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3866/2023

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage von Ralph Hengstenberg (AfD) vom 01.11.2023 (AN/1925/2023) betreffend "Luzerner Weg 70a"

Beantwortung einer Anfrage (BV) 23.11.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 27.11.2023, TOP 7.2.2.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3924 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 
 3866/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 27.11.2023 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage von Ralph Hengstenberg (AfD) vom 
01.11.2023 (AN/1925/2023) betreffend "Luzerner Weg 70a" 
Ralph Hengstenberg (AfD) bittet mit der Anfrage AN/1925/2023 „Luzerner Weg 70a“ um die 
Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Wie viele Erwachsene und wie viele Minderjährige sind dort untergebracht worden und 
wie lange schon? 
2. Wie viele Menschen bewohnen die Anlage als Familie, wie lange bleiben Familien im 
Durchschnitt? 
3. Aus welchen Herkunftsländern sind die Bewohner der Anlage gekommen und welchen 
Bleibe-Status haben diese? (aufgegliedert in: Asylberechtigt, Kriegsflüchtling, wartend 
auf Bescheide) 
4. Wie ist üblicherweise der Routineablauf am Tag in der Wohnanlage? (Essensausgabe, 
Körperpflege, Kurse, Nachtruhe, etc.) 
5. Auf welchen Zeitraum soll die Sammelunterkunft weiterhin genutzt werden und für wie 
viele Menschen maximal ist diese ausgelegt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu Frage 1 
 
Im Luzerner Weg leben insgesamt 250 Personen, davon sind 135 Minderjährige. Die Dauer 
der Unterbringung ist sehr unterschiedlich und kann hier nicht für sämtliche untergebrachten 
Personen einzeln aufgelistet werden. Die Dauer beträgt in der Regel mehrere Wochen bis Mo-
nate, abhängig von der aufenthaltsrechtlichen Verfahrensdauer. 
 
Zu Frage 2 
 
In der Unterkunft sind 250 Personen (Stand 15.11.2023) untergebracht, ganz überwiegend 
Familien. Aufgrund der individuell unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Verfahren, die im 
Rahmen der reinen Unterbringung nicht erfasst werden, kann kein Durchschnittsaufenthalt be-
nannt werden. 
 
Zu Frage 3 
 
Die im Luzerner Weg untergebrachten Personen kommen ganz überwiegend aus den West-
balkanstaaten mit einem klaren Schwerpunkt auf Albanien und Nordmazedonien. Ansonsten 
stammen die Bewohner*innen aus Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo und Montenegro.

2 
 
Vereinzelte Personen kommen aus dem Nahen Osten (Afghanistan, Türkei) und aus verschie-
denen afrikanischen Staaten. 
Geflüchtete werden von der Stadt Köln aufgrund § 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW nach 
Registrierung durch die Ausländerbehörde ohne Rücksicht auf ihren konkreten Aufenthaltssta-
tus untergebracht. Ob jemand als asylberechtigt anerkannt oder einen Schutzstatus zugespro-
chen bekommt, ist das Ergebnis des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens, welches zum Zeit-
punkt der Unterbringung noch nicht abgeschlossen ist. 
 
Zu Frage 4 
 
Es werden täglich drei Mahlzeiten angeboten. Kinder gehen in die Kita oder Schule und besu-
chen pädagogische Angebote vor Ort, Erwachsene gestalten ihren Tagesablauf selbstbe-
stimmt. Nachtruhe innerhalb der Wohnhallen ist ab 22 Uhr einzuhalten. 
 
Zu Frage 5 
 
Da die Unterbringungskapazitäten der Stadt Köln nahezu erschöpft sind und aktuell keine wei-
teren Alternativen zur Unterbringung zu Verfügung stehen, kann kein verlässlicher Zeitraum 
benannt werden, wie lange der Standort Luzerner Weg noch genutzt wird. Die fünf Leichtbau-
hallen sind grundsätzlich für maximal 380 Personen ausgelegt. 
 
 
Abschließend weist die Verwaltung nachdrücklich darauf hin, dass der Fragesteller nicht zum 
eigenmächtigen Betreten einer städtischen Unterkunft für Geflüchtete ohne vorherige Erlaub-
nis der Verwaltung befugt ist. Dies gilt nicht nur für Bezirksvertreter*innen, sondern in gleicher 
Weise auch für Ratsmitglieder. Es wird hier auf die entsprechende eindeutige Rechtsprechung 
des Verwaltungsgerichts Köln hingewiesen (VG Köln, Urteil vom 07.07.2016 - 4 K 6700/15, 
https://openjur.de/u/945512.html) 
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass das widerrechtliche Betreten des umfriedeten Gelän-
des einer Unterkunft für Geflüchtete den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllen 
kann (§ 123 StGB).

Beratungsverlauf (1)

27.11.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.2.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3866/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
23.11.2023
Erstellt
21.11.2023 17:55