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0997/2021

Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Arbeitstitel:

Beschlussvorlage Ausschuss 29.03.2021

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 17.06.2021, TOP 10.3

Anlage 7_Stellungnahme zum Beschluss der BV 8

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Ansehen

Anlage 3 Städtebauliches Konzept

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Ansehen

Anlage 2 Begründung

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 Geltungsbereich (neu)

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Anlage 5 Hinweis Unterschriftenliste

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Anlage 6_Auszug Beschlussprotokoll BV 8 (Kalk)

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Anlage 4 Luftbild

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Ansehen

Anlage 7_Stellungnahme zum Beschluss der BV 8

5561 Zeichen

A N L A G E  7  
613Lema0997-2021Az2Sb 
 
  
Vorlagen-Nr. 0997/ 2021 
 
Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener 
Bebauungsplan) 
Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück 
 
hier: Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussfassung der BV 8 am 10.06.2021 
TOP 8.2.2 
 
 
Die Bezirksvertretung Kalk hat in ihrer Sitzung am 10.06.2021 dem Stadtentwicklungsaus-
schuss eine geänderte Beschlussfassung zum Einleitungsbeschluss des Bebauungsplanver-
fahrens "Astrid-Lindgren-Allee" in Köln Brück zur Beschlussfassung empfohlen. Zu den ein-
zelnen Beschlusspunkten nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung (kursive Absätze): 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt 
 
1. nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens nach § 13a BauGB ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener 
Bebauungsplan) für das Gebiet zwischen dem Oberen Bruchweg im Osten, der Ast-
rid-Lindgren-Allee im Süden, der Martha-Heublein-Straße mit Wendeanlage und ei-
nem benachbarten Grundstück im Westen und der und den dazu gehörigen Grund-
stücken entlang der Martha-Heublein-Straße im Norden (Sportpark Brück; Flur 71, 
Flurstücke 4553, 4551 und 4720) – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee - in Köln-Kalk-
Brück – einzuleiten mit dem Ziel Wohneinheiten in innovativen Formen mit geringer 
Flächeninanspruchnahme, z.B. gestapelten Reihenhäusern sowie Doppel- und Rei-
henhäusern sowie Geschosswohnungsbau, unter Anwendung des kooperativen 
Baulandmodells festzusetzen; dabei ist aufgrund des Klimawandels auf eine maß-
volle Versiegelung und naturnahe und klimaresiliente Gestaltung des Quartiers Wert 
zu legen; 
 
 In die Auslobung des vorgesehenen städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens kann die 
Maßgabe aufgenommen werden, auch innovative Gebäudeformen im Sinne des Ände-
rungsantrags in den Entwürfen vorzusehen.  
 Die geforderte Reduzierung der baulichen Flächeninanspruchnahme kann Gegenstand 
des Qualifizierungsverfahrens sein. Als Aufgabenstellung für die teilnehmenden Büros 
wäre zu ermitteln, inwieweit sich dies im Zusammenspiel mit den unter 2. bis 4. genann-
ten Punkten auf die Dichte bzw. die Zahl der Wohneinheiten auswirkt. 
 
 Es ist im Zuge des Qualifizierungsverfahrens möglich, als Teil der geforderten Leistung 
ein Fachkonzept zur Ausgestaltung der ökologischen und klimatischen Beiträge der 
städtebaulichen Entwürfe aufzunehmen. 
 
2. Das vorgelegte städtebauliche Konzept ist zu überarbeiten mit dem Ziel, den Anteil 
der im Geschosswohnungsbau zu errichtenden Wohneinheiten deutlich zu erhö-
hen. Dabei sind genügend Einheiten für behindertengerechtes sowie auch betreu-
tes Wohnen zu berücksichtigen und einzuplanen.

Die Anforderungen an den Anteil von Geschosswohnungsbau können ebenso in die Auf-
gabenstellung für das städtebauliche Qualifizierungsverfahren aufgenommen werden 
wie ausreichend Einheiten für behindertengerechtes und betreutes Wohnen vorzusehen. 
Hierfür empfiehlt es sich eine Ausarbeitung der ausgewählten Arbeit(en) bis zur Leis-
tungsphase 4 gemäß HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in die Auf-
gabenstellung aufzunehmen. 
 
3. Die Einrichtung eines für alle Bürger*innen zugänglichen Gemeinschaftstreffs ist zu 
prüfen. 
 
Eine Prüfung kann im Rahmen der Erarbeitung der Aufgabenstellung des Qualifizie-
rungsverfahrens erfolgen. Hierbei sind auch Errichtung und Unterhalt zu betrachten. 
Eine entsprechende Einrichtung wird voraussichtlich auch zulasten der maximal herstell-
baren Wohneinheiten gehen.  
 
4. Die Ausweisung von öffentlichen Grünflächen ist zu erhöhen. 
 
In dem Verfahren ist das kooperative Baulandmodell anzuwenden. Bei diesem wird an-
hand der erwarteten Einwohnerzahl ein Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen ermit-
telt. Dieser liegt bei der in der Vorlage zum Einleitungsbeschluss zugrunde gelegten Pla-
nung bei circa 4.500 m². Gemäß kooperativem Baulandmodell darf ein Mehrbedarf bis 
5.000 m² abgelöst werden.  
 
Aus den vorangegangen Beschlusspunkten hin zu einer höheren Dichte im Plangebiet 
kann sich eine höhere Einwohnerzahl und damit ein höherer Anteil Grünfläche ergeben.  
Im weiteren Verfahren wird die genaue Umsetzung der Grünflächenbedarfe ebenso wie 
der Spielflächen nach dem kooperativen Baulandmodell vorhabenbezogen geprüft. 
 
5. Für die bisher im Brücker Sporttreff ansässigen Sportvereine und Zusammen - 
schlüsse sind Hallenzeiten in der noch zu realisierenden Zweifachturnhalle für die 
Kurt-Tucholsky-Hauptschule Helene-Weber-Platz zu berücksichtigen. 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 14.05.2020 dem Verkauf der Liegenschaft an die Vor-
habenträgerin zum Zweck der Wohnbebauung zugestimmt, der zwischenzeitlich erfolgt 
ist. Hierin ist auch der Abbruch der nur minimal unterhaltenen Bausubstanz vorgesehen. 
Nach Kenntnis der Verwaltung überlässt die Vorhabenträgerin dem SC Brück derzeit die 
Räumlichkeiten des Sportparks Brück nur zeitlich befristet bis zum Abbruch der Anlagen 
zur sportlichen Nutzung in Verträgen, die halbjährlich erneuert werden. Es sind keine 
weiteren Überlassungen der Halle an andere Nutzer bekannt. Für den SC Brück beste-
hen seit Sommer 2020 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen alternativen 
Standort inklusive Vereinsheim in der Sportanlage Pohlstadtsweg. 
 
Die Aufgabe des weitgehend kommerziellen Sportbetriebs, der Hotelnutzung und Gast-
ronomie war Gegenstand des Ratsbeschlusses. Die Verwaltung sieht daher keine Kop-
pelung der aktuellen Interimsnutzung mit einer noch zu errichtenden Turnhalle in Neu-
brück.

