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1085/2018

Ringstraße 38 - 46 in Köln-Rodenkirchen; Einleitungsbeschluss

Beschlussvorlage Ausschuss 12.04.2018

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 17.05.2018, TOP 10.3

Anlage 4 Modellfoto

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Anlage 2 Erläuterungen Plankonzept

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Anlage 3 Städtebauliches Konzept

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 4 Modellfoto

33 Zeichen

N
$QODJH4
Modellfoto
Morphologie

Anlage 2 Erläuterungen Plankonzept

18107 Zeichen

/ 2 
 
Anlage 2 
    
 
 
Erläuterungen zum städtebaulichen Plankonzept  
Arbeitstitel: Ringstraße 38 -46 in Köln Rodenkirchen  
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
 
Der schwedische Autobauer Volvo hat im Jahr 2014 seine Deutschlandzentrale von der Ringstra-
ße 38-44 in Köln Rodenkirchen nach Köln Deutz verlagert. Das ehemalige Bürogebäude wird der-
zeit vorübergehend bis zum Jahr 2019 für die Unterkunft von Flüchtlingen genutzt. Die gewerbliche 
Nutzung des südlich gelegenen Nachbargrundstücks Ringstraße 46 soll ebenfalls aufgegeben 
werden. Das gesamte Areal soll zukünftig zu Wohnbauzwecken entwickelt werden. 
 
Die PE Ringstraße GmbH & Co. KG und die PE Ringstraße 46 GmbH & Co. KG beabsichtigen die 
vorhandenen Gebäude niederzulegen und auf dem Areal Ringstraße 38–46 auf der Grundlage 
einer Bebauungsstudie des Architektur- und Städtebaubüros ASTOC aus Köln mehrgeschossigen 
Wohnungsbau zu entwickeln. Als Planbegünstigte haben die PE Ringstraße GmbH & Co. KG und 
die PE Ringstraße 46 GmbH & Co. KG am 25.07.2017 einen Antrag auf Einleitung eines Planver-
fahrens gestellt.  
 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Rodenkirchen (Stadtbezirk Rodenkirchen) und stellt sich 
im Bestand überwiegend als gewerblich genutzte Fläche dar. Im Flächennutzungsplan (FNP) ist 
das Areal der aufgegebenen Volvo-Zentrale im Norden als gewerbliche Baufläche, das südliche 
Areal des Gewerbehofes als Wohnbaufläche dargestellt.  
 
Für den Bereich des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Planungs-
rechtlich befindet sich die Fläche im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch 
(BauGB). Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung 
eines Bebauungsplanes erforderlich. Das Verfahren wird in einem Vorhaben- und Erschließungs-
plan (VEP) durchgeführt. 
 
1.2 Ziel der Planung  
 
Ziel der Planung ist es, nach dem vollständigen Abbruch der Büro- und Gewerbegebäude pla-
nungsrechtlich eine vier und fünfgeschossige Wohnbebauung mit bis zu 360 Wohneinheiten, eine 
Kindertagesstätte sowie eine öffentlich zugängige Spielplatzfläche zu realisieren. Nach dem Weg-
fall der bisher gewerblich genutzten Flächen soll ein attraktiver, innenstadtnaher Wohnraum ge-
schaffen und ein Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung an öffentlich geförderten Geschosswoh-
nungsbau geleistet werden. 
 
2. Bebauungsplanverfahren 
 
Da es sich um ein Planverfahren handelt, das die Wiedernutzbarmachung von Flächen und die 
Nachverdichtung innerstädtischer Flächen zum Ziel hat, soll das Bebauungsplanverfahren im be-
schleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Innerhalb des Geltungsbereiches 
sind weniger als die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten 20.000 m² Grundfläche be-
baubar.

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Zudem wird durch die Planung keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur 
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
keitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beein-
trächtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Vogelschutzgebiete etc.) vor. 
Die in § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten Belange, insbesondere auch der Aspekt der Versor-
gung der Bevölkerung mit Wohnraum, werden in der Abwägung berücksichtigt. Die Voraussetzun-
gen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind somit gegeben. 
 
2.1 Kooperatives Baulandmodell 
 
Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren sollen bis zu 360 neue Wohneinheiten entwickelt wer-
den, sodass die planerischen Voraussetzungen zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells 
gegeben sind.  
 
