4354/2021
Änderung der Luftrettungssatzung der Stadt Köln
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2020 für den Luftrettungsdienst
23116 Zeichen
Anlage 2
Gebührenbedarfsberechnung 2020
für den Luftrettungsdienst
1. Ausgangssituation
Der seit dem 19.12.2019 gültige Gebührentarif für den Luftrettungsdienst wurde vom Rat am
12.12.2019 beschlossen (Vorlage Nr. 2908/2019).
Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im
Luftrettungsdienst seit 2019 machen eine Gebührenanpassung erforderlich.
2. Rechtslage
Das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport
durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 verpflichtet die
Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes, die bedarfsgerechte und flä-
chendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich
der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst sicherzustellen. Gemäß § 3 Abs. 3 RettG
NRW werden ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst für die Notfallrettung und
den Krankentransport Luftfahrzeuge (Rettungshubschrauber, andere geeignete Luftfahr-
zeuge) eingesetzt. Gemäß § 10 RettG NRW werden diese Luftfahrzeuge mit regionalem Ein-
satzbereich vorgehalten, wobei das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die
Organisation der Luftrettung bestimmt sowie den Standort der Luftfahrzeuge und deren re-
gelmäßigen Einsatzbereich festlegt. Die Träger des Rettungsdienstes im regelmäßigen Ein-
satzbereich eines Luftfahrzeuges bilden eine Trägergemeinschaft und regeln den Betrieb
des Luftfahrzeugs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommu-
nale Gemeinschaftsarbeit (GKG NRW) als Pflichtregelung. Dabei übernimmt einer der Trä-
ger die Aufgabe der Luftrettung in seine Zuständigkeit (Kernträger).
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
(MAGS NRW) hat zuletzt durch die Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungs-
dienst (Runderlass III 8 – 0714.1.3 vom 25.10.2006, in der Fassung vom 08.02.2011, soge-
nannter „Luftrettungserlass“) die öffentliche Luftrettung nach den Vorschriften des RettG
NRW geregelt. Hierin wurde Köln als Standort sowohl für den Rettungshubschrauber (RTH)
„Christoph 3“ als auch für den Intensivtransporthubschrauber (ITH) „Christoph Rheinland“
festgelegt und die Stadt Köln zum Kernträger für beide Trägergemeinschaften bestimmt. Die
Stadt Köln hat mit den jeweils betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten folgende öffent-
lich-rechtliche Vereinbarungen nach §§ 23 ff. GKG NRW abgeschlossen, die durch die Be-
zirksregierung Köln aufsichtsbehördlich genehmigt wurden:
1. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers
„Christoph 3“ (ABl. Reg. K, 18.09.2006, S. 343)
Die Vereinbarung wurde in 2006 durch die Stadt Köln mit insgesamt 11 weiteren kreis-
freien Städten und Kreisen abgeschlossen. Neben der Stadt Köln als Kernträger sind die
kreisfreien Städte Bonn, Leverkusen, Remscheid und Solingen sowie die Kreise Rhein-
Erft-Kreis, Euskirchen, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-
Bergischer-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis Mitglieder dieser Trägergemeinschaft.
- 2 -
2. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Intensivtransporthub-
schraubers „Christoph Rheinland“ (ABl. Reg. K, 27.08.2007, S. 277)
Die Vereinbarung wurde in 2007 durch die Stadt Köln mit insgesamt 31 weiteren kreis-
freien Städten und Kreisen abgeschlossen. Neben der Stadt Köln als Kernträger sind die
kreisfreien Städte Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Hagen, Krefeld, Leverkusen, Mön-
chengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal,
die Städteregion Aachen sowie die Kreise Düren, Ennepe-Ruhr-Kreis, Rhein-Erft-Kreis,
Euskirchen, Heinsberg, Hochsauerlandkreis, Kleve, Märkischer Kreis, Mettmann, Rhein-
Kreis Neuss, Oberbergischer Kreis, Olpe, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis,
Siegen-Wittgenstein, Viersen und Wesel Mitglieder dieser Trägergemeinschaft.
In beiden Vereinbarungen ist festgelegt, dass die Stadt Köln für die Einsätze des jeweiligen
Hubschraubers Gebühren aufgrund einer von ihr gemäß den Vorschriften des Kommunalab-
gabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und des § 14 RettG NRW zu erlassenden
Gebührensatzung erhebt. Die Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 GKG NRW für das
gesamte Gebiet der jeweiligen Trägergemeinschaft.
