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1159/2022

Regionalplanneuaufstellung, hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.06.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.06.2022, TOP 10.32

Anlage 10 BV 8, 19.05.2022, Auszug aus dem BP TO 8.8.2 (1159/2022) ÄA

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Anlage 3B Optionsflächen - Tabelle

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Anlage 15 Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV Mülheim

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Anlage 7_Beantwortung_mdlAnfrage_AUG20220519

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Anlage 3A Optionsflächen - Planübersicht

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Anlage_18_Beratungsresultate_Dokumentation

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Anlage 11 Auszug Beschlussprotokoll BV 5

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Anlage 13, Auszug BV 6 Chorweiler 09.06.2022

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Anlage 16, Auszug BP SoSi Stadtentwicklungsausschuss 14.06.2022

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Anlage 6 Niederschrift der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 30.05, Eilentscheidung

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Anlage 1C Stellungnahme Textliche Festlegungen

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Anlage 9 BV Porz 09.06.2022 Auszug aus dem BP TOP 7.4 (1159-2022)

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Dokumentation RP-Umweltprüfung Stadtgebiet Köln

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Anlage 14 Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV Rodenkirchen

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Anlage 4 Glossar

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Anlage 19 Auszug aus dem Beschlussprotokoll Naturschutzbeirat und Appell der BV Rodenkirchen

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Anlage_17_Beratungsresultate_Präs_StEA220614

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Anlage 1B Stellungnahme Zeichnerische Festlegungen - Tabelle

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Anlage 5 Vorab-Auszug 19.05.2022 AKUG TOP 4.1.3 Regionalplanaufstellung Stellungnahme Stadt Köln

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Anlage 12_1159_2022_StEA20220602_mdlAnfrage_Beantwortung

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Anlage 8, Auszug Regionalplan BV 3

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Anlage 1A Stellungnahme Zeichnerische Festlegungen - Planübersicht

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Anlage_18_Beratungsresultate_Dokumentation

55393 Zeichen

Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022) Anlage 18
Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B) zur Vorlage 1159/2022
Stadtbezirk Innenstadt (Stand: 13.06.2022 - Beratungsresultate Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend)
Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis
(Kennziffer*) BV 1 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren Liegenschafts-ausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge-
ändert
ohne 
Votum
Siedlung Beschluss Variante 1
ASB 1-102-XX3 Die ASB Festlegung ist über die gesamte bahnbegleitende Bebauung 
„Eifelwall“ vorzunehmen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
ASB Wal-041
Colonius:
Im Bereich zwischen Venloer Straße und Subbelrather Straße ist anstelle 
der bestehenden AFAB Festlegung im Sinne der Bestandsanpassung die 
Festlegung eines ASBs vorzusehen. Der FNP stellt in diesem Bereich SO 
Fernmeldeturm dar.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
Verkehr
V-1-101-N01
Rheinquerung am Rheinauhafen (Fuß- und Radverkehr): Die 
Rheinquerung ist als "Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen 
(Bestand und Planung)" festzulegen, da für sie entsprechende Beschlüsse 
vorliegen, Planungen erfolgen und diese die Erschließungsqualität von 
Siedlungsbereichen maßgeblich determiniert.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
V-1-104-XXX
Festlegungshinweis zur Zoobrücke im Rahmen der gesamthaften 
Stellungnahme zum Straßensystem erfolgt. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
V-1-104-N01
Rheinquerung an der Bastei (Fuß- und Radverkehr): Die Rheinquerung ist 
als "Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen (Bestand und 
Planung)" festzulegen, da für sie entsprechende Beschlüsse vorliegen, 
Planungen erfolgen und diese die Erschließungsqualität von 
Siedlungsbereichen maßgeblich determiniert.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
V-1-105-001
HP Deutzer Freiheit: Entsprechend dem Festlegungsvorgehen an 
vergleichbaren Standorten sollte ein weiterer Haltepunkt in der Lage HP 
Linie 1 und 9 vorgesehen werden.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
V-1-105-002
Hafen Deutz: Die Festlegung als Ort des Güterumschlags ist nicht korrekt 
und es ist davon abzusehen, da es nicht bestands-und/oder 
planentsprechend ist.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
Gesamt
Beratungsergebnis
Ziel Stellungnahmeentwurf

Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022)
Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B)
Stadtbezirk Rodenkirchen (Stand: 14.06.2022 - Beratungsresultate Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Beschlussinhalt abweichend zum Vorschlag der Verwaltung gem. Anlage 1B
Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis
(Kennziffer*) BV 2 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren Liegenschafts-ausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge-
ändert
ohne 
Votum
Siedlung Beschluss Variante 1
ASB 2-202-N01
Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den 
Optionsflächen Modul III im Sinne des Leitsatzes „Stadtteile mit starken 
Zentren weiter entwickeln“ insbesondere vor dem Hintergrund der 
besonderen ÖV-Erschließungsqualität festzulegen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
WB 2-204-002
Die Fläche ist als WB Fläche entsprechend den Anpassungsvorschlägen 
der Stadt Köln (Modul II) im Sinne der Bestandsanpassung festzulegen und 
der ASB entsprechend zurückzunehmen. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
ASB 2-204-003
Die Fläche ist als ASB Fläche entsprechend den Anpassungsvorschlägen 
der Stadt Köln (Modul II) im Sinne des Leitsatzes „Stadtteile mit starken 
Zentren weiter entwickeln“ festzulegen. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
ASB 2-204-004
Die Fläche ist als ASB Fläche entsprechend den Anpassungsvorschlägen 
der Stadt Köln (Modul II) im Sinne des Leitsatzes „Stadtteile mit starken 
Zentren weiter entwickeln“ festzulegen. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
ASB 2-204-005
Die Fläche ist als ASB Fläche entsprechend den Anpassungsvorschlägen 
der Stadt Köln (Modul II) im Sinne des Leitsatzes „Stadtteile mit starken 
Zentren weiter entwickeln“ festzulegen. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
GIB 2-205-002
Die Fläche ist als GIB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den 
Umwandlungsoptionen vor dem Hintergrund der dringend benötigten GIB 
Flächen und der besonderen Eignung des Standortes festzulegen.
nein ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0 1 0 5
Änderung
Von einer Stellungnahme zur bezeichneten Fläche ist abzusehen. 
Die BV 2 sieht das Potenzial, das Gebiet langfristig als Wohngebiet zu 
entwickeln und nicht als gewerblich/industriellen Standort zu verfestigen. 
Somit wird eine Festlegung als GIB als nicht zweckmäßig erachtet. Vor der 
Umwandlung der bestehenden ASB-Festlegung in eine GIB-Festlegung 
müsste mit der Logistik-Firma zwingend die Zu- und Abfahrtsproblematik 
gemeinsam mit der Fachverwaltung zufriedenstellend gelöst werden. 
ja
ASB 2-206-004
Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den 
Optionsflächen Modul III in ihrem gesamten Umfang festzulegen. Die 
pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem hat 
massive Auswirkungen auf die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten der 
Stadt und wird als nicht sachgerecht beurteilt. Hier handelt es sich um die 
Erweiterung eines bestehenden Siedlungskörpers der im Sinne der 
Sicherung bestehender Ortslagen, Ermöglichung von Einrichtungen der 
Daseinsvorsorge und Schaffung von Entwicklungsmöglichkeiten eine 
Festlegung als ASB erfahren soll. Die Fläche weist eine sehr gute 
(potenzielle) Erschließungsqualität auf insbesondere unter 
Berücksichtigung der geplanten Stadtbahnverlängerung. Zudem sind Teile 
bereits bauleitplanerisch überplant (FNP).
nein ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0 1 0 5
Änderung
Von einer Stellungnahme zur bezeichneten Fläche ist abzusehen 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen begrüßt die im Vergleich zum 
Festlegungsvorschlag der Verwaltung (vgl. Vorlage 2887/2019, 
Fläche Kennziffer 2-206-004) reduzierte Festlegung des ASB. Diese 
Reduzierung berücksichtigt die vorhandene Alluvialrinne und den bei 
Starkregen absehbaren Überflutungsbereich. Bei Aufstellung eines 
Bebauungsplanes ist die Verlagerung des vorhandenen Tennisplatzes zu 
berücksichtigen, sowie die be-stehenden Ausweisungen von 
Ausgleichsflächen in der Nähe der Alluvialrinne. Die Alluvialrinne selbst und 
ihre Umge-bung ist nicht zu bebauen oder anderweitig zu bearbeiten oder 
umzugestalten. 
ja
ASB 2-206-008 Die ASB-Fläche ist nach Norden entsprechend der 226. Änderung des 
Flächennutzungsplanes: Rondorf Nordwest in Köln-Rondorf zu erweitern. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Ziel Stellungnahmeentwurf
Beratungsergebnis
Gesamt

Änderung
GIB 2-208-007
Die Fläche ist als GIB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den 
Umwandlungsoptionen mit Blick auf die bestehende Nutzungssituation des 
Standortes festzulegen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
ASB 2-209-015
Die Fläche ist als ASB Fläche entsprechend den Anpassungsvorschlägen 
der Stadt Köln (Modul II) im Sinne von Bestandsanpassung sowie des 
Leitsatzes „Stadtteile mit starken Zentren weiter entwickeln“ festzulegen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
GIB GIB-004-01
Die Festlegung des GIB ist auf Grundlage des bestehenden 
Ratsbeschlusses (Vorlage Nr. 0052/2020) auf die Flächen außerhalb des 
bestehenden NSG N5 zu begrenzen. 
Hinweis: Abhängigkeit zur Stellungnahme betr. Flächen F-2-211-001
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
Freiraum
F-2-211-001
Auf Grundlage des bestehenden Ratsbeschluss (Vorlage Nr. 0052/2020) ist 
das bestehende NSG N5 in seiner gesamten Größe darzustellen und die 
Hafenfläche/bzw. den GIB bis zur Grenze des NSG zurückzunehmen.
Hinweis: Abhängigkeit zur Stellungnahme betr. Flächen GIB-004-01
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
F-2-212-001
Das NSG N 7 „Am Vogelacker“ ist auf Grund der rechtskräftigen 
Naturschutzgebietsaus-weisung als BSN festzulegen, da das Gebiet eine 
besondere Funktion im Biotopverbund einnimmt.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
Verkehr
V-2-202-001 AS Bonner Verteiler ist im Sinne der Bestandssituation festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
V-2-205-001
Die Straße ist wie im rechtsgültigen Regionalplan als "Straßen für den 
vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und 
Planung)" festzulegen: Verbindung zw. BAB AS Eifeltor und L34 ist Teil des 
Lkw-Vorrangroutennetz
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
V-2-206-N01
Die Straße ist als "sonstige Straße mit regionalplanerischer Bedeutsamkeit 
(Planung)" festzulegen, da für sie entsprechende Beschlüsse vorliegen, 
Planungen erfolgen und diese die Erschließungsqualität von 
Siedlungsbereichen maßgeblich determiniert.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
V-2-211-N01
Die Straße ist wie im rechtsgültigen Regionalplan als "Straßen für den 
vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und 
Planung)" festzulegen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5
Änderung
Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium
BV 2 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
Siedlung
Weitere flächen- und elementspezifische Stellungnahmeinhalte auf Initiative des beratenden 
Gremiums
2-206-003
Die Festlegung als ASB ist aufgrund der Funkti-on der Fläche der 
Kaltluftschneise unbedingt zurückzunehmen. Eine bauliche Entwicklung der 
Fläche hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt – 
insbesondere aufgrund des schon jetzt bestehenden sehr hohen Was-
serdruckes bei Starkregen auf den Stadtteil Hahnwald, welcher auch von 
der STEB thematisiert wurde.
2-212-018
Die GIB-Festlegung der westlichen Teilfläche zwischen der Berzdorfer 
Straße und nördlich der Kerkrader Straße wird abgelehnt. Die Festlegung 
der Fläche als AFAB ist wie im rechtkräftigen Regionalplan beizubehalten, 
da sie eine wichti-ge Verbindung zwischen den Naturschutzgebieten 
darstellt, und welche nicht zuletzt für eine künftig mögliche 
Erholungsnutzung der nord-westlichen Abgrabungsgewässer bedeutsam 
ist.
ja
ja

Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022)
Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B)
Stadtbezirk Lindenthal (Stand: 13.06.2022 ‐ Beratungsresultate Wirtschafts‐ und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Beschlussinhalt abweichend zum Vorschlag der Verwaltung gem. Anlage 1B
Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis
(Kennziffer*) BV 3 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren Liegenschafts-ausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge-
ändert
ohne 
Votum
Siedlung Beschluss Variante 2
ASB 3-309-005*
Der südliche Teil der Optionsfläche entsprechend dem Vorschlag der Stadt 
Köln (Modul III) zwischen Hauptstraße und Kreisverkehr Adrian-Meiler-
Straße ist im Sinne des Leitsatzes „Stadtteile mit starken Zentren weiter 
entwickeln“ zur Ermöglichung weiterer Siedlungsentwicklung und unter 
Berücksichtigung der besonderen Erschließungsqualität als ASB 
festzulegen (siehe unten Abb. 1 Neuabgrenzungsvorschlag 3-309-005*).
nein ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0105
Änderung
ASB ASB-077_1
Die ASB Festlegung ist entsprechend der Abgrenzung der im Verfahren 
befindlichen 221. Änderung des FNP - Innerer Grüngürtel zu präzisieren. 
Bedeutsam ist hier der Teilbereich der geplanten Erweiterung des 
Justizzentrums, dessen Parkhausflächen gem. Regionalplanentwurf nicht 
mehr als ASB festgelegt sind. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB GIB-101
Die Rücknahme der GIB-Festlegung ist im Sinne des Ziels „GIB sichern 
und entwickeln“ rückgängig zu machen. Dies entspricht der aktuellen 
Bestandssituation (s.a. GE/GI-Ausweisung im  Flächennutzungsplan). 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
WB ASB-017_1
Die im Vergleich zum rechtkräftigen Regionalplan vorgenommene 
Erweiterung des ASB in Richtung Süden über den Frechener Weg hinaus 
ist zurück zu nehmen, um eine mögliche Signalwirkung zur Bebauung des 
Grünzugs West nicht entstehen zu lassen. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Freiraum
F-3-303-001
Im Sinne einer einheitlichen und kongruenten planerischen Behandlung der 
Friedhofsflächen im Stadtgebiet ist auch für den Friedhof Melaten eine 
Festlegung als BSLE vorzusehen. Zudem ist dieser im Landschaftsplan der 
Stadt Köln Bestandteil des LSG L 15 und weist einen prägenden 
Baumbestand auf.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
F-3-308-001
Nördlich des Lise-Meitner-Rings ist ausgehend von der bestehenden 
einheitlichen Ackernutzung und entsprechender Darstellungen und 
Festsetzungen in rechtskräftigen Bauleitplanen die Festlegung BSLE 
auszuweiten.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Verkehr
V-3-307-004
Die Festlegung des Streckenverlaufs sollte dem Beschluss der Vorlage 
3454/2021 (Stadtbahnvorhabens Köln – Niederaußem; Verlängerung Linie 
4) entsprechen. Entsprechend ist die Verbindung Weiden West - 
Widdersdorf der Linie 1 nicht darzustellen. (https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=104184)
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-3-307-005
Die Festlegung des Streckenverlaufs sollte dem Beschluss der Vorlage 
3454/2021 (Stadtbahnvorhabens Köln – Niederaußem; Verlängerung Linie 
4) entsprechen. Entsprechend ist die Verbindung Weiden West - 
Widdersdorf der Linie 1 nicht darzustellen. (https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=104184)
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium
BV 3 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Seniore
n Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
Siedlung
Die ASB-Festlegung ist zurück zu nehmen. Die Fläche ist wie im ja3-308-002
ja
Ziel Stellungnahmeentwurf
Beratungsergebnis
Gesamt
3-306-001B Die ASB-Festlegung ist zurück zu nehmen. Die Fläche ist wie im 
rechtskräftigen Regionalplan weiterhin als AFAB festzulegen. ja
Weitere flächen- und elementspezifische Stellungnahmeinhalte auf Initiative des beratenden 
Gremiums
3-306-001A Die ASB-Festlegung ist  mit einer Zweckbindung "Schulstandort mit 
Sporthallen, Stadionparkhaus, Freiraum" vorzusehen.

3-309-006 Die ASB-Festlegung ist zurück zu nehmen. Die Fläche ist wie im 
rechtskräftigen Regionalplan weiterhin als AFAB festzulegen. ja
GIB-041-01Süd Für die Teilfläche südlich der Toyota-Allee ist die GIB-Festlegung zurück zu 
nehmen und ein AFAB mit Sportflächen festzulegen. ja
Freiraum
F-3-308-B02
Der Freiraum vom Landschaftspark Belvedere ab Autobahn A4 zwischen 
Lövenich und Widdersdorf ist bis zur Stadtgrenze Köln/Rhein-Erft-Kreis als 
Freiraum für einen Landschaftspark festzulegen. 
ja
3-309-005 Eine ASB-Festlegung der Fläche wird abgelehnt. Die im Planentwurf 
vorgenommene Teilfestlegung als ASB ist zurück zu nehmen. ja
rechtskräftigen Regionalplan weiterhin als AFAB festzulegen. 
ja3-308-002

Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022)
Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B)
Stadtbezirk Ehrenfeld (Stand: 13.06.2022 ‐ Beratungsresultate Wirtschafts‐ und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend)
Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis
(Kennziffer*) BV 4 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge-
ändert
ohne 
Votum
Siedlung Beschluss Variante 1
GIB/ 
ASB 4-401-001
Der Bereich um das Max-Becker-Areal ist gem. politischen Beschluss zur 
Entwicklung eines Mischgebietes (Zielbild Weststadt) - wie im 
rechtskräftigen Regionalplan - als ASB festzulegen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
GIB 4-405-XXX
Die Fläche ist gem. Vorschlag der Stadt Köln (Modul II, Nachmeldung) 
unter Berücksichtigung des vorliegenden Bebauungsplans als 
zweckmäßige Ergänzung der Fläche 4-405-006 sowie Erweiterung an den 
Bestand als GIB Fläche in der gesamten vorgeschlagenen Ausdehnung 
festzulegen. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB ASB-073_2
Die Rücknahme der ASB-Festlegung ist im gekennzeichneten Bereich 
rückgängig zu machen. Der Standort weist eine besondere Lagegunst 
hinsichtlich seiner ÖV-Erreichbarkeit auf, die im Sinne des Leitsatzes 
„Siedlungsentwicklung an der Schiene“ nutzbar gemacht werden soll. 
Hinweis: Freifläche mit Familienzentrum/Kindergarten in Parklage mit 
Spielplatz „Am Mühlenweg“, FNP stellt Grünfläche dar
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
GIB GIB-238
Die Rücknahme der GIB-Festlegung (Reservefläche) ist vor dem 
Hintergrund des Flächenbedarfs rückgängig zu machen.
Hinweis: Abgrenzung entspricht nach Westen GE Abgrenzung FNP
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
KGV-001
AWB Sammel- und Umschlaganlage im Stadtteil Bickendorf, Flurstück 
4962-076-2005: Der Standort ist mit dem entsprechenden Signet als 
Standort des kombinierten Güterverkehrs festzulegen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Freiraum
F-4-405-001
Der bestehende BSN ist bis an den ausgewiesenen GIB zu vergrößern.  
Es besteht die Absicht, das NSG N 22 Baadenberger Senke, Stockheimer 
Höfe mit einer der nächsten Landschaftsplanänderungen um diese Flächen 
entsprechend zu erweitern. Der vorliegende Pflege- und Entwicklungsplan 
betrachtet diese Fläche bereits.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
F-4-405-002
Der festgelegte Freiraumbereich für „Aufschüttungen und Ablagerungen“ 
mit der Zweckbestimmung Abfalldeponie ist zu streichen, da sich diese 
Fläche bereits in der Rekultivierung befindet und die Festlegung 
entsprechend nicht mehr die Bestandssituation abbildet.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Gesamt
Beratungsergebnis
StellungnahmeentwurfZiel

Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022)
Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B)
Stadtbezirk Nippes (Stand: 13.06.2022 ‐ Beratungsresultate Wirtschafts‐ und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Beschlussinhalt abweichend zum Vorschlag der Verwaltung gem. Anlage 1B
Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis
(Kennziffer*) BV 5 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren Liegenschafts-ausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge-
ändert
ohne 
Votum
Siedlung Beschluss Variante 2
ASV 5-501-B01 Die Fläche "Am Heckpfad" ist als ASB Festzulegen, um damit die 
Grundlage zur Behebung bestehender Missstände zu erhalten. geändert ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0015
Änderung
Die Fläche "Am Heckpfad" (Indianersiedlung") ist nicht als ASB 
festzulegen. Als ASB ist der Bereich der Siedlung "Auf dem Ginsterberg" 
(Sinti-Siedlung) festzulegen. 
ja
GIB GIB-031_1 Die bestehende GIB-Festlegung des rechtskräftigen Regionalplans ist 
beizubehalten. ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0006
Änderung
ASB ASB-064_3 Die Fläche ist ausgehend von der bestehenden baulichen Situation bis zur 
Zoobrücke als ASB festzulegen. ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0006
Änderung
Freiraum
F-5-505-001
Die Pferderennbahn in Weidenpesch ist als BSLE festzulegen. Sie ist mit 
randlich prägenden Baum- und Gehölzstrukturen im Landschaftsplan Köln 
im LSG L 8 ausgewiesen und wird insgesamt durch einen 
landschaftsprägenden Charakter bestimmt. Die baulichen Anlagen sind gut 
in das Landschaftsschutzgebiet integriert. In Teilen ist die Anlage während 
der Betriebszeiten öffentlich zugänglich, so dass eine Ausweisung als 
BSLE fachlich empfohlen wird.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Verkehr
V-5-504-003
Die Schienentrasse zur Anbindung der Fordwerke östlich der 
Industriestraße ist wie im rechtsgültigen Regionalplan als "Schienenweg für 
den überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und Planung)" 
festzulegen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-5-504-004
Die Schienentrasse westlich der Emdener Straße ist wie im rechtsgültigen 
Regionalplan als "Schienenweg für den überregionalen und regionalen 
Verkehr (Bestand und Planung)" festzulegen. Mehrfach pro Woche findet 
Güterverkehr auf dieser Trasse statt.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-5-504-005
Die Schienentrasse ist zu verlängern bis in die "Spitze" Am Molenkopf und 
als "Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand 
und Planung)" festzulegen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-5-503-N01
Die Festlegung des Haltepunktes Boltensternstr. / Gürtel der Linie 13 ist 
entsprechend des 3. Nahverkehrsplans der Stadt Köln (S. 205) vorzusehen
(https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf66/dritter-
nahverkehrsplan-12-2017.pdf)
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-5-504-N01
Die Festlegung des Haltepunktes Niehler Str. / Gürtel der Linie 13 ist 
entsprechend des 3. Nahverkehrsplans der Stadt Köln (S. 205) vorzusehen
(https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf66/dritter-
nahverkehrsplan-12-2017.pdf)
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium
BV 5 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Seniore
n Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
Siedlung
5-506-004 Die ASB-Festlegung ist zurück zu nehmen. Die Fläche ist wie im 
rechtskräftigen Regionalplan als WB festzulegen. 
5-506-003 Die ASB-Festlegung ist zurück zu nehmen. Die Fläche ist wie im 
rechtskräftigen Regionalplan als WB festzulegen. ja
Weitere flächen- und elementspezifische Stellungnahmeinhalte auf Initiative des beratenden 
Gremiums
5-505-007 Die ASB-Festlegung ist zurück zu nehmen. Die Fläche ist wie im 
rechtskräftigen Regionalplan als WB festzulegen. ja
Ziel Stellungnahmeentwurf
Beratungsergebnis
Gesamt
ja

Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022)
Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B)
Stadtbezirk Chorweiler (Stand: 13.06.2022 ‐ Beratungsresultate Wirtschafts‐ und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Beschlussinhalt abweichend zum Vorschlag der Verwaltung gem. Anlage 1B
Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis
(Kennziffer*) BV 6 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren Liegenschafts-ausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge-
ändert
ohne 
Votum
Siedlung Beschluss Variante 1
ASB 6-601-011
Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den 
Anpassungsflächen Modul II festzulegen.
Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem 
hat massive Auswirkungen auf die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten 
der Stadt und wird als nicht sachgerecht beurteilt. Hier handelt es sich um 
einen bestehenden Siedlungskörper, der im Sinne der Sicherung 
bestehender Ortslagen, Ermöglichung von Einrichtungen der 
Daseinsvorsorge und Schaffung von Entwicklungsmöglichkeiten eine 
Festlegung als ASB erfahren soll.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB 6-601-011A & 
6-601-011B*
Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den 
Optionsflächen Modul III mit angepasster Abgrenzung festzulegen  (siehe 
Neuabgrenzungsvorschlag).
Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem 
hat massive Auswirkungen auf die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten 
der Stadt und wird als nicht sachgerecht beurteilt. Hier handelt es sich um 
einen bestehenden Siedlungskörper, der im Sinne der Sicherung 
bestehender Ortslagen, Ermöglichung von Einrichtungen der 
Daseinsvorsorge und Schaffung von Entwicklungsmöglichkeiten eine 
Festlegung als ASB erfahren soll. Erforderliche Regelungen zur 
Risikovorsorge sind auf Grundlage differenzierter Untersuchungen im 
Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung zu treffen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB 6-602-053
Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den 
Anpassungsflächen Modul II festzulegen.
Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem 
hat massive Auswirkungen auf die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten 
der Stadt und wird als nicht sachgerecht beurteilt. Hier handelt es sich um 
einen bestehenden Siedlungskörper, der im Sinne der Sicherung 
bestehender Ortslagen, Ermöglichung von Einrichtungen der 
Daseinsvorsorge und Schaffung von Entwicklungsmöglichkeiten eine 
Festlegung als ASB erfahren soll. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB 6-602-001A
Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den 
Optionsflächen Modul III festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 2887/2019).
Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem 
hat massive Auswirkungen auf die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten 
der Stadt und wird als nicht sachgerecht beurteilt. Hier handelt es sich um 
einen bestehenden Siedlungskörper, der im Sinne der Sicherung 
bestehender Ortslagen, Ermöglichung von Einrichtungen der 
Daseinsvorsorge und Schaffung von Entwicklungsmöglichkeiten eine 
Festlegung als ASB erfahren soll. Erforderliche Regelungen zur 
Risikovorsorge sind auf Grundlage differenzierter Untersuchungen im 
Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung zu treffen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB 6-607-005
Festlegung der Fläche als ASB entsprechend Vorschlag der Stadt Köln zu 
den Anpassungsflächen vorzusehen.
Die Festlegung als ASB ist unter Berücksichtigung der Planungsabsicht der 
Landwirtschaftskammer vorzusehen. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB 6-608-006A
Die Neufestlegung des ASB ist in gleicher Tiefe nach Süden über den 
Chorweiler Zubringer hinaus zu erweitern (siehe 
Neuabgrenzungsvorschlag)
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
AFAB 6-608-006B
Die vorgenommene Neufestlegung der GIB Fläche innerhalb des 
Freiraums südlich dem Friedhof Chorweiler ist zurück zu nehmen und als 
AFAB festzulegen. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Ziel Stellungnahmeentwurf
Beratungsergebnis
Gesamt

GIB 6-611-008
GIB Erweiterungsfläche nördlich Roggendorf/Thenhoven:
Die Fläche ist als GIB entsprechend dem Abgrenzungsvorschlag der Stadt 
Köln zu den Optionsflächen Modul III auch unter Würdigung der Resultate 
der erfolgten Umweltprüfung festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 
2887/2019). Die Hinweise zu potenziellen erheblichen 
Umweltauswirkungen sind im Rahmen der nachgeordneten Bauleitplanung 
präzise aufzunehmen und vertiefend zu untersuchen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
GIB 6-611-B08
Ergänzung GIB Erweiterungsfläche nördlich Roggendorf/Thenhoven auf 
Vorschlag der BV 6:
Die Fläche ist als GIB entsprechend dem von der Verwaltung geprüften 
Abgrenzungsvorschlag der BV im Rahmen der politischen Beratung der 
Optionsflächen Modul III festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 2887/2019). 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Freiraum
F-6-601-001
Vorbehaltlich einer Nichtfestlegung der Bereiche als ASB, sind die 
Ortsrandflächen westlich von Langel und Rheinkassel bis zur GIB-
Ausweisung entsprechend des LSG L 6 nach Landschaftsplan Köln als 
BSLE festzulegen
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
F-6-602-001
Vorbehaltlich einer Nichtfestlegung der Bereiche als ASB, sind die 
Ortsrandflächen um Fühlingen als BSLE auszuweisen. Grundlage ist die 
Schutzausweisung des Landschaftsplans, der die LSGs L 5 und L6 sowie 
südwestlich der Ortslage das LB 6.22 ausweist.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
F-6-611-001
Fläche als BSLE festzulegen, da selbige im Rahmen einer nächsten 
Landschaftsplanänderung in das LSG L 7 aufgenommen werden soll. 
Zudem stellt auch der Flächennutzungsplan entsprechende Fläche als 
Fläche für die Landwirtschaft dar.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Verkehr
V-6-601-002
Es handelt sich hier um eine mögliche Stadtbahnverlängerung der Linie 12 
Richtung Rheinkassel/Langel. Die Festlegung der Stadtbahnverlängerung 
ist gem. Anmeldung im ÖPNV-Bedarfsplan zu verfolgen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-6-606-001 Die Anschlussstelle K-Chorweiler/A57 ist festzulegen, da die Planung zum 
Ausbau als Vollanschluss aktiv betrieben wird. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-6-6XX-002 Die Trasse ist wie im rechtskräftigen Regionalplan bisher festzulegen. Sie 
ist als Maßnahme im NVP enthalten. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium
BV 6 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Seniore
n Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
Siedlung
Freiraum
Verkehr
V-6-6XX-003_2
Der westliche Anschluss des Blumenbergsweg (L43) an das bestehende 
Straßennetz ist an die Anschlussstelle Worringen vorzusehen und entspre-
chend festzulegen. Ein Anschluss des Blumenbergsweg (L43) an die L 183 
(Sinnersdorfer Straße) ist entsprechend zu prüfen
ja
V-6-6XX-003_1 
Der Blumenbergsweg (L43) im Abschnitt zwischen Neusser Landstraße 
(B9) und Bruchstraße ist entsprechend dem Bestand als „Straße für den 
vorwiegend überregio-nalen und regionalen Verkehr – Bestand, 
Bedarfsplanmaßnahme“ festzulegen. 
ja
Die Bezirksvertretung Chorweiler bekräftigt im Rahmen der Stellungnahme 
zum Re-gionalplanentwurf die Haltung, dass jeglicher Neuaufschluss und 
jegliche Erweiterung bestehender Auskiesungsbereiche im Stadtbezirk 
Chorweiler abgelehnt werden. 
ja
Weitere flächen- und elementspezifische Stellungnahmeinhalte auf Initiative des beratenden 
Gremiums
6-611-007 Die Neufestlegung der Fläche als ASB wird abgelehnt und ist 
zurücknehmen. ja

Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022)
Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B)
Stadtbezirk Porz (Stand: 13.06.2022 ‐ Beratungsresultate Wirtschafts‐ und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Beschlussinhalt abweichend zum Vorschlag der Verwaltung gem. Anlage 1B
Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis
(Kennziffer*) BV 7 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren Liegenschafts-ausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge-
ändert
ohne 
Votum
Siedlung Beschluss Variante 2
AFAB 7-712-076 und 
7-712-077
Der festgelegte ASB ist auf die Grenzen des festgesetzten LB 7.24 
zurückzunehmen und als BSN auszuweisen.
Der Linder Bruch/ bzw. der Senkelsgraben ist im Landschaftsplan als LB 
7.24 festgesetzt. Im landesweiten Biotopverbund ist die Fläche als 
Fläche mit herausragender Bedeutung ausgewiesen. Der FNP Köln stellt 
die Fläche als Grünfläche dar. In einem folgenden 
Lanschaftsplanänderungsverfahren soll die Fläche als NSG 
ausgewiesen werden.
Hinweis: korrespondierend zur Stellungnahme zu F-7-712-001
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
GIB 7-701-N04 
Die Fläche ist als GIB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu 
den Optionsflächen Modul III festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 
2887/2019). Die Umsetzung des Festlegungsvorschlags ist anzustreben, 
da sich diese Fläche angrenzend an einen GIB Bestand und mit 
unterschiedlichen Vorbelastungen aus dem Umfeld in besonderer Weise 
als solche eignet. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB 7-702-013 
Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu 
den Optionsflächen Modul III festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 
2887/2019). Die Umsetzung des Festlegungsvorschlags ist u.a. im Sinne 
der Stärkung von Siedlungsstandorten an der Schiene anzustreben.
Eine Umweltprüfung im Rahmen der Regionalplanneuaufstellung für 
diese Fläche ist wünschenswert.
geändert ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0015
Änderung Für die Fläche ist eine besondere Umweltprüfung mit Sicht auf die 
dortige Grundwassergewinnung durchzuführen. ja
ASB 7-714-011B*
Die Neufestlegung des ASB ist in seiner räumlichen Ausdehnung nach 
Süden zu reduzieren (siehe unten Abb. 4 Neuabgrenzungsvorschlag 7-
714-011B*).
geändert ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0015
Änderung Die ASB-Festlegung wird vollständig abgelehnt und ist zurück zu 
nehmen. ja
ASB 
Zweck  ASB-420_2
Die neu festgelegte Zweckbestimmung „Militärische Einrichtung“ ist zu 
streichen.
Die Langfristigkeit der Einrichtung ist über den gesamten 
Planungshorizont des Regionalplans in Frage zu stellen. Die für die 
Einrichtung erforderliche Flächensicherung konnte auch auf Grundlage 
des rechtskräftigen Regionalplans ohne Zweckbindungsfestlegung 
gelingen. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
KGV-002 Gremberghoven Bahnareal: Der Standort ist mit dem entsprechenden 
Signet als Standort des kombinierten Güterverkehrs festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Freiraum
F-7-703-001 Im Sinne der Darstellung der Bestandssituation sollte die Festlegung 
„Oberflächengewässer“ beibehalten werden. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
F-7-704-002 Festlegung des südlichen Gremberger Sees als BSLE. Er liegt im 
rechtskräftigen LSG L23. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
F-7-708-001
Die Fläche des NSG N14 (Kiesgrube Wahn) ist als BSN festzulegen, da 
sie eine besondere Bedeutung als Trittstein im Biotopverbund hat und im 
landesweiten Biotopverbund als Gebiet mit herausragender Bedeutung 
ausgewiesen ist.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
F-7-708-002
Die im rechtskräftigen Regionalplan aufgeführte Zweckbindung 
„Abwasserbehandlungs- und -reinigungsanlage“ ist weiterhin festzulegen. 
Es ist eine heute bestehende Anlage, für die es im Kontext vorgesehener 
Entwicklungen konkrete Ausbaupläne gibt. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Ziel Stellungnahmeentwurf
Beratungsergebnis
Gesamt

F-7-712-001
Der festgelegte ASB ist auf die Grenzen des festgesetzten LB 7.24 
zurückzunehmen und als BSN auszuweisen.
Der Linder Bruch/ bzw. der Senkelsgraben ist im Landschaftsplan als LB 
7.24 festgesetzt. Im landesweiten Biotopverbund ist die Fläche als 
Fläche mit herausragender Bedeutung ausgewiesen. Der FNP Köln stellt 
die Fläche als Grünfläche dar. In einem folgenden 
Lanschaftsplanänderungsverfahren soll die Fläche als NSG 
ausgewiesen werden.
Hinweis: korrespondierend zur Stellungnahme zu 7-712-076 und 7-712-
077
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
F-7-712-002
Die Deponie Linder Mauspfad ist festzulegen als AFAB mit 
überlagernder Festlegung BSN und Regionaler Grünzug. Die Deponie 
befindet sich in der Rekultivierung. Anschließend im Rhein-Sieg-Kreis 
findet sich entsprechende BSN Festlegung.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
F-7-713-002
Abgrabungsgewässer Storchensee und Molch Weiher sind als BSN 
festzulegen. Sie sollen im Rahmen einer nächsten 
Landschaftsplanänderung als NSG auf Kölner Stadtgebiet ausgewiesen 
werden, eine Entsprechung als NSG besteht bereits im Rhein-Sieg Kreis. 
Auch der landesweite Biotopverbund weist diese Flächen mit 
herausragender Bedeutung aus.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Verkehr
V-7-709-001
Die Flughafenvorfahrt (Kennedystraße) ist weiterhin als Sonstige 
regionalplanerisch bedeutsame Straßen (Bestand und Planung) 
festzulegen, da die Erreichbarkeit des überregional bedeutsamen 
Flughafens Köln/Bonn im Sinne von Grundsatz G.58 langfristig zu 
erhalten ist.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-7-711-001 Die festgelegte Trasse ist aus der vorliegenden Planung des 
Landesstraßenbedarfsplans zu übernehmen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-7-711-N01
Die Ortsumgehung Zündorf ist im Landesstraßenbedarfsplan gelistet und 
entsprechend mit Anschluss an die L82n als "Straße für den vorwiegend 
überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und Planung)" 
festzulegen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-7-714-002
Die Trasse im nördlichen Abschnitt (nördlich Ranzeler Str.) ist als 
räumlich definiert, d.h. als "Schienenweg für den überregionalen und 
regionalen Verkehr (Bestand und Planung)" festzulegen (s.a. aktuell 
gültigen Regionalplan). Dies folgt dem Beschluss des Rats der Stadt 
Köln zur Verlängerung die Stadtbahnlinie 7.  
Für diesen Abschnitt fehlt eine Umweltprüfung  im Rahmen der 
Regionalplanneuaufstellung. Sie ist noch durchzuführen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium
BV 7 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildun
g Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
Siedlung
7-713-008A Die GIB-Festlegung der Fläche wird abgelehnt. Die Fläche ist wie im 
rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja
7-713-008B Die GIB-Festlegung der Fläche wird abgelehnt. Die Fläche ist wie im 
rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja
7-715-012 Die ASB-Festlegung der Fläche wird abgelehnt. Die Fläche ist wie im 
rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. 
Weitere flächen- und elementspezifische Stellungnahmeinhalte auf Initiative des beratenden 
Gremiums
7-713-007 Die ASB-Festlegung der Fläche wird abgelehnt. Die Fläche ist wie im 
rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja
7-713-009 Die ASB-Festlegung der Fläche wird abgelehnt. Die Fläche ist wie im 
rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja
7-714-011A Die ASB-Festlegung der Fläche wird abgelehnt. Die Fläche ist wie im 
rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja
ja

Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022)
Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B)
Stadtbezirk Kalk (Stand: 13.06.2022 ‐ Beratungsresultate Wirtschafts‐ und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Beschlussinhalt abweichend zum Vorschlag der Verwaltung gem. Anlage 1B
Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis
(Kennziffer*) BV 8 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren Liegenschafts-ausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge-
ändert
ohne 
Votum
Siedlung Beschluss Variante 2
ASB 8-807-086 Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den 
Reserveflächen Modul II festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 0621/2019). nein ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0105
Änderung
ASB 8-807-087 Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den 
Reserveflächen Modul II festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 0621/2019). nein ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0105
Änderung
ASB 8-807-B02
Die Fläche ist vollumfänglich als ASB entsprechend dem Vorschlag der 
Stadt Köln festzulegen. Sie zeichnet sich durch eine besondere Lagegunst 
aus. Der Abriss des Autobahnzubringers würde sowohl die Schaffung eines
Grünzugs zwischen Brück und Neubrück als auch eine 
Siedlungsentwicklung (anschließend an Brück) ermöglichen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB 8-808-088
Die Fläche ist vollumfänglich als ASB entsprechend dem Vorschlag der 
Stadt Köln zu den Modul II-Flächen im Sinne der Bestandssituation 
festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 0621/2019).
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB 8-808-006
Die Fläche ist vollständig als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt 
Köln zu den Optionsflächen Modul III festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 
2887/2019). 
Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem 
hat massive Auswirkungen die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten der 
Stadt. Wir erachten eine differenzierte, standortspezifische und die 
Steuerungsmöglichkeiten der Bauleitplanung berücksichtigende 
Vorgehensweise und schlagen eine bedingte Festlegung vor.
nein ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0105
Änderung
KGV-003
AWB Müll - Umlade - Station Wikingerstraße: Der Standort ist mit dem 
entsprechenden Signet als Standort des kombinierten Güterverkehrs 
festzulegen.
geändert ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0015
Änderung Für die Festlegung ist eine Umweltprüfung durchzuführen. 
Verkehr
V-8-806-001
Aus Sicht der Stadt Köln besteht kein Bedarf für die Festlegung der 
Landesstraße L286n im Regionalplan. Im Falle einer Festlegung verweist 
die Stadt Köln auf ein Umweltprüfungserfordernis.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-8-806-002
Die Anschlussstrecke zum bestehenden Stadtbahnbetriebshof Merheim ist 
entsprechend des Bestandes, d.h. ohne nördliche Erschließung, weiterhin 
festzulegen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-8-808-003
Entsprechend des aktuellen Beschlusses ist der Haltepunkt festzulegen 
(zur Vorlage 0277/2021): "Die Verwaltung wird beauftragt in Gespräche mit 
dem NVR zu gehen, um die mögliche Einrichtung eines Haltepunkts in 
Rath/Heumar an der Eiler Straße in den Planungen offen zu halten."
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-8-809-001
Die Trasse ist im NVP sowie in der ÖPNV Roadmap enthalten, wenn auch 
nicht räumlich final verortet. Entsprechend ist die Trasse als "Schienenweg 
für den überregionalen und regionalen Verkehr ohne räumliche Festlegung"
festzulegen, sowie die Verbindungsspanne bis zum Kreuzungspunkt der 
Stadtbahnlinie 1 und der L 286n verlängert festzulegen (vgl. 3. NVP 
Abbildung 8-6).
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-8-8XX-001
Die Verlängerung der Linie 13 ab Bf Mülheim über Frankfurter Str. bis HP 
Köln-Ostheim soll langfristig entsprechend des Nahverkehrsplans realisiert 
werden. Entsprechend ist die Trasse als Schienenweg für den 
überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und Planung) festzulegen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium
Ziel Stellungnahmeentwurf
Beratungsergebnis
Gesamt
Weitere flächen- und elementspezifische Stellungnahmeinhalte auf Initiative des beratenden

BV 8 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
Siedlung
8-807-005 Die Festlegung der Fläche als ASB wird abgelehnt. Die gesamte Fläche ist 
wie im rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja
8-809-010 Die Festlegung der Fläche als ASB wird abgelehnt. Die gesamte Fläche ist 
wie im rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. 
Gremiums
8-807-004 Die Festlegung der Fläche als ASB wird abgelehnt. Die gesamte Fläche ist 
wie im rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja
ja

Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022)
Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B)
Stadtbezirk Mülheim (Stand: 14.06.2022 ‐ Beratungsresultate Wirtschafts‐ und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Beschlussinhalt abweichend zum Vorschlag der Verwaltung gem. Anlage 1B
Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis
(Kennziffer*) BV 9 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge-
ändert
ohne 
Votum
Siedlung Beschluss Variante 1
GIB 9-901-009
Die Fläche ist als GIB vollumfänglich entsprechend dem Vorschlag der 
Stadt Köln zu sog. Umwandlungsoptionen vor dem Hintergrund der bereits 
bestehenden Situation festzulegen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB 9-903-091
Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu 
Anpassungsflächen (Modul II) im Sinne der Anpassung an den Bestand 
festgelegt werden.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB ASB-098
Die Rücknahme der ASB Festlegung im Bereich östlich A3 und südlich 
nördlich B506 ist im Sinne der Bestandssituation rückgängig zu machen. 
An der ASB Festlegung ist festzuhalten. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB 9-905-095
Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu 
Anpassungsflächen (Modul II) im Sinne der Anpassung an den Bestand 
festzulegen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB 9-905-097
Die Neufestlegung des ASB ist am Bestand zu orientieren (Bitte um 
Überprüfung der Abgrenzung). Dabei ist die Grenze des FFH-Gebietes zu 
berücksichtigen. Die angrenzende bedeutsame Biotop-Verbundzone in 
Nord-/Südrichtung ist als AFAB – wie vorgesehen – festzulegen, um 
Verbindungsfunktion auch planerisch zu dokumentieren.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB 9-905-002
Die als ASB neu festgelegte Fläche ist entsprechend dem 
Festlegungsvorschlag der Stadt Köln zu den sog. Optionsflächen (Modul 
III) zu reduzieren. Die Neufestlegung von ASB nördlich dieser wird nicht 
mitgetragen, da es sich um eine Auenlandschaft handelt und faktisch ist 
keine weitere Entwicklung aufgrund der Topographie möglich ist. 
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB 9-905-003
Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu 
Anpassungsflächen (Modul II) im Sinne der Anpassung an den Bestand 
festgelegt werden.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB ASB-047-01
Die ASB-Festlegung der Fläche ist gem. rechtskräftigem Regionalplan 
beizubehalten. Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen 
von HQextrem hat massive Auswirkungen auf die räumlichen 
Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt und wird als nicht sachgerecht 
beurteilt. Erforderliche Regelungen zur Risikovorsorge sind auf Grundlage 
differenzierter Untersuchungen im Rahmen der nachfolgenden 
Bauleitplanung zu treffen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB ASB-047-02
Die ASB-Festlegung der Fläche ist gem. rechtskräftigem Regionalplan 
beizubehalten. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der 
bestehenden ÖV-Erschließungsqualität (Nähe zu Stadtbahnhalt) zu 
befürworten.
Hinweis: unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu Fläche 9-906-006*
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
ASB 9-908-105 Die Fläche ist entsprechend der bestehenden Abgrenzung im 
rechtkräftigen FNP festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
GIB GIB-029-01 Die Fläche ist vollumfänglich als GIB entsprechend dem Vorschlag der 
Stadt Köln zu Reserveflächen (Modul I) festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
GIB 9-909-008
Die Fläche ist als GIB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den 
Optionsflächen Modul III festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 2887/2019). 
Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem 
hat massive Auswirkungen auf die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten 
der Stadt und wird als nicht sachgerecht beurteilt. Erforderliche 
Regelungen zur Risikovorsorge sind auf Grundlage differenzierter 
Untersuchungen im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung zu treffen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Ziel Stellungnahmeentwurf
Beratungsergebnis
Gesamt

Änderung
ASB AFAB-002 Die Neufestlegung von ASB sollte ausschließlich im Sinne der 
Bestandsanpassung erfolgen und auf diesen begrenzt sein. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Freiraum
F-9-905-001
Die Fläche ist als AFAB mit überlagernder Festlegung BSLE und 
Regionaler Grünzug festzulegen. Die Festlegung der Fläche als ASB ist 
zurückzunehmen. Die Flächen östlich der Mielenforster Straße liegen im 
LSG L 25 und sind der Aue der Strunde zuzuordnen. Im FNP sind diese als 
Grünfläche dargestellt und weisen einen prägenden und erhaltenswerten 
landschaftlichen Charakter aus
.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
F-9-905-002
Die Fläche ist auf Kölner Stadtgebiet als AFAB mit überlagernder 
Festlegung als BSN anknüpfend an die angrenzende Festlegung 
festzulegen. Im Übergang zur Schluchter Heide auf Stadtgebiet Bergisch 
Gladbach weisen die Flächen südlich der Refrather Straße einen Mix aus 
extensivem Grünland, Feuchtbereichen und Gehölzgruppen auf und haben 
somit eine besondere naturschutzfachliche Wertigkeit. Eine nähere Prüfung
zur Ausweisung eines NSG steht noch aus.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
F-Rhein 
(gesamt-
städtisch)
Dieses überörtliche FFH-Gebiet ist als BSN festzulegen. Das Natura 2000- 
bzw. FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad 
Honnef einschließlich der Buhnenfelder“ (DE-4405-301) weist auch auf 
Kölner Stadtgebiet Teile des Rheins und der angrenzenden Uferbereiche 
als Schutzgebiet aus.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Verkehr
V-9-901-006 Die Festlegung als Ort des Güterumschlags ist nicht korrekt und es ist 
davon abzusehen, da es nicht bestands-und/oder planentsprechend ist. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-9-905-001
Die vorgenommene Verlängerung der Linie Richtung Norden über die 
Paffrather Str. als Straße für den vorwiegend überregionalen und 
regionalen Verkehr ist vor dem Hintergrund der nicht gegebenen regionale
n
Bedeutsamkeit der Straße zurückzunehmen.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-9-905-002
Aus Sicht der Stadt Köln besteht kein Bedarf für die Festlegung der 
Landesstraße L286n im Regionalplan. Im Falle einer Festlegung verweist 
die Stadt Köln auf ein Umweltprüfungserfordernis.
ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-9-907-001 Die L101 ist im GVK mit neuer Linienführung im Bereich Dünnwald 
enthalten und entsprechend festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
V-9-907-002 Die L101 ist im GVK mit neuer Linienführung im Bereich Dünnwald 
enthalten und entsprechend festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005
Änderung
Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium
BV 9 Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Seniore
n Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und 
Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün
Siedlung
Weitere flächen- und elementspezifische Stellungnahmeinhalte auf Initiative des beratenden 
Gremiums
9-906-006 Die Festlegung der Fläche als ASB wird abgelehnt. Die gesamte Fläche ist 
wie im rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja

Anlage 13, Auszug BV 6 Chorweiler 09.06.2022

4818 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Herr Schulz 
Telefon:  (0221) 221 96313  
Fax       :  (0221) 221 96400 
E-Mail:  christian.schulz1@stadt -koeln.de 
Datum: 13.06.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Chorweiler  vom 09.06.2022  
öffentlich 
9.2.1 Regionalplanneuaufstellung,  
hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln 
1159/2022 
Änderungsantrag der CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Fraktion  
Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke und Lilo Heinrich 
 
I. Abstimmung über den gemeinsamen Änderungsantrag der CDU -Frak-
tion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und der  
Fraktion Die Linke und Lilo Heinrich: 
 
Auf eine Wiedergabe des ursprünglichen Beschlusstextes wird verzichtet, da dieser 
durch den folgenden ersetzt wird. 
 
Beschluss mit Einzelabstimmung zu den einzelnen Ergänzungen : 
 
Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:  
 
Bezirksvertretung Chorweiler Variante  
 
Der Rat 
 
1. beschließt, die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand 
Dezember 2021) gem. Anlage 1.

Ergänzend dazu sind folgende Stellungnahmen aufzunehmen:  
 
Abstimmungsergebnis:  
 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der AfD-Fraktion. 
 
2. Kennziffer V-6-6XX-003_1  
Der Blumenbergsweg (L43) im Abschnitt zwischen Neusser Landstraße (B9) 
und Bruchstraße ist entsprechend dem Bestand als „Straße für den vorwie-
gend überregionalen und regionalen Verkehr – Bestand, Bedarfsplanmaß-
nahme“ festzulegen.  
 
Abstimmungsergebnis:  
 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der AfD-Fraktion. 
 
 
Kennziffer V-6-6XX-003_2  
Der westliche Anschluss des Blumenbergsweg (L43) an das bestehende Stra-
ßennetz ist an die Anschlussstelle Worringen vorzusehen und entsprechend 
festzulegen. Ein Anschluss des Blumenbergsweg (L43) an die L 183 (Sinners-
dorfer Straße) ist entsprechend zu prüfen. 
 
Abstimmungsergebnis:  
 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der AfD-Fraktion. 
 
 
Kennziffer 6-611-007  
Die Neufestlegung der Fläche als ASB wird abgelehnt und ist zurücknehmen.  
 
Abstimmungsergebnis:  
 
Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimme von Herrn Schlimgen (FDP) bei Enthal-
tung der AfD-Fraktion. 
 
 
Die Bezirksvertretung Chorweiler bekräftigt im Rahmen der Stellungnahme 
zum Regionalplanentwurf die Haltung, dass jeglicher Neuaufschluss und jegli-
che Erweiterung bestehender Auskiesungsbereiche im Stadtbezirk Chorwei-
ler abgelehnt werden.  
 
Abstimmungsergebnis:  
 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der AfD-Fraktion.

3. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Aus-
weisung  von Siedlungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) und  
 
Abstimmungsergebnis:  
 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der AfD-Fraktion. 
 
 
4. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalpla-
nungsbehörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regi-
onalplans zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln weiterhin eng zu 
begleiten.  
 
Abstimmungsergebnis:  
 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der AfD-Fraktion. 
 
 
II. Abstimmung über den so geänderten Beschluss: 
 
Beschluss: 
 
Bezirksvertretung Chorweiler Variante  
 
Der Rat 
 
1. beschließt, die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand 
Dezember 2021) gem. Anlage 1.  
  
Ergänzend dazu sind folgende Stellungnahmen aufzunehmen:  
 
2. Kennziffer V-6-6XX-003_1  
Der Blumenbergsweg (L43) im Abschnitt zwischen Neusser Landstraße (B9) 
und Bruchstraße ist entsprechend dem Bestand als „Straße für den vorwie-
gend überregionalen und regionalen Verkehr – Bestand, Bedarfsplanmaß-
nahme“ festzulegen.  
 
Kennziffer V-6-6XX-003_2  
Der westliche Anschluss des Blumenbergsweg (L43) an das bestehende Stra-
ßennetz ist an die Anschlussstelle Worringen vorzusehen und entsprechend 
festzulegen. Ein Anschluss des Blumenbergsweg (L43) an die L 183 (Sinners-
dorfer Straße) ist entsprechend zu prüfen.

Kennziffer 6-611-007  
Die Neufestlegung der Fläche als ASB wird abgelehnt und ist zurücknehmen.  
 
Die Bezirksvertretung Chorweiler bekräftigt im Rahmen der Stellungnahme 
zum Regionalplanentwurf die Haltung, dass jeglicher Neuaufschluss und jegli-
che Erweiterung bestehender Auskiesungsbereiche im Stadtbezirk Chorwei-
ler abgelehnt werden.  
 
3. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Aus-
weisung  von Siedlungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) und  
 
4. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalpla-
nungsbehörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regi-
onalplans zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln weiterhin eng zu 
begleiten.  
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der AfD-Fraktion

Anlage 16, Auszug BP SoSi Stadtentwicklungsausschuss 14.06.2022

800 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss  
Frau Hill-Schmidt 
Telefon:  (0221) 32834  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  louise.hill-schmidt@stadt -koeln.de 
Datum: 15.06.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 1. Sondersitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses  vom 14.06.2022  
öffentlich 
1.1 Regionalplanneuaufstellung,  
hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln 
1159/2022 
Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und CDU  
AN/1245/2022 
 
Die VOLT-Fraktion beantragt, dass im Falle einer Abstimmung punktweise über den 
Änderungsantrag abgestimmt wird. 
 
Auf Antrag der Fraktion Die LINKE. werden die Beschlussvorlagen und der Ände-
rungsantrag ohne Votum in die nachfolgenden Gremien verwiesen.   
  
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 6 Niederschrift der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 30.05, Eilentscheidung

3400 Zeichen

Anlage 6 
Eilentscheidung des Naturschutzbeirats 
 
Auszug aus der Niederschrift der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates bei 
der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln am 30.05.2022   
 
Teilnehmer/innen: 
 
Herr von der Stein, Frau Dr. Euler-Bertram, Frau Hammer (per Videokonferenz) 
 
 
Regionalplanneuaufstellung 
hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln 
Vorlage 1159/2022 
 
Die städtische Stellungnahme ist bis zum 31.08.2022 einzureichen. Eine nicht fristgerecht 
eingereichte Stellungnahme gilt als nicht vorgelegt. 
Vor diesem Hintergrund existiert ein hoher Zeitdruck, da die beratenden Gremien und der 
Rat noch vor der Sommerpause erreicht werden müssen. 
 
Die Beteiligung des Naturschutzbeirates ist geplant für die ordentliche Sitzung am 
20.06.2022, also unmittelbar vor der Beschlussfassung des Rates, der ebenfalls am 
20.06.2022 tagt. 
 
Die Beteiligung des Naturschutzbeirats am Tag der Ratsentscheidung hätte u.a. zur Folge, 
dass die Vorberatungsergebnisse und Empfehlungen des Naturschutzbeirats den anderen 
vorberatenden Gremien nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. 
 
Vor diesem Hintergrund bietet der Beiratsvorsitzende Herr von der Stein nach Klärung aller 
offenen Fragen eine Eilentscheidung des Vorsitzenden gemäß § 5.5 der Geschäftsordnung 
des Beirats an, um das Problem der Beratungsfolge zu lösen. Dem Vorschlag wird gefolgt. 
 
Der Vorsitzende von der Stein trifft eine Eilentscheidung. 
 
 
Entscheidung: 
 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Vorlage 1159/2022 
nicht zustimmend zur Kenntnis und gibt folgende eigene Stellungnahme bzw. Empfehlung 
ab: 
 
• Der Beirat lehnt die Beschlussvariante 1 ab.  
 
• Der Beirat empfiehlt die Beschlussvariante 2 wie folgt geändert und ergänzt zu 
beschließen:  
 
Variante 2  
 
Der Rat  
 
Ziffer 1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand 
Dezember 2021) gem. Anlage 1 mit der Maßgabe, dass alle Flächen gem. Anlage 2, 
deren Umweltauswirkungen „schutzgutübergreifend als erheblich“ eingeschätzt wur-
den, als Siedlungsflächen (ASB/GIB) abgelehnt werden.  
Die Stellungnahme ist entsprechend zu ändern.

