1159/2022
Regionalplanneuaufstellung, hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln
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Anlage_18_Beratungsresultate_Dokumentation
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Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022) Anlage 18 Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B) zur Vorlage 1159/2022 Stadtbezirk Innenstadt (Stand: 13.06.2022 - Beratungsresultate Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis (Kennziffer*) BV 1 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Liegenschafts-ausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge- ändert ohne Votum Siedlung Beschluss Variante 1 ASB 1-102-XX3 Die ASB Festlegung ist über die gesamte bahnbegleitende Bebauung „Eifelwall“ vorzunehmen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung ASB Wal-041 Colonius: Im Bereich zwischen Venloer Straße und Subbelrather Straße ist anstelle der bestehenden AFAB Festlegung im Sinne der Bestandsanpassung die Festlegung eines ASBs vorzusehen. Der FNP stellt in diesem Bereich SO Fernmeldeturm dar. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung Verkehr V-1-101-N01 Rheinquerung am Rheinauhafen (Fuß- und Radverkehr): Die Rheinquerung ist als "Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen (Bestand und Planung)" festzulegen, da für sie entsprechende Beschlüsse vorliegen, Planungen erfolgen und diese die Erschließungsqualität von Siedlungsbereichen maßgeblich determiniert. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung V-1-104-XXX Festlegungshinweis zur Zoobrücke im Rahmen der gesamthaften Stellungnahme zum Straßensystem erfolgt. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung V-1-104-N01 Rheinquerung an der Bastei (Fuß- und Radverkehr): Die Rheinquerung ist als "Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen (Bestand und Planung)" festzulegen, da für sie entsprechende Beschlüsse vorliegen, Planungen erfolgen und diese die Erschließungsqualität von Siedlungsbereichen maßgeblich determiniert. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung V-1-105-001 HP Deutzer Freiheit: Entsprechend dem Festlegungsvorgehen an vergleichbaren Standorten sollte ein weiterer Haltepunkt in der Lage HP Linie 1 und 9 vorgesehen werden. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung V-1-105-002 Hafen Deutz: Die Festlegung als Ort des Güterumschlags ist nicht korrekt und es ist davon abzusehen, da es nicht bestands-und/oder planentsprechend ist. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung Gesamt Beratungsergebnis Ziel Stellungnahmeentwurf Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022) Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B) Stadtbezirk Rodenkirchen (Stand: 14.06.2022 - Beratungsresultate Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Beschlussinhalt abweichend zum Vorschlag der Verwaltung gem. Anlage 1B Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis (Kennziffer*) BV 2 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Liegenschafts-ausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge- ändert ohne Votum Siedlung Beschluss Variante 1 ASB 2-202-N01 Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Optionsflächen Modul III im Sinne des Leitsatzes „Stadtteile mit starken Zentren weiter entwickeln“ insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen ÖV-Erschließungsqualität festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung WB 2-204-002 Die Fläche ist als WB Fläche entsprechend den Anpassungsvorschlägen der Stadt Köln (Modul II) im Sinne der Bestandsanpassung festzulegen und der ASB entsprechend zurückzunehmen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung ASB 2-204-003 Die Fläche ist als ASB Fläche entsprechend den Anpassungsvorschlägen der Stadt Köln (Modul II) im Sinne des Leitsatzes „Stadtteile mit starken Zentren weiter entwickeln“ festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung ASB 2-204-004 Die Fläche ist als ASB Fläche entsprechend den Anpassungsvorschlägen der Stadt Köln (Modul II) im Sinne des Leitsatzes „Stadtteile mit starken Zentren weiter entwickeln“ festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung ASB 2-204-005 Die Fläche ist als ASB Fläche entsprechend den Anpassungsvorschlägen der Stadt Köln (Modul II) im Sinne des Leitsatzes „Stadtteile mit starken Zentren weiter entwickeln“ festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung GIB 2-205-002 Die Fläche ist als GIB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Umwandlungsoptionen vor dem Hintergrund der dringend benötigten GIB Flächen und der besonderen Eignung des Standortes festzulegen. nein ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0 1 0 5 Änderung Von einer Stellungnahme zur bezeichneten Fläche ist abzusehen. Die BV 2 sieht das Potenzial, das Gebiet langfristig als Wohngebiet zu entwickeln und nicht als gewerblich/industriellen Standort zu verfestigen. Somit wird eine Festlegung als GIB als nicht zweckmäßig erachtet. Vor der Umwandlung der bestehenden ASB-Festlegung in eine GIB-Festlegung müsste mit der Logistik-Firma zwingend die Zu- und Abfahrtsproblematik gemeinsam mit der Fachverwaltung zufriedenstellend gelöst werden. ja ASB 2-206-004 Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Optionsflächen Modul III in ihrem gesamten Umfang festzulegen. Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem hat massive Auswirkungen auf die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt und wird als nicht sachgerecht beurteilt. Hier handelt es sich um die Erweiterung eines bestehenden Siedlungskörpers der im Sinne der Sicherung bestehender Ortslagen, Ermöglichung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Schaffung von Entwicklungsmöglichkeiten eine Festlegung als ASB erfahren soll. Die Fläche weist eine sehr gute (potenzielle) Erschließungsqualität auf insbesondere unter Berücksichtigung der geplanten Stadtbahnverlängerung. Zudem sind Teile bereits bauleitplanerisch überplant (FNP). nein ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0 1 0 5 Änderung Von einer Stellungnahme zur bezeichneten Fläche ist abzusehen Die Bezirksvertretung Rodenkirchen begrüßt die im Vergleich zum Festlegungsvorschlag der Verwaltung (vgl. Vorlage 2887/2019, Fläche Kennziffer 2-206-004) reduzierte Festlegung des ASB. Diese Reduzierung berücksichtigt die vorhandene Alluvialrinne und den bei Starkregen absehbaren Überflutungsbereich. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Verlagerung des vorhandenen Tennisplatzes zu berücksichtigen, sowie die be-stehenden Ausweisungen von Ausgleichsflächen in der Nähe der Alluvialrinne. Die Alluvialrinne selbst und ihre Umge-bung ist nicht zu bebauen oder anderweitig zu bearbeiten oder umzugestalten. ja ASB 2-206-008 Die ASB-Fläche ist nach Norden entsprechend der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes: Rondorf Nordwest in Köln-Rondorf zu erweitern. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Ziel Stellungnahmeentwurf Beratungsergebnis Gesamt Änderung GIB 2-208-007 Die Fläche ist als GIB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Umwandlungsoptionen mit Blick auf die bestehende Nutzungssituation des Standortes festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung ASB 2-209-015 Die Fläche ist als ASB Fläche entsprechend den Anpassungsvorschlägen der Stadt Köln (Modul II) im Sinne von Bestandsanpassung sowie des Leitsatzes „Stadtteile mit starken Zentren weiter entwickeln“ festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung GIB GIB-004-01 Die Festlegung des GIB ist auf Grundlage des bestehenden Ratsbeschlusses (Vorlage Nr. 0052/2020) auf die Flächen außerhalb des bestehenden NSG N5 zu begrenzen. Hinweis: Abhängigkeit zur Stellungnahme betr. Flächen F-2-211-001 ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung Freiraum F-2-211-001 Auf Grundlage des bestehenden Ratsbeschluss (Vorlage Nr. 0052/2020) ist das bestehende NSG N5 in seiner gesamten Größe darzustellen und die Hafenfläche/bzw. den GIB bis zur Grenze des NSG zurückzunehmen. Hinweis: Abhängigkeit zur Stellungnahme betr. Flächen GIB-004-01 ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung F-2-212-001 Das NSG N 7 „Am Vogelacker“ ist auf Grund der rechtskräftigen Naturschutzgebietsaus-weisung als BSN festzulegen, da das Gebiet eine besondere Funktion im Biotopverbund einnimmt. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung Verkehr V-2-202-001 AS Bonner Verteiler ist im Sinne der Bestandssituation festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung V-2-205-001 Die Straße ist wie im rechtsgültigen Regionalplan als "Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und Planung)" festzulegen: Verbindung zw. BAB AS Eifeltor und L34 ist Teil des Lkw-Vorrangroutennetz ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung V-2-206-N01 Die Straße ist als "sonstige Straße mit regionalplanerischer Bedeutsamkeit (Planung)" festzulegen, da für sie entsprechende Beschlüsse vorliegen, Planungen erfolgen und diese die Erschließungsqualität von Siedlungsbereichen maßgeblich determiniert. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung V-2-211-N01 Die Straße ist wie im rechtsgültigen Regionalplan als "Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und Planung)" festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1 0 0 5 Änderung Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium BV 2 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Siedlung Weitere flächen- und elementspezifische Stellungnahmeinhalte auf Initiative des beratenden Gremiums 2-206-003 Die Festlegung als ASB ist aufgrund der Funkti-on der Fläche der Kaltluftschneise unbedingt zurückzunehmen. Eine bauliche Entwicklung der Fläche hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt – insbesondere aufgrund des schon jetzt bestehenden sehr hohen Was- serdruckes bei Starkregen auf den Stadtteil Hahnwald, welcher auch von der STEB thematisiert wurde. 2-212-018 Die GIB-Festlegung der westlichen Teilfläche zwischen der Berzdorfer Straße und nördlich der Kerkrader Straße wird abgelehnt. Die Festlegung der Fläche als AFAB ist wie im rechtkräftigen Regionalplan beizubehalten, da sie eine wichti-ge Verbindung zwischen den Naturschutzgebieten darstellt, und welche nicht zuletzt für eine künftig mögliche Erholungsnutzung der nord-westlichen Abgrabungsgewässer bedeutsam ist. ja ja Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022) Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B) Stadtbezirk Lindenthal (Stand: 13.06.2022 ‐ Beratungsresultate Wirtschafts‐ und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Beschlussinhalt abweichend zum Vorschlag der Verwaltung gem. Anlage 1B Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis (Kennziffer*) BV 3 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Liegenschafts-ausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge- ändert ohne Votum Siedlung Beschluss Variante 2 ASB 3-309-005* Der südliche Teil der Optionsfläche entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln (Modul III) zwischen Hauptstraße und Kreisverkehr Adrian-Meiler- Straße ist im Sinne des Leitsatzes „Stadtteile mit starken Zentren weiter entwickeln“ zur Ermöglichung weiterer Siedlungsentwicklung und unter Berücksichtigung der besonderen Erschließungsqualität als ASB festzulegen (siehe unten Abb. 1 Neuabgrenzungsvorschlag 3-309-005*). nein ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0105 Änderung ASB ASB-077_1 Die ASB Festlegung ist entsprechend der Abgrenzung der im Verfahren befindlichen 221. Änderung des FNP - Innerer Grüngürtel zu präzisieren. Bedeutsam ist hier der Teilbereich der geplanten Erweiterung des Justizzentrums, dessen Parkhausflächen gem. Regionalplanentwurf nicht mehr als ASB festgelegt sind. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB GIB-101 Die Rücknahme der GIB-Festlegung ist im Sinne des Ziels „GIB sichern und entwickeln“ rückgängig zu machen. Dies entspricht der aktuellen Bestandssituation (s.a. GE/GI-Ausweisung im Flächennutzungsplan). ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung WB ASB-017_1 Die im Vergleich zum rechtkräftigen Regionalplan vorgenommene Erweiterung des ASB in Richtung Süden über den Frechener Weg hinaus ist zurück zu nehmen, um eine mögliche Signalwirkung zur Bebauung des Grünzugs West nicht entstehen zu lassen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Freiraum F-3-303-001 Im Sinne einer einheitlichen und kongruenten planerischen Behandlung der Friedhofsflächen im Stadtgebiet ist auch für den Friedhof Melaten eine Festlegung als BSLE vorzusehen. Zudem ist dieser im Landschaftsplan der Stadt Köln Bestandteil des LSG L 15 und weist einen prägenden Baumbestand auf. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung F-3-308-001 Nördlich des Lise-Meitner-Rings ist ausgehend von der bestehenden einheitlichen Ackernutzung und entsprechender Darstellungen und Festsetzungen in rechtskräftigen Bauleitplanen die Festlegung BSLE auszuweiten. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Verkehr V-3-307-004 Die Festlegung des Streckenverlaufs sollte dem Beschluss der Vorlage 3454/2021 (Stadtbahnvorhabens Köln – Niederaußem; Verlängerung Linie 4) entsprechen. Entsprechend ist die Verbindung Weiden West - Widdersdorf der Linie 1 nicht darzustellen. (https://ratsinformation.stadt- koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=104184) ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-3-307-005 Die Festlegung des Streckenverlaufs sollte dem Beschluss der Vorlage 3454/2021 (Stadtbahnvorhabens Köln – Niederaußem; Verlängerung Linie 4) entsprechen. Entsprechend ist die Verbindung Weiden West - Widdersdorf der Linie 1 nicht darzustellen. (https://ratsinformation.stadt- koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=104184) ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium BV 3 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Seniore n Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Siedlung Die ASB-Festlegung ist zurück zu nehmen. Die Fläche ist wie im ja3-308-002 ja Ziel Stellungnahmeentwurf Beratungsergebnis Gesamt 3-306-001B Die ASB-Festlegung ist zurück zu nehmen. Die Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan weiterhin als AFAB festzulegen. ja Weitere flächen- und elementspezifische Stellungnahmeinhalte auf Initiative des beratenden Gremiums 3-306-001A Die ASB-Festlegung ist mit einer Zweckbindung "Schulstandort mit Sporthallen, Stadionparkhaus, Freiraum" vorzusehen. 3-309-006 Die ASB-Festlegung ist zurück zu nehmen. Die Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan weiterhin als AFAB festzulegen. ja GIB-041-01Süd Für die Teilfläche südlich der Toyota-Allee ist die GIB-Festlegung zurück zu nehmen und ein AFAB mit Sportflächen festzulegen. ja Freiraum F-3-308-B02 Der Freiraum vom Landschaftspark Belvedere ab Autobahn A4 zwischen Lövenich und Widdersdorf ist bis zur Stadtgrenze Köln/Rhein-Erft-Kreis als Freiraum für einen Landschaftspark festzulegen. ja 3-309-005 Eine ASB-Festlegung der Fläche wird abgelehnt. Die im Planentwurf vorgenommene Teilfestlegung als ASB ist zurück zu nehmen. ja rechtskräftigen Regionalplan weiterhin als AFAB festzulegen. ja3-308-002 Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022) Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B) Stadtbezirk Ehrenfeld (Stand: 13.06.2022 ‐ Beratungsresultate Wirtschafts‐ und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis (Kennziffer*) BV 4 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge- ändert ohne Votum Siedlung Beschluss Variante 1 GIB/ ASB 4-401-001 Der Bereich um das Max-Becker-Areal ist gem. politischen Beschluss zur Entwicklung eines Mischgebietes (Zielbild Weststadt) - wie im rechtskräftigen Regionalplan - als ASB festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung GIB 4-405-XXX Die Fläche ist gem. Vorschlag der Stadt Köln (Modul II, Nachmeldung) unter Berücksichtigung des vorliegenden Bebauungsplans als zweckmäßige Ergänzung der Fläche 4-405-006 sowie Erweiterung an den Bestand als GIB Fläche in der gesamten vorgeschlagenen Ausdehnung festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB ASB-073_2 Die Rücknahme der ASB-Festlegung ist im gekennzeichneten Bereich rückgängig zu machen. Der Standort weist eine besondere Lagegunst hinsichtlich seiner ÖV-Erreichbarkeit auf, die im Sinne des Leitsatzes „Siedlungsentwicklung an der Schiene“ nutzbar gemacht werden soll. Hinweis: Freifläche mit Familienzentrum/Kindergarten in Parklage mit Spielplatz „Am Mühlenweg“, FNP stellt Grünfläche dar ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung GIB GIB-238 Die Rücknahme der GIB-Festlegung (Reservefläche) ist vor dem Hintergrund des Flächenbedarfs rückgängig zu machen. Hinweis: Abgrenzung entspricht nach Westen GE Abgrenzung FNP ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung KGV-001 AWB Sammel- und Umschlaganlage im Stadtteil Bickendorf, Flurstück 4962-076-2005: Der Standort ist mit dem entsprechenden Signet als Standort des kombinierten Güterverkehrs festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Freiraum F-4-405-001 Der bestehende BSN ist bis an den ausgewiesenen GIB zu vergrößern. Es besteht die Absicht, das NSG N 22 Baadenberger Senke, Stockheimer Höfe mit einer der nächsten Landschaftsplanänderungen um diese Flächen entsprechend zu erweitern. Der vorliegende Pflege- und Entwicklungsplan betrachtet diese Fläche bereits. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung F-4-405-002 Der festgelegte Freiraumbereich für „Aufschüttungen und Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung Abfalldeponie ist zu streichen, da sich diese Fläche bereits in der Rekultivierung befindet und die Festlegung entsprechend nicht mehr die Bestandssituation abbildet. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Gesamt Beratungsergebnis StellungnahmeentwurfZiel Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022) Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B) Stadtbezirk Nippes (Stand: 13.06.2022 ‐ Beratungsresultate Wirtschafts‐ und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Beschlussinhalt abweichend zum Vorschlag der Verwaltung gem. Anlage 1B Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis (Kennziffer*) BV 5 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Liegenschafts-ausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge- ändert ohne Votum Siedlung Beschluss Variante 2 ASV 5-501-B01 Die Fläche "Am Heckpfad" ist als ASB Festzulegen, um damit die Grundlage zur Behebung bestehender Missstände zu erhalten. geändert ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0015 Änderung Die Fläche "Am Heckpfad" (Indianersiedlung") ist nicht als ASB festzulegen. Als ASB ist der Bereich der Siedlung "Auf dem Ginsterberg" (Sinti-Siedlung) festzulegen. ja GIB GIB-031_1 Die bestehende GIB-Festlegung des rechtskräftigen Regionalplans ist beizubehalten. ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0006 Änderung ASB ASB-064_3 Die Fläche ist ausgehend von der bestehenden baulichen Situation bis zur Zoobrücke als ASB festzulegen. ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0006 Änderung Freiraum F-5-505-001 Die Pferderennbahn in Weidenpesch ist als BSLE festzulegen. Sie ist mit randlich prägenden Baum- und Gehölzstrukturen im Landschaftsplan Köln im LSG L 8 ausgewiesen und wird insgesamt durch einen landschaftsprägenden Charakter bestimmt. Die baulichen Anlagen sind gut in das Landschaftsschutzgebiet integriert. In Teilen ist die Anlage während der Betriebszeiten öffentlich zugänglich, so dass eine Ausweisung als BSLE fachlich empfohlen wird. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Verkehr V-5-504-003 Die Schienentrasse zur Anbindung der Fordwerke östlich der Industriestraße ist wie im rechtsgültigen Regionalplan als "Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und Planung)" festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-5-504-004 Die Schienentrasse westlich der Emdener Straße ist wie im rechtsgültigen Regionalplan als "Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und Planung)" festzulegen. Mehrfach pro Woche findet Güterverkehr auf dieser Trasse statt. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-5-504-005 Die Schienentrasse ist zu verlängern bis in die "Spitze" Am Molenkopf und als "Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und Planung)" festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-5-503-N01 Die Festlegung des Haltepunktes Boltensternstr. / Gürtel der Linie 13 ist entsprechend des 3. Nahverkehrsplans der Stadt Köln (S. 205) vorzusehen (https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf66/dritter- nahverkehrsplan-12-2017.pdf) ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-5-504-N01 Die Festlegung des Haltepunktes Niehler Str. / Gürtel der Linie 13 ist entsprechend des 3. Nahverkehrsplans der Stadt Köln (S. 205) vorzusehen (https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf66/dritter- nahverkehrsplan-12-2017.pdf) ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium BV 5 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Seniore n Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Siedlung 5-506-004 Die ASB-Festlegung ist zurück zu nehmen. Die Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan als WB festzulegen. 5-506-003 Die ASB-Festlegung ist zurück zu nehmen. Die Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan als WB festzulegen. ja Weitere flächen- und elementspezifische Stellungnahmeinhalte auf Initiative des beratenden Gremiums 5-505-007 Die ASB-Festlegung ist zurück zu nehmen. Die Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan als WB festzulegen. ja Ziel Stellungnahmeentwurf Beratungsergebnis Gesamt ja Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022) Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B) Stadtbezirk Chorweiler (Stand: 13.06.2022 ‐ Beratungsresultate Wirtschafts‐ und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Beschlussinhalt abweichend zum Vorschlag der Verwaltung gem. Anlage 1B Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis (Kennziffer*) BV 6 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Liegenschafts-ausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge- ändert ohne Votum Siedlung Beschluss Variante 1 ASB 6-601-011 Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Anpassungsflächen Modul II festzulegen. Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem hat massive Auswirkungen auf die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt und wird als nicht sachgerecht beurteilt. Hier handelt es sich um einen bestehenden Siedlungskörper, der im Sinne der Sicherung bestehender Ortslagen, Ermöglichung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Schaffung von Entwicklungsmöglichkeiten eine Festlegung als ASB erfahren soll. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB 6-601-011A & 6-601-011B* Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Optionsflächen Modul III mit angepasster Abgrenzung festzulegen (siehe Neuabgrenzungsvorschlag). Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem hat massive Auswirkungen auf die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt und wird als nicht sachgerecht beurteilt. Hier handelt es sich um einen bestehenden Siedlungskörper, der im Sinne der Sicherung bestehender Ortslagen, Ermöglichung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Schaffung von Entwicklungsmöglichkeiten eine Festlegung als ASB erfahren soll. Erforderliche Regelungen zur Risikovorsorge sind auf Grundlage differenzierter Untersuchungen im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung zu treffen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB 6-602-053 Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Anpassungsflächen Modul II festzulegen. Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem hat massive Auswirkungen auf die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt und wird als nicht sachgerecht beurteilt. Hier handelt es sich um einen bestehenden Siedlungskörper, der im Sinne der Sicherung bestehender Ortslagen, Ermöglichung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Schaffung von Entwicklungsmöglichkeiten eine Festlegung als ASB erfahren soll. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB 6-602-001A Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Optionsflächen Modul III festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 2887/2019). Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem hat massive Auswirkungen auf die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt und wird als nicht sachgerecht beurteilt. Hier handelt es sich um einen bestehenden Siedlungskörper, der im Sinne der Sicherung bestehender Ortslagen, Ermöglichung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Schaffung von Entwicklungsmöglichkeiten eine Festlegung als ASB erfahren soll. Erforderliche Regelungen zur Risikovorsorge sind auf Grundlage differenzierter Untersuchungen im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung zu treffen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB 6-607-005 Festlegung der Fläche als ASB entsprechend Vorschlag der Stadt Köln zu den Anpassungsflächen vorzusehen. Die Festlegung als ASB ist unter Berücksichtigung der Planungsabsicht der Landwirtschaftskammer vorzusehen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB 6-608-006A Die Neufestlegung des ASB ist in gleicher Tiefe nach Süden über den Chorweiler Zubringer hinaus zu erweitern (siehe Neuabgrenzungsvorschlag) ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung AFAB 6-608-006B Die vorgenommene Neufestlegung der GIB Fläche innerhalb des Freiraums südlich dem Friedhof Chorweiler ist zurück zu nehmen und als AFAB festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Ziel Stellungnahmeentwurf Beratungsergebnis Gesamt GIB 6-611-008 GIB Erweiterungsfläche nördlich Roggendorf/Thenhoven: Die Fläche ist als GIB entsprechend dem Abgrenzungsvorschlag der Stadt Köln zu den Optionsflächen Modul III auch unter Würdigung der Resultate der erfolgten Umweltprüfung festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 2887/2019). Die Hinweise zu potenziellen erheblichen Umweltauswirkungen sind im Rahmen der nachgeordneten Bauleitplanung präzise aufzunehmen und vertiefend zu untersuchen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung GIB 6-611-B08 Ergänzung GIB Erweiterungsfläche nördlich Roggendorf/Thenhoven auf Vorschlag der BV 6: Die Fläche ist als GIB entsprechend dem von der Verwaltung geprüften Abgrenzungsvorschlag der BV im Rahmen der politischen Beratung der Optionsflächen Modul III festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 2887/2019). ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Freiraum F-6-601-001 Vorbehaltlich einer Nichtfestlegung der Bereiche als ASB, sind die Ortsrandflächen westlich von Langel und Rheinkassel bis zur GIB- Ausweisung entsprechend des LSG L 6 nach Landschaftsplan Köln als BSLE festzulegen ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung F-6-602-001 Vorbehaltlich einer Nichtfestlegung der Bereiche als ASB, sind die Ortsrandflächen um Fühlingen als BSLE auszuweisen. Grundlage ist die Schutzausweisung des Landschaftsplans, der die LSGs L 5 und L6 sowie südwestlich der Ortslage das LB 6.22 ausweist. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung F-6-611-001 Fläche als BSLE festzulegen, da selbige im Rahmen einer nächsten Landschaftsplanänderung in das LSG L 7 aufgenommen werden soll. Zudem stellt auch der Flächennutzungsplan entsprechende Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dar. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Verkehr V-6-601-002 Es handelt sich hier um eine mögliche Stadtbahnverlängerung der Linie 12 Richtung Rheinkassel/Langel. Die Festlegung der Stadtbahnverlängerung ist gem. Anmeldung im ÖPNV-Bedarfsplan zu verfolgen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-6-606-001 Die Anschlussstelle K-Chorweiler/A57 ist festzulegen, da die Planung zum Ausbau als Vollanschluss aktiv betrieben wird. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-6-6XX-002 Die Trasse ist wie im rechtskräftigen Regionalplan bisher festzulegen. Sie ist als Maßnahme im NVP enthalten. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium BV 6 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Seniore n Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Siedlung Freiraum Verkehr V-6-6XX-003_2 Der westliche Anschluss des Blumenbergsweg (L43) an das bestehende Straßennetz ist an die Anschlussstelle Worringen vorzusehen und entspre- chend festzulegen. Ein Anschluss des Blumenbergsweg (L43) an die L 183 (Sinnersdorfer Straße) ist entsprechend zu prüfen ja V-6-6XX-003_1 Der Blumenbergsweg (L43) im Abschnitt zwischen Neusser Landstraße (B9) und Bruchstraße ist entsprechend dem Bestand als „Straße für den vorwiegend überregio-nalen und regionalen Verkehr – Bestand, Bedarfsplanmaßnahme“ festzulegen. ja Die Bezirksvertretung Chorweiler bekräftigt im Rahmen der Stellungnahme zum Re-gionalplanentwurf die Haltung, dass jeglicher Neuaufschluss und jegliche Erweiterung bestehender Auskiesungsbereiche im Stadtbezirk Chorweiler abgelehnt werden. ja Weitere flächen- und elementspezifische Stellungnahmeinhalte auf Initiative des beratenden Gremiums 6-611-007 Die Neufestlegung der Fläche als ASB wird abgelehnt und ist zurücknehmen. ja Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022) Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B) Stadtbezirk Porz (Stand: 13.06.2022 ‐ Beratungsresultate Wirtschafts‐ und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Beschlussinhalt abweichend zum Vorschlag der Verwaltung gem. Anlage 1B Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis (Kennziffer*) BV 7 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Liegenschafts-ausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge- ändert ohne Votum Siedlung Beschluss Variante 2 AFAB 7-712-076 und 7-712-077 Der festgelegte ASB ist auf die Grenzen des festgesetzten LB 7.24 zurückzunehmen und als BSN auszuweisen. Der Linder Bruch/ bzw. der Senkelsgraben ist im Landschaftsplan als LB 7.24 festgesetzt. Im landesweiten Biotopverbund ist die Fläche als Fläche mit herausragender Bedeutung ausgewiesen. Der FNP Köln stellt die Fläche als Grünfläche dar. In einem folgenden Lanschaftsplanänderungsverfahren soll die Fläche als NSG ausgewiesen werden. Hinweis: korrespondierend zur Stellungnahme zu F-7-712-001 ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung GIB 7-701-N04 Die Fläche ist als GIB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Optionsflächen Modul III festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 2887/2019). Die Umsetzung des Festlegungsvorschlags ist anzustreben, da sich diese Fläche angrenzend an einen GIB Bestand und mit unterschiedlichen Vorbelastungen aus dem Umfeld in besonderer Weise als solche eignet. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB 7-702-013 Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Optionsflächen Modul III festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 2887/2019). Die Umsetzung des Festlegungsvorschlags ist u.a. im Sinne der Stärkung von Siedlungsstandorten an der Schiene anzustreben. Eine Umweltprüfung im Rahmen der Regionalplanneuaufstellung für diese Fläche ist wünschenswert. geändert ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0015 Änderung Für die Fläche ist eine besondere Umweltprüfung mit Sicht auf die dortige Grundwassergewinnung durchzuführen. ja ASB 7-714-011B* Die Neufestlegung des ASB ist in seiner räumlichen Ausdehnung nach Süden zu reduzieren (siehe unten Abb. 4 Neuabgrenzungsvorschlag 7- 714-011B*). geändert ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0015 Änderung Die ASB-Festlegung wird vollständig abgelehnt und ist zurück zu nehmen. ja ASB Zweck ASB-420_2 Die neu festgelegte Zweckbestimmung „Militärische Einrichtung“ ist zu streichen. Die Langfristigkeit der Einrichtung ist über den gesamten Planungshorizont des Regionalplans in Frage zu stellen. Die für die Einrichtung erforderliche Flächensicherung konnte auch auf Grundlage des rechtskräftigen Regionalplans ohne Zweckbindungsfestlegung gelingen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung KGV-002 Gremberghoven Bahnareal: Der Standort ist mit dem entsprechenden Signet als Standort des kombinierten Güterverkehrs festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Freiraum F-7-703-001 Im Sinne der Darstellung der Bestandssituation sollte die Festlegung „Oberflächengewässer“ beibehalten werden. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung F-7-704-002 Festlegung des südlichen Gremberger Sees als BSLE. Er liegt im rechtskräftigen LSG L23. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung F-7-708-001 Die Fläche des NSG N14 (Kiesgrube Wahn) ist als BSN festzulegen, da sie eine besondere Bedeutung als Trittstein im Biotopverbund hat und im landesweiten Biotopverbund als Gebiet mit herausragender Bedeutung ausgewiesen ist. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung F-7-708-002 Die im rechtskräftigen Regionalplan aufgeführte Zweckbindung „Abwasserbehandlungs- und -reinigungsanlage“ ist weiterhin festzulegen. Es ist eine heute bestehende Anlage, für die es im Kontext vorgesehener Entwicklungen konkrete Ausbaupläne gibt. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Ziel Stellungnahmeentwurf Beratungsergebnis Gesamt F-7-712-001 Der festgelegte ASB ist auf die Grenzen des festgesetzten LB 7.24 zurückzunehmen und als BSN auszuweisen. Der Linder Bruch/ bzw. der Senkelsgraben ist im Landschaftsplan als LB 7.24 festgesetzt. Im landesweiten Biotopverbund ist die Fläche als Fläche mit herausragender Bedeutung ausgewiesen. Der FNP Köln stellt die Fläche als Grünfläche dar. In einem folgenden Lanschaftsplanänderungsverfahren soll die Fläche als NSG ausgewiesen werden. Hinweis: korrespondierend zur Stellungnahme zu 7-712-076 und 7-712- 077 ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung F-7-712-002 Die Deponie Linder Mauspfad ist festzulegen als AFAB mit überlagernder Festlegung BSN und Regionaler Grünzug. Die Deponie befindet sich in der Rekultivierung. Anschließend im Rhein-Sieg-Kreis findet sich entsprechende BSN Festlegung. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung F-7-713-002 Abgrabungsgewässer Storchensee und Molch Weiher sind als BSN festzulegen. Sie sollen im Rahmen einer nächsten Landschaftsplanänderung als NSG auf Kölner Stadtgebiet ausgewiesen werden, eine Entsprechung als NSG besteht bereits im Rhein-Sieg Kreis. Auch der landesweite Biotopverbund weist diese Flächen mit herausragender Bedeutung aus. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Verkehr V-7-709-001 Die Flughafenvorfahrt (Kennedystraße) ist weiterhin als Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen (Bestand und Planung) festzulegen, da die Erreichbarkeit des überregional bedeutsamen Flughafens Köln/Bonn im Sinne von Grundsatz G.58 langfristig zu erhalten ist. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-7-711-001 Die festgelegte Trasse ist aus der vorliegenden Planung des Landesstraßenbedarfsplans zu übernehmen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-7-711-N01 Die Ortsumgehung Zündorf ist im Landesstraßenbedarfsplan gelistet und entsprechend mit Anschluss an die L82n als "Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und Planung)" festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-7-714-002 Die Trasse im nördlichen Abschnitt (nördlich Ranzeler Str.) ist als räumlich definiert, d.h. als "Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und Planung)" festzulegen (s.a. aktuell gültigen Regionalplan). Dies folgt dem Beschluss des Rats der Stadt Köln zur Verlängerung die Stadtbahnlinie 7. Für diesen Abschnitt fehlt eine Umweltprüfung im Rahmen der Regionalplanneuaufstellung. Sie ist noch durchzuführen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium BV 7 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildun g Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Siedlung 7-713-008A Die GIB-Festlegung der Fläche wird abgelehnt. Die Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja 7-713-008B Die GIB-Festlegung der Fläche wird abgelehnt. Die Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja 7-715-012 Die ASB-Festlegung der Fläche wird abgelehnt. Die Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. Weitere flächen- und elementspezifische Stellungnahmeinhalte auf Initiative des beratenden Gremiums 7-713-007 Die ASB-Festlegung der Fläche wird abgelehnt. Die Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja 7-713-009 Die ASB-Festlegung der Fläche wird abgelehnt. Die Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja 7-714-011A Die ASB-Festlegung der Fläche wird abgelehnt. Die Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja ja Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022) Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B) Stadtbezirk Kalk (Stand: 13.06.2022 ‐ Beratungsresultate Wirtschafts‐ und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Beschlussinhalt abweichend zum Vorschlag der Verwaltung gem. Anlage 1B Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis (Kennziffer*) BV 8 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Liegenschafts-ausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge- ändert ohne Votum Siedlung Beschluss Variante 2 ASB 8-807-086 Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Reserveflächen Modul II festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 0621/2019). nein ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0105 Änderung ASB 8-807-087 Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Reserveflächen Modul II festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 0621/2019). nein ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0105 Änderung ASB 8-807-B02 Die Fläche ist vollumfänglich als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln festzulegen. Sie zeichnet sich durch eine besondere Lagegunst aus. Der Abriss des Autobahnzubringers würde sowohl die Schaffung eines Grünzugs zwischen Brück und Neubrück als auch eine Siedlungsentwicklung (anschließend an Brück) ermöglichen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB 8-808-088 Die Fläche ist vollumfänglich als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Modul II-Flächen im Sinne der Bestandssituation festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 0621/2019). ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB 8-808-006 Die Fläche ist vollständig als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Optionsflächen Modul III festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 2887/2019). Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem hat massive Auswirkungen die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt. Wir erachten eine differenzierte, standortspezifische und die Steuerungsmöglichkeiten der Bauleitplanung berücksichtigende Vorgehensweise und schlagen eine bedingte Festlegung vor. nein ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0105 Änderung KGV-003 AWB Müll - Umlade - Station Wikingerstraße: Der Standort ist mit dem entsprechenden Signet als Standort des kombinierten Güterverkehrs festzulegen. geändert ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 0015 Änderung Für die Festlegung ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Verkehr V-8-806-001 Aus Sicht der Stadt Köln besteht kein Bedarf für die Festlegung der Landesstraße L286n im Regionalplan. Im Falle einer Festlegung verweist die Stadt Köln auf ein Umweltprüfungserfordernis. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-8-806-002 Die Anschlussstrecke zum bestehenden Stadtbahnbetriebshof Merheim ist entsprechend des Bestandes, d.h. ohne nördliche Erschließung, weiterhin festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-8-808-003 Entsprechend des aktuellen Beschlusses ist der Haltepunkt festzulegen (zur Vorlage 0277/2021): "Die Verwaltung wird beauftragt in Gespräche mit dem NVR zu gehen, um die mögliche Einrichtung eines Haltepunkts in Rath/Heumar an der Eiler Straße in den Planungen offen zu halten." ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-8-809-001 Die Trasse ist im NVP sowie in der ÖPNV Roadmap enthalten, wenn auch nicht räumlich final verortet. Entsprechend ist die Trasse als "Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr ohne räumliche Festlegung" festzulegen, sowie die Verbindungsspanne bis zum Kreuzungspunkt der Stadtbahnlinie 1 und der L 286n verlängert festzulegen (vgl. 3. NVP Abbildung 8-6). ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-8-8XX-001 Die Verlängerung der Linie 13 ab Bf Mülheim über Frankfurter Str. bis HP Köln-Ostheim soll langfristig entsprechend des Nahverkehrsplans realisiert werden. Entsprechend ist die Trasse als Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und Planung) festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Ziel Stellungnahmeentwurf Beratungsergebnis Gesamt Weitere flächen- und elementspezifische Stellungnahmeinhalte auf Initiative des beratenden BV 8 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Siedlung 8-807-005 Die Festlegung der Fläche als ASB wird abgelehnt. Die gesamte Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja 8-809-010 Die Festlegung der Fläche als ASB wird abgelehnt. Die gesamte Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. Gremiums 8-807-004 Die Festlegung der Fläche als ASB wird abgelehnt. Die gesamte Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja ja Regionalplanneuaufstellung, hier: städtische Stellungnahme zum Regionalplanentwurf 2021 (Vorlage Nr. 1159/2022) Dokumentation der Beratungsergebnisse zu den Stellungnahmeempfehlungen (Anlage 1A und Anlage 1B) Stadtbezirk Mülheim (Stand: 14.06.2022 ‐ Beratungsresultate Wirtschafts‐ und Stadtentwicklungsausschuss ausstehend) Beschlussinhalt abweichend zum Vorschlag der Verwaltung gem. Anlage 1B Bezug Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis Beratungsergebnis (Kennziffer*) BV 9 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja/nein/geändert ja nein **ge- ändert ohne Votum Siedlung Beschluss Variante 1 GIB 9-901-009 Die Fläche ist als GIB vollumfänglich entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu sog. Umwandlungsoptionen vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Situation festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB 9-903-091 Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu Anpassungsflächen (Modul II) im Sinne der Anpassung an den Bestand festgelegt werden. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB ASB-098 Die Rücknahme der ASB Festlegung im Bereich östlich A3 und südlich nördlich B506 ist im Sinne der Bestandssituation rückgängig zu machen. An der ASB Festlegung ist festzuhalten. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB 9-905-095 Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu Anpassungsflächen (Modul II) im Sinne der Anpassung an den Bestand festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB 9-905-097 Die Neufestlegung des ASB ist am Bestand zu orientieren (Bitte um Überprüfung der Abgrenzung). Dabei ist die Grenze des FFH-Gebietes zu berücksichtigen. Die angrenzende bedeutsame Biotop-Verbundzone in Nord-/Südrichtung ist als AFAB – wie vorgesehen – festzulegen, um Verbindungsfunktion auch planerisch zu dokumentieren. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB 9-905-002 Die als ASB neu festgelegte Fläche ist entsprechend dem Festlegungsvorschlag der Stadt Köln zu den sog. Optionsflächen (Modul III) zu reduzieren. Die Neufestlegung von ASB nördlich dieser wird nicht mitgetragen, da es sich um eine Auenlandschaft handelt und faktisch ist keine weitere Entwicklung aufgrund der Topographie möglich ist. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB 9-905-003 Die Fläche ist als ASB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu Anpassungsflächen (Modul II) im Sinne der Anpassung an den Bestand festgelegt werden. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB ASB-047-01 Die ASB-Festlegung der Fläche ist gem. rechtskräftigem Regionalplan beizubehalten. Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem hat massive Auswirkungen auf die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt und wird als nicht sachgerecht beurteilt. Erforderliche Regelungen zur Risikovorsorge sind auf Grundlage differenzierter Untersuchungen im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung zu treffen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB ASB-047-02 Die ASB-Festlegung der Fläche ist gem. rechtskräftigem Regionalplan beizubehalten. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden ÖV-Erschließungsqualität (Nähe zu Stadtbahnhalt) zu befürworten. Hinweis: unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu Fläche 9-906-006* ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung ASB 9-908-105 Die Fläche ist entsprechend der bestehenden Abgrenzung im rechtkräftigen FNP festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung GIB GIB-029-01 Die Fläche ist vollumfänglich als GIB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu Reserveflächen (Modul I) festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung GIB 9-909-008 Die Fläche ist als GIB entsprechend dem Vorschlag der Stadt Köln zu den Optionsflächen Modul III festzulegen (mitgezeichnete Vorlage 2887/2019). Die pauschale Streichung von Siedlungsbereichen in Lagen von HQextrem hat massive Auswirkungen auf die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt und wird als nicht sachgerecht beurteilt. Erforderliche Regelungen zur Risikovorsorge sind auf Grundlage differenzierter Untersuchungen im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung zu treffen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Ziel Stellungnahmeentwurf Beratungsergebnis Gesamt Änderung ASB AFAB-002 Die Neufestlegung von ASB sollte ausschließlich im Sinne der Bestandsanpassung erfolgen und auf diesen begrenzt sein. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Freiraum F-9-905-001 Die Fläche ist als AFAB mit überlagernder Festlegung BSLE und Regionaler Grünzug festzulegen. Die Festlegung der Fläche als ASB ist zurückzunehmen. Die Flächen östlich der Mielenforster Straße liegen im LSG L 25 und sind der Aue der Strunde zuzuordnen. Im FNP sind diese als Grünfläche dargestellt und weisen einen prägenden und erhaltenswerten landschaftlichen Charakter aus . ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung F-9-905-002 Die Fläche ist auf Kölner Stadtgebiet als AFAB mit überlagernder Festlegung als BSN anknüpfend an die angrenzende Festlegung festzulegen. Im Übergang zur Schluchter Heide auf Stadtgebiet Bergisch Gladbach weisen die Flächen südlich der Refrather Straße einen Mix aus extensivem Grünland, Feuchtbereichen und Gehölzgruppen auf und haben somit eine besondere naturschutzfachliche Wertigkeit. Eine nähere Prüfung zur Ausweisung eines NSG steht noch aus. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung F-Rhein (gesamt- städtisch) Dieses überörtliche FFH-Gebiet ist als BSN festzulegen. Das Natura 2000- bzw. FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef einschließlich der Buhnenfelder“ (DE-4405-301) weist auch auf Kölner Stadtgebiet Teile des Rheins und der angrenzenden Uferbereiche als Schutzgebiet aus. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Verkehr V-9-901-006 Die Festlegung als Ort des Güterumschlags ist nicht korrekt und es ist davon abzusehen, da es nicht bestands-und/oder planentsprechend ist. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-9-905-001 Die vorgenommene Verlängerung der Linie Richtung Norden über die Paffrather Str. als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr ist vor dem Hintergrund der nicht gegebenen regionale n Bedeutsamkeit der Straße zurückzunehmen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-9-905-002 Aus Sicht der Stadt Köln besteht kein Bedarf für die Festlegung der Landesstraße L286n im Regionalplan. Im Falle einer Festlegung verweist die Stadt Köln auf ein Umweltprüfungserfordernis. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-9-907-001 Die L101 ist im GVK mit neuer Linienführung im Bereich Dünnwald enthalten und entsprechend festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung V-9-907-002 Die L101 ist im GVK mit neuer Linienführung im Bereich Dünnwald enthalten und entsprechend festzulegen. ja ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum ohne Votum 1005 Änderung Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium Beratendes Gremium BV 9 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Seniore n Liegenschaftsausschuss Ausschuss Schule und Weiterbildung Verkehrsausschuss Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Siedlung Weitere flächen- und elementspezifische Stellungnahmeinhalte auf Initiative des beratenden Gremiums 9-906-006 Die Festlegung der Fläche als ASB wird abgelehnt. Die gesamte Fläche ist wie im rechtskräftigen Regionalplan als AFAB festzulegen. ja
Anlage 13, Auszug BV 6 Chorweiler 09.06.2022
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Herr Schulz Telefon: (0221) 221 96313 Fax : (0221) 221 96400 E-Mail: christian.schulz1@stadt -koeln.de Datum: 13.06.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 09.06.2022 öffentlich 9.2.1 Regionalplanneuaufstellung, hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln 1159/2022 Änderungsantrag der CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke und Lilo Heinrich I. Abstimmung über den gemeinsamen Änderungsantrag der CDU -Frak- tion, SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und der Fraktion Die Linke und Lilo Heinrich: Auf eine Wiedergabe des ursprünglichen Beschlusstextes wird verzichtet, da dieser durch den folgenden ersetzt wird. Beschluss mit Einzelabstimmung zu den einzelnen Ergänzungen : Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Bezirksvertretung Chorweiler Variante Der Rat 1. beschließt, die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand Dezember 2021) gem. Anlage 1. Ergänzend dazu sind folgende Stellungnahmen aufzunehmen: Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der AfD-Fraktion. 2. Kennziffer V-6-6XX-003_1 Der Blumenbergsweg (L43) im Abschnitt zwischen Neusser Landstraße (B9) und Bruchstraße ist entsprechend dem Bestand als „Straße für den vorwie- gend überregionalen und regionalen Verkehr – Bestand, Bedarfsplanmaß- nahme“ festzulegen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der AfD-Fraktion. Kennziffer V-6-6XX-003_2 Der westliche Anschluss des Blumenbergsweg (L43) an das bestehende Stra- ßennetz ist an die Anschlussstelle Worringen vorzusehen und entsprechend festzulegen. Ein Anschluss des Blumenbergsweg (L43) an die L 183 (Sinners- dorfer Straße) ist entsprechend zu prüfen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der AfD-Fraktion. Kennziffer 6-611-007 Die Neufestlegung der Fläche als ASB wird abgelehnt und ist zurücknehmen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimme von Herrn Schlimgen (FDP) bei Enthal- tung der AfD-Fraktion. Die Bezirksvertretung Chorweiler bekräftigt im Rahmen der Stellungnahme zum Regionalplanentwurf die Haltung, dass jeglicher Neuaufschluss und jegli- che Erweiterung bestehender Auskiesungsbereiche im Stadtbezirk Chorwei- ler abgelehnt werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der AfD-Fraktion. 3. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Aus- weisung von Siedlungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) und Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der AfD-Fraktion. 4. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalpla- nungsbehörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regi- onalplans zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der AfD-Fraktion. II. Abstimmung über den so geänderten Beschluss: Beschluss: Bezirksvertretung Chorweiler Variante Der Rat 1. beschließt, die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand Dezember 2021) gem. Anlage 1. Ergänzend dazu sind folgende Stellungnahmen aufzunehmen: 2. Kennziffer V-6-6XX-003_1 Der Blumenbergsweg (L43) im Abschnitt zwischen Neusser Landstraße (B9) und Bruchstraße ist entsprechend dem Bestand als „Straße für den vorwie- gend überregionalen und regionalen Verkehr – Bestand, Bedarfsplanmaß- nahme“ festzulegen. Kennziffer V-6-6XX-003_2 Der westliche Anschluss des Blumenbergsweg (L43) an das bestehende Stra- ßennetz ist an die Anschlussstelle Worringen vorzusehen und entsprechend festzulegen. Ein Anschluss des Blumenbergsweg (L43) an die L 183 (Sinners- dorfer Straße) ist entsprechend zu prüfen. Kennziffer 6-611-007 Die Neufestlegung der Fläche als ASB wird abgelehnt und ist zurücknehmen. Die Bezirksvertretung Chorweiler bekräftigt im Rahmen der Stellungnahme zum Regionalplanentwurf die Haltung, dass jeglicher Neuaufschluss und jegli- che Erweiterung bestehender Auskiesungsbereiche im Stadtbezirk Chorwei- ler abgelehnt werden. 3. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Aus- weisung von Siedlungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) und 4. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalpla- nungsbehörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regi- onalplans zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der AfD-Fraktion
Anlage 16, Auszug BP SoSi Stadtentwicklungsausschuss 14.06.2022
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Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Frau Hill-Schmidt Telefon: (0221) 32834 Fax : (0221) E-Mail: louise.hill-schmidt@stadt -koeln.de Datum: 15.06.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 1. Sondersitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 14.06.2022 öffentlich 1.1 Regionalplanneuaufstellung, hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln 1159/2022 Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und CDU AN/1245/2022 Die VOLT-Fraktion beantragt, dass im Falle einer Abstimmung punktweise über den Änderungsantrag abgestimmt wird. Auf Antrag der Fraktion Die LINKE. werden die Beschlussvorlagen und der Ände- rungsantrag ohne Votum in die nachfolgenden Gremien verwiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 6 Niederschrift der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 30.05, Eilentscheidung
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Anlage 6 Eilentscheidung des Naturschutzbeirats Auszug aus der Niederschrift der Vorbesprechung des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln am 30.05.2022 Teilnehmer/innen: Herr von der Stein, Frau Dr. Euler-Bertram, Frau Hammer (per Videokonferenz) Regionalplanneuaufstellung hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln Vorlage 1159/2022 Die städtische Stellungnahme ist bis zum 31.08.2022 einzureichen. Eine nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahme gilt als nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund existiert ein hoher Zeitdruck, da die beratenden Gremien und der Rat noch vor der Sommerpause erreicht werden müssen. Die Beteiligung des Naturschutzbeirates ist geplant für die ordentliche Sitzung am 20.06.2022, also unmittelbar vor der Beschlussfassung des Rates, der ebenfalls am 20.06.2022 tagt. Die Beteiligung des Naturschutzbeirats am Tag der Ratsentscheidung hätte u.a. zur Folge, dass die Vorberatungsergebnisse und Empfehlungen des Naturschutzbeirats den anderen vorberatenden Gremien nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Vor diesem Hintergrund bietet der Beiratsvorsitzende Herr von der Stein nach Klärung aller offenen Fragen eine Eilentscheidung des Vorsitzenden gemäß § 5.5 der Geschäftsordnung des Beirats an, um das Problem der Beratungsfolge zu lösen. Dem Vorschlag wird gefolgt. Der Vorsitzende von der Stein trifft eine Eilentscheidung. Entscheidung: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Vorlage 1159/2022 nicht zustimmend zur Kenntnis und gibt folgende eigene Stellungnahme bzw. Empfehlung ab: • Der Beirat lehnt die Beschlussvariante 1 ab. • Der Beirat empfiehlt die Beschlussvariante 2 wie folgt geändert und ergänzt zu beschließen: Variante 2 Der Rat Ziffer 1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand Dezember 2021) gem. Anlage 1 mit der Maßgabe, dass alle Flächen gem. Anlage 2, deren Umweltauswirkungen „schutzgutübergreifend als erheblich“ eingeschätzt wur- den, als Siedlungsflächen (ASB/GIB) abgelehnt werden. Die Stellungnahme ist entsprechend zu ändern. Anlage 6 Ziffer 2. entfällt. Ziffer 3. wird redaktionell geändert und zu Ziffer 5 (s. u.). Ziffer 3 neu. beschließt auch Flächen unterhalb einer Flächengröße von 10 ha einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die Stellungnahme ist entsprechend zu ergänzen. Ziffer 4. beschließt bereits im rechtsgültigen Regionalplan ohne Umweltverträglich- keitsprüfung aufgenommene ASB- und GIB-Flächen einschließlich der Options-/bzw. Reserveflächen einer solchen zu unterziehen und zu bewerten. Das Ergebnis ist dar- zustellen und die Flächen sind bei einer analogen Bewertung zu Ziffer 1 abzulehnen. Die Stellungnahme ist entsprechend zu ergänzen. Ziffer 5. beauftragt die Verwaltung, die geänderte Stellungnahme der Regionalpla- nungsbehörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regional- plans zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten. Begründung: Die Erwartung schutzgutübergreifend erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen stellt für den Naturschutzbeirat ein Ausschlusskriterium dar. Der Beirat sieht derzeit keine Möglichkeiten, wie die umweltrelevanten Konflikte auf nachfolgender planerischer Ebene zu lösen sein könnten.
