2022/0414
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Punkt 4: Darmstädter Compliance-Leitlinien (V-Nr. 2022/0414) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Wissenschaft und Digitalisierung der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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Punkt 22: Darmstädter Compliance-Leitlinien (V-Nr. 2022/0414) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
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Darmstädter Compliance-Leitlinien
Stand: XX.XX.2022
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Inhaltsübersicht
1.Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele................................ ................................ ......3
A. Präambel ................................ ................................ ................................ ....................... 3
B. Geltungsbereich ................................ ................................ ................................ ............ 4
C. Ziele ................................ ................................ ................................ .............................. 6
D. Stellung der Compliance-Leitlinien ................................ ................................ ................ 8
2. Teil Führungsbezogene Compliance ................................ ................................ ............ 10
A. Verhaltensgrundsätze ................................ ................................ ................................ ...10
1. Achten von nationalen und internationalen Menschenrechten und Arbeitsnormen ....11
2. Gegenseitiger Respekt, Ehrlichkeit und Integrität ................................ ......................11
3. Gemeinsame Verantwortung für das Ansehen des Stadtkonzerns ............................12
4. Kooperative Führung und Zusammenarbeit ................................ ............................... 12
5. Kollegiales Verhalten und Zusammenarbeit ................................ .............................. 13
6. Nachhaltigkeit ................................ ................................ ................................ ............13
B. Stadtweite und unternehmensinterne Regelwerke ................................ ........................14
3. Teil Juristische Compliance ................................ ................................ .......................... 16
A. Rechtmäßiges Verhalten ................................ ................................ .............................. 16
B. Wahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung durch Spenden und Sponsoring 17
C. Korruptionsprävention ................................ ................................ ................................ ..18
D. Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ................................ ................................ .........19
E. Datenschutz und Datensicherheit ................................ ................................ .................20
F. Vermeidung von Interessenkollisionen ................................ ................................ ..........21
G. Regelgerechte Beauftragung Dritter ................................ ................................ .............23
H. Fairer Wettbewerb ................................ ................................ ................................ ........24
I. Verringerung arbeitsrechtlicher Prozesse ................................ ................................ ......24
J. Gewährleistung der Arbeitssicherheit ................................ ................................ ............24
K. Einhaltung und Wahrung der Kommunikations- und Dokumentationspflichten .............25
4. Teil: Struktur der Compliance................................ ................................ ........................ 26
A. Allgemein ................................ ................................ ................................ .....................26
B. Compliance-Officer ................................ ................................ ................................ .......26
C. Interne Compliance-Abteilung ................................ ................................ ......................28
D. Ombudsperson ................................ ......................... Fehler! Textmarke nicht definiert.
5. Teil: Schulungen ................................ ................................ ................................ ............ 29
6. Teil: Umgang mit Verstößen ................................ ................................ .......................... 30
7. Teil: Kommunikation ................................ ................................ ................................ ...... 37
8. Teil: Compliance in der Praxis................................ ................................ ....................... 39
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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1.Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele
A. Präambel
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich zur weiteren Verbesserung der Unternehmenslei-
tung und -steuerung entschlossen, ein Regelwerk unter dem Titel „Darmstädter Compliance-
Leitlinien" zu verfassen. Der Verzicht auf die gleichzeitige Nennung der weiblichen und männ-
lichen Schreibweise erfolgt lediglich aus Gründen der Lesbarkeit.
Nach der Stadtwirtschaftsstrategie und dem Darmstädter Beteiligungskodex sind die Compli-
ance-Leitlinien eine konsequente Weiterentwicklung des Beteiligungsmanagements. Die früh-
zeitige Identifikation und der Umgang mit Gefährdungspotentialen werden erleichtert.
Mit der Erstellung der Compliance-Leitlinien wird eine Forderung des Landesrechnungshofes
erfüllt.
Compliance bedeutet die Einhaltung aller vom Unternehmen und seiner Beschäftigten zu be-
achtenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Verträge), stadtweiten und internen
Regelwerke und Regeln sowie Verhaltensgrundsätzen inklusive de n Aspekten der Nachhal-
tigkeit.
Die HEAG hat wesentliche Compliance-Regelwerke von Kommunen, kommunalen und DAX-
Unternehmen analysiert und bei der Erstellung der vorliegenden Compliance-Leitlinien berück-
sichtigt. Ein umfassendes Compliance -System beinhaltet neben den vorgen annten juristi-
schen Vorgaben auch führungsbezogene Aspekte.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Im Rahmen der führungsbezogenen Compliance wurden die Vorgaben des UN Global Com-
pact1 beachtet. Der Stadtkonzern erwartet von seinen Mitarbeitern und Führungskräften, Lie-
feranten und Geschäftspartnern sich zu einem Katalog von Grundwerten aus den Bereichen
Menschenrechte, Arbeitsnormen, Nachhaltigkeit und Korruptionsbekämpfung zu bekennen,
sie zu unterstützen und innerhalb ihres Einflussbereichs in die Praxis umzusetzen.
B. Geltungsbereich
Die vorliegenden Compliance-Leitlinien sollen in der Regel von allen Beteiligungen der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt angewendet werden . Als Beteiligung im Sinne des Darmstädter
Beteiligungskodex werden neben den Personen- und Kapitalgesellschaften, wie GmbH & Co.
KG bzw. GmbH und AG, auch die Eigenbetriebe als Sondervermögen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt gesehen. Diese Definition ist unabhängig von der juristischen Definition einer Be-
teiligung.
Diese Compliance-Leitlinien treten nach Befassung von Magistrat und Stadtverordnetenver-
sammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und nach Vorlage und Beschlussfassung in den
jeweiligen Geschäftsleitungen und Aufsichtsgremien bzw. Betriebskommissionen im Falle von
Eigenbetrieben und – soweit notwendig – in weiteren Gremien der einzelnen Beteiligungen
des Stadtkonzerns in Kraft.
1 Der UN Global Compact aus dem Jahr 1999 ist ein Pakt (Globaler Pakt der Vereinten Nationen) der
zwischen Unternehmen und der UNO geschlossen wird, um soziale und ökologische Aspekte in den
Vordergrund zu stellen.
Einhaltung aller vom
Unternehmen und seiner
Beschäftigten zu beachtenden:
Rechtsvorschriften
(Gesetze, Verordnungen, Verträge)
stadtweiten und internen Regelwerke und Re-
geln
Verhaltensgrundsätze inkl. Nachhaltigkeit
Führungsbezogene
Compliance
Juristische
Compliance
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Soweit einzelne Beteiligungen des Stadtkonzerns zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Stadtverordnetenversammlung der Wissensc haftsstadt Darmstadt bereits eigenständige
Compliance Regelungen und/oder Compliance Systeme installiert haben, bleiben diese unbe-
rührt. Das gleiche gilt für Regelungswerke außerhalb von Compliance Regelungen, in denen
jedoch Teilbereiche der vorliegenden Compliance-Leitlinien bereits zum Zeitpunkt der Be-
schlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt gere-
gelt sind.
Im Rahmen der Überarbeitung oder vollständigen Neuformulierung der Compliance Regelun-
gen in den Unternehmen wird diesen empfohlen, die vorliegenden Compliance-Leitlinien um-
zusetzen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt empfiehlt diesen Unternehmen, den vorliegen-
den Leitlinien bei der Überarbeitung oder vollständigen Neuformulierung der (bestehenden)
Compliance Regelungen zu entsprechen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt für eine ent-
sprechende Umsetzung in den Eigenbetrieben Sorge.
Beteiligungen des Stadtkonzerns, die nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversamm-
lung Compliance Regelungen installieren wolle n, sind aufgefordert, diese Regelungen ent-
sprechend den vorliegenden Leitlinien zu formulieren. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wirkt
darauf hin, dass den vorliegenden Leitlinien bei der Formulierung neuer Compliance Regelun-
gen entsprochen werden wird.
Im Übrigen wirkt die Wissenschaftsstadt Darmstadt darauf hin, dass die Compliance-Leitlinien
von den jeweiligen Geschäftsleitungen der Beteiligungen der Stadtwirtschaft, an denen die
Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile hält, an-
gewendet wird.
Den Unternehmen der Stadtwirtschaft, an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittel-
bar oder mittelbar zu 50 % oder weniger beteiligt ist, werden die Compliance-Leitlinien zur
Anwendung empfohlen. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteilsmehrheit in der Summe Ge-
bietskörperschaften zusteht.
Vor dem Hintergrund, dass die Aufsichtsgremien der einzelnen Beteiligungen der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt die unternehmerische Tätigkeit der Beteiligungen überwachen, gelten
die Compliance-Leitlinien nicht für diese Aufsichtsgremien, wie Aufsichtsräte, Beiräte, Verwal-
tungsräte, Betriebskommissionen. Ebenso wenig gelten die Compliance-Leitlinien für Anteils-
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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eignerversammlungen, wie Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen, etc. Arbeit-
nehmervertreter in Aufsichtsorganen des Stadtkonzerns sind nur als Mitarbeiter oder Füh-
rungskraft im Sinne dieser Compliance-Leitlinien zu definieren, soweit sie nicht als Organmit-
glieder tätig sind.
Die Compliance-Leitlinien spiegeln die Willensbildung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für
ihre Stadtwirtschaft wider. Dementsprechend gelten die Compliance -Leitlinien nur für die
dienstlichen Belange im Stadtkonzern, nicht aber für Verfehlungen der Mitarbeiter und Füh-
rungskräfte im privaten Bereich.
Soweit in diesen Leitlinien vom Stadtkonzern gesprochen wird, umfasst diese Definition den
Stadtkonzern als Ganzes als auch jeweils die einzelnen Beteiligungen des Stadtkonzerns. Die
Beteiligungen des Stadtkonzerns werden aus Gründen der Verständlichkeit auch als Unter-
nehmen bezeichnet.
C. Ziele
Die Compliance-Leitlinien sollen sicherstellen, dass Regelverstöße vermieden werden . Die
Compliance-Leitlinien erleichtern durch ihre Vorgaben sowohl den Mitarbeitern und Führungs-
kräften als auch dem unternehmerischen Handeln des Stadtkonzerns compliancekonform zu
sein. Ziel der Compliance-Leitlinien sind die Vermeidung unnötiger Risiken und der damit ein-
hergehenden Kosten sowie eine verbesserte Wahrnehmung der Stadtwirtschaft in Stadt und
Region.
Oberste Zielsetzung ist die Vermeidung von Regelverstößen innerhalb oder aus den Beteili-
gungen des Stadtkonzerns heraus. Aber auch ein wirksames Compliance Management Sys-
tem kann keine absolute Sicherheit dafür bieten, dass die Regeln immer eingehalten und Ver-
stöße durch das System aufgedeckt und geahndet werden. Das Erreichen dieses Ziels kann
folglich nur insoweit gemessen werden, wie die in diese n Leitlinien beschriebenen Präventi-
onsmaßnahmen umgesetzt und trotz wirksamer Präventionsmaßnahmen aufgetretene Ver-
stöße im Rahmen regelmäßiger und angemessener Überwachungsmaßnahmen aufgedeckt
und geahndet wurden. Eine Dunkelziffer von nicht entdeckten Regelverstößen kann dabei
nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Den Beteiligungen des Stadtkonzerns wird empfohlen, die Grundsätze, Maßnahmen und Pro-
zesse, die in den vorliegenden Leitlinien beschrieben werden, nach Möglichkeit vollständig
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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anzuwenden, um Rechts- und Regelverstöße zu verhindern bzw. möglichst zeitnah aufzude-
cken und zu sanktionieren sowie die daraus resultierenden Risiken zu minimieren.
Risiken für die Mitarbeiter und Führungskräfte
Risiken für die Beteiligungen
Die Compliance-Leitlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt tragen, da sie einheitliche Werte
vorgeben, entscheidend zur Verbesserung der Führungs - und Unternehmenskultur bei . Zu-
dem entsteht für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft kein Erstellungsaufwand.
Bußgelder S trafrechtliche
S anktionen
S ozialer Abstieg
S chadensersatzansprüche
des U nternehmens
Berufliche
P robleme
V erlust des
Arbeitsplatzes
Hohe R isiken für den
einzelnen Mitarbeiter
Hohe R isiken für den
einzelnen Mitarbeiter
Hohe Bußgelder S trafrechtliche
S anktionen
V erlust von Aufträgen
S chadensersatzansprüche
R eduktion des
U nternehmenswertes
J uristische P rozesse
V erlust von
V ersicherungsschutz
Negatives Image /
R eputationsschaden
Hohe R isiken für
die U nternehmen
Hohe R isiken für
die U nternehmen
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Instrumente zur Erreichung einer nutzbringenden Compliance sind unter anderem:
Verankerung von unternehmensübergreifenden Regelungen und Verhaltensgrundsät-
zen
Beauftragung eines Compliance-Officers
Erstellung eines Newsletters
Implementierung eines „Notfallkoffers“ zur Vorberei tung auf akute Krisensituationen,
wie Verdächtigungen, Vorwürfe, Rufschädigungen und Pressekampagnen.
Organisation stadtkonzernweit einheitlicher Schulungen, wie beispielsweise
- Führen mit Zielen
- Konfliktbewältigung und Mediation
- Führungssysteme
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Vergaberecht
- Vertragsgestaltung
- Antikorruption
- Rechte und Pflichten von Aufsichtsgremien (zur Sensibilisierung hinsichtlich
compliancekonformen Verhaltens)
Die Schulungen werden von der HEAG in Abstimmung mit den jeweiligen Geschäftsleitungen
unter Einbindung regionaler Res sourcen zielgruppenorientiert und regelmäßig angeboten.
Durch das zentrale Angebot von Schulungen werden Kosteneinsparungen erzielt.
Zur weiteren Erhöhung der Akzeptanz der Compliance -Leitlinien wird allen Mitarbeitern und
Führungskräften des Stadtkonzerns im Rahmen von Mitarbeiter - und Dienstversammlungen
sowie Betriebs- und Personalversammlungen Gelegenheit gegeben, zu den Compliance-Leit-
linien und ggf. aktuellen Compliance-Themen Fragen zu stellen.
D. Stellung der Compliance-Leitlinien
Die Compliance-Leitlinien sind Instrument zur Erreichung der durch die Stadtwirtschaftsstra-
tegie definierten Ziele des Stadtkonzerns. Als solches treten sie neben die Strukturelemente
zur Steuerung des Stadtkonzerns und seiner einzelnen Beteiligungen, wie de n Darmstädter
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Beteiligungskodex sowie die in den einzelnen Beteiligungen geltenden Personalführungssys-
teme und ist eng verzahnt mit den Controlling- und Risikomanagementsystemen der einzelnen
Beteiligungen. Dabei berücksichtigen sie die für den Stadtkonzern geltende Unternehmens-
kultur, die von einem kollegialen, offenen und kooperativen Führungsstil und Miteinander ge-
prägt ist.
Die in den einzelnen Beteiligungen des Stadtkonzerns definierten jeweiligen Unternehmens-
ziele sollen im Einklang mit den Zielen dieser Compliance-Leitlinien stehen und – soweit defi-
niert – den Compliance-Zielen auch unter Berücksichtigung der Ziele anderer Teilsysteme der
Corporate Governance (wie dem Controlling-/Risikomanagementsystem, Personalführungs-
system etc.) der jeweiligen Beteiligung entsprechen.
Soweit die einzelnen Beteiligungen des Stadtkonzerns aus diesen Compliance-Leitlinien her-
aus ein Compliance Management System entwickeln, sollte dies nach Möglichkeit in die un-
ternehmensweite Corporate Governance eingebunden sein.
Sicherer Arbeitgeber, Professionell, Kollegial, Kooperativ, Offen
„eine gemeinsame Stadtwirtschaft“
Controlling-/Risiko-manage-
ment-System
Stadtwirtschaftsstrategie
Compliance-Leitlinien
Personal-führungssysteme
Darmstädter Beteiligungsko-
dex
(inklusive Handbuch Rechte
und Pflichten AR-Mitglieder)
Unternehmensstrategie
Unternehmensstruktur
Unternehmenskultur
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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2. Teil Führungsbezogene Compliance
A. Verhaltensgrundsätze
Die Beteiligungen des Stadtkonzerns haben eine hohe Verantwortung sowohl gegenüber Kun-
den und Geschäftspartnern als auch gegenüber Anteilseignern, Mitarbeitern und Führungs-
kräften. Sie verpflichten sich daher zu klaren Grundsätzen, die in den vorliegenden Leitlinien
niedergelegt sind. Diese bilden den Rahmen für das unternehmerische wie gesellschaftliche
Handeln.
Das Handeln des Stadtkonzerns und seiner Mitarbeiter und Führungskräfte ist bestimmt durch
Eigenverantwortung, Aufrichtigkeit, Loyalität sowie den Respekt gegenüber den Mitmenschen
und der Umwelt. Die Verhaltensgrundsätze des Stadtkonzerns definieren ein Maß an Regeln
für den professionellen Umgang miteinander.
Die Compliance-Leitlinien sollen jeden einzelnen Mitarbeiter und jede Führungskraft zu eigen-
verantwortlichem Handeln ermutigen, ihm hierfür Orientierung geben und auch Prinzipien und
Wertvorstellungen des unternehmerischen Handelns des Stadtkonzerns darlegen.
Hierbei geht es insbesondere um folgende, an Werten orientierte Verhaltensgrundsätze:
Integrität und Verantwortung für das Ansehen des Stadtkonzerns bestimmt das Han-
deln der Mitarbeiter und Führungskräfte des Stadtkonzerns
Geschäftsbeziehungen des Stadtkonzerns sind sachbezogen
Konflikte zwischen den Interessen des Stadtkonzerns und privaten Interessen der Mit-
arbeiter und Führungskräfte sind zu vermeiden
Umweltschutz genießt einen hohen Stellenwert
Nachhaltiger Umgang mit Ressourcen bestimmt das Handeln der Mitarbeiter und Füh-
rungskräfte des Stadtkonzerns
Der Stadtkonzern verpflichtet sich innerhalb seines Einflussbereichs zur Akzeptanz und För-
derung der zentralen Werte hinsichtlich der Menschenrechte, der grundlegenden Arbeitneh-
merrechte, der Nachhaltigkeit und der Korruptionsbe kämpfung als integrale n Bestandteilen
seiner Geschäftsstrategie und seiner Geschäfte.
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1. Achten von nationalen und internationalen Menschenrechten und Arbeitsnormen
Der Stadtkonzern und seine Beteiligungen unterstützen und achten den Schutz der nationalen
und internationalen Menschenrechte und wirken darauf hin, dass sie sich nicht an Menschen-
rechtsverletzungen mitschuldig machen.
Der Stadtkonzern und seine Beteiligungen wahren die Vereinigungsfreiheit und die wirksame
Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen.
Der Stadtkonzern und seine Beteiligungen lehnen alle Formen der Zwangs- und Kinderarbeit
ab.
2. Gegenseitiger Respekt, Ehrlichkeit und Integrität
Im Stadtkonzern wird die persönliche Würde, die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte
jedes Einzelnen respektiert. Im Stadtkonzern arbeiten Individuen ve rschiedener ethnischer
Herkunft, Kultur, Religion, verschiedenen Alters, unabhängig von Behinderung, Hautfarbe, se-
xueller Identität, Weltanschauung und Geschlecht zusammen.
Der Stadtkonzern und seine Unternehmen dulden keinerlei Diskriminierung , insbesondere
nicht auf Basis dieser Eigenschaften, keine sexuelle Belästigung oder sonstige persönliche
Angriffe auf einzelne Personen.
Diese Grundsätze gelten sowohl für die interne Zusammenarbeit als auch für das Verhalten
gegenüber externen Partnern. Entscheidungen bezüglich Personal, Lieferanten, Kunden, Ge-
schäftspartnern etc. treffen wir ausschließlich auf der Basis sachgerechter Erwägungen, nie-
mals aus anderen, sachfremden Motiven wie zum Beispiel Diskriminierung oder Zwang.
Die Führungskräfte und Mitarbeiter des Stadtkonzerns sind offen und ehrlich und stehen zu
ihrer Verantwortung. Wir sind zuverlässige Partner und machen nur Zusagen, die wir einhalten
können. Die Führungskräfte und Mitarbeiter verhalten sich redlich und loyal gegenüber dem
Stadtkonzern.
