Ringstraße 38 - 46 in Köln-Rodenkirchen; Einleitungsbeschluss
Beschlussvorlage Ausschuss 1085/2018 vom 12.04.2018
Stand: Am 17.05.2018 im Stadtentwicklungsausschuss ungeändert beschlossen.
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Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes 5LQJVWUDH LQ.|OQ5RGHQNLUFKHQ 0DVWDE -
Anlage 3 Städtebauliches Konzept
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Anlage 3 Städtebaulicher Entwurf M 1 : 1500 Ringstraße N Stadtbahnlinie -
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 lang ma Vorlagen-Nummer 1085/2018 Freigabedatum 12.04.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: Ringstraße 38 - 46 in Köln-Rodenkirchen Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Ver- fahrens nach § 13a BauGB ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet südwestlich des Stadtteilzentrums von Rodenkirchen zwischen der Stadtbahnlinie im Westen und der Ringstraße im Osten sowie nördlich der Rotterbergstraße —Arbeitstitel: Ringstra- ße 38 - 46 in Köln-Rodenkirchen— einzuleiten mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Vorausset- zungen für eine Wohnbebauung mit bis zu 360 Wohneinheiten in Form von Geschosswohnungs- bauten festzusetzen; 2. nimmt das Städtebauliche Planungskonzept —Arbeitstitel: Ringstraße 38 - 46 in Köln- Rodenkirchen— zur Kenntnis; 3. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2 (Abendveranstaltung); Alternative: keine Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 23.04.2018 Stadtentwicklungsausschuss 17.05.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Anlass und Lösung Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Rodenkirchen südwestlich des Stadtteilzentrums zwischen der Stadtbahnlinie im Westen und der Ringstraße im Osten. Das nördliche Areal umfasst das Grund- stück Ringstraße 38 - 44, dem ehemaligen Standort der Deutschlandzentrale des schwedischen Au- tobauer Volvo. Die Nutzung wurde im Jahr 2014 von Köln Rodenkirchen nach Köln Deutz verlagert. Die gewerbliche Nutzung des südlich gelegenen Nachbargrundstücks Ringstraße 46 soll ebenfalls aufgegeben werden. Ziel der Planung ist es, nach der vollständigen Niederlegung der Büro- und Gewerbegebäude das Areal auf der Grundlage der Bebauungsstudie des Architektur- und Städtebaubüros ASTOC aus Köln zukünftig zu Wohnzwecken zu entwickeln. Planungsrechtlich soll eine vier- und fünfgeschossige Wohnbebauung mit etwa 360 Wohneinheiten sowie eine Kindertagesstätte realisiert werden. So kann ein attraktiver, innenstadtnaher Wohnraum geschaffen und ein Beitrag zur Versorgung der Bevölke- rung an öffentlich geförderten Geschosswohnungsbau geleistet werden. Die PE Ringstraße GmbH & Co. KG und die PE Ringstraße 46 GmbH & Co. KG beabsichtigen; auf dem Areal Ringstraße 38 - 46 die geplante Wohnbebauung zu realisieren und hat hierzu am 25.07.2017 einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gestellt. Planerische Vorgaben und Verfahren Für den Bereich des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Planungsrechtlich befindet sich die Fläche im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch. Im Flächennut- zungsplan (FNP) ist das Areal der Volvo-Zentrale als gewerbliche Baufläche und der Bereich des Gewerbehofs als Wohnbaufläche dargestellt. Da es sich um ein Planverfahren handelt, das die Wiedernutzbarmachung von Flächen und die Nach- verdichtung innerstädtischer Flächen zum Ziel hat, soll das Bebauungsplanverfahren im beschleunig- ten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen sind hierfür gegeben. Kooperatives Baulandmodell Das Vorhaben berücksichtigt die Vorgaben des `Kooperativen Baulandmodells` (KoopBLM) der Stadt Köln mit Stand Beschluss