Mandari Insight

1518/2018

Anfrage zum 18. Flüchtlingsbericht: Integration der Flüchtlinge, Besuchsmöglichkeiten in den Unterkünften

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 30.05.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Gesundheitsausschuss, Sitzung am 12.06.2018, TOP 6.6

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2823 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/562/5 
 
Vorlagen-Nummer 30.05.2018 
 1518/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Gesundheitsausschuss 12.06.2018 
 
Anfrage zum 18. Flüchtlingsbericht:  
Integration der Flüchtlinge, Besuchsmöglichkeiten in den Unterkünften 
Der sachkundige Einwohner Herr Dr. Theisohn stellt in der Sitzung des Gesundheitsausschu sses 
vom 16.01.2018 unter TOP 6.1.1. folgende Fragen zum 18. Flüchtlingsbericht: 
 
1. Wer spricht diese Besuchsverbote aus? Sind es die jeweiligen Betreiber oder gibt es eine An-
ordnung der Stadt dazu? 
2. Bei welchen Einrichtungen gibt es nach Kenntnis der Stadt Besuchsverbote? Handelt es sich 
dabei nur um die Notunterkünfte zur kurzfristigen Unterbringung z.B. Turnhallen oder um alle 
Notunterkünfte? 
3. Bei den nun in Planung befindlichen Neuen Ressourcen (Tabelle 1.2.2 des Berichtes) sind 
wieder sehr große Einrichtungen dabei. Handelt es sich erneut um „Notunterkünfte“ oder um 
solche, in denen Flüchtlinge in Kleinwohnungen mit Küche untergebracht werden? Bei wel-
chen wird ein Besuchsverbot bestehen? 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt: 
 
Zu 1.: Es gibt für jede Einrichtung eine Besucherregelung, die mit Ausnahme von Notaufnahme, 
Notunterkünften und Beherbergungsbetrieben den Besuch bis 22 Uhr erlaubt.  
In den Notunterkünften ist durch die Hausordnung kein Besuch gestattet. Es handelt sich um 
eine temporäre Unterbringung von Bewohner*innen. Die Einhaltung von Sicherheit und Or d-
nung sowie der Brandschutzbestimmungen sind hier sehr eng gefasst.  
Die Stadt Köln vermittelt Geflüchtete in Beherbergungsbetriebe, in denen der Hotelier als B e-
treiber das Hausrecht ausübt und somit ggf. auch ein Besuchs - oder Hausverbot erteilen 
kann. Die Mehrzahl der Hoteliers gestatten tagsü ber Besucher, Übernachtungsbesuch ist in 
der Regel nicht erlaubt. 
 
Zu 2.: Zur Regelung der Besuchsverbote für Notunterkünfte siehe Antwort zur Frage 1.  
Für von der Stadt Köln betriebene Unterbringungseinrichtungen kann die Stadt Köln Bes u-
cher*innen das Be treten einer Einrichtung auf Zeit oder Dauer aus bestimmten Gründen u n-
tersagen:  
a) bei Verstößen gegen die Hausordnung  
b) bei Belästigung von Bewohnern  
c) bei Störung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtungen 
d) bei Vorliegen von Erkenntnissen über unangemessenes Verhalten oder  
    Beeinträchtigung der Außenwirkung 
 
Zu 3.: Bei den in Planung befindlichen Standorten handelt es sich um Regeleinrichtungen mit abg e-
schlossenen Wohneinheiten. Die Notunterkünfte werden sukzessive im Jahr 2018 abgebaut. 
Einzig die Notaufnahmeeinrichtung Herkulesstraße bleibt in dieser Funktion langfristig best e-
hen.  
Ein generelles Besuchsverbot besteht nicht (Ausnahme vgl. Antwort zu 2).

2 
 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

12.06.2018 Gesundheitsausschuss
TOP 6.6 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1518/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
30.05.2018
Erstellt
07.05.2018 11:27