4066/2023
4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/21/212/3 Vorlagen-Nummer 4066/2023 Freigabedatum 18.01.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Er- hebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 in der als Anlage beigefügten Fassung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 29.01.2024 Finanzausschuss 05.02.2024 Rat 06.02.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 (2025) a) Erträge 1,75 Millionen (7 Millionen) € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Erstreckung der Abgabenpflicht auf beruflich bedingte Übernachtungen Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) hat mit Datum vom 22.03.2022 entschieden, dass die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherber- gungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Pressemitteilung Nr. 40/2022 vom 17.05.2022). Aus den Leitsätzen des Beschlusses geht weiterhin hervor, dass die Kommunen beruflich ver- anlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen können, dieses aber nicht müssen. Aufgrund von voran gegangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsge- richts aus dem Jahre 2012 (Urteil vom 11.07.2012, Az.: 9 CN 1.11 und 9 CN 2.11) war die Ab- gabenerhebung bis zur diesem Zeitpunkt nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtun- gen zulässig, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes bietet somit die Basis für eine rechtsichere Ausweitung der 3 örtlichen Übernachtungssteuer auch auf entgeltliche Übernachtungen innerhalb der Stadt Köln, die berufsbedingt veranlasst sind. Von der Besteuerung ausgenommen sind weiterhin Übernachtungen, die im Grundbedarf des Wohnens enthalten sind. Dazu gehören insbesondere Übernachtungen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit (unter anderem Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen). Zudem klärt § 4 Abs. 3 der Änderungssatzung dahingehend auf, dass auch die gezielte Ver- mietung von Wohnraum zum „Wohnen auf Zeit“ von wenigen Wochen bis zu einem halben Jahr (kurzfristige Beherbergungen) der Besteuerung unterliegt. Entsprechende Mietverhält- nisse unterliegen in der Regel nicht der Zweitwohnungssteuer, da oftmals keine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetzt (§ 27 Abs. 2 Bundesmeldegesetz) besteht, woran die Zweit- wohnungssteuer jedoch anknüpft. Der Begriff der kurzfristigen Beherbergung deckt sich mit der auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) beruhenden Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer, die durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) be- stätigt wurde (EuGH, Urteil vom 12.02.1998, C-346/95). Eine entgeltliche Übernachtung kann daher grundsätzlich entweder der Besteuerung durch die Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) oder durch die Zweitwohnungssteuer unterlie- gen. Eine Doppelbesteuerung entsteht somit nicht. 2. Bezeichnung der Satzung Bei Einführung der Steuer auf entgeltliche Übernachtungen wurde für Köln in Anlehnung an die Stadt Weimar damals bewusst die Bezeichnung als Kulturförderabgabe gewählt, da sich dieser Begriff zum damaligen Zeitpunkt als feststehender Begriff eingeprägt zu haben schien (vgl. Vorlage 0674/2010). Inzwischen haben zahlreiche Städte entsprechende Steuern auf entgeltliche Übernachtungen eingeführt. Dabei hat sich in der Rechtsprechung und steuer- fachlichen Publikationen vorrangig der Begriff der Übernachtungssteuer etabliert. Die ausschließliche Bezeichnung als Kulturförderabgabe führt in der praktischen Steuerum- setzung deshalb immer wieder zu Fragen, Diskussionen und Irritationen, weil bei den Über- nachtungsgästen der Eindruck entsteht, dass es sich bei der Kulturförderabgabe nicht um eine örtliche Steuer, sondern um eine Abgabe ausschließlich für Kultur- und Tourismus han- dele, die bei Nichtnutzung der Angebote nicht gezahlt werden müsse. Diese Thematik wird häufig in Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgeworfen und bindet entsprechende Kapazi- täten bei der Steuerdurchsetzung. Auch wenn bisher gegenüber den Steuerpflichtigen klargestellt werden konnte, dass es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, also eine Geldleistung an die Stadt ohne (individuelle) Ge- genleistung handelt, von der die übernachtenden Touristen und Besucher*innen allerdings mittelbar über die Finanzierung der kulturellen Angebote aus dem städtischen Haushalt profi- tieren, wird erwartet, dass sich dieser Erklärungsaufwand bei Einbeziehung der berufsbeding- ten Übernachtungen wieder erhöht. Hierdurch werden Personal- und Finanzressourcen so- wohl im Steueramt als auch bei den Beherbergungsbetrieben gebunden. Deshalb wird emp- fohlen, zukünftig klarstellend in die Satzung den Begriff der "Übernachtungssteuer" aufzuneh- men. Diese Bezeichnung empfiehlt sich auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht in dem o.g. Urteil ebenfalls diesen Begriff als maßgeblichen Terminus gewählt hat. Eine derartige Klarstellung hat keinerlei Auswirkungen auf die politische Zweckbindung der über die Steuer erlösten Steuererträge. Die über die Kulturförderabgabe erzielten Erträge sind seit Einführung der Steuer für die Bereiche Kultur, Bildung, Soziales und Tourismus verplant worden, wobei ein deutlicher Schwerpunkt bei der Kultur- und Tourismusförderung lag. Für das Jahr 2024 hat der Rat beschlossen, die im Haushaltsjahr 2024 aus der vorgezogenen Ausweitung der Kulturförderabgabe auf Geschäftsreisende erwarteten Mehrerträge zum Zwe- cke der Aufstockung des Strukturförderfonds einzusetzen. Ab 2025 werden die erwarteten Mehrerträge zur Stärkung des Kulturbudgets für die Umsetzung des Grundsatzbeschlusses zum Actori-Gutachten/Langfristige Anmietung des Depots in Köln-Mülheim/ Aufbau einer Tanzsparte eingesetzt (vgl. Vorlagen 1126/2023 und 3848/2023). 