des Rates am 17.12.2013, Bekanntmachung am 24.02.2014. Die Voraus- setzungen liegen hierfür vor, da der Grundstückskauf und Eigentumsübergang zwischen dem 24.02.2014 und 22.09.2016 erfolgte. Die Grundzustimmung, die als zwingender Bestandteil des Auf- stellungsbeschlusses unterzeichnet vom Planbegünstigten vorliegen muss, liegt vor. Weitere Erläuterungen, Plan und Übersicht siehe Anlagen 1 bis 4. Anlagen 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens 2 Erläuterungen zum städtebaulichen Planungskonzept `Ringstraße 38 - 46` 3 Städtebauliches Konzept 4 Modellfoto -
Anlage 4 Modellfoto
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N $QODJH4 Modellfoto Morphologie -
Anlage 2 Erläuterungen Plankonzept
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/ 2 Anlage 2 Erläuterungen zum städtebaulichen Plankonzept Arbeitstitel: Ringstraße 38 -46 in Köln Rodenkirchen 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Der schwedische Autobauer Volvo hat im Jahr 2014 seine Deutschlandzentrale von der Ringstra- ße 38-44 in Köln Rodenkirchen nach Köln Deutz verlagert. Das ehemalige Bürogebäude wird der- zeit vorübergehend bis zum Jahr 2019 für die Unterkunft von Flüchtlingen genutzt. Die gewerbliche Nutzung des südlich gelegenen Nachbargrundstücks Ringstraße 46 soll ebenfalls aufgegeben werden. Das gesamte Areal soll zukünftig zu Wohnbauzwecken entwickelt werden. Die PE Ringstraße GmbH & Co. KG und die PE Ringstraße 46 GmbH & Co. KG beabsichtigen die vorhandenen Gebäude niederzulegen und auf dem Areal Ringstraße 38–46 auf der Grundlage einer Bebauungsstudie des Architektur- und Städtebaubüros ASTOC aus Köln mehrgeschossigen Wohnungsbau zu entwickeln. Als Planbegünstigte haben die PE Ringstraße GmbH & Co. KG und die PE Ringstraße 46 GmbH & Co. KG am 25.07.2017 einen Antrag auf Einleitung eines Planver- fahrens gestellt. Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Rodenkirchen (Stadtbezirk Rodenkirchen) und stellt sich im Bestand überwiegend als gewerblich genutzte Fläche dar. Im Flächennutzungsplan (FNP) ist das Areal der aufgegebenen Volvo-Zentrale im Norden als gewerbliche Baufläche, das südliche Areal des Gewerbehofes als Wohnbaufläche dargestellt. Für den Bereich des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Planungs- rechtlich befindet sich die Fläche im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Das Verfahren wird in einem Vorhaben- und Erschließungs- plan (VEP) durchgeführt. 1.2 Ziel der Planung Ziel der Planung ist es, nach dem vollständigen Abbruch der Büro- und Gewerbegebäude pla- nungsrechtlich eine vier und fünfgeschossige Wohnbebauung mit bis zu 360 Wohneinheiten, eine Kindertagesstätte sowie eine öffentlich zugängige Spielplatzfläche zu realisieren. Nach dem Weg- fall der bisher gewerblich genutzten Flächen soll ein attraktiver, innenstadtnaher Wohnraum ge- schaffen und ein Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung an öffentlich geförderten Geschosswoh- nungsbau geleistet werden. 2. Bebauungsplanverfahren Da es sich um ein Planverfahren handelt, das die Wiedernutzbarmachung von Flächen und die Nachverdichtung innerstädtischer Flächen zum Ziel hat, soll das Bebauungsplanverfahren im be- schleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Innerhalb des Geltungsbereiches sind weniger als die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten 20.000 m² Grundfläche be- baubar. - 2 - / 3 Zudem wird durch die Planung keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglich- keitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beein- trächtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Vogelschutzgebiete etc.) vor. Die in § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten Belange, insbesondere auch der Aspekt der Versor- gung der Bevölkerung mit Wohnraum, werden in der Abwägung berücksichtigt. Die Voraussetzun- gen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind somit gegeben. 