Anlage 3 Städtebauliches Konzept

564 Zeichen

Maßstab 
Erstellt am 25.8.2020
© Stadt Köln
Oberer Bruchweg
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
232/4 Katasterservice
Die Oberbürgermeisterin
Die Karte ist auf Grundlage des amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) erstellt worden.
II+
II+
II+
II+
II+
III+
III+
II+
II+
Spiel-
flächen
Fuß- und Radweg
Wohnweg
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Vorhabenträgerin: Sahle Wohnen GmbH
Städtebauliches Planungskonzept - Testentwurf | VORABZUG Stand 11.03.2021
N
M 1:1000 | Luftbild: Stadt Köln

Anlage 2 Begründung

33787 Zeichen

A N L A G E  2  
 
 
Erläuterungen zur Planaufstellung – Stand 16.03.2021 
für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; 
Arbeitstitel: „Astrid-Lindgren-Allee“ in Köln-Brück 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
 
Die Sahle Wohnen GmbH hat das Areal an der Astrid-Lindgren-Allee, westlich des Oberen Bruch-
wegs in Köln-Brück mit einer Größe von circa 1,3 ha erworben.  
 
Derzeit ist das Grundstück mit einer Sporthalle sowie mehreren Nebengebäuden bebaut. Die Frei-
flächen sind als Verkehrs- und Parkplatzflächen nahezu komplett versiegelt.  
 
Ziel der Vorhabenträgerin ist es, das Gelände zu einem städtischen Wohnquartier zu entwickeln. 
Hierzu sollen die bestehenden Anlagen zugunsten von circa 75 neuen Wohneinheiten zurückge-
baut werden. Die vorhandenen Sportanlagen werden in diesem Zug verlagert und somit der Be-
stand aufgegeben. Der Rückbau erfolgt durch die Vorhabenträgerin. 
 
Es sollen Doppelhäuser, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser, sowohl im Segment des geför-
derten als auch im freifinanzierten Wohnungsbau und gegebenenfalls Räume für eine Großtages-
pflege entstehen. Das kooperative Baulandmodell der Stadt Köln wird angewandt. Um eine geord-
nete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, sollen sich die Wohngebäude an die vorhande-
nen städtebaulichen Eigenschaften der maßgeblichen Umgebungsbebauung (Bauweise, Geschos-
sigkeit, Dichte) anpassen. Die bestehenden Wegeverbindungen und Grünstrukturen sollen in die 
Planungen mit einbezogen, gesichert und fortgeführt werden, so dass eine Vernetzung des Wohn-
gebietes mit der Umgebung gelingt. In dem neuen Quartier sollen neben privaten Gärten auch ge-
meinschaftlich nutzbare Freibereiche mit Aufenthaltsqualität sowie gegebenenfalls öffentliche 
Spielflächen entstehen. Die Stellplätze für die Mehrfamilienhäuser sollen in einer Tiefgarage unter-
gebracht werden. Die Stellplätze für die Einfamilienhäuser sollen oberirdisch auf Sammelstellplatz-
anlagen, in Garagen oder auf Stellplätzen nachgewiesen werden. 
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 75450/04 aus dem Jahr 2001, der 
auf dem Grundstück nahezu vollflächig ein zweigeschossiges Baufeld entsprechend den Ausma-
ßen des bestehenden Sportparks vorsieht. Da diese Festsetzungen nicht mit der Erschließung der 
Fläche für eine Wohnnutzung vereinbar sind, soll für das Plangebiet ein neuer Bebauungsplan auf-
gestellt werden. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohnbaufläche mit einem Signet 
Sportplatz dargestellt, die Anpassung kann entsprechend § 13a BauGB im Wege der Berichtigung 
erfolgen.  
 
Um eine gute städtebauliche Qualität zu erzielen, wird gemäß dem Kooperativen Baulandmodell 
der Stadt Köln ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren durchgeführt. Der erstplatzierte Ent-
wurf dient zur weiteren Entwicklung des Grundstücks. Hieraus können sich Inhalte ergeben, die 
bisher nicht berücksichtigt werden konnten. Insofern können sich noch Anpassungen gegenüber 
den folgenden Inhalten ergeben.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Erläuterungen zur Planaufstellung – Stand 16.03.2021 
 
2 
 
2 Verfahren 
 
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens zu schaffen, ist 
die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezoge-
ner Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) unter Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) aufgestellt werden. Be-
standteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird ein Vorhaben- und Erschließungsplan und 
ein Durchführungsvertrag. 
 
Die Aufstellung gemäß § 13a Absatz 1 BauGB ist möglich, da der Bebauungsplan für die Wiedernutzbar-
machung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufge-
stellt wird und weniger als 20.000 m² Grundfläche gemäß § 19 Absatz 2 BauNVO festsetzt (13.404 m² 
Grundstücksgröße). Es werden auch keine Bebauungspläne im engeren sachlichen, räumlichen und 
zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB mitzu-
rechnen wären. Zudem werden durch den Bebauungsplan keine Vorhaben begründet, für die eine Pflicht 
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder die zu einer Beeinträchtigung von 
Natura 2000-Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetztes führen könnten. Es bestehen zudem 
keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswir-
kungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1 BImSchG zu beachten sind. 
Da der Bebauungsplan die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Verfahrenserleichterungen 
des § 13a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Es kann abgese-
hen werden von: 
 der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, 
 dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, 
 der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB und 
 dem Monitoring nach § 4c BauGB 
 der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 
BauGB. 
Eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 13a 
Absatz 3 Nr. 2 BauGB ist vorgesehen. 
 
Die auf Grund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe 
gelten gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als be-
reits erfolgt beziehungsweise zulässig. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im weite-
ren Verfahren umfassend untersucht und in die Abwägung eingestellt. 
 
Das Vorhaben unterliegt den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM, Fassung 
2017). 
 
Der Vorhabenträger hat am 28.02.2021 einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfah-
rens gemäß § 12 BauGB gestellt. Um die im weiteren Verfahren zu berücksichtigenden Planungs-
vorgaben abzustimmen, wurde ein erstes städtebauliches Planungskonzept erarbeitet, das dem 
Einleitungsantrag als Anlage beiliegt. 
 
Zur Qualifizierung des Planungskonzepts soll ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren mit fünf 
Büros durchgeführt werden.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Erläuterungen zur Planaufstellung – Stand 16.03.2021 
 
3 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das circa 1,3 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Kalk im Stadtteil Brück. Begrenzt 
wird es im Osten durch den Oberen Bruchweg, im Süden durch die Astrid-Lindgren-Allee, im Wes-
ten durch die Martha-Heublein-Straße mit Wendeanlage und ein angrenzendes, privates Grund-
stück und im Norden durch angrenzende, private Grundstücke inklusive Bestandsbebauung. Das 
Plangebiet umfasst die Flurstücke 4553, 4551 und 4720 der Flur 71 in der Gemarkung Langen-
brück. 
 
Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ist dem Geltungsbereich (Anlage 1) zu entnehmen. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet ist nahezu vollständig bebaut und versiegelt durch die Anlagen eines Sportkomple-
xes. Die Sporthallen mit doppeltem Giebeldach befinden sich im nordwestlichen Teil des Grund-
stücks. Im Süden und Osten ergänzen mehrere eingeschossige Anbauten mit Umkleiden, Gastro-
nomie und Vereinsräumlichkeiten den Komplex. Die Eingänge orientieren sich nach Süden und 
Westen. Die unbebauten Grundstücksflächen entlang des Oberen Bruchwegs und der Astrid-Lind-
gren-Allee sind großflächig versiegelt und werden weitgehend ungeordnet zum Parken und Wen-
den genutzt. Eine Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum besteht lediglich über den Straßen-
belag. Am nördlichen und westlichen Grundstücksrand befindet sich jeweils ein mit Bäumen und 
Büschen bestandener Pflanzstreifen. 
 
3.3 Umgebung 
Im Osten wird das Gebiet begrenzt durch den Oberen Bruchweg. Das dahinter liegende, als Park 
gestaltete Landschaftsschutzgebiet entlang des Flehbaches bildet ein grünes Gegenüber. Den öst-
lichen Straßenrand säumen mehrere große Bäume sowie dichte Sträucher. Dazwischen steht ein 
einzelnes zweigeschossiges Gebäude mit Giebeldach. Der vorhandene Fußballplatz des S.C. 
Brück südöstlich des Plangebiets soll verlegt werden. Ein entsprechender Bauvorbescheid für den 
neuen Standort wurde bereits erteilt (4.08.2020). 
 
