1675/2020
KölnMusik Betriebs- und Servicegesellschaft mbH/AchtBrücken GmbH - Entsendung in die Aufsichtsräte
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1675/2020 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff KölnMusik Betriebs- und Servicegesellschaft mbH/AchtBrücken GmbH hier: Entsendung in die Aufsichtsräte Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in die Aufsichtsräte der KölnMusik Betriebs- und Servicegesellschaft mbH und der AchtBrücken GmbH: 1) Oberbürgermeisterin Henriette Reker (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bediens- tete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 2)………………………………………. 3)………………………………………. 4)………………………………………. 5)………………………………………. II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Or- gan vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürger- meister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeit- punkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist am Stammkapital der KölnMusik Betriebs- und Servicegesellschaft mbH mit 89,93 % beteiligt. Weiterer Gesellschafter ist der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) mit einem G e- schäftsanteil von 10,07 %. Die für die Entsendung in den Aufsichtsrat maßgebliche Bestimmung des Gesellschaftsvertrages lau- tet: § 11 Zusammensetzung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. (2) Dem Aufsichtsrat gehört kraft Amtes der Kulturdezernent / die Kulturdezernentin der Stadt Köln an. (3) Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden wie folgt entsandt: vom Rat der Stadt Köln fünf Mitglieder, vom WDR ein Mitglied. An der AchtBrücken GmbH sind die Stadt Köln mit 51 % und die KölnMusik Betriebs- und Servicege- sellschaft mbH mit 49 % beteiligt. Laut § 12 des Gesellschaftsvertrages der AchtBrücken GmbH besteht der Aufsichtsrat aus sieben Mitgliedern und ist personengleich mit dem Aufsichtsrat der KölnMusik Betriebs- und Servicegesell- schaft mbH. Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Ober- bürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer- Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- 3 treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp- fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1675/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.11.2020
- Erstellt
- 02.06.2020 15:14