2.1 Kooperatives Baulandmodell Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren sollen bis zu 360 neue Wohneinheiten entwickelt wer- den, sodass die planerischen Voraussetzungen zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells gegeben sind. Der Investor hat den Verfahrensgrundsätzen des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung vom 24.02.2014 zugestimmt. Die Voraussetzungen liegen hierfür vor, da der Grund- stückskauf und Eigentumsübergang zwischen dem 24.02.2014 und 22.09.2016 erfolgte. Demnach ist die anteilige Umsetzung öffentlich geförderten Wohnungsbaus und eine mögliche Übernahme von Folgekosten sozialer und technischer Infrastruktur durch den Planungsbegünstigten zu prüfen. Sollte das Kooperative Baulandmodell nach der durch dieses Modell vorgegebenen Angemessen- heitsprüfung nicht angewandt werden können, sollten die Vorgaben für die Umsetzung von einem 30 %igen Anteil an sozialgeförderten Wohnungen in geeigneter Weise (z. B. über einen städtebau- lichen Vertrag) gesichert werden. Angemessenheitsprüfung Auf der Grundlage des Kooperativen Baulandmodells in der Fassung vom 24.02.2014 ist zunächst eine Bodenwertermittlung erforderlich. Diese ist die Grundlage der Angemessenheitsprüfung. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30% der Geschossfläche Wohnen für öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Die Bereiche, in welchen der öffentlich geförderte Wohnungsbau realisiert werden sollen, werden vom Investor im Laufe des Verfahrens noch definiert. Die entsprechenden Flächen sind im Bebau- ungsplan mittels Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, Nummer 7 Baugesetzbuch (BauGB) zu sichern. Soziale Infrastruktur Der durch die Planung resultierende Mehrbedarf an Kindertagesstätten ist vom Planbegünstigten entweder durch Errichtung einer entsprechenden Kindertagesstätte oder eines gleichwertigen An- gebots zu decken. Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf im Bereich der Kindertagesstät- ten und der Grundschule wird im Rahmen der Dienststellenbeteiligung ermittelt und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die vorliegende Planung sieht eine 5 bis 6-gruppige Kindertagesstätte vor. Öffentliche Grünflächen und Spielplätze Im Bereich der öffentlichen Grünflächen ist der entsprechende Mehrbedarf nach den Vorgaben der Stadt zu decken. Darüber hinaus ist der Planbegünstigte verpflichtet, einen durch die Planung ver- ursachte Mehrbedarf an öffentlichen Spielplätzen zu errichten, sollte der Bedarf nicht durch beste- hende Spielplatzangebote gedeckt werden. Die Vorgaben der Stadt bezüglich der erforderlichen Mindestgröße sowie Gestaltung und Herstellung sind zu beachten. Der Planentwurf beinhaltet Be- reiche für öffentlich zugängige Spielplätze. Grundzustimmung Der Planbegünstigte hat sich für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells ausgespro- chen. Die Grundzustimmung und Planungsvereinbarung liegen vor. - 3 - / 4 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Rodenkirchen südwestlich des Stadtteilzentrums zwi- schen der Stadtbahnlinie im Westen und der Ringstraße im Osten. Der Geltungsbereich des Plan- gebietes erstreckt sich über die Flurstücke 5, 6, 7, 8, 9, 40/1, 40/2, 41/1 und 41/2 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 64. Das Plangebiet ist circa 24.300 m² groß. 3.2 Vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur Das Plangebiet umfasst den Standort einer ehemaligen Ziegelei