3017/2023
Sachstand Cash Pool und Einbindung des Treuhandkontos des Treuhandvermögens der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen in den Cash Pool
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/20/20/01 Vorlagen-Nummer 3017/2023 Freigabedatum 12.10.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Sachstand Cash Pool und Einbindung des Treuhandkontos des Treuhandvermögens der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen in den Cash Pool Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat nimmt den Sachstandsbericht zum Cash Pool zur Kenntnis und stimmt vorbe- haltlich der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde der Einbindung des von der SWK verwalteten Treuhandvermögens der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen in den Cash Pool der Stadt Köln zu. 2. Der Rat ermächtigt die Verwaltung, das entsprechende Treuhandkonto an den Cash Pool anzubinden und dieses bis zu einem Negativsaldo in Höhe von 35 Millionen Euro in Anspruch zu nehmen. Finanzausschuss 23.10.2023 Rat 26.10.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Sachstand Cash Pool der Stadt Köln: Der Zweck eines Cash Pools (CP) im Konzernverbund ist es, die Liquiditätshaltung an zentraler Stelle zu bündeln und dezentrale Liquiditätsbestände zu reduzieren. Zur Implementierung des Cash Pools wurde eine technische Test- und Pilotphase durchgeführt. Diese wurden im ersten Quartal des Jahres erfolgreich abgeschlossen und der Rat der Stadt Köln hat mit Beschluss zur Vorlage 0705/2023 am 23.03.2023 die Einführung des Cash Pools beschlossen. Die Verwal- tung wurde dazu ermächtigt, die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und Eigenbetriebe nach einzelfallbezogener Prüfung sukzessive an den Cash Pool anzubinden. Die erste eigenbetriebs- ähnliche Einrichtung (Gürzenich-Orchester) wurde inzwischen erfolgreich eingebunden. Die Verwaltung schlägt vor, auch das Treuhandvermögen zur städtebaulichen Entwicklungs- maßnahme Deutzer Hafen in das Cash Pooling einzubinden. 2. Hintergrund zur städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen: Mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen verfolgt die Stadt Köln das Ziel, ein urbanes Quartier für Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Nahversorgung und Bildung mit vielfältigen städtebaulichen, ökologischen und sozialen Qualitäten zu errichten. Auf die umfassende Be- richterstattung in den verschiedenen politischen Gremien sei verwiesen. Die Stadt Köln hat die Stadtwerke Köln GmbH - als treuhänderische Entwicklungsträgerin - gemäß § 167 BauGB mit der Erfüllung von Aufgaben, die der Stadt Köln bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen obliegen, be- auftragt. Zur Erfüllung der Aufgaben wurde ein Treuhandvermögen nach § 160 BGB gegründet. Die Fi- nanzierung des Entwicklungsträgers für die ihm übertragenen Aufgaben erfolgt gemäß § 160 BauGB aus dem zu diesem Zweck gebildeten Treuhandvermögen und nicht mit Mitteln aus dem allgemeinen Haushalt der Kommune. Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die die Ge- meinde dem Entwicklungsträger zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung stellt. Das Treuhand- vermögen besteht ferner aus Mitteln, die der Entwicklungsträger durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht, erwirbt. Schließlich gehören zum Treuhandvermögen auch Darlehen, die der Entwicklungsträger für das Treuhandvermögen aufnimmt, sofern die Gemeinde der Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt hat. Das Treuhandvermögen steht während einer Übergangszeit (Entstehung des Treuhandvermö- gens bis Übertragung des Treuhandvermögens mit Abschluss der Tätigkeit der SWK als Treu- händer auf die Kommune) im rechtlichen Eigentum der SWK. Wirtschaftlich steht das Vermögen allerdings der Stadt Köln zu, bei der es auch bilanziert wird (sog. Wirtschaftlicher Eigentümer). Zum Ende des Haushaltsjahres werden daher alle Finanzdaten zu den Geschäftsvorfällen aus dem Treuhandvermögen an die Stadt Köln übermittelt und es erfolgt eine entsprechende Be- rücksichtigung im Jahresabschluss der Stadt Köln. 3 Die Zahlungen zulasten des Treuhandkontos werden derzeit über einen Kontokorrentkredit am Markt in Höhe von bis zu 25 Mio. € refinanziert. Der Kreditaufnahme hat der Rat der Stadt Köln seinerzeit zugestimmt. Auf die Ausführungen in der Vorlage 3771/2021 sei verwiesen. Der derzeitige Kontokorrentkredit wird in sehr schwankender Höhe in Anspruch genommen. Zudem ist der Kontokorrentkredit bis zum 15.11.2023 befristet. Aufgrund der Befristung, der Konditionen und der schwankenden Inanspruchnahme des Kon- tokorrentkredites wurde seitens der Verwaltung eine Einbindung des Treuhandkontos der städ- tebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen in den zwischenzeitlich funktionsfähig ein- gerichteten Cash Pool der Stadt Köln geprüft. Das Treuhandkonto würde in diesem Fall, wie die Konten der eigenbetriebsähnlichen Einrich- tungen, über das System Cash Pool Pro gesteuert werden und der Zahlungsverkehr würde über S-Zentral laufen. 