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3498/2020

Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen

Dringlichkeitsvorlage Rat 07.12.2020

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Anlage 14 - Begründung

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Anlage 2 - Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB...

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Anlage 1 - Geltungsbereich

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Anlage 4 - Auszug aus Beschlussprotokoll BV Rodenkirchen Sitzung 11.07.2.

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Anlage 5 - Verortung der Grenze für das sog. Hochwassergeschoss

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Anlage 15 Dringlichkeitsentscheidung BV 2

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Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

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Anlage 6 - Auszug aus Beschlussprotokoll StEA Sitzung 04.10.2011

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Anlage 8 - Bebauungsplanänderung § 4a Abs. 3 BauGB-A

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Anlage 12 - Bebauungsplan Auenviertel

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Anlage 13 - textl Festsetzungen

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Anlage 11 - Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. §...

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Anlage 7 - Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB - A

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Dringlichkeitsvorlage Rat

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Anlage 9 - Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. §...

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Anlage 3 - Verortung der Stellungnahmen aus § 3 Abs. 1 BauGB

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Anlage 10 - Bebauungsplanänderung § 4a Abs. 3 BauGB -B

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Anlage 14 - Begründung

68014 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  14  
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 
Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen 
(Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Die Wohnbauviertel der 1960er Jahre unterliegen seit geraumer Zeit einem Wandel. Durch 
Teilungen von Grundstücken wurden die weitere Bebauung mit Einfamilien - oder 
Mehrfamilienhäusern genehmigt. Dies führt zu einer schleichenden Verdichtung des 
gewachsenen Viertels; so auch im "Auenviertel".  
Für den Geltungsbereich soll daher der Charakter der vorhandenen Wohnbebauung gesichert 
und gleichzeitig eine Nachverdichtung im Hinterland verhindert werden.  
Ziel des Bebauungsplan -Verfahrens ist es, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch 
planungsrechtliche Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein - und 
zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein - und Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. 
Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unbep lante 
Innenbereich (Beurteilung gemäß § 34 BauGB) einen größeren Genehmigungsspielraum bietet 
und dieser rege lmäßig auch ausgeschöpft wird. Beispiele einer solchen unmaßstäblichen 
Nachverdichtung sind an der Grüngürtelstraße zu erkennen.  
Ziel der Planung ist es  darüber hinaus, die Wohnfunktion im Plangebiet weiter zu stärken. 
Hierzu ist im überwi egenden Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. In einem 
kleineren Teilbereich entlang der Weißer Straße  ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) 
festgesetzt, da hier über die Wohnnu tzung hinaus auch gewerbliche Nutzungen vorhanden 
sind. 
Das Planverfahren wird im vereinfachten Verfahrens nach §  13 BauGB zur Erhaltung und 
Stärkung des vorhandenen hochwertigen Wohngebietes durchgeführt, da es sich überwiegend 
um ein Gebiet handelt, das heute nach §  34 BauGB zu beurteilen ist und sich der aus der 
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht 
wesentlich verändern wird (sogenannter Bestandssicherungsplan). 
Für die vorhandene Wohnbeb auung nördlich des Auenweges existiert bereits seit 1967 ein 
Bebauungsplan (Nummer 1108) der früheren Gemeinde Rodenkirchen. Er setzt ein reines 
Wohngebiet (WR) fest. Der Bebauungsplan soll in diesem Teilbereich aufgehoben werden, weil 
er nicht mehr benöti gt wird und durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes die 
städtebauliche Ordnung sichergestellt wird.   
 
2. Verfahren 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 08.12.2009 nach § 2 Absatz 1 BauGB 
die Aufstellung eines Bebauungsplanes für d as Gebiet zwischen der Weißer Straße, der 
Grimmelshausener Straße, Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene 
Bebauung) in Köln-Sürth beschlossen.

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Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.03.2011 die Durchführung d er 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Auslegung der Planunterlagen im 
Bezirksrathaus) beschlossen. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 23. bis 27.05.2011. Zusätzlich 
wurde den Bürgerinnen und Bürgern eine  Beratung durch das Stadtplanungsamt im 
Bezirksrathaus Rodenkirchen angeboten. Diese hat am Dienstag, den 24. 05.2011 
stattgefunden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind neun schriftliche Einwendungen 
eingegangen. 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat in ihrer Sitzung am 11.07.2011 über das Ergebnis der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beraten und dem städtebaulichen Planungsko nzept –
Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen– mit einigen Änderungen zugestimmt. 
Der Stadtentwicklungsaus schuss hat am 15.09.2011 zum Ergebnis der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung einen abschließenden Beschluss gefasst und die Änderungen 
mehrheitlich beschlossen. Insbesondere wurde das Plangebiet auf das Gebiet zwischen der 
Grimmelshausenstraße, der Weißer Straße und der Mettfelder Straße ausgedehnt.  
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte  
anschließend in der Zeit vom 12.07.2012 bis 24.08.2012  die Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
Die 1. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hatte in der Zeit vom 15.10.2012 bis 14.11.2012 
stattgefunden. Im Zeitraum der Offenlage sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Der 
Satzungsbeschluss wurde vom Rat in seiner Sitzung am 1 7. Dezember 2013 gefasst. Die 
Veröffentlicht des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt erfolgt am 29.01.2014.  
Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan 
"Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen für nichtig erklärt. 
Da die mit dem Plan definierten städtebaulichen Ziele – nämlich der Erhalt des Villenviertel -
Charakters – weiter fortbestehen, wurden maßgebliche Verfahrensschritte wiederholt.  
Hierzu wurde das Planverfahren mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (sogenannte Offenlage des Bebauungsplanentwurfes) fortgeführt.  Die 
Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hat in der Zeit vom 02.07.2020 bis 17.08.2020 
stattgefunden. Während der Offenlage wurden einige Anregungen vorgebracht, die geprüft und 
teilweise in den Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Unter anderem wurde angeregt, dass bei 
vier Grundstücken die überbaubare Grundstücksfläche angepasst werden soll. Da mit den 
Änderungen die Grundzüge der Planung berührt w urden, war eine erneute Offenlage des 
Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich. Diese hat gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 a Abs. 3 BauGB in 
der Zeit vom 19.10.2020 bis 02.11.2020 stattgefunden. 
Während der erneuten Offenlage wurde eine Stellungnahme vorgebracht, die geprüft und in 
den Bebauungsplan eingearbeitet wurde. Es wurde angeregt, dass bei zwei Grundstücken 
eines Eigentümers die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend einer genehmigten 
Grundstücksteilung angepasst werden soll. Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung 
erneut berührt werden, war eine erneute Offenlage gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 a Abs. 3 BauGB 
des Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich. Diese hat gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 a Abs. 3 
BauGB in der Zeit vom 19.11.2020 bis 03.12.2020 stattgefunden.  In diesem Zeitraum der 
erneuten Offenlage ist eine Stellungnahme eingegangen.

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3. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt etwa sechs Kilometer südlich des Kölner Stadtzentrums zwischen Rhein 
und der Weißer Straße. Es wird begrenzt dur ch die Weißer Straße, die Mettfelder Straße, die 
Grimmelshausenstraße, die Uferstraße, die Roonstraße, dem Auenweg und die 
Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung).  
 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 43 ha und ist heute im Wesentlichen bereits 
bebaut. Vorherrschend ist eine Wohnnutzung. An der Weißer Straße gibt es in den 
Erdgeschosszonen teilweise auch eine gewerbliche Nutzung in Form von kleineren Läden und 
Büroflächen. Im Eckbereich der Weißer Straße/ Grimmelshausenstraße gibt es eine öffentliche 
Einrichtung mit einer Schule (Gemeinschaftshauptschule Ringelnatzstraße).  
„Das Auenviertel in Rodenkirchen stellt die zweite Erweiterung in der G eschichte 
Rodenkirchens dar. Die drei Entwicklungsstufen – typisch für das Wachstum kleinster Dörfer im 
Umkreis größerer Städte – liegen hier wie ein offenes Bilderbuch zutage. An kaum einem 
anderen Ort, wo Kleinstg ehöfte längst verschwunden sind, ist die Geschichte einer Stadt und 
seiner Umg ebung so deutlich ablesbar.  Sie geben Zeugnis von einer, ebenso sonst kaum 
anzutreffenden Vermischung der B evölkerung aus gehobenen und niederen Schichten, eng 
verbunden mit der Entwicklung Kölns. 
Die erste Erweiterung wurde bestimmt durch das Wachsen Kölns zur preuß ischen Großstadt 
und zum Industrieort. Während in Rodenkirchen nicht nur die alte Kirche vom ursprünglichen 
Fischerdorf erhalten geblieben ist, so ndern – selten genug – auch Kleinstgehöfte, die an das 
ehemalige Dorfbild erinnern und ein einmaliges Zeugnis dafür ablegen, d ass bei der 
Versteigerung des eh emals kirchlichen Besitzes mitunter auch Kleinstbauern, Hintersassen, 
manchmal in der Lage w aren, eine winzige Fläche zu erhalten, setzte nun wie an anderen 
Vororten und Stellen, an denen sich Lehmboden oder Kiesgruben befan den, eine Besiedlung 
von Kleinunternehmern und Fuhrleuten ein, die das begehrte Baumaterial nach Köln lieferten. 
Rodenkirchen wurde nach Westen au sgeweitet, über die Hauptstraße hinweg, die die 
ursprüngliche Grenze des kleinen Ortes war. Die kleinen, oft hübsch verzierten Backsteinbauten 
geben in der Frankstraße und Umgebung ein schönes Zeugnis von dieser Besiedlung. Aber 
auch erste kleinere Villen entstehen entlang der Hauptstraße, also noch deutlich nach Norden 
Richtung Köln, ausgerichtet. 
Die zweite Erwe iterung lässt nun den Trend zum gesunden Leben erkennen, oder die ersten 
Lehren, die man aus einer ungehemmten Industrialisierung gezogen hatte: Jetzt wird der Rhein 
nicht nur als Transportweg und als ve rkehrstechnische Anbindung an Köln gesehen, sondern 
wird selbst zur „A nsicht“. Im Urteil der Zeitgenossen ist er nicht nur praktisch, sondern wird 
„schön“. Er steht mit seiner grünen Umgebung für eine gesunde Lebensweise, die sich gegen 
die grauenhaften Folgen der Industrialisierung auch in Köln richtet. Man hält die schlechte Luft 
für die Ursache vieler Seuchen und Krankheiten und versucht nun, nicht nur für die 
Fabrikbesitzer (z.B. Westend in vi elen Städten), sondern auch für die einfache Bevölkerung 
gesunde Wohnungen zu schaffen. 
Dass sich alle drei Ausfor mungen in Rodenkirchen nebeneinander erhalten haben, ist ein 
außerordentlicher Glücksfall und sehr selten. Ebenso selten ist die Verschmelzung zu einem 
dennoch einheitlichen Aussehen des Ortes, wo man sich heute noch an eigentlich allen Stellen 
wohlfühlt und die deutlich sich abhebenden Entwicklungsstufen nie als Trennung registriert.

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Die Verwüstungen des Zweiten Weltkrieges, von der Köln wie keine andere deutsche Stadt 
betroffen war, haben auch die sichtbare geschichtliche Entwicklung zerstört. So haben wir nur 
noch an einigen wenigen Stellen der Umgebung Bauten, die an das frühere Dorfbild erinnern 
(etwa Imme ndorf und Sürth). Von daher ist es ein außerordentlicher Glücksfall, dass in 
Rodenkirchen gleich mehrere dieser Kleinstgehöfte, etwa an der Friedensgasse, Barbarastraße, 
erhalten sind, die ursprünglich eine kleine Fläche Nutzlandes ihr Eigen nannten. 
Die erste Erweiterung mit Kleinunternehmern, Ziegelgrubenbesitzern und Fuhrunternehmen 
lässt sich an vielen ehemaligen Vororten Kölns nachweisen, Ehrenfeld oder Sülz sind nur zwei 
Beispiele. Sie zeigen überall nahezu den gleichen Haustypus, der auch in Rodenkirchen zu 
sehen ist: drei – oder vierachsige Backsteinbauten, zunächst giebelständig, dann traufständig 
zur Straße hin or ientiert, häufig mit farbigen  Backsteinverzierungen und Phant asiewappen 
ausgestattet. 
Doch während sich in nahezu allen Vororten diese Ansiedlungen getrennt von anderen 
Bebauungen zeigen, sozusagen als zusammengehörige Siedlung – man wollte in den 
gehobenen Wohngegenden, die rings um die Stadt entstanden, wie etwa Lindenthal oder 
Klettenberg, den „Ehrenfeld isierungsprozeß“ verhindern, also die Proletarisierung der 
Villenviertel, geht Rodenkirchen da u nbewusst einen Sonderweg! Noch während diese 
Backsteinbauten an der Frankstr. oder Wilhelmstraße. im Bau sind, beginnen sich einige kleine 
Villen bereits an der neuen Hauptstr. anzusiedeln, Berührungsängste fehlen hier offensichtlich. 
Darin - und das kann nicht genug hervorgehoben werden - unterscheidet sich Rodenkirchen 
grundsätzlich von d en anderen Vororten, die ja zum größten Teil bewusst und neu angelegt 
werden: Klettenberg als Villenort, Sülz als Arbeitervorort. Hier entwickelt sich beides 
nebeneinander, was man sonst so nicht findet. Selbst das unmittelbar benachbarte Marienburg 
hat ni chts mit der Entwicklung Rodenkirchens gemein, nicht einmal die Architekten sind in 
beiden Orten bis auf ganz wenige Ausnahmen die gleichen. 
Das ganz erstaunliche aber ist, dass dieses Prinzip der Vermischung bei der Ansiedlung des 
Auenviertels, also der z weiten Erweiterung, zumindest in den Anfängen nunmehr bewusst 
weitergeführt wird! Das ist wirklich eine ganz große Ausnahme und uns in der weiteren 
Umgebung sonst nicht bekannt. 
Als der bedeutende Architekt Otto Müller -Jena, in den Jahren nach 1910 beginnt , einige 
Straßenzüge mit gemischter Bebauung zu entwerfen, schafft er etwas völlig Neues! Er plant 
Villen, die für das neu entstandene Bürgertum, das in der aus allen Nähten platzenden Stadt 
keinen Platz gefunden hatte und auch bei der neu angelegten Rings traße zu kurz gekommen 
war; aber unmitte lbar daneben entstehen – im Stil durchaus angepasst – Mietshäuser für 
mehrere Familien. Diese Vermischung ist sonst keinem der bekannten Baumeister dieser Zeit 
gelungen. 
Damit aber nicht genug: 
Otto Müller- Jena, der übrigens wenig später auch hervorragende Bauhaus-Architektur errichtet 
(in Köln z.B. die ehemaligen Sidolwerke) verbaut die Natur mit in seinen Häusern! Die Anlage 
der umgebenden Gartenflächen wird von ihm als mitgebaute Natur, als Architektur verstanden 
und so konzipiert. (In der gleichen Zeit und etwas später entstehen die ersten Freischulen, in 
denen Kinder außerhalb der Stadt hin und wieder unterrichtet werden, um zu ihrer Gesundung 
beizutragen) Erst die Vorgärten und umgebenden Gärten lassen in seinen  Augen die Bauten 
vollständig werden. 
Der Plan der Vermischung von Villen und Miethäusern, gekonnt umgesetzt, hat sich dann über 
die steigenden Grundstückspreise nicht weiterverfolgen lassen. Aber noch immer bietet das 
größere Ensemble von Uferstraße und M oltkestraße eine schöne Vorstellung dieses 
Vorhabens.

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Die weiteren Planungen des Auenviertels jedoch nehmen viele dieser Innovationen auf. So ist 
gerade die Vermischung der Stile, auch an einem Bau, heute reizvoll inmitten der Grünanlagen. 
Der Historismus hatte sich mit dem er sten Weltkrieg und der anschließenden Revolution 
überlebt. Aber alle bedeutenden Schulen der zwanziger Jahre kommen hier auf ihre Kosten und 
lassen heute die Übereinstimmungen und gegenseitigen Beeinflussungen erkennen, obwohl sie 
zur ihrer Zeit mite inander im Streit lagen. So findet sich der he rkömmlich traditionelle 
„Heimatschutzstil“ unmittelbar neben der radikalen Moderne im Bauhausstil, die gemäßigte 
Moderne neben der Stuttgarter Sch ule, der Expressionismus neben niederländischen 
Einflüssen der Amsterdamer Schule usw. Dennoch gibt es immer wieder Gemeinsamkeiten, die 
bei all diesen Stilen vertreten sind – das halbrunde vor die Fassade gesetzte Treppentürmchen 
etwa, die weit vorgezogene Traufe, um nur zwei Beispiele zu nennen. 
Aber e ine weitere, bedeutende Gemeinsamkeit haben alle, die Freifläche vor oder um die 
Häuser wird als integraler Bestandteil der Architektur verstanden! In dieser Hinsicht hat Müller-
Jena wir klich vorbildlich gewirkt . Eine dichtere Bebauung würde die Intention der gesamten 
Architektur zerstören.  
Zusammenfassend bleibt zu sagen: 
Eine Verdichtung der Bebauung würde drei wichtige und reizvolle Eigenschaften, die heute den 
Charme Rodenkirchens ausmachen, zerstören: 
1. Die sehr seltene geschichtliche Ablesbarkeit des Ortes würde zerstört. 
2. Die Intention der zum großen Teil denkmalgeschützten Bauten, die die umgebende Natur 
als Architektur begreift, wäre unwiderruflich dahin, die Bauten würden ihren ureigenen 
Charakter verlieren. 
3. Die wenigen Bauten, die durch moderne Bebauungen ersetzt wurden, haben bislang in der 
Mehrheit große Rücksicht auf den Gesamtcharakter des Ortes genommen und so den 
einzigartigen Flair Rodenkirchens bewahrt. Der Gesamteindruck einer historisch 
gewachsenen Einheit würde endgültig zerstört“. 
Quelle: Lehndorf-Felsko, Angelika, Maretzky, Dieter (2020): E -Mail zur Beschreibung des Auenviertels im 
Zusammenhang mit einer kunsthistorischen Villenführung im Auenviertel, Bürgervereinigung 
Rodenkirchen e.V., 25.05.2020  
 
3.3 Erschließung 
Die Erschließung ist ü ber das vorhandene Straßennetz sichergestellt. Das überregionale 
Straßenverkehrsnetz der Bundesautobahnen ist über das vorhandene Straßennetz mit den 
Anschlussstellen Bonner Verteiler beziehungsweise Abfahrt Rodenkirchen in einer Entfernung 
von drei bis fünf Kilometern zu erreichen.  
Das Plangebiet ist durch die Buslinien 130, 131 und 135 an das ÖPNV-Netz angeschlossen. 
 
3.4 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen - und Schienenverkehr, dem 
Schiffsverkehr und dem Flugverkehr vorbelastet. 
 
3.5 Alternativstandorte 
Die Frage nach Alternativstandorten stellt sich bei einer Planung im Bestand nicht.

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4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als „Allgeme iner 
Siedlungsbereich (ASB)“ mit der Freiraumfunktion „Grundwasser - und Gewässerschutz“ dar. 
Die Planziele des Bebauungsplanes entsprechen somit den Darstellungen des Regionalplans. 
 
4.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Das Plangebiet wird im FNP als Wohnbaufläche dargestellt. Die Planung kann somit gem. § 8 
Abs. 2 BauGB aus dem rechtswirksamen FNP entwickelt werden. 
 
4.3 Planungsrechtliche Situation 
Für den Planbereich südlich des Auenweges existiert derzeit kein Bebauung splan. Die 
Beurteilung von Baugesuchen richtet sich hier nach den Vorschriften des § 34 BauGB.  
Für die vorhandene Wohnbebauung nördlich des Auenweges existiert bereits seit 1967 ein 
Bebauungsplan (Nummer 1108) der früheren Gemeinde Rodenkirchen. Er setzt ein reines 
Wohngebiet (WR) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, einer Geschossflächenzahl (GFZ) 
von 0,7, einer offenen Bauweise und einer Geschossigkeit von maximal zwei Vollgeschossen 
fest. Die überbaubare Grundstückfläche wird straßenseitig durch Baulinien und in rückwärtigen 
Bereichen durch Baugrenzen d efiniert. Der nördlich des Auenweges bestehende 
Bebauungsplan Nr. 1108 wird - mit Ausnahme der Hochhäuser an der Grüngürtelstraße- durch 
den vorliegenden Bebauungsplan überplant und gleichzeitig in diesem Teilbereich aufgehoben. 
 
