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Anfrage zum 18. Flüchtlingsbericht: Integration der Flüchtlinge, Besuchsmöglichkeiten in den Unterkünften

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 1518/2018 vom 30.05.2018

Stand: Am 12.06.2018 im Gesundheitsausschuss beraten. Ein Ergebnis ist nicht angegeben.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/5 Vorlagen-Nummer 30.05.2018 1518/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 12.06.2018 Anfrage zum 18. Flüchtlingsbericht: Integration der Flüchtlinge, Besuchsmöglichkeiten in den Unterkünften Der sachkundige Einwohner Herr Dr. Theisohn stellt in der Sitzung des Gesundheitsausschu sses vom 16.01.2018 unter TOP 6.1.1. folgende Fragen zum 18. Flüchtlingsbericht: 1. Wer spricht diese Besuchsverbote aus? Sind es die jeweiligen Betreiber oder gibt es eine An- ordnung der Stadt dazu? 2. Bei welchen Einrichtungen gibt es nach Kenntnis der Stadt Besuchsverbote? Handelt es sich dabei nur um die Notunterkünfte zur kurzfristigen Unterbringung z.B. Turnhallen oder um alle Notunterkünfte? 3. Bei den nun in Planung befindlichen Neuen Ressourcen (Tabelle 1.2.2 des Berichtes) sind wieder sehr große Einrichtungen dabei. Handelt es sich erneut um „Notunterkünfte“ oder um solche, in denen Flüchtlinge in Kleinwohnungen mit Küche untergebracht werden? Bei wel- chen wird ein Besuchsverbot bestehen? Die Verwaltung antwortet wie folgt: Zu 1.: Es gibt für jede Einrichtung eine Besucherregelung, die mit Ausnahme von Notaufnahme, Notunterkünften und Beherbergungsbetrieben den Besuch bis 22 Uhr erlaubt. In den Notunterkünften ist durch die Hausordnung kein Besuch gestattet. Es handelt sich um eine temporäre Unterbringung von Bewohner*innen. Die Einhaltung von Sicherheit und Or d- nung sowie der Brandschutzbestimmungen sind hier sehr eng gefasst. Die Stadt Köln vermittelt Geflüchtete in Beherbergungsbetriebe, in denen der Hotelier als B e- treiber das Hausrecht ausübt und somit ggf. auch ein Besuchs - oder Hausverbot erteilen kann. Die Mehrzahl der Hoteliers gestatten tagsü ber Besucher, Übernachtungsbesuch ist in der Regel nicht erlaubt. Zu 2.: Zur Regelung der Besuchsverbote für Notunterkünfte siehe Antwort zur Frage 1. Für von der Stadt Köln betriebene Unterbringungseinrichtungen kann die Stadt Köln Bes u- cher*innen das Be treten einer Einrichtung auf Zeit oder Dauer aus bestimmten Gründen u n- tersagen: a) bei Verstößen gegen die Hausordnung b) bei Belästigung von Bewohnern c) bei Störung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtungen d) bei Vorliegen von Erkenntnissen über unangemessenes Verhalten oder Beeinträchtigung der Außenwirkung Zu 3.: Bei den in Planung befindlichen Standorten handelt es sich um Regeleinrichtungen mit abg e- schlossenen Wohneinheiten. Die Notunterkünfte werden sukzessive im Jahr 2018 abgebaut. Einzig die Notaufnahmeeinrichtung Herkulesstraße bleibt in dieser Funktion langfristig best e- hen. Ein generelles Besuchsverbot besteht nicht (Ausnahme vgl. Antwort zu 2). 2 Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf

  1. 12.06.2018

    Gesundheitsausschuss

    TOP 6.6, Kenntnisnahme (Mitteilung).

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