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1501/2022

Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Mitteilung Hauptausschuss 05.05.2022

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Nächste Beratung: Digitalisierungsausschuss, Sitzung am 16.05.2022, TOP 2.2

Mitteilung Hauptausschuss

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Mitteilung Hauptausschuss

3873 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer  05.05.2022 
 1501/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 09.05.2022 
Digitalisierungsausschuss 16.05.2022 
 
Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung 
kommunalrechtlicher Vorschriften 
Die Verwaltung hat zuletzt mit Mitteilung 0542/2022 vom 23.02.2022 im Hauptausschuss und Digitali-
sierungsausschuss über das Modellprojekt und das Gesetzgebungsvorhaben des Landes NRW zur 
Einführung digitaler bzw. hybrider Sitzungen für kommunale Gremien berichtet. 
 
Nach Beratung im Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen hat der nordrhein-
westfälische Landtag am 6. April 2022 das Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale 
Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Am 25. April 2022 wur-
de es im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen verkündet.  
 
Mit dem nunmehr am 26. April 2022 in Kraft getretenen Gesetz wird in der Gemeindeordnung eine 
Rechtsgrundlage zur Durchführung von Gremiensitzungen in digitaler oder hybrider Form in Pande-
miesituationen oder sonstigen Ausnahmefällen geschaffen:  
 
§ 47a Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen 
(1) In besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen Lage oder anderen 
außergewöhnlichen Notsituationen kann die Durchführung von Sitzungen des Rats, der Aus-
schüsse und der Bezirksvertretungen in digitaler Form erfolgen, sofern die dafür erforderlichen 
Voraussetzungen erfüllt sind (digitale Sitzung). […] 
 
Darüber hinaus kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass Ausschüsse und Bezirksvertretun-
gen auch unabhängig von besonderen Ausnahmesituationen hybrid tagen können:  
 
„§ 58a Hybride Sitzungen der Ausschüsse  
In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Rates auch außerhalb der 
besonderen Ausnahmefälle nach § 47a Absatz 1 hybride Sitzungen durchführen dürfen. Von 
diesem Recht ausgenommen sind die in § 57 Absatz 2 genannten Ausschüsse. Dem jeweili-
gen Ausschuss bleibt die Entscheidung darüber vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine 
Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher 
Mehrheit zu fassen. [...] 
 
Die kommunalen Spitzenverbände beabsichtigen, gemeinsam ein Muster für die Hauptsatzungsrege-
lung zu erarbeiten. 
 
Die konkreten Vorgaben für die technische und organisatorische Umsetzung der neuen Sitzungsfor-
mate wird das Land nach § 133 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW in einer Verordnung festlegen. 
Diese Durchführungsverordnung wird von dem für Kommunales zuständigen Ministerium im Einver-
nehmen mit dem für Kommunales zuständigen Landtagsausschuss und der bzw. dem Beauftragten

2 
 
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik erlassen und liegt bisher nur im 
Entwurf vor. Die kommunalen Spitzenverbände haben zu diesem Entwurf gegenüber dem Ministeri-
um umfassend Stellung genommen. Der Zeitpunkt der Fertigstellung der Verordnung ist noch nicht 
bekannt.  
 
Nach § 47a Absatz 4 Gemeindeordnung NRW dürfen in digitalen und hybriden Sitzungen für Video-
konferenz und Abstimmungen nur Anwendungen verwendet werden, die von der für die Zertifizierung 
zuständigen Stelle (Gemeindeprüfungsanstalt) zugelassen sind. Die Verwaltung wird nach Festle-
gung der Anforderungen die Zulassung der entsprechenden Anwendungen beantragen und einen 
Entwurf zur Änderung der Hauptsatzung vorlegen.  
 
Das Land hat durch das Gesetz auch die Entschädigung der Gremienmitglieder in § 45 Gemeinde-
ordnung neu geregelt. Eine Aktualisierung der Entschädigungsverordnung nach § 133 Absatz 5 Ge-
meindeordnung NRW steht jedoch noch aus. Die Verwaltung wird prüfen, inwieweit sich Anpas-
sungsbedarf für die Regelungen der Hauptsatzung ergibt. 
 
 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (2)

09.05.2022 Hauptausschuss
TOP 2.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.05.2022 Digitalisierungsausschuss
TOP 2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1501/2022
Typ
Mitteilung Hauptausschuss
Datum
05.05.2022
Erstellt
03.05.2022 15:09