1512/2022
GGS Grüngürtelschule -Generalsanierung, Gemeinsamer Dringlichkeitsantrag aller Fraktionen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung BV
7441 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/40/402 Vorlagen-Nummer 1512/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 13.06.2022 GGS Grüngürtelschule -Generalsanierung, Gemeinsamer Dringlichkeitsantrag aller Fraktionen In der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen wurde unter dem Tagesordnungspunkt 8.2.6 der nachfolgende Beschluss gefasst: 8.2.6 GGS Grüngürtelstraße (Rodenkirchen) - Generalsanierung, Gemeinsamer Dringlichkeitsantrag aller Fraktion AN/0960/2022 Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen (BV2) bittet das Schulentwicklungsamt eindringlich, den mehrmaligen und einstimmigen Beschluss der BV2, letztmalig am 13.05.2019 (AN 0554/2019 von der CDU), zur umfassenden Sanierung der GGS „Grüngürtelstraße“ im An- schluss an den Auszug der EMA in das Sürther Feld unverzüglich in Angriff zu nehmen. Als Zwischenschritt sind die dann verlas senen Räumlichkeiten der EMA grob zu renovieren, um der GGS „Grüngürtelstraße“ einen Zwischenumzug dorthin zu ermöglichen und ideale Rah- menbedingungen für die geforderte Generalinstandsetzung zu schaffen. Stellungnahme der Verwaltung: Gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der Fassung der 9.Satzung zur Än- derung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27.Juli 2017 vom 04.April 2022 heißt es im § 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen (§§ 37 Abs.1 und 5 GO, 19 Hauptsatzung) : „(1) Sow eit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die Be- zirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht w e- sentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten…“ und unter Punkt 4 „Schul- und Kulturwesen“ unter Punkt 4.1 : „Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich 2 der hierfür erforderlichen Planungen aller im Stadtbezirk gelegenen Schulen von bezirklicher Bedeutung bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung der Schulhöfe aller Schulen im Stadt- bezirk…“ Die Definition, welche Maßnahmen wesentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung besitzen, findet sich in der im September 2019 nach eingehender Diskussion unter anderem mit den Bezirksbürgermeister*innen von der Oberbürgermeisterin verfügten Verwaltungs- richtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (ZustO) Abgrenzungskatalog für Angele- genheiten von wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung. Dort finden sich fol- gende Regelungen: „II. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 4: Schul- und Kulturwesen 4.1 Schulen Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel die nachstehenden weiterführenden Schulen: - Gymnasien, - Gesamtschulen, - Förderschulen, - Berufsbildende Schu- len/Berufskollegs, - Tages- und Abendschulen, - Schulen für Kranke. Ausschließlich bezirkliche Be- deutung besitzen in der Regel: - Grundschulen, - Realschulen, - Hauptschulen. Erläuterungen zu den Maßnahmen, die die Schulen betreffen: 1. Grundlegende Entscheidungen für die Schulen sind stets überbezirklich. Da Schulen öffentliche Einrichtungen sind, ist für deren Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Ein- schränkung und Auflösung der Rat zuständig, § 41 Abs. 1 lit. m Gemeindeordnung des Landes NRW (GO). Darunter fallen insbesondere Neugründung und Schließung von Schulen, Umwandlung der Schulform, Einrichtung oder Aufhebung des Ganztagsbetriebes und Zügigkeitsveränderungen. Den Bezirksvertretungen ist bei diesen Maßnahmen der Schulentwicklungsplanung Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben, § 2 Abs. 2 Ziff. 4.1 ZustO. 