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Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Mitteilung Hauptausschuss 1501/2022 vom 05.05.2022

Stand: Am 16.05.2022 im Digitalisierungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 05.05.2022 1501/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 09.05.2022 Digitalisierungsausschuss 16.05.2022 Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften Die Verwaltung hat zuletzt mit Mitteilung 0542/2022 vom 23.02.2022 im Hauptausschuss und Digitali- sierungsausschuss über das Modellprojekt und das Gesetzgebungsvorhaben des Landes NRW zur Einführung digitaler bzw. hybrider Sitzungen für kommunale Gremien berichtet. Nach Beratung im Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen hat der nordrhein- westfälische Landtag am 6. April 2022 das Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Am 25. April 2022 wur- de es im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen verkündet. Mit dem nunmehr am 26. April 2022 in Kraft getretenen Gesetz wird in der Gemeindeordnung eine Rechtsgrundlage zur Durchführung von Gremiensitzungen in digitaler oder hybrider Form in Pande- miesituationen oder sonstigen Ausnahmefällen geschaffen: § 47a Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen (1) In besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen Lage oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen kann die Durchführung von Sitzungen des Rats, der Aus- schüsse und der Bezirksvertretungen in digitaler Form erfolgen, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (digitale Sitzung). […] Darüber hinaus kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass Ausschüsse und Bezirksvertretun- gen auch unabhängig von besonderen Ausnahmesituationen hybrid tagen können: „§ 58a Hybride Sitzungen der Ausschüsse In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Rates auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle nach § 47a Absatz 1 hybride Sitzungen durchführen dürfen. Von diesem Recht ausgenommen sind die in § 57 Absatz 2 genannten Ausschüsse. Dem jeweili- gen Ausschuss bleibt die Entscheidung darüber vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. [...] Die kommunalen Spitzenverbände beabsichtigen, gemeinsam ein Muster für die Hauptsatzungsrege- lung zu erarbeiten. Die konkreten Vorgaben für die technische und organisatorische Umsetzung der neuen Sitzungsfor- mate wird das Land nach § 133 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW in einer Verordnung festlegen. Diese Durchführungsverordnung wird von dem für Kommunales zuständigen Ministerium im Einver- nehmen mit dem für Kommunales zuständigen Landtagsausschuss und der bzw. dem Beauftragten 2 der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik erlassen und liegt bisher nur im Entwurf vor. Die kommunalen Spitzenverbände haben zu diesem Entwurf gegenüber dem Ministeri- um umfassend Stellung genommen. Der Zeitpunkt der Fertigstellung der Verordnung ist noch nicht bekannt. Nach § 47a Absatz 4 Gemeindeordnung NRW dürfen in digitalen und hybriden Sitzungen für Video- konferenz und Abstimmungen nur Anwendungen verwendet werden, die von der für die Zertifizierung zuständigen Stelle (Gemeindeprüfungsanstalt) zugelassen sind. Die Verwaltung wird nach Festle- gung der Anforderungen die Zulassung der entsprechenden Anwendungen beantragen und einen Entwurf zur Änderung der Hauptsatzung vorlegen. Das Land hat durch das Gesetz auch die Entschädigung der Gremienmitglieder in § 45 Gemeinde- ordnung neu geregelt. Eine Aktualisierung der Entschädigungsverordnung nach § 133 Absatz 5 Ge- meindeordnung NRW steht jedoch noch aus. Die Verwaltung wird prüfen, inwieweit sich Anpas- sungsbedarf für die Regelungen der Hauptsatzung ergibt. gez. Reker

Beratungsverlauf

  1. 09.05.2022

    Hauptausschuss

    TOP 2.1.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 16.05.2022 zuletzt

    Digitalisierungsausschuss

    TOP 2.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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