3. Aufgaben der Luftrettung
Die Notfallrettung wird in § 2 RettG NRW definiert und für Luftfahrzeuge im Luftrettungser-
lass des MAGS NRW konkretisiert. Dabei wird zwischen sogenannten Primäreinsätzen und
Sekundäreinsätzen unterschieden:
Primäreinsätze umfassen die schnelle Heranführung des rettungsdienstlichen Einsatzperso-
nals, um bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfall-
ort durchzuführen und deren Transportfähigkeit herzustellen (Versorgungsfunktion). Darüber
hinaus stellt auch die Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in ein für die
weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit
und zur Vermeidung weiterer Schäden einen Primäreinsatz dar (Transportfunktion).
Sekundäreinsätze umfassen den Transport von erstversorgten Notfallpatientinnen und Not-
fallpatienten aus einem Krankenhaus in ein anderes für die weitere medizinische Versorgung
geeignetes Krankenhaus nach medizinischer Indikation, einschließlich der Spezialtransporte
(z.B. Intensivtransporte oder Transporte mit Inkubatoren für Frühgeborene).
Das MAGS NRW weist dem RTH „Christoph 3“ im Luftrettungserlass die Primäreinsätze als
vorrangige Aufgabe zu. Aufgabe des ITH „Christoph Rheinland“ sind demgegenüber die Se-
kundärtransporte. Soweit der RTH nicht verfügbar ist, soll jedoch auch der ITH Primärein-
sätze übernehmen und umgekehrt (sogenannter „Dual-Use-Betrieb“). Darüber hinaus kön-
nen beide Hubschrauber auch zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr und in beson-
ders dringenden Fällen für den Transport von speziellem ärztlichem Personal, Organen, Blut-
konserven und Arzneimitteln/Medizinprodukten eingesetzt werden (Sachtransportflüge).
Da die beiden Hubschraubersysteme im Dual-Use-Betrieb tätig sind, wurde für den RTH
„Christoph 3“ und den ITH „Christoph Rheinland“ eine gemeinsame Gebührensatzung erlas-
sen. Für den betroffenen Gebührenschuldner soll es hinsichtlich der Gebührenhöhe uner-
heblich sein, welches Fluggerät konkret zum Einsatz kommt. Aufgrund dessen wurde im Ein-
vernehmen mit den Krankenkassenverbänden ein Tarif kalkuliert, der jeweils auf beide Flug-
geräte angewendet wird.
- 3 -
4. Kostenentwicklung
Die seit der letzten Satzungsänderung zum 19.12.2019 entstandenen Kostenänderungen
werden in der Gebührenkalkulation berücksichtigt.
Für den gebührenrelevanten Teil des Luftrettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbe-
darfsberechnung 2020 Kosten in Höhe von insgesamt 6.642.039 € gemäß Anhang A kalku-
liert.
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten:
4.1. Personalkosten der Feuerwehr
Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen Personalkosten je
Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe von -11- Personal- und Verwaltungsmanagement zu
Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der HEMS-Funktion der beiden Hubschrauber
belaufen sich auf insgesamt 100.566 € (50.283 € RTH-Besetzung, 50.283 € ITH-Besetzung).
Als HEMS (Helicopter Emergency Medical Services) wird pro Hubschrauber jeweils eine
Funktion als Notfallsanitäter*in bzw. Rettungsassistent*in besetzt. Die Feuerwehr besetzt da-
bei jeweils ein Viertel der Funktion. Die übrigen drei Viertel werden durch die Leistungser-
bringer besetzt (vgl. Punkt 4.2).
4.2. Erstattungen an die Leistungserbringer
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen) wirken
gemäß § 13 RettG NRW im Luftrettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen
Leistungen wurden an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die jährlichen Kosten für die
Besetzung der HEMS-Funktion der beiden Hubschrauber belaufen sich auf insgesamt
577.258 €. Die Leistungserbringer besetzen dabei jeweils drei Viertel der Funktion. Das üb-
rige Viertel wird durch die Feuerwehr besetzt (vgl. Punkt 4.1).
4.3. Kosten der Notärzte
Neben Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche
Ärzt*innen eingesetzt. Insgesamt entstehen für die Notärzt*innen Kosten in Höhe von
375.270 € (92.936 € für Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind und 282.334 €
für freiberufliche Notärzt*innen).
4.4. Flugbetriebskosten
Die Betreiberschaft des RTH liegt beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastro-
phenhilfe (BBK). Das BBK legt die Flugkostenpauschale in der Regel jedes Jahr neu fest.
Für die Kalkulation ergeben sich jährliche Kosten von 1.265.129 €.
Die Betreiberschaft des ITH wurde im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens der
ADAC Luftrettung gGmbH übertragen. Für die Kalkulation ergeben sich jährliche Kosten von
3.092.576 €.
