0701/2024
Beantwortung einer mündlichen Anfrage zu: Beschluss von Grundsätzen für die Entwicklung des Räumlichen Plans (3276/2023)
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
5439 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61/0 Vorlagen-Nummer 27.02.2024 0701/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Bezirksvertretung Innenstadt vom 25.01.2024 zum: Beschluss von Grundsätzen für die Entwicklung des Räumlichen Plans, Referenzvorlage:3276/2023 , Anlage 5 Dem Stadtentwicklungausschuss werden die Beantwortungen zudem zur Kenntnis gegeben. Die Referenzvorlage 3276/2023 wurde am 01.02.2024 im Stadtentwicklungsausschuss zu- rückgestellt. Aus der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt ergingen zur Vorlage folgende Fragen (Die Linke): 1. Entgegen der vielfach herbei fantasierten Engpässe im Bereich Büroraum, mangelt es der Stadt faktisch an Wohnraum. In welchem Umfang gibt es Hochbaupläne, die die- sem Missverhältnis effektiv entgegenwirken könnten? Wieviel Wohnfläche konnte seit der Kommunalwahl in Hochhäusern im Bezirk Innenstadt realisiert werden? 2. Wie kann es der Stadt Köln nachhaltig gelingen, dass Hochhäuser einen deutlichen und nachvollziehbaren Mehrwert für die Allgemeinheit erzeugen und somit zukünftig auf breitere Akzeptanz stoßen? Inwieweit lassen sich die bestehen Vorgaben zur Kon- zeptvergabe u.a. heranziehen, um zukünftig soziale Nutzungen in Hochbauten ver- bindlich zu integrieren (Wohnen, Kultur, Sozialeinrichtungen, Mehrgenerationenpro- jekte, etc.)? 3. Der exorbitant verdichte Stadtbezirk Innenstadt (124.000 Einwohner*innen auf 16,4 Quadratkilometern) gebietet es zwingend, auch vertikal zu denken und zu planen. Zwecks effektiver Nutzung der begrenzten Flächen sind sowohl ökologische Standards zu setzen als auch sozial integrative Ansätze zu fördern. Warum verzichten die Pla- nungsbehörden darauf, entsprechende Kriterien zu Mischnutzungen und Nutzungsviel- falt in die Ausschreibungs-, Jury- und Planfeststellungs-Vorgaben zu nehmen? 4. Inwieweit kann ausgeschlossen werden, dass „Synergien zwischen Adressbildung für ein neues Vorhaben und die Profilierung der bestehenden Lagen“ (Grundsatz 6) in den sog. Campusstandorten nicht zu unerwünschten Aufwertungsprozessen, Mietsteige- rungen, Verdrängungen, etc. führen (Mülheim-Süd, Otto-Langen-Quartier)? 2 Stellungnahme der Verwaltung: 1. Neben einem unbestrittenen Wohnraumbedarf in Köln besteht durchaus auch der Be- darf neuer Büroflächen bist 2030. Dies wurde von KölnBusiness 2021 in einer Prog- nose für den Büromarkt betrachtet. Grundsätzlich können Wohnhochhäuser vor dem Hintergrund verringerter Flächenin- anspruchnahme bzw. effizienter Ausnutzung vorhandener Flächen auch für Wohn- raumschaffung grundsätzlich eine Möglichkeit darstellen. Hier greifen jedoch weitere städtische Instrumente wie das „Kooperative Baulandmodell“, welches für Vorhaben ab 1.800 m² Geschossfläche Wohnen einen Anteil von 30% öffentlich geförderten Wohnungsbau vorgibt. Maßgeblich einschränkend ist hierbei jedoch die Wohnraumför- derbestimmung des Landes NRW (WFB NRW 2023), welche eine Förderung von Ge- bäuden auf maximal sechs Vollgeschosse begrenzt. Der Bezirk Innenstadt liegt zudem unter dem Einfluss der Pufferzonen des Doms so- wie des bestehenden Höhenkonzepts 2007, welche eine Höhenentwicklung in der In- nenstadt auch in der Wohnraumschaffung restriktieren. Die Schaffung neuen Wohn- raums in der Innenstadt fokussiert sich daher auf die Entwicklung einer angemessenen Dichte über Innenentwicklung, Nachverdichtung sowie Nutzung von Flächenpotenzia- len und Baulücken. 2. Der Mehrwert für die Allgemeinheit wird in den Qualitätskriterien aus dem Beschluss eines vorläufigen Bewertungsinstruments (0426/2023) beachtet. Hier werden im Hand- lungsfeld „Nutzung“ Kriterien an Nutzungsmischung, öffentlichen Mehrwert und Flexibi- lität neuer Vorhaben vorgegeben. Ein neues Vorhaben soll demnach eine rein mono- funktionale Nutzung vermeiden und sinnvoll die Nutzungen in seinem städtebaulichen Kontext ergänzen. Hierzu gehören insbesondere die Integration lebendiger/öffentlicher Nutzungen im Erdgeschoss (z.B. Gastronomie, Einzelhandel, Kultur, Bildung). Die Anwendung dieser Qualitätskriterien ist jedoch im konkreten Vorhaben anzuwen- den und darzulegen. Das Höhenentwicklungskonzept hat nicht zur Aufgabe, konkrete Nutzungsvorgaben als generell Vorgabe zu formulieren. 3. Hinsichtlich vertikaler Möglichkeiten zur vertikalen Entwicklung im Bezirk Innenstadt siehe 1.). Die Steuerung von Nutzungen ist aus Sicht der Verwaltung über den rechtli- chen Rahmen der Bauleitplanung definiert. In städtebaulichen Qualifizierungsverfahren (z.B. Wettbewerbe) ist es die Regel, dass konkrete Nutzungsprogramme vorgegeben und umgesetzt werden. Bei Projekten im Sinne des Höhenentwicklungskonzepts sind zudem erhöhte Anforderungen an Qualitäten, auch hinsichtlich der Nutzung, zu be- rücksichtigen (siehe 2.). 4. Die sogenannten „Campusgebiete“ wie Universität oder Messe stellen in dieser Hin- sicht durch ihre funktionale Unabhängigkeit nur einen geringen Einflussfaktor dar. Als besondere Stadtbausteine funktionieren Sie als Solitäre im Stadtgefüge und gehen keine Konkurrenz zum städtischen Umfeld ein. Darüber hinaus sind die o.g. Qualitäts- kriterien (0426/2023) – und damit die Abstimmung des Nutzungskonzepts mit dem städtebaulichen Umfeld – einzuhalten. gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0701/2024
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 27.02.2024
- Erstellt
- 21.02.2024 10:45