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BV8/191/2025

Bauantrag Krippstraße 50, 50a, 50b, 50c, 50d, 50e, 50f, 50g – Neubau von 8 öffentlich geförderten Wohneinheiten in Form von Townhäusern im rückwärtigen Innenhofbereich

Beschlussvorlage 29.07.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8, Sitzung am 25.09.2025, TOP 5

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Beschlussvorlage

3146 Zeichen

BV8/191/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Bauantrag Krippstraße 50, 50a, 50b, 50c, 50d, 50e, 50f, 50g – Neubau von 8 
öffentlich geförderten Wohneinheiten in Form von Townhäusern im rückwärtigen 
Innenhofbereich 
Fachbereich: 
63 - Bauaufsichtsamt     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordnete  Cornelia Zuschke      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Bezirksvertretung 8 25.09.2025 Entscheidung 
 
Beschlussdarstellung: 
 
Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung des Bauantrags. 
 
 
Sachdarstellung: 
 
Das Vorhabengrundstück Krippstraße 50, 50a -g befindet sich im unbeplanten 
Innenbereich und wird nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt. Demnach muss das 
Vorhaben nach Art der Nutzung zulässig sein und sich nach Maß der baulichen 
Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die nähere 
Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein. 
 
Geplant ist der Neubau von zwei II -geschossigen Hausgruppen mit jeweils vier 
Stadthäusern mit Flachdach. Durch die Baumaßnahme entstehen acht öffentlich -
geförderte Wohneinheiten. 
  
Im hier gegenständlichen Bereich des Baugrundstücks befindet sich zurzeit eine 
Halle, welche besei tigt werden soll. Die rückwärtige Außenwand der bestehenden 
Halle bildet die Bebauungsgrenze für die beantragten Hausgruppen. Im weiteren 
Grundstücksverlauf befindet sich zurzeit eine befestigte, nahezu vollständig -
versiegelte Fläche, welche als Parkplatz dient. Diese Flächen werden neu organisiert 
für den gebündelten Stellplatznachweis einschließlich der notwendigen Stellplätze für 
die straßenbegleitende Bestandsbebauung (Häuser Nr. 48 und 52).

Seite 2 
Aufgrund der Grundstücksgröße von über 1000 m², der Bebauung im Hintergelände 
sowie der Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch fällt die Erteilung der 
Baugenehmigung in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung. 
 
 
Begründung: 
 
Die nähere Umgebung wird als allgemeines Wohngebiet (WA) bewertet, weshalb die 
geplante Wohnnutzung zulässig ist. 
  
Die Neubebauung mit einer Attikahöhe von 6,36 m ähnelt der Höhe der 
Mühlenkampstraße 17 (6,50 m), der Krippstraße 44 (6,42 m) sowie der 
Ellerkirchstraße 29 (8,72 m).  
 
Die nähere Umgebung ist geprägt durch eine Blockrandbebauung mit einem 
Blockinnenbereich. Die Häusergruppen fügen sich in diese vorhandene Bauweise 
harmonisch ein. 
 
Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche werden die Flächen für den 
Stellplatznachweis neu organisiert und verkleinert. Es befindet sich im Bestand 
bereits eine befestigte versiegelte Fläche zur Parkplatznutzung, welche durch die 
geplante Neubaumaßnahme deutlich entsiegelt wird. Für das Bauvorhaben werden 
Grünflächen neu angelegt. 
 
Die Erschließung ist über die vorhandene Durchfahrt der Krippstraße 48 auch 
weiterhin gesichert. 
 
Der Stellplatznachweis erfolgt auf einer Parkfläche im rückwärtigen 
Grundstücksbereich. 
 
 
Nachrichtlich: 
 
Für das Bauvorhaben müssen keine satzungsgeschützten Bäume gefällt werden. 
 
 
Anlagen: 
Katasterauszug 
Luftbild 
Lageplan 
Schemaschnitt 
Grundriss Erdgeschoss 
Grundriss Obergeschoss 
Visualisierung

Beratungsverlauf (1)

25.09.2025 Bezirksvertretung 8
TOP 5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
BV8/191/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
29.07.2025
Erstellt
29.07.2025 12:09