1087/2023
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln Altstadt/Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen:
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Anlage 5 Fotodokumentation WSR E
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Fotodokumentation 13. April 2022 Anlage 5 Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 13. April 2022 Bestandsaufnahme
Anlage 3 Begründung WSR E
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BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Hohenzollernring vom Kaiser-Wilhelm-Ring bis zum Rudolfplatz im Süden Arbeitstitel: Werbesatzung E der Kölner Ringstraßen – Hohenzollernring vom … Bedeutung des Hohenzollernrings 1.1 Geschichte des Hohenzollernring Das unbebaute Gebiet des heutigen Hohenzollernrings vor der mittelalterlichen Befestigungsanlage war Schussfeld und somit Teil der Wehranlagensystematik. Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halb- kreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreis- förmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstra- ße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde. 1.2Lage im Stadtraum Der Hohenzollernring befindet sich zwischen dem Apostel-Viertel und Belgischem Viertel und stellt die Schnittstelle zwischen diesen Stadtteilen dar. Der Hohenzollernring schließt nördlich und Südlich an den Friesenplatz an. Die Werbesatzung für den Friesenplatz ist separat vorhanden. Heutige Situation des Hohenzollernrings 2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild Der Hohenzollernring wird heute durch flankierende sechs- bis siebengeschossige Wohn- und Ge- schäftshäuser geprägt. Das in den 70ern erbaute Hochhaus an der Ecke zur Limburger Straße mit seinen 13 Geschoßen und die angrenzenden Hochhäuser am Friesenplatz ragen über die vorwiegende Bebauung hinaus und sind markante Punkte innerhalb des Straßenzuges. Die unmittelbar den Platz flankierende Bebauung stammt aus der Zeit des Wiederaufbaus nach dem zweiten Weltkrieg. Die Bebauung stellt sich somit im Hinblick auf die Höhenentwicklung und ihrer blockartigen Wirkung im Stadtraum überwiegend einheitlich dar. Zu erwähnen ist auch das vom Architekten Schilling in den 50ern errichtete Eckhaus an der Flandri- schen Straße. Das spektakuläre Geschäfts- und Wohnhaus mit trapezförmigem Grundriss und weit auskragender Dachplatte, die auf den Grundriss formal Bezug nimmt prägt den kleinen Platzraum. 2.2 Nutzung Erdgeschosse und Obergeschosse Innerhalb der Erdgeschosszone befinden sich überwiegend gastronomische Betriebe jeglicher Art. Neben der Gastronomie gibt es vereinzelte Einzelhandels und Kultureinrichtungen. In den Oberge- schossen befinden sich überwiegend Wohn-, Büro und Praxisnutzungen. 2.3 Nutzung des Straßenraums Der Hohenzollernring hat innerhalb des Stadtraums eine wahrnehmbare Funktion als Hauptver- kehrsstraße. Außerdem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Schnittstelle zwischen der Altstadt mit dem 1. 2. ANLAGE 3Version vom 04.04.2023 1 von 6 2 von 6 Begründung zur Werbesatzung E der Kölner Ringe - Hohenzollernring Belgischen Viertel dar. Der Hohenzollernring dient vornehmlich als Hauptverkehrsstraße und wird durch seine geradlinige Dimensionierung und Breite noch unterstützt. Im Rahmen des Ausbaus der Fahrradwege entlang der Ringe wird der motorisierte Verkehr entspre- chend reduziert, was den Charakter einer Allee im Gegenzug zu einer Verkehrsachse wieder mehr unterstützen kann. Eine Überquerung ist nur an wenigen Stellen möglich. Planungsrecht und -Konzepte 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Hohenzollernrings bestehen rechtsverbindliche Bebauungspläne, die für die angrenzend bebauten Baublöcke grundsätzlich „Kerngebiet (MK)“ und in einem Bereich an der Limburger Straße und Flandrische Straße „Besonderes Wohngebiet (WB)“ festsetzen. Ziel dieser Planungen ist es, insbesondere eine Durchmischung der Nutzungen und die Innenstadt als Einzelhandels- und Bürostandort, aber auch als Wohnstandort zu stärken . 3.2 Stadträumliche Wirkung Der Hohenzollernring wird durch seine Profilierung nicht als Flanierbereich im Stadtraum wahr- genommen. Durch die Dominanz des Verkehrs sind die Geschäftslagen schwierig. Nur im Bereich der Verknüpfungsstelle und dem Übergang der Ehrenstraße und Maastrichter Straße ist der Fuß- gängeranteil hoch. Dieser Fußgängeranteil orientiert sich jedoch eher in Ost-West-Richtung anstatt Richtung Norden. Entlang des Hohenzollernrings befinden sich viele Gastronomieangebote, welche durch Ihre Außengastronomie das Erscheinungsbild des Straßenraums maßgeblich beeinflussen. 3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt auch die Umgestaltung des Han- sarings als eines der Leitprojekte. Zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der Adressierungen am Hohenzollernring ist unter anderem die Erhöhung der räumlichen Qualität der außenliegenden Fußgängerbereiche das Ziel weiterer Planungsschritte. 3.4 Planungswerkstatt / Interventionsraum Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Re- giebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnit- te unterteilen lassen: Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Hohenzollernring ist dem Typus 1 - Boulevard zugeordnet. Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Ober- flächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Aus- wahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unter- stützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architektonische und städte- bauliche Bild sind. 3. 1 2 3 3 von 6 Begründung zur Werbesatzung E der Kölner Ringe - Hohenzollernring 3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestal- tung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulier- ten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshand- buch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. Werbeanlagen Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräu- mung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe- und Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstech- nische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegen- stand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Hansaring eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können. Planungsziele der Werbesatzung Hohenzollernring Da die Prägung des Stadtraumes Hohenzollernring weiterhin durch die Gebäude erfolgen soll und nicht vorrangig die Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der Höhe von Werbeanlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtge- stalterischen Zielen abgewogen werden. Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erschei- nungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wech- selseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen. Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unterschiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Wer- 4. 5. 4 von 6 Begründung zur Werbesatzung E der Kölner Ringe - Hohenzollernring beanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen bewegen. Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche ge- stalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außen- werbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden. Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allge- meinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interessensausgleich zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild geschaffen wird. Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wechsellicht- werbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Priorisie- rung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbege- staltung. Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wie- derholungswirkung entgegenwirken. Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalte- rischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Belang einer geordneten ge- stalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumen- te. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzu- setzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesonde- re die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schau- fenster. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient so- wohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden Bereichen ist somit möglich. Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im besonderen Auf- merksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbe- 5 von 6 Begründung zur Werbesatzung E der Kölner Ringe - Hohenzollernring anlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu füh- ren, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäu- deteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbe- anlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchsta- benwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des be- treffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Ein- fügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestim- mungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert. Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen Nahver- kehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände und Hinweisschilder für Stadtbahnhaltestellen, wel- che mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese Begünstigung auf integrierte und unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen verbundene Anlagen begrenzt. Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdge- schosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berech- tigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. Aufgrund der Weite des Stadtraumes mit Boulevardcharakter ist eine Begrenzung auf die Unterkan- te der Brüstungshöhe im 2. Obergeschoss angemessen. Werbeanlagen in der Form von Signets sind bis Unterkante der Traufe bzw. Attika abzüglich eines Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden und somit die Werbewir- kung kontrolliert erfolgt. Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des Hohenzoll- ernrings fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen wer- den, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. 6 von 6 Begründung zur Werbesatzung E der Kölner Ringe - Hohenzollernring Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abwei- chung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäu- den, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als bauge- stalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.
