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0699/2025

Richtlinie: Verwaltungskostenzuschuss & Anerkennung von Städtepartnerschaftsvereinen

Beschlussvorlage Ausschuss 18.03.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 24.03.2025, TOP 10.5

Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschlussvorlage Ausschuss

10607 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 0699/2025 
Freigabedatum 10.03.2025 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Richtlinie: Verwaltungskostenzuschuss & Anerkennung von 
Städtepartnerschaftsvereinen  
Beschlussorgan 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
AVR beschließt die Richtlinie zum Verwaltungskostenzuschuss zur Förderung der  
Städte- und Projektpartnerschaftsarbeit und Anerkennung offizieller Städtepartnerschaftsver-
eine und ihnen gleichgestellter Einrichtungen. 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 24.03.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja bisher im 
Haushalt eingestellt 50.000€      % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Durch die Digitalisierung der Fördermittelvergabe und die Anbindung an das SAP-Grantor-
System ist die Entwicklung eines strukturierten Förderprogramms erforderlich. Dieses soll die 
Vergabe des Verwaltungskostenzuschusses formalisiert und transparent regeln. Bisher er-
folgte die Auszahlung des Zuschusses zwar auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen, 
jedoch ohne eine explizit formulierte Förderrichtlinie. Die Einführung einer solchen Richtlinie 
schafft nun einen rechtssicheren und nachvollziehbaren Rahmen. 
Darüber hinaus gibt es bislang kein standardisiertes Verfahren zur offiziellen Anerkennung 
von Städtepartnerschaftsvereinen und vergleichbaren Einrichtungen. Um eine einheitliche Zu-
sammenarbeit sowie eine klare Regelung der finanziellen Förderung sicherzustellen, wird ein 
entsprechendes Verfahren definiert und festgelegt.  
Bereits bestehende Vereine müssen das Anerkennungsverfahren jedoch nicht nachträglich 
durchlaufen. 
Richtlinie 
Verwaltungskostenzuschuss zur Förderung der

3 
Städte- und Projektpartnerschaftsarbeit  
und  
Anerkennung offizieller Städtepartnerschaftsvereine und  
ihnen gleichgestellter Einrichtungen 
 
Leitlinie Kölner Städte- und Projektpartnerschaftsarbeit 
Gemäß dem „Konzept zur Weiterentwicklung der Städtepartnerschaftsarbeit der Stadt Köln“ 
vom 23. März 2023 beruht die Städtepartnerschaftsarbeit sowie die Pflege aller darüberhin-
ausgehenden internationalen Beziehungen auf 
 dem Wertefundament der drei Generationen der Allgemeinen Menschenrechte,  
 dem internationalen Völkerrecht,  
 der Überwindung von Feindbildern, der Versöhnung und Völkerverständigung in Europa 
und der ganzen Welt,  
 Freiheit, Demokratie und Frieden sowie einer gleichberechtigten und respektvollen Ko-
operation, 
 dem Prinzip der Selbstbestimmung aller Völker – einschließlich des palästinensischen 
Volkes – sowie auf der Anerkennung des nicht verhandelbaren Existenzrechtes Israels 
und seiner Sicherheit. 
 
Zur Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen auf der zivilgesellschaftlichen Ebene 
leisten die durch die Stadt Köln offiziell anerkannten Vereine zur Förderung der internationa-
len Städtepartnerschaften sowie die ihnen gleichgestellten Einrichtungen [z.B. Cologne Alli-
ance] einen wichtigen Beitrag. Um sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen, kann die Stadt Köln, 
Amt der Oberbürgermeisterin, Abteilung Europa und Internationales – vorbehaltlich geltender 
Haushaltssatzung – auf Basis der Leitlinie für die Städte- und Projektpartnerschaftsarbeit ei-
nen Verwaltungskostenzuschuss gewähren.  
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Verwaltungskostenzuschusses besteht nicht. Mit 
der Bereitstellung von Mitteln für die internationale Arbeit im Haushaltsplan ist die Stadt Köln 
nicht verpflichtet, Zuschüsse zu gewähren. Aus der wiederholten oder regelmäßigen Gewäh-
rung von freiwilligen Zuschüssen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. 
 
I. Anerkennung als offizieller Städtepartnerschaftsverein 
1. Die Anerkennung als offizieller Städtepartnerschaftsverein erfolgt nach Vorlage und Prü-
fung der Satzung durch Beschluss des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen/Vergabe/Internationales – fortan kurz AVR genannt.  
2. Für die Anerkennung als offizieller Städtepartnerschaftsverein ist erforderlich, dass  
 sich der Vereinszweck an den Leitlinien zur Städtepartnerschaftsarbeit der Stadt Köln 
(siehe oben) orientiert und wesentlich auf die Pflege der Städtepartnerschaft/einer Projekt-
partnerschaft ausgerichtet ist. 
 der Verein im Vereinsregister eingetragen ist 
 die Gemeinnützigkeit des Vereins vorliegt 
 die Aktivitäten des Vereins auf ehrenamtlicher Basis erbracht werden. 
3. Eine Anerkennung als offizieller Städtepartnerschaftsverein ist ausdrücklich ausgeschlos-
sen, wenn der Zweck oder die Aktivitäten des Vereins

