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AN/0133/2018

Anpassung der Fraktionszuwendungen

AfD Antrag nach § 3 25.01.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.02.2018, TOP 3.1.3

AfD Antrag nach § 3

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AfD Antrag nach § 3

8664 Zeichen

An die Oberbürgermeisterin Frau Henriette 
Reker 
 
 
Haus Neuerburg 
Gülichplatz 1 – 3  
50667 Köln 
 
Stephan Boyens 
Zimmer 320 
 
Tel: +49 (221) 221-25396 
 
stephan.boyens@stadt-
koeln.de 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 24.01.2018 
AN/0133/2018 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 06.02.2018 
 
Anpassung der Fraktionszuwendungen 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
sehr geehrte Damen und Herren, 
 
die Fraktion der AfD bittet, folgenden Antrag in die Tagesordnung der Sitzung des Rates 
aufzunehmen: 
 
 
Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt: 
 
Der Beschluss vom 11. Juli 2017 wird geändert. Auf der Basis der Zuwendungsstruktur für 
die Frak tionsgeschäftsstellen gemäß Ratsbeschluss vom 30. September 2014 sollen die 
Zuwendungen mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in folgender Form angepasst und bereitgestellt 
werden: 
 
Der Zuschuss zu den personellen Aufwendungen wird in folgenden Größenklassen ang e-
passt: 
 
3 RM + 1,0 E 10 
10 bis 14 RM + 1,0 E 10 
10 bis 14 RM - 1,0 E 13 
20 bis 24 RM - 0,5 E 6 
20 bis 24 RM - 1,0 E 11 
25 bis 29 RM - 0,5 E 9 
25 bis 29 RM - 0,5 E 11 
 
Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW erhält eine Gruppe mindestens eine proportionale Au s-
stattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach § 56 
Absatz 1 Satz 2 GO NRW erhält oder erhalten würde.

- 2 - 
 
 
Hinsichtlich der übrigen Festlegungen haben die Beschlussfassungen des Rates vom 13. 
Juli 2007 und vom 29. Oktober 2009 weiterhin Bestand. 
 
 
Begründung: 
 
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen hat mit rechtskräftigem Urteil 
vom 17. Februar 2017 (Az: 15 A 1676/15) festgestellt, dass der Beschluss des Rates vom 
30. September 2014 unter dem Tagesordnungsp unkt 3.1.1 zur Anpassung von Fraktionsz u-
wendungen und der Fraktionsausstattung rechtswidrig ist. Der vom Rat daraufhin in der Si t-
zung vom 11. Juli 2017 unter TOP 3.1.2 gefasste Beschluss zur Anpassung der Fraktion s-
zuwendungen trägt dieser Gerichtsentscheid ung sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher 
Hinsicht nicht hinreichend Rechnung: 
 
1. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lag kein sachlicher Grund dafür vor, 
dass der Rat die Personalkostenzuschüsse für alle Fraktionsgrößenklassen ab der Stu-
fe „4 bis 6 RM“ angehoben hat, für die unterste Größenklasse der kleinstmöglichen 
Fraktion mit „3 RM“ indessen nicht. Insbesondere hat das Gericht beanstandet, dass 
die Größenklasse „4 bis 6 RM“ nach dem Ratsbeschluss aus September 2014 über 
insgesamt drei zu besetzende volle Stellen verfügen konnte, wohingegen der Größe n-
klasse „3 RM“ weiter nur eine zugewiesene volle Stelle verblieb. Die Stellenrelation der 
Größenklasse „4 bis 6 RM“ ist damit von 2 : 1 auf 3 : 1 gestiegen, ohne dass bei einer 
Fraktion der Größenklasse „4 bis 6 RM“ die typische Fraktionsarbeit in dreifachem U m-
fang anfällt. Dies ist aus Sicht des Gerichts ein Ungleichgewicht. 
 
Dieses Ungleichgewicht versucht der Beschluss vom 11. Juli 2017 dadurch auszugle i-
chen, dass der Größenklasse „3 RM“ ei ne weitere volle Stelle zugewiesen wird, so 
dass sie jetzt insgesamt über zwei zu besetzende volle Stellen verfügen kann und die 
Stellenrelation auf den ersten Blick quantitativ gewahrt scheint.  
 
Allerdings kommt es auch auf die Qualität der zugewiesenen weiteren Stelle an. Die 
Begründung des Ratsbeschlusses vom 30. September 2014 stellt im Wesentlichen d a-
rauf ab, dass die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen an das kommunale 
Mandat gerade in einer Großstadt wie Köln gestiegen seien und dass di ese gestiege-
nen Anforderungen eine bessere personelle und sächliche Ausstattung der Fraktionen 
erforderten, um eine hinreichende Qualität der Rats- und Ausschussarbeit sicherzustel-
len. Im Gerichtsverfahren hat das Rechts - und Versicherungsamt dazu vorgetra gen, 
die für notwendig erachtete personelle Unterstützung zur Professionalisierung der 
Ratsarbeit sollte in erster Linie durch Fraktionsassistenten erfolgen, die die Ratsmi t-
glieder bei der Bearbeitung von Fachthemen unterstützen. Deswegen seien im B e-
schluss aus September 2014 vor allem Assistentenstellen neu zugewiesen worden.  
 
