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0367/2026

Bestellung von nicht dem Rat angehörenden Mitgliedern für den Umlegungsausschuss der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.03.2026

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Köln

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

4396 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/234/1 
234/1 
Vorlagen-Nummer 
 0367/2026 
Freigabedatum 
 06.03.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bestellung von nicht dem Rat angehörenden Mitgliedern für den Umlegungsausschuss 
der Stadt Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat ernennt in den Umlegungsausschuss der Stadt Köln: 
 
1. Vorsitzende Mitglieder: 
a. Janka Dreker (Neubestellung)  
b. Florian Ströter (Neubestellung) als Ihre Stellvertretung. 
2. Zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigte Mitglie-
der: 
a. Björn Semler (Wiederbestellung)  
b. David Arzdorf (Neubestellung) als seine Stellvertretung. 
3. Sachverständige für die Ermittlung von Grundstückswerten im Umlegungsaus-
schuss: 
a. Heinrich Roggendorf (Wiederbestellung) 
b. Tim Dolenga (Wiederbestellung) als seine Stellvertretung. 
 
II. Die Amtsdauer der bestellten Mitglieder des Umlegungsausschusses beträgt gemäß   
§ 5 der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch fünf Jahre. Die Wiederbestel-
lung ist zulässig. 
 
Rat 19.03.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
Begründung: 
Nach § 4 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987 besteht 
der Umlegungsausschuss insgesamt aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsit-
zenden. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen.  
 
Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein Mitglied muss 
die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Dienst haben oder ein/e öffentlich be-
stellte/r Vermessungsingenieur bzw. -ingenieurin sein. Ein Mitglied muss Sachverständige o-
der Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese Personen dürfen 
nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit 
der Gemeinde stehen. Die beiden übrigen Mitglieder müssen dem Rat der Gemeinde angehö-
ren. 
 
Der Rat ernennt mit Beschluss zu dieser Vorlage den oder die Vorsitzende des Umlegungs-
ausschusses sowie deren Stellvertretung und das Stellvertretende Mitglied für den vermes-
sungstechnischen Bereich in den Umlegungsausschuss (§§ 4, 5 Verordnung zur Durchfüh-
rung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987). 
 
Zum Hintergrund: 
Der Umlegungsausschuss ist für Beschlussfassungen nach den Vorschriften über die Umle-
gung gemäß §§ 45 ff des Baugesetzbuchs zuständig.  
 
Die Umlegung ist ein Bodenordnungsverfahren, deren Notwendigkeit sich daraus ergibt, dass 
die Strukturen und Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht mit den tatsächlichen Eigen-
tumsverhältnissen im Plangebiet übereinstimmen. Der Zuschnitt der Grundstücke und die an 
dem Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse werden nach Erörterung mit den Beteiligten 
und dem Abschluss des Umlegungsverfahrens so gestaltet, dass die Grundstücke entspre-
chend des Bebauungsplans genutzt werden können. Veränderungen an den Grundstücken 
werden wertmäßig ausgeglichen, so dass die Eigentümerinnen und Eigentümer entweder den 
Mehrwert an dem Grundstück zu erstatten haben oder für den Minderwert entschädigt wer-
den. Möglich ist auch der Tausch von Grundstücken. In bestimmten Fällen kann eine Umle-
gung auch im unbeplanten Innenbereich erfolgen. Daneben werden Umlegungsbeschlüsse 
vielfach zur Arrondierung von Grundstücken gefasst oder bei Grundstückssituationen, bei de-
nen die tatsächliche Nutzung vor Ort nicht mit den Eigentumsverhältnissen gemäß dem 
Grundbuch übereinstimmt und bereinigt werden muss.  
 
Der Umlegungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Weitere Einzel-
heiten sind in der Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Köln geregelt.

3 
Zu den Personen: 
Frau Janka Dreker ist Volljuristin und als Referentin im Bundesbauministerium tätig.  
Herr Florian Ströter ist Volljurist und beim Landschaftsverband Rheinland im dortigen Fachbe-
reich Recht, Versicherung und Innenrevision tätig.  
Herr David Arzdorf ist Vermessungsassessor und leitet das Kataster- und Vermessungsamt 
der Städteregion Aachen. 
 
Die übrigen Personen sind bereits seit der letzten Amtsperiode oder länger im Umlegungsaus-
schuss der Stadt Köln tätig. 
 
