1656/2025
Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln
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Anlage 9, Auszug BV 4 (Ehrenfeld) vom 30.06.2025
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax: (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt - koeln.de Datum: 01.07.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 37. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 30.06.2025 öffentlich 10.4 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 1656/2025 I. Abstimmung über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion: Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks- vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden um folgende Punkte ergänzte Fassung. 1. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a w erden an die Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anträge mit schriftlicher Be- gründung und einem Beschlussentw urf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen kei- nen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 2. Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 w erden an die Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfragen spätestens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB ha- ben. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung von Bezirksvertreterin Bchir (AfD) und Bezirks- vertreterin Pöttgen (FDP). II: Abstimmung über die geänderte Beschlussvorlage: Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geän- derten Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks- vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden um folgende Punkte ergänzte Fassung. 1. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a w erden an die Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anträge mit schriftlicher Be- gründung und einem Beschlussentw urf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen kei- nen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 2. Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 w erden an die Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfragen spätestens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB ha- ben. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung von Bezirksvertreterin Bchir (AfD).
Anlage 10, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 (Rodenkirchen) 30.06.2025 1656-2025
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax: (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt- koeln.de Datum: 30.06.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 30.06.2025 öffentlich 9.2.6 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln 1656/2025 Gemeinsamer Änderungsantrag aller Fraktionen AN/1034/2025 Änderungsantrag der SPD-Fraktion AN/1031/2025 Es liegt ein Änderungsantrag der SPD-Fraktion (AN/1031/2024) und ein gemeinsamer Änderungsantrag aller Fraktionen (AN/1034/2024) vor. Zunächst lässt Herr Bezirksbürgermeister Giesen über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion abstimmen. 1. Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden um fol- gende Punkte ergänzte Fassung. 1. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a w erden an die Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anträge mit schrift- licher Begründung und einem Beschlussentw urf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzu- reichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 2. Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 w erden an die Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfragen spätes- tens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 3. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Stimme der Frau Faßbender bei Enthaltung zweier Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit vier Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Stimmen der CDU - Fraktion und der FDP-Fraktion abgelehnt. (nicht anwesend: Dr. Zischler, Herr Kau) Sodann lässt Herr Bezirksbürgermeister Giesen über den Änderungsantrag alle Frak- tionen abstimmen. 2. Beschluss: Die vom Rat zu beschließende Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln wird in der in Anlage 1 beiliegenden Fas- sung wie folgt ergänzt: 1. § 38 Abs.2 erhält folgenden Satz 3: … Die Beantwortung einer Anfrage erfolgt spätestens in der übernächsten darauffolgenden Sitzung der Bezirksvertretung. 2. Der von der Verwaltung in § 38 Abs.9 angefügten Satz 8 erhält folgenden Wortlaut: … In den Fällen, in denen die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeits- entscheidung erfolgt, endet die Frist nach Satz 1 mit dem Beschluss des entschei- dungsbefugten Gremiums. ….. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Dr. Zischler, Herr Kau) Zuletzt lässt Herr Bezirksbürgermeister Giesen über die so geänderte Beschlussvoralge abstimmen. 3. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: Die vom Rat zu beschließende Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln wird in der in Anlage 1 beiliegenden Fas- sung wie folgt ergänzt: 1. § 38 Abs.2 erhält folgenden Satz 3: … Die Beantwortung einer Anfrage erfolgt spätestens in der übernächsten darauffolgenden Sitzung der Bezirksvertretung. 2. Der von der Verwaltung in § 38 Abs.9 angefügten Satz 8 erhält folgenden Wort- laut: … In den Fällen, in denen die Anhörung der Bezirksvertretung als Dring- lichkeitsentscheidung erfolgt, endet die Frist nach Satz 1 mit dem Beschluss des entscheidungsbefugten Gremiums. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Dr. Zischler, Herr Kau)
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 1656/2025 Freigabedatum 04.06.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertre- tungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.06.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 23.06.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.06.2025 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 26.06.2025 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 26.06.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.06.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 26.06.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 30.06.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 30.06.2025 Rat 03.07.2025 2 Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen an der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertre- tungen der Stadt Köln (Geschäftsordnung) betreffen überwiegend redaktionelle Änderungen, Vereinfachungen, Klarstellungen sowie Angleichungen an die bereits bestehende Verwal- tungspraxis. Zudem soll durch die vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung die digitale Bereit- stellung von Sitzungsunterlagen weiter gefördert werden. Hinsichtlich der Regelungen in den Bezirksvertretungen werden auf Anregung der Bezirksvertretungen insbesondere Änderungen zum Ablauf von Einwohnerfragestunden vorgeschlagen. Wesentliche Änderungen: I. Förderung der digitalen Bereitstellung von Sitzungsunterlagen Anträge auf Durchführung einer aktuellen Stunde können zukünftig nicht mehr per Fax, sondern nur noch per elektronischer Post oder über das digitale Sitzungsmanagementpro- gramm eingereicht werden. Zudem soll die Antragsfrist auf 12 Uhr am Tag vor der Sitzung vorverlegt werden. § 5 der Ge- schäftsordnung soll entsprechend angepasst werden. Im Hinblick auf die digitale Gremienarbeit in den Bezirksvertretungen wird klargestellt, dass Vorlagen zur Anhörung der Bezirksvertretungen diesen gleichzeitig mit der Bereitstellung für den Rat bzw. die Ausschüsse im Ratsinformationssystem zugänglich gemacht werden, § 38 Absatz 8 der Geschäftsordnung. Zu Beschlüssen in Ausschüssen und Bezirksvertretungen sollen künftig digitale Sachstands- berichte bereitgestellt werden. § 42 der Geschäftsordnung wird entsprechend aktualisiert. II. Einwohnerfragestunde bei den Bezirksvertretungen Bei der Einwohnerfragestunde in den Bezirksvertretungen soll das Verlesen der Antworten in der Sitzung entfallen. Die künftig schriftlich eingereichten Einwohnerfragen werden durch die Verwaltung ebenfalls im schriftlichen Verfahren beantwortet. Fragen und Beantwortungen werden im Ratsinformationssystem bereitgestellt. § 39 Absatz 2, 4 und 6 der Geschäftsord- nung werden entsprechend geändert. § 39 Absatz 7 der Geschäftsordnung entfällt. Diese und alle weiteren Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung sind in der als An- lage 2 beigefügten Synopse im Einzelnen erläutert. Anlagen Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Anlage 2: Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung (Synopse)
Anlage 1_Neufassung der Geschäftsordnungen des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln
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Seite 1 von 27 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln beschlossen durch den Rat am __________ Inhaltsverzeichnis I. Rat § 1 Einberufung des Rates § 2 Aufstellung der Tagesordnung § 3 Anträge § 4 Anfragen § 5 Aktuelle Stunde § 6 Anzeigepflicht bei Verhinderung § 7 Informationsrecht des Rates § 8 Vorsitz § 9 Nichtöffentliche Sitzung § 10 Befangenheit von Mitgliedern des Rates § 11 Stimmzähler § 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung § 13 Zusatz- und Änderungsanträge § 14 Zurückgezogene oder behandelte Anträge und Anfragen § 15 Redeordnung und Redezeit § 16 Redeordnung bei Anträgen und aktuellen Stunden § 17 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung § 18 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung (Erledigung) § 19 Schluss der Beratung oder Rednerliste § 20 Vertagung und Unterbrechung § 21 Persönliche Bemerkungen § 22 Tatsächliche und persönliche Erklärungen § 23 Abstimmungen § 24 Abstimmungsverfahren § 25 Wahlen § 26 Verweisung zur Sache § 27 Rüge, Ordnungsruf und Wortentziehung § 28 Ausschluss von der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung § 29 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung § 30 Ordnung im Zuhörerraum § 31 Niederschrift und stenographischer Bericht § 32 Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 2 von 27 II. Fraktionsvorsitzendenbesprechung § 33 Fraktionsvorsitzendenbesprechung III. Ausschüsse § 34 Besonderheiten des Verfahrens der Ausschüsse § 35 Durchführung von Beschlüssen entscheidungsbefugter Ausschüsse IV. Fraktionen § 36 Fraktionen § 37 Informationsrecht der Fraktionen V. Bezirksvertretungen § 38 Allgemeines § 39 Einwohnerfragestunde VI. Sonstige Bestimmungen § 40 Akteneinsichtsrecht § 41 Unterrichtung des Rates gemäß § 113 Absatz 5 GO § 42 Bericht über die Beschlüsse des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen § 43 Ratsferien § 44 Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten § 45 Auslegung der Geschäftsordnung § 46 Inkrafttreten Seite 3 von 27 I. Rat § 1 Einberufung des Rates (§ 47 GO) (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Jedoch soll sie/er den Rat wenigstens alle zwei Monate einberufen. (2) Die Sitzungsunterlagen werden grundsätzlich digital im Ratsinformationssystem bereitgestellt. Einladung, Tagesordnung, Anträge und Beschlussvorlagen müssen spätestens am 7. Arbeitstag vor der Sitzung im Ratsinformationssystem bereitgestellt werden, so dass die Ratsmitglieder über einen kennwortgeschützten Zugang darauf zugreifen können. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen abgewichen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister den Rat mit einer Frist von 24 Stunden einberufen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Wenn eine digitale Bereitstellung nicht möglich ist oder ein Ratsmitglied dies schriftlich beantragt, sind die Sitzungsunterlagen schriftlich am 6. Arbeitstag vor der Sitzung durch Aufgabe bei der Post zu übersenden. Auf Anforderung erhalten die Fraktionen und Ausschussvorsitzenden jeweils ein Papierexemplar der Sitzungsunterlagen. (3) Wird in der Sitzung des Rates ein Einwohnerantrag behandelt, werden die Vertreterinnen/Vertreter des Einwohnerantrags unter Wahrung der in Absatz 2 genannten Frist zur Ratssitzung eingeladen. (4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben. § 2 Aufstellung der Tagesordnung (§ 48 GO) (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Bei Einwohneranträgen sind § 15 Absätze 3 und 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln zu beachten. (2) Die Reihenfolge der Anträge nach § 3 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung auf der Tagesordnung bestimmt sich nach der Größe der antragstellenden Fraktion bzw. bei gemeinsamen Anträgen nach der Größe der antragstellenden Fraktionen. In jedem Durchgang des Größenvergleichs wird nur ein Antrag je Fraktion berücksichtigt. Gemeinsame Anträge werden den Fraktionen jeweils gegenseitig zugerechnet. Dieses Verfahren gilt auch für Anträge, die in einer der letzten Sitzungen zurückgestellt worden sind oder deren Dringlichkeit abgelehnt worden ist. (3) Gegenstände, die die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zur Behandlung in öffentlicher Sitzung nicht für geeignet hält, können auf die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung gesetzt werden. (4) In der Regel sollen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden: Seite 4 von 27 a) Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Wahl de r Beigeordneten sowie der Bestellung von Mitgliedern der Betriebsleitung der Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, b) Grundstücks- und Vergabeangelegenheiten, c) die Genehmigung von Verträgen der Stadt mit Rats mitgliedern, den Bezirksvertretungen und den Ausschüssen sowie mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt, d) die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, e) Prozessangelegenheiten, f) Angelegenheiten, deren Behandlung in öffentliche r Sitzung das Wohl der Gemeinde gefährden könnten, g) Beratung von Berichten des Rechnungsprüfungsamte s, h) Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO, sofern die Behandlung in öffentlicher Sitzung schutzwürdige Interessen einzelner Personen gefährden könnte. i) Mitteilungen gemäß § 113 Absatz 5 GO (Unterricht ungspflicht von Gemeindevertretern in Organen kommunaler Gesellschaften). Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. (5) Vorlagen, die nicht fristgerecht vor dem Sitzungstermin zugegangen sind, werden in der entsprechenden Sitzung nicht mehr behandelt, es sei denn, alle Ratsmitglieder stimmen einer Behandlung der Vorlage in der Ratssitzung vor Eintritt in die Tagesordnung zu; dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 12 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung (dringliche Angelegenheiten). § 3 Anträge (1) Jedes Ratsmitglied, jede Gruppe und jede Fraktion ist berechtigt, Anträge zu stellen. Anträge können auch gemeinsam gestellt werden. (2) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) beim Sitzungsdienst im Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters einzureichen. Die Anträge dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. (3) Anträge einer Fraktion sind durch die Fraktionsvorsitzende/ den Fraktionsvorsitzenden bzw. eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter oder die Fraktionsgeschäftsführerin/ den Fraktionsgeschäftsführer zu unterzeichnen und mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement- Programms zu übermitteln; Anträge einzelner Mitglieder des Rates sind durch diese Seite 5 von 27 selbst zu unterzeichnen und ebenso zu übermitteln. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig. In diesen Fällen ist eine Übermittlung mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-Programms nachzuholen. Die Unterzeichnung der Anträge erfolgt, sofern die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, mittels elektronischer Signatur. Die Unterzeichner/innen sind bei Bedarf der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister gegenüber nachweispflichtig. (4) Anträge können nur beschlossen werden, wenn die notwendigen einmaligen und/oder laufenden Ausgaben dafür zur Verfügung stehen. Erfordert ein Antrag Mittel, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, kann über ihn nur beraten und abgestimmt werden, wenn er gleichzeitig einen ausreichenden und gesetzlich zulässigen Deckungsvorschlag enthält. Für die Bezirksvertretungen gilt dies nur, wenn sie von ihrem Entscheidungsrecht nach § 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Hauptsatzung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Zuständigkeitsordnung im Rahmen der ihnen vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel Gebrauch machen. § 4 Anfragen (1) Jedes Ratsmitglied, jede Gruppe und jede Fraktion ist berechtigt, Anfragen zu stellen. Anfragen können auch gemeinsam gestellt werden. (2) Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister müssen spätestens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12.00 Uhr) beim Sitzungsdienst im Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters eingereicht werden. Die Fragen dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. (3) Anfragen einer Fraktion sind durch die Fraktionsvorsitzende/den Fraktionsvorsitzenden bzw. eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder die Fraktionsgeschäftsführerin/den Fraktionsgeschäftsführer zu unterzeichnen und mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement- Programms zu übermitteln; Anfragen einzelner Mitglieder des Rates sind durch diese selbst zu unterzeichnen und ebenso zu übermitteln. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig. In diesen Fällen ist eine Übermittlung mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-Programms nachzuholen. Die Unterzeichnung der Anfragen erfolgt, sofern die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, mittels elektronischer Signatur. Die Unterzeichner/innen sind bei Bedarf der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister gegenüber nachweispflichtig. (4) Für jede Ratssitzung können pro Fraktion, Gruppe oder Einzelmandatsträger nicht mehr als zwei Anfragen mit jeweils höchstens fünf Unterfragen gestellt werden. (5) Für die Beantwortung der Anfragen steht je Ratssitzung maximal eine Stunde zur Verfügung. (6) Die Beantwortung von Anfragen durch die Verwaltung soll in der Regel schriftlich zu der Sitzung erfolgen, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde. In von der Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwortung in einer späteren Sitzung. Offene Anfragen werden in der Tagesordnung aufgeführt. Seite 6 von 27 (7) Die Fragestellerin/der Fragesteller darf pro Anfrage höchstens zwei Nachfragen stellen. Nachfragen und Antworten sollen kurz und auf das Wesentliche beschränkt sein. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann die Fragestellerin/der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung oder eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. (8) Eine Aussprache findet nicht statt. (9) Über Ausnahmen zu Absatz 4, 5 und 7 entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. § 5 Aktuelle Stunde (1) Auf Antrag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters oder einer Fraktion findet eine aktuelle Stunde statt. Die aktuelle Stunde soll im Regelfall zu Beginn der Ratssitzung durchgeführt werden; über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. (2) Die aktuelle Stunde dient dem vorläufigen Austausch von Meinungen und der gegenseitigen Unterrichtung zwischen den Mitgliedern des Rates und der Verwaltung zu einem aktuellen kommunalpolitischen Ereignis oder Problem. (3) Das Thema für eine aktuelle Stunde kann von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister oder von den Fraktionen angemeldet werden. Der Antrag muss der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und den Fraktionen am Tag vor der Ratssitzung (bis 12 Uhr) zugehen. Der Antragsteller ist für die fristgerechte Übermittlung per elektronischer Post verantwortlich und bei Bedarf nachweispflichtig. Bei Versand des Antrags per elektronischer Post ist die Übermittlung an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister über das Sitzungsmanagementprogramm unverzüglich nachzuholen. (4) An einem Sitzungstag findet nur eine aktuelle Stunde statt. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. (5) Sind für eine Ratssitzung mehrere Anträge für eine aktuelle Stunde eingegangen, so versuchen die Fraktionsgeschäftsführerinnen/Fraktionsgeschäftsführer zunächst, eine Einigung herbeizuführen, welches Thema behandelt werden soll. Dabei soll beachtet werden, ob es sich um Themen handelt, die a) unter einem anderen Tagesordnungspunkt bereits i n der Tagesordnung enthalten sind; b) bei unveränderter Sachlage bereits in einer der drei vorausgegangenen Sitzungen im Rat behandelt wurden; c) bei fristgemäßer Einbringung Gegenstand eines An trages gemäß § 3 Geschäftsordnung hätten sein können. Die Reihenfolge des Eingangs der fristgerecht angemeldeten Themen ist für die Auswahl ohne Bedeutung. Seite 7 von 27 (6) Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder, welches Thema bzw. im Falle des Absatz 4 Satz 2 welche Themen in der aktuellen Stunde behandelt werden. (7) Bei nur einem Antrag auf Durchführung einer aktuellen Stunde ist sie durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion dies verlangen. (8) Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die von der Verwaltung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Die Redezeit ist auf 5 Minuten pro Redner begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. Hinsichtlich der Redeordnung sind die §§ 15, 16 dieser Geschäftsordnung zu beachten. (9) Die Erörterung wird abgeschlossen mit dem Beschluss, a) dass die Sache erledigt ist oder b) dass die Sache zur weiteren Bearbeitung in die V erwaltung überwiesen wird oder c) dass die Sache zur weiteren Behandlung an den zu ständigen Fachausschuss überwiesen wird. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. § 6 Anzeigepflicht bei Verhinderung (1) Kann ein Ratsmitglied zu einer Sitzung des Rates nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, ist es verpflichtet, seine Verhinderung bis 12.00 Uhr am Sitzungstag der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Zeitpunkt des verspäteten Erscheinens ist schriftlich gegenüber der/dem Vorsitzenden zu dokumentieren. (2) Wer die Sitzung vorzeitig oder vorübergehend verlassen will, hat dieses der/dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, unterbleibt die Mitteilung, so kann sich die/der Betreffende nicht darauf berufen, sie/er sei bei einer Abstimmung tatsächlich nicht anwesend gewesen. § 7 Informationsrecht des Rates (§ 55 GO) (1) Zur Vorbereitung der Beratungen des Rates können die Ratsmitglieder im Rahmen ihrer Aufgaben von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister Auskünfte über die von dieser/diesem oder in ihrem/seinem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. (2) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Seite 8 von 27 § 8 Vorsitz (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Rat. Im Falle ihrer/ seiner Verhinderung ergibt sich die Vertretung aus § 3 Absatz 2 der Hauptsatzung. (2) Führen die Bürgermeisterinnen/die Bürgermeister den Vorsitz, so dürfen sie nicht in Sachdiskussionen einbezogen oder im politischen Meinungsstreit angegriffen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn ihnen dies vorher angekündigt worden ist und sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, den Vorsitz abzugeben. (3) Sitzungsleitende Maßnahmen und Entscheidungen der/des Vorsitzenden dürfen in der Ratssitzung nicht erörtert werden. Anregungen bezüglich der künftigen Handhabung derartiger Fälle können im Rahmen der Fraktionsvorsitzendenbesprechung (§ 33 dieser Geschäftsordnung) erfolgen. § 9 Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absätze 2 bis 4 GO) (1) Mitglieder der Ausschüsse, die nicht zugleich dem Rat angehören, und Mitglieder der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein durch diesen Beirat benanntes Mitglied können bei Angelegenheiten i. S. d. § 27 Absatz 8 Satz 2 GO am nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Rates teilnehmen. (2) Die gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter rechtlich selbständiger Unternehmen, an denen die Stadt Köln mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, dürfen auf Verwaltungsseite an den Beratungen der nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen. (3) Die Verhandlungen der nichtöffentlichen Sitzungen sind stets vertraulich. Die nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. § 10 Befangenheit von Mitgliedern des Rates (§ 43 Absatz 2, § 31 GO) (1) Muss ein Mitglied des Rates annehmen, nach § 43 Absatz 2, § 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. In der Niederschrift wird ihre/seine Nichtteilnahme wegen Befangenheit während des betreffenden Tagesordnungspunktes ausgewiesen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann sich das Mitglied des Rates in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat in nichtöffentlicher Sitzung darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht. Seite 9 von 27 (3) Mitglieder des Rates, die bei der Beschlussfassung des Rates mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren und ihnen der Ausschlussgrund bekannt war, haften nach § 43 Absatz 4 GO, wenn die Stadt infolge eines solchen Ratsbeschlusses einen Schaden erleidet. § 11 Stimmzähler Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bestimmt zu Beginn jeder Sitzung drei Ratsmitglieder zu Stimmzählerinnen/Stimmzählern. Die Stimmzählerinnen/Stimmzähler dürfen nicht alle derselben Fraktion angehören. § 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (§ 48 Absatz 1 GO) (1) Der Rat kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder beschließen, a) die von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgerme ister festgelegte Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern, b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander z u verbinden, c) Tagesordnungspunkte abzusetzen, zu verweisen ode r zu vertagen, d) die Tagesordnung zu erweitern. (2) Anträge zu § 12 Absatz 1 lit c) (Absetzungen/Verweisungen/Vertagungen) bedürfen einer Begründung. Einer Rednerin/einem Redner der hiervon betroffenen Antragstellerinnen/Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit der Behandlung der Angelegenheit darzulegen. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Soll eine Vorlage der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters von der Tagesordnung abgesetzt werden, so ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit der Behandlung der Vorlage darzulegen. (3) Die Tagesordnung kann nur erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Absatz 1 Satz 5 GO). Entsprechende Anträge oder Beschlussvorschläge der Verwaltung sind vor Eintritt in die Tagesordnung der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Fraktionen und den nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern schriftlich zu übergeben, sofern sie nicht im Ratsinformationssystem verfügbar sind. Die Dringlichkeit soll schriftlich begründet werden; ist dies nicht erfolgt, so hat die Antragstellerin/der Antragsteller bzw. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister die Dringlichkeit auf Verlangen eines Ratsmitgliedes vor Eintritt in die Tagesordnung mündlich zu begründen. Seite 10 von 27 § 13 Zusatz- und Änderungsanträge Zusatz- und Änderungsanträge können jederzeit vor Schluss der Verhandlung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters schriftlich abzufassen. § 14 Zurückgezogene oder behandelte Anträge und Anfragen (1) Zurückgezogene oder behandelte Anträge und Anfragen sollen erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der Zurückziehung oder Behandlung erneut eingebracht werden. Anderenfalls werden sie nur dann behandelt, wenn die Änderung der Sachlage begründet worden ist und mindestens ein Drittel der Ratsmitglieder der Wiederaufnahme vor Eintritt in die Tagesordnung zugestimmt hat. Dies gilt auch für Anträge und Anfragen, die inhaltlich den zurückgezogenen oder behandelten entsprechen. Anträge, die in einem Ausschuss abschließend beraten und entschieden wurden, sollen innerhalb von drei Monaten nicht inhaltsgleich dem Rat vorgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. (2) Werden Tagesordnungspunkte von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zurückgezogen, kann sie/er die Gründe hierfür darlegen. Auf Antrag einer Fraktion hat sie/er die Gründe darzulegen. Eine Sachdebatte ist ausgeschlossen. (3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann behandelte oder zurückgezogene Verwaltungsvorlagen erneut einbringen. § 15 Redeordnung und Redezeit (1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung hat zunächst die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister das Wort. (2) Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter erteilt das Wort zunächst nach der größenmäßigen Gewichtung im Rat und in einer zweiten Beratungsrunde nach dem Eingang der Wortmeldungen. In Bezug auf Anträge und aktuelle Stunden gilt § 16 dieser Geschäftsordnung. (3) Ein Ratsmitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten. (4) Die Redezeit ist auf fünf Minuten pro Redner begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. (5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die die Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden in die Niederschrift bzw. das Wortprotokoll nicht aufgenommen. Seite 11 von 27 (6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten. (7) Bei der Beratung einer Angelegenheit, in der eine Bezirksvertretung im Wege der Anhörung beteiligt wird, kann die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Ergebnis der Beratung in der Bezirksvertretung mündlich begründen, wenn die Bezirksvertretung bei ihrer Beschlussempfehlung an den Rat grundsätzlich vom Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters abweicht. Will die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister von der Möglichkeit der mündlichen Begründung Gebrauch machen, so hat sie/er dies der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter rechtzeitig anzuzeigen. Bestehen Zweifel, ob die Abweichung gemäß Satz 1 grundsätzlich ist, so entscheidet hierüber der Rat. Die Redezeit der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters ist begrenzt auf fünf Minuten. (8) Bei der sachlichen Beratung eines Einwohnerantrages (§ 15 Absatz 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln) und bei der sachlichen Beratung eines Bürgerbegehrens (§ 26 GO) ist zunächst einer/einem Antragstellerin/Antragsteller bzw. einer/einem Vertretungsberechtigten für insgesamt maximal 15 Minuten das Wort zu erteilen. Anschließend erteilt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter den Fraktionen, Gruppen und Einzelmandatsträgern entsprechend Absatz 2 das Wort. Abschießend erhalten noch einmal die/der Antragstellerin/Antragsteller bzw. ein/e Vertretungsberechtigte/r das Wort für insgesamt maximal zehn Minuten, um diesen Gelegenheit zu geben, sich mit den Redebeiträgen der Fraktionen auseinander zu setzen. Bei der Beratung einer Angelegenheit, die dem Rat auf Antrag des Integrationsrates vorgelegt wurde, ist zunächst dessen Vorsitzender/Vorsitzenden oder einem von dort benannten Mitglied auf ihre/seinen Wunsch das Wort zu erteilen. § 16 Redeordnung bei Anträgen und aktuellen Stunden (1) Dem antragstellenden Ratsmitglied bzw. der oder den antragstellenden Fraktion/en oder Gruppe/n ist zur Begründung ihres Antrages an erster Stelle das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Antragstellerinnen/Antragstellern im Sinne von § 3 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung gemeinsam gestellt worden, ist je einem Redner der einzelnen Antragstellerinnen/Antragsteller nacheinander nach der größenmäßigen Gewichtung im Rat das Wort zu erteilen. Auf das Wort kann verzichtet werden. (2) Im Anschluss an die Antragsbegründung gemäß Absatz 1 erteilt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort nach der größenmäßigen Gewichtung im Rat. Die Begründung von etwaigen Zusatz- und Änderungsbeiträgen erfolgt im Rahmen dieses Redebeitrages. Ratsmitglieder, Fraktionen oder Gruppen, die bei der Antragsbegründung von gemeinsamen Anträgen auf das Wort verzichtet haben, bleiben in dieser ersten Beratungsrunde unberücksichtigt. (3) Sind alle Fraktionen, Gruppen und Ratsmitglieder in der ersten Beratungsrunde zu Wort gekommen und besteht ein Bedürfnis zur Durchführung einer zweiten Beratungsrunde, erfolgt die Worterteilung in der Reihenfolge der Wortmeldung. Hat eine Fraktion, eine Gruppe oder ein Ratsmitglied in der ersten Beratungsrunde auf Seite 12 von 27 das Rederecht bei der Begründung eines gemeinsamen Antrages verzichtet, ist es zu Beginn der zweiten Beratungsrunde zu erteilen. (4) Vor der Abstimmung hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme. § 17 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 dieser Geschäftsordnung jederzeit von jedem Mitglied des Rates gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: a) auf Aufhebung der Sitzung, b) auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung (Erledigung) (§18), c) auf Schluss der Beratung (§ 19), d) auf Schluss der Rednerliste (§ 19), e) auf Vertagung (§ 20), f) auf Unterbrechung (§ 20), g) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an die Ob erbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, h) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffent lichkeit, i) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige Feststellung des Abstimmungsergebnisses, § 23 Absatz 2 und Absatz 3 Geschäftsordnung. (2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 Satz 2 lit. a bis h ist in der Reihenfolge lit. a, b, c usw. abzustimmen. (3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so dürfen noch je ein Ratsmitglied pro Fraktion und die fraktionslosen Ratsmitglieder für oder gegen diesen Antrag sprechen, ausgenommen im Fall des Absatz 1 Satz 2 lit. b. Sodann ist über den Antrag durch die Mitglieder des Rates abzustimmen. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 lit. i bedarf es keiner Abstimmung. (4) In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 lit. a bis h hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme. (5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. Seite 13 von 27 § 18 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung (Erledigung) (1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen Redner begründet werden. Eine Rednerin/ein Redner der Fraktion, über deren Antrag zum nächsten Punkt der Tagesordnung übergegangen werden soll, kann dagegen sprechen und auf die Notwendigkeit der Behandlung des Antrags hinweisen. Die Redezeit für jede Rednerin/jeden Redner ist auf drei Minuten beschränkt. (2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. Wird der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden. (3) Bei Vorlagen, die bereits in den Ausschüssen beraten sind, kann nicht zum nächsten Punkt der Tagesordnung übergegangen werden. § 19 Schluss der Beratung oder Rednerliste (1) Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter schließt die Beratung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat. (2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste beantragt, nennt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Namen derer, die sich noch zu Wort gemeldet haben, und lässt unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen. Der Antrag kann nur von einem Mitglied des Rates gestellt werden, das sich nicht an der Beratung mit einem Redebeitrag beteiligt hat. (3) Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zur persönlichen Bemerkung oder zur Geschäftsordnung erteilt werden. § 20 Vertagung und Unterbrechung (1) Vertagungsanträge sind nach § 19 Absatz 2 Satz 1 dieser Geschäftsordnung zu behandeln. Bei Annahme von Vertagungsanträgen sind die eingegangenen Wortmeldungen erledigt. Dieser Antrag ist erst zulässig, nachdem jeder Fraktion Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen. (2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines einzelnen Mitglied des Rates kann der Rat oder die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter beschließen, die Sitzung für eine bestimmte Zeitdauer zu unterbrechen. § 21 Persönliche Bemerkungen (1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung das Wort erteilt. Wird die Beratung in derselben Ratssitzung nicht abgeschlossen, muss die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter schon am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen. Seite 14 von 27 (2) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen. (3) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf drei Minuten begrenzt. § 22 Tatsächliche und persönliche Erklärungen Vor Eintritt in die Tagesordnung oder nach Schluss der Beratung zu einem Tagesordnungspunkt kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen. § 23 Abstimmungen (§ 50 GO) (1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handheben oder Erheben von den Sitzen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung weder durch die Sitzungsleiterin/den Sitzungsleiter noch anschließend durch die Stimmzählerinnen/Stimmzähler - auch nach Gegenprobe und nach Feststellung der Stimmenthaltungen - Eindeutigkeit erzielt werden kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister stimmt zuletzt ab. (2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates erfolgt geheime Abstimmung, auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Rates namentliche Abstimmung zu Protokoll. Das Verlangen ist vor der Abstimmung an die Sitzungsleiterin/den Sitzungsleiter zu richten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen vor. (3) Soweit ein Mitglied des Rates es vor der Abstimmung verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen. § 24 Abstimmungsverfahren (1) Die Frage soll von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter so gefasst werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. (2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, entscheidet im Zweifelsfalle die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist § 17 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung zu beachten. Über Anträge und Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, wird im Ganzen abgestimmt, es sei denn, eine Fraktion beantragt eine Einzelabstimmung; nach der Einzelabstimmung wird abschließend über den Gesamtantrag in der eventuell geänderten Form abgestimmt. Seite 15 von 27 § 25 Wahlen (§ 50 GO) (1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. (2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Mitglied des Rates der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei Wahlen nach § 50 Absatz 2 GO ist auf dem Stimmzettel der Name der/des zu Wählenden - bei nur einer vorgeschlagenen Person kann statt des Namens auch „Ja“ stehen - oder „Nein“ anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, die Zusätze jeglicher Art enthalten, sind ungültig. § 26 Verweisung zur Sache Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter kann eine Rednerin/einen Redner, die/der vom Gegenstand der Beratung abweicht, auffordern, zur Sache zu sprechen. § 27 Rüge, Ordnungsruf und Wortentziehung (1) Stellt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter Redewendungen oder Verhaltensweisen fest, die geeignet sind, die Beratungsordnung zu verletzen, so kann sie/er das betreffende Ratsmitglied ermahnen, ihre/seine Ausführungen bzw. ihr/sein Verhalten einzustellen oder entsprechend einzurichten oder zu berichtigen. Sie/er kann dem Ratsmitglied eine Rüge erteilen. (2) Spricht eine Rednerin/ein Redner trotz ausdrücklicher Mahnung die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nicht zur Sache oder stellt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter Ordnungsverletzungen durch beleidigende oder ungebührliche Äußerungen fest oder verletzt ein Ratsmitglied die Ordnung in sonstiger Weise, so kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das betreffende Ratsmitglied unter Nennung des Namens zur Sache bzw. zur Ordnung rufen. Der Sach- bzw. Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von nachfolgenden Rednerinnen/Rednern nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. (3) Ist ein Ratsmitglied dreimal in derselben Sitzung entweder zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufes hingewiesen worden, so kann ihr/ihm die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort für den Rest der Sitzung entziehen. § 15 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 dieser Geschäftsordnung finden entsprechend Anwendung. § 28 Ausschluss von der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung (1) Ein Ratsmitglied, das in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden ist, kann in schwerwiegenden Fällen durch Ratsbeschluss von der Sitzung ausgeschlossen werden. Beim zweiten Ordnungsruf weist die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Ratsmitglied auf diese Möglichkeit hin. Seite 16 von 27 (2) Ebenso kann ein Ratsmitglied, das die Ordnung gröblich verletzt, insbesondere sich den Anordnungen die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nicht fügt oder Gewalt anwendet, durch Ratsbeschluss von der Sitzung ausgeschlossen werden. Der Rat kann beschließen, dass der Ausschluss bis auf sieben Sitzungstage ausgedehnt wird. Während der Ausschlussfrist darf die/der Ausgeschlossene auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen. (3) Hält die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter es für erforderlich, kann auch sie/er in Fällen der Absätze 1 und 2 den sofortigen Ausschluss eines Ratsmitgliedes aus der Sitzung verhängen und durchführen. Über die Berechtigung dieser Maßnahmen befindet der Rat in der nächsten Sitzung. Bei dem Beschluss über die Berechtigung der Maßnahme stimmt das ausgeschlossene Ratsmitglied nicht mit. Das Ratsmitglied kann als Zuhörer im Saal anwesend sein. (4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 können einem Ratsmitglied durch Ratsbeschluss außerdem die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 45 Absätze 1 und 4 GO) ganz oder teilweise entzogen werden. (5) Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Leistet es der Aufforderung der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters zum Verlassen des Saales keine Folge, kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen und das Ratsmitglied aus dem Sitzungssaal entfernen lassen oder die Sitzung aufheben. Das ausgeschlossene Ratsmitglied zieht sich damit die Ausschließung von einer weiteren Ratssitzung zu. (6) Versucht ein ausgeschlossenes Ratsmitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Rates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so findet Absatz 5 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. § 29 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung Bei störender Unruhe in der Versammlung kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit unterbrechen, die Fraktionsvorsitzendenbesprechung einberufen oder die Sitzung aufheben. § 30 Ordnung im Zuhörerraum (1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder den Anstand verletzt, kann von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zur Ordnung gerufen und auf ihre/seine Anordnung notfalls mit Gewalt entfernt werden. (2) Das Mitführen, Anbringen und Zeigen von Plakaten o. ä. im Zuhörerraum ist nicht gestattet. Bei störender Unruhe im Zuhörerraum kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Sitzung unterbrechen und notfalls nach vorheriger Abmahnung den Zuhörerraum räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. (3) Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen während der Sitzung sind der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter vor Beginn der Sitzung anzukündigen Seite 17 von 27 und sind nur mit deren/dessen Zustimmung und der Zustimmung aller Ratsmitglieder zulässig. Liveübertragungen aus den öffentlichen Sitzungen des Rates sind zulässig, sofern der Rat hierzu einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Jedes Ratsmitglied ist befugt, die Übertragung des eigenen Wortbeitrags der Sitzungsleitung gegenüber auszuschließen. § 31 Niederschrift und Wortprotokoll (§ 52 Absatz 1 GO) (1) Zu Beginn der Ratsperiode bestellt der Rat auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters je eine städtische Bedienstete/einen städtischen Bediensteten zur Schriftführerin/zum Schriftführer bzw. stellvertretenden Schriftführerin/Schriftführer. Im Falle der Verhinderung wird zu Beginn der Sitzung eine Schriftführerin/ein Schriftführer auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters durch den Rat ernannt. (2) Die Niederschrift wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer angefertigt und unterschrieben. Anschließend wird sie der/dem Vorsitzenden zur Schlusszeichnung vorgelegt. Aus der Niederschrift soll das Abstimmungsverhalten der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters, der Ratsfraktionen und der nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitglieder hervorgehen. (3) Außer der Niederschrift über die im Rat gefassten Beschlüsse (§ 52 Absatz 1 GO) wird über jede öffentliche Ratssitzung ein Wortprotokoll gefertigt. Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung des Wortprotokolls und der Niederschrift die Verhandlungen auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. (4) Jede Rednerin/jeder Redner erhält eine Ausfertigung ihrer/seiner Ausführungen, die sie/er nach Prüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zurückgibt. Andernfalls können Änderungen nicht berücksichtigt werden. (5) Redaktionelle Korrekturen sind zulässig, jedoch darf hierdurch nicht der Sinn der Rede geändert werden. (6) Die Niederschriften und Wortprotokolle werden im Ratsinformationssystem bereitgestellt. § 32 Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 52 Absatz 2 GO) Der Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zugänglich gemacht. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister stellt der Presse die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Seite 18 von 27 II. Fraktionsvorsitzendenbesprechung § 33 Fraktionsvorsitzendenbesprechung Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der Geschäftsführung, insbesondere zur Regelung des Arbeitsplanes, zur Vorbereitung der Ratssitzungen und für Fälle des § 8 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung (Sitzungsleitende Maßnahmen) sowie zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenheiten kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister Besprechungen mit den Fraktionsvorsitzenden und den Fraktionsgeschäftsführerinnen/ Fraktionsgeschäftsführern abhalten. III. Ausschüsse § 34 Besonderheiten des Verfahrens der Ausschüsse (1) Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden oder sich aus den besonderen Umständen etwas anderes ergibt. (2) Mitglieder des Rates, die einem Ausschuss nicht angehören, und sachkundige Bürgerinnen/ Bürger, die zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des betreffenden Ausschusses als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen. Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter und Mitglieder anderer Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt ist. (3) Die Ausschüsse können Unterausschüsse bilden. Das Ergebnis der Beratung in diesen Unterausschüssen bedarf der Bestätigung durch den Ausschuss. (4) Die Ausschüsse können Sachverständige und Vertreterinnen/Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, zu den Beratungen zuziehen. Einen Beschluss hierüber muss der jeweilige Ausschuss vor Eintritt in die Tagesordnung fassen. Erfolgt die Anhörung zu einer Angelegenheit, die im nichtöffentlichen Teil der Sitzung behandelt wird, so ist zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit die Anhörung deutlich von der Beratung und Beschlussfassung zu trennen. Insbesondere muss die/der Betroffene den Sitzungsraum verlassen, wenn der Ausschuss von der Anhörung zur Beratung oder Beschlussfassung übergeht. (5) Der Ausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ausschussmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangt. Seite 19 von 27 (6) § 8 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung ist entsprechend anzuwenden auf die Ausschussvorsitzende/ den Ausschussvorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter. (7) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen des Ausschusses auf Tonband aufnehmen, wenn der Ausschuss es beschließt. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. Die Ausschussniederschriften sollen zwei Wochen nach der Sitzung der/dem Ausschussvorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt werden. Ein Wortprotokoll wird nicht gefertigt. Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse sind innerhalb von drei Wochen der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Fraktionen, den nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern, den Ausschussmitgliedern und ihren Stellvertreterinnen/Stellvertretern zu übersenden. (8) Absatz 7 S. 2 gilt nicht, sofern der Tonbandmitschnitt als Beweismittel strafrechtliche Relevanz hat. Dann ist die Nutzung als Beweismittel zulässig. Nach rechtskräftigem Abschluss eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- bzw. gerichtlichen Strafverfahrens ist die Tonbandaufnahme – vorbehaltlich des Ablaufes der 3-Monatsfrist – jedenfalls zu löschen. (9) Von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder kann Abstimmung gemäß § 23 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung verlangt werden. Dem Rat ist das genaue Abstimmungsergebnis bei der Übermittlung von Ausschussbeschlüssen in den entsprechenden Vorlagen schriftlich mitzuteilen. (10) Eine Stellvertretungsregelung für verhinderte Ausschussmitglieder wird zu Beginn einer Ratsperiode mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder beschlossen. In der Regel entspricht die Vertretungsreihenfolge der alphabetischen Reihenfolge der Fraktionsmitglieder. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn eine persönliche Stellvertretung gesetzlich oder anderweitig vorgeschrieben ist. (11) Mündliche Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die in einer Ausschusssitzung gestellt werden, sollen bis zur nächsten Ausschusssitzung beantwortet werden. (12) Gemeinsame Sitzungen zweier oder mehrerer Ausschüsse können einberufen werden, wenn die in Frage kommenden Ausschüsse durch Beschluss zustimmen oder der Rat dies mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder beschließt. Zur gemeinsamen Sitzung laden die Ausschussvorsitzenden ein. Zu Beginn wird eine/einer der Ausschussvorsitzenden durch gemeinsame Abstimmung zur Sitzungsleiterin/zum Sitzungsleiter für die gemeinsame Sitzung bestimmt. Ebenso wird eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer benannt. Sonstige Abstimmungen erfolgen getrennt. Ein Ausschuss oder mehrere Ausschüsse können auch gemeinsam mit einer Bezirksvertretung tagen, soweit Angelegenheiten betroffen sind, die Entscheidungs- oder Anhörungsrechte der Bezirksvertretung berühren. Die vorstehenden Regelungen für gemeinsame Sitzungen von zwei oder mehreren Ausschüssen geltend entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Bezirksvertretung der gemeinsamen Sitzung zustimmen muss und die Sitzung nur in dem Stadtbezirk stattfinden darf, für den die Bezirksvertretung zuständig ist. Seite 20 von 27 (13) Bei der Beratung über Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24 GO im Ausschuss für Anregungen und Beschwerden ist zunächst der Antragstellerin/dem Antragsteller für maximal fünf Minuten das Wort zu erteilen. Auf Wunsch kann die Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort vor der Abstimmung erneut für maximal fünf Minuten erteilt werden. Bei mehreren Antragstellerinnen/Antragstellern erhält das Wort grundsätzlich eine von diesen zu benennende Vertreterin/ein von diesen zu benennender Vertreter; der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden kann im Einzelfall beschließen, dass und wie die maximalen Redezeiten auf mehrere Antragstellerinnen/Antragsteller verteilt werden. § 35 Durchführung von Beschlüssen entscheidungsbefugter Ausschüsse (§ 57 Absatz 4 GO) (1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von vier Arbeitstagen nach der Sitzung weder von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist. (2) Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister ist spätestens am Tage nach der Sitzung Mitteilung über die gefassten Beschlüsse zu machen. Bis zum Ablauf der Vier-Tage-Frist können die Ausschussmitglieder bei der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister die Beschlüsse einsehen. (3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt ihren/seinen Einspruch oder den ihr/ihm gegenüber erklärten Einspruch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder der/dem Ausschussvorsitzenden mit. Über den Einspruch entscheidet der Rat. IV. Fraktionen § 36 Fraktionen (§ 56 GO) (1) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen können sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zu Fraktionen vereinigen. Eine Ratsfraktion muss aus mindestens drei Mitgliedern, Fraktionen in den Bezirksvertretungen müssen aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Ein Ratsmitglied bzw. ein Mitglied einer Bezirksvertretung kann nur einer Fraktion angehören. (2) Die Bildung einer Fraktion ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister von der/dem Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, den Namen der/des Fraktionsvorsitzenden und der Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie aller der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Die Fraktionen haben das Statut, welches sie sich nach § 56 Absatz 2 Satz 3 GO geben müssen, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister binnen vier Wochen nach Gründung zu übersenden. Fraktionen in den Bezirksvertretungen übersenden die Anzeige nach Satz 1 und 2 und das Seite 21 von 27 Statut nach Satz 3 an die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister und die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister. (3) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitantinnen/Hospitanten aufgenommen werden. (4) Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz, stellvertretenden Fraktionsvorsitz, die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie alle sonstigen Änderungen sind der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. ihr/ihm und der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister von der/dem Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen. (5) Ebenso teilen die Fraktionen der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister unverzüglich die Namen der von ihnen gemäß § 58 Absatz 5 GO bestimmten Ausschussvorsitzenden mit. § 37 Informationsrecht der Fraktionen (1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister Auskünfte über die von dieser/diesem oder in ihrem/seinem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. (2) Ferner können die Fraktionen zur Vorbereitung ihrer Beratungen von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister schriftliche Auskünfte über von dieser/diesem eingebrachte Vorlagen verlangen. (3) Die Auskunftsersuchen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die/den Vorsitzenden der Fraktion bzw. die/den Geschäftsführer schriftlich unter wörtlicher Wiedergabe des Fraktionsbeschlusses an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zu richten. Der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister des jeweiligen Bezirks ist durch die/den Vorsitzenden der Fraktion bzw. die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer eine Kopie des Auskunftsersuchens zuzuleiten. (4) Die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister ist durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister über die einer Fraktion erteilten Auskünfte entsprechend zu informieren. Von schriftlich erteilten Auskünften erhalten die anderen Fraktionen und die nicht einer Fraktion angehörenden Rats- bzw. Bezirksvertretungsmitglieder je eine Kopie. (5) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Seite 22 von 27 V. Bezirksvertretungen § 38 Allgemeines (1) Auf das Verfahren in den Bezirksvertretungen finden die für den Rat geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen oder den besonderen Umständen etwas anderes ergibt. (1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen. Für den Zugang gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 wird abweichend der 9. Arbeitstag vor der Sitzung vorgesehen, für die Aufgabe zur Post gemäß § 1 Absatz 2 Satz 5 der 8. Arbeitstag. (2) Für jede Sitzung der Bezirksvertretung können pro Fraktion oder pro fraktionslosem Mitglied der Bezirksvertretung nicht mehr als drei Anfragen mit jeweils höchstens fünf Unterfragen gestellt werden. Anfragen müssen spätestens am fünften Arbeitstag vor der Sitzung eingereicht werden; im Übrigen gilt § 4 dieser Geschäftsordnung entsprechend. (3) Die Bezirksvertretungen können Sachverständige und Einwohnerinnen/Einwohner zu einzelnen Punkten der Tagesordnung hören. § 34 