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0041/2023

Neuverpachtung der Gastronomie im Bürgerhaus Stollwerck

Beschlussvorlage Ausschuss 06.10.2023

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 20.11.2023, TOP 1.1

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 2 Café Skizze EG

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Ansehen

Anlage 3 Café Skizze 1. OG

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Ansehen

Anlage 1 Entwurf Pachtvertrag für Gastronomie 2023

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

4101 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/506/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0041/2023 
Freigabedatum 
29.09.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neuverpachtung der Gastronomie im Bürgerhaus Stollwerck  
Beschlussorgan 
Liegenschaftsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Gemäß § 18 Ziffer 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln stimmt der Liegenschaftsaus-
schuss der Neuverpachtung zum Zwecke der Bewirtschaftung von Gastronomieflächen im 
Bürgerhaus Stollwerck zu. 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 19.10.2023 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 16.11.2023 
Liegenschaftsausschuss 20.11.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 
a) Erträge    16.200     € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Das Bürgerhaus Stollwerck verfügt im Erdgeschoss sowie im 1. Obergeschoss über Flächen 
von ca. 250 m² zur gastronomischen Nutzung (einschließlich dienenden Räumen und zuzüg-
lich Außenterrasse). Geplant ist, im Wege einer Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb für Lie-
fer- und Dienstleistungen die Dienstleistungskonzession für den Betrieb einer Gastronomie im 
Bürgerhaus Stollwerck schnellstmöglich neu zu vergeben.  
 
Eigentümerin der Liegenschaft „Bürgerhaus Stollwerck“ ist die Stadt Köln, Amt für Soziales, 
Arbeit und Senioren der Stadt Köln. 
 
Das Vertragsverhältnis mit dem bisherigen Pächter der Gastronomie endete zum 31.05.2023. 
In der Folgezeit sind erforderliche Renovierungsarbeiten durchzuführen.  
 
Gesucht wird eine wirtschaftlich leistungsfähige, zuverlässige Pächterpersönlichkeit mit lang-
jähriger Berufserfahrung im Gastronomiegewerbe (bevorzugt erfolgreiche Selbständigkeit), die 
sich mit den Zielen und Aufgaben des Bürgerhauses als Freizeit-, Kultur- und Begegnungs-
zentrum identifiziert und sich mit einer einladenden Speisen- und Getränkeauswahl sowohl 
den Kreis der Nutzerinnen und Nutzer des Bürgerhauses, als auch der Kundschaft aus dem

3 
Veedel und den anliegenden Gewerbebetrieben erschließt. Im Auswahlverfahren vorzulegen 
ist ein Betriebskonzept einschließlich Businessplan, das insbesondere Aussagen trifft zu Pro-
duktangebot, Preisgestaltung, möglichen Zielgruppen, geplantem Erscheinungsbild des Be-
triebes (Möblierung, Namensgebung usw.) und Marketingstrategien. 
 
Die Implementierung eines Integrationsbetriebes – Nachweis über die Beschäftigung mindes-
tens eines vollzeitbeschäftigten und sozialversicherungspflichtig angestellten Menschen mit 
Schwerbehinderung über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten – wird aus Gründen 
der Förderung von Inklusion, Integration und Behindertenhilfe mit einem um 300 Euro monat-
lich reduzierten Grundpachtzins unterstützt.  
 
Eckpunkte des Pachtvertrags: 
 
Laufzeit: 5 Jahre (mit Verlängerungsoption) 
Monatlicher Pachtzins: 1.350 Euro netto zuzüglich Nebenkostenpauschale von 
650 Euro 
Öffnungszeiten der Gastrono-
mie:  
Mind. 9 Stunden täglich (auch an Wochenenden und ge-
setzlichen Feiertagen) während der Öffnungszeiten des 
Bürgerhauses; ggfls. 1 Ruhetag pro Woche 
 
 
Die Auswahl erfolgt als Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (TNW) für Liefer- 
und Dienstleistungen nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). 
 
