V/0132/2007
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - GGUA e.V. und Zugvogel e.V.
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Anlage 5: Satzung des Vereins "Zugvogel e.V."
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nm Anlayı 5 Satzung des Zugvogel e.V., Münster 81 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft Der Verein führt den Namen „Zugvogel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Zugvogel eV" Der Verein hat seinen Sitz in Münster Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 82 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen mit körperlicher Behinderung bei der Beseitigung ihrer Benachteiligung und bei ihrer Integration in das gesellschaft- liche Leben. Der Verein wirkt mittels Öffentlichkeitsarbeit auf die Beseitigung der Benachteiligun- gen hin. Dieser Zweck wird u.a. verwirklicht durch Unterstützung in den Bereichen des Lebens, in denen Menschen durch ihre Behinderung benachteiligt sind. In erster Linie soll dabei die Mobilität von Menschen im Rollstuhl gefördert werden. Das geschieht u.a. durch die Sammlung und Weitergabe von Informationen über preiswerte roll- stuhlgerechte Ferienmäglichkeiten, durch Erarbeitung und Dokumentation von Frei- zeitmöglichkeiten (rollstuhlgeeignete Wanderwege, Pättkestouren (mit Handbike) u.ä.). Der Verein erarbeitet Angebote, die durch Vernetzung untereinander es den Vollmit- gliedern ermöglichen, ihre Interessen zu fördern und ihre Benachteiligung abzubauen. Das geschieht u.a. durch Erfahrungsaustausch der Mitglieder in Mitgliedermagazin und Internet mit Hinweisen auf Veranstaltungen, Gesetzesänderungen u.ä.. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Ver- mögen des Vereins an den Ambulante Dienste e.V., Kaiser-Wilhelm-Ring 30, 48145 Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwen- den hat 83 Erwerb der Mitgliedschaft Vollmitglied des Vereins kann jede Rollstuhlfahrerin und jeder Rallstunlfahrer werden sowie von den Mitgliedern vorgeschlagene Fußgängerinner und Fußganger Alle anderen natürlichen oder juristischen Personen können Fordermitglieddes Ver- eins werden Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ıst ein schriftlicher Aufnahmeantrag der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Gsschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ıst der Antrag auch von einem Elternteil bzw. einer gesetzlichen Vertretungsperson zu unterschreiben. Diese Person verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die beschränkt geschäftsfähige Person Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen Bei Ab- lehnung eines Antrags ist er nicht verpflichtet, der Antragstellerin bzw. dem An- tragsteller die Gründe mitzuteilen. 54 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei be- schränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von einem Elternteil bzw. einer gesetzlichen Vertretungsperson.zu unterschrei- ben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. i ET Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mit- gliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst be- schlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederver- sammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 85 Mitgliedsbeiträge Von allen Mitgliedern werden zur Finanzierung des Vereins Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden m 86 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Vollmitglieder sind berechtigt, die Angebote des Vereins aktiv zu nutzen Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Mitgliedsbeiträge sowie nach Möglich- keit durch ehrenamtliche Mitarbeit und/oder Spenden 87 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 88 Vorstand Der Vorstand des Vereins i.S.v. $ 26 BGB besteht aus 3 gleichberechtigten Vor- standsmitgliedern und bei Bedarf zusätzlich zwei Beisitzerinnen / Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstan- des, darunter ein gleichberechtigtes Vorst mitglied, gemeinsam vertreten, Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbe- sondere folgende Aufgaben: 1.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der . Tagesordnung pi 1.2 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 1.3 Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts 1.4 Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern 1.5 Einstellung von Angestellten 810 Wahl und Amtsdauer des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, ge- rechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins (Vollmitglieder und/oder Fördermitglieder) gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vor- standsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restli- che Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen 4 8 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der drei gleichberschtigten Vor- standsmitglieder einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter ein gleichberechtigtes Vorstandsmitglied, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung ent- scheidet die Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet die/der Ressortverantwortliche. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstands- mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 812 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Aus- übung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich SO N NEE werden. % ent ‚Di 3 Mifgliederversammlung ist für folgende Angele ei 'hmigung des vom Vorstand aufgestellten ‚Hau: ‚Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstands 2.2 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 2.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands 2.4 Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Ver- eins 2.5 Beschlussfassung über die Berufung gegen einen AusschlieRungsbeschluss des Vorstands 813 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mit- gliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist be- ginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tages- ordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitung erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ver- sammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung be- kanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederver- sammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung 814 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ıst vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt 815 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vor- standsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlunggsleitung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist oder sich vertreten lässt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversamm- lung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung Sr hinzuweisen. Bar an Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stim- men. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der ab- gegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustim- mung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen er- halten, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhal- ten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige Person, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungs- leitung zu ziehende Los. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Schriftführung zu unterzeichnen ist. 816 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehr- heit’ von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden ($1 5, Abs. 4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglie- der gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Ambulanten Dienstee V. ($2 Abs 8) t 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert 817 Eintragungsverfahren 1. Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintra- gungsverfahrens oder hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, selbständig vor- zunehmen. Er unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorge- nommenen Änderungen. Münster, den 18.6.1999
Anlage 6: Jahresbericht 2005 "Zugvogel e.V."