Anlage 6 
Ziffer 2. entfällt.  
 
Ziffer 3. wird redaktionell geändert und zu Ziffer 5 (s. u.).  
 
Ziffer 3 neu. beschließt auch Flächen unterhalb einer Flächengröße von 10 ha einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.  
Die Stellungnahme ist entsprechend zu ergänzen.  
 
Ziffer 4. beschließt bereits im rechtsgültigen Regionalplan ohne Umweltverträglich-
keitsprüfung aufgenommene ASB- und GIB-Flächen einschließlich der Options-/bzw. 
Reserveflächen einer solchen zu unterziehen und zu bewerten. Das Ergebnis ist dar-
zustellen und die Flächen sind bei einer analogen Bewertung zu Ziffer 1 abzulehnen.  
Die Stellungnahme ist entsprechend zu ergänzen.  
 
Ziffer 5. beauftragt die Verwaltung, die geänderte Stellungnahme der Regionalpla-
nungsbehörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regional-
plans zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten.  
 
Begründung: 
 
Die Erwartung schutzgutübergreifend erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen 
stellt für den Naturschutzbeirat ein Ausschlusskriterium dar. 
Der Beirat sieht derzeit keine Möglichkeiten, wie die umweltrelevanten Konflikte auf 
nachfolgender planerischer Ebene zu lösen sein könnten.

Anlage 1C Stellungnahme Textliche Festlegungen

28620 Zeichen

1 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung       Stand: 28.04.20222 
REGIONALPLANNEUAUFSTELLUNG KÖLN 
hier: Stellungnahme der Stadt Köln zu den Textlichen Festlegungen sowie der ergänzenden Planbegründung  
(Entwurf Stand November 2021)  
lfd 
Nr.  
Bezug  
(Kapitel, Ziff. Pkt., 
Seite o.g. Dokument) 
Stellungnahmeentwurf 
 1 Einführung 
 ./. ./. 
 2 gesamträumliche Aspekte 
1 Textliche 
Festlegungen 
Kap. 2.1 G.1, S. 42 
Kap. 2.1 G.2, S. 45 
Kap. 2.1 G.3, S. 46 
G.1 Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen 
G.2 Bereiche mit klimaökologischer Bedeutung sichern und entwickeln 
G.3 Grün- und Freiflächen mit klimatischer Ausgleichsfunktion sichern und entwickeln 
Anpassungsvorschlag: 
In der Formulierung der Grundsätze ist darauf hinzuweisen, dass die Flächen mit hohem 
Kaltluftentstehungspotenzial bzw. mit hoher Bodenfunktion „Regler“ für den Wasserhaushalt im 2-Meter-Raum 
sind. 
2 Begründung 
Kap. 2.3, Zu G.9, S. 
31 
G.9 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördern 
Hier sollte der Bezug zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit hergestellt werden.  
Anpassungsvorschlag: 
Dies bezieht sich sowohl auf die Information und Abstimmung zu räumlichen und infrastrukturellen Planungen als 
auch auf Kooperationen in zahlreichen landwirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und 
sozialen Bereichen. 
 3 Siedlungsraum  
3 Begründung 
Kap. 3.1.2, Zu Z.3, 
S. 39 
Z.3 Siedlungsentwicklung am Bedarf ausrichten 
Siedlungsbereiche in sog. HQextrem-Lagen, welche aufgrund des Beschlusses des Regionalrats vom 24.09.2021 
pauschal als festgelegte Siedlungsbereiche aus dem Regionalplanentwurf gestrichen wurden und für die die 
Anlage 1C 
zu Vorlage 1159/2022

2 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung       Stand: 28.04.20222 
Kompensation und Abbildung der entfallenden Flächenpotenziale an raumverträglichen Standorten nicht möglich 
sein wird, sind in die Siedlungsbereichsfestlegungen des Planentwurfes wieder aufzunehmen.  
Im Rahmen einer kritischen Überprüfung wurde, auch in Abstimmung mit den StEB Köln, festgestellt, dass die 
pauschale Herausnahme weder rechtlich erforderlich noch sachlich geboten ist. Die in Frage stehenden 
Siedlungsbereiche befinden sich sämtlich außerhalb der Hochwasserbereiche, sondern in so genannten 
Riskobereichen.  
Mit Inkrafttreten des Hochwasserschutzgesetzes II (2018) wurde im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit 
§ 78b „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ auf Bundesebene auch Regelungen zu 
Siedlungsbereichen in HQextrem Lagen geschaffen. In diesen Gebieten sind bei der Ausweisung neuer 
Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen 
Hochwasseraspekte zu berücksichtigen. Bauliche Anlagen sollen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko 
angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert 
werden. Ein Entwicklungstopp ist hier nicht notwendig im Regionalplanentwurf umzusetzen, zudem in Absatz 2 § 
78b WHG die weitergehenden Rechtsvorschriften der Länder unberührt bleiben. 
Im Falle von HQ
extrem, das einem HQ500 entspricht, sind auf Kölner Stadtgebiet z.B weite Teile der Altstadt 
betroffen. Hier und in anderen Bereichen, die in Bereichen des HQextrem liegen, gelten die Maßgaben, die im Falle 
des Eintritts dieses Ereignisses in so genannten Risikobereichen notwendig werden, so dass auch 
Siedlungsbereiche mit Bestand in die Regionalplanfestlegungen aufgenommen werden können. Dies gilt 
besonders für die Bereiche, innerhalb derer bereits verbindliche Bauleitpläne bestehen, die aber dennoch aus den 
Festlegungen des Regionalplans herausgenommen wurden. In den neu festzulegenden Siedlungsbereichen 
können in den nachgeordneten Planungsebenen (vorbereitende und verblindliche Bauleitplanung) weitere 
Regelungen auf Grundlage von vertiefenden und differenzierten Untersuchungen zur Risikovorsorge getroffen 
werden. Weiterhin stehen umfangreiche Maßgaben im Rahmen des sich dann anschließenden 
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren in Form von Auflagen für alle Neubauvorhaben zur Verfügung, 
so dass auf die Situation, die durch ein HQextrem entsteht, auch entsprechend baulich reagiert werden kann.  
Daher wird im Rahmen der Stellungnahme für all diese Flächen (139 ha ASB, 12 ha GIB) die Wiederaufnahme der 
Darstellung als Siedlungsbereich gefordert.  
Die bei einem HQextrem geforderten Aspekte der Hochwasservorsorge können durch die Aufnahme von 
Regelungen zur hochwasserangepassten Entwicklung in die Regionalplanungen umgesetzt werden. 
4 Begründung 
Kap. 3.2.1, S 74 
Allgemeine Siedlungsbereiche 
Im Text wird unter „Festlegungen zu ASB“ auf die Maßstäblichkeit des Regionalplanes und die 
Darstellungsschwelle von 10 ha hingewiesen. In den zeichnerischen Festlegungen im Regionalplanentwurf sind

3 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung       Stand: 28.04.20222 
jedoch z. T. sehr kleinräumigen Anpassungen erfolgt. Der Planentwurf sollte dahingehend überprüft werden und 
die sehr kleinräumigen Anpassungen entsprechend der angestrebten Maßstäblichkeit zu Gunsten der 
angrenzenden ASB und GIB-Bereiche wieder zurückgenommen werden. 
5 Begründung 
Kap. 3.3.1 C, zu 1 u. 
2, S. 87 
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
Grundsätzlich sind entsprechend des Landesentwicklungsplans (LEP) neue Bereiche für GIB und ASB an 
bestehende Siedlungsbereiche anzuknüpfen. Aufgrund des erheblichen Deltas zwischen der Bedarfsfestsetzung 
und der im Regionalplanentwurf festgesetzten Bereiche wird darum gebeten zu prüfen, ob für nicht in den Entwurf 
aufgenommene Flächen aufgrund des hervorragenden Anschlusses an die BAB eine Ausnahme von den Zielen 
und Grundsätzen der Landesplanung gemacht werden kann. Zwar können auch hierdurch die endogenen 
Siedlungs- bzw. Gewerbe – und Industrieflächen der Stadt Köln nicht annährend gedeckt werden. Dennoch ist 
festzustellen, dass andere Potenzialflächen mit Siedlungsanschluss innerhalb des Stadtgebiets nicht in 
ausreichender Anzahl vorhanden sind. Für ein ausgeglichenes Verhältnis von ASB- und GIB-Flächenangeboten 
auf dem Stadtgebiet Kölns sowie dem Erhalt von mittel- bis langfristig zur Verfügung stehenden Potenzialflächen 
sollten entsprechend auch Ausweisungen ohne Siedlungsanschluss nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern 
ermöglicht werden. 
Anpassungsvorschlag: 
Ausnahmen dienen der Sicherung von Bestandsunternehmen und der Verbesserung bei großem Flächendefizit in 
einer Kommune und somit der Sicherung eines ausreichenden Flächenangebotes unter Vermeidung neuer 
Flächeninanspruchnahmen von raumordnerischem Freiraum in weiter Entfernung zu zentralen 
Wirtschaftsbereichen und zum Schutz seiner Funktionen. 
6 Textliche 
Festlegungen 
Kap. 3.3.1, Z.10, S. 
72f 
Z.10 GIB sichern und entwickeln 
In den Erläuterungen zu Ziel 10 wird ausgeführt, dass innerhalb der GIB alle Planungen und Maßnahmen durch 
die kommunale Bauleitplanung auszuschließen sind, die nicht mit der vorrangigen Funktion der gewerblichen und 
industriellen Nutzung vereinbar sind und diese erheblich einschränken. Hierzu zählen auch Anlagen für kirchliche, 
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Flächen für Freiflächensolaranlagen und 
Windenergieanlagen. 
Ein Ausnahmetatbestand wird für den Fall definiert, dass es im Einzelfall erforderlich sein kann zur Gliederung der 
Baugebiete und zur Umsetzung von bereits bestehenden Abstandserfordernissen, zur Umsetzung des G.18 GIB 
vor heranrückenden Nutzungen schützen oder zur Sicherung eines bestehenden Betriebes, verbindliche 
Bauleitplanung für Gewerbegebiete durchzuführen, die der Unterbringung von nicht wesentlich störenden und 
nicht störenden Gewerbebetrieben dient. Dies soll aber nur dann zulässig sein, wenn sie die

4 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung       Stand: 28.04.20222 
Rücksichtnahmepflicht zu bestehenden Emittenten (z.B. Störfallbetriebe) nicht beeinträchtigt und geplante oder 
bestehende gewerblich-industrielle Nutzungen nicht erheblich eingeschränkt werden. Dies habe die Kommune im 
Anpassungsverfahren gemäß LPlG NRW darzulegen. 
Kritisch zu sehen sind hier insbesondere die sich aus diesem Ziel ergebenden grundsätzlichen Ausschlüsse von in 
Gewerbe- und Industriegebieten allgemein zulässigen Nutzungen. Zum einen würde sich daraus z. B. ein 
grundsätzlicher Ausschluss von Freiflächensolaranlagen in einem Gewerbegebiet ergeben, die gemäß § 8 
BauNVO als Gewerbebetriebe aller Art aber grundsätzlich zulässig sind. Insbesondere bei gewerblichen Flächen, 
die z. B. aufgrund ihres Zuschnittes oder ihrer Topografie für eine bauliche Nutzung schlecht geeignet sind, sollte 
ein Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes diese Nutzungsmöglichkeit nicht grundsätzlich 
ausschließen, um auch derartige Nutzungen z. B. auf Restflächen zu ermöglichen. Hinsichtlich der möglichen 
Errichtung von Windenergieanlagen können die gleichen Argumente angeführt werden, da auch hier Restflächen 
z. B. am Rand von Industrie- bzw. Gewerbegebieten als Standorte durchaus geeignet sein könnten. 
Zudem wird der Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke als kritisch angesehen, da diese gemäß § 8 Abs. 2 
Nr. 4 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sind. Aufgrund der von diesen Anlagen ausgehenden 
Emissionen und der damit erforderlichen Abstände zur nächsten Wohnbebauung sind innerhalb der ASB kaum 
geeignete Standorte für intensiv genutzte Sportanlagen zu finden, da hier Konflikte mit der benachbarten 
Wohnbebauung entstehen. 
Anpassungsvorschlag: 
Die Erläuterungen zu Z.10 sind dahingehend anzupassen, dass alle in Gewerbegebieten gemäß § 8 Abs. 2 
BauNVO zulässigen Nutzungen auch in den GIB grundsätzlich zulässig sind. 
Falls ein Ausschluss von gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen in der kommunalen Bauleitplanung 
innerhalb der GIB erfolgen soll, ist das vor dem Hintergrund der kommunalen Planungshoheit nur durch die 
Festlegung eines Grundsatzes der Raumordnung vorstellbar. 
7 Textliche Festlegung 
Kapitel 3.3.2.1, Z.11,  
S.73 f.  
Z.11 GIBinterkommunal sichern und umsetzen 
Das Ziel wird ausdrücklich begrüßt.  
Wünschenswert ist hier eine Berücksichtigung der bereits im stadtregionalen Kontext u.a. seitens der Kooperation 
S.U.N. differenziert untersuchten Standortvorschläge, welche bislang keinen Eingang in die Zeichnerischen 
Festlegungen fanden. Solche Festlegungen gewährleisteten die planerische Umsetzung der GIB-Flächendefizite 
für die Stadt Köln zumindest in Teilen im räumlich-funktionalen Kontext zur Stadt.

5 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung       Stand: 28.04.20222 
 4 Freiraum  
8 Textliche 
Festlegungen und 
Umweltbericht 
Methodische Berücksichtigung der Umweltprüfung bzw. des Umweltberichts 
Die Erkenntnisse der Umweltprüfung bzw. des Umweltberichts in den textlichen und zeichnerischen 
Festsetzungen sollten transparenter dargelegt werden. Diskrepanzen aus den kommunal vorliegenden 
Grundlagendaten, hier insbesondere zu den Eingangsdaten zu den natürlichen Bodenfunktionen und der 
Klimaanalyse sollten klarer herausgearbeitet und erläutert werden. Dies insbesondere auch zur Vermeidung von 
methodischen Schwächen.  
Weiterhin ist der Abwägungsprozess zu den einzelnen Flächen für die Siedlungsentwicklung (ASB und GIB) und 
der Infrastruktur gegenüber der Gewichtung des Freiraums nicht nachvollziehbar und sollte daher ebenfalls 
ausführlich dargelegt werden, 
Dies wird anhand der folgenden Sachverhalte aufgezeigt: 
1. Die Belange der Siedlungsentwicklung wurden als Ziele und Grundsätze sehr konkret formuliert, hingegen 
die Belange „Anpassung an den Klimawandel“ und Bodenschutz im LEP (2020) und REP-Entwurf (2021) 
lediglich als unverbindliche zu berücksichtigende Grundsätze. Es fehlt an konkretisierenden, verbindlichen 
Vorgaben für die nachfolgenden Planungsebenen. 
2. Die Ziele des neuen Klimaanpassungsgesetzes NRW (2021) wurden unzureichend berücksichtigt. Bei der 
Formulierung von Zielen wurden die klimawandelbezogenen Aspekte des Bodenschutzes zum Erhalt und 
Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit natürlicher Boden(teil)funktionen hinsichtlich des 
Bodenwasserhaushaltes im 2-Meter-Raum für den Freiraum (AFAB, WB) und den Siedlungsraum (ASB, 
ASBz und GIB) nicht berücksichtigt. Es fehlt an konkretisierenden, verbindlichen Vorgaben in den 
Grundsätzen für die nachfolgenden Planungsebenen und - verfahren hinsichtlich der Anpassung an den 
Klimawandel. 
3. Die Ziele des Landesbodenschutzgesetzes NRW (2001) wurden unzureichend in wenig verbindlichen und 
nur reflektorischen Grundsätzen für den Freiraum berücksichtigt. Für den Siedlungsraum fehlen Aussagen 
zum Schutz der natürlichen Bodenfunktionen gänzlich. Es sind Ziele zum Schutz der natürlichen 
Bodenfunktionen sowohl im Frei- als auch im Siedlungsraum zu formulieren. Der Umweltbericht geht auf 
die Differenzierung der Bodenfunktionen nicht ein. Daher fehlen konkretisierende verbindliche Vorgaben 
auf den nachfolgenden Planungsebenen hinsichtlich des Bodenschutzes. 
9 Textliche 
Festlegungen 
G.24 Bodenschutz, Funktionen von Böden erhalten 
Anpassungsvorschlag:

6 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung       Stand: 28.04.20222 
Kap. 4.1.2 G.24, S. 
92 
In diesem Grundsatz sind die kursiv hervor gehobenen Ergänzungen bzw. Änderungen aufzunehmen: 
Bei Planungen und Maßnahmen im regionalplanerisch festgelegten Siedlungsraum sollen Böden, insbesondere in 
den nicht überbauten Freiflächen, die aufgrund ihrer natürlichen Funktionen oder aufgrund ihrer Bedeutung als 
Archiv der Natur - und Kulturgeschichte eine hohe bis sehr hohe Schutzwürdigkeit besitzen, nach Möglichkeit 
erhalten werden. 
Ist die Inanspruchnahme von Böden mit hoher und sehr hoher Funktionserfüllung im Siedlungsraum und Freiraum 
nicht zu vermeiden, soll die Flächeninanspruchnahme  sparsam und schonend erfolgen, potenzielle 
Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen der nicht überbauten Planbereiche vermieden und die Verluste 
der natürlichen Bodenfunktionen durch geeignete bodenfunktionale Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Anpassung 
an den Klimawandel kompensiert werden. 
10 Textliche 
Festlegungen 
Kap 4.1.3, S. 94 ff.  
Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus im Freiraum  
Die Freizeitnutzungen sollen grundsätzlich den landschaftsorientierten Erholungsnutzungen vorbehalten sein. In 
Köln befinden sich in den Freiräumen, die in der Regel Regionale Grünzüge sind, umfangreich Sportvereine und 
Freizeitnutzungen bis hin zum RheinEnergiestadion. Die Kölner Grüngürtel sind explizit für eine solche 
Freizeitnutzung konzipiert 
Anpassungsvorschlag: 
Sofern regionale Grünzüge weitestgehend bzw. fast vollständig von zusammenhängenden, urban gepägten 
Siedlungsbereichen umschlossen sind, sollten Freizeitnutzungen in diesen Bereichen regelmäßig bzw. 
mindestens aber als Ausnahmeregelung möglich sein. 
 5 Infrastruktur  
11 Begründung 
Kap. 5.2.3.3, zu 
Z.38, S. 192 
Z.38 Standorte für raumbedeutsame Anlagen der Solarenergie raumverträglich steuern 
Im Gegensatz zur Nutzung im Freiraum sind die Bauflächen der Freiflächensolaranlagen in Siedlungsbereichen 
laut textlicher Festsetzung grundsätzlich zulässig. In den zeichnerischen Festlegungen zeigte sich, dass im RP-
Entwurf teilweise insbesondere in Autobahnnähe ASB und GIB-Flächen in AFAB oder WB umgewandelt wurden. 
Diese Flächen könnten sich für Freiflächensolaranlagen anbieten und sollten daher weiterhin als ASB oder GIB-
Flächen mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen werden. 
12 Textliche 
Festlegungen       
G.52 Flächendeckende Radverkehrsinfrastruktur entwickeln 
Das bestehende Radverkehrsnetz NRW erfüllt die Funktion eines regionalen Radwegenetzes gemäß Fahrrad- 
und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW) nicht. Das bestehende Radverkehrsnetz NRW stellt vielmehr ein

