V/0378/2006
Bildung eines Jugendrates in der Stadt Münster
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Anlage 1 - Übersicht statistische Gebietsgliederung
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Werse Angel Aa See - Bf Hp Hp HbfRoxel Nienberge Kinderhaus Häger Coerde Gievenbeck Münster□-□Süd Münster□-□Nord Sprakel Albachten Amelsbüren Hiltrup Angel- Wolbeckmodde St.□Mauritz Handorf Gelmer Dom A 1 A 1 A 1 B□51 B□219 Vervielfältigung□nur□mit□Genehmigung□des□Herausgebers STADTBEZIRK STADTBEZIRK WEST NORD SÜDOST HILTRUP 0 1 2 3 Münstersche Aa Werse Angel Ems Dortmund□-□Ems□-□Kanal Aa See - D ortm und -Em s-Kanal Hp Hp Bf Hp Hp Hp Hbf Altenberge Gronau Lüdinghausen Rheine Warendorf Hamm Gimbte Osnabrück Recklinghausen Telgte Westbevern Albersloh GremmendorfMecklenbeck Roxel Nienberge Häger Coerde Gievenbeck Münster□-□Süd Münster□-□Nord Sprakel RinkerodeDortmund Senden Bösensell Albachten Amelsbüren Hiltrup Angel- Wolbeckmodde St.□Mauritz Handorf Gelmer A 1 A 1 A 1 B□51 B□51 B□54 B□235 B□54 B□219 A 43 Coesfeld Recklinghausen Dortmund Hamm Beckum Warendorf Osnabrück RheineGronau Statistische□Gebietsgliederung Stand:□12.12.2005 Stadtbezirk NORD OST SÜDOST WEST HILTRUP MITTE Vervielfältigung□nur□mit□Genehmigung□des□Herausgebers STADTBEZIRK STADTBEZIRK STADTBEZIRK STADTBEZIRK MITTE OST Aegidii Pluggendorf Aaseestadt Hafen Gievenbeck Coerde Mauritz-Ost Gremmendorf-West Berg□Fidel Überwasser Josef Geist Herz-Jesu Sentrup Kinderhaus-Ost Gelmer-Dyckburg Gremmendorf-Ost Hiltrup-Ost Dom Bahnhof Schützenhof Mauritz-Mitte Mecklenbeck Kinderhaus-West Handorf Angelmodde Hiltrup-Mitte Buddenturm Hansaplatz Düesberg Rumphorst Albachten Sprakel Wolbeck Hiltrup-West Martini Mauritz□-□West Uppenberg Roxel Amelsbüren Schlachthof Nienberge Kreuz Neutor Schloss 0 1 2 3 Kinderhaus 0 1 2 3 Km Münstersc he Aa ST ADT MUNSTER Stadtplanung Verkehrsplanung Amt für Stadtentwicklung 12□bis□unter□16□J.:□1□420 12□bis□unter□16□J.:□864 12□bis□unter□16□J.:□2□690 12□bis□unter□16□J.:□2□106 12□bis□unter□16□J.:□1□337 12□bis□unter□16□J.:□1□634 Mit□Ergänzung□de nder□und Jugendlichen□im□Alter□von 12□bis□unter□16□Jahren□am□31.12.2005 r□wahlberechtigten und□wählbaren□Ki Anlage□1 In□Münster Anzahl□der□wohnberechtigten□Kinder□und□Jugendlichen□im□Alter von□12□bis□unter□16□J.:□10□051
Anlage 4 - Satzung Jugendamt 14.08.2006
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Anlage 4 Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G V NRW 1994 S. 666), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 2005 S. 498), hat der Rat der Stadt Müns- ter in seiner Sitzung am _______ die folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 4 Absatz 3 erhält folgenden neuen Buchstaben j: j) die gewählte Sprecherin / der gewählte Sprecher des Jugendrates der Stadt Müns- ter. Artikel 2 § 4 Absatz letzter Satz erhält folgende Fassung: Für die nach den Buchstaben c – j bestellten bzw. g ewählten Mitglieder sind gleichzeitig je ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin zu bestellen bzw. zu wählen. Artikel 3 Diese Satzung zu Änderung der Satzung für das Jugen damt der Stadt Münster tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 5 - Ratsanträge 14.08.2006
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/g3RATSFRAKTION Antrag: „Vom Zuschauer zum Mitspieler“ – Ein Jugendparlament für Münster schaffen! Ausgangslage: Gemäß der 14. Shell-Jugendstudie aus dem Jahr 2002 ist das allgemeine Interesse d er Jugend an Politik weiter stark rückläufig. Nur noch 30 Prozent der Jugendlichen zwische n zwölf und 25 Jah- ren interessieren sich für politische Entscheidungen und Vorgänge. Gering is t auch das Vertrauen der jungen Menschen in die gesellschaftlichen und politischen Institutionen und A kteure. Der scheinbaren Politikverdrossenheit stehen bei der absoluten Mehrheit de r Jugendlichen aller- dings eine sehr große Akzeptanz der demokratischen Staatsform und ein großes gesell schaftliches Engagement gegenüber. Gemäß der Shell-Studie sind 35 Prozent der Jugendlichen rege lmäßig in ihrem persönlichen Lebensumfeld gesellschaftlich aktiv, 41 Prozent gelegent lich. Dabei orientieren sie sich sehr stark an konkreten und praktischen Fragen, die auch mit ihren pe rsönlichen Chancen und Nutzen verbunden sind. Ein Ausweg aus der großen Distanz der Jugendlichen zur Poli tik liegt somit vor allem in der intensiveren Beteiligung der Jugendlichen an politis chen Entscheidungen direkt vor Ort in ihrem Lebensumfeld. Ein Jugendparlament kann dabei ein Bauste in von vielen sein, um Jugendliche an politischen Entscheidungen teilhaben zu lassen. Der Rat möge beschließen: 1. Die Stadt richtet ein Jugendparlament zunächst mit einer zweijährigen M odellphase ein. Wahl und Einrichtung eines Jugendparlaments sind zum Frühjahr 2006 vorzubereiten. Die Amt szeit des Jugendparlaments beträgt zwei Jahre. Wahlberechtigt sind Jugendliche bis zum 16. Le- bensjahr. Anhand eines Erfahrungsberichts soll anschließend entschieden werde n, ob ein Ju- gendparlament auf Dauer eingerichtet wird. 2. Zur Vorbereitung dieses Jugendparlaments wird die Verwaltung beauftragt ei ne Expertenanhö- rung zu organisieren, in der Fachleute und Beteiligte aus anderen Städten und Gemeinden über ihre Erfahrungen zur Einrichtung und Arbeitsweise von Jugendparlamenten bericht en. Schwer- punkte der Anhörung bilden dabei: • die Akzeptanz von Jugendparlamenten bei den Jugendlichen • die Altersspannbreite der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Jugendparlamenten • mögliche Wahlmodi für ein Jugendparlament • Wirkungs- und Aufgabenbereiche eines Jugendparlaments • finanzielle Ausstattung / Etat eines Jugendparlaments • Organisation und Begleitung eines Jugendparlaments durch Rat, Ausschüsse, Verwa ltung und Schulen 3. In Anlehnung an die Expertenanhörung erarbeitet die Verwaltung ein Konzept für ein Jugenda- parlament sowie ein Wahlverfahren und legt dieses den zuständigen Gremien zur Beschlussfas- sung vor. Begründung: Ein Jugendparlament für Münster schaffen! Die Jugendlichen in unserer Stadt sollen nicht nur zuschauen, sie sollen auc h selbst gestalten können. Ein