Die Preisdifferenz ergibt sich vor allem daraus, dass im Flugminutenpreis des BBK keine
Personalkosten enthalten sind. Der Bund verzichtet auf die Geltendmachung dieser Kosten,
die ADAC Luftrettung gGmbH rechnet die Kosten für den Piloten dagegen mit ein. Zudem
wird der ITH vorrangig für Sekundäreinsätze verwendet. Sekundäreinsätze dauern in der Re-
gel deutlich länger wie Primäreinsätze, da häufig weitere Stecken zurückgelegt werden.
- 4 -
4.5. Flughafenspezifische Kosten
Der derzeitige Standort der Hubschrauberbetriebsstation am Flughafen KölnBonn umfasst
Kosten von insgesamt 587.793 €. Diese fallen vor allem für Miete inkl. Betriebskosten sowie
für Start-/ Landegebühren bzw. Gebühren der Deutschen Flugsicherung an. Außerdem kann
der RTH am Flughafen nicht wie sonst üblich durch die Bundespolizei betankt werden. Statt-
dessen muss auf den Lieferanten des Flughafens zurückgegriffen werden, was zu Mehrkos-
ten führt. Daneben fallen noch in geringem Umfang Kosten für den Zugang zum Sicherheits-
bereich des Flughafens an, in dem sich die Betriebsstation befindet.
4.6. Sonstige Sachkosten
Zusammen mit der Betreiberschaft des ITH wurde die Abrechnung der Einsätze an die
ADAC Luftrettung gGmbH vergeben. Auch die Abrechnung der RTH-Einsätze gegenüber
den Gebührenschuldnern wird durch die ADAC Luftrettung gGmbH vorgenommen. In Form
von Fallpauschalen stellt die ADAC Luftrettung gGmbH diese Leistung der Berufsfeuerwehr
Köln in Rechnung. Es entstehen Gesamtkosten von 46.445 € für beide Hubschraubersys-
teme.
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 32.287 € für beide Hub-
schrauber erwartet.
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von
13.104 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach den
Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren Angebotspreisen.
Für den RTH fallen Kosten für Versicherungen (Luftfahrthaftpflicht, Landeplatzhaftpflicht,
Gruppenunfallversicherung Ärzt*innen und HEMS) in Höhe von insgesamt 18.656 € an. Die
Versicherungskosten für den ITH sind im Flugminutenpreis des Betreibers ADAC Luftrettung
gGmbH enthalten.
Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen wurden nach gesamtstädtischer Vorgabe
berechnet. Es entstehen lediglich Kosten von insgesamt 22.079 €, da die Abschreibungen
und Zinsen für die Hubschrauber an sich und einen Großteil der Ausstattung bereits in den
Flugbetriebskosten des jeweiligen Betreibers enthalten sind.
4.7. Gemeinkosten
Die Gemeinkosten berücksichtigen die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für den Luftret-
tungsdienst entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Luftrettungsdienstes, die
Bereitstellung der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Ver-
brauchsmaterial, etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Notrufannahme und
Einsatzabwicklung in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebundenen Leistungs-
erbringern. Hierfür wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 510.876 € für beide Hubschrauber
gerechnet.
5. Kostenbereinigung
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Luft-
rettungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur
Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregel-
ten Aufrechterhaltung des Luftrettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich
aus der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultie-
- 5 -
ren. Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Luft-
rettungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei
der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden.
5.1. Kosten der Leitstelle
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz
und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leis-
tungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt wer-
den, sondern der Gesamtaufwand wird nach dem Ergebnis einer methodisch durchgeführten
Organisationsuntersuchung nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitaufwand pro Ein-
satz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufgeteilt.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in
der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten
und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müs-
sen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten
Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeord-
net werden.
Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung
und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstge-
bühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher im Verhältnis 60% Rettungsdienst und 40% Feu-
erschutz. Von den 60% entfallen etwa 99% auf den bodengebundenen Rettungsdienst und
etwa 1% auf den Luftrettungsdienst.
5.2. Kalkulatorisches Ausfallwagnis
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kos-
ten des Rettungsdienstes, die von Benutzer*innen verursacht werden, die keine Gebühr zah-
len, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen)
angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum
Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
6. Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen
Nach § 6 Absatz 2 Satz 3 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen im Luftrettungsdienst in-
nerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen hingegen müssen in
diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Auch diese gesetzliche Regelung macht eine Neu-
kalkulation der Gebührensätze erforderlich.
Für das Jahr 2017 hat sich eine Kostenunterdeckung in Höhe von insgesamt 1.390.371 € er-
geben. Die Kostenunterdeckung fließt daher kostenerhöhend in die aktuelle Gebührenkalku-
lation ein.
7. Gebührenrelevante Kosten
Gemäß Anhang A entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 6.642.039 €.
