3206/2019
Makrofontest in der Nacht außerhalb der ICX Hallen
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/572 Vorlagen-Nummer 3206/2019 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.09.2019 Makrofontest in der Nacht außerhalb der ICX Hallen Zu der Anfrage AN/1157/2019 "Die BV5 Nippes fordert die Fachverwaltung, das Eisenbahnbundesamt und die Deutsche Bahn AG auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfung des Makrofons auf dem ehemaligen Verschiebebahnhof Nippes nicht länger im Freien inmitten der Wohnbebauung, sondern an geeigneter Stelle, wo Men- schen nicht in der Nachtruhe gestört werden können, stattfindet." nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Nach Auffassung der Deutschen Bahn (DB AG) und des Eisenbahnbundesamtes (EBA) dient die Funktionsprobe des Makrofons zur Vorbereitung des Verkehrs und gehört damit in die Beurteilung nach der 16. BImSchV. Die Betätigung des Makrofons wird deshalb in den vorliegenden und aktuali- sierten Gutachten zum Planfeststellungsbeschluss über die Errichtung des ICE-Werkes nicht nach TA Lärm betrachtet. Allerdings wird in den vorliegenden Lärmgutachten nach 16.BImSchV die Funktionsprobe des Makro- fons nicht berücksichtigt. Nach Auffassung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes gehört die Überprüfung des Makrofons in die Beurteilung nach TA Lärm. Die Funktionsprobe des Makrofons findet im Betriebsablauf in der Innenreinigungsanlage (IRA) bzw. auf den Gleisen dazwischen oder auf dem Abstellbereich statt und steht somit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anlage des ICE-Werks. Folglich ist diese Lärm- quelle nach der TA Lärm zu bewerten und im Lärmgutachten zu berücksichtigen. Die Auffassung stützt sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und Kommentierung. Weiterhin gibt die DIN VDE 0119-207-12: Zustand der Eisenbahnfahrzeuge –Leittechnik-Teil 207-12: Signaleinrichtungen (akustisch, optisch) vor, dass nach Nr.1: „die Funktionsprüfung der akustischen Signaleinrichtung täglich zu erfolgen hat. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Umwelt- und Verbraucherschutzsamtes, dass die Funktionsprü- fung unabhängig von den durchgeführten Wartungsarbeiten auch auf der Strecke durchgeführt wer- den kann und nicht zwangsläufig nach jedem Werkstattbesuch bzw. zu jedem Beginn eines ICE- Fahrvorganges durchgeführt werden muss. In zahlreichen Hinweisen und Schreiben wurden dem EBA und der DB AG die hiesige Auffassung umfassend und nachdrücklich vorgetragen und auf Abhilfe gedrängt. Insbesondere wurden Vorschlä- ge unterbreitet, die Funktionsprüfung des Makrofons auf den Schienen-Verkehrsweg an unkritischer Stelle zu verlagern, so z.B. zwischen der Ausfahrt vom Betriebsgelände der ICE Werkstatt und dem erstem Halt oder nach dem letzten Halt und räumlich weit vor Einfahrt in das Betriebsgelände. Wei- terhin wurde vorgeschlagen zu prüfen, ob eine partielle, schalltechnische Abdeckung des Makrofons bei der Funktionskontrolle möglich ist. Sehr deutlich wurde von dem EBA und der DB AG zuletzt im April und Juni 2019 gefordert, dass die Funktionsprüfung des Makrofons der TA Lärm zugerechnet werden muss. 2 Die für das Planfeststellungsverfahren zuständige EBA und die für einen rechtmäßigen Betrieb zu- ständige DB AG sind jedoch nach wie vor der Auffassung, dass die Makrofonprüfung zur 16.BImSchV gehört und damit höhere Immissionsrichtwerte anzusetzen sind. Beide Stellen sehen keine sachliche und rechtliche Notwendigkeit zu Änderung der Makrofon-Betätigung. Allerdings hat die DB AG im Juli 2019 auf ein Schreiben des Umwelt- und Verbraucherschutzsamtes mitgeteilt, dass die DB Fernverkehr prüft, ob der Prozessablauf des Makrofontests geändert werden kann. In einer Ausgabe der aktuellen Stunde von Juli 2019 des WDR hat ein Pressesprecher der Deutschen Bahn ebenfalls eine Änderung des Ablaufes der Makrofonprüfung in Aussicht gestellt. Es obliegt dem EBA als zuständiger Genehmigungsbehörde auch festzustellen, ob eine Gemengela- ge vorliegt und wenn ja, welcher Zwischenwert einzuhalten ist. Das EBA bleibt auch nach mehrfacher Darlegung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes eines anderen Zwischenwertes bei der Auffas- sung, dass eine Erhöhung der Immissionsrichtwerte auf 45 dB(A) gerechtfertigt ist. Die Einhaltung des Planfeststellungsbeschluss kann behördlich nur vom EBA eingefordert werden und eine Änderung nur von dort beschieden werden. Sonderordnungsrechtliche Vorgaben seitens der Stadt Köln sind nicht möglich. Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt geht nach wie vor den Mög- lichkeiten nach, das EBA und die DB AG zu einem Umdenken und zu einem anderen Vorgehen zu bewegen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3206/2019
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 12.09.2019
- Erstellt
- 11.09.2019 16:43