §12 BBodSchV auf den nicht versiegelten und nicht 
bedeckten Flächen sind zu berücksichtigen. 
Sollte im Rahmen künftiger Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes 
Bodenmaterial angetroffen werden, so ist der Bauherr nach § 2 LBodSchG 
verpflichtet, dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt unverzüglich diesen 
Sachverhalt mitzuteilen. Es ist ein Gutachter zu benennen, der die 
notwendigen Untersuchungen durchführt und die Risiken beurteilt. 
6. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor 
Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere 
Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
7. Starkregenereignis 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen 
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine 
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren 
Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 
8. Hochwasserschutz 
Im südöstlichen Geltungsbereich ist innerhalb des im Plangebiet 
dargestellten Hochwasserrisikogebiets eine hochwasserangepasste 
Bauweise zur Schadensminimierung zu wählen. 
9. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Das Bebauungsplangebiet liegt in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem 
Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Insbesondere 
existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 
2. Weltkrieges (Bombenblindgänger Nr. 3834, Laufgraben und Stellungen). Im 
Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor 
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche 
Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) 
unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-2470/22 sowie der 
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an 
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
10. Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur 
Information dargestellt.

Beratungsverlauf (2)

21.08.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
31.08.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Schillingsrotter Straße 36
  • Sürther Straße 282E
  • Sürther Feldallee
  • Weißer Straße
  • Schillingsrotter Weg 8
  • Distelfalterweg
  • Am Feldrain
  • An der Hellfuhr 2
  • Kölnstraße
  • Straße 28
  • Straße 3

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Details

Aktenzeichen
2025/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
10.08.2023
Erstellt
19.06.2023 16:18