0626/2017
63. Anordnung der Kostenspaltung gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29.06.2001
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Beschlussvorlage Ausschuss
2328 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/1 Vorlagen-Nummer 0626/2017 Freigabedatum 15.03.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 63. Anordnung der Kostenspaltung gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29.06.2001 Beschlussorgan Verkehrsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Verkehrsausschuss beschließt, dass für die nachstehend aufgeführten Erschließungsanlagen der Erschließungsbeitrag für die bezeichneten Teileinrichtungen in dem angegebenen Umfang selbst- ständig erhoben wird: Jakob-Brock-Weg Mv, E, Bel, StrB von Sigwinstraße bis Wendehammer Köln-Höhenhaus Johanniterstraße Mv, E, Bel, StrGr, StrB von Rebhuhnweg bis Haus Nr. 9 bzw. 10 einschließlich Köln-Godorf Lützerathstraße Fb, Ge, Ge/Ra, Pa, E, Bel, von Haus Nr. 113 d (vorhandener Teil) bis Wich- telerbruch 10 einschließlich Köln-Rath/Heumar Offenbachstraße Fb, Ge, E, Bel von Kapellenweg in südliche Richtung bis Ausbauende Köln-Pesch Die verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung: Fb Fahrbahn Ge Gehweg Ge/Ra kombinierter Geh-/Radweg Pa Parkflächen Mv Mischverkehrsfläche E Entwässerungseinrichtung Bel Beleuchtungseinrichtung StrGr Straßenbegleitgrün StrB Straßenbäume Alternative: Verzicht auf Kostenspaltung Verkehrsausschuss 21.03.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Nach § 127 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) kann der Erschließungsbeitrag für Grunderwerb, Freilegung und für die technischen Ausbauteile der Erschließungsanlage selbstständig erhoben wer- den (Kostenspaltung). § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitra- ges vom 29.06.2001 sieht die Möglichkeit der Kostenspaltung vor. Für die in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile soll durch die Anordnung der Kostenspaltung die Grundlage geschaffen werden, den Erschließungsbeitrag für abspaltbare Teil- einrichtungen von Erschließungsanlagen selbstständig zu erheben. Es fehlen bei diesen Erschlie- ßungsanlagen Grunderwerb und Freilegung. Alternative: Bei Verzicht auf eine Kostenspaltung verzögert sich die Heranziehung auf nicht absehbare Zeit. Für die Beitragspflichtigen erhöht sich dann wegen der fortlaufenden Kreditkosten der Beitrag.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0626/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 15.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27