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3535/2019

Auswirkungen und Sachstand zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG)

Mitteilung Ausschuss 16.10.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 31.10.2019, TOP 15.6

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

21925 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/501/11 
501/11 
Vorlagen-Nummer 16.10.2019 
 3535/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 31.10.2019 
 
Auswirkungen und Sachstand zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) 
1. Hintergrund 
 
Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen 
(Bundesteilhabegesetz - BTHG), das als Artikelgesetz insbesondere Änderungen der Sozialgesetz-
bücher SGB IX und SGB XII vorsieht, wurde am 23.12.2016 verkündet und tritt in vier Reformstufen in 
Kraft: 
 
Bereits zum 01. Januar 2017 (Stufe 1) ergaben sich im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im 
Wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung sowie der Anrechnung von Einkommen 
und Vermögen. Zum 01. Januar 2018 (Stufe 2) traten Änderungen zur Feststellung und zum Verfah-
ren der Leistungsbewilligung von Eingliederungshilfen in Kraft.  
 
Die dritte Stufe, die zum 01. Januar 2020 wirksam wird, beinhaltet Änderungen in der Eingliederungs-
hilfe, die weitreichende Auswirkungen auf die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung, die 
Leistungsträger (LVR als überörtlicher Träger / Stadt Köln als örtlicher Träger der Sozial- und Einglie-
derungshilfe) sowie die Leistungserbringer (Träger der stationären Eingliederungshilfeeinrichtungen) 
haben werden. 
 
Der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt bis 2022 unverändert. Erst zum 
01.01.2023 wird mit der vierten und letzten Reformstufe der anspruchsberechtigte Personenkreis neu 
definiert. Entscheidend sind dann die Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe in den neun Le-
bensbereichen, die dann bei der Bedarfsermittlung durch Orientierung an der internationalen Klassifi-
zierung der Funktionalität, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu berücksichtigen sind. 
 
 
2. Wesentliche Änderungen zum 01. Januar 2020 (Dritte Reformstufe BTHG) 
 
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll mit seinen umfangreichen Rechtsänderungen dazu beitragen, 
Menschen mit Behinderungen eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen für eine 
selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Ziel des BTHG ist es, eine personenzentrierte Leis-
tungserbringung sicherzustellen. Die gewährten Leistungen sollen streng an den Bedürfnissen der 
leistungsberechtigten Person ausgerichtet sein. Zudem sollen die Leistungen – soweit möglich – für 
die leistungsberechtigte Person „aus einer Hand“ erbracht werden.

2 
 
 
2.1 Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leis-
tungen 
 
Um dies zu gewährleisten, wird die Eingliederungshilfe zum 01. Januar 2020 aus dem sozialen Für-
sorgesystem des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch(SGB XII) herausgelöst und im Neunten Buch So-
zialgesetzbuch (SGB IX) als eigenständiges Recht auf Teilhabe verortet.  
 
Mit Inkrafttreten der dritten Stufe des BTHG werden die Regelungen zur Berücksichtigung von Ein-
kommen und Vermögen neu konzipiert. Statt die Erbringung von Leistungen generell vom vorhanden 
Einkommen und Vermögen abhängig zu machen, müssen die Leistungsberechtigten einen Eigenbei-
trag aus ihrem Einkommen zahlen, sofern dieses eine bestimmte Höhe überschreitet. Das Einkom-
men wird dabei anhand der steuerrechtlichen Einkünfte des Vorvorjahres bemessen. 
 
Der mit dem BTHG normierte Grundsatz der Personenzentrierung führt außerdem in der Eingliede-
rungshilfe zu einer Aufgabe des Begriffs der „Einrichtung“ und damit der bisherigen Trennung von 
stationären und ambulanten Wohnformen. Ziel ist es, die Zugangsvoraussetzungen zu den Leistun-
gen für Menschen, die in den bisherigen stationären Einrichtungen wohnen, denen von Menschen in 
anderen Wohnformen gleichzustellen.  
 