Anlagen:  
Anlage 1 - Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Köln

Anlage 1 Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Köln

8726 Zeichen

- 1 -
Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Köln 
G
emäß §§ 3 ff der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 
07.07.1987 (GV NW 1987, S. 220) in der derzeit gültigen Fassung wird die Verteilung 
der Geschäfte für den Umlegungsausschuss der Stadt Köln durch folgende Ge-
schäftsordnung geregelt: 
1. Aufgabe des Umlegungsausschusses
D
er Umlegungsausschuss hat gemäß § 46 Absatz 2 und § 80 Absatz 5 des Bauge-
setzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 3 bis 13 der Verordnung zur Durchführung 
des Baugesetzbuches (NRW) die selbständige, an keine Weisung gebundene Ent-
scheidungsbefugnis für die Durchführung der Umlegung sowie der vereinfachten Um-
legung. 
Insbesondere obliegen ihm die Entscheidungen 
1.1. gemäß Baugesetzbuch vom 20.07.2004, bekannt gemacht am 23.09.2004 
(BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung 
§ 47 Umlegungsbeschluss 
§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre 
§ 52 Änderungen des Umlegungsgebietes 
§ 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes 
§ 70 Abs. 2 Änderung des Umlegungsplanes vor Rechtskraft 
§ 71 Inkraftsetzen des Umlegungsplanes 
§ 73 Änderung des Umlegungsplanes nach Rechtskraft 
§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung 
§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung 
§ 82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung 
§ 208 Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld 
§ 210 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
§ 213 Abs. 2 Festsetzung von Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten 
§ 217 Abhilfe bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung 
Anlage 1

- 2 - 
1.2. gemäß Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 in der derzeit gülti- 
gen Fassung 
 
§ 68 Abs. 2 
 Ablehnung des Antrages auf Vornahme eines Verwaltungsaktes 
  
§ 80 Abs. 2 
Ziffer 4 
Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes 
 
 
1.3. gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156) in der derzeit gültigen Fas- 
sung 
 
§ 63 Androhung der Zwangsmittel 
  
§ 64 Festsetzung der Zwangsmittel 
  
§ 65 Anwendung der Zwangsmittel 
 
 
Die entsprechenden Entscheidungen obliegen dem Umlegungsausschuss auch 
bei der Abwicklung der nach dem NRW-Aufbaugesetz eingeleiteten Umlegungs- 
verfahren. 
 
 
2. Aufgabe des Vorsitzenden/der Vorsitzenden 
 
 
Der Vorsitzende/die Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzun- 
gen des Umlegungsausschusses und leitet diese. Er/Sie entscheidet, welche wei- 
teren Personen mit beratender Stimme und welche sonstigen Personen zugezo- 
gen werden können. Er/Sie muss den Umlegungsausschuss einberufen, wenn 
mindestens 2 Mitglieder oder ihre Stellvertreter dies schriftlich unter Benennung 
der zu behandelnden Fragen und Angabe von Gründen beantragen. Er/Sie kann 
die Vorbereitung einzelner Angelegenheiten einzelnen Mitgliedern des Ausschus- 
ses übertragen und Berichterstatter bestellen. 
 
Der Vorsitzende/die Vorsitzende kann die Genehmigung nach § 51 Absatz 1 
BauGB erteilen. Dem Umlegungsausschuss ist in halbjährlichen Abständen, je- 
weils in der Ausschusssitzung nach dem 01. April und 01. Oktober, hiervon 
Kenntnis zu geben. 
 
Der Vorsitzende/die Vorsitzende kann bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung 
nach § 217 BauGB das Rechtsamt der Stadt Köln beauftragen, das Gerichtsver- 
fahren durchzuführen und die Vertretung der Interessen des Umlegungsaus- 
schusses vor dem Landgericht Köln an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin 
zu übertragen.

- 3 - 
 
3. Aufgabe der Geschäftsführung 
 
Dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin obliegt die laufende Sachbearbeitung. 
Er/Sie führt die Verhandlungen mit den Beteiligten, erledigt den laufenden Schrift- 
verkehr mit den Beteiligten und den Dienststellen der Stadt und anderen Behör- 
den, bereitet die Entscheidungen des Umlegungsausschusses vor und führt sie 
durch. 
 
In Fällen von besonderer Bedeutung unterrichtet er/sie den Vorsitzenden/die Vor- 
sitzende. 
 
Dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin wird die Entscheidungsbefugnis über 
Vorgänge nach § 51 BauGB in unbedenklichen Fällen übertragen. Unbedenkliche 
Fälle  sind solche, bei denen kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, 
dass sie die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder erschweren 
könnten. 
Genehmigungen nach § 51 Abs. 4 BauGB gelten nicht als unbedenkliche Fälle. 
 
Dem Umlegungsausschuss ist in der jeweils folgenden Sitzung von den erteilten 
Genehmigungen listenmäßig Kenntnis zu geben. 
 
