V/0420/2010
Winterdienst auf Fahrbahnen ab dem Winter 2010 / 2011
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Berichtsvorlage
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V/0420/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Betrifft Winterdienst auf Fahrbahnen ab dem Winter 2010 / 2011 Beratungsfolge 23.06.2010 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Bericht Bericht: Das Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen sowie die „Satzung über die Straßenreini- gung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Münster (Straßenreinigungs- satzung)“ legen fest, dass die Stadt Münster im Rahmen der Straßenreinigung auch die Winter- wartung vorzunehmen hat. Die Winterwartung umfasst u.a. auch das Schneeräumen und Bestreuen auf den Fahrbahnen. Die Stadt Münster hat die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster da- mit beauftragt, die Winterwartung federführend vorzunehmen. Damit obliegt den AWM grundsätzlich die Winterwartung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten der Kreis-, Landes- und Bundes- straßen sowie der Gehwege, an denen keine Anlieger vorhanden sind. Die Streupflicht ist ein Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Als solche umfasst sie die Verpflichtung, den Verkehr auf der Straße möglichst gefahrlos zu gestalten und dabei insbeson- dere den Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich erge- benden und bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern oder zumindest zu warnen. Der Winterdienst kann und muss aber nicht gewährleisten, dass für den Fußgänger, Radfahrer oder den Kraftfahrer jegliche Gefahr bei der Benutzung winterlicher Verkehrsflächen ausge- schlossen ist. Eine völlige Gefahrlosigkeit kann nicht erreicht werden. Es liegt hier in der Verantwortung jedes Verkehrsteilnehmers, sich durch besondere Vorsicht und Sorgfalt auf die winterlichen Straßen- verhältnisse einzustellen. Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht nur für verkehrswichtige und zugleich gefährliche Stellen. Die Streupflicht setzt immer das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage voraus. Vorbeugendes Streuen ist in der Regel nicht erforderlich. Vorlagen-Nr.: V/0420/2010 Auskunft erteilt: Herr Walterbusch Ruf: 60 52 22 E-Mail: walterbusch@awm.stadt-muenster.de Datum: 07.06.2010 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0420/2010 Wie bei der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht werden auch bei der Räum- und Streupflicht nur Maßnahmen geschuldet, die bei Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse nicht über das objektiv zumutbare Maß hinausgehen. Grund dafür ist, dass die Streupflicht die Gemeinden wirt- schaftlich stark belastet und die witterungsbedingten Risiken auch das allgemeine Lebensrisiko des Verkehrsteilnehmers betreffen. Vor diesem Hintergrund besteht die Streupflicht für den Fahrzeugverkehr konkret unter folgenden Voraussetzungen: ¾ Es muss eine allgemeine Straßenglätte vorliegen. ¾ Vereinzelte Glatteisstellen verpflichten nicht zur Durchführung des Streudienstes. ¾ Es muss sich um eine gefährliche Stelle handeln. Das sind solche Stellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen, weil gerade diese Umstände bei Glätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können. Es handelt sich mit- hin um Stellen, bei denen Verkehrsteilnehmer trotz Beachtung der im Winter allgemein erforderli- chen Sorgfalt eine vorhandene Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und sich deshalb nicht ohne weiteres auf sie einstellen können. Des Weiteren setzt die Rechtsprechung voraus, dass die gefährliche Stelle auch verkehrswichtig ist. Ist die Verkehrsbedeutung zu verneinen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Stelle für den Fahrzeugverkehr gefährlich ist; eine Streupflicht besteht dann nicht. Um den Winterdienst weiter zu optimieren und den rechtlichen Gegebenheiten anzupassen wur- den sämtlich Räum- und Streupläne der Fahrbahnen überprüft. Hierbei wurden die o.g. satzungs- rechtlichen und von der Rechtsprechung definierten Kriterien angewandt. Hinsichtlich der Ver- kehrsbedeutung verweisen die gängigen Rechtskommentare darauf, dass im Winterdienst alle klassifizierten Straßen (Autobahnen, Bundesstraßen, Landstraßen, Kreisstraßen) sowie alle Straßen zu bedienen sind, bei denen im Rahmen von Verkehrszählungen eine erhöhte Ver- kehrsdichte festgestellt worden ist. Das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrs- planung führt in der Stadt Münster diese Zählungen durch. Die auf Basis dieser Verkehrszählun- gen ermittelten Straßen mit Verkehrsbedeutung sind neben den klassifizierten Straßen in die Winterdienstpläne mit aufgenommen worden. Im Gegenzug sind Straßen, die die o.g. satzungsrechtlichen und von der Rechtsprechung defi- nierten Kriterien nicht erfüllen. weggefallen. Bei den wegfallenden Straßen ist insbesondere die Verkehrswichtigkeit nicht gegeben, da es sich um Nebenstraßen, Wirtschaftswege etc. handelt. Sicher gestellt ist ferner, dass im Rahmen der Winterwartung auch die Buslinien bedient werden, obwohl auch hier nur eine rechtliche Winterdienstverpflichtung an gefährlichen Stellen auf ver- kehrsbedeutenden Straßen besteht. Mit den nun vorliegenden Plänen erfüllen die AWM ihre Winterdienstverpflichtungen immer noch über das gesetzlich geforderte und auch in der Rechtsprechung definierte Maß hinaus. Darüber hinaus wurden schon vor der letzten Winterdienstsaison Zuwegungen zu allen Schulen in die Pläne mit aufgenommen. Bisher waren Zuwegungen bei vereinzelten Schulen nicht erfasst. So- mit konnte durch die Anpassung des Winterdienstnetzes die Sicherheit für die Schülerinnen und Schüler erhöht werden. Die beschriebene Optimierung des Winterdienstnetzes führt insgesamt dazu, dass im gesamten Stadtgebiet Münster ca. 16 % Streukilometer entfallen werden, was sich auch kostenmäßig aus- wirkt. 3 V/0420/2010 In den Jahren 2008 und 2009 sind für den Winterdienst auf Fahrbahnen im Stadtgebiet Münster Kosten von insgesamt 676.467,00 € (2008) bzw. 950.949,00 € (2009) entstanden. Ca. 60 % die- ser Kosten sind variabel, so dass sich bei einem Wegfall der o.g. 16,00 % eine jährliche Einspa- rung allein an variablen Kosten zwischen ca. 70.000,00 € (Basis 2008) und ca. 97.000,00 € (Ba- sis 2009) ergibt. Diese Ersparnis ist naturgemäß von den entsprechenden Witterungslagen ab- hängig. Die Anpassung der Winterdienstpläne berücksic htigt die maßgeblichen gesetzlichen und höchst- richterlichen Kriterien der Winterwartung und ermöglicht bemerkenswerte Einspareffekte. Dar- über hinaus wir die Sicherheit der Schulzuwegu ngen erhöht. Die Abfallwirtschaftsbetriebe Müns- ter beabsichtigen daher, die beschriebenen Maßnahmen umzusetzen. I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0420/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.06.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37