0567/2024
Beantwortung einer mündlichen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung des Unterausschusses Wohnen vom 15.01.2024 betreffend des leerstehenden Parkhauses
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2993 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/611/2 Vorlagen-Nummer 23.02.2024 0567/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Unterausschuss Wohnen 15.04.2024 Stadtentwicklungsausschuss 02.05.2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung des Unterausschusses Wohnen vom 15.01.2024 betreffend des leerstehenden Parkhauses (Tunisstraße, Enggasse Ecke Auf dem Hunnenrücken) Auszug aus Niederschrift über die 11. Sitzung des Unterausschusses Wohnen in der Wahlpe- riode 2020/2025 am Montag, dem 15.01.2024: Herr Corneth (CDU) bittet die Verwaltung um Auskunft, ob die Möglichkeit bestehe ein seit 2013 leerstehendes Parkhauses (Tunisstraße, Enggasse Ecke Auf dem Hunnenrücken) in ein Wohngebäude umzubauen bzw. dort ein Wohngebäude zu errichten. Im Stadtentwicklungs- ausschuss sei wohl 2023 „grünes Licht“ zur Änderung des Bebauungsplanes gegeben wor- den, um dort ein Hotel zu errichten. Es sei bisher nicht geschehen. Er reicht ein entsprechen- des Lichtbild ein (Anlage). Herr Corneth (CDU) bittet die Beantwortung, neben dem Unterausschuss Wohnen, auch dem Stadtentwicklungsausschuss zur Kenntnis zu geben. Stellungnahme der Verwaltung: Das Parkhaus an der Enggasse/Auf dem Hunnenrücken/Tunisstraße auf den Grundstücken Gemarkung Köln, Flur 25, Flurstücke 700 bis 705 wird nicht mehr bewirtschaftet und steht nun schon seit dem Jahr 2013 leer. Ein Vorhabenträger hatte das ca. 1.800 m² große Grundstück erworben und beabsichtigte, unter Abbruch des Gebäudebestands eine fünf- bis achtgeschos- sige Neubebauung und eine dreigeschossige Tiefgarage zu errichten. Vorgesehen war eine Nutzung als Hotel im Drei-Sterne-Bereich mit ca. 300 Zimmern. Um die angestrebte Nutzung als Hotel planungsrechtlich zu ermöglichen, wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 03.09.2020 das Aufhebungsverfahren für den entge- genstehenden Bebauungsplan 66458/07 (664 Na 2/07) eingeleitet mit der Zielsetzung, zu- künftig nach § 34 BauGB beurteilen zu können (V 2069/2020). Bis dato setzt der rechtskräf- tige Bebauungsplan ein Baugrundstück für besondere bauliche Anlagen (Parkhaus) fest, wel- ches weder eine Hotel-, noch Wohnnutzung planungsrechtlich ermöglicht. Nach Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes bildet zukünftig ein Kerngebiet gem. § 7 Abs. 1 BauNVO die Beurteilungsgrundlage, welches vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. Eine Wohnnutzung ist ohne maßgebende Festsetzungen eines Bebauungsplans 2 in diesem Bereich nicht zulässig. Im Rahmen des Vorgabenbeschlusses wurde die Thematik um die zukünftige Nutzung auch behandelt (V 0284/2021). Als Folge wurde für die angestrebte Hotelnutzung ein positiver Vorbescheid erteilt Warum das Bauvorhaben derzeit nicht weiter betrieben wird, ist der Verwaltung nicht bekannt. gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0567/2024
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 23.02.2024
- Erstellt
- 13.02.2024 12:32