Südlich des Plangebiets befinden sich an der Astrid-Lindgren-Allee eingeschossige Einfamilien-
häuser mit Satteldach in offener Bauweise. Dahinter schließt ein Landschaftsschutzgebiet an mit 
vornehmlich landwirtschaftlich genutzten Flächen.  
 
Im Westen wird das Plangebiet durch die Martha-Heublein-Straße mit Wendeanlage begrenzt. Auf 
deren westlicher Seite befindet sich eine zweigeschossige Wohnbebauung in Form von giebelstän-
digen Reihenhäusern, die über Fußwege erschlossen werden. Südwestlich liegt eine noch unbe-
baute, umzäunte Brachfläche, die als Wohnbaufläche entwickelt werden soll und im rechtskräftigen 
Bebauungsplan entsprechend festgesetzt ist. Dahinter schließt ein Neubaugebiet mit freistehenden 
Einzelhäusern, erschlossen durch die Astrid-Lindgren-Allee, an.  
Im Norden grenzen die Gärten der mit ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhäusern bebauten 
Grundstücke der Martha-Heublein-Straße an das Plangebiet. Weiter nördlich und nordwestlich be-
findet sich das bestehende Siedlungsgebiet von Köln-Brück, das überwiegend durch Einfamilien-
häuser und vereinzelte Geschosswohnungsbauten geprägt ist. Das Stadtteilzentrum entlang der 
Olpener Straße liegt in circa 500 m Entfernung zum Plangebiet.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Erläuterungen zur Planaufstellung – Stand 16.03.2021 
 
4 
 
3.4 Erschließung 
 
Kfz-Verkehr 
Das Plangebiet ist im Osten über den Oberen Bruchweg und im Süden über die Astrid-Lindgren-
Allee verkehrlich erschlossen. Im Westen grenzt die Martha-Heublein-Straße mit Wendehammer 
und Fußweg zur Astrid-Lindgren-Allee an das Plangebiet. Das Grundstück ist von Westen lediglich 
über einen Trampelfpfad durch den Pflanzstreifen zugänglich. 
 
In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich die Bundesstraße 55, über die die Autobahnen 
3 und 4 zu erreichen sind.  
 
Fuß-und Radverkehr 
Auf der westlichen Seite des Plangebiets gibt es einen Trampelpfad durch das Gehölz an der 
Grundstücksgrenze zu der Wendeanlage an der Martha-Heublein-Straße. Von dort existiert eine 
fußläufige Verbindung zur Astrid-Lindgren-Allee. Auf dem Oberen Bruchweg verläuft ein straßen-
begleitender Fuß- und Radweg, der gemäß dem aktuell gültigen Bebauungsplan auf der Astrid-
Lindgren-Alle in Form einer Mischverkehrsfläche weitergeführt werden soll. Östlich und süd-östlich 
des Plangebiets besteht Anschluss an das Wegenetz der Flehbachaue. Eine grüne Rad- und Fuß-
wegeverbindung führt entlang des Flehbachs nach Norden zum Brücker Marktplatz, ins Stadtteil-
zentrum und durch den Stadtteil bis in die nördlichen Außenflächen. Südlich des Wohngebiets an 
der Astrid-Lindgren-Allee erstreckt sich ein Landschaftsschutzgebiet aus überwiegend landwirt-
schaftlich genutzten Flächen mit einem weitläufigen Wegenetz für Fuß- und Radfahrer. 
 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Die Haltestelle Köln Brück Flehbachstraße der Stadtbahnlinie 1 befindet sich in 800 Meter Entfer-
nung nördlich des Planungsgebietes. In der weiteren Umgebung sind verschiedene Bushaltestel-
len der Linien 157 und 154 (Köln Brück Wiehler Straße, Köln Brück Mauspfad, Köln Brück Bücke-
bergstraße) zu erreichen. 
 
Ver- und Entsorgung 
Das Gebiet ist mit Wasser und Energie versorgt und an das Kanalnetz angebunden.  
 
3.5 Soziale Infrastruktur 
 
Kindertageseinrichtungen 
Innerhalb des Stadtteils Köln-Brück bestehen in fußläufiger Entfernung zum Plangebiet sechs Kin-
dertageseinrichtungen, teilweise in städtischer, in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft. 
Das Wohnungsbauvorhaben löst rechnerisch einen Mehrbedarf an circa 11 Kitaplätzen aus. Es 
wird angestrebt, diese aufgrund des geringen Bedarfs in einer vertraglich gesicherten Großtages-
pflege im Plangebiet nachzuweisen. Gemäß kooperativem Baulandmodell bestünde auch die Mög-
lichkeit einer Ablöse durch die Vorhabenträgerin. 
 
Schulen 
Der Stadtteil Köln-Brück verfügt über zwei Grundschulen sowie eine Realschule. Es wird im weite-
ren Verfahren geprüft, ob der durch das Wohnungsbauvorhaben ausgelöste Mehrbedarf an Schul-
plätzen durch die vorhandenen Kapazitäten im Stadtteil und dessen Umgebung gedeckt werden 
kann.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Erläuterungen zur Planaufstellung – Stand 16.03.2021 
 
5 
 
Flächen für Jugendarbeit 
Aufgrund der geringen Anzahl der durch das Vorhaben verursachten Zuzüge von Jugendlichen 
werden innerhalb des Plangebietes keine zusätzlichen Flächen für die Jugendarbeit vorgesehen. 
Der durch das Bauvorhaben ausgelöste Mehrbedarf an Flächen für die Jugendarbeit kann durch 
die bereits in Köln-Brück vorhandenen Einrichtungen aufgenommen werden.  
 
 
4 Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das Plangebiet 
als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) mit besonderer Beachtung von Grundwasser und Gewäs-
serschutz, Regionale Grünzüge und Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung 
dar. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche mit Sportplatzsignet dar. 
 
4.3 Landschaftsplan 
Das Planungsgebiet befindet sich im Innenbereich. Die östlich und südlich gelegenen Flächen sind 
als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.  
 
4.4 Bebauungsplan 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 75450/04 aus dem Jahr 2001, der 
auf dem Grundstück nahezu vollflächig ein zweigeschossiges Baufeld vorsieht. Die Ausmaße des 
Baufeldes orientieren sich an den baulichen Maßen des 2001 bereits bestehenden Sportparks. Es 
wurde ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 in geschlosse-
ner Bauweise festgesetzt. Im Nord-Osten und Süd-Osten des Grundstücks sind Flächen für Stell-
plätze festgelegt. Entlang der Grundstücksgrenzen im Norden und Westen ist ein knapp 4 m brei-
ter Streifen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Am Oberen Bruchweg ist die 
Pflanzung einer Baumreihe vorgesehen. Entlang der südlichen, südwestlichen und nordöstlichen 
Grundstücksgrenze ist eine Lärmschutzwand von 2 m Höhe festgesetzt. 
 
Angrenzend an das Plangebiet sind der Obere Bruchweg als öffentliche Verkehrsfläche und die 
Martha-Heublein-Straße und die Astrid-Lindgren-Allee als Mischverkehrsflächen festgesetzt. An 
der westlichen Plangebietsgrenze befindet sich eine Reihe von privaten Stellplätzen, die erhalten 
bleiben muss. 
 
