1547/2023
Beförderung von Inklusionskindern
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
6857 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
IV/400/2
Vorlagen-Nummer 17.08.2023
1547/2023
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Ausschuss Schule und Weiterbildung 21.08.2023
Beförderung von Inklusionskindern
Beförderung von Inklusionskindern
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, CDU -
Fraktion sowie VOLT-Fraktion von Herr Lino Hammer und Herrn Niklas Kienitz aus der
Sitzung des Ausschusses Schule und Weiterbildung vom 05.04.2023 („AN/0609/2023“)
betreffend Beförderung von Inklusionskindern
Text der Anfrage
Mit dem 2012 vorgestellten Inklusionsplan h at sich die Stadt Köln dem Ziel verpflichtet, das
gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Beeinträchtigung zu fördern.
Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf bekommen so die Möglichkeit, an Regelschulen zur
Schule gehen zu können. Da es aber nur wenige Schulen in Köln gibt, die ein Inklusives Lernen
anbieten, haben die Kinder und Jugendlichen oft einen langen Schulweg vor sich, den sie al-
leine nicht bewältigen können. Wie an Förderschulen gibt es auch hier die Möglichkeit für die
Eltern einen Antrag auf Beförderung zu stellen. Doch wie am 03. April 2023 im Kölner Stadtan-
zeiger zu lesen war, werden die Anträge von Inklusionskindern meist abgelehnt, die der För-
derkinder fast immer genehmigt. Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung, folgende
Fragen zu beantworten:
1) Wie viele Anträge auf Beförderung von Kindern mit Förderbedarf wurden in den letzten
5 Jahren gestellt? Wie viele wurden bewilligt, wie viele abgelehnt? Bitte nennen sie die
Zahlen sowohl für die Förderschulen, als auch für die Inklusionsschulen.
2) Welche Voraussetzungen müssen für eine Bewilligung der Beförderung erfüllt werden?
Unterscheiden sich diese bei Förder- und Inklusionskindern?
3) Ist der Verwaltung bekannt, warum Nachbarkommunen wie Bonn und Ahrweiler die An-
träge auf Beförderung von Inklusionskindern problemlos genehmigen?
Antwort der Verwaltung
Die Nachfragen aus der Sitzung vom 22.05.2023 wurden in der Beantwortung sowie
durch Anlage 1 ergänzt
Zu 1)
In den Schuljahren 2018/2019 bis einschließlich 2022/23 wurden für die Schülerinnen und
Schüler sowohl an Förderschulen als auch an Schulen des gemeinsamen Lernens Anträge ein-
gereicht und nach den jeweiligen Grundlagen der Schülerfahrkostenverordnung je Ei nzelfall
2
geprüft und beschieden.
Förderschulen Schulen des gemeinsamen Lernens
An-
träge
Genehmigun-
gen
Ablehnun-
gen Anträge
Genehmigun-
gen Ablehnungen
2018/2019 1260 1212 48 142 137 5
2019/2020 1183 1113 70 96 47 49
2020/2021 1235 1177 58 255 220 35
2021/2022 1316 1251 65 102 63 39
2022/2023 1312 1229 83 166 114 52
Hierbei entfallen Ablehnungen sowohl auf Förderschulen als auch auf Schulen des gemeinsa-
men Lernens.
Die Gründe der Ablehnungen hierfür sind vielfältig. Sie reichen von „fehlenden Antragsunterla-
gen“ über „Begleitungs- bzw. Beförderungsmöglichkeit der Erziehungsberechtigten“ bis hin zu
„schulärztlich attestierter Möglichkeit zur eigenständigen Bewältigung des Schulweges“. Die
Zahlen machen deutlich, dass die Aussage, Anträge von Inklusionskindern würden meist abge-
lehnt, nicht zutrifft.
Zu 2)
Die Prüfung erfolgt jeweils auf der Grundlage der Vorschriften des Landes zur Verordnung zur
Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW- der Schülerfahrkostenverordnung in der jeweils gül-
tigen Fassung. Die Verwaltung wendet die in der SchfkVO zugrunde gelegten Kriterien und
Prämissen an.
Dazu zählen neben der Entfernung zwischen Wohnort und Schule auch gesundheitliche As-
pekte, die durch den schulärztlichen Dienst geprüft und ggfs. attestiert werden. Die Erfüllung
der Pflicht der Erziehungsberechtigten gem. § 41 SchulG, wonach sie ihrem Kind die Teilnahme
am Unterricht ermöglichen müssen, wird ebenfalls geprüft.
