3498/2020
Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen
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Anlage 14 - Begründung
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/ 2 A N L A G E 14 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen (Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) 1. Anlass und Ziel der Planung Die Wohnbauviertel der 1960er Jahre unterliegen seit geraumer Zeit einem Wandel. Durch Teilungen von Grundstücken wurden die weitere Bebauung mit Einfamilien - oder Mehrfamilienhäusern genehmigt. Dies führt zu einer schleichenden Verdichtung des gewachsenen Viertels; so auch im "Auenviertel". Für den Geltungsbereich soll daher der Charakter der vorhandenen Wohnbebauung gesichert und gleichzeitig eine Nachverdichtung im Hinterland verhindert werden. Ziel des Bebauungsplan -Verfahrens ist es, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein - und zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein - und Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unbep lante Innenbereich (Beurteilung gemäß § 34 BauGB) einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und dieser rege lmäßig auch ausgeschöpft wird. Beispiele einer solchen unmaßstäblichen Nachverdichtung sind an der Grüngürtelstraße zu erkennen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, die Wohnfunktion im Plangebiet weiter zu stärken. Hierzu ist im überwi egenden Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. In einem kleineren Teilbereich entlang der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, da hier über die Wohnnu tzung hinaus auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. Das Planverfahren wird im vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Stärkung des vorhandenen hochwertigen Wohngebietes durchgeführt, da es sich überwiegend um ein Gebiet handelt, das heute nach § 34 BauGB zu beurteilen ist und sich der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändern wird (sogenannter Bestandssicherungsplan). Für die vorhandene Wohnbeb auung nördlich des Auenweges existiert bereits seit 1967 ein Bebauungsplan (Nummer 1108) der früheren Gemeinde Rodenkirchen. Er setzt ein reines Wohngebiet (WR) fest. Der Bebauungsplan soll in diesem Teilbereich aufgehoben werden, weil er nicht mehr benöti gt wird und durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes die städtebauliche Ordnung sichergestellt wird. 2. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 08.12.2009 nach § 2 Absatz 1 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes für d as Gebiet zwischen der Weißer Straße, der Grimmelshausener Straße, Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth beschlossen. / 3 Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.03.2011 die Durchführung d er frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Auslegung der Planunterlagen im Bezirksrathaus) beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 23. bis 27.05.2011. Zusätzlich wurde den Bürgerinnen und Bürgern eine Beratung durch das Stadtplanungsamt im Bezirksrathaus Rodenkirchen angeboten. Diese hat am Dienstag, den 24. 05.2011 stattgefunden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind neun schriftliche Einwendungen eingegangen. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat in ihrer Sitzung am 11.07.2011 über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beraten und dem städtebaulichen Planungsko nzept – Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen– mit einigen Änderungen zugestimmt. Der Stadtentwicklungsaus schuss hat am 15.09.2011 zum Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einen abschließenden Beschluss gefasst und die Änderungen mehrheitlich beschlossen. Insbesondere wurde das Plangebiet auf das Gebiet zwischen der Grimmelshausenstraße, der Weißer Straße und der Mettfelder Straße ausgedehnt. Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschließend in der Zeit vom 12.07.2012 bis 24.08.2012 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Die 1. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hatte in der Zeit vom 15.10.2012 bis 14.11.2012 stattgefunden. Im Zeitraum der Offenlage sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Der Satzungsbeschluss wurde vom Rat in seiner Sitzung am 1 7. Dezember 2013 gefasst. Die Veröffentlicht des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt erfolgt am 29.01.2014. Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen für nichtig erklärt. Da die mit dem Plan definierten städtebaulichen Ziele – nämlich der Erhalt des Villenviertel - Charakters – weiter fortbestehen, wurden maßgebliche Verfahrensschritte wiederholt. Hierzu wurde das Planverfahren mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (sogenannte Offenlage des Bebauungsplanentwurfes) fortgeführt. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hat in der Zeit vom 02.07.2020 bis 17.08.2020 stattgefunden. Während der Offenlage wurden einige Anregungen vorgebracht, die geprüft und teilweise in den Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Unter anderem wurde angeregt, dass bei vier Grundstücken die überbaubare Grundstücksfläche angepasst werden soll. Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung berührt w urden, war eine erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich. Diese hat gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 19.10.2020 bis 02.11.2020 stattgefunden. Während der erneuten Offenlage wurde eine Stellungnahme vorgebracht, die geprüft und in den Bebauungsplan eingearbeitet wurde. Es wurde angeregt, dass bei zwei Grundstücken eines Eigentümers die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend einer genehmigten Grundstücksteilung angepasst werden soll. Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung erneut berührt werden, war eine erneute Offenlage gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich. Diese hat gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 19.11.2020 bis 03.12.2020 stattgefunden. In diesem Zeitraum der erneuten Offenlage ist eine Stellungnahme eingegangen. / 4 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt etwa sechs Kilometer südlich des Kölner Stadtzentrums zwischen Rhein und der Weißer Straße. Es wird begrenzt dur ch die Weißer Straße, die Mettfelder Straße, die Grimmelshausenstraße, die Uferstraße, die Roonstraße, dem Auenweg und die Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung). 3.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 43 ha und ist heute im Wesentlichen bereits bebaut. Vorherrschend ist eine Wohnnutzung. An der Weißer Straße gibt es in den Erdgeschosszonen teilweise auch eine gewerbliche Nutzung in Form von kleineren Läden und Büroflächen. Im Eckbereich der Weißer Straße/ Grimmelshausenstraße gibt es eine öffentliche Einrichtung mit einer Schule (Gemeinschaftshauptschule Ringelnatzstraße). „Das Auenviertel in Rodenkirchen stellt die zweite Erweiterung in der G eschichte Rodenkirchens dar. Die drei Entwicklungsstufen – typisch für das Wachstum kleinster Dörfer im Umkreis größerer Städte – liegen hier wie ein offenes Bilderbuch zutage. An kaum einem anderen Ort, wo Kleinstg ehöfte längst verschwunden sind, ist die Geschichte einer Stadt und seiner Umg ebung so deutlich ablesbar. Sie geben Zeugnis von einer, ebenso sonst kaum anzutreffenden Vermischung der B evölkerung aus gehobenen und niederen Schichten, eng verbunden mit der Entwicklung Kölns. Die erste Erweiterung wurde bestimmt durch das Wachsen Kölns zur preuß ischen Großstadt und zum Industrieort. Während in Rodenkirchen nicht nur die alte Kirche vom ursprünglichen Fischerdorf erhalten geblieben ist, so ndern – selten genug – auch Kleinstgehöfte, die an das ehemalige Dorfbild erinnern und ein einmaliges Zeugnis dafür ablegen, d ass bei der Versteigerung des eh emals kirchlichen Besitzes mitunter auch Kleinstbauern, Hintersassen, manchmal in der Lage w aren, eine winzige Fläche zu erhalten, setzte nun wie an anderen Vororten und Stellen, an denen sich Lehmboden oder Kiesgruben befan den, eine Besiedlung von Kleinunternehmern und Fuhrleuten ein, die das begehrte Baumaterial nach Köln lieferten. Rodenkirchen wurde nach Westen au sgeweitet, über die Hauptstraße hinweg, die die ursprüngliche Grenze des kleinen Ortes war. Die kleinen, oft hübsch verzierten Backsteinbauten geben in der Frankstraße und Umgebung ein schönes Zeugnis von dieser Besiedlung. Aber auch erste kleinere Villen entstehen entlang der Hauptstraße, also noch deutlich nach Norden Richtung Köln, ausgerichtet. Die zweite Erwe iterung lässt nun den Trend zum gesunden Leben erkennen, oder die ersten Lehren, die man aus einer ungehemmten Industrialisierung gezogen hatte: Jetzt wird der Rhein nicht nur als Transportweg und als ve rkehrstechnische Anbindung an Köln gesehen, sondern wird selbst zur „A nsicht“. Im Urteil der Zeitgenossen ist er nicht nur praktisch, sondern wird „schön“. Er steht mit seiner grünen Umgebung für eine gesunde Lebensweise, die sich gegen die grauenhaften Folgen der Industrialisierung auch in Köln richtet. Man hält die schlechte Luft für die Ursache vieler Seuchen und Krankheiten und versucht nun, nicht nur für die Fabrikbesitzer (z.B. Westend in vi elen Städten), sondern auch für die einfache Bevölkerung gesunde Wohnungen zu schaffen. Dass sich alle drei Ausfor mungen in Rodenkirchen nebeneinander erhalten haben, ist ein außerordentlicher Glücksfall und sehr selten. Ebenso selten ist die Verschmelzung zu einem dennoch einheitlichen Aussehen des Ortes, wo man sich heute noch an eigentlich allen Stellen wohlfühlt und die deutlich sich abhebenden Entwicklungsstufen nie als Trennung registriert. / 5 Die Verwüstungen des Zweiten Weltkrieges, von der Köln wie keine andere deutsche Stadt betroffen war, haben auch die sichtbare geschichtliche Entwicklung zerstört. So haben wir nur noch an einigen wenigen Stellen der Umgebung Bauten, die an das frühere Dorfbild erinnern (etwa Imme ndorf und Sürth). Von daher ist es ein außerordentlicher Glücksfall, dass in Rodenkirchen gleich mehrere dieser Kleinstgehöfte, etwa an der Friedensgasse, Barbarastraße, erhalten sind, die ursprünglich eine kleine Fläche Nutzlandes ihr Eigen nannten. Die erste Erweiterung mit Kleinunternehmern, Ziegelgrubenbesitzern und Fuhrunternehmen lässt sich an vielen ehemaligen Vororten Kölns nachweisen, Ehrenfeld oder Sülz sind nur zwei Beispiele. Sie zeigen überall nahezu den gleichen Haustypus, der auch in Rodenkirchen zu sehen ist: drei – oder vierachsige Backsteinbauten, zunächst giebelständig, dann traufständig zur Straße hin or ientiert, häufig mit farbigen Backsteinverzierungen und Phant asiewappen ausgestattet. Doch während sich in nahezu allen Vororten diese Ansiedlungen getrennt von anderen Bebauungen zeigen, sozusagen als zusammengehörige Siedlung – man wollte in den gehobenen Wohngegenden, die rings um die Stadt entstanden, wie etwa Lindenthal oder Klettenberg, den „Ehrenfeld isierungsprozeß“ verhindern, also die Proletarisierung der Villenviertel, geht Rodenkirchen da u nbewusst einen Sonderweg! Noch während diese Backsteinbauten an der Frankstr. oder Wilhelmstraße. im Bau sind, beginnen sich einige kleine Villen bereits an der neuen Hauptstr. anzusiedeln, Berührungsängste fehlen hier offensichtlich. Darin - und das kann nicht genug hervorgehoben werden - unterscheidet sich Rodenkirchen grundsätzlich von d en anderen Vororten, die ja zum größten Teil bewusst und neu angelegt werden: Klettenberg als Villenort, Sülz als Arbeitervorort. Hier entwickelt sich beides nebeneinander, was man sonst so nicht findet. Selbst das unmittelbar benachbarte Marienburg hat ni chts mit der Entwicklung Rodenkirchens gemein, nicht einmal die Architekten sind in beiden Orten bis auf ganz wenige Ausnahmen die gleichen. Das ganz erstaunliche aber ist, dass dieses Prinzip der Vermischung bei der Ansiedlung des Auenviertels, also der z weiten Erweiterung, zumindest in den Anfängen nunmehr bewusst weitergeführt wird! Das ist wirklich eine ganz große Ausnahme und uns in der weiteren Umgebung sonst nicht bekannt. Als der bedeutende Architekt Otto Müller -Jena, in den Jahren nach 1910 beginnt , einige Straßenzüge mit gemischter Bebauung zu entwerfen, schafft er etwas völlig Neues! Er plant Villen, die für das neu entstandene Bürgertum, das in der aus allen Nähten platzenden Stadt keinen Platz gefunden hatte und auch bei der neu angelegten Rings traße zu kurz gekommen war; aber unmitte lbar daneben entstehen – im Stil durchaus angepasst – Mietshäuser für mehrere Familien. Diese Vermischung ist sonst keinem der bekannten Baumeister dieser Zeit gelungen. Damit aber nicht genug: Otto Müller- Jena, der übrigens wenig später auch hervorragende Bauhaus-Architektur errichtet (in Köln z.B. die ehemaligen Sidolwerke) verbaut die Natur mit in seinen Häusern! Die Anlage der umgebenden Gartenflächen wird von ihm als mitgebaute Natur, als Architektur verstanden und so konzipiert. (In der gleichen Zeit und etwas später entstehen die ersten Freischulen, in denen Kinder außerhalb der Stadt hin und wieder unterrichtet werden, um zu ihrer Gesundung beizutragen) Erst die Vorgärten und umgebenden Gärten lassen in seinen Augen die Bauten vollständig werden. Der Plan der Vermischung von Villen und Miethäusern, gekonnt umgesetzt, hat sich dann über die steigenden Grundstückspreise nicht weiterverfolgen lassen. Aber noch immer bietet das größere Ensemble von Uferstraße und M oltkestraße eine schöne Vorstellung dieses Vorhabens. / 6 Die weiteren Planungen des Auenviertels jedoch nehmen viele dieser Innovationen auf. So ist gerade die Vermischung der Stile, auch an einem Bau, heute reizvoll inmitten der Grünanlagen. Der Historismus hatte sich mit dem er sten Weltkrieg und der anschließenden Revolution überlebt. Aber alle bedeutenden Schulen der zwanziger Jahre kommen hier auf ihre Kosten und lassen heute die Übereinstimmungen und gegenseitigen Beeinflussungen erkennen, obwohl sie zur ihrer Zeit mite inander im Streit lagen. So findet sich der he rkömmlich traditionelle „Heimatschutzstil“ unmittelbar neben der radikalen Moderne im Bauhausstil, die gemäßigte Moderne neben der Stuttgarter Sch ule, der Expressionismus neben niederländischen Einflüssen der Amsterdamer Schule usw. Dennoch gibt es immer wieder Gemeinsamkeiten, die bei all diesen Stilen vertreten sind – das halbrunde vor die Fassade gesetzte Treppentürmchen etwa, die weit vorgezogene Traufe, um nur zwei Beispiele zu nennen. Aber e ine weitere, bedeutende Gemeinsamkeit haben alle, die Freifläche vor oder um die Häuser wird als integraler Bestandteil der Architektur verstanden! In dieser Hinsicht hat Müller- Jena wir klich vorbildlich gewirkt . Eine dichtere Bebauung würde die Intention der gesamten Architektur zerstören. Zusammenfassend bleibt zu sagen: Eine Verdichtung der Bebauung würde drei wichtige und reizvolle Eigenschaften, die heute den Charme Rodenkirchens ausmachen, zerstören: 1. Die sehr seltene geschichtliche Ablesbarkeit des Ortes würde zerstört. 2. Die Intention der zum großen Teil denkmalgeschützten Bauten, die die umgebende Natur als Architektur begreift, wäre unwiderruflich dahin, die Bauten würden ihren ureigenen Charakter verlieren. 3. Die wenigen Bauten, die durch moderne Bebauungen ersetzt wurden, haben bislang in der Mehrheit große Rücksicht auf den Gesamtcharakter des Ortes genommen und so den einzigartigen Flair Rodenkirchens bewahrt. Der Gesamteindruck einer historisch gewachsenen Einheit würde endgültig zerstört“. Quelle: Lehndorf-Felsko, Angelika, Maretzky, Dieter (2020): E -Mail zur Beschreibung des Auenviertels im Zusammenhang mit einer kunsthistorischen Villenführung im Auenviertel, Bürgervereinigung Rodenkirchen e.V., 25.05.2020 3.3 Erschließung Die Erschließung ist ü ber das vorhandene Straßennetz sichergestellt. Das überregionale Straßenverkehrsnetz der Bundesautobahnen ist über das vorhandene Straßennetz mit den Anschlussstellen Bonner Verteiler beziehungsweise Abfahrt Rodenkirchen in einer Entfernung von drei bis fünf Kilometern zu erreichen. Das Plangebiet ist durch die Buslinien 130, 131 und 135 an das ÖPNV-Netz angeschlossen. 3.4 Schallimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen - und Schienenverkehr, dem Schiffsverkehr und dem Flugverkehr vorbelastet. 3.5 Alternativstandorte Die Frage nach Alternativstandorten stellt sich bei einer Planung im Bestand nicht. / 7 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als „Allgeme iner Siedlungsbereich (ASB)“ mit der Freiraumfunktion „Grundwasser - und Gewässerschutz“ dar. Die Planziele des Bebauungsplanes entsprechen somit den Darstellungen des Regionalplans. 4.2 Flächennutzungsplan (FNP) Das Plangebiet wird im FNP als Wohnbaufläche dargestellt. Die Planung kann somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem rechtswirksamen FNP entwickelt werden. 4.3 Planungsrechtliche Situation Für den Planbereich südlich des Auenweges existiert derzeit kein Bebauung splan. Die Beurteilung von Baugesuchen richtet sich hier nach den Vorschriften des § 34 BauGB. Für die vorhandene Wohnbebauung nördlich des Auenweges existiert bereits seit 1967 ein Bebauungsplan (Nummer 1108) der früheren Gemeinde Rodenkirchen. Er setzt ein reines Wohngebiet (WR) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7, einer offenen Bauweise und einer Geschossigkeit von maximal zwei Vollgeschossen fest. Die überbaubare Grundstückfläche wird straßenseitig durch Baulinien und in rückwärtigen Bereichen durch Baugrenzen d efiniert. Der nördlich des Auenweges bestehende Bebauungsplan Nr. 1108 wird - mit Ausnahme der Hochhäuser an der Grüngürtelstraße- durch den vorliegenden Bebauungsplan überplant und gleichzeitig in diesem Teilbereich aufgehoben. 4.4 Landschaftsplan Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum Jahr 2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ –Ratsbeschluss vom 20.12.2016- zu entnehmen. 4.6 Kooperatives Baulandmodell Das Kooperative Bauland modell Köln definiert Rahmenbedingungen zur Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnraum sowie zur Förderung einer sozialgerechten Bodennutzung. In diesem Zusammenhang verpflichtet es Bauherrinnen und Bauherren, Investorinnen und Investoren sowie Vorhaben trägerinnen und Vorhabenträger bei Planvorhaben, die eine Bebauungsplanung benötigen, 30 Prozent der Wohnungen als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten, vorausgesetzt es entstehen mehr als 20 Wohneinheiten sowie sich an den ursächlichen Folgekos ten ihrer Vorhaben (z.B. Kindertagesstätten, Grünflächen, / 8 Spielplätze) zu beteiligen. Für den vorliegenden Bebauungsplan, welcher zum vorrangigen Ziel hat, das vorhandene hochwertige Wohngebiet zu sichern und zu schützen, kommt das kooperative Baulandmodel l Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren in der Fassung vom 10.05.2017 – nicht zur Anwendung. 