Diese setzen sich zusammen aus:
- direkten Personalkosten (193.502 €),
- direkten Sachkosten (5.937.661 €) und
- sekundären Kosten (510.876 €).
- 6 -
Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um die Kostenunterdeckung des Jah-
res 2017 (1.390.371 €) zu erhöhen, sodass sich insgesamt Kosten in Höhe von 8.032.410 €
ergeben.
8. Einsatzzahlen
Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die Zahl der
erwarteten Flugminuten andererseits bestimmt.
Für die Gebührenbedarfsberechnung 2020 werden auf der Basis einer mehrjährigen Ent-
wicklung 33.094 Primärflugminuten und 30.537 Sekundärflugminuten, also insgesamt 63.631
Flugminuten für beide Hubschrauber erwartet (Anhang B).
9. Ergebnis
9.1. Satzungstarife
Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang C):
Primäreinsatz 126 € pro Flugminute (derzeit 143 €) Senkung um 11,9 %
Sekundäreinsatz 126 € pro Flugminute (derzeit 143 €) Senkung um 11,9 %
9.2. Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeitige Be-
förderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber
Bei Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeiti-
ger Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber wird die Gebühr
anteilig von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen / Patienten erhoben.
9.3. Sonstige Gebührentarife
Es werden auch Gebühren erhoben für Sachtransportflüge, für den Einsatz des bestellten
Hubschraubers ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Ver-
ursacherin oder des Verursachers beruht, für die vorsätzliche grundlose Alarmierung eines
Hubschraubers sowie für Beobachtungs- und sonstige Unterstützungsflüge für andere Be-
hörden im Rahmen der Amtshilfe (z.B. Luftbeobachtung bei Großbrandereignissen).
10. Beteiligung der Krankenkassen
Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Un-
terlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Be-
rufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Ein-
vernehmen anzustreben.
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterla-
gen im Dezember 2020 zur Stellungnahme zugeleitet. Es konnte jedoch zunächst kein Ein-
vernehmen mit den Krankenkassen hergestellt werden.
Die Krankenkassen vertraten – unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 KAG – die Auffassung,
dass das Jahr 2016 nicht mehr in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden darf, da die
Unterdeckung nur bis zum 31.12.2020 hätte ausgeglichen werden dürfen. Sie bestanden auf
eine entsprechende Korrektur der Gebührenkalkulation und haben im Rahmen eines Erörte-
rungsgespräches am 02.11.2021 angekündigt, ein Rechtsgutachten einzuholen, sollte die
Stadt Köln die Satzung dennoch inklusive der Unterdeckung 2016 in Kraft setzen.
- 7 -
Die Verwaltung war dagegen der Auffassung, dass – wie bislang in der Vergangenheit prakti-
ziert – die Frist von vier Jahren nach § 6 Abs. 2 KAG durch die gemäß § 14 Abs. 2 RettG
vorgeschriebene Beteiligung der Verbände der Krankenkassen gehemmt wird. Die derzeit
gültige Luftrettungssatzung war aufgrund der langen Verhandlungsdauer mit den Kranken-
kassen erst in 2019 (statt wie geplant in 2018) in Kraft getreten und die Jahre 2014 und 2015
wurden abgerechnet. Damals hatten die Krankenkassen dennoch ihr Einvernehmen erklärt.
Die Satzung sollte daher im Rahmen der Satzungshoheit der Gemeinden – auch ohne Ein-
vernehmen mit den Krankenkassen – noch in 2021 in Kraft gesetzt werden (vgl. Vorlage Nr.
3848/2021), um die Jahre 2016 und 2017 abrechnen zu können.
Während der laufenden Beratungsfolge in den Fachausschüssen des Rates wurde jedoch
deutlich, dass die Vertreter*innen der Krankenkassen sich endgültig positioniert hatten und
die geänderte Satzung nicht akzeptieren würden. In der Folge hätten die Krankenkassen die
anfallenden Gebühren nicht vollständig erstattet und ein Teil der Gebühren wäre durch die
Patient*innen selbst zu tragen gewesen. Vor dem Hintergrund einer nunmehr sich als wahr-
scheinlich darstellenden gerichtlichen Überprüfung wurde die rechtliche Situation verwal-
tungsintern erneut geprüft und bewertet. Im Ergebnis ist anzunehmen, dass eine gerichtliche
Auseinandersetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass ein Gericht die Ge-
bührenbescheide wegen Nichtigkeit der Gebührensätze in vollem Umfang aufhebt. Die Sat-
zung müsste dann rückwirkend neu erlassen werden.