4.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK 
Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 
52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von 
rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der 
Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 
Wohnungen bis zum Jahr 2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK 
Wohnen“ –Ratsbeschluss vom 20.12.2016- zu entnehmen. 
 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Bauland modell Köln definiert Rahmenbedingungen zur Schaffung von 
öffentlich gefördertem Wohnraum sowie zur Förderung einer sozialgerechten Bodennutzung. In 
diesem Zusammenhang verpflichtet es Bauherrinnen und Bauherren, Investorinnen und 
Investoren sowie Vorhaben trägerinnen und Vorhabenträger bei Planvorhaben, die eine 
Bebauungsplanung benötigen, 30 Prozent der Wohnungen als öffentlich geförderten 
Wohnungsbau zu errichten, vorausgesetzt es entstehen mehr als 20 Wohneinheiten sowie sich 
an den ursächlichen Folgekos ten ihrer Vorhaben (z.B. Kindertagesstätten, Grünflächen,

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Spielplätze) zu beteiligen. 
Für den vorliegenden Bebauungsplan, welcher zum vorrangigen Ziel hat, das vorhandene 
hochwertige Wohngebiet zu sichern und zu schützen, kommt das kooperative Baulandmodel l 
Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren in der Fassung vom 
10.05.2017 – nicht zur Anwendung. 
 
4.7 Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich gem. § 3 Denkmalschutzgesetz denkmalgeschützte 
Gebäude. Hinweise auf Bode ndenkmäler liegen nicht vor. Bisher haben jedoch noch keine 
archäologischen Untersuchungen bzw. Vorermittlungen stattgefunden. Sollten im Zuge der 
Neubebauung archäologische Funde und Befunde zutage kommen, sind die §§  15 und 16 
DSchG NW zu beachten. 
 
4.8 Altlasten 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung mit der Katasternummer 20801, die 
sich im Plangebiet auf eine Fläche zwischen der Weißer Straße, der Mettfelder Straße, dem 
Auenweg, der Theodor -Körner Straße und in dessen Verlängerung bis z ur Weißer Straße 
erstreckt. 
 
4.9 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen. 
 
5. Begründung der Planinhalte  
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu der Höhenentwicklung und 
der Bauweise orientieren sich überwiegend an der vorhandenen Siedlungsstruktur, wodurch die 
Belange der ansässigen Wohnbevölkerung weitestgehend berücksichtigt werden. 
Zur Erhaltung und Sicherung des vorhandenen hochwertigen Wohngebietes sowie zur Stärkung 
der Wohnfunktion ist d as Plangebiet überwiegend als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt . 
Nutzungen, die das Wohnen stören könnten, werden ausgeschlossen.  
In einem Teilbereich entlang der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet  (WA) 
festgesetzt, da im Erdgeschoss zum Teil auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. Die im 
WA allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetriebe sowie die ausnahmsweise 
zulässigen Tankstellen und Gartenbaubetriebe sind nicht zugelassen, weil hierdurch vermehrt 
Zu- und A bgangsverkehr entstehen und die Ausübung dieser Nutzung die Wohnruhe 
übermäßig stören würde.  
 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der 
Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen 
Anlagen bestimmt. 
Für die reinen Wohngebiete (WR) südlich der Uferstraße und nördlich der Lessingstraße und 
Bismarckstraße werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl

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(GFZ) von 0,7 festgesetzt. Für die weiteren südlich angrenzenden reinen Wohngebiete (WR) 
südlich der Lessingstraße und Bismarckstraße werden eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 
festgesetzt. Für das reine Wohngebiet (WR) südöstlich der Mettfelder S traße wird für die 
dichtere Bebauung angrenzend an das allgemeine Wohngebiet entlang der Weißer Straße eine 
GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. 
Für die allgemeinen Wohngebiete (WA) an der Weißer Straße wird eine GRZ von 0,4 und eine 
GFZ von 0,8 festgesetzt.   
Diese Festsetzungen  resultieren aus den Ergebnissen einer umfangreichen  
Bestandsaufnahme. Diese hat ergeben, dass in den genannten Bereichen bereits heute höhere 
städtebauliche Dichte kennwerte vorhanden sind und diese mit der vorliegenden Pla nung 
berücksichtigt werden sollen. 
In Teilbereichen kommt es auch zu Überplanung en der vorhandenen Bebauung. Dieses hat 
zum  Ziel, in Zukunft die schon vorhandene Dichte zu verhindern.  
 
Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen 
Die Festsetzung de r maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des 
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte 
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. In 
diesem Zusammenhang wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse 
als Höchstmaß bestimmt. Das festgesetzte Höchstmaß der Vollgeschosse sichert 
städtebauliche Entwicklungsspielräume unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmsituation. 
Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme ist im Plangebiet innerhalb des reinen Wohngebietes 
(WR) eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Nur in einem Teilbereich des 
Plangebietes, innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA),  ist aufgrund der vorhandenen 
dreigeschossigen Bebauung eine maximal dreigeschossige Bebauung zulässig. 
Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhe der Gebäude das 
städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden zusätzlich zu der Festsetzung der 
Zahl der Vollges chosse als Höchstmaß maximale Höhen baulicher Anlagen in Metern über 
Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude 
vermieden und eine städtebauliche Ordnung garantiert.  
Für die Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) wird für Gebäude mit Sattel- und Walmdach eine 
maximale Gebäudehöhe von 12,50 m ü. NHN und für Gebäude mit einer sonstigen Dachform 
(Flachdach, Pultdach, Tonnendach oder ähnliche Dachformen) eine maximale Gebäudehöhe 
von 11,00 m ü. NHN festgesetzt. Für die zweigeschossige Bebauung im reinen Wohngebiet 
(WR) wird eine maximale Wandhöhe (Traufhöhe) von 7,00 m als Höchstgrenze festgesetzt.  
Wird z.B. ein Gebäude mit Staffelgeschoss errichtet, bedeutet dies, dass zwei Vollgeschosse 
mit einer Wandhöhe bis zu 7,00 m u nd einem zusätzlichen Staffelgeschoss bis zu einer 
maximalen Gebäudehöhe von 11,00 m ü. NHN errichtet werden können. 
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere H öhenlage der an das jeweilige Baugrundstück 
angrenzenden Verkehrsfläche. Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Verkehrsfläche, ist 
aus den einzelnen Bezugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden. Hierdurch wird 
sichergestellt, dass sowohl Gebäude mit Satteld ächern, als auch Gebäude mit anderen 
Dachformen eine definierte Wand- und Dachhöhe nicht überschreiten werden.

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"Hochwassergeschoss" 
Die Hochwasserproblematik hat im Bereich des Rheinufers dazu geführt, dass Keller - und 
Garagengeschosse besonders hoch aufragen und Gebäude hierdurch entsprechend höher 
gebaut wurden, als im übrigen Plang ebiet. Aus Hochwasserschutzgründen werden daher für 
Gebäude innerhalb des  mit „Hochwasserlinie“ gekennzeichneten Bereichs für die Err ichtung 
eines „Hochwassergeschosses“  eine Wandhöhe (Traufhöhe) von maximal 9,0  m und eine 
maximale Gebäudehöhe/Firsthöhe von maximal 15,50 m festgesetzt. Hierdurch können in dem 
im Plan gekennzeichneten Bereich s owohl Um- und Anbauten im Zusammenhang mit bereits 
bestehenden Gebäuden profilgleich e rrichtet werden, als auch Neubauten entsprechend der 
Umgebungsbebauung entstehen. Ein weiteres G eschoss kann aufgrund der festgesetzten 
Geschossigkeit nicht entstehen.  
 
Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude 
Um den gerade in letzter Zeit erkennbaren Veränderungsdruck, der eine höher e Ausnutzung 
der Grundstücke durch Steigerung der Zahl d er Wohnungen je Gebäude zum Inhalt hat, 
entgegenzuwirken, wird die Zahl der Wohneinheiten im gesamten reinen Wohngebiet auf zwei 
Wohneinheiten begrenzt. Entsprechend dem Bestand beziehungsweise der städtebaulichen 
Zielsetzung sind hier künftig maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig.  
In Teilbereichen kommt es dadurch zu einer Überplanung der vorhandenen Bebauung. Hier 
sind in sbesondere Grundstücke an der Ringelnatzstraße, am Auenweg, der Uferstraße, der 
Lessingstraße, der Bismarckstraße, der Moltkestraße, der Heinrich-Heine-Straße, der Hermann-
Löns-Straße, der Gneisenaustraße und an der Grüngürtelstraße zu nennen, die heute teilweise 
bis zu acht Wohneinheiten aufweisen. 
Für die betroffenen Grundstücke bedeutet dies, dass die jetzige Bebauung "nur " noch 
Bestandsschutz genießt. 
Durch die Festsetzung einer beschränkten Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude soll ein 
städtebaulicher Missstand verhindert werden. Ohne eine entsprechende Festsetzung ist zu 
befürchten, dass die Planungsziele - Erhalt und Sicherung eines hochwertigen Wohngebietes - 
auf Dauer gefährdet sind. 
 
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Im Plangebiet wird , mit Ausnahme der geschlossenen Bauweise des reinen Wohngebietes 
(WR) südöstlich der Mettfelder Straße angrenzend an das allgemeine Wohngebiet, eine offene 
Bauweise festgesetzt, um dem Charakter des Wohngebietes Rechnung zu tragen . Durch die 
festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche sind in Kombination mit der offenen Bauweise nur 
Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand möglich. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Hierbei wu rde 
der Bestand weitgehend berücksichtigt und teilweise Erweiterungsmöglichkeiten sowie 
zusätzliche Baufelder festgesetzt.  
 
5.4 Erschließung und technische Infrastruktur 
Das Plangebiet wird durch vorhandene Verkehrsflächen ausreichend erschlossen.  
Das Plangebiet liegt im Gas -, Wasser - und Stromgebiet der RheinEnergie AG. Die 
entwässerungstechnische Erschließung des Plangebietes ist vorhanden.

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5.5  Ruhender Verkehr 
Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen werden. Im Bereich der 
Einfamilienhausbebauung wird erfahrungsgemäß vor dem eigentlichen Stellplatz (Carport; 
Garage) ein weit erer privater Stellplatz im Bereich der Zufahrt hergerichtet. Hierzu wird eine 
Festsetzung getrof fen, dass Stellplätze, Carports und Garagen nur in den überbaubaren 
Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabstä nden zulässig sind. Die Festsetzung 
führt dazu, dass Zufahrten vor Garagen eine Mindestaufstel lfläche von 6,00  m Län ge 
aufzuweisen haben. Hierdurch wird auch verhindert, dass Stel lplätze und Garagen im 
schützenswerten Vorgartenbereich errichtet werden können.  
Die Profile der Anliegerstraßen lassen den Ausbau von Parkplätzen in ausreichender Anzahl zu. 
Stellplätze im Vorgarten sind daher unzulässig. 
 
5.6 Flächen für den Gemeinbedarf  
Die an der Weißer Straße Ecke Grimmelshausenstraße vorhandene Hauptschule 
(Gemeinschaftshauptschule Ringelnatzstraße) ist als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. 
 
5.7  Gestalterische Festsetzungen 
Um die Gestaltungsqualitäten und die besondere Charakteristik für das Plangebiet gemäß des 
städtebaulichen Konzeptes planungsrechtlich sicherzustellen, w erden örtliche Bauvorschriften 
als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Abgrabungen 
Abgrabungen - zum Beispiel zur Belichtung von Kellergeschossen – sollen im Vorgarten und in 
den seitlichen Grenzabständen unzulässig sein, da sie weitestgehend nicht vorhanden sind.  
Dachaufbauten 
Dachaufbauten in Form von Dachgauben oder Zwerchgiebeln sollen bis zu einer Gesamtbreite 
des Daches von 50 % zulässig sein. Vom First ist ein Mindestabstand von 0,50 m und von den 
Gebäudeabschlusswänden jeweils ein Abstand von mindestens 1,25 m einzuhalten.  
Wird ein Staffelgeschoss errichtet, soll dieses aus gestalterischen Gründen allseitig mindestens 
einen Rücksprung von 1,50 m aufweisen.  
Dachformen und Dachneigungen 
Auf die Festsetzung einer bestimmten Dachform soll verzichtet werden, da im Plangebiet  
Satteldächer, Flächdächer, Pultdächer, Mansarddächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer 
als Dac hform existieren. Die vorherrschende Dachform ist zwar das Satteldach, andere 
Dachformen haben aber auch einen deutlichen Anteil an der Dachlandschaft. Die Festsetzung 
einer einheitlichen Dachform lässt sich nur in w enigen Teilbereichen städtebaulich begründen 
und führt in der Summe nicht dazu, dass das Plangebiet insgesamt zu einer einheitlichen 
Dachlandschaft findet.  
Um die Gestaltungsqualität bei Satteldächern und Walmdächern sicherzustellen, sollen jeweils 
nur gleichseitige Dächer mit einer Dachneigung von 30° bis 45° zulässig sein, die jeweils mit 
gleicher Dachneigung zu errichten sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Gebäuden mit 
diesen Dachformen eine "ruhige Dachlandschaft" entstehen kann.

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Durch die o.g. Festsetzung für Staffelgeschosse wird sichergestellt, dass sowohl Gebäude mit 
Satteldächern als auch Gebäude mit a nderen Dachformen eine definierte Wandhöhe nicht 
überschreiten.   
 
5.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen - und Schienenverkehr, dem 
Schiffsverkehr und dem Luftverkehr vorbelastet. 
In einer schalltechnischen Untersuchung durch Holger Grasy + Alexander Zanolli GbR vom 
April 2020 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsgebiet  einwirkenden 
Lärmimmissionen aus dem Straßen -, Schienen -, Schiffs - und Luftverkehr untersucht. Siehe 
hierzu Kapitel 7.8 „Lärm“. 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind in dem 
Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 
1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem passive 
Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räume n, die 
Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung d urch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
sowie Schallschutzmaßnahmen für Balkone und Loggien an Fassaden mit einem 
Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum.  
Diese Anforderungen an den Schallschutz sind mit dem Ziel festgelegt, Menschen in 
Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragungen zu schü tzen. 
Sie gilt zum Schutz von Aufenthaltsräumen 
 gegen Geräusche aus fremden Räumen, zum Beispiel Sprache, Musik oder Gehen, 
Stühle rücken und den Betrieb von Haushaltsgeräten, 
 gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen und aus Betrieben im selben Gebäude 
oder in baulich damit verbundenen Gebäuden, 
 gegen Außenlärm wie Verkehrslärm (Straße -, Schienen-, Wasser- und Luftverkehr) und 
Lärm aus Gewerbe - und Industriebetrieben, die baulich mit den Aufenthaltsräumen im 
Regelfall nicht verbunden sind. 
 
5.9 Kampfmittel 
Die Fläche liegt in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Insbesondere existiert ein konkreter 
Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). 
Es wird eine Überprüfung des konkreten Verdachtspunkts (Verdachtspunkt Nr. 1124) sowie der 
zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.  Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen 
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist zusätzlich eine 
Sicherheitsdetektion durchzuführen. Bei Auffinden von Bombenblindgä ngern/Kampfmitteln 
während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und 
die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.  
Hierzu ist ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden.

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6. Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natursch utzes und der 
Landschaftspflege 
Gemäß § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 
Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen 
Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. 
Sollte kein Bebauungsplan für das Gebiet aufgestellt werden, würde die derzeitige 
planungsrechtliche Situation gemäß § 34 BauGB bestehen bleiben. Eine Nachverdichtung ist 
demnach zulässig und würde voraussichtlich sukzessive zu  einer Zunahme der Bebauung im 
Plangebiet führen. Dementsprechend würden auch weitere Eingriffe in die Umwelt erfolgen. 
Dies betrifft vor allem die Schutzgüter Boden/ Fläche sowie Pflanzen und Tiere, da von einer 
zunehmenden Versiegelung im Hinterland ausz ugehen ist. Belebte Böden, Biotope und 
Habitate gehen bei einer weiteren Bebauung verloren. Die weitere Versiegelung verschlechtert 
die Möglichkeiten Niederschlagswasser n atürlich zu versickern. Eine Zunahme der 
Wohnbebauung würde entsprechende zu mehr Ver kehr im Plangebiet führen. Dies hätte eine 
Zunahme der Lärm- und der Luftschadstoffbelastung zur Folge.  
 
6.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Tiere  
Bruthabitate oder Lebensräume streng geschützter Tiere sind aufgrund der teilweise natürlichen 
Ausprägung und naturnahen Biotopstruktur zu erwarten. Die Gehölzstrukturen des Plangebietes 
bieten zahlreiche Brutmöglichkeiten für Vögel. Die offene Wiesenfläche entlang des Rheins 
sowie der Grüngürtel dienen als Brut - und Nahrungshabitat. Die Gebäude und alten Gehölze 
können als Sommerquartiere von Fledermäuse genutzt werden. Winterquartiere sind aufgrund 
ungeeigneter Habitataustattung eher unwahrscheinlich. Es ist außerdem von einem 
Vorkommen von häufig vo rkommende Brutvögel,  den sogenannten Allerweltsarten, 
auszugehen. Stehende Gewässer oder Feuchtbiotope, die sich für Amphibien eignen sind in 
Form von Gartenteichen vorhanden. Reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem 
kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, die sich für Reptilien eignen 
sind nur untergeordnet vorhanden.  
Durch die Umsetzung der Planung entstehen keine erheblichen Eingriffe in die Biotopstruktur 
und die vorhandenen Habitate. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen die Sicherung 
des vorhandenen Wohngebietes, der Erhalt der besonderen Struktur und ein Entgegenwirken 
der Nachverdichtung. Die Voraussetzungen für das Fortbestehen und eine weitere Ansiedlung 
verschiedener Tierarten, in erster Linie Vögel und Kleinsäuger, im Pla ngebiet werden damit 
weiterhin gewährleistet. 
 
Pflanzen 
Das Plangebiet ist nahezu vollständig bebaut und geprägt von Einzel - und 
Reihenhausbebauung mit großen Gärten. Östlich des Plangebietes schließen Ausläufer des 
äußeren Grüngürtels mit altem Baumbestan d und einer hohen Biotopqualität an. Nördlich an 
das Plangebiet angrenzend befindet sich der Rhein. Das Ufer ist als öffentliche Grünfläche mit 
Baumbestand und sandigen Uferzonen zwischen den Buhnen gestaltet. Im Südwesten und 
Westen ist das Plangebiet von Bebauung umschlossen. Der Stadtteil Rodenkirchen weist einen 
sehr hohen Grünanteil auf. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden die 
vorhandenen Strukturen weitgehend erhalten. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Es 
erfolgen planbedingt auch faktisch keine Eingriffe, da das Plangebiet durch die Planaufstellung 
gesichert wird. Der Großteil des Plangebietes ist bereits bebaut.

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Auf Grund der „Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltung sbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(BSchS)“ vom 01. August 2011 sind alle Bäume, Sträucher und Hecken nach Maßgabe der 
Baumschutzsatzung unter Schutz gestellt. Bei einer Fäll - oder Rodungsgenehmigung sind für 
jedes geschützte Gehölz Ers atzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen vorzunehmen 
(§ 8 BSchS). 
Erhebliche Auswirkungen auf Pflanzen ergeben sich durch den Bebauungsplan nicht.  
Biologische Vielfalt 
Negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind nicht zu erwarten, da das Plangebiet in 
seiner Struktur erhalten bleibt. Erhebliche Änderungen und größere Eingriffe in die bestehende 
Struktur, die zu negativen Beeinträchtigungen führen könnten sind ausgeschlossen.  
 
6.2 Boden / Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Boden 
Die Bodenverhältnisse innerhalb des Plangebietes weisen lediglich im östlichen Teilbereiche 
eine natürliche Funktion auf. Es handelt sich hier gemäß der Bodenkarte NW 1:50.000 (BK50) 
um P arabraunerde und Vega (Braunauenboden). Die Böden sind nicht als schutzwürdig 
eingestuft und im Bereich des Plangebietes größtenteils überbaut. Eine natürliche 
Versickerungseignung ist im gesamten Plangebiet aufgrund der vorhandenen Bebauung 
eingeschränkt. Parabraunerde und Vega sind für eine Versickerung mit Mulden -Rigolen-
Elemente, (Versickerung mit unterirdischem Stauraum) bedingt geeignet.  
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird einer zusätzlichen Versiegelung entgegen 
gewirkt. Es sind folglich keine erheblichen Eingriffe in den vorhandenen Boden zu erwarten. 
 
