0699/2025
Richtlinie: Verwaltungskostenzuschuss & Anerkennung von Städtepartnerschaftsvereinen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Ausschuss
10607 Zeichen
Dezernat, Dienststelle OB/01/3 Vorlagen-Nummer 0699/2025 Freigabedatum 10.03.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Richtlinie: Verwaltungskostenzuschuss & Anerkennung von Städtepartnerschaftsvereinen Beschlussorgan Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Gremium Datum Beschluss: AVR beschließt die Richtlinie zum Verwaltungskostenzuschuss zur Förderung der Städte- und Projektpartnerschaftsarbeit und Anerkennung offizieller Städtepartnerschaftsver- eine und ihnen gleichgestellter Einrichtungen. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 24.03.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja bisher im Haushalt eingestellt 50.000€ % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Durch die Digitalisierung der Fördermittelvergabe und die Anbindung an das SAP-Grantor- System ist die Entwicklung eines strukturierten Förderprogramms erforderlich. Dieses soll die Vergabe des Verwaltungskostenzuschusses formalisiert und transparent regeln. Bisher er- folgte die Auszahlung des Zuschusses zwar auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen, jedoch ohne eine explizit formulierte Förderrichtlinie. Die Einführung einer solchen Richtlinie schafft nun einen rechtssicheren und nachvollziehbaren Rahmen. Darüber hinaus gibt es bislang kein standardisiertes Verfahren zur offiziellen Anerkennung von Städtepartnerschaftsvereinen und vergleichbaren Einrichtungen. Um eine einheitliche Zu- sammenarbeit sowie eine klare Regelung der finanziellen Förderung sicherzustellen, wird ein entsprechendes Verfahren definiert und festgelegt. Bereits bestehende Vereine müssen das Anerkennungsverfahren jedoch nicht nachträglich durchlaufen. Richtlinie Verwaltungskostenzuschuss zur Förderung der 3 Städte- und Projektpartnerschaftsarbeit und Anerkennung offizieller Städtepartnerschaftsvereine und ihnen gleichgestellter Einrichtungen Leitlinie Kölner Städte- und Projektpartnerschaftsarbeit Gemäß dem „Konzept zur Weiterentwicklung der Städtepartnerschaftsarbeit der Stadt Köln“ vom 23. März 2023 beruht die Städtepartnerschaftsarbeit sowie die Pflege aller darüberhin- ausgehenden internationalen Beziehungen auf dem Wertefundament der drei Generationen der Allgemeinen Menschenrechte, dem internationalen Völkerrecht, der Überwindung von Feindbildern, der Versöhnung und Völkerverständigung in Europa und der ganzen Welt, Freiheit, Demokratie und Frieden sowie einer gleichberechtigten und respektvollen Ko- operation, dem Prinzip der Selbstbestimmung aller Völker – einschließlich des palästinensischen Volkes – sowie auf der Anerkennung des nicht verhandelbaren Existenzrechtes Israels und seiner Sicherheit. Zur Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen auf der zivilgesellschaftlichen Ebene leisten die durch die Stadt Köln offiziell anerkannten Vereine zur Förderung der internationa- len Städtepartnerschaften sowie die ihnen gleichgestellten Einrichtungen [z.B. Cologne Alli- ance] einen wichtigen Beitrag. Um sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen, kann die Stadt Köln, Amt der Oberbürgermeisterin, Abteilung Europa und Internationales – vorbehaltlich geltender Haushaltssatzung – auf Basis der Leitlinie für die Städte- und Projektpartnerschaftsarbeit ei- nen Verwaltungskostenzuschuss gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Verwaltungskostenzuschusses besteht nicht. Mit der Bereitstellung von Mitteln für die internationale Arbeit im Haushaltsplan ist die Stadt Köln nicht verpflichtet, Zuschüsse zu gewähren. Aus der wiederholten oder regelmäßigen Gewäh- rung von freiwilligen Zuschüssen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. I. Anerkennung als offizieller Städtepartnerschaftsverein 1. Die Anerkennung als offizieller Städtepartnerschaftsverein erfolgt nach Vorlage und Prü- fung der Satzung durch Beschluss des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- gen/Vergabe/Internationales – fortan kurz AVR genannt. 2. Für die Anerkennung als offizieller Städtepartnerschaftsverein ist erforderlich, dass sich der Vereinszweck an den Leitlinien zur Städtepartnerschaftsarbeit der Stadt Köln (siehe oben) orientiert und wesentlich auf die Pflege der Städtepartnerschaft/einer Projekt- partnerschaft ausgerichtet ist. der Verein im Vereinsregister eingetragen ist die Gemeinnützigkeit des Vereins vorliegt die Aktivitäten des Vereins auf ehrenamtlicher Basis erbracht werden. 