2161/2021
Betreff: Baumfällungen am Rather See in Köln-Rath/Heumar Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion DIE LINKE. vom 19.04.2021 AN/0859/2021 und AN/0672/2021
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Tuch Az Vorlagen-Nummer 2161/2021 Freigabedatum am 08.06.2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 10.06.2021 Betreff: Baumfällungen am Rather See in Köln-Rath/Heumar Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion DIE LINKE. vom 19.04.2021 AN/0859/2021 und AN/0672/2021 Mitteilungstext: Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist eine Badenutzung als Ziel der städtebaulichen Entwick- lung für die Seefläche des Rather Sees dargestellt. Wesentliche Grundlage für die zurzeit in der Öffentlichkeit wahrgenommenen Arbeiten ist der seit 22.07.2020 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan 74440.02 "Rather See". Dieser schafft die planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines Strandbades und einer Wasserskianlage im westlichen Bereich des privaten Gewässers. Ausgehend von den umfassenden landschaftsplane- rischen und artenschutzrechtlichen Fachplanungen im Bebauungsplanverfahren ist vorgesehen, den östlichen Teil des Sees und die Ufer dauerhaft zu beruhigen und der Landschaftsentwicklung zu über- lassen. Bereits die sogenannte Rekultivierungsplanung, welche den Zustand nach Abschluss der Auskiesung vorgibt und der vorherige Bebauungsplan haben einen Rückbau des um den See führen- den Betriebsweges und die Anlage von Gehölzpflanzungen an den Böschungen vorgesehen. Die Sicherung des privaten Geländes ist unabhängig von der aktuellen Planung Aufgabe der Eigentümer. Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln greift lediglich im Zusammenhang mit der Errichtung einer Behelfszufahrt an der Rösrather Straße, von der städtischer Baumbestand betroffen ist. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen hat im September 2020 die erforderliche Genehmigung zur Fäl- lung von sieben geschützten Bäumen erteilt. Die Gehölzbestände im Bereich des Hauptparkplatzes und weiterer Bereiche werden im Land- schaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW als zuständige Forstbehörde als Wald im Sinne des Landesforstgesetzes NRW (LFoG) klassifiziert. Die städtische Baumschutzsatzung greift dort dementsprechend nicht, die Flächen liegen im Zuständig- keitsbereich des Landesbetriebs. Nach § 43 (1) a des Landesforstgesetzes ist im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans keine gesonderte Genehmigung des Landesbetriebs für die Rodungen erforderlich. Die Rodungsarbeiten zur Errichtung des Haupt- und Ausweichparkplatzes haben unter Aufsicht der ökologischen Baubegleitung eines qualifizierten Landschaftsplanungsbüros stattgefunden und wurde nach dessen Auskunft vor dem 01.03.2021 abgeschlossen. Die Beschränkung der Rodungszeiten hinsichtlich der Brutschutzzeit ergibt sich aus den artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Natur- schutzgesetze, welche auch Grundlage für die Regelungen im Bebauungsplan sind. Die Abschiebung der Flächen parallel des Rather Kirchwegs und des Brück-Rather Steinwegs diente der Vorbereitung zur Erneuerung einer Zaunanlage. In diesem Zusammenhang durchgeführte Baum- fällungen sowie der Rückschnitt von Vegetation sind nach Einschätzung des Landesbetriebs Wald 2 und Holz NRW im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft durchgeführt worden und versto- ßen insofern weder gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen noch gegen die Verbote des Land- schaftsplans. Teile des ehemaligen Betriebsweges am Ostufer wurden mit Stubben aus den Rodungsmaßnahmen am Westufer blockiert, um die in den genannten Planungskonzepten vorgesehene und artenschutz- rechtlich vorgegebene Ruhigstellung des Ostufers, durch den Rückbau des Weges zu gewährleisten.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Rösrather Straße
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Details
- Aktenzeichen
- 2161/2021
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 08.06.2021
- Erstellt
- 04.06.2021 08:14