Fläche 
Das Plan gebiet umfasst eine Fläche von ca. 43 ha und ist heute im Wesentlichen bereits 
bebaut. Im Plangebiet soll überwiegend eine relativ geringe Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt 
werden. Südlich der Lessingstraße bzw. Bismarckstraße und der Bebauung an der 
Ringelnatzstraße ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und nördlich der Lessingstraße bzw. 
Bismarckstraße bis zur Uferstraße ist eine GRZ von 0,4 vorgesehen. Für die Bebauung an der 
Weißer Straße ist eine GRZ von 0,4 vorgesehen. Durch die Ausweisung einer GR Z zwischen 
0,3 und 0,4 wird einer z unehmenden Versiegelung entgegen gewirkt. Der Flächenverbrauch 
wird durch den Bebauungsplan erstmalig planerisch begrenzt. Durch die Aufstellung des 
Bebauungsplans erfolgen keine erhebl ichen Flächenbedarfe. Es kommt zu ke inen negativen 
Auswirkungen.  
 
6.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Grundwasser 
Im Plangebiet befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers „Terrassen des Rheins“. Es 
findet heute Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser statt.  Die 
Mittleren Grundwassergleichen-Gleichen der nächstgelegenen aktiven Messstelle 073550413 - 
WEISS 629 liegen 39,5 m NHN. Es ergibt sich ein durchschnittlicher Flurabstand von ca. 5 m im 
Mittelwerte der Jahres-Hauptwerte 1988-2019 (elwas-web, 2020). Die Grundwasserfließrichtung 
verläuft bei normalen Verhältnissen in nördliche Richtung, ausgerichtete auf den Rhein als 
Vorfluter. Da alle Ziele des Bebauungsplanes den Erhalt und die Sicherung der Struktur fördern,

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sind Auswirkungen, die das Grundwasser betreffen auch zukünftig nicht zu erwarten. Durch die 
Vorgaben des Beba uungsplans kommt es zu keinen Änderungen bezüglich der 
Grundwasserverhältnisse. 
Aufgrund der Lage des Gebietes in der Wasserschutzzone III ist die entsprechende 
Schutzverordnung gemäß Wasserschutzgebietsverordnung „Hochkirchen“ einzuhalten. Auf das 
Wasserschutzgebiet wird im Bebauungsplan hingewiesen.  
 
Oberflächenwasser 
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Rhein. Weitere Oberflächengewässer 
sind nicht vorhanden. Direkte Aus wirkungen auf der Rhein sind durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplans nicht zu erwarten. Die Auswirkungen eines Rheinhochwassers sind zu 
berücksichtigen (siehe Kapitel 7.13 „Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und 
Katastrophen“). Erhebliche Auswirkungen auf den Rhein sind nicht zu erwarten.  
 
Versickerung 
Eine Versickerungspflicht für Niederschlagswasser besteht gemäß § 44 Landeswassergesetz 
NRW nicht, da die Grundstücke im Plangebiet vor dem 01.01.1996 bebaut, versiegelt und an 
die öffentliche Kanalisation angeschlossen waren. Eine entwässerungstechnische Erschließung 
ist im Plangebiet bereits vorhanden. 
 
6.4 Luft/ Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Luft 
Die Luftgüte wird von der Lage in der Nähe des Rheins bestimmt. Der Wasserkörper wir kt 
ausgleichend auf Temperaturextreme und dient als Frischluftreservoir.  
Das Gebiet weist anhand der Bioindikation mit Flechten einen Luftgüteindex von 1,3 auf und 
liegt daher in einem Raum mittlerer Luftgüte. Hinsichtlich der Luftgüte wird sich aufgrund des 
Bebauungsplans keine Änderung ergeben. Es kommt zu keiner Zunahme flächenhafter 
Versiegelung. Einer starken Zunahme der Bebauung wird entgegen gewirkt. Der 
Temperaturgradient im Sie dlungsbereich wird ggf. bei einer moderaten Nachverdichtung 
geringfügig steigen. Diese bebauten Flächen fallen für die Kalt - und Frischluftproduktion aus. 
Weiterhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Diese 
werden durch den Bebauungsplan nicht erhe blich zunehmen, da es zu einer erheblichen 
Anhebung der Wohneinheiten kommt.  
 
Klima 
Das Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen, nahezu vollständigen Versiegelung ein inner -
städtisches Klimalastgebiet mit erheblicher Aufheizung im Sommer. Gemäß der Planungs -
hinweiskarte der Stadt Köln „Zukünftige Wärmebelastung“ (als Folge des Klimawandels) sind 
das Plangebiet und seine Umgebung in die Klasse 3 bis 5 „belastete…“ bis „sehr hoch belastete 
Siedlungsflächen“ eingestuft. 
Das durch Hitze vorbelastete Wohngebiet ist vor zunehmender sommerlicher Hitzebelastung zu 
schützen. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung trägt der Bebauungsplan dazu 
bei, die mikroklimatisch positiv zu wertenden Freifläche (z.B. Hausgärten) von übermäßiger 
Bebauung auszunehmen. Erhebliche Auswirkungen auf das Klima sind auszuschließen.

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6.5 Wirkungsgefüge (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes und 
Flächen hat bereits mit der Bebauung des Auenviertels stattgefunden. Eine weitere 
Beeinflussung der Wirk ungsgefüge ist nicht zu erwarten, da durch die Aufstellung des 
Bebauungsplans eine Sich erung des Gebietes erfolgt und einer zusätzlichen vermehrten 
Bebauung entgegen wirkt. Bei einzelnen Bebauungen kann es lokal begrenzten zu Einwirkung 
auf das Gefüge zwis chen Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser kommen. 
Großräumige Auswirkungen auf Wi rkungsgefüge sind nicht zu erwarten, da die Möglichkeiten 
für Vorhaben durch den Bebauungsplan stark beschränkt sind.  
 
6.6 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Im Plangebiet ist keine freie Landschaft vorhanden. Das Plangebiet wird bereits heute durch die 
vorhandene Wohnbebauung mit begrünten Vorgärten und Hausgärten geprägt. Das geplante 
Vorhaben wird dieses Erscheinungsbild grundsätzlich erhalten. Prägende Elemente des Viertels 
sind die vorhandenen Gehölze und Baumreihen sowie angrenzend zum Plangebiet die im 
Osten gelegenen Ausläufer des äußeren Grüngürtels und das parkartig gestaltete Rheinufer.  
Nordöstlich des Plangebietes ist der Blick in die freie  Landschaft abrupt durch eine bis zu 16-
geschossige Bebauung unterbrochen. 
Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgt durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplans nicht. Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig bebaut. Der 
Bebauungsplan dient der Sicherung und wirkt einer zunehmenden Nachverdichtung entgegen.  
 
6.7 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete        
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Natuta-200 Gebiete. Nördlich des Plangebietes, 
unmittelbar an das Rheinufer angrenzend liegt ein Teilabschnitt des Fauna -Flora-Habitat 
Gebietes „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE -4405-301). Das 
FFH-Gebiet fasst schutzwürdige Abschnitte des Rheins zusammen, die sich durc h Flach- und 
Ruhigwasserzonen insbesondere zwischen den Buhnenfeldern auszeichnen. Die Teilflächen 
des FFH-Gebietes sind wichtige Trittsteine für das gesamte Fließgewässersystem des Rheins. 
Der Erhalt der ungestörten Flach- und Ruhigwasserzonen sowie Kolke ist ausschlaggebend für 
die Bewahrung dieser ökologischen Funktion. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans kommt es zu keinen Änderungen oder 
Auswirkungen auf den Flachwasserbereich des Rheins.  
 
6.8 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die 
Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
Lärm 
Für das Plangebiet wurde der Verkehrslärm (Straße, Schiene, Schiff, Flugverkehr) in der 
heutigen Situation ermittelt. Für die betro ffenen Bereiche wurden Lärmpegelbereiche definiert. 
Die Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgt für den Verkehrslärm nach den 
Orientierungswerten der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau.

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DIN 18005 
Gebietscharakter tags dB(A) nachts dB(A) 
WR 50 40 
WA 55 45 
MI 60 45 
 
Gemäß der DIN 18005 sind für die Nutzungsart reines Wohngebiet „WR“ und allgemeines 
Wohngebiet „WA“ definiert. Flächen für Gemeinbedarf sind in DIN 18005 nicht genannt. Das 
Schutzniveau für Gemeinbedarfsflächen ist daher i. d. R. den in Mischgebieten zulässigen 
Nutzungen gleichzusetzen (d . h. Orientierungswert von 60 dB(A) tags; nachts besteht kein 
Schutzanspruch). Für die Beurteilung gilt der Tagzeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und der 
Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Der Orientierungswert für WR liegt bei 50/40 
(Tag/Nacht). Der Orientierungswert der DIN 18005 für WA liegt bei 55/45 (Tag/Nacht). Darüber 
hinaus wird empfohlen, bei Beurteilungspegeln im Nachtzeitraum von 45 dB(A) oder mehr 
Schalldämmlüfter oder ähnliche Lüftungseinrichtungen bei Schlafräumen einzuplanen, damit 
auch bei geschlossenem Fenster ein hygienischer Luftwechsel sichergestellt ist. 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen - und Schienenverkehr, Fluglärm 
und durch Schiffsverkehrslärm auf dem Rhein vorbelastet. Die Hauptlärmbelastung besteht im 
Plangebiet durch Straßenverkehr. 
Die Schallemissionen aus dem Straßenve rkehr entstehen durch die Bestandsstraßen im 
Plangebiet und angrenzende Straßen sowie durch die Bundesautobahn A4. Neben dem 
Rangierbahnhof Gremberg sind die durch die Deutsche Bahn ve rursachten Emissionen aus 
dem Schienenverkehr relevant. Für die Emissionen aus dem Schiffsverkehr auf dem Rhein sind 
die Binnenschifffahrt sowie Sportboote zu berücksichtigen. Die Lärmbelastung im Plangebiet 
wurde gutachterlich untersucht (Grazy + Zanolli GbR, 2020). Darüber hinaus wurde im Rahmen 
des Gutachtens der tieffrequente Schall im Plangebiet durch orientierende Messungen ermittelt. 
Die genauen Emissionspegel der Verkehrsarten sind der Schal ltechnische Untersuchung zu 
entnehmen. Zur Ermittlung der Beurteilungspegel in Immissionshöhen von 2 m und 9 m und des 
maßgeblichen Außenlärmpegels wurde die DIN 4109-2:2018-01 zu Grund gelegt. 
Straßenverkehr 
Die Schallemissionen durch den Straßenverkehr werden nach der 16. BImSchV, Anlage 1 
berechnet. Berücksichtigt wurden alle Straßen im und angrenzend zum Plangebiet sowie die 
Bundesautobahn (BAB) 4. Die BAB A4 und die „Weißer Straße“ sind für die Lärmbelastung 
maßgebend. 
An der Weißer Straße kommt es an den straßenseitigen Fassaden zu deutlichen 
Überschreitungen  von über 18 dB(A) der Orientierungswerte nach DIN 18005. Auch an den 
Fassaden zum Auenweg und an der Uferstraße treten deutliche Überschreitungen der 
Orientierungswerte von bis zu 14  dB(A) an den straßenseitigen Fassaden auf. An den 
straßenabgewandten Fassaden sowie hi nter den Gebäuden werden tags keine oder nur 
geringere Überschreitungen der Orientierungswerte erwartet. Im Nachtzeitraum sind die 
Überschreitungen insgesamt höher als während des Tagzeitraums, auch den lärmabgewandten 
Fassaden. An den straßenseitigen Fassaden werden Beurteilungspegel an der Weisser Straße 
von bis zu 65 dB(A) erreicht. An den im Plangebiet gelegenen Straßen kommt es an den 
Fassaden zu Beurteilungspegeln bis 55 dB(A). Damit werden die Orie ntierungswerte für den 
Bereich des WA von 45 dB(A) in der Nacht um 20 dB(A) und für den Bereich des WR werden 
die Orientierungswerte von 40 dB(A) um etwa 15 dB(A) überschritten.

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Schienenverkehr 
Auf der anderen Rheinseite verlaufen mehrere Schienentrassen der Deutschen Bahn AG, die 
bei der Ber echnung berücksichtigt wurden. Zusätzlich wurde der Rangierbahnhof  Gremberg, 
der ebenfalls auf der anderen Rheinseite liegt, in das Berechnungsmodell aufgenommen. Die 
Berechnung erfolgt entsprechend Anlage 2 der 16. BImSchV. Zur Berücksichtigung der 
Schallimmissionen durch den Rangierbahnhof Gremberg wurde ein flächenbezogener 
Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² in 2 m Höhe angesetzt. 
Durch den Schienenverkehr kommt es im Plangebiet nahezu zu keine Überschreitungen der 
Orientierungswerte. In wenigen Teilbereichen kommt es in der Berechnungshöhe von 2 m und 9 
m nachts zu einer Überschreitung der Orientierungswerte von 2 dB bis max. 4 dB. 
Schiffsverehr 
Für die Berechnung der Schallemissionen des Schiffverkehrs wurden Binnenschiffe mit 300 
Vorbeifahrten am Tag und 100 Vorbeifahrten in der Nacht berücksichtigt. Für Sportboote wurde 
ein flächenbezogener Schalleistungspegel von rund 50 dB(A) zugrunde gelegt. 
Durch den Schiffsverkehr kommt es tags zu Überschreitungen von 2 dB bis 4 dB an den dem 
Rhein nahe gelegenen Gebäuden. Im restlichen Plangebiet sind tags keine Überschreitungen 
der Orientierungswerte zu erwarten. Nachts liegen die Überschreitungen an den am stärksten 
betroffenen Fassaden in Rheinlage bei bis zu 10 - 12 dB. Bei der Berechnungshöhe von 9 m 
kommt es nachts im gesamten als WR ausgewiesenen Gebiet zu geringen Überschreitungen 
des Orientierungswertes. 
Flugverkehr 
Die äquivalenten Dauerschallpegel wurden dem in Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. 
FlugLSV erstellten Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt 
Köln (Stadt Köln, 2018) entnommen. 
Für den Fluglärm werden tags Beurteilungspegel von 45 dB im Plangebiet und nachts von 46 
dB erwartet. Demzufolge werden die Orientierungswerte tags eingehalten und im Falle des 
Reinen Wohngebiets (WR) nachts um 6 dB überschritten, bzw. im Allgemeinen Wohngebiet 
(WA) um 1 dB. 
Gesamtverkehrslärm 
Alle relevanten Lärmarten sind als einwirkender Gesamtlärm auf das Plangebiet in Form des 
maßgeblichen Außenlärmpegels ermittelt worden. Bei der Betrachtung des Nachtzeitraums ist 
festzustellen, dass im gesamten Plangebiet Beurteilungspegel von mehr als 45 dB(A) bestehen. 
Entsprechend der Empfehlung der DIN 18005 sollen im Fall von Beurteilungspegeln nachts von 
45 dB(A) oder mehr bei Schlafräumen Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, die auch bei 
geschlossenen Fenstern einen hygienischen Luftwechsel sicherstellen. Diese Empfehlung trifft 
auf das gesamte Plangebiet zu. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im 
Plangebiet nicht real isierbar. Gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet 
jedoch mit passiven Schallschutzmaßnahmen gesichert werden.  
Im schalltechnischen Gutachten (Grazy + Zanolli GbR, 2020) werden der maßgebliche 
Außenlärmpegel für die freie Schallausbreitu ng, also ohne Berücksichtigung der Gebäude im 
Plangebiet, und die daraus abgeleiteten Lärmpegelbereiche (Maximum über alle Geschosse, 
ungünstiger Fall Tag/Nacht) dargestellt. Im Großteil des Plangebiets werden maßgebliche 
Außenlärmpegel von 63 dB(A) bis 67  dB(A) erwartet. Mit Annäherung an die „Weißer Straße“ 
steigen die maßgebenden Außenlärmpegel auf Werte zwischen 76 und 78 dB(A) an.

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Im Plangebiet „Auenviertel“ werden dementsprechend Lärmpegelbereiche (LPB) zwischen III 
und VI festgesetzt. 
LPB III entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 65 dB(A),  
LPB IV entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 70 dB(A),  
LPB V entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 75 dB(A),  
LPB VI entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 80 dB(A).  
Folgende textliche Festsetzungen gelten darüber hinaus für den Bebauungsplan: 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
sicher zu stellen. 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen -, 
Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf weisen, sind 
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der 
vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind 
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf de r 
lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmp egelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen  Räumen 
nachgewiesen wird. 
Tieffrequenter Schall 
In der DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der 
Nachbarschaft“ werden Hinweise über die Betrachtung tieffrequenter Ger äuschimmissionen 
gegeben. Zur Beurteilung tieffrequenter Geräusche sind nach der Norm Schallmessungen im 
Inneren von Gebäuden in Aufenthaltsräumen durchzuführen. Weiter wird der Hinweis gegeben, 
dass Schall als tieffrequenter Schall im Sinne der Norm bezei chnet wird, wenn seine 
vorherrschenden Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz liegen. Dies ist in der Regel 
dann der Fall, wenn die Differenz der Schalldruckpegel LCF – LAF größer als 20 dB ist. Der 
möglicherweise auf das Plangebiet wi rkende tieffrequente Schall wurde durch einen Gutachter 
untersucht (Grazy + Zanolli GbR, 2020). Zur Ersteinschätzung wurden orientierende 
Schallmessungen am Rande des Bebauungsplang ebiets durchgeführt. Die Durchführung der 
Schallmessungen in Gebäuden war aufgrund der Vielzahl der Gebäude bzw. der Räume nicht 
möglich. Es wurde der Schall durch vorbeifahrende Schi ffe auf dem Rhein ermittelt und 
beurteilt. Während der Schallmessungen wurden insgesamt 14 Schiffsvorbeifahrten (11 
Frachtschiffe, 3 Passagierschiffe sowie ein Sp ortboot) messtechnisch e rfasst. Bei allen 
Schiffsvorbeifahrten konnte kein signifikanter Geräuschanteil erkannt werden, der zu 
tieffrequentem Schall im Plangebiet führen könnte. Bei den im Plangebiet durch Schiffsverkehr 
auftretenden Geräuschen handelt es sich aufgrund der Lage am Rhein um ortsübliche 
Geräuschbelastungen. 
 
6.9 Altlasten 
Innerhalb des Plangebietes ist eine Altablagerung (Nr. 20801) bekannt. Bei derzeitiger Nutzung 
und planungsrechtlich zugelassener Nutzung besteht keine Gefährdung durch die Altlast. 
Aufgrund der geplanten Nutzungserhaltung durch den Bebauungsplan ist eine Neubewertung

/ 20 
 
derzeit nicht erforderlich, da keine Nutzungsänderung erfolgt. Bei etwaigen 
Nutzungsänderungen ist zur Einschätzung der Bodenverhältnisse und der Altlastensituation ein 
Gutachten zum Belastungsgrad des Bodens und ggf. ein Sanierungskonzept zu erstellen.  
 
6.10 Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Die nachstehenden Baudenkmale befinden sich innerhalb des Plangebiets. 
Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln, Baudenkmäler im Plangebiet: 
Denkmal-
listen- 
nummer 
Straße Haus
-Nr. 
Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag des 
Denkmals 
6588 Auenweg 13 Roden-
kirchen 
Wohnhaus 19. August 1992 
6296 Auenweg 21 Roden-
kirchen 
Wohnhaus 25. November 
1991 
6297 Auenweg 23 Roden-
kirchen 
Wohnhaus 25. November 
1991 
6120 Auenweg 42 Roden-
kirchen 
Wohnhaus 18. Juni 1991 
6121 Auenweg 44 Roden-
kirchen 
Wohnhaus 18. Juni 1991 
200 Heinrich-
Heine-
Str. 
o.N. Roden-
kirchen 
Allee 1. Juli 1980 
3427 Hermann-
Löns-Str. 
6 Roden-
kirchen 
Wohnhaus 31. Januar 1986 
5562 Moltkestr. 1 Roden-
kirchen 
Wohnhaus 23. April 1990 
3007 Moltkestr. 2 Roden-
kirchen 
Wohnhaus 19. Juni 1985 
5393 Moltkestr. 3 Roden-
kirchen 
Wohnhaus 27. November 
1989 
2011 Moltkestr. 4 Roden-
kirchen 
Wohnhaus 13. Januar 1984 
4739 Moltkestr. 5 Roden-
kirchen 
Halbvilla 22. November 
1988 
138 Uferstr. 23-
24 
Roden-
kirchen 
Wohnhaus 19. Oktober 1982 
5447 Uferstr. 29 Roden-
kirchen 
Villa 9. Januar 1990 
3461 Uferstr. 30 Roden-
kirchen 
Wohnhaus 26. Februar 1986 
8438 Walter-
Flex-Str. 
13 Roden-
kirchen 
Wohn- und 
Bürogebäude 
24. Januar 2000 
 
(Quelle: www.stadt-koeln.de/leben -in-koeln/planen-bauen/denkmalschutz/denkmalliste/index.html, 18.10.2019)

/ 21 
 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen keine Eingriffe in die vo rgenannten 
Baudenkmäler. Der Bebauungsplan dient dazu, dass die vorhandene Eigenart der näheren 
Umgebung nicht wesentlich verändert wird (Bestandssicherungsplan). Dementsprechend 
erfolgen keine e rheblichen Änderungen, die Auswirkungen auf die vorhandenen D enkmäler 
haben könnten.  
Zu den sonstigen Sachgütern innerhalb des Plangebietes zählt die Gemeinschaftshauptschule 
Ringelnatzstraße. Im Bebauungsplan erfolgt zur Sicherung im Bereich der Schule die 
Festsetzung als Fläche für Gemeindebedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“. Im Nahbereich 
des Plangebietes befindet sich das Klärwerk Rodenkirchen. Das Einzugsgebiet umfasst die 
Ortsteile Rodenkirchen, Weiß, Sürth, Meschenich, Rondorf und Hahnwald. Einer erheblichen 
Zunahme der Wohneinheiten im Plangebiet wird entgegengewirkt. Eine Zunahme der Abwässer 
erfolgt nicht. Das Klärwerk ist durch die Planung nicht betroffen.  
 