Der Investor hat den Verfahrensgrundsätzen des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in 
der Fassung vom 24.02.2014 zugestimmt. Die Voraussetzungen liegen hierfür vor, da der Grund-
stückskauf und Eigentumsübergang zwischen dem 24.02.2014 und 22.09.2016 erfolgte. Demnach 
ist die anteilige Umsetzung öffentlich geförderten Wohnungsbaus und eine mögliche Übernahme 
von Folgekosten sozialer und technischer Infrastruktur durch den Planungsbegünstigten zu prüfen. 
Sollte das Kooperative Baulandmodell nach der durch dieses Modell vorgegebenen Angemessen-
heitsprüfung nicht angewandt werden können, sollten die Vorgaben für die Umsetzung von einem 
30 %igen Anteil an sozialgeförderten Wohnungen in geeigneter Weise (z. B. über einen städtebau-
lichen Vertrag) gesichert werden.  
 
 Angemessenheitsprüfung 
Auf der Grundlage des Kooperativen Baulandmodells in der Fassung vom 24.02.2014 ist zunächst 
eine Bodenwertermittlung erforderlich. Diese ist die Grundlage der Angemessenheitsprüfung. 
 
 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30% 
der Geschossfläche Wohnen für öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen.  
 
Die Bereiche, in welchen der öffentlich geförderte Wohnungsbau realisiert werden sollen, werden 
vom Investor im Laufe des Verfahrens noch definiert. Die entsprechenden Flächen sind im Bebau-
ungsplan mittels Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, Nummer 7 Baugesetzbuch (BauGB) zu sichern. 
 
 Soziale Infrastruktur 
Der durch die Planung resultierende Mehrbedarf an Kindertagesstätten ist vom Planbegünstigten 
entweder durch Errichtung einer entsprechenden Kindertagesstätte oder eines gleichwertigen An-
gebots zu decken. Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf im Bereich der Kindertagesstät-
ten und der Grundschule wird im Rahmen der Dienststellenbeteiligung ermittelt und im weiteren 
Verfahren berücksichtigt. Die vorliegende Planung sieht eine 5 bis 6-gruppige Kindertagesstätte 
vor. 
 
 Öffentliche Grünflächen und Spielplätze  
Im Bereich der öffentlichen Grünflächen ist der entsprechende Mehrbedarf nach den Vorgaben der 
Stadt zu decken. Darüber hinaus ist der Planbegünstigte verpflichtet, einen durch die Planung ver-
ursachte Mehrbedarf an öffentlichen Spielplätzen zu errichten, sollte der Bedarf nicht durch beste-
hende Spielplatzangebote gedeckt werden. Die Vorgaben der Stadt bezüglich der erforderlichen 
Mindestgröße sowie Gestaltung und Herstellung sind zu beachten. Der Planentwurf beinhaltet Be-
reiche für öffentlich zugängige Spielplätze.  
 
 Grundzustimmung 
Der Planbegünstigte hat sich für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells ausgespro-
chen. Die Grundzustimmung und Planungsvereinbarung liegen vor.

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3. Erläuterungen zum Plangebiet  
 
3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Rodenkirchen südwestlich des Stadtteilzentrums zwi-
schen der Stadtbahnlinie im Westen und der Ringstraße im Osten. Der Geltungsbereich des Plan-
gebietes erstreckt sich über die Flurstücke 5, 6, 7, 8, 9, 40/1, 40/2, 41/1 und 41/2 der Gemarkung 
Rondorf-Land, Flur 64. Das Plangebiet ist circa 24.300 m² groß. 
 
3.2 Vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur 
 
Das Plangebiet umfasst den Standort einer ehemaligen Ziegelei aus der Jahrhundertwende. Ab 
den 1920er Jahren bis zum Jahr 1989 wurde das Plangebiet für Lagergeschäfte mit Eisen- und 
Walzstahl-Erzeugnissen genutzt. 
 