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Pr Jahresbericht Zugvogel e.V. 2005 Auch in 2005 waren die Mitglieder in unterschiedlichen Bereichen aktiv. Erneut konnten die Arbeitsfelder ausgeweitet werden und somit auch den Bedürfnisse nicht nur von Rolistuhlfahrern Rechnung getragen werden. Es folgt eine Übersicht über die Arbeitsschwerpunkte in 2005: Projekt Münster - ein Reiseführer in leichter Sprache Erstellung des ersten Reiseführers in leichter Sprache Mit finanzieller Unterstützung der Aktion Mensch konnte Zugvogel e.V. in 2005 im Rahmen einer sogenannten Aufklärungskampagne einen neuen Reiseführer erstellen. Er ist für alle, die nicht gut schwierige Texte lesen und verstehen können: Für Menschen mit Lernschwierigkeiten, die allein oder in kleinen Gruppen reisen möchten, für Menschen, die nicht gut lesen können, sie können sich die Touren auch auf der CD anhören und den Weg mit Hilfe der Bilder finden. Und dann ist der Reiseführer natürlich auch für Kinder, die ihre Eltern einmal durch die Stadt führen wollen. (s. Anlage) Für dieses Projekt kooperierte Zugvogel e.V. mit der „Jungen Lebenshilfe JULE-Club Münster“. „Rollstuhlführerschein“ Bei unterschiedlichen Gelegenheiten z.B. dem DJK-Sportfest, dem Fun-Festival, der Reisebörse oder bei Sommer- und Stadtteilfesten stellt Zugvogel e.V. in Kooperation mit dem Verein Urlaub & Pflege e.V. einen Rollstuhlparcours auf. Dort haben Gäste dann die Möglichkeit, ihr Geschick im Umgang mit dem Rollstuhl zu erproben. Wer alle Übungen erfolgreich absolviert, bekommt den „Rollstuhlführerschein“. Dieses Angebot wird nicht nur von Kindern und Jugendlichen angenommen, sondern auch von älteren Menschen, die so ungehindert einmal ausprobieren können, wie sich mit dem Hilfsmittel der Aktionsradius und die eigene Mobilität wieder vergrößern lässt. Projekt „Wie sieht mein blinder Freund ....?“ Mit diesem Projekt hat sich Zugvogel e.V. bewusst für den Bereich Kinder- und Jugendarbeit entschieden. Bereits mit anderen Arbeiten und Kooperationen har Zugvogel e.V. einige Erfahrungen sammeln dürfen, aber „Wie sieht mein blinder Freund...?“ richtete sich explizit an Kinder und Jugendliche unterschiedlichster Altersstufen. In spielerischem Umgang die Lebenswelt aus der Perspektive von behinderten Kindern erfähren, das war das Ziel der Maßnahme. Neugierig wurden die verschiedenen Behinderungen entdeckt und ausprobiert. Aufgrund der positiven Erfahrungen soll das Konzept weiter entwickelt und zu einem Hauptarbeitsfeld ausgebaut werden. Dafür ist ein Zuschuss für ein Projekt bei der Aktion Mensch als Kinder- und Jugendhilfemaßnahme beantragt worden. Urlaubsrecherche Als kontinuierliche Arbeit gilt dem Zugyogel e.V. die Recherche nach barrierefreien Urlaubsunterkünften. Die Informationen werden in einer Datenbank gesammelt undan interessierte Einzelpersonen, Familien und Gruppen weiter gegeben. Ein Schwerpunkt der Arbeit lag in 2005 auf der Erstellung von Urlaubsangeboten und Ferienfreizeiten für Jugendliche mit Behinderungen. Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskurse für Frauen, für Mädchen und für Jungen mit Behinderungen In Kooperation mit dem Frauensportyerein FSV-Münster e.V. und der Regenbogenschule war Zugvogel e.V. an der Organisation, der Konzeption und Durchführung von insgesamt sechs Kursen maßgeblich beteiligt. Zum wiederholten mal veranstaltete Zugvogel e.V. Kurse für Frauen mit Behinderungen. Aus den Erfahrungen resultierend wurden erstmalig in Münster Kurse für Mädchen mit Behinderungen angeboten. Das Interesse war so groß, dass insgesamt 3 Kurse durchgeführt wurden und zum ersten mal ein ganz neuer Weg gegangen wurde: Ein Selbstbehauptungs- und Selbstyerteidigungskurs für Jungen mit Behinderungen. Behinderte Jungen machen teilweise gleiche Erfahrungen wie behinderte Mädchen. Häufig werden sie darauf reduziert, was sie nicht können. In den Kursen standen vor aller ihre Stärken im Vordergrund. Der entsprechende Kurs für Jungen mit Behinderungen hatte in dieser Form noch nicht stattgefunden. Die Konzepte wurden gemeinsam mit 2 Jungenarbeitern umgearbeitet.. Neben körperbehinderten Jungen und Mädchen haben an den Kursen auch erstmalig Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten und Mehrfachbehinderungen teilgenommen.