Der Stadtkonzern erwartet von seinen Führungskräften und Mitarbeitern, dass sie ihre Arbeit
mit ethisch und moralisch einwandfreien Mitteln tätigen. Die Einhaltung dieser Grundsätze
setzt der Stadtkonzern auch bei seinen Geschäftspartnern, Lieferanten und Kunden voraus.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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3. Gemeinsame Verantwortung für das Ansehen des Stadtkonzerns
Das Ansehen der Beteiligungen des Stadtkonzerns wird wesentlich geprägt durch das Auftre-
ten, Handeln und Verhalten jedes Einzelnen. Unangemessenes Verhalten auch nur eines Mit-
arbeiters kann dem Stadtkonzern bereits erheblichen Schaden zufügen. Jeder Mitarbeiter und
jede Führungskraft ist gehalten, auf das Ansehen des Stadtkonzerns zu achten, dieses zu
erhalten und zu fördern.
Unsere Zusammenarbeit ist geprägt von Offenheit, gegenseitigem Respekt, Fairness und dem
Bemühen um kontinuierliche Verbesserung. Daher sollten Probleme und Kritik stets intern an
die dafür vorgesehenen Ansprechpartner adressiert werden. Wenn Führungskräfte oder Mit-
arbeiter als Repräsentanten des Stadtkonzerns auftreten, ist ihr Verhalten gegenüber Dritten
stets korrekt, untadelig, vorbildlich und freundlich.
4. Kooperative Führung und Zusammenarbeit
Die Führungskultur im Stadtkonzern und seinen Beteiligu ngen ist von gegenseitigem Ver-
trauen zwischen Führungskraft und Mitarbeiter geprägt.
Integrität und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beginnen an der Spitze des Unter-
nehmens. Jede Führungskraft hat Organisations- und Aufsichtspflichten zu erfüllen und trägt
die Verantwortung für die ihr anvertrauten Mitarbeiter. Sie muss sich Anerkennung durch vor-
bildliches persönliches Verhalten, Leistung, Offenheit und soziale Kompetenz erwerben. Das
heißt unter anderem, dass jede Führungskraft die Bedeutung ethi schen Verhaltens und d ie
Einhaltung von Regelwerken im täglichen Geschäft stets hervorhebt, sie thematisiert und sie
durch ihren persönlichen Führungsstil sowie Schulungen fördern muss. Ebenso ist es die Auf-
gabe einer Führungskraft, klare, ehrgeizige und r ealistische Ziele zu stecken und sich selbst
beispielhaft daran zu halten.
Eine Führungskraft muss ihren Mitarbeitern so viel Eigenverantwortung und Handlungsfreiheit
wie möglich einräumen und gleichzeitig klar machen, dass die Einhaltung von Gesetzen und
Regelwerken unter allen Umständen und zu jedem Zeitpunkt oberste Priorität hat. Die Füh-
rungskraft ist auch bei Unklarheiten, was die Einhaltung von Regelungen betrifft, bei Fragen
oder beruflichen und persönlichen Sorgen für die Mitarbeiter ansprechbar.
Die Verantwortung der Führungskraft entbindet jedoch die Mitarbeiter nicht von ihrer eigenen
Verantwortung. Die Führungskräfte und Mitarbeiter des Stadtkonzerns müssen gemeinsam
daran arbeiten, die geltenden Gesetze und Regelwerke des Stadtkonzerns einzuhalten.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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5. Kollegiales Verhalten und Zusammenarbeit
Der Stadtkonzern achtet die Würde und die Persönlichke it eines jeden Mitarbeiters. Unser
Umgang miteinander ist geprägt von gegenseitigem Respekt, Fairness, Teamgeist, Professi-
onalität und Offenheit. Die Führungskräfte nehmen dabei eine besondere Vorbildrolle ein und
bewähren sich besonders in Konfliktsituationen als kompetente Ansprechpartner.
Ausdruck unseres gegenseitigen Respekts ist unser Verhalten. Wir grüßen einander, wir hal-
ten Zusagen und Termine ein. Wir wahren einen angemessenen, den Verhältnissen entspre-
chenden, Umgang miteinander.
6. Nachhaltigkeit
Schutz der Umwelt und die Schonung der natürlichen Ressourcen hat für uns hohe Priorität.
Jeder Mitarbeiter und jede Führungskraft hat den Schutz von Mensch und Umwelt in seinem
Arbeitsumfeld zu beachten.
Der Stadtkonzern und seine Beteiligungen …
… bekennen sich zu dem Konzept einer nachhaltigen Entwicklung.
… unterstützen die Verbesserung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Le-
bensbedingungen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung. Nachhaltige Entwick-
lung heißt für uns, Umweltgesichtspunkte gleichberechtigt mit sozialen und wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen.
… bekennen sich zur Notwendigkeit eines vorsorgenden Klimaschutzes und insbeson-
dere zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Sie unterstützen die Nachhal-
tigkeitsziele der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
… ordnen die Nachhaltigkeit den vorrangigen Unternehmenszielen zu und nehmen sie
in die Grundsätze zur Führung des Unternehmens auf. Sie zu verwirklichen ist ein
kontinuierlicher Prozess.
… integrieren Nachhaltigkeit als eigenständiges Kriterium in das Planungs -, Steue-
rungs- und Kontrollsystem, nach Möglichkeit in quantifizierter Form.
… informieren ihre Mitarbeiter und Führungskräfte ausführlich über Umweltaspekte
und motivieren sie zu umweltbewusstem Verhalten.
… setzen Rohstoffe, Energie, Wasser und sonstige Güter so sparsam wie möglich ein
und berücksichtigen die gesamte Lebenszeit der Produkte einschließlich ihrer Ent-
sorgung.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Im Stadtkonzern und dessen Beteiligungen werden die gesetzlichen Bestimmungen als Min-
destanforderungen verstanden und ein höheres Maß an Nachhaltigkeit angestrebt.
Jeder Mitarbeiter und jede Führungskraft muss durch sein eigenes Verhalten zu diesen Zielen
beitragen.
B. Stadtweite und unternehmensinterne Regelwerke
Während viele der unter „A. Verhaltensgrundsätze“ aufgeführten Aspekte in Regelwerken aus-
geformt sind, wie z. B. den Nachhaltigkeitsleitsätzen und dem Regelwerk zur Wahrung und
Förderung von Vielfalt, besteht auch eine Vielzahl von Regelwerken, die nicht auf verhaltens-
bezogene Aspekte eingehen, sondern Themenkreise wie Finanzierung, Bilanzierung oder
ähnliches regeln.
Im Stadtkonzern bestehen derzeit stadtwirtschaftsweite Regelwerke und Konzepte wie z. B.:
Stadtwirtschaftsstrategie
Darmstädter Beteiligungskodex
Diese Regelwerke sind von allen Führungskräften der ersten Führungsebene der jeweiligen
Beteiligung zu beachten, nachdem sie nach Vorlage und Beschlussfassung in den jeweiligen
Geschäftsleitungen und Aufsichtsgremien im jeweiligen Unternehmen in Kraft getreten sind.
Die Beteiligungen des Stadtkonzerns sind aufgefordert, weitere unternehmensspezifische Re-
gelwerke einzuführen und anzuwenden. Ein Kanon an Regelwerken, die jede Beteiligung des
Stadtkonzerns einführen sollte, ist nachfolgend aufgezählt:
Regelwerk zum internen Revisionswesen
Unterschriftenregelung (Regelwerk zur konsequenten Trennung von Anordnung & Voll-
zug)
Antikorruptionsregelwerk
Regelwerk Arbeitssicherheit
Regelwerk zum Risikomanagementsystem
Regelwerk für Geldanlagen
Kassenordnung
Regelwerk bei Bedrohung gegen das Unternehmen
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Regelwerk zum Verhalten bei Durchsuchungen und Beschlagnahmemaßnahmen (Not-
fallkoffer)
Spenden- und Sponsoring-Regelwerk
Datenschutzregelwerk
Regelwerk zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Regelwerk für dienstliche Abwesenheiten (Reisekostenregelung)
Wenn der Geschäftsumfang der jeweiligen Gesellschaft die Einführung al ler oder einzelner
Regelungen nicht rechtfertigt, kann von der Einführung ganz oder vollständig abgesehen wer-
den.
Diese Regelungen gelten nach ihrer Einführung für die Führungskräfte und Mitarbeiter des
jeweiligen Unternehmens. Die HEAG als Beteiligungsmanagement des Stadtkonzerns hat
zahlreiche Musterregelwerke entworfen und wendet sie an. Diese Regelwerke werden den
Beteiligungen des Stadtkonzerns bei Bedarf zur Verfügung gestellt und zur Anwendung emp-
fohlen.
Weitere Regelwerke, die bei Bedarf durch das jeweilige Unternehmen des Stadtkonzerns ein-
geführt werden können, sind z.B.:
Regelwerk für interne Stellenausschreibungen
Regelwerk zur Wahrung und Förderung von Vielfalt
Nachhaltigkeitsleitsätze
IT-Regelwerk
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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3. Teil Juristische Compliance
A. Rechtmäßiges Verhalten
In allen Bereichen seines unternehmerischen Handelns unterliegen der Stadtkonzern und alle
seine Mitarbeiter und Führungskräfte Gesetzen, Verordnungen und vergleichbaren Vorschrif-
ten.
Das Befolgen dieser Regelungen ist ein Grundprinzip. Jeder Mitarbeiter
und jede Führungs-
kraft
hat diese Regelungen zu beachten.
Der Stadtkonzern erwartet von allen Mitarbeitern und Führungskräften ein regelkonformes und
gesetzestreues Verhalten und wird seinerseits alles No twendige tun, um die Beschäftigten
über die sie betreffenden Regelungen zu unterrichten.
Die Aufbau- und Ablauforganisation ist so aufzustellen, da ss Gesetzesverstöße vermieden
und aufgedeckt werden. Die Compliance-Leitlinien dienen der Umsetzung dieser Anforderun-
gen. Führungskräfte sollen in ihren Anforderungen an die Mitarbeiter dafür Sorge tragen, dass
die Umsetzung gesetzeskonform erfolgt.
Die Einhaltung der Gesetze ist regelmäßig zu kontrollieren. Dies ist Aufgabe der internen Re-
vision, des Jahresabschlussprüfers und weiterer Kontrollorgane.
In Anhang 2 dieser Compliance-Leitlinien sind eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Re-
gelungen mit dem Stand 10/2012 bzw. 05/2014 (Quelle: Verband Kommunaler Unternehmen),
die jeweils für die wesentlichen strategischen Geschäftsfelder des Stadtkonzerns gelten, bei-
gefügt. Die Beteiligungen des Stadtkonzerns sind aufgerufen, die für ihren Geschäftsbereich
relevanten Gesetzesvorhaben zu beobachten und ggf. auf diese Einfluss zu nehmen, z. B. in
Form von Stellungnahmen, Verbandsarbeit etc.
Die HEAG als Beteiligungsmanagement des Stadtkonzerns bietet unterstützend Informationen
über aktuelle Gesetzesänderungen in Form eines Newsletters an.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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B. Wahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung durch Spenden und Sponso-
ring
1) Spenden
Der Stadtkonzern gewährt Geld- und Sachspenden nur für Bildung und Wissenschaft, Kunst
und Kultur und für soziale und humanitäre Projekte.
Die Beteiligungen des Stadtkonzerns leisten keinerlei politische Spenden (Spenden an Politi-
ker, politische Parteien oder politische Organisationen).
Alle Spenden müssen transparent sein. Dies bedeutet unter anderem, dass die Identität des
Empfängers und die geplante Verwendung der Spende bekannt sein müssen. Grund und Ver-
wendungszweck der Spende müssen rechtlich vertretbar und dokumentiert sein. Spenden-
ähnliche Vergütungen, das heißt Zuwendungen, die scheinbar als Vergütung einer Leistung
gewährt werden, aber den Wert der eigentl ichen Leistung deutlich überschreiten, verstoßen
gegen das Transparenzgebot und sind verboten.
Zu den nicht erlaubten Spenden gehören:
Spenden an Einzelpersonen und gewinnorientierte Organisationen,
Spenden auf private Konten,
Spenden an Organisationen , deren Ziele mit den Unternehmensgrund sätzen des
Stadtkonzerns nicht vereinbar sind, oder
Spenden, die das Ansehen des Stadtkonzerns schädigen.
Sponsorenverträge, die den Beteiligungen des Stadtkonzerns Werbemöglichkeiten bieten, so-
wie Beitragsleistungen zu Branchenverbänden oder Mitgliedsbeiträge zu Organisationen, die
den Geschäftsinteressen dienen, gelten nicht als Spenden.
2) Sponsoring
Sponsoring bezeichnet jede Zuwendung in Form von Geld oder Sachwerten für eine Veran-
staltung, die durch Dritte organisiert wird und dadurch im Gegenzug die Gelegenheit bietet,
die Marken und Unternehmen des Stadtkonzerns öffentlich zu bewerben, zum Beispiel durch
Verwendung von Logos, durch Erwähnung des Namens eines Unternehmens des Stadtkon-
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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zerns in der Eröffnungs- oder Schlussansprache, durch die Teilnahme eines Redners im Rah-
men einer Podiumsdiskussion oder durch den kostenlosen E rhalt von Ein trittskarten für die
Veranstaltung.
Alle Sponsoring-Aktivitäten müssen transparent sein, in Form eines schriftlichen Vertrages
niedergelegt, für einen seriösen geschäftlichen Zweck bestimmt sein und in angemessenem
Verhältnis zum Gegenwert stehen, den der Veranstalter bietet.
Sponsoring für Veranstaltungen, die von Einzelpersonen oder Organisationen durchgeführt
werden, deren Ziele mit den Unternehmensgrundsätzen des Stadtkonzerns nicht vereinbar
sind, oder Veranstaltungen, die das Ansehen des Stadtkonzerns schädigen, ist nicht erlaubt.
C. Korruptionsprävention
Zuwendungen dürfen weder versprochen, angeboten noch geleistet werden, um widerrecht-
lich Vorteile für die Unternehmen des Stadtkonzerns und seine Mitarbeiter und Führungskräfte
zu erlangen oder um einen unangemessenen Zweck zu verfolgen.
Kein Mitarbeiter und keine Führungskraft darf Amtsträgern im Zusammenhang mit der ge-
schäftlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren
oder solche Vorteile genehmigen. Es dürfen weder Geldzahlungen noch andere Leistungen
getätigt werden, um amtliche Entscheidungen zu beeinflussen oder einen ungerechtfertigten
Vorteil zu erlangen. Gleiches gilt im Hinblick auf ungerechtfertigte Vorteile gegenüber Perso-
nen der Privatwirtschaft.
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist oder in einem sonstigen
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde
oder bei einer sonstigen Stellen oder in deren Auft rag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.
Die Definition des Begriffs Amtsträger umfasst auf allen Ebenen die Vertreter oder Mitarbeiter
von Behörden oder anderen öffentlichen Einrichtungen, Agenturen oder rechtlichen Einheiten
sowie die Beamten oder Mitarbeiter staatlicher Unternehmen und öffentlicher internationaler
Organisationen. Im Sinne dieser Leitlinien Amtsträgern gleichzustellen sind Abgeordnete,
kommunale Mandatsträger, Kandidaten für ein politisches Amt, offizielle Vertreter und Mitar-
beiter einer politischen Partei sowie politische Parteien selbst. Der Stadtkonzern sieht sich der
Korruptionsprävention verpflichtet. Der Stadtkonzern will jedweden Anschein vermeiden, seine
Entscheidungen könnten durch sachfremde Erwägungen, etwa aufgrund von Zuwendungen
beeinflusst worden sein. Daher tritt der Stadtkonzern der Gewährung
oder Annahme von "Schmiergeldern" nachhaltig auf allen Ebenen entgegen.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Jedes Angebot, Versprechen, jede Zuwendung und jedes Geschenk muss mit den geltenden
Gesetzen und Regelwerken übereinstimmen und muss jeglichen Anschein von Unredlichkeit
und Unangemessenheit vermeiden. Solche Angebote, Versprechen, Zuwendungen oder Ge-
schenke dürfen also nicht gemacht werden, wenn sie als Versuch verstanden werden können,
einen Amtsträger oder einen Geschäftspartner zu beeinflussen, um daraus Geschäftsvorteile
für eine Beteiligung des Stadtkonzerns zu erlangen.
Darüber hinaus ist es allen Mitarbeitern und Führungskräften untersagt, Geldzahlungen oder
sonstige Vorteile zu gewähren (zum Beispiel einem Berater, Agenten, Vermittler, Geschäfts-
partner oder sonstigen Dritten), wenn die Umstände darauf hindeuten, dass diese ganz oder
zum Teil, unmittelbar oder mittelbar
an einen Amtsträger weitergegeben werden, um eine behördliche Handlung zu beein-
flussen oder einen unbilligen Vorteil zu erlangen, oder
an eine Person der Privatwirtschaft zur Erlangung eines ungerechtfertigten geschäftli-
chen Vorteils gewährt werden.
Kein Mitarbeiter und keine Führungskraft darf seine dienstliche Stellung dazu benutzen, Vor-
teile zu verlangen, anzunehmen, sich zu verschaffen oder zusagen zu lassen. Hierzu gehört
nicht die Annahme von Gelegenheitsgeschenken von symbolischem Wert oder Ess ens- be-
ziehungsweise Veranstaltungseinladungen, die sich im Rahmen lokaler Gepflogenheiten unter
Beachtung eventuell vorhandener Regelwerke bewegen und einen angemessenen und übli-
chen Rahmen nicht überschreiten. Alle darüber hinaus gehenden Geschenke, Esse ns- oder
Veranstaltungseinladungen sind abzulehnen.
Weitere Einzelheiten zum Umgang mit Geschenken und sonstigen Zuwendungen regel t das
Antikorruptions-Regelwerk des jeweiligen Unternehmens des Stadtkonzerns.
D. Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Die Mitarbeiter und Führungskräfte sind zur Verschwiegenheit in Bezug auf alle vertraulichen
Angelegenheiten der Beteiligungen des Stadtkonzerns sowie in Bezug auf alle vertraulichen
Informationen von oder über Geschäftspartner und Kunden verpflichtet.
Vertraulich sind alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder von denen anzu-
nehmen ist, dass sie nicht öffentlich bekannt sind und auch nicht bekannt gemacht werden
sollen, zum Beispiel weil sie für Wettbewerber von Nutzen sein oder bei ihrer Offenlegung den
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Beteiligungen des Stadtkonzerns und deren Geschäftspartnern schaden könnten. Nur aus-
drücklich hierzu autorisierte Personen sind befugt, Informationen, die den Stadtkonzern oder
seine Geschäftspartner betreffen, an die Öffentlichkeit oder an Dritte weiterzugeben.
Für interne, vertrauliche oder geschützte Informationen von Beteiligungen des Stadtkonzerns,
die nicht in die Öffentlichkeit gelangen sollen, gilt das Gebot der Verschwiegenheit.
Nicht öffentliche Informationen über Lieferanten, Kunden, Mitarbeiter, Agenten, Berater und
andere Dritten müssen ebenfalls gemäß den rechtlichen und vertraglichen Anforderungen ge-
schützt werden. Dies gilt auch für Informationen von diesem Personenkreis.
Zu vertraulichen oder geschützten Informationen können insbesondere gehören:
Einzelheiten zu Organisation und Einrichtungen eines Unternehmens, Preisen, Um -
satz, Gewinn, Märkten, Kunden und anderen geschäftlichen Belangen,
Informationen über Fabrikations-, Forschungs- und Entwicklungsvorgänge und
Zahlen des internen Berichtswesens.
Die Verpflichtung, Verschwiegenheit zu wahren, gilt über das Ende des Arbeitsverhältnisses
hinaus, soweit dies rechtlich zulässig ist , da die Offenlegung vertraulicher Informationen, un-
abhängig davon, wann sie erfolgt, dem Geschäft der Unternehmen des Stadtkonzerns oder
seiner Kunden schaden kann.
E. Datenschutz und Datensicherheit
Zugang zum Intranet und Internet, elektronischer Informationsaustausch und Dialog sowie
elektronische Geschäftsabwicklung sind wichtige Voraussetzungen für die Effektivität jedes
Mitarbeiters und für den Geschäftserfolg des Stadtkonzerns insgesamt.
Die Vorteile der elektronischen Übertragung und Speicherung von Daten sind mit Risiken hin-
sichtlich des Persönlichkeitsschutzes und der Datensicherheit verbunden. Darüber hinaus
müssen personenbezogene Daten sicher aufbewahrt werden und dürfen nur unter Anwendung
der nötigen Vorsichtsmaßnahmen übertragen werden. Eine wirksame Vorbeugung gegenüber
diesen Risiken ist ein wichtiger Bestandteil des IT -Sicherheitsmanagements und auch des
Verhaltens jedes Mitarbeiters.
Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies
für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erforderlich ist. Bei der technischen Absi-
cherung vor unberechtigtem Zugang muss ein hoher Standard gewährleistet sein. Die Ver-
wendung von Daten muss für den Betroffenen transparent sein, seine Rechte auf Auskunft
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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und Berichtigung sowie gegebenenfalls auf Widerspruch, Sperrung und Löschung sind zu
wahren.
Weitere Einzelheiten zum Umgang mit Datenschutz und Datensicherheit regelt das IT- Regel-
werk des jeweiligen Unternehmens des Stadtkonzerns.
F. Vermeidung von Interessenkollisionen
Der Stadtkonzern erwartet von seinen Mitarbeitern und Führungskräften Loyalität gegenüber
den Beteiligungen des Stadtkonzerns. Deshalb sind die privaten Interessen der Mitarbeiter
und Führungskräfte und die Interessen des Unternehmens strikt voneinander zu trennen. Es
ist wichtig, dass alle Mitarbeiter und Führungskräfte eventuell im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit auftauchende Interessenkonflikte schon im Ansatz erkennen und vermeiden.
Ein Interessenkonflikt tritt auf, wenn persönliche und finanzielle Interessen von Mitarbeitern
und Führungskräften in irgendeiner Weise mit den Interessen des Stadtkonzerns kollidieren
oder wenn auch nur ein solcher Anschein erweckt wird. Der Mitarbeiter hat jedes persönliche
Interesse, das im Zusammenhang mit der Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben besteht,
seiner Führungskraft mitzuteilen. Mitarbeiter und Führungskräfte des Stadtkonzerns sind ver-
pflichtet, ihre Geschäftsentscheidungen im besten Interesse des jeweiligen Unternehmens des
Stadtkonzerns und nicht auf Basis persönlicher Interessen zu treffen.
Die Beteiligungen des Stadtkonzerns begrüßen demokratisches und gesellschaftliches – ins-
besondere karitatives und soziales – Engagement ihrer Mitarbeiter und Führungskräfte. Diese
engagieren sich, insoweit allerdings ausschließlich als Privatpersonen.
Im Einzelnen gilt:
1) Finanzielle Beteiligungen
Für wesentliche finanzielle Beteiligungen der Mitarbeiter und Führungskräfte an einem Wett-
bewerber, Kunden oder Lieferanten besteht gegenüber dem Personalbereich des jeweiligen
Unternehmens des Stadtkonzerns eine Anzeige- und Genehmigungspflicht, wenn die Betroffe-
nen durch die Beteiligung die Möglichkeit haben, auf das Management dieses Unternehmens
Einfluss zu nehmen. Von der Möglichkeit der Einflussnahme auf das Management kann im
Stadtkonzern dann ausgegangen werden, wenn die Beteiligung einen Anteil von 5 % des Ge-
samtkapitals überschreitet.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Wesentliche finanzielle Beteiligungen von Angehörigen von Mitarbeitern an einem Wettbewer-
ber, Kunden oder Lieferanten sind anzuzeigen, soweit ein Interessenkonflikt erkennbar ist.
Als wesentliche finanzielle Beteiligung von Angehörigen von Mitarbeitern gilt im Stadtkonzern
jede direkte oder indirekte wirtschaftliche Beteiligung
in Höhe von mehr als ein Prozent an einer nicht börsennotierten Gesellschaft
in Höhe von mehr als ein Prozent der Aktien an einer börsennotierten Gesellschaft.
Angehörige im Sinne der Compliance-Leitlinien sind Familienangehörige und in häuslicher Ge-
meinschaft lebende Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied der Geschäftsleitung oder
ein Familienmitglied wesentlicher Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist. Hiervon
ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Geschäftsleitungsmitglied oder
die ihm/ihr nahestehende Person o der Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteili-
gung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher
Leistungen vom Geschäftsleitungsmitglied oder einer ihm/ihr nahestehende Person oder Un-
ternehmen an die Beteiligung.
Einzelvertragliche Regelungen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der vorliegenden Leitli-
nien bereits bestehen, gehen dieser Regelung vor.
2) Nebentätigkeiten
Jede entgeltliche Nebentätigkeit ist de r Personalabteilung im jeweiligen Unternehmen des
Stadtkonzerns rechtzeitig vor deren Ausübung schriftlich anzuzeigen. Ausgenommen sind ge-
legentliche schriftstellerische Tätigkeiten, Vorträge und vergleichbare gelegentliche Tätigkei-
ten. Die Duldung einer Nebentätigkeit kann nich t erfolgen, wenn diese den Interessen des
Stadtkonzerns entgegensteht. Eine Nebentätigkeit kann untersagt werden, wenn der Mitarbei-
ter bzw. die Führungskraft mit dem betreffenden Unternehmen dienstlich befasst ist.
Zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der vorliegenden Leitlinien bereits bestehende einzelvertrag-
liche und tarifvertragliche Regelungen gehen dieser Regelung vor.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Nebentätigkeit ist die Ausübung einer weiteren Tätigkeit
als Vorstand oder Geschäftsleiter eines Unternehmens jeglicher Rechtsform
als Mitglied eines Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beirats,
als Arbeitnehmer oder
in sonstiger Funktion (zum Beispiel Berater, Vertreter, freier Mitarbeiter u. ä.) bei einem
Drittunternehmen.
Generell gilt, dass die Nebentätigkeit nicht dazu geeignet sein d arf, die Erfüllung der arbeits-
vertraglichen Pflichten des Mitarbeiters oder berechtigte Interessen des Stadtkonzerns zu be-
einträchtigen. Ein Mitarbeiter darf kein Unternehmen führen oder für ein Unternehmen arbei-
ten, das mit einem Unternehmen des Stadtkonzerns im Wettbewerb steht.
Die Nutzung und Beanspruchung von Material, Einrichtungen und Personal des Stadtkonzerns
bei der Ausübung ein er Nebentätigkeit sowie deren Ausübung während der Arbeitszeit sind
grundsätzlich nicht gestattet.
Kein Mitarbeiter darf private Aufträge von Firmen ausführen lassen, mit denen er im Rahmen
seiner Tätigkeit des Stadtkonzerns geschäftlich zu tun hat, wenn ihm dabei Vorteile entstehen.
Dies gilt insbesondere, wenn der Mitarbeiter auf die Beauftragung der Firma durch eines der
Unternehmen des Stadtkonzerns direkt oder indirekt Einfluss hat oder Einfluss nehmen kann.
G. Regelgerechte Beauftragung Dritter
Aufträge und Verträge werden im Stadtkonzern nur mit Gesellschaften oder Personen ge-
schlossen, die durch ihre Qualifikation nachvollziehbar zur Fortentwicklung des Stadtkonzerns
beitragen können. Die Höhe der Vergütung muss dabei in einem angemessenen Verh ältnis
zum Wert der erbrachten Leistung und zur persönlichen Qualifikation stehen. Erfolgsbezogene
Vergütungen Dritter sind im Stadtkonzern grundsätzlich unzulässig. Ein angemessener Werk-
lohn für die Ausführung von Werkverträgen bleibt unberührt.
Mitarbeiter und Führungskräfte, die für die Beauftragung Dritter verantwortlich sind, müssen
die Vorgaben des Vergaberechts beachten und geeignete vertragliche Bestimmungen zum
Schutz des jeweiligen Unternehmens des Stadtkonzerns vereinbaren.
Dies gilt insbesondere dann, wenn diese im Auftrag von Unternehmen des Stadtkonzerns Kon-
takt mit Amtsträgern haben.
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H. Fairer Wettbewerb
Fairer Wettbewerb ist eine Voraussetzung für freie Marktentwicklung und dem damit verbun-
denen sozialen Nutzen. Dementsprechend gilt das Gebot der Fairness auch für den Wettbe-
werb um Marktanteile. Der Stadtkonzern akzeptiert kein wettbewerbswidriges und sonst un-
lauteres Verhalten.
Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die Regeln des fairen Wettbewerbs einzuhalten. Mitarbeiter
und Führungskräfte dürfen sich nicht durch Industriespionage, Bestechung, Diebstahl oder
Abhöraktionen wettbewerbsrelevante Informationen aneignen oder wissentlich falsche Infor-
mationen über einen Mitbewerber oder seine Produkte oder Dienstleistungen verbreiten.
I. Verringerung arbeitsrechtlicher Prozesse
Ein fairer Umgang und eine offene Kommunikation miteinander ist in arbeitsrechtlichen Kon-
fliktfällen, bei Pflichtverletzungen und eventuellen Auseinandersetzungen wichtig. Der Stadt-
konzern wendet die arbeitsrechtlichen Regelungen uneingeschränkt an.
Im Falle von Konflikten wird versucht, in ein Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter einzu-
treten und ggf. vorhandene Missverständnisse oder Informationsungleichgewichte auszuräu-
men.
J. Gewährleistung der Arbeitssicherheit
Die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz hat für den Stadtkonzern
hohe Priorität. Der Stadtkonzern arbeitet an einer kontinuierlichen Verbesserung der Arbeits-
sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Jeder Einzelne trägt eine Mitverantwortung, den
Stadtkonzern in seinem Bemühen, sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen, zu unterstützen.
Das Arbeitsumfeld muss den Anforderungen einer gesundheitsorientierten Gestaltung ent-
sprechen und unfallsicher sein.
Die Verantwortung gegenüber Mitarbeitern und Kollegen gebietet die Vorsorge gegen Unfall-
gefahren und gilt für:
die technische Planung von Arbeitsplätzen, Einrichtungen und Prozessen,
das Sicherheitsmanagement und
das persönliche Verhalten im Arbeitsalltag.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Jeder Mitarbeiter muss der Arbeitssicherheit die erforderliche Aufmerksamkeit widmen. Im Fall
von Verstößen oder Unfällen, ist unverzüglich Meldung an die verantwortlichen Stellen zu er-
statten.
Weitere Einzelheiten zum Umgang mit Dokumentationspflichten regelt das Regelwerk zu Ar-
beitssicherheit und Gesundheitsschutz.
K. Einhaltung und Wahrung der Kommunikations- und Dokumentationspflichten
Zur offenen und effektiven Kommunikation gehört eine korrekte und wahrheitsgemäße Bericht-
erstattung gegenüber Anteilseignern und sonstigen Pflichtempfängern, Organen sowie Aus-
kunftsberechtigten jeder Art. Die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Person
einen Hinweisgebers sowie von Umständen, durch die die hinweisgebende Person identifiziert
werden kann, bei Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern werden beachtet. Zusätzlich
streben die Beteiligungen der Stadtwirtschaft im Rahmen des rechtlich Zulässigen eine trans-
parente Kommunikation gegenüber Kunden und Bürgern an.
Alle Mitarbeiter des Stadtkonzerns müssen sicherstellen, dass die von ihnen im Rahmen ihrer
dienstlichen Tätigkeit angefertigten oder in sonstiger Weise ihrer Verantwortung unterstehen-
den Bücher und Aufzeichnungen
vollständig sind,
korrekt sind und
rechtzeitig angefertigt werden.
Diese Bücher und Aufzeichnungen umfassen alle Daten, Prüfbescheinigungen und sonstigen
schriftlichen Dokumente, die zur Finanzberichterstattung und Erfüllung von Offenlegungs-
pflichten notwendig sind, sowie Unterlagen, die für an dere Zwecke erhoben werden. Hierzu
zählen auch interne Abrechnungen (u. a. Spesenabrechnungen).
Weitere Einzelheiten zum Umgang mit Dokumentationspflichten regelt das Regelwerk
zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen.
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4. Teil: Struktur der Compliance
A. Allgemein
Compliance geht alle an. Die Mitglieder der Geschäftsleitungen, jede Führungskraft und jeder
Mitarbeiter sollen ihre Verantwortung für das Ansehen und das Wohl des Stadtkonzerns und
den Umgang miteinander wahrnehmen. Zivilcourage im Stadtkonzern wird gefördert.
Geschäftsleitungen und Führungskräfte tragen eine besondere Verantwortung. Sie üben eine
Vorbildfunktion für alle Mitarbeiter aus. Der Einhaltung der Compliance-Leitlinien durch diesen
Personenkreis kommt im Stadtkonzern eine besondere Bedeutung zu.
Mitglieder der Geschäftsleitungen und Führungskräfte müssen daher in besond erem Maße
auf die Einhaltung der Compliance-Leitlinien im Unternehmen unter Bereitstellung angemes-
sener Mittel achten.
B. Compliance-Officer
1. Stellung des Compliance-Officer im Unternehmen
Compliance ist eine Aufgabe der Unternehmensleitung. Dementsprechend weist der Deutsche
Corporate-Governance-Kodex darauf hin, dass die Unternehmensleitung für die Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Regelwerke verantwortlich ist
und auf deren Einhaltung innerhalb des Unternehmens hinzuwirken hat.
Die HEAG hat einen unabhängigen Compliance-Officer für den Stadtkonzern bestellt und bie-
tet den Unternehmen des Stadtkonzerns an, dass diese im Rahmen ihrer Organisationsver-
antwortlichkeit den unabhängigen Compliance-Officer in Anspruch nehmen. Die HEAG trägt
die Kosten der Beauftragung bis auf weiteres.
Name und Kontaktdaten des von der HEAG bestellten Compliance-Officers werden gesondert
durch die jeweilige Geschäftsleitung kommuniziert.
Der unabhängige Compliance-Officer muss eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit ver-
pflichtete Person sein. Der Compliance-Officer ist ausschließlich ggü. der jeweiligen Gesell-
schaft und der hinweisgebenden Person zur Auskunft berechtigt, ansonsten jedoch zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Die Aufgabe des Compliance Officer besteht darin, Hinweise auf Compliance -Verstöße, die
bei ihm eingehen, auf Plausibilität zu prüfen, ihnen ggf. nachzugehen und sie aufzuklären so-
wie Empfehlungen für Sanktionierung und Vermeidung von zukünftigen gleichgelagerten Ver-
stößen abzugeben.
In allen Beteiligungen ist die jeweilige Geschäftsleitung regelmäßig über den Compliance-Sta-
tus zu informieren soweit es Veränderungen gab und ist Ansprechpartner für die Durchführung
von Compliance-Maßnahmen, z. B. Ermittlung des Schulungsbedarfs, Handlungsbedarf bei
Compliance Ermittlungen etc..
Der Compliance Officer ist hinsichtlich der Person eines Hinweisgebers sowie von Umständen,
durch die die hinweisgebende Person identifiziert werden kann, sowie von Dritten, die entwe-
der Gegenstand der Meldung sind oder in der Meldung erwähnt werden, ausdrücklich zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt insbesondere auch ggü. der
von dem möglichen Compliance-Verstoß betroffenen Gesellschaft und deren Organen.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt jedoch nur nach Maßgabe des 6. Teils Nr. 2 Ablauf einer
Meldung in Unternehmen, wenn der Compliance-Officer für Unternehmen des Stadtkonzerns
tätig ist, die regelmäßig weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen.
2. Aufgaben, Rechte und Pflichten
Der Compliance-Officer nimmt seine Aufgaben weisungsfrei, unabhängig und objektiv wahr.
Sobald er einen Hinweis auf Compliance-Verstöße erhält, geht er dem Hinweis nach und über-
prüft, ob tatsächlich gegen Vorgaben dieser Leitlinien verstoßen wurde.
Zu dem Zweck ist er mit umfassenden Rechten ausgestattet und erhält insbesondere alle er-
forderlichen Informationen zur gewissenhaften Ausübung seiner Tätigkeit. Er führt selbst oder
durch von ihm beauftragte Dritte Untersuchungen bei möglichen Compliance -Verstößen
durch. In seiner Funktion als Compliance -Officer hat er ein uneingeschränktes Auskunfts -,
Einsichts- und Zutrittsrecht, soweit dies rechtlich zulässig ist . Die diesbezüglichen Entschei-
dungsbefugnisse der jeweiligen Geschäftsleitung bleiben unberührt.
Sämtliche Mitarbeiter sind angehalten, ihn in seiner Tätigkeit in bestmöglicher Weise zu unter-
stützen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie Einsichtnahmen in Unterlagen oder
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Datenträgern zu gewähren bzw. diese auszuhändigen. Im Falle von gegenteiligen Anweisun-
gen durch Vorgesetzte ist de n Weisungen Folge zu leisten und der Compliance -Officer zu
informieren.
Der Compliance-Officer ist hinsichtlich der Person des Hinweisgebers und der Informationen,
die die Ermittlung des Hinweisgebers ermöglichen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt
insbesondere gegenüber Vertretern der Gesellschaft, wie z.B. der jeweiligen Geschäftsleitung
und Aufsichtsgremien sowie Gesellschaftern, Gesellschafter- und Hauptversammlungen so-
weit das betroffene Unternehmen regelmäßig 50 oder mehr Mitarbeiter hat.
Er hat sicherzustellen, dass er seine Tätigkeiten vollständig, nachvollziehbar und in rechtlich
belastbarer Weise dokumentiert und archiviert. Besondere Überwachungsaufgaben, die nicht
der Unternehmensleitung obliegen, sondern anderen Stellen, wie z. B. dem Daten schutzbe-
auftragten übertragen wurden, gehören nicht zu den typischen Aufgaben des Compliance-
Officers.
C. Interne Compliance-Abteilung
Allen Beteiligungen ist es freigestellt, eigene Compliance-Abteilungen einzurichten oder auf-
recht zu erhalten. Es wird jedoch empfohlen, die Prävention gegen Compliance-Verstöße nicht
durch eine separate Compliance-Abteilung, sondern in der Regel durch die interne Rechtsab-
teilung oder Personalabteilung durchführen zu lassen , sofern hier die Unabhängigkeit der
Compliance-Verantwortlichen gewährleistet werden kann. Dies e Unabhängigkeit kann etwa
dadurch erreicht werden, dass bei Compliance-Prüfungen zwischen der Einheit Recht und der
Einheit, die die Compliance -Prüfung durchführt, keine Personenidentität herrscht, um einen
Interessenkonflikt zu vermeiden . Derjenige Mitarbeite r, der im konkreten Einzelfall eine
Rechtsprüfung vorgenommen hat, darf dann nicht zuständig sein für die Compliance-Prüfung
des betreffenden Sachverhalts.
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5. Teil: Schulungen
Die Compliance-Leitlinien werden auf der Internetseite der HEAG veröffentlicht. Darüber hin-
aus werden die Compliance-Leitlinien nach Inkraftsetzung durch die jeweiligen Unternehmen
den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden.
Die Leitlinien sollten gelebte Unternehmenswirklichkeit und damit Teil des Arbeitsalltages aller
Mitarbeiter werden. Insbesondere Führungskräfte sind aufgerufen, die Umsetzung der Leitli-
nien aktiv zu fördern. Dazu gehört die Sicherstellung, dass alle der Führungskraft zugeordne-
ten Mitarbeiter die Compliance-Leitlinien kennen und diese dadurch in der Praxis auch einhal-
ten können. Zu diesem Zweck werden den Führungskräften und Mitarbeitern regelmäßig ziel-
gruppenorientierte Schulungen angeboten.
Die Schulungen decken dabei insbesondere folgende Themenbereiche ab:
- Führen mit Zielen
- Konfliktbewältigung und Mediation
- Führungssysteme
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Vergaberecht
- Vertragsgestaltung
- Antikorruption
Hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Compliance -Leitlinien im jeweiligen Unter-
nehmen bietet die HEAG eine Schulung für Mitglieder von Aufsichtsgremien an.
Die Schulungen werden von der HEAG in Abstimmung mit den jeweiligen Geschäftsleitungen
und dem Compliance -Officer unter Einbindung regionaler Ressourcen zielgruppenorientier t
und regelmäßig angeboten. Durch das zentrale Angebot von Schulungen werden Kostenein-
sparungen erzielt.
Zur weiteren Erhöhung der Akzeptanz der Compliance -Leitlinien wird allen Mitarbeitern und
Führungskräften des Stadtkonzerns im Rahmen von Mitarbeiter - und Dienstversammlungen
Gelegenheit gegeben, zu den Compliance-Leitlinien und ggf. aktuellen Compliance -Themen
Fragen zu stellen.
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6. Teil: Umgang mit Hinweisen
Personen, die beruflich mit Unternehmen des Stadtkonzerns in Berührung kommen, können
durch Hinweise oft einen wertvollen Beitrag leisten, um Verstöße gegen die Compliance-Leit-
linien aufzudecken, etwaige Schwächen im Compliance -System offenzulegen und weitere
Verstöße gegen die Compliance-Leitlinien zukünftig zu vermeiden.