Jugendparlament für Münster zu schaffen heißt für CDU und FDP daher vor alle m: Diejenigen, die nach dem Gesetz den Rat noch nicht mitwählen dürfen, erhalt en erstmals eine eigene Interessenvertretung, in der sie ihre Anliegen und Ziele diskutiere n, beraten und zur Vorbereitung von Entscheidungen in die Gremien der Stadt in geeigneter Form einfli eßen lassen können. Die Jugendlichen erhalten ihr eigenes Gremium, in dem sie sich nicht nur a ustauschen, sondern praktisch etwas bewegen können sollen. Erleben Jugendliche in ihrem Le bensumfeld, dass ihre Stimme zählt und ihre Meinung gehört wird, dann entwickelt sich hierüber ei ne Beteiligungskultur, die für Münster nur von Vorteil sein kann: Über die Arbeit im J ugendparlament lernen die Jugendlichen politische Abläufe kennen, sie lernen, politische Vorgä nge selbstständig zu untersuchen, zu beurteilen und eigene Positionen zu entwickeln. Sie lernen aber auch, die elementaren Spielregeln der Demokratie und des gesellschaftlichen Mit einanders in der Praxis umzusetzen, abweichende Meinungen zu akzeptieren und Kompromisse zu machen. Erfahrungen anderer Städte und Gemeinden für Münster nutzen Da bundesweit bislang sowohl positive als auch negative Erfahrungen mit der Einri chtung und Etablierung von Jugendparlamenten verbunden sind, sollte in Münster besonders großer Wer t auf eine intensive Vorbereitung für ein Jugendparlament gelegt werden. Soll das Jugendpa rlament ein dauerhafter Erfolg werden, ist die Einbeziehung von Experten und ihren praktisch en Erfahrungen und Einschätzungen zum Aufbau und Alltag eines Jugendparlaments unerlässlich. Nic hts wäre schädlicher als ein Fehlstart des Jugendparlaments aufgrund vermeidbarer Fehle r, denn dieser wür- de die Politikdistanz vieler Jugendlicher noch verstärken statt die Jugendlichen über eine reibungs- los arbeitende Interessenvertretung erfolgreich an kommunalpolitische Proz esse und Entschei- dungsabläufe heran zu führen. Beispiele für erfolgreiche Jugendparlamente gibt es viele: Im Jahr 1985 wurde im Baden- Württembergischen Weingarten der erste Jugendgemeinderat in der Bundesrepubli k Deutschland ins Leben gerufen. Nach Einschätzung des Bürgermeisters Gerd Gerber hat di eser sich bewährt, „da er die Mitbestimmung von Jugendlichen in kommunalpolitischen Fragen ermöglicht, und das weit über sonstige Beteiligungsformen hinaus. Durch ihn können verstärkt Sichtweise n und Meinungen von Jugendlichen in Interessenabwägungen mit einfließen, vor allem bei Themen mit kinder- und jugendspezifischem Bezug.” Indem der Oberbürgermeister die Sitzungen leitet und e inzelne Fraktionsmitglieder regelmäßig als Gäste an den Sitzungen teilnehmen, ist der Jugendgemeinderat in Weingarten gut mit dem Rat verzahnt. Das Weingartener Experiment zur Betei ligung Jugendlicher am kommunalen Geschehen fand Mitte der achtziger Jahre schnell er ste Nachahmer. Heute gibt es in mindestens elf Bundesländern Jugendparlamente. In NRW gibt es 28 poli tische Interessenvertretungen für Jugendliche, in Bayern 58 Jugendparlamente; das „P ionierland“ Baden- Württemberg ist mit knapp 100 Jugendgemeinderäten weiterhin führend. Die bisherigen Erfahrungen mit Jugendparlamenten haben gezeigt, dass es für diese keine zwingend einheitliche Form gibt. Vielmehr werden die Jugendparlamente stark in die je weilige Struktur vor Ort eingebunden und ihre Organisationsform entsprechend sehr beweglich gehandhabt. I n den ein- zelnen Städten und Gemeinden Deutschlands haben sich verschiedene Modelle komm unaler Ju- gendvertretungen unter den verschiedensten Bezeichnungen etabliert. Für CDU und FD P ist daher der Vergleich mit Städten ähnlicher Größenordnung und Struktur von besonderer Bedeutung. Ein erfolgreiches Jugendparlament braucht Begleitung und feste A nsprechpartner Ein erfolgreich arbeitendes Jugendparlament lebt besonders von einer engen Begle itung, Anleitung und Unterstützung durch die Erwachsenen. Feste Ansprechpartner in Rat und Verwa ltung bilden die wichtigste Schnittstelle zwischen den Jugendlichen und ihrer Stadt. Soll ei n Jugendparlament eingerichtet werden, muss daher der gute Wille aller Erwachsenen da sein, a lle Beteiligten des Jugendparlaments müssen an einem Strang ziehen. Dies gilt ganz besonders auch für die Schulen, die von Rat und Verwaltung frühzeitig als feste Partner in das Projekt “Jugendpa rlament” einbezogen werden sollten. Dass eine gute Vernetzung und feste Anspechpartner sich auszahlen, zeigen besond ers die Jugendgemeinderäte in Baden-Württemberg, wo es grundsätzlich feste Bezugsper sonen, etwa aus dem Jugendamt, gibt. Auch die Verzahnung mit dem Rat ist eng: Oft leiten die Bürger meister die Sitzungen der Jugendparlamente, viele Fraktionsmitglieder nehmen regelmäßig a n diesen teil. Als weitere feste Kooperationspartner kommen die Schulen, aber auch die Landesze ntrale für politische Bildung hinzu. Die Landeszentrale für politische Bildung berät die Jugendliche n, vergibt zusätzliche Projektgelder, bietet Seminare an und unterstützt die Heraus gabe einer monatlichen Publikation für Jugendgemeinderäte in Baden-Württemberg. Mehr als ein Planspiel: Ein Jugendparlament braucht eigene Entschei dungskompetenz und eigene Mittel Die bisherigen Erfahrungen haben deutlich gezeigt, dass Jugendliche die Möglichke iten der direkten Beteiligung sehr schnell für sich entdecken und nutzen. Dass, was sie selbst „auf die Beine“ gestellt, angeregt und durchgesetzt haben, besitzt für sie eine sehr viel größere Akzeptanz als das, was andere für sie entschieden haben. Dafür brauchen die Jugendliche n eigene Entscheidungskompetenz, damit sie sich Ernst genommen fühlen, Erfolgserlebniss e haben, aber auch aus Niederlagen lernen können . Hierzu erwarten CDU und FDP von der Verwaltung entsprechende Vorschläge. gez. gez. Heinz-Dieter Sellenriek Carola Möllemann-Appelhoff CDU-Fraktion FDP-Fraktion Ratsantrag I. Ausgangssituation: Kinder und Jugendliche müssen mitbestimmen können, wenn es um ihre Interessen und ihre Zukunft geht. Beteiligung ist eine gesetzliche Verpflichtung, normiert im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und aktuell