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4066/2023

4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.01.2024

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 - Änderungssatzung

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Ansehen

Anlage 1 - Synopse

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Ansehen

Anlage 3 - Neue Gesamtfassung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

9398 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 4066/2023 
Freigabedatum 
18.01.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet 
der Stadt Köln vom 18.11.2014  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Er-
hebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 in der als Anlage 
beigefügten Fassung.  
 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 29.01.2024 
Finanzausschuss 05.02.2024 
Rat 06.02.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 (2025) 
a) Erträge    1,75 
Millionen (7 Millionen) € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
1. Erstreckung der Abgabenpflicht auf beruflich bedingte Übernachtungen 
 
Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) hat mit Datum vom 22.03.2022 
entschieden, dass die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherber-
gungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Pressemitteilung Nr. 40/2022 vom 
17.05.2022). 
 
Aus den Leitsätzen des Beschlusses geht weiterhin hervor, dass die Kommunen beruflich ver-
anlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen können, dieses aber 
nicht müssen. Aufgrund von voran gegangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsge-
richts aus dem Jahre 2012 (Urteil vom 11.07.2012, Az.: 9 CN 1.11 und 9 CN 2.11) war die Ab-
gabenerhebung bis zur diesem Zeitpunkt nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtun-
gen zulässig, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind. Der Beschluss 
des Bundesverfassungsgerichtes bietet somit die Basis für eine rechtsichere Ausweitung der

3 
örtlichen Übernachtungssteuer auch auf entgeltliche Übernachtungen innerhalb der Stadt 
Köln, die berufsbedingt veranlasst sind. 
 
Von der Besteuerung ausgenommen sind weiterhin Übernachtungen, die im Grundbedarf des 
Wohnens enthalten sind. Dazu gehören insbesondere Übernachtungen zur Vermeidung von 
Obdachlosigkeit (unter anderem Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen). 
 
Zudem klärt § 4 Abs. 3 der Änderungssatzung dahingehend auf, dass auch die gezielte Ver-
mietung von Wohnraum zum „Wohnen auf Zeit“ von wenigen Wochen bis zu einem halben 
Jahr (kurzfristige Beherbergungen) der Besteuerung unterliegt. Entsprechende Mietverhält-
nisse unterliegen in der Regel nicht der Zweitwohnungssteuer, da oftmals keine Meldepflicht 
nach dem Bundesmeldegesetzt (§ 27 Abs. 2 Bundesmeldegesetz) besteht, woran die Zweit-
wohnungssteuer jedoch anknüpft. Der Begriff der kurzfristigen Beherbergung deckt sich mit 
der auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) beruhenden Verwaltungspraxis 
der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer, die durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) be-
stätigt wurde (EuGH, Urteil vom 12.02.1998, C-346/95).  
 
Eine entgeltliche Übernachtung kann daher grundsätzlich entweder der Besteuerung durch 
die Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) oder durch die Zweitwohnungssteuer unterlie-
gen. Eine Doppelbesteuerung entsteht somit nicht.  
 
2. Bezeichnung der Satzung  
 
Bei Einführung der Steuer auf entgeltliche Übernachtungen wurde für Köln in Anlehnung an 
die Stadt Weimar damals bewusst die Bezeichnung als Kulturförderabgabe gewählt, da sich 
dieser Begriff zum damaligen Zeitpunkt als feststehender Begriff eingeprägt zu haben schien 
(vgl. Vorlage 0674/2010). Inzwischen haben zahlreiche Städte entsprechende Steuern auf 
entgeltliche Übernachtungen eingeführt. Dabei hat sich in der Rechtsprechung und steuer-
fachlichen Publikationen vorrangig der Begriff der Übernachtungssteuer etabliert.  
 
Die ausschließliche Bezeichnung als Kulturförderabgabe führt in der praktischen Steuerum-
setzung deshalb immer wieder zu Fragen, Diskussionen und Irritationen, weil bei den Über-
nachtungsgästen der Eindruck entsteht, dass es sich bei der Kulturförderabgabe nicht um 
eine örtliche Steuer, sondern um eine Abgabe ausschließlich für Kultur- und Tourismus han-
dele, die bei Nichtnutzung der Angebote nicht gezahlt werden müsse. Diese Thematik wird 
häufig in Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgeworfen und bindet entsprechende Kapazi-
täten bei der Steuerdurchsetzung.  
 
Auch wenn bisher gegenüber den Steuerpflichtigen klargestellt werden konnte, dass es sich 
um eine örtliche Aufwandsteuer, also eine Geldleistung an die Stadt ohne (individuelle) Ge-
genleistung handelt, von der die übernachtenden Touristen und Besucher*innen allerdings 
mittelbar über die Finanzierung der kulturellen Angebote aus dem städtischen Haushalt profi-
tieren, wird erwartet, dass sich dieser Erklärungsaufwand bei Einbeziehung der berufsbeding-
ten Übernachtungen wieder erhöht. Hierdurch werden Personal- und Finanzressourcen so-
wohl im Steueramt als auch bei den Beherbergungsbetrieben gebunden. Deshalb wird emp-
fohlen, zukünftig klarstellend in die Satzung den Begriff der "Übernachtungssteuer" aufzuneh-
men. Diese Bezeichnung empfiehlt sich auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht in 
dem o.g. Urteil ebenfalls diesen Begriff als maßgeblichen Terminus gewählt hat.  
 
Eine derartige Klarstellung hat keinerlei Auswirkungen auf die politische Zweckbindung der 
über die Steuer erlösten Steuererträge. Die über die Kulturförderabgabe erzielten Erträge sind 
seit Einführung der Steuer für die Bereiche Kultur, Bildung, Soziales und Tourismus verplant 
worden, wobei ein deutlicher Schwerpunkt bei der Kultur- und Tourismusförderung lag. Für 
das Jahr 2024 hat der Rat beschlossen, die im Haushaltsjahr 2024 aus der vorgezogenen 
Ausweitung der Kulturförderabgabe auf Geschäftsreisende erwarteten Mehrerträge zum Zwe-
cke der Aufstockung des Strukturförderfonds einzusetzen. Ab 2025 werden die erwarteten 
Mehrerträge zur Stärkung des Kulturbudgets für die Umsetzung des Grundsatzbeschlusses 
zum Actori-Gutachten/Langfristige Anmietung des Depots in Köln-Mülheim/ Aufbau einer 
Tanzsparte eingesetzt (vgl. Vorlagen 1126/2023 und 3848/2023).

4 
 
3.  § 7 Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen 
 
Für die Abgabe von Steueranmeldungen schreibt die Abgabenordnung eine Schriftform nicht 
zwingend vor, sondern überlässt die entsprechenden Formvorschriften den Einzelsteuergeset-
zen. So besteht die Möglichkeit, in der Satzung neben der Schriftform weitere Formen der Ab-
gabe der Steueranmeldung zuzulassen. Dies soll dadurch umgesetzt werden, dass die Be-
hörde eine eigene elektronische Form der Steueranmeldung „amtlich zulassen“ kann. Die in 
der Änderungssatzung vorgesehene Änderung des § 7 Abs. 1 ermöglicht damit die elektroni-
sche Abgabe von Steueranmeldungen mit „niedrigschwelligen“ Anforderungen an die Identifi-
zierung des Einreichenden. 
 
4. § 13 Ordnungswidrigkeiten 
 
Der Paragraph, der den Ordnungswidrigkeitentatbestand der Abgabengefährdung durch die 
kommunale Abgabensatzung beinhaltet, wurde hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots aus Arti-
kel 103 Abs. 2 GG noch dezidierter gefasst. 
 
5.  §15 Übergangsregelung 
 
Zur Vereinfachung der Umsetzung der Änderungen hinsichtlich der Besteuerung von beruflich 
bedingten Übernachtungen zum 01.07.2024 wird in § 15 eine Übergangsregelung geschaffen, 
die insbesondere den Verwaltungsaufwand bei den Beherbergungsbetrieben minimieren und 
die Umstellung erleichtern soll. 
 