2. Grundlegende Baumaßnahmen: Neubauten, Generalsanierungen und Erweiterungsbauten haben regelmäßig eine überbezirkliche Bedeutung. Dies umfasst Schulgebäude, dazugehörige Sporthallen und erforderliche Provisorien. Den Bezirksvertretungen ist bei diesen Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 2 Abs. 2 Ziff. 6.4 ZustO. 3. Unterhaltung und Ausstattung der Schulen: Die Bezirksvertretungen sind für die Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen mit bezirklicher Bedeutung zuständig, § 37 Abs. 1 lit. a GO. Dies umfasst die Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen aller im Stadtbezirk gelegenen Schulen von bezirklicher Bedeutung, bei Maßnahmen ab 50.000 €, § 2 Abs. 1 Ziff. 4.1. ZustO. Hierunter fällt die bauliche Unterhaltung und Instandsetzung der Gebäude, fest eingebauter Einrichtungen und der Außenanlagen, sofern dies nicht im Rahmen der Betreiberverantwortung von der Verwaltung umzusetzen ist. 3 Ferner die Ausstattung mit Geräten, sowie weiteren für den laufenden Betrieb erforderlichen Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstän- den. 4. Gestaltung der Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk: Die Gestaltung der Schulhöfe aller Schulen fällt regelmäßig in die Zuständigkeit der Bezirksvertre- tung, § 2 Abs. 1 Ziff. 4.1 Aufgrund der Regelungen der ZustO und des Abgrenzungskataloges wurde aufgrund der wachsenden Schülerzahlen im Zusammenhang mit dem Schulbaunotstand die priorisierende Schulbaumaßnamenliste entwickelt und durch den Ausschuss Schule und Weiterbildung und den Rat der Stadt Köln (siehe auch zuletzt beschlossener Statusbericht DS 0254/2022) be- schlossen. Aufgrund des hohen drängenden Bedarfes und der u.a. nicht ausreichenden Per- sonalkapazitäten, um alle Maßnahmen gleichzeitig auszuführen, sind in der Schulbaumaß- nahmenliste priorisierende Kategorien gebildet, die die Reihenfolge der Abarbeitung vorge- ben. Diese Priorisierung ist nur gesamtstädtisch sinnvoll und daher von wesentlicher über 3 den einzelnen Stadtbezirk hinausgehender Bedeutung. Die Generalinstandsetzung der Grüngürtelschule in der Mainstraße ist in der Kategorie Ge- neralinstandsetzungen 2 (GI II) erfasst. Die Maßnahmen der Kategorie GI II sind vorgesehen nach den Kategorien O (in Planung oder Umsetzung), GI I (Generalinstandsetzung 1) und A (Schaffung zusätzlicher Plätze durch Erweiterung(Neubau). Ich bitte um Verständnis dafür, dass die Verwaltung, hier das auftraggebende Amt für Schul- entwicklung und die mit der Umsetzung beauftragte Gebäudewirtschaft der Stadt Köln, auch an die Hauptsatzung, die ZustO und den Abgrenzungskatalog sowie die vom Rat der Stadt Köln beschlossene Schulbaumaßnahmenliste gebunden ist. Die jeweilige Durchführung der einzelnen Maßnahmen bedarf in der Regel weiterer einzelner Beschlüsse der politischen Gremien in Form von Bau-, Anmietungs-, oder Umsetzungspake- ten (z.B. Generalunternehmer- oder Totalübernehmerpaket I und II) zu denen die Bezirksver- tretungen selbstverständlich die Möglichkeit der Stellungnahme erhalten. Sofern eine Auslagerung im Rahmen der in Kategorie GI II vorgesehenen Generalinstand- setzung des Gebäudes der Grüngürtelschule notwendig sein wird und diese provisorisch im ehemaligen Gebäude der EMA Schule erfolgen wird, wird das Gebäude für die entsprechen- de Auslagerung selbstverständlich in dem dafür notwendigen Umfang hergerichtet. Ich bitte aber um Verständnis dafür, dass die Verwaltung das Gebot des wirtschaftlichen und sparsa- men Umgangs mit städtischen Mitteln folgend hierfür den Bedarf und die zu erwartenden Kosten zunächst ermitteln muss.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Grüngürtelstraße
- Mainstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1512/2022
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 23.05.2022
- Erstellt
- 04.05.2022 11:24