Anlage 1: Antrag der GGUA auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
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G G U A Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. Flüchtlingshilfe Sücstraße 46 GGUA .» Südstraße 46.» 48153 Münster 48153 Münster Tel.: 0251 /14488-26 Fax: 0251 1144 86-10 Stadt Münster web: wwv.ggua.de Amt für Kinder, Jugendliche DEE E-Mail: infe@ggua.de und Familien siact Mirmyatgr - Frau Pohl - t 1: Aafe er] | 22 iS N 48127 Münster I ande u er ee) Sen URS ne EUROPÄISCHE UNION Europäischer Flüchtlingsfonds (EFF) Münster, den 09.08.06 Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe nach $ 75 SGB VIII (KJHG) Sehr geehrte Frau Pohl, hiermit beantragt unser Verein die Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe. Aus folgenden Gründen denken wir für diese Anerkennung geeignet zu sein: Seit sieben Jahren unterhält die GGUA das so genannte TI/B-Cafe (Treffpunkt Information und Beratung). An zwei Tagen in der Woche wird hier in einer zwanglosen Atmosphäre Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche sowie beim Ausfüllen von Formularen angeboten. Dieses Angebot wird insbesondere auch von Jugendlichen gut angenommen und genutzt. Von Anfang 2003 bis Ende 2004 realisierte die GGUA das Integrationsprojekt Manuisa, welches sich insbesondere an jugendliche Migranten und Migrantinnen (Roma) wandte. Seit Anfang 2005 organisiert und koordiniert die GGUA in Zusammenarbeit mit verschiedenen Schulen in Münster eine Hausaufgabenhilfe und Betreuung für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund (Die Schlauberger). Des Weiteren wurden und werden seit Jahren regelmäßig Projekte durchgeführt, welche sich speziell an Kinder und Jugendliche wenden. Sollten diese zusätzlich entscheidungsrelevant sein, so können hierzu kurzfristig Informationen nachgereicht werden. Informationsmaterial zu den aufgeführten Arbeitsbereichen und Projekten finden Sie in der Anlage. Da wir aktuell die Möglichkeit haben, für zwei weitere Projekte im Rahmen des Sonderprogramms „Jugend und soziale Brennpunkte‘ über das Landesjugendamt gefördert zu werden, jedoch die o e. Anerkennung Voraussetzung hierfür ist, bitten wir um eine möglichst rasche Entscheidung. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen DEE - .___ Anna Laumeier Anlagen: « ‚Jahresbericht GGUA 2005 . Satzung GGUA « Gemeinnützigkeitserklärung GGUA ® Informationsmaterial und Presseartikel zum Projekt "Manusa" « Informationsmaterial und Presseartikel zum Projekt „Schulbegleitung für Kinder mit Migrationshintergrund“ « Informationsmaterial und Presseartikel zur Arbeit des TIB-Caf&
Beschlussvorlage
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V/0132/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ge mäß § 75 SGB VIII - GGUA e.V. und Zugvogel e.V. Beratungsfolge 01.03.2007 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Anträge der „Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA)“ und des Vereins „Zugvogel e.V.“ auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII werden abgelehnt. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Folgekosten. Begründung: 1. Ausgangslage Nach § 75, Abs. 1, SGB VIII, können juristische Personen und Personenvereinigungen als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1, SGB VIII tätig sind 2. gemeinnützige Ziele verfolgen 3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie ei- nen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stand sind und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Nach Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt Münster muss die Arbeit der Träger und Vereine bereits mit Bezug zu § 75, Abs. 1, 1., SGB VIII („auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig“) darauf aus- gerichtet sein, speziell junge Menschen in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung zu fördern, ihre Eltern in der Erziehung zu beraten und zu unterstützen, Gefahren für das Wohl junger Men- schen abzuwehren und bessere Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen. Dieses Ziel muss in der Satzung verankert sein und in der Realität nicht nur sporadisch, sondern systematisch und mit Nachdruck verfolgt werden. Es muss ein genügend gewichtiger und von anderen Zielen abgrenzbarer Schwerpunkt der Vereinsarbeit sein. Dies in den Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der Jugendhilfe der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landes- behörden ausgeführt (abgedruckt in Wiesner u.a. SGB VIII Kommentar, 3.- Auflage 2006, Anhang zu § 75). Vorlagen-Nr.: V/0132/2007 Auskunft erteilt: Frau Pohl Ruf: 492 51 00 E-Mail: PohlA@stadt-muenster.de Datum: 09.02.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0132/2007 2. Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA) Die „Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA)“ unterstützt seit dem Jahr 1979 Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten durch Beratungs-, Betreuungs- und Begegnungsangebote. Darüber hinaus verfolgt die GGUA das Ziel, in der Öffentlichkeit ein Be- wusstsein für die Probleme von Migrantinnen und Migranten - insbesondere von Flüchtlingen - zu schaffen (aus der Satzung, Anlage 2). Zu den Arbeitsschwerpunkten gehören (siehe auch Anlage 3, Bericht der GGUA 2005): - Einzelfallberatung und Unterstützung von Flüchtlingen - Gruppenangebote für Flüchtlinge, z.B. das TIB-Cafe - Programmatische Flüchtlingsarbeit und Qualifizierung - Aufklärungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit z.B. durch Informationsveranstaltungen und Po- diums- und Publikumsgespräche - Schulbegleitung für Kinder mit Migrationsvorgeschichte mit freiwilligen und ehrenamtlichen Mitar- beiterinnen und Mitarbeitern seit dem Jahr 2004 3. Zugvogel e.V. Der Verein Zugvogel e.V. unterstützt seit dem Jahr 1998 Menschen mit körperlicher Behinderung bei der Beseitigung ihrer Benachteiligung und bei der Integration in das gesellschaftliche Leben durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und die Unterstützung in den Bereichen des Lebens, in denen Menschen durch ihre Behinderung benachteiligt sind. In erster Linie soll die Mobilität von Menschen im Rollstuhl gefördert werden (aus der Satzung, Anlage 5). Zu den Arbeitsschwerpunk- ten gehören (siehe auch Anlage 6, Bericht Zugvogel e.V. 2005): - Urlaubsrecherche (Suche geeigneter Ferienquartiere und Beratung) - Rollstuhlführerschein - Aktualisierung der KOMM-Daten für Münster (A usmessen von Hotels in Münster bzgl. der Zu- gänglichkeit) - Radwegecheck Emsauenweg Regionale 2004 - Reiseführer in leichter Sprache - Beteiligung an kommunalen Gremien 4. Fazit Den Satzungen der beiden beantragenden Vereinigungen GGUA und Zugvogel e.V. ist nicht expli- zit zu entnehmen, dass speziell auf junge Menschen und deren Wohlfahrt abgezielte Zwecke er- reicht werden sollen. Damit ist bereits Ziffer 1. des ersten Absatzes des § 75 SGB VIII nicht erfüllt. Eine weitere rechtliche Würdigung der nachfolgenden Ziffern ist damit nicht notwendig. Die Arbeit der beiden beantragenden Institutionen wird besonders im Sinne der Benachteiligten- förderung gewürdigt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe liegen jedoch nicht vor. Auch die mit den Anträgen eingereichten Berichte über die praktische Arbeit lassen eine systematische und mit Nachdruck verfolgte Arbeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe nicht erkennen. I.V. gez. Dr. Andrea Hanke Beigeordnete Anlagen: Anlage 1: Antrag der gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. auf An- erkennung als Träger der freien Jugendhilfe Anlage 2: Satzung der GGUA Anlage 3: Jahresbericht 2005 der GGUA Anlage 4: Antrag des Vereins Zugvogel e.V. auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Anlage 5: Satzung des Vereins Zugvogel e.V. Anlage 6: Jahresbericht 2005 Zugvogel e.V.