4.7 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes befinden sich gem. § 3 Denkmalschutzgesetz denkmalgeschützte Gebäude. Hinweise auf Bode ndenkmäler liegen nicht vor. Bisher haben jedoch noch keine archäologischen Untersuchungen bzw. Vorermittlungen stattgefunden. Sollten im Zuge der Neubebauung archäologische Funde und Befunde zutage kommen, sind die §§ 15 und 16 DSchG NW zu beachten. 4.8 Altlasten Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung mit der Katasternummer 20801, die sich im Plangebiet auf eine Fläche zwischen der Weißer Straße, der Mettfelder Straße, dem Auenweg, der Theodor -Körner Straße und in dessen Verlängerung bis z ur Weißer Straße erstreckt. 4.9 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen. 5. Begründung der Planinhalte 5.1 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu der Höhenentwicklung und der Bauweise orientieren sich überwiegend an der vorhandenen Siedlungsstruktur, wodurch die Belange der ansässigen Wohnbevölkerung weitestgehend berücksichtigt werden. Zur Erhaltung und Sicherung des vorhandenen hochwertigen Wohngebietes sowie zur Stärkung der Wohnfunktion ist d as Plangebiet überwiegend als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt . Nutzungen, die das Wohnen stören könnten, werden ausgeschlossen. In einem Teilbereich entlang der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, da im Erdgeschoss zum Teil auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. Die im WA allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetriebe sowie die ausnahmsweise zulässigen Tankstellen und Gartenbaubetriebe sind nicht zugelassen, weil hierdurch vermehrt Zu- und A bgangsverkehr entstehen und die Ausübung dieser Nutzung die Wohnruhe übermäßig stören würde. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Für die reinen Wohngebiete (WR) südlich der Uferstraße und nördlich der Lessingstraße und Bismarckstraße werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl / 9 (GFZ) von 0,7 festgesetzt. Für die weiteren südlich angrenzenden reinen Wohngebiete (WR) südlich der Lessingstraße und Bismarckstraße werden eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Für das reine Wohngebiet (WR) südöstlich der Mettfelder S traße wird für die dichtere Bebauung angrenzend an das allgemeine Wohngebiet entlang der Weißer Straße eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Für die allgemeinen Wohngebiete (WA) an der Weißer Straße wird eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festgesetzt. Diese Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen einer umfangreichen Bestandsaufnahme. Diese hat ergeben, dass in den genannten Bereichen bereits heute höhere städtebauliche Dichte kennwerte vorhanden sind und diese mit der vorliegenden Pla nung berücksichtigt werden sollen. In Teilbereichen kommt es auch zu Überplanung en der vorhandenen Bebauung. Dieses hat zum Ziel, in Zukunft die schon vorhandene Dichte zu verhindern. Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen Die Festsetzung de r maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. In diesem Zusammenhang wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Das festgesetzte Höchstmaß der Vollgeschosse sichert städtebauliche Entwicklungsspielräume unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmsituation. Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme ist im Plangebiet innerhalb des reinen Wohngebietes (WR) eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Nur in einem Teilbereich des Plangebietes, innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA), ist aufgrund der vorhandenen dreigeschossigen Bebauung eine maximal dreigeschossige Bebauung zulässig. Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhe der Gebäude das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollges chosse als Höchstmaß maximale Höhen baulicher Anlagen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauliche Ordnung garantiert. Für die Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) wird für Gebäude mit Sattel- und Walmdach eine maximale Gebäudehöhe von 12,50 m ü. NHN und für Gebäude mit einer sonstigen Dachform (Flachdach, Pultdach, Tonnendach oder ähnliche Dachformen) eine maximale Gebäudehöhe von 11,00 m ü. NHN festgesetzt. Für die zweigeschossige Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) wird eine maximale Wandhöhe (Traufhöhe) von 7,00 m als Höchstgrenze festgesetzt. Wird z.B. ein Gebäude mit Staffelgeschoss errichtet, bedeutet dies, dass zwei Vollgeschosse mit einer Wandhöhe bis zu 7,00 m u nd einem zusätzlichen Staffelgeschoss bis zu einer maximalen Gebäudehöhe von 11,00 m ü. NHN errichtet werden können. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere H öhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche. Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Verkehrsfläche, ist aus den einzelnen Bezugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden. Hierdurch wird sichergestellt, dass sowohl Gebäude mit Satteld ächern, als auch Gebäude mit anderen Dachformen eine definierte Wand- und Dachhöhe nicht überschreiten werden. / 10 "Hochwassergeschoss" Die Hochwasserproblematik hat im Bereich des Rheinufers dazu geführt, dass Keller - und Garagengeschosse besonders hoch aufragen und Gebäude hierdurch entsprechend höher gebaut wurden, als im übrigen Plang ebiet. Aus Hochwasserschutzgründen werden daher für Gebäude innerhalb des mit „Hochwasserlinie“ gekennzeichneten Bereichs für die Err ichtung eines „Hochwassergeschosses“ eine Wandhöhe (Traufhöhe) von maximal 9,0 m und eine maximale Gebäudehöhe/Firsthöhe von maximal 15,50 m festgesetzt. Hierdurch können in dem im Plan gekennzeichneten Bereich s owohl Um- und Anbauten im Zusammenhang mit bereits bestehenden Gebäuden profilgleich e rrichtet werden, als auch Neubauten entsprechend der Umgebungsbebauung entstehen. Ein weiteres G eschoss kann aufgrund der festgesetzten Geschossigkeit nicht entstehen. Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude Um den gerade in letzter Zeit erkennbaren Veränderungsdruck, der eine höher e Ausnutzung der Grundstücke durch Steigerung der Zahl d er Wohnungen je Gebäude zum Inhalt hat, entgegenzuwirken, wird die Zahl der Wohneinheiten im gesamten reinen Wohngebiet auf zwei Wohneinheiten begrenzt. Entsprechend dem Bestand beziehungsweise der städtebaulichen Zielsetzung sind hier künftig maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. In Teilbereichen kommt es dadurch zu einer Überplanung der vorhandenen Bebauung. Hier sind in sbesondere Grundstücke an der Ringelnatzstraße, am Auenweg, der Uferstraße, der Lessingstraße, der Bismarckstraße, der Moltkestraße, der Heinrich-Heine-Straße, der Hermann- Löns-Straße, der Gneisenaustraße und an der Grüngürtelstraße zu nennen, die heute teilweise bis zu acht Wohneinheiten aufweisen. Für die betroffenen Grundstücke bedeutet dies, dass die jetzige Bebauung "nur " noch Bestandsschutz genießt. Durch die Festsetzung einer beschränkten Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude soll ein städtebaulicher Missstand verhindert werden. Ohne eine entsprechende Festsetzung ist zu befürchten, dass die Planungsziele - Erhalt und Sicherung eines hochwertigen Wohngebietes - auf Dauer gefährdet sind. 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Im Plangebiet wird , mit Ausnahme der geschlossenen Bauweise des reinen Wohngebietes (WR) südöstlich der Mettfelder Straße angrenzend an das allgemeine Wohngebiet, eine offene Bauweise festgesetzt, um dem Charakter des Wohngebietes Rechnung zu tragen . Durch die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche sind in Kombination mit der offenen Bauweise nur Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand möglich. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Hierbei wu rde der Bestand weitgehend berücksichtigt und teilweise Erweiterungsmöglichkeiten sowie zusätzliche Baufelder festgesetzt. 5.4 Erschließung und technische Infrastruktur Das Plangebiet wird durch vorhandene Verkehrsflächen ausreichend erschlossen. Das Plangebiet liegt im Gas -, Wasser - und Stromgebiet der RheinEnergie AG. Die entwässerungstechnische Erschließung des Plangebietes ist vorhanden. / 11 5.5 Ruhender Verkehr Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen werden. Im Bereich der Einfamilienhausbebauung wird erfahrungsgemäß vor dem eigentlichen Stellplatz (Carport; Garage) ein weit erer privater Stellplatz im Bereich der Zufahrt hergerichtet. Hierzu wird eine Festsetzung getrof fen, dass Stellplätze, Carports und Garagen nur in den überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabstä nden zulässig sind. Die Festsetzung führt dazu, dass Zufahrten vor Garagen eine Mindestaufstel lfläche von 6,00 m Län ge aufzuweisen haben. Hierdurch wird auch verhindert, dass Stel lplätze und Garagen im schützenswerten Vorgartenbereich errichtet werden können. Die Profile der Anliegerstraßen lassen den Ausbau von Parkplätzen in ausreichender Anzahl zu. Stellplätze im Vorgarten sind daher unzulässig. 5.6 Flächen für den Gemeinbedarf Die an der Weißer Straße Ecke Grimmelshausenstraße vorhandene Hauptschule (Gemeinschaftshauptschule Ringelnatzstraße) ist als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. 5.7 Gestalterische Festsetzungen Um die Gestaltungsqualitäten und die besondere Charakteristik für das Plangebiet gemäß des städtebaulichen Konzeptes planungsrechtlich sicherzustellen, w erden örtliche Bauvorschriften als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Abgrabungen Abgrabungen - zum Beispiel zur Belichtung von Kellergeschossen – sollen im Vorgarten und in den seitlichen Grenzabständen unzulässig sein, da sie weitestgehend nicht vorhanden sind. Dachaufbauten Dachaufbauten in Form von Dachgauben oder Zwerchgiebeln sollen bis zu einer Gesamtbreite des Daches von 50 % zulässig sein. Vom First ist ein Mindestabstand von 0,50 m und von den Gebäudeabschlusswänden jeweils ein Abstand von mindestens 1,25 m einzuhalten. Wird ein Staffelgeschoss errichtet, soll dieses aus gestalterischen Gründen allseitig mindestens einen Rücksprung von 1,50 m aufweisen. Dachformen und Dachneigungen Auf die Festsetzung einer bestimmten Dachform soll verzichtet werden, da im Plangebiet Satteldächer, Flächdächer, Pultdächer, Mansarddächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer als Dac hform existieren. Die vorherrschende Dachform ist zwar das Satteldach, andere Dachformen haben aber auch einen deutlichen Anteil an der Dachlandschaft. Die Festsetzung einer einheitlichen Dachform lässt sich nur in w enigen Teilbereichen städtebaulich begründen und führt in der Summe nicht dazu, dass das Plangebiet insgesamt zu einer einheitlichen Dachlandschaft findet. Um die Gestaltungsqualität bei Satteldächern und Walmdächern sicherzustellen, sollen jeweils nur gleichseitige Dächer mit einer Dachneigung von 30° bis 45° zulässig sein, die jeweils mit gleicher Dachneigung zu errichten sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Gebäuden mit diesen Dachformen eine "ruhige Dachlandschaft" entstehen kann. / 12 Durch die o.g. Festsetzung für Staffelgeschosse wird sichergestellt, dass sowohl Gebäude mit Satteldächern als auch Gebäude mit a nderen Dachformen eine definierte Wandhöhe nicht überschreiten. 5.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen - und Schienenverkehr, dem Schiffsverkehr und dem Luftverkehr vorbelastet. In einer schalltechnischen Untersuchung durch Holger Grasy + Alexander Zanolli GbR vom April 2020 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen aus dem Straßen -, Schienen -, Schiffs - und Luftverkehr untersucht. Siehe hierzu Kapitel 7.8 „Lärm“. Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind in dem Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räume n, die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung d urch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sowie Schallschutzmaßnahmen für Balkone und Loggien an Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum. Diese Anforderungen an den Schallschutz sind mit dem Ziel festgelegt, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragungen zu schü tzen. Sie gilt zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Geräusche aus fremden Räumen, zum Beispiel Sprache, Musik oder Gehen, Stühle rücken und den Betrieb von Haushaltsgeräten, gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen und aus Betrieben im selben Gebäude oder in baulich damit verbundenen Gebäuden, gegen Außenlärm wie Verkehrslärm (Straße -, Schienen-, Wasser- und Luftverkehr) und Lärm aus Gewerbe - und Industriebetrieben, die baulich mit den Aufenthaltsräumen im Regelfall nicht verbunden sind. 5.9 Kampfmittel Die Fläche liegt in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Es wird eine Überprüfung des konkreten Verdachtspunkts (Verdachtspunkt Nr. 1124) sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist zusätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Bei Auffinden von Bombenblindgä ngern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Hierzu ist ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden. / 13 6. Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natursch utzes und der Landschaftspflege Gemäß § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Sollte kein Bebauungsplan für das Gebiet aufgestellt werden, würde die derzeitige planungsrechtliche Situation gemäß § 34 BauGB bestehen bleiben. Eine Nachverdichtung ist demnach zulässig und würde voraussichtlich sukzessive zu einer Zunahme der Bebauung im Plangebiet führen. Dementsprechend würden auch weitere Eingriffe in die Umwelt erfolgen. Dies betrifft vor allem die Schutzgüter Boden/ Fläche sowie Pflanzen und Tiere, da von einer zunehmenden Versiegelung im Hinterland ausz ugehen ist. Belebte Böden, Biotope und Habitate gehen bei einer weiteren Bebauung verloren. Die weitere Versiegelung verschlechtert die Möglichkeiten Niederschlagswasser n atürlich zu versickern. Eine Zunahme der Wohnbebauung würde entsprechende zu mehr Ver kehr im Plangebiet führen. Dies hätte eine Zunahme der Lärm- und der Luftschadstoffbelastung zur Folge. 6.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Tiere Bruthabitate oder Lebensräume streng geschützter Tiere sind aufgrund der teilweise natürlichen Ausprägung und naturnahen Biotopstruktur zu erwarten. Die Gehölzstrukturen des Plangebietes bieten zahlreiche Brutmöglichkeiten für Vögel. Die offene Wiesenfläche entlang des Rheins sowie der Grüngürtel dienen als Brut - und Nahrungshabitat. Die Gebäude und alten Gehölze können als Sommerquartiere von Fledermäuse genutzt werden. Winterquartiere sind aufgrund ungeeigneter Habitataustattung eher unwahrscheinlich. Es ist außerdem von einem Vorkommen von häufig vo rkommende Brutvögel, den sogenannten Allerweltsarten, auszugehen. Stehende Gewässer oder Feuchtbiotope, die sich für Amphibien eignen sind in Form von Gartenteichen vorhanden. Reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, die sich für Reptilien eignen sind nur untergeordnet vorhanden. Durch die Umsetzung der Planung entstehen keine erheblichen Eingriffe in die Biotopstruktur und die vorhandenen Habitate. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen die Sicherung des vorhandenen Wohngebietes, der Erhalt der besonderen Struktur und ein Entgegenwirken der Nachverdichtung. Die Voraussetzungen für das Fortbestehen und eine weitere Ansiedlung verschiedener Tierarten, in erster Linie Vögel und Kleinsäuger, im Pla ngebiet werden damit weiterhin gewährleistet. Pflanzen Das Plangebiet ist nahezu vollständig bebaut und geprägt von Einzel - und Reihenhausbebauung mit großen Gärten. Östlich des Plangebietes schließen Ausläufer des äußeren Grüngürtels mit altem Baumbestan d und einer hohen Biotopqualität an. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich der Rhein. Das Ufer ist als öffentliche Grünfläche mit Baumbestand und sandigen Uferzonen zwischen den Buhnen gestaltet. Im Südwesten und Westen ist das Plangebiet von Bebauung umschlossen. Der Stadtteil Rodenkirchen weist einen sehr hohen Grünanteil auf. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden die vorhandenen Strukturen weitgehend erhalten. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Es erfolgen planbedingt auch faktisch keine Eingriffe, da das Plangebiet durch die Planaufstellung gesichert wird. Der Großteil des Plangebietes ist bereits bebaut. / 14 Auf Grund der „Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltung sbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (BSchS)“ vom 01. August 2011 sind alle Bäume, Sträucher und Hecken nach Maßgabe der Baumschutzsatzung unter Schutz gestellt. Bei einer Fäll - oder Rodungsgenehmigung sind für jedes geschützte Gehölz Ers atzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen vorzunehmen (§ 8 BSchS). Erhebliche Auswirkungen auf Pflanzen ergeben sich durch den Bebauungsplan nicht. Biologische Vielfalt Negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind nicht zu erwarten, da das Plangebiet in seiner Struktur erhalten bleibt. Erhebliche Änderungen und größere Eingriffe in die bestehende Struktur, die zu negativen Beeinträchtigungen führen könnten sind ausgeschlossen. 6.2 Boden / Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Boden Die Bodenverhältnisse innerhalb des Plangebietes weisen lediglich im östlichen Teilbereiche eine natürliche Funktion auf. Es handelt sich hier gemäß der Bodenkarte NW 1:50.000 (BK50) um P arabraunerde und Vega (Braunauenboden). Die Böden sind nicht als schutzwürdig eingestuft und im Bereich des Plangebietes größtenteils überbaut. Eine natürliche Versickerungseignung ist im gesamten Plangebiet aufgrund der vorhandenen Bebauung eingeschränkt. Parabraunerde und Vega sind für eine Versickerung mit Mulden -Rigolen- Elemente, (Versickerung mit unterirdischem Stauraum) bedingt geeignet. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird einer zusätzlichen Versiegelung entgegen gewirkt. Es sind folglich keine erheblichen Eingriffe in den vorhandenen Boden zu erwarten. Fläche Das Plan gebiet umfasst eine Fläche von ca. 43 ha und ist heute im Wesentlichen bereits bebaut. Im Plangebiet soll überwiegend eine relativ geringe Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt werden. Südlich der Lessingstraße bzw. Bismarckstraße und der Bebauung an der Ringelnatzstraße ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und nördlich der Lessingstraße bzw. Bismarckstraße bis zur Uferstraße ist eine GRZ von 0,4 vorgesehen. Für die Bebauung an der Weißer Straße ist eine GRZ von 0,4 vorgesehen. Durch die Ausweisung einer GR Z zwischen 0,3 und 0,4 wird einer z unehmenden Versiegelung entgegen gewirkt. Der Flächenverbrauch wird durch den Bebauungsplan erstmalig planerisch begrenzt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen keine erhebl ichen Flächenbedarfe. Es kommt zu ke inen negativen Auswirkungen. 