Ein Vergabevorbehalt wird nicht ausgesprochen. 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Entwurf Pachtvertrag 
Anlage 2: Skizze Erdgeschoss 
Anlage 3: Skizze 1. Obergeschoss

Anlage 3 Café Skizze 1. OG

24 Zeichen

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Anlage 1 Entwurf Pachtvertrag für Gastronomie 2023

23067 Zeichen

1 
 
          StollwerckGastroVertrag 
 
 
Zwischen 
 
der Stadt Köln, 
vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat V, Soziales, Gesundheit und Wohnen, 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln 
 
- nachfolgend Stadt genannt – 
 
und  
 
 
 
 
- nachfolgend Pächterin / Pächter genannt - 
 
 
wird nachstehender Pachtvertrag geschlossen: 
 
 
Präambel 
Die Stadt betreibt in der Dreikönigenstraße in der Kölner Südstadt auf ca. 6.500 Quadrat-
metern Nutz- und Verkehrsfläche eines der größten Bürgerhäuser Nordrhein-Westfalens, 
das Bürgerhaus Stollwerck. Das Bürgerhaus bietet der Bürgerschaft als Begegnungsstätte 
ganzjährig ein vielfältiges Angebot. Es gibt beispielsweise Bereiche für Kinder-, Jugend- und 
Seniorenarbeit, Sport-, Konferenz- und Seminarräume, um nur einige zu nennen. 
Abgerundet wird das Angebot des Bürgerhauses durch einen privatwirtschaftlich geführten 
Gastronomiebetrieb im Eingangsbereich des Hauses, der im Sommer auch über eine 
Außenterrasse verfügt. Die Stadt erwartet nach Maßgabe der nachfolgenden vertraglichen 
Regelungen, dass sich der Pächter der Gastronomieräume insbesondere mit den Zielen des 
Bürgerhauses als Freizeit-, Kultur- und Begegnungszentrum identifiziert und das Haus um 
das gastronomische Angebot ideal ergänzt. 
Der/dem Pächterin/Pächter ist allein für den wirtschaftlichen Erfolg des 
Gastronomiebetriebes verantwortlich. Ihr/ihm ist bekannt, dass die Besucherzahlen im 
Bürgerhaus saisonal schwanken können, weshalb es ihr/ihm nicht verwehrt ist, sich mit 
ihren/seinen Angeboten neben Angeboten an die Nutzende und Besuchende des Hauses 
auch an ein Publikum aus dem Veedel und den anliegenden Gewerbebetrieben zu wenden.  
 
Der/dem Pächterin/Pächter ist bekannt, dass es den unterschiedlichen Besuchenden und 
Nutzenden des Hauses gestattet ist, Cateringangebote Dritter für deren Veranstaltungen in 
Anspruch zu nehmen. Es obliegt daher allein ihrem/seinem Engagement, auch in diesem 
Bereich Kunden für die gastronomischen Angebote zu gewinnen. Die Stadt wird die/den 
Pächterin/Pächter jedoch nach Möglichkeit im Rahmen der entsprechenden bilateralen 
Informationen und Kommunikation des hausinternen Gastronomieangebotes nach außen 
unterstützen. 
 
Pächterin/Pächter und Stadt verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit die Förderung von 
Inklusion, Integration und Behindertenhilfe.

2 
 
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien:  
 
§ 1 
Pachtgegenstand 
 
Die Stadt Köln verpachtet im Bürgerhaus Stollwerck, Dreikönigenstr. 23, 50678 Köln zum 
Zwecke der Führung eines Gastronomiebetriebes folgende Räume: 
 
* die Gasträume im Erdgeschoss und auf der Empore (ca. 190 m²) 
* die dazugehörigen Küchen-, Lager-/Kühlräume (ca. 60 m²), die Terrasse (ca. 90 m²) an der 
Dreikönigenstraße 
* den Personalsanitärbereich im Sanitärbereich des Bürgerhauses Stollwerck 
* den Sanitärbereich für Gäste zur gemeinsamen Nutzung mit dem Bürgerhaus Stollwerck 
* den Speisenaufzug. 
 