aus der Jahrhundertwende. Ab den 1920er Jahren bis zum Jahr 1989 wurde das Plangebiet für Lagergeschäfte mit Eisen- und Walzstahl-Erzeugnissen genutzt. Das Areal ist derzeit im nördlichen Teil mit drei- bis fünfgeschossigen Bürogebäuden bebaut. Die an der Ringstraße gelegene und etwa bis zur Mitte des Plangebietes reichende Bebauung umfasst einen straßenbegleitenden L-förmigen Riegel mit Flachdächern sowie einen drei- bis viergeschos- sigen Erweiterungsbau mit Satteldächern. Die bestehenden Gebäude stehen teilweise leer. Zwi- schen den Bürogebäuden und der Stadtbahnstrecke im Westen erstreckt sich eine weiträumige Stellplatzfläche. Der sich südwestlich der Stellplatzfläche anschließende Bereich beherbergt heute einen Gewerbehof mit bis zu dreigeschossigen Gewerbebauten mit kleinen und mittel großen Un- ternehmen. Für die im Nordwesten des Plangebietes gelegene Trafostation sowie für die von der Ringstraße ausgehende Zufahrt und Kabeltrasse besteht eine beschränkte, persönliche Dienstbar- keit zugunsten der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG. Das Plangebiet wird zur Ringstraße von einer Baumreihe eingefasst. Das Gelände des Plangebie- tes ist nahezu eben. Nördlich des Plangebiets grenzt eine vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung an. Der östliche Bereich der Ringstraße ist durch eine heterogene Bebauungs- und Nutzungsstruktur geprägt mit zwei- bis dreigeschossigen Wohngebäuden, Einzelhandelsnutzungen und einer Kfz-Werkstatt. In südöstlicher Nachbarschaft befindet sich ein Lebensmitteldiscounter mit einer Stellplatzanlage. Weiter südlich schließt wiederum eine Wohnbebauung aus überwiegend Doppel- und Einfamilien- häusern an. Westlich des Plangebietes befindet sich die Stadtbahntrasse mit dem nördlich gelege- nen Stadtbahnhaltepunkt Rodenkirchen. Im Nahbereich des Plangebietes befinden sich Grundschulen und weiterführende Schulen sowie Kindertagesstätten. Einzelhandelseinrichtungen sind an der Ringstraße und an der Rodenkirche- ner Hauptstraße in fußläufiger Nähe zum Plangebiet vorhanden. 3.3 Erschließung Das Plangebiet wird über die Ringstraße erschlossen. Eine an der südlichen Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrt erschließt den südlichen Teilbereich des Plangebietes. Zugunsten des Areals an der Ringstraße besteht ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht auf den Flurstü- cken 7,8 und 9, Flur 64, Gemarkung Rondorf-Land. Zugunsten des Eigentümers der Flurstücke 7, 8 und 9 besteht im Plangebiet entlang der südlichen Plangebietsgrenze ein Geh- und Fahrrecht in einer Breite von 1,7 m. Die Ringstraße hat eine Anbindung an das regionale und überregionale Straßenverkehrsnetz. Die nahe gelegenen Bundesautobahnen A 555 und A 4 sind in wenigen Fahrminuten erreichbar. Die Stadtbahnhaltestelle Rodenkirchen sowie verschiedene Buslinien befinden sich in einer fußläufi- - 4 - / 5 gen Entfernung von rund 700 m. Die Fahrzeit zum Kölner Hbf beträgt ab Köln-Rodenkirchen mit der Stadtbahn 23 Minuten. 3.4 Schallimmissionen Das Plangebiet ist durch Lärm vorbelastet. Maßgebliche Lärmarten sind Verkehrslärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs sowie Gewerbelärmimmissionen (Kfz-Werkstatt, Le- bensmittel-Discounter, produzierendes Gewerbe). Erforderliche Lärmgutachten werden im weite- ren Verfahren erarbeitet und mit den Fachstellen abgestimmt. 4. Übergeordnete Planungen, vorhandenes Planungsrecht 4.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist der Geltungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Das Plangebiet liegt nach den Darstellungen des Sachlichen Teilabschnitts `Vorbeugender Hochwasserschutz` außerhalb des überschwem- mungsgefährdeten Gebietes des Rheins und damit außerhalb der Vorbehaltsgebiete des vorbeu- genden Hochwasserschutzes. Die vorgesehene Planung entspricht den Zielen der Raumordnung. 