1518/2018
Anfrage zum 18. Flüchtlingsbericht: Integration der Flüchtlinge, Besuchsmöglichkeiten in den Unterkünften
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
2823 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
V/562/5
Vorlagen-Nummer 30.05.2018
1518/2018
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Gesundheitsausschuss 12.06.2018
Anfrage zum 18. Flüchtlingsbericht:
Integration der Flüchtlinge, Besuchsmöglichkeiten in den Unterkünften
Der sachkundige Einwohner Herr Dr. Theisohn stellt in der Sitzung des Gesundheitsausschu sses
vom 16.01.2018 unter TOP 6.1.1. folgende Fragen zum 18. Flüchtlingsbericht:
1. Wer spricht diese Besuchsverbote aus? Sind es die jeweiligen Betreiber oder gibt es eine An-
ordnung der Stadt dazu?
2. Bei welchen Einrichtungen gibt es nach Kenntnis der Stadt Besuchsverbote? Handelt es sich
dabei nur um die Notunterkünfte zur kurzfristigen Unterbringung z.B. Turnhallen oder um alle
Notunterkünfte?
3. Bei den nun in Planung befindlichen Neuen Ressourcen (Tabelle 1.2.2 des Berichtes) sind
wieder sehr große Einrichtungen dabei. Handelt es sich erneut um „Notunterkünfte“ oder um
solche, in denen Flüchtlinge in Kleinwohnungen mit Küche untergebracht werden? Bei wel-
chen wird ein Besuchsverbot bestehen?
Die Verwaltung antwortet wie folgt:
Zu 1.: Es gibt für jede Einrichtung eine Besucherregelung, die mit Ausnahme von Notaufnahme,
Notunterkünften und Beherbergungsbetrieben den Besuch bis 22 Uhr erlaubt.
In den Notunterkünften ist durch die Hausordnung kein Besuch gestattet. Es handelt sich um
eine temporäre Unterbringung von Bewohner*innen. Die Einhaltung von Sicherheit und Or d-
nung sowie der Brandschutzbestimmungen sind hier sehr eng gefasst.
Die Stadt Köln vermittelt Geflüchtete in Beherbergungsbetriebe, in denen der Hotelier als B e-
treiber das Hausrecht ausübt und somit ggf. auch ein Besuchs - oder Hausverbot erteilen
kann. Die Mehrzahl der Hoteliers gestatten tagsü ber Besucher, Übernachtungsbesuch ist in
der Regel nicht erlaubt.
Zu 2.: Zur Regelung der Besuchsverbote für Notunterkünfte siehe Antwort zur Frage 1.
Für von der Stadt Köln betriebene Unterbringungseinrichtungen kann die Stadt Köln Bes u-
cher*innen das Be treten einer Einrichtung auf Zeit oder Dauer aus bestimmten Gründen u n-
tersagen:
a) bei Verstößen gegen die Hausordnung
b) bei Belästigung von Bewohnern
c) bei Störung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtungen
d) bei Vorliegen von Erkenntnissen über unangemessenes Verhalten oder
Beeinträchtigung der Außenwirkung
Zu 3.: Bei den in Planung befindlichen Standorten handelt es sich um Regeleinrichtungen mit abg e-
schlossenen Wohneinheiten. Die Notunterkünfte werden sukzessive im Jahr 2018 abgebaut.
Einzig die Notaufnahmeeinrichtung Herkulesstraße bleibt in dieser Funktion langfristig best e-
hen.
Ein generelles Besuchsverbot besteht nicht (Ausnahme vgl. Antwort zu 2).
2
Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1518/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 30.05.2018
- Erstellt
- 07.05.2018 11:27