Alle Räumlichkeiten sind mit den entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten (alleinige oder 
gemeinsame Nutzung) im Lageplan, der als Anlage 1 dem Vertrag beigefügt ist, farblich 
gekennzeichnet. 
 
 
§ 2 
Pachtzweck / Führung des Gastronomiebetriebs 
 
Die Stadt überlässt den Pachtgegenstand der/dem Pächterin/Pächter zur gastronomischen 
Bewirtschaftung gemäß dem als Anlage 2 dem Pachtvertrag beigefügten und von der Stadt 
genehmigten Betriebskonzept der/des Pächterin/Pächters. 
 
Die/der Pächterin/Pächter wird alle mit ihrem/seinem Betrieb in Verbindung stehenden, 
erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Konzessionen auf eigene Kosten einholen, 
soweit diese auf die Person der/des Pächterin/Pächters und deren/dessen Unternehmen 
bezogen sind. 
 
Die/der Pächterin/Pächter stellt auf eigene Rechnung und Betriebsrisiko im 
Gastronomiebetrieb gegen Entgelt Speisen und Getränke zur Verfügung. Sie/er führt die 
Gastronomie so, dass sie die Funktion des Bürgerhauses als Kommunikationsstätte der 
Kölner Bürgerinnen und Bürger unterstützt und fördert. 
 
Eine Erweiterung der Gastronomie in Richtung Catering bzw. Außer-Haus-Verkauf ist 
gestattet. Die Gastronomie ist als Innen- und Außengastronomie nutzbar. Sie kann darüber 
hinaus als Anlaufstelle für die Besucherströme im Bürgerhaus, aber auch als Veedels-
Gaststätte für die umliegenden Anwohner genutzt werden. 
 
Für die Räume und Flächen des Bürgerhauses außerhalb des Gastronomiebereiches wird 
der/dem Pächterin/Pächter ausdrücklich kein Konkurrenzschutz gewährt. 
  
Die/der Pächterin/Pächter stellt sicher, dass der Betrieb der Gastronomie den Betrieb des 
Bürgerhauses nicht behindert. Dies betrifft insbesondere Lärmemissionen als auch den 
freien Zugang zum Bürgerhaus. 
 
Der Gastronomiebetrieb ist rauchfrei zu führen. 
 
Die maximalen Öffnungszeiten des Gastronomiebetriebes bestimmen sich nach den 
gesetzlichen Vorschriften und müssen so bemessen sein, dass sie den Bürgerhausbetrieb 
nachhaltig unterstützen. Die/der Pächterin/Pächter verpflichtet sich, täglich (auch an 
Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen) den Geschäftsbetrieb der Gaststätte 
mindestens für 8 Stunden innerhalb der Öffnungszeit des Bürgerhauses zu führen. Dabei

3 
 
kann ein Ruhetag pro Woche in Abstimmung mit der Stadt eingerichtet werden. Das 
Betriebsende für die Außengastronomie bestimmt sich nach Maßgabe der erteilten und 
gültigen Bau- und Betriebsgenehmigung. Die/der Pächterin/Pächter ist berechtigt, über die 
Betriebszeiten des Bürgerhauses hinaus seine Betriebszeiten bis maximal 1.00 Uhr 
auszuweiten. 
 
Der Pächter verpflichtet sich, den Gastronomiebetrieb spätestens am 01.XX.2024 
aufzunehmen. 
 
Während der Öffnungszeit des Gastronomiebetriebes ist die persönliche Anwesenheit 
der/des Pächterin/Pächters oder einer von ihr/ihm beauftragten entscheidungsbefugten 
Person sicherzustellen. Eine vorübergehende Schließung des Betriebes (z.B. zu 
Ferienzeiten) bedarf der vorherigen Zustimmung der Leiterin / des Leiters des Bürgerhauses. 
 