6.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Grundwasser Im Plangebiet befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers „Terrassen des Rheins“. Es findet heute Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser statt. Die Mittleren Grundwassergleichen-Gleichen der nächstgelegenen aktiven Messstelle 073550413 - WEISS 629 liegen 39,5 m NHN. Es ergibt sich ein durchschnittlicher Flurabstand von ca. 5 m im Mittelwerte der Jahres-Hauptwerte 1988-2019 (elwas-web, 2020). Die Grundwasserfließrichtung verläuft bei normalen Verhältnissen in nördliche Richtung, ausgerichtete auf den Rhein als Vorfluter. Da alle Ziele des Bebauungsplanes den Erhalt und die Sicherung der Struktur fördern, / 15 sind Auswirkungen, die das Grundwasser betreffen auch zukünftig nicht zu erwarten. Durch die Vorgaben des Beba uungsplans kommt es zu keinen Änderungen bezüglich der Grundwasserverhältnisse. Aufgrund der Lage des Gebietes in der Wasserschutzzone III ist die entsprechende Schutzverordnung gemäß Wasserschutzgebietsverordnung „Hochkirchen“ einzuhalten. Auf das Wasserschutzgebiet wird im Bebauungsplan hingewiesen. Oberflächenwasser Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Rhein. Weitere Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Direkte Aus wirkungen auf der Rhein sind durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zu erwarten. Die Auswirkungen eines Rheinhochwassers sind zu berücksichtigen (siehe Kapitel 7.13 „Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen“). Erhebliche Auswirkungen auf den Rhein sind nicht zu erwarten. Versickerung Eine Versickerungspflicht für Niederschlagswasser besteht gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW nicht, da die Grundstücke im Plangebiet vor dem 01.01.1996 bebaut, versiegelt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen waren. Eine entwässerungstechnische Erschließung ist im Plangebiet bereits vorhanden. 6.4 Luft/ Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Luft Die Luftgüte wird von der Lage in der Nähe des Rheins bestimmt. Der Wasserkörper wir kt ausgleichend auf Temperaturextreme und dient als Frischluftreservoir. Das Gebiet weist anhand der Bioindikation mit Flechten einen Luftgüteindex von 1,3 auf und liegt daher in einem Raum mittlerer Luftgüte. Hinsichtlich der Luftgüte wird sich aufgrund des Bebauungsplans keine Änderung ergeben. Es kommt zu keiner Zunahme flächenhafter Versiegelung. Einer starken Zunahme der Bebauung wird entgegen gewirkt. Der Temperaturgradient im Sie dlungsbereich wird ggf. bei einer moderaten Nachverdichtung geringfügig steigen. Diese bebauten Flächen fallen für die Kalt - und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Diese werden durch den Bebauungsplan nicht erhe blich zunehmen, da es zu einer erheblichen Anhebung der Wohneinheiten kommt. Klima Das Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen, nahezu vollständigen Versiegelung ein inner - städtisches Klimalastgebiet mit erheblicher Aufheizung im Sommer. Gemäß der Planungs - hinweiskarte der Stadt Köln „Zukünftige Wärmebelastung“ (als Folge des Klimawandels) sind das Plangebiet und seine Umgebung in die Klasse 3 bis 5 „belastete…“ bis „sehr hoch belastete Siedlungsflächen“ eingestuft. Das durch Hitze vorbelastete Wohngebiet ist vor zunehmender sommerlicher Hitzebelastung zu schützen. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung trägt der Bebauungsplan dazu bei, die mikroklimatisch positiv zu wertenden Freifläche (z.B. Hausgärten) von übermäßiger Bebauung auszunehmen. Erhebliche Auswirkungen auf das Klima sind auszuschließen. / 16 6.5 Wirkungsgefüge (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes und Flächen hat bereits mit der Bebauung des Auenviertels stattgefunden. Eine weitere Beeinflussung der Wirk ungsgefüge ist nicht zu erwarten, da durch die Aufstellung des Bebauungsplans eine Sich erung des Gebietes erfolgt und einer zusätzlichen vermehrten Bebauung entgegen wirkt. Bei einzelnen Bebauungen kann es lokal begrenzten zu Einwirkung auf das Gefüge zwis chen Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser kommen. Großräumige Auswirkungen auf Wi rkungsgefüge sind nicht zu erwarten, da die Möglichkeiten für Vorhaben durch den Bebauungsplan stark beschränkt sind. 6.6 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Im Plangebiet ist keine freie Landschaft vorhanden. Das Plangebiet wird bereits heute durch die vorhandene Wohnbebauung mit begrünten Vorgärten und Hausgärten geprägt. Das geplante Vorhaben wird dieses Erscheinungsbild grundsätzlich erhalten. Prägende Elemente des Viertels sind die vorhandenen Gehölze und Baumreihen sowie angrenzend zum Plangebiet die im Osten gelegenen Ausläufer des äußeren Grüngürtels und das parkartig gestaltete Rheinufer. Nordöstlich des Plangebietes ist der Blick in die freie Landschaft abrupt durch eine bis zu 16- geschossige Bebauung unterbrochen. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgt durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht. Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig bebaut. Der Bebauungsplan dient der Sicherung und wirkt einer zunehmenden Nachverdichtung entgegen. 6.7 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Natuta-200 Gebiete. Nördlich des Plangebietes, unmittelbar an das Rheinufer angrenzend liegt ein Teilabschnitt des Fauna -Flora-Habitat Gebietes „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE -4405-301). Das FFH-Gebiet fasst schutzwürdige Abschnitte des Rheins zusammen, die sich durc h Flach- und Ruhigwasserzonen insbesondere zwischen den Buhnenfeldern auszeichnen. Die Teilflächen des FFH-Gebietes sind wichtige Trittsteine für das gesamte Fließgewässersystem des Rheins. Der Erhalt der ungestörten Flach- und Ruhigwasserzonen sowie Kolke ist ausschlaggebend für die Bewahrung dieser ökologischen Funktion. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans kommt es zu keinen Änderungen oder Auswirkungen auf den Flachwasserbereich des Rheins. 6.8 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) Lärm Für das Plangebiet wurde der Verkehrslärm (Straße, Schiene, Schiff, Flugverkehr) in der heutigen Situation ermittelt. Für die betro ffenen Bereiche wurden Lärmpegelbereiche definiert. Die Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgt für den Verkehrslärm nach den Orientierungswerten der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau. / 17 DIN 18005 Gebietscharakter tags dB(A) nachts dB(A) WR 50 40 WA 55 45 MI 60 45 Gemäß der DIN 18005 sind für die Nutzungsart reines Wohngebiet „WR“ und allgemeines Wohngebiet „WA“ definiert. Flächen für Gemeinbedarf sind in DIN 18005 nicht genannt. Das Schutzniveau für Gemeinbedarfsflächen ist daher i. d. R. den in Mischgebieten zulässigen Nutzungen gleichzusetzen (d . h. Orientierungswert von 60 dB(A) tags; nachts besteht kein Schutzanspruch). Für die Beurteilung gilt der Tagzeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und der Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Der Orientierungswert für WR liegt bei 50/40 (Tag/Nacht). Der Orientierungswert der DIN 18005 für WA liegt bei 55/45 (Tag/Nacht). Darüber hinaus wird empfohlen, bei Beurteilungspegeln im Nachtzeitraum von 45 dB(A) oder mehr Schalldämmlüfter oder ähnliche Lüftungseinrichtungen bei Schlafräumen einzuplanen, damit auch bei geschlossenem Fenster ein hygienischer Luftwechsel sichergestellt ist. Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen - und Schienenverkehr, Fluglärm und durch Schiffsverkehrslärm auf dem Rhein vorbelastet. Die Hauptlärmbelastung besteht im Plangebiet durch Straßenverkehr. Die Schallemissionen aus dem Straßenve rkehr entstehen durch die Bestandsstraßen im Plangebiet und angrenzende Straßen sowie durch die Bundesautobahn A4. Neben dem Rangierbahnhof Gremberg sind die durch die Deutsche Bahn ve rursachten Emissionen aus dem Schienenverkehr relevant. Für die Emissionen aus dem Schiffsverkehr auf dem Rhein sind die Binnenschifffahrt sowie Sportboote zu berücksichtigen. Die Lärmbelastung im Plangebiet wurde gutachterlich untersucht (Grazy + Zanolli GbR, 2020). Darüber hinaus wurde im Rahmen des Gutachtens der tieffrequente Schall im Plangebiet durch orientierende Messungen ermittelt. Die genauen Emissionspegel der Verkehrsarten sind der Schal ltechnische Untersuchung zu entnehmen. Zur Ermittlung der Beurteilungspegel in Immissionshöhen von 2 m und 9 m und des maßgeblichen Außenlärmpegels wurde die DIN 4109-2:2018-01 zu Grund gelegt. Straßenverkehr Die Schallemissionen durch den Straßenverkehr werden nach der 16. BImSchV, Anlage 1 berechnet. Berücksichtigt wurden alle Straßen im und angrenzend zum Plangebiet sowie die Bundesautobahn (BAB) 4. Die BAB A4 und die „Weißer Straße“ sind für die Lärmbelastung maßgebend. An der Weißer Straße kommt es an den straßenseitigen Fassaden zu deutlichen Überschreitungen von über 18 dB(A) der Orientierungswerte nach DIN 18005. Auch an den Fassaden zum Auenweg und an der Uferstraße treten deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte von bis zu 14 dB(A) an den straßenseitigen Fassaden auf. An den straßenabgewandten Fassaden sowie hi nter den Gebäuden werden tags keine oder nur geringere Überschreitungen der Orientierungswerte erwartet. Im Nachtzeitraum sind die Überschreitungen insgesamt höher als während des Tagzeitraums, auch den lärmabgewandten Fassaden. An den straßenseitigen Fassaden werden Beurteilungspegel an der Weisser Straße von bis zu 65 dB(A) erreicht. An den im Plangebiet gelegenen Straßen kommt es an den Fassaden zu Beurteilungspegeln bis 55 dB(A). Damit werden die Orie ntierungswerte für den Bereich des WA von 45 dB(A) in der Nacht um 20 dB(A) und für den Bereich des WR werden die Orientierungswerte von 40 dB(A) um etwa 15 dB(A) überschritten. / 18 Schienenverkehr Auf der anderen Rheinseite verlaufen mehrere Schienentrassen der Deutschen Bahn AG, die bei der Ber echnung berücksichtigt wurden. Zusätzlich wurde der Rangierbahnhof Gremberg, der ebenfalls auf der anderen Rheinseite liegt, in das Berechnungsmodell aufgenommen. Die Berechnung erfolgt entsprechend Anlage 2 der 16. BImSchV. Zur Berücksichtigung der Schallimmissionen durch den Rangierbahnhof Gremberg wurde ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² in 2 m Höhe angesetzt. Durch den Schienenverkehr kommt es im Plangebiet nahezu zu keine Überschreitungen der Orientierungswerte. In wenigen Teilbereichen kommt es in der Berechnungshöhe von 2 m und 9 m nachts zu einer Überschreitung der Orientierungswerte von 2 dB bis max. 4 dB. Schiffsverehr Für die Berechnung der Schallemissionen des Schiffverkehrs wurden Binnenschiffe mit 300 Vorbeifahrten am Tag und 100 Vorbeifahrten in der Nacht berücksichtigt. Für Sportboote wurde ein flächenbezogener Schalleistungspegel von rund 50 dB(A) zugrunde gelegt. Durch den Schiffsverkehr kommt es tags zu Überschreitungen von 2 dB bis 4 dB an den dem Rhein nahe gelegenen Gebäuden. Im restlichen Plangebiet sind tags keine Überschreitungen der Orientierungswerte zu erwarten. Nachts liegen die Überschreitungen an den am stärksten betroffenen Fassaden in Rheinlage bei bis zu 10 - 12 dB. Bei der Berechnungshöhe von 9 m kommt es nachts im gesamten als WR ausgewiesenen Gebiet zu geringen Überschreitungen des Orientierungswertes. Flugverkehr Die äquivalenten Dauerschallpegel wurden dem in Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. FlugLSV erstellten Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln (Stadt Köln, 2018) entnommen. Für den Fluglärm werden tags Beurteilungspegel von 45 dB im Plangebiet und nachts von 46 dB erwartet. Demzufolge werden die Orientierungswerte tags eingehalten und im Falle des Reinen Wohngebiets (WR) nachts um 6 dB überschritten, bzw. im Allgemeinen Wohngebiet (WA) um 1 dB. Gesamtverkehrslärm Alle relevanten Lärmarten sind als einwirkender Gesamtlärm auf das Plangebiet in Form des maßgeblichen Außenlärmpegels ermittelt worden. Bei der Betrachtung des Nachtzeitraums ist festzustellen, dass im gesamten Plangebiet Beurteilungspegel von mehr als 45 dB(A) bestehen. Entsprechend der Empfehlung der DIN 18005 sollen im Fall von Beurteilungspegeln nachts von 45 dB(A) oder mehr bei Schlafräumen Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, die auch bei geschlossenen Fenstern einen hygienischen Luftwechsel sicherstellen. Diese Empfehlung trifft auf das gesamte Plangebiet zu. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet nicht real isierbar. Gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutzmaßnahmen gesichert werden. Im schalltechnischen Gutachten (Grazy + Zanolli GbR, 2020) werden der maßgebliche Außenlärmpegel für die freie Schallausbreitu ng, also ohne Berücksichtigung der Gebäude im Plangebiet, und die daraus abgeleiteten Lärmpegelbereiche (Maximum über alle Geschosse, ungünstiger Fall Tag/Nacht) dargestellt. Im Großteil des Plangebiets werden maßgebliche Außenlärmpegel von 63 dB(A) bis 67 dB(A) erwartet. Mit Annäherung an die „Weißer Straße“ steigen die maßgebenden Außenlärmpegel auf Werte zwischen 76 und 78 dB(A) an. / 19 Im Plangebiet „Auenviertel“ werden dementsprechend Lärmpegelbereiche (LPB) zwischen III und VI festgesetzt. LPB III entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 65 dB(A), LPB IV entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 70 dB(A), LPB V entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 75 dB(A), LPB VI entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 80 dB(A). Folgende textliche Festsetzungen gelten darüber hinaus für den Bebauungsplan: Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen -, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf de r lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmp egelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Tieffrequenter Schall In der DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ werden Hinweise über die Betrachtung tieffrequenter Ger äuschimmissionen gegeben. Zur Beurteilung tieffrequenter Geräusche sind nach der Norm Schallmessungen im Inneren von Gebäuden in Aufenthaltsräumen durchzuführen. Weiter wird der Hinweis gegeben, dass Schall als tieffrequenter Schall im Sinne der Norm bezei chnet wird, wenn seine vorherrschenden Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz liegen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Differenz der Schalldruckpegel LCF – LAF größer als 20 dB ist. Der möglicherweise auf das Plangebiet wi rkende tieffrequente Schall wurde durch einen Gutachter untersucht (Grazy + Zanolli GbR, 2020). Zur Ersteinschätzung wurden orientierende Schallmessungen am Rande des Bebauungsplang ebiets durchgeführt. Die Durchführung der Schallmessungen in Gebäuden war aufgrund der Vielzahl der Gebäude bzw. der Räume nicht möglich. Es wurde der Schall durch vorbeifahrende Schi ffe auf dem Rhein ermittelt und beurteilt. Während der Schallmessungen wurden insgesamt 14 Schiffsvorbeifahrten (11 Frachtschiffe, 3 Passagierschiffe sowie ein Sp ortboot) messtechnisch e rfasst. Bei allen Schiffsvorbeifahrten konnte kein signifikanter Geräuschanteil erkannt werden, der zu tieffrequentem Schall im Plangebiet führen könnte. Bei den im Plangebiet durch Schiffsverkehr auftretenden Geräuschen handelt es sich aufgrund der Lage am Rhein um ortsübliche Geräuschbelastungen. 6.9 Altlasten Innerhalb des Plangebietes ist eine Altablagerung (Nr. 20801) bekannt. Bei derzeitiger Nutzung und planungsrechtlich zugelassener Nutzung besteht keine Gefährdung durch die Altlast. Aufgrund der geplanten Nutzungserhaltung durch den Bebauungsplan ist eine Neubewertung / 20 derzeit nicht erforderlich, da keine Nutzungsänderung erfolgt. Bei etwaigen Nutzungsänderungen ist zur Einschätzung der Bodenverhältnisse und der Altlastensituation ein Gutachten zum Belastungsgrad des Bodens und ggf. ein Sanierungskonzept zu erstellen. 6.10 Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Die nachstehenden Baudenkmale befinden sich innerhalb des Plangebiets. Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln, Baudenkmäler im Plangebiet: Denkmal- listen- nummer Straße Haus -Nr. Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag des Denkmals 6588 Auenweg 13 Roden- kirchen Wohnhaus 19. August 1992 6296 Auenweg 21 Roden- kirchen Wohnhaus 25. November 1991 6297 Auenweg 23 Roden- kirchen Wohnhaus 25. November 1991 6120 Auenweg 42 Roden- kirchen Wohnhaus 18. Juni 1991 6121 Auenweg 44 Roden- kirchen Wohnhaus 18. Juni 1991 200 Heinrich- Heine- Str. o.N. Roden- kirchen Allee 1. Juli 1980 3427 Hermann- Löns-Str. 6 Roden- kirchen Wohnhaus 31. Januar 1986 5562 Moltkestr. 1 Roden- kirchen Wohnhaus 23. April 1990 3007 Moltkestr. 2 Roden- kirchen Wohnhaus 19. Juni 1985 5393 Moltkestr. 3 Roden- kirchen Wohnhaus 27. November 1989 2011 Moltkestr. 4 Roden- kirchen Wohnhaus 13. Januar 1984 4739 Moltkestr. 5 Roden- kirchen Halbvilla 22. November 1988 138 Uferstr. 23- 24 Roden- kirchen Wohnhaus 19. Oktober 1982 5447 Uferstr. 29 Roden- kirchen Villa 9. Januar 1990 3461 Uferstr. 30 Roden- kirchen Wohnhaus 26. Februar 1986 8438 Walter- Flex-Str. 13 Roden- kirchen Wohn- und Bürogebäude 24. Januar 2000 (Quelle: www.stadt-koeln.de/leben -in-koeln/planen-bauen/denkmalschutz/denkmalliste/index.html, 18.10.2019) / 21 Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen keine Eingriffe in die vo rgenannten Baudenkmäler. Der Bebauungsplan dient dazu, dass die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung nicht wesentlich verändert wird (Bestandssicherungsplan). Dementsprechend erfolgen keine e rheblichen Änderungen, die Auswirkungen auf die vorhandenen D enkmäler haben könnten. Zu den sonstigen Sachgütern innerhalb des Plangebietes zählt die Gemeinschaftshauptschule Ringelnatzstraße. Im Bebauungsplan erfolgt zur Sicherung im Bereich der Schule die Festsetzung als Fläche für Gemeindebedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“. Im Nahbereich des Plangebietes befindet sich das Klärwerk Rodenkirchen. Das Einzugsgebiet umfasst die Ortsteile Rodenkirchen, Weiß, Sürth, Meschenich, Rondorf und Hahnwald. Einer erheblichen Zunahme der Wohneinheiten im Plangebiet wird entgegengewirkt. Eine Zunahme der Abwässer erfolgt nicht. Das Klärwerk ist durch die Planung nicht betroffen. 