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2238/2023

Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Volt Fraktion aus der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 05.06.2023 betreffend „Steuer für Einwegverpackung“

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 11.07.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 28.08.2023, TOP 3.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4879 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/21 
213-VpSt 
Vorlagen-Nummer   11.07.2023 
 2238/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 28.08.2023 
 
Beantwortung einer Anfrage betreffend „Steuer für Einwegverpackung“ 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Volt Fraktion aus der Sitzung des 
Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 
05.06.2023 betreffend „Steuer für Einwegverpackung“ 
 
Unter TOP 7.2 hat Herr Lars Müller Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 
zum Thema „Kommunale Besteuerung von Einwegplastik“ genommen. Danach sei die 
kommunale Steuer der Stadt Tübingen von 50 Cent pro Einwegverpackung rechtmäßig. 
Er erkundigte sich, ob es bereits Vorbereitung einer solche Steuer für Köln gebe und mit 
welchen Mehreinnahmen bei Einführung einer solchen Steuer zu rechnen sei. 
Um eine Beantwortung im Nachgang wurde gebeten. 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen 
Seit Januar 2022 erhebt die Stadt Tübingen eine Steuer auf Einwegverpackungen, unab-
hängig vom jeweiligen Verpackungsmaterial. Neben den generellen Einnahmezielen, soll 
die Steuer eine lenkende Wirkung entfalten, das heißt einerseits für ein besseres Stadtbild 
sorgen und gleichzeitig einen Anreiz für die Verwendung von Mehrverpackungen setzen. 
Besteuert werden Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck, „sofern Spei-
sen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder 
als mitnehmbares „Take-Away-Gericht“ oder „Getränk“ verkauft werden“. 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die Satzung der Stadt Tübingen für 
unwirksam erklärt (Urteil vom 29.03.2022, Az. 2 S 3814/20). 
Laut aktuellem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2023 (Az.: 9 CN1.22) ist 
die kommunale Verpackungssteuer der Stadt Tübingen im Wesentlichen jedoch rechtmä-
ßig.

2 
 
Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Verpackungsteuer 
Die Stadt Kassel hat in den 90er Jahren ähnliche Erfahrungen mit der Einwegverpackungs-
steuersatzung gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 
19.08.1994, dass eine kommunale Verpackungssteuer auf die Verwendung von Einweg-
verpackungen zulässig sei (Az.: BVerwG 8 N 1/93.).  
Gegen diese Entscheidung wurden seinerzeit jedoch zwei Verfassungsbeschwerden erho-
ben. Das Bundesverfassungsgericht kam mit Entscheidung vom 07.05.1998 (Az: 2 BvR 
1991/95 u.a.) zu dem Ergebnis, dass die Satzung der Stadt Kassel nichtig ist. In der dama-
ligen Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht sinngemäß darauf ab, dass eine 
Verpackungssteuer im Widerspruch zu den Regelungen des Sachgesetzgebers stehe. Das 
Abfallgesetz ziele auf kollektive Verantwortung und eine zielgebundene Kooperation von 
Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Dem laufe die Satzung entgegen, da leistungsfähige 
Käufer*innen trotzdem Einwegverpackungen erwerben und eine Umweltbelastung in Kauf 
nehmen können. Für nicht-leistungsfähige Käuferinnen könne die Satzung hingegen einem 
Verbot nahekommen. 
 
Aktuelle Situation 
Mit Blick auf die Bedeutung der Thematik und die bisherigen Entscheidungen des Bundes-
verfassungsgerichts ist zu erwarten, dass auch im derzeitigen Tübinger Fall erneut Be-
schwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben wird. 
Dabei könnte auch das seit dem 16.05.2023 in Kraft getretene Einwegkunststofffondsge-
setz (EWKFondsG) des Bundes (BGBl. 2023 Nr. 124 vom 15.05.2023) eine Rolle spielen, 
dass auch den Gedanken der kollektiven Verantwortung verfolgt. Mit dem Einwegkunst-
stofffondsgesetz sollen die Hersteller von bestimmten Kunststoff-Einwegprodukten zukünf-
tig ebenfalls an den Entsorgungskosten beteiligt werden. Die Einwegkunststoffabgabe soll 
ab dem 01.01.2024 von den Herstellern bestimmter Einwegkunststoffprodukte entrichtet 
werden und wird erstmals im Jahr 2025 für das Jahr 2024 von diesen zu zahlen sein. 
Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist nur in-
nerhalb eines Monats zulässig (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Frist beginnt mit dem 
Tag, an dem die letzte gerichtliche Entscheidung in schriftlich vollständiger Form zugestellt 
oder formlos mitgeteilt wird. Das schriftliche Urteil mit den Entscheidungsgründen des Bun-
desverwaltungsgerichts liegt derzeit noch nicht vor. Die o.g. Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts ist daher noch nicht rechtskräftig. 
Eine gleichlautende Mitteilung seitens der Verwaltung war bereits Gegenstand im öffentli-
che Teil der Sitzung des Finanzausschusses vom 12.06.2023. 
Die Verwaltung wird das Thema weiterhin verfolgen. Sobald neue Erkenntnisse vorliegen, 
wird dazu durch weitere Ausschussmitteilungen öffentlich berichtet. 
 
 
 
gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

28.08.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 3.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2238/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
11.07.2023
Erstellt
11.07.2023 16:04