Errichtung einer City-Light-Säule vor dem Grundstück Venloer Straße gegenüber 891 / Einmündung Mathias-Brüggen-Straße
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 0414/2018 vom 08.03.2018
Stand: Am 07.05.2018 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 0414/2018 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer City-Light-Säule vor dem Grundstück Venloer Straße gegenüber 891 / Einmündung Mathias-Brüggen-Straße Beschlussorgan Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließt die Errichtung einer City-Light-Säule (CLS) im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Venloer Straße gegenüber 891 / Einmündung Ma- thias-Brüggen-Straße, wie in den Anlagen 1-3 dargestellt. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 19.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel- lung von bis zu 300 hinterleuchteten City-Light-Säulen vor. Bei dem Standort Venloer Straße gegenüber 891 handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist. Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge- nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor- schriften entgegenstehen. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer- benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm- ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur Ablehnung führen. Die beantragte City-Light-Säule ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorge- prüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertrages. Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um eine detaillierte Erläuterung. Anlagen -
Anlage 1 (Lageplan)
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Anlage 3 (Katasterauszug)
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& Stadt Köln Auszug aus dem = Katantaramk Liegenschaftskataster Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Fiurkarte NRW 1 : 500 Flurstück: 2090 = Ders : Müngersdorf Zeichen: a Venloer Sr u.a. Köln baba. 7 6924:34 ei Sb | 1 26 35 Meter Dieser Auszug Ist nach $ 5 Abs. 2 VermKalG NW In der derzeit gültigen Fassung gesetzlich geschützt. -
Anlage 2 (Foto)
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