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0626/2017

63. Anordnung der Kostenspaltung gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29.06.2001

Beschlussvorlage Ausschuss 15.03.2017

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 21.03.2017, TOP 4.2

Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschlussvorlage Ausschuss

2328 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0626/2017 
Freigabedatum  15.03.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
63. Anordnung der Kostenspaltung gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung 
eines Erschließungsbeitrages vom 29.06.2001 
Beschlussorgan 
Verkehrsausschuss 
Gremium Datum 
Beschluss: 
Der Verkehrsausschuss beschließt, dass für die nachstehend aufgeführten Erschließungsanlagen der 
Erschließungsbeitrag für die bezeichneten Teileinrichtungen in dem angegebenen Umfang selbst-
ständig erhoben wird: 
 
Jakob-Brock-Weg Mv, E, Bel, StrB 
von Sigwinstraße bis Wendehammer 
Köln-Höhenhaus 
 
Johanniterstraße Mv, E, Bel, StrGr, StrB 
von Rebhuhnweg bis Haus Nr. 9 bzw. 10 einschließlich 
Köln-Godorf 
 
Lützerathstraße Fb, Ge, Ge/Ra, Pa, E, Bel,  
von Haus Nr. 113 d (vorhandener Teil) bis Wich-
telerbruch 10 einschließlich 
Köln-Rath/Heumar 
 
Offenbachstraße Fb, Ge, E, Bel 
von Kapellenweg in südliche Richtung bis Ausbauende 
Köln-Pesch 
 
Die verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung: 
 
Fb Fahrbahn 
Ge Gehweg 
Ge/Ra kombinierter Geh-/Radweg 
Pa Parkflächen 
Mv Mischverkehrsfläche 
E Entwässerungseinrichtung 
Bel Beleuchtungseinrichtung 
StrGr Straßenbegleitgrün 
StrB Straßenbäume 
 
Alternative: 
Verzicht auf Kostenspaltung 
Verkehrsausschuss 21.03.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Nach § 127 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) kann der Erschließungsbeitrag für Grunderwerb, 
Freilegung und für die technischen Ausbauteile der Erschließungsanlage selbstständig erhoben wer-
den (Kostenspaltung). § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitra-
ges vom 29.06.2001 sieht die Möglichkeit der Kostenspaltung vor. 
 
Für die in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile soll durch die Anordnung 
der Kostenspaltung die Grundlage geschaffen werden, den Erschließungsbeitrag für abspaltbare Teil-
einrichtungen von Erschließungsanlagen selbstständig zu erheben. Es fehlen bei diesen Erschlie-
ßungsanlagen Grunderwerb und Freilegung. 
 
Alternative: 
 
Bei Verzicht auf eine Kostenspaltung verzögert sich die Heranziehung auf nicht absehbare Zeit. Für 
die Beitragspflichtigen erhöht sich dann wegen der fortlaufenden Kreditkosten der Beitrag.

Beratungsverlauf (1)

21.03.2017 Verkehrsausschuss
TOP 4.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0626/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
15.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27