Mandari Insight

V/0420/2010

Winterdienst auf Fahrbahnen ab dem Winter 2010 / 2011

Vorlagen 07.06.2010

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe, Sitzung am 23.06.2010, TOP 6

Berichtsvorlage

· application/pdf

Ansehen

Berichtsvorlage

6813 Zeichen

V/0420/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Winterdienst auf Fahrbahnen ab dem Winter 2010 / 2011 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.06.2010 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Das Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen sowie die „Satzung über die Straßenreini-
gung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Münster (Straßenreinigungs-
satzung)“ legen fest, dass die Stadt Münster im Rahmen der Straßenreinigung auch die Winter-
wartung vorzunehmen hat. Die Winterwartung umfasst u.a. auch das Schneeräumen und 
Bestreuen auf den Fahrbahnen. Die Stadt Münster hat die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster da-
mit beauftragt, die Winterwartung federführend vorzunehmen. 
Damit obliegt den AWM grundsätzlich die Winterwartung der öffentlichen Straßen innerhalb der 
geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten der Kreis-, Landes- und Bundes-
straßen sowie der Gehwege, an denen keine Anlieger vorhanden sind. 
Die Streupflicht ist ein Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Als solche umfasst sie die 
Verpflichtung, den Verkehr auf der Straße möglichst gefahrlos zu gestalten und dabei insbeson-
dere den Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich erge-
benden und bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren 
Gefahrenstellen zu sichern oder zumindest zu warnen. 
Der Winterdienst kann und muss aber nicht gewährleisten, dass für den Fußgänger, Radfahrer 
oder den Kraftfahrer jegliche Gefahr bei der Benutzung winterlicher Verkehrsflächen ausge-
schlossen ist. 
Eine völlige Gefahrlosigkeit kann nicht erreicht werden. Es liegt hier in der Verantwortung jedes 
Verkehrsteilnehmers, sich durch besondere Vorsicht und Sorgfalt auf die winterlichen Straßen-
verhältnisse einzustellen.  
Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht nur für verkehrswichtige und 
zugleich gefährliche Stellen.  
Die Streupflicht setzt immer das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage voraus. Vorbeugendes 
Streuen ist in der Regel nicht erforderlich. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0420/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Walterbusch 
Ruf: 
60 52 22 
E-Mail: 
walterbusch@awm.stadt-muenster.de 
Datum: 
07.06.2010 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0420/2010 
 
 
Wie bei der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht werden auch bei der  Räum- und Streupflicht 
nur Maßnahmen geschuldet, die bei Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse nicht über das 
objektiv zumutbare Maß hinausgehen. Grund dafür ist, dass die Streupflicht die Gemeinden wirt-
schaftlich stark belastet und die witterungsbedingten Risiken auch das allgemeine Lebensrisiko 
des Verkehrsteilnehmers betreffen.   
Vor diesem Hintergrund besteht die Streupflicht für den Fahrzeugverkehr konkret unter folgenden 
Voraussetzungen: 
¾ Es muss eine allgemeine Straßenglätte vorliegen.  
¾ Vereinzelte Glatteisstellen verpflichten nicht zur Durchführung des Streudienstes. 
¾ Es muss sich um eine gefährliche Stelle handeln. 
Das sind solche Stellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder 
sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen, weil gerade diese Umstände bei 
Glätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können. Es handelt sich mit-
hin um Stellen, bei denen Verkehrsteilnehmer trotz Beachtung der im Winter allgemein erforderli-
chen Sorgfalt eine vorhandene Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und sich deshalb 
nicht ohne weiteres auf sie einstellen können. 
Des Weiteren setzt die Rechtsprechung voraus, dass die gefährliche Stelle auch verkehrswichtig 
ist. Ist die Verkehrsbedeutung zu verneinen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche 
Stelle für den Fahrzeugverkehr gefährlich ist; eine Streupflicht besteht dann nicht. 
 
Um den Winterdienst weiter zu optimieren und den rechtlichen Gegebenheiten anzupassen wur-
den sämtlich Räum- und Streupläne der Fahrbahnen überprüft. Hierbei wurden die o.g. satzungs-
rechtlichen und von der Rechtsprechung definierten Kriterien angewandt. Hinsichtlich der Ver-
kehrsbedeutung verweisen die gängigen Rechtskommentare darauf, dass im Winterdienst alle 
klassifizierten Straßen (Autobahnen, Bundesstraßen, Landstraßen, Kreisstraßen) sowie alle 
Straßen zu bedienen sind, bei denen im Rahmen von Verkehrszählungen eine erhöhte Ver-
kehrsdichte festgestellt worden ist. Das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrs-
planung führt in der Stadt Münster diese Zählungen durch. Die auf Basis dieser Verkehrszählun-
gen ermittelten Straßen mit Verkehrsbedeutung sind neben den klassifizierten Straßen in die 
Winterdienstpläne mit aufgenommen worden. 
Im Gegenzug sind Straßen, die die o.g. satzungsrechtlichen und von der Rechtsprechung defi-
nierten Kriterien nicht erfüllen. weggefallen. Bei den wegfallenden Straßen ist insbesondere die 
Verkehrswichtigkeit nicht gegeben, da es sich um Nebenstraßen, Wirtschaftswege etc. handelt. 
Sicher gestellt ist ferner, dass im Rahmen der Winterwartung auch die Buslinien bedient werden, 
obwohl auch hier nur eine rechtliche Winterdienstverpflichtung an gefährlichen Stellen auf ver-
kehrsbedeutenden Straßen besteht.  
 
Mit den nun vorliegenden Plänen erfüllen die AWM ihre Winterdienstverpflichtungen immer noch 
über das gesetzlich geforderte und auch in der Rechtsprechung definierte Maß hinaus. Darüber 
hinaus wurden schon vor der letzten Winterdienstsaison Zuwegungen zu allen Schulen in die 
Pläne mit aufgenommen. Bisher waren Zuwegungen bei vereinzelten Schulen nicht erfasst. So-
mit konnte durch die Anpassung des Winterdienstnetzes die Sicherheit für die Schülerinnen und 
Schüler erhöht werden. 
Die beschriebene Optimierung des Winterdienstnetzes führt insgesamt dazu, dass im gesamten 
Stadtgebiet Münster ca. 16 % Streukilometer entfallen werden, was sich auch kostenmäßig aus-
wirkt.

3 
V/0420/2010 
 
In den Jahren 2008 und 2009 sind für den Winterdienst auf Fahrbahnen im Stadtgebiet Münster 
Kosten von insgesamt 676.467,00 € (2008) bzw. 950.949,00 € (2009) entstanden. Ca. 60 % die-
ser Kosten sind variabel, so dass sich bei einem Wegfall der o.g. 16,00 % eine jährliche Einspa-
rung allein an variablen Kosten zwischen ca. 70.000,00 € (Basis 2008) und ca. 97.000,00 € (Ba-
sis 2009) ergibt. Diese Ersparnis ist naturgemäß von den entsprechenden Witterungslagen ab-
hängig. 
 
Die Anpassung der Winterdienstpläne berücksic htigt die maßgeblichen gesetzlichen und höchst-
richterlichen Kriterien der Winterwartung und ermöglicht bemerkenswerte Einspareffekte. Dar-
über hinaus wir die Sicherheit der Schulzuwegu ngen erhöht. Die Abfallwirtschaftsbetriebe Müns-
ter beabsichtigen daher, die beschriebenen Maßnahmen umzusetzen. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Bickeböller 
Stadtkämmerin

Beratungsverlauf (1)

23.06.2010 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0420/2010
Typ
Vorlagen
Datum
07.06.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37