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 dieser Geschäftsordnung gilt entsprechend. (4) Rats- und Ausschussmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, Ausschussmitglieder jedoch nur, soweit der Beratungsgegenstand den Aufgabenbereich ihres Ausschusses betrifft. (5) Die Beschlüsse der Bezirksvertretungen werden unverzüglich im Ratsinformationssystem dokumentiert. (6) § 8 Absatz 2 und 3 dieser Geschäftsordnung ist entsprechend anzuwenden auf die Bezirksbürgermeisterin/ den Bezirksbürgermeister und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter. (7) Ein Wortprotokoll über die Sitzungen der Bezirksvertretungen wird nicht gefertigt. (8) Bei Angelegenheiten, in denen eine oder mehrere Bezirksvertretungen ein Anhörungsrecht (§ 19 Absatz 1 Sätze 2, 3 und Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Zuständigkeitsordnung) haben, werden die Vorlagen der Bezirksvertretung gleichzeitig mit der Bereitstellung für den Rat bzw. die Ausschüsse im Ratsinformationssystem zugänglich gemacht. (9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Seite 23 von 27 Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Absatz 5 GO. In diesen Fällen endet die Frist nach Satz 1 mit dem Beschluss des entscheidungsbefugten Gremiums. (10) Die Anhörungsfrist ruht während der Ratsferien gemäß § 43 dieser Geschäftsordnung. Über den Antrag einer Bezirksbürgermeisterin/eines Bezirksbürgermeisters auf Verlängerung der Sechs-Wochen-Frist entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. (11) Das Ergebnis der Anhörung teilt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister dem Rat bzw. dem entscheidungsbefugten Ausschuss schriftlich oder mündlich mit. (12) Über die Frage, ob eine bestimmte Anregung oder ein bestimmter Vorschlag eingebracht werden soll, entscheidet die Bezirksvertretung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Bei der Übermittlung von Beschlüssen der Bezirksvertretung an den Rat und die Ausschüsse teilt die Verwaltung das genaue Abstimmungsergebnis in den entsprechenden Vorlagen mit. (13) Beschlüsse der Bezirksvertretungen, die Anregungen an den Rat oder einen Fachausschuss zum Inhalt haben, leitet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister unverzüglich dem jeweiligen Gremium zu. Das Gremium nimmt durch Beschluss zur Anregung Stellung oder verweist sie an die zuständige Stelle. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt den Bezirksvertretungen das Ergebnis der Behandlung ihrer Anregung in einer Mitteilung mit. (14) Zu Beschlüssen der Bezirksvertretungen, die Anregungen oder Vorschläge an die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister zum Inhalt haben, also Geschäfte der laufenden Verwaltung betreffen, nimmt diese/dieser innerhalb von drei Monaten in einer Mitteilung Stellung. (15) Bei der Beratung über Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24 GO gilt § 34 Absatz 13 dieser Geschäftsordnung entsprechend. § 39 Einwohnerfragestunde (1) Die Sitzungen der Bezirksvertretungen enthalten den obligatorischen Tagesordnungspunkt 1 „Einwohnerfragestunde“. (2) Berechtigt, schriftliche Einwohnerfragen an die Verwaltung zu stellen, sind die Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtbezirks. Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter sind nicht berechtigt, Einwohnerfragen zu stellen, soweit sie diese auch als Anfragen nach § 4 dieser Geschäftsordnung stellen könnten. (3) Die Fragen müssen eine Angelegenheit zum Gegenstand haben, die den Stadtbezirk betrifft. Nicht zulässig sind Fragen, die a) eine Angelegenheit betreffen, die in nichtöffent licher Sitzung zu behandeln ist, Seite 24 von 27 b) schutzwürdige Interessen Dritter berühren, c) laufende Verwaltungsverfahren betreffen, in dene n der Fragestellerin/dem Fragesteller Auskunftsmöglichkeiten nach §§ 25, 29 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bzw. nach §§ 25, 29 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen zur Verfügung stehen. (4) Jede Fragestellerin/jeder Fragesteller kann pro Sitzung nur eine schriftliche Frage mit maximal fünf Unterfragen stellen. Die Fragen dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. (5) Die Fragen müssen spätestens am fünften Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12.00 Uhr) bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister schriftlich eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister leitet unverzüglich eine Kopie jeder Frage an die Leiterin/den Leiter des Bürgeramtes weiter. (6) Die schriftliche Beantwortung der Fragen durch die Verwaltung wird an die Fragenden übermittelt und soll innerhalb von höchstens vier Wochen erfolgen. Die Fragen und die Beantwortungen werden im Ratsinformationssystem bereitgestellt. VI. Sonstige Bestimmungen § 40 Akteneinsichtsrecht (1) Bei der Akteneinsicht nach § 55 GO werden die Akten in der Regel für die Dauer einer Woche von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zur Verfügung gestellt, wenn nicht in den Fällen des § 55 Absatz 4 GO jeweils der Rat, die Bezirksvertretung oder der Ausschuss eine längere Frist beschließt. Die Akteneinsicht findet im Rathaus in einem von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister festzulegenden Raum statt. Das Akteneinsichtsrecht schließt das Recht zur Vervielfältigung nicht ein. (2) Die Vornahme der Akteneinsicht nach § 55 Absätze 2, 3 und 4 und 5 GO wird von den jeweils Einsichtnehmenden bescheinigt. (3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet halbjährlich dem Hauptausschuss wann, durch wen und in welcher Sache Akteneinsicht genommen worden ist. § 41 Unterrichtung des Rates gemäß § 113 Absatz 5 GO (1) Die Unterrichtung des Rates gemäß § 113 Absatz 5 GO erfolgt im Finanzausschuss in nichtöffentlicher Sitzung. (2) Sofern dem jeweiligen Organ der juristischen Person oder Personenvereinigung, an der die Stadt Köln beteiligt ist, mehr als eine Vertreterin/ein Vertreter der Stadt Köln i. S. d. § 113 GO angehört, erfolgt die Unterrichtung nur durch eine Seite 25 von 27 Vertreterin/einen Vertreter. Ist die/der Vorsitzende des Organs Vertreterin/Vertreter der Stadt Köln, so erfolgt die Unterrichtung durch diese/diesen. Andernfalls erfolgt die Unterrichtung durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden, soweit diese/dieser Vertreterin/Vertreter der Stadt Köln ist. Sind mehrere stellvertretende Vorsitzende Vertreterinnen/Vertreter der Stadt Köln, so erfolgt die Unterrichtung durch diejenigen/denjenigen, die/der in der Reihenfolge der Stellvertretung in dem jeweiligen Organ den anderen vorgeht. Ist weder die/der Vorsitzende noch eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender des jeweiligen Organs Vertreterin/Vertreter der Stadt Köln, so entscheidet der Finanzausschuss durch Beschluss, durch welche Vertreterin/welchen Vertreter der Stadt Köln die Unterrichtung erfolgt. (3) Eine Unterrichtungspflicht i. S. d. § 113 Absatz 5 GO besteht nicht, soweit gesetzliche Vorschriften (z. B. über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen) entgegenstehen. (4) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung i. S. d. § 113 Absatz 5 GO, über die - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 - zu unterrichten ist, sind insbesondere: ● Satzungsänderungen, Änderungen von Gesellschaftsve rträgen ● Eckdaten der Wirtschafts- und Finanzplanung ● Eckdaten der Jahresrechnung, Verwendung von Bilanz gewinnen ● Erhöhungen und Herabsetzungen des Stamm- bzw. Grun dkapitals ● wesentliche Umstrukturierungsmaßnahmen ● Personalentscheidungen auf Vorstands- bzw. Geschäf tsführerebene ● erstmalige Beteiligungen und Veränderungen bestehe nder Beteiligungen an anderen juristischen Personen oder Personenvereinigungen. (5) Die Unterrichtung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass - soweit dem nicht zwingende Vorschriften insbesondere des Gesellschaftsrechts entgegenstehen – eine Willensbildung im Rat und eine diesbezügliche Einflussnahme auf die Entscheidung in dem jeweiligen Organ der juristischen Person oder Personenvereinigung, an der die Stadt Köln beteiligt ist, noch möglich ist. (6) Wenn die/der zur Unterrichtung Verpflichtete gemäß § 113 Absatz 5 GO zu unterrichten hat, so teilt sie/er dies unverzüglich der/dem Ausschussvorsitzenden mit. Die/der Ausschussvorsitzende nimmt die Unterrichtung in die Tagsordnung für die nächste Sitzung des Finanzausschusses auf. Sie/er lädt die/den zur Unterrichtung Verpflichtete/Verpflichteten bei Bedarf zu dieser Sitzung ein, sofern diese/dieser nicht Mitglied des Finanzausschusses ist. Teilt die/der zur Unterrichtung Verpflichtete der/dem Ausschussvorsitzenden erst nach Ablauf der Einladungsfrist für die nächste Sitzung des Finanzausschusses mit, dass sie/er gemäß § 113 Absatz 5 GO zu unterrichten hat und teilt sie/er der/dem Ausschussvorsitzenden zugleich mit, dass die Unterrichtung keinen Aufschub duldet oder aber von äußerster Dringlichkeit ist, so entscheidet der Finanzausschuss in seiner nächsten Sitzung, ob die Tagesordnung um die Unterrichtung erweitert wird oder die Unterrichtung in der folgenden Sitzung erfolgt. Hält die/der zur Unterrichtung Verpflichtete die Seite 26 von 27 Unterrichtung nicht für unaufschiebbar bzw. dringlich, so erfolgt die Unterrichtung in der übernächsten Sitzung des Finanzausschusses. (7) Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Nachfragen sind möglich. § 42 Bericht über die Beschlüsse des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister informiert im Ratsinformationssystem über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. Diejenigen Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sowie die Beschlüsse der Unterausschüsse, sind von der Berichtspflicht ausgenommen. § 43 Ratsferien Ratsferien sind die sitzungsfreien Zeiten während der Schulferien in Nordrhein- Westfalen. In dieser Zeit finden außer evtl. notwendiger Sondersitzungen oder den Sitzungen des Hauptausschusses keine Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen statt. Die Ratsferien beginnen in der Regel mit dem ersten Tag und enden mit dem letzten Tag der Schulferien. Sie können bei Bedarf erweitert werden. § 44 Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten (1) Entstehen Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Bezirksvertretung durch den Rat, einen entscheidungsbefugten Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister verletzt worden sind, ist vor Anrufung des Verwaltungsgerichtes die Angelegenheit dem Hauptausschuss in der Form eines Antrages gemäß § 3 dieser Geschäftsordnung zu unterbreiten. Das Gleiche gilt, wenn Rechte einer Fraktion in der Bezirksvertretung oder eines Mitgliedes einer Bezirksvertretung verletzt worden sind. Der Hauptausschuss soll durch weitestgehende Klärung der Rechtslage und Vermittlung zwischen den Betroffenen die Führung eines Rechtsstreites zu verhindern suchen. (2) Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Hauptausschuss. (3) Entstehen Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Ratsfraktion oder eines Ratsmitgliedes durch den Rat oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister verletzt wurden, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. (4) Bei der Erörterung von Streitigkeiten i. S. d. Absätze 1, 2 und 3 ist den Beteiligten Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes einzuräumen. Soweit die Streitigkeit die Rechte einer Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder einer Fraktion betrifft, Seite 27 von 27 erfolgt die Stellungnahme im Hauptausschuss durch die/den Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums. Geht es um die Rechte einer Einzelnen/eines Einzelnen, kann die/der Betroffene selbst Stellung nehmen. § 45 Auslegung der Geschäftsordnung In Zweifelsfragen berät der Hauptausschuss über die Auslegung und Anwendung dieser Geschäftsordnung. Kann keine Einigung erzielt werden entscheidet der Hauptausschuss. § 46 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft.
Anlage 3, Auszug BV 9 (Mülheim) vom 23.06.2025
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Herr Schultheis Telefon: (0221) 221 99322 Fax: (0221) 221 99412 E-Mail: andre.schultheis@stadt- koeln.de Datum: 24.06.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 37.Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 23.06.2025 öffentlich 9.2.4 Änderung der Geschäftsordnung der Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln 1656/2025 Herr Bezirksbürgermeister Fuchs lässt über den durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ergänzten Beschlussvorschlag abstimmen. Geänderter Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks- vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. In § 42 ist der zeitliche Zusatz wieder Aufzunehmen, über den Ausführungs- stand der Beschlüsse ist jährlich zu berichten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen
Anlage 4, Auszug BV 3 (Lindenthal) vom 23.06.2025
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221) 221 93313 Fax: (0221) E-Mail: steffen.wagener1@stadt- koeln.de Datum: 24.06.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 23.06.2025 öffentlich 9.2.4 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 1656/2025 (Änderungsantrag AN/0971/2025) geänderter Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks- vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt zu den § 39 Abs. 6 und § 42 fol- gende Änderungen: §39 Abs. 6: „und zusätzlich den Mitgliedern der Bezirksvertretung per E-Mail zur Verfügung gestellt.“ §42: „Zusätzlich erhalten die Mitglieder der Bezirksvertretung Informationen zum Ausführungsstand dieser Beschlüsse in geeigneter Form per E-Mail über- mittelt.“ Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen nicht anwesend: Frau Gruschitz, Frau Bona (Grüne)
Anlage 8, Auszug BV 5 (Nippes) vom 26.06.2025