Damit einher geht eine strikte Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe und der existenz-
sichernden Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter 
und bei Erwerbsminderung). Aus der Trennung dieser Leistungen folgt, dass die bis zum 31.12.2019 
als Komplexleistung durch den überörtlichen Träger (LVR) erbrachten Hilfen für Menschen in statio-
nären Einrichtungen, die zur Deckung beider Leistungsarten dienen und direkt dem Leistungserbrin-
ger zufließen, in dieser Form ab dem 01.01.2020 nicht weiter bewilligt werden können.  
 
An die Stelle der Komplexleistungen treten zum einen existenzsichernde Leistungen, die in der Regel 
nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe (Stadt Köln) erbracht 
werden und zum anderen die Fachleistungen der Eingliederungshilfe. 
 
2.2 Zuständigkeit für die Leistungen 
 
Im Juli 2018 hat der Landtag NRW das Ausführungsgesetz zum BTHG (AG-BTHG NRW) beschlos-
sen und darin die zuständigen Träger der Eingliederungshilfen bestimmt. Danach sind die überörtli-
chen Träger (hier LVR) für Fachleistungen der Eingliederungshilfe zuständig, die  
 
 an erwachsene Menschen mit Behinderung erbracht werden sowie  
 
 für die Eingliederungshilfeleistungen an Kinder und Jugendliche 
a. über Tag und Nacht (Kinderheime, Internate), 
b. für die Betreuung in der Pflegefamilie nach § 80 SGB XII,  
c. für Eingliederungshilfe in heilpädagogischen Tagesstätten, Kindertagesstätten und in der 
Kindertagespflege und 
d. für die Frühförderung. 
 
Die Kreise und kreisfreien Städte (hier Stadt Köln) sind hingegen für Fachleistungen der Eingliede-
rungshilfe zuständig, die bis zu Beendigung der allgemeinen Schulpflicht an Kinder und Jugendliche 
in der Herkunftsfamilie erbracht werden – mit Ausnahme der Sonderzuständigkeit der überörtlichen 
Träger (a bis d). 
 
Nach aktueller Mitteilung des LVR bleiben die örtlichen Träger jedoch weiterhin zuständig für die Ein-
gliederungshilfeleistungen der unter a-d genannten Kinder und Jugendlichen (z.B. Integrationshilfen 
in Schulen), soweit diese außerhalb der Kinderheime, Internate und Pflegefamilien erbracht werden.

3 
 
Das AG-BTHG NRW sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die überörtlichen Leistungsträger (hier 
LVR) die Kreise und kreisfreien Städte zur Durchführung der ihnen als Träger der Eingliederungshilfe 
nach dem SGB IX (ab 01.01.2020) obliegenden Aufgaben heranziehen. 
 
Die Stadt Köln wird durch den LVR als örtlichen Leistungsträger ab dem 01.01.2020 zur Durchfüh-
rung der folgenden Aufgaben herangezogen: 
 
1. Leistungen der Eingliederungshilfe zur Mobilität, 
2. stationäre und teilstationäre Hilfe zur Pflege als Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel 
des SGB XII im Sinne des § 2 a Absatz 1 Nr. 1 a des AG-SGB XII NRW von Leistungsberech-
tigten unter 65 Jahren,  
3. Leistungen der interdisziplinären Frühförderung und solitäre heilpädagogische Leistungen in der 
Frühförderung bis zum 31.07.2022, sofern schon vor dem 01.01.2020 eine Bewilligung im je-
weiligen Einzelfall erteilt wurde (Folgebewilligungen). 
 
2.3 Leistungsrechtliche Auswirkungen 
 
Die bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden durch die dritte Reformstufe 
des BTHG begrifflich zu „besonderen Wohnformen“ (vgl. § 42a SGB XII, § 104 Abs. 3 Satz 3 SGB IX 
n.F.). Anders, als in den bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ist es für die 
Bewohnerinnen und Bewohner der besonderen Wohnformen erforderlich, reguläre Mietverträge oder 
Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) mit den Leistungserbringern zu 
schließen, um diese Kosten im Rahmen der Beantragung existenzsichernder Leistungen bzw. der 
Eingliederungshilfe geltend machen zu können. 
 