6.11 Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Im Plangebiet kommt es weder im B estand noch durch das Vorhaben zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen an und werden über b estehende Erschließungen entsorgt. Von der beabsichtigten Festsetzung der Wohnbebauung sind keine erheblich zusätzlichen Emissionen aus Heizungsanlagen und Verbrennungsmotoren des Auto-Verkehrs zu erwarten. Einer erheblichen Nachverdichtung und einer damit einhergehenden Zunahme an Emissionen durch Verkehr, Hausbrände, Energiebedarf wird durch den Bebauungsplan entgegen gewirkt. 6.12 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für Belange der erneuerbaren Energien oder der Energieeffizienz. Da es sic h bei den Festsetzungen größtenteils um die Erhaltung des Bestandes (Bestandserhaltungsplan) handelt, ändern sich die Bedingungen zur Energieeffizienz nicht grun dlegend. Bei Änderungen oder Neubauten sind die jeweils aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Energieeffizienz im Bauantrag zu berücksichtigen. Die Nutzung von Photovoltaik oder Solarthermie ist grundsätzlich zulässig 6.13 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Der Landschaftsplan oder sonstige Pläne sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Im Norden grenzt das Plangebiet an das Landschaftsschutzgebiet L 20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rrh.“. Das La ndschaftsschutzgebiet ist durch das Vorhaben nicht betroffen. 6.14 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts - verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Umweltzone und der Erweiterung der grünen Umweltzone des Luftreinhalteplans. Die Belastungssituation durch Luftschadstoffe hängt grundsätzlich sehr stark von der Verkehrsbelastung der Straßen und der Baustruktur ab. In Köln / 22 werden an me hreren Stellen die Jahresmittelgrenzwerte für Stockstoffdioxid (NO 2) in unterschiedlichem Maß überschritten. In der Regel liegt bei Überschreitung eine geschlossene Bebauung vor. Die Schadstoffkonzentration nimmt mit zunehmendem Abstand von der Straße schnell durch Verdünnung mit der Umgebungsluft ab. Auf der Rückseite von Häuserzeilen sind in der Regel keine Grenzwer tüberschreitungen feststellbar. Emissionen au s dem Straßenverkehr verursachen den Größen A nteil der Emissionen mit 50,0%, gefolgt vom Schiffsverkehr des Rheins mit 40,3 % und Flugverkehr mit 4,9%. Tab. 2:Messstandort Rodenkirchen („RODE“) für NO2 im Jahresmittel [µg/m³] Messstelle Kürzel 2016 2017 2018* Rodenkirchen RODE 30 29 29 *vorläufiger Wert, geringe Abw eichungen sind möglich (Quelle: Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, 2. Fortschreibung 2019) Am Standort Rodenkirchen (Friedrich-Ebert-Straße) wurde in allen Erfassungsjahren der NO2 – Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ eingehalten. Aufgrund der Sicherung des Gebietes durch den Bebauungsplan erfolgt keine erhebliche Zunahme des Verkehrs. Auswirkungen auf die Luftschadstoffsituation sind somit ausgeschlossen. Der PM10-Jahresmittelgrenzwert (Feinstaub) von 40 μg/m³ wurde an allen Messstellen in Köln - somit auch an der Messstelle Rodenkirchen - eingehalten. Aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan kommt es zu keinen wesentlichen Änderungen im Plangebiet, durch die eine Verschlechterung der Luftgüte zu erwarten wäre. 6.15 Wechselwirkungen zwischen den Belange des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a-d BauGB (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Über die Auswertung der Ergebnisse zu den vorgenannten Schutzgütern ergibt sich die Wechselwirkung als eigenständiges Schutzgut. Aufgrund der Bestandserhaltung kommt es zu keinen Veränderungen der Wechselwirkungen. 6.16 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Rheinhochwasser/ Grundhochwasser/ Starkregen Das Plangebiet befindet sich bei einem Rheinhochwasser (HQ-100, mittlere Wahrscheinlichkeit, entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel) im geschützten Bereich. Das Plangebiet ist durch die bestehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pegelstand geschützt. Die Gefährdung durch Grundhochwasser ist bei einem mittleren Hochwasserereignis aufgrund des hohen Grundwasserspiegels/ niedrigen Flurabstandes gegeben. Bei einem Rheinhochwasserstand von 11,30 m Kölner Pegel (mittleres Ereignis) liegt der Flurabstand bei < 1 m b is maximal 4 m, s odass das Gebiet als stark durch Grundhochwasser gefährdet gilt (StEB Köln, 2019). Die Gefäh rdung besteht aktuell ebenso wie nach der Aufstellung des Bebauungsplans. Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefähr dung vor. Die Starkregengefahrenkarte zeigt welche Starkregengefährdung bei einem Starkregenereignis statistisch alle 20, 50 und 100 Jahre auftritt. Die Wahrscheinlichkeit einer Flutung bei einem extremen Starkr egenereignis (100 -jähriges Ereignis) ist geri ng und an einzelnen Geländetiefpunkten hoch bis sehr hoch. Im vorliegenden Fall ist eine natürliche Versickerung des oberflächig abfließenden Niederschlagswassers im Bereich der Privatgärten möglich. Das Plangebiet wird mit der Aufstellung des Bebauungspla ns vor zusätzlicher übermäßiger Versiegelung geschützt. Die Bestandssituation verschlechtert sich daher nicht. Seveso III Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Achtungsabstandes eines Seveso-Betriebes. Eine Beeinträchtigung durch Störfälle in den Betrieben im Bereich Godorf/ Godorfer Hafen ist nicht gegeben. 6.17 Referenzliste der Quellen - Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, Köln, o. J.; - elwas-web, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, online abgerufen: 20.01.2020; - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; - Grazy + Zanolli GbR, Bebauungsplan Nr. 70390/02 „Auenviertel“, Schalltechnische Untersuchung zur Lärmeinwi rkung durch Straßen -, Schienen -, Schiffs- und Luftverkehr, Bergisch-Gladbach, 02.04.2020; - Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Au szug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - Landesamt für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Lärmkarten Verkehr, 2012; - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2019; - Stadt Köln: Denkmalliste, Köln, 2019; - Stadt Köln: KölnGIS: Luftbilder, Köln, 2018; - Stadt Köln: Landschaftsplan Köln, 28.04.1991, zuletzt geändert Lfg. Änderung o.N. vom 23.04.2006; - Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 1987 bis 2003; - Stadt Köln: Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (BSchS)“ vom 01. August 2011; - Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Kfz -Verkehr, Schiene, Flugverkehr Köln, 2018; - StEB Köln (Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR): „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw -karten.de (abgerufen: 26.07.2019); - Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen der Gas -, Elektrizitäts- uns Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen), 16. November 1982.
Anlage 2 - Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB...
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/ 2 A N L A G E 2 Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.03.2011 die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Auslegung der Planunterlagen im Bezirksrathaus) beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 23. bis 27. 05. 2011. Zusätzlich wurde den Bürgerinnen und Bürgern eine Beratung durch das Stadtplanungsamt im Bezirksrathaus Rodenkirchen angeboten. Diese hat am Dienstag, den 24. Mai 2011 in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr und am Donnerstag, den 26. Mai 2011 in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr stattgefunden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind neun schriftliche Einwendungen eingegangen, die den Fraktionen gesondert zugegangen sind. Diese neun schriftlichen Einwendungen äußern sich insbesondere zu Fragen de r Geschossigkeit, der überbaubaren Grundstücksfläche, der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Einzelhausbebauung an der Weißer Straße, der Errichtung von Tiefgaragen, der Abgrenzung des Plangebietes, der Art der baulichen Nutzung, der Stellplatzanordnung und der Höhe baulicher Anlagen in Verbindung mit der Hochwasserproblematik. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat in ihrer Sitzung am 11.07.2011 über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beraten und dem städtebaulichen Planungskonzept –Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen mit einigen Änderungen zugestimmt (siehe Anlagen 4 und 5). Zum Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung (siehe zu den einzelnen Punkten auch Anlage 3): 1.: Die geplante 1-geschossige Enklave im Bereich des Adalbert-Stifter-Wegs soll auch eine max. 2-geschossige Baumöglichkeit erhalten. BV-2: Der Anregung soll gefolgt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Da in der Enklave im Bestand bereits einige Gebäude zweigeschossig errichtet wurden, sollte der Anregung gefolgt werden und das Maß der baulichen Nutzung mit zwei Vollgeschossen festgesetzt werden. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 2.: Durch die geplante Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche mit einer maximalen Tiefe von 16 m werden bereits bebaute Flächen "abgeschnitten" und auf den Bestandsschutz beschränkt. BV-2: Der Anregung soll weitestgehend gefolgt werden. / 3 Stellungnahme der Verwaltung: Eine Bestandsaufnahme hat ergeben, dass eine Vielzahl von Grundstücken von der Problematik der "abgeschnitten" Baufläche betroffen sind. Deshalb soll die überbaubare Grundstücksfläche bestandsorientiert bis zu einer Tiefe von 20 m ausgedehnt werden, soweit dies für die einzelnen Grundstücke städtebaulich sinnvoll ist. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 3.: Die Bebauung an der Weißer Straße soll durchgehend dreigeschossig festgesetzt werden. BV-2: Der Anregung soll gefolgt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Eine Prüfung hat ergeben, dass an der Weißer Straße im Bestand bereits dreigeschossige Gebäude vorhanden sind. Da es sich bei der Weißer Straße um eine Hauptverkehrsstraße handelt, sollte die Geschossigkeit im gesamten Verlauf der Weißer Straße mit drei Vollgeschossen festgesetzt werden, um ein einheitliches und harmonisches Erscheinungsbild sicherzustellen. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 4.: Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) soll an der Weißer Straße von 0,7 auf 0,8 erhöht werden. BV-2: Der Anregung soll gefolgt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Wird die Geschossigkeit wie unter Punkt 3 beschrieben auf drei Vollgeschosse erhöht, sollte das Maß der baulichen Nutzung ebenfall moderat angepasst werden. Die geplante Grundflächenzahl stellt in Verbindung mit der überbaubaren Grundstücksfläche sicher, dass keine unmaßstäbliche Bebauung entsteht. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 5.: Die geplante Einzelhausfestsetzung an der Weißer Straße soll entfallen. BV-2: Der Anregung soll gefolgt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Da bereits etliche Häuser mit einseitiger Grenzbebauung (Doppelhäuser) im Bereich der Weißer Straße errichtet wurden, macht die Festsetzung von Einzelhäusern hier keinen Sinn. Städtebauliche Gründe, die gegen die Errichtung von Doppelhäuser sprechen, bestehen nicht. Die geplante Festsetzung von Einzelhäusern soll deshalb entfallen. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. / 4 6.: An der Weißer Straße soll der Bau von Tiefgaragen auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche möglich sein. BV-2: Der Anregung soll weitestgehend gefolgt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die im Rahmen von Baugesuchen zuletzt geführten Gespräche zeigen, dass für das allgemeine Wohngebiet (WA) an der Weißer Straße auch ein Regelungsbedarf für die Errichtung von Tiefgaragen besteht. Die vorgeschlagene Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 20 m soll nur in begründeten Ausnahmefällen, aber nicht generell erfolgen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, für das allgemeine Wohngebiet (WA) an der Weißer Straße Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 zuzulassen. Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sollen nur dann zugelassen werden, wenn sie dauerhaft begrünt werden und hierzu mit mindestens 80 cm Bodensubstrat überdeckt werden. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit weitestgehend entsprochen. 7.: Die Abgrenzung des Plangebietes soll auch auf die Hochhausbebauung im Bereich der Uferstraße/Ecke Grüngürtelstraße aus gedehnt werden. BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Für den Bereich besteht mit dem Bebauungsplan Nr. 70402.02.002 bereits Planungsrecht. Neue städtebauliche Erkenntnisse liegen nicht vor. Auch sollen keine neuen städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Die Überplanung der vorhandenen Bebauung soll deshalb nicht erfolgen. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 8.: Auf die geplante Festsetzung von max. 2 Wohnungen je Wohngebäude soll im reinen Wohngebiet (WA) verzichtet werden. BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Um die Struktur des Wohngebietes zu erhalten, ist d ie Festsetzung einer begrenzten Anzahl von Wohnungen je Wohngebäude im reinen Wohngebiet (WA) erklärtes Ziel der Planung. Ein Verzicht auf die Festsetzung soll deshalb nicht erfolgen, da anderenfalls die Errichtung von Mehrfamilienhäusern zulässig wäre. Die Anzahl der Wohneinheiten wäre unbegrenzt, sofern die Geschossflächenzahl eingehalten würde. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 9.: Das Verhältnis von Grundflächenzahl (GRZ) zu Geschossflächenzahl (GFZ) soll jeweils mit einem Faktor von 2,75 festgesetzt werden. Dies führt bei GRZ von 0,3 zu einer GFZ von 0,825 und bei einer GRZ vom 0,4 zu einer GFZ von 1,1. BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden. / 5 Stellungnahme der Verwaltung: Die geplanten und im Bebauungsplan-Entwurf jeweils dargestellte GRZ und GFZ sind Ergebnis einer umfangreichen Bestandsaufnahme und eines Abwägungsprozesses zwischen dem Bestand und dem Ziel, in Zukunft die vorherrschende Dichte nicht zu überschreiten und den Charakter des Viertels zu erhalten. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die durchschnittlich bestehende GRZ/GFZ beizubehalten und die GRZ und GFZ lediglich an der Weißer Straße zu erhöhen. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit teilweise entsprochen. 10.: Auf Grund der Hochwasserproblematik haben viele Eigentümer besonders am Rheinufer die Erdgeschosszonen als Kellergeschoss ausgebaut, um "hochwasserfrei" zu sein. Die geplanten Gebäudehöhen sollen insbesondere am Rheinufer so angepasst werden, dass eine Wandhöhe (Traufhöhe) von 9,00 bis 9,50 m und eine Firsthöhe von 15,00 bis 16,50 m möglich ist. BV-2: Der Anregung soll gefolgt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Hochwasserproblematik hat im Bereich des Rheinufers dazu geführt, dass Keller- und Garagengeschosse besonders hoch aufragen und Gebäude hierdurch entsprechend höher gebaut wurden, als im übrigen Plangebiet. Eine Festsetzung für das sog. "Hochwassergeschoss" sollte in dem gekennzeichneten Bereich (siehe Anlage 5) erfolgen. Es sollte eine Wandhöhe (Traufhöhe) von teilweise max. 9,0 m und eine Firsthöhe von teilweise max. 15,50 m im Bebauungsplan festgesetzt werden. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 11.: Das Wohngebiet soll nicht als WR (reines Wohngebiet) sondern als WA (allgemeines Wohngebiet) festgesetzt werden. BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Das Plangebiet wird überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Andere Nutzungen kommen nicht bzw. nur sehr untergeordnet vor und befinden sich insbesondere im Bereich der Weißer Straße. Die Festsetzung eines reinen Wohngebietes soll deshalb für den überwiegenden Planbereich beibehalten werden. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 12.: Die im reinen Wohngebiet (WR) gemäß Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen nicht ausgeschlossen werden. BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Das Plangebiet soll überwiegend als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt werden, da hier die Wohnfunktion im Bestand bereits so vorhanden ist. Nutzungen, die das Wohnen stören können, sollen ausgeschlossen werden. Die Festsetzung soll beibehalten werden. / 6 Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 13.: Die im reinen Wohngebiet (WR) gemäß Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen nicht ausgeschlossen werden. BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Das Plangebiet soll überwiegend als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt werden, da hier die Wohnfunktion im Bestand bereits so vorhanden ist. Nutzungen, die das Wohnen stören können, sollen ausgeschlossen werden. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 14.: Die geplante Grundflächenzahl (GRZ) soll im reinen Wohngebiet überall von 0,3 auf 0,4 erhöht werden. BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Im überwiegenden Planbereich ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 geplant. Nur in einem Teilbereich ist eine GRZ von 0,4 vorgesehen, da die Bestandsaufnahme ergeben hat, dass hier bereits heute höhere städtebauliche Dichtewerte vorhanden sind und diese auch berücksichtigt werden sollen. In Teilbereichen kommt es auch zu einer Überplanung der vorgefundenen Bebauung mit dem Ziel, in Zukunft den Charakter des Auenviertels zu schützen und einer weiteren Verdichtung entgegenzuwirken. Hier sind insbesondere Grundstücke an der Heinrich-Heine-Straße, der Ringelnatzstraße, der Moltkestraße, der Gneisenaustraße und an der Weißer Straße zu nennen. Die Festsetzung der GRZ soll beibehalten werden. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 15: Stellplätze sollen nicht nur im seitlichen Grenzabstand sondern im gesamten Vorgarten zulässig sein. BV-2: Der Anregung soll nicht gefolgt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen werden. Es soll eine Festsetzung getroffen werden, dass Garagen nur in den überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen zulässig sind. Hi erdurch soll auch verhindert werden, dass Stellplätze und Garagen im schützenswerten Vorgartenbereich entstehen. Die geplante Festsetzung soll beibehalten werden. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen. 16: Das Plangebiet soll bis zur Mettfelder Str. ausgedehnt werden. BV-2: Der Anregung soll gefolgt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Eine Bestandsaufnahme für diesen Bereich hat ergeben, dass die Struktur der Bebauung vergleichbar mit dem bestehenden Plangebiet ist. Es wird vorgeschlagen, das Plangebiet bis zur Mettfelder Straße auszudehnen und die geplanten Festsetzungen analog anzuwenden. Dem Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen wird somit entsprochen.