Der Bebauungsplan 75450/04 setzt für die Umgebung auf einer Fläche von circa 10,5 ha ein Allge-
meines Wohngebiet fest. Die Bebauungsstruktur ist überwiegend geprägt durch freistehende, ein-
geschossige Einfamilienhäuser mit einer maximalen Traufhöhe von 4,5 m. Westlich des Plange-
biets sind auf mehreren Baufeldern zweigeschossige Reihenhäuser zulässig mit einer maximalen 
Traufhöhe von 7 m. Entlang des Pohlstadtwegs im Norden sind dreigeschossige Häuser zulässig. 
Einheitliche Dachform ist im gesamten Bebauungsplangebiet das Satteldach, die GRZ bewegt sich 
zwischen 0,3 und 0,4.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Erläuterungen zur Planaufstellung – Stand 16.03.2021 
 
6 
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Darin wurde, basierend auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011, für den 
Zeitraum von 2010 bis 2029 ein Neubaubedarf von 52.100 Wohneinheiten ermittelt. Auf Grundlage 
einer neueren Bevölkerungsprognose wird mittlerweile bis Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwoh-
nern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Bedarf an neuen Wohnungen beläuft sich da-
nach inzwischen auf rund 66.000 Wohnungen. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es, ein ausrei-
chendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereitzustellen. Hierzu 
wird das Vorhaben mit circa 75 Wohneinheiten einen Beitrag leisten. 
 
4.6 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM) 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt 
am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell wei-
terentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 
in Kraft getreten. 
 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Woh-
nungsmarktsegment zu stärken als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfahrens an 
den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, 
etc.) zu beteiligen. 
 
Für das Vorhaben findet das Kooperative Baulandmodell in seiner Fassung der Bekanntmachung 
vom 10.05.2017 Anwendung. 
 
Das Modell ist bei allen Vorhaben ab einer bestimmten Bagatellgrenze anzuwenden, für die eine 
verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter 
anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendung erfolgt 
unter den nachfolgend benannten Aspekten, die in der weiteren Planung vertieft werden. 
 
4.6.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche Wohnen von mindestens 1.800 m² oder mindestens 
20 Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwe-
cke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten.  
 
Die Vorhabenträgerin hat sich verpflichtet diesen Anteil der in der weiteren Planung zu ermitteln-
den Geschossfläche für Wohnen im Bereich des Geschosswohnungsbaus zu realisieren. 
 
4.6.2 Soziale Infrastruktur 
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, wenn 
im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb des maßgebli-
chen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
 
Das Wohnungsbauvorhaben löst rechnerisch einen Mehrbedarf an circa 11 Kitaplätzen aus. 
Da dieser Wert nicht den Bau einer Kindertageseinrichtung rechtfertigt, wird angestrebt eine Woh-
nung von circa 80 m² für eine Großtagespflege bereitzustellen. Gemäß Baulandmodell wäre es der 
Vorhabenträgerin aber auch möglich, diesen Bedarf abzulösen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Erläuterungen zur Planaufstellung – Stand 16.03.2021 
 
7 
 
4.6.3 Öffentliche Spielplätze 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentli-
chen Spielplatzflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. Je 
Einwohner ist eine öffentliche Spielplatzfläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbe-
legungsquote von 2,3 Einwohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentli-
chen Spielplatzes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m². Unterhalb 
des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
 
Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von circa 7.300 m² für alle Vollge-
schosse entsteht bei einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 90 m² rechnerisch ein Mehrbe-
darf an öffentlichen Spielplatzflächen von circa 370 m². Da der Mehrbedarf die regelmäßig gefor-
derte Mindestgröße von 500 m² unterschreitet, wird angestrebt, den Spielplatz mit den sonst auf 
privaten Flächen entsprechend der Satzung der Stadt Köln herzustellenden Spielflächen für Klein-
kinder zu kombinieren. Die aus dem Baulandmodell herzuleitenden Flächengrößen für beide Spiel-
flächen belaufen sich gemeinsam auf circa 550 m². Die zusammengelegte Spielfläche würde in 
dem Fall ins Eigentum der Stadt übergehen und auch von dieser unterhalten werden. Sie muss 
von einer Seite an eine öffentliche Straße angebunden sein. Eine solche kombinierte öffentliche 
Spielfläche soll als Angebot der Vorhabenträgerin im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens auf 
Ihre Umsetzungsmöglichkeiten geprüft werden. Sofern sich bei Betrachtung der Ergebnisse des 
Qualifizierungsverfahrens herausstellt, dass die Herstellung einer solchen kombinierten Spielfläche 
für die Vorhabenträgerin nicht zumutbar ist, wäre auch eine Ablösung möglich. 
 
Im angrenzenden Grünzug der Flehbachaue in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich 
bereits ein öffentlicher Spielplatz. Ein weiterer liegt in fußläufiger Entfernung nordwestlich des 
Plangebiets an der Astrid-Lindgren-Allee. Insgesamt ist die Versorgung des Stadtteils Brück mit 
öffentlichen Spielflächen bisher jedoch defizitär. Daher wird angestrebt, den vom Vorhaben ausge-
lösten Bedarf im Plangebiet umzusetzen. 
 
4.6.4 Öffentliche Grünflächen 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentli-
chen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. Es wird da-
von ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner im Plangebiet ein Bedarf von 
10 m² öffentlicher Grünfläche begründet wird. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 
Einwohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße einer öffentlich zugänglichen Grün-
fläche, die zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 5.000 m². Unterhalb des Schwel-
lenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
 
Aufgrund der geringen Grundstücksgröße (ca. 1,3 ha) ist davon auszugehen, dass keine öffentlich 
zugängliche Grünfläche in der geforderten Mindestgröße von 5.000 m² realisiert werden kann. Daher 
werden die öffentlichen Grünflächen von der Vorhabenträgerin abgelöst. 
 
Im direkten Anschluss an das Plangebiet bestehen öffentliche Grünflächen entlang der Flehbach-
aue. Durch den Rückbau des Sportplatzes werden diese Grünflächen erweitert. 
 
4.6.5 Qualifizierungsverfahren 
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der An-
zahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaffen werden, 
ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Erläuterungen zur Planaufstellung – Stand 16.03.2021 
 
8 
 
Die Vorhabenträgerin wird, auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen gemäß 
§ 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen, zu dem ver-
schiedene Planungsbüros eingeladen werden. Das Ergebnis des Qualifizierungsverfahrens wird 
die Grundlage für die weitere städtebauliche Planung bilden. 
 
4.6.6 Anwendungszustimmung 
Die Anwenderzustimmung des Vorhabenträgers zum Kooperativen Baulandmodell mit Datum 
28.02.2021 liegt vor. 
 
 
5 Städtebauliches Planungskonzept 
 
5.1 Nutzungskonzept 
Das Plangebiet soll ausschließlich für Wohnen sowie gegebenenfalls eine Großtagespflege und 
einen Spielplatz genutzt werden. Geplant ist die Realisierung von circa 75 Wohneinheiten im freifi-
nanzierten und geförderten Segment. Die geplante Geschossfläche liegt bei circa 7.300 m² für alle 
Vollgeschosse bzw. bei circa 9.700 m² inklusive der Nicht-Vollgeschosse. Als Bebauungspro-
gramm sind Doppelhäuser, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Der geförderte 
Wohnraum soll ausschließlich in den Geschosswohnungsbauten untergebracht werden. 
 
Die Schaffung neuen Wohnraums entspricht dem stadtentwicklungspolitischen Ziel, für die wach-
sende Bevölkerung ein ausreichendes Wohnungsangebot in zentralen Lagen bereitzustellen. Die 
Realisierung neuer Wohnungsbauvorhaben leitet sich aus dem vom Rat der Stadt Köln am 
11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ab und stimmt mit 
den Leitlinien der städtischen Wohnungspolitik überein.  
 