Das Areal ist derzeit im nördlichen Teil mit drei- bis fünfgeschossigen Bürogebäuden bebaut. Die 
an der Ringstraße gelegene und etwa bis zur Mitte des Plangebietes reichende Bebauung umfasst 
einen straßenbegleitenden L-förmigen Riegel mit Flachdächern sowie einen drei- bis viergeschos-
sigen Erweiterungsbau mit Satteldächern. Die bestehenden Gebäude stehen teilweise leer. Zwi-
schen den Bürogebäuden und der Stadtbahnstrecke im Westen erstreckt sich eine weiträumige 
Stellplatzfläche. Der sich südwestlich der Stellplatzfläche anschließende Bereich beherbergt heute 
einen Gewerbehof mit bis zu dreigeschossigen Gewerbebauten mit kleinen und mittel großen Un-
ternehmen. Für die im Nordwesten des Plangebietes gelegene Trafostation sowie für die von der 
Ringstraße ausgehende Zufahrt und Kabeltrasse besteht eine beschränkte, persönliche Dienstbar-
keit zugunsten der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG. 
 
Das Plangebiet wird zur Ringstraße von einer Baumreihe eingefasst. Das Gelände des Plangebie-
tes ist nahezu eben. 
 
Nördlich des Plangebiets grenzt eine vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung an. Der östliche 
Bereich der Ringstraße ist durch eine heterogene Bebauungs- und Nutzungsstruktur geprägt mit 
zwei- bis dreigeschossigen Wohngebäuden, Einzelhandelsnutzungen und einer Kfz-Werkstatt. In 
südöstlicher Nachbarschaft befindet sich ein Lebensmitteldiscounter mit einer Stellplatzanlage. 
Weiter südlich schließt wiederum eine Wohnbebauung aus überwiegend Doppel- und Einfamilien-
häusern an. Westlich des Plangebietes befindet sich die Stadtbahntrasse mit dem nördlich gelege-
nen Stadtbahnhaltepunkt Rodenkirchen. 
 
Im Nahbereich des Plangebietes befinden sich Grundschulen und weiterführende Schulen sowie 
Kindertagesstätten. Einzelhandelseinrichtungen sind an der Ringstraße und an der Rodenkirche-
ner Hauptstraße in fußläufiger Nähe zum Plangebiet vorhanden. 
 
3.3 Erschließung 
 
Das Plangebiet wird über die Ringstraße erschlossen. Eine an der südlichen Grundstücksgrenze 
verlaufende Zufahrt erschließt den südlichen Teilbereich des Plangebietes. Zugunsten des Areals 
an der Ringstraße besteht ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht auf den Flurstü-
cken 7,8 und 9, Flur 64, Gemarkung Rondorf-Land. Zugunsten des Eigentümers der Flurstücke 7, 
8 und 9 besteht im Plangebiet entlang der südlichen Plangebietsgrenze ein Geh- und Fahrrecht in 
einer Breite von 1,7 m.  
 
Die Ringstraße hat eine Anbindung an das regionale und überregionale Straßenverkehrsnetz. Die 
nahe gelegenen Bundesautobahnen A 555 und A 4 sind in wenigen Fahrminuten erreichbar. Die 
Stadtbahnhaltestelle Rodenkirchen sowie verschiedene Buslinien befinden sich in einer fußläufi-

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gen Entfernung von rund 700 m. Die Fahrzeit zum Kölner Hbf beträgt ab Köln-Rodenkirchen mit 
der Stadtbahn 23 Minuten. 
 
3.4 Schallimmissionen 
 
Das Plangebiet ist durch Lärm vorbelastet. Maßgebliche Lärmarten sind Verkehrslärmimmissionen 
des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs sowie Gewerbelärmimmissionen (Kfz-Werkstatt, Le-
bensmittel-Discounter, produzierendes Gewerbe). Erforderliche Lärmgutachten werden im weite-
ren Verfahren erarbeitet und mit den Fachstellen abgestimmt. 
 
 
4. Übergeordnete Planungen, vorhandenes Planungsrecht 
 
4.1 Regionalplan  
 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist der Geltungsbereich 
als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Das Plangebiet liegt nach den Darstellungen 
des Sachlichen Teilabschnitts `Vorbeugender Hochwasserschutz` außerhalb des überschwem-
mungsgefährdeten Gebietes des Rheins und damit außerhalb der Vorbehaltsgebiete des vorbeu-
genden Hochwasserschutzes. Die vorgesehene Planung entspricht den Zielen der Raumordnung. 
 