7 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung       Stand: 28.04.20222 
Kap. 5.1.2, G.52, 
Kasten, S.131 
heterogenes Netz aus Verbindungen unterschiedlicher Funktion, Ausbaustandards und Verbindungsqualitäten 
dar. Es kann somit nur als Basisnetz einer regionalen Entwicklung dienen. Die regionalen Potenziale des 
Radverkehrs lassen sich ausschließlich durch die Entwicklung von Radschnellverbindungen und Radwegen mit 
erhöhtem Ausbaustandard ausschöpfen. 
Anpassungsvorschlag: 
Änderung Formulierung G.52: 
„G.52 Flächendeckendes regionales Radverkehrsnetz mit erhöhtem Ausbaustandard entwickeln 
Es ist ein flächendeckendes Netz aus qualitativ hochwertigen Radwegen mit erhöhtem Ausbaustandard für den 
Alltags- und Freizeitverkehr zu entwickeln.“ 
13 Textliche 
Festlegungen        
Kap. 5.1.2, G.52 -1, 
S.131  
G.52 Flächendeckende Radverkehrsinfrastruktur entwickeln 
Das bestehende Radverkehrsnetz NRW erfüllt die Funktion eines regionalen Radwegenetzes gemäß Fahrrad- 
und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW) nicht. Das bestehende Radverkehrsnetz NRW stellt vielmehr ein 
heterogenes Netz aus Verbindungen unterschiedlicher Funktion, Ausbaustandards und Verbindungsqualitäten 
dar. Es kann somit nur als Basisnetz einer regionalen Entwicklung dienen. Die regionalen Potenziale des 
Radverkehrs lassen sich ausschließlich durch die Entwicklung von Radschnellverbindungen und Radwegen mit 
erhöhtem Ausbaustandard ausschöpfen. 
Darüber hinaus wird es mit Blick auf eine klimawandelgerechte Raumentwicklung und der damit einhergehenden 
Förderung des Umweltverbundes für geboten gehalten, dass der Regionalplan nicht nur in der Erläuterungskarte 
I2 (Anhang 4), sondern auch im Hauptplan Festlegungen zu Radschnellverbindungen trifft. Hier sollten analog zu 
den Verkehrselementen „Straße“ und „Schiene“ bereits vorhandene, aber auch geplante Radschnellverbindungen 
mit aufgenommen werden.  
Anpassungsvorschlag: 
Anpassung Erläuterungstext: 
„Vorhandene und geplante Radschnellverbindungen sind in den zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans 
aufgenommen. Darüber hinaus findet sich eine Übersicht des bestehenden regionalen Radwegenetzes sowie der 
Planungen von Radschnellwegen und Radwegen mit erhöhtem Ausbaustandard im Regierungsbezirk Köln in 
Erläuterungskarte I2 (Anhang A4). Diese zeigt kein Konzept oder Zielnetz, sondern stellt aufgrund des derzeitigen 
Entwicklungsstands der regionalen Radverkehrsplanung lediglich eine Momentaufnahme des 
regionalbedeutsamen Radwegebestands und der Planung schneller Radverkehrsverbindungen zum Zeitpunkt der 
Planaufstellung dar. Eine Aktualisierung der Erläuterungskarte I2 ist innerhalb eines Jahres nach Beschluss über

8 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung       Stand: 28.04.20222 
die Radvorrangnetze und den Bedarfsplan für Radschnellverbindungen gemäß FaNaG als rechtsverbindliches 
Zielnetz vorzunehmen.“  
14 Erläuterungskarte I2 
(Anhang A4 der 
Textlichen 
Festlegungen) 
Erläuterungskarte I2 Radwege 
Das bestehende Radverkehrsnetz NRW erfüllt die Funktion eines regionalen Radwegenetzes gemäß Fahrrad- 
und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW) nicht. Das bestehende Radverkehrsnetz NRW stellt vielmehr ein 
heterogenes Netz aus Verbindungen unterschiedlicher Funktion, Ausbaustandards und Verbindungsqualitäten 
dar. Es kann somit nur als Basisnetz einer regionalen Entwicklung dienen. Die regionalen Potenziale des 
Radverkehrs lassen sich ausschließlich durch die Entwicklung von Radschnellverbindungen und Radwegen mit 
erhöhtem Ausbaustandard ausschöpfen. 
Anpassungsvorschlag: 
Anpassung in Legende:  
„Radschnellwege“ umbenennen in „Radschnellverbindungen“ 
Ergänzung Erläuterungskarte I2:  
Für das Stadtgebiet Köln einschließlich der Verbindungen zu den Nachbargemeinden bittet die Stadt Köln 
zusätzlich zu den bereits in der Erläuterungskarte I2 dargestellten Routen weitere Routen aufzunehmen. Dies 
betrifft Radschnellverbindungen, für die bereits ein Beschluss vorliegt: 
- Radschnellweg Köln – Frechen (2554/2019 - Radschnellweg Köln – Frechen) 
- Radschnellwegring um die Kölner Innenstadt (s. https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/getfile.asp?id=551884&type=do) als Verteiler aller regionalen Verbindungen (Grundsatzbeschluss 
1171/2016 – Radverkehrskonzept Innenstadt mit Radschnellwegring) ohne räumliche Festlegung. Die 
räumliche Lage wird noch bestimmt. 
- Rechtsrheinische RadPendlerRouten (0665/2019 – Machbarkeitsstudie leistungsfähige RadPendlerRouten 
im Rechtsrheinischen) 
Darüber hinaus gibt es Planungen für Radschnellverbindungen, die über zwei Kommunen führen und die sich im 
Entwurfsstadium befinden. Für diese Radschnellverbindungen wird derzeit eine Beschlussvorlage für das 
Stadtgebiet Köln in Verbindung mit den Nachbargemeinden vorbereitet. Eine konkrete Meldung kann 
voraussichtlich erst nach dem 31.08.2022 erfolgen. Aufgrund der regionalen Bedeutung wird angeregt, dass eine 
Meldung nach erfolgter Beschlussfassung an die Regionalplanungsbehörde zwecks Überführung in den 
Regionalplan gemeldet werden kann.

9 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung       Stand: 28.04.20222 
15 Begründung         
Kap. 5.1.2, G. 55 
Tabelle 20, S. 168 
G.55 Festlegungen für sonstige regionalbedeutsame Schienenplanungen berücksichtigen 
Die Übersicht über sonstige regionalbedeutsame Schienenwege im Regierungsbezirk Köln (Tabelle 20) sollte alle 
im Nahverkehrsplan (NVP) vorgesehenen Stadtbahnstrecken enthalten. 
Anpassungsvorschlag: 
Ergänzung der Tabelle 20 „Übersicht sonstiger regionalbedeutsamer Schienenwege im Regierungsbezirk Köln“: 
- Meschenich Nord – Meschenich Süd (in der Plandarstellung bereits enthalten) 
- Stadtbahnanbindung des Stadtteils Neubrück (Verbindungsspange zwischen den Linien 1 und 9) 
- Verlängerung der Stadtbahnlinie 7 rechtsrheinisch ab der heutigen Endhaltestelle „Zündorf“ an der Wahner 
Straße bis Langel (Verknüpfung zur geplanten Verbindung Bonn – Niederkassel – Köln-Godorf) 
- Linksrheinische Gürtelverlängerung ab der heutigen Endhaltestelle „Sülzgürtel“ bis Bayenthalgürtel mit 
Verknüpfung zur Nord-Süd Stadtbahn; Verlängerung bis Rheinufer angedacht  
- Rechtsrheinische Gürtelverlängerung ab „Bahnhof Mülheim“ über Frankfurter Straße bis Haltestelle 
„Ostheim“ bzw. bis S-Bahn-Haltepunkt „Frankfurter Straße“ 
- Stadtbahnanbindung Pesch, Esch/Auweiler als Verlängerung der heutigen Linie 5 
- Stadtbahnanbindung Kasselberg, Rheinkassel, Langel und GE-Gebiet Feldkassel ab heutiger 
Endhaltestelle „Merkenich“ 
16 Begründung         
Kap. 5.1.2, G. 55 
Tabelle 20, S. 168 
G.55 Festlegungen für sonstige regionalbedeutsame Schienenplanungen berücksichtigen 
Auf Basis der aktuellen Beschlussvorlage 3454/2021 ist der Block „Stadtbahnanbindung Köln-Widdersdorf“ aus 
Tabelle 20 anzupassen.  
Anpassungsvorschlag: 
Änderungsbitte Tabelle 20: 
Es ist die Verbindung Köln-Bocklemünd – Widdersdorf – Brauweiler – Niederaußem (Linie 4) aufzuführen. Die 
Verlängerung der Strecke von Weiden West nach Widdersdorf (Linie 1) entfällt. 
17 Begründung         
Kap. 5.1.5, Z.31 
Tabelle 23, S. 176 
Z.31 Wasserstraßen sichern 
Mit Bezug zu den Kennziffern V-9-901-006 (Mülheimer Hafen) und V-1-105-002 (Deutzer Hafen): 
Das Planzeichen 3.c wird in der Legende zum Regionalplanentwurf als Güterumschlaghafen definiert. Dies trifft 
auf die Standorte Köln-Deutz und Köln-Mülheim nicht zu. Tabelle 23 der Begründung zur Neuaufstellung des

10 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung       Stand: 28.04.20222 
Regionalplans (S. 176) verdeutlicht, dass die Definition des Planzeichens 3.c bzw. dessen Verwendung zu 
präzisieren bzw. differenzieren ist. 
18 Textliche 
Festlegungen             
Kap. 5.1.4, S. 137ff 
Begründung                
Kap. 5.1.4, S.170ff 
 
Straßennetz 
Systematik des Straßensystems in zeichnerischer Festlegung 
In Kapitel 5.1.4 der Textlichen Festlegungen zum Straßennetz wird das Ziel Z.30 Bestehendes Straßennetz 
erhalten und Trassen für künftige Straßen sichern sowie die Grundsätze G.57 Festlegungen für Straßenplanungen 
aus den Bedarfsplänen berücksichtigen und G.58 Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen 
berücksichtigen festgelegt.  
In der Begründung hierzu wird darauf verwiesen, dass entsprechend Straßen mit dezidierter regionaler, 
überregionaler oder großräumiger Verkehrsfunktion zeichnerisch festzulegen sind, da sie der „Anbindung der 
Region an das internationale Straßennetz“ dienen (Begründung, S.170). Straßen mit ergänzender Verbindungs- 
und Erschließungsfunktion werden dagegen nicht im Regionalplan festgelegt. 
Darüber hinaus werden auch „bestehende und geplante Kreisstraßen und kommunale Straßen gesichert, die eine 
wichtige Verbindungsfunktion im regionalen Straßenverkehrsnetz übernehmen. Dadurch wird die Anbindung und 
Erreichbarkeit regionalbedeutsamer Einrichtungen und Anlagen mit hohem Verkehrsaufkommen langfristig 
erhalten“ (Begründung, S. 175). Diese Straßen werden als sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen 
zeichnerisch festgelegt. 
Diesen Begründungen gefolgt, lässt sich für die Stadt Köln dennoch keine klare Systematik zum festgelegten 
Straßennetz im Regionalplanentwurf erkennen, da einerseits nicht alle Straßen mit einer regionalen, überregionalen 
oder großräumigen Funktion bzw. sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen im Planentwurf zur 
Regionalplanneuaufstellung zeichnerisch festg elegt sind. Andererseits sind wiederum Straßen im genannten 
Planentwurf festgelegt, die keine der oben genannten Funktionen innehaben.  
Die Stadt Köln beabsichtigt in Ergänzung zu den textlichen Festlungen und Begründungen mit der 
Regionalplanneuaufstellung eine klare Haltung zur Bewältigung der Mobilitätswende, zu der sich die Stadt Köln 
verpflichtet hat, einzunehmen. 
Im Konkreten zielt die Stadt Köln mit Blick auf den Regionalplan darauf ab, regionalen, überregionalen und 
großräumigen Straßenverkehr aus dem Kerngebiet der Stadt weitestgehend fernzuhalten, sodass das 
untergeordnete Straßennetz maßgeblich dem lokalen Verkehr zugesprochen werden kann.  
Entsprechend dieser strategischen Überlegungen, der aktuellen Verkehrsbedeutung wichtiger Straßenzüge, dem 
1992 verabschiedeten und mehrfach fortgeschriebenen Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln sowie im Hinblick 
auf das aktuell in Erarbeitung befindlichen vom Rat beauftragte „MIV-Grundnetz“ und dem in den kommenden

11 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung       Stand: 28.04.20222 
Jahren zu erstellenden „Sustainable Urban Mobility Plan“ sollte das im Regionalplan dargestellte Straßennetz 
überarbeitet werden. Die Stadt Köln würde eine solche Überarbeitung fachlich unterstützen. 
Bei dieser Überarbeitung werden folgende zeichnerische Festlegungen von Seiten der Stadt Köln begrüßt: 
- alle Autobahnen inkl. Anschlussstellen als Straßen für den vorwiegend großräumigen Verkehr (Bestand 
und Planung) (Hinweis: Entspricht zeichnerischer Festlegung im Regionalplanentwurf) 
- Zoobrücke bis Anschluss Autobahn A 57 (linksrheinisch) bzw. Autobahn A 3 und A 4 (rechtsrheinisch) als 
Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und Planung) (Ref.: V-1-104-
XXX) 
- L 84 Flughafenzubringer Kennedystraße weiterhin als Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen 
(Bestand und Planung) im Sinne G.58 „Anbindung und Erreichbarkeit regionalbedeutsamer Einrichtungen 
und Anlagen mit hohem Verkehrsaufkommen langfristig erhalten“ (vgl. Begründung, S. 175) (Ref.: V-7-709-
001) 
- Bedarfsmaßnahmen aus BVWP oder LEP 
Aus Sicht der Stadt Köln sind folgende im Regionalplanentwurf enthaltene zeichnerische Festlegungen 
verzichtbar: 
- Mülheimer Brücke (keine regionale Bedeutung, (über-) regional bedeutsame Rheinquerung durch 
Zoobrücke, s.o.) 
- B8 südlich des Mülheimer Zentrums (keine regionale Bedeutung) 
- L82 ab Anschlussstelle Poll bis Ortsumgehung Zündorf (vgl. V-7-711-N01) (keine regionale Bedeutung) 
Die Stellungnahmen und Anpassungsvorschläge zur Straßeninfrastruktur aus Anlage 1B der Beschlussvorlage 
sind zu berücksichtigen. 
Darüber hinaus empfiehlt die Stadt Köln die regional und überregional bedeutsamen Radwegverbindungen in den 
Plan aufzunehmen. Eine abschließende Entscheidung des Rates der Stadt Köln wird vermutlich noch im Sommer 
2022 erfolgen. Das Konzept ist mit dem „Gesamtregionalen Radverkehrskonzept für das Rheinische Revier“ und 
den rechtsrheinischen Kreisen und kreisfreien Städten abgestimmt.

Anlage 9 BV Porz 09.06.2022 Auszug aus dem BP TOP 7.4 (1159-2022)

3466 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Herr Stäuder 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 10.06.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 09.06.2022 
öffentlich 
7.4 Regionalplanneuaufstellung,  
hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln 
1159/2022 
Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Regionalplanaufstel- 
lung - hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln" 
AN/1094/2022 
Herr Dr. Bujanowski möchte wissen, warum die Flächen 7-701-NO4 und 7-702-013 
(s. Anlage 3 B) seitens der Bezirksregierung rausgenommen wurden. 
Frau Klemmt erklärt, dass der Verwaltung seitens der Bezirksregierung hierzu keine 
Informationen mitgeteilt wurden. 
Frau Bezirksbürgermeisterin Stiller lässt zuerst über den Änderungsantrag und an- 
schließend über die geänderte Beschlussvorlage abstimmen. 
 
I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/1094/2022:  
Die Bezirksvertretung stimmt der Variante 2 mit folgenden Änderungen zu und bittet 
den Rat und seine Ausschüsse ihr zu folgen: 
Variante 2 
Der Rat 
1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand De- 
zember 2021) gem. Anlage 1 mit der Maßgabe, dass die Flächen 3-306-001B, 3-
308-002, 7-713-007, 7-713-008A, 7-713-008B, 7-713-009, 7-714-011A, 7-714-011B, 
7-715-012 und 8-807-005 als Siedlungsflächen (ASB/GIB) 
abgelehnt werden. Die Stellungnahme ist entsprechend zu ändern. 
2. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Auswei- 
sung von Siedlungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) für die Fläche 7-
702-013 ist eine besondere Umweltprüfung mit Sicht auf die dortige Grundwasser- 
gewinnung durch zu führen und

3. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalplanungs- 
behörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regionalplans zur 
Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen, der 
Stimme der Fraktion DIE LINKE/ Die PARTEI, bei Enthaltung der Stimme von Herrn 
Krasson (AfD) und gegen die Stimmen der SPD-Fraktion zugestimmt . 
 
II. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage: 
Variante 2 
Der Rat 
1.  beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand De- 
zember 2021) gem. Anlage 1  mit der Maßgabe, dass die Flächen 3-306-001B, 3-
308-002, 7-713-007 , 7-713-008A, 7-713-008B, 7-713-009 , 7-714-011A, 7-714-011B, 
7-715-012 und 8-807-005  als Siedlungsflächen (ASB/GIB) 
abgelehnt werden. Die Stellungnahme ist entsprechend zu ändern. 
2. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Auswei- 
sung von Siedlungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2)  für die Fläche 7-
702-013 ist eine besondere Umweltprüfung mit Sicht auf die dortige Grundwas- 
sergewinnung durch zu führen und 
3. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalplanungs- 
behörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regionalplans zur 
Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen, der 
Stimme der Fraktion DIE LINKE/ Die PARTEI, bei Enthaltung der Stimme von Herrn 
Krasson (AfD) und gegen die Stimmen der SPD-Fraktion zugestimmt .

Beschlussvorlage Rat

31067 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IX/151/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1159/2022 
Freigabedatum 
03.05.2022  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Regionalplanneuaufstellung, 
hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Wirtschaftsausschuss 12.05.2022 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 12.05.2022 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 12.05.2022 
Liegenschaftsausschuss 16.05.2022 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 16.05.2022 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 16.05.2022 
Verkehrsausschuss 17.05.2022 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 19.05.2022 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 19.05.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.06.2022 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 09.06.2022 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.06.2022 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 13.06.2022 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 13.06.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 14.06.2022 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 15.06.2022 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 20.06.2022 
Rat 20.06.2022

2 
Beschluss: 
 
Variante 1 
 
Der Rat 
 
1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand Dezember 2021) gem. 
Anlage 1,  
 
2. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Ausweisung von Sied-
lungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) und 
 
3. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalplanungsbehörde zu 
übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regionalplans zur Wahrnehmung der Inte-
ressen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten. 
 
