0343/2020
Förderprogramm der Bezirksvertretung Nippes für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel nach § 37 Abs. 3 GO NW im Stadtezirk Nippes
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-5 Vorlagen-Nummer 0343/2020 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Förderprogramm der Bezirksvertretung Nippes für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel nach § 37 Abs. 3 GO NW im Stadtezirk Nippes Beschlussorgan Bezirksvertretung 5 (Nippes) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Nippes beschließt das Förderprogramm der Bezirksvertretung Nippes für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gem. § 37 Abs. 3 GO im Stadtbezirk Nippes gemäß Anla- ge 2. Bezirksvertretung 5 (Nippes) 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Gemeindeordnung NRW sieht vor, dass die Bezirksvertretungen die Ihnen zugewiesenen Aufga- ben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel erfüllen. Dabei sollen sie über den Ver- wendungszweck eines Teils dieser Mittel alleine entscheiden können (sog. bezirksorientierte Mittel). Zur Erreichung Ihrer strategischen Ziele beschließt die Bezirksvertretung Nippes für die bezirksorien- tierten Mittel das beigefügte Förderprogramm. Anlagen
Anlage 2 Förderprogramm
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Förderprogramm der Bezirksvertretung Nippes für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 Abs. 3 GO NW im Stadtbezirk Nippes Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt? Ziel der Förderung durch die Bezirksvertretung Nippes ist grundsätzlich die Anschub- oder Ergänzungsfinanzierung von bezirklichen Projekten, die ohne diese Förderung nicht verwirk- licht werden könnten. Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche Zielgruppen, Maß- nahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert werden? Die Bezirksvertretung Nippes gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit, Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen des Sports, Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Sozial- und Altenpolitik, Zuschüsse zu Beschaffungen der Fördervereine bzw. Elternpflegschaften an Schulen, Zuschüsse zu Beschaffungen der Fördervereine bzw. Elternräte von Kindertagesstätten, Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Kultur sowie der Heimat- und Brauchtumspflege, sowie Zuschüsse, die einen sonstigen örtlichen Bezug zum Stadtbezirk Nippes haben. Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? Das Finanzvolumen wird durch den städtischen Haushaltsplan festgelegt. Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? Alle natürlichen und juristischen Personen sind antragsberechtigt. Die Zuschussempfänger oder -empfängerinnen sollen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel bieten und hierüber einen entsprechenden Nachweis vorlegen kön- nen. Ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bezirksvertretung Nippes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Kalender- jahres. Was ist förderfähig? Förderfähig sind nur Maßnahmen, die ohne die bezirksorientierten Mittel nicht durchgeführt werden könnten. Die Maßnahme muss sich an die Öffentlichkeit oder breitere gesellschaftliche Kreise richten. Interne Maßnahmen scheiden daher grundsätzlich aus. (Ausnahmen: Zuschüsse für Kinder- gärten, Senioreneinrichtungen, Sportvereine, Schulen und Jugendeinrichtungen). Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? Der Antrag auf Förderung muss schriftlich beim Bürgeramt Nippes eingereicht werden. Dafür ist der entsprechende Formvordruck zu verwenden (https://www.stadt-koeln.de/politik-und- verwaltung/bezirksvertretungen/bezirksvertretung-nippes). Wird dieser nicht vollständig ausgefüllt, kann ein Zuschuss nicht gewährt werden. Auf Verlangen sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Fachlich versierte Stellen oder Personen können zu den geplanten Maßnahmen, Veranstal- tungen oder Beschaffungen um Stellungnahme gebeten werden. Den Antragstellerinnen und Antragstellern wird über die Entscheidung ein schriftlicher Be- scheid erstellt. Muss ein Eigenanteil erbracht werden? Es soll eine angemessene Eigenleistung erbracht werden. Diese kann im Einzelfall dann ent- fallen, wenn es sich um eine zwingend gebotene öffentliche Aufgabe der sozialen Unterstüt- zung handelt. Die Antragsteller und Antragstellerinnen bemühen sich zur Minimierung der bezirksorientier- ten Mittel um weitere Unterstützungen. Wer entscheidet über die Förderung? Die von der Fraktionsvorsitzendenbesprechung positiv beratenen Anträge sind der Bezirks- vertretung Nippes zur Entscheidung vorzulegen. Wann bzw. wie erfolgt die Auszahlung bewilligter Zuschüsse? Die Zuschüsse sollen in der Regel unmittelbar nach Zugang des Bewilligungsbescheides ausgezahlt werden, sofern dies haushaltsrechtlich zulässig ist. Bei der Förderung langfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt werden und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits ausgezahlten Teilbeträge in summarischer Form bestätigt wird. Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? Über gestellte Anträge auf bezirksorientierte Mittel wird in der Regel in der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Nippes nach Antragseingang entschieden. Eine Frist zur Abgabe des Zuschussantrages gibt es daher nicht. Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss zurückgezahlt werden? Der Zuschuss ist nach Aufforderung zurückzuerstatten, wenn die bezuschusste Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung nicht durchgeführt wurde oder der Zuschuss nicht in voller Höhe benötigt wurde. Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? Der Verwendungsnachweis erfolgt in der Weise, dass die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger rechtsverbindlich binnen drei Monaten nach Abschluss des Projektes erklärt, dass die Zuschussmittel ordnungsgemäß verwendet wurden. Das Bürgeramt Nippes sowie das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln sind berechtigt, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung des Zuschus- ses durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zu- schussempfängerin oder Zuschussempfänger hat die erforderlichen Unterlagen noch drei Jahre nach Abschluss der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Was muss sonst noch beachtet werden? Zuschüsse dürfen nur für solche Maßnahmen gewährt werden, die einen örtlichen Bezug zum Stadtbezirk Nippes haben und bei denen die Antragstellerin oder der Antragsteller nach- weist, dass sie bzw. er bei der Durchführung der beantragten Projekte mit anderen Vereinen, Trägern oder Organisationen vor Ort zusammenarbeitet oder begründet, dass eine entspre- chende Kooperation nicht sinnvoll ist. Bei öffentlichen Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit den bewilligten bezirksorientier- ten Mitteln stehen, ist vorher eine Einladung an die Bezirksvertretung Nippes (vertreten durch den Bezirksbürgermeister) zu senden. Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschriften und bei Veröffentlichungen in elektro- nischer Form in Zusammenhang mit dem geförderten Projekt beziehungsweise der geförder- ten Maßnahme ist auf die Unterstützung der Bezirksvertretung Nippes ausdrücklich mit Beachflags sowie der Formulierung „gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Nippes“ und/oder mit dem entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo und die Beachflags können beim Bür- geramt angefordert werden. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften und Bewirtschaftungsgrundsätze.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung (BV 5)
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Anlage: Öffentlichkeitsbeteiligung
[Beim Druck ausgeblendeter Text: Hier geht es um eine Verfahrensentscheidung. Bitte wählen Sie eine der drei folgenden Varianten.]
VARIANTE 1
Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Folgende Form des Verfahrens ist vorgeschrieben:
Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgeschrieben.
Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen:
Beteiligungsspielraum Komplexität
Information einfach / standardisiert
Anhörung / Beratung teilstandardisiert
Mitgestaltung / Mitverantwortung komplex / individuell
Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt bzw. wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.
VARIANTE 2
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen.
Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen:
Beteiligungsspielraum Komplexität
Information einfach / standardisiert
Anhörung / Beratung teilstandardisiert
Mitgestaltung / Mitverantwortung komplex / individuell
Das Beteiligungskonzept ist bere its beigefügt bzw. wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.
VARIANTE 3
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil:
Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden.
Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend.
Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden.
Ressourcen stehen nicht zur Verfügung.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0343/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 30.01.2020
- Erstellt
- 29.01.2020 17:17