Für diese Personen wird ein System geschaffen, um sicherzustellen, dass die hinweisgebende
Person vor Repressalien aufgrund der Meldung geschützt wird, die Meldung zeitnah geprüft
und im erforderlichen Umfang aufgeklärt wird, und die ergriffenen Maßnahmen dokumentiert
werden.
1. Ablauf einer Meldung eines Compliance-Verstoßes bei Unternehmen mit regel-
mäßig 50 oder mehr Mitarbeitern
Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern müssen ein Verfahren installieren und aufrecht
erhalten, durch d as die Abgabe von Hinweisen auf einen Compliance -Verstoß möglich ist,
ohne dass die Identität der hinweisgebenden Person oder Dritter, die Gegenstand der Meldung
sind oder in der Meldung erwähnt werden, offengelegt wird.
Für Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern ist das nachfolgend beschriebene Verfahren
anzuwenden:
Jede Person, die beruflich mit diesen Unternehmen des Stadtkonzerns in Berührung kommt,
kann, sofern sie einen Verstoß gegen die Compliance-Leitlinien erkannt hat, dieses Fehlver-
halten melden, ohne Repressalien fürchten zu müssen. Hierfür steht der Compliance-Officer
zur Verfügung. Folgende Personen können das sein : Arbeitnehmer; Selbständige, die von
den Unternehmen beauftragt werden; sonstige Mitarbeiter und geschäftsführende Mitglieder
des Unternehmens; Praktikanten des Unternehmens; Personen, die unter der Aufsicht und
Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten des Unternehmens arbei-
ten; Personen, die Informationen während ihres Berufes in dem betroffenen Unternehmen be-
kommen haben, jetzt aber nicht mehr dort arbeiten; Personen, die noch nicht dort arbeiten
(z.B. die während des Einstellungsverfahren oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen In-
formationen über das Unternehmen erhalten haben.
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Die Möglichkeit, einen vertraulichen Hinweis abzugeben, besteht ausschließlich bei dem Com-
pliance Officer. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet hinsichtlich der Person des Hinweis-
gebers und der Informationen, die die Ermittlung der Person des Hinweisgebers ermöglichen
sowie hinsichtlich der Identität von Dritten, die entweder Gegenstand der Meldung sind oder
in einem Hinweis erwähnt werden.
Die Identität der hinweisgebenden Person darf nur den für die Entgegennahme von Meldungen
zuständigen Personen, insbesondere dem Compliance-Officer, oder den Personen, die für das
Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind sowie den sie bei Erfüllung dieser Aufgaben
unterstützenden Personen gegenüber offengelegt werden, es sei denn, die hinweisgebende
Person stimmt der Offenlegung ihrer Identität auch gegenüber anderen ausdrücklich zu. Fol-
gemaßnahmen sind insbesondere interne Untersuchungen bei der jeweiligen Gesellschaft o-
der Organisationseinheit, Verweis der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen
oder Abgabe des Verfahrens z wecks weiterer Untersuchungen an eine bei der Gesellschaft
oder der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit o-
der an eine zuständige Behörde.
Schritt 1: Meldungen
Meldungen möglicher Compliance-Verstöße können durch persönliches Zusammentreffen mit
dem Compliance -Officer, telefonisch, elektronisch (z.B. per E-Mail) oder schriftlich an den
Compliance-Officer abgegeben werden.
Die Gesellschaften können entscheiden, ob sie ein elektronisches Meldesystem verwenden
möchten, das die Anonymität der hinweisgebenden Person und vertrauliche Kommunikation
mit der hinweisgebenden Person auch gegenüber dem Compliance-Officer sicherstellt. Steht
ein solches nicht zur Verfügung, wird der Compliance-Officer bei Entgegennahme der Meldung
die hinweisgebenden Person fragen, wie mit ihr anonym kommuniziert werden kann.
Wenn die anonyme hinweisgebende Person dabei nicht mitwirkt oder nicht mitwirken möchte,
kann die Bestätigung des Eingangs des Hinweises binnen sieben Tagen sowie die Rückmel-
dung spätestens 3 Monate nach der Bestätigung nicht erfolgen und unterbleibt daher.
Alle eingehenden Meldungen werden durch den Compliance-Officer dokumentiert. Die Doku-
mentationen werden entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und den daten-
schutzrechtlichen Vorgaben aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet.
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Bei telefonisch übermittelten Meldungen wird die Meldung durch vollständige und genaue Nie-
derschrift des Gesprächs durch den Compliance -Officer dokumentiert, wenn die hinweisge-
bende Person dem zustimmt. Erfolgt seine Einwilligung nicht, wird ein Inhaltsprotokoll erstellt.
Bittet die hinweisgebende Person um ein persönliches Zusammentreffen mit dem Compliance
Officer, dokumentiert der Compliance -Officer das Zusammentreffen durch ein vollständiges
und genaues Protokoll, wenn die hinweisgebende Person zustimmt. Das Protokoll hat er in
dauerhafter und abrufbarer Form auf zubewahren. Auch diese Dokumentation wird entspre-
chend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und den datenschutzrechtlichen Vorgaben auf-
bewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet.
Der hinweisgebenden Person - soweit sie nicht auch gegenüber dem Compliance-Officer ano-
nym geblieben ist und keine Möglichkeit zur Kommunikation besteht - wird Gelegenheit gege-
ben, die Niederschrift oder das Protokoll zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und
durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
Soweit eine Tonaufzeichnung zur Anfertigung des Prot okolls gefertigt wird, muss diese nach
Erstellung des Protokolls gelöscht werden.
Innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Eingang der Meldung bei dem Compliance-Officer
bestätigt der Compliance-Officer dem Hinweisgeber den Eingang der Meldung.
Schritt 2: Aufklärung
Der Compliance-Officer leitet eine summarische Vorprüfung ein, die ergeben soll, ob das ge-
schilderte Verhalten einen Compliance-Verstoß darstellen kann.
Erster Ansprechpartner für den Compliance -Officer ist die Geschäftsleitung. S ofern diese
selbst im Verdacht steht, der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums. Wenn es kein Aufsichtsgre-
mium gibt, ist die Geschäftsleitung des Anteilseigners anzusprechen. Der jeweilige Ansprech-
partner hat dem Compliance-Officer alle notwendigen Befugnisse einzuräumen, um seine Auf-
gaben wahrzunehmen, insbesondere um Meldungen zu prüfen und Folgemaßnahmen durch-
zuführen.
Prüfungen von möglichen Compliance-Verstößen stehen unter dem Verhältnismäßigkeits- und
Effizienzprinzip, d. h. die Untersuchungen sind effizient zu gestalten und die Verhältnismäßig-
keit zwischen Untersuchungsmaßnahmen und möglichem Verstoß ist zu wahren.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Alle die Untersuchung betreffenden Unterlagen werden im gesetzlichen Rahmen vertraulich
aufbewahrt. Die Dokumentation der Meldungen wird zwei Jahre nach Abschluss der Untersu-
chung gelöscht.
Bei aus Sicht des Compliance-Officers gravierenden Verstößen erfolgt eine Ad-hoc-Informa-
tion an die Geschäftsleitung und Leiter Personal, soweit diese nicht selbst vom Vorwurf betrof-
fen sind. In diesem Fall erfolgt die Information an den Vorsitzenden des Aufsi chtsgremiums.
Betriebsrat oder Personalrat sind einzuschalten, soweit gesetzlich notwendig.
Der Compliance-Officer bleibt mit der hinweisgebenden Person in Kontakt und bittet diese
erforderlichenfalls um weitere Informationen zu dem möglichen Verstoß gegen die Compli-
ance-Leitlinien oder geltende Gesetze. Sofern die hinweisgebende Person anonym geblieben
ist und kein anonymer Meldekanal existiert, über die sie erreichbar ist, kann sie nicht über den
Fortgang unterrichtet werden.
Die weitere Aufklärung des Sachverhalts erfolgt durch den Compliance-Officer, soweit erfor-
derlich mittels Hinzuziehung internen oder externen Sachverstands.
Soweit erforderlich erfolgt eine Untersuchung vor Ort und Information der Geschäftsleitung,
sofern diese nicht betroffen ist. Darüber hinaus wird eine Anhörung der betroffenen Personen
durchgeführt. Betriebsrat oder Personalrat werden eingeschaltet, soweit dies gesetzlich not-
wendig ist.
Schritt 3: Maßnahmen und Dokumentation
Der Compliance -Officer erstellt einen Abschlussbericht über die Untersuchungsergebnisse
und macht Vorschläge für erforderliche Maßnahmen an die Geschäftsleitung , sofern diese
nicht selbst betroffen ist. In diesem Fall erfolgt der Abschlussbericht an das Aufsichtsgremium.
Der Compliance Officer kann auch entscheiden, die Angelegenheit an die zuständigen Behör-
den abzugeben. Eine arbeitsrechtliche Würdigung durch Personalabteilung erfolgt, wenn ein
Fehlverhalten festgestellt wurde.
Aufklärung des Sachverhalts, Untersuchungen, Information der Gesch äftsleitung sowie Ab-
schlussbericht erfolgen jeweils grundsätzlich in der von dem Compliance-Verstoß betroffenen
Gesellschaft und deren Organen. Der Compliance-Officer berichtet nicht außerhalb der Ge-
sellschaftsebene, insbesondere nicht ggü. dem Beteiligungsmanagement, einer Mutter- oder
Konzernobergesellschaft.
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Es erfolgt eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person durch den Compliance Officer
spätestens drei Monate nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder wenn eine Be-
stätigung unterblieben ist, spätestens sieben Tage und drei Monate nach der Meldung.
Schritt 4: Umsetzung
Die jeweilige Geschäftsleitung ist verantwortlich über die Umsetzung der vorgeschlagenen
Maßnahmen zu entscheiden diese nachzuverfolgen und falls erforderlich das Compliance Ma-
nagement Systems anzupassen.
2. Ablauf einer Meldung in Unternehmen mit regelmäßig weniger als 50 Mitarbeitern
Unternehmen mit regelmäßig weniger als 50 Mitarbeitern müssen nicht ein Verfahren instal-
lieren und aufrecht erhalten, durch das die Abgabe von Hinweisen auf einen Compliance-Ver-
stoß möglich ist, ohne dass die Identität der hinweisgebenden Person oder Dritter, die Gegen-
stand der Meldung sind oder in der Meldung erwähnt werden, offengelegt wird . Vor diesem
Hintergrund ist das nachfolgend beschriebene Verfahren anzuwenden:
Jeder Mitarbeiter kann, sofern er ein mögliches Fehlverhalten erkannt hat, verschiedene Wege
nutzen, um dieses Fehlverhalten zu melden. Hierfür stehen neben seiner direkten Führungs-
kraft und dem Compliance-Officer, der Vorgesetzte der direkten Führungskraft aus der Fach-
abteilung, ggf. die interne Compliance-, Rechts- oder die Personalabteilung, die Arbeitnehmer-
vertretung oder die/der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums des jeweiligen Unternehmens be-
reit.
1. Stufe: In allen Fragen, die diese Leitlinien und ihre Einhaltung betreffen, sollte jeder Mitar-
beiter zunächst eine Klärung mit seinem Vorgesetzten oder den zuständigen Fach-
abteilungen suchen. Dabei wird beispielsweise geklärt, wie einzelne Passagen der
Leitlinien zu in terpretieren sind oder wie konkretes eigenes Verhalten an dessen
Maßstäben zu messen ist. Hat ein Mitarbeiter Anhaltspunkte für einen Verstoß ge-
gen die Leitlinien, so sollen diese zunächst mit dem Vorgesetzten oder dem Perso-
nalbereich geklärt werden.
2. Stufe: Jeder Mitarbeiter kann gegenüber seiner direkten Führungskraft, gegenüber dem
Personalleiter oder dem Vorgesetzten der Führungskraft oder gegenüber einer be-
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trieblichen Arbeitnehmervertretung eine Beschwerde vorbringen. Dieser wird nach-
gegangen und der Sachverhalt aufgeklärt. Dem Mitarbeiter darf kein Nachteil daraus
entstehen, dass er Informationen über einen möglichen Verstoß gegen gesetzliche
Vorschriften oder Regelwerke vorlegt.
3. Stufe: Umstände, die auf einen Verstoß gegen die Compliance-Leitlinien hindeuten, sollen
gemeldet werden. Ansprechpartner sind unter anderem der Compliance-Officer, die
ggf. vorhandene interne Compliance-Abteilung, die Geschäftsleitung des jeweiligen
Unternehmens oder der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums.
Sofern die Mitt eilung nicht unmittelbar beim Compliance -Officer eingegangen ist, leiten die
anderen Ansprechpartner die Mitteilung an den Compliance-Officer weiter.
Folgen einer Mitteilung oder Beschwerde: Prüfung des möglichen Compliance-Verstoßes
Der Compliance-Officer leitet nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung – sofern diese nicht
selbst im Verdacht steht – oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums eine summarische
Vorprüfung ein, die ergeben soll, ob das geschilderte Verhalten grundsätzlich g eeignet ist,
einen Compliance-Verstoß darzustellen.
Prüfungen von möglichen Compliance-Verstößen stehen unter dem Verhältnismäßigkeits- und
Effizienzprinzip, d. h. die Untersuchungen sind effizient zu gestalten und die Verhältnismäßig-
keit zwischen Untersuchungsmaßnahmen und möglichem Verstoß ist zu wahren.
Alle Unterlagen werden im gesetzlichen Rahmen vertraulich aufbewahrt.
Liegt nach summarischer Prüfung ein Verdacht auf einen Verstoß gegen die Compliance-Re-
geln vor, läuft folgender Untersuchungsprozess ab:
Schritt 1: Bei aus Sicht des Compliance-Officers gravierenden Verstößen erfolgt eine Ad-hoc-
Information an die Geschäftsleitung und Leiter Personal, soweit diese nicht selbst
vom Vorwurf betroffen sind. In diesem Fall erfolgt die Information an den Vorsitzen-
den des Aufsichtsgremiums.
Schritt 2: Weitere Aufklärung durch Hinzuziehung internen oder externen Sachverstands.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Schritt 3: Durchführung der Untersuchung vor Ort und Information der Geschäftsleitung, so-
fern diese nicht betroffen ist. Anhörung der betroffenen Personen. Einschaltung des
Betriebsrates oder Personalrats, soweit gesetzlich notwendig.
Schritt 4: Abschlussbericht über die Untersuchungsergebnisse und Vorschläge für erforderli-
che Maßnahmen an die Geschäftsleitung, sofern diese nicht selbst betroffen ist. In
diesem Fall erfolgt der Abschlussbericht an das Aufsichtsgremium. Arbeitsrechtliche
Würdigung durch Personalabteilung, wenn Fehlverhalten festgestellt wurde.
Schritt 5: Nach Möglichkeit Feedback an den Hinweisgeber.
Schritt 6: Nachverfolgung der vorgeschlagenen Maßnahmen und falls erforderlich, Anpas-
sung des Compliance Management Systems.
Konsequenzen
Verstöße gegen die Compliance-Leitlinien können zu Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis
und dessen Bestand wie auch zu Schadensersatzforderungen führen.
Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahmemaßnahmen (Notfallkoffer)
Für den Fall, dass Staatsanwaltschaft und/oder Polizei die Geschäftsräume des Stadtkonzerns
durchsuchen, ist unverzüglich die vorgesetzte Führungskraft zu informieren. Im Ü brigen ist
entsprechend dem in Anhang 1 aufgeführten Verhaltensregelwerk vorzugehen.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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7. Teil: Kommunikation
Die Geschäftsleitungen der einzelnen Beteiligungen des Stadtkonzerns werden dem jeweili-
gen Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums einen jährlichen Compliance -Bericht erstatten, in
welchem aufgedeckte Verstöße abstrakt und anonym und die eingeleiteten Gegenmaßnah-
men und Konsequenzen dokumentiert sind. Dieser Bericht wird vom Compliance-Officer vor-
bereitet. Ein Bericht w ird jedoch nicht erstellt, wenn im Berichtsjahr keine Compliance -Ver-
stöße aufgetreten sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums entscheidet, soweit rechtlich
zulässig, ob das gesamte Aufsichtsgremium darüber unterrichtet wird. Bei Aktiengesellschaf-
ten ist er dazu verpflichtet.
Soweit in der jeweiligen Beteiligung des Stadtkonzerns kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist,
gelten die Regelungen des vorherigen Absatzes für eine Berichterstattung an das Aufsichts-
gremium des jeweiligen Anteilseigners. Sollte auch dort kein Aufsichtsgremium eingerichtet
sein, gelten die Regelungen des vorherigen Absatzes für eine Berichterstatt ung an das Auf-
sichtsgremium des in der Anteilseignerstruktur nächsten übergeordneten Unternehmens, wel-
ches ein eingerichtetes Aufsichtsgremium aufweist. Im Übrigen ist für den Fall, dass keinerlei
Aufsichtsgremium eingerichtet ist, an die Gesellschafter zu berichten.
Die Geschäftsleitung des jeweiligen Unternehmens des Stadtkonzerns überprüft im Rahmen
der Erstellung des jährlichen Compliance-Berichts die Effektivität der vorhandenen Regularien
zur Einhaltung der Compliance im Unternehmen.
Compliance-Verstöße
Jahresbericht an Vorsitzenden
Unternehmen
Geschäftsleitung
Personalabteilung Rechtsabteilung Compliance-Abtei-
lung
Aufsichtsgremium/Gesellschafterversammlung
Compliance-
Officer
Mitarbeiter
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Im Rahmen von Mitarbeiterbefragungen durch die einzelnen Unternehmen können die Mitar-
beiter befragt werden, wie sie die Compliance-Leitlinien wahrnehmen.
In Zielvereinbarungen und Mitarbeitergesprächen wird konsequent dargelegt, dass die Einhal-
tung der Maßnahmen und Vorgaben der Compliance-Leitlinien gefördert wird und die Einhal-
tung der Vorgaben Vorrang vor wirtschaftlichen Zielen hat.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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8. Teil: Compliance in der Praxis
Compliance bedeutet die Einhaltung aller für die Unternehmen und ihrer Beschäftigten gelten-
den Vorschriften sowie Verhaltensgrundsätze inklusive des Grundsatzes der Nachhaltigkeit.
Mit den folgenden Fragen kann jeder Mitarbeiter und jede Führungskraft die Inhalte der Com-
pliance-Leitlinien einfach nachvollziehen.
Sollte eine der nachfolgenden Fragen mit „Nein“ beantwortet werden oder eine eindeutige Ant-
wort auf eine Frage schwer fallen, sollte die vorgesetzte Führungskraft gefragt werden.
Ist das Verhalten miteinander geprägt von gegenseitigem Respekt und Ehrlichkeit?
Fördert Ihr Verhalten das Ansehen des Stadtkonzerns?
Ist der Umgang miteinander kollegial und kooperativ?
Beachten Sie den Umweltschutz?
Beachten Sie die für Sie geltenden Regelwerke?
Ist Ihr Handeln in Ordnung für das Unternehmen? Ist das konkrete Handeln fair für
alle Betroffenen?
Spezialfall: Korruption vermeiden
Wird für eine Einladung oder ein Geschenk eine Gegenleistung von Ihnen erwartet?
Glauben Sie, dass die Einladung oder das Geschenk zu keinen Problemen führt?
Haben Sie das Gefühl, dass die Einladung oder das Geschenk von Ihren Kollegen und
Vorgesetzten akzeptiert wird, wenn diese davon erfahren?
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Anhang 1:
Verhalten bei Durchsuchungen und Beschlagnahmemaßnahmen (Notfallkoffer)
1. Verhalten bei Durchsuchungen für den Erstkontakt (Pforten und Empfang)
Wichtig: Ruhe bewahren, keine Konfrontation!
Erste Maßnahmen
1. Informieren Sie die vorgesetzte Führungskraft und/oder einen zuständigen Durchsuchungs-
beauftragten, der von dem jeweiligen Unternehmen benannt wurde.
2. Bitten Sie die Beamten höflich, mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum Eintreffen der
vorgesetzten Führungskraft oder eines Durchsuchungsbeauftragten zu warten, damit diese
die Beamten zu den für die Durchsuchung maßgeblichen Räumlichkeiten führen/begleiten.
Jedoch sind die Beamten hierzu nicht verpflichtet!