Anlage 4 Illustration WSR E
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WERBUNG max. 0,80 m max. 61,8 % der Fläche bzw. max. 6,25 m WERBUNG WERBUNG WERBUNG WERBUNG max. 1,00 m E Auszug aus der Satzung E Hohenzollernring zur Illustration für die praktische Anwendung II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen (1) (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa- gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe- zone zulässig: 1. 2. 3. 4. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer- beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen- de Werbung ist unzulässig. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla- gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) (4) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta- len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän- genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer- belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über- schreiten. Seite 1 von 5 ANLAGE 4Version vom 04.04.2023 UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 2.OG WERBUNG min. 1,00 m min. 0,05 m max. 0,25 m min. 3,00 m min. 1,00 m WERBUNG A WERBUNG B max. 1,00 m E § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden (2) (3) (4) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck- transparent zulässig. Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand- teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen- hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über- schreiten. 1. 2. 3. 4. 5. (1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks- grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans- parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen. (5) (6) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil- breite darf maximal 0,05 m betragen. Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Seite 2 von 5 UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 1.OG WERBUNG min. 1,00 m max. 1,00 m E § 10 Signets an Gebäuden (2) (3) (4) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude unterein- ander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senk- recht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten.. Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschrei- ten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzel- buchstaben, zusammenhängenden Schrift-zügen in Schreib- schrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht überschreiten. 1. 2. 3. 4. (1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur inner- halb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig: Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptat- tika. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 2. Obergeschosses. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücks- grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benach- barten Werbeanlagen einhalten. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (5) (6) (7) (8) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau- erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu- ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge- samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen. Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ- lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt- außenwand nicht überschreiten. Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. Seite 3 von 5 min. 1,00 m Signetzone max. 38,2 % Fassadenlänge/ max. 3,00 m max. 0,80 m SIGNET min. 3,00 m min. 10,00 m Höhe max. 0,80 m bzw. 1,00 m Breite max. 1,00 m Tiefe max. 0,25 m min. 0,05 m max. 0,25 m § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 1. 2. 3. (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel- tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgen- de Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m untereinander zulässig: Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm) Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag, Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm) § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) (2) (3) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge- deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms- weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken. Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs- tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche betragen. Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden- fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos- sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade- neingängen sind unzulässig. Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. Seite 4 von 5 (5) (6) max. 20 % min. 3,50 m max. 10 % (2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehen- den Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahr- gastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbeta- fel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig. 4. 5. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm), Werbeuhren Seite 5 von 5
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/611/2 Vorlagen-Nummer 1087/2023 Freigabedatum 04.05.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln Altstadt/Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen: hier Hohenzollernring Arbeitstitel: Werbesatzung E der Kölner Ringstraßen - Hohenzollernring Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Hohenzollernring als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Num- mer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086). Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.05.2023 Wirtschaftsausschuss 25.05.2023 Stadtentwicklungsausschuss 01.06.2023 Rat 15.06.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sach- verhalt bedarf daher der Neuregelung. Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs- gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge- funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri- schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En- semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent- liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä- gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer- bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung sind die Systematik und pla- nerischen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der interdisziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2011, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 21.06.2012). Die dort analy- sierten drei charakteristischen Grundtypen der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 - Grünanlage - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Hohenzollernring unterliegt der Typologie 1 - Boulevard. Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge- planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich der Satzung dargestellt. So sind die ange- wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert. 3 Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich E - Hohenzollernring Anlage 2 Werbesatzung E der Kölner Ringstraßen – Hohenzollernring Anlage 3 Begründung zur Werbesatzung E der Kölner Ringstraßen – Hohenzollernring Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: Anlage 4 Illustration der Werbesatzung E der Kölner Ringe Anlage 5 Fotodokumentation vom 13.04.2022 Hinweis: Anlage 4 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung
Anlage 2 Satzung WSR E
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SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in
der Kölner Neustadt im Bereich
Hohenzollernring
vom Kaiser-Wilhelm-Ring bis zum Rudolfplatz im Süden
Arbeitstitel: Werbesatzung E der Kölner Ringstraßen – Hohenzollernring
vom ...
