3233/2019
Verkehrssicherheit Ortseinfahrt Zündorf
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3161 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662/1 Vorlagen-Nummer 3233/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 08.10.2019 Verkehrssicherheit Ortseinfahrt Zündorf hier: Anfrage der FDP-Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 26.03.2019, TOP 9.2.3 Die FDP-Fraktion bittet um die Beantwortung der folgenden Fragen: Fragen: „1. Was hat der Ortstermin mit der damaligen Bezirksvertretung in 2013 ergeben? 2. Haben in den letzten 5 Jahren Unfälle an diesen Stellen stattgefunden? 3. Haben in den letzten 5 Jahren Geschwindigkeitskontrollen bzw. –messungen seitens der Stadtver- waltung oder des Bürgervereins stattgefunden? 4. Würde aus Sicht der Verwaltung eine Reduzierung auf Tempo 30 vom Ortseingang bis zum Kirschweg zu einer Entschärfung der oft gefährlichen Situationen beitragen? 5. Hat sich die Parksituation nach Mitteilung der Verwaltung Nr. 4233/2016 in der Heerstraße verbes- sert? Wenn nein, was gedenkt die Verwaltung dagegen zu unternehmen?“ Stellungnahme der Verwaltung: Zu Frage 1: Über den damaligen Ortstermin liegen der Verwaltung keine Erkenntnisse mehr vor. Zu Frage 2: In den letzten 5 Jahren ist dieser Bereich der Unfallkommission nicht als auffällig gemeldet worden. Die letzte Unfallmeldung erfolgte 2006. Zu Frage 3: Auf der Wahner Str. haben im Zeitraum 2014 bis 2019 Geschwindigkeitskontrollen stattgefunden. Es konnte eine Verstoßquote in Höhe von durchschnittlich 3 % festgestellt werden. In 2017 wurde unsere semistationäre Anlage (Blitzanhänger) dort für 1 Woche aufgestellt, mit dem Ergebnis von einer re- gistrierten Verstoßquote von 2,6 %. Bei mehr als 1.500 Messplätzen im Kölner Stadtgebiet sowie Bereiche mit deutlich höheren Verstoß- quoten können in der Wahner Str. auch zukünftig nur temporär Geschwindigkeitsmessungen durch- geführt werden 2 Zu Frage 4: Der Verwaltung sind keine gefährlichen Situationen an dem beklagten Fußgängerüberweg bekannt. Eine Besichtigung der Örtlichkeit hat hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeiten oder etwaiger Unfallge- fahren auch keine Auffälligkeiten ergeben. Der Fußgängerüberweg ist ordnungsgemäß beschildert und frühzeitig erkennbar. Auch ist der Bereich jüngst nicht als Unfallhäufungsstelle gemeldet. Nach § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des flie- ßenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Eine solche besondere Gefahrenlage ist vorliegend nicht gegeben, so dass eine Beschränkung der zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h unbegründet ist. Zu Frage 5: Die Verwaltung hat in der Vorlage 4233/2016 mitgeteilt, dass bereits in weiten Teilen der Heerstraße Haltverbote bestehen und eine Verbesserung des Verkehrsflusses lediglich durch eine konsequente Überwachung der geltenden Haltverbote erzielt werden kann. Der Verwaltung liegen seither keine Klagen über die Verkehrssituation vor.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3233/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 02.10.2019
- Erstellt
- 13.09.2019 10:33