Die Vorlage Nr. 3848/2021 wurde daher – nach bereits erfolgter Vorberatung in den Fach-
ausschüssen – vor der Ratssitzung am 14.12.2021 zurückgezogen und die Gebührensat-
zung unter Nichtberücksichtigung der Unterdeckung aus 2016 in Höhe von 1.332.155 € über-
arbeitet.
Die Krankenkassen haben am 15.12.2021 schriftlich ihr Einvernehmen zu dieser geänderten
Luftrettungssatzung (ohne die Unterdeckung aus 2016) erteilt.
Zukünftig ist geplant, die Luftrettungssatzung so rechtzeitig in Kraft zu setzen, dass ein voll-
ständiger Ausgleich der Unterdeckungen erfolgt.
11. Beteiligung der Trägergemeinschaften
Gemäß § 3 Abs. 3 der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaf-
ten des RTH und des ITH erhält jedes Mitglied der Trägergemeinschaften einen Entwurf der
Gebührensatzung zur Stellungnahme, wobei Einvernehmen über die Satzung anzustreben
ist.
Den Mitgliedern der beiden Trägergemeinschaften wurde der ursprüngliche Satzungsentwurf
im Oktober 2021 zur Stellungnahme zugesandt. Der Abstimmungsprozess wurde am
02.11.2021 einvernehmlich abgeschlossen. Die nunmehr geänderte Gebührensatzung
wurde den Trägergemeinschaften erneut zur Stellungnahme übersandt. Es ist mit einer ein-
vernehmlichen Zustimmung zu rechnen.
12. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert.
Die unter Punkt 5 beschriebenen Kosten sowie die nicht refinanzierbare Unterdeckung aus
2016 in Höhe von 1.332.155 € sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie nicht in
die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Sowohl die Aufwendungen als auch die Erträge
sind entsprechend im Teilergebnisplan 0212, Brand- und Bevölkerungsschutz, Rettungs-
dienst veranschlagt. Das Dezernat für Allgemeine Verwaltung und Ordnung wird im Rahmen
des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2023 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets
die erforderlichen Mittel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen.
- 8 -
13. Sonderposten Gebührenausgleich
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kosten-
überdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckun-
gen sind im Anhang anzugeben.
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig,
die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich)
für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wurde, dann ist somit auch festzulegen, welcher Be-
trag des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist.
Für den Bereich der Gebühren für den Luftrettungsdienst wurde im Jahr 2020 erstmals ein
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Der aktuelle Be-
stand beträgt 1.805.378,44 €. Die Auflösung des Sonderpostens soll mit der nächsten Ge-
bührenkalkulation erfolgen, in der das Jahr 2020 abgerechnet werden soll.
Anlage 2 Anhang A (Gebührenbedarfsberechnung 2020)
2180 Zeichen
Anlage 2 - Anhang A Zeile Primär- einsätze Sekundär- einsätze 1 RTH (Feuerwehrbeamte) 50.283 48.463 1.820 2 ITH (Feuerwehrbeamte) 50.283 13.790 36.493 3 ITH (Ärzte) 92.936 25.487 67.449 4 Summe direkte Personalkosten 193.502 87.740 105.762 Primär- einsätze Sekundär- einsätze 5 Erstattung Flugbetriebskosten 4.357.705 2.067.470 2.290.235 6 Einsatzabrechnung 46.445 36.623 9.822 7 Honorare Notärzte 282.334 203.205 79.129 8 Erstattungen an Leistungserbringer 577.258 357.339 219.919 9 Medizinisches Verbrauchsmaterial 32.287 27.240 5.047 10 Dienst- und Schutzkleidung 13.104 8.112 4.992 11 Flughafen Miete inkl. Betriebskosten 165.117 127.791 37.326 12 Flughafen Start-/Lande- und Flugsicherungsgebühren 337.912 280.627 57.285 13 Flughafen Kerosinmehrkosten 69.802 67.276 2.526 14 Flughafen Parkausweise, Sicherheitsschulungen, etc. 14.962 10.148 4.814 15 Versicherungen 18.656 17.981 675 16 Kalkulatorische Abschreibungen 16.822 16.213 609 17 Kalkulatorische Verzinsung 5.257 5.067 190 18 Summe direkte Sachkosten 5.937.661 3.225.092 2.712.569 Primär- einsätze Sekundär- einsätze 19 Amtsleitung und Verwaltung 122.366 79.547 42.819 20 Einsatzorganisation 31.258 19.349 11.909 21 Einsatzleitstelle 85.058 52.653 32.405 22 Informationssysteme 16.216 10.039 6.177 23 Technik und Gebäude 60.250 37.297 22.953 24 Einsatzdienst 5.270 3.263 2.007 25 Freiwillige Feuerwehr 0 0 0 26 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0 0 0 27 Gefahrenvorbeugung 0 0 0 28 Aus- und Fortbildung, ATF 0 0 0 29 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 190.458 117.899 72.559 30 Summe verrechnete Kosten 510.876 320.047 190.829 31 Gesamtkosten 2020 6.642.039 3.632.879 3.009.160 32 Voraussichtlich abrechenbare Einsatzminuten 2020 63.631 33.094 30.537 33 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2020 104 34 Defizitvortrag 2017 1.390.371 1.117.020 273.351 35 Gesamtdefizitvortrag 1.390.371 1.117.020 273.351 36 Gebühren 2020 (inkl. Defizitvortrag) 126 Gebührenbedarfsberechnung Gemeinkosten (verrechnete Kosten) Kosten/EUR 2020 anteilige Kosten/EUR Direkte Sachkosten Kosten/EUR 2020 anteilige Kosten/EUR 2020 Direkte Personalkosten (inkl. 10% Verwaltungsgemeinkosten) Kosten/EUR 2020 anteilige Kosten/EUR
