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1656/2025

Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.06.2025

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Anlage 9, Auszug BV 4 (Ehrenfeld) vom 30.06.2025

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Anlage 10, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 (Rodenkirchen) 30.06.2025 1656-2025

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1_Neufassung der Geschäftsordnungen des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln

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Anlage 3, Auszug BV 9 (Mülheim) vom 23.06.2025

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Anlage 4, Auszug BV 3 (Lindenthal) vom 23.06.2025

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Anlage 8, Auszug BV 5 (Nippes) vom 26.06.2025

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Anlage 2_Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung (Synopse)

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Anlage 6, Auszug BV 1 (Innenstadt) vom 26.06.2025

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Anlage 5, Auszug BV 8 (Kalk) vom 26.06.2025

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Anlage 11, Übersicht über die Beschlüsse der BVen_Änderung der GeschO Rat

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Anlage 7, Auszug BV 7 (Porz) vom 26.06.2025

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Anlage 9, Auszug BV 4 (Ehrenfeld) vom 30.06.2025

3075 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz (02-4) 
Telefon: (0221) 221-94313 
Fax:  (0221) 221-94342 
E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -
koeln.de 
Datum: 01.07.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 37. Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 30.06.2025  
öffentlich 
10.4 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
1656/2025 
I. Abstimmung über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion: 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks-
vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden um folgende Punkte 
ergänzte Fassung. 
 
1. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a w erden an die 
Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anträge mit schriftlicher Be-
gründung und einem Beschlussentw urf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung 
(bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen kei-
nen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 
 
2. Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 w erden an die 
Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfragen spätestens am 3. 
Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung 
einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB ha-
ben. 
 
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. 
Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung von Bezirksvertreterin Bchir (AfD) und Bezirks-
vertreterin Pöttgen (FDP).

II: Abstimmung über die geänderte Beschlussvorlage:  
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geän-
derten Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks-
vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden um folgende Punkte 
ergänzte Fassung. 
 
1. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a w erden an die 
Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anträge mit schriftlicher Be-
gründung und einem Beschlussentw urf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung 
(bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen kei-
nen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 
 
2. Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 w erden an die 
Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfragen spätestens am 3. 
Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung 
einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB ha-
ben. 
 
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. 
Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung von Bezirksvertreterin Bchir (AfD).

Anlage 10, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 (Rodenkirchen) 30.06.2025 1656-2025

4136 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon: (0221) 221-92313 
Fax:  (0221) 221-92318 
E-Mail: miriam.passmann@stadt-
koeln.de 
Datum: 30.06.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 30.06.2025  
öffentlich 
9.2.6 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der  
Bezirksvertretungen der Stadt Köln 
1656/2025 
Gemeinsamer Änderungsantrag aller Fraktionen 
AN/1034/2025 
 Änderungsantrag der SPD-Fraktion 
AN/1031/2025 
 
Es liegt ein Änderungsantrag der SPD-Fraktion (AN/1031/2024) und ein gemeinsamer 
Änderungsantrag aller Fraktionen (AN/1034/2024) vor. 
 
Zunächst lässt Herr Bezirksbürgermeister Giesen über den Änderungsantrag der 
SPD-Fraktion abstimmen. 
 
1. Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der 
Bezirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden um fol-
gende Punkte ergänzte Fassung.  
 
1. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a w erden an 
die Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anträge mit schrift-
licher Begründung und einem Beschlussentw urf spätestens am 8. Arbeitstag 
vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzu-
reichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB 
haben. 
2. Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 w erden an 
die Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfragen spätes-
tens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der

Bezirksvertretung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der 
§§ 185 bis 189 StGB haben. 
3. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in 
Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer 
Kraft. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Stimme der Frau 
Faßbender bei Enthaltung zweier Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
mit vier Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Stimmen der CDU -
Fraktion und der FDP-Fraktion abgelehnt.  
(nicht anwesend: Dr. Zischler, Herr Kau) 
 
Sodann lässt Herr Bezirksbürgermeister Giesen über den Änderungsantrag alle Frak-
tionen abstimmen. 
 
2. Beschluss: 
Die vom Rat zu beschließende Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und 
der Bezirksvertretungen der Stadt Köln wird in der in Anlage 1 beiliegenden Fas-
sung wie folgt ergänzt:  
  
1.    § 38 Abs.2 erhält folgenden Satz 3:  
… Die Beantwortung einer Anfrage erfolgt spätestens in der übernächsten 
darauffolgenden Sitzung der Bezirksvertretung. 
  
2. Der von der Verwaltung in § 38 Abs.9 angefügten Satz 8 erhält folgenden Wortlaut:  
… In den Fällen, in denen die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeits-
entscheidung erfolgt, endet die Frist nach Satz 1 mit dem Beschluss des entschei-
dungsbefugten Gremiums. 
….. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.  
(nicht anwesend: Dr. Zischler, Herr Kau) 
 
 
Zuletzt lässt Herr Bezirksbürgermeister Giesen über die so geänderte  
Beschlussvoralge abstimmen. 
 
 
3. Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten  
Beschluss zu fassen:  
 
Die vom Rat zu beschließende Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und 
der Bezirksvertretungen der Stadt Köln wird in der in Anlage 1 beiliegenden Fas-
sung wie folgt ergänzt:  
  
1.    § 38 Abs.2 erhält folgenden Satz 3:  
… Die Beantwortung einer Anfrage erfolgt spätestens in der übernächsten 
darauffolgenden Sitzung der Bezirksvertretung. 
  
2. Der von der Verwaltung in § 38 Abs.9 angefügten Satz 8 erhält folgenden Wort-
laut:  
… In den Fällen, in denen die Anhörung der Bezirksvertretung als Dring-
lichkeitsentscheidung erfolgt, endet die Frist nach Satz 1 mit dem Beschluss 
des entscheidungsbefugten Gremiums.

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. 
Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
(nicht anwesend: Dr. Zischler, Herr Kau)

Beschlussvorlage Rat

3421 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 1656/2025 
Freigabedatum 
04.06.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln
  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertre-
tungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung.  
 
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich 
tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. 
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.06.2025 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 23.06.2025 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.06.2025 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 26.06.2025 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 26.06.2025 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.06.2025 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 26.06.2025 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 30.06.2025 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 30.06.2025 
Rat 03.07.2025

2 
Begründung: 
 
Die vorgeschlagenen Änderungen an der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertre-
tungen der Stadt Köln (Geschäftsordnung) betreffen überwiegend redaktionelle Änderungen, 
Vereinfachungen, Klarstellungen sowie Angleichungen an die bereits bestehende Verwal-
tungspraxis.  
Zudem soll durch die vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung die digitale Bereit-
stellung von Sitzungsunterlagen weiter gefördert werden. Hinsichtlich der Regelungen in den 
Bezirksvertretungen werden auf Anregung der Bezirksvertretungen insbesondere Änderungen 
zum Ablauf von Einwohnerfragestunden vorgeschlagen.  
 
Wesentliche Änderungen:  
 
 
I. Förderung der digitalen Bereitstellung von Sitzungsunterlagen 
 
Anträge auf Durchführung einer aktuellen Stunde können zukünftig nicht mehr per Fax, 
sondern nur noch per elektronischer Post oder über das digitale Sitzungsmanagementpro-
gramm eingereicht werden.  
Zudem soll die Antragsfrist auf 12 Uhr am Tag vor der Sitzung vorverlegt werden. § 5 der Ge-
schäftsordnung soll entsprechend angepasst werden. 
 
Im Hinblick auf die digitale Gremienarbeit in den Bezirksvertretungen wird klargestellt, 
dass Vorlagen zur Anhörung der Bezirksvertretungen diesen gleichzeitig mit der Bereitstellung 
für den Rat bzw. die Ausschüsse im Ratsinformationssystem zugänglich gemacht werden, 
§ 38 Absatz 8 der Geschäftsordnung.  
 
Zu Beschlüssen in Ausschüssen und Bezirksvertretungen sollen künftig digitale Sachstands-
berichte bereitgestellt werden. § 42 der Geschäftsordnung wird entsprechend aktualisiert. 
 
 
II. Einwohnerfragestunde bei den Bezirksvertretungen 
 
Bei der Einwohnerfragestunde in den Bezirksvertretungen soll das Verlesen der Antworten 
in der Sitzung entfallen. Die künftig schriftlich eingereichten Einwohnerfragen werden durch 
die Verwaltung ebenfalls im schriftlichen Verfahren beantwortet. Fragen und Beantwortungen 
werden im Ratsinformationssystem bereitgestellt. § 39 Absatz 2, 4 und 6 der Geschäftsord-
nung werden entsprechend geändert. § 39 Absatz 7 der Geschäftsordnung entfällt.  
  
Diese und alle weiteren Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung sind in der als An-
lage 2 beigefügten Synopse im Einzelnen erläutert.  
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1:  Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der 
Stadt Köln 
Anlage 2:  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung (Synopse)

Anlage 1_Neufassung der Geschäftsordnungen des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln

64907 Zeichen

Seite 1 von 27 
Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen  
der Stadt Köln 
beschlossen durch den Rat am __________  
Inhaltsverzeichnis 
I. Rat 
§ 1 Einberufung des Rates 
§ 2 Aufstellung der Tagesordnung 
§ 3 Anträge 
§ 4 Anfragen 
§ 5 Aktuelle Stunde 
§ 6 Anzeigepflicht bei Verhinderung 
§ 7 Informationsrecht des Rates 
§ 8 Vorsitz 
§ 9 Nichtöffentliche Sitzung 
§ 10 Befangenheit von Mitgliedern des Rates 
§ 11 Stimmzähler 
§ 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung 
§ 13 Zusatz- und Änderungsanträge 
§ 14 Zurückgezogene oder behandelte Anträge und Anfragen 
§ 15 Redeordnung und Redezeit 
§ 16 Redeordnung bei Anträgen und aktuellen Stunden 
§ 17 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung 
§ 18 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung (Erledigung) 
§ 19 Schluss der Beratung oder Rednerliste 
§ 20 Vertagung und Unterbrechung 
§ 21 Persönliche Bemerkungen 
§ 22 Tatsächliche und persönliche Erklärungen 
§ 23 Abstimmungen 
§ 24 Abstimmungsverfahren 
§ 25 Wahlen 
§ 26 Verweisung zur Sache 
§ 27 Rüge, Ordnungsruf und Wortentziehung 
§ 28 Ausschluss von der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung 
§ 29 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung 
§ 30 Ordnung im Zuhörerraum 
§ 31 Niederschrift und stenographischer Bericht 
§ 32 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Seite 2 von 27 
II. Fraktionsvorsitzendenbesprechung 
§ 33 Fraktionsvorsitzendenbesprechung 
III. Ausschüsse 
§ 34 Besonderheiten des Verfahrens der Ausschüsse 
§ 35 Durchführung von Beschlüssen entscheidungsbefugter Ausschüsse 
IV. Fraktionen 
§ 36 Fraktionen 
§ 37 Informationsrecht der Fraktionen 
V. Bezirksvertretungen 
§ 38 Allgemeines 
§ 39 Einwohnerfragestunde 
VI. Sonstige Bestimmungen 
§ 40 Akteneinsichtsrecht 
§ 41 Unterrichtung des Rates gemäß § 113 Absatz 5 GO 
§ 42 Bericht über die Beschlüsse des Rates, der Ausschüsse und der 
Bezirksvertretungen  
§ 43 Ratsferien  
§ 44 Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten 
§ 45 Auslegung der Geschäftsordnung 
§ 46 Inkrafttreten

Seite 3 von 27 
I. Rat 
§ 1 Einberufung des Rates (§ 47 GO) 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister beruft den Rat ein, so oft es die 
Geschäftslage erfordert. Jedoch soll sie/er den Rat wenigstens alle zwei Monate 
einberufen. 
(2) Die Sitzungsunterlagen werden grundsätzlich digital im Ratsinformationssystem 
bereitgestellt. Einladung, Tagesordnung, Anträge und Beschlussvorlagen müssen 
spätestens am 7. Arbeitstag vor der Sitzung im Ratsinformationssystem bereitgestellt 
werden, so dass die Ratsmitglieder über einen kennwortgeschützten Zugang darauf 
zugreifen können. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen abgewichen werden. 
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister den Rat mit einer Frist von 24 Stunden einberufen. Die 
Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.  
Wenn eine digitale Bereitstellung nicht möglich ist oder ein Ratsmitglied dies 
schriftlich beantragt, sind die Sitzungsunterlagen schriftlich am 6. Arbeitstag vor der 
Sitzung durch Aufgabe bei der Post zu übersenden. Auf Anforderung erhalten die 
Fraktionen und Ausschussvorsitzenden jeweils ein Papierexemplar der 
Sitzungsunterlagen. 
(3) Wird in der Sitzung des Rates ein Einwohnerantrag behandelt, werden die 
Vertreterinnen/Vertreter des Einwohnerantrags unter Wahrung der in Absatz 2 
genannten Frist zur Ratssitzung eingeladen. 
(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben. 
§ 2 Aufstellung der Tagesordnung (§ 48 GO) 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Bei 
Einwohneranträgen sind § 15 Absätze 3 und 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln zu 
beachten. 
(2) Die Reihenfolge der Anträge nach § 3 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung auf der 
Tagesordnung bestimmt sich nach der Größe der antragstellenden Fraktion bzw. bei 
gemeinsamen Anträgen nach der Größe der antragstellenden Fraktionen. In jedem 
Durchgang des Größenvergleichs wird nur ein Antrag je Fraktion berücksichtigt. 
Gemeinsame Anträge werden den Fraktionen jeweils gegenseitig zugerechnet. 
Dieses Verfahren gilt auch für Anträge, die in einer der letzten Sitzungen 
zurückgestellt worden sind oder deren Dringlichkeit abgelehnt worden ist. 
(3) Gegenstände, die die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zur 
Behandlung in öffentlicher Sitzung nicht für geeignet hält, können auf die 
Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung gesetzt werden. 
(4) In der Regel sollen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden:

Seite 4 von 27 
a) Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Wahl de r Beigeordneten sowie der 
Bestellung von Mitgliedern der Betriebsleitung der Eigenbetriebe bzw. 
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, 
b) Grundstücks- und Vergabeangelegenheiten, 
c) die Genehmigung von Verträgen der Stadt mit Rats mitgliedern, den 
Bezirksvertretungen und den Ausschüssen sowie mit der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und den leitenden Dienstkräften der 
Stadt, 
d) die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, 
e) Prozessangelegenheiten, 
f) Angelegenheiten, deren Behandlung in öffentliche r Sitzung das Wohl der 
Gemeinde gefährden könnten, 
g) Beratung von Berichten des Rechnungsprüfungsamte s, 
h) Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO,  sofern die Behandlung in 
öffentlicher Sitzung schutzwürdige Interessen einzelner Personen gefährden 
könnte. 
i) Mitteilungen gemäß § 113 Absatz 5 GO (Unterricht ungspflicht von 
Gemeindevertretern in Organen kommunaler Gesellschaften). 
Über Ausnahmen entscheidet der Rat 
 mit der Mehrheit der Stimmen der 
Ratsmitglieder. 
(5) Vorlagen, die nicht fristgerecht vor dem Sitzungstermin zugegangen  sind, werden 
in der entsprechenden Sitzung nicht mehr behandelt, es sei denn, alle Ratsmitglieder 
stimmen einer Behandlung der Vorlage in der Ratssitzung vor Eintritt in die 
Tagesordnung zu; dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 12 Absatz 3 dieser 
Geschäftsordnung (dringliche Angelegenheiten). 
§ 3 Anträge 
(1) Jedes Ratsmitglied, jede Gruppe und jede Fraktion ist berechtigt, Anträge zu 
stellen. Anträge können auch gemeinsam gestellt werden. 
(2) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) beim Sitzungsdienst im Amt 
der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters einzureichen. Die Anträge dürfen 
keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 
(3) Anträge einer Fraktion sind durch die Fraktionsvorsitzende/ den 
Fraktionsvorsitzenden bzw. eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter oder die 
Fraktionsgeschäftsführerin/ den Fraktionsgeschäftsführer zu unterzeichnen und 
mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-
Programms zu übermitteln; Anträge einzelner Mitglieder des Rates sind durch diese