4 3. § 7 Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen Für die Abgabe von Steueranmeldungen schreibt die Abgabenordnung eine Schriftform nicht zwingend vor, sondern überlässt die entsprechenden Formvorschriften den Einzelsteuergeset- zen. So besteht die Möglichkeit, in der Satzung neben der Schriftform weitere Formen der Ab- gabe der Steueranmeldung zuzulassen. Dies soll dadurch umgesetzt werden, dass die Be- hörde eine eigene elektronische Form der Steueranmeldung „amtlich zulassen“ kann. Die in der Änderungssatzung vorgesehene Änderung des § 7 Abs. 1 ermöglicht damit die elektroni- sche Abgabe von Steueranmeldungen mit „niedrigschwelligen“ Anforderungen an die Identifi- zierung des Einreichenden. 4. § 13 Ordnungswidrigkeiten Der Paragraph, der den Ordnungswidrigkeitentatbestand der Abgabengefährdung durch die kommunale Abgabensatzung beinhaltet, wurde hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots aus Arti- kel 103 Abs. 2 GG noch dezidierter gefasst. 5. §15 Übergangsregelung Zur Vereinfachung der Umsetzung der Änderungen hinsichtlich der Besteuerung von beruflich bedingten Übernachtungen zum 01.07.2024 wird in § 15 eine Übergangsregelung geschaffen, die insbesondere den Verwaltungsaufwand bei den Beherbergungsbetrieben minimieren und die Umstellung erleichtern soll. Ununterbrochene beruflich bedingte Übernachtungen, die bereits vor dem 01.07.2024 begon- nen haben und sich über den 01.07.2024 erstrecken, unterliegen danach nicht der Besteue- rung ab dem 01.07.2024. Gemäß § 4 Abs. 3 der Änderungssatzung beträgt die maximale Dauer der Nichtbesteuerung bis zu 6 Monaten mit Beginn der Übernachtungen. Im Anschluss entsteht regelmäßig die Zweitwohnungssteuerpflicht. 6. Weitere Änderungen Die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr mögliche Satzungs- änderung bietet die Möglichkeit, einige redaktionelle Änderungen am Satzungstext vorzuneh- men, die sich aus der Verwaltungspraxis der vergangenen Jahre oder aufgrund von gerichtli- chen Hinweisen als sinnvoll ergeben haben sowie der präziseren Formulierung bzw. besseren Verständlichkeit einzelner Satzungsregelungen dienen. Zudem ist die Anpassung der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen um- gesetzt worden. Die erforderliche Änderungssatzung (Anlage 2) ist in der Synopse (Anlage 1) dargestellt. Dar- über hinaus ist die Satzung in der neuen Gesamtfassung mit den Änderungen (Anlage 3) bei- gefügt. Anlagen: Anlage 1 – Synopse Anlage 2 – Änderungssatzung Anlage 3 – Neue Gesamtfassung
Anlage 2 - Änderungssatzung
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Anlage 2 – Änderungssatzung 1 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom xx.xx.xxxx Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _____________ aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 lit. f), 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13. Dezember 2019 wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 (Übernachtungssteuer)“ 2. § 1 wird wie folgt neu gefasst: „§ 1 Abgabengläubigerin Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) als örtliche Aufwandsteuer.“ 3. § 2 wird wie folgt neu gefasst: „§ 2 Gegenstand der Übernachtungssteuer (1) Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Personen, die unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebes mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, sind von der Besteuerung ausgenommen. (2) Als Beherbergungsbetrieb im Sinne des Absatz 1 gilt insbesondere: 1. ein Hotel, 2. ein Gasthof, 3. eine Pension; Anlage 2 – Änderungssatzung 2 4. ein Privatzimmer oder eine Privatwohnung, 5. eine Jugendherberge, 6. eine Ferienwohnung, 7. ein Campingplatz, 8. ein Wohnmobilstandplatz, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden, 9. ein Schiff oder 10. eine ähnliche Einrichtung. (3) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. Bei Schiffen gilt als Beherbergung eine Anlegedauer von durchgehend mindestens 6 Stunden ab Anlegezeitpunkt inkl. Datumswechsel. (4) Von der Zahlung einer Übernachtungssteuer sind insbesondere Übernachtungsaufwendungen befreit, die durch von der Schulleitung genehmigten und von Lehrkräften begleiteten Schülerreisen entstehen. Personen, die zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Köln übernachten müssen, werden auf Antrag nachträglich befreit. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese Begleitperson.“ 4. § 3 wird wie folgt neu gefasst: „Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Umsatzsteuer).“ 5. § 4 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Die Übernachtungssteuer beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b) einem Schiff mit Pauschalpreis für die gesamte Schiffsfahrt 100,00 EUR je Gast und Übernachtung. (3) Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 6 Monate erhoben.“ 6. § 5 wird wie folgt neu gefasst: Anlage 2 – Änderungssatzung 3 „§ 5 Abgabenschuldnerin, Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtige, Abgabenentrichtungspflichtiger, Haftung (1) Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Abgabenentrichtungspflichtig ist die Betreiberin bzw. der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Die Übernachtungssteuer ist vom Beherbergungsgast einzuziehen und für diesen zu entrichten. (3) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige haftet neben der Abgabenschuldnerin bzw. dem Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die Übernachtungssteuer. (4) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldnerin bzw. Haftungsschuldner neben der Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner Gesamtschuldnerin bzw. Gesamtschuldner.