Anlage 2 Anhang C (Gebührenbedarf 2020)
227 Zeichen
Gebührenbedarf 2020 Anlage 2 - Anhang C Kosten 2020: 6.642.039 € zzgl. Verlust aus 2017: 1.390.371 € Ansatzfähige Kosten 2020: 8.032.410 € Flugminuten: 63.631 Stückkosten: 126,23 € Gebührenbedarf 2020: 126 € Einsatz Luftrettung
Beschlussvorlage Rat
7058 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/37/370/2 Vorlagen-Nummer 4354/2021 Freigabedatum 06.01.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Luftrettungssatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnah- me des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten Fassung. Gesundheitsausschuss 18.01.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.01.2022 Finanzausschuss 31.01.2022 Rat 03.02.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Anlage 2 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der seit dem 19.12.2019 gültige Gebührentarif für den Luftrettungsdienst wurde vom Rat am 12.12.2019 beschlossen (Vorlage Nr. 2908/2019). Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im Luftret- tungsdienst seit 2019 machen eine Gebührenanpassung erforderlich. Für den gebührenrelevanten Teil des Luftrettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbedarfsbe- rechnung 2020 Kosten in Höhe von insgesamt 6.642.039 € kalkuliert (siehe Anlage 2 Anhang A). Ge- genüber der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2019 mit Kosten von 6.078.933 € sind die Kosten um insgesamt 563.106 € gestiegen. Unter Berücksichtigung der Kostenunterdeckung aus dem Jahr und 2017 ergeben sich neue Gebüh- rentarife von 126 € pro Flugminute für Primäreinsätze und für Sekundäreinsätze (vorher 143 € pro Flugminute). Die geänderte Luftrettungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebührenbedarfsberech- nung für den Luftrettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen. 3 Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossen- schaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Einvernehmen anzustre- ben. Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen im Dezember 2020 zur Stellungnahme zugeleitet. Es konnte jedoch zunächst kein Einvernehmen mit den Krankenkassen hergestellt werden. Die Krankenkassen vertraten – unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 KAG – die Auffassung, dass das Jahr 2016 nicht mehr in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden darf, da die Unterdeckung nur bis zum 31.12.2020 hätte ausgeglichen werden dürfen. Sie bestanden auf eine entsprechende Kor- rektur der Gebührenkalkulation und haben im Rahmen eines Erörterungsgespräches am 02.11.2021 angekündigt, ein Rechtsgutachten einzuholen, sollte die Stadt Köln die Satzung dennoch inklusive der Unterdeckung 2016 in Kraft setzen. Die Verwaltung war dagegen der Auffassung, dass – wie bislang in der Vergangenheit praktiziert – die Frist von vier Jahren nach § 6 Abs. 2 KAG durch die gemäß § 14 Abs. 2 RettG vorgeschriebene Beteiligung der Verbände der Krankenkassen gehemmt wird. Die derzeit gültige Luftrettungssatzung war aufgrund der langen Verhandlungsdauer mit den Krankenkassen erst in 2019 (statt wie geplant in 2018) in Kraft getreten und die Jahre 2014 und 2015 wurden abgerechnet. Damals hatten die Kran- kenkassen dennoch ihr Einvernehmen erklärt. Die Satzung sollte daher im Rahmen der Satzungsho- heit der Gemeinden – auch ohne Einvernehmen mit den Krankenkassen – noch in 2021 in Kraft ge- setzt werden (vgl. Vorlage Nr. 3848/2021), um die Jahre 2016 und 2017 abrechnen zu können. Während der laufenden Beratungsfolge in den Fachausschüssen des Rates wurde jedoch deutlich, dass die Vertreter*innen der Krankenkassen sich endgültig positioniert hatten und die geänderte Sat- zung nicht akzeptieren würden. In der Folge hätten die Krankenkassen die anfallenden Gebühren nicht vollständig erstattet und ein Teil der Gebühren wäre durch die Patient*innen selbst zu tragen gewesen. Vor dem Hintergrund einer nunmehr sich als wahrscheinlich darstellenden gerichtlichen Überprüfung wurde die rechtliche Situation verwaltungsintern erneut geprüft und bewertet. Im Ergeb- nis ist anzunehmen, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass ein Gericht die Gebührenbescheide wegen Nichtigkeit