 
§ 3 
Namensgebung, Außendarstellung 
 
Bei der Namensgebung für den Gastronomiebetrieb hat die/der Pächterin/Pächter unter 
Mitverwendung des Begriffs „Stollwerck“ den Bezug zum Bürgerhaus herzustellen. 
Werbeschilder können nur unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen und nach 
vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Stadt angebracht werden. 
 
Das Anbringen und Aufstellen von Lichtreklamen, Außenschildern, (Zigaretten-)Automaten, 
Schaukästen oder ähnlichen Vorrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung 
der Stadt. 
 
 
§ 4 
Pacht, Betriebs- und Nebenkosten 
 
Der monatliche Pachtzins beträgt 1.350,00 EUR (in Worten: eintausenddreihundertfünfzig 
EUR) zuzüglich der nach den gesetzlichen Bestimmungen gültigen Umsatzsteuer. 
Für die Monate XX und XY 2024 wird keine Pacht erhoben. 
 
Durch den Nachweis der Beschäftigung mindestens eines vollzeitbeschäftigten und 
sozialversicherungspflichtig angestellten Menschen mit Schwerbehinderung wird die Pacht 
um monatlich 300,00 EUR, somit auf 1.050,00 EUR, gemindert. Der Nachweis erfolgt durch 
die Förderung durch das Integrationsamt für eine unbefristete oder mindestens zwölf Monate 
befristete Einstellung. Der Pachtnachlass wird nach zwölf Monaten Beschäftigung für das 
Folgejahr für ebenfalls zwölf Monate gewährt. 
 
Die Betriebs- und Nebenkosten sind nicht in der Pacht enthalten und werden pauschal 
zuzüglich der nach den gesetzlichen Bestimmungen gültigen Umsatzsteuer erhoben. In der 
Pauschale sind Betriebs- und Nebenkosten für: 
 
* anteilige öffentliche Lasten des Grundstücks wie Grundsteuer 
* anteilige Straßenreinigungsgebühren 
* den Betrieb einer zentralen Heizungsanlage einschl. Abgasanlage sowie Wartung 
* die Wasserversorgung und Entwässerung 
* die Wartung des Speisenaufzugs 
 
enthalten. 
 
Die Höhe der Pauschale beträgt monatlich 470,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in der 
jeweils geltenden Höhe und ist monatlich im Voraus zu zahlen.

4 
 
 
Die Müllentsorgung ist Angelegenheit der/des Pächterin/Pächters. Sollten der Stadt für die 
Abfallentsorgung vom Abfallentsorgungsunternehmen Gebühren in Rechnung gestellt 
werden, ist die/der Pächterin/Pächter verpflichtet, diese der Stadt vollständig zu erstatten. 
 
Die Pauschale enthält nicht die Stromversorgung für die Gastronomie, da die 
Stromversorgung über eine Direktabnahme der Gastronomie bei einem Energielieferanten 
erfolgt. Im Übrigen wird auf die Regelungen dieses Vertrages zur Reinigung, Müllbeseitigung 
und Wartung etc. verwiesen. 
 
Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Preisindex für die Lebenshaltung 
aller privaten Haushalte in Deutschland (alte und neue Bundesländer), Basisjahr 2010 = 100 
Punkte, ab dem Tage der Vertragsunterzeichnung um fünf Punkte oder mehr nach oben 
oder unten verändern, so ist der Pachtzins und die Nebenkostenpauschale um die tat-
sächlich eingetretene prozentuale Preisindexänderung anzupassen, allerdings frühestens 
nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsbeginn oder einer Anpassung aufgrund dieser 
Klausel. 
 
Die geänderte Nebenkostenpauschale ist von Beginn des auf die schriftliche Erklärung der 
Stadt folgenden übernächsten Monats an fällig, in der die neue Pauschale angegeben ist. 
Die Nebenkostenpauschale verändert sich wiederum in der gleichen Weise, wenn seit der 
letzten Anpassung der Pauschale die oben festgelegten Voraussetzungen erneut gegeben 
sind. 
 