6.11 Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Im Plangebiet kommt es weder im B estand noch durch das Vorhaben zu erheblichen 
Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen an und 
werden über b estehende Erschließungen entsorgt. Von der beabsichtigten Festsetzung der 
Wohnbebauung sind keine erheblich zusätzlichen Emissionen aus Heizungsanlagen und 
Verbrennungsmotoren des Auto-Verkehrs zu erwarten. Einer erheblichen Nachverdichtung und 
einer damit einhergehenden Zunahme an Emissionen durch Verkehr, Hausbrände, 
Energiebedarf wird durch den Bebauungsplan entgegen gewirkt.  
 
6.12 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für Belange der erneuerbaren Energien oder 
der Energieeffizienz. Da es sic h bei den Festsetzungen größtenteils um die Erhaltung des 
Bestandes (Bestandserhaltungsplan) handelt, ändern sich die Bedingungen zur 
Energieeffizienz nicht grun dlegend. Bei Änderungen oder Neubauten sind die jeweils aktuell 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Energieeffizienz im Bauantrag zu berücksichtigen.  
Die Nutzung von Photovoltaik oder Solarthermie ist grundsätzlich zulässig 
 
6.13 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Der Landschaftsplan oder sonstige Pläne sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Im Norden 
grenzt das Plangebiet an das Landschaftsschutzgebiet L 20 „Rhein, Rheinauen und 
Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rrh.“. Das La ndschaftsschutzgebiet ist durch das 
Vorhaben nicht betroffen.  
 
6.14 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts -
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden        
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Umweltzone und der Erweiterung der grünen 
Umweltzone des Luftreinhalteplans. Die Belastungssituation durch Luftschadstoffe hängt 
grundsätzlich sehr stark von der Verkehrsbelastung der Straßen und der Baustruktur ab. In Köln

/ 22 
 
werden an me hreren Stellen die Jahresmittelgrenzwerte für Stockstoffdioxid (NO 2) in 
unterschiedlichem Maß überschritten. In der Regel liegt bei Überschreitung eine geschlossene 
Bebauung vor. Die Schadstoffkonzentration nimmt mit zunehmendem Abstand von der Straße 
schnell durch Verdünnung mit der Umgebungsluft ab. Auf der Rückseite von Häuserzeilen sind 
in der Regel keine Grenzwer tüberschreitungen feststellbar. Emissionen au s dem 
Straßenverkehr verursachen den Größen A nteil der Emissionen mit 50,0%, gefolgt vom 
Schiffsverkehr des Rheins mit 40,3 % und Flugverkehr mit 4,9%.  
Tab. 2:Messstandort Rodenkirchen („RODE“) für NO2 im Jahresmittel [µg/m³]  
Messstelle Kürzel 2016 2017 2018* 
Rodenkirchen RODE 30 29 29 
*vorläufiger Wert, geringe Abw eichungen sind möglich 
(Quelle: Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, 2. Fortschreibung 2019) 
 
Am Standort Rodenkirchen (Friedrich-Ebert-Straße) wurde in allen Erfassungsjahren der NO2 –
Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ eingehalten. Aufgrund der Sicherung des Gebietes durch 
den Bebauungsplan erfolgt keine erhebliche Zunahme des Verkehrs. Auswirkungen auf die 
Luftschadstoffsituation sind somit ausgeschlossen.  
Der PM10-Jahresmittelgrenzwert (Feinstaub) von 40 μg/m³ wurde an allen Messstellen in Köln - 
somit auch an der Messstelle Rodenkirchen - eingehalten. 
Aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan kommt es zu keinen wesentlichen 
Änderungen im Plangebiet, durch die eine Verschlechterung der Luftgüte zu erwarten 
wäre. 
 
6.15 Wechselwirkungen zwischen den Belange des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a-d BauGB (§ 
1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Über die Auswertung der Ergebnisse zu den vorgenannten Schutzgütern ergibt sich die 
Wechselwirkung als eigenständiges Schutzgut. Aufgrund der Bestandserhaltung kommt es zu 
keinen Veränderungen der Wechselwirkungen. 
 
6.16 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen      
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Rheinhochwasser/ Grundhochwasser/ Starkregen 
Das Plangebiet befindet sich bei einem Rheinhochwasser (HQ-100, mittlere Wahrscheinlichkeit, 
entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel) im geschützten Bereich. Das Plangebiet ist durch die 
bestehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pegelstand geschützt.  
Die Gefährdung durch Grundhochwasser ist bei einem mittleren Hochwasserereignis aufgrund 
des hohen Grundwasserspiegels/ niedrigen Flurabstandes gegeben. Bei einem 
Rheinhochwasserstand von 11,30 m Kölner Pegel (mittleres Ereignis) liegt der Flurabstand bei 
< 1 m b is maximal 4 m, s odass das Gebiet als stark durch Grundhochwasser gefährdet gilt 
(StEB Köln, 2019). Die Gefäh rdung besteht aktuell ebenso wie nach der Aufstellung des 
Bebauungsplans.  
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefähr dung vor. Die 
Starkregengefahrenkarte zeigt welche Starkregengefährdung bei einem Starkregenereignis 
statistisch alle 20, 50 und 100 Jahre auftritt. Die Wahrscheinlichkeit einer Flutung bei einem 
extremen Starkr egenereignis (100 -jähriges Ereignis) ist geri ng und an einzelnen 
Geländetiefpunkten hoch bis sehr hoch. Im vorliegenden Fall ist eine natürliche Versickerung

des oberflächig abfließenden Niederschlagswassers im Bereich der Privatgärten möglich. Das 
Plangebiet wird mit der Aufstellung des Bebauungspla ns vor zusätzlicher übermäßiger 
Versiegelung geschützt. Die Bestandssituation verschlechtert sich daher nicht. 
Seveso III 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Achtungsabstandes eines Seveso-Betriebes. Eine 
Beeinträchtigung durch Störfälle in den Betrieben im Bereich Godorf/ Godorfer Hafen ist nicht 
gegeben.  
 
6.17 Referenzliste der Quellen  
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
- elwas-web, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, 
online abgerufen: 20.01.2020; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Grazy + Zanolli GbR, Bebauungsplan Nr. 70390/02 „Auenviertel“, Schalltechnische 
Untersuchung zur Lärmeinwi rkung durch Straßen -, Schienen -, Schiffs- und Luftverkehr, 
Bergisch-Gladbach, 02.04.2020; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in 
Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Au szug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Landesamt für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Lärmkarten Verkehr, 2012; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2019; 
- Stadt Köln: Denkmalliste, Köln, 2019; 
- Stadt Köln: KölnGIS: Luftbilder, Köln, 2018; 
- Stadt Köln: Landschaftsplan Köln, 28.04.1991, zuletzt geändert Lfg. Änderung o.N. vom 
23.04.2006; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 
1987 bis 2003; 
- Stadt Köln: Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (BSchS)“ vom 01. August 2011; 
- Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Kfz -Verkehr, 
Schiene, Flugverkehr Köln, 2018; 
- StEB Köln (Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR): „Hochwassergefahrenkarten 
(Hochwasser, Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw -karten.de (abgerufen: 
26.07.2019); 
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die 
Gewässer im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen der Gas -, 
Elektrizitäts- uns Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen), 
16. November 1982.

Anlage 2 - Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB...

12525 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2  
 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.03.2011 die Durchführung 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Auslegung der Planunterlagen 
im Bezirksrathaus) beschlossen. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 23. bis 27. 05. 2011. 
Zusätzlich wurde den Bürgerinnen und Bürgern eine Beratung durch das 
Stadtplanungsamt im Bezirksrathaus Rodenkirchen angeboten. Diese hat am Dienstag, 
den 24. Mai 2011 in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr und am Donnerstag, den 26. Mai 
2011 in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr stattgefunden. Im Rahmen der 
Öffentlichkeitsbeteiligung sind neun schriftliche Einwendungen eingegangen, die den 
Fraktionen gesondert zugegangen sind. 
 
Diese neun schriftlichen Einwendungen äußern sich insbesondere zu Fragen de r 
Geschossigkeit, der überbaubaren Grundstücksfläche, der Grundflächenzahl, der 
Geschossflächenzahl, der Einzelhausbebauung an der Weißer Straße, der Errichtung 
von Tiefgaragen, der Abgrenzung des Plangebietes, der Art der baulichen Nutzung, der 
Stellplatzanordnung und der Höhe baulicher Anlagen in Verbindung mit der 
Hochwasserproblematik.  
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat in ihrer Sitzung am 11.07.2011 über das 
Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beraten und dem städtebaulichen 
Planungskonzept –Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen mit einigen 
Änderungen zugestimmt (siehe Anlagen 4 und 5). 
 
 
Zum Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die Verwaltung wie  
folgt Stellung (siehe zu den einzelnen Punkten auch Anlage 3): 
 
 
1.: Die geplante 1-geschossige Enklave im Bereich des Adalbert-Stifter-Wegs soll 
auch eine max. 2-geschossige Baumöglichkeit erhalten. 
BV-2: Der Anregung soll gefolgt werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Da in der Enklave im Bestand bereits einige Gebäude zweigeschossig errichtet wurden, 
sollte der Anregung gefolgt werden und das Maß der baulichen Nutzung mit zwei 
Vollgeschossen festgesetzt werden. 
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 
 
 
2.: Durch die geplante Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche mit einer 
maximalen Tiefe von 16 m werden bereits bebaute Flächen "abgeschnitten" 
und auf den Bestandsschutz beschränkt. 
BV-2: Der Anregung soll weitestgehend gefolgt werden.

/ 3 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Eine Bestandsaufnahme hat ergeben, dass eine Vielzahl von Grundstücken von der 
Problematik der "abgeschnitten" Baufläche betroffen sind. Deshalb soll die überbaubare 
Grundstücksfläche bestandsorientiert bis zu einer Tiefe von 20 m ausgedehnt werden, 
soweit dies für die einzelnen Grundstücke städtebaulich sinnvoll ist. 
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 
 
 
3.: Die Bebauung an der Weißer Straße soll durchgehend dreigeschossig 
festgesetzt werden. 
BV-2: Der Anregung soll gefolgt werden.  
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Eine Prüfung hat ergeben, dass an der Weißer Straße im Bestand bereits 
dreigeschossige Gebäude vorhanden sind. Da es sich bei der Weißer Straße um eine 
Hauptverkehrsstraße handelt, sollte die Geschossigkeit im gesamten Verlauf der 
Weißer Straße mit drei Vollgeschossen festgesetzt werden, um ein einheitliches und 
harmonisches Erscheinungsbild sicherzustellen.   
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 
 
 
4.: Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) soll an der Weißer Straße von 0,7 auf 
0,8 erhöht werden. 
BV-2: Der Anregung soll gefolgt werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Wird die Geschossigkeit wie unter Punkt 3 beschrieben auf drei Vollgeschosse erhöht, 
sollte das Maß der baulichen Nutzung ebenfall moderat angepasst werden. Die 
geplante Grundflächenzahl stellt in Verbindung mit der überbaubaren 
Grundstücksfläche sicher, dass keine unmaßstäbliche Bebauung entsteht. 
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 
 
 
5.: Die geplante Einzelhausfestsetzung an der Weißer Straße soll entfallen. 
BV-2: Der Anregung soll gefolgt werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Da bereits etliche Häuser mit einseitiger Grenzbebauung (Doppelhäuser) im Bereich 
der Weißer Straße errichtet wurden, macht die Festsetzung von Einzelhäusern hier 
keinen Sinn. Städtebauliche Gründe, die gegen die Errichtung von Doppelhäuser 
sprechen, bestehen nicht. Die geplante Festsetzung von Einzelhäusern soll deshalb 
entfallen.  
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen.

/ 4 
 
6.: An der Weißer Straße soll der Bau von Tiefgaragen auch außerhalb der 
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche möglich sein.  
BV-2: Der Anregung soll weitestgehend gefolgt werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die im Rahmen von Baugesuchen zuletzt geführten Gespräche zeigen, dass für das 
allgemeine Wohngebiet (WA) an der Weißer Straße auch ein Regelungsbedarf für die 
Errichtung von Tiefgaragen besteht. Die vorgeschlagene Ausdehnung der 
überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 20 m soll nur in begründeten 
Ausnahmefällen, aber nicht generell erfolgen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, für 
das allgemeine Wohngebiet (WA) an der Weißer Straße Tiefgaragen auch außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 
zuzulassen. Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sollen nur 
dann zugelassen werden, wenn sie dauerhaft begrünt werden und hierzu mit 
mindestens 80 cm Bodensubstrat überdeckt werden. 
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit weitestgehend 
entsprochen. 
 
 
7.: Die Abgrenzung des Plangebietes soll auch auf die Hochhausbebauung im 
Bereich der Uferstraße/Ecke Grüngürtelstraße aus gedehnt werden. 
BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Für den Bereich besteht mit dem Bebauungsplan Nr. 70402.02.002 bereits 
Planungsrecht. Neue städtebauliche Erkenntnisse liegen nicht vor. Auch sollen keine 
neuen städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Die Überplanung der vorhandenen 
Bebauung soll deshalb nicht erfolgen. 
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 
 
 
8.: Auf die geplante Festsetzung von max. 2 Wohnungen je Wohngebäude soll im 
reinen Wohngebiet (WA) verzichtet werden. 
BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Um die Struktur des Wohngebietes zu erhalten, ist d ie Festsetzung einer begrenzten 
Anzahl von Wohnungen je Wohngebäude im reinen Wohngebiet (WA) erklärtes Ziel der 
Planung. Ein Verzicht auf die Festsetzung soll deshalb nicht erfolgen, da anderenfalls 
die Errichtung von Mehrfamilienhäusern zulässig wäre. Die Anzahl der Wohneinheiten 
wäre unbegrenzt, sofern die Geschossflächenzahl eingehalten würde. 
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 
 
 
9.: Das Verhältnis von Grundflächenzahl (GRZ) zu Geschossflächenzahl (GFZ) soll 
jeweils mit einem Faktor von 2,75 festgesetzt werden. Dies führt bei GRZ von 
0,3 zu einer GFZ von 0,825 und bei einer GRZ vom 0,4 zu einer GFZ von 1,1. 
BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden.

/ 5 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die geplanten und im Bebauungsplan-Entwurf jeweils dargestellte GRZ und GFZ sind 
Ergebnis einer umfangreichen Bestandsaufnahme und eines Abwägungsprozesses 
zwischen dem Bestand und dem Ziel, in Zukunft die vorherrschende Dichte nicht zu 
überschreiten und den Charakter des Viertels zu erhalten. Die Verwaltung schlägt 
deshalb vor, die durchschnittlich bestehende GRZ/GFZ beizubehalten und die GRZ und 
GFZ lediglich an der Weißer Straße zu erhöhen. 
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit teilweise entsprochen. 
 
 
10.: Auf Grund der Hochwasserproblematik haben viele Eigentümer besonders am 
Rheinufer die Erdgeschosszonen als Kellergeschoss ausgebaut, um 
"hochwasserfrei" zu sein. Die geplanten Gebäudehöhen sollen insbesondere 
am Rheinufer so angepasst werden, dass eine Wandhöhe (Traufhöhe) von 9,00 
bis 9,50 m und eine Firsthöhe von 15,00 bis 16,50 m möglich ist. 
BV-2: Der Anregung soll gefolgt werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Hochwasserproblematik hat im Bereich des Rheinufers  dazu geführt, dass Keller- 
und Garagengeschosse besonders hoch aufragen und Gebäude hierdurch 
entsprechend höher gebaut wurden, als im übrigen Plangebiet. Eine Festsetzung für 
das sog. "Hochwassergeschoss" sollte in dem gekennzeichneten Bereich (siehe Anlage 
5) erfolgen. Es sollte eine Wandhöhe (Traufhöhe) von teilweise max. 9,0 m und eine 
Firsthöhe von teilweise max. 15,50 m im Bebauungsplan festgesetzt werden. 
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 
 
 
11.: Das Wohngebiet soll nicht als WR (reines Wohngebiet) sondern als WA 
(allgemeines Wohngebiet) festgesetzt werden. 
BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Das Plangebiet wird überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Andere Nutzungen 
kommen nicht bzw. nur sehr untergeordnet vor und befinden sich insbesondere im 
Bereich der Weißer Straße. Die Festsetzung eines reinen Wohngebietes soll deshalb 
für den überwiegenden Planbereich beibehalten werden.  
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 
 
 
12.: Die im reinen Wohngebiet (WR) gemäß Baunutzungsverordnung 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen nicht ausgeschlossen werden.  
BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Das Plangebiet soll überwiegend als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt werden, da 
hier die Wohnfunktion im Bestand bereits so vorhanden ist. Nutzungen, die das 
Wohnen stören können, sollen ausgeschlossen werden. Die Festsetzung soll 
beibehalten werden.

/ 6 
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 
 
 
13.: Die im reinen Wohngebiet (WR) gemäß Baunutzungsverordnung 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen nicht ausgeschlossen werden. 
BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Das Plangebiet soll überwiegend als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt werden, da 
hier die Wohnfunktion im Bestand bereits so vorhanden ist. Nutzungen, die das 
Wohnen stören können, sollen ausgeschlossen werden.  
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 
 
 
14.: Die geplante Grundflächenzahl (GRZ) soll im reinen Wohngebiet überall von 0,3 
auf 0,4 erhöht werden. 
BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden.  
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Im überwiegenden Planbereich ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 geplant. Nur in 
einem Teilbereich ist eine GRZ von 0,4 vorgesehen, da  die Bestandsaufnahme ergeben 
hat, dass hier bereits heute höhere städtebauliche Dichtewerte vorhanden sind und 
diese auch berücksichtigt werden sollen. In Teilbereichen kommt es auch zu einer 
Überplanung der vorgefundenen Bebauung mit dem Ziel, in Zukunft den Charakter des 
Auenviertels zu schützen und einer weiteren Verdichtung entgegenzuwirken. Hier sind 
insbesondere Grundstücke an der Heinrich-Heine-Straße, der  Ringelnatzstraße, der 
Moltkestraße, der Gneisenaustraße und an der Weißer Straße zu nennen. 
Die Festsetzung der GRZ soll beibehalten werden. 
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 
 
 
15: Stellplätze sollen nicht nur im seitlichen Grenzabstand sondern im gesamten 
Vorgarten zulässig sein. 
BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen werden. Es soll eine 
Festsetzung getroffen werden, dass Garagen nur in den überbaubaren 
Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen zulässig sind. Hi erdurch 
soll auch verhindert werden, dass Stellplätze und Garagen im schützenswerten 
Vorgartenbereich entstehen. Die geplante Festsetzung soll beibehalten werden. 
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 
 
 
16: Das Plangebiet soll bis zur Mettfelder Str. ausgedehnt werden.  
BV-2: Der Anregung soll gefolgt werden.

Stellungnahme der Verwaltung: 
Eine Bestandsaufnahme für diesen Bereich hat ergeben, dass die Struktur der 
Bebauung vergleichbar mit dem bestehenden Plangebiet ist. Es wird vorgeschlagen, 
das Plangebiet bis zur Mettfelder Straße auszudehnen und die geplanten 
Festsetzungen analog anzuwenden.  
 
Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen.

