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V/0053/2017

Vorschlag der Kommunalen Seniorenvertretung Münster für einen sachkundigen Einwohner/eine sachkundige Einwohnerin im Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung

Vorlagen 17.01.2017

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Nächste Beratung: Kommunale Seniorenvertretung, Sitzung am 30.01.2017, TOP 3.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2354 Zeichen

V/0053/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorschlag der Kommunalen Seniorenvertretung Münster für einen sachkundigen Einwohner/eine 
sachkundige Einwohnerin im Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz 
und Arbeitsförderung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.01.2017 Kommunale Seniorenvertretung Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Kommunale Seniorenvertretung Münster (KSVM) schlägt dem Rat vor, als Nachfolger/in für Herrn 
Martin Schofer 
 
Frau/Herrn   
 
als sachkundige/n Einwohner/in in den Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucher-
schutz und Arbeitsförderung zu entsenden.  
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Durch diese Entscheidung entstehen keine unmittelbaren Kosten und Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Münster entscheidet gemäß § 58 Abs. 4 NRW über die Entsendung sachkundiger 
Einwohner/-innen in seine Ausschüsse. 
 
Auf Vorschlag der KSVM war bislang Herr Martin Schofer durch den Rat in den Ausschuss für Sozia-
les, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung als sachkundiger Einwohner 
entsandt. Mit Schreiben vom 08.12.2016 hat Herr Martin Schofer seinen Rücktritt als sachkundiger 
Einwohner aus diesem Ausschuss erklärt. 
 
Aus diesem Grund ist eine Nachfolgeregelung zu treffen. 
 
Für die Beschlussfassung findet § 50 Abs. 2 GO NRW Anwendung, da hier Personen gewählt wer-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0053/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Heitz 
Ruf: 
492-3362 
E-Mail: 
Heitz@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.01.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0053/2017 
den, die dem Rat zur Entsendung vorgeschlagen werden. Nach § 50 Abs. 2 GO NRW werden Wah-
len, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, 
sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr 
als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht 
niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden 
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren 
Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.  
 
 
 
i.V. 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat

Beratungsverlauf (1)

30.01.2017 Kommunale Seniorenvertretung
TOP 3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0053/2017
Typ
Vorlagen
Datum
17.01.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37