Anlage 1C Stellungnahme Textliche Festlegungen
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1 Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung Stand: 28.04.20222 REGIONALPLANNEUAUFSTELLUNG KÖLN hier: Stellungnahme der Stadt Köln zu den Textlichen Festlegungen sowie der ergänzenden Planbegründung (Entwurf Stand November 2021) lfd Nr. Bezug (Kapitel, Ziff. Pkt., Seite o.g. Dokument) Stellungnahmeentwurf 1 Einführung ./. ./. 2 gesamträumliche Aspekte 1 Textliche Festlegungen Kap. 2.1 G.1, S. 42 Kap. 2.1 G.2, S. 45 Kap. 2.1 G.3, S. 46 G.1 Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen G.2 Bereiche mit klimaökologischer Bedeutung sichern und entwickeln G.3 Grün- und Freiflächen mit klimatischer Ausgleichsfunktion sichern und entwickeln Anpassungsvorschlag: In der Formulierung der Grundsätze ist darauf hinzuweisen, dass die Flächen mit hohem Kaltluftentstehungspotenzial bzw. mit hoher Bodenfunktion „Regler“ für den Wasserhaushalt im 2-Meter-Raum sind. 2 Begründung Kap. 2.3, Zu G.9, S. 31 G.9 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördern Hier sollte der Bezug zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit hergestellt werden. Anpassungsvorschlag: Dies bezieht sich sowohl auf die Information und Abstimmung zu räumlichen und infrastrukturellen Planungen als auch auf Kooperationen in zahlreichen landwirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen. 3 Siedlungsraum 3 Begründung Kap. 3.1.2, Zu Z.3, S. 39 Z.3 Siedlungsentwicklung am Bedarf ausrichten Siedlungsbereiche in sog. HQextrem-Lagen, welche aufgrund des Beschlusses des Regionalrats vom 24.09.2021 pauschal als festgelegte Siedlungsbereiche aus dem Regionalplanentwurf gestrichen wurden und für die die Anlage 1C zu Vorlage 1159/2022 2 Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung Stand: 28.04.20222 Kompensation und Abbildung der entfallenden Flächenpotenziale an raumverträglichen Standorten nicht möglich sein wird, sind in die Siedlungsbereichsfestlegungen des Planentwurfes wieder aufzunehmen. Im Rahmen einer kritischen Überprüfung wurde, auch in Abstimmung mit den StEB Köln, festgestellt, dass die pauschale Herausnahme weder rechtlich erforderlich noch sachlich geboten ist. Die in Frage stehenden Siedlungsbereiche befinden sich sämtlich außerhalb der Hochwasserbereiche, sondern in so genannten Riskobereichen. Mit Inkrafttreten des Hochwasserschutzgesetzes II (2018) wurde im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit § 78b „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ auf Bundesebene auch Regelungen zu Siedlungsbereichen in HQextrem Lagen geschaffen. In diesen Gebieten sind bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen Hochwasseraspekte zu berücksichtigen. Bauliche Anlagen sollen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden. Ein Entwicklungstopp ist hier nicht notwendig im Regionalplanentwurf umzusetzen, zudem in Absatz 2 § 78b WHG die weitergehenden Rechtsvorschriften der Länder unberührt bleiben. Im Falle von HQ extrem, das einem HQ500 entspricht, sind auf Kölner Stadtgebiet z.B weite Teile der Altstadt betroffen. Hier und in anderen Bereichen, die in Bereichen des HQextrem liegen, gelten die Maßgaben, die im Falle des Eintritts dieses Ereignisses in so genannten Risikobereichen notwendig werden, so dass auch Siedlungsbereiche mit Bestand in die Regionalplanfestlegungen aufgenommen werden können. Dies gilt besonders für die Bereiche, innerhalb derer bereits verbindliche Bauleitpläne bestehen, die aber dennoch aus den Festlegungen des Regionalplans herausgenommen wurden. In den neu festzulegenden Siedlungsbereichen können in den nachgeordneten Planungsebenen (vorbereitende und verblindliche Bauleitplanung) weitere Regelungen auf Grundlage von vertiefenden und differenzierten Untersuchungen zur Risikovorsorge getroffen werden. Weiterhin stehen umfangreiche Maßgaben im Rahmen des sich dann anschließenden bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren in Form von Auflagen für alle Neubauvorhaben zur Verfügung, so dass auf die Situation, die durch ein HQextrem entsteht, auch entsprechend baulich reagiert werden kann. Daher wird im Rahmen der Stellungnahme für all diese Flächen (139 ha ASB, 12 ha GIB) die Wiederaufnahme der Darstellung als Siedlungsbereich gefordert. Die bei einem HQextrem geforderten Aspekte der Hochwasservorsorge können durch die Aufnahme von Regelungen zur hochwasserangepassten Entwicklung in die Regionalplanungen umgesetzt werden. 4 Begründung Kap. 3.2.1, S 74 Allgemeine Siedlungsbereiche Im Text wird unter „Festlegungen zu ASB“ auf die Maßstäblichkeit des Regionalplanes und die Darstellungsschwelle von 10 ha hingewiesen. In den zeichnerischen Festlegungen im Regionalplanentwurf sind 3 Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung Stand: 28.04.20222 jedoch z. T. sehr kleinräumigen Anpassungen erfolgt. Der Planentwurf sollte dahingehend überprüft werden und die sehr kleinräumigen Anpassungen entsprechend der angestrebten Maßstäblichkeit zu Gunsten der angrenzenden ASB und GIB-Bereiche wieder zurückgenommen werden. 5 Begründung Kap. 3.3.1 C, zu 1 u. 2, S. 87 Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Grundsätzlich sind entsprechend des Landesentwicklungsplans (LEP) neue Bereiche für GIB und ASB an bestehende Siedlungsbereiche anzuknüpfen. Aufgrund des erheblichen Deltas zwischen der Bedarfsfestsetzung und der im Regionalplanentwurf festgesetzten Bereiche wird darum gebeten zu prüfen, ob für nicht in den Entwurf aufgenommene Flächen aufgrund des hervorragenden Anschlusses an die BAB eine Ausnahme von den Zielen und Grundsätzen der Landesplanung gemacht werden kann. Zwar können auch hierdurch die endogenen Siedlungs- bzw. Gewerbe – und Industrieflächen der Stadt Köln nicht annährend gedeckt werden. Dennoch ist festzustellen, dass andere Potenzialflächen mit Siedlungsanschluss innerhalb des Stadtgebiets nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Für ein ausgeglichenes Verhältnis von ASB- und GIB-Flächenangeboten auf dem Stadtgebiet Kölns sowie dem Erhalt von mittel- bis langfristig zur Verfügung stehenden Potenzialflächen sollten entsprechend auch Ausweisungen ohne Siedlungsanschluss nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern ermöglicht werden. Anpassungsvorschlag: Ausnahmen dienen der Sicherung von Bestandsunternehmen und der Verbesserung bei großem Flächendefizit in einer Kommune und somit der Sicherung eines ausreichenden Flächenangebotes unter Vermeidung neuer Flächeninanspruchnahmen von raumordnerischem Freiraum in weiter Entfernung zu zentralen Wirtschaftsbereichen und zum Schutz seiner Funktionen. 6 Textliche Festlegungen Kap. 3.3.1, Z.10, S. 72f Z.10 GIB sichern und entwickeln In den Erläuterungen zu Ziel 10 wird ausgeführt, dass innerhalb der GIB alle Planungen und Maßnahmen durch die kommunale Bauleitplanung auszuschließen sind, die nicht mit der vorrangigen Funktion der gewerblichen und industriellen Nutzung vereinbar sind und diese erheblich einschränken. Hierzu zählen auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Flächen für Freiflächensolaranlagen und Windenergieanlagen. Ein Ausnahmetatbestand wird für den Fall definiert, dass es im Einzelfall erforderlich sein kann zur Gliederung der Baugebiete und zur Umsetzung von bereits bestehenden Abstandserfordernissen, zur Umsetzung des G.18 GIB vor heranrückenden Nutzungen schützen oder zur Sicherung eines bestehenden Betriebes, verbindliche Bauleitplanung für Gewerbegebiete durchzuführen, die der Unterbringung von nicht wesentlich störenden und nicht störenden Gewerbebetrieben dient. Dies soll aber nur dann zulässig sein, wenn sie die 4 Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung Stand: 28.04.20222 Rücksichtnahmepflicht zu bestehenden Emittenten (z.B. Störfallbetriebe) nicht beeinträchtigt und geplante oder bestehende gewerblich-industrielle Nutzungen nicht erheblich eingeschränkt werden. Dies habe die Kommune im Anpassungsverfahren gemäß LPlG NRW darzulegen. Kritisch zu sehen sind hier insbesondere die sich aus diesem Ziel ergebenden grundsätzlichen Ausschlüsse von in Gewerbe- und Industriegebieten allgemein zulässigen Nutzungen. Zum einen würde sich daraus z. B. ein grundsätzlicher Ausschluss von Freiflächensolaranlagen in einem Gewerbegebiet ergeben, die gemäß § 8 BauNVO als Gewerbebetriebe aller Art aber grundsätzlich zulässig sind. Insbesondere bei gewerblichen Flächen, die z. B. aufgrund ihres Zuschnittes oder ihrer Topografie für eine bauliche Nutzung schlecht geeignet sind, sollte ein Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes diese Nutzungsmöglichkeit nicht grundsätzlich ausschließen, um auch derartige Nutzungen z. B. auf Restflächen zu ermöglichen. Hinsichtlich der möglichen Errichtung von Windenergieanlagen können die gleichen Argumente angeführt werden, da auch hier Restflächen z. B. am Rand von Industrie- bzw. Gewerbegebieten als Standorte durchaus geeignet sein könnten. Zudem wird der Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke als kritisch angesehen, da diese gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sind. Aufgrund der von diesen Anlagen ausgehenden Emissionen und der damit erforderlichen Abstände zur nächsten Wohnbebauung sind innerhalb der ASB kaum geeignete Standorte für intensiv genutzte Sportanlagen zu finden, da hier Konflikte mit der benachbarten Wohnbebauung entstehen. Anpassungsvorschlag: Die Erläuterungen zu Z.10 sind dahingehend anzupassen, dass alle in Gewerbegebieten gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen auch in den GIB grundsätzlich zulässig sind. Falls ein Ausschluss von gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen in der kommunalen Bauleitplanung innerhalb der GIB erfolgen soll, ist das vor dem Hintergrund der kommunalen Planungshoheit nur durch die Festlegung eines Grundsatzes der Raumordnung vorstellbar. 7 Textliche Festlegung Kapitel 3.3.2.1, Z.11, S.73 f. Z.11 GIBinterkommunal sichern und umsetzen Das Ziel wird ausdrücklich begrüßt. Wünschenswert ist hier eine Berücksichtigung der bereits im stadtregionalen Kontext u.a. seitens der Kooperation S.U.N. differenziert untersuchten Standortvorschläge, welche bislang keinen Eingang in die Zeichnerischen Festlegungen fanden. Solche Festlegungen gewährleisteten die planerische Umsetzung der GIB-Flächendefizite für die Stadt Köln zumindest in Teilen im räumlich-funktionalen Kontext zur Stadt. 5 Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung Stand: 28.04.20222 4 Freiraum 8 Textliche Festlegungen und Umweltbericht Methodische Berücksichtigung der Umweltprüfung bzw. des Umweltberichts Die Erkenntnisse der Umweltprüfung bzw. des Umweltberichts in den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sollten transparenter dargelegt werden. Diskrepanzen aus den kommunal vorliegenden Grundlagendaten, hier insbesondere zu den Eingangsdaten zu den natürlichen Bodenfunktionen und der Klimaanalyse sollten klarer herausgearbeitet und erläutert werden. Dies insbesondere auch zur Vermeidung von methodischen Schwächen. Weiterhin ist der Abwägungsprozess zu den einzelnen Flächen für die Siedlungsentwicklung (ASB und GIB) und der Infrastruktur gegenüber der Gewichtung des Freiraums nicht nachvollziehbar und sollte daher ebenfalls ausführlich dargelegt werden, Dies wird anhand der folgenden Sachverhalte aufgezeigt: 1. Die Belange der Siedlungsentwicklung wurden als Ziele und Grundsätze sehr konkret formuliert, hingegen die Belange „Anpassung an den Klimawandel“ und Bodenschutz im LEP (2020) und REP-Entwurf (2021) lediglich als unverbindliche zu berücksichtigende Grundsätze. Es fehlt an konkretisierenden, verbindlichen Vorgaben für die nachfolgenden Planungsebenen. 2. Die Ziele des neuen Klimaanpassungsgesetzes NRW (2021) wurden unzureichend berücksichtigt. Bei der Formulierung von Zielen wurden die klimawandelbezogenen Aspekte des Bodenschutzes zum Erhalt und Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit natürlicher Boden(teil)funktionen hinsichtlich des Bodenwasserhaushaltes im 2-Meter-Raum für den Freiraum (AFAB, WB) und den Siedlungsraum (ASB, ASBz und GIB) nicht berücksichtigt. Es fehlt an konkretisierenden, verbindlichen Vorgaben in den Grundsätzen für die nachfolgenden Planungsebenen und - verfahren hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel. 3. Die Ziele des Landesbodenschutzgesetzes NRW (2001) wurden unzureichend in wenig verbindlichen und nur reflektorischen Grundsätzen für den Freiraum berücksichtigt. Für den Siedlungsraum fehlen Aussagen zum Schutz der natürlichen Bodenfunktionen gänzlich. Es sind Ziele zum Schutz der natürlichen Bodenfunktionen sowohl im Frei- als auch im Siedlungsraum zu formulieren. Der Umweltbericht geht auf die Differenzierung der Bodenfunktionen nicht ein. Daher fehlen konkretisierende verbindliche Vorgaben auf den nachfolgenden Planungsebenen hinsichtlich des Bodenschutzes. 9 Textliche Festlegungen G.24 Bodenschutz, Funktionen von Böden erhalten Anpassungsvorschlag: 6 Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung Stand: 28.04.20222 Kap. 4.1.2 G.24, S. 92 In diesem Grundsatz sind die kursiv hervor gehobenen Ergänzungen bzw. Änderungen aufzunehmen: Bei Planungen und Maßnahmen im regionalplanerisch festgelegten Siedlungsraum sollen Böden, insbesondere in den nicht überbauten Freiflächen, die aufgrund ihrer natürlichen Funktionen oder aufgrund ihrer Bedeutung als Archiv der Natur - und Kulturgeschichte eine hohe bis sehr hohe Schutzwürdigkeit besitzen, nach Möglichkeit erhalten werden. Ist die Inanspruchnahme von Böden mit hoher und sehr hoher Funktionserfüllung im Siedlungsraum und Freiraum nicht zu vermeiden, soll die Flächeninanspruchnahme sparsam und schonend erfolgen, potenzielle Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen der nicht überbauten Planbereiche vermieden und die Verluste der natürlichen Bodenfunktionen durch geeignete bodenfunktionale Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel kompensiert werden. 10 Textliche Festlegungen Kap 4.1.3, S. 94 ff. Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus im Freiraum Die Freizeitnutzungen sollen grundsätzlich den landschaftsorientierten Erholungsnutzungen vorbehalten sein. In Köln befinden sich in den Freiräumen, die in der Regel Regionale Grünzüge sind, umfangreich Sportvereine und Freizeitnutzungen bis hin zum RheinEnergiestadion. Die Kölner Grüngürtel sind explizit für eine solche Freizeitnutzung konzipiert Anpassungsvorschlag: Sofern regionale Grünzüge weitestgehend bzw. fast vollständig von zusammenhängenden, urban gepägten Siedlungsbereichen umschlossen sind, sollten Freizeitnutzungen in diesen Bereichen regelmäßig bzw. mindestens aber als Ausnahmeregelung möglich sein. 5 Infrastruktur 11 Begründung Kap. 5.2.3.3, zu Z.38, S. 192 Z.38 Standorte für raumbedeutsame Anlagen der Solarenergie raumverträglich steuern Im Gegensatz zur Nutzung im Freiraum sind die Bauflächen der Freiflächensolaranlagen in Siedlungsbereichen laut textlicher Festsetzung grundsätzlich zulässig. In den zeichnerischen Festlegungen zeigte sich, dass im RP- Entwurf teilweise insbesondere in Autobahnnähe ASB und GIB-Flächen in AFAB oder WB umgewandelt wurden. Diese Flächen könnten sich für Freiflächensolaranlagen anbieten und sollten daher weiterhin als ASB oder GIB- Flächen mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen werden. 