Ununterbrochene beruflich bedingte Übernachtungen, die bereits vor dem 01.07.2024 begon-
nen haben und sich über den 01.07.2024 erstrecken, unterliegen danach nicht der Besteue-
rung ab dem 01.07.2024. Gemäß § 4 Abs. 3 der Änderungssatzung beträgt die maximale 
Dauer der Nichtbesteuerung bis zu 6 Monaten mit Beginn der Übernachtungen. Im Anschluss 
entsteht regelmäßig die Zweitwohnungssteuerpflicht. 
 
6. Weitere Änderungen 
 
Die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr mögliche Satzungs-
änderung bietet die Möglichkeit, einige redaktionelle Änderungen am Satzungstext vorzuneh-
men, die sich aus der Verwaltungspraxis der vergangenen Jahre oder aufgrund von gerichtli-
chen Hinweisen als sinnvoll ergeben haben sowie der präziseren Formulierung bzw. besseren 
Verständlichkeit einzelner Satzungsregelungen dienen.  
 
Zudem ist die Anpassung der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen um-
gesetzt worden. 
 
 
Die erforderliche Änderungssatzung (Anlage 2) ist in der Synopse (Anlage 1) dargestellt. Dar-
über hinaus ist die Satzung in der neuen Gesamtfassung mit den Änderungen (Anlage 3) bei-
gefügt. 
 
Anlagen: 
Anlage 1 – Synopse 
Anlage 2 – Änderungssatzung 
Anlage 3 – Neue Gesamtfassung

Anlage 2 - Änderungssatzung

13774 Zeichen

Anlage 2 – Änderungssatzung   
 
 
1 
 
4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung  
einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom xx.xx.xxxx 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _____________ aufgrund der §§ 7, 
41 Abs. 1 lit. f), 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 
Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser 
Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen:  
 
 
Artikel 1 
 
Die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 
18. November 2014 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur 
Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13. Dezember 
2019 wird wie folgt geändert: 
 
 
1. Die Überschrift der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
„Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 
18.11.2014 (Übernachtungssteuer)“ 
 
 
2. § 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„§ 1 Abgabengläubigerin 
 
Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe 
(Übernachtungssteuer) als örtliche Aufwandsteuer.“ 
 
 
3. § 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„§ 2 Gegenstand der Übernachtungssteuer 
 
(1) Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes 
für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, 
der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt 
unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch 
genommen wird. 
 
Personen, die unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebes mit alleiniger 
Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet 
sind, sind von der Besteuerung ausgenommen. 
 
(2) Als Beherbergungsbetrieb im Sinne des Absatz 1 gilt insbesondere: 
1. ein Hotel, 
2. ein Gasthof, 
3. eine Pension;

Anlage 2 – Änderungssatzung   
 
 
2 
 
4. ein Privatzimmer oder eine Privatwohnung, 
5. eine Jugendherberge, 
6. eine Ferienwohnung, 
7. ein Campingplatz, 
8. ein Wohnmobilstandplatz, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden, 
9. ein Schiff oder 
10. eine ähnliche Einrichtung. 
 
(3) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass 
eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben 
wird. Bei Schiffen gilt als Beherbergung eine Anlegedauer von durchgehend 
mindestens 6 Stunden ab Anlegezeitpunkt inkl. Datumswechsel. 
 
(4) Von der Zahlung einer Übernachtungssteuer sind insbesondere 
Übernachtungsaufwendungen befreit, die durch von der Schulleitung genehmigten 
und von Lehrkräften begleiteten Schülerreisen entstehen. 
 
Personen, die zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in 
Köln übernachten müssen, werden auf Antrag nachträglich befreit. Ist aus 
medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die 
Befreiung auch für diese Begleitperson.“ 
 
 
4. § 3 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag 
(einschließlich Umsatzsteuer).“ 
 
5. § 4 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(1) Die Übernachtungssteuer beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage.  
 
(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt 
für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als 
Bemessungsgrundlage bei  
 
a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. 
Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale 
von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je 
Gast und Mahlzeit, 
 
b) einem Schiff mit Pauschalpreis für die gesamte Schiffsfahrt 100,00 EUR je Gast 
und Übernachtung. 
 
(3) Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer 
im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 6 Monate erhoben.“ 
 
 
6. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

Anlage 2 – Änderungssatzung   
 
 
3 
 
„§ 5 Abgabenschuldnerin, Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtige, 
Abgabenentrichtungspflichtiger, Haftung 
 
(1) Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast.  
 
(2) Abgabenentrichtungspflichtig ist die Betreiberin bzw. der Betreiber des 
Beherbergungsbetriebes. Die Übernachtungssteuer ist vom Beherbergungsgast 
einzuziehen und für diesen zu entrichten. 
 
(3) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige haftet neben der Abgabenschuldnerin bzw. dem 
Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die Übernachtungssteuer.  
 
(4) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige ist als 
Haftungsschuldnerin bzw. Haftungsschuldner neben der Abgabenschuldnerin bzw. 
Abgabenschuldner Gesamtschuldnerin bzw. Gesamtschuldner.“ 
 
 
7. § 7 wird wie folgt neu gefasst:  
 
„§ 7 Pflichten der Abgabenentrichtungspflichtigen 
 
(1) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige hat 
 
a) beim Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem 
Vordruck in formgültiger Weise oder in einer amtlich zugelassenen elektronischen 
Steueranmeldung abzugeben. In dieser Anmeldung hat die 
Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige die Höhe der 
zu vereinnahmenden Übernachtungssteuer selbst zu berechnen, 
 
b) die Übernachtungssteuer (§ 2 Abs. 1) vom abgabenpflichtigen Beherbergungsgast 
einzuziehen; diese Pflicht besteht insbesondere dann nicht, wenn der 
Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks erklärt 
und belegt, dass die Übernachtung der Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ dient,  
 
c) die errechnete Übernachtungssteuer bis zum 30. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln unter Angabe des für den 
Beherbergungsbetrieb vergebenen Kassenzeichens zu entrichten, 
 
d) den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel der Betreiberin bzw. des 
Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des 
Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist 
vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. 
 
(2) Erklärt der Beherbergungsgast gem. § 7 Abs. 1 b), dass die Beherbergung nicht 
abgabenpflichtig ist, ist diese Erklärung auf dem amtlichen Vordruck nebst Belegen 
als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren, wenn die 
Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige sich der 
Vollständigkeit der Erklärung vergewissert hat und deshalb die Übernachtungssteuer 
nicht einzieht; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Steueramts der Stadt

Anlage 2 – Änderungssatzung   
 
 
4 
 
Köln sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärung sowie die 
entsprechenden Nachweise dem Steueramt der Stadt Köln in dessen Diensträumen 
vorzulegen.“  
 
 
8. § 9 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Übernachtungssteuer ist bis zum 
30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln zu 
entrichten.“ 
 
 
9. § 11 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„§ 11 Erstattung der Übernachtungssteuer 
 
Auf Antrag mit entsprechender Nachweisführung erhält diejenige oder derjenige die 
Übernachtungssteuer erstattet, von der oder dem diese durch den 
Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Köln entrichtet wurde, obwohl 
die Beherbergung rechtlich nicht der Besteuerung unterliegt.“ 
 
 
10. § 12 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(1) Im Rahmen des § 93 AO sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie 
Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln 
die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen 
vermittelt werden.  
 
2) Hat die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige 
gemäß § 7 dieser Satzung ihre bzw. seine Verpflichtung zur Einreichung der 
Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist die 
Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu 
ermitteln, sind die in Abs.  1 genannten Agenturen und Unternehmen über die 
Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Steueramtes der Stadt Köln zur 
Mitteilung über die Person der Abgabenpflichtigen bzw. des Abgabepflichtigen und 
alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a 
KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 a AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt 
insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem 
Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche 
Beherbergungspreise zu entrichten waren. 
 
(3) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und 
Personen zur Auskunft gem. Absatz 1 und 2 verpflichtet  
 
• die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 
Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und  
• diejenigen, die als Gestattungsnehmerin bzw. Gestattungsnehmer dieser 
Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften.

Anlage 2 – Änderungssatzung   
 
 
5 
 
Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 
15. Tag eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie im 
vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben 
sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden.  
 
