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AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1302/2020 vom 24.11.2020
Stand: Am 10.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1302/2020 Freigabedatum 24.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat schlägt der Stadtwerke Köln GmbH zur Entsendung in den Aufsichtsrat der AWB Abfall- wirtschaftsbetriebe Köln GmbH vor: 1) Beigeordneter Dr. Harald Rau (Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bedienste- te/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 2)...................................................... 3)...................................................... 4)...................................................... 5)...................................................... II. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums benannt werden. Sie endet in je- dem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine analoge Anwendung hinzuwirken. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Alleinige Gesellschafterin der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB GmbH) ist die Stadt- werke Köln GmbH. § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der AWB GmbH regelt zur Zusammensetzung des Aufsichtsra- tes Folgendes: „Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus: - 5 von der Stadtwerke Köln GmbH auf Vorschlag der Stadt Köln entsandten Mitgliedern, - 5 weiteren von der Stadtwerke Köln GmbH entsandten Mitgliedern sowie - 5 nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählten Vertretern der Arbeitnehmer der Gesellschaft.“ Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin oder des Ober- bürgermeisters bzw. der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer- Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Empfeh- lung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gege- ben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
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