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fax: (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 27.06.2025 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 36. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 26.06.2025 öffentlich 9.2.2 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 1656/2025 Herr Spieß begründet den vorliegenden Änderungsantrag der Grünen. I. Abstimmung über den Änderungsantrag Beschluss: § 42 der Geschäftsordnung des Rats und der Bezirksvertretungen wird wie folgt geän- dert (Änderungen in fett und unterstrichen): „Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. den Be- zirksvertretungen einmal im Jahr sowie tagesaktuell im Ratsinformationssystem über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind." Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen. II. Abstimmung über die so geänderte Verwaltungsvorlage Die Bezirksvertretung Nippes empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks- vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung, wobei § 42 wie folgt geändert wird: „Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. den Bezirks- vertretungen einmal im Jahr sowie tagesaktuell im Ratsinformationssystem über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse bzw. der Be- zirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind." Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Anlage 2_Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung (Synopse)
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Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) Seite 1 von 13 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungs- vorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) I. Rat - § 1 Einberufung des Rates (§ 47 GO) 1 § 1 Abs. 2 (2) […] Auf Anforderung erhalten die Fraktionen, Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher und Ausschussvorsitzenden jeweils ein Papierexemplar der Sitzungsunterlagen. Reduktion der Papierexemplare (2) […] Auf Anforderung erhalten die Fraktionen und Ausschussvorsitzenden jeweils ein Papierexemplar der Sitzungsunterlagen 2 § 1 Abs. 3 (3) Wird in der Sitzung des Rates ein Einwohnerantrag behandelt, sind den Vertreterinnen/ Vertretern der Antragstellerinnen/Antragsteller unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist Einladungen zur Ratssitzung unter Beifügung der Tagesordnung zu übersenden. Redaktionelle Anpassung Wird in der Sitzung des Rates ein Einwohnerantrag behandelt, werden die Vertreterinnen/ Vertretern des Einwohnerantrags unter Wahrung der in Absatz 2 genannten Frist zur Ratssitzung eingeladen. I. Rat - § 2 Aufstellung der Tagesordnung (§ 48 GO) 3 § 2 Abs. 1 (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Bei Einwohneranträgen sind § 15 Absätze 3 und 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln zu beachten. Bei Bürgerbegehren gelten § 16 der Hauptsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 der Satzung für Bürgerbegehren. Streichung wegen Neufassung der Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Bei Einwohneranträgen sind § 15 Absätze 3 und 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln zu beachten. I. Rat - § 3 Anträge 4 § 3 Abs. 2 (2) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) beim Sitzungsdienst im Amt der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters einzureichen. Ergänzung; Gleichklang zu Anfragen, vgl. § 4 Absatz 2 Satz 2 (2) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) beim Sitzungsdienst im Amt der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters einzureichen. Die Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) Seite 2 von 13 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungs- vorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Anträge dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. I. Rat - § 4 Anfragen 5 § 4 Abs. 3 Satz 2 (3) Anfragen einer Fraktion sind durch die Fraktionsvorsitzende/den Fraktionsvorsitzenden bzw. eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder die Fraktionsgeschäftsführerin/den Fraktionsgeschäftsführer zu unterzeichnen und mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-Programms zu übermitteln; Anfragen einzelner Mitglieder des Rates sind durch diese selbst zu unterzeichnen und ebenso zu übermitteln. Ausnahmen sind nur bei besonderer Dringlichkeit zulässig. Gleichklang zu Anträgen, vgl. § 3 Absatz 3 Satz 2 (3) Anfragen einer Fraktion sind durch die Fraktionsvorsitzende/den Fraktionsvorsitzenden bzw. eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder die Fraktionsgeschäftsführerin/den Fraktionsgeschäftsführer zu unterzeichnen und mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-Programms zu übermitteln; Anfragen einzelner Mitglieder des Rates sind durch diese selbst zu unterzeichnen und ebenso zu übermitteln. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig. 6 § 4 Abs. 4 (4) Für jede Ratssitzung können pro Fraktion, Gruppe oder Einzelmandatsträger nicht mehr als zwei Anfragen mit jeweils höchstens fünf Unterfragen gestellt werden. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. Redaktionelle Anpassung mit Blick auf § 4 Abs. 9 (Entfall Doppelung) (4) Für jede Ratssitzung können pro Fraktion, Gruppe oder Einzelmandatsträger nicht mehr als zwei Anfragen mit jeweils höchstens fünf Unterfragen gestellt werden. 7 § 4 Abs. 7 (7) Die Fragestellerin/der Fragesteller darf jeweils nur zwei Nachfragen stellen. Nachfragen und Antworten sollen kurz und auf das Wesentliche beschränkt sein. Die Stellung und Beantwortung der Nachfrage darf insgesamt zehn Minuten nicht überschreiten. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann die Fragestellerin/der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung Klarstellung (7) Die Fragestellerin/der Fragesteller darf pro Anfrage höchstens zwei Nachfragen stellen. Nachfragen und Antworten sollen kurz und auf das Wesentliche beschränkt sein. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann die Fragestellerin/der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung oder eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) Seite 3 von 13 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungs- vorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) oder eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. I. Rat - § 5 Aktuelle Stunde 8 § 5 Abs. 3 (3) Das Thema für eine aktuelle Stunde kann von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister oder von den Fraktionen angemeldet werden. Der Antrag muss der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und den Fraktionen am Tag vor der Ratssitzung (bis 24 Uhr) zugestellt sein. Der Antragsteller ist für die fristgerechte Zustellung bei den Fraktionen (per Fax oder elektronischer Post) und bei der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister (in elektronischer Form über das Sitzungsmanagementprogramm) verantwortlich und bei Bedarf nachweispflichtig. Die Zustellung bei der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister kann fristwahrend auch per Fax oder elektronischer Post erfolgen; in diesen Fällen ist eine Übermittlung über das Sitzungsmanagementprogramm unverzüglich nachzuholen. Aktualisierung auf elektronische Übermittlung. Änderung der Frist (3) Das Thema für eine aktuelle Stunde kann von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister oder von den Fraktionen angemeldet werden. Der Antrag muss der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und den Fraktionen am Tag vor der Ratssitzung (bis 12 Uhr) zugehen. Der Antragsteller ist für die fristgerechte Übermittlung per elektronischer Post verantwortlich und bei Bedarf nachweispflichtig. Bei Versand des Antrags per elektronischer Post ist die Übermittlung an die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister über das Sitzungsmanagementprogramm unverzüglich nachzuholen. 9 § 5 Abs. 5 und Abs. 6 (5) Sind für eine Ratssitzung mehrere Anträge für eine aktuelle Stunde eingegangen, so versuchen die Fraktionsgeschäftsführerinnen/ Fraktionsgeschäftsführer zunächst, eine Einigung herbeizuführen, welches Thema behandelt werden soll. (6) Dabei soll beachtet werden, ob es sich um Themen handelt, die Beide Absätze werden zusammengefasst, um den gegenseitigen Bezug deutlicher zu machen. Abs. 6 (alt) beschreibt keine Zulässigkeitsvorausset zungen, sondern enthält Abwägungskriterien. (5) Sind für eine Ratssitzung mehrere Anträge für eine aktuelle Stunde eingegangen, so versuchen die Fraktionsgeschäftsführerinnen/ Fraktionsgeschäftsführer zunächst, eine Einigung herbeizuführen, welches Thema behandelt werden soll. Dabei soll beachtet werden, ob es sich um Themen handelt, die a) unter einem anderen Tagesordnungspunkt bereits in der Tagesordnung enthalten sind; Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) Seite 4 von 13 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungs- vorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) a) unter einem anderen Tagesordnungspunkt bereits in der Tagesordnung enthalten sind; b) bei unveränderter Sachlage bereits in einer der drei vorausgegangenen Sitzungen im Rat behandelt wurden; c) bei fristgemäßer Einbringung Gegenstand eines Antrages gemäß § 3 Geschäftsordnung hätten sein können. Die Reihenfolge des Eingangs der fristgerecht angemeldeten Themen ist für die Auswahl ohne Bedeutung. b) bei unveränderter Sachlage bereits in einer der drei vorausgegangenen Sitzungen im Rat behandelt wurden; c) bei fristgemäßer Einbringung Gegenstand eines Antrages gemäß § 3 Geschäftsordnung hätten sein können. Die Reihenfolge des Eingangs der fristgerecht angemeldeten Themen ist für die Auswahl ohne Bedeutung. (6) entfällt 10 § 5 Abs. 7 (7) […] Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. (6) 11 § 5 Abs. 8 (8) Bei nur einem Antrag auf Durchführung einer aktuellen Stunde ist sie durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion dies verlangen, unabhängig davon, ob die Ratsmehrheit die Aktualität des Vorschlages nicht für gegeben hält. Zusatz kann mangels Regelungsgehalts entfallen. Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. (7) Bei nur einem Antrag auf Durchführung einer aktuellen Stunde ist sie durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion dies verlangen. 12 § 5 Abs. 9 (9) […] Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. (8) […] 13 § 5 Abs. 10 (10) Die Erörterung wird abgeschlossen mit dem Beschluss, Klarstellung; (9) Die Erörterung wird abgeschlossen mit dem Beschluss, Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) Seite 5 von 13 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungs- vorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) a) dass die Sache erledigt ist oder b) dass die Sache zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen wird (z. B. Resolution) oder c) dass die Sache zur weiteren Behandlung an den zuständigen Fachausschuss überwiesen wird. Folgeänderung; Anpassung der Nummerierung. a) dass die Sache erledigt ist oder b) dass die Sache zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen wird oder c) dass die Sache zur weiteren Behandlung an den zuständigen Fachausschuss überwiesen wird. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. I. Rat - § 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (§ 48 Absatz 1 GO) 14 § 12 Abs. 3 (3) Die Tagesordnung kann nur erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Absatz 1 Satz 5 GO). Entsprechende Anträge oder Beschlussvorschläge der Verwaltung sind vor Eintritt in die Tagesordnung der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Fraktionen und den nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern schriftlich zu übergeben. Die Dringlichkeit soll schriftlich begründet werden; ist dies nicht erfolgt, so hat die Antragstellerin/der Antragsteller bzw. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister die Dringlichkeit auf Verlangen eines Ratsmitgliedes vor Eintritt in die Tagesordnung mündlich zu begründen. Anpassung der Vorschrift an die Praxis / digitale Bereitstellung. (3) Die Tagesordnung kann nur erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Absatz 1 Satz 5 GO). Entsprechende Anträge oder Beschlussvorschläge der Verwaltung sind vor Eintritt in die Tagesordnung der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Fraktionen und den nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern schriftlich zu übergeben, sofern sie nicht im Ratsinformationssystem verfügbar sind. Die Dringlichkeit soll schriftlich begründet werden; ist dies nicht erfolgt, so hat die Antragstellerin/der Antragsteller bzw. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister die Dringlichkeit auf Verlangen eines Ratsmitgliedes vor Eintritt in die Tagesordnung mündlich zu begründen. I. Rat - § 14 Zurückgezogene und behandelte Anträge und Anfragen Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) Seite 6 von 13 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungs- vorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 15 § 14 (1) Zurückgezogene oder behandelte Anträge und Anfragen können erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der Zurückziehung oder Behandlung erneut eingebracht werden. Anderenfalls werden sie nur dann behandelt, wenn die Änderung der Sachlage begründet worden ist und mindestens ein Drittel der Ratsmitglieder der Wiederaufnahme vor Eintritt in die Tagesordnung zugestimmt hat. Dies gilt auch für Anträge und Anfragen, die inhaltlich den zurückgezogenen oder behandelten entsprechen. Anträge, die in einem Ausschuss abschließend beraten und entschieden wurden, dürfen innerhalb von drei Monaten nicht inhaltsgleich dem Rat vorgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. (2) Werden Tagesordnungspunkte von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zurückgezogen, kann sie/er die Gründe hierfür darlegen. Auf Antrag einer Fraktion hat sie/er die Gründe darzulegen. Eine Sachdebatte ist ausgeschlossen. (3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann behandelte oder zurückgezogene Verwaltungsvorlagen erneut einbringen. Die Sperrfrist des Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Vorschrift wird zur Soll- Regelung. (1) Zurückgezogene oder behandelte Anträge und Anfragen sollen erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der Zurückziehung oder Behandlung erneut eingebracht werden. Anderenfalls werden sie nur dann behandelt, wenn die Änderung der Sachlage begründet worden ist und mindestens ein Drittel der Ratsmitglieder der Wiederaufnahme vor Eintritt in die Tagesordnung zugestimmt hat. Dies gilt auch für Anträge und Anfragen, die inhaltlich den zurückgezogenen oder behandelten entsprechen. Anträge, die in einem Ausschuss abschließend beraten und entschieden wurden, sollen innerhalb von drei Monaten nicht inhaltsgleich dem Rat vorgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. (2) Werden Tagesordnungspunkte von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zurückgezogen, kann sie/er die Gründe hierfür darlegen. Auf Antrag einer Fraktion hat sie/er die Gründe darzulegen. Eine Sachdebatte ist ausgeschlossen. (3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann behandelte oder zurückgezogene Verwaltungsvorlagen erneut einbringen. I. Rat - § 15 Redeordnung und Redezeit 16 § 15 Abs. 8 (8) Bei der sachlichen Beratung eines Einwohnerantrages (§ 15 Absatz 5 der Streichung wegen Neufassung der (8) Bei der sachlichen Beratung eines Einwohnerantrages (§ 15 Absatz 5 der Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) Seite 7 von 13 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungs- vorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Hauptsatzung der Stadt Köln) und bei der sachlichen Beratung eines Bürgerbegehrens (§ 16 der Hauptsatzung der Stadt Köln i.V.m. § 4 Absatz 1 und 2 der Satzung für Bürgerbegehren) ist zunächst den Vertreterinnen/Vertretern der Antragstellerinnen/Antragsteller für insgesamt maximal 15 Minuten das Wort zu erteilen. […] Abschließend erhalten noch einmal die Vertreterinnen/Vertreter der Antragstellerinnen/Antragsteller das Wort für insgesamt maximal zehn Minuten, um diesen Gelegenheit zu geben, sich mit den Redebeiträgen der Fraktionen auseinander zu setzen. […] Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürger- entscheiden. Redaktionelle Anpassung. Hauptsatzung der Stadt Köln) und bei der sachlichen Beratung eines Bürgerbegehrens (§ 26 GO) ist zunächst einer/einem Antragstellerin/Antragsteller bzw. einer/einem Vertretungsberechtigten für insgesamt maximal 15 Minuten das Wort zu erteilen. […] Abschließend erhalten noch einmal die/der Antragstellerin/Antragsteller bzw. ein/e Vertretungsberechtigte/r das Wort für insgesamt maximal zehn Minuten, um diesen Gelegenheit zu geben, sich mit den Redebeiträgen der Fraktionen auseinander zu setzen. […] I. Rat - § 17 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung 17 § 17 Abs. 1 (1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 dieser Geschäftsordnung jederzeit von jedem Mitglied des Rates gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: […] i) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige Feststellung des Abstimmungsergebnisses. Ergänzung, Verweis zur besseren Auffindbarkeit. (1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 dieser Geschäftsordnung jederzeit von jedem Mitglied des Rates gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: […] i) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige Feststellung des Abstimmungsergebnisses, § 23 Absatz 2 und Absatz 3 Geschäftsordnung. I. Rat - § 31 Niederschrift und Wortprotokoll (§ 52 Absatz 1 GO) 18 § 31 Abs. 5 (5) Stilistische Änderungen sind zulässig, jedoch darf hierdurch nicht der Sinn der Rede geändert werden. Dient dem Gleichklang von Wortprotokoll und Livestream. (5) Redaktionelle Korrekturen sind zulässig, jedoch darf hierdurch nicht der Sinn der Rede geändert werden. Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) Seite 8 von 13 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungs- vorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) III. Ausschüsse - § 34 Besonderheiten des Verfahrens der Ausschüsse 19 § 34 Abs. 11 (11) Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die in einer Ausschusssitzung gestellt werden, sind spätestens in der nächsten Ausschusssitzung zu beantworten. Ist eine vollständige Antwort nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen. Klarstellung. (Für schriftliche Anfragen gilt § 4 Abs. 6 GeschO.) (11) Mündliche Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die in einer Ausschusssitzung gestellt werden, sollen bis zur nächsten Ausschusssitzung beantwortet werden. IV. Fraktionen - § 37 Informationsrecht der Fraktionen 20 § 37 Abs. 1 Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister schriftliche oder auf Wunsch mündliche Auskünfte über die von dieser/diesem oder in ihrem/seinem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. Redaktionelle Änderung/ Vereinfachung der Formulierung. Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister Auskünfte über die von dieser/diesem oder in ihrem/seinem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. V. Bezirksvertretungen - § 38 Allgemeines 21 § 38 Abs. 5 (5) Die Beschlüsse der Bezirksvertretungen werden unverzüglich und gleichzeitig der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister, den Fraktionen des Rates, den nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern und den zuständigen Beigeordneten durch die Leiterinnen/ Leiter der Bürgerämter zugeleitet. Anpassung an digitale Bereitstellung (Verwaltungspraxis). (5) Die Beschlüsse der Bezirksvertretungen werden unverzüglich im Ratsinformationssystem dokumentiert. Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) Seite 9 von 13 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungs- vorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 22 § 38 Abs. 8 (8) Bei Angelegenheiten, in denen eine oder mehrere Bezirksvertretungen ein Anhörungsrecht (§ 19 Absatz 1 Sätze 2, 3 und Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Zuständigkeitsordnung) haben, kennzeichnet die Verwaltung die Vorlagen entsprechend. Die Vorlagen werden der Bezirksvertretung gleichzeitig mit der Übersendung an den Rat bzw. die Ausschüsse von der Verwaltung zugeleitet. Anpassung an digitale Bereitstellung. (8) Bei Angelegenheiten, in denen eine oder mehrere Bezirksvertretungen ein Anhörungsrecht (§ 19 Absatz 1 Sätze 2, 3 und Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Zuständigkeitsordnung) haben, werden die Vorlagen der Bezirksvertretung gleichzeitig mit der Bereitstellung für den Rat bzw. die Ausschüsse im Ratsinformationssystem zugänglich gemacht. 23 § 38 Abs. 9 (9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Absatz 5 GO. Klarstellung. (9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen- Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) Seite 10 von 13 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungs- vorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Absatz 5 GO. In diesen Fällen endet die Frist nach Satz 1 mit dem Beschluss des entscheidungsbefugten Gremiums. 24 § 38 Abs. 13 (13) Beschlüsse der Bezirksvertretungen, die Anregungen an den Rat oder einen Fachausschuss zum Inhalt haben, leitet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister dem Rat bzw. dem jeweiligen Ausschuss zu seiner auf die Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung folgenden Sitzung mit einem Beschlussvorschlag zu. Der Rat bzw. Ausschuss nimmt durch Beschluss zu den Anregungen der Bezirksvertretung Stellung. Hält der Rat bzw. der Ausschuss sich nicht für zuständig, leitet er die Anregung durch Beschluss an die zuständige Stelle weiter (Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister bei Geschäften der laufenden Verwaltung). Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt den Bezirksvertretungen das abändernde bzw. ablehnende Votum der vorberatenden Fachausschüsse sowie das Ergebnis der Behandlung ihrer Anregung in dem entscheidungsbefugten Fachausschuss bzw. im Rat in Schreiben an die Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister mit. Steigerung der Transparenz. (13) Beschlüsse der Bezirksvertretungen, die Anregungen an den Rat oder einen Fachausschuss zum Inhalt haben, leitet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister unverzüglich dem jeweiligen Gremium zu. Das Gremium nimmt durch Beschluss zur Anregung Stellung oder verweist sie an die zuständige Stelle. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt den Bezirksvertretungen das Ergebnis der Behandlung ihrer Anregung in einer Mitteilung mit. 25 § 38 Abs. 14 (14) Zu Beschlüssen der Bezirksvertretungen, die Anregungen oder Vorschläge an die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister zum Inhalt haben, also Geschäfte der laufenden Steigerung der Transparenz. (14) Zu Beschlüssen der Bezirksvertretungen, die Anregungen oder Vorschläge an die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister zum Inhalt haben, also Geschäfte der laufenden Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) Seite 11 von 13 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungs- vorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Verwaltung betreffen, nimmt diese/dieser innerhalb von drei Monaten in einem Schreiben an die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister Stellung. Verwaltung betreffen, nimmt diese/dieser innerhalb von drei Monaten in einer Mitteilung Stellung. 26 § 38 Abs. 16 Für die Bezirksvertreterinnen/ Bezirksvertreter besteht weiterhin die Möglichkeit der schriftlichen Eingabe von Anträgen und Anfragen, die die Bürgerämter bei Bedarf in das elektronische Sitzungsmanagement-Programm eingeben. Regelung stammt noch aus der Übergangszeit zum elektronischen Sitzungsmanagement- Programm. entfällt V. Bezirksvertretungen - § 39 Einwohnerfragestunde 27 § 39 Abs. 2 (2) Berechtigt, in den Einwohnerfragestunden Fragen an die Verwaltung zu stellen, sind die Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtbezirks. Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter sind nicht berechtigt, in der Einwohnerfrage-stunde Fragen zu stellen, soweit sie diese auch als Anfragen nach § 4 dieser Geschäftsordnung stellen könnten. Umstellung auf ein schriftliches Verfahren. Schriftform im Sinne des § 126 BGB (eigenhändig unterschrieben). Berechtigt, schriftliche Einwohnerfragen an die Verwaltung zu stellen, sind die Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtbezirks. Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter sind nicht berechtigt, Einwohnerfragen zu stellen, soweit sie diese auch als Anfragen nach § 4 dieser Geschäftsordnung stellen könnten. 28 § 39 Abs. 4 (4) Jede Fragestellerin/jeder Fragesteller kann pro Sitzung nur eine Frage mit maximal fünf Unterfragen stellen. Die Fragen dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. Umstellung auf ein schriftliches Verfahren. (4) Jede Fragestellerin/jeder Fragesteller kann pro Sitzung nur eine schriftliche Frage mit maximal fünf Unterfragen stellen. Die Fragen dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 29 § 39 Abs. 6 (6) Die Beantwortung der Fragen durch die Verwaltung erfolgt in der Weise, dass jeweils eine Frage laut verlesen und sofort beantwortet wird. Ist der Verwaltung eine sofortige Beantwortung der Frage aus sachlichen Gründen nicht möglich, so erhält die Fragestellerin/der Fragesteller die Antwort in der Einwohnerfragestunde der folgenden Umstellung auf ein schriftliches Verfahren. (6) Die schriftliche Beantwortung der Fragen durch die Verwaltung wird an die Fragenden übermittelt und soll innerhalb von höchstens vier Wochen erfolgen. Die Fragen und die Beantwortungen werden im Ratsinformationssystem bereitgestellt. Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) Seite 12 von 13 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungs- vorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Sitzung der Bezirksvertretung. Ist auch dann eine Antwort aus sachlichen Gründen nicht möglich, so erhält die Fragestellerin/der Fragesteller innerhalb von höchstens vier Wochen schriftlich Antwort. Die Fraktionen in der Bezirksvertretung und die Mitglieder der Bezirksvertretung, die keiner Fraktion angehören, erhalten eine Kopie der schriftlichen Antwort. 30 § 39 Abs. 7 (7) Die Zeitdauer der Einwohnerfragestunde beträgt maximal 30 Minuten. Auf Fragen, die innerhalb dieser 30 Minuten nicht beantwortet werden konnten, erhält die Fragestellerin/der Fragesteller innerhalb von höchstens vier Wochen schriftlich Antwort. Die Fraktionen in der Bezirksvertretung und die Mitglieder der Bezirksvertretung, die keiner Fraktion angehören, erhalten eine Kopie der schriftlichen Antwort. Umstellung auf ein schriftliches Verfahren. entfällt VI. – sonstige Bestimmungen - § 42 Bericht über die Beschlüsse des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen 31 § 42 Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. den Bezirksvertretungen einmal im Jahr über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. Diejenigen Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sowie die Beschlüsse der Unterausschüsse, sind von der Berichtspflicht ausgenommen. Anpassung aufgrund des digitalen Berichtswesens. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister informiert im Ratsinformationssystem über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. Diejenigen Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sowie die Beschlüsse der Unterausschüsse sind von der Berichtspflicht ausgenommen. VI. Sonstige Bestimmungen - § 44 Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) Seite 13 von 13 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungs- vorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 32 § 44 Abs. 1 (1) Entstehen Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Bezirksvertretung durch den Rat oder einen entscheidungsbefugten Ausschuss verletzt worden sind, ist vor Anrufung des Verwaltungsgerichtes die Angelegenheit dem Hauptausschuss in der Form eines Antrages gemäß § 3 dieser Geschäftsordnung zu unterbreiten. Das Gleiche gilt, wenn Rechte einer Fraktion in der Bezirksvertretung oder eines Mitgliedes einer Bezirksvertretung verletzt worden sind. Der Hauptausschuss soll durch weitestgehende Klärung der Rechtslage und Vermittlung zwischen den Betroffenen die Führung eines Rechtsstreites zu verhindern suchen. Regelungslücke wird geschlossen. (1) Entstehen Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Bezirksvertretung durch den Rat, oder einen entscheidungsbefugten Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister verletzt worden sind, ist vor Anrufung des Verwaltungsgerichtes die Angelegenheit dem Hauptausschuss in der Form eines Antrages gemäß § 3 dieser Geschäftsordnung zu unterbreiten. Das Gleiche gilt, wenn Rechte einer Fraktion in der Bezirksvertretung oder eines Mitgliedes einer Bezirksvertretung verletzt worden sind. Der Hauptausschuss soll durch weitestgehende Klärung der Rechtslage und Vermittlung zwischen den Betroffenen die Führung eines Rechtsstreites zu verhindern suchen.
