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0500/2019

Bessere Absicherung der Schulwege entlang der Johannisstraße

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 11.03.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 21.03.2019, TOP 5.2.4.1

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

2731 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/662/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0500/2019 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 21.03.2019 
 
Bessere Absicherung der Schulwege entlang der Johannisstraße 
hier: Antrag der CDU-Fraktion zur Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt am 21.03.2019, 
TOP 5.2.1 
„Die Bezirksvertretung Innenstadt beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, im Kunibertsviertel eine 
bessere Absicherung der Schulwege entlang der Johannisstraße vorzugsweise durch Zebrastreifen 
oder alternativ durch Kennzeichnung als Schulweg zu erreichen.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Das Kunibertsviertel ist als Tempo 30-Zone ausgewiesen. Gemäß § 45 Abs. 1 c Straßenverkehrsord-
nung (StVO) ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesonde-
re in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem 
Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-
Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von ge-
ringer Bedeutung ist, sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der zu Fuß ge-
henden und Radfahrenden.  
 
Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 26 Straßenverkehrsordnung sollen Fußgängerüberwege in 
der Regel nur dort angelegt werden, wenn es erforderlich ist, den zu Fuß Gehenden Vorrang zu ge-
ben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen 
erfolgt nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen. Nach diesen 
Richtlinien sind Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich. Alle Verkehrsteil-
nehmenden sind angehalten, mit mäßiger Geschwindigkeit an Fußgängerüberwege heranzufahren. 
Da in einer Tempo-30-Zone nicht schneller gefahren werden sollte, wird die Anlage eines Fußgän-
gerüberweges regelmäßig nicht angeordnet. 
 
Weitere verkehrstechnische Maßnahmen sind angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht ange-
zeigt. Der Gesetzgeber will die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmenden stärken und auf ge-
genseitige Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Straßenverkehrsordnung hinwirken. 
 
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es das Verkehrszeichen (VZ) 136-10 StVO „Achtung 
Kinder“. Dieses Verkehrszeichen wird unmittelbar vor schützenswerten Einrichtungen, wie z. B. Schu-
len und Kindergärten, angebracht. Bei einer Ortsbesichtigung konnte festgestellt werden, dass in un-
mittelbarer Nähe der Schulen das VZ 136-10 StVO bereits in den Örtlichkeiten vorhanden ist. 
 
Aus den vorgenannten Ausführungen besteht vonseiten der Straßenverkehrsbehörde kein weiterer 
Handlungsbedarf.

Beratungsverlauf (1)

21.03.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 5.2.4.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Orte (1)

  • Johannisstraße

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Details

Aktenzeichen
0500/2019
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
11.03.2019
Erstellt
11.02.2019 13:07