Anlage 3: Jahresbericht 2005 der GGUA
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Ally 3 G G U Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. Sidstraße 46 Flüchtlingshilfe 48153 Münster Rechenschaftsbericht 2005 l. Allgemeine Feststellungen 1. Selbstverständnis und Ziele des Vereins Die GGUA unterstützt seit 1979 Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten durch Beratungs-, Betreuungs- und Begegnungsangebote. Der Verein verfolgt darüber hinaus das Ziel, in der Öffentlichkeit ein Bewusstsein für die Probleme von Migranten, insbesondere von Flüchtlingen, zu schaffen. Die Aktivitäten des Vereins dienen der Förderung von Verständnis, Akzeptanz und Toleranz in der Gesellschaft. 2. Adressatenkreis Ausländische Bevölkerung In Münster leben derzeit etwa 22.800 Migrantinnen und Migranten (Jahresstatistik Stadt Münster 2004). Die Gruppe setzt sich im Wesentlichen zusammen aus Menschen, die in erster, zweiter oder dritter Generation hier leben, sowie ihren nachgezogenen Familienangehörigen, Studierenden und ca. 5.000 Flüchtlingen. Letztere sind nach Schätzungen der GGUA zu etwa 80% im Besitz einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung. Nach städtischen Angaben beziehen etwa 60% aller Flüchtlinge Hilfe zum Lebensunterhalt. Flüchtlinge Asylbewerberinnen und Asylbewerber Flüchtlinge im ungeregelten Verfahren De-facto-Flüchtlinge Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge Asylberechtigte Flüchtlinge mit sicherem Aufenthaltsstatus Migrantinnen und Migranten . ausländische Studierende . ausländische Ehepartnerinnen und -partner von Deutschen und Flüchtlingen mit sicherem Aufenthalt . ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre (nachzugswilligen) Familienangehörigen Einheimische Bevölkerung Die aufklärende und akzeptanzfördernde Arbeit der GGUA richtet sich grundsätzlich an alle Bürgerinnen und Bürger von Münster. Besonders hervorzuheben sind: Seite 2 von 6 Menschen im Umfeld zu (geplanten) Flüchtlingswchnheimen Kirchengemeinden Interessierte / engagierte Einzelpersonen und Gruppen öffentliche und private Bildungseinrichtungen oe. 000 Der Wunsch nach konkreter Information und Unterstützung ist oft Auslöser für die ersten Kontakte von Flüchtlingen, Migranten und Migrantinnen zur GGUA. In der Beratung zeigt sich dann schnell, dass die gesamte und vielschichtige Problem- und Lebenslage des Klienten und oft auch seiner Familie ins Blickfeld tritt. Denn die Zusammenhänge zwischen aufenthaltsrechtlichen Unsicherheiten, materiellen Problemen (Armut) und psychischen Belastungen erfordern eine intensive und umfassende Beratung und Begleitung. Andere soziale Fachdienste sind für Flüchtlinge vielfach nicht zugänglich. Insbesondere gibt es eine Lücke in der psychosozialen Versorgung — und hier speziell für traumatisierte Flüchtlinge, Verstärkt konfrontiert sieht sich die Beratungsstelle mit der Armut vieler Flüchtlingsfamilien und den daraus resultierenden Foigeproblemen. Vor dem Hintergrund des Anfang 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes kam es im gesamten Jahr zu vermehrten Anfragen und entsprechenden Angeboten der Beratungsstelle. Im Bereich Programmatische Flüchtlingsarbeit und Qualifizierungsmaßnahmen war ebenfalls ein zunehmender Bedarf festzumachen, ähnlich wie hinsichtlich der Fachberatungen, d.h. der Beratung anderer sozialer Einrichtungen, die ihrerseits Flüchtlinge und Migranten/innen beraten und betreuen. ll. Arbeitsschwerpunkte 1. Einzelfallberatung und Unterstützung von Flüchtlingen Herausragender Schwerpunkt in der Arbeit der GGUA-Flüchtlingshilfe ist die Einzelfallberatung im Bereich Aufenthalts- und Sozialrecht für Flüchtlinge. Die GGUA-Flüchtlingshilfe bietet an je zwei Vor- und zwei Nachmittagen in der Woche Offene Sprechstunden an (jeweils drei Stunden). In drei Sprechstunden findet eine Beratung zu allen Fragen des Aufenthalts- und Sozialrechts statt, in einer Sprechstunde eine gezielte Unterstützung beim Ausfüllen van Formularen, Anträgen für Arbeits-, Sozial- oder Ausländeramt und Kontakten mit den entsprechenden Behörden. Zusätzlich besteht an einem weiteren Vormittag das Angebot, Hilfestellungen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche zu leisten (Sichten und Filtern von Wohnungs- und Stellenanzeigen, Unterstützung beim Formulieren von Bewerbungen usw.) 2005 fanden im Rahmen der Offenen Sprechstunden 2491 Einzelkontakte statt, pro Sprechstunde also durchschnittlich elf Kontakte. Der überwiegende Anteil dieser Kontakte war persönlich, etwa 20 Prozent im Rahmen von telefonischer Beratung. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Einzelkontakte nahezu unverändert geblieben. In Münster gibt es zahlreiche geduldete, langjährig hier lebende Flüchtlinge - insbesondere aufgrund des vergleichsweise hohen Anteils geduldeter Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien, die im ungeregelten Verfahren zugezogen sind -, weshalb sich seit Jahren der allgemeine Rückgang der Flüchtlingszahlen nicht im gleichen Umfang im Rückgang der Kontakte niederschlägt. Inhaltliche Schwerpunkte waren in den Beratungen vor allem der Komplex Aufenthalt, Abschiebung und Asylverfahren. Während des gesamten Jahres zeigte sich, wie in den Jahren zuvor, vor allem bei langjährig hier lebenden Personen mit ungesichertem Aufenthaltsrecht deutlich der Bedarf nach Informationen zu einer möglichen Aufenthaltsverfestigung vor dem Hintergrund einer erwarteten Altfallregelung, die allerdings bis heute ausgeblieben ist. Daneben bestand Aufklärungs- und