3. Haushalts- und Beihilferechtliche Rahmenbedingungen: Das Cash Pooling erfolgt auf der Basis des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.05.01/02 - 8/14 vom 16.12.2014 Nummer 3.2 „Liquiditätsverbund (Cash- pooling). Danach ist sicherzustellen, dass die in § 5 Haushaltssatzung festgelegte Höhe der Liquiditätskredite durch das Cash Pooling nicht überschritten wird. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag an Krediten zur Liquiditätssicherung wird unabhängig vom Cash Pooling täglich überwacht und im Rahmen eines Frühwarnsystems berichtet. Die festgelegte Höhe der Liquiditätskredite ist ausreichend, um eine Einbindung auch des Treuhandkontos zu ermöglichen. Das Treuhandkonto befindet sich, im Gegensatz zu den Konten der eigen betriebsähnlichen Einrichtungen, im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt Köln. Das Treuhandkonto wird im Jah- resabschluss in der Bilanz der Stadt Köln berücksichtigt. Da die Stadt wirtschaftliche Eigentü- merin und somit selbst wirtschaftlich Begünstigte ist, findet das EU-Beihilferecht keine Anwen- dung. 4. Kommunalrechtliche Rahmenbedingungen: Ein Cash-Pool bei der Gemeinde ist nicht als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft zu bewerten. Nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind diese Geschäfte im Rahmen des Konzernprivilegs nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KWG zulässig. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des sog. Konzernprivilegs ist das Bestehen einer Allein- oder Mehrheits- gesellschafterstellung der Gemeinde als Mutter oder die Verpflichtung zur Vollkonsolidierung in den Gesamtabschluss nach den §§ 116 Absatz 3, 116b GO NRW in Verbindung mit § 51 KomHVO NRW. Die SWK GmbH steht im vollständigen Besitz der Stadt Köln (100 %), so dass das Konzernprivileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KWG gegeben ist. § 160 Abs. 4 S. 2 BauGB stellt sowohl die Zugehörigkeit zum Treuhandvermögen wie auch die Haftung der Gemeinde unter den Vorbehalt ihrer schriftlichen Zustimmung zu einer Darlehens- aufnahme. Eine rahmenmäßige Zustimmung, auch hinsichtlich der Konditionen der Kreditauf- nahme, ist hierfür ausreichend (Beck Online-Kommentar BauGB, § 160 Rn. 15). Ermächtigt die Stadt Köln die SWK als Treuhänderin der Stadt, notwendige Mittel bis zu einer bestimmten maximalen Höhe am Kreditmarkt oder durch die Nutzung des Cash Pools zu ge- nerieren, so handelt es sich um ein Rechtsgeschäft i.S.v. § 87 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO NRW). Gemeint sind damit Rechtsgeschäfte, die Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen wirtschaftlich gleichkommen und aus denen der Gemeinde in künftigen Haus- haltsjahren Verpflichtungen zu finanziellen Leistungen erwachsen können. Dies ist hier der Fall, da die Gemeinde gem. § 167 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 160 Abs. 6 Satz 3 BauGB die Erfüllung der Verbindlichkeiten, für die der Entwicklungsträger mit dem Treuhandvermögen haftet, gewähr- leisten muss. Mit der Anbindung des Treuhandvermögens an den Cash Pool begründet daher die Stadt Köln 4 ebenso wie bei einer alternativen Kreditaufnahme durch den Treuhänder die Haftung für die Verbindlichkeiten aus etwaigen negativen Salden aus dem Cash-Pool. Bei der Anbindung an den Cash Pool handelt es sich in diesem besonderen Fall um ein Bürgschaftsähnliches Rechts- geschäft, das der Anzeige der Kommunalaufsicht gemäß § 87 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW bedarf. 5. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen zur Einbindung: Der derzeitige Kontokorrentkredit umfasst ein Volumen von 25 Mio. Euro. Für das Jahr 2024 ist eine Erhöhung auf 35 Millionen Euro erforderlich. Die wirtschaftliche Prüfung des Kontokorrentkredites und der Konditionen des Cash-Pools zei- gen, dass bezogen auf ein Volumen von 35 Millionen Euro bei einer Abwicklung über den Cash- Pool für die Stadt Köln derzeit jährlich Einsparungen von bis zu 140.000 Euro erzielt werden können. Grund hierfür sind die geringeren Zins- und Margenkosten im Cash-Pool sowie der Entfall von Bereitstellungszinsen. Sollte das Treuhandkonto im Laufe der städtebaulichen Ent- wicklungsmaßnahme auch positive Salden aufweisen, sind die realisierbaren Einsparungen nochmals deutlich höher. Über die Dauer der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ist damit eine Kostenreduktion bei den Finanzierungskosten im siebenstelligen Bereich möglich. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist daher die Einbindung des Treuhandkontos der städtebau- lichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen in den Cash Pool und die damit verbundene Ab- lösung der Kontokorrentlinie sinnvoll. Ergebnis: Aus den vorgenannten Gründen soll das Treuhandkonto des Treuhandvermögens der städte- baulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen in den Cash Pool der Stadt Köln erfolgen. Da eine Aufstockung der bisher von der Kommunalaufsicht genehmigten Kreditaufnahme auf 35 Millionen Euro erforderlich ist, wird der Vorgang der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3017/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.10.2023
- Erstellt
- 18.09.2023 16:11