3. Sollte dies verweigert werden, versuchen Sie, ein Telefonat zwischen den Beamten und der
vorgesetzten Führungskraft/einem Durchsuchungsbeauftragten zu vermitteln. Ziel muss es
sein, möglichst schnell eine Begleitung der Beamten zu organisieren. Führen Sie die Beamten
nicht selbst zu den Abteilungen und lassen Sie sie möglichst nicht unbegleitet in den Ge-
schäftsräumen.
4. Bleiben Sie ruhig und sachlich. Es ist grundsätzlich Kooperationsbereitschaft zu signalisie-
ren.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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2. Checkliste für Durchsuchungen und Beschlagnahmemaßnahmen
Wichtig: Ruhe bewahren, keine Konfrontation!
A. Erste Maßnahmen
1. Wenn Sie telefonisch von einem Mitarbeiter über eine bevorstehende bzw. begonnene
Durchsuchung/Beschlagnahme informiert werden, verlangen Sie den leitenden Beamten zu
sprechen. Teilen Sie ihm mit, wann Sie persönlich anwesend sein werden und bitten Sie ihn,
mit der Durchführung der Maßnahme bis zu ihrem Eintreffen zu warten. Lassen Sie die Ermitt-
lungsbeamten in einen Besprechungsraum führen.
2. Informieren Sie die Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung entscheidet über die Hinzuzie-
hung eines Rechtsbeistandes.
3. Bei Eigenbetrieben informiert die Betriebsleitung den zuständigen Dezernenten und den
Oberbürgermeister
B. Kontakt mit den Beamten
1. Bleiben Sie ruhig und sachlich. Es ist grundsätzlich Kooperationsbereitschaft zu signalisie-
ren.
2. Stellen Sie den Beamten folgende Fragen und notieren Sie die Antworten:
- Wer ist der Leiter der Durchsuchung?
- In wessen Auftrag erfolgt die Durchsuchung (Name der Behörde)?
- Welche Unterlagen/elektronische Daten werden gesucht?
- Versuchen Sie abzuschätzen, welche Arbeitsräume/Personen von der Durchsuchungs-
maßnahme betroffen sind. Die Ermittlungsbeamten sollten zu den Be reichen, in denen
sich relevante Unterlagen befinden, durch eine Führungskraft begleitet werden.
3. Lassen Sie sich Durchsuchungsbeschlüsse oder ähnliche Dokumente aushändigen. Im rich-
terlichen Beschluss müssen die aufzuklärende Straftat und die aufzufindenden Gegenstände
aussagekräftig beschrieben sein. Fehlt es an dieser Voraussetzung, widersprechen Sie der
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Maßnahme und stellen Sie sicher, dass ein entsprechender Beschluss ins Sicherstellungspro-
tokoll aufgenommen wird
Grundsätzlich gilt: es sind nur die im Durchsuchungsbeschluss benannten Unterlagen heraus-
zugeben bzw. die Unterlagen, die Aufklärung zu dem im Durchsuchungsbeschluss genannten
Sachverhalt geben. Ist der Durchsuchungsbeschluss nicht hinreichend konkret, wird die
Durchsuchung trotzdem durchgeführt werden. Widersprechen Sie in diesem Fall der Sicher-
stellung und Beschlagnahme. Dieser Widerspruch wird am Ende der Durchsuchungsmaß-
nahme im Sicherstellungsprotokoll festgehalten.
Wenn kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, widersprechen Sie d er gesamten Durchsu-
chung! Leisten Sie jedoch keinen Widerstand! Auch hier ist am Ende der Widerspruch im Si-
cherstellungsprotokoll festzuhalten.
4. Achtung: bei Gefahr im Verzug ist kein Durchsuchungsbeschluss erforderlich! Die Erwä-
gungsgründe für die besondere Eilbedürftigkeit müssen jedoch aktenkundig gemacht werden.
Nennen die Ermittler trotz Aufforderung keine oder ungenügende Gründe, halten Sie dies im
Protokoll fest und vermerken Sie auch die von den Beamten hierzu erteilte Antwort.
5. Die von den Durc hsuchungsbeamten zur Sicherstellung oder Beschlagnahme herausver-
langten Unterlagen sind zur Verfügung zu stellen. Die sichergestellten Unterlagen sind im Si-
cherstellungsnachweis konkret und vollständig zu bezeichnen. Es sollten möglichst Kopien
dieser Unterlagen erstellt werden. Es ist mit den Ermittlungsbeamten zu besprechen, ob die
Übergabe von Kopien ausreichend ist, insbesondere wenn die Unterlagen für die Aufrechter-
haltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. In der Regel werden jedoch die Originalun-
terlagen beschlagnahmt werden.
6. Wird von den Ermittlern die Beschlagnahme von EDV-Hardware, wie z. B. Computern, Fest-
platten oder Servern angekündigt oder droht der Vollzug einer solchen Ankündigung, sollten
möglichst die vom Beschluss erfassten Daten kopiert oder vor Ort durchgesehen werden. Ge-
währen Sie den Beamten hierfür Zugang zur Datenstruktur. Werden insbesondere Email-Post-
körbe und Laufwerke insgesamt gespiegelt, sind diese Sicherungen zu versiegeln. Mit den
Ermittlungsbeamten ist zu besprechen, wie eine Sichtu ng der Daten erfolgen kann; ggf . ist
vorsorglich Widerspruch einzulegen.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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7. Stellen Sie möglichst sicher, dass die Ermittlungsbeamten während der Durchsuchungsak-
tion jeweils von einem Mitarbeiter des Unternehmens begleitet werden und dass IT-Spezialis-
ten des Unternehmens die IT-Spezialisten der Behörde begleiten. Teilen Sie die Begleitperso-
nen entsprechend ein.
8. Die Beamten dürfen Zufallsfunde, also Gegenstände, die nicht eigentliches Ziel der Ermitt-
lungen sind, beschlagnahmen. Sie dürfen jedoch nicht systematisch danach suchen.
9. Öffnen Sie Räume und Behältnisse (Schränke, Schreibtische, Tresore, Kfz, etc.) auf Ver-
langen der Behörden. Für diese Unterlagen gelten ebenfalls die Punkte 3 und 5.
10. Die Beamten dür fen u. a. Grundstücke, Räume, Schränke und Unterlagen versiegeln ,
z. B. im Falle einer mehrtägigen Durchsuchung. Brechen Sie die Siegel nicht. Siegelbruch ist
strafbar!
11. Machen Sie und die anderen Mitarbeiter keine Angaben zur Sache, ohne vorher mit einem
externen Rechtsbeistand Rücksprache gehalten zu haben!
Wichtig: Führen Sie keine informellen Gespräche mit den Ermittlungsbeamten zum der
Durchsuchung zugrundeliegenden Sachverhalt! Rein „technische“ Hinweise (Bsp.: wo
finden sich Unterlagen, was bedeuten Abteilungsabkürzungen, etc.) sind jedoch zu ge-
ben.
- Angaben zu Ihrer Person (Name, Geburtsdatum, -ort) sind zu machen!
- wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen: Als Zeuge haben Sie das Recht auf
einen Rechtsbeistand. Lehnen Sie eine sofortige Zeugenvernehmung unter Hinweis auf
die erforderliche Rücksprache mit einem Rechtsbeistand ab! Da der strafrechtlich rele-
vante Sachverhalt in einem Durchsuchungsbeschluss immer relativ kurz dargestellt ist,
kann nicht abgeschätzt werden, ob Sie sich möglicherweise durch eine Aussage selbst
belasten würden. Diese Beurteilung kann erst nach Rücksprache mit einem Rechtsbei-
stand erfolgen.
- wenn Sie als Beschuldigter vernommen werden sollen: machen Sie in jedem Fall von
Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch Erst nach Besprechung mit einem Rechts-
beistand kann entschieden werden, ob zur Sache ausgesagt werden soll. Dass Sie Be-
schuldigter sind, kann sich aus dem Durchsuchungsbeschluss ergeben. Fragen Sie im
Zweifel, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden sollen.
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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12. Fertigen Sie über alles, was bei den Ermittlungen passiert, ein Protokoll an. Dies sollte
insbesondere folgende Punkte enthalten:
- wo überall durchsuchen die Beamten,
- welche Fragen stellen die Beamten,
- welche Antworten gaben die Mitarbeiter (diese sollten aber möglichst nicht ohne Rechts-
beistand aussagen, siehe Punkt 6),
- welche Dokumente werden eingesehen,
- welche Suchbegriffe werden bei der Durchsuchung des IT -Systems von den Beamten
verwendet,
- welche Unterlagen und Gegenstände werden beschlagnahmt,
- welche Streitpunkte sind mit den Beamten offen geblieben.
Das Protokoll darf keine persönlichen Kommentare enthalten!
13. Der Sicherstellung der Gegenstände und Unterlagen ist ggf. förmlich, also zu Protokoll, zu
widersprechen. Ob Widerspruch eingelegt wird, ist nur nach Rücksprache mit der Geschäfts-
leitung zu entscheiden.
14. Verlangen Sie nach Abschluss der Durchsuchung von den Beamten die Anfertigung eines
genauen Verzeichnisses der beschlagnahmten Beweismittel. Lassen Sie sich eine Kopie des
Sicherstellungsverzeichnisses geben.
Wir empfehlen die Beauftragung eines Kommunikationsberaters, um die negativen öffentli-
chen Reaktionen auf eine Durchsuchung zu mildern oder diesen proaktiv zu begegnen! Diese
Empfehlung gilt auch für den Fall, dass aus anderem Anlass negative Presseberichterstattun-
gen oder andere negative öffentliche Reaktionen vorliegen!
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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Anhang 2:
A. Spartenübergreifende Unternehmensanforderungen
I. Gemeindewirtschaftsrecht
Rechtsrahmen (Compliance)
• Gemeindeordnungen/Kommunalverfassungen der Bundesländer
• Haushaltsgrundsätzegesetz
Zentrale Gebote
• Beachtung der rechtlichen Grenzen einer unternehmerischen Betätigung der Gemeinde:
• Vorliegen eines öffentlichen Zwecks, Beachtung einer Subsidiaritätsklausel (u. a.)
• Anforderungen bei Betätigungen außerhalb des Gemeindegebietes
• Voraussetzungen für untergeordnete Nebentätigkeiten und Randnutzungen
• Sicherung angemessenen Einflusses der Gemeinde in Überwachungsorganen und Sat-
zung, Beachtung der Informations- und Mitwirkungsrechte der Gemeinde
• Beschränkung der Haftung und Einzahlungsverpflichtung
• Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, Ertrag für Haushalt der Gemeinde, qualifizier-
ter Jahresabschluss, Wirtschaftsplan und Lagebericht
• Rechtzeitige Anzeige von Gemeindebeschlüssen mit Unternehmensbezug an Kommu-
nalaufsicht
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Recht der Kommunalaufsicht zur Beanstandung und Ersetzung rechtswidriger Beschlüsse
einer Gemeinde über die wirtschaftliche Betätigung
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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II. Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform
Rechtsrahmen (Compliance)
• Aktiengesetz (AktG). GmbH-Gesetz (GmbHG)
• Handelsgesetzbuch (HBG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
• Satzungsrecht
• Corporate Governance Kodizes
Zentrale Gebote
• Allgemeiner zentraler Anknüpfungspunkt: "Ordentlicher Kaufmann", § 347 Abs. 1 HGB, zu
dessen Pflichten auch das Risikomanagement zählt
• Pflicht der Unternehmensleitung, dafür Sorge zu tragen, dass die Organisation der Gesell-
schaft und die internen Entscheidungsprozesse dem Gesetz und der Satzung entsprechen,
§§ 93 Abs. 1 AktG, 43 Abs. 1 GmbHG (Legalitäts- und Organisationspflicht)
• Pflicht des Aufsichtsrates nach § 111 AktG, den Vorstand auch bezüglich der Compliance-
Aktivitäten zu überwachen; Möglichkeit, u. a. für die Überwachung des Risikomanagement-
systems einen Prüfungsausschuss zu bestellen, § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG
• Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften, §§ 394, 395 AktG (Berichte
bzw. Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder)
• Einhaltung des U nternehmensgegenstandes (Satzung, Geschäftsordnungen, Gesell-
schaftsvertrag)
• Gegebenenfalls Pflicht zur Offenlegung der Vorstandsvergütung (vgl. Darmstädter Beteili-
gungskodex)
• Beachtung kapitalerhaltender Vorschriften (Insolvenzrecht; Gesellschafterdarlehen)
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleitung und der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der
Gesellschaft (Innenverhältnis)
• Zivilrechtliche, strafrechtliche und ordnungsrechtliche (Bußgeld) Haftung der Geschäftslei-
tung und der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber Dritten (Außenverhältnis)
• Gefahr von Reputationsschäden und Umsatzeinbußen
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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III. Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform
1. Eigenbetriebe
Rechtsrahmen (Compliance)
• Eigenbetriebsgesetze und -verordnungen der Länder
• Hessische Gemeindeordnung
• Haushaltsgrundsätzegesetz
• Satzung des Eigenbetriebs
Zentrale Gebote
• Pflicht zur Beachtung des Gemeindewirtschaftsrechts, insbesondere der Zuständigkeiten
der Gemeindevertretung bzw. des Werks- oder Betriebsausschusses, z. B. bei der Errich-
tung, Übernahme, Erweiterung und Einschränkung von Eigenbetrieben
• Pflicht der Betriebsleitung zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-
ten Geschäftsleiters bei der Betriebsführung
• Sorge für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs
• Pflicht der Betriebsleitung zur rechtzeitigen Unterrichtung des Oberbürgermeisters über alle
wichtigen Angelegenheiten
• Pflicht zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans und zur Durchführung einer Jahresabschluss-
prüfung für Eigenbetriebe
• Pflicht zur Aktivierung/ Passivierung von Forderungen /Verbindlichkeiten gegenüber der
Kommune und zur angemessenen Vergütung des Leistungsaustauschs mit der Kommune
• Durchführung von Angelegenheiten des Eigenbetriebs im Rechtsverkehr im Namen der
Kommune, z. B. Prozessführung (Mangels eigener Rechtspersönlichkeit des Eigenbetriebs
ist dieses Vorgehen notwendig.)
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Haftung der Betriebsleitung für Schäden entsprechend den Regelungen der La ndesbeam-
tengesetze bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen
• Unbeschränkte Gewährträgerhaftung der Kommune gegenüber Dritten
• Rechts- bzw. fachaufsichtliche Maßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde gegen-
über der
• Kommune, insbesonde re Beanstandungs - und Aufhebungsmaßnahmen, Anordnungen,
kostenpflichtige
• Ersatzvornahme oder die Bestellung eines Beauftragten
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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2. Zweckverbände
Rechtsrahmen (Compliance)
• Landesgesetze über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
• Gemeinde-/Kommunalordnungen der Länder
• ggf. Eigenbetriebsgesetze/-verordnungen der Länder
Zentrale Gebote
• Regelung der Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes durch die Verbandssatzung und ggf.
weitere Satzungen über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen des Zweckverbandes
• Genehmigung der Verbandssatzung und deren Änderungen durch die zuständige Aufsichts-
behörde
• Sicherstellung der verbandssatzungsgemäßen Aufgabenerfüllung
• Beachtung der landesrechtlichen Regelungen für die Haushaltswirtschaft und die Prüfung
• Beachtung der kommunalrechtlichen/eigenbetriebsrechtlichen Vorgaben bei der Führung
von wirtschaftlichen Unternehmen/Eigenbetrieben durch den Zweckverband
• Beachtung der kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben bei der Erhebung von Beiträgen
und Gebühren durch den Zweckverband
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Rechts- bzw. fachaufsichtliche Maßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde, insbe-
sondere Beanstandungs- und Aufhebungsmaßnahmen, Anordnungen, kostenpflichtige Er-
satzvornahme oder die Bestellung eines Beauftragten
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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3. Wasser- und Bodenverbände
Rechtsrahmen (Compliance)
• Wasser- und Bodenverbandsgesetz (WVG)
• Ausführungsgesetze und -verordnungen der Bundesländer zum WVG
• Regelungen über sondergesetzliche Verbände
Zentrale Gebote
• Regelung der Aufgaben und Rech tsverhältnisse des Verbandes und der Rechtsbeziehun-
gen zu den Verbandsmitgliedern durch Satzung (§ 6 WVG)
• Sicherstellung der zweckmäßigen Aufgabenerfüllung
• Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses
und Geschäftsführer (§ 27 WVG)
• Durchführung der Verbandsschau (§ 45 WVG)
• Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Verbandsverfassung (§§ 46 - 57 WVG):
• Jährliche Sitzung der Verbandsversammlung (§ 48 WVG)
• Unterrichtung der Verbandsmitglieder durch den Verbandsvorsteher (§ 51 WVG)
• Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes (§ 55 WVG)
• Jährliche Vorstandssitzung (§ 56 WVG)
• Beachtung der landesrechtlichen Regelungen für den Haushalt, die Rechnungslegung so-
wie deren Prüfung (§ 65 WVG) und für öffentliche Bekanntmachungen (§ 67 WVG)
• Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 74 WVG)
• Einholung der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestimmten Geschäften
(§ 75 WVG)
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Satzungsänderung aus öffentlichem Interess e durch die zuständige Aufsichtsbehörde
(§ 59 WVG)
• Umgestaltung oder Auf lösung des Verbandes durch die zuständige Aufsichtsbehörde (§§
60 – 62 WVG)
• Kostenpflichtige Ersatzvornahme durch die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 76 WVG)
• Bestellung eines Beauftrag ten zur ordnungsgemäßen Verbandsverwaltung durch die zu-
ständige
• Aufsichtsbehörde (§ 77 WVG)
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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IV. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Rechtsrahmen (Compliance)
• Strafgesetzbuch (StGB). insbesondere Wirtschaftsstrafta ten und Straftaten im Amt („ Kor-
ruptionstatbestände")
• Sog. Nebenstrafrecht in anderen Gesetzen, z. B. im GmbH-Gesetz, Aktiengesetz, Handels-
gesetzbuch, Abgabenordnung, Bundesdatenschutzgesetz, Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb, Urheberrechtsgesetz, Trinkwasserverordnung
• Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), insbesondere in Verbindung mit spezialgesetz-
lichen Bußgeldtatbeständen, z. B. im Energiewirtschaftsgesetz, Gesetz gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Trinkwasserverordnung
Zentrale Gebote
• Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten sind strikt zu vermeiden. Dies gilt für die aktive
Begehung von Straftaten (Täterschaft, § 25 StGB), für bloße Unterstützungshandlungen
(Beihilfe, § 27 StGB) sowie für das Unterlassen der möglichen, gebotenen Maßnahmen zur
Verhinderung einer Straftat (Begehen durch Unterlassen, § 13 StGB).
• Erhöhte Anforderungen an Amtsträger: Als Amtsträger gilt derjenige, der bei einer Behörde
oder anderen Stelle (z. B. einem privatrechtlich organisierten Unternehmen) Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung (z. B. Daseinsvorsorge) wahrnimmt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die
Stelle bzw. das Unternehmen muss der staatlichen bzw. kommunalen Steuerung/Kontrolle
unterliegen. (Ob die Amtsträgereigenschaft zu bejahen ist, ist von jedem Betrieb individuell
zu prüfen.)
• Erhöhte Anforderungen an Compliance -Beauftragte: Der Compliance -Beauftragte nimmt
eine strafrechtliche GarantensteIlung (§ 13 StGB) ein; er ist in besonderem Maße verpflich-
tet, Straftaten zu vermeiden, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden.
• Im OWiG sind insbesondere die Regelungen zur Haftung des Vertretungsorgans (Ge-
schäftsführung) gem. § 9 und § 130 OWiG zu beachten.