“ 7. § 7 wird wie folgt neu gefasst: „§ 7 Pflichten der Abgabenentrichtungspflichtigen (1) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige hat a) beim Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in formgültiger Weise oder in einer amtlich zugelassenen elektronischen Steueranmeldung abzugeben. In dieser Anmeldung hat die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige die Höhe der zu vereinnahmenden Übernachtungssteuer selbst zu berechnen, b) die Übernachtungssteuer (§ 2 Abs. 1) vom abgabenpflichtigen Beherbergungsgast einzuziehen; diese Pflicht besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks erklärt und belegt, dass die Übernachtung der Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ dient, c) die errechnete Übernachtungssteuer bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln unter Angabe des für den Beherbergungsbetrieb vergebenen Kassenzeichens zu entrichten, d) den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel der Betreiberin bzw. des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. (2) Erklärt der Beherbergungsgast gem. § 7 Abs. 1 b), dass die Beherbergung nicht abgabenpflichtig ist, ist diese Erklärung auf dem amtlichen Vordruck nebst Belegen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren, wenn die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige sich der Vollständigkeit der Erklärung vergewissert hat und deshalb die Übernachtungssteuer nicht einzieht; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Steueramts der Stadt Anlage 2 – Änderungssatzung 4 Köln sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärung sowie die entsprechenden Nachweise dem Steueramt der Stadt Köln in dessen Diensträumen vorzulegen.“ 8. § 9 wird wie folgt neu gefasst: „Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Übernachtungssteuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln zu entrichten.“ 9. § 11 wird wie folgt neu gefasst: „§ 11 Erstattung der Übernachtungssteuer Auf Antrag mit entsprechender Nachweisführung erhält diejenige oder derjenige die Übernachtungssteuer erstattet, von der oder dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Köln entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Besteuerung unterliegt.“ 10. § 12 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Im Rahmen des § 93 AO sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. 2) Hat die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung ihre bzw. seine Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Steueramtes der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person der Abgabenpflichtigen bzw. des Abgabepflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 a AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. (3) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen zur Auskunft gem. Absatz 1 und 2 verpflichtet • die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und • diejenigen, die als Gestattungsnehmerin bzw. Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften. Anlage 2 – Änderungssatzung 5 Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden. (4) Absatz 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümerinnen bzw. Schiffseigentümer oder deren Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung anzubieten.“ 11. § 13 wird wie folgt neu gefasst: „§ 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §§ 7 und 12 dieser Satzung a) beim Steueramt der Stadt Köln nicht oder nicht fristgerecht seine Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck oder in einer amtlich zugelassenen elektronischen Form in formgültiger Weise abgibt, b) die Übernachtungssteuer vom abgabenpflichtigen Beherbergungsgast nicht einzieht, c) dem Steueramt der Stadt Köln den Beginn und das Ende der Tätigkeit, den Wechsel der Betreiberin bzw. des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und/oder die Verlegung des Beherbergungsbetriebes nicht oder nicht fristgerecht anzeigt, d) als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie als Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art im Rahmen des § 93 AO dem Steueramt der Stadt Köln nicht die Beherbergungsbetriebe mitteilt, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt wurden, e) als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie als Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art auf Verlangen der Stadt Köln seiner Mitteilungspflicht über die Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen nicht nachkommt, sofern die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige ihre bzw. seiner Verpflichtungen zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt hat oder die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln ist, f) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw. Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, im Rahmen des § 93 AO dem Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe nicht mitteilt, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt wurden, g) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw. Anlage 2 – Änderungssatzung 6 Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, auf Verlangen der Stadt Köln ihrer oder seiner Mitteilungspflicht über die Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen nicht nachkommt, sofern die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige ihre bzw. seiner Verpflichtungen zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt hat oder die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln ist. h) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw. Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, dem Steueramt der Stadt Köln nicht oder nicht fristgerecht schriftlich mitteilt, an wen sie bzw. er im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben hat sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden. (2) Gemäß § 20 Abs. 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Im Übrigen bleiben §§ 17 und 20 KAG unberührt.“ 12. § 15 wird wie folgt neu gefasst: „§ 15 Übergangsregelung Für ununterbrochene beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen, die vor dem 01.07.2024 begonnen haben, gilt der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13. Dezember 2019 fort.“ 13. Der bisherige § 15 wird § 16. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 01.07.2024 in Kraft
Anlage 1 - Synopse
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Synopse – Anlage 1 1 Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13. Dezember 2019 Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 (Übernachtungssteuer) in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom xx.xx.xxxx Begründung §1 Abgabengläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer. § 1 Abgabengläubigerin Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) als örtliche Aufwandsteuer. Anpassung der Satzung zur sprachlichen Klarstellung unter Verwendung des Begriffs Übernachtungssteuer. Anpassung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen. § 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe (1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. § 2 Gegenstand der Übernachtungssteuer (1) Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Personen, die unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebes mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, sind von der Besteuerung ausgenommen. (2) Als Beherbergungsbetrieb im Sinne des Absatz 1 gilt insbesondere: 1. ein Hotel, 2. ein Gasthof, 3. eine Pension; Sprachliche Neufassung der Absätze 1 und 2 zur besseren Verständlichkeit. Die Definition eines Beherbergungsbetriebes wird durch die sprachliche Neufassung besser verdeutlicht. Synopse – Anlage 1 2 (2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. (3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung der Beruf, die gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung). 4. ein Privatzimmer oder eine Privatwohnung, 5. eine Jugendherberge, 6. eine Ferienwohnung, 7. ein Campingplatz, 8. ein Wohnmobilstandplatz, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden, 9. ein Schiff oder 10. eine ähnliche Einrichtung. (3) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. Bei Schiffen gilt als Beherbergung eine Anlegedauer von durchgehend mindestens 6 Stunden ab Anlegezeitpunkt inkl. Datumswechsel. (4) Von der Zahlung einer Übernachtungssteuer sind insbesondere Übernachtungsaufwendungen befreit, die durch von der Schulleitung genehmigten und von Lehrkräften begleiteten Schülerreisen entstehen. Personen, die zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Köln übernachten müssen, werden auf Antrag nachträglich befreit. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese Begleitperson. Der bisherige Absatz 2 wird inhaltlich geändert und als neuer Absatz 3 geführt. Der bisherige Absatz 3 entfällt. Zwingend berufliche Übernachtungen werden künftig besteuert. Im neuen Absatz 4 werden die Ausnahmetatbestände angepasst dargestellt und um soziale Tatbestände erweitert, die der bereits gängigen Verwaltungspraxis entsprechen. § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Umsatzsteuer). Sprachliche Anpassung des Paragraphen durch Vereinfachung. Synopse – Anlage 1 3 die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen. § 4 Abgabensatz (1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b) einem Kreuzfahrtschiff mit Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und Übernachtung. (3) Die Kulturförderabgabe wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 2 Monate erhoben. Die Aufwendungen für Nebenwohnungen unterfallen nicht dieser Satzung. § 4 Abgabensatz (1) Die Übernachtungssteuer beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b) einem Schiff mit Pauschalpreis für die gesamte Schiffsfahrt 100,00 EUR je Gast und Übernachtung. (3) Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 6 Monate erhoben. Sprachliche Modernisierung des Absatz 1. Stringente Bezeichnung als „Schiff“ in der Satzung. Die Regelung entspricht dem aktuellen Bundesmeldegesetz, das grundsätzlich ab einer 6- monatigen ununterbrochenen Verweildauer eine Meldepflicht vorsieht. § 5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger, Haftung (1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Kulturförderabgabe für Rechnung § 5 Abgabenschuldnerin, Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtige, Abgabenentrichtungspflichtiger, Haftung (1) Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Abgabenentrichtungspflichtig ist die Betreiberin bzw. der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Die Übernachtungssteuer ist vom Sprachliche Anpassung hinsichtlich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Sprachliche Anpassung des Absatz 2 Satz 2 zur Klarstellung, dass die Übernachtungssteuer zu vereinnahmen ist. Synopse – Anlage 1 4 des Beherbergungsgastes zu entrichten. (3) Der Abgabenentrichtungspflichtige haftet neben dem Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die Kulturförderabgabe. (4) Der Abgabenentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldner neben dem Abgabenschuldner Gesamtschuldner. Beherbergungsgast einzuziehen und für diesen zu entrichten. (3) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige haftet neben der Abgabenschuldnerin bzw. dem Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die Übernachtungssteuer. (4) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldnerin bzw. Haftungsschuldner neben der Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner Gesamtschuldnerin bzw. Gesamtschuldner. Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen. § 6 Entstehung des Abgabenanspruchs Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 6 Entstehung des Abgabenanspruchs Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. Keine Änderung § 7 Pflichten des Abgabenentrichtungspflichtigen (1) Der Abgabenentrichtungspflichtige hat a) beim Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) in formgültiger Weise abzugeben. In dieser Anmeldung hat der Abgabenentrichtungspflichtige die Höhe der Kulturförderabgabe selbst zu berechnen, § 7 Pflichten der Abgabenentrichtungspflichtigen (1) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungs- pflichtige hat a) beim Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in formgültiger Weise oder in einer amtlich zugelassenen elektronischen Steueranmeldung abzugeben. In dieser Anmeldung hat die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige die Höhe der zu vereinnahmenden Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen und insgesamt sprachliche Anpassung. Aufnahme der zukünftigen Möglichkeit die Steueranmeldung auch elektronisch abgeben zu können. Synopse – Anlage 1 5 b) die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom abgabenpflichtigen Beherbergungsgast einzuziehen; diese Pflicht besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 dieser Satzung, erklärt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3); in den von Anlage 2 nicht erfassten Fällen reicht eine sonstige schriftliche Erklärung sowie die Vorlage von Nachweisen, die belegen, dass die Übernachtung der Einkommenserzielung oder der Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ dient, c) die errechnete Kulturförderabgabe bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln unter Angabe des für den Beherbergungsbetrieb vergebenen Kassenzeichens zu entrichten, d) den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. (2) Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung nicht abgabenpflichtig ist, insbesondere, weil sie beruflich zwingend erforderlich ist, ist diese Erklärung nebst den Anlagen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren, wenn der Abgabenentrichtungspflichtige sich der Vollständigkeit der Erklärung vergewissert hat und deshalb die Übernachtungssteuer selbst zu berechnen, b) die Übernachtungssteuer (§ 2 Abs. 1) vom abgabenpflichtigen Beherbergungsgast einzuziehen; diese Pflicht besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks erklärt und belegt, dass die Übernachtung der Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ dient, c) die errechnete Übernachtungssteuer bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln unter Angabe des für den Beherbergungsbetrieb vergebenen Kassenzeichens zu entrichten, d) den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel der Betreiberin bzw. des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. (2) Erklärt der Beherbergungsgast gem. § 7 Abs. 1 b), dass die Beherbergung nicht abgabenpflichtig ist, ist diese Erklärung auf dem amtlichen Vordruck nebst Belegen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren, wenn die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige Durch diese Vorschrift wird gewährleistet, dass wie bisher Personen, die zur Abwendung von Obdachlosigkeit in einem Beherbergungsbetrieb übernachten müssen (Wohnung bspw. durch Brand oder Flut nicht bewohnbar ist) von vorne herein nicht zur Zahlung der Steuer herangezogen werden. Gleiches gilt für Wohnungslose oder Flüchtlinge, die von der Stadt untergebracht werden. Die Ausnahmeregel für beruflich bedingte Übernachtungen entfällt. Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich nur noch auf die jetzt in § 7 Abs. 1 b) beschriebenen Tatbestände. Synopse – Anlage 1 6 Kulturförderabgabe nicht einzieht; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Steueramts der Stadt Köln sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärungen über die beruflich zwingende Beherbergung sowie die entsprechenden Nachweise dem Steueramt der Stadt Köln in dessen Diensträumen vorzulegen. (3) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. sich der Vollständigkeit der Erklärung vergewissert hat und deshalb die Übernachtungssteuer nicht einzieht; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Steueramts der Stadt Köln sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärung sowie die entsprechenden Nachweise dem Steueramt der Stadt Köln in dessen Diensträumen vorzulegen. Redaktionelle Änderung wegen Doppelung unter Buchstabe d). Absatz 3 entfällt entsprechend. 