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3206/2019

Makrofontest in der Nacht außerhalb der ICX Hallen

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 12.09.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 19.09.2019, TOP 10.2.10

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

4642 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/572 
 
Vorlagen-Nummer 
 3206/2019 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.09.2019 
 
Makrofontest in der Nacht außerhalb der ICX Hallen 
Zu der Anfrage AN/1157/2019 
 
"Die BV5 Nippes fordert die Fachverwaltung, das Eisenbahnbundesamt und die Deutsche Bahn AG 
auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfung des Makrofons auf dem ehemaligen Verschiebebahnhof 
Nippes nicht länger im Freien inmitten der Wohnbebauung, sondern an geeigneter Stelle, wo Men-
schen nicht in der Nachtruhe gestört werden können, stattfindet." 
 
nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
Nach Auffassung der Deutschen Bahn (DB AG) und des Eisenbahnbundesamtes (EBA) dient die 
Funktionsprobe des Makrofons zur Vorbereitung des Verkehrs und gehört damit in die Beurteilung 
nach der 16. BImSchV. Die Betätigung des Makrofons wird deshalb in den vorliegenden und aktuali-
sierten Gutachten zum Planfeststellungsbeschluss über die Errichtung des ICE-Werkes nicht nach TA 
Lärm betrachtet.  
Allerdings wird in den vorliegenden Lärmgutachten nach 16.BImSchV die Funktionsprobe des Makro-
fons nicht berücksichtigt. 
 
Nach Auffassung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes gehört die Überprüfung des Makrofons 
in die Beurteilung nach TA Lärm. Die Funktionsprobe des Makrofons findet im Betriebsablauf in der 
Innenreinigungsanlage (IRA) bzw. auf den Gleisen dazwischen oder auf dem Abstellbereich statt und 
steht somit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anlage des ICE-Werks. Folglich ist diese Lärm-
quelle nach der TA Lärm zu bewerten und im Lärmgutachten zu berücksichtigen. Die Auffassung 
stützt sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und Kommentierung. 
Weiterhin gibt die DIN VDE 0119-207-12: Zustand der Eisenbahnfahrzeuge –Leittechnik-Teil 207-12: 
Signaleinrichtungen (akustisch, optisch) vor, dass nach Nr.1: 
„die Funktionsprüfung der akustischen Signaleinrichtung täglich zu erfolgen hat. 
Daraus ergibt sich nach Ansicht des Umwelt- und Verbraucherschutzsamtes, dass die Funktionsprü-
fung unabhängig von den durchgeführten Wartungsarbeiten auch auf der Strecke durchgeführt wer-
den kann und nicht zwangsläufig nach jedem Werkstattbesuch bzw. zu jedem Beginn eines ICE-
Fahrvorganges durchgeführt werden muss.  
 
In zahlreichen Hinweisen und Schreiben wurden dem EBA und der DB AG die hiesige Auffassung 
umfassend und nachdrücklich vorgetragen und auf Abhilfe gedrängt. Insbesondere wurden Vorschlä-
ge unterbreitet, die Funktionsprüfung des Makrofons auf den Schienen-Verkehrsweg an unkritischer 
Stelle zu verlagern, so z.B. zwischen der Ausfahrt vom Betriebsgelände der ICE Werkstatt und dem 
erstem Halt oder nach dem letzten Halt und räumlich weit vor Einfahrt in das Betriebsgelände. Wei-
terhin wurde vorgeschlagen zu prüfen, ob eine partielle, schalltechnische Abdeckung des Makrofons 
bei der Funktionskontrolle möglich ist. Sehr deutlich wurde von dem EBA und der DB AG zuletzt im 
April und Juni 2019 gefordert, dass die Funktionsprüfung des Makrofons der TA Lärm zugerechnet 
werden muss.

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Die für das Planfeststellungsverfahren zuständige EBA und die für einen rechtmäßigen Betrieb zu-
ständige DB AG sind jedoch nach wie vor der Auffassung, dass die Makrofonprüfung zur 16.BImSchV 
gehört und damit höhere Immissionsrichtwerte anzusetzen sind. Beide Stellen sehen keine sachliche 
und rechtliche Notwendigkeit zu Änderung der Makrofon-Betätigung.  
 
Allerdings hat die DB AG im Juli 2019 auf ein Schreiben des Umwelt- und Verbraucherschutzsamtes 
mitgeteilt, dass die DB Fernverkehr prüft, ob der Prozessablauf des Makrofontests geändert werden 
kann. In einer Ausgabe der aktuellen Stunde von Juli 2019 des WDR hat ein Pressesprecher der 
Deutschen Bahn ebenfalls eine Änderung des Ablaufes der Makrofonprüfung in Aussicht gestellt.  
Es obliegt dem EBA als zuständiger Genehmigungsbehörde auch festzustellen, ob eine Gemengela-
ge vorliegt und wenn ja, welcher Zwischenwert einzuhalten ist. Das EBA bleibt auch nach mehrfacher 
Darlegung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes eines anderen Zwischenwertes bei der Auffas-
sung, dass eine Erhöhung der Immissionsrichtwerte auf 45 dB(A) gerechtfertigt ist. 
 
Die Einhaltung des Planfeststellungsbeschluss kann behördlich nur vom EBA eingefordert werden 
und eine Änderung nur von dort beschieden werden. Sonderordnungsrechtliche Vorgaben seitens der 
Stadt Köln sind nicht möglich. Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt geht nach wie vor den Mög-
lichkeiten nach, das EBA und die DB AG zu einem Umdenken und zu einem anderen Vorgehen zu 
bewegen.

Beratungsverlauf (1)

19.09.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3206/2019
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
12.09.2019
Erstellt
11.09.2019 16:43