(4) Absatz 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümerinnen bzw. 
Schiffseigentümer oder deren Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartner, die das 
Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die 
Beherbergungsleistung anzubieten.“ 
 
 
11. § 13 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„§ 13 Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer 
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §§ 7 und 12 dieser Satzung 
 
a) beim Steueramt der Stadt Köln nicht oder nicht fristgerecht seine 
Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck oder in einer amtlich zugelassenen 
elektronischen Form in formgültiger Weise abgibt, 
 
b) die Übernachtungssteuer vom abgabenpflichtigen Beherbergungsgast nicht 
einzieht, 
 
c) dem Steueramt der Stadt Köln den Beginn und das Ende der Tätigkeit, den 
Wechsel der Betreiberin bzw. des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und/oder 
die Verlegung des Beherbergungsbetriebes nicht oder nicht fristgerecht anzeigt, 
 
d) als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie als Dienstleistungsunternehmen 
ähnlicher Art im Rahmen des § 93 AO dem Steueramt der Stadt Köln nicht die 
Beherbergungsbetriebe mitteilt, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen 
vermittelt wurden, 
 
e) als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie als Dienstleistungsunternehmen 
ähnlicher Art auf Verlangen der Stadt Köln seiner Mitteilungspflicht über die 
Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen nicht 
nachkommt, sofern die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige ihre bzw. seiner Verpflichtungen zur Einreichung der 
Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt hat oder die 
Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu 
ermitteln ist, 
 
f) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 
Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw. 
Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, im 
Rahmen des § 93 AO dem Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe 
nicht mitteilt, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt wurden, 
 
g) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 
Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw.

Anlage 2 – Änderungssatzung   
 
 
6 
 
Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, auf 
Verlangen der Stadt Köln ihrer oder seiner Mitteilungspflicht über die 
Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen nicht 
nachkommt, sofern die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige ihre bzw. seiner Verpflichtungen zur Einreichung der 
Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt hat oder die 
Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu 
ermitteln ist. 
 
h) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 
Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw. 
Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, dem 
Steueramt der Stadt Köln nicht oder nicht fristgerecht schriftlich mitteilt, an wen sie 
bzw. er im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder 
vergeben hat sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden.  
 
(2) Gemäß § 20 Abs. 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit 
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. 
 
(3) Im Übrigen bleiben §§ 17 und 20 KAG unberührt.“ 
 
 
12. § 15 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„§ 15 Übergangsregelung  
 
Für ununterbrochene beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen, die vor dem 
01.07.2024 begonnen haben, gilt der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 der 
Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 
18.11.2014 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung 
einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13. Dezember 2019 fort.“ 
 
 
13. Der bisherige § 15 wird § 16. 
 
 
Artikel 2 
 
Diese Änderungssatzung tritt am 01.07.2024 in Kraft

Anlage 1 - Synopse

28699 Zeichen

Synopse – Anlage 1 
 
1 
 
 
Satzung zur Erhebung einer 
Kulturförderabgabe im Gebiet der 
Stadt Köln vom 18.11.2014 
in der Fassung der 3. Satzung zur 
Änderung der Satzung zur 
Erhebung einer Kulturförderabgabe 
im Gebiet der Stadt Köln vom 13. 
Dezember 2019 
Satzung zur Erhebung einer 
Kulturförderabgabe im Gebiet 
der Stadt Köln vom 18.11.2014 
(Übernachtungssteuer)  
in der Fassung der 4. Satzung 
zur Änderung der Satzung zur 
Erhebung einer 
Kulturförderabgabe im Gebiet 
der Stadt Köln vom xx.xx.xxxx  
 
Begründung 
 
 
 
§1 Abgabengläubiger  
 
Die Stadt Köln erhebt nach dieser 
Satzung eine Kulturförderabgabe als 
örtliche Aufwandsteuer. 
§ 1 Abgabengläubigerin  
 
Die Stadt Köln erhebt nach dieser 
Satzung eine Kulturförderabgabe 
(Übernachtungssteuer) als 
örtliche Aufwandsteuer. 
 
 
Anpassung der Satzung zur 
sprachlichen Klarstellung unter 
Verwendung des Begriffs 
Übernachtungssteuer. 
 
Anpassung hinsichtlich der 
sprachlichen Gleichbehandlung 
von Männern und Frauen. 
 
§ 2 Gegenstand der 
Kulturförderabgabe  
 
(1) Gegenstand der 
Kulturförderabgabe ist der über den 
Grundbedarf des Wohnens 
hinausgehende Aufwand des 
Beherbergungsgastes für die 
Möglichkeit einer entgeltlichen 
Übernachtung in einem 
Beherbergungsbetrieb (Hotel, 
Gasthof, Pension, Privatzimmer, 
Jugendherberge, Ferienwohnung, 
Motel, Campingplatz, Schiff und 
ähnliche Einrichtung), der gegen 
Entgelt eine 
Beherbergungsmöglichkeit zur 
Verfügung stellt; dies gilt unabhängig 
davon, ob die Beherbergungsleistung 
tatsächlich in Anspruch genommen 
wird.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 2 Gegenstand der 
Übernachtungssteuer  
 
(1) Gegenstand der 
Übernachtungssteuer ist der 
Aufwand des 
Beherbergungsgastes für die 
Möglichkeit einer entgeltlichen 
Übernachtung in einem 
Beherbergungsbetrieb, der gegen 
Entgelt eine 
Beherbergungsmöglichkeit zur 
Verfügung stellt; dies gilt 
unabhängig davon, ob die 
Beherbergungsleistung tatsächlich 
in Anspruch genommen wird. 
 
Personen, die unter der 
Anschrift des 
Beherbergungsbetriebes mit 
alleiniger Wohnung, Haupt- oder 
Nebenwohnung nach dem 
Bundesmeldegesetz gemeldet 
sind, sind von der Besteuerung 
ausgenommen. 
 
(2) Als Beherbergungsbetrieb 
im Sinne des Absatz 1 gilt 
insbesondere: 
1. ein Hotel, 
2. ein Gasthof, 
3. eine Pension; 
 
 
 
Sprachliche Neufassung der 
Absätze 1 und 2 zur besseren 
Verständlichkeit. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Definition eines 
Beherbergungsbetriebes wird 
durch die sprachliche 
Neufassung besser verdeutlicht.

Synopse – Anlage 1 
 
2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Der Übernachtung steht die 
Nutzung der 
Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass 
eine Übernachtung erfolgt (z. B. 
Tageszimmer), gleich, sofern hierfür 
ein gesonderter Aufwand betrieben 
wird.  
 
 
 
 
 
(3) Von der Besteuerung sind 
insbesondere Aufwendungen für 
Übernachtungen ausgenommen, 
wenn die Beherbergung beruflich 
zwingend erforderlich ist. Dies ist 
der Fall, wenn ohne die entgeltliche 
Beherbergung der Beruf, die 
gewerbliche Tätigkeit oder 
freiberufliche Tätigkeit nicht 
ausgeübt und deshalb Einkommen 
nicht erwirtschaftet werden könnte 
(beruflich zwingende 
Veranlassung). 
4. ein Privatzimmer oder eine 
Privatwohnung, 
5. eine Jugendherberge, 
6. eine Ferienwohnung, 
7. ein Campingplatz, 
8. ein Wohnmobilstandplatz, 
sofern besondere 
Sanitärräume angeboten 
werden, 
9. ein Schiff oder 
10. eine ähnliche Einrichtung. 
 
(3) Der Übernachtung steht die 
Nutzung der 
Beherbergungsmöglichkeit, ohne 
dass eine Übernachtung erfolgt, 
gleich, sofern hierfür ein 
gesonderter Aufwand betrieben 
wird. Bei Schiffen gilt als 
Beherbergung eine Anlegedauer 
von durchgehend mindestens 6 
Stunden ab Anlegezeitpunkt 
inkl. Datumswechsel. 
 
(4) Von der Zahlung einer 
Übernachtungssteuer sind 
insbesondere 
Übernachtungsaufwendungen 
befreit, die durch von der 
Schulleitung genehmigten und 
von Lehrkräften begleiteten 
Schülerreisen entstehen. 
 
