V/0055/2015
Wahl und Wiederwahl der Schiedspersonen für den Bezirk 4 Münster - Albachten
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Beschlussvorlage
2681 Zeichen
V/0055/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Rechts- und Ausländeramt Betrifft Wahl und Wiederwahl der Schiedspersonen für den Bezirk 4 Münster - Albachten Beratungsfolge 26.02.2015 Bezirksvertretung Münster-West Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Als Schiedsperson für den Bezirk 4 Münster – Albachten/Mecklenbeck wird wiedergewählt Frau Sabine Matzel Frau Matzel ist 56 Jahre alt und wohnt im Bezirk Albachten 2. Als stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk 4 Münster – Albachten/Mecklenbeck wird gewählt Herr Wolfgang Gouterney Herr Gouterney ist 38 Jahre alt und wohnt im Bezirk Albachten II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. Begründung: Zu 1. Frau Matzel ist bereits seit 15 Jahren als Schiedsfrau im Bezirk Münster – Albachten tätig. Im Februar 2015 endet ihre aktuelle Amtszeit. Aus diesem Grund ist eine Wiederwahl erforderlich. Vorlagen-Nr.: V/0055/2015 Auskunft erteilt: Frau Kistler Ruf: 492-3025 E-Mail: KistlerP@stadt-muenster.de Datum: 21.01.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0055/2015 Frau Matzel hat sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wiederwahl durch die Bezirksvertretung Münster – West, weiterhin als ehrenamtliche Schiedsfrau im Bezirk Münster – Albachten tätig zu sein. Zu 2. Die Amtszeit der stellvertretenden Schiedsfrau Heidtrud Meyer – Brenken endet ebenfalls im Februar 2015. Frau Meyer - Brenken steht leider für eine weitere Amtszeit nicht mehr zur Verfügung. Aus diesem Grund ist eine Neuwahl erforderlich. Herr Gouterney hat sich bereit erklärt, im Falle seiner Wahl durch die Bezirksvertretung, das Amt der stellvertretenden Schiedsperson zu übernehmen. Weitere Personen, die für dieses Ehrenamt in Frage kämen, sind hier nicht bekannt. Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür g e- eignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsb e- zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schi edsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft sind, werden von Frau Matzel und Herrn Gouterney erfüllt. I. V. Paal
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0055/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.01.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37