Unterstützungsbedarf im Bereich der Existenzsicherung (Arbeit, Wohnung, Sozialhilfe, AsylbIG) sowie der psychosozialen Situation (Familie, Umverteilung, Krankheit, Traumatisierung). Einen zunehmend größeren Raum nahm zudem die Frage der "freiwilligen" Rückkehr und die damit zusammenhängende Unterstützung ein (Siehe dazu auch die Ausführungen unter Punkt IV). GGUA e.V. — Mäglied im Deutschen Pantälischen Wohlfahrtsverband — Tel. 02511144860, Fax: 0251/1448610 Webseite: www. ggua.de, E-Mai: gqgus@muenster.de, Klo-Nr.: 304 222200 bei der Volksbank Münster (BLZ 401 &00 50) Seite 3 von & Hauptherkunftsländer waren im vergangenen Jahr einmal mehr die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens - wie bereits erwähnt lebt in Münster eine große Zahl von Minderheitenangshörigen aus dem Kosovo. Zahlreiche Klienten und Klientinnen stammen zudem aus der Türkei, aus Syrien, Irak, Iran, Afghanistan und dem Libanon; es folgen afrikanische Staaten wie Togo, Kongo, Nigeria und Guinea sowie Pakistan, Sri Lanka, Nepal und die Russische Föderation. Die GGUA unterhält seit 2003 ein.Büro in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) des Landes Nordrhein-Westfalen in Schöppingen und bietet den dort untergebrachten Asylsuchenden Beratung zum Asylverfahren und weitere Hilfestellung an. 2. Gruppenangebote für Flüchtlinge Diese Angebote für Flüchtlinge sind niedrigschwellig und werden unter aktiver Mitwirkung freiwilliger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Ehrenamtliche) durchgeführt. Exemplarisch sei hier das „TIB-Cafe" (Treffpunkt, Information, Beratung) genannt. Hier wird Flüchtlingen im Rahmen eines offenen Treffpunkts jeden Montagvormittag Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche angeboten. Langfristig soll das TIB-Cafe dazu beitragen, die Eigeninitiative der Flüchtlinge zu stärken und sie zu einer zunehmend selbständigen Arbeits- und Wohnungssuche zu befähigen, Zusätzlich ist das Cafe als Treffpunkt konzipiert. Flüchtlinge können hier untereinander und mit den das Angebot durchführenden ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ins Gespräch kommen und sich austauschen. Auch für das Jahr 2005 wird ein Jahresbericht erstellt, der die Ziele, Aufgaben, Probleme und Erfolge des Angebotes ausführlich dokumentiert. 3. Programmatische Flüchtlingsarbeit und Qualifizierung «e Entwicklung von Konzepten für die Flüchtlingssozialarbeit und Projektentwicklung « Beratung von Beratenden: Information und Beratung für haupt- oder ehrenamtlich in der Flüchtlingssozialarbeit tätige Gruppen, Initiativen und Einzelpersonen Die einmal in der Woche stattfindenden Schulungen für Ehrenamtliche und Praktikant/innen der GGUA gehören zum festen Bestandteil der Projektarbeit. Durch die Erfahrungen der Arbeit in der Härtefallkommission beim Innenministerium Nordrhein- Westfalen kann zudem eine kollegiale Fachberatung in Einzelfällen erfolgen. 4. Aufklärungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit Eine wichtige Grundlage für ein friedliches Miteinander unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen ist auch im kommunalen Kontext das gegenseitige Verständnis füreinander. Gegenssitige Information trägt dazu bei, unterschiedliche Handlungs- und Lebensweisen nachvollziehbar und verständlich werden lassen und bestehende Unsicherheiten und Vorurteile abzubauen. Daher ist die Aufklärungs- und Bildungsarbeit ein wichtiges Standbein der GGUA. Darunter verstehen wir sowohl die Organisation und Durchführung gezielter Bildungsmaßnahmen (vor allem in Schulen, Hochschulen) als auch das Angebot von Sach- und Hintergrundinformationen an einen offenen Adressatenkreis, wobei wir die münstersche Bevölkerung über Fluchtursachen und Lebensbedingungen von Flüchtlingen und Migranten und Migrantinnen aufklären. Regelmäßig finden Veranstaltungen im Rahmen der Aufklärungs- und Bildungsarbeit statt, häufig in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern. Hierzu zählen alle Aktivitäten, die darauf abzielen, die (münstersche) Bevölkerung über Leben und Situation von Flüchtlingen aufzuklären und zu mehr Verständnis und Akzeptanz beizutragen. Themenbeispiele sind die soziale Situation der Flüchtlinge in Deutschland / Münster, kulturelle und politische Hintergründe; Aufklärung über das Asylverfahren, Länderinformationen und Fluchtursachen. Formen der Aufklärungs- und Bildungsarbeit « _Informationsveranstaltungen (z.T. als Veranstaltungsreihen), Vorträge, Ausstellungen ® Podiums- und Publikumsgespräche, Workshops, Seminarbegleitungen, Schulbesuche, GGUA e.V, - Mitglied im Deutschen Paritätischen Wehlfahrtsverband - Tel. 025 11144660, Fax: 0251/1448610 Webseite: www.ogua.de, E-Mail: ggua@muenster.de, Kio-Nr.: 304 222 200 bei der Volksbank Münster (BLZ 401 600 50) | Seite 4 von6 Organisation von Projekttagen, Übernahme von Unterrichtseinheiten, Infostände « Organisation von und Beteiligung an Kulturveranstaltungen (Theater, Film, Kabarett stc.) « Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien (Broschüren, Videofilme, Informationsblätter, Plakate etc.) ® _Presse- und Medienarbeit (Printmedien, Hörfunk, Fernsehen) ® Sendungen im Bürgerfunk sowie eigene Zeitungsartikel Beteiligung an der Umsetzung der Unterbringungs- und Betreuungskonzepte der Stadt Die GGUA ist im Koordinationskreis „Flüchtlinge und Asylbewerber/innen und Spätaussiedler/innen" vertreten und arbeitet an der Konzeptausgestaltung und Umsetzung zu Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen mit. Auch in der Unterbringungskommission und in den Sitzungen des Ausländerbeirats ist die GGUA regelmäßig (mit Gaststatus) vertreten. Die GGUA ist weiterhin aktiv, wenn Bürgerversammlungen in Zusammenhang mit zukünftigen Wohnheimstandorten stattfinden. Interessierten Gruppen werden weitergehende Informationen, Unterstützung und Begleitung ihrer geplanten Aktivitäten angeboten. Bereits bestehende Kooperationen wurden in 2005 fortgesetzt, Informationsmaterial zur Verfügung gestellt, Infoabende veranstaltet u. ä. 5. Anleitung von Freiwilligen, Praktikanten- und Praktikantinnenausbildung e Auch im Jahr 2005 haben sich zahlreiche Interessierte an die GGUA gewandt, um im Verein freiwillige Arbeiten zu leisten. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen stammen aus allen Bevölkerungsschichten, und je nach Interesse und Fähigkeiten und dem aktuellen Bedarf sind sie in verschiedenen Arbeitsfeldern aktiv. Dass uns seit Jahren eine stetig wachsende Zahl von Freiwilligen unterstützt, empfinden wir als Bestätigung auch unserer Öffentlichkeitsarbeit; außerdem freuen wir uns in diesem Zusammenhang besonders über die intensive und fruchtbare Zusammenarbeit mit der Freiwilligenagentur der Stadt Münster. « Studierende, hauptsächlich der beiden Fachhochschulen für Sozialwesen ünd einzelner Fachbereiche der Universität (Politikwissenschaft, Soziologie, Ethnologie, Pädagogik) leisten regelmäßig ihre Praktika in der GGUA ab; darüber hinaus engagieren sie sich auch zunehmend freiwillig in dem Praxisfeld „Flüchtlingsarbeit". « Die steigenden Anfragen nach freiwilliger, ehrenamtlicher Mitarbeit bzw. nach Praktikumsplätzen belegen sowohl die professionelle Begleitung freiwilligen Engagements als auch die qualifizierte Anleitung wissenschaftlicher Praktika. Deutlich wird die hohe Ausbildungsleistung auch daran, dass sich die GGUA im Hochschulbereich als Ausbildungsstätte profiliert und etabliert hat. « Innerhalb der GGUA waren 2005 insgesamt 107 Freiwillige und Praktikanten/innen tätig. Der geradezu sprunghafte Anstieg (2004 waren es 43 Freiwillige) findet seine Erklärung in der Ausweitung des Projekts „Schulbegleitung für Kinder mit Migrationshintergrund“, das nach einer Erprobungsphase 2004 nun im vergangenen Jahr fest installiert wurde. Allein in diesem Projekt waren Ende 2005 74 Freiwillige aktiv; da eine Ausweitung der Projektstandorte geplant ist, wird zukünftig auch die Zahl der Aktiven weiter steigen. Das Projekt „Schulbegleitung für Kinder mit Migrationshintergrund“ Im Herbst 2004 begannen die vorbereitenden Planungen und die Werbung für ein neues Projekt der GGUA, die „Schulbegleitung für Kinder aus Flüchtlingsfamilien“. Hintergrund ist die Idee, mit freiwilligen, ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an münsterschen Grundschulen Hausaufgabenhilfe anzubieten. Das Projekt wurde im Jahr 2005 weiterentwickelt und ausgebaut; Ende 2005 waren 74 freiwillige Helfer und Helferinnen aktiv und betreuten insgesamt 50 Kinder in Münster. Das Projekt ist bisher tätig an der Michaelgrundschule in Gievenbeck, an der Melanchthongrundschule in Coerde und im städtischen Übergangswohnheim für Flüchtlinge an der Phillipistraße. GGUA e.V. - Mitglied im Deutschen Paritäfischen Wohlfahrtsverband - Tel. 02511144860, Fax: 0251/1448510 Webseite: www gqua.de, E-Mail: ggua@muenster.de, Kio-Nr.: 304 222 200 bei der Volksbank Münster (BLZ 401 600 50) Seite 5 von5 Das Projekt wendet sich an Schulkinder, die aufgrund sprachlicher Defizite und anderer Schwierigkeiten bei der Bewältigung schulischer Aufgaben stark benachteiligt sind und Hilfe benötigen. Ziel ist es, durch die Bearbeitung der Hausaufgaben den Schulstoff nachzubereiten, sprachliche Barrieren abzubauen und die Kinder in der deutschen Sprache zu fördern, Um die Projektarbeit, die bisher ohne finanzielle Förderung auskommen muss und deren Aufrechterhaltung und Erweiterung deshalb in Gefahr ist, abzusichern, wurde für 2006 ein entsprechender Antrag auf Förderung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt (siehe dazu auch Punkt IV). Ill. Kooperationen Kooperationspartnerinnen und -partner in Münster Eine Zusammenarbeit findet regelmäßig sowohl in der Einzelfallberatung als auch in der Aufklärungs- und Bildungsarbeit sowie in der programmatischen Flüchtlingsarbeit statt. Darüber hinaus werden täglich mehrere telefonische und schriftliche Anfragen von Kooperationspartnern beantwortet. Zu nennen sind hier: Wohlfahrtsverbände und Vereine, die Migrationsarbeit leisten Flüchtlings- und Migrantenselbstorganisationen Ausländerbeirat der Stadt Münster Sozialdezernat, Dezernent für Aussiedler, Flüchtlings- und Asylbewerberangelegenheiten städtische Ämter (Ausländeramt, Sozialamt, Jugendamt, KSD, Amt für Wohnungswesen; Bürgeramt und Bürgerberatung, Einbürgerungsbehörde, Rechtsamt, Gesundheitsamt, Schulamt, Standesamt) Arbeitsamt, Versorgungsamt Sozialdienst für Flüchtlinge, Frauenbüro, Stadtteilbüros, Jugendtreffs Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Bezirksregierung Münster Ausbildungs- und Berufsberatungs-, Arbeitslosen- und Sozialberatungsstellen Wohnungsgesellschaften Hochschulen (WWU, FH, KFH), Studierendengemeinden Ausländische Studierendenvertretung; Int. Zentrum „Die Brücke Schulen und Kindergärten, IMAS Initiativen und Kirchengemeinden, die sich für Flüchtlinge und (geplante) Flüchtlingswohnheime engagieren Schwarze Witwe / Frauenforschungsstelle, Vamos, Eine-Welt-Forum Frauenhäuser; Mädchen- und Jungenkrisenhäuser, Frauenberatungsstelle Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen Nicht-Sesshaftenhilfe, Drogen-Beratungsstellen, Aids-Hilfe, MIKS JVA, Entlassenenhilfe, Gefängnisseelsorge, Bewährungshilfe Polizei, Polizeiführungsakademie, BGS (Rats-)Parteien, Bundes- und Landtagsabgeordnete Vernetzung auf Landes- und Bundesebene Die GGUA ist sowohl über den Paritätischen Wohlfahrtsverband in Facharbeitskreisen auf Landes- und Bundesebene vertreten als auch in verbandsübergreifenden Netzwerken wie dem Flüchtlingsrat NRW e.V. und PRO ASYL. So verfügt der Verein sehr früh über wichtige und neue Informationen und kann zudem auch Entwicklungen und Tendenzen in Politik und Gesellschaft frühzeitig wahrnehmen und darauf reagieren. Dies erhöht zum einen die Qualität der Beratungs-, Bildungs- und Aufklärungsarbeit, zum anderen garantiert es die kompetente Unterstützung für Verwaltung und politische Mandatsträger durch die Erstellung von Entscheidungshilfen. GGUA e.V. - Mitglied im Deutschen Pantälischen Wohlfahrtsverband - Tel. 02511144860, Fax: 0251/1448610 Webseite: www.ogua.de, EMail: gqua@muenster.de, Kio-Nr.: 304 222 200 bei der Volksbank Münster (BLZ 491 500 50) Seite 6 vonö IV. Erfolg und Auswirkung der Arbeit, Begründung der weiteren Notwendigkeit Die konstant hohe Zahl von Beratungsanfragen unseres Adrsssatenkreises, aber auch von anderen Fachdiensten, Organisationen und privaten Interessierten stellt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der GGUA in der lokalen Flüchtlingsarbeit vor hone Anforderungen. Regelmäßig und mit wachsender Tendenz können auch neue ehrenamtlich Tätige gewonnen werden, die die Arbeit der GGUA aktiv unterstützen. Auch Praktikanten und Praktikantinnen haben häufig über ihre offizielle Praktikumszeit hinaus Interesse, freiwillig und ehrenamtlich bei und mit uns zu arbeiten. Gleichwohl muss auch darauf hingewiesen werden, dass ehrenamtliches Engagement professionelle Strukturen nicht ersetzen kann. Die Komplexität der Problemlagen und die damit verbundene Notwendigkeit, fachlich und professionell zu beraten, setzen der Einbeziehung von Freiwilligen somit Grenzen. Zudem muss die fachliche Anleitung und Ausbildung von freiwillig arbeitenden Mitarbeitem und Mitarbeiterinnen im Rahmen der zeitlichen Kapazitäten der hauptamtlichen Fachkräfte möglich sein, Die GGUA leistet seit langem einen besonderen Beitrag in der Flüchtlingsarbeit, um der Entstehung eines Klimas von Misstrauen und Ablehnung entgegentreten zu können und fremdenfeindlichen Tendenzen Einhalt zu gebieten. Das Leistungsangebot der GGUA bedeutet einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt des sozialen Friedens in der Stadt Münster. Es fördert das Verstehen und das Verständnis unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen füreinander und das friedliche Miteinander aller in Münster lebenden Menschen. Für das Jahr 2006 plant die GGUA wesentliche Veränderungen und Ausweitungen ihrer Arbeitsbereiche und Aufgaben. Ab 01.01.2008 ist in der GGUA eine vom Land NRW geförderte Rückkehrberatungsstelle tätig, die sich an Ausreisewillige aus Makedonien, Serbien und Montenegro einschließlich Kosovo wendet und die Flüchtlinge bei der Einschätzung, Vorbereitung und Durchführung ihrer freiwilligen Ausreise unterstützt. \ Das bereits seit 2004 aktive Projekt „Schulbegleitung für Kinder mit Migrationshinterg rund“ soll 2006 auf weitere Schulen ausgeweitet werden. In diesem Zusammenhang und mit Blick auf den ernöhten und besonderen Integrationsbedarf von Flüchtlingen, die nach langjährigem ungesichertem Aufenthalt ein Bleiberecht erhalten haben, hat die GGUA das Projekt „Integration begleiten! Partnerschaftliche Freiwilligenarbeit in der GGUA" entwickelt und die finanzielle Förderung für eine zunächst zweijährige Laufzeit beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt. Der Antrag wird unterstützt vom lokalen Netzwerk der in Münster für Flüchtlinge tätigen Stellen und Organisationen. Münster, 24.07.2006 Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. Anna Laumeier GGUA e.V. - Mitglied im Deutschen Paritätischen \Nohlfahrtsverband - Tel, 0251/1449360, Fax; 0251/1448510 Webseite: waru.gaua.de, E-Mail: ggua@muenster,de, Kto-Nr.: 304 222 200 bei der Volksbank Münster (BLZ 401 500 50)
Anlage 4: Antrag des Vereins "Zugvogel e.V." auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
1249 Zeichen
Zugvogel e.V. » Achtermennstr. 12. 48143 Münster Amt für Kinder Jugend und Familie Herr Fuchs h Hafenstr. 30 Saat Münster Tel.: 0251-987 96 88 48127 Münster | FE Münster, 09.06.2006 } Amiä Ahtn en ar Antrag auf Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Fuchs, - hiermit beantragen wir die Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe gemäß 5 75 SGB VIII (KIHG). Seit einiger Zeit arbeiten wir verstärkt im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Gern möchten wir dieses Arbeitsfeld ausweiten. Einen Schwerpunkt unserer zukünftigen Arbeit sehen wir auch in der Verknüpfung der Kinder- und Jugendhilfe mit der Behindertenhilfe, deren anerkannter Träger wir seit unserer Gründung sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. ANZ IM PARITATSZEN MEHLAHNN ar FERSAND Urlaubs - Service für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer Achtermannstr. 12 Mit freundlichen Grüßen - 48143 Münster f Ha Tel.: 0251 - 987 96 88 rn A) 3 Fax.: 0251-987 96 89 S ame #g “ zugvogel@muenster.de M En SOOWe www.muenster.org/zugvogel orstan ) Bankverbindung: Sparda - Bank Münster BLZ: 400 605 40 Kt.Nr.: 90 20 94 Sparkasse Münsterland Ost BLZ: 40050150 Kt.Nr.: 29 769