4.2 Flächennutzungsplan (FNP) Das Plangebiet wird im Flächennutzungsplan der Stadt Köln im nördlichen Teilbereich als Gewer- befläche und im südlichen Teilbereich als Wohnbaufläche dargestellt. Da die gewerbliche Bauflä- che gemäß den städtebaulichen Zielsetzungen zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt werden soll, ist der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Absatz 2 BauGB entsprechend anzupassen. 4.3 Bebauungsplan Für den Bereich des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Planungs- rechtlich befindet sich die Fläche somit im unbeplanten Innenbereich. 4.4 Landschaftsplan Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 4.3 Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen – innerhalb der Wasserschutzzone III dieses Wasserwerks. 5. Städtebauliches Planungskonzept 5.1 Bebauungskonzept Das neue Quartier soll zukünftig als `Allgemeines Wohngebiet` für eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung festgesetzt werden. Die bis zu 360 Wohneinheiten sollen ausschließlich als Geschoss- wohnungsbauten realisiert werden. Im nördlichen Grundstücksteil ist eine langgestreckte offene Blockrandbebauung mit vier bis fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Sechs unter- schiedlich ausgebildete Wohngebäude in Zeilen- und Winkelform gliedern zwei kleinere Nachbar- schaftshöfe. Im südlichen Teilgrundstück wird das Planungskonzept um einen weiteren, aus zwei Winkelhäusern gebildeten Wohnblock ergänzt. - 5 - / 6 Die geplante 5 bis 6 gruppige Kita wird in den Wohnungsbau integriert und liegt direkt an der Ring- straße angeordnet. Der Zugang der Einrichtung erfolgt über die südlich gelegene, interne Zufahrts- straße. Die Außenspielfläche ist im Hof vorgesehen. Der Abriss der im Plangebiet vorhandenen Büro- und Dienstleistungsgebäude sowie der südlich gelegenen Gewerbegebäude soll in zwei Realisierungsphasen erfolgen. 5.2 Grün- und Freiflächen, Spielplatzflächen Das Freiflächenkonzept sieht eine durchgehend geplante Baumreihe für die zentrale innere Er- schließung vor. Die Wohnungsgärten der Häuser an der nördlichen und westlichen Grundstücks- grenze sind ebenfalls durch Baumreihen gefasst. Die Innenhöfe dienen sowohl der Erschließung der einzelnen Häuser als auch als Gemeinschaftsflächen für die Bewohner. Zudem sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen öffentlich zugängige Spielplatzflächen mit insgesamt circa 2.100 qm vorgesehen. 5.3 Verkehrliche Erschließung Die verkehrliche und fußläufige Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Ringstraße und über die im Süden des Plangebietes gelegene Zufahrt. Eine Feuerwehrzufahrt ist unmittelbar an der nördlichen Plangebietsgrenze vorgesehen. Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze soll in Tiefgaragen erfolgen. Die Hofinnenbereiche der neuen Bebauung sind autofrei und werden durch ein engmaschiges Wegesystem fußläufig miteinander vernetzt. 5.4 Ver- und Entsorgung Ein Entwässerungskonzept wird im weiteren Verfahren mit den Ver- und Entsorgungsträgern ab- gestimmt. 6. Auswirkungen der Planung Gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 bzw. § 13 Abs. 3 BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind alle umweltrelevanten Medien zu prüfen und einzustellen, zum Beispiel wird eine schalltechnische Untersuchung (Straßen- und Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm) durchgeführt, um geeignete Immissionsschutzmaßnahmen für die schutzbedürftige Wohnnutzung treffen zu können. 