Der Pachtzins und die in § 4 und § 11 geregelten Zahlungen der Betriebs-/Nebenkosten sind 
monatlich im Voraus, spätestens am 3. Kalendertag eines Monats (maßgeblich für die 
Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang auf dem Konto der Stadt), auf das Konto der 
Sparkasse KölnBonn, IBAN DE 40 37050198 0093032977, BIC COLSDE33XXX unter 
Angabe des die Zahlung betreffenden Zeitraums kostenfrei an die Stadt zu zahlen. 
 
Die/der Pächterin/Pächter leistet spätestens zwei Wochen vor Pachtbeginn eine Sicherheit in 
Höhe von 6.000,00 EUR. Über diese Kaution ist seitens der/des Pächterin/Pächters ein 
Sparbuch anzulegen mit dem Eintrag „Pachtkaution, verpfändet zugunsten der Stadt Köln“. 
 
 
§ 5 
Pachtdauer, ordentliche Kündigung 
 
Das Pachtverhältnis wird für die Zeit vom 01.XX.2024 bis 31.XX.2029 geschlossen. Es 
verlängert sich danach jeweils um weitere 5 Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor dem 
Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. 
 
Die ordentliche Kündigung des Pachtvertrages bedarf keiner Begründung. 
 
Die Berechtigung der Stadt, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht 
ausgeschlossen. 
 
 
§ 6 
Außerordentliche Kündigung 
 
Die Stadt ist berechtigt, den Vertrag jederzeit fristlos zu kündigen, insbesondere wenn 
 
 seitens der/des Pächterin/Pächters eine Vertragsverletzung vorliegt, die eine weitere 
vertrauensvolle Zusammenarbeit im Bürgerhaus unmöglich macht

5 
 
 die/der Pächterin/Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses für 2 Monate in Rückstand 
gerät. Hier bedarf es keiner gesonderten Mahnung seitens der Stadt 
 die/der Pächterin/Pächter trotz Verzuges bei Fälligkeit des Pachtzinses und/oder der 
Neben- und Betriebskosten im Sinne des § 4 und § 11 dieses Vertrages sowie einmaliger 
schriftlicher Mahnung seinen vertraglich festgelegten finanziellen Verpflichtungen ganz 
oder teilweise innerhalb von 10 Werktagen nicht nachkommt 
 die/der Pächterin/Pächter in Zahlungsunfähigkeit oder in eine solche Verschuldung gerät, 
dass sie/er ihren/seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, oder wenn über 
ihr/sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist 
 die/der Pächterin/Pächter den Betrieb nicht mehr selbst führt oder ihn ganz oder teilweise 
ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten überlässt 
 der/dem Pächterin/Pächter die erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis (Konzession) 
nicht erteilt oder entzogen wird 
 die/der Pächterin/Pächter die Pachtsache zu einem anderen als dem in § 2 dieses 
Vertrages genannten Zweck nutzt 
 die/der Pächterin/Pächter bauliche Veränderungen am Pachtobjekt ohne vorherige 
schriftliche Zustimmung vornimmt 
 die/der Pächterin/Pächter die Rechtsform seines Unternehmens ohne vorherige 
Zustimmung der Stadt ändert. 
 
Ist die/der Pächterin/Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen 
Rentenversicherung geworden, so kann sie/er das Pachtverhältnis außerordentlich mit einer 
Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres kündigen. 
 
Stirbt die/der Pächterin/Pächter, so sind sowohl die Erbinnen und Erben als auch die Stadt 
berechtigt, das Pachtverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod der/des 
Pächterin/Pächters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich zu kündigen. 
 
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Berechtigung der Stadt, Schadensersatz zu 
verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. 
 
 
§ 7 
Zustand und Übergabe der Pachträume 
 
Die Pachträume werden ohne Inventar verpachtet. Die/der Pächterin/Pächter beschafft die 
Einrichtung des Gastraumes, der Terrasse, der Küche und des Lagers sowie das 
Kleininventar wie Geschirr, Besteck, Gläser und weitere Ausstattungsgegenstände. Die 
Einrichtung des Pachtgegenstandes durch die/den Pächterin/Pächter stimmen die 
Vertragsparteien miteinander ab.  
 