12 Textliche Festlegungen G.52 Flächendeckende Radverkehrsinfrastruktur entwickeln Das bestehende Radverkehrsnetz NRW erfüllt die Funktion eines regionalen Radwegenetzes gemäß Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW) nicht. Das bestehende Radverkehrsnetz NRW stellt vielmehr ein 7 Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung Stand: 28.04.20222 Kap. 5.1.2, G.52, Kasten, S.131 heterogenes Netz aus Verbindungen unterschiedlicher Funktion, Ausbaustandards und Verbindungsqualitäten dar. Es kann somit nur als Basisnetz einer regionalen Entwicklung dienen. Die regionalen Potenziale des Radverkehrs lassen sich ausschließlich durch die Entwicklung von Radschnellverbindungen und Radwegen mit erhöhtem Ausbaustandard ausschöpfen. Anpassungsvorschlag: Änderung Formulierung G.52: „G.52 Flächendeckendes regionales Radverkehrsnetz mit erhöhtem Ausbaustandard entwickeln Es ist ein flächendeckendes Netz aus qualitativ hochwertigen Radwegen mit erhöhtem Ausbaustandard für den Alltags- und Freizeitverkehr zu entwickeln.“ 13 Textliche Festlegungen Kap. 5.1.2, G.52 -1, S.131 G.52 Flächendeckende Radverkehrsinfrastruktur entwickeln Das bestehende Radverkehrsnetz NRW erfüllt die Funktion eines regionalen Radwegenetzes gemäß Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW) nicht. Das bestehende Radverkehrsnetz NRW stellt vielmehr ein heterogenes Netz aus Verbindungen unterschiedlicher Funktion, Ausbaustandards und Verbindungsqualitäten dar. Es kann somit nur als Basisnetz einer regionalen Entwicklung dienen. Die regionalen Potenziale des Radverkehrs lassen sich ausschließlich durch die Entwicklung von Radschnellverbindungen und Radwegen mit erhöhtem Ausbaustandard ausschöpfen. Darüber hinaus wird es mit Blick auf eine klimawandelgerechte Raumentwicklung und der damit einhergehenden Förderung des Umweltverbundes für geboten gehalten, dass der Regionalplan nicht nur in der Erläuterungskarte I2 (Anhang 4), sondern auch im Hauptplan Festlegungen zu Radschnellverbindungen trifft. Hier sollten analog zu den Verkehrselementen „Straße“ und „Schiene“ bereits vorhandene, aber auch geplante Radschnellverbindungen mit aufgenommen werden. Anpassungsvorschlag: Anpassung Erläuterungstext: „Vorhandene und geplante Radschnellverbindungen sind in den zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans aufgenommen. Darüber hinaus findet sich eine Übersicht des bestehenden regionalen Radwegenetzes sowie der Planungen von Radschnellwegen und Radwegen mit erhöhtem Ausbaustandard im Regierungsbezirk Köln in Erläuterungskarte I2 (Anhang A4). Diese zeigt kein Konzept oder Zielnetz, sondern stellt aufgrund des derzeitigen Entwicklungsstands der regionalen Radverkehrsplanung lediglich eine Momentaufnahme des regionalbedeutsamen Radwegebestands und der Planung schneller Radverkehrsverbindungen zum Zeitpunkt der Planaufstellung dar. Eine Aktualisierung der Erläuterungskarte I2 ist innerhalb eines Jahres nach Beschluss über 8 Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung Stand: 28.04.20222 die Radvorrangnetze und den Bedarfsplan für Radschnellverbindungen gemäß FaNaG als rechtsverbindliches Zielnetz vorzunehmen.“ 14 Erläuterungskarte I2 (Anhang A4 der Textlichen Festlegungen) Erläuterungskarte I2 Radwege Das bestehende Radverkehrsnetz NRW erfüllt die Funktion eines regionalen Radwegenetzes gemäß Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW) nicht. Das bestehende Radverkehrsnetz NRW stellt vielmehr ein heterogenes Netz aus Verbindungen unterschiedlicher Funktion, Ausbaustandards und Verbindungsqualitäten dar. Es kann somit nur als Basisnetz einer regionalen Entwicklung dienen. Die regionalen Potenziale des Radverkehrs lassen sich ausschließlich durch die Entwicklung von Radschnellverbindungen und Radwegen mit erhöhtem Ausbaustandard ausschöpfen. Anpassungsvorschlag: Anpassung in Legende: „Radschnellwege“ umbenennen in „Radschnellverbindungen“ Ergänzung Erläuterungskarte I2: Für das Stadtgebiet Köln einschließlich der Verbindungen zu den Nachbargemeinden bittet die Stadt Köln zusätzlich zu den bereits in der Erläuterungskarte I2 dargestellten Routen weitere Routen aufzunehmen. Dies betrifft Radschnellverbindungen, für die bereits ein Beschluss vorliegt: - Radschnellweg Köln – Frechen (2554/2019 - Radschnellweg Köln – Frechen) - Radschnellwegring um die Kölner Innenstadt (s. https://ratsinformation.stadt- koeln.de/getfile.asp?id=551884&type=do) als Verteiler aller regionalen Verbindungen (Grundsatzbeschluss 1171/2016 – Radverkehrskonzept Innenstadt mit Radschnellwegring) ohne räumliche Festlegung. Die räumliche Lage wird noch bestimmt. - Rechtsrheinische RadPendlerRouten (0665/2019 – Machbarkeitsstudie leistungsfähige RadPendlerRouten im Rechtsrheinischen) Darüber hinaus gibt es Planungen für Radschnellverbindungen, die über zwei Kommunen führen und die sich im Entwurfsstadium befinden. Für diese Radschnellverbindungen wird derzeit eine Beschlussvorlage für das Stadtgebiet Köln in Verbindung mit den Nachbargemeinden vorbereitet. Eine konkrete Meldung kann voraussichtlich erst nach dem 31.08.2022 erfolgen. Aufgrund der regionalen Bedeutung wird angeregt, dass eine Meldung nach erfolgter Beschlussfassung an die Regionalplanungsbehörde zwecks Überführung in den Regionalplan gemeldet werden kann. 9 Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung Stand: 28.04.20222 15 Begründung Kap. 5.1.2, G. 55 Tabelle 20, S. 168 G.55 Festlegungen für sonstige regionalbedeutsame Schienenplanungen berücksichtigen Die Übersicht über sonstige regionalbedeutsame Schienenwege im Regierungsbezirk Köln (Tabelle 20) sollte alle im Nahverkehrsplan (NVP) vorgesehenen Stadtbahnstrecken enthalten. Anpassungsvorschlag: Ergänzung der Tabelle 20 „Übersicht sonstiger regionalbedeutsamer Schienenwege im Regierungsbezirk Köln“: - Meschenich Nord – Meschenich Süd (in der Plandarstellung bereits enthalten) - Stadtbahnanbindung des Stadtteils Neubrück (Verbindungsspange zwischen den Linien 1 und 9) - Verlängerung der Stadtbahnlinie 7 rechtsrheinisch ab der heutigen Endhaltestelle „Zündorf“ an der Wahner Straße bis Langel (Verknüpfung zur geplanten Verbindung Bonn – Niederkassel – Köln-Godorf) - Linksrheinische Gürtelverlängerung ab der heutigen Endhaltestelle „Sülzgürtel“ bis Bayenthalgürtel mit Verknüpfung zur Nord-Süd Stadtbahn; Verlängerung bis Rheinufer angedacht - Rechtsrheinische Gürtelverlängerung ab „Bahnhof Mülheim“ über Frankfurter Straße bis Haltestelle „Ostheim“ bzw. bis S-Bahn-Haltepunkt „Frankfurter Straße“ - Stadtbahnanbindung Pesch, Esch/Auweiler als Verlängerung der heutigen Linie 5 - Stadtbahnanbindung Kasselberg, Rheinkassel, Langel und GE-Gebiet Feldkassel ab heutiger Endhaltestelle „Merkenich“ 16 Begründung Kap. 5.1.2, G. 55 Tabelle 20, S. 168 G.55 Festlegungen für sonstige regionalbedeutsame Schienenplanungen berücksichtigen Auf Basis der aktuellen Beschlussvorlage 3454/2021 ist der Block „Stadtbahnanbindung Köln-Widdersdorf“ aus Tabelle 20 anzupassen. Anpassungsvorschlag: Änderungsbitte Tabelle 20: Es ist die Verbindung Köln-Bocklemünd – Widdersdorf – Brauweiler – Niederaußem (Linie 4) aufzuführen. Die Verlängerung der Strecke von Weiden West nach Widdersdorf (Linie 1) entfällt. 17 Begründung Kap. 5.1.5, Z.31 Tabelle 23, S. 176 Z.31 Wasserstraßen sichern Mit Bezug zu den Kennziffern V-9-901-006 (Mülheimer Hafen) und V-1-105-002 (Deutzer Hafen): Das Planzeichen 3.c wird in der Legende zum Regionalplanentwurf als Güterumschlaghafen definiert. Dies trifft auf die Standorte Köln-Deutz und Köln-Mülheim nicht zu. Tabelle 23 der Begründung zur Neuaufstellung des 10 Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung Stand: 28.04.20222 Regionalplans (S. 176) verdeutlicht, dass die Definition des Planzeichens 3.c bzw. dessen Verwendung zu präzisieren bzw. differenzieren ist. 18 Textliche Festlegungen Kap. 5.1.4, S. 137ff Begründung Kap. 5.1.4, S.170ff Straßennetz Systematik des Straßensystems in zeichnerischer Festlegung In Kapitel 5.1.4 der Textlichen Festlegungen zum Straßennetz wird das Ziel Z.30 Bestehendes Straßennetz erhalten und Trassen für künftige Straßen sichern sowie die Grundsätze G.57 Festlegungen für Straßenplanungen aus den Bedarfsplänen berücksichtigen und G.58 Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen berücksichtigen festgelegt. In der Begründung hierzu wird darauf verwiesen, dass entsprechend Straßen mit dezidierter regionaler, überregionaler oder großräumiger Verkehrsfunktion zeichnerisch festzulegen sind, da sie der „Anbindung der Region an das internationale Straßennetz“ dienen (Begründung, S.170). Straßen mit ergänzender Verbindungs- und Erschließungsfunktion werden dagegen nicht im Regionalplan festgelegt. Darüber hinaus werden auch „bestehende und geplante Kreisstraßen und kommunale Straßen gesichert, die eine wichtige Verbindungsfunktion im regionalen Straßenverkehrsnetz übernehmen. Dadurch wird die Anbindung und Erreichbarkeit regionalbedeutsamer Einrichtungen und Anlagen mit hohem Verkehrsaufkommen langfristig erhalten“ (Begründung, S. 175). Diese Straßen werden als sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen zeichnerisch festgelegt. Diesen Begründungen gefolgt, lässt sich für die Stadt Köln dennoch keine klare Systematik zum festgelegten Straßennetz im Regionalplanentwurf erkennen, da einerseits nicht alle Straßen mit einer regionalen, überregionalen oder großräumigen Funktion bzw. sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen im Planentwurf zur Regionalplanneuaufstellung zeichnerisch festg elegt sind. Andererseits sind wiederum Straßen im genannten Planentwurf festgelegt, die keine der oben genannten Funktionen innehaben. Die Stadt Köln beabsichtigt in Ergänzung zu den textlichen Festlungen und Begründungen mit der Regionalplanneuaufstellung eine klare Haltung zur Bewältigung der Mobilitätswende, zu der sich die Stadt Köln verpflichtet hat, einzunehmen. Im Konkreten zielt die Stadt Köln mit Blick auf den Regionalplan darauf ab, regionalen, überregionalen und großräumigen Straßenverkehr aus dem Kerngebiet der Stadt weitestgehend fernzuhalten, sodass das untergeordnete Straßennetz maßgeblich dem lokalen Verkehr zugesprochen werden kann. Entsprechend dieser strategischen Überlegungen, der aktuellen Verkehrsbedeutung wichtiger Straßenzüge, dem 1992 verabschiedeten und mehrfach fortgeschriebenen Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln sowie im Hinblick auf das aktuell in Erarbeitung befindlichen vom Rat beauftragte „MIV-Grundnetz“ und dem in den kommenden 11 Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung Stand: 28.04.20222 Jahren zu erstellenden „Sustainable Urban Mobility Plan“ sollte das im Regionalplan dargestellte Straßennetz überarbeitet werden. Die Stadt Köln würde eine solche Überarbeitung fachlich unterstützen. Bei dieser Überarbeitung werden folgende zeichnerische Festlegungen von Seiten der Stadt Köln begrüßt: - alle Autobahnen inkl. Anschlussstellen als Straßen für den vorwiegend großräumigen Verkehr (Bestand und Planung) (Hinweis: Entspricht zeichnerischer Festlegung im Regionalplanentwurf) - Zoobrücke bis Anschluss Autobahn A 57 (linksrheinisch) bzw. Autobahn A 3 und A 4 (rechtsrheinisch) als Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr (Bestand und Planung) (Ref.: V-1-104- XXX) - L 84 Flughafenzubringer Kennedystraße weiterhin als Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen (Bestand und Planung) im Sinne G.58 „Anbindung und Erreichbarkeit regionalbedeutsamer Einrichtungen und Anlagen mit hohem Verkehrsaufkommen langfristig erhalten“ (vgl. Begründung, S. 175) (Ref.: V-7-709- 001) - Bedarfsmaßnahmen aus BVWP oder LEP Aus Sicht der Stadt Köln sind folgende im Regionalplanentwurf enthaltene zeichnerische Festlegungen verzichtbar: - Mülheimer Brücke (keine regionale Bedeutung, (über-) regional bedeutsame Rheinquerung durch Zoobrücke, s.o.) - B8 südlich des Mülheimer Zentrums (keine regionale Bedeutung) - L82 ab Anschlussstelle Poll bis Ortsumgehung Zündorf (vgl. V-7-711-N01) (keine regionale Bedeutung) Die Stellungnahmen und Anpassungsvorschläge zur Straßeninfrastruktur aus Anlage 1B der Beschlussvorlage sind zu berücksichtigen. Darüber hinaus empfiehlt die Stadt Köln die regional und überregional bedeutsamen Radwegverbindungen in den Plan aufzunehmen. Eine abschließende Entscheidung des Rates der Stadt Köln wird vermutlich noch im Sommer 2022 erfolgen. Das Konzept ist mit dem „Gesamtregionalen Radverkehrskonzept für das Rheinische Revier“ und den rechtsrheinischen Kreisen und kreisfreien Städten abgestimmt.
Anlage 9 BV Porz 09.06.2022 Auszug aus dem BP TOP 7.4 (1159-2022)
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 10.06.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 09.06.2022 öffentlich 7.4 Regionalplanneuaufstellung, hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln 1159/2022 Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Regionalplanaufstel- lung - hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln" AN/1094/2022 Herr Dr. Bujanowski möchte wissen, warum die Flächen 7-701-NO4 und 7-702-013 (s. Anlage 3 B) seitens der Bezirksregierung rausgenommen wurden. Frau Klemmt erklärt, dass der Verwaltung seitens der Bezirksregierung hierzu keine Informationen mitgeteilt wurden. Frau Bezirksbürgermeisterin Stiller lässt zuerst über den Änderungsantrag und an- schließend über die geänderte Beschlussvorlage abstimmen. I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/1094/2022: Die Bezirksvertretung stimmt der Variante 2 mit folgenden Änderungen zu und bittet den Rat und seine Ausschüsse ihr zu folgen: Variante 2 Der Rat 1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand De- zember 2021) gem. Anlage 1 mit der Maßgabe, dass die Flächen 3-306-001B, 3- 308-002, 7-713-007, 7-713-008A, 7-713-008B, 7-713-009, 7-714-011A, 7-714-011B, 7-715-012 und 8-807-005 als Siedlungsflächen (ASB/GIB) abgelehnt werden. Die Stellungnahme ist entsprechend zu ändern. 2. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Auswei- sung von Siedlungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) für die Fläche 7- 702-013 ist eine besondere Umweltprüfung mit Sicht auf die dortige Grundwasser- gewinnung durch zu führen und 3. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalplanungs- behörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regionalplans zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen, der Stimme der Fraktion DIE LINKE/ Die PARTEI, bei Enthaltung der Stimme von Herrn Krasson (AfD) und gegen die Stimmen der SPD-Fraktion zugestimmt . II. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage: Variante 2 Der Rat 1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand De- zember 2021) gem. Anlage 1 mit der Maßgabe, dass die Flächen 3-306-001B, 3- 308-002, 7-713-007 , 7-713-008A, 7-713-008B, 7-713-009 , 7-714-011A, 7-714-011B, 7-715-012 und 8-807-005 als Siedlungsflächen (ASB/GIB) abgelehnt werden. Die Stellungnahme ist entsprechend zu ändern. 2. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Auswei- sung von Siedlungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) für die Fläche 7- 702-013 ist eine besondere Umweltprüfung mit Sicht auf die dortige Grundwas- sergewinnung durch zu führen und 3. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalplanungs- behörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regionalplans zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen, der Stimme der Fraktion DIE LINKE/ Die PARTEI, bei Enthaltung der Stimme von Herrn Krasson (AfD) und gegen die Stimmen der SPD-Fraktion zugestimmt .