Seite 5 von 27 
selbst zu unterzeichnen und ebenso zu übermitteln. Ausnahmen sind nur in 
begründeten Fällen zulässig. In diesen Fällen ist eine Übermittlung mittels des bei 
der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-Programms 
nachzuholen. Die Unterzeichnung der Anträge erfolgt, sofern die Voraussetzungen 
dafür geschaffen sind, mittels elektronischer Signatur. Die Unterzeichner/innen sind 
bei Bedarf der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister gegenüber 
nachweispflichtig. 
(4) Anträge können nur beschlossen werden, wenn die notwendigen einmaligen 
und/oder laufenden Ausgaben dafür zur Verfügung stehen. Erfordert ein Antrag 
Mittel, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, kann über ihn nur beraten und 
abgestimmt werden, wenn er gleichzeitig einen ausreichenden und gesetzlich 
zulässigen Deckungsvorschlag enthält. Für die Bezirksvertretungen gilt dies nur, 
wenn sie von ihrem Entscheidungsrecht nach § 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 
Hauptsatzung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Zuständigkeitsordnung im Rahmen der 
ihnen vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel Gebrauch machen. 
§ 4 Anfragen 
(1) Jedes Ratsmitglied, jede Gruppe und jede Fraktion ist berechtigt, Anfragen zu 
stellen. Anfragen können auch gemeinsam gestellt werden. 
(2) Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister müssen spätestens 
am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12.00 Uhr) beim Sitzungsdienst im Amt der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters eingereicht werden. Die Fragen dürfen 
keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 
(3) Anfragen einer Fraktion sind durch die Fraktionsvorsitzende/den 
Fraktionsvorsitzenden bzw. eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder die 
Fraktionsgeschäftsführerin/den Fraktionsgeschäftsführer zu unterzeichnen und 
mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-
Programms zu übermitteln; Anfragen einzelner Mitglieder des Rates sind durch diese 
selbst zu unterzeichnen und ebenso zu übermitteln. Ausnahmen sind nur in 
begründeten Fällen zulässig. In diesen Fällen ist eine Übermittlung mittels des bei 
der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-Programms 
nachzuholen. Die Unterzeichnung der Anfragen erfolgt, sofern die Voraussetzungen 
dafür geschaffen sind, mittels elektronischer Signatur. Die Unterzeichner/innen sind 
bei Bedarf der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister gegenüber 
nachweispflichtig. 
(4) Für jede Ratssitzung können pro Fraktion, Gruppe oder Einzelmandatsträger 
nicht mehr als zwei Anfragen mit jeweils höchstens fünf Unterfragen gestellt werden. 
(5) Für die Beantwortung der Anfragen steht je Ratssitzung maximal eine Stunde zur 
Verfügung.  
(6) Die Beantwortung von Anfragen durch die Verwaltung soll in der Regel schriftlich 
zu der Sitzung erfolgen, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde. In von der 
Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwortung in einer 
späteren Sitzung. Offene Anfragen werden in der Tagesordnung aufgeführt.

Seite 6 von 27 
(7) Die Fragestellerin/der Fragesteller darf pro Anfrage höchstens zwei Nachfragen 
stellen. Nachfragen und Antworten sollen kurz und auf das Wesentliche beschränkt 
sein. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann die Fragestellerin/der 
Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung oder eine schriftliche 
Beantwortung verwiesen werden. 
(8) Eine Aussprache findet nicht statt. 
(9) Über Ausnahmen zu Absatz 4, 5 und 7 entscheidet der Rat mit der Mehrheit der 
Stimmen der Ratsmitglieder. 
§ 5 Aktuelle Stunde 
(1) Auf Antrag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters oder einer Fraktion 
findet eine aktuelle Stunde statt. Die aktuelle Stunde soll im Regelfall zu Beginn der 
Ratssitzung durchgeführt werden; über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der 
Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. 
(2) Die aktuelle Stunde dient dem vorläufigen Austausch von Meinungen und der 
gegenseitigen Unterrichtung zwischen den Mitgliedern des Rates und der Verwaltung 
zu einem aktuellen kommunalpolitischen Ereignis oder Problem. 
(3) Das Thema für eine aktuelle Stunde kann von der Oberbürgermeisterin/vom 
Oberbürgermeister oder von den Fraktionen angemeldet werden. Der Antrag muss 
der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und den Fraktionen am Tag vor der 
Ratssitzung (bis 12 Uhr) zugehen. Der Antragsteller ist für die fristgerechte 
Übermittlung per elektronischer Post verantwortlich und bei Bedarf nachweispflichtig. 
Bei Versand des Antrags per elektronischer Post ist die Übermittlung an die 
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister über das 
Sitzungsmanagementprogramm unverzüglich nachzuholen. 
(4) An einem Sitzungstag findet nur eine aktuelle Stunde statt. Über Ausnahmen 
entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. 
(5) Sind für eine Ratssitzung mehrere Anträge für eine aktuelle Stunde eingegangen, 
so versuchen die Fraktionsgeschäftsführerinnen/Fraktionsgeschäftsführer zunächst, 
eine Einigung herbeizuführen, welches Thema behandelt werden soll. Dabei soll 
beachtet werden, ob es sich um Themen handelt, die  
a) unter einem anderen Tagesordnungspunkt bereits i n der Tagesordnung enthalten 
sind; 
b) bei unveränderter Sachlage bereits in einer der drei vorausgegangenen 
Sitzungen im Rat behandelt wurden;  
c) bei fristgemäßer Einbringung Gegenstand eines An trages gemäß § 3 
Geschäftsordnung hätten sein können.  
Die Reihenfolge des Eingangs der fristgerecht angemeldeten Themen ist für die 
Auswahl ohne Bedeutung.

Seite 7 von 27 
(6) Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Rat mit der Mehrheit der 
Stimmen der Ratsmitglieder, welches Thema bzw. im Falle des Absatz 4 Satz 2 
welche Themen in der aktuellen Stunde behandelt werden. 
(7) Bei nur einem Antrag auf Durchführung einer aktuellen Stunde ist sie 
durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion 
dies verlangen. 
(8) Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die von der 
Verwaltung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Die Redezeit 
ist auf 5 Minuten pro Redner begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der 
Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. Hinsichtlich der Redeordnung sind die 
§§ 15, 16 dieser Geschäftsordnung zu beachten. 
(9) Die Erörterung wird abgeschlossen mit dem Beschluss, 
a) dass die Sache erledigt ist oder 
b) dass die Sache zur weiteren Bearbeitung in die V erwaltung überwiesen wird oder 
c) dass die Sache zur weiteren Behandlung an den zu ständigen Fachausschuss 
überwiesen wird. 
Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. 
§ 6 Anzeigepflicht bei Verhinderung 
(1) Kann ein Ratsmitglied zu einer Sitzung des Rates nicht oder nicht rechtzeitig 
erscheinen, ist es verpflichtet, seine Verhinderung bis 12.00 Uhr am Sitzungstag der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Zeitpunkt 
des verspäteten Erscheinens ist schriftlich gegenüber der/dem Vorsitzenden zu 
dokumentieren. 
(2) Wer die Sitzung vorzeitig oder vorübergehend verlassen will, hat dieses der/dem 
Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, unterbleibt die Mitteilung, so kann sich die/der 
Betreffende nicht darauf berufen, sie/er sei bei einer Abstimmung tatsächlich nicht 
anwesend gewesen. 
§ 7 Informationsrecht des Rates (§ 55 GO) 
(1) Zur Vorbereitung der Beratungen des Rates können die Ratsmitglieder im 
Rahmen ihrer Aufgaben von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
Auskünfte über die von dieser/diesem oder in ihrem/seinem Auftrag gespeicherten 
Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, 
insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. 
(2) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die jeweiligen 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmung des 
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.

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§ 8 Vorsitz 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Rat. Im Falle 
ihrer/ seiner Verhinderung ergibt sich die Vertretung aus § 3 Absatz 2 der 
Hauptsatzung. 
(2) Führen die Bürgermeisterinnen/die Bürgermeister den Vorsitz, so dürfen sie nicht 
in Sachdiskussionen einbezogen oder im politischen Meinungsstreit angegriffen 
werden. Etwas anderes gilt nur, wenn ihnen dies vorher angekündigt worden ist und 
sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, den Vorsitz abzugeben. 
(3) Sitzungsleitende Maßnahmen und Entscheidungen der/des Vorsitzenden dürfen 
in der Ratssitzung nicht erörtert werden. Anregungen bezüglich der künftigen 
Handhabung derartiger Fälle können im Rahmen der 
Fraktionsvorsitzendenbesprechung (§ 33 dieser Geschäftsordnung) erfolgen. 
§ 9 Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absätze 2 bis 4 GO) 
(1) Mitglieder der Ausschüsse, die nicht zugleich dem Rat angehören, und Mitglieder 
der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates 
teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt 
wird. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein durch diesen Beirat 
benanntes Mitglied können bei Angelegenheiten i. S. d. § 27 Absatz 8 Satz 2 GO am 
nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Rates teilnehmen. 
(2) Die gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter rechtlich selbständiger Unternehmen, 
an denen die Stadt Köln mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vom Hundert 
beteiligt ist, dürfen auf Verwaltungsseite an den Beratungen der nichtöffentlichen 
Sitzungen des Rates teilnehmen.  
(3) Die Verhandlungen der nichtöffentlichen Sitzungen sind stets vertraulich. Die 
nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und vor 
unbefugtem Zugriff zu schützen.  
§ 10 Befangenheit von Mitgliedern des Rates (§ 43 Absatz 2, § 31 GO) 
(1) Muss ein Mitglied des Rates annehmen, nach § 43 Absatz 2, § 31 GO von der 
Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es 
den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der 
Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. 
In der Niederschrift wird ihre/seine Nichtteilnahme wegen Befangenheit während des 
betreffenden Tagesordnungspunktes ausgewiesen. Bei einer öffentlichen Sitzung 
kann sich das Mitglied des Rates in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer 
bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. 
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat in nichtöffentlicher Sitzung darüber, ob ein 
Ausschließungsgrund besteht.

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(3) Mitglieder des Rates, die bei der Beschlussfassung des Rates mitgewirkt haben, 
obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren und ihnen der 
Ausschlussgrund bekannt war, haften nach § 43 Absatz 4 GO, wenn die Stadt infolge 
eines solchen Ratsbeschlusses einen Schaden erleidet. 
§ 11 Stimmzähler 
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bestimmt zu Beginn jeder Sitzung 
drei Ratsmitglieder zu Stimmzählerinnen/Stimmzählern. Die 
Stimmzählerinnen/Stimmzähler dürfen nicht alle derselben Fraktion angehören. 
§ 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (§ 48 Absatz 1 GO) 
(1) Der Rat kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der 
Ratsmitglieder beschließen, 
a) die von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgerme ister festgelegte Reihenfolge 
der Tagesordnung zu ändern, 
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander z u verbinden, 
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen, zu verweisen ode r zu vertagen, 
d) die Tagesordnung zu erweitern. 
(2) Anträge zu § 12 Absatz 1 lit c) (Absetzungen/Verweisungen/Vertagungen) 
bedürfen einer Begründung. Einer Rednerin/einem Redner der hiervon betroffenen 
Antragstellerinnen/Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit der 
Behandlung der Angelegenheit darzulegen. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Soll 
eine Vorlage der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters von der 
Tagesordnung abgesetzt werden, so ist der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit der Behandlung der 
Vorlage darzulegen. 
(3) Die Tagesordnung kann nur erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten 
handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 
Absatz 1 Satz 5 GO). Entsprechende Anträge oder Beschlussvorschläge der 
Verwaltung sind vor Eintritt in die Tagesordnung der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister, den Fraktionen und den nicht einer Fraktion angehörenden 
Ratsmitgliedern schriftlich zu übergeben, sofern sie nicht im Ratsinformationssystem 
verfügbar sind. Die Dringlichkeit soll schriftlich begründet werden; ist dies nicht 
erfolgt, so hat die Antragstellerin/der Antragsteller bzw. die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister die Dringlichkeit auf Verlangen eines Ratsmitgliedes vor Eintritt in 
die Tagesordnung mündlich zu begründen.

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§ 13 Zusatz- und Änderungsanträge 
Zusatz- und Änderungsanträge können jederzeit vor Schluss der Verhandlung 
gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters 
schriftlich abzufassen.  
§ 14 Zurückgezogene oder behandelte Anträge und Anfragen 
(1) Zurückgezogene oder behandelte Anträge und Anfragen sollen erst nach Ablauf 
von drei Monaten seit dem Tage der Zurückziehung oder Behandlung erneut 
eingebracht werden. Anderenfalls werden sie nur dann behandelt, wenn die 
Änderung der Sachlage begründet worden ist und mindestens ein Drittel der 
Ratsmitglieder der Wiederaufnahme vor Eintritt in die Tagesordnung zugestimmt hat. 
Dies gilt auch für Anträge und Anfragen, die inhaltlich den zurückgezogenen oder 
behandelten entsprechen. Anträge, die in einem Ausschuss abschließend beraten 
und entschieden wurden, sollen innerhalb von drei Monaten nicht inhaltsgleich dem 
Rat vorgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der 
Stimmen der Ratsmitglieder. 
(2) Werden Tagesordnungspunkte von der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister zurückgezogen, kann sie/er die Gründe hierfür darlegen. Auf 
Antrag einer Fraktion hat sie/er die Gründe darzulegen. Eine Sachdebatte ist 
ausgeschlossen. 
(3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann behandelte oder 
zurückgezogene Verwaltungsvorlagen erneut einbringen. 
§ 15 Redeordnung und Redezeit 
(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung hat zunächst die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister das Wort.  
(2) Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter erteilt das Wort zunächst nach der 
größenmäßigen Gewichtung im Rat und in einer zweiten Beratungsrunde nach dem 
Eingang der Wortmeldungen. In Bezug auf Anträge und aktuelle Stunden gilt § 16 
dieser Geschäftsordnung.  
(3) Ein Ratsmitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der 
Tagesordnung das Wort erhalten. 
(4) Die Redezeit ist auf fünf Minuten pro Redner begrenzt. Über Ausnahmen 
entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. 
(5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann 
ihr/ihm die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nach einmaliger Ermahnung das Wort 
entziehen. Ausführungen, die die Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das 
Wort entzogen ist, werden in die Niederschrift bzw. das Wortprotokoll nicht 
aufgenommen.