Für das Oberverwaltungsgericht hat sich aber nicht erschlossen, warum eine Fraktion 
mit 4 bis 6 Mitgliedern dreimal so viel Zuarbeit benötigt wie eine Kleinstfraktion mit nur 
drei M itgliedern; im Gegenteil liegt in diesem Aufgabenbereich ein degressiv -
proportionaler Personalbedarf näher. Unter Berücksichtigung der Begründung des B e-
schlusses vom 30. September 2014, den Ausführungen des Rechts - und Versich e-
rungsamtes im Gerichtsverfahr en und den Feststellungen des Oberverwaltungsg e-
richts muss den Fraktionen der Größenklasse „3 RM“ ebenfalls eine Fraktionsassiste n-
tenstelle der Wertigkeit E 10 zugewiesen werden und nicht die einer Bürokraft. 
 
2. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner beans tandet, dass die Personalausstattung der 
einzelnen Fraktionsgrößenklassen zwar im Grundsatz eine degressiv -proportionale 
Tendenz erkennen lässt; allerdings ist diese Staffelung nicht durchweg in sich stimmig.

- 3 - 
 
Insbesondere fand sich ein von der übrigen Staf felung deutlich abweichender erhebl i-
cher Sprung um drei volle Stellen von 6,5 Stellen auf 9,5 Stellen im Übergang von der 
Größenklasse „15 bis 19 RM“ zu „20 bis 24 RM“. Für diesen Sprung in der Persona l-
ausstattung, der die sonstigen 1er bzw. 1,5er Zuwächse  ab der Größenklasse „4 bis 6 
RM“ nicht nachvollzieht, findet sich kein sachlicher Grund. 
 
Der Beschluss vom 11. Juli 2017 versucht diesen Bedenken dadurch Rechnung zu 
tragen ,dass in der Fraktionsgrößenklasse „20 bis 24 RM“ je eine halbe Stelle Bürose k-
retärin und Fraktionsassistent wegfallen sollen, wodurch sich die Gesamtpersonalau s-
stattung auf 8,5 Vollzeitstellen reduziert. Damit werden die Vorgaben des Oberverwa l-
tungsgerichts aber nicht umgesetzt. Auffallend bleibt weiterhin der große Sprung in der 
Personalausstattung zwischen der Größenklasse „15 bis 19 RM“ einerseits und „25 bis 
29 RM“ andererseits von 6,5 auf 10,5 Vollzeitstellen. Für diesen außerordentlichen 
Zuwachs von vier Vollzeitstellen gibt es weiterhin keine sachliche Rechtfertigung. A n-
statt von zwei Sprüngen mit drei Stellen und einer Stelle sind jetzt zwei Sprünge von je 
zwei Vollzeitstellen vorgesehen. Auch insoweit werden die ansonsten üblichen 1er 
bzw. 1,5er Zuwächse also nicht nachvollzogen. Die Abschmelzung in der Größenkla s-
se „20 bis 24 RM“ dient allein dazu, den deutlichen Zuwachs in der nächsthöheren 
Größenklasse zu kaschieren. Eine sachliche Rechtfertigung ist nach wie vor nicht vo r-
handen.  
 
Der vorliegende Beschluss setzt die Bedenken des Oberverwaltungsgerichts durch die 
Beschränkung auf regelmäßige Zuwächse um 1,5 Stellen zwischen den Größenkla s-
sen „10 bis 14 RM“, „15 bis 19 RM“, „20 bis 24 RM“ sowie „25 bis 29 RM“ um. 
 
3. Schließlich sieht der Beschluss vom 11. Juli 2017 vor, dass die Anpassungen der Z u-
wendungsstruktur „mit sofortiger Wirkung“ umgesetzt werden sollen. Eine Rückwirkung 
ist nicht vorgesehen. Dadurch tritt die Situation ein, dass für die Zeit vom 1. Juli 2014 
(dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassungen aus dem Beschluss vom 30. Se p-
tember 2014) bis zum 11. Juli 2017 keine Rechtsgrundlage mehr für die Gewährung 
von Zuwendungen an die Fraktionen im Rat der Stadt Köln besteht. Das Oberverwa l-
tungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 30. September 2014 
festgestellt und damit seine Unwirksamkei t. Die vom Gericht dargestellten Rechtsve r-
stöße hatten im Rahmen der von ihm angestellten Gesamtbetrachtung die Gesam t-
rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses zur Folge. Die in dem Zeitraum an alle Frakti o-
nen gewährten Zuwendungen sind damit rechtsgrundlos gel eistet worden, soweit sie 
über diejenigen Leistungen hinausgehen, die auf der Grundlage der Beschlüsse vom 
29. Oktober 2009 und vom 28. Juni 2012 gewährt werden durften.  
 
Wenn der Rat diesen Zustand so belässt, perpetuiert er die Verletzung des Rechts der  
Kleinstfraktionen und Gruppen auf Gleichbehandlung sowie den Grundsatz der Cha n-
cengleichheit: Entweder muss der Rat die rechtsgrundlos geleisteten Zuwendungen 
von den Fraktionen zurückfordern oder er muss die Kleinstfraktionen und Ratsgruppen 
so stellen, dass die vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Rechtsverletzungen 
beseitigt werden durch das rückwirkende Inkrafttreten eines die Gerichtsentscheidung 
zutreffend und vollständig umsetzenden Beschlusses. Darauf zielt der Beschlussvo r-
schlag ab. 
 
 
 
gez. Wilhelm Geraedts 
(Fraktionsgeschäftsführer)

Beratungsverlauf (1)

06.02.2018 Rat
TOP 3.1.3 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Gülichplatz 1

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Details

Aktenzeichen
AN/0133/2018
Typ
AfD Antrag nach § 3
Datum
25.01.2018
Erstellt
24.01.2018 08:58