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2791/2022

Gaskosten - Anfrage der Linken zur Sitzung am 01.09.2022 (AN/1370/2022)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 30.08.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 01.09.2022

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4680 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/501/111 
AN/1370/2022 
Vorlagen-Nummer 
 2791/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.09.2022 
 
Gaskosten - Anfrage der Linken zur Sitzung am 01.09.2022 (AN/1370/2022) 
Zur Sitzung der Bezirksvertretung Nippes stellt die Fraktion DIE LINKE eine Anfrage zu den Gaskos-
ten.  
 
Durch die von der Bundesregierung veranlassten Sanktionen sowie entsprechende Gegenreaktionen 
der Russischen Föderation steigt auch der Gaspreis der RheinEnergie um 133 Prozent von 7,87 Cent  
pro kWh auf 18,30 Cent pro kWh. Dazu kommen noch die Kosten der Gasumlage, die auch erheblich 
ausfallen werden. Auch viele Leistungsbeziehende im Stadtbezirk Nippes, die Leistungen nach  SGB 
II/SGB XII erhalten, sind davon betroffen. 
 
Die Verwaltung wird gebeten, die folgenden Fragen zeitnah zu beantworten: 
 
1. Wie stellt das Jobcenter sicher, dass Leistungsbeziehende nach SGB II und SGB XII den Über-
nahmeanspruch der Unterkunfts- und Heizungskosten in tatsächlicher Höhe (so § 22 Abs. 1 S. 1 
SGB II iVm § 67 Abs. 3 SGB II/§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII iVm § 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII) erhalten? 
 
Antwort der Verwaltung 
Im Leistungsbereich des SGB II und SGB XII werden sowohl in laufenden Leistungsfällen als auch 
im Rahmen der Bearbeitung von Neu- und Weiterbewilligungsanträgen eingereichte Unterlagen 
wie Abschlagspläne, Betriebs-/Heizkostenabrechnungen von Vermietern bzw. Erhöhungsschrei-
ben von Energieversorgen und Vermietern geprüft. Die geltend gemachten Aufwendungen für Gas 
bzw. entsprechende Erhöhungsbeträge werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit im Ein-
zelfall keine leistungs- bzw. mietrechtlichen Gründe entgegenstehen. 
 
 
2. Plant das Jobcenter, die Leistungsbeziehenden zur einer wirksamen Heizkosteneinsparung auf-
zufordern? 
 
Antwort der Verwaltung 
Vor dem Hintergrund von § 67 Abs. 1, 3 SGB II werden im Jobcenter Köln derzeit keine Heizkos-
tensenkungsmaßnahmen geprüft bzw. eingeleitet. 
Angesichts der von der Bundesregierung geplanten Änderungen u. a. in § 22 Abs. 1 SGB II zum 
01.01.2023 (Bürgergeld mit zweijähriger „Karenzzeit“, in der die Bedarfe für Unterkunft in der Re-
gel in tatsächlicher Höhe anerkannt werden sollen), bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. 
 
 
3. Wie schätzt das Jobcenter den Übernahmeanspruch bei erhöhten Abrechnungen im Rahmen der 
Wohnraumsicherung nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II/bzw. § 36 Abs. 1 S. 21 SGB XII ein? 
 
Antwort der Verwaltung 
Nachforderungen von Gaskosten aus Betriebs- oder Energiekostenabrechnungen werden derzeit

2 
 
in der Regel in tatsächlicher Höhe leistungsrechtlich anerkannt. 
Da sich – sofern die Unterlagen bei den Leistungsträgern rechtzeitig eingereicht werden – eine 
„Schuldenproblematik“ im Sinne einer verzögerten Übernahme gar nicht ergeben kann, ist davon 
auszugehen, dass § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Zusammenhang mit 
„erhöhten Gasabrechnungen“ nicht angewendet werden muss. 
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass aus leistungsrechtlicher Sicht Nachforderungen aus 
Heiz- und Betriebskostenabrechnungen nie zu Schulden werden können.  
Allein der Umstand, dass Heizkostennachforderungen nicht innerhalb der vom Vermieter bzw. 
Gaslieferanten gesetzten Frist beglichen wurden, führt nicht dazu, dass es sich – allein durch 
Zeitablauf – bei diesen nicht mehr um einen aktuellen Bedarf handelt, sondern um Schulden, die 
ggf. durch ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 SGB XII auszugleichen wären. 
Beziehen sich Nachforderungen auf einen während der Hilfebedürftigkeit eingetretenen Bedarf, 
handelt es sich vielmehr um vom Leistungsträger grds. zu übernehmende tatsächliche Aufwen-
dungen der Unterkunft und Heizung. 
 
 
4. Könnten die Bürger*innen des Stadtbezirks Nippes unter einem Lieferstopp von Gas durch die 
RheinEnergie leiden auf Grund von massiven Zahlungsausfällen der Endverbraucher? 
 
Antwort der RheinEnergie: 
Die aktuellen hohen Energiepreise belasten besonders Haushalte mit niedrigerem Einkommen. 
Die Bundesregierung hat angekündigt, private Haushalte in der Energiekrise zu entlasten.  
Dies ist zwingend erforderlich und die RheinEnergie geht davon aus, dass dies geschieht und es 
somit nicht zu massiven Zahlungsausfällen der Endverbraucher kommt. 
Als Ergänzung dazu möchten die RheinEnergie Haushalte, die sich finanziell knapp oberhalb der 
Grundsicherungsgrenze befinden, mit einem Härtefallfonds unterstützen. 
Sollte ein anderer Anbieter die Belieferung stoppen, übernimmt die RheinEnergie als der örtliche 
Grundversorger die Strom- oder Gaslieferung.

Beratungsverlauf (1)

01.09.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2791/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
30.08.2022
Erstellt
25.08.2022 10:58