8 Tatsächliche Verständigung Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung die Besteuerungsgrundlage mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist. § 8 Tatsächliche Verständigung Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung die Besteuerungsgrundlage mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist. Keine Änderung § 9 Festsetzung und Fälligkeit Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln zu entrichten. § 9 Festsetzung und Fälligkeit Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Übernachtungssteuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln zu entrichten. § 10 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § Keine Änderung Synopse – Anlage 1 7 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Erklärung des Gastes gegenüber der Stadt Auf Antrag erhält derjenige die Kulturförderabgabe erstattet, von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Köln entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Kulturförderabgabe unterfiel. Die entsprechenden Belege, insbesondere die Erklärung gem. § 7 Abs. 1 b), sind dem Antrag beizufügen. § 11 Erstattung der Übernachtungssteuer Auf Antrag mit entsprechender Nachweisführung erhält diejenige oder derjenige die Übernachtungssteuer erstattet, von der oder dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Köln entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Besteuerung unterliegt. Sprachliche Anpassung zur Klarstellung sowie geschlechterneutrale Formulierung. § 12 Mitwirkungspflichten (1) Im Rahmen des § 93 AO sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Steueramtes der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen § 12 Mitwirkungspflichten (1) Im Rahmen des § 93 AO sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung ihre bzw. seine Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Steueramtes der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person der Abgabenpflichtigen bzw. des Abgabepflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Synopse – Anlage 1 8 erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. (3) Derjenige, der die Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt hat, die der Beherbergungsgast zur Glaubhaftmachung der beruflich zwingenden Veranlassung seiner Beherbergung dem Beherbergungsbetrieb als Anlage zu seiner Erklärung gemäß § 7 Abs. 1b) übergeben hat, hat auf Verlangen des Steueramtes der Stadt Köln diesem in dessen Diensträumen, alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung ergibt. (4) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen zur Auskunft gem. Absätzen 1 und 2 verpflichtet • die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 38 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und • diejenigen, die als Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften. Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden. Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 a AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. (3) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen zur Auskunft gem. Absatz 1 und 2 verpflichtet • die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und • diejenigen, die als Gestattungsnehmerin bzw. Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften. Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben sowie welche Anpassung der normierten Paragraphenkette aufgrund eines gerichtlichen Hinweises. Der bisherige Absatz 3 entfällt, da sich der Inhalt ausschließlich auf beruflich bedingte Übernachtungen bezieht. Der bisherige Absatz 4 wurde inhaltlich geändert und als neuer Absatz 3 geführt. Sprachliche Anpassung und Aktualisierung der Rechtsnorm, auf die verwiesen wird. Redaktionelle Änderung Synopse – Anlage 1 9 (5) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümer oder deren Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung anzubieten. Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden. (4) Absatz 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümerinnen bzw. Schiffseigentümer oder deren Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung anzubieten. Der bisherige Absatz 5 wird inhaltlich gleich als neuer Absatz 4 geführt. Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen. §13Straftaten/Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §§ 7 und 12 dieser Satzung a) beim Steueramt der Stadt Köln nicht oder nicht fristgerecht seine Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck oder in einer amtlich zugelassenen elektronischen Form in formgültiger Weise abgibt, b) die Übernachtungssteuer vom abgabenpflichtigen Beherbergungsgast nicht einzieht, c) dem Steueramt der Stadt Köln den Beginn und das Ende der Tätigkeit, den Wechsel der Betreiberin bzw. des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und/oder die Verlegung des Beherbergungsbetriebes nicht oder nicht fristgerecht anzeigt, d) als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie als Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art im Rahmen des § 93 AO dem Steueramt der Stadt Köln nicht die Beherbergungsbetriebe mitteilt, an die entgeltliche Die Ordnungswidrigkeitentatbestände wurden hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots dezidierter gefasst. Synopse – Anlage 1 10 Beherbergungsleistungen vermittelt wurden, e) als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie als Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art auf Verlangen der Stadt Köln seiner Mitteilungspflicht über die Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen nicht nachkommt, sofern die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige ihre bzw. seiner Verpflichtungen zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt hat oder die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln ist, f) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw. Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, im Rahmen des § 93 AO dem Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe nicht mitteilt, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt wurden, g) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw. Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, auf Verlangen der Stadt Köln ihrer oder seiner Mitteilungspflicht über die Synopse – Anlage 1 11 Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen nicht nachkommt, sofern die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige ihre bzw. seiner Verpflichtungen zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt hat oder die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln ist. h) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw. Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, dem Steueramt der Stadt Köln nicht oder nicht fristgerecht schriftlich mitteilt, an wen sie bzw. er im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben hat sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden. (2) Gemäß § 20 Abs. 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Im Übrigen bleiben §§ 17 und 20 KAG unberührt. §14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die §14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Keine Änderung Synopse – Anlage 1 12 Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 15 Übergangsregelung Für ununterbrochene beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen, die vor dem 01.07.2024 begonnen haben, gilt der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13. Dezember 2019 fort. Zur Vereinfachung der Umsetzung der Änderung wird eine Übergangsregelung geschaffen, die insbesondere den Verwaltungsaufwand bei den Beherbergungsbetrieben minimieren und die Umstellung erleichtern soll. §15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln folgt, erfolgen. §16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln folgt, erfolgen. Der inhaltlich unveränderte § 15 wird als neuer § 16 fortgeführt.
Anlage 3 - Neue Gesamtfassung
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Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 (Übernachtungssteuer) in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom xx.xx.xxxx - ABl StK 2014, S. 997, 2015, S. 593, 2019, S. 550, 2019, S. 777 –_____, S. ___ – Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _____________ aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 lit. f), 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Abgabengläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Gegenstand der Übernachtungssteuer (1) Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Personen, die unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebes mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, sind von der Besteuerung ausgenommen. (2) Als Beherbergungsbetrieb im Sinne des Absatz 1 gilt insbesondere: 1. ein Hotel, 2. ein Gasthof, 3. eine Pension; 4. ein Privatzimmer oder eine Privatwohnung, 5. eine Jugendherberge, 6. eine Ferienwohnung, 7. ein Campingplatz, 8. ein Wohnmobilstandplatz, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden, 9. ein Schiff oder 10. eine ähnliche Einrichtung. (3) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben Anlage 3 – Neue Gesamtfassung wird. Bei Schiffen gilt als Beherbergung eine Anlegedauer von durchgehend mindestens 6 Stunden ab Anlegezeitpunkt inkl. Datumswechsel. (4) Von der Zahlung einer Übernachtungssteuer sind insbesondere Übernachtungsaufwendungen befreit, die durch von der Schulleitung genehmigten und von Lehrkräften begleiteten Schülerreisen entstehen. Personen, die zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Köln übernachten müssen, werden auf Antrag nachträglich befreit. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese Begleitperson. § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Umsatzsteuer). § 4 Abgabensatz (1) Die Übernachtungssteuer beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b) einem Schiff mit Pauschalpreis für die gesamte Schiffsfahrt 100,00 EUR je Gast und Übernachtung. (3) Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 6 Monate erhoben. § 5 Abgabenschuldnerin, Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtige, Abgabenentrichtungspflichtiger, Haftung (1) Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Abgabenentrichtungspflichtig ist die Betreiberin bzw. der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Die Übernachtungssteuer ist vom Beherbergungsgast einzuziehen und für diesen zu entrichten. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung (3) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige haftet neben der Abgabenschuldnerin bzw. dem Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 4 KAG für die Übernachtungssteuer. (4) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldnerin bzw. Haftungsschuldner neben der Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner Gesamtschuldnerin bzw. Gesamtschuldner. § 6 Entstehung des Abgabenanspruchs Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 7 Pflichten der Abgabenentrichtungspflichtigen (1) Die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige hat a) beim Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in formgültiger Weise oder in einer amtlich zugelassenen elektronischen Steueranmeldung abzugeben. In dieser Anmeldung hat die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige die Höhe der zu vereinnahmenden Übernachtungssteuer selbst zu berechnen, b) die Übernachtungssteuer (§ 2 Abs. 1) vom abgabenpflichtigen Beherbergungsgast einzuziehen; diese Pflicht besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks erklärt und belegt, dass die Übernachtung der Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ dient, c) die errechnete Übernachtungssteuer bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln unter Angabe des für den Beherbergungsbetrieb vergebenen Kassenzeichens zu entrichten, d) den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel der Betreiberin bzw. des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. (2) Erklärt der Beherbergungsgast gem. § 7 Abs. 1 b), dass die Beherbergung nicht abgabenpflichtig ist, ist diese Erklärung auf dem amtlichen Vordruck nebst Belegen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren, wenn die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige sich der Vollständigkeit der Erklärung vergewissert hat und deshalb die Übernachtungssteuer nicht einzieht; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Steueramts der Stadt Köln sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärung sowie die entsprechenden Nachweise dem Steueramt der Stadt Köln in dessen Diensträumen vorzulegen.