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IX/151/2 Vorlagen-Nummer 1159/2022 Freigabedatum 03.05.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Regionalplanneuaufstellung, hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Wirtschaftsausschuss 12.05.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 12.05.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 12.05.2022 Liegenschaftsausschuss 16.05.2022 Ausschuss Schule und Weiterbildung 16.05.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 16.05.2022 Verkehrsausschuss 17.05.2022 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 19.05.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 19.05.2022 Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.06.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 09.06.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.06.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 13.06.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 13.06.2022 Stadtentwicklungsausschuss 14.06.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 15.06.2022 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 20.06.2022 Rat 20.06.2022 2 Beschluss: Variante 1 Der Rat 1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand Dezember 2021) gem. Anlage 1, 2. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Ausweisung von Sied- lungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) und 3. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalplanungsbehörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regionalplans zur Wahrnehmung der Inte- ressen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten. Variante 2 Der Rat 1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand Dezember 2021) gem. Anlage 1 mit der Maßgabe, dass die Flächen 3-306-001B, 3-308-002, 7-713-007, 7-713-008B, 7- 713-009 und 8-807-005 als Siedlungsflächen (ASB/GIB) ablehnt werden. Die Stellungnahme ist entsprechend zu ändern. 2. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Ausweisung von Sied- lungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) und 3. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalplanungsbehörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regionalplans zur Wahrnehmung der Inte- ressen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Der Regionalplan betrachtet die Themen Klimaschutz und Klimaanpassung im Sinne einer nachhalti- gen Raumentwicklung integral. Die regional bedeutsamen Grünzüge und Freiflächen werden genau- so festgesetzt wie zukünftige Siedlungsbereiche. Da entsprechend der Maßstäblichkeit des Plans mögliche Entwicklungen nur in groben Zügen darge- stellt werden, können zu diesem Zeitpunkt noch keine Aussagen zu exakten bzw. messbaren Auswir- kungen auf das Klima getroffen werden. Erst in den darauffolgenden Verfahren, in denen einzelne Flächen und Vorhaben in der Fach- und Bauleitplanung konkretisiert werden, ist es möglich, Aussa- gen zu entsprechenden Auswirkungen zu treffen. Die festgelegten, geplanten Infrastrukturmaßnah- men stärken mehrheitlich den Umweltverbund, befördern den Ausbau nachhaltiger Mobilität und leis- ten einen positiven Beitrag zum Klimaschutz. Begründung Zusammenfassung: Mit der vorliegenden Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand Aufstellungsbe- schluss des Regionalrats vom Dezember 2021) gibt die Stadt Köln im Rahmen der öffentlichen Aus- legung Anpassungshinweise und -anregungen zur Überarbeitung des Planentwurfs im Sinne ihrer entwicklungspolitischen Ziele an die Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln) zur Berück- sichtigung im weiteren Planverfahren. Diese Stellungnahme wird in der anschließenden Erörterung durch die Regionalplanungsbehörde und den Regionalrat in die Abwägung aufgenommen und bewer- tet. Der Entwurf des Regionalplans ist im Ratsinformationssystem des Regionalrats abrufbar: https://url.nrw/rplankoeln_2021 . Die städtische Stellungnahme ist entsprechend der Frist zur öffentlichen Auslegung des Plans bis zum 31. August 2022 einzureichen. Eine nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahme gilt als nicht vorgelegt und kann durch die Regionalplanungsbehörde entsprechend nicht im Verfahren berücksich- tigt werden. Dies würde dazu führen, dass die Anpassungshinweise und -anregungen der Stadt Köln nicht in die Überarbeitung des Plans einfließen und die regionalplanerischen Festlegungen für das Stadtgebiet Kölns im Wesentlichen entsprechend dem vorliegenden Planentwurf im Verfahren weiter geführt werden. Ein Beschluss zur Beauftragung der Verwaltung zur Einbringung einer Stellungnahme vor Ablauf der Frist ist daher notwendig, um die entwicklungspolitischen Ziele der Sta dt Köln im Regionalplanneu- aufstellungsverfahren zu wahren. Gleichzeitig ist mit der Darstellung im Regionalplan nicht unmittel- bar verbunden, dass eine Entwicklung tatsächlich umgesetzt wird. Hierüber haben die politischen Gremien der Stadt Köln im Rahmen der kommunalen Planungshoheit / Bauleitplanung alle Entschei- dungskompetenzen, so dass eine vertiefte Betrachtung des Raumes jederzeit in den nachgeordneten Planungsebenen erfolgen und ausführlich beraten werden kann. Leitend bei der Prüfung des Planentwurfs und Erarbeitung der Stellungnahme ist das Ziel, einen ver- antwortungsvollen Entwicklungsrahmen für die Stadt Köln für die nächsten 25 Jahre unter Berück- sichtigung der Belange von Grün- und Freiraumstrukturen sowie der Verkehrsinfrastrukturen zu erhal- ten. Die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans, die Teil der Beschlussfassung ist, findet sich in 4 Anlage 1. Grundsätzlich gliedert sich diese in räumlich konkrete Anpassungshinweise, die zeichneri- schen Festlegungen betreffend (Anlagen 1A und 1B) und generelle Anpassungshinweise, die textli- chen Festlegungen des Plans betreffend (Anlage 1C). Die räumlich konkreten Planelemente, zu de- nen Stellung genommen wird, sind mit eindeutigen Kennziffern versehen und im zugehörigen Plan zur besseren Auffindbarkeit kenntlich gemacht (Anlage 1A) Die Anlagen 2 und 3 werden zur Kenntnis gegeben. Anlage 2 umfasst die Aufbereitung der Umwelt- prüfung, die durch die Regionalplanungsbehörde für Planinhalte im Stadtgebiet Kölns durchgeführt wurde. In Anlage 3 wird mit einem Plan (Anlage 3A) und einer ergänzenden Tabelle (Anlage 3B) eine Übersicht über die planerische Berücksichtigung der Optionsflächen der Stadt Köln gem. Modul III (vgl. Vorlage Nr. 2887/2019) im Regionalplanentwurf gegeben. Regionalplanneuaufstellung Die Regionalplanungsbehörde stellt derzeit den Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln neu auf. Verfahrensführerin ist die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, der Regionalrat das Beschlussorgan. Hintergründe der Neuaufstellung des Regionalplans sind neben der beabsichtigten Zusammenfüh- rung dreier bislang separater räumlicher Teilpläne neue Herausforderungen und Zielsetzungen der Raum- und Regionalentwicklung sowie geänderte rechtliche Rahmenbedingungen. Dazu zählen bei- spielsweise der Klimawandel, veränderte ökonomische Rahmenbedingungen, Wanderungsbewegun- gen, der demografische Wandel und ein neuer Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW, 2019). Die Regionalplanung ist ein Instrument zur Steuerung der räumlichen Entwicklung einer Planungsre- gion. Sie konkretisiert die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Landesentwicklungsplan (LEP) für Nordrhein-Westfalen vorgegeben sind. Die Inhalte des Regionalplans sind von den Städten und Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit sowie von den unterschiedlichen Trä- gern der Fachplanung wie der Wasserwirtschaft, der Verkehrsplanung, des Naturschutzes oder der Landwirtschaft im Rahmen der nachfolgenden Planungen zu beachten bzw. zu berücksichtigen und schaffen Planungssicherheit für diese. Konkret werden im Regionalplan die aktuellen und zukünftig angestrebten Siedlungs-, Infrastruktur- und Freiraumstrukturen dargestellt und sowohl textlich als auch zeichnerisch (räumlich) im Sinne ei- nes Flächenvorsorgeplans festgelegt. Damit definiert der Regionalplan eine raumstrukturelle Entwick- lungsperspektive mit einem Planungshorizont von rund 25 Jahren und gibt einen räumlichen Entwick- lungsrahmen vor. Die zeichnerischen Festlegungen haben einen Maßstab von 1:50.000 und sind nicht parzellenscharf. Die Siedlungsbereiche werden unterschieden in Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) und Gewerbe- und Industriebereiche (GIB). Nur diese Bereiche können zukünftig einer Siedlungsentwicklung zuge- führt werden. Hierzu ist eine Konkretisierung im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flä- chennutzungsplan) und der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) auf kommunaler Ebene mit entsprechender Planungstiefe notwendig. Für die Stadt Köln ist mit der Neuaufstellung des Regionalplans die Chance verbunden, langfristig räumliche Handlungsspielräume für Aufgaben und Herausforderungen der Zukunft zu definieren und zu sichern. Demzufolge ist die Neuaufstellung für die zukünftige Entwicklung Kölns von besonderer Bedeutung. Gleichzeitig bedeutet die Darstellung im Regionalplan nicht, dass eine Entwicklung tat- sächlich umgesetzt wird. Hierüber haben die politischen Gremien der Stadt Köln im Rahmen der kommunalen Planungshoheit alle Entscheidungskompetenzen, so dass eine vertiefte Betrachtung des Raumes jederzeit in den nachgeordneten Planungsebenen erfolgen und ausführlich beraten wer- den kann und muss. Im Jahr 2017 startete die Bezirksregierung Köln als zuständige Planungsbehörde vorbereitende Ar- beiten für die Regionalplanneuaufstellung für den Regierungsbezirk Köln. Im informellen Teil des Planverfahrens (2017-2021) war es Aufgabe der Kommunen, vorhandene Reserveflächen für Siedlungsbereiche (ASB und GIB) sowie weitere Flächenfestlegungen im gelten- den Regionalplan zu überprüfen, Anpassungen bestehender Festlegungen vorzuschlagen und neue Optionen für Siedlungsbereiche zu identifizieren. Die Resultate dieser Arbeiten wurden durch die Stadt Köln in die Module I-III gegliedert, mit den Vor- lagen Nr. 0621/2019 (Modul I (Reserveflächen) und II (Anpassungen)) sowie Nr. 2887/2019 (Modul III 5 (Optionsflächen)) den Gremien des Rates der Stadt Köln zur Beratung vorgelegt und an die Bezirks- regierung mit dem Vorbehalt einer nachgelagerten Beschlussfassung durch den Rat übermittelt. Am 13.03.2020 beschloss der Regionalrat ein erstes Plankonzept zum künftigen Regionalplan, in welches die Inhalte und Vorschläge der Stadt Köln eingeflossen waren (vgl. Vorlage Nr. 0807/2020) und das Grundlage der erforderlichen Umweltprüfung war. Am 18.06.2020 nahm der Rat die von Sei- ten der Verwaltung identifizierten Optionen für Siedlungsbereiche (ASB, GIB – sog. Modul III) sowie die hierzu erfolgten Beratungen der Bezirksvertretungen zur Kenntnis und beschloss, nach erfolgter Umweltprüfung über die Optionsflächen zu beraten. Anlage 2 umfasst die Aufbereitung der Umweltprüfung, die durch die Regionalplanungsbehörde für Planinhalte im Stadtgebiet Kölns durchgeführt wurde. In Anlage 3 wird eine Übersicht über die plane- rische Berücksichtigung der Optionsflächen im Regionalplanentwurf gegeben. Mit dem am 10.12.2022 gefassten Aufstellungsbeschluss des Regionalrats Köln startete das formelle Verfahren der Regionalplanneuaufstellung. Grundlage des Aufstellungsbeschlusses war der Regio- nalplanentwurf, der von der Regionalplanungsbehörde u.a. auf Grundlage der Resultate des informel- len Verfahrens sowie der Resultate der Umweltprüfung erstellt wurde. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung (07.02. bis 31.08.2022) besteht die Möglichkeit, zum Plan- entwurf Stellung zu nehmen. Neu ist, dass neben den Gebietskörperschaften und den Trägern öffent- licher Belange auch allen Bürger*innen die Möglichkeit offen steht, zum Planentwurf Stellung zu nehmen. Die in der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken wer- den anschließend von der Regionalplanungsbehörde ausgewertet und dem Regionalrat Köln vorge- legt, der im Rahmen des Feststellungsbeschlusses darüber entscheidet. Hiernach erfolgen die Anzei- ge der Regionalplanneuaufstellung bei der Landesplanungsbehörde und die anschließende Rechts- kraft durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW. Der Abschluss des Verfahrens ist derzeit für das Jahr 2024 vorgesehen. Auch die Stadt Köln ist aufgefordert, im Rahmen der öffentlichen Auslegung den Plan zu prüfen und mit einer fristgerechten Stellungnahme Anpassungshinweise und -anregungen zur Überarbeitung des Planentwurfs im Sinne der entwicklungspolitischen Ziele an die Regionalplanungsbehörde (Bezirks- regierung Köln) zur Berücksichtigung im weiteren Planverfahren zu geben. Eine nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahme gilt als nicht vorgelegt und kann durch die Bezirks- regierung Köln dementsprechend nicht im Verfahren berücksichtigt werden. Dies führt dazu, dass Anpassungshinweise nicht in die Überarbeitung des Plans einfließen und der vorliegende Plan Grundlage des weiteren Verfahrens wird. Ein Beschluss zur Beauftragung der Verwaltung zur Ein- bringung einer Stellungnahme vor Ablauf der Frist ist daher notwendig, um die entwicklungspoliti- schen Ziele der Stadt Köln im Regionalplanneuaufstellungsverfahren zu wahren. Regionalplanentwurf 2021 Der vorliegende Regionalplanentwurf ist mit der folgenden Zielsetzung überschrieben: „Leitvorstellung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaft ausgewogenen Raum- struktur mit gleichwertigen Lebensverhältnissen beiträgt.“ (Bezirksregierung Köln (Hrsg.) 2021: Textli- che Festlegungen zur Neuaufstellung des Regionalplans. S. 18). Der Regionalplan soll der Region für die kommenden rund 25 Jahre einen zukunftsweisenden, ver- lässlichen, gesamträumlichen raumordnungsrechtlichen Rahmen geben. Zentraler Ausgangspunkt der Regionalplanneuaufstellung ist die Ende 2018 fortgeschriebene Ein- wohnerprognose von IT.NRW auf deren Grundlage die Bezirksregierung die Siedlungsbedarfe für den Regierungsbezirk insgesamt und die 99 Kommunen im Einzelnen ermittelte. Nach Aussage der Regi- onalplanungsbehörde sind in der Gesamtbetrachtung alle ermittelten Flächenbedarfe im Planentwurf planerisch umgesetzt, d.h. der in und für Köln nicht dargestellte Bedarf von rund 2.000 ha ist im Re- gierungsbezirk auf andere Orte verteilt. Themenfeld Siedlung Für die Stadt Köln wurde bis 2046 ein endogener Bedarf von 2.920 ha Fläche für Allgemeine Sied- lungsbereiche (ASB) und 886 ha Gewerbefläche für Gewerbe/Industrie (GIB) ermittelt. Nur 817 ha ASB und 394 ha GIB, also nur rund 28 % des benannten endogenen Bedarfs für ASB und etwa 44 % für GIB werden dabei aufgrund räumlicher Restriktionen und fehlender geeigneter Flächen 6 überhaupt in dem Regionalplanentwurf im Stadtgebiet planerisch umgesetzt. Die Festlegung neuer Siedlungsbereiche erfolgt – entsprechend landesplanerischer Zielsetzung – im unmittelbaren An- schluss an einen bestehenden Siedlungsbereich. Neue Siedlungsbereiche ohne einen entsprechen- den Anschluss sind nicht festgelegt. Die Umweltprüfung, die durch die Regionalplanungsbehörde für Flächen >10ha und raumrelevante Infrastrukturen durchgeführt wurde und auf dieser Planungsebene vorsorgenden Charakter hat, kommt zu dem Ergebnis, dass für die betrachteten Planfestlegungen mehrheitlich erhebliche Umwelt- auswirkungen festzustellen sind. Allerdings führt dies nicht zum Ausschluss der Flächen und Infra- strukturen, da davon ausgegangen wird, dass auf den nachfolgenden Planungsebenen Möglichkeiten zur Lösung dieser Konflikte bestehen. Alle durch die Regionalplanungsbehörde geprüften Flächen und Infrastrukturen im Stadtgebiet Kölns sind in Anlage 2 dokumentiert. Unter dem Eindruck der Flutschäden vom Juli 2021 fasste der Regionaltrat in seiner Sitzung am 24.09.2021 als Maßnahme des vorbeugenden Hochwasserschutzes den Beschluss, noch nicht bau- leitplanerisch verfestigte bzw. neue Siedlungsbereiche, die sich im Bereich eines 500 -jährlichen Hochwassers (= HQ extrem) befinden, nicht als Siedlungsbereiche neu festzulegen bzw. im Vergleich zum Plankonzept 2020 zu streichen. Im Stadtgebiet Kölns wurden in Folge dessen 139 ha Flächen für den Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) sowie 12 ha Flächen für Gewerbe und Industriebereiche (GIB) pauschal gestrichen bzw. nicht als Siedlungsbereiche neu festgelegt. Hierzu wurde allerdings auch der Hinweis geliefert, dass mit besonderer planerischer Begründung Siedlungsbereiche auch im weiteren Verfahren neu bzw. wieder aufgenommen werden können. Themenfeld Freiraum Die im Regionalplanentwurf festgelegten Freiraumstrukturen (Allgemeine Freiraum- und Agrarberei- che (AFAB), Waldbereiche (WB), Oberflächengewässer) inkl. der