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3064/2023

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke "Folgen des Ministerialerlasses zum Belagwechsel"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 17.10.2023

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Nächste Beratung: Sportausschuss, Sitzung am 30.11.2023

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5478 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/52/521 
 
Vorlagen-Nummer 17.10.2023 
 3064/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Sportausschuss 30.11.2023 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke aus der Sitzung des 
Sportausschuss vom 28.09.2023 (AN/1713/2023) betreffend "Folgen des 
Ministerialerlasses zum Belagwechsel" 
Zu der Anfrage vom 21.09.2023 (DIE Linke.) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
Die Annahme, dass „viele Fußballvereine, die auf Grund bisheriger Regelungen am ange-
stammten Platz nicht auf Kunstrasen umstellen durften, dies nun dürfen“ ist aus Sicht des 
Sportamtes nicht zutreffend. 
 
Durch den Ministerialerlass entfällt lediglich das Erfordernis der Einholung einer Baugenehmi-
gung. Dem Sportamt ist keine Sportanlage bekannt, bei der die bisherige Auslegung des § 62 
Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c) BauO NRW 2018 eine Baumaßnahme zur Umwandlung 
eines Tennenspielfeldes in einen Kunststoffrasenplatz verhindert hat. 
 
Auch wenn die Umwandlung des Belags nun genehmigungsfrei ist, sind weiterhin baurechtli-
che Genehmigungen erforderlich. So ist weiterhin eine Wasserrechtliche Erlaubnis bei der Un-
teren Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA) einzuholen, da sämtli-
ches anfallendes Niederschlagswasser auf den Sportanlagen Kölns zur Versickerung ge-
bracht werden muss. Außerdem muss bei Maßnahmen in Schutzgebieten auch weiterhin eine 
Befreiung/Ausnahme vom Landschaftsplan erfolgen, die von der Unteren Naturschutzbehörde 
ggfs. mit Zustimmung des Naturschutzbeirates erteilt wird. 
 
Begründung zum Umzug des SC Brück 07 e.V.: 
Die bisherige Auslegung des Gesetzes war beim SC Brück nicht der Grund für den Umzug 
des Vereins zur Sportanlage Pohlstadtsweg. Unmittelbar angrenzend an die Sportanlage 
„Oberer Bruchweg“, die an den SC Brück vermietet ist, schließt sich die Flehbachaue an. Von 
den Stadtentwässerungsbetrieben Köln werden aktuell Gewässerentwicklungsmaßnahmen für 
die Flehbachaue vorbereitet. Ziel der Maßnahme ist die Renaturierung des Flehbachs, 
wodurch Teile der Sportanlage betroffen sein werden und der Sportplatz in seiner jetzigen 
Größe nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Um dem SC Brück auch weiterhin eine sportli-
che Heimat sicherstellen zu können, wurde vor diesem Hintergrund (im Einvernehmen mit 
dem SC Brück) der Umzug des Vereins auf die nahe gelegene Sportanlage „Am Pohlstadts-
weg“ in die Wege geleitet. Der Verein setzt derzeit bereits den durch die Stadt geförderten 
Bau des Kunststoffrasenspielfeldes am Pohlstadtsweg um. 
 
Zur Situation beim RSV Rath/Heumar 1920 e.V.: 
Das Grundstück der Sportanlage „Gröppersgasse“ befindet sich in Privatbesitz, sodass das 
Sportamt auf dem Gelände nicht selbst als Bauherr auftreten kann. Außerdem liegt zum jetzi-
gen Zeitpunkt kein langfristiger Mietvertrag zwischen dem Eigentümer der Sportanlage und

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dem Verein RSV Rath/Heumar vor. Kurzfristig ist angedacht, durch die Projektentwickler eine 
Ertüchtigung der bestehenden Sportanlage als Interimsnutzung herzustellen und in dem Zu-
sammenhang die bestehenden Pachtverträge zu verlängern. 
 
Für den Standort wäre bei einem Umbau für das Spielfeld zwar keine Baugenehmigung erfor-
derlich, die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) ist jedoch weiterhin zu berück-
sichtigen, sodass die Immissionsrichtwerte in den angrenzenden Wohngebieten auch nach 
dem Umbau einzuhalten sind. 
 
Zu den weiteren Fragen: 
Frage 1: Wie viele (und wenn bekannt, welche) Vereine im Kölner Stadtgebiet werden von 
dieser neuen Regelung profitieren können? 
 
Antwort: Generell werden alle Baumaßnahmen bei denen nun keine Baugenehmigung mehr 
erforderlich ist von der neuen Regelung profitieren, da dies zu einer Zeitersparnis im Pla-
nungsprozess führt. 
 
Frage 2: Welche Auswirkungen hat der Erlass auf die Sportanlagen im Zuständigkeitsbereich 
unseres Sportamtes, die nicht langfristig an Sportvereine 
vermietet sind? 
 
Antwort: Auch hierbei kommt es zu einer Verkürzung des Planungsprozesses, bei den geneh-
migungsfreien Bauvorhaben. 
 
Frage 3: Hat das Auswirkungen auf die Prioritätenliste Kunstrasenplätze? 
 
Antwort: Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die oben erwähnte Zeitersparnis positiv 
auf die Zeitpläne der Einzelmaßnahmen auswirken wird. Da nicht alle Bauvorhaben genehmi-
gungsfrei sind, kann es dazu kommen, dass Bauvorhaben mit Genehmigungsverfahren durch 
genehmigungsfreie im Planungsprozess „überholt“ werden. Auf die Reihenfolge, in der die 
Projekte der Prioritätenliste begonnen werden, hat die Neuauslegung jedoch keine Auswirkun-
gen. 
 
Frage 4: Erleichtert sich damit auch der Umbau auf Kunstrasenplätze organisatorisch und fi-
nanziell? 
 
Antwort: Wenn weniger Bauantragsverfahren durchlaufen werden müssen, werden sowohl 
beim Sportamt als auch bei allen am Verfahren beteiligten Ämtern die hierfür benötigten Res-
sourcen frei. Auch finanziell wird sich ein schnelleres Verfahren positiv auswirken, da eine frü-
her gestartete Ausschreibung niedrigere Baukosten (Baupreisindex) zur Folge hat. 
 
Frage 5: Besteht ggf. noch anderer Handlungsbedarf bzw. eröffnen sich neue Möglichkeit den 
Umbau auf Kunstrasenplätze voranzubringen? 
 
Antwort: Alle weiteren Punkte bzgl. der Prioritätenliste bleiben von dem Erlass unberührt, so-
dass sich die positiven Auswirkungen hauptsächlich auf die Beschleunigung im Planungspro-
zess beschränken. 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

30.11.2023 Sportausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3064/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
17.10.2023
Erstellt
22.09.2023 15:31