4.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
 
Das Plangebiet wird im Flächennutzungsplan der Stadt Köln im nördlichen Teilbereich als Gewer-
befläche und im südlichen Teilbereich als Wohnbaufläche dargestellt. Da die gewerbliche Bauflä-
che gemäß den städtebaulichen Zielsetzungen zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt werden 
soll, ist der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Absatz 2 BauGB entsprechend anzupassen. 
 
4.3 Bebauungsplan 
 
Für den Bereich des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Planungs-
rechtlich befindet sich die Fläche somit im unbeplanten Innenbereich. 
 
4.4 Landschaftsplan 
 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 
 
4.3 Wasserschutzgebiet 
 
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen – innerhalb der 
Wasserschutzzone III dieses Wasserwerks. 
 
 
5. Städtebauliches Planungskonzept 
 
5.1 Bebauungskonzept  
 
Das neue Quartier soll zukünftig als `Allgemeines Wohngebiet` für eine vier- bis fünfgeschossige 
Bebauung festgesetzt werden. Die bis zu 360 Wohneinheiten sollen ausschließlich als Geschoss-
wohnungsbauten realisiert werden. Im nördlichen Grundstücksteil ist eine langgestreckte offene 
Blockrandbebauung mit vier bis fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Sechs unter-
schiedlich ausgebildete Wohngebäude in Zeilen- und Winkelform gliedern zwei kleinere Nachbar-
schaftshöfe. Im südlichen Teilgrundstück wird das Planungskonzept um einen weiteren, aus zwei 
Winkelhäusern gebildeten Wohnblock ergänzt.

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Die geplante 5 bis 6 gruppige Kita wird in den Wohnungsbau integriert und liegt direkt an der Ring-
straße angeordnet. Der Zugang der Einrichtung erfolgt über die südlich gelegene, interne Zufahrts-
straße. Die Außenspielfläche ist im Hof vorgesehen. 
 
Der Abriss der im Plangebiet vorhandenen Büro- und Dienstleistungsgebäude sowie der südlich 
gelegenen Gewerbegebäude soll in zwei Realisierungsphasen erfolgen. 
 
5.2 Grün- und Freiflächen, Spielplatzflächen 
 
Das Freiflächenkonzept sieht eine durchgehend geplante Baumreihe für die zentrale innere Er-
schließung vor. Die Wohnungsgärten der Häuser an der nördlichen und westlichen Grundstücks-
grenze sind ebenfalls durch Baumreihen gefasst. Die Innenhöfe dienen sowohl der Erschließung 
der einzelnen Häuser als auch als Gemeinschaftsflächen für die Bewohner. Zudem sind in den 
nicht überbaubaren Grundstücksflächen öffentlich zugängige Spielplatzflächen mit insgesamt circa 
2.100 qm vorgesehen. 
 
5.3 Verkehrliche Erschließung 
 
Die verkehrliche und fußläufige Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Ringstraße und 
über die im Süden des Plangebietes gelegene Zufahrt. Eine Feuerwehrzufahrt ist unmittelbar an 
der nördlichen Plangebietsgrenze vorgesehen. Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze soll in 
Tiefgaragen erfolgen. Die Hofinnenbereiche der neuen Bebauung sind autofrei und werden durch 
ein engmaschiges Wegesystem fußläufig miteinander vernetzt.  
 
5.4 Ver- und Entsorgung 
 
Ein Entwässerungskonzept wird im weiteren Verfahren mit den Ver- und Entsorgungsträgern ab-
gestimmt. 
 
 
6. Auswirkungen der Planung 
 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 bzw. § 13 Abs. 3 BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 
Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Im Rahmen des 
Bauleitplanverfahrens sind alle umweltrelevanten Medien zu prüfen und einzustellen, zum Beispiel 
wird eine schalltechnische Untersuchung (Straßen- und Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm) 
durchgeführt, um geeignete Immissionsschutzmaßnahmen für die schutzbedürftige Wohnnutzung 
treffen zu können.  
 
6.1 Landschaft/ Ortsbild 
 
Die Fläche ist zum größeren Teil bebaut. Die Bebauung weist eine sehr heterogene Struktur auf. 
Der nörd-westliche Teilbereich wird als Parkplatzfläche genutzt.  Siehe hierzu auch unter Punkt 3.2 
dieses Erläuterungsberichts. 
 
6.2 Artenschutz 
 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen und 
zu bewerten. Zu prüfen ist, ob die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten sind (Stufe I: Vorprüfung).  
 