im Kinder- und Jugendfördergesetz des Landes NRW. Das Gesetz sieht Beteiligung auf allen Ebenen und für alle Altersgruppen vor. Die konkreten Mitsprache- und Beteiligungsformen für Mädchen und Jungen sind dabei in altersgerechter Form zu gestalten. Deshalb gilt es bei der Beteiligung und den Partizipationsformen von Kindern und Jugendlichen den Blick nicht auf parlamentarische Formen zu verengen. Die Shell-Studie zeigt, dass sich Kinder und Jugendliche vielfältig in ihren Lebenswelten und zu aktuellen gesellschaftlichen Themen engagieren und einbringen (Shell 2002, s.a. 12. Kinder- und Jugendbericht). Es ist sinnvoll, den Blick auf die Möglichkeiten der Beteiligung zu erweitern und überall da, wo Kinder und Jugendliche leben, Lernen und ihre Freizeit verbringen, Beteiligung in unterschiedlicher Form zu praktizieren. „Kinder und Jugendliche gestalten ihre Lebenswelt m it“ Beteiligung und Beteiligungsformen für Kinder und Jugendliche in Münster II. Daher möge der Rat beschließen: 1. Bestehende Beteiligung und Beteiligungsformen fü r Kinder und Jugendliche in Münster sollen ausgebaut, optimiert und neue Beteiligungsmöglichkeiten eröffnet werden. Dabei geht es u.a. um • die Kreativität junger Menschen bei der Entwicklung verschiedener Formen partizipatorischer Dialoge, • innovative und partizipatorische Projekte und Strukturen, • die Beteiligung junger Menschen an demokratischen Prozessen, • die Integration innovativer partizipatorischer Projekte und Lernmöglichkeiten in den Entscheidungsfindungsstrukturen in der Stadt Münster sowie • die Ermutigung der Jugendlichen zu aktiver Beteiligung an der Entwicklung der lokalen Gemeinschaften. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, a) im Rahmen dieser Zielsetzung ein Hearing mit Exp erten/innen und Fachleuten aus der Kinder- und Jugendhilfe zu organisieren und b) in diesem Rahmen die in den Arbeitsgemeinschafte n nach § 78 KJHG vertretenen Träger aufzufordern, gelungene Beispiele aus Münster von Beteiligung und Beteiligungsformen von Mädchen und Jungen vorzustellen sowie c) hierauf aufbauend ein Handlungskonzept zur Weite rentwicklung der Beteiligungs- , Mitwirkungs- und Partizipationsformen für Kinder und Jugendliche aufzustellen, bei dem die in diesem Themenfeld tätigen Akteure einzubeziehen sind. Begründung: I. Kinder und Jugendliche müssen durch geeignete Beteiligungs- und Mitwirkungsformen gestärkt werden. Das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII), das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), fordert in § 1 Abs. 3 (4), die Jugendhilfe solle "dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen". Das KJHG sieht dabei eine „Beteiligung von Kindern und Jugendlichen" ausdrücklich vor. Im § 8 heißt es: "(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. (...) (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden." Im § 11 Abs. 1 heißt es darüber hinaus: "Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen". In § 12 Abs. 2 (1) wird die Förderung der Jugendverbände und ihre Verpflichtung zur Partizipation der Betroffen festgelegt: "In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet". Im § 80 werden die Träger der Öffentlichen Jugendhilfe schließlich aufgefordert, den "Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen (...) zu ermitteln". Darüber hinaus sollten sie "darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen (...) Rechnung tragen". Das 3. Ausführungsgesetz zum KJHG NRW (Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW – KJFÖG, in kraft seit 01.01.2005), hat im § 6 Abs. 1-4 die Beteiligung von Mädchen und Jungen zu einer Leitorientierung für die gesamte Jugendhilfe und Jugendpolitik allgemein erklärt. Dabei hat der Gesetzgeber konkrete Aussagen getroffen wie bspw. in Abs. 2 „Kinder und Jugendliche sollen an allen ihren Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.“ II. Beteiligung ist allerdings nicht nur ein Thema der Kinder- und Jugendhilfe. Auch in anderen Politikbereichen, bei Fragen der Wohnungspolitik (z.B: Wohnformen), der Umweltpolitik, der Generationen und Geschlechtergerechtigkeit geht es um Beteiligung. Die Kinder- und Jugendpolitik hat als Interessenvertretung eine besondere Verpflichtung, Demokratisches und gemeinwesenorientiertes Engagement und Beteiligungs- und Partizipationsmöglichkeiten zu entwickeln und zu fördern. Dabei müssen auch zielgruppenspezifische Zugangswege geschaffen werden. Gerade für Kinder und Jugendliche sind Gestaltungs- und Identifikationsmöglichkeiten im Wohnquartier und Stadtteil von besonderer Bedeutung für die persönliche Entwicklung. Das Begreifen, Auseinandersetzen und die Mit-Gestaltung des eigenen Lebensraums, des Wohnumfeldes oder des Stadtteils, in dem man lebt, aber auch andere Themenfelder sind ideal für das Erlernen von Partizipation, Engagement und Demokratie. III. Bereits auf der Weltkonferenz der JugendministerInnen in Lissabon im August 1998 wurde eine Erklärung zur Förderung der aktiven Beteiligung junger Menschen in allen Bereichen der Gesellschaft und in den Entscheidungsfindungsprozessen verabschiedet. Darin wird u.a. gefordert, • die Interessen der Jugend in allen relevanten Politikbereichen als ein Leitprinzip ihrer Handlungen zu berücksichtigen, die potentiellen Auswirkungen der Gemeinschaftsmaßnahmen auf die Lebensbedingungen der Jugend zu prüfen und Wege aufzuzeigen, auf welche Weise die Interessen der Jugend berücksichtigt werden können; • die Einbindung der Jugendlichen in die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Jugendaktivitäten und Programmen auf Gemeinschaftsebene zu fördern; • die Durchführung von Studien über die Möglichkeiten für eine Partizipation von jungen Menschen in Europa sowie den Erfahrungsaustausch, die Information über Aktivitäten in diesem Bereich und die Dokumentation solcher Tätigkeiten zu fördern; • mit jungen Menschen einen Dialog zu führen und ihre Ansichten bei der Ausarbeitung von Gemeinschaftsprogrammen und -aktivitäten zu fördern; • den Erfahrungsaustausch über Maßnahmen und Projekte, mit denen die Mitwirkung Jugendlicher gefördert werden soll, auszubauen.