Anlage 2: Satzung der GGUA
7831 Zeichen
SATZUNG der GGUA
SS
(3)
(4)
(5
=
83
(1)
(2)
(3
(4)
—
84
A),
(2)
(3
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(5
85
(1)
(2
$6
m)
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen
„Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V."
Er hat seinen Sitz in Münster/Westfalen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung vom 1.1.1977. Zweck des Vereins ist die
Beratung und Betreuung von Migrantinnen, insbesondere von Flüchtlingen, in allen sozialen Angelegenheiten
sowie deren wirtschaftliche Unterstützung.
Er verfolgt darüber hinaus das Ziel, in der Öffentlichkeit ein Bewusstsein für die Probleme von Migrantinnen,
insbesondere von Flüchtlingen, zu schaffen und die Bereitschaft zu ihrer Aufnahme in der Bundesrepublik
Deutschland zu erhöhen.
Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst hauptsächlich das Gebiet von Münster und Umgebung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- soziale Beratung und Betreuung in Asyl- und Aufenthaltsfragen,
| - Bildungs-, Begegnungs- und Freizeitangebote,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote,
- klientelorientierte Interessenvertretung.
Zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke betreibt die GGUA auch Weiterbildung (ggf. Eitern- und
Familienbildung) ggf. in Kooperation mit anderen Trägern der Weiterbildung. Die Weiterbildung richtet sich
nicht allein an die Mitglieder der GGUA, sondern ist öffentlich zugänglich.
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile
des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, der durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele ($ 2) unterstützt,
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme
kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Quartals möglich, Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit
dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung
eingelegt werden.
Natürliche oder juristische Personen, die die Ziele ($ 2) des Vereins unterstützen, aber nicht Mitglied werden
möchten, können dem Verein als Fördermitglied beitreten. Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne von
Abs. 1. Über die Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung
der Beiträge ist eine 2/3 - Mehrheit erforderlich.
Die Fördermitglieder zahlen einen Förderbeitrag. Der Vorstand legt den Mindestförderbeitrag fest.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Personen; lediglich das Ressort der Kassenführung ist an
eine zu benennende Person aus diesem Vorstand durch die Mitgliederversammlung zu übertragen. Darüber
hinaus können bis zu fünf BeisitzerInnen gewählt werden.
(2
Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind gleichberechtigt zwei Vorstandsmitglieder sowie der/die Kassenführerln.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
{3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bisihre
NachfolgerInnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Die Abwahl des Vorstandes oder
einzelner Vorstandsmitglieder ist durch Beschluss der Mehrheit der Mitgliederversammlung'möglich, wenn
dazu gesondert eingeladen worden ist.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er istan Beschlüsse der
Mitgliedersersammlung gebunden,
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt ist. Bei Eilbedürftigkeit oder Angelegenheiten
geringeren Gewichts können Beschlüsse auch fernmündlich oder schriftlich gefasst werden, wenn keines der
fünf Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.
(6) Beschlüsse des Vorstandes sind von demi/der Protokollführerln zu protokollieren und von dem Vorsitzenden
gegenzuzeichnen.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
{8) Zur ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres stellt der Vorstand gemeinsam einen Tätigkeitsbericht
über die Arbeit des Vereins im vergangenen Jahr auf, den ein Vorstandsmitglied der Mitgliederversammlung
vorträgt.
(9) Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich, Auslagen sind ihnen zu erstatten.
(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(5
&7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder die Einberufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer
Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei RechnungsprüferInnen,
die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss
zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung
entscheidet ferner über
den Haushaltsplan des Vereins,
Aufgaben des Vereins,
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
Aufnahme von Darlehen ab 500 DM,
Satzungsänderungen,
.. ‚Auflösung des Vereins.
(5) Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(3
—
(4
-panvm
88 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der
jeweiligen VersammlungsleiterIn und demi/der Protokollführerin zu unterzeichnen.
$9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für. den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, isteine % - Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger
Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2
Errichtet am 5. April 1979
Geändert am 13. April 1989
Geändert am 8. März 1993
Geändert am 26, August 1998
Geändert am 07.November 2002
Geändert am 13. Dezember 2004
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Hafenstraße 30
- Achtermannstraße 12
- Südstraße 46
- Kaiser-Wilhelm-Ring 30
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0132/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.02.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37