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(6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es zu demselben 
Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten. 
(7) Bei der Beratung einer Angelegenheit, in der eine Bezirksvertretung im Wege der 
Anhörung beteiligt wird, kann die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister im 
Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Ergebnis der Beratung in der 
Bezirksvertretung mündlich begründen, wenn die Bezirksvertretung bei ihrer 
Beschlussempfehlung an den Rat grundsätzlich vom Vorschlag der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters abweicht. Will die 
Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister von der Möglichkeit der mündlichen 
Begründung Gebrauch machen, so hat sie/er dies der Sitzungsleiterin/dem 
Sitzungsleiter rechtzeitig anzuzeigen. Bestehen Zweifel, ob die Abweichung gemäß 
Satz 1 grundsätzlich ist, so entscheidet hierüber der Rat. Die Redezeit der 
Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters ist begrenzt auf fünf Minuten. 
(8) Bei der sachlichen Beratung eines Einwohnerantrages (§ 15 Absatz 5 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln) und bei der sachlichen Beratung eines 
Bürgerbegehrens (§ 26 GO) ist zunächst einer/einem Antragstellerin/Antragsteller 
bzw. einer/einem Vertretungsberechtigten für insgesamt maximal 15 Minuten das 
Wort zu erteilen. Anschließend erteilt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter den 
Fraktionen, Gruppen und Einzelmandatsträgern entsprechend Absatz 2 das Wort. 
Abschießend erhalten noch einmal die/der Antragstellerin/Antragsteller bzw. ein/e 
Vertretungsberechtigte/r das Wort für insgesamt maximal zehn Minuten, um diesen 
Gelegenheit zu geben, sich mit den Redebeiträgen der Fraktionen auseinander zu 
setzen. Bei der Beratung einer Angelegenheit, die dem Rat auf Antrag des 
Integrationsrates vorgelegt wurde, ist zunächst dessen Vorsitzender/Vorsitzenden 
oder einem von dort benannten Mitglied auf ihre/seinen Wunsch das Wort zu erteilen. 
§ 16 Redeordnung bei Anträgen und aktuellen Stunden 
(1) Dem antragstellenden Ratsmitglied bzw. der oder den antragstellenden 
Fraktion/en oder Gruppe/n ist zur Begründung ihres Antrages an erster Stelle das 
Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Antragstellerinnen/Antragstellern im 
Sinne von § 3 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung gemeinsam gestellt worden, ist je 
einem Redner der einzelnen Antragstellerinnen/Antragsteller nacheinander nach der 
größenmäßigen Gewichtung im Rat das Wort zu erteilen. Auf das Wort kann 
verzichtet werden. 
(2) Im Anschluss an die Antragsbegründung gemäß Absatz 1 erteilt die 
Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort nach der größenmäßigen Gewichtung im 
Rat. Die Begründung von etwaigen Zusatz- und Änderungsbeiträgen erfolgt im 
Rahmen dieses Redebeitrages. Ratsmitglieder, Fraktionen oder Gruppen, die bei der 
Antragsbegründung von gemeinsamen Anträgen auf das Wort verzichtet haben, 
bleiben in dieser ersten Beratungsrunde unberücksichtigt.  
(3) Sind alle Fraktionen, Gruppen und Ratsmitglieder in der ersten Beratungsrunde 
zu Wort gekommen und besteht ein Bedürfnis zur Durchführung einer zweiten 
Beratungsrunde, erfolgt die Worterteilung in der Reihenfolge der Wortmeldung. Hat 
eine Fraktion, eine Gruppe oder ein Ratsmitglied in der ersten Beratungsrunde auf

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das Rederecht bei der Begründung eines gemeinsamen Antrages verzichtet, ist es 
zu Beginn der zweiten Beratungsrunde zu erteilen. 
(4) Vor der Abstimmung hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
Gelegenheit zur Stellungnahme. 
§ 17 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 19 
Absatz 2 Satz 2 dieser Geschäftsordnung jederzeit von jedem Mitglied des Rates 
gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: 
a) auf Aufhebung der Sitzung, 
b) auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung  (Erledigung) (§18), 
c) auf Schluss der Beratung (§ 19), 
d) auf Schluss der Rednerliste (§ 19), 
e) auf Vertagung (§ 20), 
f) auf Unterbrechung (§ 20), 
g) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an die Ob erbürgermeisterin/den 
Oberbürgermeister, 
h) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffent lichkeit, 
i) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige Feststellung 
des Abstimmungsergebnisses, § 23 Absatz 2 und Absatz 3 Geschäftsordnung. 
(2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 Satz 2 lit. a bis h ist in der 
Reihenfolge lit. a, b, c usw. abzustimmen. 
(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so dürfen noch je ein Ratsmitglied 
pro Fraktion und die fraktionslosen Ratsmitglieder für oder gegen diesen Antrag 
sprechen, ausgenommen im Fall des Absatz 1 Satz 2 lit. b. Sodann ist über den 
Antrag durch die Mitglieder des Rates abzustimmen. In den Fällen des Absatz 1 Satz 
2 lit. i bedarf es keiner Abstimmung. 
(4) In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 lit. a bis h hat die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme.  
(5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der 
Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie 
dürfen nicht länger als drei Minuten dauern.

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§ 18 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung (Erledigung) 
(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung kann jederzeit 
bis zur Abstimmung gestellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen Redner 
begründet werden. Eine Rednerin/ein Redner der Fraktion, über deren Antrag zum 
nächsten Punkt der Tagesordnung übergegangen werden soll, kann dagegen 
sprechen und auf die Notwendigkeit der Behandlung des Antrags hinweisen. Die 
Redezeit für jede Rednerin/jeden Redner ist auf drei Minuten beschränkt.  
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesordnungspunkt ohne 
Abstimmung als erledigt. Wird der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt 
werden. 
(3) Bei Vorlagen, die bereits in den Ausschüssen beraten sind, kann nicht zum 
nächsten Punkt der Tagesordnung übergegangen werden. 
§ 19 Schluss der Beratung oder Rednerliste 
(1) Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter schließt die Beratung, wenn sich niemand 
mehr zu Wort gemeldet hat. 
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste beantragt, nennt die 
Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Namen derer, die sich noch zu Wort gemeldet 
haben, und lässt unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen. Der Antrag kann 
nur von einem Mitglied des Rates gestellt werden, das sich nicht an der Beratung mit 
einem Redebeitrag beteiligt hat. 
(3) Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zur persönlichen Bemerkung 
oder zur Geschäftsordnung erteilt werden. 
§ 20 Vertagung und Unterbrechung 
(1) Vertagungsanträge sind nach § 19 Absatz 2 Satz 1 dieser Geschäftsordnung zu 
behandeln. Bei Annahme von Vertagungsanträgen sind die eingegangenen 
Wortmeldungen erledigt. Dieser Antrag ist erst zulässig, nachdem jeder Fraktion 
Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen. 
(2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines einzelnen Mitglied des Rates kann der Rat 
oder die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter beschließen, die Sitzung für eine 
bestimmte Zeitdauer zu unterbrechen. 
§ 21 Persönliche Bemerkungen 
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der 
Abstimmung das Wort erteilt. Wird die Beratung in derselben Ratssitzung nicht 
abgeschlossen, muss die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter schon am Ende dieser 
Sitzung das Wort erteilen.

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(2) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die 
in der Aussprache gegen ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene 
Ausführungen richtig stellen. 
(3) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf drei Minuten begrenzt. 
§ 22 Tatsächliche und persönliche Erklärungen 
Vor Eintritt in die Tagesordnung oder nach Schluss der Beratung zu einem 
Tagesordnungspunkt kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort zu einer 
tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als 
drei Minuten betragen. 
§ 23 Abstimmungen (§ 50 GO) 
(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handheben oder Erheben 
von den Sitzen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung weder durch die 
Sitzungsleiterin/den Sitzungsleiter noch anschließend durch die 
Stimmzählerinnen/Stimmzähler - auch nach Gegenprobe und nach Feststellung der 
Stimmenthaltungen - Eindeutigkeit erzielt werden kann, wird durch Namensaufruf 
abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister stimmt zuletzt ab. 
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates erfolgt 
geheime Abstimmung, auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder 
des Rates namentliche Abstimmung zu Protokoll. Das Verlangen ist vor der 
Abstimmung an die Sitzungsleiterin/den Sitzungsleiter zu richten. Die geheime 
Abstimmung geht der namentlichen vor. 
(3) Soweit ein Mitglied des Rates es vor der Abstimmung verlangt, ist das 
zahlenmäßige Ergebnis festzustellen. 
§ 24 Abstimmungsverfahren 
(1) Die Frage soll von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter so gefasst werden, 
dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. 
(2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der 
weitergehende ist, entscheidet im Zweifelsfalle die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter. 
Bei Geschäftsordnungsanträgen ist § 17 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung zu 
beachten. Über Anträge und Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, wird im 
Ganzen abgestimmt, es sei denn, eine Fraktion beantragt eine Einzelabstimmung; 
nach der Einzelabstimmung wird abschließend über den Gesamtantrag in der 
eventuell geänderten Form abgestimmt.

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§ 25 Wahlen (§ 50 GO) 
(1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im 
Regelfall durch Handzeichen. 
(2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Mitglied des Rates der offenen 
Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. 
Bei Wahlen nach § 50 Absatz 2 GO ist auf dem Stimmzettel der Name der/des zu 
Wählenden - bei nur einer vorgeschlagenen Person kann statt des Namens auch „Ja“ 
stehen - oder „Nein“ anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als 
Stimmenthaltung. Stimmzettel, die Zusätze jeglicher Art enthalten, sind ungültig. 
§ 26 Verweisung zur Sache 
Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter kann eine Rednerin/einen Redner, die/der vom 
Gegenstand der Beratung abweicht, auffordern, zur Sache zu sprechen. 
§ 27 Rüge, Ordnungsruf und Wortentziehung 
(1) Stellt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter Redewendungen oder 
Verhaltensweisen fest, die geeignet sind, die Beratungsordnung zu verletzen, so 
kann sie/er das betreffende Ratsmitglied ermahnen, ihre/seine Ausführungen bzw. 
ihr/sein Verhalten einzustellen oder entsprechend einzurichten oder zu berichtigen. 
Sie/er kann dem Ratsmitglied eine Rüge erteilen. 
(2) Spricht eine Rednerin/ein Redner trotz ausdrücklicher Mahnung die 
Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nicht zur Sache oder stellt die Sitzungsleiterin/der 
Sitzungsleiter Ordnungsverletzungen durch beleidigende oder ungebührliche 
Äußerungen fest oder verletzt ein Ratsmitglied die Ordnung in sonstiger Weise, so 
kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das betreffende Ratsmitglied unter 
Nennung des Namens zur Sache bzw. zur Ordnung rufen. Der Sach- bzw. 
Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von nachfolgenden Rednerinnen/Rednern 
nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. 
(3) Ist ein Ratsmitglied dreimal in derselben Sitzung entweder zur Sache oder zur 
Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder 
Ordnungsrufes hingewiesen worden, so kann ihr/ihm die Sitzungsleiterin/der 
Sitzungsleiter das Wort für den Rest der Sitzung entziehen. § 15 Absatz 5 Satz 2 und 
Absatz 6 dieser Geschäftsordnung finden entsprechend Anwendung. 
§ 28 Ausschluss von der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung 
(1) Ein Ratsmitglied, das in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden 
ist, kann in schwerwiegenden Fällen durch Ratsbeschluss von der Sitzung 
ausgeschlossen werden. Beim zweiten Ordnungsruf weist die Sitzungsleiterin/der 
Sitzungsleiter das Ratsmitglied auf diese Möglichkeit hin.

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(2) Ebenso kann ein Ratsmitglied, das die Ordnung gröblich verletzt, insbesondere 
sich den Anordnungen die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nicht fügt oder Gewalt 
anwendet, durch Ratsbeschluss von der Sitzung ausgeschlossen werden. Der Rat 
kann beschließen, dass der Ausschluss bis auf sieben Sitzungstage ausgedehnt 
wird. Während der Ausschlussfrist darf die/der Ausgeschlossene auch an 
Ausschusssitzungen nicht teilnehmen. 
(3) Hält die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter es für erforderlich, kann auch sie/er in 
Fällen der Absätze 1 und 2 den sofortigen Ausschluss eines Ratsmitgliedes aus der 
Sitzung verhängen und durchführen. Über die Berechtigung dieser Maßnahmen 
befindet der Rat in der nächsten Sitzung. Bei dem Beschluss über die Berechtigung 
der Maßnahme stimmt das ausgeschlossene Ratsmitglied nicht mit. Das Ratsmitglied 
kann als Zuhörer im Saal anwesend sein. 
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 können einem Ratsmitglied durch 
Ratsbeschluss außerdem die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 
45 Absätze 1 und 4 GO) ganz oder teilweise entzogen werden. 
(5) Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. 
Leistet es der Aufforderung der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters zum Verlassen 
des Saales keine Folge, kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Sitzung auf 
unbestimmte Zeit unterbrechen und das Ratsmitglied aus dem Sitzungssaal 
entfernen lassen oder die Sitzung aufheben. Das ausgeschlossene Ratsmitglied 
zieht sich damit die Ausschließung von einer weiteren Ratssitzung zu. 
(6) Versucht ein ausgeschlossenes Ratsmitglied, widerrechtlich an den Sitzungen 
des Rates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so findet Absatz 5 Sätze 2 und 3 
entsprechende Anwendung. 
§ 29 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung 
Bei störender Unruhe in der Versammlung kann die Sitzungsleiterin/der 
Sitzungsleiter die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit unterbrechen, die 
Fraktionsvorsitzendenbesprechung einberufen oder die Sitzung aufheben.  
§ 30 Ordnung im Zuhörerraum 
(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder den 
Anstand verletzt, kann von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zur Ordnung 
gerufen und auf ihre/seine Anordnung notfalls mit Gewalt entfernt werden. 
(2) Das Mitführen, Anbringen und Zeigen von Plakaten o. ä. im Zuhörerraum ist nicht 
gestattet. Bei störender Unruhe im Zuhörerraum kann die Sitzungsleiterin/der 
Sitzungsleiter die Sitzung unterbrechen und notfalls nach vorheriger Abmahnung den 
Zuhörerraum räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu 
beseitigen ist. 
(3) Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen während der Sitzung 
sind der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter vor Beginn der Sitzung anzukündigen

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und sind nur mit deren/dessen Zustimmung und der Zustimmung aller Ratsmitglieder 
zulässig. Liveübertragungen aus den öffentlichen Sitzungen des Rates sind zulässig, 
sofern der Rat hierzu einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Jedes 
Ratsmitglied ist befugt, die Übertragung des eigenen Wortbeitrags der 
Sitzungsleitung gegenüber auszuschließen. 
§ 31 Niederschrift und Wortprotokoll (§ 52 Absatz 1 GO) 
(1) Zu Beginn der Ratsperiode bestellt der Rat auf Vorschlag der 
Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters je eine städtische Bedienstete/einen 
städtischen Bediensteten zur Schriftführerin/zum Schriftführer bzw. stellvertretenden 
Schriftführerin/Schriftführer. Im Falle der Verhinderung wird zu Beginn der Sitzung 
eine Schriftführerin/ein Schriftführer auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des 
Oberbürgermeisters durch den Rat ernannt. 
(2) Die Niederschrift wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer angefertigt und 
unterschrieben. Anschließend wird sie der/dem Vorsitzenden zur Schlusszeichnung 
vorgelegt. Aus der Niederschrift soll das Abstimmungsverhalten der 
Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters, der Ratsfraktionen und der nicht einer 
Fraktion angehörenden Ratsmitglieder hervorgehen. 
(3) Außer der Niederschrift über die im Rat gefassten Beschlüsse (§ 52 Absatz 1 GO) 
wird über jede öffentliche Ratssitzung ein Wortprotokoll gefertigt. Die Verwaltung 
kann zur Erleichterung der Erstellung des Wortprotokolls und der Niederschrift die 
Verhandlungen auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke 
verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift 
zu löschen. 
(4) Jede Rednerin/jeder Redner erhält eine Ausfertigung ihrer/seiner Ausführungen, 
die sie/er nach Prüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen an die 
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zurückgibt. Andernfalls können 
Änderungen nicht berücksichtigt werden. 
(5) Redaktionelle Korrekturen sind zulässig, jedoch darf hierdurch nicht der Sinn der 
Rede geändert werden. 
(6) Die Niederschriften und Wortprotokolle werden im Ratsinformationssystem 
bereitgestellt. 
§ 32 Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 52 Absatz 2 GO) 
Der Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die 
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zugänglich gemacht. Die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister stellt der Presse die erforderlichen 
Unterlagen zur Verfügung.

