AN/0635/2017
Teilsperrung der Philippstraße, 50823 Köln für Kraftfahrzeuge über 7,5t
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Antrag nach § 3 (CDU BV4)
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CDU-Fraktion im Stadtbezirk Ehrenfeld Herrn Bezirksbürgermeister Josef Wirges Im Hause Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus 50667 Köln Eingang beim Bezirksbürgermeister: 25.04.2017 AN/0635/2017 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 08.05.2017, TOP 8.2 Teilsperrung der Philippstraße, 50823 Köln für Kraftfahrzeuge über 7,5t Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld beantragt, die Bezirksvertretung Ehrenfeld möge beschließen: I. Die Stadt Köln, als Straßenverkehrsbehörde, beschränkt den Straßenverkehr in der Philippstraße in 50823 Köln für die regelmäßige Durchfahrt mit Kraftfahrzeuge über 7,5t zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. II. Die Stadt Köln trifft auch die notwendigen Anordnungen durch Aufstellung von LKW- Durchfahrtsverbotsschildern, Verbotszeichen 253 "Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t" mit dem Zusatzzeichen 1052-35 "7,5t" (Roter Kreis mit weißer Innenfläche in dem ein Lastwagen abgebildet ist und einem weißen Schild mit der Zahl 7,5t). Begründung: Die Philippstraße in 50823 Köln-Ehrenfeld hat sich in den zurückliegenden Jahren zu einer Wohnstraße entwickelt. Sie liegt verkehrsgünstig zwischen der Venloer Straße und der Subbelrather Straße nahe der S-Bahn-Haltestelle am Ehrenfeld-Gürtel. Die Innenstadt ist in wenigen Minuten per Auto oder Stadtbahn zu erreichen. - 2 - An der Ecke Stammstraße, Philippstraße 55-57, befindet sich die Städtische Kindertageseinrichtung Philippstraße, und das Sozialpsychiatrisches Zentrum Ehrenfeld liegt in der Philippstraße 72 bis 74, das der Kölner Verein für Rehabilitation e.V. betreibt. An der Philippstraße werden Änderungsschneidereien als Gewerbe betrieben. Die Straße selbst ist sehr schmal und aus diesem Grund als Einbahnstraße ausgewiesen. Die ebenfalls schmalen Bürgersteige entsprechen in ihrer Breite nicht mehr den heute für Bürgersteige geltenden Vorschriften. Kein Bürgersteig dürfte unter 2,50 Meter dimensioniert sein, dies ist aber in der Philippstraße nicht der Fall. Große und breite LKW stellen eine Gefahr für Fußgänger dar. Beim Einfahren in die Straße besteht die Problematik der fehlenden Sichtbeziehungen zwischen LKW-Fahrern und Fußgängern. Die regelmäßige Durchfahrt von LKW führt bei Anwohnern und Nutzern der vorgenannten Einrichtungen wegen der hohen Verkehrsbelastung zu gesundheitlichen Beeinträchtigen, vor denen sie zu schützen sind. Zudem soll ein LKW-Durchfahrtsverbot zu einer Verbesserung des Verkehrsflusses beitragen und einen hohen Ausweichverkehr verhindern. Anders, als durch ein Durchfahrtsverbot für LKW´s über 7,5 t lässt sich die Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr nicht verhüten. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass das Durchfahrtverbot für LKW ausgesprochen wird und mit Verkehrschildern eine Teilsperrung für Kraftfahrzeuge über 7,5t geregelt wird. Eine Beeinträchtung der Rettung oder der Müllentsorgung ist mit dem Durchfahrsverbot nicht zu besorgen. Fahrzeuge der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes sind von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung ihrer spezifischen hoheitlichen Aufgaben dringend erforderlich ist; sie nehmen insoweit Sonderrechte wahr. Für Rettungsfahrzeuge gilt dies, sofern bei der medizinischen Versorgung höchste Eile geboten ist. Ansonsten genießen noch gekennzeichnete Straßenbaufahrzeuge, solche der Müllabfuhr und Telekommunikationsmessfahrzeuge Sonderrechte in Bezug auf die Straßenbenutzung und das Halten und Parken. Mit freundlichen Grüßen Gez. Martin Berg Fraktionsvorsitzender
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0635/2017
- Typ
- Antrag nach § 3 BV4 (CDU)
- Datum
- 25.04.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27