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Sachstand B 51n - Ortsumgehung Meschenich

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 0982/2022 vom 23.03.2022

Stand: Am 02.05.2022 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

  • Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/664/2 664 Vorlagen-Nummer 0982/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 02.05.2022 Sachstand B 51n - Ortsumgehung Meschenich hier: mündl. Nachfragen der CDU-Fraktion in der Sitzung am 07.03.2022, TOP 7.1.1 Die CDU-Fraktion hat zu der durch die Verwaltung erstellten Beantwortung der Anfrage in der Sitzung am 07.03.2022, TOP 7.1.1 folgende Nachfragen zur Beantwortung der Frage 3: Nachfrage 1: „Welche „Kompensationsverpflichtungen vor, während und nach der Bauumsetzung“ werden seitens der Verwaltung konkret angesprochen?“ Antwort der Verwaltung: Die Planfeststellungsunterlagen enthalten umfangreiche Fachgutachten und Angaben (Pläne, Texte, Tabellen) in der Unterlage „Landschaftspflegerischer Begleitplan“. Für eine komprimierte Beantwor- tung verweist der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen auf die Zusammenstellung der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss unter Ziffer 6.1.9 (s. Anlage Seiten 1 bis 4 und 28 bis 34). Nachfrage 2: „Wäre eine unzureichende Güte der „Ausführungsunterlagen in der Reihenfolge von mehreren Bau- abschnitten„ sowie die „Bauwerksentwurfsunterlagen“, die in der Beantwortung der Verwaltung er- wähnt werden, ggf. ein Grund, die Reihenfolge der zu erstellenden Bauwerke verändern zu müssen?“ Antwort der Verwaltung: Für die Erstellung (Eigenbearbeitung; Erstellung durch beauftragte Ingenieurbüros) der Ausführungs- planung (Verkehrsplanung, Konstruktive Ingenieurbauwerke) in der erforderlichen Qualität werden beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen interne Regelwerke der Straßenbauverwaltung angewendet. Nachfrage 3: „Ist der Grunderwerb noch nicht in Gänze erfolgt oder werden sogenannte „Entschädigungsfeststel- lungen“ im Regelfall erst im Laufe des Baufortschritts bemessen?“ Antwort der Verwaltung: Im Planfeststellungsverfahren ist den betroffenen Grundstückseigentümern bereits mitgeteilt worden, dass die mit dem Bauvorhaben einhergehende Flächeninanspruchnahme über ein Flurbereinigungs- verfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz geregelt wird. Das Dezernat 33 der Bezirksregierung Köln ist Verfahrensträger. Entsprechend dem vorgesehenen Bauablauf wird für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen die Verfügbarkeit der Bauflächen (dauerhafte bzw. vorübergehende Flächeninanspruchnahme) geregelt. 2 Anlage Planfeststellungsbeschluss
  • Anlage - Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 51n - OU Meschenich

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    Anlage

Beratungsverlauf

  1. 02.05.2022

    Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)

    TOP 7.1.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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