3064/2023
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke "Folgen des Ministerialerlasses zum Belagwechsel"
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
5478 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/52/521 Vorlagen-Nummer 17.10.2023 3064/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Sportausschuss 30.11.2023 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke aus der Sitzung des Sportausschuss vom 28.09.2023 (AN/1713/2023) betreffend "Folgen des Ministerialerlasses zum Belagwechsel" Zu der Anfrage vom 21.09.2023 (DIE Linke.) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Die Annahme, dass „viele Fußballvereine, die auf Grund bisheriger Regelungen am ange- stammten Platz nicht auf Kunstrasen umstellen durften, dies nun dürfen“ ist aus Sicht des Sportamtes nicht zutreffend. Durch den Ministerialerlass entfällt lediglich das Erfordernis der Einholung einer Baugenehmi- gung. Dem Sportamt ist keine Sportanlage bekannt, bei der die bisherige Auslegung des § 62 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c) BauO NRW 2018 eine Baumaßnahme zur Umwandlung eines Tennenspielfeldes in einen Kunststoffrasenplatz verhindert hat. Auch wenn die Umwandlung des Belags nun genehmigungsfrei ist, sind weiterhin baurechtli- che Genehmigungen erforderlich. So ist weiterhin eine Wasserrechtliche Erlaubnis bei der Un- teren Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA) einzuholen, da sämtli- ches anfallendes Niederschlagswasser auf den Sportanlagen Kölns zur Versickerung ge- bracht werden muss. Außerdem muss bei Maßnahmen in Schutzgebieten auch weiterhin eine Befreiung/Ausnahme vom Landschaftsplan erfolgen, die von der Unteren Naturschutzbehörde ggfs. mit Zustimmung des Naturschutzbeirates erteilt wird. Begründung zum Umzug des SC Brück 07 e.V.: Die bisherige Auslegung des Gesetzes war beim SC Brück nicht der Grund für den Umzug des Vereins zur Sportanlage Pohlstadtsweg. Unmittelbar angrenzend an die Sportanlage „Oberer Bruchweg“, die an den SC Brück vermietet ist, schließt sich die Flehbachaue an. Von den Stadtentwässerungsbetrieben Köln werden aktuell Gewässerentwicklungsmaßnahmen für die Flehbachaue vorbereitet. Ziel der Maßnahme ist die Renaturierung des Flehbachs, wodurch Teile der Sportanlage betroffen sein werden und der Sportplatz in seiner jetzigen Größe nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Um dem SC Brück auch weiterhin eine sportli- che Heimat sicherstellen zu können, wurde vor diesem Hintergrund (im Einvernehmen mit dem SC Brück) der Umzug des Vereins auf die nahe gelegene Sportanlage „Am Pohlstadts- weg“ in die Wege geleitet. Der Verein setzt derzeit bereits den durch die Stadt geförderten Bau des Kunststoffrasenspielfeldes am Pohlstadtsweg um. Zur Situation beim RSV Rath/Heumar 1920 e.V.: Das Grundstück der Sportanlage „Gröppersgasse“ befindet sich in Privatbesitz, sodass das Sportamt auf dem Gelände nicht selbst als Bauherr auftreten kann. Außerdem liegt zum jetzi- gen Zeitpunkt kein langfristiger Mietvertrag zwischen dem Eigentümer der Sportanlage und 2 dem Verein RSV Rath/Heumar vor. Kurzfristig ist angedacht, durch die Projektentwickler eine Ertüchtigung der bestehenden Sportanlage als Interimsnutzung herzustellen und in dem Zu- sammenhang die bestehenden Pachtverträge zu verlängern. Für den Standort wäre bei einem Umbau für das Spielfeld zwar keine Baugenehmigung erfor- derlich, die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) ist jedoch weiterhin zu berück- sichtigen, sodass die Immissionsrichtwerte in den angrenzenden Wohngebieten auch nach dem Umbau einzuhalten sind. Zu den weiteren Fragen: Frage 1: Wie viele (und wenn bekannt, welche) Vereine im Kölner Stadtgebiet werden von dieser neuen Regelung profitieren können? Antwort: Generell werden alle Baumaßnahmen bei denen nun keine Baugenehmigung mehr erforderlich ist von der neuen Regelung profitieren, da dies zu einer Zeitersparnis im Pla- nungsprozess führt. Frage 2: Welche Auswirkungen hat der Erlass auf die Sportanlagen im Zuständigkeitsbereich unseres Sportamtes, die nicht langfristig an Sportvereine vermietet sind? Antwort: Auch hierbei kommt es zu einer Verkürzung des Planungsprozesses, bei den geneh- migungsfreien Bauvorhaben. Frage 3: Hat das Auswirkungen auf die Prioritätenliste Kunstrasenplätze? Antwort: Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die oben erwähnte Zeitersparnis positiv auf die Zeitpläne der Einzelmaßnahmen auswirken wird. Da nicht alle Bauvorhaben genehmi- gungsfrei sind, kann es dazu kommen, dass Bauvorhaben mit Genehmigungsverfahren durch genehmigungsfreie im Planungsprozess „überholt“ werden. Auf die Reihenfolge, in der die Projekte der Prioritätenliste begonnen werden, hat die Neuauslegung jedoch keine Auswirkun- gen. Frage 4: Erleichtert sich damit auch der Umbau auf Kunstrasenplätze organisatorisch und fi- nanziell? Antwort: Wenn weniger Bauantragsverfahren durchlaufen werden müssen, werden sowohl beim Sportamt als auch bei allen am Verfahren beteiligten Ämtern die hierfür benötigten Res- sourcen frei. Auch finanziell wird sich ein schnelleres Verfahren positiv auswirken, da eine frü- her gestartete Ausschreibung niedrigere Baukosten (Baupreisindex) zur Folge hat. Frage 5: Besteht ggf. noch anderer Handlungsbedarf bzw. eröffnen sich neue Möglichkeit den Umbau auf Kunstrasenplätze voranzubringen? Antwort: Alle weiteren Punkte bzgl. der Prioritätenliste bleiben von dem Erlass unberührt, so- dass sich die positiven Auswirkungen hauptsächlich auf die Beschleunigung im Planungspro- zess beschränken. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3064/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 17.10.2023
- Erstellt
- 22.09.2023 15:31