Anlage 1 - Geltungsbereich

358 Zeichen

Maßstab  1 : 5 000N
Stadtplanungsamt
010050200300 MeterPlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 70390/02Auenviertelin Köln - Rodenkirchen

Anlage 4 - Auszug aus Beschlussprotokoll BV Rodenkirchen Sitzung 11.07.2.

4915 Zeichen

Anlage 4 
 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Duman 
Telefon:  (0221) 221-92313 
Fax       :  (0221) 221-92210 
E-Mail:  Inge.Duman@Stadt-Koeln.de 
Datum: 22.07.2011 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen vom 11.07.2011 
öffentlich 
9.1.3 Städtebauliches Planungskonzept Arbeitstitel:  "Auenviertel" in Köln-
Rodenkirchen; hier: Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- 
gung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, Stellungnahme der BV 2 
2702/2011 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen 
stimmt dem Städtebaulichen Planungskonzept „Auenviertel“ in Köln-Rodenkirchen in 
der von der Verwaltung vorgelegten Form mit folgenden Änderungen zu:  
 
-  Die geplante 1-geschossige Enklave im Bereich de s Adalbert-Stifter-Wegs soll 
auch eine max. 2-geschossige Baumöglichkeit erhalten. 
Der Anregung soll gefolgt werden. 
---------------------------------- 
-  Durch die geplante Festsetzung der überbaubare G rundstücksfläche mit einer 
maximalen Tiefe von 16 m werden bereits bebaute Flächen „abgeschnitten“ und 
auf den Bestandsschutz beschränkt. 
Der Anregung soll weitestgehend gefolgt werden. 
Text: Die geplante überbaubare Grundstücksfläche soll bis zu einer Tiefe von 20 m 
ausgedehnt werden, soweit dies für die einzelnen Grundstücke städtebaulich 
sinnvoll ist.  
---------------------------------- 
-  Die Bebauung an der Weißer Straße soll durchgehe nd dreigeschossig festgesetzt 
werden. 
Der Anregung soll gefolgt werden. 
----------------------------------

-  Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) soll an d er Weißer Straße von 0,7 auf 
0,8    erhöht werden. 
Der Anregung soll gefolgt werden. 
---------------------------------- 
-  Die geplante Einzelhausfestsetzung an der Weißer  Straße soll entfallen. 
Der Anregung soll gefolgt werden. 
---------------------------------- 
-  An der Weißer Straße soll der Bau von Tiefgarage n auch außerhalb der festge- 
setzten überbaubaren Grundstücksfläche möglich sein.  
Der Anregung soll weitestgehend gefolgt werden. 
Text: Durch die vorgeschlagene Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksfläche 
bis zu einer Tiefe von 20 m wird auch die Fläche für den Bau von Tiefgaragen 
entsprechend vergrößert. Einer Baumöglichkeit für Tiefgaragen auch außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksfläche wird nicht zugestimmt.  
---------------------------------- 
-  Die Abgrenzung des Plangebietes soll auch auf di e Hochhausbebauung im Be- 
reich der Uferstraße Ecke Grüngürtelstraße ausgedehnt werden.  
Der Anregung soll nicht gefolgt werden. 
Text: Für den Bereich besteht bereits Planungsrecht (B-Plan-Nr. 70402.02.002). 
---------------------------------- 
-  Auf die geplante Festsetzung von max. 2 Wohnunge n je Wohngebäude soll im 
Reinen Wohngebiet verzichtet werden.   
Der Anregung soll nicht gefolgt werden. 
---------------------------------- 
-  Das Verhältnis von Grundflächenzahl (GRZ) zu Ges chossflächenzahl (GFZ) soll 
jeweils mit einem Faktor von 2,75 festgesetzt werden. Dies führt bei GRZ von 0,3 
zu einer GFZ von 0,825 und bei einer GRZ vom 0,4 zu einer GFZ von 1,1.   
Der Anregung soll nicht gefolgt werden. 
---------------------------------- 
-  Auf Grund der Hochwasserproblematik haben viele Eigentümer besonders am 
Rheinufer die Erdgeschosszonen als Kellergeschoss ausgebaut, um „hochwas- 
serfrei“ zu sein. Die geplanten Gebäudehöhen sollen insbesondere am Rheinufer 
so angepasst werden, dass eine Wandhöhe (Traufhöhe) von 9,00 bis 9,50 m und 
eine Firsthöhe von 15,00 bis 16,50 m möglich ist. 
Der Anregung soll gefolgt werden. 
Text: Wird ein „Hochwassergeschoss“ errichtet, das nicht zu Wohnzwecken 
dient, kann im gekennzeichneten Bereich (siehe der BV vorgelegten Anla- 
geplan) eine Traufhöhe von max. 9,0 m und eine Firsthöhe von max. 15,50 
m baulich umgesetzt werden.  
---------------------------------- 
-  Das Wohngebiet soll nicht als WR (reines Wohngeb iet) sondern als WA (allge- 
meines Wohngebiet) festgesetzt werden. 
Der Anregung soll nicht gefolgt werden. 
---------------------------------- 
-  Die im reinen Wohngebiet (WR) gemäß Baunutzungsv erordnung ausnahmsweise 
zulässigen Nutzungen sollen nicht ausgeschlossen werden.  
Der Anregung soll nicht gefolgt werden. 
---------------------------------- 
-  Die geplante Grundflächenzahl (GRZ) soll im rein en Wohngebiet überall von 0,3 
auf 0,4 erhöht werden.   
Der Anregung soll nicht gefolgt werden. 
----------------------------------

-  Stellplätze sollen nicht nur im seitlichen Grenz abstand sondern im gesamten Vor- 
garten  zulässig sein.  
Der Anregung soll nicht gefolgt werden. 
---------------------------------- 
-  Das Plangebiet soll bis zur Mettfelder Str. ausg edehnt werden.  
Der Anregung soll gefolgt werden. 
 
 
und bittet die Verwaltung, das Verfahren für den Bebauungsplan auf dieser Grundla- 
ge fortzuführen. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 5 - Verortung der Grenze für das sog. Hochwassergeschoss

189 Zeichen

Verortung der Grenze des  "Hochwassergeschosses" 
im Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70390/02 
Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen
Grenze für das „Hochwassergeschoss“
A N L A G E  5

Anlage 15 Dringlichkeitsentscheidung BV 2

3950 Zeichen

Vorlagen-Nummer

3495/2020
Die Oberbürgermeisterin - Freigabedatum
Dezernat, Dienststelle
V1/61/1
612 Rein Sa
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in Öffentlicher Sitzung

Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß $ 36
Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung.

Betreff

Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den
Bebauungsplan-Entwurf 70390/02
Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen

Gremium | Datum
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) | 14.12.2020

Begründung für die Dringlichkeit:

Die Beschlussvorlage zum Bebauungsplan 70390/02; Arbeitstitel Auenviertel in Köln-Rodenkirchen
konnte die Sitzung der Bezirksvertretung am 09.11.2020 nicht erreichen, da verwaltungsinterne Ab-
stimmungsprozesse noch nicht abgeschlossen waren.

Die für den Planbereich des oben genannten Bebauungsplans erlassene Veränderungssperre gem.
den $ 14, 16 und 17 BauGB läuft jedoch bereits zum 09.12.2020 aus.

Mit Auslaufen der Veränderungssperre gemäß & 17 BauGB sind die gestellten Bauvoranfragen zur

Nachverdichtung nach 8 34 BauGB zu genehmigen. Die Realisierung dieser Bauvoranfragen würde
den Charakter des einzigartigen Villenviertels und das Ziel des Bebauungsplanes, das vorhandene

hochwertige Wohngebiet durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen, gefährden.

Um die Ziele der oben genannten Planung nicht zu gefährden, ist es zwingend erforderlich vor Aus-
laufen der Veränderungssperre eine rechtsverbindliche Planung (Satzungsbeschluss inkl. Bekannt-
machung) sicherzustellen (vgl. die ergänzende Begründung der Dringlichkeit in Anlage 0).

Beschluss:

Gemäß $ 37 Abs. 5, 36 Absatz 5 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) empfeh-
len wir dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beschließt

1 über die zum Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 für das Gebiet zwischen Rhein und Weißer
Straße, südlich der Uferstraße, westlich der Grüngürtelstraße, nördlich der Weißer Straße und
östlich der Mettfelder Straße und Grimmelshausen Straße in Köln- Rodenkirchen—Arbeitstitel:
Auenviertel in Köln-Rodenkirchen— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2,7,9 und
11;

2. den Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 nach $ 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu än-
dern;

2

3. den Bebauungsplan 70390/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach $ 10 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach 8 13 BauGB in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634) in Verbindung mit $ 7 Gemein-
deordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel-
tenden Fassung— als Satzung mit der nach $ 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift. VT
Ä

Haushaltsmäßige Auswirkungen
X Nein

Auswirkungen auf den Klimaschutz

& Nein
m Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)

U Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)

Anlagen

Anlage 0 Begründung Dringlichkeit

Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans

Anlage 2 Ergebnisse der Stellungnahmen nach $ 3 Abs. 1 BauGB

Anlage 3 Verortung der Stellungnahmen nach $ 3 Abs. 1 BauGB

Anlage 4 Auszug aus Beschlussprotokoll BV Rodenkirchen 11.07.2011

Anlage 5 Verortung der Grenze für das sog. Hochwassergeschoss

Anlage 6 Auszug aus dem Beschlussprotokoll Stadtentwicklungsausschuss 04.10.2011

Anlage 7 Ergebnisse der Stellungnahmen nach $ 3 Abs. 2 BauGB - A

Anlage 8 Änderungsgegenstand $ 4 a Abs. 3 BauGB - A

Anlage 9 Ergebnisse der Stellungnahmen nach $ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. 84 a Abs. 3 BauGB -B
Anlage 10 Änderungsgegenstand $ 4 a Abs. 3 BauGB - B

Anlage 11 Ergebnisse der Stellungnahmen nach $ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. $4 a Abs. 3 BauGB - C
Anlage 12 Bebauungsplan

Anlage 13 Textliche Festsetzungen

Anlage 14 Begründung nach $ 9 Absatz 8 BauGB

Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

2631 Zeichen

A N L A G E  0  
 
 
 
Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 
Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen 
Vorlage 3498/2020 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit  
 
 
 
Um im hochwertigen Wohngebiet Auenviertel in Köln-Rodenkirchen städtebauliche Fehlentwicklun-
gen zu vermeiden und insbesondere den Charakter des Wohngebietes zu sichern, hat der Stadtent-
wicklungsausschuss am 08.12.2009 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Auenvier-
tel in Köln-Rodenkirchen“ gefasst, mit dem Ziel die besondere Struktur des Auenviertels zu erhalten 
und gleichzeitig eine Nachverdichtung, insbesondere im Hinterland, zu verhindern.  
  
Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 08. Dezember 2009 wurde im Amtsblatt der 
Stadt Köln Nr. 4 vom 27. Januar 2010 bekannt gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde vom Rat in 
seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 gefasst. Durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln 
ist der Bebauungsplan am 29. Januar 2014 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich ist der Bebauungsplan 
durch ein Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungsgericht Münster mit Datum vom 
27.10.2016 für unwirksam erklärt worden. Da die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses 
(Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 08. Dezember 2009) wegen eines Formfehlers 
nicht wirksam erfolgt ist, ist die erneute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 28. Juni 
2017 im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 28 erfolgt. Durch die erneute Bekanntmachung des Beschlus-
ses wurde die rechtliche Voraussetzung geschaffen, Baugesuche zurückzustellen. Da das Bebau-
ungsplanverfahren nicht bis zum Ablauf (09.10.2020) der bereits erlassenen Veränderungssperre 
(in Kraft getreten am 10.10.2018) rechtskräftig abgeschlossen werden konnte, wurde eine Verlän-
gerung der Veränderungssperre bis zum 09.12.2020 beschlossen.  
 
Zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und des Charakters des Wohngebietes Auenviertel  
muss der Bebauungsplan Auenviertel in Köln-Rodenkirchen vor Ablauf der Veränderungssperre am 
09.12.2020 in Kraft treten. 
 
Da durch eine am 19.11 begonnene und bis einschließlich 03.12.2020 durchzuführende erneute 
Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB der Hauptausschuss am 23.11.2020 
nicht erreicht werden kann, ist für einen rechtzeitigen Satzungsbeschluss einschl. einer rechtzeitigen 
ortsüblichen Bekanntmachung – zwingend vor Ablauf der am 09.12.2020 auslaufenden Verände-
rungssperre - eine Behandlung der Dringlichkeitsentscheidungen durch die entsprechenden Gremi-
envertretungen erforderlich.

Anlage 6 - Auszug aus Beschlussprotokoll StEA Sitzung 04.10.2011

2387 Zeichen

Niederschr ift über die «sitext» am «sidat» 
9.1 Städtebauliches Planungskonzept Auenviertel in Köln-Rodenkirchen  
Stellungnahme der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu den Ergebnissen 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben 
zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 
2915/2011 
SE Götz äußert Kritik zu drei Punkten, aufgeführt in der Anlage 2 zu dieser Vorlage. 
Zum einen handele es sich dabei um die Festsetzung auf Seite 2, 1. Absatz, wo von 
einer Bestandstiefe von 20 m die Rede sei. Hier halte er mehr Flexibilität für ange-
bracht. Weiter gehe es um Punkt 10 auf Seite 4, wo die Hochwasserproblematik the-
matisiert werde. Aufgrund der topografischen Lage erachte er hier eine differenzierte 
Betrachtung für notwendig. Mit der jetzigen Formulierung könne nicht verhindert wer-
den, dass der Ausbau von zwei Vollgeschossen ab Kellerdecke immer zulässig sei. 
Und letztlich gehe es ihm um Punkt 14 auf Seite 5, betreffend die GRZ-Zahl. Hierzu 
gebe es kritische Anmerkungen von den Betroffenen, welche diese Festsetzung als zu 
gering einschätzten. 
RM Zimmermann zeigt sich verwundert über die Einlassung seines Vorredners. Sei-
ner Ansicht nach habe die Verwaltung eine sehr sorgfältig erarbeitete Vorlage einge-
bracht und dabei auch den meisten Anregungen aus der Bezirksvertretung entspro-
chen. 
Herr von Wolff (stellv. Amtsleiter Stadtplanungsamt) nimmt aus Sicht der Verwaltung 
umfassend Stellung zu der vorgebrachten Kritik des Herrn Götz und verteidigt die 
Festsetzungen. 
Stellvertretender Vorsitzender Zimmermann stellt auf Nachfrage fest, dass Herr Götz 
mit den Ausführungen der Verwaltung zufrieden ist und stellt die Beschlussvorlage zur 
Abstimmung: 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des 
städtebaulichen Planungskonzeptes (Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen) 
unter Berücksichtigung der Änderungswünsche der Bezirksvertretung Rodenkirchen 
vom 11.07.2011 (siehe Anlagen 4 - 5) den Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
Anmerkung: Vorsitzender Klipper hat an der Beratung und Beschlussfassung nicht 
teilgenommen. 
10 Einleitung/Aufstellung/Offenlage von Bebauungsplänen bzw. Bebau-
ungsplan-Entw
ürfen, ggf. mit Beschluss zur Durchführung der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligungen 
- 18 -
A N L A G E  6

Anlage 8 - Bebauungsplanänderung § 4a Abs. 3 BauGB-A

2327 Zeichen

1 
 
Anlage 8 
 
Darstellung der Änderungen nach § 4a Absatz 3 BauGB 
 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes, die in der Zeit vom 
02.07.2020 bis 17.08.2020 stattgefunden hat, wurden einige Anregungen vorgebracht, die 
geprüft und teilweise in den Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Unter anderem wurde 
angeregt, dass bei vier Grundstücken die überbaubare Grundstücksfläche angepasst werden 
soll.  
Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung berührt wurden, wurde der 
Bebauungsplan-Entwurf erneut offengelegt. Die erneute Offenlage hat in der Zeit vom 
19.10.2020 bis zum 02.11.2020 (einschließlich) stattgefunden. 
 
Änderungsbereiche:  
 
1. Grundstück Auenweg 65: 
 
 Die überbaubare Grundstücksfläche wurde so angepasst, dass eine Bebauung 
entsprechend den Gebäudefluchten der angrenzenden Nachbargrundstücke möglich ist. 
Hierzu werden die nördlichen und südlichen Baugrenzen entsprechend angeordnet. 
 
 
2.  Grundstück Auenweg 32 A: 
 
Um eine bessere Ausnutzung des Grundstücks zu ermöglichen, wurde die überbaubare 
Grundstücksfläche so angepasst, dass im Westen die Baugrenze auf die bestehenden 
Gebäudekante verschoben wurde und die Gebäudeflucht des südlich angrenzenden 
Grundstücks aufgenommen werden konnte. Die überbaubare Grundstücksfläche, die 
hierdurch auf der einen Seite entfällt, wurde auf der östlichen Grundstücksseite ergänzt. 
Der Mindestabstand von 3 m zum Nachbargrundstück wird an der engsten Stelle 
eingehalten. 
 
3.   Grundstück Gneisenaustraße 5: 
 
Um eine geplanten Neubau zu ermöglichen, wurde die überbaubare Grundstücksfläche 
angepasst. Die geplante überbaubare Grundstücksfläche entspricht so dem Maß der 
bisherigen überbaubaren Grundstücksfläche und fügt sich durch das Aufnehmen 
vorhandener Gebäudefluchten gut in den Bestand ein. 
 
4.   Grundstück Walter-Flex-Straße 27: 
 
Um das Grundstück entsprechend der geplanten Grundflächenzahl (GRZ) und 
Geschossflächenzahl (GFZ) baulich nutzen zu können, wurde die überbaubare 
Grundstücksfläche angepasst. Hierzu wurde die südöstliche Baugrenze soweit nach 
Südosten verschoben, sodass die Flucht der südlich angrenzenden Grundstücksfläche 
(Grundstück Walter-Flex-Straße 29) aufgenommen werden konnte. Nach Nordosten und 
Südwesten wird ein Abstand zum Nachbargrundstück von 3 m eingehalten.