3. Eine Anerkennung als offizieller Städtepartnerschaftsverein ist ausdrücklich ausgeschlos- sen, wenn der Zweck oder die Aktivitäten des Vereins 4 nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung und den Werten des Grundgesetz- tes vereinbar sind. Dazu gehören beispielsweise Aktivitäten mit verfassungsfeindlicher Ausrichtung sowie mit rassistischen, antisemitischen, queer- oder frauenfeindlichen Inhal- ten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Aufruf zu, die Organisation von und die Teil- nahme an Demonstrationen sowie vergleichbare Aktionen. Hier gilt das Gebot der Mäßi- gung. kommerziell und/oder parteipolitisch ausgerichtet ist. überwiegend auf touristische Aktivitäten ausgerichtet ist. Satzungen und Aktivitäten der offiziell anerkannten Städtepartnerschaftsvereine können durch das Amt der Oberbürgermeisterin, Abteilung Europa und Internationales, auf ihre Konformität mit den Leitlinien zur Städtepartnerschaftsarbeit (siehe oben) und den weiteren Kriterien je- derzeit überprüft werden. 4. Der AVR kann durch Beschluss den Status als offiziell anerkannten Städtepartnerschafts- verein zurücknehmen, sofern der Stadt Köln nachweislich ein Fehlverhalten des Vereins bekannt wird. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Vereinszweck geändert wird und diese Änderungen nicht mehr mit den Leitlinien zur Städtepartnerschaftsarbeit der Stadt Köln und den weiteren Kriterien vereinbar ist. Sat- zungsänderungen sind dem Amt der Oberbürgermeisterin, Abteilung Europa und Internati- onales, unaufgefordert mitzuteilen. Aktivitäten des Vereins vom Zweck gemäß der Satzung substanziell abweichen Aktivitäten des Vereins nicht mit den Leitlinien der Stadt Köln für die Städtepartnerschafts- arbeit vereinbar sind. der Verein länger als zwei Jahre keine Aktivitäten mehr nachweisen kann oder die Verein- stätigkeit ohne Auflösung des Vereins eingestellt wurde. Die Punkte 1. bis 4. gelten analog für die den Städtepartnerschaftsvereinen gleichgestell- ten Einrichtungen. II. Verwaltungskostenzuschusses für offiziell anerkannte Städtepartnerschafts-vereine A. Wer ist antragsberichtigt und wie ist der Antrag zu stellen 1. Antragsberechtigt sind ausschließlich die offiziell anerkannten Kölner Vereine zur Förde- rung der internationalen, gesamtstädtischen Kölner Städtepartnerschaften. 2. Ein Verein ist nur dann anspruchsberechtigt, wenn mindestens zwei satzungsgemäße Akti- vitäten zur Förderung der internationalen, gesamtstädtischen Städtepartnerschaften nach- gewiesen werden können. Ein klarer Bezug zur Partnerstadt muss erkennbar sein! 3. Eine Förderung über den Verwaltungskostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn die nach- gewiesenen Aktivitäten des Vereins – ggf. auch nur einzelner im Namen des Vereins han- delnder Mitglieder – kommerziell und/oder parteipolitisch ausgerichtet waren. Dies gilt insbesondere im Hin- blick auf den Aufruf zu, die Organisation von und die Teilnahme an Demonstrationen so- wie vergleichbaren Aktionen. 5 nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung und den Werten des Grundge- setztes vereinbar waren. Dazu gehören beispielsweise Aktivitäten mit verfassungsfeind- licher Ausrichtung speziell mit rassistischen, antisemitischen, queerfeindlichen oder frauenfeindlichen Inhalten. überwiegend rein touristisch ausgerichtet waren 4. Zur Gewährung des Verwaltungskostenzuschusses ist ein Antrag über das Förderportal der Stadt Köln zu stellen. Siehe dazu auch die Hinweise und Erklärungen. Dem Antrag ist der Geschäftsbericht / Tätigkeitsnachweis aus dem jeweiligen Vorjahr beizufügen. 5. Antragsfrist: Anträge sind bis zum 30.04. eines Jahres zu stellen. Die Punkte 1. bis 5. gelten analog für die den Städtepartnerschaftsvereinen gleichgestell- ten Einrichtungen B. Rückforderung des Verwaltungskostenzuschusses Der Verwaltungskostenzuschuss kann von der Stadt Köln, Amt der Oberbürgermeisterin, Ab- teilung Europa und Internationales, zurückgefordert werden, wenn sich Umstände bei den Vereinsaktivitäten herausstellen, die eine Bezuschussung von vorneherein ausgeschlossen hätten. Gleiches gilt für die den Städtepartnerschaftsvereinen gleichgestellten Einrichtungen C. Höhe des Verwaltungskostenzuschusses und Auszahlung 1. Die Höhe des Verwaltungskostenzuschusses ergibt sich aus der Haushaltssatzung der Stadt für das jeweilige Jahr und kann jährlich in unterschiedlicher Höhe ausfallen. 2. Pro internationaler, gesamtstädtischer Städte- und Projektpartnerschaft, steht ein gleichge- wichteter Betrag zur Verfügung. 2a) Wurden für eine Städtepartnerschaft zwei oder mehrere Vereine offiziell anerkannt, wird der Betrag anteilsmäßig zu gleichen Teilen auf diese Vereine aufgeteilt. 2b) Sofern ein Verein zwei oder mehreren Städtepartnerschaften gewidmet ist, kann der Verwaltungskostenzuschuss nur für eine Städtepartnerschaft beantragt werden. 3. Der Verwaltungskostenzuschuss wird nach Antragstellung und Prüfung der eingereichten Unterlagen innerhalb von acht Wochen durch das Amt der Oberbürgermeisterin, Abteilung Europa und Internationales, angewiesen. Eine Barauszahlung des Verwaltungskostenzuschusses ist nicht möglich. Die Punkte 1. bis 3. gelten analog für die den Städtepartnerschaftsvereinen gleichgestell- ten Einrichtungen D) Inkraftreten Anlagen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0699/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 18.03.2025
- Erstellt
- 06.03.2025 16:45