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Geldstrafe, Bewährungsstrafe, Freiheitsstrafe (Nebenstrafe: Berufsverbot), Bußgeld
• Wirtschaftliche Sanktionen gegen Unternehmen, Schadensersatz
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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V. Schwerpunkt Korruptionsvermeidung
Rechtsrahmen
• Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere Angestelltenbestechung (§ 299 StGB), Vorteilsan-
nahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung (§§ 331-334 StGB)
Zentrale Gebote
• Ausdrückliches Verbot der Bestechung und Bestechlichkeit sowie Vorteilsnahme und Vor-
teilsgewährung in Bezug auf Angestellte und Amtsträger
• Vermeidung von Interessenkonflikten, z. B. aufgrund von Nebentätigkeiten von Mitarbeitern
• Beachtung aller unternehmensinternen Vorschriften über die Gewährung und die Annahme
von (Sach-)Geschenken, Einladungen zu Essen sowie Einladungen zu sonstigen internen
und externen Veranstaltungen in Bezug auf private, gewerbliche und ind ustrielle (potenzi-
elle) Kunden, aber auch auf Amtsträger jedweder Art - unabhängig davon, ob eine Kunden-
beziehung besteht oder nicht
• Erhöhte Anforderungen an Amtsträger
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Verheerende Folgen für die Reputation des Unternehmens in der Öffentlichkeit
• Strafrechtliche Verfolgung und ggf. empfindliche Geldstrafen
• Eintragung des Unternehmens ins Korruptionsregister
• Arbeitsrechtliche Sanktionen: Abmahnung, Versetzung und Kündigung
• Schadensersatzforderungen gegen das Unternehmen bzw. den Mitarbeiter
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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VI. Steuerrecht
Rechtsrahmen (Compliance)
• Abgabenordnung
• Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung
• Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz
• Stromsteuergesetz, Stromsteuer-Durchführungsverordnung
• Energiesteuergesetz, Energiesteuer- Durchführungsverordnung
• Grundsteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz
Zentrale Gebote
• Abgabe vollständiger Steuererklärungen, Steueranmeldungen, Steuervoranmeldungen:
• Ermittlung von Spartenergebnissen und Abgabe der Formulare für Spartentrennung (Quer-
verbundsunternehmen)
• Erfassung der vollständigen Stromentnahme zum Selbstverbrauch (z. B. von Kraftwerken,
Umspannwerken etc.) im Rahmen von Stromsteuer-Anmeldungen
• Hinweis bei der Steuererklärung auf Abweichen von der Verwaltungsauffassung
• Rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen, Steueranmeldungen, Steuervoranmeldungen
• Rechtzeitige ZahlungsgeschuIdeter Steuerbeträge (Bei Kapitalertragsteuer ist der Tag des
Zuschusses beim Gesellschafter maßgeblich, bei offenen Gewinnausschüttungen der Tag
des Beschlusses.)
• Rechtzeitige Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträgen
• Ausstellen von Rechnungen (b ei Netzentgelten sind die Anforderungen an elektronische
Rechnungen zu beachten.)
• Einhaltung von Aufbewahrungspflichten von Geschäftsunterlagen
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• ZiviIrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung
• Verspätungs- oder Säumniszuschläge
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VII. Kartellrecht
Rechtsrahmen (Compliance)
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
• Art. 101, 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ehem.
Art. 81, 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV)
• Sonderregelungen für Energieversorgungsunternehm en, § 29 GWB, und Wasserversor-
gungsunternehmen, § 31 GWB
Zentrale Gebote
• Kartellverbot, § 1 GWB. Insbesondere:
• Verbot der Absprache über Preise und Preisbestandteile, Verkaufsbedingungen oder Ge-
winne/Gewinnspannen
• Verbot der Absprachen, die eine Marktauft eilung zur K onsequenz haben (Zuordnung von
Kunden/Kundengruppen bzw. Marktgebieten)
• Verbot der Absprachen im Zusammenhang mit Ausschreibungen
• Verbot der Absprache von Quoten und Kapazitäten
• Verbot von Absprachen über Investitionen und Innovationen
• Verbot von Absprachen sonstiger Konditionen
• Verbot der Duldung oder Unterstützung solcher Absprachen und Verhaltensweisen
• Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, § 19 GWB, Art. 102 AEUV
• Behinderungs- und Diskriminierungsverbot, § 20 GWB
• Vollzugsverbot vor Anmeldung und für die Dauer eines Fusionskontrollverfahrens
• Boykottverbot
• Verbot der Teilnahme an Preis- oder Marktinformationssystemen und diesbezüglich abge-
stimmter Verhaltensweisen
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Nichtigkeit des gesamten Vertragswerks und Rückabwicklung
• Abschöpfung von durch Verstöße erzielten Gewinnen durch die Kartellbehörde
• Behördliche Untersagungsverfügungen
• Kartellbehördliche Preissenkungsverfügungen
• Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen "Kart ellsünder" von
geschädigten Unternehmen
• Bußgelder gegen das Unternehmen (10% des letztjährigen Konzern -Gesamtumsatzes),
aber auch gegen verantwortliche Mitarbeiter und Organe persönlich (bis 1 Million EUR)
• Strafbarkeit der verantwortlichen Personen gem. §§ 263, 298 StGB
Darmstädter Compliance-Leitlinien
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• Arbeitsrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Versetzung und Kündigung) sowie Schadenser-
satzansprüche gegen die verantwortlichen Personen
• Ahndung der Verstöße durch die Kartellbehörden (u. a. Durchsuchung von Geschäftsräu-
men, Beschlagnahmen von Unterlagen/Festplatten etc)
• Negative Presse und damit einhergehende Folgen für die Reputation des Unternehmens in
der Öffentlichkeit
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VIII. Recht des unlauteren Wettbewerbs
Rechtsrahmen (Compliance)
• Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
• Preisangabenverordnung (PAngV)
• Presse- und Medienrecht
Zentrale Gebote
• Verbot von unlauteren geschäftlichen Handlungen, die Interessen von Mitbewerbern, Ver-
brauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen
• Verbot unsachlicher Beeinf lussung von Verbrauchern oder anderen Kunden bei ihrer ge-
schäftlichen Entscheidung
• Verbot der Angabe unwahrer Tatsachen bei der Werbung für eigene Produkte
• Verbot der Werbung mit Lockangeboten
• Verbot der unwahren Angabe über gesetzlich bestehende Rechte (z. B. kostenloser Wech-
sel des Energieversorgers stelle eine Besonderheit dar)
• Verbot der Täuschung über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleis-
tung
• Verbot der unwahren Angabe der Identität des werbenden Unternehmens
• Verbot der Verwendung von Gütezeichen ohne behördliche Genehmigung
• Verbot der Verschleierung des Werbecharakters
• Verbot der Verknüpfung des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen mit Gewinnspielen
oder Preisausschreiben
• Verbot der Herabsetzung oder Verunglimpfung von Waren, Dien stleistungen oder der ge-
schäftlichen Verhältnisse von Mitbewerbern
• Verbot der Behauptung/Verbreitung falscher, erweislich unwahrer Tatsachen über Waren,
• Dienstleistungen oder Unternehmen von Mitbewerbern
• Verbot der unzumutbaren Belästigung von Marktteilneh mern (Verbraucher, WEG), z. B.
durch Telefonanrufe, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen
• Pflicht zur Angabe von End preisen, insbesondere des verbrauchsabhängigen Preises je
Mengeneinheit (kWh, m3) inkl. Umsatzsteuer und des Arbeits - oder Mengenpreises sowie
des verbrauchsunabhängigen Preises
• Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben in Presseartikeln
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Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Geltendmachung von Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts - und Schadensersatzan-
sprüchen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände durch einstweiligen Rechts-
schutz oder Klageverfahren
• Ordnungsgeldverfahren bei wiederholtem Verstoß
• Ordnungsgeldverfahren bei Verstoß gegen Gebot der vorherigen ausdrücklichen Einwilli-
gung bei Telefonanrufen
• Strafverfahren bei strafbarer Werbung
• Gegendarstellungsanspruch des Mitbewerbers nach Presserecht
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IX. Vertragsrecht
Rechtsrahmen (Compliance)
• Vertragliche Vereinbarungen (alle vom Unternehmen abgeschlossenen Individual - oder
Standardverträge wie z. B. Kauf-, Arbeits-, Miet-, Pacht-, Bau-, Liefer-, Dienstleistungsver-
träge)
• Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
• Handelsgesetzbuch (HGB)
• Vergabe- und Vertragsordnungen für Leistungen (VOL) und Bauleistungen (VOB)
• Insolvenzordnung (InsO)
Zentrale Gebote
• Einhaltung der vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten
• Beachtung von bestehenden gesetzlichen Verboten, gesetzlichen und behördlichen Veräu-
ßerungsverboten oder rechtsgeschäftlichen Verfügungsverboten
• Beachtung von bestehenden Vertretungs- und Vollmachtsregelungen
• Beachtung von bestehenden Schriftform- und/oder notariellen Beurkundungserfordernissen
• Beachtung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen, z. B. § 138 BGB, und deren Auswirkungen
auf die Rechtsgrundlage
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Anfechtbarkeit, Rücktritt, Wid erruf, Kündbarkeit des Vertrages
• Vertragsstrafe, Schadensersatz
• Gewährleistung
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X. Vergaberecht
Rechtsrahmen (Compliance)
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
• Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserver-
sorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung- SektVO)
• Vergabeverordnung (VgV), Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen- Teil A (VOL/A),
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen -Teil A (VOB/A), Vergabeordnung für frei-
berufliche Leistungen (VOF)
• Landestariftreue- und Vergabegesetze (in einigen Bundesländern)
• Eigene Vergabegrundsätze der Gemeinde beziehungsweise des Unternehmens
• Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen einschließlich der Leit-
sätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten
•
Zentrale Gebote
• Pflicht zur europaweiten Ausschreibung von Aufträgen oberhalb der EU -Schwellenwerte,
soweit kein Ausnahmetatbestand (zum Beispiel In-House-Geschäft) vorliegt:
• bei Bauaufträgen: 5 186 000 Euro (Schwellenwerte gelten jeweils ab 2014)
• bei Liefer-und Dienstleistungsaufträgen in den Sektoren (Trinkwasser- oder Energieversor-
gung oder Verkehr): 414 000 Euro
• bei Liefer-und Dienstleistungsaufträgen in anderen Bereichen: 207 000 Euro
• Ausschreibungspflicht unterhalb der Schwellenwerte je nach Landesrecht; gegebenenfalls
vereinfachte Ausschreibung nach Europäischen Rechtsgrundsätzen
• Vergabegrundsätze gemäß§ 97 GWB: Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerb
• Vergabe an fachkundige, leistungsfähige, gesetzestreue, zuverlässige Unternehmen
• Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot
• Information der unterlegenen Bieter 15 Tage vor Zuschlagserteilung, § 101a GWB
• Direkte Auftragserteilung der Gemeinde an ein kommunales Unternehmen nur bei Vorliegen
der Voraussetzungen eines In -House-Geschäfts oder im Rahmen einer interkommunalen
Zusammenarbeit'
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Unterlassen einer Ausschreibung oder Verstoß gegen § 101a GWB sowie Rüge eines Bie-
ters: Feststellung der Unwirksamkeit des Zuschlags in Nachprüfungsverfahren
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• Erhebliche Verzögerung der Auftragsvergabe durch Nachprüfungsverfahren vor Vergabe-
kammer und Oberlandesgericht sowie Pflicht, Ausschreibung noch einmal neu und regel-
konform durchzuführen
• Mehrkosten für den Auftraggeber aufgrund der Verzögerung des Zuschlags
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XI. EU-Beihilferecht
• Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
• EU-Verordnung Nr. 1998l2oo6- de minimis Verordnung
• EU -Verordnung Nr. 36012012- de minimis Verordnung bei Dienstleistungen von allgemei-
nem wirtschaftlichem Interesse
• EU-Verordnung Nr. 8oo12oo8- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
• Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Art. 87 und 88 EGV auf staatliche Bei-
hilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (20081 C 155102)7
• Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel106 Absatz 2
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form
von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012121IEU)
Zentrale Gebote
• Verbot von staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, das heißt jeder Art
von Vergünstigungen, für die keine marktgerechte Gegenleistung erbracht wird, zum Bei-
spiel Bürgschaften oder Kredite zu Vorzugskonditionen, die durch die Begünstigung be-
stimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen können
• Bei Ausgleichszahlungen im Rahmen der Erfüllung von Allgemeinwohlverpflichtungen sind
die Vorgaben der oben genannten Freistellungsentscheidung zu beachten
• Bei Inanspruchnahme von Kommunalbürgschaften: Zahlung einer marktgerechten Prämie
an den Bürgen (Der Prämienwert kann über Banken ermittelt werden.)
• Einhalten der Vorgaben des kommunalen Querverbundes (Grundsätzliches Verbot der
Quersubventionierung)
• Durchführung des .,private investor test" vor Annahme beziehungsweise Zuwendung von
öffentlichen Mitteln an bestimmte Unternehmen
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Nichtigkeit des Zuwendungsbescheides
• Pflicht zur Rückgewähr der Beihilfe einschließlich angefallener Zinsen
• Schadensersatzforderungen Dritter aufgrund der rechtswidrig erlangten Beihilfe
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XII. Arbeits- und Sozialrecht
Rechtsrahmen (Compliance)
• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - insb. §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag)
• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
• Nachweisgesetz (NachwG)
• Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
• Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
• Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG)
• Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
• Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
• Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG Mitbestimmungsgesetz (MitBestG)
• Personalvertretungsgesetze (PersVG) - öffentlicher Dienst
• Bundesurlaubsgesetz (BUrIG)
• Berufsbildungsgesetz (BBiG) und AusbildungsVO der einzelnen Berufe
• Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
• Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
• Gewerbeordnung (GewO) - insbes. §§ 105ff. GewO
• Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
• Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (5GB IX) - Schwerbehindertenrecht
• Arbeitsschutzgesetz (ArbschG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG)
• Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlschGI. Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV), Bildschi rmar-
beitsverordnung (BildscharbVI. Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
• Tarifvertragsgesetz (TVG), Tarifverträge, insbesondere TV-V ITVöD
• Drittes Buch Sozialgesetzbuch (5GB 111) - Arbeitslosenversicherung
• Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (5GB V) - gesetzliche Krankenversicherung
• Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (5GB VI) - gesetzliche Rentenversicherung
• Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (5GB VII) - gesetzliche Unfallversicherung
• Elftes Buch Sozialgesetzbuch (5GB XI) - Pflegeversicherung
• Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen (öffentlicher Dienst)
• Einzelarbeitsverträge
Zentrale Gebote
• Einhaltung aller relevanten arbeits- und sozial rechtlichen Vorgaben, insbesondere Beach-
tung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes , Schwarzarbeitsverbot, Verbot der Be-
günstigung oder Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern
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• Gewährleistung der gesetzlichen Aushang-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten (z.B. Mel-
depflichten zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung)
• Verbot der Scheinselbstständigkeit
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Bußgeld, Geldstrafe, Bewährungsstrafe oder Freiheitsstrafe (z. B. § 16 AÜG, § 8 Schwarz-
ArbG, §§ 22,23 ArbZG, § 21 MuSchG)
• Schadensersatz (z. B. bei der Duldung von Verstößen gegen das AGG durch Arbeitgeber,
Mitarbeiter oder Dritte sind Schadensersatzforderungen des Betroffenen gegen Arbeitgeber
möglich)
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XIII. Datenschutzrecht
Rechtsrahmen (Compliance)
• Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
• Sonstige bereichsspezifische datenschutzrelevante Vorschriften, z. B. § 21g Energiewirt-
schaftsgesetz (EnWG), Telekommunikationsgesetz (TKG). Telemediengesetz (TMG) sowie
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
• Kriterien für die Fachkunde des Datenschutzbeauftragten nach dem "Ulmer Urteil" (LG Ulm,
Urteil vom 31.10.1990, Az: 5T 153/90-01)
Zentrale Gebote
• Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur bei Einwilligung der
Betroffenen oder bei hinreichender Rechtsgrundlage
• Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gern. § 4f BDSG
• Aufgabenerfüllung durch den Datenschutzbeauftragten, insbesondere Schulung de r Mitar-
beiter, Überwachung, Vorabkontrolle
• Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis
• Führen des Verfahrensverzeichnisses (Überblick IT-Systeme und Geschäftsprozesse)
• Prüfung der Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung auch unter dem
Gesichtspunkt der Zweckbindung und der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung (Einhal-
tung der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
• Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz (Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten
gegenüber Betroffenen) und Gewährleistung sonstiger Rechte Betroffener, z. B. Recht auf
Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten
• Einhalten der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung gern. § 11 BDSG
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Verfolgung als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gern. § 43 BDSG
• Bei groben Verstößen gegen das BDSG Verfolgung als Straftat gern. § 44 BDSG
• Schadensersatzpflicht des Unternehmens gegenüber Betroffenen gern. § 7 BDSG
• Imageschaden für das Unternehmen
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XIV. Recht der IT -Sicherheit
Rechtsrahmen (Compliance)
• Gesellschaftsrecht
• Datenschutzrecht
• Betriebsinterne Richtlinien
Zentrale Gebote
• Sicherstellung einer bedarfs - und rechtskonformen IT-Nutzung
• Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
• Regelungen des Zugangs externer Dritter zu Datenverarbeitungssystemen
• Professionelle Durchführung von IT-Projekten, z. B. Beschaffung von IT-systemen
• Sicherung von Vertraulichkeit und Geheimhaltung
• Einführung und ständige Aktualisierung eines Sicherheitskonzepts (einschließlich Katastro-
phen- und Zugriffsschutz) und Datenschutzkonzepts
• Datenschutzkonzept zur Sicherstellung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
zum Schutz personenbezogener Daten im eigenen Unternehmen sowie bei der Auftragsda-
tenverarbeitung
• Zutrittskontrolle: Kein physischer Zutritt Unbefugter .zu Datenverarbeitungsanlagen, Daten-
trägern oder Ausdrucken mit personen bezogenen Datenzugangskontrolle: Keine Nutzung
der Datenverarbeitungssysteme durch Unbefugte, wenn sie Zutritt erlangt haben, z. B. durch
passwortgeschützte Bildschirm- und Rechnersperre Zugriffskontrolle, z. B. durch Berechti-
gungsmechanismen Weitergabekontrolle, z. B. durch Verschlüsselungen beim Datentrans-
port, Eingabekontrolle: Nachträgliche Überprüfung und Feststellung, ob und von wem Ein-
gaben bzw. Veränderungen in Datenverarbeitungssysteme vorgenommen worden sind, z.
B. durch Protokollierung der Administrationstätigkeit
• Auftragskontrolle: Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Wei-
sungen Verfügbarkeitskontrolle: Schutz vor Zerstörung oder Verlust von Daten, z. B. durch
vollständiges Backup- und Recoverykonzept mit täglicher Sicherung und katastrophensi-
cherer Aufbewahrung der Datenträger
• Getrennte Verarbeitung: Gewährleistung für die getrennte Verarbeitung der Daten des Auf-
traggebers und Daten anderer Stellen, z. B. durch physisch getrennte Systeme, verschie-
dene SAP-Mandanten
• Prüfung des Einsatzes von SPAM- und Viren-Filtern
• Regelung der Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz
• Verhinderung der Schädigung Dritter durch firmeneigene IT, insbesondere Gewährleistung
eines virenfreien Daten- und Datenträgeraustausches
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• Durchführung regelmäßiger Backups
• Regelmäßige Systemaudits mit Stresstest
• Verwendung lizenzierter Software
• Einhaltung der Urheberrechte
• Beachtung der Grundprinzipien des IT-Sicherheitsmanagements:
• Eingeschränkte Grundhaltung (IT-Nutzung erfolgt in dem Rahmen, der aufgrund der jewei-
ligen Aufgabensteilung erforderlich ist.)
• Minimale Berechtigung (minimale Zugriffsrechte für eine Aufgabe bzw. Tätigkeit)
• Eigentümer-Prinzip (angemessener und sachgemäßer Umgang mit IT-Objekten)
• Vier-Augen-Prinzip (Sensitive Aktivitäten werden immer von zwei Mitarbeitern gemeinsam
durchgeführt bzw. im Anschluss von einem zweiten Mitarbeiter kontrolliert.)
• Verkettungs-Prinzip (Ein Gesamtsystem ist immer nur so stark, wie das schwächste Glied
in der Kette; dies betrifft sowohl technische als auch organisatorische Sicherheitsmaßnah-
men.)
• Härtungs-Prinzip (Auf einem System werden nur genau die Dienste und Programme instal-
liert, die für den Systemzweck benötigt werden.)
Durch sorgfältige Beachtung dieser Grundprinzipien werden viele IT-Sicherheitsrisiken mit ge-
ringem Aufwand signifikant reduziert. Grundsätzlich sollen relevante IT -Sicherheitsrisiken
durch einen sicheren Betrieb der Informationstechnik, der sich am Stand der Technik orientiert,
begrenzt werden.