 
Variante 2 
Der Rat 
 
1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand Dezember 2021) gem. 
Anlage 1 mit der Maßgabe, dass die Flächen 3-306-001B, 3-308-002, 7-713-007, 7-713-008B, 7-
713-009 und 8-807-005 als Siedlungsflächen (ASB/GIB) ablehnt werden. Die Stellungnahme ist 
entsprechend zu ändern. 
 
2. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Ausweisung von Sied-
lungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) und 
 
3. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalplanungsbehörde zu 
übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regionalplans zur Wahrnehmung der Inte-
ressen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Der Regionalplan betrachtet die Themen Klimaschutz und Klimaanpassung im Sinne einer nachhalti-
gen Raumentwicklung integral. Die regional bedeutsamen Grünzüge und Freiflächen werden genau-
so festgesetzt wie zukünftige Siedlungsbereiche. 
Da entsprechend der Maßstäblichkeit des Plans mögliche Entwicklungen nur in groben Zügen darge-
stellt werden, können zu diesem Zeitpunkt noch keine Aussagen zu exakten bzw. messbaren Auswir-
kungen auf das Klima getroffen werden. Erst in den darauffolgenden Verfahren, in denen einzelne 
Flächen und Vorhaben in der Fach- und Bauleitplanung konkretisiert werden, ist es möglich, Aussa-
gen zu entsprechenden Auswirkungen zu treffen. Die festgelegten, geplanten Infrastrukturmaßnah-
men stärken mehrheitlich den Umweltverbund, befördern den Ausbau nachhaltiger Mobilität und leis-
ten einen positiven Beitrag zum Klimaschutz. 
 
Begründung 
Zusammenfassung: 
Mit der vorliegenden Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand Aufstellungsbe-
schluss des Regionalrats vom Dezember 2021) gibt die Stadt Köln im Rahmen der öffentlichen Aus-
legung Anpassungshinweise und -anregungen zur Überarbeitung des Planentwurfs im Sinne ihrer 
entwicklungspolitischen Ziele an die Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln) zur Berück-
sichtigung im weiteren Planverfahren. Diese Stellungnahme wird in der anschließenden Erörterung 
durch die Regionalplanungsbehörde und den Regionalrat in die Abwägung aufgenommen und bewer-
tet.  
Der Entwurf des Regionalplans ist im Ratsinformationssystem des Regionalrats abrufbar: 
https://url.nrw/rplankoeln_2021 . 
Die städtische Stellungnahme ist entsprechend der Frist zur öffentlichen Auslegung des Plans bis 
zum 31. August 2022 einzureichen. Eine nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahme gilt als nicht 
vorgelegt und kann durch die Regionalplanungsbehörde entsprechend nicht im Verfahren berücksich-
tigt werden. Dies würde dazu führen, dass die Anpassungshinweise und -anregungen der Stadt Köln 
nicht in die Überarbeitung des Plans einfließen und die regionalplanerischen Festlegungen für das 
Stadtgebiet Kölns im Wesentlichen entsprechend dem vorliegenden Planentwurf im Verfahren weiter 
geführt werden.   
Ein Beschluss zur Beauftragung der Verwaltung zur Einbringung einer Stellungnahme vor Ablauf der 
Frist ist daher notwendig, um die entwicklungspolitischen Ziele der Sta dt Köln im Regionalplanneu-
aufstellungsverfahren zu wahren. Gleichzeitig ist mit der Darstellung im Regionalplan nicht unmittel-
bar verbunden, dass eine Entwicklung tatsächlich umgesetzt wird. Hierüber haben die politischen 
Gremien der Stadt Köln im Rahmen der kommunalen Planungshoheit / Bauleitplanung alle Entschei-
dungskompetenzen, so dass eine vertiefte Betrachtung des Raumes jederzeit in den nachgeordneten 
Planungsebenen erfolgen und ausführlich beraten werden kann. 
Leitend bei der Prüfung des Planentwurfs und Erarbeitung der Stellungnahme ist das Ziel, einen ver-
antwortungsvollen Entwicklungsrahmen für die Stadt Köln für die nächsten 25 Jahre unter Berück-
sichtigung der Belange von Grün- und Freiraumstrukturen sowie der Verkehrsinfrastrukturen zu erhal-
ten.  
Die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans, die Teil der Beschlussfassung ist, findet sich in

4 
Anlage 1. Grundsätzlich gliedert sich diese in räumlich konkrete Anpassungshinweise, die zeichneri-
schen Festlegungen betreffend (Anlagen 1A und 1B) und generelle Anpassungshinweise, die textli-
chen Festlegungen des Plans betreffend (Anlage 1C). Die räumlich konkreten Planelemente, zu de-
nen Stellung genommen wird, sind mit eindeutigen Kennziffern versehen und im zugehörigen Plan 
zur besseren Auffindbarkeit kenntlich gemacht (Anlage 1A)  
Die Anlagen 2 und 3 werden zur Kenntnis gegeben. Anlage 2 umfasst die Aufbereitung der Umwelt-
prüfung, die durch die Regionalplanungsbehörde für Planinhalte im Stadtgebiet Kölns durchgeführt 
wurde. In Anlage 3 wird mit einem Plan (Anlage 3A) und einer ergänzenden Tabelle (Anlage 3B) eine 
Übersicht über die planerische Berücksichtigung der Optionsflächen der Stadt Köln gem. Modul III 
(vgl. Vorlage Nr. 2887/2019) im Regionalplanentwurf gegeben.  
 
Regionalplanneuaufstellung 
Die Regionalplanungsbehörde stellt derzeit den Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln neu auf. 
Verfahrensführerin ist die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, der Regionalrat das Beschlussorgan. 
Hintergründe der Neuaufstellung des Regionalplans sind neben der beabsichtigten Zusammenfüh-
rung dreier bislang separater räumlicher Teilpläne neue Herausforderungen und Zielsetzungen der 
Raum- und Regionalentwicklung sowie geänderte rechtliche Rahmenbedingungen. Dazu zählen bei-
spielsweise der Klimawandel, veränderte ökonomische Rahmenbedingungen, Wanderungsbewegun-
gen, der demografische Wandel und ein neuer Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP 
NRW, 2019). 
Die Regionalplanung ist ein Instrument zur Steuerung der räumlichen Entwicklung einer Planungsre-
gion. Sie konkretisiert die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Landesentwicklungsplan 
(LEP) für Nordrhein-Westfalen vorgegeben sind. Die Inhalte des Regionalplans sind von den Städten 
und Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit sowie von den unterschiedlichen Trä-
gern der Fachplanung wie der Wasserwirtschaft, der Verkehrsplanung, des Naturschutzes oder der 
Landwirtschaft im Rahmen der nachfolgenden Planungen zu beachten bzw. zu berücksichtigen und 
schaffen Planungssicherheit für diese. 
Konkret werden im Regionalplan die aktuellen und zukünftig angestrebten Siedlungs-, Infrastruktur- 
und Freiraumstrukturen dargestellt und sowohl textlich als auch zeichnerisch (räumlich) im Sinne ei-
nes Flächenvorsorgeplans festgelegt. Damit definiert der Regionalplan eine raumstrukturelle Entwick-
lungsperspektive mit einem Planungshorizont von rund 25 Jahren und gibt einen räumlichen Entwick-
lungsrahmen vor. Die zeichnerischen Festlegungen haben einen Maßstab von 1:50.000 und sind 
nicht parzellenscharf. 
Die Siedlungsbereiche werden unterschieden in Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) und Gewerbe- 
und Industriebereiche (GIB). Nur diese Bereiche können zukünftig einer Siedlungsentwicklung zuge-
führt werden. Hierzu ist eine Konkretisierung im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flä-
chennutzungsplan) und der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) auf kommunaler Ebene 
mit entsprechender Planungstiefe notwendig. 
Für die Stadt Köln ist mit der Neuaufstellung des Regionalplans die Chance verbunden, langfristig 
räumliche Handlungsspielräume für Aufgaben und Herausforderungen der Zukunft zu definieren und 
zu sichern. Demzufolge ist die Neuaufstellung für die zukünftige Entwicklung Kölns von besonderer 
Bedeutung. Gleichzeitig bedeutet die Darstellung im Regionalplan nicht, dass eine Entwicklung tat-
sächlich umgesetzt wird. Hierüber haben die politischen Gremien der Stadt Köln im Rahmen der 
kommunalen Planungshoheit alle Entscheidungskompetenzen, so dass eine vertiefte Betrachtung 
des Raumes jederzeit in den nachgeordneten Planungsebenen erfolgen und ausführlich beraten wer-
den kann und muss. 
Im Jahr 2017 startete die Bezirksregierung Köln als zuständige Planungsbehörde vorbereitende Ar-
beiten für die Regionalplanneuaufstellung für den Regierungsbezirk Köln.  
Im informellen Teil des Planverfahrens (2017-2021) war es Aufgabe der Kommunen, vorhandene 
Reserveflächen für Siedlungsbereiche (ASB und GIB) sowie weitere Flächenfestlegungen im gelten-
den Regionalplan zu überprüfen, Anpassungen bestehender Festlegungen vorzuschlagen und neue 
Optionen für Siedlungsbereiche zu identifizieren.  
Die Resultate dieser Arbeiten wurden durch die Stadt Köln in die Module I-III gegliedert, mit den Vor-
lagen Nr. 0621/2019 (Modul I (Reserveflächen) und II (Anpassungen)) sowie Nr. 2887/2019 (Modul III

5 
(Optionsflächen)) den Gremien des Rates der Stadt Köln zur Beratung vorgelegt und an die Bezirks-
regierung mit dem Vorbehalt einer nachgelagerten Beschlussfassung durch den Rat übermittelt.  
Am 13.03.2020 beschloss der Regionalrat ein erstes Plankonzept zum künftigen Regionalplan, in 
welches die Inhalte und Vorschläge der Stadt Köln eingeflossen waren (vgl. Vorlage Nr. 0807/2020) 
und das Grundlage der erforderlichen Umweltprüfung war. Am 18.06.2020 nahm der Rat die von Sei-
ten der Verwaltung identifizierten Optionen für Siedlungsbereiche (ASB, GIB – sog. Modul III) sowie 
die hierzu erfolgten Beratungen der Bezirksvertretungen zur Kenntnis und beschloss, nach erfolgter 
Umweltprüfung über die Optionsflächen zu beraten.   
Anlage 2 umfasst die Aufbereitung der Umweltprüfung, die durch die Regionalplanungsbehörde für 
Planinhalte im Stadtgebiet Kölns durchgeführt wurde. In Anlage 3 wird eine Übersicht über die plane-
rische Berücksichtigung der Optionsflächen im Regionalplanentwurf gegeben. 
Mit dem am 10.12.2022 gefassten Aufstellungsbeschluss des Regionalrats Köln startete das formelle 
Verfahren der Regionalplanneuaufstellung. Grundlage des Aufstellungsbeschlusses war der Regio-
nalplanentwurf, der von der Regionalplanungsbehörde u.a. auf Grundlage der Resultate des informel-
len Verfahrens sowie der Resultate der Umweltprüfung erstellt wurde. 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung (07.02. bis 31.08.2022) besteht die Möglichkeit, zum Plan-
entwurf Stellung zu nehmen. Neu ist, dass neben den Gebietskörperschaften und den Trägern öffent-
licher Belange auch allen Bürger*innen die Möglichkeit offen steht, zum Planentwurf Stellung zu 
nehmen. Die in der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken wer-
den anschließend von der Regionalplanungsbehörde ausgewertet und dem Regionalrat Köln vorge-
legt, der im Rahmen des Feststellungsbeschlusses darüber entscheidet. Hiernach erfolgen die Anzei-
ge der Regionalplanneuaufstellung bei der Landesplanungsbehörde und die anschließende Rechts-
kraft durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW. Der Abschluss des Verfahrens 
ist derzeit für das Jahr 2024 vorgesehen.  
Auch die Stadt Köln ist aufgefordert, im Rahmen der öffentlichen Auslegung den Plan zu prüfen und 
mit einer fristgerechten Stellungnahme Anpassungshinweise und -anregungen zur Überarbeitung des 
Planentwurfs im Sinne der entwicklungspolitischen Ziele an die Regionalplanungsbehörde (Bezirks-
regierung Köln) zur Berücksichtigung im weiteren Planverfahren zu geben.  
Eine nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahme gilt als nicht vorgelegt und kann durch die Bezirks-
regierung Köln dementsprechend nicht im Verfahren berücksichtigt werden. Dies führt dazu, dass 
Anpassungshinweise nicht in die Überarbeitung des Plans einfließen und der vorliegende Plan 
Grundlage des weiteren Verfahrens wird. Ein Beschluss zur Beauftragung der Verwaltung zur Ein-
bringung einer Stellungnahme vor Ablauf der Frist ist daher notwendig, um die entwicklungspoliti-
schen Ziele der Stadt Köln im Regionalplanneuaufstellungsverfahren zu wahren. 
 
Regionalplanentwurf 2021 
Der vorliegende Regionalplanentwurf ist mit der folgenden Zielsetzung überschrieben: „Leitvorstellung 
ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum 
mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaft ausgewogenen Raum-
struktur mit gleichwertigen Lebensverhältnissen beiträgt.“ (Bezirksregierung Köln (Hrsg.) 2021: Textli-
che Festlegungen zur Neuaufstellung des Regionalplans. S. 18). 
Der Regionalplan soll der Region für die kommenden rund 25 Jahre einen zukunftsweisenden, ver-
lässlichen, gesamträumlichen raumordnungsrechtlichen Rahmen geben. 
Zentraler Ausgangspunkt der Regionalplanneuaufstellung ist die Ende 2018 fortgeschriebene Ein-
wohnerprognose von IT.NRW auf deren Grundlage die Bezirksregierung die Siedlungsbedarfe für den 
Regierungsbezirk insgesamt und die 99 Kommunen im Einzelnen ermittelte. Nach Aussage der Regi-
onalplanungsbehörde sind in der Gesamtbetrachtung alle ermittelten Flächenbedarfe im Planentwurf 
planerisch umgesetzt, d.h. der in und für Köln nicht dargestellte Bedarf von rund 2.000 ha ist im Re-
gierungsbezirk auf andere Orte verteilt.  
Themenfeld Siedlung  
Für die Stadt Köln wurde bis 2046 ein endogener Bedarf von 2.920 ha Fläche für Allgemeine Sied-
lungsbereiche (ASB) und 886 ha Gewerbefläche für Gewerbe/Industrie (GIB) ermittelt.  
Nur 817 ha ASB und 394 ha GIB, also nur rund 28 % des benannten endogenen Bedarfs für ASB und 
etwa 44 % für GIB werden dabei aufgrund räumlicher Restriktionen und fehlender geeigneter Flächen

6 
überhaupt in dem Regionalplanentwurf im Stadtgebiet planerisch umgesetzt. Die Festlegung neuer 
Siedlungsbereiche erfolgt – entsprechend landesplanerischer Zielsetzung – im unmittelbaren An-
schluss an einen bestehenden Siedlungsbereich. Neue Siedlungsbereiche ohne einen entsprechen-
den Anschluss sind nicht festgelegt.  
Die Umweltprüfung, die durch die Regionalplanungsbehörde für Flächen >10ha und raumrelevante 
Infrastrukturen durchgeführt wurde und auf dieser Planungsebene vorsorgenden Charakter hat,  
kommt zu dem Ergebnis, dass für die betrachteten Planfestlegungen mehrheitlich erhebliche Umwelt-
auswirkungen festzustellen sind. Allerdings führt dies nicht zum Ausschluss der Flächen und Infra-
strukturen, da davon ausgegangen wird, dass auf den nachfolgenden Planungsebenen Möglichkeiten 
zur Lösung dieser Konflikte bestehen. Alle durch die Regionalplanungsbehörde geprüften Flächen 
und Infrastrukturen im Stadtgebiet Kölns sind in Anlage 2 dokumentiert. 
Unter dem Eindruck der Flutschäden vom Juli 2021 fasste der Regionaltrat in seiner Sitzung am 
24.09.2021 als Maßnahme des vorbeugenden Hochwasserschutzes den Beschluss, noch nicht bau-
leitplanerisch verfestigte bzw. neue Siedlungsbereiche, die sich im Bereich eines 500 -jährlichen 
Hochwassers (= HQ extrem) befinden, nicht als Siedlungsbereiche neu festzulegen bzw. im Vergleich 
zum Plankonzept 2020 zu streichen. Im Stadtgebiet Kölns wurden in Folge dessen 139 ha Flächen 
für den Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) sowie 12 ha Flächen für Gewerbe und Industriebereiche 
(GIB) pauschal gestrichen bzw. nicht als Siedlungsbereiche neu festgelegt. Hierzu wurde allerdings 
auch der Hinweis geliefert, dass mit besonderer planerischer Begründung Siedlungsbereiche auch im 
weiteren Verfahren neu bzw. wieder aufgenommen werden können. 
Themenfeld Freiraum  
Die im Regionalplanentwurf festgelegten Freiraumstrukturen (Allgemeine Freiraum- und Agrarberei-
che (AFAB), Waldbereiche (WB), Oberflächengewässer) inkl. der ihnen teilweise zugeordneten spezi-
fischen Freiraumfunktionen (Bereiche für den Schutz der Natur (BSN), Bereiche für den Schutz der 
Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE)) werden aus ihrer Funktion heraus dar-
gestellt und auf Grundlage vorliegender Planungen entwickelt. So werden Strukturen gesichert und 
qualifiziert. Maßgebliche Größe zur Darstellung entsprechender Flächen ist auch hier eine Größe von 
mindestens 10 ha.  
Themenfeld Verkehr  
Die mindestens regionale Bedeutsamkeit von Verkehrselementen (Straße, Schiene, Wasserstraße 
inkl. ergänzender Funktionsfestlegungen) ist maßgeblich für die Festlegung von Bestandselementen 
und Planungen auf Ebene des Regionalplans, wobei Planungen mit Aufnahme in Bedarfsplänen des 
Landes einen gewissen Planungsstatus erreicht haben müssen. Für die Entwicklung Kölns von be-
sonderer Bedeutung sind die Neufestlegung der Rheinspange sowie der Rheinquerung der Stadtbahn 
im Bereich Godorf – Zündorf sowie die Aufnahme der geplanten Stadtbahnverlängerungen im recht-
rheinischen Süden (Köln – Troisdorf) und im Kölner Westen (Köln – Niederaußem).  
 
