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2086/2018

Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 11.06.2018

Mitteilung BV 27.06.2018

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 09.07.2018, TOP 6.2

Beirats-Vorbesprechung 2018-06-11

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Beirats-Vorbesprechung 2018-06-11

8964 Zeichen

Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 11.06.2018 
 
Teilnehmer/innen: 
 
 
Beirat:  Herr Niederprüm, Herr Steßgen, Frau Euler-Bertam, Herr Woite, Herr Gütz 
 
Verwaltung: Frau Kröger 
 
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Landschaftsplans 
gem. Bundesnaturschutzgesetz 
Eilentscheidungen des Beiratsvorsitzenden 
 
 
1. Sanierung und Erweiterung eines Wohngebäudes Kasseler Weg 52, K-Fühlingen, 
LSG 6, EZ 3 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Das bestehende Wohngebäude mit einer Wohnfläche von ca. 79 m² wurde etwa im Jahr 
1949 im Zusammenhang mit dem damaligen landwirtschaftlichen Betrieb (Obstanbaubetrieb, 
Obstplantage) als Betriebsleiterwohnung errichtet. Nach Aufgabe des Obstanbaubetriebes 
wurden ein Großteil der Obstplantagengrundstücke von der Stadt Köln für das 
Naherholungsgebiet Fühlinger See erworben. Das Wohnhaus befindet sich jedoch weiterhin 
in Besitz der ursprünglichen Eigentümerfamilie bzw. des Erben und wird als solches genutzt. 
Das Bestandsgebäude entspricht nicht mehr den heutigen Wohnraumanforderungen sowohl 
hinsichtlich der Wohnraumgröße als auch der Grundrissgestaltung und Raumaufteilung. 
Zudem ist die Bausubstanz in einem sehr schlechten Zustand und es besteht ein erheblicher 
Renovierungsrückstand (marode Holzdecke im EG/DG, Dachstuhl mit teilweiser desolater 
Dacheindeckung, z.T. Feuchteschäden und Schimmelbildung, fehlende Dämmung des 
Daches und der Fassaden, veraltete sanitäre Einrichtungen und Installationen sowie eine 
veraltete Ölheizungsanlage). 
Geplant sind daher eine umfassende Sanierung sowie eine Erweiterung des 
Bestandsgebäudes von 79 m² auf rund 123 m² Wohnfläche. Dabei wird die überbaute 
Grundfläche nicht vergrößert sondern der Wohnraum im Bereich der zum Abriss 
vorgesehenen Garage erweitert und aufgestockt. Somit wird dem für die baurechtliche 
Zulässigkeit nach § 35 Abs. 5 BauGB vorgegebenen flächensparenden Bauen und der 
Außenbereichsschonung Rechnung getragen. Als Ersatz für die Garage ist ein 
Außenstellplatz auf der Nordseite des Grundstückes vorgesehen. 
Eingriff / Kompensation: 
Zur Eingriffsminimierung wird der ursprünglich im vorderen Gartenbereich vorgesehene 
Stellplatz auf die bereits mit Betonplatten befestigte Fläche hinter dem Gebäude (Nordseite) 
angeordnet, der über die vorhandene Zufahrt des angrenzenden Flurstückes Nr. 399 
angefahren werden kann. Da hierdurch die neue Zufahrt wegfällt, wird die Bodenbefestigung 
auf ca. 19 m² für die neue Terrasse minimiert (ursprüngliche Planung: insgesamt ca. 67 m² 
befestigte Fläche).  
Als Ausgleich wird der mit Betonplatten befestigte derzeitige Zufahrtsbereich zur Garage auf 
der Nordseite des Gebäudes entsiegelt und als Rasenfläche hergerichtet (ca. 53 m²). 
 
Artenschutz: 
Bei Realisierung des Bauvorhabens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zum Eintritt 
der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt. Daher sind folgende Regelungen 
einzuhalten und als Nebenbestimmungen in den umfassenden Bauvorbescheid 
aufzunehmen:

 Überprüfung vor Baubeginn, dass keine besonders geschützten Arten verletzt oder 
getötet werden und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht beseitigt werden 
 
 Dokumentation dieser Überprüfung und Vorlage bei der UNB 
 
 Wenn der Eintritt der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht 
ausgeschlossen werden kann, Zurückstellung der Arbeiten und vorherige 
Abstimmung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen mit der UNB 
 
 Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente oder 
anderer Baustoffe Vermeidung Vogelschlag durch Verwendung von Glaselementen 
mit Außenreflexionsgrad von max. 15 %. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Die Versagung einer Befreiung würde den Eigentümer unzumutbar belasten. Aufgrund des 
schlechten Allgemeinzustandes ist eine umfassende Sanierung des Wohngebäudes zur 
Gewährleistung gesunder Wohnbedingungen und einer technisch einwandfreien Ausstattung 
dringend erforderlich. Diese verursacht erhebliche Kosten. Die notwendigen Investitionen 
sind jedoch ohne die geplante Erweiterung zur Optimierung der Raumgrößen und –
aufteilung entsprechend den heute üblichen Wohnraumanforderungen unzumutbar. 
Die Baumaßnahme findet in einem verträglichen Rahmen statt und der Eingriff kann vor Ort 
ausgeglichen werden. 
Die Maßnahme ist daher mit Natur und Landschaft zu vereinbaren. 
 
Somit kann aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr 2 
BNatSchG erteilt werden. 
 
Entscheidung:  
 
Einstimmig zugestimmt. 
 