Personen, die zum Zweck einer 
zwingend notwendigen 
medizinischen Behandlung in 
Köln übernachten müssen, 
werden auf Antrag nachträglich 
befreit. Ist aus medizinischen 
Gründen die Übernachtung 
einer Begleitperson erforderlich, 
gilt die Befreiung auch für diese 
Begleitperson. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der bisherige Absatz 2 wird 
inhaltlich geändert und als neuer 
Absatz 3 geführt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der bisherige Absatz 3 entfällt. 
Zwingend berufliche 
Übernachtungen werden künftig 
besteuert. 
 
Im neuen Absatz 4 werden die 
Ausnahmetatbestände angepasst 
dargestellt und um soziale 
Tatbestände erweitert, die der 
bereits gängigen 
Verwaltungspraxis entsprechen. 
 
§ 3 Bemessungsgrundlage  
 
Bemessungsgrundlage ist der vom 
Gast für die Beherbergung 
aufgewendete Betrag (einschließlich 
Mehrwertsteuer). Dies gilt auch, 
wenn mehrere Personen die 
Leistung zusammen in Anspruch 
nehmen (z. B. Doppelzimmer). In 
diesem Fall ist zur Ermittlung der 
Bemessungsgrundlage der Preis für 
§ 3 Bemessungsgrundlage  
 
Bemessungsgrundlage ist der vom 
Gast für die Beherbergung 
aufgewendete Betrag 
(einschließlich Umsatzsteuer). 
 
 
Sprachliche Anpassung des 
Paragraphen durch 
Vereinfachung.

Synopse – Anlage 1 
 
3 
 
die gemeinschaftliche 
Beherbergung durch die Anzahl der 
beherbergten Personen zu teilen. 
§ 4 Abgabensatz  
 
(1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 
vom Hundert der 
Bemessungsgrundlage.  
 
(2) Sofern die Aufteilung einer 
Gesamtrechnung in 
Beherbergungsentgelt und Entgelt für 
sonstige Dienstleistungen 
ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt 
als Bemessungsgrundlage bei  
 
a) einem Beherbergungsbetrieb mit 
Pauschalpreis 
(Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- 
oder Vollpension): der Betrag der 
Gesamtrechnung abzüglich einer 
Pauschale von 7,00 EUR für 
Frühstück und je 10,00 EUR für 
Mittagessen und Abendessen je Gast 
und Mahlzeit, 
 
b) einem Kreuzfahrtschiff mit 
Pauschalpreis für die gesamte 
Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und 
Übernachtung.  
 
(3) Die Kulturförderabgabe wird bei 
einer ununterbrochenen 
Beherbergungsdauer im selben 
Betrieb längstens für 2 Monate 
erhoben. Die Aufwendungen für 
Nebenwohnungen unterfallen nicht 
dieser Satzung. 
§ 4 Abgabensatz  
 
(1) Die Übernachtungssteuer 
beträgt 5 Prozent der 
Bemessungsgrundlage.  
 
(2) Sofern die Aufteilung einer 
Gesamtrechnung in 
Beherbergungsentgelt und Entgelt 
für sonstige Dienstleistungen 
ausnahmsweise nicht möglich ist, 
gilt als Bemessungsgrundlage bei  
 
a) einem Beherbergungsbetrieb 
mit Pauschalpreis 
(Übernachtung/Frühstück bzw. 
Halb- oder Vollpension): der 
Betrag der Gesamtrechnung 
abzüglich einer Pauschale von 
7,00 EUR für Frühstück und je 
10,00 EUR für Mittagessen und 
Abendessen je Gast und Mahlzeit, 
 
b) einem Schiff mit Pauschalpreis 
für die gesamte Schiffsfahrt 
100,00 EUR je Gast und 
Übernachtung. 
 
(3) Die Übernachtungssteuer 
wird bei einer ununterbrochenen 
Beherbergungsdauer im selben 
Beherbergungsbetrieb längstens 
für 6 Monate erhoben. 
 
 
 
 
Sprachliche Modernisierung des 
Absatz 1. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stringente Bezeichnung als 
„Schiff“ in der Satzung. 
 
 
 
Die Regelung entspricht dem 
aktuellen Bundesmeldegesetz, 
das grundsätzlich ab einer 6-
monatigen ununterbrochenen 
Verweildauer eine Meldepflicht 
vorsieht. 
§ 5 Abgabenschuldner, 
Abgabenentrichtungspflichtiger, 
Haftung  
 
 
 
 
(1) Abgabenschuldner ist der 
Beherbergungsgast.  
 
 
 
(2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist 
der Betreiber des 
Beherbergungsbetriebes. Er hat die 
Kulturförderabgabe für Rechnung 
§ 5 Abgabenschuldnerin, 
Abgabenschuldner, 
Abgabenentrichtungspflichtige, 
Abgabenentrichtungspflichtiger, 
Haftung  
 
 
(1) Abgabenschuldnerin bzw. 
Abgabenschuldner ist der 
Beherbergungsgast.  
 
 
(2) Abgabenentrichtungspflichtig 
ist die Betreiberin bzw. der 
Betreiber des 
Beherbergungsbetriebes. Die 
Übernachtungssteuer ist vom 
 
 
 
 
 
 
 
Sprachliche Anpassung 
hinsichtlich der 
Gleichbehandlung von Männern 
und Frauen. 
 
Sprachliche Anpassung des 
Absatz 2 Satz 2 zur Klarstellung, 
dass die Übernachtungssteuer zu 
vereinnahmen ist.

Synopse – Anlage 1 
 
4 
 
des Beherbergungsgastes zu 
entrichten.  
 
(3) Der 
Abgabenentrichtungspflichtige 
haftet neben dem 
Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 4 
KAG für die Kulturförderabgabe.  
 
 
 
 
 
(4) Der 
Abgabenentrichtungspflichtige ist 
als Haftungsschuldner neben dem 
Abgabenschuldner 
Gesamtschuldner. 
 
Beherbergungsgast einzuziehen 
und für diesen zu entrichten. 
 
(3) Die 
Abgabenentrichtungspflichtige 
bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige 
haftet neben der 
Abgabenschuldnerin bzw. dem 
Abgabenschuldner gemäß § 3 
Abs. 4 KAG für die 
Übernachtungssteuer.  
 
(4) Die 
Abgabenentrichtungspflichtige 
bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige 
ist als Haftungsschuldnerin bzw. 
Haftungsschuldner neben der 
Abgabenschuldnerin bzw. 
Abgabenschuldner 
Gesamtschuldnerin bzw. 
Gesamtschuldner.  
 
 
 
 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der sprachlichen 
Gleichbehandlung von Männern 
und Frauen. 
 
 
 
 
 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der sprachlichen 
Gleichbehandlung von Männern 
und Frauen. 
 
§ 6 Entstehung des 
Abgabenanspruchs  
 
Der Abgabenanspruch entsteht mit 
Beginn der entgeltpflichtigen 
Beherbergungsleistung. 
 
§ 6 Entstehung des 
Abgabenanspruchs  
 
Der Abgabenanspruch entsteht 
mit Beginn der entgeltpflichtigen 
Beherbergungsleistung. 
 
Keine Änderung 
§ 7  
Pflichten des 
Abgabenentrichtungspflichtigen  
 
(1) Der 
Abgabenentrichtungspflichtige hat 
 
 
 
a) beim Steueramt der Stadt Köln bis 
zum 15. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres eine 
Steueranmeldung nach amtlich 
vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 
1 dieser Satzung) in formgültiger 
Weise abzugeben. In dieser 
Anmeldung hat der 
Abgabenentrichtungspflichtige die 
Höhe der Kulturförderabgabe selbst 
zu berechnen, 
 
 
 
 
§ 7  
Pflichten der 
Abgabenentrichtungspflichtigen  
 
(1) Die 
Abgabenentrichtungspflichtige 
bzw. der Abgabenentrichtungs-
pflichtige hat 
 
a) beim Steueramt der Stadt Köln 
bis zum 15. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres eine 
Steueranmeldung nach amtlich 
vorgeschriebenem Vordruck in 
formgültiger Weise oder in einer 
amtlich zugelassenen 
elektronischen 
Steueranmeldung abzugeben. In 
dieser Anmeldung hat die 
Abgabenentrichtungspflichtige 
bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige 
die Höhe der zu 
vereinnahmenden 
 
 
 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der sprachlichen 
Gleichbehandlung von Männern 
und Frauen und insgesamt  
sprachliche Anpassung. 
 