Beschlussvorlage
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V/0378/2006
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Betrifft
Bildung eines Jugendrates in der Stadt Münster
Beratungsfolge
07.09.2006 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
12.09.2006 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
12.09.2006 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung
13.09.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
14.09.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung
19.09.2006 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
19.09.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
21.09.2006 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
27.09.2006 Hauptausschuss Vorberatung
27.09.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
1. In der Stadt Münster wird ein Jugendrat gebildet. In jedem Stadtbezirk der Stadt Münster wird
ein Jugendforum gebildet; das nach dem in den anliegenden Satzungen (Anlage 2 und 3)
dargestellten Verfahren besetzt wird und Delegierte in den Jugendrat der Stadt Münster ent-
sendet.
2. Die anliegende Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster (Anlage 2) wird beschlossen.
3. Die Satzung für die Wahl der Jugendforen der Stadt Münster (Anlage 3) wird beschlossen. Die
ersten Wahlen werden im vierten Quartal 2006 durchgeführt. Das Wahlverfahren wird nach Ab-
lauf der zweijährigen Modellphase überprüft.
4. Die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt (Anlage 4) wird be-
schlossen.
Vorlagen-Nr.:
V/0378/2006
Auskunft erteilt:
Frau Pohl
Frau Herdes
Frau Bülter
Ruf:
4 92 - 58 07
E-Mail:
Pohl@stadt-muenster.de
Herdesb@stadt-muenster.de
BuelterB@stadt-muenster.de
Datum:
02.08.2006
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0378/2006
5. Für die Sitzungen des Jugendrates der Stadt Münster und der Jugendforen werden Räumlich-
keiten in den Jugendeinrichtungen bereitgestellt. Sollten die Räume nicht nutzbar sein, wird die
Verwaltung andere geeignete Räumlichkeiten anbieten.
6. Der Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendforen werden zunächst im Rahmen eines
zweijährigen Modellprojektes eingerichtet.
9. Folgende Ratsanträge sind mit dieser Beschlussvorlage abschließend erledigt:
- Antrag der SPD-Fraktion "Ein Jugendparlament für Münster" vom 08.03.2005
- Antrag der CDU- und FDP-Fraktion "Vom Zuschauer zum Mitspieler - Ein Jugendpar-
lament für Münster schaffen!“ vom 01.06.2005
- Antrag der Bündnis 90/Die Grünen/GAL Fraktion „Kinder und Jugendliche gestalten ihre
Lebenswelt mit – Beteiligung und Beteiligungsformen für Kinder und Jugendliche in
Münster“ vom 21.09.2005 (als Anlage 5 beigefügt)
Kosten/Folgekosten
Der Rat hat am 05.04.2006 im Rahmen seiner Haushaltsplanberatungen beschlossen, jährlich
5.000 € für den Jugendrat der Stadt Münster bereitzustellen.
Finanzierung/Mittelbereitstellung
Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren:
Für den Jugendrat der Stadt Münster hat der Rat für das Jahr 2006 ff. je 5.000 € bereitgestellt:
Ausgaben
Haush.-
stelle
Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkung
4511.577.0000.0 Budget Jugendparlament
2006 ff. 5.000
Sachkosten, Fortbildungskosten und Raumressourcen werden budgetneutral zur Verfügung ge-
stellt.
Befristung:
2008 (Modellprojekt)
Die Verwaltung legt vor Ablauf der Modellphase im 2./3. Quartal 2008 dem Rat einen Er-
fahrungsbericht als Grundlage für die Entscheidung über die dauerhafte Einrichtung eines Jugend-
rates in der Stadt Münster vor.
Begründung:
I. Ausgangslage
Mit Beschlussvorlage V/0730/2005 h
at der Hauptausschuss die Verwaltung beauftragt:
1. zur Vorbereitung der Einrichtung eines J ugendparlaments im 1. Quartal 2006 ein Exper-
tenhearing zu organisieren und durchzuführen
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V/0378/2006
2. auf der Grundlage der im Hearing gewonnen Erkenntnisse und unter Einbeziehung der
politischen Anträge ein Konzept zur Einrichtung eines Jugendparlamentes für eine
zweijährige Modellphase zur Beschlussfassung vorzulegen
3. einen Vorschlag zur Einbeziehung dieses Jugendparlamentes in die kommunalen Ent-
scheidungsprozesse zur Beschlussfassung vorzulegen
4. und den Entwurf der Geschäftsordnung zur Beschlussfassung vorzulegen
II. Umsetzung der Beschlussvorlage V/0730/2005
1) Expertenhearing „Jugendparlament für Münster?!“
Am 1. Februar hat da
s Amt für Kinder, Jugendliche und Familien vor dem Hintergrund der
Ratsanträge aller Fraktionen das Expertenhearing „Jugendparlament für Münster!?“ durch-
geführt. Mit Experten aus Wuppertal, Erlangen und Hagen, einem Beirat der Bertelsmann
Stiftung und ca. 120 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist die Veranstaltung auf ein reges
Interesse bei den Jugendlichen, den politischen Gremien und den Trägern der freien und
öffentlichen Jugendhilfe gestoßen.