Das Plangebiet befindet sich am Siedlungsrand einer bestehenden Wohnsiedlung mit guter Anbin-
dung an die Innenstadt und sehr guter Anbindung an das Autobahnnetz. Es ist durch die Be-
standsstraßen bereits nahezu vollständig erschlossen und weitgehend bebaut oder befestigt. Da 
das Plangebiet einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, handelt es sich um eine Nutzbarma-
chung von Innenbereichsflächen, die dem in § 1a Absatz 2 BauGB formulierten Ziel entspricht, 
schonend mit Grund und Boden umzugehen. 
 
Die Festsetzung als Wohngebiet ist vor dem Hintergrund maßgeblicher immissionsschutzrechtli-
cher Belange (Straßenlärm, Fluglärm, etc.) vorzunehmen. Entsprechende Gutachten werden 
hierzu erstellt, so dass gesunde Wohnverhältnisse bei der Ausrichtung und Ausstattung der Bau-
körper berücksichtigt werden. 
 
5.2 Städtebauliches Strukturkonzept 
Zentrale Vorgabe für die Planung ist es, das bereits bestehende Wohngebiet zu erweitern und zum 
Grünzug Flehbach angemessen abzuschließen. Die Lage des Grundstücks am Oberen Bruchweg 
als Gegenüber des Flehbachparks ermöglicht eine klare Adressbildung. Gleichzeitig liegt das 
Grundstück am Hauptzufahrtsweg vom Stadtteilzentrum in das angrenzende Wohngebiet, was ihm 
eine besondere städtebauliche Relevanz als Gesicht des Quartiers gibt.  
 
Mit dem Ziel die kleinteilige Baustruktur der Wohnbebauung der Umgebung aufzunehmen, wird in 
offener Bauweise eine Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,4 und eine Geschossflächenzahl

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Erläuterungen zur Planaufstellung – Stand 16.03.2021 
 
9 
 
(GFZ) von maximal 1,2 angestrebt. Die Höhe der Baukörper soll zwei Vollgeschosse plus reduzier-
tes Obergeschoss im Bereich der Reihen- und Doppelhäuser bzw. drei Vollgeschosse plus redu-
ziertes Obergeschoss im Bereich der Geschosswohnungsbauten nicht überschreiten. Ein sensibler 
Umgang mit den bestehenden Nachbargebäuden ist zu berücksichtigen. 
Das Plangebiet soll mit möglichst wenig motorisiertem Verkehr belastet werden. Die verkehrliche 
Erschließung soll ausschließlich über die östliche und südliche Grundstückgrenze (Oberer Bruch-
weg und Astrid-Lindgren-Allee) erfolgen. Eine Anbindung an die westliche Martha-Heublein-Straße 
soll ausschließlich über eine Rad- und Fußwegeverbindung erfolgen. 
 
Der Nachweis der notwendigen Stellplätze muss auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Die erfor-
derlichen Stellplätze für die Mehrfamilienhäuser sind in einer Tiefgarage nachzuweisen. Die Stell-
plätze für die Doppel- und Reihenhäuser können oberirdisch erfüllt werden, dabei sind sowohl 
Sammelstellplatzanlagen als auch hausbezogene Stellplätze oder Garagen vorstellbar. 
 
Die Freiflächen sollen begrünt und mit Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeiten gestaltet werden. Es 
soll ein gemeinschaftlich genutzter Freiraum mit Aufenthaltsqualität entstehen, der auch den Anfor-
derungen an eine klimagerechte Quartiersentwicklung gerecht wird. Die erforderlichen privaten 
Spielflächen für Kleinkinder sind – je nach Ergebnis im weiteren Verfahren (s. Punkt 4.6.3) sowohl 
in den Privatgärten als auch auf einer kombinierten öffentlichen Spielfläche gemäß den Vorgaben 
der BauO NRW und der Satzung der Stadt Köln „Private Spielflächen für Kleinkinder“ einzuplanen. 
Für die Doppel- und Reihenhäuser sind private Gärten vorgesehen. Es ist eine starke Durchgrü-
nung des Gebiets angestrebt. Mit verschiedenen Maßnahmen soll sowohl zum Erhalt von Lebens-
räumen für die Natur in der Stadt beigetragen werden als auch den klimatischen Belangen Rech-
nung getragen werden. Beides verhilft den zukünftigen Bewohner/innen zudem zu einer gesünde-
ren Wohnumgebung. Beispielsweise kann die Einfriedung mit Hecken die Artenvielfalt fördern und 
zur Vermeidung extremer sommerlicher Hitzebelastungen beitragen. Auch die Möglichkeiten zur 
Fassaden- und Dachbegrünung werden im weiteren Verfahren geprüft. Bestehende Bäume sollen 
soweit wie möglich erhalten und auch planungsrechtlich gesichert werden.  
 
Im Zuge des Qualifizierungsverfahrens soll ein Konzept für ein einheitliches Erscheinungsbild des 
Außenraums erarbeitet und später planungsrechtlich gesichert werden. Hierzu gehört auch eine 
funktionale Detailplanung von Abstellplätzen für Müll und Fahrräder sowie Stellplätzen.  
 
 
6 Auswirkungen der Planung/Umweltbelange 
 
Bei einem Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu geben, dass der 
Bebauungsplan ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach §2 (4) BauGB aufgestellt wer-
den soll. Vorbehaltlich der noch durchzuführenden Abstimmung mit den maßgeblichen Fachdienst-
stellen und in ihren Belangen betroffenen sonstigen Behörden lässt sich für folgende Umweltbe-
lange eine Betroffenheit feststellen: 
 
6.1 Verkehr 
Die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrsbelastung der Straßen und Knotenpunkte im Um-
feld werden im weiteren Verfahren gutachterlich untersucht und bewertet. Es wird aber von einer 
geringen zusätzlichen Belastung ausgegangen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Erläuterungen zur Planaufstellung – Stand 16.03.2021 
 
10 
 
6.2 Artenschutz  
Die artenschutzrechtliche Situation wird im weiteren Verfahren geprüft (ASP I). 
 
6.3 Baumbewertung 
Der Umgang mit den im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 75450/04 festgelegten Maßnahmen 
zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern wird auf Grundlage der weiteren Vorgehensweise in 
Bezug auf das städtebauliche Konzept geprüft und der vorhandene Baumbestand bewertet wer-
den. 
 
6.4 Immissionsschutz  
Eventuelle Lärmbelästigungen durch die Autobahnen 3 und 4, die Bundesstraße 55, die Straßen-
bahn sowie durch Fluglärm sind zu überprüfen. Mit Sportlärm ist nicht zu rechnen, da sich der 
Sportplatz des SC Brück, der sich im Grünzug Flehbach befindet, in die nahegelegene Bezirks-
sportanlage Brück verlegt wird. Der Platz selbst ist dort bereits planungsrechtlich gesichert. Die zu-
gehörigen Umkleideräume, die sich bisher im Sportgebäude im Plangebiet „Astrid-Lindgren-Allee“ 
befanden, sollen in einem neuen Vereinsheim in der Bezirkssportanlage hergestellt werden. Ein 
positiver Bauvorbescheid vom 04.08.2020 für das Vereinsheim liegt vor. 
 
6.5 Klima 
6.5.1 Klimaschutz 
Im weiteren Verfahren werden Maßnahmen zu Energieeinsparung und CO2-Minderung entwickelt 
und dargestellt.  
 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes können positive Auswirkungen auf den Klimaschutz er-
zielt werden, da die überbauten Grundstücksflächen reduziert und mehr Vegetationsflächen ge-
schaffen werden. Die Neubauten werden nach heute geltenden Regelwerken zur Energieeinspa-
rung und Wärmedämmung errichtet.  
 