 
 
 
 
Aufnahme der zukünftigen 
Möglichkeit die Steueranmeldung 
auch elektronisch abgeben zu 
können.

Synopse – Anlage 1 
 
5 
 
 
 
 
b) die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 
1) vom abgabenpflichtigen 
Beherbergungsgast einzuziehen; 
diese Pflicht besteht insbesondere 
dann nicht, wenn der 
Beherbergungsgast durch 
vollständiges Ausfüllen des 
amtlichen Vordrucks, Anlage 2 
dieser Satzung, erklärt hat, dass die 
Beherbergung beruflich zwingend 
erforderlich ist (§ 2 Abs. 3); in den 
von Anlage 2 nicht erfassten Fällen 
reicht eine sonstige schriftliche 
Erklärung sowie die Vorlage von 
Nachweisen, die belegen, dass die 
Übernachtung der 
Einkommenserzielung oder der 
Deckung des Grundbedarfs 
„Wohnen“ dient,  
 
c) die errechnete Kulturförderabgabe 
bis zum 30. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres an die 
Stadtkasse Köln unter Angabe des für 
den Beherbergungsbetrieb 
vergebenen Kassenzeichens zu 
entrichten, 
 
 
d) den Beginn und das Ende seiner 
Tätigkeit, den Wechsel des 
Betreibers des 
Beherbergungsbetriebes und die 
Verlegung des 
Beherbergungsbetriebes dem 
Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. 
Die Anzeige ist vor Eintritt des 
jeweiligen anzeigepflichtigen 
Ereignisses zu erstatten. 
 
 
(2) Erklärt der Beherbergungsgast, 
dass die Beherbergung nicht 
abgabenpflichtig ist, insbesondere, 
weil sie beruflich zwingend 
erforderlich ist, ist diese Erklärung 
nebst den Anlagen als Teil des 
Buchungsvorgangs aufzubewahren, 
wenn der 
Abgabenentrichtungspflichtige sich 
der Vollständigkeit der Erklärung 
vergewissert hat und deshalb die 
Übernachtungssteuer selbst zu 
berechnen, 
 
b) die Übernachtungssteuer (§ 2 
Abs. 1) vom abgabenpflichtigen 
Beherbergungsgast 
einzuziehen; diese Pflicht 
besteht insbesondere dann 
nicht, wenn der 
Beherbergungsgast durch 
vollständiges Ausfüllen des 
amtlichen Vordrucks erklärt und 
belegt, dass die Übernachtung 
der Deckung des Grundbedarfs 
„Wohnen“ dient,  
 
 
 
 
 
 
 
 
c) die errechnete 
Übernachtungssteuer bis zum 
30. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres an die 
Stadtkasse Köln unter Angabe des 
für den Beherbergungsbetrieb 
vergebenen Kassenzeichens zu 
entrichten, 
 
d) den Beginn und das Ende 
seiner Tätigkeit, den Wechsel der 
Betreiberin bzw. des Betreibers 
des Beherbergungsbetriebes und 
die Verlegung des 
Beherbergungsbetriebes dem 
Steueramt der Stadt Köln 
anzuzeigen. Die Anzeige ist vor 
Eintritt des jeweiligen 
anzeigepflichtigen Ereignisses zu 
erstatten. 
 
(2) Erklärt der Beherbergungsgast 
gem. § 7 Abs. 1 b), dass die 
Beherbergung nicht 
abgabenpflichtig ist, ist diese 
Erklärung auf dem amtlichen 
Vordruck nebst Belegen als Teil 
des Buchungsvorgangs 
aufzubewahren, wenn die 
Abgabenentrichtungspflichtige 
bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige 
 
 
 
Durch diese Vorschrift wird 
gewährleistet, dass wie bisher 
Personen, die zur Abwendung 
von Obdachlosigkeit in einem 
Beherbergungsbetrieb 
übernachten müssen (Wohnung 
bspw. durch Brand oder Flut 
nicht bewohnbar ist) von vorne 
herein nicht zur Zahlung der 
Steuer herangezogen werden. 
Gleiches gilt für Wohnungslose 
oder Flüchtlinge, die von der 
Stadt untergebracht werden. 
Die Ausnahmeregel für beruflich 
bedingte Übernachtungen 
entfällt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der sprachlichen 
Gleichbehandlung von Männern 
und Frauen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Aufbewahrungspflicht bezieht 
sich nur noch auf die jetzt in § 7 
Abs. 1 b) beschriebenen 
Tatbestände.

Synopse – Anlage 1 
 
6 
 
Kulturförderabgabe nicht einzieht; § 
147 AO findet Anwendung. Auf 
Verlangen des Steueramts der Stadt 
Köln sind Auszüge aus dem 
Buchungssystem und die Erklärungen 
über die beruflich zwingende 
Beherbergung sowie die 
entsprechenden Nachweise dem 
Steueramt der Stadt Köln in dessen 
Diensträumen vorzulegen.  
 
 
 
 
(3) Der Betreiber des 
Beherbergungsbetriebes ist 
verpflichtet, den Beginn und das Ende 
seiner Tätigkeit, den Wechsel des 
Betreibers des 
Beherbergungsbetriebes und die 
Verlegung des 
Beherbergungsbetriebes dem 
Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. 
Die Anzeige ist vor Eintritt des 
jeweiligen anzeigepflichtigen 
Ereignisses zu erstatten. 
 
sich der Vollständigkeit der 
Erklärung vergewissert hat und 
deshalb die 
Übernachtungssteuer nicht 
einzieht; § 147 AO findet 
Anwendung. Auf Verlangen des 
Steueramts der Stadt Köln sind 
Auszüge aus dem 
Buchungssystem und die 
Erklärung sowie die 
entsprechenden Nachweise dem 
Steueramt der Stadt Köln in 
dessen Diensträumen vorzulegen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung wegen 
Doppelung unter Buchstabe d).  
 
Absatz 3 entfällt entsprechend.  
 8 Tatsächliche Verständigung 
 
Das Steueramt der Stadt Köln kann 
abweichend von der Vorschrift des § 4 
dieser Satzung die 
Besteuerungsgrundlage mit dem 
Beherbergungsbetrieb vereinbaren, 
wenn der Nachweis der 
abgabenrelevanten Daten im Einzelfall 
besonders schwierig ist. 
 
§ 8 Tatsächliche Verständigung 
 
Das Steueramt der Stadt Köln 
kann abweichend von der 
Vorschrift des § 4 dieser Satzung 
die Besteuerungsgrundlage mit 
dem Beherbergungsbetrieb 
vereinbaren, wenn der Nachweis 
der abgabenrelevanten Daten im 
Einzelfall besonders schwierig ist. 
Keine Änderung 
§ 9 Festsetzung und Fälligkeit  
 
Anmeldezeitraum ist das 
Kalendervierteljahr.  
Die Kulturförderabgabe ist bis zum 
30. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres an die 
Stadtkasse Köln zu entrichten. 
 
§ 9 Festsetzung und Fälligkeit  
 
Anmeldezeitraum ist das 
Kalendervierteljahr.  
Die Übernachtungssteuer ist bis 
zum 30. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres an die 
Stadtkasse Köln zu entrichten. 
 
 
 
§ 10 Verspätungszuschlag  
 
Die Festsetzung eines 
Verspätungszuschlages bei Nicht- 
oder nicht fristgerechter Einreichung 
einer Steueranmeldung erfolgt nach § 
152 AO in der jeweils geltenden 
Fassung. 
§ 10 Verspätungszuschlag  
 
Die Festsetzung eines 
Verspätungszuschlages bei Nicht- 
oder nicht fristgerechter 
Einreichung einer 
Steueranmeldung erfolgt nach § 
Keine Änderung

Synopse – Anlage 1 
 
7 
 
 
 
 
152 AO in der jeweils geltenden 
Fassung. 
 
§ 11 Erklärung des Gastes 
gegenüber der Stadt  
 
Auf Antrag erhält derjenige die 
Kulturförderabgabe erstattet, von dem 
diese durch den 
Beherbergungsbetrieb eingezogen 
und an die Stadt Köln entrichtet wurde, 
obwohl die Beherbergung rechtlich 
nicht der Kulturförderabgabe 
unterfiel. Die entsprechenden 
Belege, insbesondere die Erklärung 
gem. § 7 Abs. 1 b), sind dem Antrag 
beizufügen. 
 