Es ist davon auszugehen, dass dem Plangebiet aufgrund des geringen Vegetationsbestandes nur 
eine untergeordnete Bedeutung in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Viel-
falt zukommt. Durch Begrünungsmaßnahmen sollen nach Umsetzung der Planung neue Lebens-
räume für unterschiedliche Tierarten (Insekten, hausgartentypische Kleinsäugetiere und Vögel) 
geschaffen werden. Das weitere Gutachtenerfordernis wird im Verfahren geprüft.

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6.3 Wasser 
 
Das Plangebiet liegt etwa 750 m südwestlich des Rheins. Der mittlere Flurabstand zum Grund-
wasserstand beträgt circa 10 m – bei einem mittleren Grundwasserstand von circa 39 m ü. NHN. 
Das Plangebiet wurde bereits vor 1996 an die städtische Kanalisation (Mischsystem) angeschlos-
sen. Daher besteht keine Pflicht zur Versickerung gemäß § 51a Landeswassergesetz NW. 
 
6.4 Lärm 
 
Für das Plangebiet liegt eine Lärmvorbelastung vor. Maßgebliche Lärmarten sind Verkehrslärm-
immissionen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs und Gewerbelärmimmissionen. 
 
Im weiteren Verfahren ist ein Lärmgutachten zu erstellen. 
 
6.5 Altlasten / Altstandort 
 
Das Plangebiet liegt auf einem Altstandort, der im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen 
Flächen unter der Nr. 20805 Altablagerung und Nr. 20805_003 Altstandort geführt wird.  
 
Aus einer vorliegenden Boden- und Altlastenuntersuchung aus dem Jahr 2014 geht hervor, dass 
im Plangebiet Auffüllungen aus Erdaushub mit schwankenden Schlacken- und Bauschuttanteilen 
mit Mächtigkeiten von 0,7 bis 1,2 m unter Geländeoberkante vorzufinden sind. Unterlagert wird die 
Auffüllung von einem schluffig, sandigen Decklehm oder von sandig, kiesigen Terrassenablage-
rungen. Entsprechend des Schadstoffgehaltes ist das Auffüllungsmaterial den Entsorgungsqualitä-
ten Deponieklasse I und 0 nach Deponieverordnung zuzuordnen. Die aus dem gewachsenen Bo-
den gebildeten Mischproben entsprechen gemäß LAGA TR Boden den Zuordnungsklassen Z 0 
und Z 1. Aus der Gegenüberstellung der Maximal-Gehalte der Bodenproben mit den Prüfwerten 
der BBodSchV für Wohngebiete ergaben sich Hinweise auf eine Gefährdung des Wirkungspfades 
Boden – Mensch für den Parameter polychlorierte Biphenyle (PCB) in der Auffüllung. Die gewach-
senen Böden (Decklehm und Kiessand) erfüllen die Vorsorgewerte.  
 
Im Rahmen der zukünftig geplanten Wohnnutzung ist die Beseitigung der Auffüllungen im Bereich 
der Baugruben erforderlich. Für die Außenanlagen ist sicherzustellen, dass der bewertungsrele-
vante Horizont von 0 bis 35 cm den Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung entspricht. 
 
Im Bebauungsplanverfahren sind weitere Maßnahmen zu klären. 
 
 
7. Planverwirklichung 
 
Die durch die Planung entstehenden Kosten werden durch den Investor getragen. Kosten für die 
Stadt Köln entstehen nicht. 
 
 
8. Gutachtenbedarf 
Folgende Gutachten werden nach derzeitigem Kenntnisstand im Rahmen des weiteren Bebau-
ungsplanverfahrens erforderlich: 
 Artenschutz und Baumbestandskartierung 
 Lärmgutachten

Anlage 3 Städtebauliches Konzept

71 Zeichen

Anlage 3
Städtebaulicher Entwurf
M 1 : 1500
Ringstraße
N
Stadtbahnlinie

Anlage 1 Geltungsbereich

363 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0 5025 100 150 Meter N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des  Bebauungsplanes
5LQJVWUD‰H
LQ.|OQ5RGHQNLUFKHQ
0D‰VWDE