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II. Fraktionsvorsitzendenbesprechung 
§ 33 Fraktionsvorsitzendenbesprechung 
Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der Geschäftsführung, 
insbesondere zur Regelung des Arbeitsplanes, zur Vorbereitung der Ratssitzungen 
und für Fälle des § 8 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung (Sitzungsleitende 
Maßnahmen) sowie zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenheiten 
kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister Besprechungen mit den 
Fraktionsvorsitzenden und den Fraktionsgeschäftsführerinnen/ 
Fraktionsgeschäftsführern abhalten. 
III. Ausschüsse 
§ 34 Besonderheiten des Verfahrens der Ausschüsse 
(1) Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden die für den Rat geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen 
abweichende Regelungen getroffen werden oder sich aus den besonderen 
Umständen etwas anderes ergibt. 
(2) Mitglieder des Rates, die einem Ausschuss nicht angehören, und sachkundige 
Bürgerinnen/ Bürger, die zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses gewählt 
worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des betreffenden 
Ausschusses als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen. 
Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter und Mitglieder anderer Ausschüsse können an 
den nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, soweit ihr 
Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt ist.  
(3) Die Ausschüsse können Unterausschüsse bilden. Das Ergebnis der Beratung in 
diesen Unterausschüssen bedarf der Bestätigung durch den Ausschuss. 
(4) Die Ausschüsse können Sachverständige und Vertreterinnen/Vertreter derjenigen 
Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, zu 
den Beratungen zuziehen. Einen Beschluss hierüber muss der jeweilige Ausschuss 
vor Eintritt in die Tagesordnung fassen. Erfolgt die Anhörung zu einer Angelegenheit, 
die im nichtöffentlichen Teil der Sitzung behandelt wird, so ist zur Wahrung der 
Nichtöffentlichkeit die Anhörung deutlich von der Beratung und Beschlussfassung zu 
trennen. Insbesondere muss die/der Betroffene den Sitzungsraum verlassen, wenn 
der Ausschuss von der Anhörung zur Beratung oder Beschlussfassung übergeht. 
(5) Der Ausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der 
Ausschussmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden 
Gegenstände es verlangt.

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(6) § 8 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung ist entsprechend anzuwenden auf die 
Ausschussvorsitzende/ den Ausschussvorsitzenden und ihre/seine 
Stellvertreterinnen/Stellvertreter. 
(7) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die 
Verhandlungen des Ausschusses auf Tonband aufnehmen, wenn der Ausschuss es 
beschließt. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist 
spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. Die 
Ausschussniederschriften sollen zwei Wochen nach der Sitzung der/dem 
Ausschussvorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt werden. Ein Wortprotokoll wird 
nicht gefertigt. Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse sind innerhalb 
von drei Wochen der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Fraktionen, 
den nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern, den Ausschussmitgliedern 
und ihren Stellvertreterinnen/Stellvertretern zu übersenden. 
(8) Absatz 7 S. 2 gilt nicht, sofern der Tonbandmitschnitt als Beweismittel 
strafrechtliche Relevanz hat. Dann ist die Nutzung als Beweismittel zulässig. Nach 
rechtskräftigem Abschluss eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- bzw. 
gerichtlichen Strafverfahrens ist die Tonbandaufnahme – vorbehaltlich des Ablaufes 
der 3-Monatsfrist – jedenfalls zu löschen. 
(9) Von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder kann Abstimmung 
gemäß § 23 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung verlangt werden. Dem Rat ist das 
genaue Abstimmungsergebnis bei der Übermittlung von Ausschussbeschlüssen in 
den entsprechenden Vorlagen schriftlich mitzuteilen. 
(10) Eine Stellvertretungsregelung für verhinderte Ausschussmitglieder wird zu 
Beginn einer Ratsperiode mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder 
beschlossen. In der Regel entspricht die Vertretungsreihenfolge der alphabetischen 
Reihenfolge der Fraktionsmitglieder. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn eine 
persönliche Stellvertretung gesetzlich oder anderweitig vorgeschrieben ist. 
(11) Mündliche Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die in 
einer Ausschusssitzung gestellt werden, sollen bis zur nächsten Ausschusssitzung 
beantwortet werden. 
(12) Gemeinsame Sitzungen zweier oder mehrerer Ausschüsse können einberufen 
werden, wenn die in Frage kommenden Ausschüsse durch Beschluss zustimmen 
oder der Rat dies mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder beschließt. Zur 
gemeinsamen Sitzung laden die Ausschussvorsitzenden ein. Zu Beginn wird 
eine/einer der Ausschussvorsitzenden durch gemeinsame Abstimmung zur 
Sitzungsleiterin/zum Sitzungsleiter für die gemeinsame Sitzung bestimmt. Ebenso 
wird eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer benannt. Sonstige Abstimmungen 
erfolgen getrennt. Ein Ausschuss oder mehrere Ausschüsse können auch 
gemeinsam mit einer Bezirksvertretung tagen, soweit Angelegenheiten betroffen 
sind, die Entscheidungs- oder Anhörungsrechte der Bezirksvertretung berühren. Die 
vorstehenden Regelungen für gemeinsame Sitzungen von zwei oder mehreren 
Ausschüssen geltend entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die 
Bezirksvertretung der gemeinsamen Sitzung zustimmen muss und die Sitzung nur in 
dem Stadtbezirk stattfinden darf, für den die Bezirksvertretung zuständig ist.

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(13) Bei der Beratung über Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24 GO im 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden ist zunächst der Antragstellerin/dem 
Antragsteller für maximal fünf Minuten das Wort zu erteilen. Auf Wunsch kann die 
Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort vor der Abstimmung erneut für maximal 
fünf Minuten erteilt werden. Bei mehreren Antragstellerinnen/Antragstellern erhält das 
Wort grundsätzlich eine von diesen zu benennende Vertreterin/ein von diesen zu 
benennender Vertreter; der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden kann im 
Einzelfall beschließen, dass und wie die maximalen Redezeiten auf mehrere 
Antragstellerinnen/Antragsteller verteilt werden. 
§ 35 Durchführung von Beschlüssen entscheidungsbefugter Ausschüsse 
(§ 57 Absatz 4 GO) 
(1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst 
durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von vier Arbeitstagen nach der 
Sitzung weder von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister noch von einem 
Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist. 
(2) Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister ist spätestens am Tage nach 
der Sitzung Mitteilung über die gefassten Beschlüsse zu machen. Bis zum Ablauf der 
Vier-Tage-Frist können die Ausschussmitglieder bei der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister die Beschlüsse einsehen. 
(3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt ihren/seinen Einspruch oder 
den ihr/ihm gegenüber erklärten Einspruch von einem Fünftel der 
Ausschussmitglieder der/dem Ausschussvorsitzenden mit. Über den Einspruch 
entscheidet der Rat. 
IV. Fraktionen 
§ 36 Fraktionen (§ 56 GO) 
(1) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen können sich auf der 
Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst 
gleichgerichtetem Wirken zu Fraktionen vereinigen. Eine Ratsfraktion muss aus 
mindestens drei Mitgliedern, Fraktionen in den Bezirksvertretungen müssen aus 
mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Ein Ratsmitglied bzw. ein Mitglied einer 
Bezirksvertretung kann nur einer Fraktion angehören. 
(2) Die Bildung einer Fraktion ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
von der/dem Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die 
genaue Bezeichnung der Fraktion, den Namen der/des Fraktionsvorsitzenden und 
der Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie aller der Fraktion angehörenden 
Ratsmitglieder enthalten. Die Fraktionen haben das Statut, welches sie sich nach § 
56 Absatz 2 Satz 3 GO geben müssen, der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister binnen vier Wochen nach Gründung zu übersenden. Fraktionen 
in den Bezirksvertretungen übersenden die Anzeige nach Satz 1 und 2 und das

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Statut nach Satz 3 an die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister und die 
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister. 
(3) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen, die keiner Fraktion 
angehören, können von einer Fraktion als Hospitantinnen/Hospitanten aufgenommen 
werden. 
(4) Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz, stellvertretenden 
Fraktionsvorsitz, die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie alle 
sonstigen Änderungen sind der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. 
ihr/ihm und der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister von der/dem 
Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen. 
(5) Ebenso teilen die Fraktionen der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
unverzüglich die Namen der von ihnen gemäß § 58 Absatz 5 GO bestimmten 
Ausschussvorsitzenden mit. 
§ 37 Informationsrecht der Fraktionen 
(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen im Rahmen ihrer 
Aufgaben von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister Auskünfte über die 
von dieser/diesem oder in ihrem/seinem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, 
soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen 
der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. 
(2) Ferner können die Fraktionen zur Vorbereitung ihrer Beratungen von der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister schriftliche Auskünfte über von 
dieser/diesem eingebrachte Vorlagen verlangen. 
(3) Die Auskunftsersuchen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die/den 
Vorsitzenden der Fraktion bzw. die/den Geschäftsführer schriftlich unter wörtlicher 
Wiedergabe des Fraktionsbeschlusses an die Oberbürgermeisterin/den 
Oberbürgermeister zu richten. Der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister 
des jeweiligen Bezirks ist durch die/den Vorsitzenden der Fraktion bzw. die 
Geschäftsführerin/den Geschäftsführer eine Kopie des Auskunftsersuchens 
zuzuleiten. 
(4) Die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister ist durch die 
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister über die einer Fraktion erteilten 
Auskünfte entsprechend zu informieren. Von schriftlich erteilten Auskünften erhalten 
die anderen Fraktionen und die nicht einer Fraktion angehörenden Rats- bzw. 
Bezirksvertretungsmitglieder je eine Kopie. 
(5) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die jeweiligen 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des 
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Seite 22 von 27 
V. Bezirksvertretungen 
§ 38 Allgemeines 
(1) Auf das Verfahren in den Bezirksvertretungen finden die für den Rat geltenden 
Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden 
Absätzen oder den besonderen Umständen etwas anderes ergibt. 
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der 
Bezirksvertretung einzureichen. Für den Zugang gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 wird 
abweichend der 9. Arbeitstag vor der Sitzung vorgesehen, für die Aufgabe zur Post 
gemäß § 1 Absatz 2 Satz 5 der 8. Arbeitstag. 
(2) Für jede Sitzung der Bezirksvertretung können pro Fraktion oder pro 
fraktionslosem Mitglied der Bezirksvertretung nicht mehr als drei Anfragen mit jeweils 
höchstens fünf Unterfragen gestellt werden. Anfragen müssen spätestens am fünften 
Arbeitstag vor der Sitzung eingereicht werden; im Übrigen gilt § 4 dieser 
Geschäftsordnung entsprechend. 
(3) Die Bezirksvertretungen können Sachverständige und 
Einwohnerinnen/Einwohner zu einzelnen Punkten der Tagesordnung hören. § 34 
Absatz 4 Sätze 2 bis 4 dieser Geschäftsordnung gilt entsprechend.  
(4) Rats- und Ausschussmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen der 
Bezirksvertretungen als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, Ausschussmitglieder 
jedoch nur, soweit der Beratungsgegenstand den Aufgabenbereich ihres 
Ausschusses betrifft. 
(5) Die Beschlüsse der Bezirksvertretungen werden unverzüglich im 
Ratsinformationssystem dokumentiert. 
(6) § 8 Absatz 2 und 3 dieser Geschäftsordnung ist entsprechend anzuwenden auf 
die Bezirksbürgermeisterin/ den Bezirksbürgermeister und ihre/seine 
Stellvertreterinnen/Stellvertreter. 
(7) Ein Wortprotokoll über die Sitzungen der Bezirksvertretungen wird nicht gefertigt. 
(8) Bei Angelegenheiten, in denen eine oder mehrere Bezirksvertretungen ein 
Anhörungsrecht (§ 19 Absatz 1 Sätze 2, 3 und Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt 
Köln in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Zuständigkeitsordnung) haben, werden die 
Vorlagen der Bezirksvertretung gleichzeitig mit der Bereitstellung für den Rat bzw. 
die Ausschüsse im Ratsinformationssystem zugänglich gemacht. 
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der 
Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der 
Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur 
nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb 
der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Wenn der Fachausschuss die 
Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der 
Bezirksvertretung. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der

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Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des 
Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses 
Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der 
Haushaltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der 
Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Absatz 5 GO. In 
diesen Fällen endet die Frist nach Satz 1 mit dem Beschluss des 
entscheidungsbefugten Gremiums. 
(10) Die Anhörungsfrist ruht während der Ratsferien gemäß § 43 dieser 
Geschäftsordnung. Über den Antrag einer Bezirksbürgermeisterin/eines 
Bezirksbürgermeisters auf Verlängerung der Sechs-Wochen-Frist entscheidet die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. 
(11) Das Ergebnis der Anhörung teilt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
dem Rat bzw. dem entscheidungsbefugten Ausschuss schriftlich oder mündlich mit.  
(12) Über die Frage, ob eine bestimmte Anregung oder ein bestimmter Vorschlag 
eingebracht werden soll, entscheidet die Bezirksvertretung durch Beschluss mit 
einfacher Mehrheit. Bei der Übermittlung von Beschlüssen der Bezirksvertretung an 
den Rat und die Ausschüsse teilt die Verwaltung das genaue Abstimmungsergebnis 
in den entsprechenden Vorlagen mit. 
(13) Beschlüsse der Bezirksvertretungen, die Anregungen an den Rat oder einen 
Fachausschuss zum Inhalt haben, leitet die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister unverzüglich dem jeweiligen Gremium zu. Das Gremium nimmt 
durch Beschluss zur Anregung Stellung oder verweist sie an die zuständige Stelle. 
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt den Bezirksvertretungen das 
Ergebnis der Behandlung ihrer Anregung in einer Mitteilung mit. 
(14) Zu Beschlüssen der Bezirksvertretungen, die Anregungen oder Vorschläge an 
die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister zum Inhalt haben, also Geschäfte 
der laufenden Verwaltung betreffen, nimmt diese/dieser innerhalb von drei Monaten 
in einer Mitteilung Stellung. 
(15) Bei der Beratung über Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24 GO gilt § 34 
Absatz 13 dieser Geschäftsordnung entsprechend. 
§ 39 Einwohnerfragestunde 
(1) Die Sitzungen der Bezirksvertretungen enthalten den obligatorischen 
Tagesordnungspunkt 1 „Einwohnerfragestunde“. 
(2) Berechtigt, schriftliche Einwohnerfragen an die Verwaltung zu stellen, sind die 
Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtbezirks. Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter 
sind nicht berechtigt, Einwohnerfragen zu stellen, soweit sie diese auch als Anfragen 
nach § 4 dieser Geschäftsordnung stellen könnten. 
(3) Die Fragen müssen eine Angelegenheit zum Gegenstand haben, die den 
Stadtbezirk betrifft. Nicht zulässig sind Fragen, die 
a) eine Angelegenheit betreffen, die in nichtöffent licher Sitzung zu behandeln ist,