§ 11 Erstattung der 
Übernachtungssteuer 
 
Auf Antrag mit entsprechender 
Nachweisführung erhält 
diejenige oder derjenige die 
Übernachtungssteuer erstattet, 
von der oder dem diese durch 
den Beherbergungsbetrieb 
eingezogen und an die Stadt Köln 
entrichtet wurde, obwohl die 
Beherbergung rechtlich nicht der 
Besteuerung unterliegt. 
 
 
 
 
Sprachliche Anpassung zur 
Klarstellung sowie  
geschlechterneutrale 
Formulierung. 
§ 12 Mitwirkungspflichten 
 
(1) Im Rahmen des § 93 AO sind 
Hotel- und 
Zimmervermittlungsagenturen sowie 
Dienstleistungsunternehmen ähnlicher 
Art verpflichtet, dem Steueramt der 
Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe 
mitzuteilen, an die entgeltliche 
Beherbergungsleistungen vermittelt 
werden.  
 
 
 
(2) Hat der 
Abgabenentrichtungspflichtige 
gemäß § 7 dieser Satzung seine 
Verpflichtung zur Einreichung der 
Steueranmeldung sowie zur 
Einreichung von Unterlagen nicht 
erfüllt oder ist der 
Abgabenentrichtungspflichtige nicht 
zu ermitteln, sind die in Abs. 1 
genannten Agenturen und 
Unternehmen über die Verpflichtung 
nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des 
Steueramtes der Stadt Köln zur 
Mitteilung über die Person des 
Abgabenpflichtigen und alle zur 
Abgabenerhebung erforderlichen 
Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 
Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 
AO). Unter die diesbezügliche 
Verpflichtung fällt insbesondere die 
Auskunft darüber, ob und in welchem 
Umfang in dem Beherbergungsbetrieb 
entgeltliche Beherbergungsleistungen 
§ 12 Mitwirkungspflichten 
 
(1) Im Rahmen des § 93 AO sind 
Hotel- und 
Zimmervermittlungsagenturen 
sowie 
Dienstleistungsunternehmen 
ähnlicher Art verpflichtet, dem 
Steueramt der Stadt Köln die 
Beherbergungsbetriebe 
mitzuteilen, an die entgeltliche 
Beherbergungsleistungen 
vermittelt werden.  
 
(2) Hat die 
Abgabenentrichtungspflichtige 
bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige 
gemäß § 7 dieser Satzung ihre 
bzw. seine Verpflichtung zur 
Einreichung der Steueranmeldung 
sowie zur Einreichung von 
Unterlagen nicht erfüllt oder ist die 
Abgabenentrichtungspflichtige 
bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige 
nicht zu ermitteln, sind die in 
Abs. 1 genannten Agenturen und 
Unternehmen über die 
Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus 
auf Verlangen des Steueramtes 
der Stadt Köln zur Mitteilung über 
die Person der 
Abgabenpflichtigen bzw. des 
Abgabepflichtigen und alle zur 
Abgabenerhebung erforderlichen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der sprachlichen 
Gleichbehandlung von Männern 
und Frauen

Synopse – Anlage 1 
 
8 
 
erfolgt sind und welche 
Beherbergungspreise zu entrichten 
waren.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Derjenige, der die 
Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt 
hat, die der Beherbergungsgast zur 
Glaubhaftmachung der beruflich 
zwingenden Veranlassung seiner 
Beherbergung dem 
Beherbergungsbetrieb als Anlage zu 
seiner Erklärung gemäß § 7 Abs. 1b) 
übergeben hat, hat auf Verlangen des 
Steueramtes der Stadt Köln diesem in 
dessen Diensträumen, alle Unterlagen 
vorzulegen, aus denen sich die 
beruflich zwingende Veranlassung der 
Beherbergung ergibt. 
 
(4) Sofern die Beherbergung auf 
einem Schiff stattfindet, sind folgende 
Stellen und Personen zur Auskunft 
gem. Absätzen 1 und 2 verpflichtet  
 
 
• die Stelle, die zur 
Geltendmachung des Hafen- und 
Ufergeldes nach § 38 
Landeswassergesetz NRW 
berechtigt ist, und  
• diejenigen, die als 
Gestattungsnehmer dieser 
Stelle eigenständig 
Wasserflächen bewirtschaften.  
 
 
 
Diese Stellen sind des Weiteren 
verpflichtet, dem Steueramt der Stadt 
Köln bis zum 15. eines jeden 
Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, 
an wen sie im vorangegangenen 
Kalendermonat eine Anlegestelle 
vermietet oder vergeben haben sowie 
welche Vermietungen bzw. Vergaben 
aufgehoben wurden.  
Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 
1 Ziffer 3a  
KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 a AO). 
Unter die diesbezügliche 
Verpflichtung fällt insbesondere 
die Auskunft darüber, ob und in 
welchem Umfang in dem 
Beherbergungsbetrieb entgeltliche 
Beherbergungsleistungen erfolgt 
sind und welche 
Beherbergungspreise zu 
entrichten waren.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Sofern die Beherbergung auf 
einem Schiff stattfindet, sind 
folgende Stellen und Personen zur 
Auskunft gem. Absatz 1 und 2 
verpflichtet  
 
• die Stelle, die zur 
Geltendmachung des Hafen- 
und Ufergeldes nach § 119 
Landeswassergesetz NRW 
berechtigt ist, und  
• diejenigen, die als 
Gestattungsnehmerin bzw. 
Gestattungsnehmer dieser 
Stelle eigenständig 
Wasserflächen 
bewirtschaften.  
 
Diese Stellen sind des Weiteren 
verpflichtet, dem Steueramt der 
Stadt Köln bis zum 15. Tag eines 
jeden Kalendermonats schriftlich 
mitzuteilen, an wen sie im 
vorangegangenen Kalendermonat 
eine Anlegestelle vermietet oder 
vergeben haben sowie welche 
Anpassung der normierten 
Paragraphenkette aufgrund eines 
gerichtlichen Hinweises. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der bisherige Absatz 3 entfällt, 
da sich der Inhalt ausschließlich 
auf beruflich bedingte 
Übernachtungen bezieht. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der bisherige Absatz 4 wurde 
inhaltlich geändert und als neuer 
Absatz 3 geführt.  
 
 
 
Sprachliche Anpassung und 
Aktualisierung der Rechtsnorm, 
auf die verwiesen wird. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung

Synopse – Anlage 1 
 
9 
 
 
 
 
(5) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls 
für Schiffseigentümer oder deren 
Vertragspartner, die das Schiff für 
Beherbergungen zur Verfügung 
stellen, ohne selbst die 
Beherbergungsleistung anzubieten. 
 
Vermietungen bzw. Vergaben 
aufgehoben wurden.  
 
(4) Absatz 1 und 2 gelten  
ebenfalls für 
Schiffseigentümerinnen bzw. 
Schiffseigentümer oder deren 
Vertragspartnerinnen bzw. 
Vertragspartner, die das Schiff 
für Beherbergungen zur 
Verfügung stellen, ohne selbst die 
Beherbergungsleistung 
anzubieten. 
 
 
 
 
 
 
 
Der bisherige Absatz 5 wird 
inhaltlich gleich als neuer Absatz 
4 geführt. 
 
Anpassung  
der Satzung hinsichtlich der 
sprachlichen Gleichbehandlung 
von Männern und Frauen. 
 
§13Straftaten/Ordnungswidrigkeiten 
 
 
Zuwiderhandlungen gegen die 
Bestimmungen der §§ 7 und 12 
dieser Satzung können gemäß §§ 
17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. 
Ordnungswidrigkeit verfolgt 
werden. 
 
