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Verwendung des Überschusses aus dem Jahresabschluss 2021
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2549/2025 vom 21.08.2025
Stand: Am 04.09.2025 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/200/0 Vorlagen-Nummer 2549/2025 Freigabedatum 21.08.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Verwendung des Überschusses aus dem Jahresabschluss 2021 Beschlussorgan Finanzausschuss Rat Gremium Datum Beschluss: Vorbehaltlich des zuvor festgestellten Jahresabschlusses 2021 beschließt der Rat gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW a.F. den bereinigten Jahresüberschuss 2021 in Höhe von 178.449.263,49 EUR der Ausgleichsrücklage zuzuführen. Finanzausschuss 01.09.2025 Rat 04.09.2025 2 Begründung: Für den Jahresabschluss 2021 gelten noch die alten Regelungen der GO NRW nach dem Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Ge- meinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (2. NKFWG NRW). Danach stellt der Rat gemäß § 96 Abs.1 Satz 1 und 2 GO NRW a.F. den vom Rechnungsprüfungsaus- schuss geprüften Jahresabschluss fest (separater Beschluss Vorlage Nr. 2304/2025) und ent- scheidet zugleich über die Verwendung des Jahresüberschusses oder über die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Eine Wahlmöglichkeit zur Verwendung eines Jahresüberschusses besteht aufgrund der Ände- rungen und Ergänzungen durch das 2. NKFWG NRW nur eingeschränkt. Nach § 96 Abs. 1 GO NRW a.F. ist ein Jahresüberschuss zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen, so- weit in den Jahresabschlüssen der drei vorherigen Haushaltsjahre aufgrund entstandener Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert wurde. Diese Notwen- digkeit bestand letztmalig durch den Fehlbetrag in 2019 und ihr wurde im Jahresüberschuss 2020 vollumfänglich Rechnung getragen. Somit besteht aktuell keine Verpflichtung, Mittel der allgemeinen Rücklage zuzuführen. Da die Ausgleichsrücklage zwecks Vermeidung einer Pflicht zur Aufstellung eines Haushalts- sicherungskonzeptes nach den Regelungen des § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW für den Ausgleich der Jahresfehlbeträge in den Jahren 2023, 2024 und voraussichtlich 2025 benötigt wird, schlägt die Verwaltung vor, den Jahresüberschuss in Höhe von 178.449.263,49 € der Aus- gleichsrücklage zuzuführen. Dies entspräche im Übrigen auch der im Rahmen des 3. NKF Weiterentwicklungsgesetzes neu gefassten Regelung, wonach ab dem Jahresabschluss 2023 Jahresüberschüsse die Ausgleichsrücklage erhöhen, § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW. Zusammenfassend schlägt die Verwaltung folgende Verwendung des Jahresüberschusses des Jahres 2021 vor: 178.449.263,49 EUR Jahresüberschuss 2021 178.449.263,49 EUR Zuführung zur Ausgleichsrücklage Zur Information: Stand der Allgemeinen Rücklage am 31.12.2020: 5.207.032.470,76 EUR
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