Prüfung Regionalplanentwurf 2021 
Der vorgelegte Regionalplanentwurf (2021) wurde auf Grundlage des rechtskräftigen Regionalplans 
sowie anhand der Festlegungsvorschläge für Siedlungsbereiche aus dem sog. informellen Verfahren 
(vgl. Modul I, II, III Vorlage Nr. 0621/2019 und 2887/2019) geprüft.  
Die Prüfung gliederte sich thematisch in die Themenfelder Siedlungsbereiche, Grün- und Freiraum-
strukturen und Verkehrsinfrastrukturen. Sie erfolgte maßstabsentsprechend und dezernatsübergrei-
fend. 
In einem ersten Schritt wurden die räumlichen Festlegungen des Regionalplanentwurfs für solche 
Flächen überprüft, die als Festlegungsvorschläge für Siedlungsbereiche seitens der Stadt Köln be-
nannt worden waren (vgl. Modul I, II, III Vorlage Nr. 0621/2019 und 2887/2019). Ebenso wurden Frei-
raumfestlegungen des Regionalplanentwurfs auf Grundlage der städtischen Natur- und Landschafts-
schutzplanung und festgelegte Verkehrsinfrastrukturen auf Basis vorliegender Verkehrsplanungen 
überprüft. Wurde festgestellt, dass die räumlichen Festlegungen des Regionalplanentwurfs zu einzel-
nen Flächen und Elementen nicht städtischer Planung entsprechen, wurde ein flächen- bzw. ele-
mentspezifischer Stellungnahmevorschlag erarbeitet (vgl. Anlage 1).  
In einem zweiten Schritt wurden – je Themenfeld – die räumlichen Festlegungsänderungen zwischen 
rechtskräftigem Regionalplan und Regionalplanentwurf ermittelt. Nachfolgend wurde geprüft, ob eine

7 
Festlegungsänderung aufgrund geänderter Bestandssituation (bspw. bestehende Bebauung, Verän-
derung von Freiraum-/Waldstrukturen), Fortschreibung von übergeordneten Plänen (bspw. Nahver-
kehrsplan) oder geänderter planerischer Absicht korrekt und/oder nachvollziehbar und mit den stadt-
entwicklungspolitischen und -planerischen Zielen der Stadt Köln vereinbar ist. Traf mindestens eines 
dieser Kriterien nicht zu, wurde ein flächen- bzw. elementspezifischer Stellungnahmevorschlag erar-
beitet. Diese Stellungnahmevorschläge finden sich in Anlage 1B. Anlage 1A zeigt in einer Plandarstel-
lung die Lage aller entsprechenden Flächen bzw. Elemente, für die empfohlen wird, eine Stellung-
nahme abzugeben. 
In Anlage 1 C finden sich alle Stellungnahmevorschläge ohne räumliche Zuordnung, die sich auf die 
textlichen Festlegungen des Regionalplanentwurfs beziehen. 
Die Prüfung des gesamten Planentwurfs erfolgte unter der Prämisse, mit den Festlegungen des neu 
aufzustellenden Regionalplans eine verantwortungsvolle Flächenvorsorge Kölns für die kommenden 
25 Jahre zu beschreiben. Hierbei fanden auch die programmatischen Aussagen der Stadtstrategie 
„Kölner Perspektiven 2030+“ (vgl. Vorlage 1987/2021), des übergeordneten Agglomerationskonzepts 
des Region Köln/Bonn e.V. (vgl. Vorlage 0807/2020) sowie alle bereits beschlossenen Planungen zu 
Siedlungsraum, Verkehr und Freiraum Berücksichtigung.  
Ein solcher Entwicklungsrahmen benötigt Spielräume und eindeutige Regeln. So sollen auf der einen 
Seite grundsätzlich mögliche und planerisch sinnvolle Siedlungsbereiche (ASB und GIB) als solche 
festgelegt werden – wohl wissend, dass im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung die Rahmen-
bedingungen für eine bauliche Nutzung auch unter ökologischen Gesichtspunkten präzise zu prüfen 
und zu definieren sind. Auf der anderen Seite sollen ebenso Flächen durch Freiraumfestlegungen 
definiert werden, welche in jedem Fall von einer maßgeblichen Bebauung/Versieglung freizuhalten 
sind.  
Themenfeld Siedlung  
Für die Stadt Köln definiert der Regionalplanentwurf bis zum Jahr 2046 einen endogenen Bedarf von 
2.920 ha Fläche für Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) und 886 ha Gewerbefläche für Gewer-
be/Industrie (GIB) (vgl. Bezirksregierung Köln (Hrsg.) 2021: Textliche Festlegungen zur Neuaufstel-
lung des Regionalplans. S. 58). Von diesem Bedarf sind im Planentwurf jedoch lediglich 817 ha Flä-
che für Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) und 394 ha Gewerbefläche für Gewerbe/Industrie (GIB) 
planerisch umgesetzt (vgl. Bezirksregierung Köln (Hrsg.) 2021: Begründung zur Neuaufstellung des 
Regionalplans. S. 56), wodurch sich eine signifikante Flächenunterdeckung auf dem Kölner Stadtge-
biet ergibt. Entscheidend für die nicht erfolgte Bedarfsdeckung sind das Defizit möglicher Entwick-
lungsflächen im Stadtgebiet, die den definierten qualitativen Anforderungen der Landes-, Regional- 
und Stadtentwicklung entsprechen (z.B. Anschluss an vorhandene Siedlungskörper, Anschluss an 
den SPNV), zusammenhängende und u.a. klimatisch erhaltenswerte Freiräume nicht in Anspruch 
nehmen ebenso wie naturräumliche und -fachliche Restriktionen.  
Die Regionalplanungsbehörde hat einen Teil der Flächenvorschläge der Stadt Köln mit Verweis auf 
die Vorgaben des Landesentwicklungsplans bzw. die Ziele der Regionalplanüberarbeitung nicht in 
das Regionalplankonzept (und -entwurf) übernommen und dem entsprechend im Rahmen der Um-
weltprüfung nicht weiter betrachtet. Eine schriftliche Stellungnahme zur Begründung für die Nichtdar-
stellung dieser Flächen liegt nicht vor. Weiterhin ist aus den Unterlagen des Regionalplanentwurfs 
nicht ablesbar, wie die in Köln nicht realisierten Siedlungsbedarfe in der Region planerische Umset-
zung finden. Vor dem Hintergrund des o.g. Flächendefizits aber scheint es für die künftige Handlungs-
fähigkeit der Stadt und hier insbesondere die Sicherung ihrer Funktionen und Aufgaben im Bereich 
der Daseinsvorsorge (bspw. Schulen) bedeutsam, alle stadtentwicklungspolitisch geeigneten und 
hinsichtlich ihrer Lage, Erschließungssituation und Beschaffenheit grundsätzlich entwickelbaren Flä-
chen als Siedlungsbereiche festzulegen. Hieraus resultieren einige Flächenvorschläge zur Aufnahme 
in den Regionalplan. 
Dies gilt insbesondere für mögliche Siedlungsbereiche in sog. HQextrem Lagen, welche aufgrund des 
o.g. Beschlusses des Regionalrats vom 24.09.2021 pauschal als festgelegte Siedlungsbereiche aus 
dem Regionalplanentwurf gestrichen wurden und für die die Kompensation und Abbildung der entfal-
lenden Flächenpotenziale an raumverträglichen Standorten im Stadtgebiet Köln nicht möglich sein 
wird. Im Rahmen einer kritischen Überprüfung wurde, auch in Abstimmung mit den StEB Köln festge-
stellt, dass die pauschale Herausnahme weder rechtlich noch inhaltlich geboten ist. Im Zuge einer 
vertieften Planung können sowohl auf der Planungsebene der vorbereitenden wie auch der verbindli-
chen Bauleitplanung Regelungen zur Risikovorsorge auf Grundlage differenzierter Untersuchungen

8 
getroffen werden. Daher wird im Rahmen der Stellungnahme für die Mehrzahl dieser Flächen die 
(Wieder-)Aufnahme der Darstellung als Siedlungsbereich angeregt.  
Die von der Regionalplanungsbehörde vorgenommenen Streichungen von Siedlungsbereichsfestle-
gungen entlang von geplanten bzw. in der Prüfung befindlichen SPNV-Haltestellen (Bsp. Stadtbahn-
verlängerung Köln – Bergheim) kann nicht nachvollzogen werden, da die Ausrichtung der Siedlungs-
entwicklung an einem leistungsfähigen SPNV-Netz nicht zuletzt aus klimatischen Aspekten besonde-
re Priorität haben muss. Für diese Flächen wird ebenfalls die Aufnahme der Festlegung als Sied-
lungsbereich angeregt. 
Um dem deutlichen Mangel an GIB-Flächen entgegen zu wirken, sind Potenzialflächen für interkom-
munale Gewerbegebiete – nicht zuletzt ausgehend vom formulierten regionalplanerischen Ziel Z.11 
„GIBinterkommunal sichern und umsetzen“ – im Umland Kölns festzulegen ohne sie auf den endoge-
nen Bedarf der Standortkommune anzurechnen.  
Themenfeld Freiraum 
Grundlage der Festlegungen zu den Freiraumstrukturen im Raum ist im Wesentlichen die naturräum-
liche und siedlungsstrukturelle Beschaffenheit, die Sicherung und in Teilen auch Weiterentwicklung 
dieser Strukturen. Vorgaben z.B. zur Deckung eines Bedarfs o.ä. sind daher hier nicht leitend gewe-
sen. Nach fachlicher Prüfung ist festzustellen, dass die Festlegungen im Abgleich zum tatsächlichen 
Bestand sowie im Abgleich mit den vorliegenden Planungen mehrheitlich stimmig sind. Die Festle-
gung größerer Grün- und Freiraumbereiche aufgrund ihrer siedlungszugehörigen Naherholungsfunk-
tion als ASB wird grundsätzlich als maßstabsgerecht beurteilt. 
Für einzelne Teilflächen ergab die Prüfung, dass es auf Grundlage städtischer Natur- und Land-
schaftsschutzplanungen geboten ist, spezifische Freiraumfunktionen ergänzend festzulegen, dies 
findet sich im Stellungnahmeentwurf entsprechend wieder. 
Bereits der rechtskräftige Regionalplan legt weite Teile des Freiraums auf Kölner Stadtgebiet als Re-
gionalen Grünzug fest, so dass im vorgelegten Planentwurf lediglich geringfügige Anpassungen fest-
gestellt werden konnten. Im Ergebnis sichert diese umfassende Festlegung die bestehende und er-
haltenswerte Freiraumstruktur der Stadt.  
Themenfeld Verkehr 
Die Festlegungen der Verkehrsinfrastrukturen (Straßen, Schiene, Wasserstraße inkl. ergänzender 
Funktionsfestlegungen) sind im Vergleich zum Bestand in der Örtlichkeit sowie in Abgleich mit den 
vorliegenden Planungen im Detail mehrheitlich stimmig.  
Das im Plan festgelegte Straßensystem von regionaler und überregionaler Bedeutung ist in sich je-
doch nicht schlüssig, sie folgen im Übrigen auch nicht der für die gesamtstädtische Planung maßgeb-
lichen Straßenhierarchien. Teilweise sind Straßen festgelegt, die keine (über-) regionale Bedeutung 
für die Stadt Köln haben (Beispiel: Straßeninfrastruktur Mülheimer Brücke), oder aber (über-) regional 
bedeutsame Straßen wurden wiederum nicht festgelegt (Beispiel: Straßeninfrastruktur Zoobrücke bis 
Anschluss Autobahn A 57 bzw. Autobahn A 3 und A 4). Insbesondere fehlt im Vergleich der rechts- 
mit den linksrheinischen Straßenfestlegungen ist eine einheitliche Philosophie in der Betrachtung des 
Straßensystems im Regionalplanentwurf. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, eine Stellungnah-
me zur funktionsgerechten Anpassung des Straßensystems für das Kölner Stadtgebiet abzugeben.  
Die Festlegungen aller Häfen der Stadt Köln als Standorte für den Güterumschlag werden als nicht 
sachgerecht beurteilt. Zur korrekten Darstellung der angestrebten Raumstruktur, die neben Sied-
lungs- und Freiraumstrukturen auch Verkehrsinfrastrukturen integral betrachtet, scheint es geboten, 
für die Häfen eine differenziertere Festlegung entsprechend ihrer Raumfunktion zu treffen.  
Wichtiger Baustein der klimawandelgerechten Raumentwicklung ist die Förderung des Umweltver-
bundes. Vor diesem Hintergrund wird es für geboten gehalten, dass der Regionalplan nicht nur in der 
Erläuterungskarte I2 (Anhang 4 zu den Textlichen Festlegungen), sondern im Hauptplan Festlegun-
gen zu Radschnellverbindungen trifft. Hier sollten analog zu den Verkehrselementen „Straße“ und 
„Schiene“ bereits vorhandene, aber auch geplante Radschnellverbindungen mit aufgenommen wer-
den.  
 
Ausblick 
Die fristgerechte Vorlage der Stellungnahme der Stadt Köln zum Entwurf des Regionalplans bei der

9 
Regionalplanungsbehörde sichert die Möglichkeit, dass die Anpassungshinweise der Stadt Köln zur 
Überarbeitung des Planentwurfs im Sinne der stadtentwicklungspolitischen Ziele und planerischen 
Absichten im weiteren Planverfahren einfließen. Folgt die Regionalplanungsbehörde den im Sinne 
einer zukunftsfähigen und nachhaltigen Stadtentwicklung Kölns begründet vorgebrachten Ände-
rungshinweisen, so beschreibt der künftige Regionalplan für Köln eine raumstrukturelle Entwicklungs-
perspektive der Stadt, die Handlungsmöglichkeiten unter Beachtung der Herausforderungen (Klima-
wandelanpassungen, demografische Veränderungen, Mobilitätswende) dieser Zeit bietet. 
Nach Beschluss des Rates über die Stellungnahme der Stadt Köln erfolgt ihre Vorlage bei der Regio-
nalplanungsbehörde, die diese gemeinsam mit den weiteren eingegangenen Stellungnahmen für das 
weitere Verfahren auswertet. Über den Fortgang des Verfahrens wird die Verwaltung laufend berich-
ten.

10 
 
Anlagen 
 
Anlage 1:  
Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (2021) bestehend aus den Teilen  
 A 
Stellungnahme zu den Zeichnerischen Festlegungen im Regionalplanentwurf (Übersicht der Stel-
lungnahmeelemente) (Plandarstellung) 
 B  
Stellungnahme zu den Zeichnerischen Festlegungen im Regionalplanentwurf (Stellungnahmein-
halte) (Tabelle) 
 C   
Stellungnahme zu den Textlichen Festlegungen im Regionalplanentwurf (Stellungnahmeinhalte) 
(Tabelle) 
 
Anlage 2:  
Regionalplanneuaufstellung: Resultate der Umweltprüfung, Zusammenfassende Darstellung durch 
die Stadt Köln  
 
Anlage 3:  
Übersicht Optionsflächenvorschläge (sog. Modul III) im Regionalplanentwurf,  
bestehend aus den Teilen 
 A   
Erfolgte Umweltprüfung & Stellungnahmeerfordernis zu Optionsflächenvorschlägen der Stadt Köln 
(sog. Modul III) im Regionalplanentwurf (Plandarstellung) 
 B  
Optionsflächenvorschläge der Stadt Köln (sog. Modul III) im Regionalplanentwurf (Plandarstel-
lung) (Tabelle)

Anlage 19 Auszug aus dem Beschlussprotokoll Naturschutzbeirat und Appell der BV Rodenkirchen

3469 Zeichen

Geschäftsführung  
Naturschutzbeirat bei der Unteren 
Naturschutzbehörde  
Frau Bültge-Oswald 
Telefon:  (0221) 221-23702  
E-Mail:  barbara.bueltge-oswald@stadt -koeln.de  
Datum: 20.06.2022 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschr ift der Sitzung des 
Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde  vom 
20.06.2022  
öffentlich 
Vor Eintritt in die Tagesordnung 
 
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Beiratsvorsitzende Herr von der Stein fest, 
dass der Beirat nicht beschlussfähig ist.  
 
Daraufhin schlägt das Beiratsmitglied Frau Sabine Hammer vor, alle anstehenden 
Entscheidungen nach Beratung als Eilentscheidungen des Beiratsvorsitzenden ge-
mäß der Geschäftsordnung des Beirates zu treffen. 
 
Die übrigen Beiratsmitglieder sind mit diesem Vorschlag einverstanden. 
4.2 Regionalplanneuaufstellung,  
hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln 
1159/2022 
4.2.1 Änderungsantrag zu TOP 1.1 – Regionalplanneuaufstellung DS-Nr. 
1159/2022, hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanent-
wurf Köln 
AN/1245/2022 
Geänderte Beschlussempfehlung an den Rat: 
 
Die Eilentscheidung des Beiratsvorsitzenden lautet 
 
Der Beirat bleibt bei seiner Stellungnahme, die in Anlage 6 vorliegt, und bittet zusätz-
lich darum, den gemeinsamen Appell aller Fraktionen der BV Rodenkirchen zu be-
rücksichtigen:

Gemeinsamer Appell aller Fraktionen der BV Rodenkirchen  
 
Bündnis 90 / Die Grünen  
CDU  
SPD  
FDP 
 
 
Appell an die Ratsfraktionen zu TOP 10.32 der Sitzung am 20.06.22  
 
 
Wir, die Fraktionsvorsitzend en der Bezirksvertretung Rodenkirchen und zugleich Un-
terzeichner dieses Schreibens, bitten die Ratsfraktionen, unsere Ergänzungen für 
den Bezirk 2 zum Regionalplan (siehe Anlage 14 zu TOP 10.32 – sowie in Kurzform 
diesem Appell beiliegend) in die entsprech ende Stellungnahme der Stadt Köln auf-
zunehmen. 
 
Diese Ergänzungen haben wir mit unserem Bezirksbürgermeister in mehreren Ter-
minen, unter intensiver Einbeziehung der Fachverwaltung, gemeinsam erarbeitet und 
formuliert und in der Sitzung der Bezirksvertretun g Rodenkirchen am 13.06.22 ein-
stimmig und ohne Enthaltung so beschlossen. 
 
Insbesondere werden die unterbreiteten Ergänzungen von allen Fraktionen in der BV 
inhaltlich zu 100% unterstützt. Da sie nicht Teil oder gar Ausdruck einer irgendwie 
gearteten Kompr omisslösung sind, kann eine Ergänzung der Stellungnahme der 
Stadt Köln, ohne vertiefte Diskussion im Rat erfolgen.  
 
Eine Nichtberücksichtigung, die ohne erkennbar vorliegende Sachgründe erfolgt, 
können wir so nicht hinnehmen.  
 
Wir sind stolz auf das fund ierte, von Ortskenntnis geprägte Ergebnis unserer Zu-
sammenarbeit. Dabei haben wir uns, am Leitgedanken der Nachhaltigkeit orientie-
rend, mit jeder Teilfläche intensiv und dezidiert auseinandergesetzt. Wir hätten kein 
Verständnis dafür, wenn der Rat dieses n icht hinreichend berücksichtigen würde und 
die für diese langfristige Entscheidung zwingenden erforderlichen Ortskenntnisse 
und Abwägungsgründe unberücksichtigt ließe.  
 
Bei entsprechender Nichtberücksichtigung müsste dies als echter Affront gegenüber 
der Arbeit und der Institution der Bezirksvertretung angesehen werden. Insoweit bit-
ten wir die Ergänzungen der BV 2 zu berücksichtigen bzw. notfalls die Entscheidung 
dem Hauptausschuss vorzulegen.  
 