ihnen teilweise zugeordneten spezi- fischen Freiraumfunktionen (Bereiche für den Schutz der Natur (BSN), Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE)) werden aus ihrer Funktion heraus dar- gestellt und auf Grundlage vorliegender Planungen entwickelt. So werden Strukturen gesichert und qualifiziert. Maßgebliche Größe zur Darstellung entsprechender Flächen ist auch hier eine Größe von mindestens 10 ha. Themenfeld Verkehr Die mindestens regionale Bedeutsamkeit von Verkehrselementen (Straße, Schiene, Wasserstraße inkl. ergänzender Funktionsfestlegungen) ist maßgeblich für die Festlegung von Bestandselementen und Planungen auf Ebene des Regionalplans, wobei Planungen mit Aufnahme in Bedarfsplänen des Landes einen gewissen Planungsstatus erreicht haben müssen. Für die Entwicklung Kölns von be- sonderer Bedeutung sind die Neufestlegung der Rheinspange sowie der Rheinquerung der Stadtbahn im Bereich Godorf – Zündorf sowie die Aufnahme der geplanten Stadtbahnverlängerungen im recht- rheinischen Süden (Köln – Troisdorf) und im Kölner Westen (Köln – Niederaußem). Prüfung Regionalplanentwurf 2021 Der vorgelegte Regionalplanentwurf (2021) wurde auf Grundlage des rechtskräftigen Regionalplans sowie anhand der Festlegungsvorschläge für Siedlungsbereiche aus dem sog. informellen Verfahren (vgl. Modul I, II, III Vorlage Nr. 0621/2019 und 2887/2019) geprüft. Die Prüfung gliederte sich thematisch in die Themenfelder Siedlungsbereiche, Grün- und Freiraum- strukturen und Verkehrsinfrastrukturen. Sie erfolgte maßstabsentsprechend und dezernatsübergrei- fend. In einem ersten Schritt wurden die räumlichen Festlegungen des Regionalplanentwurfs für solche Flächen überprüft, die als Festlegungsvorschläge für Siedlungsbereiche seitens der Stadt Köln be- nannt worden waren (vgl. Modul I, II, III Vorlage Nr. 0621/2019 und 2887/2019). Ebenso wurden Frei- raumfestlegungen des Regionalplanentwurfs auf Grundlage der städtischen Natur- und Landschafts- schutzplanung und festgelegte Verkehrsinfrastrukturen auf Basis vorliegender Verkehrsplanungen überprüft. Wurde festgestellt, dass die räumlichen Festlegungen des Regionalplanentwurfs zu einzel- nen Flächen und Elementen nicht städtischer Planung entsprechen, wurde ein flächen- bzw. ele- mentspezifischer Stellungnahmevorschlag erarbeitet (vgl. Anlage 1). In einem zweiten Schritt wurden – je Themenfeld – die räumlichen Festlegungsänderungen zwischen rechtskräftigem Regionalplan und Regionalplanentwurf ermittelt. Nachfolgend wurde geprüft, ob eine 7 Festlegungsänderung aufgrund geänderter Bestandssituation (bspw. bestehende Bebauung, Verän- derung von Freiraum-/Waldstrukturen), Fortschreibung von übergeordneten Plänen (bspw. Nahver- kehrsplan) oder geänderter planerischer Absicht korrekt und/oder nachvollziehbar und mit den stadt- entwicklungspolitischen und -planerischen Zielen der Stadt Köln vereinbar ist. Traf mindestens eines dieser Kriterien nicht zu, wurde ein flächen- bzw. elementspezifischer Stellungnahmevorschlag erar- beitet. Diese Stellungnahmevorschläge finden sich in Anlage 1B. Anlage 1A zeigt in einer Plandarstel- lung die Lage aller entsprechenden Flächen bzw. Elemente, für die empfohlen wird, eine Stellung- nahme abzugeben. In Anlage 1 C finden sich alle Stellungnahmevorschläge ohne räumliche Zuordnung, die sich auf die textlichen Festlegungen des Regionalplanentwurfs beziehen. Die Prüfung des gesamten Planentwurfs erfolgte unter der Prämisse, mit den Festlegungen des neu aufzustellenden Regionalplans eine verantwortungsvolle Flächenvorsorge Kölns für die kommenden 25 Jahre zu beschreiben. Hierbei fanden auch die programmatischen Aussagen der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ (vgl. Vorlage 1987/2021), des übergeordneten Agglomerationskonzepts des Region Köln/Bonn e.V. (vgl. Vorlage 0807/2020) sowie alle bereits beschlossenen Planungen zu Siedlungsraum, Verkehr und Freiraum Berücksichtigung. Ein solcher Entwicklungsrahmen benötigt Spielräume und eindeutige Regeln. So sollen auf der einen Seite grundsätzlich mögliche und planerisch sinnvolle Siedlungsbereiche (ASB und GIB) als solche festgelegt werden – wohl wissend, dass im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung die Rahmen- bedingungen für eine bauliche Nutzung auch unter ökologischen Gesichtspunkten präzise zu prüfen und zu definieren sind. Auf der anderen Seite sollen ebenso Flächen durch Freiraumfestlegungen definiert werden, welche in jedem Fall von einer maßgeblichen Bebauung/Versieglung freizuhalten sind. Themenfeld Siedlung Für die Stadt Köln definiert der Regionalplanentwurf bis zum Jahr 2046 einen endogenen Bedarf von 2.920 ha Fläche für Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) und 886 ha Gewerbefläche für Gewer- be/Industrie (GIB) (vgl. Bezirksregierung Köln (Hrsg.) 2021: Textliche Festlegungen zur Neuaufstel- lung des Regionalplans. S. 58). Von diesem Bedarf sind im Planentwurf jedoch lediglich 817 ha Flä- che für Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) und 394 ha Gewerbefläche für Gewerbe/Industrie (GIB) planerisch umgesetzt (vgl. Bezirksregierung Köln (Hrsg.) 2021: Begründung zur Neuaufstellung des Regionalplans. S. 56), wodurch sich eine signifikante Flächenunterdeckung auf dem Kölner Stadtge- biet ergibt. Entscheidend für die nicht erfolgte Bedarfsdeckung sind das Defizit möglicher Entwick- lungsflächen im Stadtgebiet, die den definierten qualitativen Anforderungen der Landes-, Regional- und Stadtentwicklung entsprechen (z.B. Anschluss an vorhandene Siedlungskörper, Anschluss an den SPNV), zusammenhängende und u.a. klimatisch erhaltenswerte Freiräume nicht in Anspruch nehmen ebenso wie naturräumliche und -fachliche Restriktionen. Die Regionalplanungsbehörde hat einen Teil der Flächenvorschläge der Stadt Köln mit Verweis auf die Vorgaben des Landesentwicklungsplans bzw. die Ziele der Regionalplanüberarbeitung nicht in das Regionalplankonzept (und -entwurf) übernommen und dem entsprechend im Rahmen der Um- weltprüfung nicht weiter betrachtet. Eine schriftliche Stellungnahme zur Begründung für die Nichtdar- stellung dieser Flächen liegt nicht vor. Weiterhin ist aus den Unterlagen des Regionalplanentwurfs nicht ablesbar, wie die in Köln nicht realisierten Siedlungsbedarfe in der Region planerische Umset- zung finden. Vor dem Hintergrund des o.g. Flächendefizits aber scheint es für die künftige Handlungs- fähigkeit der Stadt und hier insbesondere die Sicherung ihrer Funktionen und Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge (bspw. Schulen) bedeutsam, alle stadtentwicklungspolitisch geeigneten und hinsichtlich ihrer Lage, Erschließungssituation und Beschaffenheit grundsätzlich entwickelbaren Flä- chen als Siedlungsbereiche festzulegen. Hieraus resultieren einige Flächenvorschläge zur Aufnahme in den Regionalplan. Dies gilt insbesondere für mögliche Siedlungsbereiche in sog. HQextrem Lagen, welche aufgrund des o.g. Beschlusses des Regionalrats vom 24.09.2021 pauschal als festgelegte Siedlungsbereiche aus dem Regionalplanentwurf gestrichen wurden und für die die Kompensation und Abbildung der entfal- lenden Flächenpotenziale an raumverträglichen Standorten im Stadtgebiet Köln nicht möglich sein wird. Im Rahmen einer kritischen Überprüfung wurde, auch in Abstimmung mit den StEB Köln festge- stellt, dass die pauschale Herausnahme weder rechtlich noch inhaltlich geboten ist. Im Zuge einer vertieften Planung können sowohl auf der Planungsebene der vorbereitenden wie auch der verbindli- chen Bauleitplanung Regelungen zur Risikovorsorge auf Grundlage differenzierter Untersuchungen 8 getroffen werden. Daher wird im Rahmen der Stellungnahme für die Mehrzahl dieser Flächen die (Wieder-)Aufnahme der Darstellung als Siedlungsbereich angeregt. Die von der Regionalplanungsbehörde vorgenommenen Streichungen von Siedlungsbereichsfestle- gungen entlang von geplanten bzw. in der Prüfung befindlichen SPNV-Haltestellen (Bsp. Stadtbahn- verlängerung Köln – Bergheim) kann nicht nachvollzogen werden, da die Ausrichtung der Siedlungs- entwicklung an einem leistungsfähigen SPNV-Netz nicht zuletzt aus klimatischen Aspekten besonde- re Priorität haben muss. Für diese Flächen wird ebenfalls die Aufnahme der Festlegung als Sied- lungsbereich angeregt. Um dem deutlichen Mangel an GIB-Flächen entgegen zu wirken, sind Potenzialflächen für interkom- munale Gewerbegebiete – nicht zuletzt ausgehend vom formulierten regionalplanerischen Ziel Z.11 „GIBinterkommunal sichern und umsetzen“ – im Umland Kölns festzulegen ohne sie auf den endoge- nen Bedarf der Standortkommune anzurechnen. Themenfeld Freiraum Grundlage der Festlegungen zu den Freiraumstrukturen im Raum ist im Wesentlichen die naturräum- liche und siedlungsstrukturelle Beschaffenheit, die Sicherung und in Teilen auch Weiterentwicklung dieser Strukturen. Vorgaben z.B. zur Deckung eines Bedarfs o.ä. sind daher hier nicht leitend gewe- sen. Nach fachlicher Prüfung ist festzustellen, dass die Festlegungen im Abgleich zum tatsächlichen Bestand sowie im Abgleich mit den vorliegenden Planungen mehrheitlich stimmig sind. Die Festle- gung größerer Grün- und Freiraumbereiche aufgrund ihrer siedlungszugehörigen Naherholungsfunk- tion als ASB wird grundsätzlich als maßstabsgerecht beurteilt. Für einzelne Teilflächen ergab die Prüfung, dass es auf Grundlage städtischer Natur- und Land- schaftsschutzplanungen geboten ist, spezifische Freiraumfunktionen ergänzend festzulegen, dies findet sich im Stellungnahmeentwurf entsprechend wieder. Bereits der rechtskräftige Regionalplan legt weite Teile des Freiraums auf Kölner Stadtgebiet als Re- gionalen Grünzug fest, so dass im vorgelegten Planentwurf lediglich geringfügige Anpassungen fest- gestellt werden konnten. Im Ergebnis sichert diese umfassende Festlegung die bestehende und er- haltenswerte Freiraumstruktur der Stadt. Themenfeld Verkehr Die Festlegungen der Verkehrsinfrastrukturen (Straßen, Schiene, Wasserstraße inkl. ergänzender Funktionsfestlegungen) sind im Vergleich zum Bestand in der Örtlichkeit sowie in Abgleich mit den vorliegenden Planungen im Detail mehrheitlich stimmig. Das im Plan festgelegte Straßensystem von regionaler und überregionaler Bedeutung ist in sich je- doch nicht schlüssig, sie folgen im Übrigen auch nicht der für die gesamtstädtische Planung maßgeb- lichen Straßenhierarchien. Teilweise sind Straßen festgelegt, die keine (über-) regionale Bedeutung für die Stadt Köln haben (Beispiel: Straßeninfrastruktur Mülheimer Brücke), oder aber (über-) regional bedeutsame Straßen wurden wiederum nicht festgelegt (Beispiel: Straßeninfrastruktur Zoobrücke bis Anschluss Autobahn A 57 bzw. Autobahn A 3 und A 4). Insbesondere fehlt im Vergleich der rechts- mit den linksrheinischen Straßenfestlegungen ist eine einheitliche Philosophie in der Betrachtung des Straßensystems im Regionalplanentwurf. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, eine Stellungnah- me zur funktionsgerechten Anpassung des Straßensystems für das Kölner Stadtgebiet abzugeben. Die Festlegungen aller Häfen der Stadt Köln als Standorte für den Güterumschlag werden als nicht sachgerecht beurteilt. Zur korrekten Darstellung der angestrebten Raumstruktur, die neben Sied- lungs- und Freiraumstrukturen auch Verkehrsinfrastrukturen integral betrachtet, scheint es geboten, für die Häfen eine differenziertere Festlegung entsprechend ihrer Raumfunktion zu treffen. Wichtiger Baustein der klimawandelgerechten Raumentwicklung ist die Förderung des Umweltver- bundes. Vor diesem Hintergrund wird es für geboten gehalten, dass der Regionalplan nicht nur in der Erläuterungskarte I2 (Anhang 4 zu den Textlichen Festlegungen), sondern im Hauptplan Festlegun- gen zu Radschnellverbindungen trifft. Hier sollten analog zu den Verkehrselementen „Straße“ und „Schiene“ bereits vorhandene, aber auch geplante Radschnellverbindungen mit aufgenommen wer- den. Ausblick Die fristgerechte Vorlage der Stellungnahme der Stadt Köln zum Entwurf des Regionalplans bei der 9 Regionalplanungsbehörde sichert die Möglichkeit, dass die Anpassungshinweise der Stadt Köln zur Überarbeitung des Planentwurfs im Sinne der stadtentwicklungspolitischen Ziele und planerischen Absichten im weiteren Planverfahren einfließen. Folgt die Regionalplanungsbehörde den im Sinne einer zukunftsfähigen und nachhaltigen Stadtentwicklung Kölns begründet vorgebrachten Ände- rungshinweisen, so beschreibt der künftige Regionalplan für Köln eine raumstrukturelle Entwicklungs- perspektive der Stadt, die Handlungsmöglichkeiten unter Beachtung der Herausforderungen (Klima- wandelanpassungen, demografische Veränderungen, Mobilitätswende) dieser Zeit bietet. Nach Beschluss des Rates über die Stellungnahme der Stadt Köln erfolgt ihre Vorlage bei der Regio- nalplanungsbehörde, die diese gemeinsam mit den weiteren eingegangenen Stellungnahmen für das weitere Verfahren auswertet. Über den Fortgang des Verfahrens wird die Verwaltung laufend berich- ten. 10 Anlagen Anlage 1: Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (2021) bestehend aus den Teilen A Stellungnahme zu den Zeichnerischen Festlegungen im Regionalplanentwurf (Übersicht der Stel- lungnahmeelemente) (Plandarstellung) B Stellungnahme zu den Zeichnerischen Festlegungen im Regionalplanentwurf (Stellungnahmein- halte) (Tabelle) C Stellungnahme zu den Textlichen Festlegungen im Regionalplanentwurf (Stellungnahmeinhalte) (Tabelle) Anlage 2: Regionalplanneuaufstellung: Resultate der Umweltprüfung, Zusammenfassende Darstellung durch die Stadt Köln Anlage 3: Übersicht Optionsflächenvorschläge (sog. Modul III) im Regionalplanentwurf, bestehend aus den Teilen A Erfolgte Umweltprüfung & Stellungnahmeerfordernis zu Optionsflächenvorschlägen der Stadt Köln (sog. Modul III) im Regionalplanentwurf (Plandarstellung) B Optionsflächenvorschläge der Stadt Köln (sog. Modul III) im Regionalplanentwurf (Plandarstel- lung) (Tabelle)
Anlage 19 Auszug aus dem Beschlussprotokoll Naturschutzbeirat und Appell der BV Rodenkirchen
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Geschäftsführung Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Frau Bültge-Oswald Telefon: (0221) 221-23702 E-Mail: barbara.bueltge-oswald@stadt -koeln.de Datum: 20.06.2022 Auszug aus dem Entwurf der Niederschr ift der Sitzung des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde vom 20.06.2022 öffentlich Vor Eintritt in die Tagesordnung Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Beiratsvorsitzende Herr von der Stein fest, dass der Beirat nicht beschlussfähig ist. Daraufhin schlägt das Beiratsmitglied Frau Sabine Hammer vor, alle anstehenden Entscheidungen nach Beratung als Eilentscheidungen des Beiratsvorsitzenden ge- mäß der Geschäftsordnung des Beirates zu treffen. Die übrigen Beiratsmitglieder sind mit diesem Vorschlag einverstanden. 4.2 Regionalplanneuaufstellung, hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln 1159/2022 4.2.1 Änderungsantrag zu TOP 1.1 – Regionalplanneuaufstellung DS-Nr. 1159/2022, hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanent- wurf Köln AN/1245/2022 Geänderte Beschlussempfehlung an den Rat: Die Eilentscheidung des Beiratsvorsitzenden lautet Der Beirat bleibt bei seiner Stellungnahme, die in Anlage 6 vorliegt, und bittet zusätz- lich darum, den gemeinsamen Appell aller Fraktionen der BV Rodenkirchen zu be- rücksichtigen: Gemeinsamer Appell aller Fraktionen der BV Rodenkirchen Bündnis 90 / Die Grünen CDU SPD FDP Appell an die Ratsfraktionen zu TOP 10.32 der Sitzung am 20.06.22 Wir, die Fraktionsvorsitzend en der Bezirksvertretung Rodenkirchen und zugleich Un- terzeichner dieses Schreibens, bitten die Ratsfraktionen, unsere Ergänzungen für den Bezirk 2 zum Regionalplan (siehe Anlage 14 zu TOP 10.32 – sowie in Kurzform diesem Appell beiliegend) in die entsprech ende Stellungnahme der Stadt Köln auf- zunehmen. Diese Ergänzungen haben wir mit unserem Bezirksbürgermeister in mehreren Ter- minen, unter intensiver Einbeziehung der Fachverwaltung, gemeinsam erarbeitet und formuliert und in der Sitzung der Bezirksvertretun g Rodenkirchen am 13.06.22 ein- stimmig und ohne Enthaltung so beschlossen. Insbesondere werden die unterbreiteten Ergänzungen von allen Fraktionen in der BV inhaltlich zu 100% unterstützt. Da sie nicht Teil oder gar Ausdruck einer irgendwie gearteten Kompr omisslösung sind, kann eine Ergänzung der Stellungnahme der Stadt Köln, ohne vertiefte Diskussion im Rat erfolgen. Eine Nichtberücksichtigung, die ohne erkennbar vorliegende Sachgründe erfolgt, können wir so nicht hinnehmen. Wir sind stolz auf das fund ierte, von Ortskenntnis geprägte Ergebnis unserer Zu- sammenarbeit. Dabei haben wir uns, am Leitgedanken der Nachhaltigkeit orientie- rend, mit jeder Teilfläche intensiv und dezidiert auseinandergesetzt. Wir hätten kein Verständnis dafür, wenn der Rat dieses n icht hinreichend berücksichtigen würde und die für diese langfristige Entscheidung zwingenden erforderlichen Ortskenntnisse und Abwägungsgründe unberücksichtigt ließe. Bei entsprechender Nichtberücksichtigung müsste dies als echter Affront gegenüber der Arbeit und der Institution der Bezirksvertretung angesehen werden. Insoweit bit- ten wir die Ergänzungen der BV 2 zu berücksichtigen bzw. notfalls die Entscheidung dem Hauptausschuss vorzulegen. Köln-Rodenkirchen, den 17.06.2022 Mit freundlichen Grüßen gez. Ismail gez. Schykowski gez. Klusemann gez. Wolters