Wie auch die übrigen existenzsichernden Leistungen werden diese Unterkunftskosten auf Grundlage 
der Leistungsansprüche des SGB XII grundsätzlich direkt an die Leistungsberechtigten gezahlt. Ab 
dem 01. Januar 2020 werden die Bewohnerinnen und Bewohner der besonderen Wohnformen damit 
selbst Empfängerinnen und Empfänger der existenzsichernden (Geld-)Leistungen und können deren 
zweckentsprechende Verwendung selbst sicherstellen. 
 
Der Gesetzgeber hat für Bewohnerinnen und Bewohner der besonderen Wohnformen die Regelbe-
darfsstufe 2 (ab 2020 voraussichtlich 389,00 €/Monat) und als Kosten der Unterkunft die ortsübliche 
durchschnittliche, tatsächliche Warmmiete eines Einpersonenhaushalts als maßgeblich bestimmt. Für 
den Bereich der Stadt Köln sind hierfür z.Zt. 477,90 EUR monatlich anzusetzen. 
 
Eine Überschreitung der so ermittelten Unterkunftskosten um bis zu 25 % ist immer dann möglich, 
wenn in den Kosten der Unterkunft weitere Positionen geltend gemacht werden, die grundsätzlich mit 
der Regelbedarfsstufe abgedeckt sind (z.B. Kosten eines Internetzuganges, Möblierung etc.). 
 
Bis zum 31.12.2019 erhalten die leistungsberechtigten Personen durch den überörtlichen Leistungs-
träger (LVR) in der Regel lediglich den sogenannten Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Alle an-
deren Hilfen erbringt der überörtliche Leistungsträger in Form von Sachleistungen. 
 
 
2.4 Bedarfsermittlung und Dokumentation der Eingliederungshilfeleistungen  
(Gesamt- und Teilhabeplanverfahren) 
 
Bei der Bedarfsermittlung und Dokumentation sind die jeweiligen Eingliederungshilfebedarfe unter 
Einbeziehung aller Sozialleistungsansprüche, also auch unter Einbeziehung etwaiger Ansprüche auf 
z.B. existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII, festzustellen. 
 
Dieses Verfahren ist unter dem Begriff „Gesamtplanverfahren“ im SGB IX i.d.F. ab 01.01.2020 gere-
gelt.  
 
Danach  
 ist die antragstellende Person im gesamten Verfahren, beginnend mit der Beratung, einzubezie-
hen,

4 
 
 sind die geäußerten Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen zu dokumentieren, 
 muss das Verfahren transparent, trägerübergreifend, interdisziplinär, konsensorientiert, individu-
ell, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert durchgeführt werden, 
 ist der Bedarf individuell durch ein Instrument zu ermitteln, das sich an der Internationalen Klassi-
fikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert.  
 
Dieses Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivi-
tät und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:  
 
1. Lernen und Wissensanwendung,  
2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,  
3. Kommunikation,  
4. Mobilität,  
5. Selbstversorgung,  
6. häusliches Leben,  
7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,  
8. bedeutende Lebensbereiche und  
9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. 
 
Im Anschluss an eine Bedarfsfeststellung kann mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person 
eine Gesamtplankonferenz durchgeführt werden, in der in Zusammenarbeit mit der leistungsberech-
tigten Person und weiterer beteiligter Leistungsträger die Ergebnisse des Gesamtplans mit dem Ziel 
eines Konsenses besprochen werden. Soweit weitere Rehabilitationsträger involviert sind, können 
diese eine Teilhabeplankonferenz vorschlagen.  
 
Das beschriebene Verfahren unter Orientierung an der ICF verdeutlicht, dass ein multiprofessionelles 
Team erforderlich ist, um die gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf die Bedarfsfeststellungen 
sicher zu stellen. Hier werden medizinisch geschultes Personal und Heilpädagogen Hand in Hand mit 
den Mitarbeitenden der Verwaltung zusammenarbeiten. Durch reine Verwaltungskräfte kann einer 
den Regelungen der §§ 117 ff. SGB IX entsprechende Bedarfsermittlung nicht Rechnung getragen 
werden.  
 