2

Anlage 12 - Bebauungsplan Auenviertel

15572 Zeichen

Es wird bescheinigt, dass diese Planun-
unterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs.2 Planz V 90 entspricht.
( Stand Oktober 2011)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
u. Kataster
Vermessungsabteilung
   Köln, den 26.09.2012
städtischer VOAR
   Köln, den 18.09.2012
  Köln, den 08.10.2012    Köln, den    Köln, den 08.10.2012
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Dezernet VI
Stadtentwicklung, Planen, Bauen und
Verkehr
Die Planaufstellung ist vom Standtentwick-
lungsausschuss am 08.12.2010
nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen und
am 27.01.2010 ortsüblich bekannt-
gemacht worden.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der
Zeit vom    bis
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 15.10. bis 14.11.2012
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.Dipl. -Ing. Arch.
Amtsleiterin
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Beigeordneter
Bezirksbürgermeister / -inVorsitzender
Die Planaufstellung und die öffentliche
Auslegung des Planentwurfes nach
§ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung ist
vom Stadtentwicklungsausschuss
am 13.09.2012 beschlossen worden.
Vorsitzender
   Köln, den 15.11.2012
Zeichenerklärung
   Köln, den
Maßstab 1:1 000
0 50 100 Meter
Nr.: 70390/02
Bebauungsplan
Arbeitstitel: Auenviertel
Bestand
Die Oberbürgermeisterin
vorhandene Gebäude
Durchfahrt
Bahngleise
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
Baum
Flurgrenze
Bordstein
toporafische Begrenzung
Flurstücksgrenze
vorhandene Höhenlage über NN
gez. Klipper
SiegelSiegel
gez. Klipper
gez. Anne L. Müller
gez. Höhing
gez. Braun gez. Fedde
   Köln, den
Der Rat hat in seiner Sitzung vom
die Dringlichkeitsentscheidung der
Oberbürgermeisterin mit einem Rats-
mitglied gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3
Gemeindeordnung Nordhein- Westfalen
genehmigt.
Oberbürgermeisterin
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
  Reines Wohngebiet
Allgemeines Wohngebiet
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse
als Höchstmaß
geschlossene Bauweise
offene Bauweise
Grenzen zw. verschiedenen
Nutzungen bzw. Maßen
baulicher Nutzung
Grenze zwischen Nutzungsarten
Flächen für den Gemeinbedarf
sowie für Sport- und Spielanlagen
Straßenbegrenzungslinie
auch gegenüber Verkehrsfl.
besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Baugrenze
GRZ 
GFZ 
z. B. III
WA
WR
g
-o-
Lärmpegelbereich
Hochwasserlinie
IV
III
   Köln, den 08.01.2014
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in
seiner Sitzung am 17.12.2013
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be-
schlossen worden.
Oberbürgermeister
Siegel
gez. Roters
   Köln, den 05.02.2014
Oberbürgermeister
Die ortsübliche Bekanntmachung über die
Genehmigung / den Beschluss des Bebau-
ungsplanes durch den Rat einschließlich
des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB
ist am 29.01.2014 erfolgt.
Siegel
gez. Roters
   Köln, den 30.06.2020
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Dezernet VI
Stadtentwicklung, Planen, Bauen und
Wirtschaft
Amtsleiterin
Beigeordneter
gez. Eva  Herr
  Köln, den 26.06.2020
gez. Markus Greitemann
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
19.10.2020 bis 02.11.2020 nach § 4a
Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2
BauGB mit Begründung erneut öffentlich
ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
02.07.2020 bis 17.08.2020 nach § 3 Abs. 2
BauGB mit Begründung erneut öffentlich
ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
gez. Makrutzki
   Köln, den 25.08.2020
gez. Reinold
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
                  bis                     nach § 4a
Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2
BauGB mit Begründung erneut öffentlich
ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
   Köln, den 04.12.2020   Köln, den 03.11.2020
19.11.2020 03.12.2020
   Köln, den
Oberbürgermeisterin
Die ortsübliche Bekanntmachung über den
Beschluss des Bebauungsplanes durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am                erfolgt.
   Köln, den
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat durch
eine Dringlichkeitsentscheidung der
Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied
gemäß § 60 Abs.1 Satz 2 Gemeideordnung
Nordhein- Westfalen am
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen worden.
Oberbürgermeisterin
gez. Reinold
23.05.2011 27.05.2011
WR
WR
WR
WR
WR
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II  - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II  - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II  - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II  - o -
 GRZ 0,3
 GFZ 0,6
II  - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II  - o -
 GRZ 0,3
 GFZ 0,6
  II  - o -
 GRZ 0,3
 GFZ 0,6
  II    - o -
 GRZ 0,3
 GFZ 0,6
  II    - o -
   GRZ 0,3
  GFZ 0,6
 II  - o -
GRZ 0,4
GFZ 0,7
  II   - o -
GRZ 0,4
GFZ 0,7
  II   - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II   - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II   - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II   - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II  - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II  - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II  - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II  - o -
I
GRZ 0,4
GFZ 0,8
III  - o -
GRZ 0,4
GFZ 0,8
  III -o-
WR
WR
WR
WR
WR
WR
WRWR
WR
WR
WR
WR
WR
WR
WA
WA
II
Fläche für den
Gemeinbedarf
-Schule-
       GRZ 0,3
      GFZ 0,6
     II
- o -
WR
 GRZ 0,3
 GFZ 0,6
   II   - o -
WR
 GRZ 0,3
 GFZ 0,6
   II   - o -
WR
 GRZ 0,3
 GFZ 0,6
   II  - o -
WR
II
Fläche für den
Gemeinbedarf-Schule-
  GRZ 0,4
     GFZ 0,6
     II - g -
II
IV
V
IV
V
IV
V
IV
V
IV
V
IV
V
IV
V
IV
V
VI
V
VI
V
VI
V
VI
V
VI
V
VI V
VI
V
VI
V
VI
V
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III IV
III
IV
III
IV
III
WR
GRZ 0,4
  GFZ 0,8
      III - o -
WA
-Schule-
19
30
494
IIS
505
28
IIS
371
250
249
251
IIS
I
I
I P
P
P
471101
IVF
339
17
I S
W
15
SII
26
530
254
7
5
IISIW
3
4
IIW
281
282
S
283
495
338
I
I
I
I
I
I
F
F
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Theodor-Körner-Straße
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5
371
10
IV
III
N
A N L A G E  12

Anlage 13 - textl Festsetzungen

12545 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  1 3  
 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 
Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen 
 
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: 
 Art und Maß der baulichen Nutzung 
1.1 Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen (§ 1 Abs. 5 BauNVO) 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die allgemein zulässigen 
nicht störenden Handwerksbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. 
 
1.2 Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Abs. 6 BauNVO) 
a) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise 
zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht 
zulässig. 
b) Gemäß §  1 Abs.  6 BauNVO sind die im reinen Wohngebiet (WR) ausnahmsweise 
zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO nicht zulässig. 
 
1.3 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4  BauNVO w erden für die Bebauung im reinen Wohngebiet 
(WR) folgende Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt: 
- 12,50 m ü. NHN für Gebäude mit Sattel- und Walmdächern 
- 11,00 m ü. NHN für Gebäude mit einer sonstigen Dachform (Flachdach, Pultdach, 
Tonnendach oder ähnliche Dachformen)  
b) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4  BauNVO wird für die II -geschossige Bebauung im reinen 
Wohngebiet (WR) eine Traufhöhe von 7,00 m als Höchstgrenze festgesetzt. 
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage des natürlichen Geländes des  
Baugrundstücks, gemessen an der Grenze der zugehörigen Erschließungsstraße. 
Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Erschließungsstraße, ist aus den einzelnen 
Bezugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden. 
c) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ist von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse eine 
Ausnahme dahingehend möglich, dass ein zusätzliches Vollgeschoß errichtet werden 
darf, wenn dies in dem mit „Hochwasserlinie“ gekennzeichneten Bereich aus 
Hochwasserschutzgründen erfolgen soll und dieses Geschoss nicht zu Wohnzwecken 
dient. Für ein solches „Hochwassergeschoss“ sind für das Gebäude eine maximale 
Traufhöhe von 9,00 m und eine max. Gebäudehöhe von 15,50 m festgesetzt.

/ 3 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB:  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die  
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
Für gartenseitige Balkone darf über den gesamten Fassadenbereich die Baugrenze bis zu 
einer max. Tiefe von 1,50 m überschritten werden. 
 
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB:  
Flächen für Stellplätze und Garagen  
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind im reinen Wohngebiet (WR) und im allgemeinen 
Wohngebiet (WA) Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen in der Tiefe der 
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Garagen und Carports dürfen nur in einem 
Abstand von mindestens 6,00 m zur Straßenbegrenzungslinie errichtet werden. 
b) Ansonsten sind im reinen Wohngebiet ( WR) und im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
oberirdische Stellplätze unzulässig. 
 
4. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB: 
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind im reinen Wohngebiet (WR) in Wohngeb äuden 
höchstens zwei Wohnungen zulässig. 
 
5. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: 
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung  dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB(A) 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a

/ 4 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB(A) sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
b) Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr 
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) 
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch die se muss sichergestellt 
werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. 
Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, 
wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet 
wird. 
 
II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB  
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
a) Gebäude mit Sattel- und Walmdächern sind mit gleichseitigen Dächern und geneigten 
Dachflächen von 35 – 40 Grad zu errichten. 
b) Dachaufbauten in Form von Dachgauben oder Zwerchgiebeln  sind bis zu einer 
Gesamtbreite des Daches von 50 % einschließlich des seitlichen  Dachüberstandes 
zulässig. Dachgauben dürfen nicht direkt aus der Fassade entwickelt werden, sondern 
müssen mindestens einen Abstand zu m First von 0,50 m und von den 
Gebäudeabschlusswänden ein en Abstand von mind estens 1,25 m einhalten. 
Dacheinschnitte bzw. -austritte sind nicht zulässig. 
c) Wird ein Staffelgeschoss errichtet, so ist dies an allen Gebäudeseiten mit einem 
Rücksprung von mindestens 1,50 m auszuführen. 
 
2. Abgrabungen 
In der Vorgartenzone - zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der hierzu parallel 
verlaufenden vorderen Baugrenze - und in den seitlichen Grenzabständen sind 
Abgrabungen nicht zulässig.

/ 5 
III. Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB  
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung mit der Katasternummer 20801, die sich 
im Plangebiet auf eine Fläche zwischen der Weißer Straße, der Mettfelder Straße, dem Auenweg, 
der Theodor-Körner Straße und in dessen Verlängerung bis zur Weißer Straße erstreckt. 
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzei chneten Areals sind Sanierungs - und 
Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des 
Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen.  
 
IV. Nachrichtliche Übernahm e gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB  
1. Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte 
Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen. 
 
2. Denkmalschutz 
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler: 
Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln, Baudenkmäler im Plangebiet 
Denkmallisten- 
nummer 
Straße Haus-
Nr. 
Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag des 
Denkmals 
6588 Auenweg 13 Rodenkirchen Wohnhaus 19. August 1992 
6296 Auenweg 21 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November 1991 
6297 Auenweg 23 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November 1991 
6120 Auenweg 42 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991 
6121 Auenweg 44 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991 
200 Heinrich-
Heine-Str. 
o.N. Rodenkirchen Allee 1. Juli 1980 
3427 Hermann-
Löns-Str. 
6 Rodenkirchen Wohnhaus 31. Januar 1986 
5562 Moltkestr. 1 Rodenkirchen Wohnhaus 23. April 1990 
3007 Moltkestr. 2 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Juni 1985 
5393 Moltkestr. 3 Rodenkirchen Wohnhaus 27. November 1989 
2011 Moltkestr. 4 Rodenkirchen Wohnhaus 13. Januar 1984 
4739 Moltkestr. 5 Rodenkirchen Halbvilla 22. November 1988 
138 Uferstr. 23-24 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Oktober 1982 
5447 Uferstr. 29 Rodenkirchen Villa 9. Januar 1990

/ 6 
Denkmallisten- 
nummer 
Straße Haus-
Nr. 
Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag des 
Denkmals 
3461 Uferstr. 30 Rodenkirchen Wohnhaus 26. Februar 1986 
8438 Walter-
Flex-Str. 
13 Rodenkirchen Wohn- und 
Bürogebäude 
24. Januar 2000 
 
V. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtsset zungen aufgrund des Preußische 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 3. 
November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. 
 
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, dem 
Schiffsverkehr und dem Flugverkehr vorbelastet. 
 
4. Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 
und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit 
Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
5. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Ab s. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden 
Niederschlagswassers. 
 
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung

/  
Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens Az 22.5-3-5315000-580/20 sowie der 
Bebauungsplan-Nummer 70390/02 einzuschalten. 
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf hat eine 
Luftbildauswertung durchgeführt und festgestellt, dass das Plangebiet grundsätzlich in einem 
Bombenabwurfgebiet liegt bzw. in eine m Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen 
stattgefunden haben. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. 
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Es wird eine Überprüfung des 
konkreten Verdachtspunkts (Verdachtspunkt Nr. 1124) sowie der zu überbauenden Fläche 
auf Kampfmittel empfohlen.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen empfohlen. 
Die weitere Vo rgehensweise ist dem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf zu 
entnehmen.  
Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter: 
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html 
 
7. Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsber eiches der Bebauungspläne im Ge biet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amts-blatt Nr. 34 vom 17. August 
2011). 
 
8. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
9. Hochwasserschutz 
Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100-jährliches Hochwasser) gegen Hochwasser 
geschützt.  
 
10. Vermessungsgrundlage 
Im Rahmen einer am 07.09.2020 genehmigten Grundstücksteilung f ür die Grundstücke 
Walter-Flex-Straße 6 -8, wurde für die genannten zwei Grund stücke die 
Vermessungsgrundlage (Stand 2020) angepasst.

Anlage 11 - Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. §...

1980 Zeichen

A N L A G E  11  
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan- Entwurf Nummer 70390/02 –Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-
Rodenkirchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 BauGB wurde am 11.11.2020 im Amtsblatt der 
Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 19. November 2020 bis zum 03. Dezember 2020 einschließlich 
durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage ist eine Stellungnahme eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen 
Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur 
Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 N.N.  
Flurstücksnummern anpassen 
Es wird um die Anpassung der Flurstücksnummern 
entsprechend aktuellem Kataster und Grundbuch 
gebeten.  
Die Änderung der Baufenster bezüglich der Grundstücke 
Walter-Flex Str. 6-8 wird begrüßt. Es wird angemerkt, 
dass die dort genannten Flurstücksnummern nicht mehr 
25 und 536 sind, sondern mittlerweile 653 
(südlichwestliches Grundstück) und 654 (nördlichöstliches 
Grundstück).  
Ja Der Anregung wird gefolgt.  
Die Vermessungsgrundlage wurde bereits entsprechend der 
Teilungsgenehmigung angepasst. Die Flurstücksnummern 
werden in der Bebauungsplangrundlage aktualisiert und 
entsprechend der aktuellen Vermessungsgrundlage in 653 und 
654 geändert. 
 
Stand 04.12.2020

Anlage 7 - Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB - A

24237 Zeichen

1 
 
A N L A G E  7  
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan- Entwurf Nummer 70390/02 –Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-
Rodenkirchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 24.06.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 02. Juli 2020 bis zum 17. August 2020 einschließlich durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 
zwölf Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen 
Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur 
Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 N.N.  
Baufeld anpassen: 
Die Person bittet, das Baufenster auf dem Grundstück 
Gneisenaustr. 5, 50996 Köln-Rodenkirchen in Richtung 
Nord/West zu verschieben. Da das bestehende 
Wohngebäude abgerissen wird, macht die Verschiebung 
des Baufensters aus städtebaulicher Sicht Sinn.  
Ja Der Anregung wird gefolgt. Die überbaubare Grundstücksfläche 
wird angepasst. Hierzu werden die Baugrenzen im Sinne einer 
städtebaulichen Ordnung so verschoben, dass bestehende 
straßenseitige Gebäudefluchten aufgenommen werden können. 
2 N.N.  
Erweiterung des Baufelds: 
Die Person bittet für das Grundstück Auenweg 32 A, 
Gemarkung Rondorf-Land, Flur 74, Flurstück 31, um die 
Erweiterung des bebaubaren Grund und Bodens und um 
die Genehmigung zum Bau eines Wintergartens auf der 
Fläche der jetzigen Terrasse auf der Ostseite des Hauses. 
Ja, teilweise Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die überbaubare 
Grundstücksfläche wird nicht vergrößert, sondern nach Osten 
verschoben. Hierdurch kann die vorgebrachte Bauabsicht 
ebenfalls realisiert werden. Zum östlichen Nachbargrundstück 
wird ein angemessener Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze 
eingehalten.

2 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Die Person beantragt außerhalb der Baugrenzen den 
Anbau eines Wintergartens mit bis zu 30 m² 
Bruttogeschossfläche zuzulassen, weil  
1. der Wintergarten den Wohnwert des schon kleinen 
Einfamilienhauses steigert,  
2. die Fläche bereits im Bestand durch eine Terrasse 
versiegelt ist 
3. ein Wintergarten bis 30 m² Bruttogrundfläche gem. § 
62 (1) 1g) LBO NW genehmigungsfrei ist. 
Der Bitte um Erweiterung der überbaubare Grundstücksfläche 
wird nicht nachgekommen, um in Anlehnung an die 
angrenzenden Baufelder kein überdimensioniertes Baufeld zu 
erzeugen. Durch die Verschiebung des Baufelds nach Osten wird 
allerdings eine größere überbaubare Grundstücksfläche nach 
Osten ermöglicht. Hierdurch kann im Sinne einer städtebaulichen 
Ordnung auch eine einheitliche Gebäudeflucht entlang der 
Straße entstehen. 
3 N.N.  
Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe: 
Die Person spricht sich gegen die Beschränkung der 
Bauhöhe unter 12 m aus. Bei einer zweigeschossigen 
Bauweise mit Staffelgeschoss ist das das mindeste an 
Höhe, die man für einen Hausbau nach heutigem 
Standard in dieser Wohngegend braucht.   
Berechnung: EFH = + 0,15m vom Gehweg + 3m 
Raumhöhe EG + 0,3m Abhangdecke für Technik und 
Lüftung + 0,65m Betondecke mit Fußbodenaufbau 
(Barrierefreiheit) + 2,8m Raumhöhe OG + 0,3m 
Abhangdecke für Technik und Lüftung + 0,65m 
Betondecke mit Fußbodenaufbau (Barrierefreiheit) + 3m 
Raumhöhe Staffelgeschoss + 0,3m Abhangdecke für 
Technik und Lüftung + 0,9m Betondecke mit 
Gefälledämmung und Attika = minimale Bauhöhe von 
12,05 m. 
 
Nein Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens wurde die maximale 
Gebäudehöhe für Gebäude mit einer sonstigen Dachform 
(Flachdach, Pultdach, Tonnendach oder ähnliche Dachformen) 
bereits von 10,00 m auf 11,00 m ü. NHN erhöht, um den heutigen 
Wohnbedürfnissen mit hohen Raumhöhen und modern 
Gebäudekonstruktion gerecht zu werden. 
Hierdurch ist sichergestellt, dass zum Beispiel Gebäude mit 
Staffelgeschoss in einer modernen Bauweise und mit den heute 
üblichen Raumhöhen errichtet werden können und gleichzeitig 
die Belange der Nachbarn (Belichtung, Belüftung und 
Verschattung) ausreichend Berücksichtigung finden. 
 
4 N.N.  
Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe: 
Nein Siehe Stellungnahme 3

3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Siehe Stellungnahme 3  
5 N.N.  
Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe: 
Siehe Stellungnahme 3  
Nein Siehe Stellungnahme 3 
6 N.N.  
Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe: 
Die Person argumentiert gegen die Festlegung der max. 
Bauhöhe von 11,00m. Es ist nicht möglich ein modernes 
Wohnhaus mit der entsprechenden technischen 
Ausrüstung mit z.B. kontrollierter Be- und Entlüftung im 
Sinne des Umweltschutzes und den dann notwendigen 
Abhangdecken von min. 30cm, unterhalb von 12,00m 
Bauhöhe ab Gehweg zu erstellen. Bei der Festlegung ist 
zu bedenken, dass durch den schwellenlosen Austritt im 
1. OG und bei II-Geschossen plus Staffelgeschoss, auch 
beim Staffelgeschoss min. ein 40cm hoher 
Fußbodenaufbau notwendig wird.  
Somit ergibt sich folgendes:                                           
EFH = + 0,15m vom Gehweg + 3m Raumhöhe EG + 0,3m 
Abhangdecke für Technik und Lüftung + 0,65m 
Betondecke mit Fußbodenaufbau (Barrierefreiheit) + 2,8m 
Raumhöhe OG + 0,3m Abhangdecke für Technik und 
Lüftung + 0,65m Betondecke mit Fußbodenaufbau 
(Barrierefreiheit) + 3m Raumhöhe Staffelgeschoss + 0,3m 
Abhangdecke für Technik und Lüftung + 0,9m Betondecke 
mit Gefälledämmung und Attika = minimale Bauhöhe von 
12,05 m. 
Die Person bittet, die max. Bauhöhe ab OK Gehweg mit 
12,00 m festzulegen. 
Nein Siehe Stellungnahme 3

4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Die Verhinderung von Geschosswohnungsbau kann auch 
durch textliche Festsetzungen erfolgen. Wie z.B. es darf 
max. zwei Wohneinheiten je Gebäude geben.  
 
Die Begrenzung der Wohneinheiten ist durch eine textliche 
Festsetzung erfolgt. 
 
7 Rechtsanwalt N.N. - Anwalt von Eigentümer/in im 
Plangebiet 
Festsetzung von Stellplätzen, Carports und Garagen: 
Es wird gefordert, die Festsetzung für die Flächen für 
Stellplätze und Garagen dahingehend anzupassen, dass 
auf dem Grundstück Heinrich-Heine-Str. 23 b, 50996 
Köln, bei der Errichtung einer Garage die vordere 
Gebäudekante des Bestandsgebäudes aufgegriffen 
werden kann.  
Das Grundstück Heinrich-Heine-Str. 23 b ist Bestandteil 
einer Hausgruppe und hat damit eine relativ kleine 
Grundstücksgröße. Die textliche Festsetzung für Flächen 
für Stellplätze und Garagen führt im Zusammenhang mit 
dem Zuschnitt und der Lage des Grundstücks an der Ecke 
Adalbert-Stifter-Weg dazu, dass die Garage künftig in den 
Gartenbereich hineinragen würde. Das Haus liegt aktuell 
nur 4 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt. 
Aufgrund der Eckausbildung würde der geforderte 
Abstand der Garage zur Straßenbegrenzungslinie zu 
einem erheblichen Eingriff in die künftige Ausnutzung des 
Grundstücks führen. 
Nein Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen 
werden. Hierzu wird eine Festsetzung getroffen, dass 
Stellplätze, Carports und Garagen nur in den überbaubaren 
Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen 
zulässig sind. Insbesondere vor Garagen soll eine 
Mindestaufstellfläche von 6,00 m Länge einen zweiten 
Stellplatz sicherstellen. Hierdurch soll auch verhindert, dass 
Stellplätze und Garagen im schützenswerten Vorgartenbereich 
errichtet werden.  
 
