AN/0486/2021
Baulücke Richard-Wagner-Straße, Anfrage Die Linke
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Anfrage (Die Linke BV1)
3729 Zeichen
Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/0486/2021 Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 22.04.2021 Baulücke Richard-Wagner-Straße, Anfrag Die Linke Im Streit um die Baulücke in der Richard-Wagner-Straße stimmte die Bezirksvertretung Innenstadt auf ihrer Sitzung vom 21.03.2019 mehrheitlich einem interfraktionellen Antrag zu, wonach ein Enteignungsverfahren nach Baugesetzbuch, bzw. dem Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen durchzuführen ist (AN/0292/2019). Die Bezirksvertretung konkretisierte damit einen einstimmig beschlossenen Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 19.4.2018 (AN/0465/2018). Die Verwaltung hat die Beschlüsse nicht umgesetzt, daraus ergeben sich für uns eine Reihe von Fragen um deren Beantwortung wir bitten: 1. In der Mitteilung der Dienststelle VI/15/152 vom 17.9.2018 heißt es u.a: „Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. Hierzu muss u.a. eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Interesse und dem Interesse des Eigentümers unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie des Übermaßverbotes erfolgen. […] Der Aufwand steht in keinem Verhältnis zum erzielbaren Nutzen. Gezeichnet Markus Greitemann.“ (AN/1743/2018). Wir bitten darum, den zu betreibenden Aufwand und den erzielbaren Nutzen konkreter und ausführlicher zu beschreiben. 2. Die Verwaltung hat am 10.102019 erklärt, dass sie eine Umsetzung des BV- Beschlusses nicht für zielführend hält (AN/3330/2019). Welche Maßnahmen hält die Verwaltung demnach für zielführend, um die festgefahrene Situation zu verändern und eine Lösung herbeizuführen? Herrn Bezirksbürgermeister Andreas Hupke Herrn Bürgeramtsleiter Dr. Ulrich Höver Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Bezirksvertretung Innenstadt Ludwigstraße 8 50667 Köln Michael Scheffer Fraktionsvorsitzender michael.scheffer@stadt -koeln.de Manfred Müller Stellv. Fraktionsvorsitzender manfred.mueller@stadt -koeln.de - 2 - 3. Da sich der Eigentümer beharrlich weigert, seinen Bauverpflichtungen nachzukommen, wurde er am 30.11.2018 vom Oberlandesgericht Köln zu einer Vertragsstrafe von 710.000 Euro verurteilt. Ist die Zahlung dieser Strafe an die Stadtkasse vorgenommen worden? Diese Vertragsstrafe bezog sich auf den Zeitraum Februar 2011 bis Dezember 2016 (Aktenzeichen 3 U 53/18). Wie gedenkt die Stadt mit der fortgesetzten Verweigerung der Bauverpflichtung in den Jahren 2017 bis 2020 umzugehen? 4. Im Zuge der Grundsteuerreform ist davon auszugehen, dass auch in NRW ab 2025 baureife unbebaute Grundstücke durch die Kommunen mit der neu zu schaffenden Grundsteuer C klassifiziert werden können. Geht die Verwaltung davon aus, dass sie mit diesem neuen Instrumentarium notwendige Verdichtungen, insbesondere Innenverdichtungen effektiv beschleunigen kann und wird? 5. Im Rahmen des Prozesses „Kölner Perspektiven 2030“ hat die Stadt Köln am 14.7.2018 das Papier „Mehr Nachhaltigkeit der Bauland- und Bodenpolitik“ beschlossen, in dem es heißt: „Ein festgestellter Wohnraummangel muss ausreichen, damit die Kommunen Bauverpflichtungen auf jedes Grundstück aussprechen können, das über ein Baurecht verfügt. Die Städte brauchen Zugriffsrecht auf Grundstücke, die ein Hindernis bei der Schaffung von innenstädtischem Wohnraum sind.“ Warum verzichtet die Stadtverwaltung auf die Anwendung des Baugesetzbuches (u.a. § 176 Abs. 8 BauGB) sowie des Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetzes NRW, obwohl hier dringend innenstädtischer Wohnraum geschaffen werden müsste? Mit freundlichen Grüßen, Michael Scheffer Manfred Müller Fraktionsvorsitzender Stellvertretender Vorsitzender
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungOrte (2)
- Richard-Wagner-Straße
- Ludwigstraße 8
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0486/2021
- Typ
- Anfrage nach § 4 BV1 (Die Linke)
- Datum
- 31.03.2021
- Erstellt
- 05.03.2021 15:51