 
3. Finanzielle und personelle Auswirkungen 
 
Bedingt durch die unter 2.1 beschriebene Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von 
den existenzsichernden Leistungen und die landesrechtlich neu bestimmten Zuständigkeiten (vgl. 2.2) 
sind nach aktuellem Stand folgende Leistungen von der dritten Reformstufe des Bundesteilhabege-
setzes betroffen: 
 
a) Existenzsichernde Leistungen 
 
Nach Auswertungen des Landschaftsverbands Rheinland sind für den Bereich der Stadt Köln etwa 
1.800 Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen von dem Zuständigkeitswechsel für die exis-
tenzsichernden Leistungen betroffen. 
 
Bei diesem Personenkreis handelt es sich  
 
 um anspruchsberechtigte Personen nach dem 4. Kapitel SGB XII, die dauerhaft voll erwerbs-
gemindert sind oder die Altersgrenze des § 41 SGB XII erreicht haben (etwa 1.600 An-
spruchsberechtigte)  
 
und 
 
 um Bewohnerinnen und Bewohner der besonderen Wohnformen mit Leistungsansprüchen 
nach dem 3. Kapitel SGB XII, die zwar u.U. erwerbsgemindert sind, dies nach den Feststel-
lungen der Deutschen Rentenversicherung aber nicht auf Dauer.

5 
 
 
Aufgrund der vollständigen Bundeserstattung für die Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel 
SGB XII entstehen lediglich Sachkosten für die Leistungsberechtigten nach dem Dritten Kapitel SGB 
XII. Anhand der vorliegenden Rahmendaten (Alter, Renteneinkünfte) ist hier von etwa 200 Fällen 
auszugehen, die Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII erhalten werden, sodass mit einem 
Aufwand von 2.808.000 € p.a. zu rechnen ist. 
 
Die Anzahl der antragstellenden Personen, die lediglich Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII er-
halten können, könnte sich durch das Angehörigenentlastungsgesetz noch zugunsten einer Leis-
tungsberechtigung nach dem 4. Kapitel SGB XII verschieben.  
Denn Menschen mit Behinderungen, die im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer 
Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, haben bislang, anders als diejenigen im Arbeitsbereich, 
keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sollte das 
Angehörigenentlastungsgesetz in der Form des Regierungsentwurfs vom 14.08.2019 beschlossen 
werden, wird dieser Anspruch für hilfebedürftige Menschen mit Behinderungen auch für die Dauer 
des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereiches eingeführt und eine Rechtspraxis der Länder 
auf Grundlage der seit 2018 erfolgten einheitlichen Rechtsprechung von Sozialgerichten und Landes-
sozialgerichten nachvollzogen.  
 
Der zur Bearbeitung aller oben beschriebenen Fälle notwendige Personalaufwand bei der Stadt Köln 
beläuft sich auf vollzeitverrechnet 13,7 Sachbearbeiter-Stellen der Wertigkeit A 10/E 9c zuzüglich 1,5 
Gruppenleiter-Stellen der Wertigkeit A 11/E 10. Die hierfür aufzuwendenden Personalkosten belaufen 
sich auf rund 1.111.700 € p.a. (in Abhängigkeit von der Art des Beschäftigungsverhältnisses der je-
weils eingesetzten Mitarbeitenden). 
 
Darüber hinaus ist von weiterem Verwaltungsaufwand durch Sachkosten für Büroarbeitsplätze aus-
zugehen. Unter Berücksichtigung einer Teilzeitquote von 25% (entspricht 19 Arbeitsplätzen) und jähr-
lichen Kosten von 12.800 € je Arbeitsplatz ergibt sich hierfür ein Betrag von 243.200 € p.a. Die Ver-
waltungsgemeinkosten (10% der Personalkosten) betragen 111.170 €. 
 
 
b) Eingliederungshilfeleistungen 
 
Folgende Leistungen der Eingliederungshilfe wechseln aufgrund der dritten Reformstufe des BTHG in 
den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers (LVR) bzw. des örtlichen Trägers (Stadt Köln): 
 