der Gebührensätze in vollem Umfang aufhebt. Die Satzung müsste dann rückwirkend neu erlassen werden. Die Vorlage Nr. 3848/2021 wurde daher – nach bereits erfolgter Vorberatung in den Fachausschüs- sen – vor der Ratssitzung am 14.12.2021 zurückgezogen und die Gebührensatzung unter Nichtbe- rücksichtigung der Unterdeckung aus 2016 in Höhe von 1.332.155 € überarbeitet. Die Krankenkassen haben am 15.12.2021 schriftlich ihr Einvernehmen zu dieser geänderten Luftret- tungssatzung (ohne die Unterdeckung aus 2016) erteilt. Zukünftig ist geplant, die Luftrettungssatzung so rechtzeitig in Kraft zu setzen, dass ein vollständiger Ausgleich der Unterdeckungen erfolgt. Gemäß § 3 Abs. 3 der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaften des RTH und des ITH erhält jedes Mitglied der Trägergemeinschaften einen Entwurf der Gebührensat- zung zur Stellungnahme, wobei Einvernehmen über die Satzung anzustreben ist. Den Mitgliedern der beiden Trägergemeinschaften wurde der ursprüngliche Satzungsentwurf im Ok- tober 2021 zur Stellungnahme zugesandt. Der Abstimmungsprozess wurde am 02.11.2021 einver- nehmlich abgeschlossen. Die nunmehr geänderte Gebührensatzung wurde den Trägergemeinschaf- ten erneut zur Stellungnahme übersandt. Es ist mit einer einvernehmlichen Zustimmung zu rechnen. 4 Anlagen Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) mit Gebührentarif Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2020 für den Luftrettungsdienst Anhang A Gebührenbedarfsberechnung 2020 Anhang B Flugminuten 2007 - 2020 Anhang C Gebührenbedarf 2020
Anlage 2 Anhang B (Flugminuten 2007 - 2020)
1231 Zeichen
Abrechenbare Flugminuten 2007 bis 2020 Anlage 2 - Anhang B Jahr Abrechenbare Primärflugminuten Flugminutenentwicklung (jährliche Änderung) Jahr Abrechenbare Sekundärflugminuten Flugminutenentwicklung (jährliche Änderung) Ist 2007 24.173 Ist 2007 26.362 Ist 2008 27.448 13,55% Ist 2008 32.671 23,93% Ist 2009 31.416 14,46% Ist 2009 37.869 15,91% Ist 2010 36.515 16,23% Ist 2010 33.434 -11,71% Ist 2011 36.176 -0,93% Ist 2011 31.663 -5,30% Ist 2012 33.581 -7,17% Ist 2012 31.874 0,67% Ist 2013 40.117 19,46% Ist 2013 24.632 -22,72% Ist 2014 36.376 -9,33% Ist 2014 29.306 18,98% Ist 2015 37.508 3,11% Ist 2015 26.300 -10,26% Ist 2016 32.192 -14,17% Ist 2016 24.691 -6,12% Ist 2017 31.373 -2,54% Ist 2017 26.493 7,30% Ist 2018 30.804 -1,81% Ist 2018 32.501 22,68% Ist 2019 26.579 -13,72% Ist 2019 40.358 24,17% Prognose 2020 33.094 Prognose 2020 30.537 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 45.000 Ist 2007 Ist 2008 Ist 2009 Ist 2010 Ist 2011 Ist 2012 Ist 2013 Ist 2014 Ist 2015 Ist 2016 Ist 2017 Ist 2018 Ist 2019 Prognose 2020 Entwicklung der abrechenbaren Flugminuten Abrechenbare Primärflugminuten Abrechenbare Sekundärflugminuten Linear (Abrechenbare Primärflugminuten) Linear (Abrechenbare Sekundärflugminuten)
Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif
8821 Zeichen
Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) vom __________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 3, 6, 10, 13 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (SGV NRW 610) und der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Trägergemeinschaften (1) Die Stadt Köln nimmt gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen der Trägergemeinschaften des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ (ABl Regierungsbezirk Köln 2006, S. 343) und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ (ABl Regierungsbezirk Köln 2007, S. 277) als Kernträgerin im Sinne des § 10 Abs. 2 RettG NRW die Aufgaben des jeweiligen Hubschraubers für die übrigen Mitglieder der Trägergemeinschaften wahr. (2) Diese Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01.10.1979 (SGV NRW 202) für das gesamte Gebiet beider in Abs. 1 genannten Trägergemeinschaften. § 2 Aufgaben des Rettungshubschraubers (1) Aufgabe des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ sind die Notfallrettung gemäß § 3 Abs. 3 RettG NRW sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften und Weisungen der Aufsichtsbehörden richten. (2) Ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst wird für die Notfallrettung der Rettungshubschrauber eingesetzt, um bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen und deren Transportfähigkeit herzustellen (Primärversorgungsflüge) und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu befördern (Primärtransportflüge). (3) Soweit der Intensivtransporthubschrauber „Christoph Rheinland“ nicht verfügbar ist, kann der Rettungshubschrauber auch für intensivmedizinische Transportflüge – erforderlichenfalls auch über größere