Anlage 1 - Geltungsbereich
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Maßstab 1 : 5 000N Stadtplanungsamt 010050200300 MeterPlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 70390/02Auenviertelin Köln - Rodenkirchen
Anlage 4 - Auszug aus Beschlussprotokoll BV Rodenkirchen Sitzung 11.07.2.
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Anlage 4 Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Duman Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92210 E-Mail: Inge.Duman@Stadt-Koeln.de Datum: 22.07.2011 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 11.07.2011 öffentlich 9.1.3 Städtebauliches Planungskonzept Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln- Rodenkirchen; hier: Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, Stellungnahme der BV 2 2702/2011 Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen stimmt dem Städtebaulichen Planungskonzept „Auenviertel“ in Köln-Rodenkirchen in der von der Verwaltung vorgelegten Form mit folgenden Änderungen zu: - Die geplante 1-geschossige Enklave im Bereich de s Adalbert-Stifter-Wegs soll auch eine max. 2-geschossige Baumöglichkeit erhalten. Der Anregung soll gefolgt werden. ---------------------------------- - Durch die geplante Festsetzung der überbaubare G rundstücksfläche mit einer maximalen Tiefe von 16 m werden bereits bebaute Flächen „abgeschnitten“ und auf den Bestandsschutz beschränkt. Der Anregung soll weitestgehend gefolgt werden. Text: Die geplante überbaubare Grundstücksfläche soll bis zu einer Tiefe von 20 m ausgedehnt werden, soweit dies für die einzelnen Grundstücke städtebaulich sinnvoll ist. ---------------------------------- - Die Bebauung an der Weißer Straße soll durchgehe nd dreigeschossig festgesetzt werden. Der Anregung soll gefolgt werden. ---------------------------------- - Die geplante Geschossflächenzahl (GFZ) soll an d er Weißer Straße von 0,7 auf 0,8 erhöht werden. Der Anregung soll gefolgt werden. ---------------------------------- - Die geplante Einzelhausfestsetzung an der Weißer Straße soll entfallen. Der Anregung soll gefolgt werden. ---------------------------------- - An der Weißer Straße soll der Bau von Tiefgarage n auch außerhalb der festge- setzten überbaubaren Grundstücksfläche möglich sein. Der Anregung soll weitestgehend gefolgt werden. Text: Durch die vorgeschlagene Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 20 m wird auch die Fläche für den Bau von Tiefgaragen entsprechend vergrößert. Einer Baumöglichkeit für Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche wird nicht zugestimmt. ---------------------------------- - Die Abgrenzung des Plangebietes soll auch auf di e Hochhausbebauung im Be- reich der Uferstraße Ecke Grüngürtelstraße ausgedehnt werden. Der Anregung soll nicht gefolgt werden. Text: Für den Bereich besteht bereits Planungsrecht (B-Plan-Nr. 70402.02.002). ---------------------------------- - Auf die geplante Festsetzung von max. 2 Wohnunge n je Wohngebäude soll im Reinen Wohngebiet verzichtet werden. Der Anregung soll nicht gefolgt werden. ---------------------------------- - Das Verhältnis von Grundflächenzahl (GRZ) zu Ges chossflächenzahl (GFZ) soll jeweils mit einem Faktor von 2,75 festgesetzt werden. Dies führt bei GRZ von 0,3 zu einer GFZ von 0,825 und bei einer GRZ vom 0,4 zu einer GFZ von 1,1. Der Anregung soll nicht gefolgt werden. ---------------------------------- - Auf Grund der Hochwasserproblematik haben viele Eigentümer besonders am Rheinufer die Erdgeschosszonen als Kellergeschoss ausgebaut, um „hochwas- serfrei“ zu sein. Die geplanten Gebäudehöhen sollen insbesondere am Rheinufer so angepasst werden, dass eine Wandhöhe (Traufhöhe) von 9,00 bis 9,50 m und eine Firsthöhe von 15,00 bis 16,50 m möglich ist. Der Anregung soll gefolgt werden. Text: Wird ein „Hochwassergeschoss“ errichtet, das nicht zu Wohnzwecken dient, kann im gekennzeichneten Bereich (siehe der BV vorgelegten Anla- geplan) eine Traufhöhe von max. 9,0 m und eine Firsthöhe von max. 15,50 m baulich umgesetzt werden. ---------------------------------- - Das Wohngebiet soll nicht als WR (reines Wohngeb iet) sondern als WA (allge- meines Wohngebiet) festgesetzt werden. Der Anregung soll nicht gefolgt werden. ---------------------------------- - Die im reinen Wohngebiet (WR) gemäß Baunutzungsv erordnung ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen nicht ausgeschlossen werden. Der Anregung soll nicht gefolgt werden. ---------------------------------- - Die geplante Grundflächenzahl (GRZ) soll im rein en Wohngebiet überall von 0,3 auf 0,4 erhöht werden. Der Anregung soll nicht gefolgt werden. ---------------------------------- - Stellplätze sollen nicht nur im seitlichen Grenz abstand sondern im gesamten Vor- garten zulässig sein. Der Anregung soll nicht gefolgt werden. ---------------------------------- - Das Plangebiet soll bis zur Mettfelder Str. ausg edehnt werden. Der Anregung soll gefolgt werden. und bittet die Verwaltung, das Verfahren für den Bebauungsplan auf dieser Grundla- ge fortzuführen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 5 - Verortung der Grenze für das sog. Hochwassergeschoss
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Verortung der Grenze des "Hochwassergeschosses" im Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70390/02 Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen Grenze für das „Hochwassergeschoss“ A N L A G E 5
Anlage 15 Dringlichkeitsentscheidung BV 2
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Vorlagen-Nummer 3495/2020 Die Oberbürgermeisterin - Freigabedatum Dezernat, Dienststelle V1/61/1 612 Rein Sa Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in Öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß $ 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. Betreff Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen Gremium | Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) | 14.12.2020 Begründung für die Dringlichkeit: Die Beschlussvorlage zum Bebauungsplan 70390/02; Arbeitstitel Auenviertel in Köln-Rodenkirchen konnte die Sitzung der Bezirksvertretung am 09.11.2020 nicht erreichen, da verwaltungsinterne Ab- stimmungsprozesse noch nicht abgeschlossen waren. Die für den Planbereich des oben genannten Bebauungsplans erlassene Veränderungssperre gem. den $ 14, 16 und 17 BauGB läuft jedoch bereits zum 09.12.2020 aus. Mit Auslaufen der Veränderungssperre gemäß & 17 BauGB sind die gestellten Bauvoranfragen zur Nachverdichtung nach 8 34 BauGB zu genehmigen. Die Realisierung dieser Bauvoranfragen würde den Charakter des einzigartigen Villenviertels und das Ziel des Bebauungsplanes, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen, gefährden. Um die Ziele der oben genannten Planung nicht zu gefährden, ist es zwingend erforderlich vor Aus- laufen der Veränderungssperre eine rechtsverbindliche Planung (Satzungsbeschluss inkl. Bekannt- machung) sicherzustellen (vgl. die ergänzende Begründung der Dringlichkeit in Anlage 0). Beschluss: Gemäß $ 37 Abs. 5, 36 Absatz 5 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) empfeh- len wir dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beschließt 1 über die zum Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 für das Gebiet zwischen Rhein und Weißer Straße, südlich der Uferstraße, westlich der Grüngürtelstraße, nördlich der Weißer Straße und östlich der Mettfelder Straße und Grimmelshausen Straße in Köln- Rodenkirchen—Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2,7,9 und 11; 2. den Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 nach $ 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu än- dern; 2 3. den Bebauungsplan 70390/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach $ 10 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach 8 13 BauGB in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634) in Verbindung mit $ 7 Gemein- deordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel- tenden Fassung— als Satzung mit der nach $ 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift. VT Ä Haushaltsmäßige Auswirkungen X Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz & Nein m Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) U Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Anlagen Anlage 0 Begründung Dringlichkeit Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 2 Ergebnisse der Stellungnahmen nach $ 3 Abs. 1 BauGB Anlage 3 Verortung der Stellungnahmen nach $ 3 Abs. 1 BauGB Anlage 4 Auszug aus Beschlussprotokoll BV Rodenkirchen 11.07.2011 Anlage 5 Verortung der Grenze für das sog. Hochwassergeschoss Anlage 6 Auszug aus dem Beschlussprotokoll Stadtentwicklungsausschuss 04.10.2011 Anlage 7 Ergebnisse der Stellungnahmen nach $ 3 Abs. 2 BauGB - A Anlage 8 Änderungsgegenstand $ 4 a Abs. 3 BauGB - A Anlage 9 Ergebnisse der Stellungnahmen nach $ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. 84 a Abs. 3 BauGB -B Anlage 10 Änderungsgegenstand $ 4 a Abs. 3 BauGB - B Anlage 11 Ergebnisse der Stellungnahmen nach $ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. $4 a Abs. 3 BauGB - C Anlage 12 Bebauungsplan Anlage 13 Textliche Festsetzungen Anlage 14 Begründung nach $ 9 Absatz 8 BauGB
Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit
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A N L A G E 0 Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen Vorlage 3498/2020 hier: Begründung der Dringlichkeit Um im hochwertigen Wohngebiet Auenviertel in Köln-Rodenkirchen städtebauliche Fehlentwicklun- gen zu vermeiden und insbesondere den Charakter des Wohngebietes zu sichern, hat der Stadtent- wicklungsausschuss am 08.12.2009 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Auenvier- tel in Köln-Rodenkirchen“ gefasst, mit dem Ziel die besondere Struktur des Auenviertels zu erhalten und gleichzeitig eine Nachverdichtung, insbesondere im Hinterland, zu verhindern. Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 08. Dezember 2009 wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 4 vom 27. Januar 2010 bekannt gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde vom Rat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 gefasst. Durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln ist der Bebauungsplan am 29. Januar 2014 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich ist der Bebauungsplan durch ein Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungsgericht Münster mit Datum vom 27.10.2016 für unwirksam erklärt worden. Da die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 08. Dezember 2009) wegen eines Formfehlers nicht wirksam erfolgt ist, ist die erneute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 28. Juni 2017 im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 28 erfolgt. Durch die erneute Bekanntmachung des Beschlus- ses wurde die rechtliche Voraussetzung geschaffen, Baugesuche zurückzustellen. Da das Bebau- ungsplanverfahren nicht bis zum Ablauf (09.10.2020) der bereits erlassenen Veränderungssperre (in Kraft getreten am 10.10.2018) rechtskräftig abgeschlossen werden konnte, wurde eine Verlän- gerung der Veränderungssperre bis zum 09.12.2020 beschlossen. Zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und des Charakters des Wohngebietes Auenviertel muss der Bebauungsplan Auenviertel in Köln-Rodenkirchen vor Ablauf der Veränderungssperre am 09.12.2020 in Kraft treten. Da durch eine am 19.11 begonnene und bis einschließlich 03.12.2020 durchzuführende erneute Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB der Hauptausschuss am 23.11.2020 nicht erreicht werden kann, ist für einen rechtzeitigen Satzungsbeschluss einschl. einer rechtzeitigen ortsüblichen Bekanntmachung – zwingend vor Ablauf der am 09.12.2020 auslaufenden Verände- rungssperre - eine Behandlung der Dringlichkeitsentscheidungen durch die entsprechenden Gremi- envertretungen erforderlich.
Anlage 6 - Auszug aus Beschlussprotokoll StEA Sitzung 04.10.2011
2387 Zeichen
Niederschr ift über die «sitext» am «sidat» 9.1 Städtebauliches Planungskonzept Auenviertel in Köln-Rodenkirchen Stellungnahme der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 2915/2011 SE Götz äußert Kritik zu drei Punkten, aufgeführt in der Anlage 2 zu dieser Vorlage. Zum einen handele es sich dabei um die Festsetzung auf Seite 2, 1. Absatz, wo von einer Bestandstiefe von 20 m die Rede sei. Hier halte er mehr Flexibilität für ange- bracht. Weiter gehe es um Punkt 10 auf Seite 4, wo die Hochwasserproblematik the- matisiert werde. Aufgrund der topografischen Lage erachte er hier eine differenzierte Betrachtung für notwendig. Mit der jetzigen Formulierung könne nicht verhindert wer- den, dass der Ausbau von zwei Vollgeschossen ab Kellerdecke immer zulässig sei. Und letztlich gehe es ihm um Punkt 14 auf Seite 5, betreffend die GRZ-Zahl. Hierzu gebe es kritische Anmerkungen von den Betroffenen, welche diese Festsetzung als zu gering einschätzten. RM Zimmermann zeigt sich verwundert über die Einlassung seines Vorredners. Sei- ner Ansicht nach habe die Verwaltung eine sehr sorgfältig erarbeitete Vorlage einge- bracht und dabei auch den meisten Anregungen aus der Bezirksvertretung entspro- chen. Herr von Wolff (stellv. Amtsleiter Stadtplanungsamt) nimmt aus Sicht der Verwaltung umfassend Stellung zu der vorgebrachten Kritik des Herrn Götz und verteidigt die Festsetzungen. Stellvertretender Vorsitzender Zimmermann stellt auf Nachfrage fest, dass Herr Götz mit den Ausführungen der Verwaltung zufrieden ist und stellt die Beschlussvorlage zur Abstimmung: Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes (Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen) unter Berücksichtigung der Änderungswünsche der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 11.07.2011 (siehe Anlagen 4 - 5) den Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Anmerkung: Vorsitzender Klipper hat an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen. 10 Einleitung/Aufstellung/Offenlage von Bebauungsplänen bzw. Bebau- ungsplan-Entw ürfen, ggf. mit Beschluss zur Durchführung der frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligungen - 18 - A N L A G E 6
Anlage 8 - Bebauungsplanänderung § 4a Abs. 3 BauGB-A
2327 Zeichen
1 Anlage 8 Darstellung der Änderungen nach § 4a Absatz 3 BauGB Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes, die in der Zeit vom 02.07.2020 bis 17.08.2020 stattgefunden hat, wurden einige Anregungen vorgebracht, die geprüft und teilweise in den Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Unter anderem wurde angeregt, dass bei vier Grundstücken die überbaubare Grundstücksfläche angepasst werden soll. Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung berührt wurden, wurde der Bebauungsplan-Entwurf erneut offengelegt. Die erneute Offenlage hat in der Zeit vom 19.10.2020 bis zum 02.11.2020 (einschließlich) stattgefunden. Änderungsbereiche: 1. Grundstück Auenweg 65: Die überbaubare Grundstücksfläche wurde so angepasst, dass eine Bebauung entsprechend den Gebäudefluchten der angrenzenden Nachbargrundstücke möglich ist. Hierzu werden die nördlichen und südlichen Baugrenzen entsprechend angeordnet. 2. Grundstück Auenweg 32 A: Um eine bessere Ausnutzung des Grundstücks zu ermöglichen, wurde die überbaubare Grundstücksfläche so angepasst, dass im Westen die Baugrenze auf die bestehenden Gebäudekante verschoben wurde und die Gebäudeflucht des südlich angrenzenden Grundstücks aufgenommen werden konnte. Die überbaubare Grundstücksfläche, die hierdurch auf der einen Seite entfällt, wurde auf der östlichen Grundstücksseite ergänzt. Der Mindestabstand von 3 m zum Nachbargrundstück wird an der engsten Stelle eingehalten. 3. Grundstück Gneisenaustraße 5: Um eine geplanten Neubau zu ermöglichen, wurde die überbaubare Grundstücksfläche angepasst. Die geplante überbaubare Grundstücksfläche entspricht so dem Maß der bisherigen überbaubaren Grundstücksfläche und fügt sich durch das Aufnehmen vorhandener Gebäudefluchten gut in den Bestand ein. 4. Grundstück Walter-Flex-Straße 27: Um das Grundstück entsprechend der geplanten Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) baulich nutzen zu können, wurde die überbaubare Grundstücksfläche angepasst. Hierzu wurde die südöstliche Baugrenze soweit nach Südosten verschoben, sodass die Flucht der südlich angrenzenden Grundstücksfläche (Grundstück Walter-Flex-Straße 29) aufgenommen werden konnte. Nach Nordosten und Südwesten wird ein Abstand zum Nachbargrundstück von 3 m eingehalten. 2
Anlage 12 - Bebauungsplan Auenviertel
15572 Zeichen
Es wird bescheinigt, dass diese Planun-
unterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs.2 Planz V 90 entspricht.
( Stand Oktober 2011)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
u. Kataster
Vermessungsabteilung
Köln, den 26.09.2012
städtischer VOAR
Köln, den 18.09.2012
Köln, den 08.10.2012 Köln, den Köln, den 08.10.2012
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Dezernet VI
Stadtentwicklung, Planen, Bauen und
Verkehr
Die Planaufstellung ist vom Standtentwick-
lungsausschuss am 08.12.2010
nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen und
am 27.01.2010 ortsüblich bekannt-
gemacht worden.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der
Zeit vom bis
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 15.10. bis 14.11.2012
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.Dipl. -Ing. Arch.
Amtsleiterin
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Beigeordneter
Bezirksbürgermeister / -inVorsitzender
Die Planaufstellung und die öffentliche
Auslegung des Planentwurfes nach
§ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung ist
vom Stadtentwicklungsausschuss
am 13.09.2012 beschlossen worden.