Über den Zustand des Pachtgegenstandes ist bei der Übergabe ein von beiden Parteien 
unterschriebenes Protokoll aufzunehmen, in dem der Zustand des Pachtgegenstandes 
aufgrund einer gemeinsamen Besichtigung und Fotos festgestellt wird. Soweit nicht das 
Protokoll etwas anderes besagt, erkennt die/der Pächterin/Pächter den Zustand des 
Pachtgegenstandes als vertragsgemäß an.  
 
Die/der Pächterin/Pächter erhält folgende Schlüssel:

6 
 
§ 8 
Einrichtung, Instandsetzung und -haltung, Schönheitsreparaturen 
 
Die Instandsetzung und -haltung des Inventars sowie das Streichen der Wände obliegen 
der/dem Pächterin/Pächter, die des Pachtgegenstandes im Übrigen der Stadt. Die/der 
Pächterin/Pächter hat auftretende Schäden und Mängel an der Pachtsache der Stadt 
unverzüglich anzuzeigen. 
 
Die Schönheitsreparaturen hat die/der Pächterin/Pächter auszuführen. Im Rahmen 
sorgsamen Gebrauchs bestimmt die/der Pächterin/Pächter den Zeitpunkt der jeweiligen 
Schönheitsreparaturen. 
Ungeziefer hat die/der Pächterin/Pächter in den Pachträumen unverzüglich auf eigene 
Kosten durch Fachleute beseitigen zu lassen, ohne dass es auf den Nachweis des 
Einschleppens ankommt. Kommt die/der Pächterin/Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, 
so ist die Stadt berechtigt, das Ungeziefer sofort auf Kosten der/des Pächterin/Pächters 
beseitigen zu lassen. In diesem Fall können die Pachträume jederzeit durch den von der 
Stadt beauftragten Fachmann betreten werden. 
 
Bei Gefahr im Verzuge (z.B. Wassereinbruch, Einbruch) hat die Stadt das Recht, die 
notwendigen Sicherungsmaßnahmen sofort auf Kosten der/des Pächterin/Pächters 
ausführen zu lassen.  
 
 
§ 9 
Bauliche Veränderungen 
 
Die/der Pächterin/Pächter darf bauliche Veränderungen am Pachtgegenstand nur mit 
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt vornehmen. Bei Beendigung des 
Pachtverhältnisses ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, soweit die Parteien 
nichts Abweichendes schriftlich vereinbaren. 
 
Die Stadt darf Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen zur Erhaltung des 
Pachtgegenstandes oder zur Abwehr drohender Gefahren auch gegen den Willen des 
Pächters durchführen. Jedoch hat die Stadt die Arbeiten der/dem Pächterin/Pächter 
angemessene Zeit zuvor anzukündigen und bei der Ausführung der Arbeiten auf die Belange 
der/des Pächterin/Pächters, insbesondere die Aufrechterhaltung des Betriebes, Rücksicht zu 
nehmen. 
 
 
§ 10 
Energieversorgung 
 
Die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Klima und Wasser dürfen von der Pächterin / 
vom Pächter nur in dem Umfange in Anspruch genommen werden, in dem keine 
Überlastung eintritt. Einen Mehrbedarf kann die/der Pächterin/Pächter durch Erweiterung der 
Zuleitungen auf eigene Kosten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt decken. 
 
Bei Störungen und Schäden an den Versorgungsleitungen hat die/der Pächterin/Pächter für 
sofortige Abschaltung zu sorgen. Sofern sie/er hierzu nicht in der Lage ist oder wenn die 
Störung oder der Schaden sich auf andere Nutzer des Gebäudes auswirkt, ist die 
Hausverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. 
 
Eine Veränderung der Energieversorgung berechtigt die/den Pächterin/Pächter nicht zu 
Ersatzansprüchen gegen die Stadt.

7 
 
Wenn die Strom-, Klima- oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen von 
der Stadt nicht zu vertretenden Umstand unterbrochen wird, hat die/der Pächterin/Pächter 
kein Minderungsrecht oder sonstige Ersatzansprüche gegen die Stadt. 
 