Anlage_17_Beratungsresultate_Präs_StEA220614
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© Thomas Wolf, www.foto-tw.de Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Regionalplanneuaufstellung Städtische Stellungnahme zum Planentwurf Information zum Stand der Beratung Vorlage 1159/2022 | SteA 14.06.2022 Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik Folie 1 STAND DER BERATUNG & VORLIEGENDE BERATUNGSRESULTATE Folie 2Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Stand der Beratungen – Fachausschüsse und Gremien Folie 3Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik Gremium Datum Resultat Wirtschaftsausschuss 12.05.2022 14.06.2022 > zurückgestellt in Sondersitzung 14.06.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 12.05.2022 ohne Votum in nachfolgende Gremien Liegenschaftsausschuss 16.05.2022 ohne Votum in nachfolgende Gremien Ausschuss für Schule und Weiterbildung 16.05.2022 ohne Votum in nachfolgende Gremien Verkehrsausschuss 17.05.2022 ohne Votum in nachfolgende Gremien Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün 19.05.2022 ohne Votum in nachfolgende Gremien Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 14.06.2022 > zurückgestellt in Sondersitzung 14.06.2022 Naturschutzbeirat der UNB 20.06.2022 Variante 2 geändert beschlossen Dringlichkeitsentscheidung am 30.05.2022 Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Stand der Beratungen – Bezirksvertretungen Folie 4Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik Gremium Datum Resultat Bezirksvertretung Ehrenfeld (4) 16.05.2022 Variante 1 ungeändert beschlossen Bezirksvertretung Kalk (8) 19.05.2022 Variante 2 geändert beschlossen zu Vorlage AN/1072/2022 Bezirksvertretung Innenstadt (1) 02.06.2022 Variante 1 ungeändert beschlossen Bezirksvertretung Lindenthal (3) 08.06.2022 Variante 2 geändert beschlossen Bezirksvertretung Nippes (5) 09.06.2022 Variante 2 geändert beschlossen Bezirksvertretung Chorweiler (6) 09.06.2022 Variante 1 geändert beschlossen Bezirksvertretung Porz (7) 09.06.2022 Variante 2 geändert beschlossen Bezirksvertretung Rodenkirchen (2) 13.06.2022 Variante 1 geändert beschlossen Bezirksvertretung Mülheim (2) 13.06.2022 Variante 1 geändert beschlossen Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Stand der Beratungen – Übersicht Resultate Bezirksvertretungen (1) Folie 5 Variante 1 Der Rat 1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand Dezember 2021) gem. Anlage 1, Variante 2 Der Rat 1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand Dezember 2021) gem. Anlage 1 mit der Maßgabe, dass die Flächen 3-306-001B, 3-308-002, 7-713-007, 7-713-008B, 7-713-009 und 8-807-005 als Siedlungsflächen (ASB/GIB) ablehnt werden. Die Stellungnahme ist entsprechend zu ändern . 5 Bezirksvertretungen • ungeändert beschlossen von BV 1 & 4 • geändert beschlossen von: • BV 6: Entfall Fläche 6-611-007 • BV 2: Entfall Fläche 2-206-003 Reduktion Fläche 2-206-004 • BV 9: Entfall Fläche 9-906-006 > Streichung bzw. Reduktion von 4 Optionsflächen 4 Bezirksvertretungen • geändert beschlossen von: • BV 3: Entfall Flächen 3-309-005, 3-309-006 • BV 5: Entfall Flächen 5-505-007, 5-506-003, 5-506-004 • BV 7: Entfall Flächen 7-713-008A, 7-714-011A, 7-714-011B, 7-715-012 • BV 8: Entfall Flächen 8-807-004, 8-808-006, 8-809-010 > Streichung von zzgl. 12 Optionsflächen Hinweis: spezifische Flächenangaben ausschließlich für sog. Modul III Flächen Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Stand der Beratungen – Übersicht Resultate Bezirksvertretungen (2) Folie 6 Variante 1 Der Rat (…) 2. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Ausweisung von Siedlungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) und 3. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalplanungsbehörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regionalplans zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten. Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik Variante 2 Der Rat (…) 2. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Ausweisung von Siedlungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) und 3. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalplanungsbehörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regionalplans zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten. ungeändert beschlossen von allen 9 Bezirksvertretungen Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Stand der Beratungen – Dokumentation Beschlussresultate Anlage 1B Folie 7Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Stand der Beratungen – Dokumentation Beschlussresultate Innenstadt Folie 8 Variante 1 ungeändert beschlossen durch Bezirksvertretung Anlage 3A zu 1159/2022 zzgl. Beratungsresultate Ausschnitt Innenstadt Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Stand der Beratungen – Dokumentation Beschlussresultate Rodenkirchen Folie 9 Variante 1 geändert beschlossen durch Bezirksvertretung Anlage 3A zu 1159/2022 zzgl. Beratungsresultate Ausschnitt Rodenkirchen zusätzlich Entfall der Flächen • 2-206-003 Reduktion der Flächen • 2-206-004 d.h. – 26 ha ASB Entfall gem. BV-Beschluss Entfall gem. Variante 2 Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Stand der Beratungen – Dokumentation Beschlussresultate Lindenthal Folie 10 Variante 2 geändert beschlossen durch Bezirksvertretung Anlage 3A zu 1159/2022 zzgl. Beratungsresultate Ausschnitt Lindenthal zusätzlich Entfall der Flächen • 3-309-005 • 3-309-006 d.h. – 14,4 ha ASB Entfall gem. BV-Beschluss Entfall gem. Variante 2 Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Stand der Beratungen – Dokumentation Beschlussresultate Ehrenfeld Folie 11Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik Variante 1 ungeändert beschlossen durch Bezirksvertretung Anlage 3A zu 1159/2022 zzgl. Beratungsresultaten Ausschnitt Ehrenfeld Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Stand der Beratungen – Dokumentation Beschlussresultate Nippes Folie 12 Variante 2 geändert beschlossen durch Bezirksvertretung Anlage 3A zu 1159/2022 zzgl. Beratungsresultaten Ausschnitt Nippes zusätzlich Entfall der Flächen • 5-505-007 • 5-506-003 • 5-506-004 d.h. – 14 ha ASB Entfall gem. BV-Beschluss Entfall gem. Variante 2 Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Stand der Beratungen – Dokumentation Beschlussresultate Chorweiler Folie 13 Variante 1 geändert beschlossen durch Bezirksvertretung Anlage 1A zu 1159/2022 zzgl. Beratungsresultaten Ausschnitt Chorweiler zusätzlich Entfall der Flächen • 6-611-007 d.h. – 18 ha ASB Entfall gem. BV-Beschluss Entfall gem. Variante 2 Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Stand der Beratungen – Dokumentation Beschlussresultate Porz Folie 14 Variante 2 geändert beschlossen durch Bezirksvertretung Anlage 3A zu 1159/2022 zzgl. Beratungsresultaten Ausschnitt Porz zusätzlich Entfall der Flächen • 7-713-008A • 7-714-011A • 7-714-011B • 7-715-002 d.h. – 72 ha ASB, - 15 ha GIB Entfall gem. BV-Beschluss Entfall gem. Variante 2 Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Stand der Beratungen – Dokumentation Beschlussresultate Kalk Folie 15 Variante 2 geändert beschlossen durch Bezirksvertretung Anlage 3A zu 1159/2022 zzgl. Beratungsresultaten Ausschnitt Kalk zusätzlich Entfall der Flächen • 8-807-004 • 8-808-006 • 8-809-010 d.h. – 42,6 ha ASB Entfall gem. BV-Beschluss Entfall gem. Variante 2 Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Stand der Beratungen – Dokumentation Beschlussresultate Mülheim Folie 16 Variante 1 geändert beschlossen durch Bezirksvertretung Anlage 3A zu 1159/2022 zzgl. Beratungsresultaten Ausschnitt Mülheim zusätzlich Entfall der Flächen • 9-906-006 d.h. – 8 ha ASB Entfall gem. BV-Beschluss Entfall gem. Variante 2 Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Flächenbilanz Siedlungsflächenbereiche Folie 17Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik Flächenbedarf gem. RPE Flächenpotenziale gem. RPE … davon Modul III Variante 1 (1159/2022) Variante 2 (1159/2022) ASB 2920 ha 817 ha 453 ha + 108 ha (Modul III-Flächen) + 69 ha (Modul III-Flächen) % Flächen- bedarf 100 % 28 % 15,5 % 3,7 % 2,4 % GIB 886 ha 394 ha 55,3 ha + 13 ha (Modul III-Flächen) -1,5 ha (Modul III-Flächen) % Flächen- bedarf 100 % 44,4 % 6,3 % 1,5 % -0,3 % Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Flächenbilanz Siedlungsflächenbereiche (ASB & GIB, Angaben in ha) Folie 18Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik Festlegungsvor- schlag MIII (2020) Flächenpotenzial RPE (Übernahme Modul III) zusätzliche Flächen Variante 1 zusätzliche Flächen Variante 2 Anpassungen gem. BVen (2022) BV 1 0 0 0 0 0 BV 2 99 83 16 16 -18 BV 3 86 54 6,2 -33 -53 BV 4 3 3 0 0 0 BV 5 35 17 18 18 -7 BV 6 243 98 44 44 26 BV 7 188 173 2 -50,8 -129 BV 8 119 61 18,4 10,2 -44 BV 9 96 20 15,5 15,5 -8 Gesamt 869 509 120 20 -233 Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Flächenbilanz Siedlungsflächenbereiche Folie 19Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik Flächenbedarf gem. RPE Flächenpotenzi ale gem. RPE Variante 1 (1159/2022) Variante 2 (1159/2022) BV-Beschlüsse verbleibendes Potenzial ASB 2920 ha 817 ha + 108 ha (Modul III- Flächen) + 69 ha (Modul III- Flächen) - 200 ha (Modul III- Flächen) 617 ha % Flächen -bedarf 100 % 28 % 3,7 % 2,4 % -6,6 % 21 % GIB 886 ha 394 ha + 13 ha (Modul III- Flächen) -1,5 ha (Modul III- Flächen) -31,6 ha (Modul III- Flächen) 362 ha % Flächen -bedarf 100 % 44,4 % 1,5 % -0,3 % -3,5 % 40,1 % Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Folie 20Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik Stand der Beratungen – Beschlussresultat Naturschutzbeirat UNB Variante 2 geändert beschlossen: Ablehnung aller Flächen (inkl. gem. Beschluss noch zu prüfender) mit „erheblichen schutzgutübergreifenden Umweltauswirkungen“ Forderung der Durchführung einer Umweltprüfung für alle Neufestlegungen ASB & GIB Forderung der Durchführung einer Umweltprüfung für alle Altfestlegungen ASB & GIB © Thomas Wolf, www.foto-tw.de Anlage 17 zur Vorlage 1159/2022 Regionalplanneuaufstellung Städtische Stellungnahme zum Planentwurf Information zum Stand der Beratung Vorlage 1159/2022 | SteA 14.06.2022 Dezernat IX / Amt 15 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik Folie 21
Anlage 12_1159_2022_StEA20220602_mdlAnfrage_Beantwortung
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Anlage 12 zur Vorlage 1159/2022 Beantwortung mündlicher Anfragen aus der Sitzung des Stadtentwicklungsausschuss vom 02.06.2022 zur Vorlage 1159/2022 1) Anfrage der Volt-Fraktion im Zusammenhang der Förderbedingungen (für den SPNV): Ist eine Ausweisung von ASB-Flächen Voraussetzung zur Schienenlegung oder kann auch ohne ASB-Ausweisung eine Schienentrasse in Zukunft eingerichtet kann? 2) Anfrage des sachkundigen Bürgers der Fraktion Volt, Herr Gotzen: Sind von Seiten der Bezirksregierung noch weitere Umweltprüfungen geplant, die alle Flächen in Betracht ziehen? Stellungnahme der Verwaltung: zu 1.) Die Festlegung Allgemeiner Siedlungsbereiche (ASB) im Regionalplan ist nicht unmittelbare Fördervoraussetzung für den Bau neuer Schienentrassen für den Schienen-Personen-Nahver- kehr (SPNV, hier insbesondere die Stadtbahn), aber mittelbar bedeutsam Voraussetzung für eine vertiefende Planung und den Bau neuer SPNV-Trassen ist die Auf- nahme eines entsprechenden Projektes in den SPNV-Nahverkehrsplan des Zweckverbands Nahverkehr Rheinland (NVR) bzw. den ÖPNV-Bedarfsplan des Landes NRW. Besondere Bedeutung kommt im Rahmen von Planung und Bau neuer Schienen-Personen- Nahverkehrstrecken jedoch der Zahl potenzieller Nachfrager*innen/Nutzer*innen zu, die im Einzugsradius möglicher künftiger Haltepunkte leben und arbeiten. Eine höhere Anzahl mögli- cher Nachfrager*innen/Nutzer*innen im Umfeld potenzieller Schienenverbindungen aufgrund zusätzlicher Bauflächen – für die ein Bebauungsplan in Aufstellung befindlich, d.h. ein Aufstel- lungs- oder Einleitungsbeschluss gefasst sein muss –erhöht den sog. Kosten-Nutzen-Index eines Vorhabens, welcher für die Vorhabenbewertung maßgeblich ist. Somit kann die Festle- gung neuer ASB als Voraussetzung der Bauleitplanung für ein Siedlungsvorhaben Auswirkung auf den Ausbau neuer Schienentrassen haben. zu 2.) Prüfgegenstand der von der Bezirksplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln) durchgeführten Umweltprüfung zur Regionalplanneuaufstellung war die Gesamtheit der Planfestlegungen, d.h. die textlichen Festlegungen (Ziele und Grundsätze) sowie die zeichnerischen Festlegungen (Planfestlegungen) des Regionalplanentwurfs. In einem ersten Schritt wurden hier u.a. sämtliche Flächen – differenziert nach Neufestlegun- gen und Altfestlegungen (d.h. bestehenden Nutzungen oder Planungen bspw. bestehende Baugebiete, genehmigte Vorhaben) untersucht. In einem zweiten Schritt erfolgte eine vertiefte Prüfung u.a. von Flächen von mindestens 10 ha Größe. Neufestlegungen kleiner 10 ha wur- den nur in Ausnahmefällen einer vertieften Prüfung unterzogen und zwar dann, wenn diese aufgrund der spezifischen gesetzlichen Vorgaben bzw. der hohen rechtlichen Relevanz im Zuge von Planungs- und Zulassungsverfahren eine besondere Bedeutung einnehmen. (Doku- mentation der erfolgten vertieften Flächenprüfungen für Prüfungen auf dem Stadtgebiet Köln in Anlage 2 zu Vorlage Nr. 1159/2022) 2 Erfolgt im Rahmen der Überarbeitung des Planentwurfs die Festlegung weiterer, bislang nicht festgelegter Siedlungsbereiche, werden sie entsprechend dem oben beschriebenen Vorge- hen einer Umweltprüfung auf Ebene der Regionalplanung unterzogen werden. Werden im Re- gionalplan neu festgelegte Siedlungsbereiche einer Bauleitplanung zugeführt, sind im Rahmen dieser Verfahren (Flächennutzungsplanung und/oder Bebauungsplanung) ebenfalls Umwelt- weltprüfungen durchzuführen, die der Planungsebene entsprechend einen höheren Detailie- rungs- und Differenzierungsgrad aufweisen.
Anlage 8, Auszug Regionalplan BV 3
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221) 221 93313 Email: steffen.wagener1@stadt-koeln.de Datum: 09.06.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 08.06.2022 öffentlich 9.2.1 Regionalplanneuaufstellung, hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Regionalplanentwurf Köln 1159/2022 geänderter Beschluss: Variante 2 Der Rat 1. beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Köln (Stand De- zember 2021) gem. Anlage 1 mit der Maßgabe, dass die Flächen 3-306-001B, 3- 308-002, 7-713-007, 7-713-008B, 7-713-009 und 8-807-005 als Siedlungsflächen (ASB/GIB) ablehnt werden. Die Stellungnahme ist entsprechend zu ändern. 2. nimmt die Resultate der Umweltprüfung als Abwägungsbelang über eine Auswei- sung von Siedlungsflächen (ASB und GIB) zur Kenntnis (Anlage 2) und 3. beauftragt die Verwaltung, die Stellungnahme gem. Ziff. 1 der Regionalplanungs- behörde zu übermitteln und das Verfahren der Überarbeitung des Regionalplans zur Wahrnehmung der Interessen der Stadt Köln weiterhin eng zu begleiten. Die Bezirksvertretung Lindenthal ergänzt die Variante 2 der Beschlussvorlage um folgende Punkte: Fläche 3-306-001 Salzburger Weg in Köln Junkersdorf als ASB mit der internen Zweckbindung für die Verwaltung: Schulstandort mit Sporthallen und Stadion- Parkhaus mit Freiraum Alle anderen Flächen für ASB lehnt die Bezirksvertretung Lindenthal ab Fläche GIB-041-01 Junkersdorf Marsdorf (in Anlage 2 Umweltbericht Seite 10) Diese Fläche wird zweigeteilt: GIB-041-01 nördlich Toyota-Allee wird GIB und Fläche GIB- 041-01 südliche Toyotta-Allee wird Freiraum mit Sportflächen Freiraumfläche Der Freiraum vom Landschaftspark Belvedere ab Autobahn A4 zwischen Lövenich und Widdersdorf wird bis zur Stadtgrenze Köln/Rhein-Erft- Kreis als Freiraum für einen Landschaftspark festgesetzt. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen nicht anwesend: Herr Dr. Budde (Grüne), Frau Gruschitz (Grüne), Frau Albat (SPD), Herr Hilgers (SPD), Herr Müller (Linke) und Frau Finsterle (AFD)
Beratungsverlauf (19)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1159/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.06.2022
- Erstellt
- 04.04.2022 21:19