 
§ 13 Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne 
von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) 
KAG handelt, wer vorsätzlich 
oder leichtfertig entgegen §§ 7 
und 12 dieser Satzung 
 
a) beim Steueramt der Stadt 
Köln nicht oder nicht 
fristgerecht seine 
Steueranmeldung nach 
amtlichem Vordruck oder in 
einer amtlich zugelassenen 
elektronischen Form in 
formgültiger Weise abgibt, 
 
b) die Übernachtungssteuer vom 
abgabenpflichtigen 
Beherbergungsgast nicht 
einzieht, 
 
c) dem Steueramt der Stadt 
Köln den Beginn und das Ende 
der Tätigkeit, den Wechsel der 
Betreiberin bzw. des Betreibers 
des Beherbergungsbetriebes 
und/oder die Verlegung des 
Beherbergungsbetriebes nicht 
oder nicht fristgerecht anzeigt, 
 
d) als Hotel- und 
Zimmervermittlungsagentur 
sowie als 
Dienstleistungsunternehmen 
ähnlicher Art im Rahmen des § 
93 AO dem Steueramt der Stadt 
Köln nicht die 
Beherbergungsbetriebe mitteilt, 
an die entgeltliche 
 
 
Die 
Ordnungswidrigkeitentatbestände 
wurden hinsichtlich des 
Bestimmtheitsgebots dezidierter 
gefasst.

Synopse – Anlage 1 
 
10 
 
Beherbergungsleistungen 
vermittelt wurden, 
 
e) als Hotel- und 
Zimmervermittlungsagentur 
sowie als 
Dienstleistungsunternehmen 
ähnlicher Art auf Verlangen der 
Stadt Köln seiner 
Mitteilungspflicht über die 
Abgabenpflichtigen und alle zur 
Abgabenerhebung 
erforderlichen Tatsachen nicht 
nachkommt, sofern die 
Abgabenentrichtungspflichtige 
bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige 
ihre bzw. seiner Verpflichtungen 
zur Einreichung der 
Steueranmeldung sowie zur 
Einreichung von Unterlagen 
nicht erfüllt hat oder die 
Abgabenentrichtungspflichtige 
bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige 
nicht zu ermitteln ist, 
 
f) als Stelle, die zur 
Geltendmachung des Hafen- 
und Ufergeldes nach § 119 
Landeswassergesetz NRW 
berechtigt ist oder als 
Gestattungsnehmerin bzw. 
Gestattungsnehmer dieser 
Stelle eigenständig 
Wasserflächen bewirtschaftet, 
im Rahmen des § 93 AO dem 
Steueramt der Stadt Köln die 
Beherbergungsbetriebe nicht 
mitteilt, an die entgeltliche 
Beherbergungsleistungen 
vermittelt wurden, 
 
g) als Stelle, die zur 
Geltendmachung des Hafen- 
und Ufergeldes nach § 119 
Landeswassergesetz NRW 
berechtigt ist oder als 
Gestattungsnehmerin bzw. 
Gestattungsnehmer dieser 
Stelle eigenständig 
Wasserflächen bewirtschaftet, 
auf Verlangen der Stadt Köln 
ihrer oder seiner 
Mitteilungspflicht über die

Synopse – Anlage 1 
 
11 
 
Abgabenpflichtigen und alle zur 
Abgabenerhebung 
erforderlichen Tatsachen nicht 
nachkommt, sofern die 
Abgabenentrichtungspflichtige 
bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige 
ihre bzw. seiner Verpflichtungen 
zur Einreichung der 
Steueranmeldung sowie zur 
Einreichung von Unterlagen 
nicht erfüllt hat oder die 
Abgabenentrichtungspflichtige 
bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige 
nicht zu ermitteln ist. 
 
h) als Stelle, die zur 
Geltendmachung des Hafen- 
und Ufergeldes nach § 119 
Landeswassergesetz NRW 
berechtigt ist oder als 
Gestattungsnehmerin bzw. 
Gestattungsnehmer dieser 
Stelle eigenständig 
Wasserflächen bewirtschaftet, 
dem Steueramt der Stadt Köln 
nicht oder nicht fristgerecht 
schriftlich mitteilt, an wen sie 
bzw. er im vorangegangenen 
Kalendermonat eine 
Anlegestelle vermietet oder 
vergeben hat sowie welche 
Vermietungen bzw. Vergaben 
aufgehoben wurden.  
 
(2) Gemäß § 20 Abs. 3 des KAG 
kann eine Ordnungswidrigkeit 
nach Absatz 1 mit einer 
Geldbuße bis zu fünftausend 
Euro geahndet werden. 
 
(3) Im Übrigen bleiben §§ 17 und 
20 KAG unberührt. 
 
§14 Geltung von 
Kommunalabgabengesetz und 
Abgabenordnung  
 
Soweit diese Satzung im Einzelnen 
nichts anderes bestimmt, sind die 
Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und 
der Abgabenordnung – soweit diese 
nach § 12 KAG für die 
§14 Geltung von 
Kommunalabgabengesetz und 
Abgabenordnung  
 
Soweit diese Satzung im 
Einzelnen nichts anderes 
bestimmt, sind die Vorschriften der 
§§ 12 – 22 a KAG und der 
Abgabenordnung – soweit diese 
nach § 12 KAG für die 
Keine Änderung

Synopse – Anlage 1 
 
12 
 
Aufwandsteuern gelten – in der 
jeweiligen Fassung anzuwenden. 
 
 
 
Aufwandsteuern gelten – in der 
jeweiligen Fassung anzuwenden. 
 
 § 15 Übergangsregelung  
 
Für ununterbrochene beruflich 
zwingend erforderliche 
Übernachtungen, die vor dem 
01.07.2024 begonnen haben, gilt 
der Ausnahmetatbestand des § 
2 Abs. 3 der Satzung zur 
Erhebung einer 
Kulturförderabgabe im Gebiet 
der Stadt Köln vom 18.11.2014 
in der Fassung der 3. Satzung 
zur Änderung der Satzung zur 
Erhebung einer 
Kulturförderabgabe im Gebiet 
der Stadt Köln vom 13. 
Dezember 2019 fort. 
 
Zur Vereinfachung der 
Umsetzung der Änderung wird 
eine Übergangsregelung 
geschaffen, die insbesondere 
den Verwaltungsaufwand bei den 
Beherbergungsbetrieben 
minimieren und die Umstellung 
erleichtern soll. 
§15 Inkrafttreten  
 
Diese Satzung tritt mit ihrer 
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft 
und findet Anwendung auf alle 
entgeltlichen 
Beherbergungsleistungen, die ab dem 
1. des Monats, der auf den Monat der 
Veröffentlichung im Amtsblatt der 
Stadt Köln folgt, erfolgen.  
 
§16 Inkrafttreten  
 
Diese Satzung tritt mit ihrer 
öffentlichen Bekanntmachung in 
Kraft und findet Anwendung auf 
alle entgeltlichen 
Beherbergungsleistungen, die ab 
dem 1. des Monats, der auf den 
Monat der Veröffentlichung im 
Amtsblatt der Stadt Köln folgt, 
erfolgen.  
 
 
 
Der inhaltlich unveränderte § 15 
wird als neuer § 16 fortgeführt.

Anlage 3 - Neue Gesamtfassung

14274 Zeichen

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln 
vom 18.11.2014 (Übernachtungssteuer) 
 
in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer 
Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom xx.xx.xxxx 
 
- ABl StK 2014, S. 997, 2015, S. 593, 2019, S. 550, 2019, S. 777 –_____, S. ___ –  
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _____________ aufgrund der §§ 7, 
41 Abs. 1 lit. f), 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 
Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser 
Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen:  
 
§ 1 
Abgabengläubiger 
 
Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe 
(Übernachtungssteuer) als örtliche Aufwandsteuer. 
 
 
§ 2 
Gegenstand der Übernachtungssteuer 
 
(1) Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes 
für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, 
der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt 
unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch 
genommen wird. 
 
Personen, die unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebes mit alleiniger 
Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet 
sind, sind von der Besteuerung ausgenommen. 
 
(2) Als Beherbergungsbetrieb im Sinne des Absatz 1 gilt insbesondere: 
1. ein Hotel, 
2. ein Gasthof, 
3. eine Pension; 
4. ein Privatzimmer oder eine Privatwohnung, 
5. eine Jugendherberge, 
6. eine Ferienwohnung, 
7. ein Campingplatz, 
8. ein Wohnmobilstandplatz, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden, 
9. ein Schiff oder 
10. eine ähnliche Einrichtung. 
 