Die Schulwege der Schülerinnen und Schüler werden im Einzelfall und dabei auf mögliche
Wege, Fußwege sowie Wege mit dem ÖPNV, geprüft. Die Prüfung erfolgt nach den Vorgaben
der Schülerfahrkostenverordnung NRW.
Das Vorgehen der Stadt Köln wurde als vollumfänglich im Sinne der Schülerfahrkostenverord-
nung bestätigt. Dies ist einerseits im Rahmen einer Anhörung durch die Vorsitzende des Petiti-
onsausschusses des Landes anlässlich einer vor mehreren Jahren eingereichten Petition an
den Ausschuss bekräftigt worden. Ein Schreiben des Ministeriums bestätigt ebenfalls die Prü-
fungen des Amtes für Schulentwicklung. Es wird aufgeführt, dass die Schülerfahrkostenverord-
nung die Belange der Schülerinnen und Schüler mit Handicap bereits jetzt in angemessener
Weise berücksichtigt. Weiter heißt es, dass es eines fundierten Nachweises bedarf, wenn Eltern
geltend machen wollen, dass sie ihr Kind aus organisatorischen und/oder g esundheitlichen
Gründen nicht selbst zur Schule bringen und wieder abholen können. Eine pauschale Anerken-
nung besonderer Ausnahmegründe für die gesamte Schulzeit seien nicht gerechtfertigt.
Hier wurde zudem eine Handlungsnotwendigkeit auf Seiten des Landes gesehen, die zu einer
Änderung der Schülerfahrkostenverordnung führen müsste. Und andererseits bestätigen ge-
richtliche Entscheidungen im Rahmen von Klageverfahren dies wiederholt.
Zu 3)
Der Verwaltung ist unbekannt, warum andere Kommunen mutmaßlich ein anderes Bewilli-
gungsverfahren anwenden. Auf den Internetseiten der Kommunen wird eindeutig Bezug auf die
3
Schülerfahrkostenverordnung NRW genommen. Die Prüfverfahren der beiden benannten Kom-
munen befinden sich noch in der Klärung.
Allerdings sind Kommunen in NRW bekannt, die den § 16 II der Schülerfahrkostenverordnung
NRW bei Inklusionsschulen anwenden und aktuell z.B. eine Kostenbeteiligung zwischen 50%
und 60% der jeweiligen Beförderungskosten tragen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um Ein-
zelfallprüfungen unter Prämisse der Schülerfahrkostenverordnung.
An dieser Stelle sei nochmals hervorgehoben, dass die Stadt Köln bei vorliegenden Anspruchs-
voraussetzungen die Beförderung der Schülerinnen und Schüler organisiert und finanziell ab-
wickelt und nicht wie in der Schülerfahrkostenverordnung aufgeführt, eine anteilige Kostenbe-
teiligung vornimmt. Auch bei Umstellung des Verfahrens würden zukünftig Ablehnungen bei
nicht vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen nach Grundlage der Schülerfahrkostenverord-
nung ausgesprochen werden müssen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in allen Antragsverfahren die Regelungen der Schü-
lerfahrkostenverordnung angewandt werden. Es gibt keine Unterschiede zwischen Schüler*in-
nen der GL- sowie der Förderschulen. Die individuellen Voraussetzungen der Kinder und ihrer
Familien sind unterschiedlich, so dass diese naturgemäß zu unterschiedlichen Ergebnissen
führen.
Gez. Voigtsberger
Anlage 1
942 Zeichen
Förderschulen Schulen des gemeinsamen Lernens Anträge Genehmigungen davon Teilgenehmigungen Ablehnungen Anträge Genehmigungen davon Teilgenehmigungen Ablehnungen Förderschwerpunkt 1316 1251 9 65 102 63 6 39 Hören und Kommunikation 1 1 Sehen 2 1 1 ohne FöS 2 0 2 Sprache 531 523 8 7 3 4 Geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung 678 676 2 37 20 6 17 Lernen und emotionale und soziale Entwicklung 107 52 9 55 53 38 15 Ablehnungen insgesamt 104 FSP Förderschwerpunkte SG 1 0,96% LE Lernen SH 2 1,92% ES emotionale und soziale Entwicklung ohne Förderschwerpunkt 5 4,81% SB Sprache SB 9 8,65% KM körperliche und motorische Entwicklung GG und KM 19 18,27% GG geistige Entwicklung LE und ES 68 65,38% SG Hören und Kommunikation (Schwerhörigkeit) SH Sehen (Sehbehinderung) BL Sehen (Blindheit) GH Hören und Kommunikation (Gehörlosigkeit) smb intensivpädagogische Förderung § 15 AO-SF 104 100,00% Schuljahr 2021/22
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1547/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 17.08.2023
- Erstellt
- 09.05.2023 09:55