 
§ 11 
Reinigung 
 
Die/der Pächterin/Pächter ist für die Reinigung (einschl. Glasreinigung) der ihm zur 
Bewirtschaftung überlassenen Räumlichkeiten und Außenflächen verantwortlich.  
 
Sie/er beteiligt sich anteilig mit 10 Prozent (= 180,00 EUR pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer 
in der jeweils geltenden Höhe) an den Reinigungskosten der gemeinsam mit dem 
Bürgerhaus bewirtschafteten Toilettenanlage. 
 
§ 12 
Haftung 
 
Die Haftung der Parteien bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.  
 
Die/der Pächterin/Pächter stellt im Zusammenhang der Nutzung der Räume die Stadt von 
Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüchen – gleich aus welchem 
Rechtsgrund – frei.  
 
Der Stadt gegenüber haftet die/der Pächterin/Pächter für alle Schäden, die durch sie/ihn 
oder Dritte, deren Handeln sie/er sich zurechnen lassen muss (z. B. Personal, Gäste, 
beauftragte Lieferanten und Handwerker), an Rechtsgütern der Stadt verursacht werden. 
 
Die Stadt überträgt der/dem Pächterin/Pächter die Verkehrssicherungspflicht für den 
Pachtgegenstand und deren Zugänge.  
 
 
§ 13 
Versicherungen 
 
Die/der Pächterin/Pächter ist verpflichtet, auf ihre/seine Kosten folgende Versicherungen 
abzuschließen: 
 
* Betriebsunterbrechungsversicherung 
* Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden (Deckungssumme 10 Mio. Euro), 
Feuerversicherung für die Räume des Pachtgegenstandes sowie für alle 
Einrichtungsgegenstände, Anlagen und Vorräte des Pächters 
* Einbruch- und Diebstahlversicherung für alle Einrichtungsgegenstände, Anlagen und 
Vorräte des Pächters mit Versicherungsschutz für Einbruchschäden am Gebäude 
* Versicherung gegen Leitungswasserschäden für alle Einrichtungsgegenstände, Anlagen 
und Vorräte des Pächters 
* Versicherung gegen Glasschäden. 
 
Die/der Pächterin/Pächter weist der Stadt den Abschluss der Versicherungen nach. Die 
Stadt kann jederzeit einen Nachweis über die regelmäßigen Prämienzahlungen verlangen. 
 
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls ist die/der Pächterin/Pächter verpflichtet, die ihr/ihm 
gezahlte Versicherungssumme ausschließlich zur Wiederbeschaffung und Wiederherstellung 
der versicherten Gegenstände zu verwenden. Der Stadt sind auf Verlangen Belege 
vorzulegen.

8 
 
 
§ 14 
Eigentum an eingebrachten Sachen 
 
Die/der Pächterin/Pächter erklärt, dass die bei Beginn des Pachtverhältnisses eingebrachten 
Sachen ihr/sein Eigentum und nicht verpfändet sind. 
 
Die/der Pächterin/Pächter verpflichtet sich, der Stadt von etwaigen Pfändungen 
eingebrachter Sachen unverzüglich Nachricht zu geben. 
 
 
§ 15 
Rechtsnachfolge 
 
Beabsichtigt die/der Pächterin/Pächter eine Änderung der Rechtsform, so hat sie/er dies der 
Stadt unverzüglich mitzuteilen. Die Fortsetzung des Pachtverhältnisses bedarf der 
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. 
 
Wird durch die Rechtsformänderung die persönliche Haftung der/des Pächterin/Pächters 
eingeschränkt oder ausgeschlossen, haftet die/der Pächterin/Pächter weiter für die Erfüllung 
der Verpflichtungen aus diesem Vertrag persönlich unbeschränkt, bei Personenmehrheit als 
Gesamtschuldnerin bzw. Gesamtschuldner. Das Gleiche gilt bei einer Veräußerung oder 
Übertragung des gesamten Betriebes oder eines Teilbetriebes. 
 
