2238/2023
Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Volt Fraktion aus der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 05.06.2023 betreffend „Steuer für Einwegverpackung“
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
4879 Zeichen
Dezernat, Dienststelle II/21 213-VpSt Vorlagen-Nummer 11.07.2023 2238/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 28.08.2023 Beantwortung einer Anfrage betreffend „Steuer für Einwegverpackung“ Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Volt Fraktion aus der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 05.06.2023 betreffend „Steuer für Einwegverpackung“ Unter TOP 7.2 hat Herr Lars Müller Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zum Thema „Kommunale Besteuerung von Einwegplastik“ genommen. Danach sei die kommunale Steuer der Stadt Tübingen von 50 Cent pro Einwegverpackung rechtmäßig. Er erkundigte sich, ob es bereits Vorbereitung einer solche Steuer für Köln gebe und mit welchen Mehreinnahmen bei Einführung einer solchen Steuer zu rechnen sei. Um eine Beantwortung im Nachgang wurde gebeten. Antwort der Verwaltung: Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen Seit Januar 2022 erhebt die Stadt Tübingen eine Steuer auf Einwegverpackungen, unab- hängig vom jeweiligen Verpackungsmaterial. Neben den generellen Einnahmezielen, soll die Steuer eine lenkende Wirkung entfalten, das heißt einerseits für ein besseres Stadtbild sorgen und gleichzeitig einen Anreiz für die Verwendung von Mehrverpackungen setzen. Besteuert werden Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck, „sofern Spei- sen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares „Take-Away-Gericht“ oder „Getränk“ verkauft werden“. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die Satzung der Stadt Tübingen für unwirksam erklärt (Urteil vom 29.03.2022, Az. 2 S 3814/20). Laut aktuellem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2023 (Az.: 9 CN1.22) ist die kommunale Verpackungssteuer der Stadt Tübingen im Wesentlichen jedoch rechtmä- ßig. 2 Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Verpackungsteuer Die Stadt Kassel hat in den 90er Jahren ähnliche Erfahrungen mit der Einwegverpackungs- steuersatzung gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 19.08.1994, dass eine kommunale Verpackungssteuer auf die Verwendung von Einweg- verpackungen zulässig sei (Az.: BVerwG 8 N 1/93.). Gegen diese Entscheidung wurden seinerzeit jedoch zwei Verfassungsbeschwerden erho- ben. Das Bundesverfassungsgericht kam mit Entscheidung vom 07.05.1998 (Az: 2 BvR 1991/95 u.a.) zu dem Ergebnis, dass die Satzung der Stadt Kassel nichtig ist. In der dama- ligen Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht sinngemäß darauf ab, dass eine Verpackungssteuer im Widerspruch zu den Regelungen des Sachgesetzgebers stehe. Das Abfallgesetz ziele auf kollektive Verantwortung und eine zielgebundene Kooperation von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Dem laufe die Satzung entgegen, da leistungsfähige Käufer*innen trotzdem Einwegverpackungen erwerben und eine Umweltbelastung in Kauf nehmen können. Für nicht-leistungsfähige Käuferinnen könne die Satzung hingegen einem Verbot nahekommen. Aktuelle Situation Mit Blick auf die Bedeutung der Thematik und die bisherigen Entscheidungen des Bundes- verfassungsgerichts ist zu erwarten, dass auch im derzeitigen Tübinger Fall erneut Be- schwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben wird. Dabei könnte auch das seit dem 16.05.2023 in Kraft getretene Einwegkunststofffondsge- setz (EWKFondsG) des Bundes (BGBl. 2023 Nr. 124 vom 15.05.2023) eine Rolle spielen, dass auch den Gedanken der kollektiven Verantwortung verfolgt. Mit dem Einwegkunst- stofffondsgesetz sollen die Hersteller von bestimmten Kunststoff-Einwegprodukten zukünf- tig ebenfalls an den Entsorgungskosten beteiligt werden. Die Einwegkunststoffabgabe soll ab dem 01.01.2024 von den Herstellern bestimmter Einwegkunststoffprodukte entrichtet werden und wird erstmals im Jahr 2025 für das Jahr 2024 von diesen zu zahlen sein. Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist nur in- nerhalb eines Monats zulässig (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die letzte gerichtliche Entscheidung in schriftlich vollständiger Form zugestellt oder formlos mitgeteilt wird. Das schriftliche Urteil mit den Entscheidungsgründen des Bun- desverwaltungsgerichts liegt derzeit noch nicht vor. Die o.g. Entscheidung des Bundesver- waltungsgerichts ist daher noch nicht rechtskräftig. Eine gleichlautende Mitteilung seitens der Verwaltung war bereits Gegenstand im öffentli- che Teil der Sitzung des Finanzausschusses vom 12.06.2023. Die Verwaltung wird das Thema weiterhin verfolgen. Sobald neue Erkenntnisse vorliegen, wird dazu durch weitere Ausschussmitteilungen öffentlich berichtet. gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2238/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 11.07.2023
- Erstellt
- 11.07.2023 16:04