Unter der Voraussetzung, dass dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden soll, ist die Nut-
zung von bereits versiegelten und gut erschlossenen Flächen unter klimatischen Aspekten sinn-
voll. Somit kann im Vergleich zu einer Realisierung an einem weniger integrierten Standort auf die 
CO2-intensive Schaffung von zusätzlicher Infrastruktur und die Inanspruchnahme von CO2-binden-
den Außenflächen verzichtet werden.  
 
6.5.2 Klimawandelanpassung, lokales Klima 
Das Plangebiet weist aufgrund seiner Lage am Stadtrand keine besondere stadtklimatische Belas-
tung auf. Eine übermäßige Erhitzung wird durch die Nähe zum Außenbereich und die angrenzende 
Flehbachaue mit kühlenden Effekten nicht erwartet. Die Starkregengefährdung des Gebiets ist ge-
mäß Starkregengefahrenkarte der Stadt Köln gering bis mäßig.  
 
Die Planung führt insgesamt zu einer Verringerung der derzeitigen Flächenversiegelung im Plan-
gebiet und kann sich damit positiv auf das lokale Versickerungspotenzial und die Verdunstung aus-
wirken. 
 
Im weiteren Verfahren wird geprüft, welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden können, um der 
Anpassung an den Klimawandel zu dienen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Erläuterungen zur Planaufstellung – Stand 16.03.2021 
 
11 
 
6.6 Altlasten 
Altlasten sind auf dem Plangebiet nicht bekannt und es wird davon ausgegangen, dass die Fläche 
keine Gefährdungspotentiale aufweist. Da im gegenüberliegenden Bereich der Flehbachaue je-
doch eine Altlastenverdachtsfläche besteht, in deren östlichem Bereich bereits auffällige Bodenluft-
bereiche festgestellt wurden, erfolgt eine entsprechende Prüfung im weiteren Verfahren. 
 
6.7 Wasser 
Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um eine Erstbebauung nach dem 01. Januar 1996, somit 
ist das Grundstück von der Verpflichtung zur Versickerung, Verrieselung oder Einleitung gemäß § 
51 a LWG NW ausgenommen. Gleichwohl werden die Möglichkeiten zur ortsnahen Beseitigung 
des Niederschlagswassers geprüft und ins städtebauliche Konzept integriert. Ein geeignetes Ent-
wässerungskonzept für Starkregenereignisse ist zu erstellen.  
 
 
7 Planverwirklichung 
 
Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB 
geschaffen werden. Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin wird ein Durchführungsver-
trag geschlossen. Dieser sichert die Realisierung des Vorhabens. 
 
Die Planungs- und Erschließungskosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Der 
Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfah-
rens ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. 
 
Zur Realisierung der Planung sind keine Bodenordnungsverfahren erforderlich. 
 
 
8 Kenndaten  
 
 
Größe des Plangebiets in ha ca. 1,3 ha  
Geschossfläche Wohnen gesamt  
inklusive Nicht-Vollgeschosse in m² 
ca. 9.700 m² 
Geschossfläche Wohnen  
nur Vollgeschosse in m² 
ca. 7.300 m² 
       davon öffentlich gefördert ca. 2.200 m²  
(mindestens 30% der Geschossfläche Wohnen) 
Anzahl der geplanten WE gesamt ca. 75 WE 
davon öffentlich gefördert ca. 25 - 30 WE 
Frei- und Grünfläche in m² ca. 5.050 m² 
davon „Kombifläche“ Spielen ca. 550 m² 
davon private Grünflächen ca. 4.500 m² 
Verkehrsfläche in m²  
(Straßen und Wege) 
ca. 1.600 m²

Beschlussvorlage Ausschuss

10406 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Lema Az 
Vorlagen-Nummer 
 0997/2021 
Freigabedatum  29.03.2021 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener 
Bebauungsplan) 
Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt,  
 
1. nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens 
nach § 13a BauGB ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für 
das Gebiet zwischen dem Oberen Bruchweg im Osten, der Astrid-Lindgren-Allee im Süden, 
der Marta-Heublein-Straße mit Wendeanlage und einem benachbarten Grundstück im Westen 
und der Bestandsbebauung und den dazu gehörigen Grundstücken entlang der Marta-
Heublein-Straße im Norden (Sportpark Brück; Flur 71, Flurstücke 4553, 4551 und 4720) – Ar-
beitstitel: Astrid-Lindgren-Allee – in Köln-Kalk-Brück – einzuleiten mit dem Ziel etwa 75 
Wohneinheiten in Doppel- und Reihenhäusern sowie Geschosswohnungsbau unter Anwen-
dung des kooperativen Baulandmodells festzusetzen; 
 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung BV 8 Kalk ohne Einschränkung 
zustimmt. 
 
Alternative: keine 
 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.04.2021 
Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Sahle Wohnen GmbH (Vorhabenträgerin) hat die circa 1,3 ha große Fläche im Stadtteil Brück 
nördlich der Astrid-Lindgren-Allee und westlich des Oberen Bruchwegs 2020 von der Stadt Köln mit 
der Zielsetzung Wohnungsbau erworben. Ziel der Vorhabenträgerin ist es circa 75 Wohnungen in 
Form von Doppel- und Reihenhäusern sowie Mehrfamilienhäusern zu bauen. Derzeit ist das Grund-
stück mit einer Sporthalle sowie mehreren Nebengebäuden bebaut. Die Freiflächen sind als Ver-
kehrs- und Parkplatzflächen nahezu komplett versiegelt.  
 
Der Sportpark Brück liegt seit einigen Jahren brach. Umkleiden und sanitäre Anlagen wurden bisher 
noch für den gegenüber gelegenen Sportplatz genutzt, der aber in die nahegelegene Bezirkssportan-
lage Brück verlagert werden soll. In diesem Zusammenhang planen SC Brück und FC Viktoria in der 
Bezirkssportanlage ein neues Vereinsheim zu errichten, für welches bereits ein positiver Bauvorbe-
scheid vorliegt. 
 
Der Vorhabenträger hat am 28.02.2021 einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens 
gemäß § 12 BauGB gestellt. 
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit 2001 rechtskräftigen Bebauungsplanes 75450/04 
Die im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen beziehen sich auf die bauli-
chen Maße der Sportanlage Brück und sind nicht vereinbar mit der Erschließung der Fläche für eine 
zeitgemäße Wohnnutzung. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des 
Vorhabens zu schaffen, ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans (hier als Vorhaben- und Er-
schließungsplan, VEP) erforderlich. Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan 
gemäß § 12 BauGB unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens (Bebauungsplan der Innen-
entwicklung gemäß § 13a BauGB) aufgestellt werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor (vgl. 
Anlage 2), Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan und ein Durchführungsvertrag. Die relevanten Umweltbelange werden im weiteren Verfah-
ren umfassend untersucht und in die Abwägung eingestellt. 
 
Die Darstellungen im Flächennutzungsplan (Wohnbaufläche + Signet Sportplatz) weichen zum Teil 
von den Festlegungen im neuen Bebauungsplan ab, können aber im Wege der Berichtigung ange-
passt werden, da die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes durch das Vorha-
ben nicht beeinträchtigt wird. 
 
Aufgrund des enormen Bedürfnisses nach Wohnraum wurde am 27.11.2017 das Kölner Wohnbünd-
nis von der Stadt Köln und der Wohnungswirtschaft unterzeichnet. Neben der zu erreichenden Quali-
tät der Wohnbauten ist es Ziel des Bündnisses 6.000 Wohnungen im Jahr herzustellen. Das geplante 
Vorhaben kann hierzu einen Beitrag durch die Nachnutzung einer bislang gewerblichen Fläche in 
zentraler Lage in Köln-Brück leisten. 
 