Vorsitzender
Köln, den 15.11.2012
Zeichenerklärung
Köln, den
Maßstab 1:1 000
0 50 100 Meter
Nr.: 70390/02
Bebauungsplan
Arbeitstitel: Auenviertel
Bestand
Die Oberbürgermeisterin
vorhandene Gebäude
Durchfahrt
Bahngleise
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
Baum
Flurgrenze
Bordstein
toporafische Begrenzung
Flurstücksgrenze
vorhandene Höhenlage über NN
gez. Klipper
SiegelSiegel
gez. Klipper
gez. Anne L. Müller
gez. Höhing
gez. Braun gez. Fedde
Köln, den
Der Rat hat in seiner Sitzung vom
die Dringlichkeitsentscheidung der
Oberbürgermeisterin mit einem Rats-
mitglied gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3
Gemeindeordnung Nordhein- Westfalen
genehmigt.
Oberbürgermeisterin
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Reines Wohngebiet
Allgemeines Wohngebiet
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse
als Höchstmaß
geschlossene Bauweise
offene Bauweise
Grenzen zw. verschiedenen
Nutzungen bzw. Maßen
baulicher Nutzung
Grenze zwischen Nutzungsarten
Flächen für den Gemeinbedarf
sowie für Sport- und Spielanlagen
Straßenbegrenzungslinie
auch gegenüber Verkehrsfl.
besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Baugrenze
GRZ
GFZ
z. B. III
WA
WR
g
-o-
Lärmpegelbereich
Hochwasserlinie
IV
III
Köln, den 08.01.2014
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in
seiner Sitzung am 17.12.2013
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be-
schlossen worden.
Oberbürgermeister
Siegel
gez. Roters
Köln, den 05.02.2014
Oberbürgermeister
Die ortsübliche Bekanntmachung über die
Genehmigung / den Beschluss des Bebau-
ungsplanes durch den Rat einschließlich
des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB
ist am 29.01.2014 erfolgt.
Siegel
gez. Roters
Köln, den 30.06.2020
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Dezernet VI
Stadtentwicklung, Planen, Bauen und
Wirtschaft
Amtsleiterin
Beigeordneter
gez. Eva Herr
Köln, den 26.06.2020
gez. Markus Greitemann
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
19.10.2020 bis 02.11.2020 nach § 4a
Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2
BauGB mit Begründung erneut öffentlich
ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
02.07.2020 bis 17.08.2020 nach § 3 Abs. 2
BauGB mit Begründung erneut öffentlich
ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
gez. Makrutzki
Köln, den 25.08.2020
gez. Reinold
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
bis nach § 4a
Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2
BauGB mit Begründung erneut öffentlich
ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 04.12.2020 Köln, den 03.11.2020
19.11.2020 03.12.2020
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Die ortsübliche Bekanntmachung über den
Beschluss des Bebauungsplanes durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt.
Köln, den
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat durch
eine Dringlichkeitsentscheidung der
Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied
gemäß § 60 Abs.1 Satz 2 Gemeideordnung
Nordhein- Westfalen am
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen worden.
Oberbürgermeisterin
gez. Reinold
23.05.2011 27.05.2011
WR
WR
WR
WR
WR
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
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GRZ 0,3
GFZ 0,6
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GRZ 0,3
GFZ 0,6
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GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,4
GFZ 0,7
II - o -
GRZ 0,4
GFZ 0,7
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
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GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
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GRZ 0,3
GFZ 0,6
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GFZ 0,6
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GFZ 0,6
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Gemeinbedarf
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WR
GRZ 0,3
GFZ 0,6
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WR
GRZ 0,3
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WR
GRZ 0,3
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WR
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Fläche für den
Gemeinbedarf-Schule-
GRZ 0,4
GFZ 0,6
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-Schule-
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Anlage 13 - textl Festsetzungen
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/ 2 A N L A G E 1 3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Art und Maß der baulichen Nutzung 1.1 Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen (§ 1 Abs. 5 BauNVO) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. 1.2 Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Abs. 6 BauNVO) a) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht zulässig. b) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die im reinen Wohngebiet (WR) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO nicht zulässig. 1.3 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO w erden für die Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) folgende Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt: - 12,50 m ü. NHN für Gebäude mit Sattel- und Walmdächern - 11,00 m ü. NHN für Gebäude mit einer sonstigen Dachform (Flachdach, Pultdach, Tonnendach oder ähnliche Dachformen) b) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die II -geschossige Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) eine Traufhöhe von 7,00 m als Höchstgrenze festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage des natürlichen Geländes des Baugrundstücks, gemessen an der Grenze der zugehörigen Erschließungsstraße. Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Erschließungsstraße, ist aus den einzelnen Bezugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden. c) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ist von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse eine Ausnahme dahingehend möglich, dass ein zusätzliches Vollgeschoß errichtet werden darf, wenn dies in dem mit „Hochwasserlinie“ gekennzeichneten Bereich aus Hochwasserschutzgründen erfolgen soll und dieses Geschoss nicht zu Wohnzwecken dient. Für ein solches „Hochwassergeschoss“ sind für das Gebäude eine maximale Traufhöhe von 9,00 m und eine max. Gebäudehöhe von 15,50 m festgesetzt. / 3 2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: Für gartenseitige Balkone darf über den gesamten Fassadenbereich die Baugrenze bis zu einer max. Tiefe von 1,50 m überschritten werden. 3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: Flächen für Stellplätze und Garagen a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind im reinen Wohngebiet (WR) und im allgemeinen Wohngebiet (WA) Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen in der Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Garagen und Carports dürfen nur in einem Abstand von mindestens 6,00 m zur Straßenbegrenzungslinie errichtet werden. b) Ansonsten sind im reinen Wohngebiet ( WR) und im allgemeinen Wohngebiet (WA) oberirdische Stellplätze unzulässig. 4. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB: Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind im reinen Wohngebiet (WR) in Wohngeb äuden höchstens zwei Wohnungen zulässig. 5. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB(A) I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a / 4 a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB(A) sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch die se muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten a) Gebäude mit Sattel- und Walmdächern sind mit gleichseitigen Dächern und geneigten Dachflächen von 35 – 40 Grad zu errichten. b) Dachaufbauten in Form von Dachgauben oder Zwerchgiebeln sind bis zu einer Gesamtbreite des Daches von 50 % einschließlich des seitlichen Dachüberstandes zulässig. Dachgauben dürfen nicht direkt aus der Fassade entwickelt werden, sondern müssen mindestens einen Abstand zu m First von 0,50 m und von den Gebäudeabschlusswänden ein en Abstand von mind estens 1,25 m einhalten. Dacheinschnitte bzw. -austritte sind nicht zulässig. c) Wird ein Staffelgeschoss errichtet, so ist dies an allen Gebäudeseiten mit einem Rücksprung von mindestens 1,50 m auszuführen. 2. Abgrabungen In der Vorgartenzone - zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der hierzu parallel verlaufenden vorderen Baugrenze - und in den seitlichen Grenzabständen sind Abgrabungen nicht zulässig. / 5 III. Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung mit der Katasternummer 20801, die sich im Plangebiet auf eine Fläche zwischen der Weißer Straße, der Mettfelder Straße, dem Auenweg, der Theodor-Körner Straße und in dessen Verlängerung bis zur Weißer Straße erstreckt. Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzei chneten Areals sind Sanierungs - und Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen. IV. Nachrichtliche Übernahm e gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB 1. Wasserschutz Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen. 2. Denkmalschutz Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler: Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln, Baudenkmäler im Plangebiet Denkmallisten- nummer Straße Haus- Nr. Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag des Denkmals 6588 Auenweg 13 Rodenkirchen Wohnhaus 19. August 1992 6296 Auenweg 21 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November 1991 6297 Auenweg 23 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November 1991 6120 Auenweg 42 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991 6121 Auenweg 44 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991 200 Heinrich- Heine-Str. o.N. Rodenkirchen Allee 1. Juli 1980 3427 Hermann- Löns-Str. 6 Rodenkirchen Wohnhaus 31. Januar 1986 5562 Moltkestr. 1 Rodenkirchen Wohnhaus 23. April 1990 3007 Moltkestr. 2 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Juni 1985 5393 Moltkestr. 3 Rodenkirchen Wohnhaus 27. November 1989 2011 Moltkestr. 4 Rodenkirchen Wohnhaus 13. Januar 1984 4739 Moltkestr. 5 Rodenkirchen Halbvilla 22. November 1988 138 Uferstr. 23-24 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Oktober 1982 5447 Uferstr. 29 Rodenkirchen Villa 9. Januar 1990 / 6 Denkmallisten- nummer Straße Haus- Nr. Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag des Denkmals 3461 Uferstr. 30 Rodenkirchen Wohnhaus 26. Februar 1986 8438 Walter- Flex-Str. 13 Rodenkirchen Wohn- und Bürogebäude 24. Januar 2000 V. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtsset zungen aufgrund des Preußische Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. 3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, dem Schiffsverkehr und dem Flugverkehr vorbelastet. 4. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 5. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Ab s. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. 6. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung / Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens Az 22.5-3-5315000-580/20 sowie der Bebauungsplan-Nummer 70390/02 einzuschalten. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf hat eine Luftbildauswertung durchgeführt und festgestellt, dass das Plangebiet grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet liegt bzw. in eine m Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Es wird eine Überprüfung des konkreten Verdachtspunkts (Verdachtspunkt Nr. 1124) sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen empfohlen. Die weitere Vo rgehensweise ist dem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf zu entnehmen. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter: www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html 7. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsber eiches der Bebauungspläne im Ge biet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amts-blatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 8. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 9. Hochwasserschutz Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100-jährliches Hochwasser) gegen Hochwasser geschützt. 10. Vermessungsgrundlage Im Rahmen einer am 07.09.2020 genehmigten Grundstücksteilung f ür die Grundstücke Walter-Flex-Straße 6 -8, wurde für die genannten zwei Grund stücke die Vermessungsgrundlage (Stand 2020) angepasst.
Anlage 11 - Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. §...
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A N L A G E 11 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan- Entwurf Nummer 70390/02 –Arbeitstitel: Auenviertel in Köln- Rodenkirchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 BauGB wurde am 11.11.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 19. November 2020 bis zum 03. Dezember 2020 einschließlich durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage ist eine Stellungnahme eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 N.N. Flurstücksnummern anpassen Es wird um die Anpassung der Flurstücksnummern entsprechend aktuellem Kataster und Grundbuch gebeten. Die Änderung der Baufenster bezüglich der Grundstücke Walter-Flex Str. 6-8 wird begrüßt. Es wird angemerkt, dass die dort genannten Flurstücksnummern nicht mehr 25 und 536 sind, sondern mittlerweile 653 (südlichwestliches Grundstück) und 654 (nördlichöstliches Grundstück). Ja Der Anregung wird gefolgt. Die Vermessungsgrundlage wurde bereits entsprechend der Teilungsgenehmigung angepasst. Die Flurstücksnummern werden in der Bebauungsplangrundlage aktualisiert und entsprechend der aktuellen Vermessungsgrundlage in 653 und 654 geändert. Stand 04.12.2020
Anlage 7 - Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB - A
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1 A N L A G E 7 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan- Entwurf Nummer 70390/02 –Arbeitstitel: Auenviertel in Köln- Rodenkirchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 24.06.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 02. Juli 2020 bis zum 17. August 2020 einschließlich durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind zwölf Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 N.N. Baufeld anpassen: Die Person bittet, das Baufenster auf dem Grundstück Gneisenaustr. 5, 50996 Köln-Rodenkirchen in Richtung Nord/West zu verschieben. Da das bestehende Wohngebäude abgerissen wird, macht die Verschiebung des Baufensters aus städtebaulicher Sicht Sinn. Ja Der Anregung wird gefolgt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird angepasst. Hierzu werden die Baugrenzen im Sinne einer städtebaulichen Ordnung so verschoben, dass bestehende straßenseitige Gebäudefluchten aufgenommen werden können. 2 N.N. Erweiterung des Baufelds: Die Person bittet für das Grundstück Auenweg 32 A, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 74, Flurstück 31, um die Erweiterung des bebaubaren Grund und Bodens und um die Genehmigung zum Bau eines Wintergartens auf der Fläche der jetzigen Terrasse auf der Ostseite des Hauses. Ja, teilweise Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird nicht vergrößert, sondern nach Osten verschoben. Hierdurch kann die vorgebrachte Bauabsicht ebenfalls realisiert werden. Zum östlichen Nachbargrundstück wird ein angemessener Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze eingehalten. 2 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die Person beantragt außerhalb der Baugrenzen den Anbau eines Wintergartens mit bis zu 30 m² Bruttogeschossfläche zuzulassen, weil 1. der Wintergarten den Wohnwert des schon kleinen Einfamilienhauses steigert, 2. die Fläche bereits im Bestand durch eine Terrasse versiegelt ist 3. ein Wintergarten bis 30 m² Bruttogrundfläche gem. § 62 (1) 1g) LBO NW genehmigungsfrei ist. Der Bitte um Erweiterung der überbaubare Grundstücksfläche wird nicht nachgekommen, um in Anlehnung an die angrenzenden Baufelder kein überdimensioniertes Baufeld zu erzeugen. Durch die Verschiebung des Baufelds nach Osten wird allerdings eine größere überbaubare Grundstücksfläche nach Osten ermöglicht. Hierdurch kann im Sinne einer städtebaulichen Ordnung auch eine einheitliche Gebäudeflucht entlang der Straße entstehen. 3 N.N. Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe: Die Person spricht sich gegen die Beschränkung der Bauhöhe unter 12 m aus. Bei einer zweigeschossigen Bauweise mit Staffelgeschoss ist das das mindeste an Höhe, die man für einen Hausbau nach heutigem Standard in dieser Wohngegend braucht. Berechnung: EFH = + 0,15m vom Gehweg + 3m Raumhöhe EG + 0,3m Abhangdecke für Technik und Lüftung + 0,65m Betondecke mit Fußbodenaufbau (Barrierefreiheit) + 2,8m Raumhöhe OG + 0,3m Abhangdecke für Technik und Lüftung + 0,65m Betondecke mit Fußbodenaufbau (Barrierefreiheit) + 3m Raumhöhe Staffelgeschoss + 0,3m Abhangdecke für Technik und Lüftung + 0,9m Betondecke mit Gefälledämmung und Attika = minimale Bauhöhe von 12,05 m. Nein Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens wurde die maximale Gebäudehöhe für Gebäude mit einer sonstigen Dachform (Flachdach, Pultdach, Tonnendach oder ähnliche Dachformen) bereits von 10,00 m auf 11,00 m ü. NHN erhöht, um den heutigen Wohnbedürfnissen mit hohen Raumhöhen und modern Gebäudekonstruktion gerecht zu werden. Hierdurch ist sichergestellt, dass zum Beispiel Gebäude mit Staffelgeschoss in einer modernen Bauweise und mit den heute üblichen Raumhöhen errichtet werden können und gleichzeitig die Belange der Nachbarn (Belichtung, Belüftung und Verschattung) ausreichend Berücksichtigung finden. 4 N.N. Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe: Nein Siehe Stellungnahme 3 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Siehe Stellungnahme 3 5 N.N. Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe: Siehe Stellungnahme 3 Nein Siehe Stellungnahme 3 6 N.N. Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe: Die Person argumentiert gegen die Festlegung der max. Bauhöhe von 11,00m. Es ist nicht möglich ein modernes Wohnhaus mit der entsprechenden technischen Ausrüstung mit z.B. kontrollierter Be- und Entlüftung im Sinne des Umweltschutzes und den dann notwendigen Abhangdecken von min. 30cm, unterhalb von 12,00m Bauhöhe ab Gehweg zu erstellen. Bei der Festlegung ist zu bedenken, dass durch den schwellenlosen Austritt im 1. OG und bei II-Geschossen plus Staffelgeschoss, auch beim Staffelgeschoss min. ein 40cm hoher Fußbodenaufbau notwendig wird. Somit ergibt sich folgendes: EFH = + 0,15m vom Gehweg + 3m Raumhöhe EG + 0,3m Abhangdecke für Technik und Lüftung + 0,65m Betondecke mit Fußbodenaufbau (Barrierefreiheit) + 2,8m Raumhöhe OG + 0,3m Abhangdecke für Technik und Lüftung + 0,65m Betondecke mit Fußbodenaufbau (Barrierefreiheit) + 3m Raumhöhe Staffelgeschoss + 0,3m Abhangdecke für Technik und Lüftung + 0,9m Betondecke mit Gefälledämmung und Attika = minimale Bauhöhe von 12,05 m. Die Person bittet, die max. Bauhöhe ab OK Gehweg mit 12,00 m festzulegen. Nein Siehe Stellungnahme 3 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die Verhinderung von Geschosswohnungsbau kann auch durch textliche Festsetzungen erfolgen. Wie z.B. es darf max. zwei Wohneinheiten je Gebäude geben. Die Begrenzung der Wohneinheiten ist durch eine textliche Festsetzung erfolgt. 