 
Eingliederungshilfe für  
Menschen mit Behinderung 
 
(bisher 6. Kap. SGB XII) 
 
zuständig ist 
 
Frühförderung für behinderte Kinder und Jugendliche  
 
bisher: Stadt Köln (vollständig) 
 
neu: LVR (vollständig für Neufälle,  
jedoch: Heranziehung Stadt Köln  
durch LVR für Bestandsfälle bis 
07/2022) 
 
 
Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche 
in Pflegefamilien 
 
 
bisher: LVR, Heranziehung Stadt Köln  
neu:  
LVR (innerhalb der Pflegefamilie) und 
Stadt Köln (außerhalb der Pflegefamilie  
 
 
Eingliederungshilfe für behinderte Kin der und Jugendliche 
Leistungen in teilstationären Einrichtungen  
 
bisher: Stadt Köln

6 
 
neu: LVR  
 
 
Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderung a u-
ßerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme des betreuten 
Wohnens  
 
bisher: Stadt Köln  
 
neu: LVR 
 
Eingliederungshilfe in Form der sog. Mobilitätshilfe  
 
bisher: Stadt Köln  
 
neu: LVR, Heranziehung Stadt Köln  
 
Eingliederungshilfeleistungen bei ambulant betreutem 
Wohnen für Erwachsene mit Behinderung unter 65 Jahren  
 
bisher: LVR 
 
neu: LVR 
 
Eingliederungshilfeleistungen bei ambulant betreutem 
Wohnen für Erwachsene mit Behinderung ab 65 Jahren  
 
bisher: Stadt Köln  
 
neu: LVR 
 
Häusliche Pflege in Fällen von ambulant betreutem Wo h-
nen für Erwachsene mit Behinderung unter 65 Jahren  
 
bisher: LVR, Heranziehung Stadt Köln  
 
neu: LVR 
 
Häusliche Pflege in Fällen von ambulant betreutem Wo h-
nen für Erwachsene mit Behinderung ab 65 Jahren  
 
bisher: LVR, Heranziehung Stadt Köln  
 
neu: LVR 
 
Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderung für 
die Versorgung mit Körperersatzstücken  und Hilfsmitteln 
[ab 180,- €] außerhalb von Einrichtungen  
 
bisher: LVR, Heranziehung Stadt Köln  
 
neu: LVR 
 
Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche 
für die Versorgung mit Körperersatzstücken und Hilfsmi t-
teln [ab 180,- €]  
 
bisher: LVR, Heranziehung Stadt Köln  
 
neu: Stadt Köln  
 
 
Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung 
und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen 
Bedürfnissen der Erwachsenen mit Behinderung entspr e-
chen, mit Ausnahme der Fälle des betreuten Wohnens  
 
 
bisher: Stadt Köln  
 
neu: LVR 
 
Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung 
und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen 
Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit Behind e-
rung entsprechen, mit Ausnahme der Fälle des betreuten 
Wohnens  
 
 
bisher: Stadt Köln  
 
neu: Stadt Köln  
 
Hilfen zur Beschaffung und Umbau eines KFZ für Familien 
mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderung  
 
bisher: LVR 
 
neu: Stadt Köln

7 
 
 
Hilfsmittel in Schulen für seh - und hörgeschädigte Kinder 
und Jugendliche  
 
bisher: LVR 
 
neu: Stadt Köln  
 
 
 
Belastbare Angaben zu dem für die Wahrnehmung der Aufgaben Eingliederungshilfe notwendigen 
Personalbedarf können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gemacht werden, da der Umfang für die 
Bearbeitung der in städtischer Zuständigkeit zu bearbeitenden Eingliederungshilfeleistungen lediglich 
geschätzt werden kann. 
 
Zudem erfolgt bis 31.07.2022 eine Heranziehung zur Bearbeitung der Frühförderungsleistungen für 
behinderte Kinder und Jugendliche in Bestandsfällen an die Stadt Köln. Das Bearbeitungsvolumen 
dieser derzeit etwa 2.650 Fälle ist beträchtlich. 
 