Geplant ist die Realisierung von circa 75 Wohneinheiten im freifinanzierten und geförderten Segment. 
Die geplante Geschossfläche liegt bei circa 7.300 m² für alle Vollgeschosse beziehungsweise bei 
circa 9.700 m² inklusive der Nicht-Vollgeschosse. Städtebaulich soll sich das neue Gebiet in die Um-

3 
gebungsbebauung einfügen. Die Doppel- und Reihenhäuser sind zweigeschossig plus reduziertes 
Obergeschoss, die Mehrfamilienhäuser dreigeschossig plus reduziertes Obergeschoss jeweils mit 
Sattel- oder Flachdach vorgesehen. Erschlossen werden soll das Gebiet über den Oberen Bruchweg 
und die Astrid-Lindgren-Allee. Eine Anbindung an die Martha-Heublein-Straße ist über einen Fuß- 
und Radweg vorgesehen. Es wird eine Durchgrünung auf Grundlage einer qualifizierten Freiraumpla-
nung erfolgen. Damit soll, gemeinsam mit weiteren Maßnahmen, auch den Belangen zum Klima-
schutz und zur Klimaanpassung im Städtebau begegnet werden. Zudem wird so die Wohnqualität 
erhöht und die Artenvielfalt in der Stadt unterstützt. 
 
Für die weitere städtebauliche Ausarbeitung des Vorhabens beabsichtigt der Vorhabenträger ein 
städtebauliches Qualifizierungsverfahren mit bis zu fünf Planungsbüros unter Beteiligung des Stadt-
entwicklungsausschusses und der Bezirksvertretung Kalk in enger Abstimmung mit der Stadt Köln 
durchzuführen. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf-
fentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB fließen durch eine Be-
schlussfassung über die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Vorgabenbeschluss) 
in die Aufgabenstellung ein.  
 
Für das Vorhaben findet das Kooperative Baulandmodell in seiner Fassung der Bekanntmachung 
vom 10.05.2017 Anwendung. Die Anwendungszustimmung des Vorhabenträgers zum Kooperativen 
Baulandmodell mit Datum 28.02.2021 liegt vor. 
 
Da mehr als 20 Wohneinheiten beziehungsweise mehr als 1.800 m² Geschossfläche Wohnen vorge-
sehen sind, fällt das Vorhaben unter die Regelungen des kooperativen Baulandmodells. Die nachzu-
weisenden 30 % der Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderter Wohnraum werden in den 
Geschosswohnungsbauten untergebracht. Aus den geplanten Wohneinheiten ergibt sich ein Bedarf 
von 11 Plätzen in einer Kindertageseinrichtung. Es wird angestrebt diese in einer vertraglich gesicher-
ten Großtagespflege im Plangebiet nachzuweisen. Im Qualifizierungsverfahren wird geprüft, ob ein 
öffentlicher Spielplatz mit mindestens 500 m² im Plangebiet umgesetzt werden kann, welcher die Be-
darfe aus dem KoopBLM und der nach Satzung der Stadt Köln vorzusehenden Kleinkindspielflächen 
kombinieren würde. 
 
Aufgrund der geringen Plangebietsgröße ist davon auszugehen, dass keine öffentliche Grünfläche in 
der geforderten Mindestgröße von 5.000 m² realisiert werden kann. Im weiteren Verfahren wird die 
genaue Umsetzung der Grünflächenbedarfe sowie der Spielflächen nach KoopBLM vorhabenbezo-
gen geprüft. 
 
Das Plangebiet eignet sich nicht nur wegen seiner unmittelbaren Nähe von nur circa 200 m zum Brü-
cker Zentrum, sondern auch durch seine gute Anbindung an die Kölner Innenstadt besonders für eine 
Wohnnutzung. Die Haltestelle Köln Brück Flehbachstraße der Stadtbahnlinie 1 befindet sich in 800 m 
Entfernung nördlich des Planungsgebietes. In der weiteren Umgebung sind verschiedene Bushalte-
stellen der Linien 157 und 154 (Köln Brück Wiehler Straße, Köln Brück Mauspfad, Köln Brück Bücke-
bergstraße) zu erreichen. Zudem befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet die Bundesstra-
ße 55, über die die Autobahnen 3 und 4 zu erreichen sind.  
 
Auf dem Oberen Bruchweg verläuft ein straßenbegleitender Fuß- und Radweg, der gemäß dem aktu-
ell gültigen Bebauungsplan auf der Astrid-Lindgren-Alle in Form einer Mischverkehrsfläche weiterge-
führt werden soll. Östlich und süd-östlich des Plangebiets besteht Anschluss an das Wegenetz der 
Flehbachaue. Südlich des Wohngebiets an der Astrid-Lindgren-Allee erstreckt sich ein Landschafts-
schutzgebiet aus überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem weitläufigen Wegenetz 
für Fuß- und Radfahrer. 
 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB kann auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet 
werden. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 
7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. 
 
Nach bisherigem Planungsstand sind folgende Umweltbelange und das Wirkungsgefüge zwischen 
ihnen im weiteren Planverfahren insbesondere zu betrachten:

4 
- Artenschutz 
- Natur- und Landschaft (Eingriffsbewertung) 
- Boden 
- Immissionsschutz (Lärm, Erschütterungen, Luftschadstoffe) 
- Verkehr 
- Klima 
Das weitere Gutachtenerfordernis wird im Verfahren geprüft. 
 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes können nach dem derzeitigen Kenntnisstand negative 
Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlendioxid (CO2) 
nicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen des Verfahrens soll ein Energiekonzept erstellt werden. 
Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadgases werden geprüft. Im beschleunigten 
Verfahren wird von einer formellen Umweltprüfung sowie dem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 und § 
2a BauGB abgesehen. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet jedoch eine Bewertung der Umweltbe-
lange statt. Hierfür werden verschiedene Umweltgutachten erstellt.  
 
Als Projekt der Innenentwicklung trägt das Vorhaben zum schonenden Umgang mit Grund und Boden 
bei. Die Wiedernutzbarmachung der Fläche des ehemaligen Sportparks Brück entspricht der Idee des 
Flächenrecyclings und der bestmöglichen Ausnutzung der bereits vorhandenen äußeren Erschlie-
ßungsinfrastruktur. 
 
Anlagen: 
1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
2 Erläuterungen zum städtebaulichen Konzept 
3 Städtebauliches Planungskonzept 
4 Luftbild mit Geltungsbereich

Anlage 1 Geltungsbereich (neu)

353 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des BebauungsplanesAstrid - Lindgren - Alleein Köln - Brück
010050200300 Meter