Mögliche Folgen bei Regelverstoß:
• Verfolgung als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit oder Straftat
• Schadensersatzansprüche
• Imageschaden für das Unternehmen
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XV. Versicherungsrecht
Rechtsrahmen (Compliance)
• Haftungsnormen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Haftpflichtgesetz, Produkthaftungsge-
setz, Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), Niederdruckanschlussverordnung
(NDAV)
• Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
• Spezialgesetzliche Normen, z. B. aus dem Umweltrecht
Zentrale Gebote
• Bewertung der Risiken in den einzelnen Unternehmenstätigkeiten im Hinblick auf Schadens-
geneigtheit und Schadenshöhe
• Erstellen eines Versicherungskonzeptes unter Berücksichtigung insbesondere folgend er
Versicherungen: Betriebshaftpflichtversicherung, D & O Versicherung, Feuerversicherung,
Maschinenversicherung, EIektroni kversicherung., Betri ebsunterbrechungs- und Meh rkos-
tenversicherung, Kraftfahrzeugversicherung (Kasko, Haftpflicht), Vertrauensschadenversi-
cherung, Strafrechtsschutzversicherung, Unfallversicherung
• Abschluss von Pflichtversicherungen, z. B. Kfz-Haftpflicht
• Versicherung von Risiken, die Auswirkungen auf das Jahresergebnis oder die wirtschaftli-
che Existenz des Unternehmens haben können
• Eigenvorsorge durch Sicherstellung ausreichender Finanzkraft
• Einhalten von Form- und Fristvorgaben bei der Meldung von Schadensereignissen
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Hohe Schadensersatzzahlungen durch das Unternehmen
• Persönliche Haftung von Vorstand bzw. Geschäftsführung
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XVI. Öffentlichkeitsarbeit
Rechtsrahmen (Compliance)
• Landespressegesetz (für wiederkehrende Publikationen)
• Pressecodex, Publizistische Grundsätze
• Wertpapierhandelsgesetz (Unternehmen mit Börsennotierung oder Kapitalmarktanleihen)
• Strafgesetzbuch (Beleidigungsdelikte), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bürger-
liches Gesetzbuch (Haftung)
• Telemediengesetz (TMG) bei elektronischen Publikationen, z. B. Newsletter, Homepage
Zentrale Gebote
• Sorgfaltspflichten nach den Landespressegesetzen
• Beachtung des Urheberrechts bei der Verwendung von fremden Texten, Bildern etc., (häu-
figes Problem: rechtsfehlerhafte Nutzung fremder Bildern für die Homepage)
• Pflicht zur Angabe eines vollständigen Impressums gem. Landespressegesetz; bei Tele-
medien allgemeine Informationspflichten gem. § 5 TMG
• Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Veröffentlichungen
• Pflicht zur Geheimhaltung von Unternehmensinterna
• Beachtung des Wettbewerbsrechts bei Äußerungen über Wettbewerber oder Kunden
• Bei Anfragen zu beachten: Nach den Informationsfreiheitsgesetzen und den Umweltinfor-
mationsgesetzen der Länder sind kommunale Unternehmen auskunftspflichtig.
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Bei rechtswidrigen Äußerungen über einzelne Personen oder andere Unternehmen:
• Anspruch des Betroffenen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld
• Anspruch auf Unterlassung der rechtswidrigen Äußerung
• Anspruch auf Gegendarstellung oder Berichtigung (bei periodischen Publikationen)
• Bei Verstoß gegen den Pressecodex: Öffentliche Rüge
• Strafbarkeiten und Ordnungswidrigkeiten nach den Pressegesetzen
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XVII. Umweltrecht
Rechtsrahmen (Compliance)
• Strafgesetzbuch (29. Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt), insbesondere Gewässerver-
unreinigung § 324 StGB, Bodenverunreinigung § 324a StGB, Luftverunreinigung § 325
StGB, unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 327 StGB
• Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSehG) und Verwaltungsvorschriften, vor allem Tech-
nische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm)
• Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetze
• Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
• Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Naturschutzgesetze der Länder
• Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
• Technische Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS)
• Umweltrecht in anderen Gesetzen:
o Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
o Baugesetzbuch (BauGB)
o Raumordnungsgesetz (ROG)
Zentrale Gebote
• Schutz vor Umweltbeeinträchtigungen durch:
• Minimierung der schädlichen Einwirkungen auf ein Schutzgut
• Begrenzung der schädlichen Auswirkungen bekannter Umweltgefahren (quellenbezogen:
• Reduzierung der Emissionen; umweltbezogen: Reduzierung der Immissionen)
• Regelungen zu umweltgefährdenden Stoffen und Gegenständen, um die von ihnen ausge-
henden Gefahren zu minimieren
• Einsetzung von Sonderbeauftragten, z. B. Immissionsschutzbeauftragter (§ 54 BImSehG),
Wasserschutzbeauftragter (§ 65 WHG) oder Gefahrgutbeauftragter (§ Ic GbV)
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Geldstrafe, Freiheitsstrafe
• Entzug von behördlichen Genehmigungen
• Betriebsstopp
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B. Rechtliche Vorgaben für das Geschäftsfeld Versorgung
I. Stromerzeugung
Rechtsrahmen (Compliance)
• Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG), 1., 4., 9., 13. Bundes -Immissions-schutzver-
ordnung (BlmSchV), Dampfkesselverordnung (DampfleV), Seeanlagenverordnung (See-
AniV) bei OffshoreAnlagen
• Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
• Baugesetzbuch (BauGB), Landesbauordnung, Baustellenverordnung (BausteIIV)
• Wasserhaushaltsgesetz (WHG ), Abwasserverordnung (AbwV), K reislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz (KrW-IAbfG) und Durchführungsverordnungen, Nachweisverordnung
(NachwV), Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfallen zur Verwer-
tung (BestüVAbfV)
• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
• Kraftwerksnetzanschlussverordnung (Kraft-NAV)
• Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), Biomasse-
verordnung (BiomasseV), Biomassestrom - NachhaItigkeitsverordnung (BioSt- NachV)
• Haftpflichtgesetz (HPflG), Umwelthaftungsgeset z (UmweltHG) Umwelt -Schadensanzeige-
Verordnung (UmSchAnzV) Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), Zuteilungsge-
setz 2012 (ZuG 2012), Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)
Zentrale Gebote
• Einhaltung der Genehmigungspflicht für Bau und Betrieb der Erzeugungsanlage, Pflicht zur
Anzeige von Veränderungen
• Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der weiteren sich aus der Genehmigung
ergebenden
• Verpflichtungen in der Betriebsphase
• Einhaltung der relevanten technischen Normen unter Beachtung der jeweils anerkannten
Regeln der Technik in der Betriebsphase
• Informations- und Anzeigepflichten
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• (Zeitweise) Stilllegung der Anlage bei Verstoß gegen die Genehmigung und/oder zwingende
rechtliche Bestimmungen
• zivilrechtliche Schadensersatzansprüche
• strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung
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II. Strom- und Gasnetzbetrieb
Rechtsrahmen (Compliance)
• Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
• Niederdruckanschlussverordnung (N DAV), Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
• Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), Gasnetz-
zugangsverordnung (GasNZVl. Stromnetzzugangsverordnung (Strom NZVl. Kraftwerks-
netzanschlussverordnung (Kraft-NAV), Anreizregulierungsverordnung (ARegV), Messzu-
gangsverordnung (MessZV)
• Kraft-Wärme - Kopplungsgesetz (KWKG), Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
• Eichgesetz (EichG)
• Haftpflichtgesetz (HaftpfiichtG)
• Technische Regelwerke nach § 49 EnWG
Zentrale Gebote
• Das EnWG enthält vor allem folgende zentrale Gebote:
• Einhalten der Entflechtungsbestimmungen
• Verpflichtung, die Netze sicher, zuverlässig zu betreiben und diskriminierungsfreien Netz-
zugang zu gewähren
• Genehmigung des Netzbetriebes nach § 4 EnWG
• Pflicht gem. §20 Abs. 1 EnWG zum 15. Oktober eines Jahres zur Veröffentlichung der (vo-
raussichtlichen) Netzentgelte für das kommende Jahr
• NAV und NDAV verpflichten den Netzbetreiber u. a., die Interessen des Anschlussnehmers
an die kostengünstige Errichtung des Netzanschlusses zu berücksichtigen sowie Unterbre-
chungen und Unregelmäßigkeiten unverzüglich zu beheben.
• Die zentralen Gebote des GWB sind im Abschnitt B. 11. 5. "Fernwärme" beschrieben.
• Die ARegV sieht eine Vielzahl von Mitteilungspflichten des Netzbetreiber an die Regulie-
rungsbehörde vor (§ 28 ARegV).
• Der Messstellenbetrieb - der auch die Messung der gelieferten Energie umfasst - ist Aufgabe
des Netzbetreibers, soweit der Messstellenbetrieb nicht auf Wunsch des Anschlussnutzers
von einem Dritten wahrgenommen wird. Aus § 21b Abs. 2 Satz 4 E nWG und der MessZV
ergibt sich für Netzbetreiber die Pflicht, allgemeine Bedingungen für den Messstellenvertrag
und Messvertrag im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen diskriminie-
rungsfrei mit Dritten Verträge abzuschließen, wobei vorgenannte Verträge durch die Bun-
desnetzagentur festgelegt wurden (vgl. Anlagen 3 und 4 der Beschlüsse vom 09.09.2010,
BK6-09-034 und BK7-09-001).
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• Aus dem EEG ist der Stromnetzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an das Netz anzuschließen und da-
für ggf. die Netzkapazität zu erweitern sowie die vom Anlagenbetreiber produzierte Elektri-
zität abzunehmen und zu festgesetzten Preisen zu vergüten. Im Rahmen des Ausgleichs-
mechanismus gibt es weitere Mitteilungspflichten des Netzbetreibers.
• Aus dem KWKG treffen den Stromnetzbetreiber ähnliche Pflichten wie aus dem EEG. Er ist
verpflichtet, die KWK-Anlagen anzuschließen und den KWK-Strom vorrangig abzunehmen.
Ebenso ist er zur Zahlung eines Zuschlags für den KWK-Strom verpflichtet.
• Das HaftpflichtG verpflichtet Netzbetreiber in § 2 Abs. 1, für Schäden, die durch Undich tig-
keiten in seinen Leitungen entstehen, zu haften. Die Ersatzpflicht ist nach § 2 Abs. 3 dann
ausgeschlossen, wenn der Schaden durch Leitungen, die sich in einem Gebäude befinden,
hervorgerufen wird. (Auch die NAV/NDAV weisen dem Anschlussnehmer die Verantwortung
für die im Regelfall im Gebäude verlaufende Kundenanlage zu.)
• Das Eichgesetz verpflichtet den Netzbetreiber, innerhalb bestimmter Abs tände Eichungen
durchzuführen.
• Aus der StromNEV sowie der GasNEV treffen den Netzbetreiber v. a. zahlreiche Veröffent-
lichungs-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten (§§ 27 - 29 StromNEV/GasNEV).
• Aus der StromNZV sowie der GasNZV treffen den Netzbetreiber u. a. Verpflichtungen, wie
er die Regelenergie (Verlustenergie bzw. Regel- und Ausgleichsenergie) zu beschaffen hat.
Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit über-/untergelagerten Netzbetreibern sowie Pflich-
ten zum Datenaustausch und zur Datenbereitstellung.
• Aus der KraftNAV treffen den Netzbetreiber Informations- und Prüfungspflichten sowie die
• Pflicht, unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmtem Umfang das Netz zu ertüch-
tigen, soweit dies zum Anschluss eines Anschlusspetenten erforderlich sein sollte.
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Besonderes Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde gem. §§ 30, 31 EnWG
• Ordnungs-/Bußgeld, § 95 EnWG, § 31 Strom/GasNEV, § 29 StromNZV, § 51 GasNZV
• Schadensersatzverpflichtung, z. B. § 33 GWB
• Einleitung von Missbrauchsverfahren sowie Abschöpfung eines evtl. erlangten Vorteils , z.
B. §§ 32e, 34 GWB
• Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmaßnahmen aus dem GWB
• insbesondere bei Verletzung von Leben, Gesundheit, fremdem Eigentum oder Verursa-
chung von Umweltschäden auch strafrechtliche Konsequenzen denkbar
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III. Unbundling und Regulierung
Rechtsrahmen (Compliance)
• §§ 6 bis 10 e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
• Festlegungen der Regulierungsbehörde
• Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden der Länder und der Bun-
desnetzagentur (BNetzA)
Zentrale Gebote
• Rechtliche Entflechtung von Energieversorgungsunternehmen (EVU) mit mindestens
100.000 Netzkunden (§ 7 EnWG): Gesellschaftsrechtliche, formale Trennung des Netzbe-
triebs von den Wettbewerbsbereichen
• Operationelle Entflechtung von EVU mit mindestens 100.000 Netzkunden (§7a EnWG):l
• Organisatorische und personelle Unabhängigkeit des Netzbetriebes
• Persönliche Unabhängigkeit der Netzleitung
• Unabhängigkeit bei wirtschaftlichen Entscheidungen betreffend den Betrieb, die Wartung
und den Ausbau des Energieversorgungsnetzes
• Implementierung eines Gleichbehandlungsbeauftragten und eines Gleichbehandlungspro-
gramms, Abgabe eines Gleichbehandlungsberichts
• Gewährleistung, dass Verwechslung von Verteilnetz - und Vertriebsaktivitäten im Rahmen
des Kommunikationsverhaltens und der Markenpolitik des Verteilnetzbetreibers ausge-
schlossen ist
• Informatorische Entflechtung betrifft alle vertikal integrierten EVU (§ 6a EnWG):
• Pflicht des Netzbetreibers, wirtschaftlich sensible Informationen über einzelne Kunden
(Netzkundendaten) vertraulich zu behandeln
• Diskriminierungsfreie Offenlegung von Informationen über die eigene Tätigkeit des Netzbe-
treibers (Netzdaten)
• Buchhalterische Entflechtung betrifft alle vertikal integrierten EVU (§ 6b EnWG)
• Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses nach den für Kapitalgesell-
schaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) (unabhängig von Rechts-
form und Eigentumsverhältnissen)
• Ausweisung von Geschäften größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unter-
nehmen im Anhang zum Jahresabschluss
• Getrennte Konten in der internen Rechnungslegung
• Erstellung jeweils einer Gewinn - und Verlustrechnung (GuV) für jeden der in § 6b Abs. 3
Satz 1 EnWG genannten Tätigkeitsbereiche (Tätigkeitsabschluss)
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• Veröffentlichung des Tätigkeitsabschlusses samt Jahresabschluss im elektronischen Bun-
desanzeiger (§ 6b Abs. 4 EnWG) und der Geschäftsberichte zu den in § 6b Abs. 3 EnWG
aufgeführten Tätigkeiten auf der Internetseite des Unternehmens
• Übersendung einer Ausfertigung des geprüften Jahresabschlusses inklusive des Anhangs
und des Lageberichts einschließlich Bestätigungsvermerk unter Beifügung der Bilanzen so-
wie der Gewinn und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche an die Regulie-
rungsbehörde (§ 6b Abs. 7 EnWG)
•
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Förmliches, gebührenpflichtiges Verwaltungsverfahren (Aufsichtsmaßnahmen der Regulie-
rungsbehörde gemäß §§ 65 ff. EnWG)
• Verpflichtung durch die Behörde zur Abstellung eines Verhaltens
• Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen, gegebenenfalls Zwangsgeld
• Geldbuße bei Nichteinhaltung der vollziehbaren Anordnung
•
•
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IV. Konzessionsverträge und -abgaben
Rechtsrahmen (Compliance)
• Strom und Gas:§ 46 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Konzession sabgabenverord-
nung (KAV)
• ln Bezug auf das Konzessionsvergabeverfahren: §§ 1, 19 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen (GWB)
• Wasser: §§ 31, 31a und 31b GWB, Konzessionsabgabenanordnung 1941 (KAE) nebst
Durchführungsanordnungen A und D (A/KAE und D/KAE)
• Strafgesetzbuch, insbesondere:§ 298 - Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Aus-
schreibungen; §§ 331 ff.- Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung
•
Zentrale Gebote
• Strom und Gas
• Einhaltung der Bekanntmachungspflichten nach § 46 Abs. 3 und 4 EnWG bei Ablauf, Neu-
abschluss und vorzeitiger Verlängerung von Konzessionsverträgen
• Vergabe des Konzessionsvertrags in einem diskriminierungsfreien und transparenten Ver-
fahren, Entscheidung anhand vorher festgelegter Kriterien, die im Einklang mit § 46 EnWG
stehen (Verpflichtung der durchführenden Kommune)
• Zahlung der Konzessionsabgaben Strom/Gas und anderen zulässigen Leistungen nach § 2
und § 3 Abs. 1 KAV
• Verbot von unzulässigen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 2 KAV, gleichzeitig potenziell Ver-
stoß gegen §§ 331 StGB
• Wasser
• Anmeldung von (Neu-)Abschluss, Verlängerung, Änderung oder Ergänzung bei der zustän-
digen Kartellbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 31 a GWB)
• Mitteilung der Vertragsbeendigung an die zuständige Kartellbehörde (§ 31 a Abs. 2 GWB)
• Zahlung von Konzessionsabgaben nach § 2 KAE 1941 und A und D/KAE zu § 2
• Verbot von unzulässigen Nebenleistungen nach § 6 I<AE 1941 und A und 0/KAE zu § 6
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Unwirksamkeit des Konzessionsvertrags
• Möglichkeit von Wettbewerbern, Unterlassung nach dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) zu fordern
• Gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Schadensersatzpflichten
Darmstädter Compliance-Leitlinien
- 75 -
V. Energiehandel
Rechtsrahmen (Compliance)
• Kreditwesengesetz
• Rahmen für erlaubte Tätigkeit ohne BaFin-Lizenz
• Verbot von Insidergeschäften und Marktmanipulation
• Börsenregeln (z. B. Code of Conduct EEX)
• Verbot von Insidergeschäften und Marktmanipulation
• § 5a EnWG
• Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten
Zentrale Gebote
• Nach dem Kreditwesengesetz sind b estimmte Geschäfte Finanzunternehmen vorbehalten
und dürfen nur von Unternehmen mit BaFin-Zulassung getätigt werden.
• Kreditwesengesetz, Börsenregeln (und u. U. Kartellrecht) verbieten bestimmte Verhaltens-
weisen wie Insidergeschäfte und Marktmanipulationen.
• Aus europarechtlichen Vorgaben ergeben sich für Energiehändler in Zukunft weitreichende
Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten.
• Um finanzielle Risiken zu minimieren und zu steuern, ist die Implementierung eines Risiko-
managementsystems unabdingbar. Dazu müssen u. a. die Risikobereitschaft definiert wer-
den, ein Limitierungssystem für Risiken eingeführt werden, Risiken analysiert und über-
wacht werden.
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Ordnungswidrigkeiten, Schadensersatz
• Erhebliche finanzielle Verluste
Darmstädter Compliance-Leitlinien
- 76 -
VI. Energievertrieb
Rechtsrahmen (Compliance)
• Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
• Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung (StromGVV/GasGVVI. Verordnung über All-
gemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
• Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
• Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
• Vertragsrecht, u. a. §§ 305 ff. BGB, § 315 BGB, §§ 312b ff. BGB
• Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG)
• Kartellrecht, insbesondere Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
• Marken- und Urheberrecht, insbesondere Markengesetz, Urheberrechtsgesetz
• Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Marktkommunikation (GPKE, GEli Gas)
Zentrale Gebote
• Pflichten im Rahmen der Grund - und Ersatzversorgung, Anforderungen an Verträge mit
Haushaltskunden sowie zur Transparenz von Stromrechnungen (§§ 36 ff. EnWG)
• Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gem. EnWG (z. B. im Rahmen des Monitoring)
und gem . EEG
• Informationspflichten gegenüber Endkunden nach EDL-G
• Gesetzliche (durch die Rechtsprechung konkretisierte) Anforderungen an die Ausgestaltung
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), insb. Preisanpassungsklauseln, Recht-
sprechung zur Billigkeit der Entgelte im Rahmen des § 315 BGB, Pflichten im Rahmen von
Fernabsatzgeschäften sowie im elektronischen Geschäftsverkehr
• Schutz der verwendeten Marken und Markenkollisionsüberwachung
• Einhaltung der Festlegungen der BNetzA im Rahmen der Marktkommunikation
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Verfolgung als (bußgeldbehaftete) Ordnungswidrigkeit
• Beseitigungs-, Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche
• Unwirksamkeit von AGB, Preisanpassungen auf Grundlage unwirksamer Klauseln
Darmstädter Compliance-Leitlinien
- 77 -
VII. Fernwärme
Rechtsrahmen
• Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFern-
wärmeV)
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän kungen (GWB) - Da Fernwärmeverso rger auf dem
Fernwärmemarkt meist Monopolisten sind, ist das GWB von besonderer Bedeutung.