Ebenso ist aufgrund der völligen Neustrukturierung der Gesetzgebung einschließlich der neuen Ein-
kommens- und Vermögensregelungen, der fehlenden Gesetzeskommentierungen und Rechtspre-
chung derzeit noch unklar, in welchem Umfang es zu ggf. zu weiteren Aufgabenverschiebungen in 
der Eingliederungshilfe zulasten der Stadt Köln kommt. LVR und Stadt Köln befinden sich hierzu fort-
während in konstruktiven Abstimmungsgesprächen. Es besteht jedoch noch nicht in allen Punkten 
Einigkeit zu Fragen der rechtlichen Bewertung der neuen Gesetzgebung. Daher sind auch sind be-
lastbare Angaben zu den mit den Aufgabenverschiebungen verbundenen Sachkosten derzeit noch 
nicht möglich. 
 
c) Bedarfsermittlung und Dokumentation der Eingliederungshilfeleistungen  
(Gesamtplanverfahren und Teilhabeverfahrensbericht) 
 
Belastbare Angaben zu dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben notwenden Personalbedarf sind 
zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Jedoch ist aufgrund der unter 2.4 beschriebenen Aufgabenan-
forderungen ein weiterer, interdisziplinärer Personalbedarf erkennbar. Mit dem vorhandenen Personal 
und den ggf. durch den Übergang in den Zuständigkeiten für bestimmte Eingliederungshilfeleistungen 
an den überörtlichen Träger sukzessive frei werdenden Ressourcen kann die Stadt Köln dieser Auf-
gabe im Sinne der gesetzlichen und der anspruchsberechtigten Personen jedoch nur teilweise ge-
recht werden, sodass hier ein entsprechender Bedarf erkennbar wird. 
 
 
4. Unterstützung durch das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren 
 
Im Juli 2019 hat das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren gemeinsam mit dem LVR eine Informati-
onsveranstaltung für die Leistungsanbieter der zukünftigen besonderen Wohnformen durchgeführt. 
Hier konnte die zukünftige Gesetzeslage und der aktuelle Umsetzungsstand sowie die weiteren not-
wendigen Schritte dargestellt werden (wie Erstellung von Mietverträgen, Hilfestellung bei der Antrag-
stellung etc.).  
 
Im September 2019 räumte die Diakonie Michaelshoven Vertreterinnen und Vertretern des Amtes für 
Soziales, Arbeit und Senioren die Möglichkeit ein, betreuende Angehörige der Menschen in besonde-
ren Wohnformen ebenfalls über Gesetzeslage und insbesondere die daraus gebotenen Schritte zu 
informieren. 
 
Für alle Fragestellungen leistungsrechtlicher Art wurde vom Amt für Soziales, Arbeit und Senioren ein 
zentrales Email-Postfach eingerichtet (sozialamt.bthg@stadt-koeln.de) und bekanntgemacht. Konkre-
te Ansprechpartner sowie deren Rufnummern wurden ebenfalls benannt. Diese wurden und werden 
sowohl durch Leistungsanbieter, als auch durch Angehörige und Betreuungspersonen stark in An-
spruch genommen. 
 
Die Mitarbeitenden des zentralen Sachgebietes „Gewährung existenzsichernder Leistungen  
in besonderen Wohnformen (BTHG)“ im Amt für Soziales, Arbeit und Senioren“, das an der Neusser

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Str. 155 in Köln-Nippes angesiedelt ist, haben Anfang Oktober ihre Arbeit aufgenommen. Neben der 
Antragsbearbeitung wird ab November 2019 die Möglichkeit der persönlichen Vorsprache bestehen, 
um auch durch persönliche Beratung eine adäquate Unterstützungsleistung zu ermöglichen. 
 
Der LVR bietet auf seiner Internetseite zudem weiterführende Informationen zur Trennung der exis-
tenzsichernden Leistungen von den Leistungen der Eingliederungshilfe an. Hier sind u.a. ein animier-
tes Erklär-Video, der Kurzantrag zur Beantragung der existenzsichernden Leistungen sowie eine Aus-
füllhilfe in leichter Sprache zu finden: 
 
Link: 
https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/berdasdezernat/bthg__fragen_und_antworten/trennung_d
er_leistungen/inhaltsseite_191.jsp 
 
 
 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

31.10.2019 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 15.6 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3535/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.10.2019
Erstellt
10.10.2019 07:47