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b) schutzwürdige Interessen Dritter berühren, 
c) laufende Verwaltungsverfahren betreffen, in dene n der Fragestellerin/dem 
Fragesteller Auskunftsmöglichkeiten nach §§ 25, 29 
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bzw. nach §§ 25, 29 
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen zur Verfügung 
stehen. 
(4) Jede Fragestellerin/jeder Fragesteller kann pro Sitzung nur eine schriftliche Frage 
mit maximal fünf Unterfragen stellen. Die Fragen dürfen keinen beleidigenden Inhalt 
i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 
(5) Die Fragen müssen spätestens am fünften Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12.00 
Uhr) bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister schriftlich eingereicht 
werden. Die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister leitet unverzüglich eine 
Kopie jeder Frage an die Leiterin/den Leiter des Bürgeramtes weiter. 
(6) Die schriftliche Beantwortung der Fragen durch die Verwaltung wird an die 
Fragenden übermittelt und soll innerhalb von höchstens vier Wochen erfolgen. Die 
Fragen und die Beantwortungen werden im Ratsinformationssystem bereitgestellt. 
VI. Sonstige Bestimmungen 
§ 40 Akteneinsichtsrecht 
(1) Bei der Akteneinsicht nach § 55 GO werden die Akten in der Regel für die Dauer 
einer Woche von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zur Verfügung 
gestellt, wenn nicht in den Fällen des § 55 Absatz 4 GO jeweils der Rat, die 
Bezirksvertretung oder der Ausschuss eine längere Frist beschließt. Die 
Akteneinsicht findet im Rathaus in einem von der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister festzulegenden Raum statt. Das Akteneinsichtsrecht schließt das 
Recht zur Vervielfältigung nicht ein. 
(2) Die Vornahme der Akteneinsicht nach § 55 Absätze 2, 3 und 4 und 5 GO wird von 
den jeweils Einsichtnehmenden bescheinigt. 
(3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet halbjährlich dem 
Hauptausschuss wann, durch wen und in welcher Sache Akteneinsicht genommen 
worden ist. 
§ 41 Unterrichtung des Rates gemäß § 113 Absatz 5 GO 
(1) Die Unterrichtung des Rates gemäß § 113 Absatz 5 GO erfolgt im 
Finanzausschuss in nichtöffentlicher Sitzung. 
(2) Sofern dem jeweiligen Organ der juristischen Person oder Personenvereinigung, 
an der die Stadt Köln beteiligt ist, mehr als eine Vertreterin/ein Vertreter der Stadt 
Köln i. S. d. § 113 GO angehört, erfolgt die Unterrichtung nur durch eine

Seite 25 von 27 
Vertreterin/einen Vertreter. Ist die/der Vorsitzende des Organs Vertreterin/Vertreter 
der Stadt Köln, so erfolgt die Unterrichtung durch diese/diesen. Andernfalls erfolgt die 
Unterrichtung durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden 
Vorsitzenden, soweit diese/dieser Vertreterin/Vertreter der Stadt Köln ist. Sind 
mehrere stellvertretende Vorsitzende Vertreterinnen/Vertreter der Stadt Köln, so 
erfolgt die Unterrichtung durch diejenigen/denjenigen, die/der in der Reihenfolge der 
Stellvertretung in dem jeweiligen Organ den anderen vorgeht. Ist weder die/der 
Vorsitzende noch eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender 
des jeweiligen Organs Vertreterin/Vertreter der Stadt Köln, so entscheidet der 
Finanzausschuss durch Beschluss, durch welche Vertreterin/welchen Vertreter der 
Stadt Köln die Unterrichtung erfolgt. 
(3) Eine Unterrichtungspflicht i. S. d. § 113 Absatz 5 GO besteht nicht, soweit 
gesetzliche Vorschriften (z. B. über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen) 
entgegenstehen. 
(4) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung i. S. d. § 113 Absatz 5 GO, über die 
- vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 - zu unterrichten ist, sind insbesondere: 
● Satzungsänderungen, Änderungen von Gesellschaftsve rträgen 
● Eckdaten der Wirtschafts- und Finanzplanung 
● Eckdaten der Jahresrechnung, Verwendung von Bilanz gewinnen 
● Erhöhungen und Herabsetzungen des Stamm- bzw. Grun dkapitals 
● wesentliche Umstrukturierungsmaßnahmen 
● Personalentscheidungen auf Vorstands- bzw. Geschäf tsführerebene 
● erstmalige Beteiligungen und Veränderungen bestehe nder Beteiligungen an 
anderen juristischen Personen oder Personenvereinigungen. 
(5) Die Unterrichtung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass - soweit dem nicht 
zwingende Vorschriften insbesondere des Gesellschaftsrechts entgegenstehen – 
eine Willensbildung im Rat und eine diesbezügliche Einflussnahme auf die 
Entscheidung in dem jeweiligen Organ der juristischen Person oder 
Personenvereinigung, an der die Stadt Köln beteiligt ist, noch möglich ist. 
(6) Wenn die/der zur Unterrichtung Verpflichtete gemäß § 113 Absatz 5 GO zu 
unterrichten hat, so teilt sie/er dies unverzüglich der/dem Ausschussvorsitzenden mit. 
Die/der Ausschussvorsitzende nimmt die Unterrichtung in die Tagsordnung für die 
nächste Sitzung des Finanzausschusses auf. Sie/er lädt die/den zur Unterrichtung 
Verpflichtete/Verpflichteten bei Bedarf zu dieser Sitzung ein, sofern diese/dieser nicht 
Mitglied des Finanzausschusses ist. Teilt die/der zur Unterrichtung Verpflichtete 
der/dem Ausschussvorsitzenden erst nach Ablauf der Einladungsfrist für die nächste 
Sitzung des Finanzausschusses mit, dass sie/er gemäß § 113 Absatz 5 GO zu 
unterrichten hat und teilt sie/er der/dem Ausschussvorsitzenden zugleich mit, dass 
die Unterrichtung keinen Aufschub duldet oder aber von äußerster Dringlichkeit ist, 
so entscheidet der Finanzausschuss in seiner nächsten Sitzung, ob die 
Tagesordnung um die Unterrichtung erweitert wird oder die Unterrichtung in der 
folgenden Sitzung erfolgt. Hält die/der zur Unterrichtung Verpflichtete die

Seite 26 von 27 
Unterrichtung nicht für unaufschiebbar bzw. dringlich, so erfolgt die Unterrichtung in 
der übernächsten Sitzung des Finanzausschusses. 
(7) Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Nachfragen sind möglich. 
§ 42 Bericht über die Beschlüsse des Rates, der Ausschüsse und  
der Bezirksvertretungen 
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister informiert im 
Ratsinformationssystem über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und 
seiner Ausschüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf 
Anträgen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. 
Diejenigen Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sowie die 
Beschlüsse der Unterausschüsse, sind von der Berichtspflicht ausgenommen. 
§ 43 Ratsferien 
Ratsferien sind die sitzungsfreien Zeiten während der Schulferien in Nordrhein-
Westfalen. In dieser Zeit finden außer evtl. notwendiger Sondersitzungen oder den 
Sitzungen des Hauptausschusses keine Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und 
der Bezirksvertretungen statt. Die Ratsferien beginnen in der Regel mit dem ersten 
Tag und enden mit dem letzten Tag der Schulferien. Sie können bei Bedarf erweitert 
werden. 
§ 44 Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten 
(1) Entstehen Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Bezirksvertretung durch den 
Rat, einen entscheidungsbefugten Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den 
Oberbürgermeister verletzt worden sind, ist vor Anrufung des Verwaltungsgerichtes 
die Angelegenheit dem Hauptausschuss in der Form eines Antrages gemäß § 3 
dieser Geschäftsordnung zu unterbreiten. Das Gleiche gilt, wenn Rechte einer 
Fraktion in der Bezirksvertretung oder eines Mitgliedes einer Bezirksvertretung 
verletzt worden sind. Der Hauptausschuss soll durch weitestgehende Klärung der 
Rechtslage und Vermittlung zwischen den Betroffenen die Führung eines 
Rechtsstreites zu verhindern suchen. 
(2) Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen 
Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall 
entscheidet der Hauptausschuss. 
(3) Entstehen Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Ratsfraktion oder eines 
Ratsmitgliedes durch den Rat oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister 
verletzt wurden, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. 
(4) Bei der Erörterung von Streitigkeiten i. S. d. Absätze 1, 2 und 3 ist den Beteiligten 
Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes einzuräumen. Soweit die Streitigkeit 
die Rechte einer Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder einer Fraktion betrifft,

Seite 27 von 27 
erfolgt die Stellungnahme im Hauptausschuss durch die/den Vorsitzenden des 
jeweiligen Gremiums. Geht es um die Rechte einer Einzelnen/eines Einzelnen, kann 
die/der Betroffene selbst Stellung nehmen. 
§ 45 Auslegung der Geschäftsordnung 
In Zweifelsfragen berät der Hauptausschuss über die Auslegung und Anwendung 
dieser Geschäftsordnung. Kann keine Einigung erzielt werden entscheidet der 
Hauptausschuss. 
§ 46 Inkrafttreten 
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. 
Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft.

Anlage 3, Auszug BV 9 (Mülheim) vom 23.06.2025

1121 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Herr Schultheis 
Telefon: (0221) 221 99322 
Fax:  (0221) 221 99412 
E-Mail: andre.schultheis@stadt-
koeln.de 
Datum: 24.06.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 37.Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim vom 23.06.2025 
öffentlich 
9.2.4 Änderung der Geschäftsordnung der Rates und der Bezirksvertretungen 
der Stadt Köln 
1656/2025 
 
Herr Bezirksbürgermeister Fuchs lässt über den durch die Fraktion Bündnis 90/Die 
Grünen ergänzten Beschlussvorschlag abstimmen. 
Geänderter Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks-
vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung.  
 
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. 
Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. 
 
In § 42 ist der zeitliche Zusatz wieder Aufzunehmen, über den Ausführungs-
stand der Beschlüsse ist jährlich zu berichten. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen

Anlage 4, Auszug BV 3 (Lindenthal) vom 23.06.2025

1230 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon: (0221) 221 93313 
Fax:  (0221)  
E-Mail: steffen.wagener1@stadt-
koeln.de 
Datum: 24.06.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 23.06.2025  
öffentlich 
9.2.4 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
1656/2025 
(Änderungsantrag AN/0971/2025) 
geänderter Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks-
vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung.  
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. 
Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. 
 
 
Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt zu den § 39 Abs. 6 und § 42 fol-
gende Änderungen: 
 
§39 Abs. 6: „und zusätzlich den Mitgliedern der Bezirksvertretung per E-Mail zur 
Verfügung gestellt.“ 
 
§42: „Zusätzlich erhalten die Mitglieder der Bezirksvertretung Informationen 
zum Ausführungsstand dieser Beschlüsse in geeigneter Form per E-Mail über-
mittelt.“ 
 
Abstimmungsergebnis: 
einstimmig beschlossen 
 
nicht anwesend: 
Frau Gruschitz, Frau Bona (Grüne)

Anlage 8, Auszug BV 5 (Nippes) vom 26.06.2025

1840 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313 
Fax:   (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 27.06.2025 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 36. Sitzung der 
Bezirksvertretung Nippes  vom 26.06.2025  
öffentlich 
9.2.2 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
1656/2025 
 
Herr Spieß begründet den vorliegenden Änderungsantrag der Grünen. 
 
I. Abstimmung über den Änderungsantrag 
 
Beschluss: 
 
§ 42 der Geschäftsordnung des Rats und der Bezirksvertretungen wird wie folgt geän-
dert (Änderungen in fett und unterstrichen): 
 
„Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. den Be-
zirksvertretungen einmal im Jahr sowie tagesaktuell im Ratsinformationssystem 
über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse bzw. 
der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der Fraktionen im Rat 
oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind."  
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen. 
 
II. Abstimmung über die so geänderte Verwaltungsvorlage 
 
Die Bezirksvertretung Nippes empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks-
vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung, wobei § 42 
wie folgt geändert wird:

„Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. den Bezirks-
vertretungen einmal im Jahr sowie tagesaktuell im Ratsinformationssystem über den 
Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse bzw. der Be-
zirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder 
den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind." 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen.

Anlage 2_Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung (Synopse)

33406 Zeichen

Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) 
  Seite 1 von 13 
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung 
des Änderungs- 
vorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
 
I. Rat - § 1 Einberufung des Rates (§ 47 GO) 
1 § 1  
Abs. 2 
 
(2) […] Auf Anforderung erhalten die Fraktionen, 
Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher und 
Ausschussvorsitzenden jeweils ein Papierexemplar 
der Sitzungsunterlagen. 
 
Reduktion der 
Papierexemplare 
 
(2) […] Auf Anforderung erhalten die Fraktionen 
und Ausschussvorsitzenden jeweils ein 
Papierexemplar der Sitzungsunterlagen 
 
2 § 1  
Abs. 3  
(3) Wird in der Sitzung des Rates ein 
Einwohnerantrag behandelt, sind den 
Vertreterinnen/ Vertretern der 
Antragstellerinnen/Antragsteller unter Wahrung der 
in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist Einladungen zur 
Ratssitzung unter Beifügung der Tagesordnung zu 
übersenden. 
Redaktionelle 
Anpassung  
 
 
Wird in der Sitzung des Rates ein 
Einwohnerantrag behandelt, werden die 
Vertreterinnen/ Vertretern des Einwohnerantrags 
unter Wahrung der in Absatz 2 genannten Frist 
zur Ratssitzung eingeladen. 
I. Rat - § 2 Aufstellung der Tagesordnung (§ 48 GO) 
3 § 2 
Abs. 1 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
setzt die Tagesordnung fest. Bei 
Einwohneranträgen sind § 15 Absätze 3 und 5 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln zu beachten. Bei 
Bürgerbegehren gelten § 16 der Hauptsatzung der 
Stadt Köln in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 4 
Absatz 1 der Satzung für Bürgerbegehren. 
Streichung wegen 
Neufassung der 
Satzung über die 
Durchführung von 
Bürgerentscheiden und 
Ratsbürgerentscheiden 
 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 
Bei Einwohneranträgen sind § 15 Absätze 3 und 
5 der Hauptsatzung der Stadt Köln zu beachten.  
I. Rat - § 3 Anträge 
4 § 3 
Abs. 2 
(2) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und 
einem Beschlussentwurf spätestens am 
8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) beim 
Sitzungsdienst im Amt der Oberbürgermeisterin/ 
des Oberbürgermeisters einzureichen. 
Ergänzung; 
Gleichklang zu 
Anfragen, vgl. § 4 
Absatz 2 Satz 2 
 
(2) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und 
einem Beschlussentwurf spätestens am 
8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) beim 
Sitzungsdienst im Amt der Oberbürgermeisterin/ 
des Oberbürgermeisters einzureichen. Die

Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) 
  Seite 2 von 13 
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung 
des Änderungs- 
vorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
 
Anträge dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. 
der §§ 185 bis 189 StGB haben. 
I. Rat - § 4 Anfragen 
5 § 4 
Abs. 3 
Satz 2 
(3) Anfragen einer Fraktion sind durch die 
Fraktionsvorsitzende/den Fraktionsvorsitzenden 
bzw. eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder 
die Fraktionsgeschäftsführerin/den 
Fraktionsgeschäftsführer zu unterzeichnen und 
mittels des bei der Stadt Köln eingeführten 
elektronischen Sitzungsmanagement-Programms 
zu übermitteln; Anfragen einzelner Mitglieder des 
Rates sind durch diese selbst zu unterzeichnen und 
ebenso zu übermitteln. Ausnahmen sind nur bei 
besonderer Dringlichkeit zulässig. 
Gleichklang zu 
Anträgen, vgl. § 3 
Absatz 3 Satz 2 
 
(3) Anfragen einer Fraktion sind durch die 
Fraktionsvorsitzende/den Fraktionsvorsitzenden 
bzw. eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder 
die Fraktionsgeschäftsführerin/den 
Fraktionsgeschäftsführer zu unterzeichnen und 
mittels des bei der Stadt Köln eingeführten 
elektronischen Sitzungsmanagement-Programms 
zu übermitteln; Anfragen einzelner Mitglieder des 
Rates sind durch diese selbst zu unterzeichnen 
und ebenso zu übermitteln. Ausnahmen sind nur 
in begründeten Fällen zulässig. 
6 § 4  
Abs. 4 
(4) Für jede Ratssitzung können pro Fraktion, 
Gruppe oder Einzelmandatsträger nicht mehr als 
zwei Anfragen mit jeweils höchstens fünf 
Unterfragen gestellt werden. Über Ausnahmen von 
dieser Regelung entscheidet der Rat mit der 
Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. 
Redaktionelle 
Anpassung mit Blick 
auf § 4 Abs. 9  
(Entfall Doppelung) 
 
 
(4) Für jede Ratssitzung können pro Fraktion, 
Gruppe oder Einzelmandatsträger nicht mehr als 
zwei Anfragen mit jeweils höchstens fünf 
Unterfragen gestellt werden.  
7 § 4  
Abs. 7 
(7) Die Fragestellerin/der Fragesteller darf jeweils 
nur zwei Nachfragen stellen. Nachfragen und 
Antworten sollen kurz und auf das Wesentliche 
beschränkt sein. Die Stellung und Beantwortung 
der Nachfrage darf insgesamt zehn Minuten nicht 
überschreiten. Ist eine sofortige Beantwortung nicht 
möglich, kann die Fragestellerin/der Fragesteller 
auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung 
Klarstellung  
 
 
(7) Die Fragestellerin/der Fragesteller darf pro 
Anfrage höchstens zwei Nachfragen stellen. 
Nachfragen und Antworten sollen kurz und auf 
das Wesentliche beschränkt sein. Ist eine 
sofortige Beantwortung nicht möglich, kann die 
Fragestellerin/der Fragesteller auf eine 
Beantwortung in der nächsten Sitzung oder eine 
schriftliche Beantwortung verwiesen werden.