 
§ 16 
Betreten der Pachtsache 
 
Die Stadt oder von ihr Beauftragte können den Pachtgegenstand während der üblichen 
Geschäftszeiten zur Prüfung ihres Zustands betreten. Bei Gefahr im Verzuge ist der Stadt 
oder ihren Beauftragten der Zutritt zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet. 
 
Will die Stadt den Pachtgegenstand anderweitig zukünftig nutzen, so können sie und ihre 
Beauftragten den Pachtgegenstand während der üblichen Geschäftszeiten mit Interessenten 
betreten. 
 
 
§ 17 
Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses 
 
Der Pachtgegenstand ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses besenrein und aufgeräumt 
an die Stadt zurückzugeben. Der Pachtgegenstand muss in dem Zustand übergeben 
werden, wie im Übergabeprotokoll nach § 7 festgehalten. Sämtliche, auch von der Pächterin 
/ vom Pächter selbst beschaffte Schlüssel sind der Stadt zu übergeben. Bei Nichterfüllung ist 
die Stadt berechtigt, auf Kosten der/des Pächterin/Pächters die Pachträume zu öffnen, zu 
reinigen, instand zu setzen und neue Schlüssel anfertigen zu lassen. 
 
Soweit die/der Pächterin/Pächter Einrichtungen zu entfernen, Instandsetzungsarbeiten 
auszuführen oder sonstige Maßnahmen vorzunehmen hat, müssen alle erforderlichen 
Arbeiten vor Beendigung des Pachtverhältnisses durchgeführt und bei Rückgabe beendet 
sein. 
 
Über die Rückgabe des Pachtgegenstandes ist ein Protokoll mit Fotos anzufertigen, aus 
welchem sich der Zustand der Pachtsache zu diesem Zeitpunkt ergibt.

9 
 
§ 18 
Sonstiges 
 
Die/der Pächterin/Pächter verpflichtet sich zur Einhaltung größtmöglicher Sauberkeit. Die 
hygienischen Vorschriften der Gesundheitsbehörden sind zu beachten. 
 
Die/der Pächterin/Pächter verpflichtet sich, mindestens ein nichtalkoholisches Getränk unter 
dem Preis von alkoholischen Getränken anzubieten. 
 
Die Parteien verabreden, sich regelmäßig und mindestens einmal im Quartal zusammen-
zusetzen, um Fragen der Betriebsführung zu erörtern. Die in diesen Besprechungen 
verabredeten Standards halten die Parteien schriftlich fest.  
 
 
§ 19 
Erfüllungsort und Gerichtsstand 
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. 
 
§ 20 
Schlussbestimmungen 
 
Mündliche Abreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des 
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen 
der Schriftform. 
 
Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als unwirksam erweisen, so wird die 
Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Falle werden die 
Vertragsparteien bestrebt sein, die ungültige Regelung durch eine dem Zweck des Vertrages 
und dem beiderseitigen Interesse dienende, einvernehmliche schriftliche Regelung zu 
ersetzen. Gleiches gilt für Vertragslücken. 
 
Köln, den 00.XX.2024 
 
Stadt Köln 
Die Oberbürgermeisterin 
In Vertretung 
 
 
____________________________________ 
Dr. Harald Rau 
Beigeordneter 
Soziales, Gesundheit und Wohnen 
 
 
 
Stadt Köln 
Die Oberbürgermeisterin 
Im Auftrag 
 
 
 
Dr. Katja Robinson 
Amt für Soziales, Arbeit und Senioren 
 
Köln, den 00.XX.2024 
 
 
 
 
 
 
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Pächterin / Pächter

Beratungsverlauf (3)

19.10.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.10 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.11.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 6.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
20.11.2023 Liegenschaftsausschuss
TOP 1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Dreikönigenstraße 23
  • Willy-Brandt-Platz 2

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Details

Aktenzeichen
0041/2023
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
06.10.2023
Erstellt
03.01.2023 17:09