7 Rechtsanwalt N.N. - Anwalt von Eigentümer/in im Plangebiet Festsetzung von Stellplätzen, Carports und Garagen: Es wird gefordert, die Festsetzung für die Flächen für Stellplätze und Garagen dahingehend anzupassen, dass auf dem Grundstück Heinrich-Heine-Str. 23 b, 50996 Köln, bei der Errichtung einer Garage die vordere Gebäudekante des Bestandsgebäudes aufgegriffen werden kann. Das Grundstück Heinrich-Heine-Str. 23 b ist Bestandteil einer Hausgruppe und hat damit eine relativ kleine Grundstücksgröße. Die textliche Festsetzung für Flächen für Stellplätze und Garagen führt im Zusammenhang mit dem Zuschnitt und der Lage des Grundstücks an der Ecke Adalbert-Stifter-Weg dazu, dass die Garage künftig in den Gartenbereich hineinragen würde. Das Haus liegt aktuell nur 4 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt. Aufgrund der Eckausbildung würde der geforderte Abstand der Garage zur Straßenbegrenzungslinie zu einem erheblichen Eingriff in die künftige Ausnutzung des Grundstücks führen. Nein Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen werden. Hierzu wird eine Festsetzung getroffen, dass Stellplätze, Carports und Garagen nur in den überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen zulässig sind. Insbesondere vor Garagen soll eine Mindestaufstellfläche von 6,00 m Länge einen zweiten Stellplatz sicherstellen. Hierdurch soll auch verhindert, dass Stellplätze und Garagen im schützenswerten Vorgartenbereich errichtet werden. 8 8.1 Rechtsanwalt N.N. - Anwalt von Eigentümer/in im Plangebiet Überschreitung der Baugrenze durch Tiefgarage Für das derzeit unbebaute Flurstück 151, Flur 74, Gemarkung Rondorf-Land ist eine Bebauung inkl. der Nein Die Errichtung einer Tiefgarage entspricht nicht dem Charakter des Auenviertels bzw. dem Ziel des Bebauungsplanes, das vorhandene hochwertige Wohngebiet zu schützen, um die Struktur einer überwiegend ein- und zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern zu erhalten und einer unmaßstäblichen Nachverdichtung 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Errichtung einer Tiefgarage geplant. Die Tiefgarage würde über die bislang angedachte Baugrenze hinausreichen, Es wird um eine Klarstellung im Bebauungsplan gebeten, wonach bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig sind oder alternativ um eine Regelung, die die Errichtung der Tiefgarage in einer vergleichbaren Tiefe wie auf dem Grundstück Grüngürtelstr. 56 ermöglicht. entgegenzuwirken. Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unbeplante Innenbereich mit einer Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und dieser regelmäßig auch ausgeschöpft wird. Unmaßstäblichen Nachverdichtungen sind beispielsweise an der Grüngürtelstraße bereits zu erkennen. Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen werden. Hierzu wird eine Festsetzung getroffen, dass Stellplätze, Carports und Garagen nur in den überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen zulässig sind. Insbesondere vor Garagen soll eine Mindestaufstellfläche von 6,00 m Länge einen zweiten Stellplatz sicherstellen. Hierdurch soll auch verhindert, dass Stellplätze und Garagen im schützenswerten Vorgartenbereich errichtet werden. Stellplätze sollen außerhalb dieser definierten Flächen nicht errichtet werden. Insbesondere Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche führen mit den notwendigen Zufahrten und Rampen dazu, dass eine größere Fläche versiegelt wird und die natürliche Bodenfunktion verlorengeht. 8.2 Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche Für das unbebaute Flurstück 403 im Blockinnenbereich zwischen Grüngürtelstraße, Fichtestraße, Gneisenaustraße und Heinrich-Heine-Straße wird um die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche mit einer entsprechenden Festsetzung für eine Tiefgarage gebeten. Nein Das Flurstück 40 3 befindet sich im Blockinnenbereich in der sog. zweiten Reihe. Eine Bebauung einschl. der Errichtung einer Tiefgarage in zweiter Reihe entspricht nicht dem Charakter des Auenviertels bzw. dem Ziel des Bebauungsplanes, das vorhandene hochwertige Wohngebiet zu schützen, um die Struktur einer überwiegend ein - und zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein - und Zweifamilienhäusern zu erhalten und einer unmaßstäblichen Nachverdichtung entgegenzuwirken. Dies ist ohne ein en Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unbeplante Innenbereich (Beurteilung gemäß § 34 BauGB) 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und auf den angrenzenden Grundstücken bereits in zweiter Reihe bebaut wurde. Mit dem vorliegenden Be bauungsplan soll dieser Nachverdichtung entgegen gewirkt werden, um den Charakter des Viertels mit Freiflächen vor oder um d en Häusern als integraler Bestandteil der Architektur gerecht zu werden und zu erhalten. 8.3 Alternative: Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche im rückwärtigen Bereich des Flst. 151 Sollte die Bitte (siehe Stellungnahme 7.2) nicht in Betracht kommen, wird um eine Festsetzung einer Baugrenze für den rückwärtigen Grundstücksbereich des Flurstücks 151 bzw. vorderen Grundstücksbereichs des Flurstücks 403 entsprechend der Bebauung auf den Grundstücken Grüngürtelstr. 58a – 58c bzw. 58d – 58e. Nein Siehe Stellungnahme 8.1 und 8.2 Eine überbaubare Grundstücksfläche im rückwärtigen Bereich verursacht zudem einen Bruch in der bestehenden geordneten straßenseitigen Gebäudeflucht. Im Sinne einer städtebaulichen Ordnung wird der Forderung nicht nachgekommen. 8.4 Abwägungsfehlerhafter Eingriff bei Nichtumsetzung der Baugrenze Sollte eine derartige Baugrenze (siehe Stellungnahmen 8.2/8.3) nicht festgesetzt werden, wäre dies ein abwägungsfehlerhafter Eingriff in die Rechte des Grundstückseigentümers/in, da die Bebauung nach § 34 BauGB derzeit möglich ist. Da es sich bei den Gebäuden Grüngürtelstr. 58a – 58c und 58d – 58e um zwei verschiedene Gebäude handelt, können diese auch nicht als Fremdkörper/Ausreißer qualifiziert werden, die die nähere Umgebung nicht prägen. Diese prägen folglich die überbaubaren Grundstücksflächen. Eine Bebauung in dieser Tiefe wäre somit derzeit zulässig. Nein Ziel des Bebauungsplanes ist es, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen. Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unbeplante Innenbereich (Beurteilung gemäß § 34 BauGB) einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und dieser regelmäßig auch ausgeschöpft wird. Die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche entspricht im Wesentlichen den vorhandenen Bestandsgebäuden. Die genannten vorhandenen Gebäude an der Grüngürtelstraße genießen auch nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Bestandsschutz. 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 9 N.N. Beschränkung der Bauweise und Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten Angesichts der Tatsache, dass die Stadt Köln seit Jahren die von ihr selbst gesteckten Ziele im Wohnungsbau deutlich verfehlt und zunehmend die Gefahr besteht, dass die Stadt für nicht wohlhabende Bürgerinnen und Bürger nicht bezahlbar ist, wird dieser Bebauungsplan die bestehenden Probleme verschärfen. Eine Beschränkung auf eine im Wesentlichen zweistöckige Bebauungsweise und die Beschränkung auf nur zwei Wohnungen pro Bau entsprechen eindeutig nicht dem Bedarf einer wachsenden Metropole. Diese Beschränkungen sollten deswegen aus dem Planentwurf zugunsten weniger enger Vorgaben entfernt werden. Dass beispielsweise eine drei-bis vierstöckige Bebauung dem "Charakter des Viertels" schaden würde, ist zu bezweifeln. Ausweislich der historischen Darstellung in der Planbegründung war eine solche Bebauung ursprünglich gerade vorgesehen und abgestrebt! Sie wäre insbesondere wegen der damit einhergehenden Erhöhung der Anzahl der Wohnungen geboten. Dass eine Entwicklung hin zu bezahlbarerem, dichter bebautem Wohnraum nun verboten werden soll, scheint gerade nicht dem "ursprünglichen Charakter" des Gebiets zu entsprechen. Die Begrenzung, die die Anzahl der Wohnungen auf zwei pro Haus beschränkt, verhindert alternative Wohnkonzepte und wird damit insbesondere jüngeren und alleinstehenden Personen den Zugang zu erschwinglichem Wohnen in diesem Gebiet verwehren. Die Stadt Köln wird im Zuge ihres Nein Um dem Veränderungsdruck, der eine höhere Ausnutzung der Grundstücke durch Steigerung der Zahl der Wohnungen je Gebäude zum Inhalt hat, entgegenzuwirken, wird die Zahl der Wohneinheiten im gesamten reinen Wohngebiet auf zwei Wohneinheiten begrenzt. Entsprechend dem Bestand beziehungsweise der städtebaulichen Zielsetzung sind hier künftig maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. Für die betroffenen Grundstücke bedeutet dies, dass die jetzige Bebauung "nur" noch Bestandsschutz genießt. Durch die Festsetzung einer beschränkten Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude soll ein städtebaulicher Missstand verhindert werden. Ohne eine entsprechende Festsetzung ist zu befürchten, dass die Planungsziele - Erhalt und Sicherung eines hochwertigen Wohngebietes - auf Dauer verloren geht. Dem Bedarf nach mehr Wohnraum wird die Stadt dadurch gerecht, dass es vielen Lagen der Stadt zu einer Nachverdichtung kommt (so z.B. im Plangebiet Heidelweg). Auch kommt es im Stadtgebiet zu einer Wandlung von gewerblichen Standorten zu Wohnstandorten (so z.B. im Plangebiet Raderthalgürtel – ehemaliges DuPont-Gelände). Weiterhin sind auch große Neubauprojekte geeignet den Bedarf nach Wohnraum in den nächsten Jahren gerecht zu werden (so z.B. im Plangebiet Rondorf Nord-West mit circa 1.300 geplanten Wohneinheiten). Im Auenviertel soll der prägende Charakter eines Villenviertels erhalten bleiben. 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Wachstums dichter bebaut werden müssen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieses Plangebiet davon ausgenommen sein sollte. 10 10.1 N.N. Älterer Einwand wurde im vorliegenden Bebauungsplan teilweise berücksichtigt Nachdem wir schon mit Schreiben vom 08.06.2011 u.a. einen Einwand gegen die in der Vorläufer-Version vorgesehenen Bebauungshöhen im Bereich der „Hochwasserlinie" (Teilgebiet) vorgebracht haben, greifen wir diesen Punkt erneut auf. Unser damaliger Einwand hat in dem jetzt vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes insoweit Berücksichtigung gefunden, als für dieses Teilgebiet das Instrument des „Hochwassergeschosses" geschaffen wurde. Das begrüßen wir ausdrücklich. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 10.2 Beschränkung der Gebäudehöhe im Bereich der Hochwasserlinie (Teilgebiet) Für das Teilgebiet des „Hochwassergeschosses“ legt der vorliegende Entwurf eine maximale Traufhöhe vom 9.00 m sowie eine Gebäudehöhe von 15,50 m (über mittlere Höhenlage des natürlichen Geländes gemessen an der Grenze der zugehörigen Erschließungsstraße) fest. Die maximale Traufhöhe von 9,00 m schreibt in etwa den Stand der bisherigen Bebauung fest. Mit dieser Begrenzung werden die in das Hochwasserkonzept der Stadt Köln eingeflossenen Erkenntnisse aus dem Hochwasser von 1993 und 1995, nämlich dass in der Zukunft auch mit höherem Hochwasser zu rechnen ist, außer Acht gelassen und die Möglichkeit bei Neubauten „nach oben auszuweichen" verhindert. Nein Die Hochwasserproblematik hat im Bereich des Rheinufers dazu geführt, dass Keller- und Garagengeschosse besonders hoch aufragen und Gebäude hierdurch entsprechend höher gebaut wurden, als im übrigen Plangebiet. Aus Hochwasserschutzgründen werden daher für Gebäude innerhalb des mit „Hochwasserlinie“ gekennzeichneten Bereichs für die Errichtung eines „Hochwassergeschosses“ eine Wandhöhe (Traufhöhe) von maximal 9,0 m und eine maximale Gebäudehöhe/Firsthöhe von maximal 15,50 m festgesetzt. Hierdurch können in dem im Plan gekennzeichneten Bereich sowohl Um- und Anbauten im Zusammenhang mit bereits bestehenden Gebäuden profilgleich errichtet werden, als auch Neubauten 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung entsprechend der Umgebungsbebauung entstehen. Ein weiteres (zusätzliches) Geschoss soll jedoch nicht entstehen. Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100-jährliches Hochwasser) gegen Hochwasser geschützt. Der Pegel des 100- jährlichen Hochwassers ist ausreichend. 10.3 Widersprüchlichkeit in der festgesetzten Gebäudehöhe – Anhebung der maximalen Traufhöhe Es wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Bebauungsplanentwurf per se eine Inkonsistenz hinsichtlich der Höhenmaße aufweist. „Allgemeines Gebiet“ des Bebauungs- planes „Teilgebiet“ innerhalb der „Hochwasserlinie “ Dif f erenz Maximale Trauf höhe 7,00 m 9,00m 2,00 m Maximale Gebäudehöhe 12,50 m 15,50 m 3,00 m Der Person ist es unverständlich, warum die Traufhöhe im Teilgebiet „Hochwasserlinie" nur um 2,00 m höher als im allgemeinen Gebiet, die maximale Gebäudehöhe aber um 3,00 m höher sein darf. Es wird argumentiert, dass eine Anhebung der zulässigen maximalen Traufhöhe um mindestens einen Meter sowie eine damit korrelierende Gebäudehöhe der Stadt Köln kein Geld kostet, aber als Weitsicht im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung möglicher Hochwasser gewertet werden könnte. Nein Siehe Stellungnahme 10.2 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die Person hält es für geboten, die maximalen Gebäude- und Traufhöhen im Teilgebiet innerhalb der „Hochwasserlinie" auch im Hinblick auf die im Hochwasserkonzept der Stadt Köln getroffenen Aussagen so festzulegen, dass eine Bebauung ermöglicht wird, bei der das Erdgeschossniveau auf eine Höhe entsprechend einem Kölner Pegel bis zu 12,30 m gelegt werden kann. Dabei sollte selbstverständlich unverändert die Nutzung des sogenannten „Hochwassergeschosses“ als selbstständige Wohnung, wie im Entwurf vorgesehen, ausgeschlossen bleiben. Für das Teilgebiet ergäbe sich daraus innerhalb der „Hochwasserlinie" eine maximale Traufhöhe von 10,50 m und eine maximale Gebäudehöhe von 16,00 m. Es wird davon ausgegangen, dass die offensichtliche Inkonsistenz des Bebauungsplanentwurfs hinsichtlich der Trauf- und Gebäudehöhen im „allgemeinen Gebiet" und im Teilgebiet innerhalb der „Hochwasserlinie" des Bebauungsplanes beseitigt und unser Vorschlag im Bebauungsplan berücksichtigt wird. 11 11.1 N.N. Verschiebung der Braugrenze Mit der Stellungnahme soll bewirkt werden, dass die rückwärtige Baugrenze des Grundstücks Walter-Flex-Str. 27, Flur 74, Flurstück 299, so verschoben wird, dass diese vergleichbar tief wie die der Nachbarhäuser Walter-Flex- Str. 29 und 31 ist. Durch die festgesetzte Baugrenze ist die Person in der baulichen Erweiterung und Nutzung des Grundstücks eingeschränkt. Die Baugrenzen der Nachbargrundstücke Ja Der Anregung wird gefolgt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird angepasst. Hierzu werden die Baugrenzen im Sinne einer städtebaulichen Ordnung in Anlehnung an die Nachbargrundstücke angepasst. 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung sind deutlich weiter nach hinten verschoben, sodass die Nachbarn deutlich tiefer in ihr Grundstück bauen können. Es wird eine ähnlich tiefe überbaubare Grundstücksfläche gefordert. Mit der Verschiebung der Baugrenze könnte z.B. ein Wintergarten im rückwärtigen Bereich des Hauses angebaut werden. Dies würde dem „Auenviertel“ und seiner repräsentativen Bebauung entsprechen. Eine solche Bestandserweiterung würde die Nutzung als Wohnzimmer ermöglichen. 11.2 GRZ und GFZ kann nicht ausgeschöpft werden Im Hinblick auf die GRZ von 0,3 und GFZ von 0,6 ist es mit der bestehenden Baugrenze nicht möglich, diese Parameter auszuschöpfen. Der Baukörper ist mit der bestehenden Baugrenze sehr beschaulich und entspricht eigentlich auch nicht dem Auenviertel und schon gar nicht der Großzügigkeit des Flurstückes 299. Auf den Nachbarflurstücken 297, 298, 300 wurden deutlich größere Baukörper errichtet. Auf dem Flurstück 300 wurden - bei ähnlich großer Grundstücksgröße - sogar zwei Mehrfamilienhäuser errichtet. Es wird nicht beabsichtigt einen unverhältnismäßig großen Baukörper zu errichten, sondern das besonders kleine Einfamilienhaus analog der Nachbarbebauung in der Bautiefe zu erweitern. Ja Der Anregung wird gefolgt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird angepasst. Hierzu werden die Baugrenzen im Sinne einer städtebaulichen Ordnung in Anlehnung an die Nachbargrundstücke angepasst. 12 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst Hinweis auf konkreten Verdacht Kenntnisnahme Der Empfehlung wird gefolgt und als Hinweis in die Bebauungsplanunterlagen aufgenommen. 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf hat eine Luftbildauswertung durchgeführt. Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet liegt bzw. in einem Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Es wird eine Überprüfung des konkreten Verdachtspunkts (Verdachtspunkt Nr. 1124) sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen empfohlen. Stand 30.11.2020
Dringlichkeitsvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Rein Sa Vorlage-Nummer 3498/2020 Freigabedatum 07.12.2020 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch den Rat. Betreff Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 14.12.2020 Rat 04.02.2021 Begründung für die Dringlichkeit: Die Beschlussvorlage zum Bebauungsplan 70390/02; Arbeitstitel Auenviertel in Köln-Rodenkirchen konnte weder die Sitzung des Hauptausschusses am 23.11.2020 noch des Rates am 03.12.2020 erreichen, da verwaltungsinterne Abstimmungsprozesse noch nicht abgeschlossen waren. Die für den Planbereich des oben genannten Bebauungsplans erlassene Veränderungssperre gem. den § 14, 16 und 17 BauGB läuft jedoch bereits zum 09.12.2020 aus. Mit Auslaufen der Veränderungssperre gemäß § 17 BauGB sind die gestellten Bauvoranfragen zur Nachverdichtung nach § 34 BauGB zu genehmigen. Die Realisierung dieser Bauvoranfragen würde den Charakter des einzigartigen Villenviertels und das Ziel des Bebauungsplanes, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen, gefährden. Um die Ziele der oben genannten Planung nicht zu gefährden, ist es zwingend erforderlich vor Aus- laufen der Veränderungssperre eine rechtsverbindliche Planung (Satzungsbeschluss inkl. Bekannt- machung) sicherzustellen (vgl. die ergänzende Begründung der Dringlichkeit in Anlage 0). Beschluss: Gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird folgender Be- schluss gefasst: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 für das Gebiet zwischen Rhein und Weißer Straße, südlich der Uferstraße, westlich der Grüngürtelstraße, nördlich der Weißer Straße und östlich der Mettfelder Straße und Grimmelshausen Straße in Köln- Rodenkirchen—Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2,7,9 und 11; 2. den Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern; 2 3. den Bebauungsplan 70390/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemein- deordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel- tenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 07.12.2020 Gez. Reker Gez. Roß-Belkner 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Anlagen Anlage 0 Begründung Dringlichkeit Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 2 Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 BauGB Anlage 3 Verortung der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 BauGB Anlage 4 Auszug aus Beschlussprotokoll BV Rodenkirchen 11.07.2011 Anlage 5 Verortung der Grenze für das sog. Hochwassergeschoss Anlage 6 Auszug aus dem Beschlussprotokoll Stadtentwicklungsausschuss 04.10.2011 Anlage 7 Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB - A Anlage 8 Änderungsgegenstand § 4 a Abs. 3 BauGB - A Anlage 9 Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB - B Anlage 10 Änderungsgegenstand § 4 a Abs. 3 BauGB – B Anlage 11 Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB - C Anlage 12 Bebauungsplan Anlage 13 Textliche Festsetzungen Anlage 14 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB
Anlage 9 - Ergebnisse der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. §...