 
2. Erweiterung einer bestehenden Tennisplatzanlage mit sechs Plätzen um einen 
siebten Tennisplatz, Alfred-Schütte-Allee 163 in Köln-Porz, LSG 13, EZ 2 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Der Ruder- und Tennisklub (RTK) Germania e.V. will seine bestehende Tennisplatz-
Außenanlagen auf den Poller Wiesen um einen weiteren Platz erweitern. Die Anlage besteht 
bisher aus sechs Tennisplätzen und einem Clubhaus in welchem auch die Abteilung der 
Ruderer untergebracht ist. Angrenzend finden sich Wiesenflächen, die intensiv zur Erholung 
und zur sportlichen Betätigung (Bolzplätze) genutzt werden. Die Erweiterung betrifft eine 
Teilfläche auf der sich derzeit ausschließlich Tritt- und Sportrasen befindet. Höhere 
Vegetation (Sträucher, Bäume) werden durch die Neuanlage nicht in Anspruch genommen. 
Die Neuanlage befindet sich innerhalb der bereits genutzten Tennisanlage. 
Das beantragte Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des städtischen Landschaftplans 
und liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L13 „Rhein, Rheinauen und Uferbereich 
von Flittard bis Rodenkirchen“. Das behördenverbindliche Entwicklungsziel in diesem 
Bereich ist EZ 2. Der Flächennutzungsplan stellt in diesem Teilbereich die Fläche als 
Grünfläche mit Sportplatz-Signet dar. 
Eingriff / Kompensation: 
Durch die Anlage eines weiteren Tennisplatzes in einem Bereich mit dem Biotoptyp Tritt-
/Sportrasen kommt es zu einem Wertverlust von 1338 BW-Punkten. Um die Tennisanlage

besser in den Landschaftsraum zu integrieren, werden die Lücken zwischen den 
vorhandenen Gehölzen am Zaun an der Westseite mit ausschließlich standortgerechten 
heimischen Gehölzen (20% Bäume, 80 % Sträucher) aufgefüllt und um eine weitere Reihe 
ergänzt, so dass ein Wertzuwachs von 1400 BW-Punkten für eine mehrreihige Hecke aus 
100 % standortgerechten Gehölzen dem Eingriff von 1338 BW- Punkten gegenübersteht. 
Somit ist der Eingriff auf der Fläche ausgleichbar.  
Artenschutz: 
Vor dem Hintergrund, dass keine Gehölzstrukturen entfernt werden und unter 
Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der Tatsache, dass 
die Erweiterung der Tennisanlage  in einem Bereich intensiver Erholungsnutzung der Poller 
Wiesen erfolgt, ist nicht von artenschutzrechtlichen Verstößen auszugehen. 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Die Erweiterung der Tennisanlage um einen Platz soll auf Flächen im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes der Stadt Köln stattfinden, die als Landschaftsschutzgebiete mit 
einhergehenden Ge- und Verbotsvorschriften festgesetzt sind. Somit bedarf die Anlage einer 
Befreiung gem. § 67 (1) BNatSchG. 
Die Versagung einer Befreiung würde den Verein unzumutbar belasten. Die Erweiterung wird 
erforderlich, um den in den letzten Jahren hohen Zuwachs von Mitgliedern der Tennissparte 
Rechnung zu tragen. Durch die städtisch projektierte Umnutzung des Deutzer Hafens zum 
Wohnquartier ist auch zukünftig eine hohe Nachfrage zu erwarten. Der Flächennutzungsplan 
sieht in diesem Bereich eine intensive sportliche Erholungsnutzung vor und der 
Erweiterungsbau findet auf dem bereits bestehenden Gelände der Tennisanlage statt.  
Die im Vorfeld beantragten zwei Tennisfelder sind seitens der Unteren Naturschutzbehörde 
auf ein Tennisfeld reduziert worden, da für ein zweites Feld Baumfällungen notwendig 
geworden wären.  
Die Baumaßnahme findet in einem verträglichen Rahmen statt und ist eine Verdichtung einer 
bereits bestehenden Anlage. Zudem kann der Eingriff vor Ort ausgeglichen werden. Die 
Maßnahme ist daher mit Natur und Landschaft zu vereinbaren. 
 
Somit kann aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 
BNatSchG erteilt werden. 
 
Entscheidung:  
 
In die nächste ordentliche Sitzung des Beirats am 09.07.2018 verwiesen.  
UNB sagt eine Klärung der Regelungen im Pacht-/ Nutzungsvertrag des RTK Germania 
e.V. zu, sowie die Prüfung der bisherigen Bewirtschaftung und Umzäunung.  
 
 
3. Sonstiges: 
 
Bestehende Anfragen aus dem Beirat sollen in der ordentlichen Sitzung am 09.07.2018 
behandelt werden. Hierzu erfolgt eine Abstimmung mit dem Beiratsvorsitzenden vor der 
Sitzung. 
 
Den Antrag des BUND per Email vom 04.06.2018 zur „Sicherung aller in Köln bekannten und 
bekannt werdenden Vorkommen der Mauereidechse (Podarcis muralis)“ erläutert Herr Gütz 
nochmals im Detail. Frau Kröger sagt eine fachliche Klärung durch die UNB und Weitergabe 
der Inhalte zur Kenntnis an die HNB zu.

Beratungsverlauf (1)

09.07.2018 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2086/2018
Typ
Mitteilung BV
Datum
27.06.2018
Erstellt
18.06.2018 10:56