 
 
Köln-Rodenkirchen, den 17.06.2022 
 
Mit freundlichen Grüßen 
gez. Ismail       gez. Schykowski       gez. Klusemann      gez. Wolters

Anlage_17_Beratungsresultate_Präs_StEA220614

10190 Zeichen

© Thomas Wolf, www.foto-tw.de
Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Regionalplanneuaufstellung
Städtische Stellungnahme zum Planentwurf 
Information zum Stand der Beratung 
Vorlage 1159/2022 | SteA 14.06.2022
Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik Folie 1

STAND DER BERATUNG & 
VORLIEGENDE BERATUNGSRESULTATE
Folie 2Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Stand der Beratungen –
Fachausschüsse und Gremien
Folie 3Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Gremium Datum Resultat
Wirtschaftsausschuss 12.05.2022 
14.06.2022
> zurückgestellt in Sondersitzung 14.06.2022
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 12.05.2022 ohne Votum in nachfolgende Gremien
Liegenschaftsausschuss 16.05.2022 ohne Votum in nachfolgende Gremien
Ausschuss für Schule und Weiterbildung 16.05.2022 ohne Votum in nachfolgende Gremien
Verkehrsausschuss 17.05.2022 ohne Votum in nachfolgende Gremien
Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün 19.05.2022 ohne Votum in nachfolgende Gremien
Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 
14.06.2022
> zurückgestellt in Sondersitzung 14.06.2022
Naturschutzbeirat der UNB 20.06.2022 Variante 2 geändert beschlossen
Dringlichkeitsentscheidung am 30.05.2022

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Stand der Beratungen –
Bezirksvertretungen
Folie 4Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Gremium Datum Resultat
Bezirksvertretung Ehrenfeld (4) 16.05.2022 Variante 1 ungeändert beschlossen
Bezirksvertretung Kalk (8) 19.05.2022 Variante 2 geändert beschlossen 
zu Vorlage AN/1072/2022
Bezirksvertretung Innenstadt (1) 02.06.2022 Variante 1 ungeändert beschlossen
Bezirksvertretung Lindenthal (3) 08.06.2022 Variante 2 geändert beschlossen 
Bezirksvertretung Nippes (5) 09.06.2022 Variante 2 geändert beschlossen 
Bezirksvertretung Chorweiler (6) 09.06.2022 Variante 1 geändert beschlossen 
Bezirksvertretung Porz (7) 09.06.2022 Variante 2 geändert beschlossen 
Bezirksvertretung Rodenkirchen (2) 13.06.2022 Variante 1 geändert beschlossen 
Bezirksvertretung Mülheim (2) 13.06.2022 Variante 1 geändert beschlossen

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Stand der Beratungen –
Übersicht Resultate Bezirksvertretungen (1)
Folie 5
Variante 1
Der Rat
1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des 
Regionalplans Köln (Stand Dezember 2021) 
gem. Anlage 1, 
Variante 2
Der Rat
1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des 
Regionalplans Köln (Stand Dezember 2021) gem. Anlage 1 
mit der Maßgabe, dass die Flächen 3-306-001B, 3-308-002, 
7-713-007, 7-713-008B, 7-713-009 und 8-807-005 als 
Siedlungsflächen (ASB/GIB) ablehnt werden. Die 
Stellungnahme ist entsprechend zu ändern .
5 Bezirksvertretungen
• ungeändert beschlossen von BV 1 & 4
• geändert beschlossen von: 
• BV 6: Entfall Fläche 6-611-007 
• BV 2: Entfall Fläche 2-206-003
Reduktion Fläche 2-206-004
• BV 9: Entfall Fläche 9-906-006
> Streichung bzw. Reduktion von 4 Optionsflächen
4 Bezirksvertretungen
• geändert beschlossen von: 
• BV 3: Entfall Flächen 3-309-005, 3-309-006
• BV 5: Entfall Flächen 5-505-007, 5-506-003, 5-506-004
• BV 7: Entfall Flächen 7-713-008A, 7-714-011A, 
7-714-011B, 7-715-012
• BV 8: Entfall Flächen 8-807-004, 8-808-006, 8-809-010
> Streichung von zzgl. 12 Optionsflächen
Hinweis: spezifische Flächenangaben ausschließlich für sog. Modul III Flächen

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Stand der Beratungen –
Übersicht Resultate Bezirksvertretungen (2) 
Folie 6
Variante 1
Der Rat
(…)
2. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als 
Abwägungsbelang über eine Ausweisung von 
Siedlungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis 
(Anlage 2) und
3. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. 
Ziff. 1 der Regionalplanungsbehörde zu übermitteln
und das Verfahren der Überarbeitung des Regionalplans 
zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln 
weiterhin eng zu begleiten.
Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Variante 2
Der Rat
(…)
2. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als 
Abwägungsbelang über eine Ausweisung von 
Siedlungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis
(Anlage 2) und
3. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. 
Ziff. 1 der Regionalplanungsbehörde zu übermitteln
und das Verfahren der Überarbeitung des Regionalplans 
zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln 
weiterhin eng zu begleiten.
ungeändert beschlossen von allen 9 Bezirksvertretungen

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Stand der Beratungen –
Dokumentation Beschlussresultate Anlage 1B
Folie 7Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Stand der Beratungen –
Dokumentation Beschlussresultate Innenstadt
Folie 8
Variante 1
ungeändert beschlossen
durch Bezirksvertretung 
Anlage 3A zu 1159/2022 
zzgl. Beratungsresultate
Ausschnitt Innenstadt

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Stand der Beratungen –
Dokumentation Beschlussresultate Rodenkirchen
Folie 9
Variante 1
geändert beschlossen
durch Bezirksvertretung 
Anlage 3A zu 1159/2022 
zzgl. Beratungsresultate
Ausschnitt Rodenkirchen
zusätzlich 
Entfall der Flächen 
• 2-206-003
Reduktion  der Flächen 
• 2-206-004
d.h. – 26 ha ASB
Entfall gem. BV-Beschluss
Entfall gem. Variante 2

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Stand der Beratungen –
Dokumentation Beschlussresultate Lindenthal
Folie 10
Variante 2
geändert beschlossen 
durch Bezirksvertretung
Anlage 3A zu 1159/2022 
zzgl. Beratungsresultate
Ausschnitt Lindenthal
zusätzlich 
Entfall der Flächen 
• 3-309-005
• 3-309-006
d.h. – 14,4 ha ASB
Entfall gem. BV-Beschluss
Entfall gem. Variante 2

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Stand der Beratungen –
Dokumentation Beschlussresultate Ehrenfeld
Folie 11Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Variante 1
ungeändert beschlossen
durch Bezirksvertretung
Anlage 3A zu 1159/2022 
zzgl. Beratungsresultaten
Ausschnitt Ehrenfeld

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Stand der Beratungen –
Dokumentation Beschlussresultate Nippes
Folie 12
Variante 2
geändert beschlossen 
durch Bezirksvertretung
Anlage 3A zu 1159/2022 
zzgl. Beratungsresultaten
Ausschnitt Nippes
zusätzlich 
Entfall der Flächen 
• 5-505-007
• 5-506-003
• 5-506-004
d.h. – 14 ha ASB
Entfall gem. BV-Beschluss
Entfall gem. Variante 2

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Stand der Beratungen –
Dokumentation Beschlussresultate Chorweiler
Folie 13
Variante 1
geändert beschlossen 
durch Bezirksvertretung
Anlage 1A zu 1159/2022 
zzgl. Beratungsresultaten
Ausschnitt Chorweiler
zusätzlich 
Entfall der Flächen 
• 6-611-007
d.h. – 18 ha ASB
Entfall gem. BV-Beschluss
Entfall gem. Variante 2

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Stand der Beratungen –
Dokumentation Beschlussresultate Porz
Folie 14
Variante 2
geändert beschlossen 
durch Bezirksvertretung
Anlage 3A zu 1159/2022 
zzgl. Beratungsresultaten
Ausschnitt Porz
zusätzlich 
Entfall der Flächen 
• 7-713-008A
• 7-714-011A
• 7-714-011B
• 7-715-002
d.h. – 72 ha ASB, - 15 ha GIB
Entfall gem. BV-Beschluss
Entfall gem. Variante 2

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Stand der Beratungen –
Dokumentation Beschlussresultate Kalk
Folie 15
Variante 2
geändert beschlossen
durch Bezirksvertretung
Anlage 3A zu 1159/2022 
zzgl. Beratungsresultaten
Ausschnitt Kalk
zusätzlich 
Entfall der Flächen 
• 8-807-004
• 8-808-006
• 8-809-010
d.h. – 42,6 ha ASB
Entfall gem. BV-Beschluss
Entfall gem. Variante 2

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Stand der Beratungen –
Dokumentation Beschlussresultate Mülheim
Folie 16
Variante 1
geändert beschlossen
durch Bezirksvertretung
Anlage 3A zu 1159/2022 
zzgl. Beratungsresultaten
Ausschnitt Mülheim
zusätzlich 
Entfall der Flächen 
• 9-906-006
d.h. – 8 ha ASB
Entfall gem. BV-Beschluss
Entfall gem. Variante 2

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Flächenbilanz  
Siedlungsflächenbereiche
Folie 17Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Flächenbedarf
gem. RPE
Flächenpotenziale 
gem. RPE … davon Modul III
Variante 1
(1159/2022)
Variante 2
(1159/2022)
ASB 2920 ha 817 ha 453 ha + 108 ha
(Modul III-Flächen)
+ 69 ha
(Modul III-Flächen)
% 
Flächen-
bedarf
100 % 28 % 15,5 % 3,7 % 2,4 %
GIB 886 ha 394 ha 55,3 ha + 13 ha
(Modul III-Flächen)
-1,5 ha
(Modul III-Flächen)
% 
Flächen-
bedarf
100 % 44,4 % 6,3 % 1,5 % -0,3 %

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Flächenbilanz  
Siedlungsflächenbereiche (ASB & GIB, Angaben in ha)
Folie 18Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Festlegungsvor-
schlag MIII (2020)
Flächenpotenzial 
RPE (Übernahme 
Modul III)
zusätzliche 
Flächen 
Variante 1
zusätzliche 
Flächen 
Variante 2
Anpassungen 
gem. BVen (2022)
BV 1 0 0 0 0 0
BV 2 99 83 16 16 -18
BV 3 86 54 6,2 -33 -53
BV 4 3 3 0 0 0
BV 5 35 17 18 18 -7
BV 6 243 98 44 44 26
BV 7 188 173 2 -50,8 -129
BV 8 119 61 18,4 10,2 -44
BV 9 96 20 15,5 15,5 -8
Gesamt 869 509 120 20 -233

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Flächenbilanz  
Siedlungsflächenbereiche
Folie 19Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Flächenbedarf
gem. RPE
Flächenpotenzi
ale 
gem. RPE
Variante 1
(1159/2022)
Variante 2
(1159/2022)
BV-Beschlüsse verbleibendes 
Potenzial
ASB 2920 ha 817 ha + 108 ha
(Modul III-
Flächen)
+ 69 ha
(Modul III-
Flächen)
- 200 ha
(Modul III-
Flächen)
617 ha
% 
Flächen
-bedarf
100 % 28 % 3,7 % 2,4 % -6,6 % 21 %
GIB 886 ha 394 ha + 13 ha
(Modul III-
Flächen)
-1,5 ha
(Modul III-
Flächen)
-31,6 ha
(Modul III-
Flächen)
362 ha
% 
Flächen
-bedarf
100 % 44,4 % 1,5 % -0,3 % -3,5 % 40,1 %

Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Folie 20Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Stand der Beratungen –
Beschlussresultat Naturschutzbeirat UNB
Variante 2 geändert beschlossen:
 Ablehnung aller Flächen (inkl. gem. Beschluss noch zu prüfender) 
mit „erheblichen schutzgutübergreifenden Umweltauswirkungen“
 Forderung der Durchführung einer Umweltprüfung für 
alle Neufestlegungen ASB & GIB
 Forderung der Durchführung einer Umweltprüfung für 
alle Altfestlegungen ASB & GIB

© Thomas Wolf, www.foto-tw.de
Anlage 17 
zur Vorlage 1159/2022
Regionalplanneuaufstellung
Städtische Stellungnahme zum Planentwurf 
Information zum Stand der Beratung 
Vorlage 1159/2022 | SteA 14.06.2022
Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik Folie 21

Anlage 12_1159_2022_StEA20220602_mdlAnfrage_Beantwortung

3567 Zeichen

Anlage 12 
zur Vorlage 1159/2022 
 
 
Beantwortung mündlicher Anfragen aus der  
Sitzung des Stadtentwicklungsausschuss vom 02.06.2022  
zur Vorlage 1159/2022 
 
1)   Anfrage der Volt-Fraktion im Zusammenhang der Förderbedingungen (für den SPNV): 
 
Ist eine Ausweisung von ASB-Flächen Voraussetzung zur Schienenlegung oder kann auch 
ohne ASB-Ausweisung eine Schienentrasse in Zukunft eingerichtet kann? 
 
 
2)   Anfrage des sachkundigen Bürgers der Fraktion Volt, Herr Gotzen: 
 
Sind von Seiten der Bezirksregierung noch weitere Umweltprüfungen geplant, die alle Flächen 
in Betracht ziehen?  
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
zu 1.)   Die Festlegung Allgemeiner Siedlungsbereiche (ASB) im Regionalplan ist nicht unmittelbare 
Fördervoraussetzung für den Bau neuer Schienentrassen für den Schienen-Personen-Nahver-
kehr (SPNV, hier insbesondere die Stadtbahn), aber mittelbar bedeutsam 
 Voraussetzung für eine vertiefende Planung und den Bau neuer SPNV-Trassen ist die Auf-
nahme eines entsprechenden Projektes in den SPNV-Nahverkehrsplan des Zweckverbands 
Nahverkehr Rheinland (NVR) bzw. den ÖPNV-Bedarfsplan des Landes NRW.  
Besondere Bedeutung kommt im Rahmen von Planung und Bau neuer Schienen-Personen-
Nahverkehrstrecken jedoch der Zahl potenzieller Nachfrager*innen/Nutzer*innen zu, die im 
Einzugsradius möglicher künftiger Haltepunkte leben und arbeiten. Eine höhere Anzahl mögli-
cher Nachfrager*innen/Nutzer*innen im Umfeld potenzieller Schienenverbindungen aufgrund 
zusätzlicher Bauflächen – für die ein Bebauungsplan in Aufstellung befindlich, d.h. ein Aufstel-
lungs- oder Einleitungsbeschluss gefasst sein muss –erhöht den sog. Kosten-Nutzen-Index 
eines Vorhabens, welcher für die Vorhabenbewertung maßgeblich ist. Somit kann die Festle-
gung neuer ASB als Voraussetzung der Bauleitplanung für ein Siedlungsvorhaben Auswirkung 
auf den Ausbau neuer Schienentrassen haben. 
 
zu 2.)   Prüfgegenstand der von der Bezirksplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln) durchgeführten 
Umweltprüfung zur Regionalplanneuaufstellung war die Gesamtheit der Planfestlegungen, d.h. 
die textlichen Festlegungen (Ziele und Grundsätze) sowie die zeichnerischen Festlegungen 
(Planfestlegungen) des Regionalplanentwurfs. 
In einem ersten Schritt wurden hier u.a. sämtliche Flächen – differenziert nach Neufestlegun-
gen und Altfestlegungen (d.h. bestehenden Nutzungen oder Planungen bspw. bestehende 
Baugebiete, genehmigte Vorhaben) untersucht. In einem zweiten Schritt erfolgte eine vertiefte 
Prüfung u.a. von Flächen von mindestens 10 ha Größe. Neufestlegungen kleiner 10 ha wur-
den nur in Ausnahmefällen einer vertieften Prüfung unterzogen und zwar dann, wenn diese 
aufgrund der spezifischen gesetzlichen Vorgaben bzw. der hohen rechtlichen Relevanz im 
Zuge von Planungs- und Zulassungsverfahren eine besondere Bedeutung einnehmen. (Doku-
mentation der erfolgten vertieften Flächenprüfungen für Prüfungen auf dem Stadtgebiet Köln 
in Anlage 2 zu Vorlage Nr. 1159/2022)

2 
 
Erfolgt im Rahmen der Überarbeitung des Planentwurfs die Festlegung weiterer, bislang nicht 
festgelegter Siedlungsbereiche, werden  sie entsprechend dem oben beschriebenen Vorge-
hen einer Umweltprüfung auf Ebene der Regionalplanung unterzogen werden. Werden im Re-
gionalplan neu festgelegte Siedlungsbereiche einer Bauleitplanung zugeführt, sind im Rahmen 
dieser Verfahren (Flächennutzungsplanung und/oder Bebauungsplanung) ebenfalls Umwelt-
weltprüfungen durchzuführen, die der Planungsebene entsprechend einen höheren Detailie-
rungs- und Differenzierungsgrad aufweisen.

Anlage 8, Auszug Regionalplan BV 3

2123 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon:  (0221) 221 93313  
Email:  steffen.wagener1@stadt-koeln.de  
Datum: 09.06.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 08.06.2022  
öffentlich 
9.2.1 Regionalplanneuaufstellung,  
hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln 
1159/2022 
 
 
geänderter Beschluss: 
Variante 2 
Der Rat 
 
1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand De-
zember 2021) gem. Anlage 1 mit der Maßgabe, dass die Flächen 3-306-001B, 3-
308-002, 7-713-007, 7-713-008B, 7-713-009 und 8-807-005 als Siedlungsflächen 
(ASB/GIB) ablehnt werden. Die Stellungnahme ist entsprechend zu ändern. 
 
2. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Auswei-
sung von Siedlungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) und 
 
3. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalplanungs-
behörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regionalplans 
zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten. 
 
Die Bezirksvertretung Lindenthal ergänzt die Variante 2 der Beschlussvorlage 
um folgende Punkte: 
 
Fläche 3-306-001 Salzburger Weg in Köln Junkersdorf als ASB mit der internen 
Zweckbindung für die Verwaltung: Schulstandort mit Sporthallen und Stadion- 
Parkhaus mit Freiraum 
Alle anderen Flächen für ASB lehnt die Bezirksvertretung Lindenthal ab

Fläche GIB-041-01 Junkersdorf Marsdorf (in Anlage 2 Umweltbericht Seite 10) 
Diese 
Fläche wird zweigeteilt: GIB-041-01 nördlich Toyota-Allee wird GIB und Fläche 
GIB- 
041-01 südliche Toyotta-Allee wird Freiraum mit Sportflächen 
 
Freiraumfläche Der Freiraum vom Landschaftspark Belvedere ab Autobahn A4 
zwischen Lövenich und Widdersdorf wird bis zur Stadtgrenze Köln/Rhein-Erft-
Kreis 
als Freiraum für einen Landschaftspark festgesetzt. 
 
 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
einstimmig beschlossen 
 
nicht anwesend: Herr Dr. Budde (Grüne), Frau Gruschitz (Grüne), Frau Albat (SPD), 
Herr Hilgers (SPD), Herr Müller (Linke) und Frau Finsterle (AFD)

Beratungsverlauf (19)

12.05.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 5.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
16.05.2022 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 6.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
16.05.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2022 Liegenschaftsausschuss
TOP 2.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
17.05.2022 Verkehrsausschuss
TOP 4.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
19.05.2022 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
19.05.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.06.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
02.06.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.06.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
09.06.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
09.06.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
09.06.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
13.06.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
13.06.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
14.06.2022 Wirtschaftsausschuss
TOP 2.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
14.06.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 1.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
20.06.2022 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 4.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
20.06.2022 Rat
TOP 10.32 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1159/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.06.2022
Erstellt
04.04.2022 21:19