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Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung 
des Änderungs- 
vorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
 
oder eine schriftliche Beantwortung verwiesen 
werden. 
I. Rat - § 5 Aktuelle Stunde 
8 § 5  
Abs. 3 
(3) Das Thema für eine aktuelle Stunde kann von 
der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister 
oder von den Fraktionen angemeldet werden. Der 
Antrag muss der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister und den Fraktionen am Tag vor 
der Ratssitzung (bis 24 Uhr) zugestellt sein. Der 
Antragsteller ist für die fristgerechte Zustellung bei 
den Fraktionen (per Fax oder elektronischer Post) 
und bei der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister (in elektronischer Form über 
das Sitzungsmanagementprogramm) verantwortlich 
und bei Bedarf nachweispflichtig. Die Zustellung bei 
der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister 
kann fristwahrend auch per Fax oder elektronischer 
Post erfolgen; in diesen Fällen ist eine Übermittlung 
über das Sitzungsmanagementprogramm 
unverzüglich nachzuholen. 
Aktualisierung auf 
elektronische 
Übermittlung.  
Änderung der Frist  
 
 
(3) Das Thema für eine aktuelle Stunde kann von 
der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister 
oder von den Fraktionen angemeldet werden. Der 
Antrag muss der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister und den Fraktionen am Tag 
vor der Ratssitzung (bis 12 Uhr) zugehen.   
Der Antragsteller ist für die fristgerechte 
Übermittlung per elektronischer Post 
verantwortlich und bei Bedarf nachweispflichtig. 
Bei Versand des Antrags per elektronischer Post 
ist die Übermittlung an die Oberbürgermeisterin/ 
den Oberbürgermeister über das 
Sitzungsmanagementprogramm unverzüglich 
nachzuholen. 
 
9 § 5 
Abs. 5  
und 
Abs. 6 
(5) Sind für eine Ratssitzung mehrere Anträge für 
eine aktuelle Stunde eingegangen, so versuchen 
die Fraktionsgeschäftsführerinnen/ 
Fraktionsgeschäftsführer zunächst, eine Einigung 
herbeizuführen, welches Thema behandelt werden 
soll.  
(6) Dabei soll beachtet werden, ob es sich um 
Themen handelt, die  
Beide Absätze werden 
zusammengefasst, um 
den gegenseitigen 
Bezug deutlicher zu 
machen. Abs. 6 (alt) 
beschreibt keine 
Zulässigkeitsvorausset 
zungen, sondern 
enthält 
Abwägungskriterien.  
(5) Sind für eine Ratssitzung mehrere Anträge für 
eine aktuelle Stunde eingegangen, so versuchen 
die Fraktionsgeschäftsführerinnen/ 
Fraktionsgeschäftsführer zunächst, eine Einigung 
herbeizuführen, welches Thema behandelt 
werden soll. Dabei soll beachtet werden, ob es 
sich um Themen handelt, die  
a) unter einem anderen Tagesordnungspunkt 
bereits in der Tagesordnung enthalten sind;

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Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung 
des Änderungs- 
vorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
 
a) unter einem anderen Tagesordnungspunkt 
bereits in der Tagesordnung enthalten sind;  
b) bei unveränderter Sachlage bereits in einer der 
drei vorausgegangenen Sitzungen im Rat 
behandelt wurden; 
c) bei fristgemäßer Einbringung Gegenstand eines 
Antrages gemäß § 3 Geschäftsordnung hätten 
sein können. 
Die Reihenfolge des Eingangs der fristgerecht 
angemeldeten Themen ist für die Auswahl ohne 
Bedeutung. 
 
 
 
b) bei unveränderter Sachlage bereits in einer 
der drei vorausgegangenen Sitzungen im Rat 
behandelt wurden; 
c) bei fristgemäßer Einbringung Gegenstand 
eines Antrages gemäß § 3 Geschäftsordnung 
hätten sein können. 
Die Reihenfolge des Eingangs der fristgerecht 
angemeldeten Themen ist für die Auswahl ohne 
Bedeutung. 
(6) entfällt 
10 § 5  
Abs. 7 
(7) […] 
Folgeänderung; 
Anpassung der 
Nummerierung.  
(6) 
11 § 5 
Abs. 8 
(8) Bei nur einem Antrag auf Durchführung einer 
aktuellen Stunde ist sie durchzuführen, wenn 
mindestens ein Zehntel der Ratsmitglieder oder 
eine Fraktion dies verlangen, unabhängig davon, 
ob die Ratsmehrheit die Aktualität des Vorschlages 
nicht für gegeben hält. 
Zusatz kann mangels 
Regelungsgehalts 
entfallen. 
Folgeänderung; 
Anpassung der 
Nummerierung. 
(7) Bei nur einem Antrag auf Durchführung einer 
aktuellen Stunde ist sie durchzuführen, wenn 
mindestens ein Zehntel der Ratsmitglieder oder 
eine Fraktion dies verlangen. 
 
12 § 5 
Abs. 9 
(9) […] 
Folgeänderung; 
Anpassung der 
Nummerierung. 
(8) […] 
13 § 5  
Abs. 10 
(10) Die Erörterung wird abgeschlossen mit dem 
Beschluss, 
Klarstellung; (9) Die Erörterung wird abgeschlossen mit dem 
Beschluss,

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Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung 
des Änderungs- 
vorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
 
a) dass die Sache erledigt ist oder 
b) dass die Sache zur weiteren Bearbeitung in die 
Verwaltung überwiesen wird (z. B. Resolution) 
oder 
c) dass die Sache zur weiteren Behandlung an 
den zuständigen Fachausschuss überwiesen 
wird. 
 
Folgeänderung; 
Anpassung der 
Nummerierung. 
 
 
 
a) dass die Sache erledigt ist oder 
b) dass die Sache zur weiteren Bearbeitung in 
die Verwaltung überwiesen wird oder 
c) dass die Sache zur weiteren Behandlung an 
den zuständigen Fachausschuss überwiesen 
wird. 
Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.  
 
I. Rat - § 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (§ 48 Absatz 1 GO) 
14 § 12  
Abs. 3 
(3) Die Tagesordnung kann nur erweitert werden, 
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die 
keinen Aufschub dulden oder die von äußerster 
Dringlichkeit sind (§ 48 Absatz 1 Satz 5 GO). 
Entsprechende Anträge oder Beschlussvorschläge 
der Verwaltung sind vor Eintritt in die 
Tagesordnung der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister, den Fraktionen und den nicht 
einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern 
schriftlich zu übergeben. Die Dringlichkeit soll 
schriftlich begründet werden; ist dies nicht erfolgt, 
so hat die Antragstellerin/der Antragsteller bzw. die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister die 
Dringlichkeit auf Verlangen eines Ratsmitgliedes 
vor Eintritt in die Tagesordnung mündlich zu 
begründen. 
Anpassung der 
Vorschrift an die Praxis 
/ digitale Bereitstellung. 
 
(3) Die Tagesordnung kann nur erweitert werden, 
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die 
keinen Aufschub dulden oder die von äußerster 
Dringlichkeit sind (§ 48 Absatz 1 Satz 5 GO). 
Entsprechende Anträge oder 
Beschlussvorschläge der Verwaltung sind vor 
Eintritt in die Tagesordnung der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, 
den Fraktionen und den nicht einer Fraktion 
angehörenden Ratsmitgliedern schriftlich zu 
übergeben, sofern sie nicht im 
Ratsinformationssystem verfügbar sind. Die 
Dringlichkeit soll schriftlich begründet werden; ist 
dies nicht erfolgt, so hat die Antragstellerin/der 
Antragsteller bzw. die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister die Dringlichkeit auf 
Verlangen eines Ratsmitgliedes vor Eintritt in die 
Tagesordnung mündlich zu begründen. 
I. Rat - § 14 Zurückgezogene und behandelte Anträge und Anfragen

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Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung 
des Änderungs- 
vorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
 
15 § 14 
 
(1) Zurückgezogene oder behandelte Anträge und 
Anfragen können erst nach Ablauf von drei 
Monaten seit dem Tage der Zurückziehung oder 
Behandlung erneut eingebracht werden. 
Anderenfalls werden sie nur dann behandelt, wenn 
die Änderung der Sachlage begründet worden ist 
und mindestens ein Drittel der Ratsmitglieder der 
Wiederaufnahme vor Eintritt in die Tagesordnung 
zugestimmt hat. Dies gilt auch für Anträge und 
Anfragen, die inhaltlich den zurückgezogenen oder 
behandelten entsprechen. Anträge, die in einem 
Ausschuss abschließend beraten und entschieden 
wurden, dürfen innerhalb von drei Monaten nicht 
inhaltsgleich dem Rat vorgelegt werden. Über 
Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit 
der Stimmen der Ratsmitglieder. 
(2) Werden Tagesordnungspunkte von der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
zurückgezogen, kann sie/er die Gründe hierfür 
darlegen. Auf Antrag einer Fraktion hat sie/er die 
Gründe darzulegen. Eine Sachdebatte ist 
ausgeschlossen.  
(3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
kann behandelte oder zurückgezogene 
Verwaltungsvorlagen erneut einbringen. Die 
Sperrfrist des Absatz 1 ist nicht anzuwenden. 
Vorschrift wird zur Soll-
Regelung. 
(1) Zurückgezogene oder behandelte Anträge und 
Anfragen sollen erst nach Ablauf von drei 
Monaten seit dem Tage der Zurückziehung oder 
Behandlung erneut eingebracht werden. 
Anderenfalls werden sie nur dann behandelt, 
wenn die Änderung der Sachlage begründet 
worden ist und mindestens ein Drittel der 
Ratsmitglieder der Wiederaufnahme vor Eintritt in 
die Tagesordnung zugestimmt hat. Dies gilt auch 
für Anträge und Anfragen, die inhaltlich den 
zurückgezogenen oder behandelten entsprechen. 
Anträge, die in einem Ausschuss abschließend 
beraten und entschieden wurden, sollen innerhalb 
von drei Monaten nicht inhaltsgleich dem Rat 
vorgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet 
der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der 
Ratsmitglieder. 
(2) Werden Tagesordnungspunkte von der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
zurückgezogen, kann sie/er die Gründe hierfür 
darlegen. Auf Antrag einer Fraktion hat sie/er die 
Gründe darzulegen. Eine Sachdebatte ist 
ausgeschlossen.  
(3) Die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister kann behandelte oder 
zurückgezogene Verwaltungsvorlagen erneut 
einbringen.  
I. Rat - § 15 Redeordnung und Redezeit 
16 § 15  
Abs. 8 
(8) Bei der sachlichen Beratung eines 
Einwohnerantrages (§ 15 Absatz 5 der 
Streichung wegen 
Neufassung der 
(8) Bei der sachlichen Beratung eines 
Einwohnerantrages (§ 15 Absatz 5 der

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Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung 
des Änderungs- 
vorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
 
Hauptsatzung der Stadt Köln) und bei der 
sachlichen Beratung eines Bürgerbegehrens (§ 16 
der Hauptsatzung der Stadt Köln i.V.m. § 4 Absatz 
1 und 2 der Satzung für Bürgerbegehren) ist 
zunächst den Vertreterinnen/Vertretern der 
Antragstellerinnen/Antragsteller für insgesamt 
maximal 15 Minuten das Wort zu erteilen. […] 
Abschließend erhalten noch einmal die 
Vertreterinnen/Vertreter der 
Antragstellerinnen/Antragsteller das Wort für 
insgesamt maximal zehn Minuten, um diesen 
Gelegenheit zu geben, sich mit den Redebeiträgen 
der Fraktionen auseinander zu setzen. […] 
Satzung über die 
Durchführung von 
Bürgerentscheiden und 
Ratsbürger-
entscheiden. 
Redaktionelle 
Anpassung.  
 
Hauptsatzung der Stadt Köln) und bei der 
sachlichen Beratung eines Bürgerbegehrens 
(§ 26 GO) ist zunächst einer/einem 
Antragstellerin/Antragsteller bzw. einer/einem 
Vertretungsberechtigten für insgesamt maximal 
15 Minuten das Wort zu erteilen. […]  
Abschließend erhalten noch einmal die/der  
Antragstellerin/Antragsteller bzw. ein/e 
Vertretungsberechtigte/r das Wort für insgesamt 
maximal zehn Minuten, um diesen Gelegenheit zu 
geben, sich mit den Redebeiträgen der 
Fraktionen auseinander zu setzen. […] 
I. Rat - § 17  Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung 
17 § 17  
Abs. 1 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit 
Ausnahme der Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 
dieser Geschäftsordnung jederzeit von jedem 
Mitglied des Rates gestellt werden. Dazu gehören 
insbesondere folgende Anträge: 
[…] 
i) auf namentliche oder geheime Abstimmung und 
auf zahlenmäßige Feststellung des 
Abstimmungsergebnisses. 
 
Ergänzung, Verweis 
zur besseren 
Auffindbarkeit. 
 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit 
Ausnahme der Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 
2 dieser Geschäftsordnung jederzeit von jedem 
Mitglied des Rates gestellt werden. Dazu gehören 
insbesondere folgende Anträge: 
[…] 
i) auf namentliche oder geheime Abstimmung und 
auf zahlenmäßige Feststellung des 
Abstimmungsergebnisses, § 23 Absatz 2 und 
Absatz 3 Geschäftsordnung. 
I. Rat - § 31 Niederschrift und Wortprotokoll (§ 52 Absatz 1 GO) 
18 § 31  
Abs. 5 
(5) Stilistische Änderungen sind zulässig, jedoch 
darf hierdurch nicht der Sinn der Rede geändert 
werden. 
Dient dem Gleichklang 
von Wortprotokoll und 
Livestream. 
(5) Redaktionelle Korrekturen sind zulässig, 
jedoch darf hierdurch nicht der Sinn der Rede 
geändert werden.

