2967/2021
Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IX/15/151 151/1 Vorlagen-Nummer 25.08.2021 2967/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.09.2021 Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße hier: Anfrage der Fraktion die Linke in der BV I Session Nr. AN/1319/2021 Stellungnahme der Verwaltung: Frage 1: Ist seitens der Verwaltung eine Evaluation des Projektverlaufs geplant und wenn ja, wann ist die- se zu erwarten. Antwort der Verwaltung: Eine Maßnahmenevaluation ist im ISGG NRW oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht vorge- sehen. Die Verwaltung hat den politischen Gremien zur Halbzeit über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen berichtet (Drs. Nr. 2331/2019). Eine Mitteilung zum Abschluss der Maßnahmen wurde der BV Innenstadt, dem Stadtentwicklungs- sowie dem Wirtschaftsausschuss vorgelegt (Drs. Nr. 1345/2021). Der Verein hat des Weiteren regelmäßig Informationen über die Projektstände für die Grundei- gentümer*innen, Erbbauberechtigten und die sonstige interessierte Öffentlichkeit auf seiner In- ternetseite eingestellt und zum Abschluss eine Broschüre mit einem Rückblick auf die durchge- führten Maßnahmen an die Abgabepflichtigen übersandt. Frage 2: Der zwischen der Stadt Köln und der ISG geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag verpflichtet die ISG dazu, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Erbbauberechtigte, Gewerbetrei- bende, freiberuflich Tätige und Dritte jährlich über die geplanten Maßnahmen und deren Kosten im Detail zu unterrichten. Dies ist nicht geschehen. Wurden Maßnahmen seitens der Verwaltung getroffen, hier Abhilfe zu schaffen? Wenn Maßnahmen getroffen wurden, warum haben sie nicht gefruchtet? Antwort der Verwaltung: Der Immobilien- und Standortgemeinschaft Severinstraße e. V. hat der Verwaltung jeweils seine Konkretisierung des Maßnahmen- und Finanzierungskonzeptes für das darauffolgende Wirt- schaftsjahr vorgelegt. Gem. § 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrags kann die Information der Grundeigentümer*innen und Erbbauberechtigten der im Gebiet gelegenen Grundstücke schriftlich oder über eine Inter- netadresse erfolgen. Die Information erfolgte auch auf der jährlichen Jahreshauptversammlung des Vereins. Unterlagen sind auf der Website des Vereins veröffentlicht. 2 Frage 3: Der genannte Vertrag verpflichtet die ISG darüber hinaus zu einem genauen Nachweis der Mit- telverwendung und die Stadt Köln wiederum zu dessen Kontrolle. Bestätigt die Verwaltung, dass die Eigenmittel des Vereins getrennt von den treuhänderisch zu verwaltenden Zuwendungen ge- führt wurden und dass die Zuwendungen ordnungsgemäß verausgabt wurden? Gab es einen Überschuss und wurde dieser an die Umlageverpflichteten zurückerstattet? Antwort der Verwaltung: Der Verein ist seinen Verpflichtungen nach § 7 des öffentlich-rechtlichen Vertrags nachgekom- men und hat die Mittelverwendung in den Jahren 2018 – 2020 regelmäßig nachgewiesen. Die Prüfung der Mittelverwendung ist derzeit noch anhängig. Nach deren Abschluss wäre grund- sätzlich eine Erstattung überschüssiger Abgaben an die Abgabenpflichtigen möglich. Derzeit wird jedoch ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster (OVG Münster) angestrebt. Das Verwaltungsgericht Köln hatte der Klage eines Abgabenpflichtigen stattgegeben und den Abgabenbescheid auf Grundlage der Abgaben- satzung aufgehoben (8 K 3904/18). Die Stadt Köln hat Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster eingereicht. Die abschließende Entscheidung vor dem OVG Münster ist Voraussetzung für das weitere Ver- fahren. Frage 4: Leider ist es so, dass Vermieter*innen die Kosten der Umlage auf ihre Mieter*innen umgelegt ha- ben. Vollkommen unklar bleibt nach wie vor, in welchem Umfang die Mieter*innen einen Beitrag zur Imagepflege des Vereins tatsächlich geleistet haben. Verfügt die Verwaltung über gesicherte Daten zu diesem Thema? Antwort der Verwaltung: Die Abgabe ist sowohl auf Wohnungs- als auch Gewerbemieten umlagefähig, wenn der individu- elle Mietvertrag dies vorsieht. Inwiefern die Vermieter*innen von der Möglichkeit zur Umlage Ge- brauch gemacht haben, ist der Verwaltung nicht bekannt. Es liegen bei der Verwaltung keine Informationen vor, wie viele Mieter*innen aus dem Satzungs- gebiet freiwillige Fördermitglieder des ISG e. V. sind. Frage 5: Von der Weihnachtsbeleuchtung bis zum Bouleplatz war jede Maßnahme der ISG strittig. Für die Mitglieder der Bezirksvertretung erscheint es besonders ärgerlich, wenn Maßnahmen der ISG, die in den Zuständigkeitsbereich der BV fallen, von der Verwaltung genehmigt werden und dann die BV den Protest dagegen zu spüren bekommt. Wer hat in diesem Zusammenhang die Aufstel- lung der „Pollerbänke“ und der (temporären) Einrichtung des Bouleplatzes am Karl-Berbuer-Platz genehmigt? Antwort der Verwaltung: Sowohl die Weihnachtsbeleuchtung als auch die Boulebahn wurden nach Anregungen aus der Bewohnerschaft vom ISG e. V. und in Abstimmung mit dem Amt für Stadtentwicklung und Statis- tik umgesetzt. Gleiches gilt für die Pollerbänke. Insbesondere für mobilitätseingeschränkte Be- wohner*innen sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, während des Besuchs auf der Straße eine Pause machen zu können, ohne unbedingt eine Gastronomie aufsuchen zu müssen. Der Verein hat daher eigens ein auf die besonderen Poller in der Severinstraße abgestimmtes Modell entwickeln lassen, das in Farbe und Form dem Gestaltungshandbuch der Stadt Köln entspricht und im schmalen Straßenquerschnitt integrierbar ist. Die Pollerbänke wurden vom Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung, die Boulebahn vom Amt für öffentliche Ordnung jeweils unter Auflagen genehmigt. gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Severinstraße
- Karl-Berbuer-Platz
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Details
- Aktenzeichen
- 2967/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 25.08.2021
- Erstellt
- 18.08.2021 11:27