Die Schwerpunkte des Expertenhearings konzentrierten sich dabei - den vorliegenden
Ratsanträgen entsprechend - auf folgende Leitaspekte:
Zusammensetzung des Jugendparlamentes
Wirkungs- und Aufgabenbereiche
Entscheidungskompetenzen
Organisationsstruktur, Begleitung und Kooperation
Wahlmodus
Finanzielle Ausstattung
Inhaltlich hat das Expertenhearing ergeben, dass sich sowohl die Jugendlichen als auch die
Vertreter/innen der politischen Fraktionen übereinstimmend für eine institutionalisierte Form
der Jugendbeteiligung in Münster ausgesprochen haben. Das Modell aus dezentralen, be-
zirksorientierten Arbeitsweisen hat sich in den mit Münster vergleichbar großen Städten
bewiesen (Organisation, Wahl, orientiert an der Sozialraumbezogenheit der Kin-
der/Jugendlichen).
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hat zu dem Expertenhearing im Februar
2006 eine Dokumentation vorgelegt (abrufbar unter: www.jugendhilfe-muenster.de).
2) Konzeptentwicklung zur Einrichtung eines Jugendparlamentes
Vor dem Hintergrund des Expertenhearings hat das Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien im März und April zwei Workshops mit Jugendvertretern aus Schülerschaft,
Verbänden, Jugendorganisationen der Parteien und den Sprecher/innen der
Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII durchgeführt. Hierbei wurden die
Rahmenbedingungen für einen Jugendrat der Stadt Münster erörtert und diskutiert.
Anregungen der Expertinnen und Experten, der Jugendlichen und
der Politik wurden in der Konzeptentwicklung aufgegriffen.
Die Ergebnisse dieser Workshops sind in die Satzung des Jugendrates der Stadt
Münster (vgl. Anlage 2) eingebunden.
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V/0378/2006
3)
a) Einbeziehung des Jugendrates in der Stadt Münster in kommunale Entschei-
dungsprozesse
Es ist vorgesehen, den Jugendrat wie folgt zu beteiligen:
- Der Sprecher / die Sprecherin oder in Vertretung dessen / deren Stellvertretung nimmt
nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster mit Rede- und An-
tragsrecht (ohne Stimmrecht) an den Sitzungen des Ausschusses für Kinder, Jugendli-
che und Familien teil.
- Der Jugendrat kann Anregungen nach § 24 GO NW an den Rat und die Bezirksvertre-
tungen stellen und ist berechtigt, in spezifisch kinder- und jugendrelevanten Angele-
genheiten Stellungnahmen und Empfehlungen an den Rat oder die Bezirksvertretungen
zu richten und Anfragen an den Oberbürgermeister zu stellen.
b) Zusammenarbeit der Jugendforen mit den Bezirksvertretungen
Die Jugendforen in den Stadtbezirken können sich mit Anregungen gemäß § 24 GO NW an
die Bezirksvertretungen wenden.
Die weitere Ausgestaltung der Zusammenarbeit regeln die Bezirksvertretungen mit den Ju-
gendforen in eigener Zuständigkeit. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wird da-
zu ein Empfehlungspapier ausarbeiten.
4) Geschäftsordnung des Jugendrates in der Stadt Münster
Die Satzung ist die Grundordnung für die Arbeit des Jugendrates der Stadt Münster.
Die Geschäftsordnung regelt die inneren Geschäftsabläufe und wird nach der Wahl von
dem Jugendrat gemeinsam mit der Verwaltung erarbeitet.
III. Weiteres Verfahren
Im 4. Quartal 2006 wird
auf der Grundlage der Wahlordnung die Wahl der Jugendforen in
den Stadtbezirken durchgeführt.
Zur Vorbereitung auf die Wahl informiert die Verwaltung die weiterführenden Schulen und
stellt didaktisch-methodische Unterrichtsmaterialien zur Vor- und Nachbereitung zur Verfü-
gung.
Vor der konstituierenden Sitzung der Jugendforen und des Jugendrates wird ein von der
Verwaltung organisiertes Vorbereitungs- bzw. Orientierungsseminar zur zukünftigen Arbeit
für die Mitglieder des Jugendrates durchgeführt.
Für das Verfahren in den Sitzungen der Jugendforen und des Jugendrates ist eine Ge-
schäftsordnung maßgeblich, die nach der Wahl von dem Jugendrat der Stadt Münster ge-
meinsam mit der Verwaltung erarbeitet wird.
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V/0378/2006
Die Verwaltung legt vor Ablauf der Modellphase im 2./3. Quartal 2008 dem Rat einen
Erfahrungsbericht als Grundlage für die Entscheidung über die dauerhafte Einrichtung
eines Jugendrates in der Stadt Münster vor.
I. V.
gez.