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am …… aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
§ 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landes-
bauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) – In
Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW9 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der Stadtplatz
(Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ
2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöh-
ter Schutzbedarf vorliegt.
Der Hohenzollernring ist der Typologie Boulevard zuzuordnen, hier Typ 1 – Boulevard.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität des Stadtraumes Hohenzollernring und eine Beruhi-
gung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung des Erscheinungsbildes.
Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis siebengeschossige Architektur, des Wiederaufbaus und
den großstädtischen Maßstab des Straßenraumes geprägt. Eine Ausnahme stellt das Hochhaus an der
Ecke zur Limburger Straße dar.
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen auch durch die Abstimmung von
Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen. Wer-
beanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht in den öffentlichen Raum zu wirken. Somit
sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in Anzahl, Größe,
Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild einfügen. Dabei sind sie an
die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamt-
gefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. Die
einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Aufmerksam-
keit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbewerbsgleichheit
her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, wel-
che an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl unter-
einander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die Rege-
lung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu
bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen vermeiden und
die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und ausgeglichenen
Umfang Werbung zu ermöglichen.
ANLAGE 2Version vom 04.04.2023
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Satzungstext
Werbesatzung E der Kölner Ringe - Hohenzollernring
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Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Bereiche des Hohenzollernrings und betreffen
Straßen, Grünanlagen und Gebäude. Das Gebiet wird begrenzt durch die Gebäude Hohenzoll-
ernring 1-62 und 67/70-101, Friesenwall 77, 79 und 81, Limburger Straße 1, sowie Flandrische
Straße 2 und 4
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE 1 - Geltungsbereich)
dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Mit den Bestimmungen dieser Satzung wird auch der Geltungsbereich der rechtsverbindlichen
Bebauungspläne Nummer 66455.05.000.00 und 66459.16.000.00, berührt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung ist anzuwenden:
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie der Beseitigung
von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung;
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für genehmigungsfreie
Werbeanlagen;
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter Waren- und Fir-
menzeichen.
Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen,
nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis be-
dürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicher-
heit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln sowie die Bestimmungen der rechts-
wirksamen Bebauungspläne mit den Nummern 66455.05.000.00 und 66459.16.000.00 der Stadt
Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als
Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Hier-
zu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Fotoplakate, Lichtwerbungen,
Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Licht-
werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rahmen, die
Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungszuführungen.
Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent: Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner: Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft.
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand be-
festigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waagerecht.
3. Einzelbuchstaben: Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder
mittels einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent: Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbe-
aufschrift oder von reliefartigen Buchstaben.
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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
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Werbesatzung E der Kölner Ringe - Hohenzollernring
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5. Signet: Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol wird aber auch
das schriftliche Signet (Monogramm), das Zunft- oder Innungszeichen bis hin zum abstrahie-
renden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel: Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge: Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung verwendet:
1. Gliederung: Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente: Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zu-
rückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie Rah-
men und Skelette.
3. Gliederungseinheiten: Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld: Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims: Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung: Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußboden
eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick: Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer: Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonneneinstrah-
lung. Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) – oder unbeweg-
lich sein.
9. Kragplatte: Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil einer
Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante: Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar
an die Fassade angrenzt.
Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmessungen für
Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, Anbringen
oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden – sofern diese erkennbar störend in
den öffentlichen Verkehrsraum hineinwirken – und von freistehenden Werbeanlagen, mit Ausnah-
me der in Absatz 2 genannten Werbeanlagen, erforderlich.
Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und an-
dere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder aufgestellt
sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht fest mit dem Boden
oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der
Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.
Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern erforderliche
besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz
und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
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§ 5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, wertbestän-
dig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion dem
architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend anzuordnen und zu gestalten.
Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf die Fassa-
dengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu nehmen. Werbean-
lagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und auf das Gebäude abgestimmt
werden.
Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Erscheinungsbild
bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte oder Farbkompositionen,
durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zu-
gelassen sind die sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils
geltenden Fassung gestattet werden.
Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine versetzte oder
überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe anzubringen.
Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie Beschallung, die in den
Stadtraum wirkt.
Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstützwänden, Ein-
friedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfassaden, Erkern, Balko-
nen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.)
sind untersagt.
Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos geworden sind,
sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu beseitigen. Kabelzu-
führungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Aufgabe des Betriebes bzw. der
Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen.
Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, überdeckt
oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu vermeiden.
An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wechselbildern,
Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, der Betrieb von Monitoren,
o.Ä. nicht zulässig.
Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist innerhalb von
Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade erlaubt, diese Art der
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Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden Einrichtun-
gen ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
a = max Länge der Werbung
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil
a+b = Gebäudebreite
Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006) darf
nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander oder neben-
einander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur
Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. Fassade aufgesetzte Beleuchtungskörper
sind unzulässig.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000-4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von Frequenzstö-
rungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
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II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter Form auf der
Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwink-
lig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 2. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten
Werbeanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher Größe und
Positionierung auszuführen.
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Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassa-
denbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizontalen
Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Ab-
stand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu
einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und
Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00
m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die
Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade anzubringen. Die Profilbreite
darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zu-
lässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante
der Werbeanlage.
§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorge-
sehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Ober-
geschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkan-
te nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in einheitlicher
Größe und Positionierung auszuführen.
5. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf der-
selben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht
unterschreiten.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und Balkonen
einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Ausstecktrans-
parente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden
Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00
m nicht überschreiten.
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen,
Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzuordnen
und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist
nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß von 0,25 m
betragen.
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Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unterkonstruktion
das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparen-
tes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer
gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
§ 10
Signets an Gebäuden
Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Sig-
netzone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses unterhalb
der Trauflinie bzw. Hauptattika.
2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 2. Oberge-
schosses.
3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fas-
sadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten
Werbeanlagen einhalten.
4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und Positionie-
rung auszuführen.
Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß von 10,00 m
waagerecht und 3,00 m senkrecht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten.
Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der Form von bau-
körperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift
sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten.
Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht überschrei-
ten.
Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an einem
Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage an-
zuordnen.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw.
bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fenster-
flächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Oberge-
schosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstun-
gen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im
Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schau-
fensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn
kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche be-
tragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durch-
sicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassadenfläche zu
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mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufens-
tern und Ladeneingängen sind unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Sat-
zung liegenden Flächen sind folgende Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00
m untereinander zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche je 118,5 x 350
cm),
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, Größe der
Werbefläche B/H 356cmx252cm),
4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe
der Werbefläche 175,5cm x 118cm),
5. Werbeuhren.
Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 Nummer
4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des
öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahrgastunterstand ist eine in die Kons-
truktion integrierte Werbetafel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unter-
irdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der Gliederung der
Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können in Einzelfällen zugelassen
werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzel-
fall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt.
Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den
Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflä-
chen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze
und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW handelt,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung
erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert, oder
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen,
entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu
500.000 EUR geahndet werden.
(1)
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Satzungstext
Werbesatzung E der Kölner Ringe - Hohenzollernring
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(2)
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sie sich auf den in § 1 dieser Satzung geregelten
räumlichen Geltungsbereich bezieht –, die der Rat in seiner Sitzung am 04.05.1995 beschlossen
hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung
außer Kraft.
Anlage 1 Geltungsbereich WSR E
369 Zeichen
ANLAGE 1Version vom 04.04.2023 1 von 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Maßstab 1 : 5 000 N0 10050 200 300 Meter Geltungsbereich Werbesatzung E der Kölner Ringstraßen Hohenzollernring
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1087/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 04.05.2023
- Erstellt
- 30.03.2023 16:52