8 
8.1 
Rechtsanwalt N.N. - Anwalt von Eigentümer/in im 
Plangebiet 
Überschreitung der Baugrenze durch Tiefgarage 
Für das derzeit unbebaute Flurstück 151, Flur 74, 
Gemarkung Rondorf-Land ist eine Bebauung inkl. der 
Nein Die Errichtung einer Tiefgarage entspricht nicht dem Charakter 
des Auenviertels bzw. dem Ziel des Bebauungsplanes, das 
vorhandene hochwertige Wohngebiet zu schützen, um die 
Struktur einer überwiegend ein- und zweigeschossigen 
Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern zu 
erhalten und einer unmaßstäblichen Nachverdichtung

5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Errichtung einer Tiefgarage geplant. Die Tiefgarage würde 
über die bislang angedachte Baugrenze hinausreichen, 
Es wird um eine Klarstellung im Bebauungsplan gebeten, 
wonach bauliche Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche zulässig sind oder alternativ um eine 
Regelung, die die Errichtung der Tiefgarage in einer 
vergleichbaren Tiefe wie auf dem Grundstück 
Grüngürtelstr. 56 ermöglicht. 
entgegenzuwirken. Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf 
Dauer nicht sicherzustellen, da der unbeplante Innenbereich  
mit einer Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch einen 
größeren Genehmigungsspielraum bietet und dieser 
regelmäßig auch ausgeschöpft wird. Unmaßstäblichen 
Nachverdichtungen sind beispielsweise an der 
Grüngürtelstraße bereits zu erkennen.  
Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen 
werden. Hierzu wird eine Festsetzung getroffen, dass 
Stellplätze, Carports und Garagen nur in den überbaubaren 
Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen 
zulässig sind. Insbesondere vor Garagen soll eine 
Mindestaufstellfläche von 6,00 m Länge einen zweiten 
Stellplatz sicherstellen. Hierdurch soll auch verhindert, dass 
Stellplätze und Garagen im schützenswerten Vorgartenbereich 
errichtet werden.  
Stellplätze sollen außerhalb dieser definierten Flächen nicht 
errichtet werden. Insbesondere Tiefgaragen außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche führen mit den notwendigen 
Zufahrten und Rampen dazu, dass eine größere Fläche 
versiegelt wird und die natürliche Bodenfunktion verlorengeht.  
8.2 Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche 
Für das unbebaute Flurstück 403 im Blockinnenbereich 
zwischen Grüngürtelstraße, Fichtestraße, 
Gneisenaustraße und Heinrich-Heine-Straße wird um die 
Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche mit 
einer entsprechenden Festsetzung für eine Tiefgarage 
gebeten. 
Nein Das Flurstück 40 3 befindet sich im Blockinnenbereich in der 
sog. zweiten Reihe. Eine Bebauung einschl. der Errichtung 
einer Tiefgarage in zweiter Reihe entspricht nicht dem 
Charakter des Auenviertels bzw. dem Ziel des 
Bebauungsplanes, das vorhandene hochwertige Wohngebiet 
zu schützen, um die Struktur einer überwiegend ein - und 
zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein - und 
Zweifamilienhäusern zu erhalten und einer unmaßstäblichen 
Nachverdichtung entgegenzuwirken. Dies ist ohne ein en 
Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der 
unbeplante Innenbereich (Beurteilung gemäß § 34 BauGB)

6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und auf den 
angrenzenden Grundstücken bereits in zweiter Reihe bebaut 
wurde. Mit dem vorliegenden Be bauungsplan soll dieser 
Nachverdichtung entgegen gewirkt werden, um den Charakter 
des Viertels mit Freiflächen vor oder um d en Häusern als 
integraler Bestandteil der Architektur gerecht zu werden und zu 
erhalten.  
 
8.3 Alternative: Festsetzung einer überbaubaren 
Grundstücksfläche im rückwärtigen Bereich des Flst. 
151 
Sollte die Bitte (siehe Stellungnahme 7.2) nicht in Betracht 
kommen, wird um eine Festsetzung einer Baugrenze für 
den rückwärtigen Grundstücksbereich des Flurstücks 151 
bzw. vorderen Grundstücksbereichs des Flurstücks 403 
entsprechend der Bebauung auf den Grundstücken 
Grüngürtelstr. 58a – 58c bzw. 58d – 58e. 
Nein Siehe Stellungnahme 8.1 und 8.2 
 
Eine überbaubare Grundstücksfläche im rückwärtigen Bereich 
verursacht zudem einen Bruch in der bestehenden geordneten 
straßenseitigen Gebäudeflucht. Im Sinne einer städtebaulichen 
Ordnung wird der Forderung nicht nachgekommen.  
8.4 Abwägungsfehlerhafter Eingriff bei Nichtumsetzung 
der Baugrenze  
Sollte eine derartige Baugrenze (siehe Stellungnahmen 
8.2/8.3) nicht festgesetzt werden, wäre dies ein 
abwägungsfehlerhafter Eingriff in die Rechte des 
Grundstückseigentümers/in, da die Bebauung nach § 34 
BauGB derzeit möglich ist. Da es sich bei den Gebäuden 
Grüngürtelstr. 58a – 58c und 58d – 58e um zwei 
verschiedene Gebäude handelt, können diese auch nicht 
als Fremdkörper/Ausreißer qualifiziert werden, die die 
nähere Umgebung nicht prägen. Diese prägen folglich die 
überbaubaren Grundstücksflächen. Eine Bebauung in 
dieser Tiefe wäre somit derzeit zulässig.  
Nein Ziel des Bebauungsplanes ist es, das vorhandene hochwertige 
Wohngebiet durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen. 
Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht 
sicherzustellen, da der unbeplante Innenbereich (Beurteilung 
gemäß § 34 BauGB) einen größeren Genehmigungsspielraum 
bietet und dieser regelmäßig auch ausgeschöpft wird.  
Die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche entspricht im 
Wesentlichen den vorhandenen Bestandsgebäuden. Die  
genannten vorhandenen Gebäude an der Grüngürtelstraße 
genießen auch nach Rechtskraft des Bebauungsplanes 
Bestandsschutz.

7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
9 
 
N.N.  
Beschränkung der Bauweise und Begrenzung der 
Anzahl der Wohneinheiten 
Angesichts der Tatsache, dass die Stadt Köln seit Jahren 
die von ihr selbst gesteckten Ziele im Wohnungsbau 
deutlich verfehlt und zunehmend die Gefahr besteht, 
dass die Stadt für nicht wohlhabende Bürgerinnen und 
Bürger nicht bezahlbar ist, wird dieser Bebauungsplan 
die bestehenden Probleme verschärfen. Eine 
Beschränkung auf eine im Wesentlichen zweistöckige 
Bebauungsweise und die Beschränkung auf nur zwei 
Wohnungen pro Bau entsprechen eindeutig nicht dem 
Bedarf einer wachsenden Metropole. Diese 
Beschränkungen sollten deswegen aus dem Planentwurf 
zugunsten weniger enger Vorgaben entfernt werden. 
Dass beispielsweise eine drei-bis vierstöckige Bebauung 
dem "Charakter des Viertels" schaden würde, ist zu 
bezweifeln. Ausweislich der historischen Darstellung in 
der Planbegründung war eine solche Bebauung 
ursprünglich gerade vorgesehen und abgestrebt! Sie 
wäre insbesondere wegen der damit einhergehenden 
Erhöhung der Anzahl der Wohnungen geboten. Dass 
eine Entwicklung hin zu bezahlbarerem, dichter 
bebautem Wohnraum nun verboten werden soll, scheint 
gerade nicht dem "ursprünglichen Charakter" des 
Gebiets zu entsprechen. Die Begrenzung, die die Anzahl 
der Wohnungen auf zwei pro Haus beschränkt, 
verhindert alternative Wohnkonzepte und wird damit 
insbesondere jüngeren und alleinstehenden Personen 
den Zugang zu erschwinglichem Wohnen in diesem 
Gebiet verwehren. Die Stadt Köln wird im Zuge ihres 
Nein Um dem Veränderungsdruck, der eine höhere Ausnutzung der 
Grundstücke durch Steigerung der Zahl der Wohnungen je 
Gebäude zum Inhalt hat, entgegenzuwirken, wird die Zahl der 
Wohneinheiten im gesamten reinen Wohngebiet auf zwei 
Wohneinheiten begrenzt. Entsprechend dem Bestand 
beziehungsweise der städtebaulichen Zielsetzung sind hier 
künftig maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude 
zulässig.  
Für die betroffenen Grundstücke bedeutet dies, dass die 
jetzige Bebauung "nur" noch Bestandsschutz genießt. 
Durch die Festsetzung einer beschränkten Anzahl der 
Wohnungen je Wohngebäude soll ein städtebaulicher 
Missstand verhindert werden. Ohne eine entsprechende 
Festsetzung ist zu befürchten, dass die Planungsziele - Erhalt 
und Sicherung eines hochwertigen Wohngebietes - auf Dauer 
verloren geht. 
Dem Bedarf nach mehr Wohnraum wird die Stadt dadurch 
gerecht, dass es vielen Lagen der Stadt zu einer 
Nachverdichtung kommt (so z.B. im Plangebiet Heidelweg). Auch 
kommt es im Stadtgebiet zu einer Wandlung von gewerblichen 
Standorten zu Wohnstandorten (so z.B. im Plangebiet 
Raderthalgürtel – ehemaliges DuPont-Gelände). Weiterhin sind 
auch große Neubauprojekte geeignet den Bedarf nach 
Wohnraum in den nächsten Jahren gerecht zu werden (so z.B. im 
Plangebiet Rondorf Nord-West mit circa 1.300 geplanten 
Wohneinheiten).  
 
Im Auenviertel soll der prägende Charakter eines Villenviertels 
erhalten bleiben.

8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Wachstums dichter bebaut werden müssen. Es ist kein 
Grund ersichtlich, weshalb dieses Plangebiet davon 
ausgenommen sein sollte.  
10 
10.1 
N.N.  
Älterer Einwand wurde im vorliegenden 
Bebauungsplan teilweise berücksichtigt 
Nachdem wir schon mit Schreiben vom 08.06.2011 u.a. 
einen Einwand gegen die in der Vorläufer-Version 
vorgesehenen Bebauungshöhen im Bereich der 
„Hochwasserlinie" (Teilgebiet) vorgebracht haben, greifen 
wir diesen Punkt erneut auf. Unser damaliger Einwand hat 
in dem jetzt vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes 
insoweit Berücksichtigung gefunden, als für dieses 
Teilgebiet das Instrument des „Hochwassergeschosses" 
geschaffen wurde. Das begrüßen wir ausdrücklich. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
10.2 Beschränkung der Gebäudehöhe im Bereich der 
Hochwasserlinie (Teilgebiet)  
Für das Teilgebiet des „Hochwassergeschosses“ legt der 
vorliegende Entwurf eine maximale Traufhöhe vom 9.00 
m sowie eine Gebäudehöhe von 15,50 m (über mittlere 
Höhenlage des natürlichen Geländes gemessen an der 
Grenze der zugehörigen Erschließungsstraße) fest. 
Die maximale Traufhöhe von 9,00 m schreibt in etwa den 
Stand der bisherigen Bebauung fest. Mit dieser 
Begrenzung werden die in das Hochwasserkonzept der 
Stadt Köln eingeflossenen Erkenntnisse aus dem 
Hochwasser von 1993 und 1995, nämlich dass in der 
Zukunft auch mit höherem Hochwasser zu rechnen ist, 
außer Acht gelassen und die Möglichkeit bei Neubauten 
„nach oben auszuweichen" verhindert. 
Nein Die Hochwasserproblematik hat im Bereich des Rheinufers 
dazu geführt, dass Keller- und Garagengeschosse besonders 
hoch aufragen und Gebäude hierdurch entsprechend höher 
gebaut wurden, als im übrigen Plangebiet. Aus 
Hochwasserschutzgründen werden daher für Gebäude 
innerhalb des mit „Hochwasserlinie“ gekennzeichneten 
Bereichs für die Errichtung eines „Hochwassergeschosses“ 
eine Wandhöhe (Traufhöhe) von maximal 9,0 m und eine 
maximale Gebäudehöhe/Firsthöhe von maximal 15,50 m 
festgesetzt. Hierdurch können in dem im Plan 
gekennzeichneten Bereich sowohl Um- und Anbauten im 
Zusammenhang mit bereits bestehenden Gebäuden 
profilgleich errichtet werden, als auch Neubauten

9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
entsprechend der Umgebungsbebauung entstehen. Ein 
weiteres (zusätzliches) Geschoss soll jedoch nicht entstehen.  
Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100-jährliches 
Hochwasser) gegen Hochwasser geschützt. Der Pegel des 100-
jährlichen Hochwassers ist ausreichend.  
 
10.3 Widersprüchlichkeit in der festgesetzten 
Gebäudehöhe – Anhebung der maximalen Traufhöhe 
Es wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende 
Bebauungsplanentwurf per se eine Inkonsistenz 
hinsichtlich der Höhenmaße aufweist. 
 „Allgemeines 
Gebiet“ des 
Bebauungs-
planes 
„Teilgebiet“ 
innerhalb der 
„Hochwasserlinie “ 
Dif f erenz 
Maximale 
Trauf höhe 
7,00 m  9,00m  2,00 m  
Maximale 
Gebäudehöhe 
12,50 m  15,50 m  3,00 m  
 
Der Person ist es unverständlich, warum die Traufhöhe im 
Teilgebiet „Hochwasserlinie" nur um 2,00 m höher als im 
allgemeinen Gebiet, die maximale Gebäudehöhe aber um 
3,00 m höher sein darf. 
Es wird argumentiert, dass eine Anhebung der zulässigen 
maximalen Traufhöhe um mindestens einen Meter sowie 
eine damit korrelierende Gebäudehöhe der Stadt Köln 
kein Geld kostet, aber als Weitsicht im Hinblick auf die 
zukünftige Entwicklung möglicher Hochwasser gewertet 
werden könnte. 
Nein Siehe Stellungnahme 10.2

10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Die Person hält es für geboten, die maximalen Gebäude- 
und Traufhöhen im Teilgebiet innerhalb der 
„Hochwasserlinie" auch im Hinblick auf die im 
Hochwasserkonzept der Stadt Köln getroffenen Aussagen 
so festzulegen, dass eine Bebauung ermöglicht wird, bei 
der das Erdgeschossniveau auf eine Höhe entsprechend 
einem Kölner Pegel bis zu 12,30 m gelegt werden kann. 
Dabei sollte selbstverständlich unverändert die Nutzung 
des sogenannten „Hochwassergeschosses“ als 
selbstständige Wohnung, wie im Entwurf vorgesehen, 
ausgeschlossen bleiben. 
Für das Teilgebiet ergäbe sich daraus innerhalb der 
„Hochwasserlinie" eine maximale Traufhöhe von 10,50 m 
und  eine  maximale  Gebäudehöhe von 16,00 m. 
Es wird davon ausgegangen, dass die offensichtliche 
Inkonsistenz des Bebauungsplanentwurfs hinsichtlich der 
Trauf- und Gebäudehöhen im „allgemeinen Gebiet" und 
im Teilgebiet innerhalb der „Hochwasserlinie" des 
Bebauungsplanes beseitigt und unser Vorschlag im 
Bebauungsplan berücksichtigt wird. 
11 
11.1 
N.N.  
Verschiebung der Braugrenze 
Mit der Stellungnahme soll bewirkt werden, dass die 
rückwärtige Baugrenze des Grundstücks Walter-Flex-Str. 
27, Flur 74, Flurstück 299, so verschoben wird, dass diese 
vergleichbar tief wie die der Nachbarhäuser Walter-Flex- 
Str. 29 und 31 ist. 
Durch die festgesetzte Baugrenze ist die Person in der 
baulichen Erweiterung und Nutzung des Grundstücks 
eingeschränkt. Die Baugrenzen der Nachbargrundstücke 
Ja Der Anregung wird gefolgt.  
Die überbaubare Grundstücksfläche wird angepasst. Hierzu 
werden die Baugrenzen im Sinne einer städtebaulichen Ordnung 
in Anlehnung an die Nachbargrundstücke angepasst.

11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
sind deutlich weiter nach hinten verschoben, sodass die 
Nachbarn deutlich tiefer in ihr Grundstück bauen können.  
Es wird eine ähnlich tiefe überbaubare Grundstücksfläche 
gefordert.  
Mit der Verschiebung der Baugrenze könnte z.B. ein 
Wintergarten im rückwärtigen Bereich des Hauses 
angebaut werden. Dies würde dem „Auenviertel“ und 
seiner repräsentativen Bebauung entsprechen. Eine 
solche Bestandserweiterung würde die Nutzung als 
Wohnzimmer ermöglichen. 
11.2 GRZ und GFZ kann nicht ausgeschöpft werden 
Im Hinblick auf die GRZ von 0,3 und GFZ von 0,6 ist es 
mit der bestehenden Baugrenze nicht möglich, diese 
Parameter auszuschöpfen. Der Baukörper ist mit der 
bestehenden Baugrenze sehr beschaulich und entspricht 
eigentlich auch nicht dem Auenviertel und schon gar nicht 
der Großzügigkeit des Flurstückes 299. 
Auf den Nachbarflurstücken 297, 298, 300 wurden 
deutlich größere Baukörper errichtet. Auf dem Flurstück 
300 wurden - bei ähnlich großer Grundstücksgröße - 
sogar zwei Mehrfamilienhäuser errichtet. Es wird nicht 
beabsichtigt einen unverhältnismäßig großen Baukörper 
zu errichten, sondern das besonders kleine 
Einfamilienhaus analog der Nachbarbebauung in der 
Bautiefe zu erweitern. 
 
Ja Der Anregung wird gefolgt.  
Die überbaubare Grundstücksfläche wird angepasst. Hierzu 
werden die Baugrenzen im Sinne einer städtebaulichen Ordnung 
in Anlehnung an die Nachbargrundstücke angepasst.  
 
12 
 
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – 
Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Hinweis auf konkreten Verdacht 
Kenntnisnahme Der Empfehlung wird gefolgt und als Hinweis in die 
Bebauungsplanunterlagen aufgenommen.

12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der 
Bezirksregierung Düsseldorf hat eine Luftbildauswertung 
durchgeführt. Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in 
einem Bombenabwurfgebiet liegt bzw. in einem Gebiet wo 
vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. 
Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf 
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges 
(Bombenblindgänger). Es wird eine Überprüfung des 
konkreten Verdachtspunkts (Verdachtspunkt Nr. 1124) 
sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel 
empfohlen.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich 
Sicherheitsdetektionen empfohlen.  
 
Stand 30.11.2020

Dringlichkeitsvorlage Rat

4030 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Rein Sa 
Vorlage-Nummer 
 3498/2020 
Freigabedatum 
 07.12.2020 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1, Satz 2 GO 
NRW und Genehmigung durch den Rat. 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 
Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 14.12.2020 
Rat 04.02.2021 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Die Beschlussvorlage zum Bebauungsplan 70390/02; Arbeitstitel Auenviertel in Köln-Rodenkirchen 
konnte weder die Sitzung des Hauptausschusses am 23.11.2020 noch des Rates am 03.12.2020 
erreichen, da verwaltungsinterne Abstimmungsprozesse noch nicht abgeschlossen waren.  
 
Die für den Planbereich des oben genannten Bebauungsplans erlassene Veränderungssperre gem. 
den § 14, 16 und 17 BauGB läuft jedoch bereits zum 09.12.2020 aus.   
 
Mit Auslaufen der Veränderungssperre gemäß § 17 BauGB sind die gestellten Bauvoranfragen zur 
Nachverdichtung nach § 34 BauGB zu genehmigen. Die Realisierung dieser Bauvoranfragen würde 
den Charakter des einzigartigen Villenviertels und das Ziel des Bebauungsplanes, das vorhandene 
hochwertige Wohngebiet durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen, gefährden. 
 
Um die Ziele der oben genannten Planung nicht zu gefährden, ist es zwingend erforderlich vor Aus-
laufen der Veränderungssperre eine rechtsverbindliche Planung (Satzungsbeschluss inkl. Bekannt-
machung) sicherzustellen (vgl. die ergänzende Begründung der Dringlichkeit in Anlage 0). 
 
