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V/0055/2015

Wahl und Wiederwahl der Schiedspersonen für den Bezirk 4 Münster - Albachten

Vorlagen 22.01.2015

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-West, Sitzung am 26.02.2015, TOP 6.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2681 Zeichen

V/0055/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Rechts- und Ausländeramt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Wahl und Wiederwahl der Schiedspersonen für den Bezirk 4 Münster - Albachten 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.02.2015 Bezirksvertretung Münster-West Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Als Schiedsperson für den Bezirk 4 Münster – Albachten/Mecklenbeck wird wiedergewählt 
 
Frau Sabine Matzel 
 
Frau Matzel ist 56 Jahre alt und wohnt im Bezirk Albachten 
 
2. Als stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk 4 Münster – Albachten/Mecklenbeck wird 
gewählt 
 
Herr Wolfgang Gouterney 
 
Herr Gouterney ist 38 Jahre alt und wohnt im Bezirk Albachten 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1. 
 
Frau Matzel ist bereits seit 15 Jahren als Schiedsfrau im Bezirk Münster – Albachten tätig.  
Im Februar 2015 endet ihre aktuelle Amtszeit.  
Aus diesem Grund ist eine Wiederwahl erforderlich. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0055/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Kistler 
Ruf: 
492-3025 
E-Mail: 
KistlerP@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.01.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0055/2015 
Frau Matzel hat sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wiederwahl durch die Bezirksvertretung     
Münster – West, weiterhin als ehrenamtliche Schiedsfrau im Bezirk Münster – Albachten tätig zu 
sein. 
 
Zu 2. 
 
Die Amtszeit der stellvertretenden Schiedsfrau Heidtrud Meyer – Brenken endet ebenfalls im 
Februar 2015.  
Frau Meyer - Brenken  steht leider für eine weitere Amtszeit nicht mehr zur Verfügung.  
Aus diesem Grund ist eine Neuwahl erforderlich. 
 
Herr Gouterney hat sich bereit erklärt, im Falle seiner Wahl durch die Bezirksvertretung, das Amt 
der stellvertretenden Schiedsperson zu übernehmen. 
Weitere Personen, die für dieses Ehrenamt in Frage kämen, sind hier nicht bekannt. 
 
Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür g e-
eignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein 
kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. 
Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsb e-
zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über 
sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schi edsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, 
wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. 
Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft 
sind, werden von Frau Matzel und Herrn Gouterney erfüllt. 
 
 
I.  V. 
 
 
 
Paal

Beratungsverlauf (1)

26.02.2015 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0055/2015
Typ
Vorlagen
Datum
22.01.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37