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1 A N L A G E 9 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan- Entwurf Nummer 70390/02 –Arbeitstitel: Auenviertel in Köln- Rodenkirchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 BauGB wurde am 07.10.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 19. Oktober 2020 bis zum 02. November 2020 einschließlich durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind vier Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 N.N. Baufelder anpassen wegen Grundstücksteilung Die Person bittet um die Anpassung der Baufenster für die Grundstücke Walter-Flex Str. 6-8, derzeit Flurstück 25 und 536, Flur 74, Gemarkung Rondorf-Land. Für die Teilung beider o.g. Grundstücke in zwei gleichgroße Grundstücke wurde am 07. September 2020 eine Teilungsgenehmigung erteilt. Durch die neue Vermessung der Grundstücke passen indessen die bisherigen Baufenster nicht mehr, da das bisherige große Baufenster des Flurstücks 536 nun durch die neue Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Es wird darum gebeten, die Baufenster der vormaligen Flurstücke 536 und 25 an das Vermessungsergebnis anzupassen und die Baufenster entsprechend der Vermessung in dem geplanten Bebauungsplan mit einem Ja Der Anregung wird gefolgt. Um für die neuen Grundstücke hinsichtlich ihrer Bebaubarkeit eine vollumfängliche Ausnutzung zu ermöglichen, werden die überbaubaren Grundstücksgrenzen mit einem Abstand von 3 m zu den geänderten Grundstücksgrenzen angepasst. Die bisher festgesetzten Gebäudetiefen und –fluchten bleiben unverändert. 2 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Abstand von 3 Metern parallel zu der neuen Grundstücksgrenze („A-B“) zu verändern. Die Baufenster sollen, insbesondere hinsichtlich ihrer Grenzen zum Grundstück Walter-Flex Str. 4 und zur Heinrich-Heine-Str. sowie ihrer Tiefe unverändert bleiben. 2 2.1 Rechtsanwalt N.N. - Anwalt von Eigentümer/in im Plangebiet Erhöhung der GRZ und GFZ Es wird angeregt gem. § 17 Abs. 1 BauNVO im Sinne der Innenentwicklung sowie Bodenschutzklausel eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festzusetzen. Das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die GRZ mit 0,3 und die GFZ mit 0,6, führen zu einer deutlichen Mindernutzung der Grundstücke. Nein Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- und zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein - und Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unbeplante Innenbereich (Beurteilung gemäß § 34 BauGB) einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und dieser regelmäßig auch ausgeschöpft wird. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, die Wohnfunktion im Plangebiet weiter zu stärken. Hierzu ist im überwiegenden Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. In einem kleineren Teilbereich entlang der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, da hier über die Wohnnutzung hinaus auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. Für die reinen Wohngebiete (WR) südlich der Uferstraße und nördlich der Lessingstraße und Bismarckstraße werden e ine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 festgesetzt. Für die weiteren südlich angrenzenden reinen Wohngebiete (WR) südlich der Lessingstraße und Bismarckstraße werden eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Für das reine Wohngebiet (WR) südöstlich der Mettfelder Straße wird für die dichtere Bebauung angrenzend an das allgemeine Wohngebiet entlang der Weißer Straße eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Für die allgemeinen Wohngebiete (WA) an der Weißer Straße wird eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festgesetzt. Diese Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen einer umfangreichen Bestandsaufnahme. Diese hat ergeben, dass in den genannten Bereichen bereits heute höhere städtebauliche Dichtekennwerte vorhanden sind und diese mit der vorliegenden Planung berücksichtigt werden sollen. In Teilbereichen kommt es auch zu Überplanungen der vorhandenen Bebauung. Dieses hat zum Ziel, in Zukunft die schon vorhandene Dichte zu verhindern. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll einer Nachverdichtung entgegen gewirkt werden, um den Charakter des Viertels mit Freiflächen vor und/oder um den Häusern als integraler Bestandteil der Architektur gerecht zu werden und zu erhalten. Durch eine Erhöhung der GRZ und er GFZ würde der Charakter des Villenviertels langfristig verlorengehen. 2.2 Unbestimmte Festsetzung der Traufhöhe i.V.m. Staffelgeschossen Die Festsetzung der Traufhöhe in Ziff. 1.3 b) der textlichen Festsetzungen ist nicht hinreichend bestimmt. In den textlichen Festsetzungen wird nicht definiert, wie sich die maßgebliche Traufhöhe bemisst. In der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf wird lediglich auf eine maximale Wandhöhe (Traufhöhe) abgestellt. Unklar ist, wie sich die Traufhöhe bei Gebäuden mit Staffelgeschossen bemisst. Nach der allgemeinen Definition ist die Traufhöhe als Schnittkante zwischen der Außenwand und der Dachhaut zu verstehen. Bei Anwendung der allgemeinen Definition müsste sich die Traufhöhe bei einer baulichen Anlage mit einem Staffelgeschoss auch dann nach der oberen Nein Da nicht nu r die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhe der Gebäude das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß maximale Höhen baulicher Anlagen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauliche Ordnung garantiert. Für die Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) wird für Gebäude mit Sattel- und Walmdach eine maximale Gebäudehöhe von 12,50 m ü. NHN und für Gebäude mit einer sonstigen Dachform (Flachdach, Pultdach, Tonnendach oder ähnliche Dachformen) eine maximale Gebäudehöhe von 11,00 m ü. NHN festgesetzt. Für die zweigeschossige Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) wird eine maximale Traufhöhe von 7,00 m ü. NHN festgesetzt. 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Dachhaut des obersten Geschosses bemessen, wenn dieses kein Vollgeschoss ist. Dies würde dazu führen, dass II-geschossige Gebäude mit Staffelgeschossen im reinen Wohngebiet (WR) nur bis zu einer Höhe von 7,00 m (plus Höhe der Dachkonstruktion) zulässig sind. Dass dies so beabsichtigt war, geht insbesondere aus der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf nicht hervor. Die Festsetzung führt zu einem faktischen Ausschluss von Staffelgeschossen, da man sich innerhalb der festgesetzten Traufhöhe zwischen einem Vollgeschoss oder einem Staffelgeschoss entscheiden müsste. Die Folgen für die zahlreichen II-geschossigen Baukörper mit Staffelgeschoss im Bestand sind nicht berücksichtigt worden. Dieses Ergebnis widerspricht zudem dem in Ziff. 1.3 a) 2. Spiegelstrich der textlichen Festsetzungen zum Ausdruck kommenden Planungswillen. Hiernach sind Gebäude mit einem Flachdach bis zu einer Höhe von 11,50 m zulässig. Auch wurde auf die Festsetzung einer Dachform ausdrücklich verzichtet. Schließlich sind ausweislich Ziff. 1. C) der gestalterischen Festsetzungen Staffelgeschosse nicht per se unerwünscht. Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens wurde die maximale Gebäudehöhe für Gebäude mit einer sonstigen Dachform (Flachdach, Pultdach, Tonnendach oder ähnliche Dachformen) bereits von 10,00 m auf 11,00 m ü. NHN erhöht, um den heutigen Wohnbedürfnissen mit hohen Raumhöhen und modern Gebäudekonstruktion gerecht zu werden. Wird z.B. ein Gebäude mit Staffelgeschoss errichtet, bedeutet dies, dass zwei Vollgeschosse mit einer Wandhöhe bis zu 7,00 m und einem zusätzlichen Staffelgeschoss bis zu einer maximalen Gebäudehöhe von 11,00 m ü. NHN errichtet werden können. Hierdurch ist sichergestellt, dass zum Beispiel Gebäude mit Staffelgeschoss in einer modernen Bauweise bis zu einer maximale Gebäudehöhe von 11,00 m ü. NHN und mit den heute üblichen Raumhöhen errichtet werden können und gleichzeitig die Belange der Nachbarn (Belichtung, Belüftung und Verschattung) ausreichend Berücksichtigung finden. 3 Rechtsanwalt N.N. - Anwalt von Eigentümer/in im Plangebiet Im Rahmen der erneuten Offenlage wird auf die vorgebrachten Anregungen aus der vorherigen Offenlage (02.07.2020 - 17.08.2020) betreffend der Flurstücke 151 und 403, Flur 74, Gemarkung Rondorf-Land verwiesen. Es wird insbesondere auf die Zulässigkeit einer Nein Siehe Stellungnahmen 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Tiefgarage entsprechend den Nachbargrundstücken verwiesen (Punkt 3.1). Zur besseren Nachverfolgung werden die Inhalte noch einmal aufgeführt (Punkte 3.1 – 3.4) 3.1 Überschreitung der Baugrenze durch Tiefgarage Für das derzeit unbebaute Flurstück 151, Flur 74, Gemarkung Rondorf-Land ist eine Bebauung inkl. der Errichtung einer Tiefgarage geplant. Die Tiefgarage würde über die bislang angedachte Baugrenze hinausreichen, Es wird um eine Klarstellung im Bebauungsplan gebeten, wonach bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig sind oder alternativ um eine Regelung, die die Errichtung der Tiefgarage in einer vergleichbaren Tiefe wie auf dem Grundstück Grüngürtelstr. 56 ermöglicht. Nein Die Errichtung einer Tiefgarage entspricht nicht dem Charakter des Auenviertels bzw. dem Ziel des Bebauungsplanes, das vorhandene hochwertige Wohngebiet zu schützen, um die Struktur einer überwiegend ein- und zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern zu erhalten und einer unmaßstäblichen Nachverdichtung entgegenzuwirken. Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unbeplante Innenbereich mit einer Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und dieser regelmäßig auch ausgeschöpft wird. Unmaßstäblichen Nachverdichtungen sind beispielsweise an der Grüngürtelstraße bereits zu erkennen. Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen werden. Hierzu wird eine Festsetzung getroffen, dass Stellplätze, Carports und Garagen nur in den überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen zulässig sind. Insbesondere vor Garagen soll eine Mindestaufstellfläche von 6,00 m Länge einen zweiten Stellplatz sicherstellen. Hierdurch soll auch verhindert, dass Stellplätze und Garagen im schützenswerten Vorgartenbereich errichtet werden. Stellplätze sollen außerhalb dieser definierten Flächen nicht errichtet werden. Insbesondere Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche führen mit den notwendigen Zufahrten und Rampen dazu, dass eine größere Fläche versiegelt wird und die natürliche Bodenfunktion verlorengeht. 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 3.2 Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche Für das unbebaute Flurstück 403 im Blockinnenbereich zwischen Grüngürtelstraße, Fichtestraße, Gneisenaustraße und Heinrich-Heine-Straße wird um die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche mit einer entsprechenden Festsetzung für eine Tiefgarage gebeten. Nein Das Flurstück 40 3 befindet sich im Blockinnenbereich in der sog. zweiten Reihe. Eine Bebauung einschl. der Errichtung einer Tiefgarage in zweiter Reihe entspricht nicht dem Charakter des Auenviertels bzw. dem Ziel des Bebauungsplanes, das vorhandene hochwertige Wohngebiet zu schützen, um die Struktur einer überwiegend ein - und zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein - und Zweifamilienhäusern zu erhalten und einer unmaßstäblichen Nachverdichtung entgegenzuwirken. Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sich erzustellen, da der unbeplante Innenbereich (Beurteilung gemäß § 34 BauGB) einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und auf den angrenzenden Grundstücken bereits in zweiter Reihe bebaut wurde. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll dieser Nachverdichtung entgegen gewirkt werden, um den Charakter des Viertels mit Freiflächen vor oder um den Häusern als integraler Bestandteil der Architektur gerecht zu werden und zu erhalten. 3.3 Alternative: Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche im rückwärtigen Bereich des Flst. 151 Sollte die Bitte (siehe Stellungnahme 7.2) nicht in Betracht kommen, wird um eine Festsetzung einer Baugrenze für den rückwärtigen Grundstücksbereich des Flurstücks 151 bzw. vorderen Grundstücksbereichs des Flurstücks 403 entsprechend der Bebauung auf den Grundstücken Grüngürtelstr. 58a – 58c bzw. 58d – 58e. Nein Siehe Stellungnahmen 3.1 und 3.2 Eine überbaubare Grundstücksfläche im rückwärtigen Bereich verursacht zudem einen Bruch in der bestehenden geordneten straßenseitigen Gebäudeflucht. Im Sinne einer städtebaulichen Ordnung wird der Forderung nicht nachgekommen. 3.4 Abwägungsfehlerhafter Eingriff bei Nichtumsetzung der Baugrenze Sollte eine derartige Baugrenze (siehe Stellungnahmen 8.2/8.3) nicht festgesetzt werden, wäre dies ein abwägungsfehlerhafter Eingriff in die Rechte des Nein Ziel des Bebauungsplanes ist es, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch planungsrechtliche Instrumente zu schützen. Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unb eplante Innenbereich (Beurteilung 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Grundstückseigentümers/in, da die Bebauung nach § 34 BauGB derzeit möglich ist. Da es sich bei den Gebäuden Grüngürtelstr. 58a – 58c und 58d – 58e um zwei verschiedene Gebäude handelt, können diese auch nicht als Fremdkörper/Ausreißer qualifiziert werden, die die nähere Umgebung nicht prägen. Diese prägen folglich die überbaubaren Grundstücksflächen. Eine Bebauung in dieser Tiefe wäre somit derzeit zulässig. gemäß § 34 BauGB) einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und dieser regelmäßig auch ausgeschöpft wird. Die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche entspricht im Wesentlichen den vorhandenen Bestandsgebäuden. Die genannten vorhandenen Gebäude an der Grüngürtelstraße genießen auch nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Bestandsschutz. 4 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst Hinweis auf konkreten Verdacht Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf hat eine Luftbildauswertung durchgeführt. Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet liegt bzw. in einem Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Es wird eine Überprüfung des konkreten Verdachtspunkts (Verdachtspunkt Nr. 1124) sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzlich Sicherheitsdetektionen empfohlen. Kenntnisnahme Der Empfehlung wird gefolgt und als Hinweis in die Bebauungsplanunterlagen aufgenommen. Stand 01.12.2020
Anlage 3 - Verortung der Stellungnahmen aus § 3 Abs. 1 BauGB
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7 16 3 3 4 5 6 6 1 2 8 1112 13 14 10 10 A N L A G E 3 Verortung der Stellungnahmen im Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70390/02 Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen
Anlage 10 - Bebauungsplanänderung § 4a Abs. 3 BauGB -B
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1 Anlage 10 Darstellung der Änderungen nach § 4a Absatz 3 BauGB Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes, die in der Zeit vom 19.10.2020 bis 02.11.2020 stattgefunden hat, wurden einige Anregungen vorgebracht, die geprüft und teilweise in den Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Es wurde unter anderem angeregt, dass bei zwei Grundstücken eines Eigentümers die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend einer genehmigten Grundstücksteilung angepasst werden soll. Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung berührt wurden, wurde der Bebauungsplan-Entwurf erneut offengelegt. Die erneute Offenlage hat in der Zeit vom 19.11.2020 bis zum 03.12.2020 (einschließlich) stattgefunden. Änderungsbereich: Grundstücke Walter-Flex-Straße 6-8: Für die Grundstücke Walter-Flex-Straße 6-8 wurde nach einem Antrag des Eigentümers am 07.09.2020 eine Grundstücksteilung genehmigt. Im Zuge der Genehmigung wurde die Vermessungsgrundlage angepasst, sodass sich die Grundstücke Walter-Flex-Straße 6-8 nun als zwei gleichgroße Grundstücke darstellen. Um für die neuen Grundstücke hinsichtlich ihrer Bebaubarkeit eine vollumfängliche Ausnutzung zu ermöglichen, wurden die überbaubaren Grundstücksgrenzen mit einem Abstand von 3 m zu den geänderten Grundstücksgrenzen angepasst. Die bisher festgesetzten Gebäudetiefen und –fluchten wurden nicht verändert.
Beratungsverlauf (1)
Orte (38)
- Uferstraße 23
- Grüngürtelstraße 56
- Weißer Straße 62
- Grimmelshausenstraße
- Mettfelder Straße 13
- Roonstraße 9i
- Frankstraße
- Barbarastraße
- Wilhelmstraße
- Hauptstraße
- Lessingstraße
- Bismarckstraße
- Ringelnatzstraße 24
- Moltkestraße 1
- Heinrich-Heine-Straße 46
- Gneisenaustraße 5
- Friedrich-Ebert-Straße
- Arndtstraße
- Fichtestraße
- Hermann-Löns-Straße 6
- Walter-Flex-Straße 6
- Moselstraße
- Siegstraße
- Lahnstraße
- Theodor-Körner-Straße 2
- Auenweg 13
- Adalbert-Stifter-Weg 50
- Willy-Brandt-Platz 2
- Zuckmayerstraße 1
- Raderthalgürtel
- Blücherstraße 61
- Am Rheinufer
- Straße 13
- Straße 2 8f
- Am Rande
- Straße 6 8
- Straße 4
- Heidelweg
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Details
- Aktenzeichen
- 3498/2020
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Rat
- Datum
- 07.12.2020
- Erstellt
- 02.12.2020 09:44