Dr. Klein
Anlagen:
1. Übersicht über die Stadtbezirke inkl. Anzahl der wahlberechtigten u. wählbaren Jugendlichen
2. Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendforen
3. Satzung für die Wahl der Jugendforen der Stadt Münster
4. Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster
5. Politische Anträge
Anlage 3 - Wahlordnung 14.08.2006
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Anlage 3 S a t z u n g für die Wahl der Jugendforen der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendforen) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt. 2 Inhalt § 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit ..................................................................................3 § 2 Wahlperiode ..............................................................................................................3 § 3 Wahlorgane ...............................................................................................................3 § 4 Wahlausschuss .........................................................................................................3 § 5 Wahlberechtigung......................................................................................................4 § 6 Wählbarkeit................................................................................................................4 § 7 Wahlhandlung............................................................................................................4 § 8 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung...................................................4 § 9 Wahlverfahren ...........................................................................................................5 § 10 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung.......................................6 § 11 Wahlprüfung ............................................................................................................6 § 12 Ausscheiden ............................................................................................................6 § 13 Ausführungsanweisung ...........................................................................................7 § 14 Bekanntmachung.....................................................................................................7 § 15 Inkrafttreten .............................................................................................................7 3 Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 2005 S . 498), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am ________die folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit (1) Die Wahl findet in allen Stadtbezirken der Stad t Münster statt. (2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obli egt dem Amt für Kinder, Ju- gendliche und Familien in Zusammenarbeit mit dem Am t für Bürgerangelegen- heiten. § 2 Wahlzeit Die Jugendforen/der Jugendrat werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Am t, bis die neuen Jugendfo- ren zusammenkommen. Die Wahlzeit endet spätestens a m Ende des zweiten Kalenderjahres, das auf das Wahljahr folgt. Die Wah l ist in der Regel bis spätes- tens drei Monate nach Schuljahresbeginn durchzuführen. § 3 Wahlorgane Wahlorgane sind: − der Wahlleiter − der Wahlausschuss − die Wahlvorstände in den Wahlorten Der Wahlleiter wird vom Oberbürgermeister benannt. § 4 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus: − einem /einer vom Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien benann- ten Vertreter/in − und einem/einer Mitarbeiter/in des Amtes für Bürge rangelegenheiten − und einem/einer Mitarbeiter/in des Amtes für Kinde r, Jugendliche und Famili- en (2) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mi tglied als Vorsitzen- den/Vorsitzende. (3) Der Wahlausschuss entscheidet bis vier Wochen v or der Wahl über die Zulas- sung von Wahlvorschlägen. 4 (4) Bei Stimmengleichheit im Wahlbezirk entscheidet der Wahlausschuss durch ein Losverfahren. Ferner stellt er das Wahlergebnis fest. (5) Regelungen zu den Wahlvorständen werden in de r Ausführungsanweisung ge- troffen. § 5 Wahlberechtigung 1) Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen des jeweiligen Stadtbezirks, die am Wahltag 12 aber noch nicht 16 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zu- lassung der Wahlvorschläge (§ 4 Abs. 3) in Münster ihre Hauptwohnung oder al- leinige Wohnung haben. § 6 Wählbarkeit 1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 2) Die Kandidaten müssen am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. 3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Jugendfo rum aus, rücken Kinder und Jugendliche in der Reihenfolge der auf sie entfalle nen Stimmen nach (Nachrück- liste). Ein Nachrücken ist dann möglich, wenn die/d er Nachrückende ununterbro- chen seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung im jeweiligen Stadtbezirk hat- te. Ein Nachrücken ist auch dann möglich, wenn der Nachrückende nach dem Wahltag 16 Jahre alt oder älter geworden ist. 4) Wiederwahl ist möglich. § 7 Wahlhandlung 1) Der Tag der Wahl wird vom Wahlleiter festgelegt; den Termin der ersten Wahl 2006 legt der Oberbürgermeister in Abstimmung mit d em Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien fest. 2) Gewählt wird an den weiterführenden, außer den b eruflichen, Schulen Münsters. Für Schülerinnen und Schüler der Schulen, die nicht in der Trägerschaft der Stadt Münster sind, und diejenigen Jugendlichen, die die Münsteraner Schulen nicht besuchen, wird ein zentraler Wahlort eingerichtet. Der Wahlleiter kann ab- weichende Wahlorte festlegen und macht diese bekannt. § 8 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung (1) Als Wahlbewerber kann jede/r, der die Vorausset zungen des § 6 erfüllt, auftreten, sofern er/sie seine/ihre Zustimmung schriftlich ert eilt hat, die schriftliche Einver- ständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters sow ie fünf Unterstützungsunter- 5 schriften von Wahlberechtigten nachweisen kann. Die Unterstützer/innen müssen Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum angeben. (2) Wahlvorschläge können nur vom Personenkreis des Absatzes 1 für sich selbst und in Form eines Kandidatenbriefes eingereicht wer den. Die Kandidatenbriefe müssen bis zu einem festgelegten Stichtag bei der S tadt Münster, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zur Weiterleitung an das Amt für Bürgerangelegenheiten eingehen. Der Stichtag wird vom Wahlleiter festgele gt. Näheres regelt die Ausfüh- rungsanweisung. (3) Der/die Kandidat/in muss einen Kandidatenbrief nach einem von der Wahlleitung überlassenen Vordruck erstellen. Dieser sollte mit einem aktuellen Foto von sich selbst versehen werden und muss Vorname und Familie nname, das Geburtsda- tum, Schule, Hobbys und die Anschrift der Hauptwohn ung enthalten. Des Weite- ren muss er/sie angeben, warum er/sie sich zur Kandidatur aufstellen lässt. (4) Das Amt für Bürgerangelegenheiten prüft in Zusa mmenarbeit mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlaus- schuss zur Entscheidung vor. (5) Ein Wahlvorschlag ist ungültig, a. wenn er verspätet eingegangen ist; b. wenn er auf einem anderen als dem von der Wahlle itung überlassenen Vordruck – Kandidatenbrief - eingereicht wird; c. wenn die Zustimmung des Erziehungsberechtigten d es Wahlbewerbers fehlt; d. wenn die vorgeschriebenen fünf Unterstützungsunt erschriften fehlen; e. wenn der/die Bewerber/in nicht wählbar ist. (6) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahl leiter mit den in Abs. 3 ge- nannten Merkmalen in einer Liste zusammengefasst und bekannt gemacht. § 9 Wahlverfahren (1) Die Wahlbewerber/innen werden mit Namen, Vornam en und Alter in den Stimm- zettel für den Stadtbezirk aufgenommen. Die Wahlvor schläge erscheinen in al- phabetischer Reihenfolge. Es werden für jeden Bezir k verschiedenfarbige Stimm- zettel erstellt, pro Stadtbezirk eine andere Farbe. (2) Es wird in den vom Wahlleiter festgelegten Wahl orten gewählt. Die Wahlorte für den jeweiligen Bezirk werden vom Wahlleiter bekannt gemacht. (3) In den Wahllokalen werden, nach Rücksprache mit der Wahlleitung, Plakate der Kandidatinnen und Kandidaten für jeden Stadtbezirk mit Bild, Namen und Alters- angabe ausgehangen. (4) Die Wahl wird ausschließlich als Urnenwahl durc hgeführt. 