“ Anlage 3 – Neue Gesamtfassung § 8 Tatsächliche Verständigung Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung die Besteuerungsgrundlage mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist. § 9 Festsetzung und Fälligkeit Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Übernachtungssteuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln zu entrichten. § 10 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Erstattung der Übernachtungssteuer Auf Antrag mit entsprechender Nachweisführung erhält diejenige oder derjenige die Übernachtungssteuer erstattet, von der oder dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Köln entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Besteuerung unterliegt. § 12 Mitwirkungspflichten (1) Im Rahmen des § 93 AO sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung ihre bzw. seine Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Steueramtes der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person der Abgabenpflichtigen bzw. des Abgabepflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a Anlage 3 – Neue Gesamtfassung KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 a AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. (3) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen zur Auskunft gem. Absatz 1 und 2 verpflichtet • die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und • diejenigen, die als Gestattungsnehmerin bzw. Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften. Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden. (4) Absatz 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümerinnen bzw. Schiffseigentümer oder deren Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung anzubieten. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §§ 7 und 12 dieser Satzung a) beim Steueramt der Stadt Köln nicht oder nicht fristgerecht seine Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck oder in einer amtlich zugelassenen elektronischen Form in formgültiger Weise abgibt, b) die Übernachtungssteuer vom abgabenpflichtigen Beherbergungsgast nicht einzieht, c) dem Steueramt der Stadt Köln den Beginn und das Ende der Tätigkeit, den Wechsel der Betreiberin bzw. des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und/oder die Verlegung des Beherbergungsbetriebes nicht oder nicht fristgerecht anzeigt, d) als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie als Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art im Rahmen des § 93 AO dem Steueramt der Stadt Köln nicht die Beherbergungsbetriebe mitteilt, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt wurden, e) als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie als Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art auf Verlangen der Stadt Köln seiner Mitteilungspflicht über die Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen nicht nachkommt, sofern die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige ihre bzw. seiner Verpflichtungen zur Einreichung der Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt hat oder die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln ist, f) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw. Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, im Rahmen des § 93 AO dem Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe nicht mitteilt, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt wurden, g) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw. Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, auf Verlangen der Stadt Köln ihrer oder seiner Mitteilungspflicht über die Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen nicht nachkommt, sofern die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige ihre bzw. seiner Verpflichtungen zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt hat oder die Abgabenentrichtungspflichtige bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln ist. h) als Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist oder als Gestattungsnehmerin bzw. Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaftet, dem Steueramt der Stadt Köln nicht oder nicht fristgerecht schriftlich mitteilt, an wen sie bzw. er im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben hat sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden. (2) Gemäß § 20 Abs. 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Im Übrigen bleiben §§ 17 und 20 KAG unberührt. § 14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 15 Übergangsregelung Für ununterbrochene beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen, die vor dem 01.07.2024 begonnen haben, gilt der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13. Dezember 2019 fort. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln folgt, erfolgen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4066/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.01.2024
- Erstellt
- 12.12.2023 09:23