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2549/2025

Verwendung des Überschusses aus dem Jahresabschluss 2021

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 21.08.2025

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Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

2670 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/200/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 2549/2025 
Freigabedatum 
 21.08.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Verwendung des Überschusses aus dem Jahresabschluss 2021  
Beschlussorgan 
Finanzausschuss Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Vorbehaltlich des zuvor festgestellten Jahresabschlusses 2021 beschließt der Rat gemäß § 
96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW a.F. den bereinigten Jahresüberschuss 2021 in Höhe von 
178.449.263,49 EUR der Ausgleichsrücklage zuzuführen. 
 
 
Finanzausschuss 01.09.2025 
Rat 04.09.2025

2 
Begründung: 
 
Für den Jahresabschluss 2021 gelten noch die alten Regelungen der GO NRW nach dem 
Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Ge-
meinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (2. NKFWG NRW). Danach 
stellt der Rat gemäß § 96 Abs.1 Satz 1 und 2 GO NRW a.F. den vom Rechnungsprüfungsaus-
schuss geprüften Jahresabschluss fest (separater Beschluss Vorlage Nr. 2304/2025) und ent-
scheidet zugleich über die Verwendung des Jahresüberschusses oder über die Behandlung 
des Jahresfehlbetrages. 
 
Eine Wahlmöglichkeit zur Verwendung eines Jahresüberschusses besteht aufgrund der Ände-
rungen und Ergänzungen durch das 2. NKFWG NRW nur eingeschränkt. Nach § 96 Abs. 1 
GO NRW a.F. ist ein Jahresüberschuss zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen, so-
weit in den Jahresabschlüssen der drei vorherigen Haushaltsjahre aufgrund entstandener 
Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert wurde. Diese Notwen-
digkeit bestand letztmalig durch den Fehlbetrag in 2019 und ihr wurde im Jahresüberschuss 
2020 vollumfänglich Rechnung getragen. Somit besteht aktuell keine Verpflichtung, Mittel der 
allgemeinen Rücklage zuzuführen.  
 
Da die Ausgleichsrücklage zwecks Vermeidung einer Pflicht zur Aufstellung eines Haushalts-
sicherungskonzeptes nach den Regelungen des § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW für den Ausgleich 
der Jahresfehlbeträge in den Jahren 2023, 2024 und voraussichtlich 2025 benötigt wird, 
schlägt die Verwaltung vor, den Jahresüberschuss in Höhe von 178.449.263,49 € der Aus-
gleichsrücklage zuzuführen. Dies entspräche im Übrigen auch der im Rahmen des 3. NKF 
Weiterentwicklungsgesetzes neu gefassten Regelung, wonach ab dem Jahresabschluss 2023 
Jahresüberschüsse die Ausgleichsrücklage erhöhen, § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW.  
 
Zusammenfassend schlägt die Verwaltung folgende Verwendung des Jahresüberschusses 
des Jahres 2021 vor: 
 
178.449.263,49 EUR Jahresüberschuss 2021 
178.449.263,49 EUR Zuführung zur Ausgleichsrücklage 
 
Zur Information: 
 
Stand der Allgemeinen Rücklage am 31.12.2020: 5.207.032.470,76 EUR

Beratungsverlauf (2)

01.09.2025 Finanzausschuss
TOP 10.11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.09.2025 Rat
TOP 10.18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2549/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
21.08.2025
Erstellt
14.08.2025 13:54