Entfernungen – eingesetzt werden (Sekundäreinsätze). (4) Darüber hinaus kann der Rettungshubschrauber auch für besonders dringliche Transporte z.B. von speziellem ärztlichem Personal, Organen, Blutkonserven und Arzneimitteln/Medizinprodukten eingesetzt werden (Sachtransportflüge). Anlage 1 § 3 Aufgaben des Intensivtransporthubschraubers (1) Aufgabe des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ sind intensivmedizinische Transportflüge und sonstige Transporte über größere Entfernungen einschließlich der Spezialtransporte (z. B. mit Inkubator), soweit ein Rettungshubschrauber nicht geeignet oder verfügbar ist, sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften und Weisungen der Aufsichtsbehörden richten. (2) Ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst wird der Intensivtransporthubschrauber eingesetzt, um medizinisch erstversorgte Patientinnen und Patienten nach ärztlicher Indikation aus einem Krankenhaus in ein anderes für die weitere medizinische Versorgung geeignetes Krankenhaus zu transportieren (Sekundärtransportflüge). (3) Soweit der Rettungshubschrauber „Christoph 3“ nicht verfügbar ist, kann der Intensivtransporthubschrauber auch für die Notfallrettung (Primäreinsätze) oder für Personen- und Materialtransporte (Sachtransportflüge) eingesetzt werden. § 4 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ trifft gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 RettG NRW die Leitstelle der Berufsfeuerwehr der Stadt Köln entsprechend der Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. (2) Die Benutzerin oder der Benutzer des Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Hubschrauber für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. (3) Die Pilotin oder der Pilot des Hubschraubers bestimmt die Flugstrecke bei Einsätzen unter Berücksichtigung der Luftverkehrslage und der meteorologischen Gegebenheiten selbst. § 5 Begleitpersonen (1) Ein Transport von Begleitpersonen ist in beiden Hubschraubern – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der Pilotin / des Piloten in Ausnahmefällen – grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. § 6 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) Für Einsätze des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ erhebt die Stadt Köln Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist. Anlage 1 (2) Gebühren werden auch erhoben für: 1. den Einsatz des bestellten Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht, 2. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 3. Beobachtungs- und sonstige Unterstützungsflüge für andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe (z.B. Luftbeobachtung bei Großbrandereignissen). § 7 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des jeweils eingesetzten Hubschraubers für die gesamte Einsatzdauer. Die Einsatzdauer umfasst die Zeit von der Inbetriebnahme des Hubschraubers bis zur Wiederherstellung seiner Einsatzbereitschaft auf der Betriebsstation. Wird vor der Rückkehr des Hubschraubers zur Betriebsstation ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz - abweichend von Satz 2 - die Einsatzdauer mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungshubschraubers oder Intensivtransporthubschraubers in Anspruch nimmt oder bestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der Benutzerin oder des Benutzers in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder beim Kostenträger einzuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bleibt davon unberührt. § 8 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in einem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fällen des § 7 Abs. 3 den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides beim Gebührenschuldner bzw. bei der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger fällig. § 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) vom 13.12.2019 (in Kraft getreten am 19.12.2019) außer Kraft. Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) vom __________ Die Gebühr für Einsätze des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ beträgt für die Dauer sämtlicher Einsätze pro Flugminute 126,00 € (Primäreinsätze, Sekundäreinsätze, Sachtransportflüge, Einsätze in den Fällen des § 6 Abs. 2 der Satzung) Bei Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeitiger Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber wird die Gebühr anteilig von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen / Patienten erhoben.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4354/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.01.2022
- Erstellt
- 15.12.2021 16:46