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Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung 
des Änderungs- 
vorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
 
 
III. Ausschüsse - § 34 Besonderheiten des Verfahrens der Ausschüsse 
19 § 34 
Abs. 11 
(11) Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den 
Oberbürgermeister, die in einer Ausschusssitzung 
gestellt werden, sind spätestens in der nächsten 
Ausschusssitzung zu beantworten. Ist eine 
vollständige Antwort nicht möglich, ist ein 
Zwischenbescheid zu erteilen. 
 
Klarstellung.  
(Für schriftliche 
Anfragen gilt § 4 Abs. 6 
GeschO.) 
 
 
(11) Mündliche Anfragen an die 
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die 
in einer Ausschusssitzung gestellt werden, sollen 
bis zur nächsten Ausschusssitzung beantwortet 
werden.  
IV. Fraktionen - § 37 Informationsrecht der Fraktionen 
20 § 37 
Abs. 1 
Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die 
Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben von der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
schriftliche oder auf Wunsch mündliche Auskünfte 
über die von dieser/diesem oder in ihrem/seinem 
Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der 
Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, 
insbesondere Bestimmungen der 
Datenschutzgesetze, entgegenstehen. 
Redaktionelle 
Änderung/ 
Vereinfachung der 
Formulierung. 
 
 
Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die 
Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben von der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
Auskünfte über die von dieser/diesem oder in 
ihrem/seinem Auftrag gespeicherten Daten 
verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht 
Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen 
der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. 
V. Bezirksvertretungen - § 38 Allgemeines  
21 § 38 
Abs. 5 
(5) Die Beschlüsse der Bezirksvertretungen werden 
unverzüglich und gleichzeitig der 
Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister, den 
Fraktionen des Rates, den nicht einer Fraktion 
angehörenden Ratsmitgliedern und den 
zuständigen Beigeordneten durch die Leiterinnen/ 
Leiter der Bürgerämter zugeleitet. 
Anpassung an digitale 
Bereitstellung 
(Verwaltungspraxis). 
 
(5) Die Beschlüsse der Bezirksvertretungen 
werden unverzüglich im Ratsinformationssystem 
dokumentiert.

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Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung 
des Änderungs- 
vorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
 
22 § 38  
Abs. 8 
(8) Bei Angelegenheiten, in denen eine oder 
mehrere Bezirksvertretungen ein Anhörungsrecht 
(§ 19 Absatz 1 Sätze 2, 3 und Absatz 4 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit § 2 
Absatz 2 Zuständigkeitsordnung) haben, 
kennzeichnet die Verwaltung die Vorlagen 
entsprechend. Die Vorlagen werden der 
Bezirksvertretung gleichzeitig mit der Übersendung 
an den Rat bzw. die Ausschüsse von der 
Verwaltung zugeleitet. 
Anpassung an digitale 
Bereitstellung. 
 
(8) Bei Angelegenheiten, in denen eine oder 
mehrere Bezirksvertretungen ein Anhörungsrecht 
(§ 19 Absatz 1 Sätze 2, 3 und Absatz 4 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit § 
2 Absatz 2 Zuständigkeitsordnung) haben, 
werden die Vorlagen der Bezirksvertretung 
gleichzeitig mit der Bereitstellung für den Rat bzw. 
die Ausschüsse im Ratsinformationssystem 
zugänglich gemacht. 
23 § 38  
Abs. 9 
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs 
Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im 
Ratsinformationssystem die Angelegenheit 
erörtern. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung 
der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist 
bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine 
Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht 
innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als 
Zustimmung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage 
vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur 
nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In 
begründeten Fällen kann mit Zustimmung der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und 
der Bezirksbürgermeisterin/des 
Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist 
abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für 
die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen 
der Haushaltsplanberatungen. Bei dringlichen 
Angelegenheiten kann die Anhörung der 
Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung 
erfolgen, § 36 Absatz 5 GO. 
Klarstellung.  
 
 
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von 
sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im 
Ratsinformationssystem die Angelegenheit 
erörtern. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung 
der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die 
Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine 
Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht 
innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als 
Zustimmung. Wenn der Fachausschuss die 
Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist 
bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In 
begründeten Fällen kann mit Zustimmung der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und 
der Bezirksbürgermeisterin/des 
Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-
Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt 
nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im 
Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei 
dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung 
der Bezirksvertretung als 
Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36

Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) 
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bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
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Kurze Begründung 
des Änderungs- 
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neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
 
Absatz 5 GO. In diesen Fällen endet die Frist 
nach Satz 1 mit dem Beschluss des 
entscheidungsbefugten Gremiums.  
24 § 38  
Abs. 13 
(13) Beschlüsse der Bezirksvertretungen, die 
Anregungen an den Rat oder einen Fachausschuss 
zum Inhalt haben, leitet die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister dem 
Rat bzw. dem jeweiligen Ausschuss zu seiner auf 
die Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung 
folgenden Sitzung mit einem Beschlussvorschlag 
zu. Der Rat bzw. Ausschuss nimmt durch 
Beschluss zu den Anregungen der 
Bezirksvertretung Stellung. Hält der Rat bzw. der 
Ausschuss sich nicht für zuständig, leitet er die 
Anregung durch Beschluss an die zuständige Stelle 
weiter (Ausschuss oder die 
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister bei 
Geschäften der laufenden Verwaltung). Die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt 
den Bezirksvertretungen das abändernde bzw. 
ablehnende Votum der vorberatenden 
Fachausschüsse sowie das Ergebnis der 
Behandlung ihrer Anregung in dem 
entscheidungsbefugten Fachausschuss bzw. im 
Rat in Schreiben an die 
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister 
mit. 
Steigerung der 
Transparenz. 
(13) Beschlüsse der Bezirksvertretungen, die 
Anregungen an den Rat oder einen 
Fachausschuss zum Inhalt haben, leitet die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
unverzüglich dem jeweiligen Gremium zu. Das 
Gremium nimmt durch Beschluss zur Anregung 
Stellung oder verweist sie an die zuständige 
Stelle. Die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister teilt den Bezirksvertretungen 
das Ergebnis der Behandlung ihrer Anregung in 
einer Mitteilung mit. 
25 § 38  
Abs. 14 
(14) Zu Beschlüssen der Bezirksvertretungen, die 
Anregungen oder Vorschläge an die 
Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister zum 
Inhalt haben, also Geschäfte der laufenden 
Steigerung der 
Transparenz. 
(14) Zu Beschlüssen der Bezirksvertretungen, die 
Anregungen oder Vorschläge an die 
Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister 
zum Inhalt haben, also Geschäfte der laufenden

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§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung 
des Änderungs- 
vorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
 
Verwaltung betreffen, nimmt diese/dieser innerhalb 
von drei Monaten in einem Schreiben an die 
Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister 
Stellung. 
Verwaltung betreffen, nimmt diese/dieser 
innerhalb von drei Monaten in einer Mitteilung 
Stellung. 
26 § 38  
Abs. 16 
Für die Bezirksvertreterinnen/ Bezirksvertreter 
besteht weiterhin die Möglichkeit der schriftlichen 
Eingabe von Anträgen und Anfragen, die die 
Bürgerämter bei Bedarf in das elektronische 
Sitzungsmanagement-Programm eingeben. 
Regelung stammt noch 
aus der Übergangszeit 
zum elektronischen 
Sitzungsmanagement-
Programm.  
entfällt 
V. Bezirksvertretungen - § 39 Einwohnerfragestunde  
27 § 39  
Abs. 2 
(2) Berechtigt, in den Einwohnerfragestunden 
Fragen an die Verwaltung zu stellen, sind die 
Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtbezirks. 
Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter sind nicht 
berechtigt, in der Einwohnerfrage-stunde Fragen zu 
stellen, soweit sie diese auch als Anfragen nach § 4 
dieser Geschäftsordnung stellen könnten. 
Umstellung auf ein 
schriftliches Verfahren. 
Schriftform im Sinne 
des § 126 BGB 
(eigenhändig 
unterschrieben). 
Berechtigt, schriftliche Einwohnerfragen an die 
Verwaltung zu stellen, sind die 
Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtbezirks. 
Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter sind nicht 
berechtigt, Einwohnerfragen zu stellen, soweit sie 
diese auch als Anfragen nach § 4 dieser 
Geschäftsordnung stellen könnten. 
28 § 39 
Abs. 4 
(4) Jede Fragestellerin/jeder Fragesteller kann pro 
Sitzung nur eine Frage mit maximal fünf 
Unterfragen stellen. Die Fragen dürfen keinen 
beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB 
haben. 
Umstellung auf ein 
schriftliches Verfahren.  
(4) Jede Fragestellerin/jeder Fragesteller kann 
pro Sitzung nur eine schriftliche Frage mit 
maximal fünf Unterfragen stellen. Die Fragen 
dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 
185 bis 189 StGB haben. 
29 § 39 
Abs. 6  
(6) Die Beantwortung der Fragen durch die 
Verwaltung erfolgt in der Weise, dass jeweils eine 
Frage laut verlesen und sofort beantwortet wird. Ist 
der Verwaltung eine sofortige Beantwortung der 
Frage aus sachlichen Gründen nicht möglich, so 
erhält die Fragestellerin/der Fragesteller die 
Antwort in der Einwohnerfragestunde der folgenden 
Umstellung auf ein 
schriftliches Verfahren.  
 
 
 
 
(6) Die schriftliche Beantwortung der Fragen 
durch die Verwaltung wird an die Fragenden 
übermittelt und soll innerhalb von höchstens vier 
Wochen erfolgen. Die Fragen und die 
Beantwortungen werden im 
Ratsinformationssystem bereitgestellt.

Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) 
  Seite 12 von 13 
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung 
des Änderungs- 
vorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
 
Sitzung der Bezirksvertretung. Ist auch dann eine 
Antwort aus sachlichen Gründen nicht möglich, so 
erhält die Fragestellerin/der Fragesteller innerhalb 
von höchstens vier Wochen schriftlich Antwort. Die 
Fraktionen in der Bezirksvertretung und die 
Mitglieder der Bezirksvertretung, die keiner Fraktion 
angehören, erhalten eine Kopie der schriftlichen 
Antwort. 
  
30 § 39 
Abs. 7 
(7) Die Zeitdauer der Einwohnerfragestunde beträgt 
maximal 30 Minuten. Auf Fragen, die innerhalb 
dieser 30 Minuten nicht beantwortet werden 
konnten, erhält die Fragestellerin/der Fragesteller 
innerhalb von höchstens vier Wochen schriftlich 
Antwort. Die Fraktionen in der Bezirksvertretung 
und die Mitglieder der Bezirksvertretung, die keiner 
Fraktion angehören, erhalten eine Kopie der 
schriftlichen Antwort. 
Umstellung auf ein 
schriftliches Verfahren.  
entfällt VI. – sonstige Bestimmungen - § 42 Bericht über die Beschlüsse des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen 
31 § 42  
 
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
berichtet dem Rat bzw. den Bezirksvertretungen 
einmal im Jahr über den Ausführungsstand der 
Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse bzw. 
der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse 
auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder den 
Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. 
Diejenigen Beschlüsse, die in nichtöffentlicher 
Sitzung gefasst wurden, sowie die Beschlüsse der 
Unterausschüsse, sind von der Berichtspflicht 
ausgenommen. 
Anpassung aufgrund 
des digitalen 
Berichtswesens. 
 
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
informiert im Ratsinformationssystem  über den 
Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und 
seiner Ausschüsse bzw. der Bezirksvertretungen 
soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der 
Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen 
zurückzuführen sind. Diejenigen Beschlüsse, die 
in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sowie 
die Beschlüsse der Unterausschüsse sind von der 
Berichtspflicht ausgenommen. 
VI. Sonstige Bestimmungen - § 44 Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit

Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (Synopse) 
  Seite 13 von 13 
lfd. 
Nr. 
Änderung 
§ 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung 
des Änderungs- 
vorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
 
 
 
32 § 44  
Abs. 1 
(1) Entstehen Streitigkeiten darüber, ob Rechte 
einer Bezirksvertretung durch den Rat oder einen 
entscheidungsbefugten Ausschuss verletzt worden 
sind, ist vor Anrufung des Verwaltungsgerichtes die 
Angelegenheit dem Hauptausschuss in der Form 
eines Antrages gemäß § 3 dieser 
Geschäftsordnung zu unterbreiten. Das Gleiche gilt, 
wenn Rechte einer Fraktion in der 
Bezirksvertretung oder eines Mitgliedes einer 
Bezirksvertretung verletzt worden sind. Der 
Hauptausschuss soll durch weitestgehende Klärung 
der Rechtslage und Vermittlung zwischen den 
Betroffenen die Führung eines Rechtsstreites zu 
verhindern suchen. 
Regelungslücke wird 
geschlossen.  
(1) Entstehen Streitigkeiten darüber, ob Rechte 
einer Bezirksvertretung durch den Rat, oder einen 
entscheidungsbefugten Ausschuss oder die 
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister 
verletzt worden sind,  ist vor Anrufung des 
Verwaltungsgerichtes die Angelegenheit dem 
Hauptausschuss in der Form eines Antrages 
gemäß § 3 dieser Geschäftsordnung zu 
unterbreiten.  Das Gleiche gilt, wenn Rechte einer 
Fraktion in der Bezirksvertretung oder eines 
Mitgliedes einer Bezirksvertretung verletzt worden 
sind. Der Hauptausschuss soll durch 
weitestgehende Klärung der Rechtslage und 
Vermittlung zwischen den Betroffenen die 
Führung eines Rechtsstreites zu verhindern 
suchen.

Anlage 6, Auszug BV 1 (Innenstadt) vom 26.06.2025

2929 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Frau Brohl 
Telefon: (0221) 221-91709 
E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de 
Datum: 27.06.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 34. Sitzung der Bezirksvertretung 
Innenstadt vom 26.06.2025  
öffentlich 
3.8 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
1656/2025 
 Änderungsantrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates und 
der Bezirksvertretungen 1656/2025, gem. Änderungsantrag SPD und 
B90/Die Grünen 
AN/1019/2025 
Beschluss Änderungsantrag: 
 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks-
vertretungen der Stadt Köln um folgende Punkte ergänzte Fassung: 
 
1. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a w erden an die 
Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anträge mit schriftlicher Be-
gründung und einem Beschlussentw urf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung 
(bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen kei-
nen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 
 
2. Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 w erden an die 
Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfragen spätestens am 3. 
Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung 
einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB ha-
ben. 
 
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. 
Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. 
 