6 (5) Jeder Wähler/jede Wählerin hat eine Stimme. Ung ültig sind die Stimmzettel, auf denen mehr als eine Stimme abgegeben wurde. Zur Tei lnahme an der Wahl reicht der Nachweis aus dem Wählerverzeichnis. Auf Verlangen hat der/die Wahlberech- tigte sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine/ih re Person mit dem Schüler- ausweis, Kinderpass oder Personalausweis auszuweisen. (6) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Dur chführung der Wahl verantwort- lich. Am Wahltag, nach Abschluss der Wahl, zählt er die Stimmen aus und erstellt eine Wahlniederschrift. (7) Die Jugendforen bestehen aus höchstens 11 Mitgl iedern. Werden weniger als 5 Bewerber / Bewerberinnen gewählt, gilt der Bezirksjugendrat als nicht gewählt. § 10 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlleiter prüft alle Wahlniederschriften a uf Vollständigkeit und Ordnungsmä- ßigkeit. Der Wahlausschuss stellt anschließend das Wahlergebnis und die gewähl- ten Mitglieder pro Stadtbezirk fest. (2) Die Kandidaten/Kandidatinnen sind gewählt in de r Reihenfolge der am meisten auf sie abgegebenen Stimmen (Höchststimmenverfahren). B ei Stimmengleichheit ent- scheidet das Losverfahren. (3) Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gegebe n. (4) Scheidet ein Mitglied des Jugendforums aus, rüc kt der/die Kandidat/in mit der nächst höheren Stimmenanzahl nach. (5) Werden in einem Stadtbezirk weniger als 5 Bewer ber/Bewerberinnen gewählt, gilt das Jugendforum als nicht gewählt. § 11 Wahlprüfung (1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch er hoben, so entscheidet in erster Instanz der Wahlleiter und in zweiter Instanz abschließend der Wahlausschuss. (2) Ein Einspruch kann von jedem/jeder Wahlberechti gten binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter erhoben werden. Die Ent- scheidung über den Einspruch ist binnen eines Monat s nach Ablauf der Frist über die Einspruchserhebung zu treffen. § 12 Ausscheiden Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendforum aus, wen n a) es seine Mitgliedschaft niederlegt, 7 b) es seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Münster aufgegeben hat, c) die/der Jugendliche das 18. Lebensjahr erreicht hat. § 13 Ausführungsanweisung Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Wahl, die in dieser Wahlordnung nicht geregelt sind und ihr nich t entgegenstehen, in einer Ausführungsanweisung zu regeln. § 14 Bekanntmachung Die Bekanntmachung von allen Wahlvorgängen erfolgt öffentlich durch Medien, Aushang in den weiterführenden Schulen, in allen Be zirksverwaltungen, städti- schen Jugendeinrichtungen. Der Wahltag und das Wahl ergebnis werden darüber hinaus im Amtsblatt veröffentlicht. § 15 Inkrafttreten Die vorstehende Wahlordnung zur Durchführung der Wa hl zu den Jugendforen der Stadt Münster tritt am Tag nach der Beschlussfa ssung durch den Rat der Stadt Münster in Kraft.
Anlage 2 - Satzung Jugendrat 15.08.2006
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Anlage 2 S a t z u n g für den Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendforen 2 Inhalt Präambel 3 § 1 Grundsätze 4 § 2 Jugendforen 4 § 3 Jugendrat 4 § 4 Organe 4 § 5 Plenum 4 § 6 Vorstand 5 § 7 Aufgaben des Vorstandes 5 § 8 Arbeitsgruppen 5 § 9 Begleitung der Jugendforen/des Jugendrates 5 § 10 Grundsätze der Wahl der Jugendforen 5 § 11 Wahlrecht/Wählbarkeit 5 § 12 Wahlordnung 5 § 13 Wahl des Jugendrates 6 § 14 Vorbereitung der Jugendforen/ des Jugendra- tes 6 § 15 Sitzungen 6 § 16 Geschäftsordnung 7 § 17 Kompetenzen 7 § 18 Inkrafttreten der Satzung 8 3 Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW 2005 S . 498), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am ________die folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an all en sie betreffenden Entscheidun- gen ist als verpflichtendes und durchgängiges Handl ungsprinzip gesamtgesellschaftlich anerkannt und u. a. in den §§ 8 und 11 SGB VIII und der UN-Konvention über die Rech- te des Kindes gesetzlich festgeschrieben. Kinder un d Jugendliche sind von politischen Entscheidungen betroffen und haben ein Recht, ihre Positionen in die gesellschaftliche Debatte um die Zukunft einzubringen, das Gemeinwese n aktiv mitzugestalten und für sich und andere Verantwortung zu übernehmen. Dies g ilt um so mehr, da die jungen Menschen bis 16 Jahre kommunalpolitisch kein Wahlre cht besitzen. Auf dem Weg dort- hin sind Kinder und Jugendliche in größtmöglichem Maße frühzeitig zu beteiligen. Nicht nur die Jugendlichen selbst, als auch die pol itischen Gremien und Initiativen wie das Projekt "mitWirkung" der Bertelsmann Stiftung u nd das am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Kinder- und Jugendfördergesetz NRW fordern mehr Beteiligungsrechte von Jugendlichen an kommunalpolitischen Entscheidungen. Vor diesem Hintergrund hat das Amt für Kinder, Juge ndliche und Familien am 1. Febru- ar 2006 ein Expertenhearing „Jugendparlament für Münster?!“ durchgeführt. Das Exper- tenhearing hatte zum Ergebnis, dass sich die Jugend lichen, die Politik und die Arbeits- gemeinschaften für eine institutionalisierte Jugendvertretung in Münster aussprechen. In diesem Sinne bilden der Jugendrat der Stadt Müns ter und die Jugendforen eine ver- bindliche und institutionalisierte Beteiligungsform der Interessensvertretung von Ju- gendlichen für die Jugendlichen in Münster: Der Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendforen sichern die Beteili- gungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Münster Der Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendforen fördern die Einfluss- nahme Jugendlicher auf kommunalpolitische Prozesse Der Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendforen können die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen aktiv mitgestalten Der Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendforen bieten Freiräume der Mitverantwortung Die Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendforen bieten die Gelegenheit, demokratische Lernprozesse einzuüben 4 § 1 Grundsatz 1) Zur Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an d en kommunalen Willensbil- dungsprozessen bei spezifisch kinder- und jugendrel evanten Angelegenheiten wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren und ein Jugendrat der Stadt Münster und ein Jugendforum in jedem Stadtbezirk gebildet . Der Jugendrat der Stadt Münster ist die von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Münster gewählte In- teressenvertretung der Kinder und Jugendlichen der Stadt Münster. 