Beschlussvorlage Ausschuss

4276 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 lang ma 
Vorlagen-Nummer 
 1085/2018 
Freigabedatum 
12.04.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener 
Bebauungsplan) und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
Arbeitstitel: Ringstraße 38 - 46 in Köln-Rodenkirchen 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. beschließt, nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Ver-
fahrens nach § 13a BauGB ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für 
das Gebiet südwestlich des Stadtteilzentrums von Rodenkirchen zwischen der Stadtbahnlinie im 
Westen und der Ringstraße im Osten sowie nördlich der Rotterbergstraße —Arbeitstitel: Ringstra-
ße 38 - 46 in Köln-Rodenkirchen— einzuleiten mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für eine Wohnbebauung mit bis zu 360 Wohneinheiten in Form von Geschosswohnungs-
bauten festzusetzen; 
2. nimmt das Städtebauliche Planungskonzept —Arbeitstitel: Ringstraße 38 - 46 in Köln-
Rodenkirchen— zur Kenntnis; 
3. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB 
nach Modell 2 (Abendveranstaltung); 
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 23.04.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 17.05.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Anlass und Lösung 
 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Rodenkirchen südwestlich des Stadtteilzentrums zwischen 
der Stadtbahnlinie im Westen und der Ringstraße im Osten. Das nördliche Areal umfasst das Grund-
stück Ringstraße 38 - 44, dem ehemaligen Standort der Deutschlandzentrale des schwedischen Au-
tobauer Volvo. Die Nutzung wurde im Jahr 2014 von Köln Rodenkirchen nach Köln Deutz verlagert. 
Die gewerbliche Nutzung des südlich gelegenen Nachbargrundstücks Ringstraße 46 soll ebenfalls 
aufgegeben werden.  
 
Ziel der Planung ist es, nach der vollständigen Niederlegung der Büro- und Gewerbegebäude das 
Areal auf der Grundlage der Bebauungsstudie des Architektur- und Städtebaubüros ASTOC aus Köln 
zukünftig zu Wohnzwecken zu entwickeln. Planungsrechtlich soll eine vier- und fünfgeschossige 
Wohnbebauung mit etwa 360 Wohneinheiten sowie eine Kindertagesstätte realisiert werden. So kann 
ein attraktiver, innenstadtnaher Wohnraum geschaffen und ein Beitrag zur Versorgung der Bevölke-
rung an öffentlich geförderten Geschosswohnungsbau geleistet werden. 
 
Die PE Ringstraße GmbH & Co. KG und die PE Ringstraße 46 GmbH & Co. KG beabsichtigen; auf 
dem Areal Ringstraße 38 - 46 die geplante Wohnbebauung zu realisieren und hat hierzu am 
25.07.2017 einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gestellt. 
 
 
Planerische Vorgaben und Verfahren 
 
Für den Bereich des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Planungsrechtlich 
befindet sich die Fläche im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch. Im Flächennut-
zungsplan (FNP) ist das Areal der Volvo-Zentrale als gewerbliche Baufläche und der Bereich des 
Gewerbehofs als Wohnbaufläche dargestellt. 
 
Da es sich um ein Planverfahren handelt, das die Wiedernutzbarmachung von Flächen und die Nach-
verdichtung innerstädtischer Flächen zum Ziel hat, soll das Bebauungsplanverfahren im beschleunig-
ten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen 
sind hierfür gegeben. 
 
 
Kooperatives Baulandmodell 
 
Das Vorhaben berücksichtigt die Vorgaben des `Kooperativen Baulandmodells` (KoopBLM) der Stadt 
Köln mit Stand Beschluss des Rates am 17.12.2013, Bekanntmachung am 24.02.2014. Die Voraus-
setzungen liegen hierfür vor, da der Grundstückskauf und Eigentumsübergang zwischen dem 
24.02.2014 und 22.09.2016 erfolgte. Die Grundzustimmung, die als zwingender Bestandteil des Auf-
stellungsbeschlusses unterzeichnet vom Planbegünstigten vorliegen muss, liegt vor. 
 
Weitere Erläuterungen, Plan und Übersicht siehe Anlagen 1 bis 4. 
 
Anlagen 
1 Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens 
2 Erläuterungen zum städtebaulichen Planungskonzept `Ringstraße 38 - 46` 
3 Städtebauliches Konzept 
4 Modellfoto

Beratungsverlauf (2)

23.04.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
17.05.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1085/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
12.04.2018
Erstellt
06.04.2018 09:08