Mandari Insight

AN/0486/2021

Baulücke Richard-Wagner-Straße, Anfrage Die Linke

Anfrage nach § 4 BV1 (Die Linke) 31.03.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 10.06.2021, TOP 6.1.6

Anfrage (Die Linke BV1)

· application/pdf

Ansehen

Anfrage (Die Linke BV1)

3729 Zeichen

Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
 AN/0486/2021 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 22.04.2021 
 
Baulücke Richard-Wagner-Straße, Anfrag Die Linke 
 
Im Streit um die Baulücke in der Richard-Wagner-Straße stimmte die Bezirksvertretung 
Innenstadt auf ihrer Sitzung vom 21.03.2019 mehrheitlich einem interfraktionellen Antrag 
zu, wonach ein Enteignungsverfahren nach Baugesetzbuch, bzw. dem Gesetz über 
Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen durchzuführen ist 
(AN/0292/2019). Die Bezirksvertretung konkretisierte damit einen einstimmig 
beschlossenen Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 19.4.2018 (AN/0465/2018). Die 
Verwaltung hat die Beschlüsse nicht umgesetzt, daraus ergeben sich für uns eine Reihe 
von Fragen um deren Beantwortung wir bitten: 
 
1. In der Mitteilung der Dienststelle VI/15/152 vom 17.9.2018 heißt es u.a: 
„Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. 
Hierzu muss u.a. eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Interesse und dem 
Interesse des Eigentümers unter Berücksichtigung des 
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie des Übermaßverbotes erfolgen. […] Der 
Aufwand steht in keinem Verhältnis zum erzielbaren Nutzen. Gezeichnet Markus 
Greitemann.“ (AN/1743/2018). Wir bitten darum, den zu betreibenden Aufwand 
und den erzielbaren Nutzen konkreter und ausführlicher zu beschreiben. 
 
2. Die Verwaltung hat am 10.102019 erklärt, dass sie eine Umsetzung des BV-
Beschlusses nicht für zielführend hält (AN/3330/2019). Welche Maßnahmen hält 
die Verwaltung demnach für zielführend, um die festgefahrene Situation zu 
verändern und eine Lösung herbeizuführen? 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Andreas Hupke 
Herrn Bürgeramtsleiter 
Dr. Ulrich Höver 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
Bezirksvertretung Innenstadt  
Ludwigstraße 8  
50667 Köln 
Michael Scheffer  
Fraktionsvorsitzender  
michael.scheffer@stadt -koeln.de 
Manfred Müller  
Stellv. Fraktionsvorsitzender  
manfred.mueller@stadt -koeln.de

- 2 - 
 
3. Da sich der Eigentümer beharrlich weigert, seinen Bauverpflichtungen 
nachzukommen, wurde er am 30.11.2018 vom Oberlandesgericht Köln zu einer 
Vertragsstrafe von 710.000 Euro verurteilt. Ist die Zahlung dieser Strafe an die 
Stadtkasse vorgenommen worden? Diese Vertragsstrafe bezog sich auf den 
Zeitraum Februar 2011 bis Dezember 2016 (Aktenzeichen 3 U 53/18). Wie 
gedenkt die Stadt mit der fortgesetzten Verweigerung der Bauverpflichtung in den 
Jahren 2017 bis 2020 umzugehen? 
 
4. Im Zuge der Grundsteuerreform ist davon auszugehen, dass auch in NRW ab 
2025 baureife unbebaute Grundstücke durch die Kommunen mit der neu zu 
schaffenden Grundsteuer C klassifiziert werden können. Geht die Verwaltung 
davon aus, dass sie mit diesem neuen Instrumentarium notwendige 
Verdichtungen, insbesondere Innenverdichtungen effektiv beschleunigen kann 
und wird? 
 
5. Im Rahmen des Prozesses „Kölner Perspektiven 2030“ hat die Stadt Köln am 
14.7.2018 das Papier „Mehr Nachhaltigkeit der Bauland- und Bodenpolitik“ 
beschlossen, in dem es heißt: „Ein festgestellter Wohnraummangel muss 
ausreichen, damit die Kommunen Bauverpflichtungen auf jedes Grundstück 
aussprechen können, das über ein Baurecht verfügt. Die Städte brauchen 
Zugriffsrecht auf Grundstücke, die ein Hindernis bei der Schaffung von 
innenstädtischem Wohnraum sind.“ Warum verzichtet die Stadtverwaltung auf die 
Anwendung des Baugesetzbuches (u.a. § 176 Abs. 8 BauGB) sowie des 
Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetzes NRW, obwohl hier dringend 
innenstädtischer Wohnraum geschaffen werden müsste? 
  
Mit freundlichen Grüßen, 
 
Michael Scheffer      Manfred Müller 
Fraktionsvorsitzender     Stellvertretender Vorsitzender

Beratungsverlauf (1)

10.06.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 6.1.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Richard-Wagner-Straße
  • Ludwigstraße 8

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
AN/0486/2021
Typ
Anfrage nach § 4 BV1 (Die Linke)
Datum
31.03.2021
Erstellt
05.03.2021 15:51