6.1 Landschaft/ Ortsbild Die Fläche ist zum größeren Teil bebaut. Die Bebauung weist eine sehr heterogene Struktur auf. Der nörd-westliche Teilbereich wird als Parkplatzfläche genutzt. Siehe hierzu auch unter Punkt 3.2 dieses Erläuterungsberichts. 6.2 Artenschutz Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen und zu bewerten. Zu prüfen ist, ob die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten sind (Stufe I: Vorprüfung). Es ist davon auszugehen, dass dem Plangebiet aufgrund des geringen Vegetationsbestandes nur eine untergeordnete Bedeutung in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Viel- falt zukommt. Durch Begrünungsmaßnahmen sollen nach Umsetzung der Planung neue Lebens- räume für unterschiedliche Tierarten (Insekten, hausgartentypische Kleinsäugetiere und Vögel) geschaffen werden. Das weitere Gutachtenerfordernis wird im Verfahren geprüft. - 6 - 6.3 Wasser Das Plangebiet liegt etwa 750 m südwestlich des Rheins. Der mittlere Flurabstand zum Grund- wasserstand beträgt circa 10 m – bei einem mittleren Grundwasserstand von circa 39 m ü. NHN. Das Plangebiet wurde bereits vor 1996 an die städtische Kanalisation (Mischsystem) angeschlos- sen. Daher besteht keine Pflicht zur Versickerung gemäß § 51a Landeswassergesetz NW. 6.4 Lärm Für das Plangebiet liegt eine Lärmvorbelastung vor. Maßgebliche Lärmarten sind Verkehrslärm- immissionen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs und Gewerbelärmimmissionen. Im weiteren Verfahren ist ein Lärmgutachten zu erstellen. 6.5 Altlasten / Altstandort Das Plangebiet liegt auf einem Altstandort, der im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen unter der Nr. 20805 Altablagerung und Nr. 20805_003 Altstandort geführt wird. Aus einer vorliegenden Boden- und Altlastenuntersuchung aus dem Jahr 2014 geht hervor, dass im Plangebiet Auffüllungen aus Erdaushub mit schwankenden Schlacken- und Bauschuttanteilen mit Mächtigkeiten von 0,7 bis 1,2 m unter Geländeoberkante vorzufinden sind. Unterlagert wird die Auffüllung von einem schluffig, sandigen Decklehm oder von sandig, kiesigen Terrassenablage- rungen. Entsprechend des Schadstoffgehaltes ist das Auffüllungsmaterial den Entsorgungsqualitä- ten Deponieklasse I und 0 nach Deponieverordnung zuzuordnen. Die aus dem gewachsenen Bo- den gebildeten Mischproben entsprechen gemäß LAGA TR Boden den Zuordnungsklassen Z 0 und Z 1. Aus der Gegenüberstellung der Maximal-Gehalte der Bodenproben mit den Prüfwerten der BBodSchV für Wohngebiete ergaben sich Hinweise auf eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden – Mensch für den Parameter polychlorierte Biphenyle (PCB) in der Auffüllung. Die gewach- senen Böden (Decklehm und Kiessand) erfüllen die Vorsorgewerte. Im Rahmen der zukünftig geplanten Wohnnutzung ist die Beseitigung der Auffüllungen im Bereich der Baugruben erforderlich. Für die Außenanlagen ist sicherzustellen, dass der bewertungsrele- vante Horizont von 0 bis 35 cm den Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung entspricht. Im Bebauungsplanverfahren sind weitere Maßnahmen zu klären. 7. Planverwirklichung Die durch die Planung entstehenden Kosten werden durch den Investor getragen. Kosten für die Stadt Köln entstehen nicht. 8. Gutachtenbedarf Folgende Gutachten werden nach derzeitigem Kenntnisstand im Rahmen des weiteren Bebau- ungsplanverfahrens erforderlich: Artenschutz und Baumbestandskartierung Lärmgutachten
Beratungsverlauf
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23.04.2018
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.2, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert empfohlen -
17.05.2018 zuletzt
TOP 10.3, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen
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