(3) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass 
eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
wird. Bei Schiffen gilt als Beherbergung eine Anlegedauer von durchgehend 
mindestens 6 Stunden ab Anlegezeitpunkt inkl. Datumswechsel. 
 
(4) Von der Zahlung einer Übernachtungssteuer sind insbesondere 
Übernachtungsaufwendungen befreit, die durch von der Schulleitung genehmigten 
und von Lehrkräften begleiteten Schülerreisen entstehen. 
 
Personen, die zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in 
Köln übernachten müssen, werden auf Antrag nachträglich befreit. Ist aus 
medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die 
Befreiung auch für diese Begleitperson. 
 
 
§ 3 
Bemessungsgrundlage  
 
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag 
(einschließlich Umsatzsteuer). 
 
 
§ 4 
Abgabensatz 
 
(1) Die Übernachtungssteuer beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage.  
 
(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt 
für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als 
Bemessungsgrundlage bei  
 
a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. 
Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale 
von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je 
Gast und Mahlzeit, 
 
b) einem Schiff mit Pauschalpreis für die gesamte Schiffsfahrt 100,00 EUR je Gast 
und Übernachtung. 
 
(3) Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer 
im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 6 Monate erhoben. 
 
 
§ 5 
Abgabenschuldnerin, Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtige, 
Abgabenentrichtungspflichtiger, Haftung 
 
(1) Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast.  
 
(2) Abgabenentrichtungspflichtig ist die Betreiberin bzw. der Betreiber des 
Beherbergungsbetriebes. Die Übernachtungssteuer ist vom Beherbergungsgast 
einzuziehen und für diesen zu entrichten.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
(3) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige haftet neben der Abgabenschuldnerin bzw. dem 
Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die Übernachtungssteuer.  
 
(4) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige ist als 
Haftungsschuldnerin bzw. Haftungsschuldner neben der Abgabenschuldnerin bzw. 
Abgabenschuldner Gesamtschuldnerin bzw. Gesamtschuldner. 
 
 
§ 6 
Entstehung des Abgabenanspruchs  
 
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen 
Beherbergungsleistung. 
 
 
§ 7 
Pflichten der Abgabenentrichtungspflichtigen 
 
(1) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige hat 
 
a) beim Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem 
Vordruck in formgültiger Weise oder in einer amtlich zugelassenen elektronischen 
Steueranmeldung abzugeben. In dieser Anmeldung hat die 
Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige die Höhe der 
zu vereinnahmenden Übernachtungssteuer selbst zu berechnen, 
 
b) die Übernachtungssteuer (§ 2 Abs. 1) vom abgabenpflichtigen Beherbergungsgast 
einzuziehen; diese Pflicht besteht insbesondere dann nicht, wenn der 
Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks erklärt 
und belegt, dass die Übernachtung der Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ dient,  
 
c) die errechnete Übernachtungssteuer bis zum 30. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln unter Angabe des für den 
Beherbergungsbetrieb vergebenen Kassenzeichens zu entrichten, 
 
d) den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel der Betreiberin bzw. des 
Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des 
Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist 
vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. 
 
(2) Erklärt der Beherbergungsgast gem. § 7 Abs. 1 b), dass die Beherbergung nicht 
abgabenpflichtig ist, ist diese Erklärung auf dem amtlichen Vordruck nebst Belegen 
als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren, wenn die 
Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige sich der 
Vollständigkeit der Erklärung vergewissert hat und deshalb die Übernachtungssteuer 
nicht einzieht; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Steueramts der Stadt 
Köln sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärung sowie die 
entsprechenden Nachweise dem Steueramt der Stadt Köln in dessen Diensträumen 
vorzulegen.“

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
 
§ 8 
Tatsächliche Verständigung 
 
Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser 
Satzung die Besteuerungsgrundlage mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, 
wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig 
ist. 
 
 
§ 9 
Festsetzung und Fälligkeit 
 
Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Übernachtungssteuer ist bis zum 
30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln zu 
entrichten. 
 
 
§ 10 
Verspätungszuschlag  
 
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter 
Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden 
Fassung. 
 
 
§ 11 
Erstattung der Übernachtungssteuer 
 
Auf Antrag mit entsprechender Nachweisführung erhält diejenige oder derjenige die 
Übernachtungssteuer erstattet, von der oder dem diese durch den 
Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Köln entrichtet wurde, obwohl 
die Beherbergung rechtlich nicht der Besteuerung unterliegt. 
 
 
§ 12 
Mitwirkungspflichten 
 
(1) Im Rahmen des § 93 AO sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie 
Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln 
die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen 
vermittelt werden.  
 
(2) Hat die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige 
gemäß § 7 dieser Satzung ihre bzw. seine Verpflichtung zur Einreichung der 
Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist die 
Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu 
ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die 
Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Steueramtes der Stadt Köln zur 
Mitteilung über die Person der Abgabenpflichtigen bzw. des Abgabepflichtigen und 
alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 a AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt 
insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem 
Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche 
Beherbergungspreise zu entrichten waren.  
 
(3) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und 
Personen zur Auskunft gem. Absatz 1 und 2 verpflichtet  
 
• die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 
Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und  
• diejenigen, die als Gestattungsnehmerin bzw. Gestattungsnehmer dieser 
Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften.  
 
Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 
15. Tag eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie im 
vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben 
sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden.  
 
(4) Absatz 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümerinnen bzw. 
Schiffseigentümer oder deren Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartner, die das 
Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die 
Beherbergungsleistung anzubieten. 
 
 
§ 13 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer 
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §§ 7 und 12 dieser Satzung 
 
a) beim Steueramt der Stadt Köln nicht oder nicht fristgerecht seine 
Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck oder in einer amtlich zugelassenen 
elektronischen Form in formgültiger Weise abgibt, 
 
b) die Übernachtungssteuer vom abgabenpflichtigen Beherbergungsgast nicht 
einzieht, 
 
c) dem Steueramt der Stadt Köln den Beginn und das Ende der Tätigkeit, den 
Wechsel der Betreiberin bzw. des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und/oder 
die Verlegung des Beherbergungsbetriebes nicht oder nicht fristgerecht anzeigt, 
 
d) als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie als Dienstleistungsunternehmen 
ähnlicher Art im Rahmen des § 93 AO dem Steueramt der Stadt Köln nicht die 
Beherbergungsbetriebe mitteilt, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen 
vermittelt wurden, 
 
e) als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie als Dienstleistungsunternehmen 
ähnlicher Art auf Verlangen der Stadt Köln seiner Mitteilungspflicht über die 
Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen nicht 
nachkommt, sofern die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige ihre bzw. seiner Verpflichtungen zur Einreichung der

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt hat oder die 
Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu 
ermitteln ist, 
 
f) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 
Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw. 
Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, im 
Rahmen des § 93 AO dem Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe 
nicht mitteilt, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt wurden, 
 
g) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 
Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw. 
Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, auf 
Verlangen der Stadt Köln ihrer oder seiner Mitteilungspflicht über die 
Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen nicht 
nachkommt, sofern die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der 
Abgabenentrichtungspflichtige ihre bzw. seiner Verpflichtungen zur Einreichung der 
Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt hat oder die 
Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu 
ermitteln ist. 
 
h) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 
Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw. 
Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, dem 
Steueramt der Stadt Köln nicht oder nicht fristgerecht schriftlich mitteilt, an wen sie 
bzw. er im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder 
vergeben hat sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden.  
 
(2) Gemäß § 20 Abs. 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit 
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. 
 
(3) Im Übrigen bleiben §§ 17 und 20 KAG unberührt. 
 
 
§ 14 
Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung  
 
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften 
der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für 
die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. 
 
§ 15 
Übergangsregelung 
 
Für ununterbrochene beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen, die vor dem 
01.07.2024 begonnen haben, gilt der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 der 
Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 
18.11.2014 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung 
einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13. Dezember 2019 fort.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
§ 16 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet 
Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des 
Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln folgt, 
erfolgen.

Beratungsverlauf (3)

29.01.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.02.2024 Finanzausschuss
TOP 10.18 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2024 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4066/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.01.2024
Erstellt
12.12.2023 09:23