Anlage 5 Hinweis Unterschriftenliste

2008 Zeichen

ANLAGE 5 
Unterschriftenliste 
 
Aus der Bürgerschaft aus der Umgebung des Plangebiets wurde am 30. Mai 2021 
über die Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretun-
gen eine Unterschriftenliste an die Verwaltung übermittelt.  
Im Begleitschreiben wird darauf hingewiesen, dass die in der Vorlage aufgeführte 
Testplanung (Anlage 3 Städtebauliches Konzept) einer Fortführung der bestehenden 
Bebauung mit einer Erweiterung um zwei Mehrfamilienhäuser entspreche. In Brück - 
und gerade in dem gesamten Baugebiet „Im Oberen Bruch“ – gebe es eine breite 
Mehrheit, die die bisherige Planung aus dem städtebaulichen Konzept unterstütze. 
Dies würde die bestehende Bebauung sinnvoll ergänzen und in das städtebauliche 
Gesamtkonzept passen. 
Zu dem Abstimmungspunkt existieren Änderungsanträge der Fraktionen der SPD 
und Bündnis 90 / die Grünen, hin zu einer größeren Verdichtung der im städtebauli-
chen Konzept dargestellten Bebauung. 
Nach Einschätzung des Verfassers würde eine stärkere Verdichtung die ohnehin 
schon angespannte verkehrstechnische Situation in Brück – insbesondere im Bauge-
biet - weiter verschärfen. 
Vor dem Hintergrund der bisher existierenden Änderungsanträge der Fraktionen der 
SPD und Bündnis 90 / die Grünen hin zu einer größeren Verdichtung der im städte-
baulichen Konzept dargestellten Bebauung setzen sich die Unterzeichnerinnnen und 
Unterzeichner für die Beibehaltung des bisher vorgesehenen städtebaulichen Kon-
zepts ein. 
Der Wortlaut der Liste selbst ist: 
„Unterschriftenaktion der Anwohner ‚Oberer Bruch‘ zu Gunsten des Testentwurfs der 
Stadt Köln zur Bebauung der Flehburg und damit Fortführung der bestehenden Be-
bauungsformen.“ 
Auf der Liste haben 79 Personen mit Namen und Adresse unterschrieben. 
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Liste selbst nicht veröffentlicht. Bei be-
rechtigtem Interesse können Mitglieder der Bezirksvertretung Kalk sowie des Stadt-
entwicklungsausschusses jedoch Einsicht in die Unterlagen beantragen.

Anlage 6_Auszug Beschlussprotokoll BV 8 (Kalk)

5368 Zeichen

Anlage 6 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Herr Menne 
Telefon:  (0221) 221-98313  
Fax       :  (0221) 221-98347 
E-Mail:  dieter.menne@stadt-koeln.de 
Datum: 11.06.2021 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 5. Sitzung der Bezirksvertretung 
Kalk  
  
 
öffentlich 
8.2.2 Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorha-
benbezogener Bebauungsplan)  
Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Kalk-Brück 
0997/2021 
Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 21.04.2021 
AN/0892/2021 
Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20.04.2021 
AN/0876/2021 
Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 10.06.2021 
AN/1360/2021 (ersetzt den SPD-Änderungsantrag AN/0892/2021) 
 
Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den Änderungsantrag der SPD 
Fraktion vom 10.06.2021 (AN/1360/2021) abstimmen; es erfolgen zwei Einzelab-
stimmungen. 
 
1. Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt 
 
1. nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunig-
ten Verfahrens nach § 13a BauGB ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbe-
zogener Bebauungsplan) für das Gebiet zwischen dem Oberen Bruchweg im 
Osten, der Astrid-Lindgren-Allee im Süden, der Marta-Heublein-Straße mit 
Wendeanlage und einem benachbarten Grundstück im Westen und der Be-

2 
 
standsbebauung und den dazu gehörigen Grundstücken entlang der Marta-2 
Heublein-Straße im Norden (Sportpark Brück; Flur 71, Flurstücke 4553, 4551 
und 4720) – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee - in Köln-Kalk-Brück - einzulei-
ten mit dem Ziel Wohneinheiten in innovativen Formen mit geringer Flächen-
inanspruchnahme, z.B. gestapelten Reihenhäusern sowie Doppel- und Rei-
henhäusern sowie Geschosswohnungsbau, unter Anwendung des kooperati-
ven Baulandmodells festzusetzen; dabei ist aufgrund des Klimawandels auf 
eine maßvolle Versiegelung und naturnahe und klimaresilente Gestaltung des 
Quartiers Wert zu legen; 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die CDU Fraktion, und den Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) 
und die Bezirksvertreterin Dr. Groß (DIE LINKE.) bei Enthaltung des Bezirksvertre-
ters Winkler (AFD) zugestimmt. 
 
2. Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt 
 
2. Das vorgelegte städtebauliche Konzept ist zu überarbeiten mit dem Ziel, den 
Anteil der im Geschosswohnungsbau zu errichteten Wohneinheiten deutlich 
zu erhöhen. Dabei sind genügend Einheiten für behindertengerechtes sowie 
auch betreutes Wohnen zu berücksichtigen und einzuplanen. 
 
3. Die Einrichtung eines für alle Bürger*innen zugänglichen Gemeinschaftstreffs 
ist zu prüfen. 
 
4. Die Ausweisung von öffentlichen Grünflächen ist zu erhöhen. 
  
5. Für die bisher im Brücker Sporttreff ansässigen Sportvereine und Zusammen-
schlüsse sind Hallenzeiten in der noch zu realisierenden Zweifachturnhalle für 
die Kurt-Tucholsky-Hauptschule Helene-Weber-Platz zu berücksichtigen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die CDU Fraktion, und die Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) 
und Winkler (AFD) zugestimmt. 
 
Abschließend lässt Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer über den gesamten Än-
derungsantrag abstimmen: 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, folgenden 
Beschluss zu fassen:

3 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt 
 
1. nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunig-
ten Verfahrens nach § 13a BauGB ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbe-
zogener Bebauungsplan) für das Gebiet zwischen dem Oberen Bruchweg im 
Osten, der Astrid-Lindgren-Allee im Süden, der Marta-Heublein-Straße mit 
Wendeanlage und einem benachbarten Grundstück im Westen und der Be-
standsbebauung und den dazu gehörigen Grundstücken entlang der Marta-2 
Heublein-Straße im Norden (Sportpark Brück; Flur 71, Flurstücke 4553, 4551 
und 4720) – Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee - in Köln-Kalk-Brück - einzulei-
ten mit dem Ziel Wohneinheiten in innovativen Formen mit geringer Flächen-
inanspruchnahme, z.B. gestapelten Reihenhäusern sowie Doppel- und Rei-
henhäusern sowie Geschosswohnungsbau, unter Anwendung des kooperati-
ven Baulandmodells festzusetzen; dabei ist aufgrund des Klimawandels auf 
eine maßvolle Versiegelung und naturnahe und klimaresilente Gestaltung des 
Quartiers Wert zu legen; 
 
2. Das vorgelegte städtebauliche Konzept ist zu überarbeiten mit dem Ziel, den 
Anteil der im Geschosswohnungsbau zu errichteten Wohneinheiten deutlich 
zu erhöhen. Dabei sind genügend Einheiten für behindertengerechtes sowie 
auch betreutes Wohnen zu berücksichtigen und einzuplanen. 
 
3. Die Einrichtung eines für alle Bürger*innen zugänglichen Gemeinschaftstreffs 
ist zu prüfen. 
 
4. Die Ausweisung von öffentlichen Grünflächen ist zu erhöhen. 
  
5. Für die bisher im Brücker Sporttreff ansässigen Sportvereine und Zusammen-
schlüsse sind Hallenzeiten in der noch zu realisierenden Zweifachturnhalle für 
die Kurt-Tucholsky-Hauptschule Helene-Weber-Platz zu berücksichtigen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die CDU Fraktion und die Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) 
und Winkler (AFD) sowie der Bezirksvertreterin Dr. Groß (DIE LINKE.) zugestimmt.

Anlage 4 Luftbild

158 Zeichen

Anlage 4
0 5025 100 150 Meter N
Stadtplanungsamt
Luftbild zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Astrid - Lindgren - Allee
in Köln - Brück
Maßstab  1 : 2 500

Beratungsverlauf (2)

10.06.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
17.06.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Astrid-Lindgren-Allee
  • Martha-Heublein-Straße
  • Olpener Straße
  • Helene-Weber-Platz
  • Flehbachstraße
  • Wiehler Straße
  • Oberer Bruchweg
  • Pohlstadtsweg
  • Bergstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
0997/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
29.03.2021
Erstellt
12.03.2021 11:19