Der Umlegungsausschuss ermächtigt den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin 
des Umlegungsausschusses, die Unanfechtbarkeit der Beschlüsse des Umle- 
gungsausschusses festzustellen und gemäß § 71 bzw. § 83 BauGB ortsüblich be- 
kannt zu machen. 
 
Der Umlegungsausschuss ist über die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit von 
Umlegungsplänen jeweils in der darauffolgenden Sitzung zu unterrichten. 
 
Der Umlegungsausschuss ermächtigt den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin 
über die Gewährung von Miet-, Pacht- und sonstigen Entschädigungen sowie von 
sonstigen Kosten bis zur Höhe von 1.000,- Euro zu entscheiden. Über die Gewäh- 
rung von Entschädigungen und Kosten, die den Betrag von 100,- Euro überschrei- 
ten, ist der Umlegungsausschuss jeweils in der darauffolgenden Sitzung zu unter- 
richten. 
 
Bei Verhinderung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin obliegt dem Stell- 
vertreter/der Stellvertreterin die Geschäftsführung. 
 
 
4. Aufgabe der Geschäftsstelle 
 
Die Geschäftsstelle unterstützt den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin bei der 
Durchführung der ihm/ihr obliegenden Aufgaben.

- 4 - 
5. Einladung der Mitglieder des Umlegungsausschusse s 
 
 
Die Einladung zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses soll den Mitgliedern 
und ihren Stellvertretern unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 3 Tage 
vorher, die Aufforderung zur Erledigung von Angelegenheiten und zur Übernahme 
von Berichterstattungen mindestens eine Woche vorher zugehen. 
 
Den Stellvertretern steht es frei, an den Sitzungen teilzunehmen. 
 
Sofern ein Mitglied an der Sitzung nicht teilnehmen kann, ist es zur rechtzeitigen 
Mitteilung der Verhinderung an die Geschäftsstelle verpflichtet; möglichst sind 
auch die Stellvertreter unmittelbar über die Verhinderung zu unterrichten und um 
Übernahme der Vertretung zu bitten. 
 
Die Stellvertreter sind stets von der Geschäftsstelle über die Verhinderung eines 
Mitgliedes zu unterrichten und zur Teilnahme an der Sitzung zu laden. 
 
 
 
 
 
6. Sitzungsordnung 
 
 
Der Umlegungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. 
 
In den Sitzungen sind die Punkte der Tagesordnung in der vom Vorsitzenden/von 
der Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zu erledigen. 
 
Der Umlegungsausschuss entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Ver- 
handlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. 
 
Der Umlegungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Aus- 
schlag. 
 
 
 
7. Niederschrift 
 
 
Über jede Sitzung des Umlegungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
Die Niederschrift muss enthalten: 
 
7.1. Ort und Tag der Sitzung sowie den Zeitpunkt ihres Beginns und ihres Endes, 
 
7.2. die Namen der anwesenden Mitglieder des Umlegungsausschusses, ihrer 
Vertreter, des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin, der Protokollführung, 
der übrigen Angehörigen der Geschäftsstelle und sonstiger zugezogener Per- 
sonen,

- 5 - 
 
7.3. den allgemeinen Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung, insbe- 
sondere die vom Umlegungsausschuss getroffenen Entscheidungen. 
 
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und der Proto- 
kollführung zu unterzeichnen. 
 
Den Mitgliedern ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. 
 
 
 
 
8. Urkunden, Schriftverkehr 
 
 
Die Urkunden über die nach dem Gesetz erforderlichen Entscheidungen des Um- 
legungsausschusses sind mit dem Dienstsiegel der Stadt zu versehen. Sie werden 
vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden ohne weiteren Zusatz unterschrieben. 
 
Schreiben des Vorsitzenden/der Vorsitzenden erhalten den Zusatz: 
 
„Der Vorsitzende/Die Vorsitzende“. 
 
Der Beifügung eines Dienstsiegels bedarf es nicht. 
 
 
Schreiben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin erhalten den Zusatz: 
 
„Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin“. 
 
Der Beifügung des Dienstsiegels bedarf es nicht, soweit es sich nicht um Beschei- 
nigungen, Beglaubigungen, Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt und der- 
gleichen handelt. 
 
 
 
 
9. Vorstehende Geschäftsordnung tritt an die Stelle der Geschäftsordnung vom 
10.01.1961, zuletzt geändert durch die Beschlüsse des Umlegungsausschusses 
vom 23.06.1993 und 30.05.2001. 
 
 
 
K ö l n , 03. Februar 2010 
 
 
…………………………………. 
(Muschkiet)

Beratungsverlauf (1)

19.03.2026 Rat
TOP 13.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0367/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.03.2026
Erstellt
04.02.2026 13:18