2791/2022
Gaskosten - Anfrage der Linken zur Sitzung am 01.09.2022 (AN/1370/2022)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/501/111 AN/1370/2022 Vorlagen-Nummer 2791/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.09.2022 Gaskosten - Anfrage der Linken zur Sitzung am 01.09.2022 (AN/1370/2022) Zur Sitzung der Bezirksvertretung Nippes stellt die Fraktion DIE LINKE eine Anfrage zu den Gaskos- ten. Durch die von der Bundesregierung veranlassten Sanktionen sowie entsprechende Gegenreaktionen der Russischen Föderation steigt auch der Gaspreis der RheinEnergie um 133 Prozent von 7,87 Cent pro kWh auf 18,30 Cent pro kWh. Dazu kommen noch die Kosten der Gasumlage, die auch erheblich ausfallen werden. Auch viele Leistungsbeziehende im Stadtbezirk Nippes, die Leistungen nach SGB II/SGB XII erhalten, sind davon betroffen. Die Verwaltung wird gebeten, die folgenden Fragen zeitnah zu beantworten: 1. Wie stellt das Jobcenter sicher, dass Leistungsbeziehende nach SGB II und SGB XII den Über- nahmeanspruch der Unterkunfts- und Heizungskosten in tatsächlicher Höhe (so § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 67 Abs. 3 SGB II/§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII iVm § 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII) erhalten? Antwort der Verwaltung Im Leistungsbereich des SGB II und SGB XII werden sowohl in laufenden Leistungsfällen als auch im Rahmen der Bearbeitung von Neu- und Weiterbewilligungsanträgen eingereichte Unterlagen wie Abschlagspläne, Betriebs-/Heizkostenabrechnungen von Vermietern bzw. Erhöhungsschrei- ben von Energieversorgen und Vermietern geprüft. Die geltend gemachten Aufwendungen für Gas bzw. entsprechende Erhöhungsbeträge werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit im Ein- zelfall keine leistungs- bzw. mietrechtlichen Gründe entgegenstehen. 2. Plant das Jobcenter, die Leistungsbeziehenden zur einer wirksamen Heizkosteneinsparung auf- zufordern? Antwort der Verwaltung Vor dem Hintergrund von § 67 Abs. 1, 3 SGB II werden im Jobcenter Köln derzeit keine Heizkos- tensenkungsmaßnahmen geprüft bzw. eingeleitet. Angesichts der von der Bundesregierung geplanten Änderungen u. a. in § 22 Abs. 1 SGB II zum 01.01.2023 (Bürgergeld mit zweijähriger „Karenzzeit“, in der die Bedarfe für Unterkunft in der Re- gel in tatsächlicher Höhe anerkannt werden sollen), bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. 3. Wie schätzt das Jobcenter den Übernahmeanspruch bei erhöhten Abrechnungen im Rahmen der Wohnraumsicherung nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II/bzw. § 36 Abs. 1 S. 21 SGB XII ein? Antwort der Verwaltung Nachforderungen von Gaskosten aus Betriebs- oder Energiekostenabrechnungen werden derzeit 2 in der Regel in tatsächlicher Höhe leistungsrechtlich anerkannt. Da sich – sofern die Unterlagen bei den Leistungsträgern rechtzeitig eingereicht werden – eine „Schuldenproblematik“ im Sinne einer verzögerten Übernahme gar nicht ergeben kann, ist davon auszugehen, dass § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Zusammenhang mit „erhöhten Gasabrechnungen“ nicht angewendet werden muss. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass aus leistungsrechtlicher Sicht Nachforderungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen nie zu Schulden werden können. Allein der Umstand, dass Heizkostennachforderungen nicht innerhalb der vom Vermieter bzw. Gaslieferanten gesetzten Frist beglichen wurden, führt nicht dazu, dass es sich – allein durch Zeitablauf – bei diesen nicht mehr um einen aktuellen Bedarf handelt, sondern um Schulden, die ggf. durch ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 SGB XII auszugleichen wären. Beziehen sich Nachforderungen auf einen während der Hilfebedürftigkeit eingetretenen Bedarf, handelt es sich vielmehr um vom Leistungsträger grds. zu übernehmende tatsächliche Aufwen- dungen der Unterkunft und Heizung. 4. Könnten die Bürger*innen des Stadtbezirks Nippes unter einem Lieferstopp von Gas durch die RheinEnergie leiden auf Grund von massiven Zahlungsausfällen der Endverbraucher? Antwort der RheinEnergie: Die aktuellen hohen Energiepreise belasten besonders Haushalte mit niedrigerem Einkommen. Die Bundesregierung hat angekündigt, private Haushalte in der Energiekrise zu entlasten. Dies ist zwingend erforderlich und die RheinEnergie geht davon aus, dass dies geschieht und es somit nicht zu massiven Zahlungsausfällen der Endverbraucher kommt. Als Ergänzung dazu möchten die RheinEnergie Haushalte, die sich finanziell knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze befinden, mit einem Härtefallfonds unterstützen. Sollte ein anderer Anbieter die Belieferung stoppen, übernimmt die RheinEnergie als der örtliche Grundversorger die Strom- oder Gaslieferung.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2791/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 30.08.2022
- Erstellt
- 25.08.2022 10:58