2) Ziel des Jugendrates der Stadt Münster und der J ugendforen ist es, den Interes- sen der Münsteraner Kinder und Jugendlichen, bei al len kinder- und jugendrele- vanten Themen, Projekten und Vorhaben, in der Politik der Stadt Gehör und Gel- tung zu verschaffen. § 2 Jugendforen Zur Bildung des Jugendrates der Stadt Münster wird in jedem Stadtbezirk ein Ju- gendforum gewählt, das Vertreter/Vertreterinnen in den Jugendrat der Stadt Münster entsendet. Die Jugendforen bestehen aus höc hstens 11 Mitgliedern. Werden weniger als 5 Bewerber/Bewerberinnen gewählt , gilt das Jugendforum als nicht gewählt. § 3 Jugendrat der Stadt Münster Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus höchste ns 15 Mitgliedern. Dabei entsenden alle Jugendforen aus den Bezirken 2 Vertr eter/Vertreterinnen, die drei Stadtbezirke mit der größten Zahl wahlberechtigter Kinder und Jugendlicher je- weils ein weiteres Mitglied. § 4 Organe Der Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendforen in den Stadtbezirken ha- ben jeweils folgende Organe: a) Plenum b) Vorstand § 5 Plenum 1) Das Plenum des Jugendrates der Stadt Münster und der Jugendforen in den Stadtbezirken ist das höchste beschlußfassende Organ, es besteht aus allen Mit- gliedern. 2) Das Plenum kann Arbeitsgruppen bilden und löst d iese gegebenenfalls wieder auf. 5 § 6 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus dem Sprecher/der Sprech erin und einem Stellvertreter /einer Stellvertreterin. 2) In der ersten Sitzung nach ihrer Wahl wählen der Jugendrat und die Jugendforen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorstand. Der Spreche r/die Sprecherin und der Stellvertreter/die Stellvertreterin werden jeweils in getrennten Wahlgängen ge- wählt. Für die Wahl gilt § 50 Absätze 2 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW). § 7 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand bereitet die Sitzungen vor und setzt d ie Beschlüsse des Jugendra- tes und der Jugendforen um. Der Vorstand koordiniert die Arbeitsgruppen. § 8 Arbeitsgruppen Der Jugendrat und die Jugendforen können projektbezogene Arbeitsgruppen ein- richten, um sich intensiver mit bestimmten Themen z u beschäftigen. Das weitere regelt die Geschäftsordnung. § 9 Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster u nd der Jugendforen Die Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster un d der Jugendforen werden von einem vom Oberbürgermeister zu bestimmenden Fac hbereich wahrgenom- men. Sie bildet die Schnittstelle zwischen den Juge ndgremien, der Verwaltung und Politik und unterstützt den Jugendrat und die Jugendforen bei ihrer Arbeit. § 10 Grundsätze der Wahl der Jugendforen Die Jugendforen werden für zwei Jahre gewählt. Der Wahlleiter legt den Wahltag fest. Die Wahl erfolgt in der Regel bis spätestens drei Monate nach Schuljahres- beginn. Die Jugendforen bleiben bis zum Zusammentri tt der neu gewählten Ju- gendforen im Amt. Die Wahlzeit endet spätestens am Ende des zweiten Kalen- derjahres, das auf das Wahljahr folgt. § 11 Wahlrecht / Wählbarkeit Wahlberechtigt und wählbar sind alle Kinder und Ju gendlichen des jeweiligen Stadtbezirks, die am Wahltag 12 Jahre aber noch nicht 16 Jahre alt sind. § 12 Wahlordnung Das Nähere bestimmt die Wahlordnung 6 § 13 Wahl des Jugendrates 1) Die Jugendforen wählen aus ihrer Mitte die Vertr eter/Vertreterinnen für den Ju- gendrat der Stadt Münster. Die jeweilige Anzahl erg ibt sich gem. § 3 dieser Sat- zung. Für die Wahl gilt § 50 Absätze 2 und 5 GO NW. 2) Der Jugendrat der Stadt Münster bleibt bis zum Z usammentritt des neu gewähl- ten Jugendrates im Amt. 3) Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat der Stad t Münster aus, wenn a) das Mitglied seine Mitgliedschaft niederlegt, b) seine Mitgliedschaft im Jugendforum des Stadtbezirks beendet ist, c) es vom entsendenden Jugendforum abberufen wird. Dazu bedarf es eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln de r Mitglieder des Jugendfo- rums. § 14 Vorbereitung der Jugendforen und des Jugendra tes 1) Vor der konstituierenden Sitzung des Jugendrates der Stadt Münster und der Jugendforen wird ein von der Verwaltung organisiert es Vorbereitungs- bzw. Ori- entierungsseminar zur zukünftigen Arbeit für die Mi tglieder des Jugendrates der Stadt Münster und der Jugendforen durchgeführt. 2) Das weitere regelt die Geschäftsordnung. § 15 Sitzungen 1) Der Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendfo ren in den Stadtbezirken sol- len in der Regel einmal monatlich tagen. Der Sprech er/die Sprecherin laden zu den Sitzungen ein. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Sprecher/die Sprecherin eine Sitzung einberufen. 2) Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Beschluss ausgeschlossen werden. 3) Zu den Sitzungen wird mindestens eine Woche vorh er schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen. Zu der k onstituierenden Sitzung lädt die Verwaltung ein. 4) Bis zur Wahl des Vorstandes wird die konstituier ende Sitzung von der Verwal- tung geleitet. Nach der Wahl übernimmt der Sprecher /die Sprecherin die Sit- zungsleitung. 5) In der konstituierenden Sitzung der Jugendforen sollen auch die Vertreter/ Vertreterinnen für den Jugendrat der Stadt Münster gewählt werden. 7 6) Der Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendfo ren sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind . Die Sitzungen werden von den Sprechern/den Sprecherinnen oder in deren Abwes enheit von den Stellver- tretern / Stellvertreterinnen geleitet. 7) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung. § 16 Geschäftsordnung Der Jugendrat der Stadt Münster und die Jugendforen in den Stadtbezirken kön- nen sich eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, die Ausschüsse und die Bezirksvertretungen sinngemäß. § 17 Kompetenzen 1) Der Sprecher/die Sprecherin oder in Vertretung d essen/deren Stellvertretung nimmt nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt de r Stadt Münster mit Re- de- und Antragsrecht (ohne Stimmrecht) an den Sitzu ngen des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien teil. 2) Der Jugendrat kann Anregungen nach § 24 GO NW an den Rat und die Bezirks- vertretungen stellen und ist berechtigt, in spezifisch kinder- und jugendrelevanten Angelegenheiten, Stellungnahmen und Empfehlungen an den Rat oder die Be- zirksvertretungen zu richten und Anfragen an den Oberbürgermeister zu stellen. 3) Die Jugendforen können Anregungen nach § 24 GO N W an den Rat und die Be- zirksvertretungen stellen. Sie sind berechtigt, Anr egungen an den Jugendrat zu stellen. § 18 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung _________ in Kraft.
Beratungsverlauf (11)
Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Kinderhaus 0
- Pluggendorf
- Hansaplatz
- Werse
- Düesberg
- Neutor
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0378/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 10.05.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37