Beschluss: 
Gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird folgender Be-
schluss gefasst: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 für das Gebiet zwischen Rhein und Weißer 
Straße, südlich der Uferstraße, westlich der Grüngürtelstraße, nördlich der Weißer Straße und 
östlich der Mettfelder Straße und Grimmelshausen Straße in Köln- Rodenkirchen—Arbeitstitel: 
Auenviertel in Köln-Rodenkirchen— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2,7,9 und 
11; 
2. den Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)  
zu ändern;

2 
 
 
3. den Bebauungsplan 70390/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemein-
deordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel-
tenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
07.12.2020    Gez. Reker  Gez. Roß-Belkner

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Anlagen 
 
Anlage 0 Begründung Dringlichkeit 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 2 Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 BauGB 
Anlage 3 Verortung der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 BauGB 
Anlage 4 Auszug aus Beschlussprotokoll BV Rodenkirchen 11.07.2011 
Anlage 5 Verortung der Grenze für das sog. Hochwassergeschoss 
Anlage 6 Auszug aus dem Beschlussprotokoll Stadtentwicklungsausschuss 04.10.2011 
Anlage 7  Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB - A 
Anlage 8  Änderungsgegenstand § 4 a Abs. 3 BauGB - A 
Anlage 9 Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB - B 
Anlage 10  Änderungsgegenstand § 4 a Abs. 3 BauGB – B 
Anlage 11 Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB - C 
Anlage 12 Bebauungsplan 
Anlage 13 Textliche Festsetzungen 
Anlage 14 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB

Anlage 9 - Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. §...

16226 Zeichen

1 
 
A N L A G E  9  
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan- Entwurf Nummer 70390/02 –Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-
Rodenkirchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 BauGB wurde am 07.10.2020 im Amtsblatt der 
Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 19. Oktober 2020 bis zum 02. November 2020 einschließlich 
durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind vier Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen 
Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur 
Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 N.N.  
Baufelder anpassen wegen Grundstücksteilung 
Die Person bittet um die Anpassung der Baufenster für die 
Grundstücke Walter-Flex Str. 6-8, derzeit Flurstück 25 und 
536, Flur 74, Gemarkung Rondorf-Land.  
Für die Teilung beider o.g. Grundstücke in zwei 
gleichgroße Grundstücke wurde am 07. September 2020 
eine Teilungsgenehmigung erteilt. Durch die neue 
Vermessung der Grundstücke passen indessen die 
bisherigen Baufenster nicht mehr, da das bisherige große 
Baufenster des Flurstücks 536 nun durch die neue 
Grundstücksgrenze durchschnitten wird.  
Es wird darum gebeten, die Baufenster der vormaligen 
Flurstücke 536 und 25 an das Vermessungsergebnis 
anzupassen und die Baufenster entsprechend der 
Vermessung in dem geplanten Bebauungsplan mit einem 
Ja Der Anregung wird gefolgt. Um für die neuen Grundstücke 
hinsichtlich ihrer Bebaubarkeit eine vollumfängliche Ausnutzung 
zu ermöglichen, werden die überbaubaren Grundstücksgrenzen 
mit einem Abstand von 3 m zu den geänderten 
Grundstücksgrenzen angepasst. Die bisher festgesetzten 
Gebäudetiefen und –fluchten bleiben unverändert.

2 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Abstand von 3 Metern parallel zu der neuen 
Grundstücksgrenze („A-B“) zu verändern. Die Baufenster 
sollen, insbesondere hinsichtlich ihrer Grenzen zum 
Grundstück Walter-Flex Str. 4 und zur Heinrich-Heine-Str. 
sowie ihrer Tiefe unverändert bleiben.   
2 
2.1 
Rechtsanwalt N.N. - Anwalt von Eigentümer/in im 
Plangebiet 
Erhöhung der GRZ und GFZ  
Es wird angeregt gem. § 17 Abs. 1 BauNVO im Sinne der 
Innenentwicklung sowie Bodenschutzklausel eine GRZ 
von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festzusetzen.  
Das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen 
Nutzung, insbesondere die GRZ mit 0,3 und die GFZ mit 
0,6, führen zu einer deutlichen Mindernutzung der 
Grundstücke.   
Nein Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, das vorhandene 
hochwertige Wohngebiet durch planungsrechtliche Instrumente 
zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- und 
zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein - und 
Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. Dies ist ohne einen 
Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der 
unbeplante Innenbereich (Beurteilung gemäß § 34 BauGB) 
einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und  dieser 
regelmäßig auch ausgeschöpft wird.  
Ziel der Planung ist es darüber hinaus, die Wohnfunktion im 
Plangebiet weiter zu stärken. Hierzu ist im überwiegenden 
Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. In einem 
kleineren Teilbereich entlang der  Weißer Straße ist ein 
allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, da hier über die 
Wohnnutzung hinaus auch gewerbliche Nutzungen vorhanden 
sind. 
Für die reinen Wohngebiete (WR) südlich der Uferstraße und 
nördlich der Lessingstraße und Bismarckstraße werden e ine 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 festgesetzt. Für die 
weiteren südlich angrenzenden reinen Wohngebiete (WR) 
südlich der Lessingstraße und Bismarckstraße werden eine 
GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Für das reine 
Wohngebiet (WR) südöstlich der Mettfelder Straße wird für die 
dichtere Bebauung angrenzend an das allgemeine Wohngebiet 
entlang der Weißer Straße eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 
0,6 festgesetzt.

3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Für die allgemeinen Wohngebiete (WA) an der Weißer Straße 
wird eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festgesetzt.   
Diese Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen einer 
umfangreichen Bestandsaufnahme. Diese hat ergeben, dass in 
den genannten Bereichen bereits heute höhere städtebauliche 
Dichtekennwerte vorhanden sind und diese mit der 
vorliegenden Planung berücksichtigt werden sollen. 
In Teilbereichen kommt es auch zu Überplanungen der 
vorhandenen Bebauung. Dieses hat zum  Ziel, in Zukunft die 
schon vorhandene Dichte zu verhindern.  
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll einer Nachverdichtung 
entgegen gewirkt werden, um den Charakter des Viertels mit 
Freiflächen vor und/oder um den Häusern als integraler 
Bestandteil der Architektur gerecht zu werden und zu erhalten. 
Durch eine Erhöhung der GRZ und er GFZ würde der Charakter 
des Villenviertels langfristig verlorengehen.  
2.2 Unbestimmte Festsetzung der Traufhöhe i.V.m. 
Staffelgeschossen  
Die Festsetzung der Traufhöhe in Ziff. 1.3 b) der textlichen 
Festsetzungen ist nicht hinreichend bestimmt. In den 
textlichen Festsetzungen wird nicht definiert, wie sich die 
maßgebliche Traufhöhe bemisst. In der Begründung zum 
Bebauungsplan-Entwurf wird lediglich auf eine maximale 
Wandhöhe (Traufhöhe) abgestellt. Unklar ist, wie sich die 
Traufhöhe bei Gebäuden mit Staffelgeschossen bemisst. 
Nach der allgemeinen Definition ist die Traufhöhe als 
Schnittkante zwischen der Außenwand und der Dachhaut 
zu verstehen. Bei Anwendung der allgemeinen Definition 
müsste sich die Traufhöhe bei einer baulichen Anlage mit 
einem Staffelgeschoss auch dann nach der oberen 
Nein Da nicht nu r die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die 
Höhe der Gebäude das städtebauliche Erscheinungsbild 
wesentlich prägen, werden zusätzlich zu der Festsetzung der 
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß maximale Höhen 
baulicher Anlagen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) 
festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude 
vermieden und eine städtebauliche Ordnung garantiert.  
Für die Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) wird für Gebäude 
mit Sattel- und Walmdach eine maximale Gebäudehöhe von 
12,50 m ü. NHN und für Gebäude mit einer sonstigen Dachform 
(Flachdach, Pultdach, Tonnendach oder ähnliche Dachformen) 
eine maximale Gebäudehöhe von 11,00 m ü. NHN festgesetzt. 
Für die zweigeschossige Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) 
wird eine maximale Traufhöhe von 7,00 m ü. NHN festgesetzt.

4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Dachhaut des obersten Geschosses bemessen, wenn 
dieses kein Vollgeschoss ist.  
Dies würde dazu führen, dass II-geschossige Gebäude 
mit Staffelgeschossen im reinen Wohngebiet (WR) nur bis 
zu einer Höhe von 7,00 m (plus Höhe der 
Dachkonstruktion) zulässig sind.  
Dass dies so beabsichtigt war, geht insbesondere aus der 
Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf nicht hervor. 
Die Festsetzung führt zu einem faktischen Ausschluss von 
Staffelgeschossen, da man sich innerhalb der 
festgesetzten Traufhöhe zwischen einem Vollgeschoss 
oder einem Staffelgeschoss entscheiden müsste.   
Die Folgen für die zahlreichen II-geschossigen Baukörper 
mit Staffelgeschoss im Bestand sind nicht berücksichtigt 
worden.  
Dieses Ergebnis widerspricht zudem dem in Ziff. 1.3 a) 2. 
Spiegelstrich der textlichen Festsetzungen zum Ausdruck 
kommenden Planungswillen. Hiernach sind Gebäude mit 
einem Flachdach bis zu einer Höhe von 11,50 m zulässig. 
Auch wurde auf die Festsetzung einer Dachform 
ausdrücklich verzichtet. Schließlich sind ausweislich Ziff. 
1. C) der gestalterischen Festsetzungen Staffelgeschosse 
nicht per se unerwünscht.  
Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens wurde die maximale 
Gebäudehöhe für Gebäude mit einer sonstigen Dachform 
(Flachdach, Pultdach, Tonnendach oder ähnliche Dachformen) 
bereits von 10,00 m auf 11,00 m ü. NHN erhöht, um den heutigen 
Wohnbedürfnissen mit hohen Raumhöhen und modern 
Gebäudekonstruktion gerecht zu werden. 
Wird z.B. ein Gebäude mit Staffelgeschoss errichtet, bedeutet 
dies, dass zwei Vollgeschosse mit einer Wandhöhe bis zu 7,00 m 
und einem zusätzlichen Staffelgeschoss bis zu einer maximalen 
Gebäudehöhe von 11,00 m ü. NHN errichtet werden können. 
Hierdurch ist sichergestellt, dass zum Beispiel Gebäude mit 
Staffelgeschoss in einer modernen Bauweise bis zu einer 
maximale Gebäudehöhe von 11,00 m ü. NHN und mit den heute 
üblichen Raumhöhen errichtet werden können und gleichzeitig 
die Belange der Nachbarn (Belichtung, Belüftung und 
Verschattung) ausreichend Berücksichtigung finden. 
 
3 
 
Rechtsanwalt N.N. - Anwalt von Eigentümer/in im 
Plangebiet 
Im Rahmen der erneuten Offenlage wird auf die 
vorgebrachten Anregungen aus der vorherigen Offenlage 
(02.07.2020 - 17.08.2020) betreffend der Flurstücke 151 
und 403, Flur 74, Gemarkung Rondorf-Land verwiesen. 
Es wird insbesondere auf die Zulässigkeit einer 
Nein Siehe Stellungnahmen 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4

5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Tiefgarage entsprechend den Nachbargrundstücken 
verwiesen (Punkt 3.1). 
Zur besseren Nachverfolgung werden die Inhalte noch 
einmal aufgeführt (Punkte 3.1 – 3.4) 
3.1 Überschreitung der Baugrenze durch Tiefgarage 
Für das derzeit unbebaute Flurstück 151, Flur 74, 
Gemarkung Rondorf-Land ist eine Bebauung inkl. der 
Errichtung einer Tiefgarage geplant. Die Tiefgarage würde 
über die bislang angedachte Baugrenze hinausreichen, 
Es wird um eine Klarstellung im Bebauungsplan gebeten, 
wonach bauliche Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche zulässig sind oder alternativ um eine 
Regelung, die die Errichtung der Tiefgarage in einer 
vergleichbaren Tiefe wie auf dem Grundstück 
Grüngürtelstr. 56 ermöglicht. 
Nein Die Errichtung einer Tiefgarage entspricht nicht dem Charakter 
des Auenviertels bzw. dem Ziel des Bebauungsplanes, das 
vorhandene hochwertige Wohngebiet zu schützen, um die 
Struktur einer überwiegend ein- und zweigeschossigen 
Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern zu 
erhalten und einer unmaßstäblichen Nachverdichtung 
entgegenzuwirken. Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf 
Dauer nicht sicherzustellen, da der unbeplante Innenbereich  
mit einer Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch einen 
größeren Genehmigungsspielraum bietet und dieser 
regelmäßig auch ausgeschöpft wird. Unmaßstäblichen 
Nachverdichtungen sind beispielsweise an der 
Grüngürtelstraße bereits zu erkennen.  
Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen 
werden. Hierzu wird eine Festsetzung getroffen, dass 
Stellplätze, Carports und Garagen nur in den überbaubaren 
Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen 
zulässig sind. Insbesondere vor Garagen soll eine 
Mindestaufstellfläche von 6,00 m Länge einen zweiten 
Stellplatz sicherstellen. Hierdurch soll auch verhindert, dass 
Stellplätze und Garagen im schützenswerten Vorgartenbereich 
errichtet werden.  
Stellplätze sollen außerhalb dieser definierten Flächen nicht 
errichtet werden. Insbesondere Tiefgaragen außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche führen mit den notwendigen 
Zufahrten und Rampen dazu, dass eine größere Fläche 
versiegelt wird und die natürliche Bodenfunktion verlorengeht.

6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
3.2 Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche 
Für das unbebaute Flurstück 403 im Blockinnenbereich 
zwischen Grüngürtelstraße, Fichtestraße, 
Gneisenaustraße und Heinrich-Heine-Straße wird um die 
Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche mit 
einer entsprechenden Festsetzung für eine Tiefgarage 
gebeten. 
Nein Das Flurstück 40 3 befindet sich im Blockinnenbereich in der 
sog. zweiten Reihe. Eine Bebauung einschl. der Errichtung 
einer Tiefgarage in zweiter Reihe entspricht nicht dem 
Charakter des Auenviertels bzw. dem Ziel des 
Bebauungsplanes, das vorhandene hochwertige Wohngebiet 
zu schützen, um die Struktur einer überwiegend ein - und 
zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein - und 
Zweifamilienhäusern zu erhalten und einer unmaßstäblichen 
Nachverdichtung entgegenzuwirken. Dies ist ohne einen 
Bebauungsplan auf Dauer nicht sich erzustellen, da der 
unbeplante Innenbereich (Beurteilung gemäß § 34 BauGB) 
einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und auf den 
angrenzenden Grundstücken bereits in zweiter Reihe bebaut 
wurde. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll dieser 
Nachverdichtung entgegen gewirkt werden, um den Charakter 
des Viertels mit Freiflächen vor oder um den Häusern als 
integraler Bestandteil der Architektur gerecht zu werden und zu 
erhalten.  
3.3 Alternative: Festsetzung einer überbaubaren 
Grundstücksfläche im rückwärtigen Bereich des Flst. 
151 
Sollte die Bitte (siehe Stellungnahme 7.2) nicht in Betracht 
kommen, wird um eine Festsetzung einer Baugrenze für 
den rückwärtigen Grundstücksbereich des Flurstücks 151 
bzw. vorderen Grundstücksbereichs des Flurstücks 403 
entsprechend der Bebauung auf den Grundstücken 
Grüngürtelstr. 58a – 58c bzw. 58d – 58e. 
Nein Siehe Stellungnahmen 3.1 und 3.2 
 
Eine überbaubare Grundstücksfläche im rückwärtigen Bereich 
verursacht zudem einen Bruch in der bestehenden geordneten 
straßenseitigen Gebäudeflucht. Im Sinne einer städtebaulichen 
Ordnung wird der Forderung nicht nachgekommen.  
3.4 Abwägungsfehlerhafter Eingriff bei Nichtumsetzung 
der Baugrenze  
Sollte eine derartige Baugrenze (siehe Stellungnahmen 
8.2/8.3) nicht festgesetzt werden, wäre dies ein 
abwägungsfehlerhafter Eingriff in die Rechte des 
Nein Ziel des Bebauungsplanes ist es, das vorhandene hochwertige 
Wohngebiet durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen. 
Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht 
sicherzustellen, da der unb eplante Innenbereich (Beurteilung

7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Grundstückseigentümers/in, da die Bebauung nach § 34 
BauGB derzeit möglich ist. Da es sich bei den Gebäuden 
Grüngürtelstr. 58a – 58c und 58d – 58e um zwei 
verschiedene Gebäude handelt, können diese auch nicht 
als Fremdkörper/Ausreißer qualifiziert werden, die die 
nähere Umgebung nicht prägen. Diese prägen folglich die 
überbaubaren Grundstücksflächen. Eine Bebauung in 
dieser Tiefe wäre somit derzeit zulässig.  
gemäß § 34 BauGB) einen größeren Genehmigungsspielraum 
bietet und dieser regelmäßig auch ausgeschöpft wird.  
Die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche entspricht im 
Wesentlichen den vorhandenen Bestandsgebäuden. Die  
genannten vorhandenen Gebäude an der Grüngürtelstraße 
genießen auch nach Rechtskraft des Bebauungsplanes 
Bestandsschutz. 
4 
 
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – 
Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Hinweis auf konkreten Verdacht 
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der 
Bezirksregierung Düsseldorf hat eine Luftbildauswertung 
durchgeführt. Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in 
einem Bombenabwurfgebiet liegt bzw. in einem Gebiet wo 
vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. 
Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf 
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges 
(Bombenblindgänger). Es wird eine Überprüfung des 
konkreten Verdachtspunkts (Verdachtspunkt Nr. 1124) 
sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel 
empfohlen.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich 
Sicherheitsdetektionen empfohlen.  
Kenntnisnahme Der Empfehlung wird gefolgt und als Hinweis in die 
Bebauungsplanunterlagen aufgenommen.  
 
Stand 01.12.2020

Anlage 3 - Verortung der Stellungnahmen aus § 3 Abs. 1 BauGB

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A N L A G E  3 
Verortung der Stellungnahmen
im Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70390/02 
Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen

Anlage 10 - Bebauungsplanänderung § 4a Abs. 3 BauGB -B

1401 Zeichen

1 
 
Anlage 10 
 
Darstellung der Änderungen nach § 4a Absatz 3 BauGB 
 
Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes, die in der Zeit 
vom 19.10.2020 bis 02.11.2020 stattgefunden hat, wurden einige Anregungen vorgebracht, die 
geprüft und teilweise in den Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Es wurde unter anderem 
angeregt, dass bei zwei Grundstücken eines Eigentümers die überbaubare Grundstücksfläche 
entsprechend einer genehmigten Grundstücksteilung angepasst werden soll.  
Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung berührt wurden, wurde der 
Bebauungsplan-Entwurf erneut offengelegt. Die erneute Offenlage hat in der Zeit vom 
19.11.2020 bis zum 03.12.2020 (einschließlich) stattgefunden. 
 
Änderungsbereich:  
Grundstücke Walter-Flex-Straße 6-8: 
 
Für die Grundstücke Walter-Flex-Straße 6-8 wurde nach einem Antrag des Eigentümers am 
07.09.2020 eine Grundstücksteilung genehmigt. Im Zuge der Genehmigung wurde die 
Vermessungsgrundlage angepasst, sodass sich die Grundstücke Walter-Flex-Straße 6-8 nun 
als zwei gleichgroße Grundstücke darstellen. Um für die neuen Grundstücke hinsichtlich ihrer 
Bebaubarkeit eine vollumfängliche Ausnutzung zu ermöglichen, wurden die überbaubaren 
Grundstücksgrenzen mit einem Abstand von 3 m zu den geänderten Grundstücksgrenzen 
angepasst. Die bisher festgesetzten Gebäudetiefen und –fluchten wurden nicht verändert.

Beratungsverlauf (1)

04.02.2021 Rat
TOP 18.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (38)

  • Uferstraße 23
  • Grüngürtelstraße 56
  • Weißer Straße 62
  • Grimmelshausenstraße
  • Mettfelder Straße 13
  • Roonstraße 9i
  • Frankstraße
  • Barbarastraße
  • Wilhelmstraße
  • Hauptstraße
  • Lessingstraße
  • Bismarckstraße
  • Ringelnatzstraße 24
  • Moltkestraße 1
  • Heinrich-Heine-Straße 46
  • Gneisenaustraße 5
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Arndtstraße
  • Fichtestraße
  • Hermann-Löns-Straße 6
  • Walter-Flex-Straße 6
  • Moselstraße
  • Siegstraße
  • Lahnstraße
  • Theodor-Körner-Straße 2
  • Auenweg 13
  • Adalbert-Stifter-Weg 50
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Zuckmayerstraße 1
  • Raderthalgürtel
  • Blücherstraße 61
  • Am Rheinufer
  • Straße 13
  • Straße 2 8f
  • Am Rande
  • Straße 6 8
  • Straße 4
  • Heidelweg

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Details

Aktenzeichen
3498/2020
Typ
Dringlichkeitsvorlage Rat
Datum
07.12.2020
Erstellt
02.12.2020 09:44