0500/2019
Bessere Absicherung der Schulwege entlang der Johannisstraße
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
2731 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662/1 Vorlagen-Nummer 0500/2019 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 21.03.2019 Bessere Absicherung der Schulwege entlang der Johannisstraße hier: Antrag der CDU-Fraktion zur Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt am 21.03.2019, TOP 5.2.1 „Die Bezirksvertretung Innenstadt beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, im Kunibertsviertel eine bessere Absicherung der Schulwege entlang der Johannisstraße vorzugsweise durch Zebrastreifen oder alternativ durch Kennzeichnung als Schulweg zu erreichen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Das Kunibertsviertel ist als Tempo 30-Zone ausgewiesen. Gemäß § 45 Abs. 1 c Straßenverkehrsord- nung (StVO) ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesonde- re in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen- Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von ge- ringer Bedeutung ist, sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der zu Fuß ge- henden und Radfahrenden. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 26 Straßenverkehrsordnung sollen Fußgängerüberwege in der Regel nur dort angelegt werden, wenn es erforderlich ist, den zu Fuß Gehenden Vorrang zu ge- ben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen erfolgt nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen. Nach diesen Richtlinien sind Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich. Alle Verkehrsteil- nehmenden sind angehalten, mit mäßiger Geschwindigkeit an Fußgängerüberwege heranzufahren. Da in einer Tempo-30-Zone nicht schneller gefahren werden sollte, wird die Anlage eines Fußgän- gerüberweges regelmäßig nicht angeordnet. Weitere verkehrstechnische Maßnahmen sind angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht ange- zeigt. Der Gesetzgeber will die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmenden stärken und auf ge- genseitige Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Straßenverkehrsordnung hinwirken. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es das Verkehrszeichen (VZ) 136-10 StVO „Achtung Kinder“. Dieses Verkehrszeichen wird unmittelbar vor schützenswerten Einrichtungen, wie z. B. Schu- len und Kindergärten, angebracht. Bei einer Ortsbesichtigung konnte festgestellt werden, dass in un- mittelbarer Nähe der Schulen das VZ 136-10 StVO bereits in den Örtlichkeiten vorhanden ist. Aus den vorgenannten Ausführungen besteht vonseiten der Straßenverkehrsbehörde kein weiterer Handlungsbedarf.
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Johannisstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 0500/2019
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 11.03.2019
- Erstellt
- 11.02.2019 13:07