Zentrale Gebote
• Öffentliche Bekanntgabe der Versorgungsbedingungen und Preise
• Lieferung von Wärme im vereinbarten Umfang
• Haftung bei zu vertretenden Versorgungsstörungen
• Festlegung von technischen Anschlussbedingungen
• Korrekte Messung der verbrauchten Wärme
• Ausgestaltung der Preisanpassungsklausel nach den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFern-
wärmeV
• Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
• Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie sonstigen wettbewerbs-
beschränkenden Verhaltens
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Geldstrafe, z. B. § 33 GWB
• Anordnung einstweiliger Maßnahmen, z. B. § 32a GWB
• Wirtschaftliche Sanktionen gegen Unternehmen, z. B. §§ 32a, 33, 34 GWB
• Insbesondere bei Verletzung von Leben, Gesundheit, fremdem Eigentum oder Verursa-
chung von Umweltschäden sind auch strafrechtliche Konsequenzen denkbar (z. B. §§ 223,
212 StGB)
Darmstädter Compliance-Leitlinien
- 78 -
VIII. Wasserversorgung
Rechtsrahmen
• Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetze
• Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
• Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
• Technische Regelwerke (DVGW. DIN)
• Kommunalabgabengesetze
• Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
• Bestimmungen des konkreten Wasservertrages
Zentrale Gebote
• Gebote für die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge nach § 50
Abs. 1 WHG:
• Vorrangige Deckung des Wasserbedarfs aus ortsnahen Wasservorkommen gemäß § 50
Abs. 2 WHG
• Hinwirken auf sorgsamen Umgang mit Wasser gemäß § 50 Abs. 3 WHG
• Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Wassergewinnungsanlagen nach den anerkann-
ten Regeln der Technik (DVGW, DIN) gemäß § 50 Abs. 4 WHG
• Überwachung der Rohwasserressourcen gem äß § 50 Abs. 5 WHG, soweit Verpflichtung
durch Landesverordnung oder Behörde besteht
• Pflicht zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer, § 6 Abs. 1 WHG
• Gewässerbenutzung zum Zweck der Trinkwasserversorgung nur bei entsprechender Er-
laubnis oder Bewilligung, §§ 6-18 WHG (zumeist in Verbindung mit Verfahren zur Umwelt-
verträglichkeitsprüfung und verpflichtender Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 11 WHG; Be-
willigung ist in der Regel auf maximal 30 Jahre befristet)
• Beachtung besonderer Anforderungen in Wasserschutzgebieten nach § 52 WHG
• Einhaltung der Anforderungen an die Wasserqualität nach § 4 TrinkwV (frei von Krankheits-
erregern, genusstauglich und rein)
• Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DVGW, DIN) bei der Wasser-
gewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung sowie der chemischen und mikro-
biologischen Anforderungen und Indikatorparameter gemäß §§ 5-7 TrinkwV
• Minimierungsgebot nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 TrinkwV
• Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt nach § 13 TrinkwV
• Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers nach § 14 TrinkwV
• Besondere Anzeige- und Handlungspflichten gemäß § 16 TrinkwV
Darmstädter Compliance-Leitlinien
- 79 -
• Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder
Verteilung von Trinkwasser nach den allgemein anerk annten Regeln der Technik, § 17
TrinkwV
• Unterstützung des Gesundheitsamtes bei der Überwachung der Wasserversorgungsanla-
gen gemäß § 18 TrinkwV
• Information der Verbraucher sowie Berichtspflichten gemäß § 21 TrinkwV
•
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach § 24 TrinkwV und §§ 74, 75 Infektionsschutzgesetz
(Vorsätzliches Zurverfügungstellen von Wasser als Trinkwasser entgegen § 4 Abs. 2 oder§
11 Abs. 7 S. 2 TrinkWV)
• Bußgeldbehaftete Ordnungswidrigkeiten gemäß § 25 TrinkwV und § 73 Abs. 1 Nr. 24 Infek-
tionsschutzgesetz
• Bußgeldbehaftete Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 WHG bei Gewässerbenutzung ohne
Bewilligung oder Erlaubnis beziehungsweise entgegen den Auflagen
• Gestuftes Verfahren im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen der
Trinkwasserverordnung gemäß § 9 TrinkwV
• Pflicht zur anderweitigen Versorgung bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit bezie-
hungsweise Weiterführung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen, §
9 Abs. 2 TrinkwV
• Unterbrechung der Wasserversorgung, wenn Gefährdung der menschlichen Gesundheit
auch durch Anordnung und Auflagen nicht auszuschließen ist, § 9 Abs. 3 TrinkwV
• Pflicht zur unverzüglichen Durchführung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der
Wasserqualität, § 9 Abs. 4 TrinkwV
• Bei Nichteinhaltung der in§ 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte Befolgung der vom Gesund-
heitsamt angeordneten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers
sowie zur Information der Verbraucher, § 9 Abs. 5 TrinkwV
• Möglichkeit für die zuständigen Behörden, unter den Voraussetzungen des § 10 TrinkwV
ein Abweichen von den Grenzwerten für chemische Parameter für einen Zeitraum von
grundsätzlich bis zu 30 Tagen zuzulassen (bei außergewöhnlichen Umständen maximal drei
Mal verlängerbar auf einen Zeitraum von jeweils drei Jahren), soweit eine Gefährdung der
menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist
Darmstädter Compliance-Leitlinien
- 80 -
IX. Abwasserentsorgung
Rechtsrahmen
• Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetze
• Abwasserverordnung (AbwV)
• Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
• Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG/AbfG) / Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
• Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
• Technische Regelwerke (DWA. DIN)
Zentrale Gebote
• Keine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit durch die Beseitigung des Abwas-
sers, § 55 Abs. 1 WHG
• Gebot zur ortsnahen Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser oder zur
Einleitung über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
(Trennkanalisation), § 55 Abs. 2 WHG
• Abwasserbeseitigung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (Abwasserbesei-
tigungspflichtige) gemäß§ 56 WHG (Die Länder können eigene Regeln treffen.)
• Einholen einer Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in Gewässer, §§ 8, 9, 57 WHG
• Rechtzeitige Beantragung der Verlängerung der (befristeten) wasserrechtlichen Genehmi-
gung (Erlaubnis)
• Gebot, Menge und Schädlichkeit des Abwassers dem Stand der Technik entsprechend so
gering wie möglich zu halten; Einhalten der Anforderungen der Festlegungen gemäß § 57
Abs. 2 WHG in der Abwasserverordnung, dort insbesondere Anhang 1 - Häusliches und
Kommunales Abwasser
• Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Abwasseranlagen (Behandlungsanlage und Ent-
wässerungssystem) unter Einhaltung der Anforderungen an die Abwasserbeseitigung sowie
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DWA, DIN, ... ) gemäß § 60 WHG;
gegebenenfalls Einholung der erforderlichen Genehmigungen für die Abwasseranlagen
Pflicht zur Untersuchung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
• Pflicht zur Untersuchung durch fachkundiges Personal oder geeignete Stelle (Selbstüber-
wachung) gemäß§ 61 Abs. 1 WHG und den jeweiligen Landesverordnungen zur Eigen- be-
ziehungsweise Selbstüberwachung.
• Gegebenenfalls Pflicht zur Dichtheitsprüfung für Grundstücksentwässerungsanlagen durch
Abwasserentsorger und privaten Eigentümer
• Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten für Gewässernutzer, die mehr als 750 Ku-
bikmeter Abwasser pro Tag einleiten dürfen, gemäß §§ 64 ff. WHG
Darmstädter Compliance-Leitlinien
- 81 -
• Entrichtung einer Abwasserabgabe für Einleitungen von Abwasser in Gewässer (Direktein-
leitungen) gemäß § 1 AbwAG
• Beachtung der Pauschalierungsregelung bei Einleitungen von Schmutzwasser aus Haus-
haltungen sowie Niederschlagswasser gemäß § B AbwAG
• Erklärungspflicht des Abwasserabgabenpflichtigen (Berechnung der Zahl der Schadeinhei-
ten des Abwassers und Vorlage der dazugehörigen Unterlagen bei der zuständigen Be-
hörde) gemäß § 11 AbwAG
• Beachtung der Voraussetzung für die Aufbringung von Klärschlamm auf Boden, entspre-
chender Aufbringungsverbote und Beschränkungen gemäß §§ 3, 4 AbfKlärV sowie der An-
forderungen an Aufbringungsmenge und Qualität des Klärschlamms (Grenzwerte für
Schwermetall und organische Schadstoffe) gemäß § 6 AbfKlärV
• Beachtung der Nachweispflichten (Lieferschein verfahren, Register) und Aufbringungsplan
gemäß §§ 7, 8 AbfKlärV
•
Mögliche Folgen bei Regelverstoß
• Bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gemäß§ 103 Abs. 1 WHG, unter anderem:
• Nr. 1: Gewässerbenutzung ohne wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG
• Nr. 10: Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage
ohne Genehmigung nach § 6o Abs. 3 S. 1 WHG
• Nr. 13: Unterlassen der Bestellung von mindestens einem Gewässerschutzbeauftragten
nach § 64 Abs. 1 WHG
• Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung im Hinblick
auf die Hinterziehung oder die Verkürzung von Abwasserabgaben gemäß § 14 AbwAG und
§§ 370, 378 der Abgabenordnung
• Bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 AbwAG, wenn der Abgabenpflichtige die
Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt
• Bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gemäß § 9 AbfKlärV, unter anderem:
• Abs. 1 Nr. 1: Klärschlammaufbringung ohne die vorgeschriebene Bodenuntersuch ung ent-
gegen § 3 Abs. 4 S. 1 AbfKlärV
• Abs. 1 Nr. 3: Unterlassen der Analyse des Klärschlamms entgegen § 3 Abs. 8 S. 2 AbfKlärV
• Abs. 1 Nr. 9: Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
Böden entgegen § 4 Abs. 12 AbfKlärV
• Abs. 2 Nr. 1: Unterlassen der rechtzeitigen Zuleitung der Ergebnisse an die zuständigen
Behörden entgegen § 3 Abs. 8 S. 3 AbfKlärV
• Abs. 2 Nr. 2: Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige der Klärschlammaufbringung entgegen
§ 7 Abs. 1 AbfKlärV
Darmstädter Compliance-Leitlinien
- 82 -
• Abs. 2 Nr. 3: Unterlassen des Mitführens der Lieferscheine während des Transports im Fahr-
zeug entgegen § 7 Abs. 2 S. 2 AbfKlärV
• Haftung für nachteilige Änderungen der Wasserbeschaffenheit gemäß § 89 WHG
• Pflicht zur Sanierung von Gewässerschäden nach dem Umweltschadensgesetz, § 90 WHG
•
2022/0414
5486 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
21.12.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt -
Stadtwirtschaftskoordina
tion
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0414
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Darmstädter Compliance -Leitlinien
Vorlage vom: 14.12.2022
Beschlussvorschlag :
Allen Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Übernahme und Anwendung der
überarbeiteten Darmstädter Compliance -Leitlinien empfohlen, sofern die Beteiligungen nicht
bereits über eigene ausreichende Compliance-Regelungen verfügen.
Anlagen: 2022 Compliance_Leitlinien_clean
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.12.2022
Im Auftrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die HEAG im Jahr 2014 die Darmstädter
Compliance-Leitlinien erarbeitet. Diese waren mit dem Oberbürgermeister als
Beteiligungsdezernenten, der Stadtwirtschaftskoordination sowie wesentlichen Unternehmen
der Stadtwirtschaft abgestimmt und seitens der politischen Gremien beschlossen worden
(Vorlagen-Nr. 2014/0298).
Am 23.10.2019 wurde die EU -Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das
Unionsrecht melden, erlassen. Diese Richtlinie hätte bis zum 31.12.2021 in deutsches Recht
umgesetzt werden sollen. Dies ist nicht geschehen, aktuell wird der Entwurf ein es deutschen
Hinweisgeberschutzgesetzes diskutiert.
Vor dem Hintergrund, dass die EU -Richtlinie aufgrund der nicht erfolgten Umsetzung zum
01.01.2022 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland geworden ist, wurden die
Darmstädter Compliance -Leitlinien überarbeitet. Dabei wurden die Vorgaben des Entwurfs
des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes berücksichtigt. Die Überarbeitung beschränkt
sich auf die Umsetzung der Richtlinie unter Einbeziehung des Gesetzesentwurfs.
Darüberhinausgehende Änderungen sind red aktioneller Natur, so wurde z.B. die Regelung
zur Ombudsperson gestrichen, da diese nicht praktiziert wurde.
Inhalt der Überarbeitung ist die Einrichtung eines Verfahrens für Unternehmen mit 50 oder
mehr Mitarbeitern, durch das die Abgabe von Hinweisen au f einen Compliance -Verstoß
ermöglicht wird, ohne dass die Identität der Hinweis gebenden Person oder Dritter, die
Gegenstand der Meldung sind oder in der Meldung erwähnt werden, offengelegt wird.
Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern müssen ein solc hes Verfahren nicht einrichten.
In den Leitlinien werden daher zwei Abläufe von Meldungen eines Compliance -Verstoßes
dargestellt.
Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern gehen wie folgt vor:
Jede Person, die beruflich mit diesen Unternehmen in Berührun g kommt, kann ein
Fehlverhalten melden.
Für die Meldung steht der Compliance -Officer zur Verfügung.
Ein vertraulicher Hinweis kann nur gegenüber dem Compliance -Officer abgegeben
werden.
Es kann ein elektronisches Meldesystem verwendet werden.
Alle eingehenden Meldungen werden dokumentiert und nach den datenschutzrechtlichen
Vorgaben aufbewahrt und nachfolgend vernichtet.
Innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Eingang der Meldung bestätigt der Compliance -
Officer dem Hinweisgeber den Eingang der Meldung.
Der Compliance-Officer leitet eine summarische Vorprüfung ein, um festzustellen, ob das
geschilderte Verhalten einen Verstoß darstellen kann.
Erster Ansprechpartner ist die Geschäftsleitung. Bei gravierenden Verstößen erfolgt eine
Ad-hoc-Information.
Der Compliance-Officer bleibt mit der hinweisgebenden Person in Kontakt.
Der Compliance Officer ermittelt den Sachverhalt und hört ggf. betroffene Personen an.
Der Compliance -Officer erstellt einen Abschlussbericht an die Geschäftsleitung oder,
wenn diese betroffe n ist, an das Aufsichtsgremium.
Spätestens drei Monate nach der Bestätigung des Hinweises erfolgt eine Rückmeldung an
die hinweisgebende Person.
- 4 -
Unternehmen mit regelmäßig weniger als 50 Mitarbeitern wenden das beschriebene
Verfahren nicht zwingend an, sondern grundsätzlich die bislang praktizierte Vorgehensweise,
die im Wesentlichen weiterhin in den Compliance -Leitlinien beschrieben ist. Natürlich können
auch Unternehmen mit regelmäßig weniger als 50 Mitarbeitern das zuvor beschriebene
Verfahren für Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern auf freiwilliger Basis anwenden.
Die Compliance -Leitlinien in ihrer überarbeiteten Fassung sollen grundsätzlich weiterhin in
allen Beteiligungen der Wissenschafts stadt Darmstadt Anwendung finden. Soweit einzelne
Beteiligungen über eigenständige ausreichende Compliance -Regelungen verfügen, bleiben
diese unberührt.
Nach der Behandlung in den städtischen Gremien werden die überarbeiteten Compliance -
Leitlinien den Ges chäftsleitungen zur Einführung und Anwendung in den jeweiligen
Unternehmen zugeleitet.
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Anlage
anlage 2
5556 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
21.12.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt -
Stadtwirtschaftskoordina
tion
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 308
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0414
Magistratsbeschluss -Nr.
11
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Darmstädter Compliance -Leitlinien
Vorlage vom: 14.12.2022
Beschlussvorschlag :
Allen Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Übernahme und Anwendung der
überarbeiteten Darmstädter Compliance -Leitlinien empfohlen, sofern die Beteiligungen nicht
bereits über eigene ausreichende Compliance -Regelungen verfügen.
Anlagen: 2022 Compliance_Leitlinien_clean
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 11.01.2023
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.12.2022
Im Auftrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die HEAG im Jahr 2014 die Darmstädter
Compliance-Leitlinien erarbeitet. Diese waren mit dem Oberbürgermeister als
Beteiligungsdezernenten, der Stadtwirtschaftskoordination sowie wesentlichen Unternehmen
der Stadtwirtschaft abgestimmt und seitens der politischen Gremien beschlossen worden
(Vorlagen-Nr. 2014/0298).
Am 23.10.2019 wurde die EU -Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das
Unionsrecht melden, erlassen. Diese Richtlinie hätte bis zum 31.12.2021 in deutsches Recht
umgesetzt werden sollen. Dies ist nicht geschehen, aktuell wird der Entwurf eines deutschen
Hinweisgebersch utzgesetzes diskutiert.
Vor dem Hintergrund, dass die EU -Richtlinie aufgrund der nicht erfolgten Umsetzung zum
01.01.2022 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland geworden ist, wurden die
Darmstädter Compliance -Leitlinien überarbeitet. Dabei wurden die Vorgaben des Entwurfs
des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes berücksichtigt. Die Überarbeitung beschränkt
sich auf die Umsetzung der Richtlinie unter Einbeziehung des Gesetzesentwurfs.
Darüberhinausgehende Änderungen sind redaktioneller Natur, so wurde z.B. die Regelung
zur Ombudsperson gestrichen, da diese nicht praktiziert wurde.
Inhalt der Überarbeitung ist die Einrichtung eines Verfahrens für Unternehmen mit 50 oder
mehr Mitarbeitern, durch das die Abgabe von Hinweisen auf einen Compliance -Verstoß
ermöglicht wird, ohne dass die Identität der Hinweis gebenden Person oder Dritter, die
Gegenstand der Meldung sind oder in der Meldung erwähnt werden, offengelegt wird.
Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern müssen ein solches Verfahren nicht einricht en.
In den Leitlinien werden daher zwei Abläufe von Meldungen eines Compliance -Verstoßes
dargestellt.
Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern gehen wie folgt vor:
Jede Person, die beruflich mit diesen Unternehmen in Berührung kommt, kann ein
Fehlverhalten melden.
Für die Meldung steht der Compliance -Officer zur Verfügung.
Ein vertraulicher Hinweis kann nur gegenüber dem Compliance -Officer abgegeben
werden.
Es kann ein elektronisches Meldesystem verwendet werden.
Alle eingehenden Meldungen werden dokumen tiert und nach den datenschutzrechtlichen
Vorgaben aufbewahrt und nachfolgend vernichtet.
Innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Eingang der Meldung bestätigt der Compliance -
Officer dem Hinweisgeber den Eingang der Meldung.
Der Compliance -Officer leitet ei ne summarische Vorprüfung ein, um festzustellen, ob das
geschilderte Verhalten einen Verstoß darstellen kann.
Erster Ansprechpartner ist die Geschäftsleitung. Bei gravierenden Verstößen erfolgt eine
Ad-hoc-Information.
Der Compliance -Officer bleibt mit der hinweisgebenden Person in Kontakt.
Der Compliance Officer ermittelt den Sachverhalt und hört ggf. betroffene Personen an.
Der Compliance -Officer erstellt einen Abschlussbericht an die Geschäftsleitung oder,
wenn diese betroffen ist, an das Aufsichtsgremi um.
Spätestens drei Monate nach der Bestätigung des Hinweises erfolgt eine Rückmeldung an
die hinweisgebende Person.
Unternehmen mit regelmäßig weniger als 50 Mitarbeitern wenden das beschriebene
Verfahren nicht zwingend an, sondern grundsätzlich die bislang praktizierte Vorgehensweise,
die im Wesentlichen weiterhin in den Compliance -Leitlinien beschrieben ist. Natürlich können
auch Unternehmen mit regelmäßig weniger als 50 Mitarbeitern das zuvor beschriebene
Verfahren für Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern auf freiwilliger Basis anwenden.
Die Compliance -Leitlinien in ihrer überarbeiteten Fassung sollen grundsätzlich weiterhin in
allen Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt Anwendung finden. Soweit einzelne
Beteiligungen über eigenständige ausreichende Compliance -Regelungen verfügen, bleiben
diese unberührt.
Nach der Behandlung in den städtischen Gremien werden die überarbeiteten Compliance -
Leitlinien den Geschäftsleitungen zur Einführung und Anwendung in den jeweiligen
Unternehmen zugeleitet.
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Anlage
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0414
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.12.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00