4 
 nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung und den Werten des Grundgesetz-
tes vereinbar sind. Dazu gehören beispielsweise Aktivitäten mit verfassungsfeindlicher 
Ausrichtung sowie mit rassistischen, antisemitischen, queer- oder frauenfeindlichen Inhal-
ten. 
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Aufruf zu, die Organisation von und die Teil-
nahme an Demonstrationen sowie vergleichbare Aktionen. Hier gilt das Gebot der Mäßi-
gung. 
 kommerziell und/oder parteipolitisch ausgerichtet ist. 
 überwiegend auf touristische Aktivitäten ausgerichtet ist. 
Satzungen und Aktivitäten der offiziell anerkannten Städtepartnerschaftsvereine können durch 
das Amt der Oberbürgermeisterin, Abteilung Europa und Internationales, auf ihre Konformität 
mit den Leitlinien zur Städtepartnerschaftsarbeit (siehe oben) und den weiteren Kriterien je-
derzeit überprüft werden.  
4. Der AVR kann durch Beschluss den Status als offiziell anerkannten Städtepartnerschafts-
verein zurücknehmen, sofern der Stadt Köln nachweislich ein Fehlverhalten des Vereins 
bekannt wird.  
Dies gilt zum Beispiel, wenn 
 der Vereinszweck geändert wird und diese Änderungen nicht mehr mit den Leitlinien zur 
Städtepartnerschaftsarbeit der Stadt Köln und den weiteren Kriterien vereinbar ist. Sat-
zungsänderungen sind dem Amt der Oberbürgermeisterin, Abteilung Europa und Internati-
onales, unaufgefordert mitzuteilen.  
 Aktivitäten des Vereins vom Zweck gemäß der Satzung substanziell abweichen 
 Aktivitäten des Vereins nicht mit den Leitlinien der Stadt Köln für die Städtepartnerschafts-
arbeit vereinbar sind. 
 der Verein länger als zwei Jahre keine Aktivitäten mehr nachweisen kann oder die Verein-
stätigkeit ohne Auflösung des Vereins eingestellt wurde.  
 Die Punkte 1. bis 4. gelten analog für die den Städtepartnerschaftsvereinen gleichgestell-
ten Einrichtungen. 
 
II. Verwaltungskostenzuschusses für offiziell anerkannte Städtepartnerschafts-vereine  
A. Wer ist antragsberichtigt und wie ist der Antrag zu stellen 
 
1. Antragsberechtigt sind ausschließlich die offiziell anerkannten Kölner Vereine zur Förde-
rung der internationalen, gesamtstädtischen Kölner Städtepartnerschaften. 
2. Ein Verein ist nur dann anspruchsberechtigt, wenn mindestens zwei satzungsgemäße Akti-
vitäten zur Förderung der internationalen, gesamtstädtischen Städtepartnerschaften nach-
gewiesen werden können. Ein klarer Bezug zur Partnerstadt muss erkennbar sein! 
3. Eine Förderung über den Verwaltungskostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn die nach-
gewiesenen Aktivitäten des Vereins – ggf. auch nur einzelner im Namen des Vereins han-
delnder Mitglieder –  
 kommerziell und/oder parteipolitisch ausgerichtet waren. Dies gilt insbesondere im Hin-
blick auf den Aufruf zu, die Organisation von und die Teilnahme an Demonstrationen so-
wie vergleichbaren Aktionen.

5 
 nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung und den Werten des Grundge-
setztes vereinbar waren. Dazu gehören beispielsweise Aktivitäten mit verfassungsfeind-
licher Ausrichtung speziell mit rassistischen, antisemitischen, queerfeindlichen oder 
frauenfeindlichen Inhalten. 
 überwiegend rein touristisch ausgerichtet waren 
4. Zur Gewährung des Verwaltungskostenzuschusses ist ein Antrag über das Förderportal der 
Stadt Köln zu stellen. Siehe dazu auch die Hinweise und Erklärungen. Dem Antrag ist der 
Geschäftsbericht / Tätigkeitsnachweis aus dem jeweiligen Vorjahr beizufügen. 
5. Antragsfrist: Anträge sind bis zum 30.04. eines Jahres zu stellen. 
 Die Punkte 1. bis 5. gelten analog für die den Städtepartnerschaftsvereinen gleichgestell-
ten Einrichtungen 
B. Rückforderung des Verwaltungskostenzuschusses 
Der Verwaltungskostenzuschuss kann von der Stadt Köln, Amt der Oberbürgermeisterin, Ab-
teilung Europa und Internationales, zurückgefordert werden, wenn sich Umstände bei den 
Vereinsaktivitäten herausstellen, die eine Bezuschussung von vorneherein ausgeschlossen 
hätten. 
 Gleiches gilt für die den Städtepartnerschaftsvereinen gleichgestellten Einrichtungen 
 
C. Höhe des Verwaltungskostenzuschusses und Auszahlung 
1. Die Höhe des Verwaltungskostenzuschusses ergibt sich aus der Haushaltssatzung der 
Stadt für das jeweilige Jahr und kann jährlich in unterschiedlicher Höhe ausfallen.  
2. Pro internationaler, gesamtstädtischer Städte- und Projektpartnerschaft, steht ein gleichge-
wichteter Betrag zur Verfügung.  
2a) Wurden für eine Städtepartnerschaft zwei oder mehrere Vereine offiziell anerkannt, 
wird der Betrag anteilsmäßig zu gleichen Teilen auf diese Vereine aufgeteilt.  
2b) Sofern ein Verein zwei oder mehreren Städtepartnerschaften gewidmet ist, kann der 
Verwaltungskostenzuschuss nur für eine Städtepartnerschaft beantragt werden.  
3. Der Verwaltungskostenzuschuss wird nach Antragstellung und Prüfung der eingereichten 
Unterlagen innerhalb von acht Wochen durch das Amt der Oberbürgermeisterin, Abteilung 
Europa und Internationales, angewiesen.  
Eine Barauszahlung des Verwaltungskostenzuschusses ist nicht möglich. 
 Die Punkte 1. bis 3. gelten analog für die den Städtepartnerschaftsvereinen gleichgestell-
ten Einrichtungen 
 
D) Inkraftreten 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (1)

24.03.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0699/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
18.03.2025
Erstellt
06.03.2025 16:45