Anlage 6, Auszug BV 1 (Innenstadt) vom 26.06.2025
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Frau Brohl Telefon: (0221) 221-91709 E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 27.06.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 34. Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 26.06.2025 öffentlich 3.8 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 1656/2025 Änderungsantrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen 1656/2025, gem. Änderungsantrag SPD und B90/Die Grünen AN/1019/2025 Beschluss Änderungsantrag: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks- vertretungen der Stadt Köln um folgende Punkte ergänzte Fassung: 1. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a w erden an die Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anträge mit schriftlicher Be- gründung und einem Beschlussentw urf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen kei- nen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 2. Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 w erden an die Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfragen spätestens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB ha- ben. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit Stimmen von B90/Die Grünen, SPD, Die Linke, FDP, KlimaFreunde und Die Partei gegen die CDU zugestimmt Beschluss geänderte Beschlussvorlage: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks- vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden und um folgende Punkte ergänzte Fassung. 1. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a werden an die Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anträge mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Ar- beitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertre- tung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 2. Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 werden an die Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfragen spätes- tens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Be- zirksvertretung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 5, Auszug BV 8 (Kalk) vom 26.06.2025
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Frau Brecher Telefon: (0221) 221 98313 Fax: (0221) 221 98347 E-Mail: corinna.brecher@stadt- koeln.de Datum: 27.06.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 32. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 26.06.2025 öffentlich 8.2.2 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 1656/2025 Änderungsantrag der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk: "Än- derung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln" AN/0960/2025 Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den Änderungsantrag der SPD- Fraktion abstimmen: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: Beschluss I: Die SPD-Fraktion bittet die Beschlussvorlage 1656/2025 zu ergänzen: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks- vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden um folgende Punkte ergänzte Fassung. 1. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a werden an die Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anträge mit schriftlicher Be- gründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen kei- nen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 2. Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 werden an die Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfragen spätestens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB ha- ben. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. Abstimmung: Bei Stimmenmehrheit von SPD-Fraktion, CDU-Fraktion, Fraktion Die LINKE., Bezirks- vertreter Hooghoughi (FDP), Bezirksvertreter von Kruedener (Die PARTEI) und Be- zirksvertreter Winkler (AFD) gegen die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zugestimmt. Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den so geänderten Beschlussvor- schlag der Verwaltung abstimmen. Beschluss II: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks- vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden um folgende Punkte ergänzte Fassung. 1. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a werden an die Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anträge mit schriftlicher Be- gründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen kei- nen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 2. Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 werden an die Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfragen spätestens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB ha- ben. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 11, Übersicht über die Beschlüsse der BVen_Änderung der GeschO Rat
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Anlage 11: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der Vorlage 1656/2025 Geschäftsordnung Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über den Beratungsverlauf in den Bezirksvertretungen. Die abweichenden Beschlussempfehlungen werden den jeweiligen Vorschriften der Geschäftsordnung zugeordnet und um eine Stellungnahme der Verwaltung ergänzt. I. Vorlage ohne Änderungen beschlossen: BV 6: mehrheitlich zugestimmt II. Geänderte Beschlussempfehlungen: BV 9: einstimmig geändert, s. Anlage 3 BV 3: einstimmig geändert, s. Anlage 4 BV 8: einstimmig geändert, s. Anlage 5 BV 1: einstimmig geändert, s. Anlage 6 BV 7: einstimmig geändert, s. Anlage 7 BV 5: einstimmig geändert, s. Anlage 8 BV 4: einstimmig geändert, s. Anlage 9 BV 2: einstimmig geändert, s. Anlage 10 Seite 2 von 6 Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung Zu § 38 Absatz 1 a und 2 – „Allgemeines“ Einstimmiger Beschluss der BV Kalk, der BV Innenstadt sowie der BV Ehrenfeld: § 38 Absatz 1a: „Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a werden an die Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind An- träge mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertre- tung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben.“ § 38 Absatz 1 a: (1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussent- wurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen. Für den Zugang ge- mäß § 1 Absatz 2 Satz 1 wird abweichend der 7. Arbeitstag vor der Sit- zung vorgesehen, für die Aufgabe zur Post gemäß § 1 Absatz 2 Satz 5 der 8. Arbeitstag. Die vorgeschlagene Änderung ist rechtlich möglich. Einstimmiger Beschluss der BV Kalk, der BV Innenstadt sowie der BV Ehrenfeld: § 38 Absatz 2: „Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 werden an die Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfra- gen spätestens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh- rung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben.“ § 38 Absatz 2: (2) Für jede Sitzung der Bezirksvertretung können pro Fraktion oder pro fraktionslosem Mitglied der Bezirksvertretung nicht mehr als drei Anfragen mit jeweils höchstens fünf Unterfragen gestellt werden. Anfragen sind spä- testens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh- rung der Bezirksvertretung einzureichen; im Übrigen gilt § 4 dieser Ge- schäftsordnung entsprechend. Die vorgeschlagene Änderung ist rechtlich möglich. Seite 3 von 6 Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen: „§ 38 Abs.2 erhält folgenden Satz 3: … Die Beantwortung einer Anfrage erfolgt spätestens in der übernächsten da- rauffolgenden Sitzung der Bezirksvertretung.“ (2) Für jede Sitzung der Bezirksvertretung können pro Fraktion oder pro fraktionslosem Mitglied der Bezirksvertretung nicht mehr als drei Anfragen mit jeweils höchstens fünf Unterfragen gestellt werden. Anfragen müssen spätestens am fünften Arbeitstag vor der Sitzung eingereicht werden; im Übrigen gilt § 4 dieser Geschäftsordnung entsprechend. Die Beantwor- tung einer Anfrage erfolgt spätestens in der übernächsten darauffolgen- den Sitzung der Bezirksvertretung. Aus Sicht der Verwaltung ist diese Ergänzung entbehrlich. Die allgemeine Regelung in § 4 Absatz 6 gilt auch für die Bezirksvertretungen. Diese lautet: „Die Beantwortung von Anfragen durch die Verwaltung soll in der Regel schriftlich zu der Sitzung erfolgen, zu der die Anfrage fristgemäß ge- stellt wurde. In von der Verwaltung zu begründenden Aus- nahmefällen erfolgt die Beantwortung in einer späteren Sit- zung. Offene Anfragen werden in der Tagesordnung auf- geführt.“ § 38 Absatz 9 und 16 – „Allgemeines“ – s. lfd. Nr. 23 und 26 der Synopse (Anlage 2, Seite 9 und 11) Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen: „Der von der Verwaltung in § 38 Abs.9 angefügten Satz 8 erhält folgenden Wort- laut: … In den Fällen, in denen die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeits- entscheidung erfolgt, endet die Frist nach Satz 1 mit dem Beschluss des ent- scheidungsbefugten Gremiums.“ § 38 Absatz 9: Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel- lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlän- gert sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürger- meisters von der Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Ver- fahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Aus Sicht der Verwaltung ist diese Ergänzung nicht ziel- führend. Die vorgeschlagene Änderung der Verwaltung stellt klar, dass die Anhörungsfrist in dringlichen Angele- genheiten immer mit Beschluss des entscheidungsbefug- ten Gremiums endet. Dies gilt bei einer dringlichen Ange- legenheit sowohl im Fall der Anhörung der Bezirksvertre- tung in einer regulären Sitzung als auch bei Anhörung im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung. Seite 4 von 6 Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung Haushaltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die An- hörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Absatz 5 GO. In den Fällen, in denen die Anhörung der Bezirksvertre- tung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgt, endet die Frist nach Satz 1 mit dem Beschluss des entscheidungsbefugten Gremiums. Einstimmiger Beschluss der BV Porz: „§38 (16) Keine Streichung, sondern folgende Formulierung: Für die Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter besteht weiterhin die Möglichkeit der schriftlichen Eingabe von Anträgen und Anfragen, die die Bürgerämter bei Bedarf in das elektronische Sitzungsmanagement-Programm eingeben. Dies gilt so lange bis die Voraussetzungen geschaffen sind, dass jede Bezirksvertreterin/ jeder Bezirksvertreter über den Zugriff auf das städtische Intranet/Session die Möglichkeit zur Einstellung von Anträgen und Anfragen hat.“ § 38 Absatz 16: Für die Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter besteht weiterhin die Mög- lichkeit der schriftlichen Eingabe von Anträgen und Anfragen, die die Bür- gerämter bei Bedarf in das elektronische Sitzungsmanagement-Programm eingeben. Dies gilt so lange bis die Voraussetzungen geschaffen sind, dass jede Bezirksvertreterin/jeder Bezirksvertreter über den Zugriff auf das städtische Intranet/Session die Möglichkeit zur Einstellung von Anträ- gen und Anfragen hat. Aus Sicht der Verwaltung ist diese Ergänzung nicht erfor- derlich. Die Eingabe in das elektronische Sitzungsma- nagement-Programm erfolgt in der Regel über die Fraktio- nen der Bezirksvertretungen. Das Einstellen einzelner An- träge oder Anfragen von Einzelmandatsträger*innen durch die Bürgerämter ist in begründeten Fällen auch weiterhin möglich. Für die Wahrung der Frist nach § 38 Absatz 1a und Absatz 2 ist der Zugang bei der Schriftführung der Be- zirksvertretung maßgeblich. Zu § 39 Absatz 6 – „Einwohnerfragestunde“, siehe lfd. Nr. 29 der Synopse (Anlage 2, Seite 11). Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal: „§ 39 Abs. 6: „und zusätzlich den Mitgliedern der Bezirksvertretung per E-Mail zur Verfügung gestellt.“ § 39 Absatz 6: 6) Die schriftliche Beantwortung der Fragen durch die Verwaltung wird an die Fragenden übermittelt und soll innerhalb von höchstens vier Wochen erfolgen. Aus Sicht der Verwaltung ist diese Ergänzung nicht erfor- derlich, da die Bereitstellung über das Ratsinformations- system maßgeblich ist, vgl. Sitzungsunterlagen. Seite 5 von 6 Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung Die Fragen und die Beantwortungen werden im Ratsinformationssystem be- reitgestellt und zusätzlich den Mitgliedern der Bezirksvertretung per E-Mail zur Verfügung gestellt. Zu § 42 – „Bericht über die Beschlüsse des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen“, siehe lfd. Nr. 31 der Synopse (Anlage 2, Seite 12) Einstimmiger Beschluss der BV Mülheim „In § 42 ist der zeitliche Zusatz wieder aufzunehmen, über den Ausführungsstand der Beschlüsse ist jährlich zu berichten.“ Einstimmiger Beschluss der BV Nippes: § 42: „Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. den Bezirksvertretungen einmal im Jahr sowie tagesaktuell im Ratsinformations- system über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Aus- schüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind." Einstimmiger Beschluss der BV Porz: „§38 (9) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. den Bezirksvertretungen einmal im Jahr SOWIE IM RATSINFORMATIONSSYS- TEM über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Aus- schüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. Wir wollen also ein sowohl als auch.“ [Anmerkung: gemeint ist § 42] § 42: Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. den Bezirksvertretungen einmal im Jahr sowie tagesaktuell im Ratsinformations- system über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Aus- schüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. Die- jenigen Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sowie die Beschlüsse der Unterausschüsse, sind von der Berichtspflicht ausgenommen. Aus Sicht der Verwaltung wird die Beibehaltung des Be- richtszeitraumes nicht empfohlen. Das digitale Berichtswe- sen soll gerade unterjährig und fortlaufend erfolgen. Zu- dem können individuelle Termine zur Erstellung eines Sachstandberichtes bei der Anforderung gesetzt werden. Seite 6 von 6 Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal: § 42: „Zusätzlich erhalten die Mitglieder der Bezirksvertretung Informationen zum Ausführungsstand dieser Beschlüsse in geeigneter Form per E-Mail übermittelt. § 42: Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister informiert im Ratsinformati- onssystem über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträ- gen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. Zusätzlich erhalten die Mitglieder der Bezirksvertretung Informationen zum Ausführungsstand dieser Beschlüsse in geeigneter Form per E-Mail übermit- telt. Diejenigen Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, so- wie die Beschlüsse der Unterausschüsse sind von der Berichtspflicht ausge- nommen. Aus Sicht der Verwaltung ist diese Ergänzung nicht erfor- derlich, da die Bereitstellung über das Ratsinformations- system maßgeblich ist, vgl. Sitzungsunterlagen.
Anlage 7, Auszug BV 7 (Porz) vom 26.06.2025
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax: (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 27.06.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 26.06.2025 öffentlich 7.4 Änderung der Geschäftsordnung der Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln 1656/2025 Änderungsantrag CDU und Bündnis 90/Die Grünen "Änderung der Geschäfts- ordnung des Rates und der Bezirksvertretung" AN/0965/2025 I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/0965/2025: §38(9) „Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. den Bezirksvertretungen einmal im Jahr SOWIE IM RATSINFORMATIONSSYSTEM über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. Wir wollen also ein sowohl als auch. §38, Abs 16 Keine Streichung, sondern folgende Formulierung: Für die Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter besteht weiterhin die Möglichkeit der schriftlichen Eingabe von Anträgen und Anfragen, die die Bürgerämter bei Bedarf in das elektronische Sitzungsmanagement-Programm eingeben. Dies gilt so lange bis die Voraussetzungen geschaffen sind, dass jede Bezirksvertreterin/ jeder Bezirksver- treter über den Zugriff auf das städtische Intranet/Session die Möglichkeit zur Einstellung von Anträgen und Anfragen hat. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. II. Beschluss über die ergänzte Beschlussvorlage: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks- vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. §38(9) „Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. den Bezirksvertretungen einmal im Jahr SOWIE IM RATSINFORMATIONSSYS- TEM über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Aus- schüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. Wir wollen also ein sowohl als auch. §38, Abs 16 Keine Streichung, sondern folgende Formulierung: Für die Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter besteht weiterhin die Möglichkeit der schriftlichen Eingabe von Anträgen und Anfragen, die die Bürgerämter bei Bedarf in das elektronische Sitzungsmanagement-Programm eingeben. Dies gilt so lange bis die Voraussetzungen geschaffen sind, dass jede Bezirksvertreterin/ jeder Bezirksvertreter über den Zugriff auf das städtische Intranet/Session die Möglichkeit zur Einstellung von Anträgen und Anfragen hat. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1656/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.06.2025
- Erstellt
- 26.05.2025 09:17