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit Stimmen von B90/Die Grünen, SPD, Die 
Linke, FDP, KlimaFreunde und Die Partei gegen die CDU zugestimmt

Beschluss geänderte Beschlussvorlage: 
 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks-
vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden und um folgende 
Punkte ergänzte Fassung.  
1. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a werden 
an die Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anträge mit 
schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Ar-
beitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertre-
tung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 
189 StGB haben. 
2. Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 werden an 
die Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfragen spätes-
tens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Be-
zirksvertretung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 
185 bis 189 StGB haben. 
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. 
Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. 
 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt

Anlage 5, Auszug BV 8 (Kalk) vom 26.06.2025

3511 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Frau Brecher 
Telefon: (0221) 221 98313 
Fax:  (0221) 221 98347 
E-Mail: corinna.brecher@stadt-
koeln.de 
Datum: 27.06.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 32. Sitzung der Bezirksvertretung 
Kalk vom 26.06.2025 
öffentlich 
8.2.2 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
1656/2025 
Änderungsantrag der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk: "Än-
derung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen 
der Stadt Köln" 
AN/0960/2025 
Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den Änderungsantrag der SPD-
Fraktion abstimmen: 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu 
fassen:  
 
Beschluss I: 
 
Die SPD-Fraktion bittet die Beschlussvorlage 1656/2025 zu ergänzen: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks-
vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden um folgende Punkte 
ergänzte Fassung. 
1. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a werden an die 
Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anträge mit schriftlicher Be-
gründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung 
(bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen kei-
nen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 
2. Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 werden an die 
Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfragen spätestens am 3. 
Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung 
einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB ha-
ben. 
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. 
Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft.

Abstimmung: 
 
Bei Stimmenmehrheit von SPD-Fraktion, CDU-Fraktion, Fraktion Die LINKE., Bezirks-
vertreter Hooghoughi (FDP), Bezirksvertreter von Kruedener (Die PARTEI) und Be-
zirksvertreter Winkler (AFD) gegen die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zugestimmt. 
 
Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den so geänderten Beschlussvor-
schlag der Verwaltung abstimmen. 
Beschluss II: 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:  
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks-
vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden um folgende Punkte 
ergänzte Fassung. 
1. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 1a werden an die 
Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anträge mit schriftlicher Be-
gründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung 
(bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen kei-
nen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 
2. Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 2 werden an die 
Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfragen spätestens am 3. 
Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung 
einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB ha-
ben. 
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. 
Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 11, Übersicht über die Beschlüsse der BVen_Änderung der GeschO Rat

11735 Zeichen

Anlage 11: 
 
Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der  Vorlage 1656/2025 
Geschäftsordnung 
 
Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über den Beratungsverlauf in den Bezirksvertretungen.  
Die abweichenden Beschlussempfehlungen werden den jeweiligen Vorschriften der Geschäftsordnung zugeordnet und um eine Stellungnahme der 
Verwaltung ergänzt. 
 
 
I. Vorlage ohne Änderungen beschlossen: 
 
BV 6: mehrheitlich zugestimmt 
 
II. Geänderte Beschlussempfehlungen: 
 
BV 9: einstimmig geändert, s. Anlage 3 
BV 3: einstimmig geändert, s. Anlage 4 
BV 8: einstimmig geändert, s. Anlage 5 
BV 1: einstimmig geändert, s. Anlage 6 
BV 7: einstimmig geändert, s. Anlage 7 
BV 5: einstimmig geändert, s. Anlage 8 
BV 4: einstimmig geändert, s. Anlage 9 
BV 2: einstimmig geändert, s. Anlage 10

Seite 2 von 6 
 
 
 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung   
Zu § 38 Absatz 1 a und 2 – „Allgemeines“ 
Einstimmiger Beschluss der BV Kalk, der BV Innenstadt sowie der BV Ehrenfeld:  
§ 38 Absatz 1a: „Die Fristen für die Einreichung von Anträgen gemäß § 38 Absatz 
1a werden an die Regelungen des § 3 Absatz 2 angepasst. Demnach sind An-
träge mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. 
Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertre-
tung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 
StGB haben.“ 
 
§ 38 Absatz 1 a:  
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussent-
wurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der 
Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen. Für den Zugang ge-
mäß § 1 Absatz 2 Satz 1 wird abweichend der 7. Arbeitstag vor der Sit-
zung vorgesehen, für die Aufgabe zur Post gemäß § 1 Absatz 2 Satz 5 
der 8. Arbeitstag. 
  
Die vorgeschlagene Änderung ist rechtlich möglich.   
Einstimmiger Beschluss der BV Kalk, der BV Innenstadt sowie der BV Ehrenfeld:  
§ 38 Absatz 2: „Die Fristen für die Einreichung von Anfragen gemäß § 38 Absatz 
2 werden an die Regelungen des § 4 Absatz 2 angepasst. Demnach sind Anfra-
gen spätestens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen und dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. 
S. der §§ 185 bis 189 StGB haben.“ 
 
§ 38 Absatz 2:  
(2) Für jede Sitzung der Bezirksvertretung können pro Fraktion oder pro 
fraktionslosem Mitglied der Bezirksvertretung nicht mehr als drei Anfragen 
mit jeweils höchstens fünf Unterfragen gestellt werden. Anfragen sind spä-
testens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen; im Übrigen gilt § 4 dieser Ge-
schäftsordnung entsprechend. 
Die vorgeschlagene Änderung ist rechtlich möglich.

Seite 3 von 6 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung   
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen:  
„§ 38 Abs.2 erhält folgenden Satz 3:  
… Die Beantwortung einer Anfrage erfolgt spätestens in der übernächsten da-
rauffolgenden Sitzung der Bezirksvertretung.“ 
 
(2) Für jede Sitzung der Bezirksvertretung können pro Fraktion oder pro 
fraktionslosem Mitglied der Bezirksvertretung nicht mehr als drei Anfragen 
mit jeweils höchstens fünf Unterfragen gestellt werden. Anfragen müssen 
spätestens am fünften Arbeitstag vor der Sitzung eingereicht werden; im 
Übrigen gilt § 4 dieser Geschäftsordnung entsprechend. Die Beantwor-
tung einer Anfrage erfolgt spätestens in der übernächsten darauffolgen-
den Sitzung der Bezirksvertretung. 
 
Aus Sicht der Verwaltung ist diese Ergänzung entbehrlich. 
Die allgemeine Regelung in § 4 Absatz 6 gilt auch für die 
Bezirksvertretungen. Diese lautet: „Die Beantwortung von 
Anfragen durch die Verwaltung soll in der Regel schriftlich 
zu der Sitzung erfolgen, zu der die Anfrage fristgemäß ge-
stellt wurde. In von der Verwaltung zu begründenden Aus-
nahmefällen erfolgt die Beantwortung in einer späteren Sit-
zung. Offene Anfragen werden in der Tagesordnung auf-
geführt.“ 
 
§ 38 Absatz 9 und 16 – „Allgemeines“ – s. lfd. Nr. 23 und 26 der Synopse (Anlage 2, Seite 9 und 11) 
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen: 
„Der von der Verwaltung in § 38 Abs.9 angefügten Satz 8 erhält folgenden Wort-
laut:  
… In den Fällen, in denen die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeits-
entscheidung erfolgt, endet die Frist nach Satz 1 mit dem Beschluss des ent-
scheidungsbefugten Gremiums.“ 
 
§ 38 Absatz 9: 
Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel-
lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. 
Findet innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlän-
gert sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme 
der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als 
Zustimmung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert 
sich die Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In 
begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des 
Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürger-
meisters von der Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Ver-
fahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der 
Aus Sicht der Verwaltung ist diese Ergänzung nicht ziel-
führend. Die vorgeschlagene Änderung der Verwaltung 
stellt klar, dass die Anhörungsfrist in dringlichen Angele-
genheiten immer mit Beschluss des entscheidungsbefug-
ten Gremiums endet. Dies gilt bei einer dringlichen Ange-
legenheit sowohl im Fall der Anhörung der Bezirksvertre-
tung in einer regulären Sitzung als auch bei Anhörung im 
Wege einer Dringlichkeitsentscheidung.

Seite 4 von 6 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung   
Haushaltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die An-
hörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 
36 Absatz 5 GO. In den Fällen, in denen die Anhörung der Bezirksvertre-
tung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgt, endet die Frist nach Satz 1 mit 
dem Beschluss des entscheidungsbefugten Gremiums. 
 
Einstimmiger Beschluss der BV Porz: 
„§38 (16) Keine Streichung, sondern folgende Formulierung: 
Für die Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter besteht weiterhin die Möglichkeit 
der schriftlichen Eingabe von Anträgen und Anfragen, die die Bürgerämter bei 
Bedarf in das elektronische Sitzungsmanagement-Programm eingeben. Dies gilt 
so lange bis die Voraussetzungen geschaffen sind, dass jede Bezirksvertreterin/ 
jeder Bezirksvertreter über den Zugriff auf das städtische Intranet/Session die 
Möglichkeit zur Einstellung von Anträgen und Anfragen hat.“ 
 
§ 38 Absatz 16: 
Für die Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter besteht weiterhin die Mög-
lichkeit der schriftlichen Eingabe von Anträgen und Anfragen, die die Bür-
gerämter bei Bedarf in das elektronische Sitzungsmanagement-Programm 
eingeben. Dies gilt so lange bis die Voraussetzungen geschaffen sind, 
dass jede Bezirksvertreterin/jeder Bezirksvertreter über den Zugriff auf 
das städtische Intranet/Session die Möglichkeit zur Einstellung von Anträ-
gen und Anfragen hat. 
 
Aus Sicht der Verwaltung ist diese Ergänzung nicht erfor-
derlich. Die Eingabe in das elektronische Sitzungsma-
nagement-Programm erfolgt in der Regel über die Fraktio-
nen der Bezirksvertretungen. Das Einstellen einzelner An-
träge oder Anfragen von Einzelmandatsträger*innen durch 
die Bürgerämter ist in begründeten Fällen auch weiterhin 
möglich. Für die Wahrung der Frist nach § 38 Absatz 1a 
und Absatz 2 ist der Zugang bei der Schriftführung der Be-
zirksvertretung maßgeblich.  
 
 
Zu § 39 Absatz 6 – „Einwohnerfragestunde“, siehe lfd. Nr. 29 der Synopse (Anlage 2, Seite 11). 
Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal:  
„§ 39 Abs. 6: „und zusätzlich den Mitgliedern der Bezirksvertretung per E-Mail zur 
Verfügung gestellt.“ 
 
§ 39 Absatz 6:  
6) Die schriftliche Beantwortung der Fragen durch die Verwaltung wird an die 
Fragenden übermittelt und soll innerhalb von höchstens vier Wochen erfolgen. 
Aus Sicht der Verwaltung ist diese Ergänzung nicht erfor-
derlich, da die Bereitstellung über das Ratsinformations-
system maßgeblich ist, vgl. Sitzungsunterlagen.

Seite 5 von 6 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung   
Die Fragen und die Beantwortungen werden im Ratsinformationssystem be-
reitgestellt und zusätzlich den Mitgliedern der Bezirksvertretung per E-Mail zur 
Verfügung gestellt. 
Zu § 42 – „Bericht über die Beschlüsse des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen“, siehe lfd. Nr. 31 der Synopse (Anlage 2, 
Seite 12) 
Einstimmiger Beschluss der BV Mülheim 
„In § 42 ist der zeitliche Zusatz wieder aufzunehmen, über den Ausführungsstand 
der Beschlüsse ist jährlich zu berichten.“ 
 
Einstimmiger Beschluss der BV Nippes:  
§ 42: „Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. 
den Bezirksvertretungen einmal im Jahr sowie tagesaktuell im Ratsinformations-
system über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Aus-
schüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der 
Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind." 
 
Einstimmiger Beschluss der BV Porz: 
„§38 (9) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. 
den Bezirksvertretungen einmal im Jahr SOWIE IM RATSINFORMATIONSSYS-
TEM über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Aus-
schüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der 
Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. 
Wir wollen also ein sowohl als auch.“  
[Anmerkung: gemeint ist § 42] 
 
§ 42:  
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. den 
Bezirksvertretungen einmal im Jahr sowie tagesaktuell im Ratsinformations-
system über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Aus-
schüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen 
der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. Die-
jenigen Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sowie die 
Beschlüsse der Unterausschüsse, sind von der Berichtspflicht ausgenommen. 
Aus Sicht der Verwaltung wird die Beibehaltung des Be-
richtszeitraumes nicht empfohlen. Das digitale Berichtswe-
sen soll gerade unterjährig und fortlaufend erfolgen. Zu-
dem können individuelle Termine zur Erstellung eines 
Sachstandberichtes bei der Anforderung gesetzt werden.

Seite 6 von 6 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung   
Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal:  
§ 42: „Zusätzlich erhalten die Mitglieder der Bezirksvertretung Informationen zum 
Ausführungsstand dieser Beschlüsse in geeigneter Form per E-Mail übermittelt. 
 
§ 42:  
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister informiert im Ratsinformati-
onssystem über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner 
Ausschüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträ-
gen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. 
Zusätzlich erhalten die Mitglieder der Bezirksvertretung Informationen zum 
Ausführungsstand dieser Beschlüsse in geeigneter Form per E-Mail übermit-
telt. Diejenigen Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, so-
wie die Beschlüsse der Unterausschüsse sind von der Berichtspflicht ausge-
nommen. 
 
 
Aus Sicht der Verwaltung ist diese Ergänzung nicht erfor-
derlich, da die Bereitstellung über das Ratsinformations-
system maßgeblich ist, vgl. Sitzungsunterlagen.

Anlage 7, Auszug BV 7 (Porz) vom 26.06.2025

2870 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Herr Stäuder 
Telefon: (0221) 221-97327 
Fax:  (0221)  
E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 27.06.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz 
vom 26.06.2025 
öffentlich 
7.4 Änderung der Geschäftsordnung der Rates und der  Bezirksvertretungen 
der Stadt Köln 
1656/2025 
Änderungsantrag CDU und Bündnis 90/Die Grünen "Änderung der Geschäfts- 
ordnung des Rates und der Bezirksvertretung" 
AN/0965/2025 
 
I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/0965/2025:  
§38(9) „Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. den 
Bezirksvertretungen einmal im Jahr SOWIE IM RATSINFORMATIONSSYSTEM über 
den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse bzw. der 
Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder 
den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. 
Wir wollen also ein sowohl als auch. 
§38, Abs 16 
Keine Streichung, sondern folgende Formulierung: 
Für die Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter besteht weiterhin die Möglichkeit der 
schriftlichen Eingabe von Anträgen und Anfragen, die die Bürgerämter bei Bedarf in 
das elektronische Sitzungsmanagement-Programm eingeben. Dies gilt so lange bis 
die Voraussetzungen geschaffen sind, dass jede Bezirksvertreterin/ jeder Bezirksver- 
treter über den Zugriff auf das städtische Intranet/Session die Möglichkeit 
zur Einstellung von Anträgen und Anfragen hat. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.  
II. Beschluss über die ergänzte Beschlussvorlage: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks- 
vertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung.  
 
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. 
Zugleich tritt die seit dem 01.07.2020 geltende Geschäftsordnung außer Kraft.

§38(9) „Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. 
den Bezirksvertretungen einmal im Jahr SOWIE IM RATSINFORMATIONSSYS- 
TEM über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Aus- 
schüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen 
der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. 
Wir wollen also ein sowohl als auch. 
§38, Abs 16 
Keine Streichung, sondern folgende Formulierung: 
Für die Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter besteht weiterhin die Möglichkeit 
der schriftlichen Eingabe von Anträgen und Anfragen, die die Bürgerämter bei 
Bedarf in das elektronische Sitzungsmanagement-Programm eingeben. Dies gilt 
so lange bis die Voraussetzungen geschaffen sind, dass jede Bezirksvertreterin/ 
jeder Bezirksvertreter über den Zugriff auf das städtische Intranet/Session die 
Möglichkeit 
zur Einstellung von Anträgen und Anfragen hat. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (10)

23.06.2025 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
26.06.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
26.06.2025 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.06.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
26.06.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
26.06.2025 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
30.06.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
30.06.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
04.09.2025 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1656/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.06.2025
Erstellt
26.05.2025 09:17